Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin reichte am 3. Mai 2013 am Flughafen Zürich ein Asylgesuch ein. Nachdem sie am 6. Mai 2013 summarisch zur Person befragt wurde (BzP), wurde ihr am 7. Mai 2013 die Einreise in die Schweiz bewilligt. Am 30. Oktober 2014 hörte die Vorinstanz sie vertieft zu ihren Asylgründen an. Sie machte dabei im Wesentlichen geltend, seit Beginn der Unruhen habe sie mit ihrer Familie an Demonstrationen gegen die syrische Regierung teilgenommen. Ihr Vater sei eines Tages festgenommen worden und für drei Tage in Haft geblieben; er sei dabei misshandelt worden. Bei seiner Heimkehr habe er sehr schlecht ausgesehen, seine (...) sei gebrochen gewesen. Danach habe er der Familie die Teilnahme an Demonstrationen verboten. Einige Zeit später sei ein (...) im Militär verstorben. Aus der Beerdigungsfeier, an welcher die Eltern teilgenommen hätten, sei eine Art Kundgebung entstanden, an der sich ihr Vater kritisch über das Regime geäussert habe. Am selben Abend hätten Polizisten bei ihnen zu Hause nach dem Vater gesucht. Die Eltern seien indes nicht zu Hause gewesen. Der Vater sei dann nicht mehr nach Hause zurückgekehrt, sondern habe sich versteckt und habe später das Land verlassen. In der Folge seien Polizisten und der Geheimdienst wiederholt zu ihnen nach Hause gekommen, um den Vater zu suchen. Dabei seien sie, ihre Mutter und ihre Schwester beschimpft worden. Schliesslich habe sie befürchtet, sie würden statt des Vaters mitgenommen. Im (...) 2013 sei sie mit ihrem Bruder C._______ in die Türkei gereist. Danach seien sie unabhängig voneinander in die Schweiz gekommen. B. Der Vater der Beschwerdeführerin wurde von der Vorinstanz mit Verfügung vom 7. Januar 2015 als Flüchtling anerkannt und ihm wurde Asyl gewährt. Die Mutter und drei minderjährige Geschwister wurden gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG ebenfalls als Flüchtlinge anerkannt und ihnen wurde Asyl gewährt. C. Mit Verfügung vom 9. April 2015 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und schob den Vollzug der Wegweisung zufolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D. Mit Eingabe vom 7. Mai 2015 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragt, die Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- und Herkunftstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen. Eventualiter sei sie bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber in einer separaten Verfügung zu informieren. E. Mit Zwischenverfügung vom 9. Juni 2015 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. F. Die Vorinstanz hielt mit Vernehmlassung vom 19. Juni 2015 vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. G. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 23. Juni 2015 zur Stellungnahme unterbreitet. Sie liess sich nicht vernehmen. H. Am (...) gebar die Beschwerdeführerin ihre Tochter B._______. I. Die Vorinstanz teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11. Januar 2016 mit, die Verfügung über die Wegweisung und die vorläufige Aufnahme gelte auch für B._______.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3 Gemäss Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. dazu auch Art. 30-33 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist allerdings nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Rz. 15 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). Alle erheblichen Parteivorbringen sind sodann zu prüfen und zu würdigen (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 35 Abs. 1 VwVG), wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. Art. 35 VwVG).
E. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe zur Verhaftung ihres Vaters widersprüchliche Angaben gemacht und diese nicht zeitlich einordnen können. Dadurch würden Zweifel daran aufkommen, ob sie bei diesen Ereignissen tatsächlich dabei gewesen sei. Weiter habe sie sich zu den Vorkommnissen nach der Flucht ihres Vaters und bezüglich des Zeitpunktes der polizeilichen Vorsprache nur sehr vage geäussert. Da die Beschwerdeführerin angegeben habe, die Prüfungen für die (...) Klasse im Jahre (...) in D._______ abgelegt zu haben, wäre zu erwarten gewesen, dass sie die Ereignisse chronologisch besser hätte einordnen können. Schliesslich könne ihr aufgrund der Widersprüche, der Ungereimtheiten und der mangelnden Substanz in ihren Schilderungen nicht geglaubt werden, dass sie wegen ihres Vaters in ihrem Heimatland eine Reflexverfolgung erlitten habe. Es sei eher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin sich zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zu Hause aufgehalten habe.
