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E-6823/2016

E-6823/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-12-06 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden reisten am 13. Juli 2015 mit einem von der Schweizerischen Botschaft in Istanbul ausgestellten Visum in die Schweiz ein und stellten am 16. Juli 2015 ihre Asylgesuche. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 30. Juli 2015 und der Anhörung vom 6. Oktober 2016 machten sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie seien syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie aus F._______, Provinz G._______. Ab 2011 hätten sie zwei Jahre im Irak gelebt. Bereits im Jahr 2013 hätten sie in die Türkei reisen wollen, um dort Visa für die Schweiz zu beantragen. Sie seien 2013 von Irak nach Syrien zurückgekehrt, um sich von den Eltern der Beschwerdeführerin 2 zu verabschieden. Wenige Tage nach ihrer Ankunft in Syrien sei der Beschwerdeführer 1 jedoch von der Partei der Demokratischen Union (PYD) zwangsrekrutiert worden und habe acht Monate lang Militärdienst leisten müssen. Während seiner Abwesenheit habe die Beschwerdeführerin 2 ihre zweite Tochter zur Welt gebracht, weshalb dem Beschwerdeführer 1 Urlaub vom Militärdienst gewährt worden sei. Sie hätten die Gelegenheit genutzt und seien in die Türkei ausgereist. Als Beweismittel reichten sie Identitätskarten der Beschwerdeführenden 1 und 2, ein Familienbüchlein sowie Fotos, welche den Beschwerdeführer 1 im Militärdienst zeigen, ein. B. Mit Verfügung vom 29. September 2016 - eröffnet am 6. Oktober 2016 - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, verfügte infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs jedoch die vorläufige Aufnahme. Zur Begründung führte sie aus, dem Umstand, dass die Beschwerdeführenden der kurdischen Minderheit angehören würden, komme keine asylrechtlich relevante Bedeutung zu. Sodann würden die Vorbringen hinsichtlich der Zwangsrekrutierung durch die PYD und des Bürgerkriegs in Syrien keine asylbeachtliche Verfolgung darstellen. C. Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 4. November 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Sie führten im Wesentlichen aus, ihre Situation müsse im familiären Kontext betrachtet werden. Der Beschwerdeführer 1 stamme aus einer politisch aktiven Familie, deren Mitglieder aufgrund oppositioneller Tätigkeiten ins Visier der syrischen Behörden geraten seien und es liege eine Reflexverfolgung vor, welche im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) asylrelevant sei. Der Vater des Beschwerdeführers 1 sei aktives Mitglied der Demokratischen Partei Kurdistan-Syrien (PDK-S) und sei von 1998 bis 2012 Vorsitzender der Partei in H._______ und I._______ gewesen. Seine Schwester, J._______, sei bei der PDK-S Verantwortliche für die Frauen der Partei gewesen. Sein Bruder, K._______, sei Student und aktives Mitglied einer Studentenorganisation gewesen. Den Eltern, zwei Schwestern und einem Bruder des Beschwerdeführers 1 sei sodann in der Schweiz bereits Asyl gewährt worden. Der Beschwerdeführer 1 werde zudem aufgrund seiner Zwangsrekrutierung in den Militärdienst der PYD mit grosser Wahrscheinlichkeit selbst als Oppositioneller des Syrischen Regimes wahrgenommen. D. Am 11. September 2016 brachte die Beschwerdeführerin 2 den Sohn E._______ zur Welt. Dieser gilt als in das vorliegende Beschwerdeverfahren miteinbezogen.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Auf Beschwerdeebene machen die Beschwerdeführenden implizit unter anderem geltend, das SEM habe seine Pflicht zur richtigen und vollständigen Abklärung des Sachverhalts sowie ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es der Frage einer allfälligen Reflexverfolgung infolge der asylrelevanten politischen Aktivitäten ihrer Familienangehörigen (insbesondere des Vaters, einer Schwester und eines Bruders des Beschwerdeführers 1) nicht nachgegangen sei.

E. 4.2 Der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen Gehörs fordert, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in einer sachgerecht anfechtbaren Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. BVGE 2015/10, E. 3.3, m.w.H.). Dem Bundesverwaltungsgericht obliegt gemäss Art. 49 Bst. b VwVG (beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG) eine umfassende Sachverhaltskontrolle (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.188). Ermittelt das Bundesverwaltungsgericht eine fehler- oder lückenhafte Feststellung des Sachverhalts, hebt es die Verfügung auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück, damit diese den rechtserheblichen Sachverhalt neu und vollständig feststellt (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.191; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1155). Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- beziehungsweise Asylverfahrens (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder wenn die Vor-instanz nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts prüfte, etwa weil sie die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneinte. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1043).

E. 4.3 Die Rüge der unvollständigen Abklärung des Sachverhaltes ist vorliegend insofern gerechtfertigt, als aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass das SEM der Frage der Reflexverfolgung der Beschwerdeführenden auch nur ansatzweise nachgegangen wäre, obwohl aus dem Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) hervorgeht, dass mehreren Familienangehörigen Asyl gewährt wurde (vgl. im Wesentlichen N [...], N [...] und N [...]) und die Verfahren des Bruders des Beschwerdeführers 1, L._______, sowie seiner Schwester, M._______, vom Bundesverwaltungsgericht kassiert wurden, dies ebenfalls wegen mangelhafter Abklärung einer Reflexverfolgung durch das SEM (Urteile E-7226/2015 vom 17. August 2016 E. 4.2, insbes. E. 4.2.3 und E-3270/2015 vom 29. November 2016). Eine Reflexverfolgung ist vor diesem Hintergrund bereits deshalb nicht auszuschliessen, weil - seit dem Ausbruch des Bürgerkrieges gar verstärkt - davon auszugehen ist, dass die syrischen Behörden nicht davor zurückschrecken, auch Familienangehörige politisch aktiver Personen in asylrelevanter Weise zur Rechenschaft zu ziehen (vgl. z.B. Ireland: Refugee Documentation Centre, Syria: Information regarding the government targeting of family members of persons who have been arrested and tortured or who have been killed due to their opposition to the government, 26. März 2013; UNHCR, International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update IV, November 2015; United States Department of State, 2014 Country Reports on Human Rights Practices - Syria, 25 June 2015). Das SEM hat die Problematik einer möglichen Reflexverfolgung vorliegend ausser Acht gelassen, weshalb in der angefochtenen Verfügung keine Auseinandersetzung mit dieser Frage stattgefunden hat. Folglich verletzte die Vorinstanz nicht nur ihre Pflicht zur Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts, sondern auch ihre Begründungspflicht und den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör.

E. 5.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung ans SEM ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen abgeklärt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht. Einer Kassation und Rückweisung ans SEM kommt aber unter Umständen auch die Funktion zu, die Vorinstanz auf ihre verfahrensrechtlichen Pflichten aufmerksam zu machen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).

E. 5.2 Zum Zweck der Abklärung einer möglichen Reflexverfolgung ist es notwendig, die Dossiers aller im ZEMIS aufgeführten Angehörigen der Beschwerdeführenden in der Schweiz beizuziehen und mit Blick auf eine Gefährdung Letzterer zu studieren. Da dies den Rahmen des Beschwerdeverfahrens sprengt und eine Vornahme dieser Handlungen durch das Gericht überdies einer Erhaltung des Instanzenzugs entgegensteht, erscheint es im vorliegenden Fall angezeigt, die Sache ans SEM als erste Instanz zurückzuweisen. Das SEM wird - unter Hinweis darauf, dass es ratsam ist, erstinstanzliche Entscheide über die Asylgesuche verschiedener Familienangehöriger immer zeitlich und sachlich koordiniert zu treffen (vgl. dazu unter anderem auch Urteil des BVGer E-1417/2016 vom 6. Mai 2016 E. 6.3) - angewiesen, die Asylakten aller im ZEMIS aufgeführten Angehörigen mit Blick auf eine mögliche Reflexverfolgung der Beschwerdeführenden zu konsultieren und gestützt darauf eine fundierte, aus der Begründung des neu zu erlassenden Entscheids nachvollziehbare Beurteilung der Verfolgungsgefahr vorzunehmen. Der Vollständigkeit halber wird das SEM zudem angewiesen, zur Beurteilung des Asylgesuchs der Beschwerdeführenden auch ihr gemäss den Akten bislang noch nicht beigezogenes Visumsdossier zu konsultieren.

E. 5.3 Die Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen, die Verfügung vom 29. September 2016 aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen.

E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Damit wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos.