E. 5.1 Die Beschwerdeführerin gab anlässlich der BzP zu Protokoll, sie habe bei ihrer Ankunft in E._______ eine kurze Zusammenkunft mit ihrem Vater gehabt; die Polizei habe sie zusammengeführt. Als Ausreisegrund nannte sie die Probleme mit den Behörden, die sie wegen ihres Vaters gehabt habe (SEM-Akten A8/20 S. 7 f.). Dies wiederholte sie anlässlich der Anhörung ausführlich und erwähnte, dass sich inzwischen ihre gesamte Kernfamilie in der Schweiz aufhalte.
E. 5.2 Die Eltern und die minderjährigen Geschwister der Beschwerdeführerin wurden von der Vorinstanz als Flüchtlinge anerkannt. Der Vater der Beschwerdeführerin machte zur Begründung seines Asylgesuchs geltend, er sei Eigentümer und Geschäftsführer einer (...) mit vielen Angestellten. Ab Herbst 2011 habe auch er, wie viele andere in seiner Stadt, an Demonstrationen teilgenommen. Im Januar 2012 seien Angehörige des militärischen Sicherheitsdienstes zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn festgenommen. Weil sie nicht alle an den Demonstrationen Teilnehmenden hätten inhaftieren können, hätten sie (...) verhaftet. Er sei zwei Nächte festgehalten und misshandelt worden. Ihm sei (...) gebrochen und er sei (...) verletzt worden. Als er nach Hause gekommen sei, sei er ein halber Mann gewesen. Er habe danach seinen Kindern untersagt, an Demonstration teilzunehmen. Im Februar 2012 sei ein (...) im Militärdienst getötet worden. Zusammen mit seiner Ehefrau habe er an dessen Begräbnisfeier teilgenommen. Diese sei zu einer Kundgebung ausgeartet, an der er eine regimekritische Ansprache gehalten habe. Noch in derselben Nacht habe ihm F._______ telefonisch mitgeteilt, dass er zu Hause gesucht worden sei. Er sei deshalb nicht mehr in sein Haus zurückgekehrt, sondern zu einer Schwester gegangen und nicht mehr heimgekehrt. Zu Hause sei er einige Male gesucht und das Haus durchsucht worden. Die Vorbringen der Mutter der Beschwerdeführerin stimmen in den wesentlichen Punkten mit den Aussagen ihres Ehemannes überein. Weitergehend gab die Mutter an, sie sei nach dem Weggang ihres Mannes einige Male von Angehörigen des Geheimdienstes aufgesucht und dabei bedroht worden.
E. 5.3 Die Beschwerdeführerin hat von Anfang an ihre Asylvorbringen in Bezug zu ihrem Vater gesetzt. Die Vorinstanz wäre daher gehalten gewesen, das Dossier der Eltern für den Asylentscheid der Beschwerdeführerin beizuziehen und ihre Vorbringen unter Berücksichtigung der Aussagen der Eltern zu würdigen. In den Akten finden sich indes keine Hinweise für einen Beizug. Vielmehr erachtete die Vorinstanz in ihrem Entscheid die Vorbringen der Beschwerdeführerin als nicht glaubhaft und verneinte das Vorliegen einer Reflexverfolgung. Darüber hinaus ist festzustellen, dass die vorliegend angefochtene Verfügung, jene betreffend die Eltern und auch jene betreffend den Bruder C._______, von verschiedenen Fachspezialisten bearbeitet wurden. Dies deutet auf eine offensichtlich mangelnde Koordination der Verfahren hin. Selbst wenn alle Familienmitglieder volljährig sind und für sie eigene Verfahren geführt werden, drängt sich eine Koordination der Verfahren der einzelnen Familienmitglieder insoweit auf, als die Verfahren durch denselben Fachspezialisten bearbeitet werden und die Entscheide, soweit dies möglich ist, zeitgleich ergehen. Darauf wurde die Vorinstanz denn auch bereits wiederholt hingewiesen (vgl. dazu unter anderem die Urteile des BVGer E-1033/2016 vom 7. Dezember 2016, E-3270/2015 vom 29. November 2016, E-6823/2016 vom 16. Dezember 2016 und E-1417/2016 vom 6. Mai 2016).
E. 5.4 In Bezug auf den Schluss der Vorinstanz auf Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin ist vorliegend festzustellen, dass nicht gänzlich auszuschliessen ist, dass sich - wie in der Beschwerde ausgeführt wird - aufgrund der unterschiedlichen Dialekte der Dolmetscherin und der Beschwerdeführerin und der Übersetzungen der Aussagen der Beschwerdeführerin allenfalls unpräzise Formulierung in den protokollierten Vorbringen ergeben haben. Diese Sichtweise wird dadurch bestärkt, dass die Beschwerdeführerin auf die Frage, ob sie die Dolmetscherin anlässlich der Anhörung gut verstehe, nur zögerlich antwortete. Zudem korrigierte sie die protokollierten Aussagen anlässlich der Rückübersetzung mehrmals. Vor diesem Hintergrund kann der Beschwerdeführerin nicht alleine gestützt auf das einzelne Wort "bei" anlässlich ihrer Schilderungen an der BzP vorgeworfen werden, sie habe zwei unterschiedliche Versionen der Verhaftung ihres Vaters erzählt. Anlässlich der Anhörung gab sie denn auch auf Vorhalt ohne zu zögern an, sie habe an der BzP nicht genau gesagt, von wo der Vater mitgenommen worden sei (SEM-Akten A18/20 F168). Was den aufgezeigten Widerspruch betreffend die körperlichen Übergriffe durch die Polizei betrifft, stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerin diesen nicht restlos habe klären können, mithin bestehen diesbezüglich nur geringe Vorbehalte. Weiter kann der Beschwerdeführerin nicht vorgehalten werden, dass sie den Unterschied zwischen Polizei und Geheimdienst nicht kennt. Insgesamt vermögen die von der Vorinstanz aufgezeigten Unstimmigkeiten wenig zu überzeugen.
E. 5.5 Im syrischen Kontext wird schliesslich eine Reflexverfolgung nicht leichthin ausgeschlossen werden können, ist doch - seit dem Ausbruch des Bürgerkrieges gar verstärkt - davon auszugehen, dass die syrischen Behörden nicht davor zurückschrecken, auch Familienangehörige politisch aktiver Personen in asylrelevanter Weise zur Rechenschaft zu ziehen (vgl. Urteile des BVGer E-1033/16 vom 11. Dezember 2016, E-6823/2016 vom 7. November 2016 und E-3270/2015 vom 29. November 2016, mit Verweisen).
E. 5.6 Insgesamt ergibt sich, dass die Vorinstanz es versäumt hat, die Akten der Eltern der Beschwerdeführerin beizuziehen und die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin im Lichte jener Aussagen zu würdigen und sich auch mit einer allfälligen Reflexverfolgung auseinanderzusetzen. Insoweit hat sie die Pflicht zur Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts und gleichsam den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Darüber hinaus vermag die Würdigung der Asylvorbringen in der angefochtenen Verfügung nicht zu überzeugen.
E. 6.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht. Einer Kassation und Rückweisung ans SEM kommt unter Umständen auch die Funktion zu, die Vorinstanz auf ihre verfahrensrechtlichen Pflichten aufmerksam zu machen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
E. 6.2 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur korrekten Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Prüfung der Vorbringen sowie zum Zweck der Abklärung einer möglichen Reflexverfolgung ist es notwendig, das Dossier der Eltern beizuziehen und mit Blick auf eine allfällige Gefährdung der Beschwerdeführerin zu studieren. Dies sprengt den Rahmen des Beschwerdeverfahrens und es ist nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz, solch grundlegende Fragen zum Sachverhalt als erste Instanz zu klären. Darüber hinaus fällt ins Gewicht, dass die Partei eine Instanz verlieren würde, wenn das Gericht die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine erste Instanz erheben würde. Das Bundesverwaltungsgericht hat demnach von eigenen Sachverhaltsfeststellungen, die über eine blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts hinausreichen, abzusehen (BVGE 2012/21 E. 5; ferner Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4157/2012 vom 4. Oktober 2012, E. 4).
E. 6.3 Die Vorinstanz wird angewiesen, die Asylakten der Angehörigen der Beschwerdeführerin zu konsultieren und gestützt darauf neu zu entscheiden. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, die Verfügung vom 9. April 2015 aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Damit wird die mit Zwischenverfügung vom 9. Juni 2015 gewährte unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos.