E. 6.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da der Aufwand für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmung und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die Vorinstanz anzuweisen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 800. (inkl. Auslagen und MwSt) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
  2. Die Verfügung vom 29. September 2016 wird aufgehoben. Das Verfahren wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das SEM überwiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 800.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Annina Mondgenast
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6823/2016 Urteil vom 6. Dezember 2016 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast. Parteien A._______, geboren am (...) (Beschwerdeführer 1), B._______, geboren am (...) (Beschwerdeführerin 2), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), Syrien, alle vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 29. September 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden reisten am 13. Juli 2015 mit einem von der Schweizerischen Botschaft in Istanbul ausgestellten Visum in die Schweiz ein und stellten am 16. Juli 2015 ihre Asylgesuche. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 30. Juli 2015 und der Anhörung vom 6. Oktober 2016 machten sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie seien syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie aus F._______, Provinz G._______. Ab 2011 hätten sie zwei Jahre im Irak gelebt. Bereits im Jahr 2013 hätten sie in die Türkei reisen wollen, um dort Visa für die Schweiz zu beantragen. Sie seien 2013 von Irak nach Syrien zurückgekehrt, um sich von den Eltern der Beschwerdeführerin 2 zu verabschieden. Wenige Tage nach ihrer Ankunft in Syrien sei der Beschwerdeführer 1 jedoch von der Partei der Demokratischen Union (PYD) zwangsrekrutiert worden und habe acht Monate lang Militärdienst leisten müssen. Während seiner Abwesenheit habe die Beschwerdeführerin 2 ihre zweite Tochter zur Welt gebracht, weshalb dem Beschwerdeführer 1 Urlaub vom Militärdienst gewährt worden sei. Sie hätten die Gelegenheit genutzt und seien in die Türkei ausgereist. Als Beweismittel reichten sie Identitätskarten der Beschwerdeführenden 1 und 2, ein Familienbüchlein sowie Fotos, welche den Beschwerdeführer 1 im Militärdienst zeigen, ein. B. Mit Verfügung vom 29. September 2016 - eröffnet am 6. Oktober 2016 - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, verfügte infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs jedoch die vorläufige Aufnahme. Zur Begründung führte sie aus, dem Umstand, dass die Beschwerdeführenden der kurdischen Minderheit angehören würden, komme keine asylrechtlich relevante Bedeutung zu. Sodann würden die Vorbringen hinsichtlich der Zwangsrekrutierung durch die PYD und des Bürgerkriegs in Syrien keine asylbeachtliche Verfolgung darstellen. C. Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 4. November 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Sie führten im Wesentlichen aus, ihre Situation müsse im familiären Kontext betrachtet werden. Der Beschwerdeführer 1 stamme aus einer politisch aktiven Familie, deren Mitglieder aufgrund oppositioneller Tätigkeiten ins Visier der syrischen Behörden geraten seien und es liege eine Reflexverfolgung vor, welche im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) asylrelevant sei. Der Vater des Beschwerdeführers 1 sei aktives Mitglied der Demokratischen Partei Kurdistan-Syrien (PDK-S) und sei von 1998 bis 2012 Vorsitzender der Partei in H._______ und I._______ gewesen. Seine Schwester, J._______, sei bei der PDK-S Verantwortliche für die Frauen der Partei gewesen. Sein Bruder, K._______, sei Student und aktives Mitglied einer Studentenorganisation gewesen. Den Eltern, zwei Schwestern und einem Bruder des Beschwerdeführers 1 sei sodann in der Schweiz bereits Asyl gewährt worden. Der Beschwerdeführer 1 werde zudem aufgrund seiner Zwangsrekrutierung in den Militärdienst der PYD mit grosser Wahrscheinlichkeit selbst als Oppositioneller des Syrischen Regimes wahrgenommen. D. Am 11. September 2016 brachte die Beschwerdeführerin 2 den Sohn E._______ zur Welt. Dieser gilt als in das vorliegende Beschwerdeverfahren miteinbezogen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Auf Beschwerdeebene machen die Beschwerdeführenden implizit unter anderem geltend, das SEM habe seine Pflicht zur richtigen und vollständigen Abklärung des Sachverhalts sowie ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es der Frage einer allfälligen Reflexverfolgung infolge der asylrelevanten politischen Aktivitäten ihrer Familienangehörigen (insbesondere des Vaters, einer Schwester und eines Bruders des Beschwerdeführers 1) nicht nachgegangen sei. 4.2 Der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen Gehörs fordert, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in einer sachgerecht anfechtbaren Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. BVGE 2015/10, E. 3.3, m.w.H.). Dem Bundesverwaltungsgericht obliegt gemäss Art. 49 Bst. b VwVG (beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG) eine umfassende Sachverhaltskontrolle (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.188). Ermittelt das Bundesverwaltungsgericht eine fehler- oder lückenhafte Feststellung des Sachverhalts, hebt es die Verfügung auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück, damit diese den rechtserheblichen Sachverhalt neu und vollständig feststellt (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.191; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1155). Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- beziehungsweise Asylverfahrens (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder wenn die Vor-instanz nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts prüfte, etwa weil sie die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneinte. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1043). 4.3 Die Rüge der unvollständigen Abklärung des Sachverhaltes ist vorliegend insofern gerechtfertigt, als aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass das SEM der Frage der Reflexverfolgung der Beschwerdeführenden auch nur ansatzweise nachgegangen wäre, obwohl aus dem Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) hervorgeht, dass mehreren Familienangehörigen Asyl gewährt wurde (vgl. im Wesentlichen N [...], N [...] und N [...]) und die Verfahren des Bruders des Beschwerdeführers 1, L._______, sowie seiner Schwester, M._______, vom Bundesverwaltungsgericht kassiert wurden, dies ebenfalls wegen mangelhafter Abklärung einer Reflexverfolgung durch das SEM (Urteile E-7226/2015 vom 17. August 2016 E. 4.2, insbes. E. 4.2.3 und E-3270/2015 vom 29. November 2016). Eine Reflexverfolgung ist vor diesem Hintergrund bereits deshalb nicht auszuschliessen, weil - seit dem Ausbruch des Bürgerkrieges gar verstärkt - davon auszugehen ist, dass die syrischen Behörden nicht davor zurückschrecken, auch Familienangehörige politisch aktiver Personen in asylrelevanter Weise zur Rechenschaft zu ziehen (vgl. z.B. Ireland: Refugee Documentation Centre, Syria: Information regarding the government targeting of family members of persons who have been arrested and tortured or who have been killed due to their opposition to the government, 26. März 2013; UNHCR, International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update IV, November 2015; United States Department of State, 2014 Country Reports on Human Rights Practices - Syria, 25 June 2015). Das SEM hat die Problematik einer möglichen Reflexverfolgung vorliegend ausser Acht gelassen, weshalb in der angefochtenen Verfügung keine Auseinandersetzung mit dieser Frage stattgefunden hat. Folglich verletzte die Vorinstanz nicht nur ihre Pflicht zur Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts, sondern auch ihre Begründungspflicht und den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör. 5. 5.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung ans SEM ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen abgeklärt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht. Einer Kassation und Rückweisung ans SEM kommt aber unter Umständen auch die Funktion zu, die Vorinstanz auf ihre verfahrensrechtlichen Pflichten aufmerksam zu machen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). 5.2 Zum Zweck der Abklärung einer möglichen Reflexverfolgung ist es notwendig, die Dossiers aller im ZEMIS aufgeführten Angehörigen der Beschwerdeführenden in der Schweiz beizuziehen und mit Blick auf eine Gefährdung Letzterer zu studieren. Da dies den Rahmen des Beschwerdeverfahrens sprengt und eine Vornahme dieser Handlungen durch das Gericht überdies einer Erhaltung des Instanzenzugs entgegensteht, erscheint es im vorliegenden Fall angezeigt, die Sache ans SEM als erste Instanz zurückzuweisen. Das SEM wird - unter Hinweis darauf, dass es ratsam ist, erstinstanzliche Entscheide über die Asylgesuche verschiedener Familienangehöriger immer zeitlich und sachlich koordiniert zu treffen (vgl. dazu unter anderem auch Urteil des BVGer E-1417/2016 vom 6. Mai 2016 E. 6.3) - angewiesen, die Asylakten aller im ZEMIS aufgeführten Angehörigen mit Blick auf eine mögliche Reflexverfolgung der Beschwerdeführenden zu konsultieren und gestützt darauf eine fundierte, aus der Begründung des neu zu erlassenden Entscheids nachvollziehbare Beurteilung der Verfolgungsgefahr vorzunehmen. Der Vollständigkeit halber wird das SEM zudem angewiesen, zur Beurteilung des Asylgesuchs der Beschwerdeführenden auch ihr gemäss den Akten bislang noch nicht beigezogenes Visumsdossier zu konsultieren. 5.3 Die Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen, die Verfügung vom 29. September 2016 aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Damit wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos. 6.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da der Aufwand für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmung und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die Vorinstanz anzuweisen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 800. (inkl. Auslagen und MwSt) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.

2. Die Verfügung vom 29. September 2016 wird aufgehoben. Das Verfahren wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das SEM überwiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 800.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Annina Mondgenast