E. 7.2 Einer ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann von der Beschwerdeinstanz von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren nicht vertreten war, ist nicht ersichtlich, welche unverhältnismässig hohen Kosten ihr entstanden sein könnten, weshalb ihr keine Entschädigung zuzusprechen ist. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die angefochtene Verfügung vom 9. April 2015 wird aufgehoben, und die Sache wird zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und neuen Entscheidung an das SEM zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Evelyn Heiniger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2966/2015 Urteil vom 9. November 2017 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Syrien, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 9. April 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reichte am 3. Mai 2013 am Flughafen Zürich ein Asylgesuch ein. Nachdem sie am 6. Mai 2013 summarisch zur Person befragt wurde (BzP), wurde ihr am 7. Mai 2013 die Einreise in die Schweiz bewilligt. Am 30. Oktober 2014 hörte die Vorinstanz sie vertieft zu ihren Asylgründen an. Sie machte dabei im Wesentlichen geltend, seit Beginn der Unruhen habe sie mit ihrer Familie an Demonstrationen gegen die syrische Regierung teilgenommen. Ihr Vater sei eines Tages festgenommen worden und für drei Tage in Haft geblieben; er sei dabei misshandelt worden. Bei seiner Heimkehr habe er sehr schlecht ausgesehen, seine (...) sei gebrochen gewesen. Danach habe er der Familie die Teilnahme an Demonstrationen verboten. Einige Zeit später sei ein (...) im Militär verstorben. Aus der Beerdigungsfeier, an welcher die Eltern teilgenommen hätten, sei eine Art Kundgebung entstanden, an der sich ihr Vater kritisch über das Regime geäussert habe. Am selben Abend hätten Polizisten bei ihnen zu Hause nach dem Vater gesucht. Die Eltern seien indes nicht zu Hause gewesen. Der Vater sei dann nicht mehr nach Hause zurückgekehrt, sondern habe sich versteckt und habe später das Land verlassen. In der Folge seien Polizisten und der Geheimdienst wiederholt zu ihnen nach Hause gekommen, um den Vater zu suchen. Dabei seien sie, ihre Mutter und ihre Schwester beschimpft worden. Schliesslich habe sie befürchtet, sie würden statt des Vaters mitgenommen. Im (...) 2013 sei sie mit ihrem Bruder C._______ in die Türkei gereist. Danach seien sie unabhängig voneinander in die Schweiz gekommen. B. Der Vater der Beschwerdeführerin wurde von der Vorinstanz mit Verfügung vom 7. Januar 2015 als Flüchtling anerkannt und ihm wurde Asyl gewährt. Die Mutter und drei minderjährige Geschwister wurden gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG ebenfalls als Flüchtlinge anerkannt und ihnen wurde Asyl gewährt. C. Mit Verfügung vom 9. April 2015 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und schob den Vollzug der Wegweisung zufolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D. Mit Eingabe vom 7. Mai 2015 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragt, die Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- und Herkunftstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen. Eventualiter sei sie bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber in einer separaten Verfügung zu informieren. E. Mit Zwischenverfügung vom 9. Juni 2015 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. F. Die Vorinstanz hielt mit Vernehmlassung vom 19. Juni 2015 vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. G. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 23. Juni 2015 zur Stellungnahme unterbreitet. Sie liess sich nicht vernehmen. H. Am (...) gebar die Beschwerdeführerin ihre Tochter B._______. I. Die Vorinstanz teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11. Januar 2016 mit, die Verfügung über die Wegweisung und die vorläufige Aufnahme gelte auch für B._______. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Gemäss Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. dazu auch Art. 30-33 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist allerdings nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Rz. 15 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). Alle erheblichen Parteivorbringen sind sodann zu prüfen und zu würdigen (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 35 Abs. 1 VwVG), wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. Art. 35 VwVG). 4. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe zur Verhaftung ihres Vaters widersprüchliche Angaben gemacht und diese nicht zeitlich einordnen können. Dadurch würden Zweifel daran aufkommen, ob sie bei diesen Ereignissen tatsächlich dabei gewesen sei. Weiter habe sie sich zu den Vorkommnissen nach der Flucht ihres Vaters und bezüglich des Zeitpunktes der polizeilichen Vorsprache nur sehr vage geäussert. Da die Beschwerdeführerin angegeben habe, die Prüfungen für die (...) Klasse im Jahre (...) in D._______ abgelegt zu haben, wäre zu erwarten gewesen, dass sie die Ereignisse chronologisch besser hätte einordnen können. Schliesslich könne ihr aufgrund der Widersprüche, der Ungereimtheiten und der mangelnden Substanz in ihren Schilderungen nicht geglaubt werden, dass sie wegen ihres Vaters in ihrem Heimatland eine Reflexverfolgung erlitten habe. Es sei eher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin sich zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zu Hause aufgehalten habe. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin gab anlässlich der BzP zu Protokoll, sie habe bei ihrer Ankunft in E._______ eine kurze Zusammenkunft mit ihrem Vater gehabt; die Polizei habe sie zusammengeführt. Als Ausreisegrund nannte sie die Probleme mit den Behörden, die sie wegen ihres Vaters gehabt habe (SEM-Akten A8/20 S. 7 f.). Dies wiederholte sie anlässlich der Anhörung ausführlich und erwähnte, dass sich inzwischen ihre gesamte Kernfamilie in der Schweiz aufhalte. 5.2 Die Eltern und die minderjährigen Geschwister der Beschwerdeführerin wurden von der Vorinstanz als Flüchtlinge anerkannt. Der Vater der Beschwerdeführerin machte zur Begründung seines Asylgesuchs geltend, er sei Eigentümer und Geschäftsführer einer (...) mit vielen Angestellten. Ab Herbst 2011 habe auch er, wie viele andere in seiner Stadt, an Demonstrationen teilgenommen. Im Januar 2012 seien Angehörige des militärischen Sicherheitsdienstes zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn festgenommen. Weil sie nicht alle an den Demonstrationen Teilnehmenden hätten inhaftieren können, hätten sie (...) verhaftet. Er sei zwei Nächte festgehalten und misshandelt worden. Ihm sei (...) gebrochen und er sei (...) verletzt worden. Als er nach Hause gekommen sei, sei er ein halber Mann gewesen. Er habe danach seinen Kindern untersagt, an Demonstration teilzunehmen. Im Februar 2012 sei ein (...) im Militärdienst getötet worden. Zusammen mit seiner Ehefrau habe er an dessen Begräbnisfeier teilgenommen. Diese sei zu einer Kundgebung ausgeartet, an der er eine regimekritische Ansprache gehalten habe. Noch in derselben Nacht habe ihm F._______ telefonisch mitgeteilt, dass er zu Hause gesucht worden sei. Er sei deshalb nicht mehr in sein Haus zurückgekehrt, sondern zu einer Schwester gegangen und nicht mehr heimgekehrt. Zu Hause sei er einige Male gesucht und das Haus durchsucht worden. Die Vorbringen der Mutter der Beschwerdeführerin stimmen in den wesentlichen Punkten mit den Aussagen ihres Ehemannes überein. Weitergehend gab die Mutter an, sie sei nach dem Weggang ihres Mannes einige Male von Angehörigen des Geheimdienstes aufgesucht und dabei bedroht worden. 5.3 Die Beschwerdeführerin hat von Anfang an ihre Asylvorbringen in Bezug zu ihrem Vater gesetzt. Die Vorinstanz wäre daher gehalten gewesen, das Dossier der Eltern für den Asylentscheid der Beschwerdeführerin beizuziehen und ihre Vorbringen unter Berücksichtigung der Aussagen der Eltern zu würdigen. In den Akten finden sich indes keine Hinweise für einen Beizug. Vielmehr erachtete die Vorinstanz in ihrem Entscheid die Vorbringen der Beschwerdeführerin als nicht glaubhaft und verneinte das Vorliegen einer Reflexverfolgung. Darüber hinaus ist festzustellen, dass die vorliegend angefochtene Verfügung, jene betreffend die Eltern und auch jene betreffend den Bruder C._______, von verschiedenen Fachspezialisten bearbeitet wurden. Dies deutet auf eine offensichtlich mangelnde Koordination der Verfahren hin. Selbst wenn alle Familienmitglieder volljährig sind und für sie eigene Verfahren geführt werden, drängt sich eine Koordination der Verfahren der einzelnen Familienmitglieder insoweit auf, als die Verfahren durch denselben Fachspezialisten bearbeitet werden und die Entscheide, soweit dies möglich ist, zeitgleich ergehen. Darauf wurde die Vorinstanz denn auch bereits wiederholt hingewiesen (vgl. dazu unter anderem die Urteile des BVGer E-1033/2016 vom 7. Dezember 2016, E-3270/2015 vom 29. November 2016, E-6823/2016 vom 16. Dezember 2016 und E-1417/2016 vom 6. Mai 2016). 5.4 In Bezug auf den Schluss der Vorinstanz auf Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin ist vorliegend festzustellen, dass nicht gänzlich auszuschliessen ist, dass sich - wie in der Beschwerde ausgeführt wird - aufgrund der unterschiedlichen Dialekte der Dolmetscherin und der Beschwerdeführerin und der Übersetzungen der Aussagen der Beschwerdeführerin allenfalls unpräzise Formulierung in den protokollierten Vorbringen ergeben haben. Diese Sichtweise wird dadurch bestärkt, dass die Beschwerdeführerin auf die Frage, ob sie die Dolmetscherin anlässlich der Anhörung gut verstehe, nur zögerlich antwortete. Zudem korrigierte sie die protokollierten Aussagen anlässlich der Rückübersetzung mehrmals. Vor diesem Hintergrund kann der Beschwerdeführerin nicht alleine gestützt auf das einzelne Wort "bei" anlässlich ihrer Schilderungen an der BzP vorgeworfen werden, sie habe zwei unterschiedliche Versionen der Verhaftung ihres Vaters erzählt. Anlässlich der Anhörung gab sie denn auch auf Vorhalt ohne zu zögern an, sie habe an der BzP nicht genau gesagt, von wo der Vater mitgenommen worden sei (SEM-Akten A18/20 F168). Was den aufgezeigten Widerspruch betreffend die körperlichen Übergriffe durch die Polizei betrifft, stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerin diesen nicht restlos habe klären können, mithin bestehen diesbezüglich nur geringe Vorbehalte. Weiter kann der Beschwerdeführerin nicht vorgehalten werden, dass sie den Unterschied zwischen Polizei und Geheimdienst nicht kennt. Insgesamt vermögen die von der Vorinstanz aufgezeigten Unstimmigkeiten wenig zu überzeugen. 5.5 Im syrischen Kontext wird schliesslich eine Reflexverfolgung nicht leichthin ausgeschlossen werden können, ist doch - seit dem Ausbruch des Bürgerkrieges gar verstärkt - davon auszugehen, dass die syrischen Behörden nicht davor zurückschrecken, auch Familienangehörige politisch aktiver Personen in asylrelevanter Weise zur Rechenschaft zu ziehen (vgl. Urteile des BVGer E-1033/16 vom 11. Dezember 2016, E-6823/2016 vom 7. November 2016 und E-3270/2015 vom 29. November 2016, mit Verweisen). 5.6 Insgesamt ergibt sich, dass die Vorinstanz es versäumt hat, die Akten der Eltern der Beschwerdeführerin beizuziehen und die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin im Lichte jener Aussagen zu würdigen und sich auch mit einer allfälligen Reflexverfolgung auseinanderzusetzen. Insoweit hat sie die Pflicht zur Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts und gleichsam den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Darüber hinaus vermag die Würdigung der Asylvorbringen in der angefochtenen Verfügung nicht zu überzeugen. 6. 6.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht. Einer Kassation und Rückweisung ans SEM kommt unter Umständen auch die Funktion zu, die Vorinstanz auf ihre verfahrensrechtlichen Pflichten aufmerksam zu machen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). 6.2 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur korrekten Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Prüfung der Vorbringen sowie zum Zweck der Abklärung einer möglichen Reflexverfolgung ist es notwendig, das Dossier der Eltern beizuziehen und mit Blick auf eine allfällige Gefährdung der Beschwerdeführerin zu studieren. Dies sprengt den Rahmen des Beschwerdeverfahrens und es ist nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz, solch grundlegende Fragen zum Sachverhalt als erste Instanz zu klären. Darüber hinaus fällt ins Gewicht, dass die Partei eine Instanz verlieren würde, wenn das Gericht die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine erste Instanz erheben würde. Das Bundesverwaltungsgericht hat demnach von eigenen Sachverhaltsfeststellungen, die über eine blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts hinausreichen, abzusehen (BVGE 2012/21 E. 5; ferner Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4157/2012 vom 4. Oktober 2012, E. 4). 6.3 Die Vorinstanz wird angewiesen, die Asylakten der Angehörigen der Beschwerdeführerin zu konsultieren und gestützt darauf neu zu entscheiden. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, die Verfügung vom 9. April 2015 aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Damit wird die mit Zwischenverfügung vom 9. Juni 2015 gewährte unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos. 7.2 Einer ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann von der Beschwerdeinstanz von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren nicht vertreten war, ist nicht ersichtlich, welche unverhältnismässig hohen Kosten ihr entstanden sein könnten, weshalb ihr keine Entschädigung zuzusprechen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die angefochtene Verfügung vom 9. April 2015 wird aufgehoben, und die Sache wird zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und neuen Entscheidung an das SEM zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Evelyn Heiniger Versand: