Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführenden, kurdische Volkszugehörige mit letztem Wohnsitz in E._______, suchten am (...) in der Schweiz erstmals um Asyl nach. A.b Mit Verfügung vom 4. November 2015 verneinte das SEM die Flücht- lingseigenschaft der Beschwerdeführenden und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz an, schob den Vollzug derselben jedoch wegen Unzumut- barkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz auf. A.c Mit Urteil D-7735/2015 vom 30. März 2016 wies das Bundesverwal- tungsgericht die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde ab. Zur Be- gründung führte es an, die Beschwerdeführenden hätten keine Gründe nach Art. 3 AsylG (SR 142.31) nachweisen oder glaubhaft machen können. Es sei aufgrund der Fallumstände nicht als beachtlich wahrscheinlich ein- zustufen, dass ihnen aufgrund des Umstands, dass Verwandte in der Schweiz Asyl erhalten hätten respektive als Flüchtlinge anerkannt worden seien (u.a. mit Verweis auf die Brüder der Beschwerdeführerin: F._______ [N (...)] und G._______[N (...)]) eine Reflexverfolgung im Falle der Wieder- einreise drohen würde. Sodann sei das Vorliegen von subjektiven Nach- fluchtgründen zu verneinen. Ihre Teilnahme an kurdischen Veranstaltungen in der Schweiz seit der Einreise liessen nicht das Bild herausragend aktiver Personen entstehen, und es sei nicht davon auszugehen, dass sie im Rah- men dieser niederschwelligen Aktionen durch die Behörden als Regime- gegner identifiziert und registriert worden wären. B. B.a Die Beschwerdeführenden gelangten mit als "Wiedererwägungsge- such" bezeichneter Eingabe vom 14. November 2016 an die Vorinstanz und führten zur Begründung an, drei (Nennung Verwandte) der Beschwer- deführerin (F._______ und G._______ sowie H._______ [N (...)]) hätten aufgrund oppositionspolitischer Aktivitäten in Syrien in der Schweiz Asyl erhalten. Es sei daher auf die Erwägung betreffend Reflexverfolgung im Urteil D-7735/2015 (E. 4.2 S. 8 f.) zurückzukommen. B.b Das SEM überwies diese Eingabe gestützt auf Art. 8 Abs. 1 VwVG an das Bundesverwaltungsgericht.
D-1532/2021 Seite 3 B.c Das Bundesverwaltungsgericht erachtete sich für die Entgegennahme der Sache unter dem Gesichtspunkt einer allfälligen Revision als zustän- dig. Es trat indes mit Urteil D-7361/2016 vom 13. Dezember 2016 auf das Revisionsgesuch nicht ein. Zur Begründung führte es an, das Revisions- gesuch genüge den erhöhten Anforderungen an die Begründungspflicht nicht und sei daher offensichtlich unzulässig. So sei weder im Revisions- gesuch noch in der Eingabe vom 8. Dezember 2016 ausgeführt worden, inwiefern es sich beim Asylstatus von F._______, G._______ und H._______ um nachträglich (nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens) erfahrene Tatsachen handle. Zudem sei nicht auf die Frage der Rechtzei- tigkeit des Revisionsgesuchs eingegangen worden. C. Mit Eingabe vom 28. September 2020 (Poststempel: 2. Oktober 2020) er- suchte die Beschwerdeführerin das SEM um Feststellung der Flüchtlings- eigenschaft und Gewährung von Asyl. Zur Begründung führte sie im We- sentlichen an, da ein grosser Teil ihrer Familienmitglieder oppositionspoli- tisch tätig sei, bestehe die Gefahr einer Reflexverfolgung. Ihre (Nennung Verwandte) F._______, G._______ und H._______ hätten aufgrund oppo- sitioneller Aktivitäten in Syrien in der Schweiz Asyl erhalten und verfügten über eine Aufenthaltsbewilligung. Inzwischen habe auch ihre (Nennung Verwandte) I._______ (N [...]) gemäss Urteil des Bundesverwaltungsge- richts E-3506/2018 vom 20. August 2020 in der Schweiz Asyl erhalten. Da zwischen ihr und I._______ eine kausale Beziehung bestehe, müsse das vorliegende Gesuch im familiären Kontext betrachtet werden. Es bestehe die hohe Wahrscheinlichkeit, im Falle einer Rückkehr nach Syrien Opfer einer Reflexverfolgung zu werden. D. Das SEM nahm die Eingabe vom 28. September 2020 als Mehrfachgesuch entgegen. Es stellte mit Verfügung vom 11. März 2021 fest, die Beschwer- deführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies das Mehrfach- gesuch ab und verfügte die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz unter Feststellung des Weiterbestands der am 4. November 2015 angeordneten vorläufigen Aufnahme bis zu deren Aufhebung oder Erlöschen. Ferner erhob es eine Gebühr von Fr. 600.–. E. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 6. April 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie bean-
D-1532/2021 Seite 4 tragten, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, ihre Flüchtlingsei- genschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Zudem sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. F. Die Instruktionsrichterin stellte mit Verfügung vom 15. April 2021 fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschus- ses und ersuchte das SEM, bis zum 30. April 2021 eine Vernehmlassung einzureichen. G. Auf Ersuchen des SEM vom 29. April 2021 erstreckte die Instruktionsrich- terin die Frist zur Einreichung der Vernehmlassung bis zum 31. Mai 2021. In der Folge ging keine Stellungnahme ein. H. Mit Verfügung vom 27. Januar 2022 lud die Instruktionsrichterin das SEM erneut ein, gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG eine Vernehmlassung einzu- reichen und setzte dazu eine Frist bis zum 14. Februar 2022 an. I. Das SEM liess sich am 7. Februar 2022 zur Beschwerde vernehmen. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 9. Februar 2022 zur Kenntnis gebracht.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
E. 1.2 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form- gerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
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E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Die Beschwerdeführenden rügen sinngemäss eine Verletzung des Un- tersuchungsgrundsatzes und der Begründungspflicht durch die Vorinstanz (Rechtsmitteleingabe S. 4 f.). Diese formellen Rügen sind vorab zu beur- teilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 3.1.1 Vorliegend ist weder auf eine unrichtige oder unvollständige Sachver- haltsfeststellung (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3) noch auf eine Verletzung der Begründungspflicht (vgl. BVGE 2016/9 E. 5.1) zu schliessen. Der Sachver- halt wurde vom SEM vollständig und richtig abgeklärt. In Bezug auf die Begründungspflicht geht aus der angefochtenen Verfügung hinreichend hervor, auf welche Grundlagen und Überlegungen sich das SEM in seinem Entscheid stützte. So nahm es in seinen Feststellungen auf die jeweiligen Umstände in den Verfahren der (Nennung Verwandte) der Beschwerdefüh- rerin sowie auf die Erörterungen im Beschwerdeurteil des ordentlichen Asylverfahrens (D-7735/2015) Bezug und stellte diesen in einen Gesamt- zusammenhang zur Situation der Beschwerdeführenden. Der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu Syrien einer anderen Linie als der von den Beschwerdeführenden vertretenen folgt und nach einer ge- samtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und der Be- weismittel auch zu einem anderen Schluss gelangt als von ihnen gefordert, stellt keine ungenügende Sachverhaltsfeststellung dar. Sodann zeigt die Beschwerdeeingabe deutlich auf, dass eine sachgerechte Anfechtung ohne weiteres möglich war. Mit der Rüge, die Vorinstanz habe die Darlegungen im Wiedererwägungs- gesuch bezüglich der politischen Aktivitäten mehrerer Verwandten und der daraus mit hoher Wahrscheinlichkeit resultierenden Reflexverfolgung nicht ausreichend gewürdigt, vermengen die Beschwerdeführenden die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft.
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E. 3.2 Zusammenfassend erweisen sich die formellen Rügen als unbegrün- det.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2).
E. 4.3 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist nicht allein die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern insbesondere auch die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. So ist gegebenenfalls auch eine asylsuchende Person als Flüchtling anzuerken- nen, die erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise – aufgrund ob- jektiver oder subjektiver Nachfluchtgründe – im Falle einer Rückkehr in ih- ren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Objektive Nachfluchtgründe sind dann gegeben, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von Verfolgung be- drohten Person ist in diesen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerken- nen und Asyl zu gewähren. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asylausschluss. Personen, welche subjektive Nach- fluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, werden hinge- gen als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
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E. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, die Beschwerdeführerin befürchte erneut eine Reflexverfolgung auf- grund der regimekritischen Tätigkeiten ihrer Familienmitglieder. Mittler- weile habe auch I._______ Asyl in der Schweiz erhalten. Das Bundesver- waltungsgericht sei in jenem Verfahren zum Schluss gekommen, I._______ sei aufgrund ihrer politischen Tätigkeiten bei der J._______ be- reits in Syrien asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt gewesen und auch in der Schweiz immer noch politisch aktiv. Anzufügen sei, dass es sich hierbei auch nicht um eine nachträglich erfahrene, neue Tatsache handle, welche nicht bereits im ordentlichen Asylverfahren hätte geltend gemacht werden können. Der (Nennung Verwandter) der Beschwerdeführerin (G._______) habe sodann aufgrund seiner politischen Tätigkeiten bei der J._______, seiner regimekritischen Äusserungen und seiner politisch aktiven Tante be- reits in Syrien asylrelevante Nachteile erlitten. Zudem sei er auch in der Schweiz weiterhin politisch aktiv und anlässlich einer Kundgebung in K._______ mit weiteren Demonstranten in das (Nennung Örtlichkeit) ein- gedrungen, was zu einer Verurteilung geführt habe. F._______ sei im Rah- men seiner Tätigkeit als Dorfschützer in Syrien von der feindlichen Miliz festgenommen und im Rahmen eines Gefangenenaustauschs mit der L._______ freigelassen worden. Die genannten (Nennung Verwandte) hät- ten – im Gegensatz zur Beschwerdeführerin – ihre Vorbringen glaubhaft vorzubringen vermocht. Zudem würden diese im Vergleich zu ihr ein we- sentlich ausgeprägteres politisches Profil aufweisen, aufgrund dessen sie bereits in Syrien asylrelevante Nachteile erlitten hätten. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil D-7735/2015 vom
30. März 2016 auf die substanzlosen, mit Stereotypen behafteten oder als realitätsfremd einzustufenden Vorbringen der Beschwerdeführenden hin- gewiesen und eine gezielte Suche der Behörden respektive eine entspre- chend begründete Furcht als unglaubhaft qualifiziert. Ferner habe es eine allfällige Reflexverfolgung aufgrund des (Nennung Verwandter) des Be- schwerdeführers verneint. Der Beschwerdeführer habe weder wegen sei- nes Engagements bei (Nennung Aktivitäten) behördliche Nachteile erfah- ren. Das Gericht habe beide Aktivitäten als niederschwellig gewertet und sei zum Schluss gekommen, dass die genannten Tätigkeiten weder auf eine bereits geschehene, noch auf eine drohende zielgerichtete Verfolgung schliessen lassen würden. Auch die Teilnahme der Beschwerdeführerin an (Nennung Aktivitäten) habe zu keiner Gefährdung geführt. Sodann hätten die Beschwerdeführenden während des Asylverfahrens in keiner Weise zu erkennen gegeben, dass sie aufgrund ihrer oben genannten Verwandten
D-1532/2021 Seite 8 (u.a. N [...], N [...] und N [...]), die in der Schweiz Asyl erhalten hätten res- pektive als Flüchtlinge anerkannt worden seien, konkreten Verfolgungs- massnahmen ausgesetzt gewesen wären oder solche zu befürchten ge- habt hätten (D-7735/2015 E.4.2). Das Bundesverwaltungsgericht habe so- mit eine Reflexverfolgung aufgrund der regimekritischen Tätigkeiten der Familienangehörigen als "nicht beachtlich wahrscheinlich" eingestuft und überdies die exilpolitischen Tätigkeiten der Beschwerdeführenden und ein damit einhergehendes mögliches besonderes Mass an Exponierung klar- erweise verneint (D-7735/2015 E.5.5). Das SEM gelange in Anbetracht des Gesagten zum gleichen Schluss. Aufgrund dessen seien die geltend ge- machten Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht asylrelevant.
E. 5.2 In der Rechtsmittelschrift wurde demgegenüber am bisher vorgebrach- ten Sachverhalt und der sich daraus ergebenden Gefährdungslage für die Beschwerdeführenden festgehalten. Zwar habe das SEM zutreffend fest- gestellt, dass die Beschwerdeführerin selber nicht über ein ausgeprägtes politisches Profil verfüge. Trotzdem könne für ein Familienmitglied einer politisch aktiven Familie eine begründete Furcht bestehen. Wie aus einer (Nennung Beweismittel) hervorgehe, finde Reflexverfolgung durch die Konfliktparteien in Syrien weiterhin systematisch statt. Das Bundesverwal- tungsgericht anerkenne in seiner Rechtsprechung ebenso, dass syrische Behörden auch Familienmitglieder politisch aktiver Personen in asylrele- vanter Weise zur Rechenschaft ziehen könnten (mit Verweis auf das Urteil des BVGer E-6823/2016 vom 6. Dezember 2016 E. 4.3). Das SEM nenne in seinem Entscheid die (Nennung Verwandte) der Beschwerdeführerin, welche im Vergleich zu ihr ein politischeres Profil aufweisen würden, wes- halb diese glaubhafter eine begründete Furcht vor gezielter Verfolgung hät- ten darlegen können. Ausserdem verweise es auf Dossiers von weiteren Verwandten, welche konsultiert worden seien. Das SEM begründe dabei jedoch nicht, weshalb von diesen Familienmitgliedern – insbesondere in deren Gesamtheit als politische Familie – für die Beschwerdeführerin keine Gefahr einer Reflexverfolgung ausgehen könne. Im Gesuch vom 28. Sep- tember 2020 sei auf mehrere Verwandte und deren politische Aktivitäten hingewiesen worden, weshalb eine Reflexverfolgung – da sich die Famili- enmitglieder alle sehr nahe stünden – als sehr wahrscheinlich erachtet wer- den müsse. Der vorinstanzliche Hinweis, dass die (Nennung Verwandte) andere Profile aufweisen würden, genüge nicht, um die beachtliche Wahr- scheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung zu verneinen. Soweit das SEM auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts im ordentlichen Asyl- verfahren (vgl.D-7735/2015 E. 4.2) verweise, wonach eine Reflexverfol- gung als "nicht beachtlich wahrscheinlich" eingestuft worden sei, sei auf
D-1532/2021 Seite 9 die aktuelle Rechtsprechung des nämlichen Gerichts hinzuweisen. Diese besage, dass bei politisch aktiven Familien auch für die anderen Familien- mitglieder, welche sich nicht im Zentrum der politischen Aktivität befänden, eine begründete Furcht vor Reflexverfolgung bestehen könne. So sei in einem jüngeren Urteil des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich der (Nen- nung Verwandte) der Beschwerdeführerin eine solche Reflexverfolgung anerkannt worden (mit Verweis auf das Urteil des BVGer E-3506/2018 vom
20. August 2020 E. 5.5.3). Die Familie M._______ sei dem syrischen Re- gime bekannt, da viele Mitglieder der Familie politisch aktiv seien. Infolge der Zugehörigkeit zu dieser Familie bestehe – wie im Urteil E-3506/2018 beschrieben – die Gefahr einer Festnahme bei einer Rückkehr nach Sy- rien. Die Beschwerdeführerin werde in den Augen der syrischen Behörden zur Oppositionellen, weil ihre Familie derart politisch aktiv sei, auch wenn sie selber keine speziellen politischen Aktivitäten ausübe.
E. 6.1 Asylsuchende sind auch dann als Flüchtlinge anzuerkennen, wenn sie erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würden. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Ein- fluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer Ver- folgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung zu befürchten hat; in diesen Fällen wird kein Asyl gewährt (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2010/44 E. 3.5 m.w.H.). Unter Reflexverfolgung sind behördliche Belästigungen oder Behelligun- gen von Angehörigen aufgrund des Umstandes zu verstehen, dass die Be- hörden einer gesuchten, politisch unbequemen Person nicht habhaft wer- den oder schlechthin von deren politischen Exponiertheit auf eine solche auch bei Angehörigen schliessen. Der Zweck einer solchen Reflexverfol- gung kann insbesondere darin liegen, Informationen über effektiv gesuchte Personen zu erlangen beziehungsweise Geständnisse von Inhaftierten zu erzwingen (vgl. dazu bspw. Urteil des BVGer D-2037/2016 vom 23. August 2018 E. 4.2.3 m.w.H.). Die Verfolgung von Angehörigen vermeintlicher oder wirklicher politischer Oppositioneller durch die syrischen Behörden ist
D-1532/2021 Seite 10 durch diverse Quellen dokumentiert. Es lassen sich unterschiedliche Mo- tive für die Verfolgung von Angehörigen politischer Oppositioneller erken- nen. So werden Angehörige verhaftet und misshandelt, um eine Person für ihre oppositionelle Gesinnung oder ihre Desertion zu bestrafen, um Infor- mationen über ihren Aufenthaltsort in Erfahrung zu bringen, um eine Per- son zu zwingen, sich den Behörden zu stellen, um ein Geständnis zu er- zwingen, um weitere Personen abzuschrecken oder um Angehörige für eine unterstellte oppositionelle Haltung zu bestrafen, die ihnen aufgrund ihrer Nähe zu vermeintlichen oder wirklichen Oppositionellen zugeschrie- ben wird (vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer D-7317/2015 vom 26. März 2018 E. 6.2 m.w.H.).
E. 6.2 Die Beschwerdeführenden führen an, es drohe ihnen wegen ihrer Ver- wandtschaft zu in Syrien verfolgten Personen eine Reflexverfolgung. Ins- besondere habe mittlerweile die (Nennung Verwandte) der Beschwerde- führerin, I._______, am (...) Asyl in der Schweiz erhalten. Diesbezüglich ist Folgendes zu erwägen: Im Falle einer Rückkehr nach Syrien hätten die Beschwerdeführenden damit zu rechnen, dass sie durch Angehörige der syrischen Sicherheitskräfte einer einlässlichen Kontrolle unterzogen wer- den (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3.1 [als Referenzurteil publiziert]). Obschon die Beschwerdeführenden zum Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien im (Nennung Zeitpunkt) nicht aktuell ver- folgt waren und auch keine begründete Furcht vor Verfolgung hegen muss- ten (vgl. Urteil des BVGer D-7735/2015 vom 30. März 2016 E. 4.2), gilt es zu prüfen, ob ihnen heute für den Fall einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien aufgrund bereits vor der Ausreise vorhandener oder sich nach der Ausreise ergebender Risikofaktoren im Sinne von objektiven Nach- fluchtgründen eine begründete Furcht vor Verhaftung und Folter und mithin ernsthaften asylrechtlich relevanten Nachteilen zu attestieren ist.
E. 6.3.1 Die Beschwerdeführenden vermochten keine relevante politische Tä- tigkeit vor ihrer Ausreise aus Syrien darzulegen. Die diesbezüglichen Vor- bringen des Beschwerdeführers wurden im ordentlichen Asylverfahren (vgl. Beschwerdeurteil D-7735/2015 vom 30. März 2016 E. 4.2) als über- wiegend unglaubhaft beurteilt, wobei festgehalten wurde, dass selbst unter der Annahme, er habe gemäss seinen Aussagen niederschwellige Aktivi- täten tatsächlich ausgeübt (Nennung Tätigkeiten), es zu keinen direkten Kontakten mit Behördenvertretern gekommen sei. Die Beschwerdeführerin hat vor der Ausreise (Nennung Aktivität) mitgemacht, sich eigenen Anga- ben zufolge politisch jedoch nicht betätigt. Eine drohende Reflexverfolgung
D-1532/2021 Seite 11 im Falle der Wiedereinreise wurde aufgrund des Umstands, dass (Nen- nung Verwandte) der Beschwerdeführerin in der Schweiz Asyl oder die Flüchtlingseigenschaft erhalten hätten – so namentlich (Nennung Ver- wandter) G._______ und (Nennung Verwandter) F._______, wobei mit dem dortigen Vermerk"[u.a.]" wohl ihre (Nennung Verwandte) H._______ gemeint sein dürfte, welcher gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG Familienasyl gewährt wurde – als "nicht beachtlich wahrscheinlich" eingestuft. So hätten die Beschwerdeführenden im Rahmen ihres Asylverfahrens in keiner Weise zu erkennen gegeben, dass sie wegen diesen Personen konkreten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen wären oder solche befürch- tet hätten. Entsprechende konkrete Ausführungen würden in ihrer Be- schwerde ebenfalls fehlen (vgl. D-7735/2015 E. 4.2 S. 8).
E. 6.3.2 Hinsichtlich einer allfälligen politischen Tätigkeit der Beschwerdefüh- renden in der Schweiz ergeben sich aus den Akten kaum Hinweise. Im or- dentlichen Asylverfahren führte der Beschwerdeführer dazu in der Anhö- rung einzig aus, er sei (Nennung Tätigkeit) (vgl. SEM act. 9, F53 ff.). Die Beschwerdeführerin gab in der Anhörung an, sie sei nach ihrer Einreise (Nennung Aktivität) (vgl. SEM act. 10, F12-16). Sodann lassen sich weder dem Gesuch vom 14. November 2016 noch dem Gesuch vom 28. Septem- ber 2020 weitere Ausführungen zu einem exilpolitischen Engagement ent- nehmen; ein solches wird auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht weiter thematisiert. Aus den Akten lässt sich somit auch keine rele- vante exilpolitische Tätigkeit der Beschwerdeführenden erkennen.
E. 6.3.3 Im Zeitpunkt des Erlasses des Beschwerdeurteils D-7735/2015 (30. März 2016) war das am (...) eingereichte Asylgesuch von I._______ noch hängig, weshalb sich die vorgängig in E. 6.3.1 enthaltenen Erörterun- gen des Gerichts zwar nicht auf I._______ bezogen haben können. Gleich- wohl ist vorab anzumerken, dass die Beschwerdeführenden weder in ihrem ersten Asylverfahren noch im anschliessenden Revisionsverfahren anführ- ten, wegen I._______ jemals flüchtlingsrechtlich relevanten Problemen ausgesetzt gewesen zu sein oder solche zu befürchten hätten. Im Be- schwerdeurteil von I._______ (E-3506/2018) bejahte das Gericht das Vor- liegen einer Reflexverfolgung (E. 5.4 und 5.5): Zunächst wurden die politi- schen Aktivitäten von I._______ (in der J._______) und danach diejenigen ihrer (Nennung Verwandte) – mithin auch diejenigen der Beschwerdefüh- rerin – dargelegt. Danach hielt das Gericht in E. 5.5.3 fest, I._______ stamme folglich aus einer politischen Familie, von welcher viele Mitglieder in der Schweiz politisches Asyl erhalten hätten. Danach wird ausgeführt, dass die politische Tätigkeit von I._______ in Syrien und in der Schweiz
D-1532/2021 Seite 12 damit eine Akzentuierung erfahre. Es sei daher wahrscheinlich, dass dieser familiäre und politische Hintergrund bei der Einreisekontrolle im Fall einer Rückkehr nach Syrien seitens der Behörden festgestellt würde. Die Situa- tion von I._______ und den Beschwerdeführenden, so insbesondere der Beschwerdeführerin, weist einige Unterschiede zu jener der (Nennung Ver- wandte) auf, die sich letztlich in der vorliegenden rechtlichen Beurteilung niederschlagen. Bereits im erwähnten Urteil E-3506/2018 (S. 16 letzter Satz) wird explizit festgehalten, dass im Unterschied zum Fall von I._______ die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin und deren (Nen- nung Verwandte) N._______ (N [...]) grösstenteils nicht geglaubt worden seien, unter Verweis auf die jeweiligen Urteile des Bundesverwaltungsge- richts. Im zitierten Urteil D-4845/2019 vom 3. Juli 2020 E. 5.6 betreffend die (Nennung Verwandte) N._______ erwog das Gericht überdies, dass N._______ und ihrer Kernfamilie aufgrund ihrer Verwandten in der Schweiz keine Reflexverfolgung drohe. Weiter wurde im besagten Urteil E-3506/2018 betreffend I._______ nebst deren familiären Hintergrund vor allem auch deren politischer Hintergrund beleuchtet (vgl. E. 5.5.1), wobei I._______ aufgrund ihres politischen Aktivismus bereits vor ihrer Ausreise von den syrischen Sicherheitskräften wiederholt festgenommen wurde. Demgegenüber ist den Beschwerdeführenden ein vorbestehendes politi- sches Profil wie ausgeführt abzusprechen (vgl. vorstehende E. 6.3.1 m.H. auf D-77356/2015 E. 4.2). Zudem sind ihre in der Schweiz ausgeübten Tä- tigkeiten ([Nennung Tätigkeiten]; vgl. vorstehende E. 6.3.2) als äusserst niederschwellig anzusehen und vermögen weder ein politisches Profil zu begründen noch – im Gegensatz zur Beurteilung von I._______ – ein sol- ches Profil zu akzentuieren. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen und in Ermangelung eines politischen Profils ist nicht ersichtlich, dass die Be- schwerdeführerin im Falle einer (hypothetischen) Rückkehr von den syri- schen Sicherheitskräften gerade infolge der Asylgewährung an I._______ am (...) nun als Mitglieder einer politisch oppositionell tätigen Familie und deshalb als potenzielle Regimegegner eingestuft und mit Reflexverfol- gungsmassnahmen wegen der politischen Gesinnung der in der Schweiz lebenden I._______ zu rechnen hätten. Bezeichnenderweise haben die Beschwerdeführenden denn auch seit Abschluss ihres Revisionsverfah- rens im (Nennung Zeitpunkt) (vgl. Bst. B.c dieses Urteils) bis zum erwähn- ten Asylentscheid von I._______ über (Nennung Dauer) später nie vorge- bracht, sie befürchteten seitens des syrischen Regimes mit oppositionell aktiven (Nennung Verwandte) der Beschwerdeführerin in Verbindung ge- bracht zu werden. Weshalb sich die ihnen angeblich drohende Reflexver- folgung ausschliesslich und erstmalig durch den positiven Asylentscheid von I._______ manifestieren sollte, wird nicht dargelegt und ist auch nicht
D-1532/2021 Seite 13 erkennbar. Es sind im Übrigen auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die syrischen Behörden vermuten würden oder gar Kenntnis davon hätten, dass die Beschwerdeführenden zu I._______ einen engen Kontakt pflegen würden. Es ist daher – wie das Bundesverwaltungsgericht namentlich be- reits in D-7735/2015 betreffend die Brüder F._______ und G._______ fest- gehalten hat – nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführenden bei ei- ner (hypothetischen) Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit und in naher Zukunft wegen ihrer in der Schweiz lebenden Verwandten ernsthafte Nach- teile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu befürchten hätten. Ein objektiver Nachfluchtgrund liegt demnach nicht vor.
E. 6.4 Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihr Mehrfachgesuch abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Satz 1 AsylG).
Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.2 Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG wurde durch die Vorinstanz bereits mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs in der Verfügung vom 4. November 20215 Rechnung getra- gen. Praxisgemäss erübrigen sich damit auch Ausführungen zur Zulässig- keit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und der rechtserhebliche Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt wurde (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-
D-1532/2021 Seite 14 führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit ver- fahrensleitender Verfügung vom 15. April 2021 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen. Deshalb ist auf die Er- hebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
D-1532/2021 Seite 15
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1532/2021 Urteil vom 30. März 2022 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter Lorenz Noli, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Syrien, alle vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 11. März 2021 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden, kurdische Volkszugehörige mit letztem Wohnsitz in E._______, suchten am (...) in der Schweiz erstmals um Asyl nach. A.b Mit Verfügung vom 4. November 2015 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz an, schob den Vollzug derselben jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz auf. A.c Mit Urteil D-7735/2015 vom 30. März 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde ab. Zur Begründung führte es an, die Beschwerdeführenden hätten keine Gründe nach Art. 3 AsylG (SR 142.31) nachweisen oder glaubhaft machen können. Es sei aufgrund der Fallumstände nicht als beachtlich wahrscheinlich einzustufen, dass ihnen aufgrund des Umstands, dass Verwandte in der Schweiz Asyl erhalten hätten respektive als Flüchtlinge anerkannt worden seien (u.a. mit Verweis auf die Brüder der Beschwerdeführerin: F._______ [N (...)] und G._______[N (...)]) eine Reflexverfolgung im Falle der Wiedereinreise drohen würde. Sodann sei das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen zu verneinen. Ihre Teilnahme an kurdischen Veranstaltungen in der Schweiz seit der Einreise liessen nicht das Bild herausragend aktiver Personen entstehen, und es sei nicht davon auszugehen, dass sie im Rahmen dieser niederschwelligen Aktionen durch die Behörden als Regimegegner identifiziert und registriert worden wären. B. B.a Die Beschwerdeführenden gelangten mit als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneter Eingabe vom 14. November 2016 an die Vorinstanz und führten zur Begründung an, drei (Nennung Verwandte) der Beschwerdeführerin (F._______ und G._______ sowie H._______ [N (...)]) hätten aufgrund oppositionspolitischer Aktivitäten in Syrien in der Schweiz Asyl erhalten. Es sei daher auf die Erwägung betreffend Reflexverfolgung im Urteil D-7735/2015 (E. 4.2 S. 8 f.) zurückzukommen. B.b Das SEM überwies diese Eingabe gestützt auf Art. 8 Abs. 1 VwVG an das Bundesverwaltungsgericht. B.c Das Bundesverwaltungsgericht erachtete sich für die Entgegennahme der Sache unter dem Gesichtspunkt einer allfälligen Revision als zuständig. Es trat indes mit Urteil D-7361/2016 vom 13. Dezember 2016 auf das Revisionsgesuch nicht ein. Zur Begründung führte es an, das Revisionsgesuch genüge den erhöhten Anforderungen an die Begründungspflicht nicht und sei daher offensichtlich unzulässig. So sei weder im Revisionsgesuch noch in der Eingabe vom 8. Dezember 2016 ausgeführt worden, inwiefern es sich beim Asylstatus von F._______, G._______ und H._______ um nachträglich (nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens) erfahrene Tatsachen handle. Zudem sei nicht auf die Frage der Rechtzeitigkeit des Revisionsgesuchs eingegangen worden. C. Mit Eingabe vom 28. September 2020 (Poststempel: 2. Oktober 2020) ersuchte die Beschwerdeführerin das SEM um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, da ein grosser Teil ihrer Familienmitglieder oppositionspolitisch tätig sei, bestehe die Gefahr einer Reflexverfolgung. Ihre (Nennung Verwandte) F._______, G._______ und H._______ hätten aufgrund oppositioneller Aktivitäten in Syrien in der Schweiz Asyl erhalten und verfügten über eine Aufenthaltsbewilligung. Inzwischen habe auch ihre (Nennung Verwandte) I._______ (N [...]) gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3506/2018 vom 20. August 2020 in der Schweiz Asyl erhalten. Da zwischen ihr und I._______ eine kausale Beziehung bestehe, müsse das vorliegende Gesuch im familiären Kontext betrachtet werden. Es bestehe die hohe Wahrscheinlichkeit, im Falle einer Rückkehr nach Syrien Opfer einer Reflexverfolgung zu werden. D. Das SEM nahm die Eingabe vom 28. September 2020 als Mehrfachgesuch entgegen. Es stellte mit Verfügung vom 11. März 2021 fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies das Mehrfachgesuch ab und verfügte die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz unter Feststellung des Weiterbestands der am 4. November 2015 angeordneten vorläufigen Aufnahme bis zu deren Aufhebung oder Erlöschen. Ferner erhob es eine Gebühr von Fr. 600.-. E. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 6. April 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Zudem sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. F. Die Instruktionsrichterin stellte mit Verfügung vom 15. April 2021 fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ersuchte das SEM, bis zum 30. April 2021 eine Vernehmlassung einzureichen. G. Auf Ersuchen des SEM vom 29. April 2021 erstreckte die Instruktionsrichterin die Frist zur Einreichung der Vernehmlassung bis zum 31. Mai 2021. In der Folge ging keine Stellungnahme ein. H. Mit Verfügung vom 27. Januar 2022 lud die Instruktionsrichterin das SEM erneut ein, gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG eine Vernehmlassung einzureichen und setzte dazu eine Frist bis zum 14. Februar 2022 an. I. Das SEM liess sich am 7. Februar 2022 zur Beschwerde vernehmen. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 9. Februar 2022 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden rügen sinngemäss eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und der Begründungspflicht durch die Vorinstanz (Rechtsmitteleingabe S. 4 f.). Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 3.1.1 Vorliegend ist weder auf eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3) noch auf eine Verletzung der Begründungspflicht (vgl. BVGE 2016/9 E. 5.1) zu schliessen. Der Sachverhalt wurde vom SEM vollständig und richtig abgeklärt. In Bezug auf die Begründungspflicht geht aus der angefochtenen Verfügung hinreichend hervor, auf welche Grundlagen und Überlegungen sich das SEM in seinem Entscheid stützte. So nahm es in seinen Feststellungen auf die jeweiligen Umstände in den Verfahren der (Nennung Verwandte) der Beschwerdeführerin sowie auf die Erörterungen im Beschwerdeurteil des ordentlichen Asylverfahrens (D-7735/2015) Bezug und stellte diesen in einen Gesamtzusammenhang zur Situation der Beschwerdeführenden. Der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu Syrien einer anderen Linie als der von den Beschwerdeführenden vertretenen folgt und nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und der Beweismittel auch zu einem anderen Schluss gelangt als von ihnen gefordert, stellt keine ungenügende Sachverhaltsfeststellung dar. Sodann zeigt die Beschwerdeeingabe deutlich auf, dass eine sachgerechte Anfechtung ohne weiteres möglich war. Mit der Rüge, die Vorinstanz habe die Darlegungen im Wiedererwägungsgesuch bezüglich der politischen Aktivitäten mehrerer Verwandten und der daraus mit hoher Wahrscheinlichkeit resultierenden Reflexverfolgung nicht ausreichend gewürdigt, vermengen die Beschwerdeführenden die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft. 3.2 Zusammenfassend erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2). 4.3 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist nicht allein die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern insbesondere auch die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. So ist gegebenenfalls auch eine asylsuchende Person als Flüchtling anzuerkennen, die erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise - aufgrund objektiver oder subjektiver Nachfluchtgründe - im Falle einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Objektive Nachfluchtgründe sind dann gegeben, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von Verfolgung bedrohten Person ist in diesen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asylausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, die Beschwerdeführerin befürchte erneut eine Reflexverfolgung aufgrund der regimekritischen Tätigkeiten ihrer Familienmitglieder. Mittlerweile habe auch I._______ Asyl in der Schweiz erhalten. Das Bundesverwaltungsgericht sei in jenem Verfahren zum Schluss gekommen, I._______ sei aufgrund ihrer politischen Tätigkeiten bei der J._______ bereits in Syrien asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt gewesen und auch in der Schweiz immer noch politisch aktiv. Anzufügen sei, dass es sich hierbei auch nicht um eine nachträglich erfahrene, neue Tatsache handle, welche nicht bereits im ordentlichen Asylverfahren hätte geltend gemacht werden können. Der (Nennung Verwandter) der Beschwerdeführerin (G._______) habe sodann aufgrund seiner politischen Tätigkeiten bei der J._______, seiner regimekritischen Äusserungen und seiner politisch aktiven Tante bereits in Syrien asylrelevante Nachteile erlitten. Zudem sei er auch in der Schweiz weiterhin politisch aktiv und anlässlich einer Kundgebung in K._______ mit weiteren Demonstranten in das (Nennung Örtlichkeit) eingedrungen, was zu einer Verurteilung geführt habe. F._______ sei im Rahmen seiner Tätigkeit als Dorfschützer in Syrien von der feindlichen Miliz festgenommen und im Rahmen eines Gefangenenaustauschs mit der L._______ freigelassen worden. Die genannten (Nennung Verwandte) hätten - im Gegensatz zur Beschwerdeführerin - ihre Vorbringen glaubhaft vorzubringen vermocht. Zudem würden diese im Vergleich zu ihr ein wesentlich ausgeprägteres politisches Profil aufweisen, aufgrund dessen sie bereits in Syrien asylrelevante Nachteile erlitten hätten. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil D-7735/2015 vom 30. März 2016 auf die substanzlosen, mit Stereotypen behafteten oder als realitätsfremd einzustufenden Vorbringen der Beschwerdeführenden hingewiesen und eine gezielte Suche der Behörden respektive eine entsprechend begründete Furcht als unglaubhaft qualifiziert. Ferner habe es eine allfällige Reflexverfolgung aufgrund des (Nennung Verwandter) des Beschwerdeführers verneint. Der Beschwerdeführer habe weder wegen seines Engagements bei (Nennung Aktivitäten) behördliche Nachteile erfahren. Das Gericht habe beide Aktivitäten als niederschwellig gewertet und sei zum Schluss gekommen, dass die genannten Tätigkeiten weder auf eine bereits geschehene, noch auf eine drohende zielgerichtete Verfolgung schliessen lassen würden. Auch die Teilnahme der Beschwerdeführerin an (Nennung Aktivitäten) habe zu keiner Gefährdung geführt. Sodann hätten die Beschwerdeführenden während des Asylverfahrens in keiner Weise zu erkennen gegeben, dass sie aufgrund ihrer oben genannten Verwandten (u.a. N [...], N [...] und N [...]), die in der Schweiz Asyl erhalten hätten respektive als Flüchtlinge anerkannt worden seien, konkreten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen wären oder solche zu befürchten gehabt hätten (D-7735/2015 E.4.2). Das Bundesverwaltungsgericht habe somit eine Reflexverfolgung aufgrund der regimekritischen Tätigkeiten der Familienangehörigen als "nicht beachtlich wahrscheinlich" eingestuft und überdies die exilpolitischen Tätigkeiten der Beschwerdeführenden und ein damit einhergehendes mögliches besonderes Mass an Exponierung klarerweise verneint (D-7735/2015 E.5.5). Das SEM gelange in Anbetracht des Gesagten zum gleichen Schluss. Aufgrund dessen seien die geltend gemachten Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht asylrelevant. 5.2 In der Rechtsmittelschrift wurde demgegenüber am bisher vorgebrachten Sachverhalt und der sich daraus ergebenden Gefährdungslage für die Beschwerdeführenden festgehalten. Zwar habe das SEM zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdeführerin selber nicht über ein ausgeprägtes politisches Profil verfüge. Trotzdem könne für ein Familienmitglied einer politisch aktiven Familie eine begründete Furcht bestehen. Wie aus einer (Nennung Beweismittel) hervorgehe, finde Reflexverfolgung durch die Konfliktparteien in Syrien weiterhin systematisch statt. Das Bundesverwaltungsgericht anerkenne in seiner Rechtsprechung ebenso, dass syrische Behörden auch Familienmitglieder politisch aktiver Personen in asylrelevanter Weise zur Rechenschaft ziehen könnten (mit Verweis auf das Urteil des BVGer E-6823/2016 vom 6. Dezember 2016 E. 4.3). Das SEM nenne in seinem Entscheid die (Nennung Verwandte) der Beschwerdeführerin, welche im Vergleich zu ihr ein politischeres Profil aufweisen würden, weshalb diese glaubhafter eine begründete Furcht vor gezielter Verfolgung hätten darlegen können. Ausserdem verweise es auf Dossiers von weiteren Verwandten, welche konsultiert worden seien. Das SEM begründe dabei jedoch nicht, weshalb von diesen Familienmitgliedern - insbesondere in deren Gesamtheit als politische Familie - für die Beschwerdeführerin keine Gefahr einer Reflexverfolgung ausgehen könne. Im Gesuch vom 28. September 2020 sei auf mehrere Verwandte und deren politische Aktivitäten hingewiesen worden, weshalb eine Reflexverfolgung - da sich die Familienmitglieder alle sehr nahe stünden - als sehr wahrscheinlich erachtet werden müsse. Der vorinstanzliche Hinweis, dass die (Nennung Verwandte) andere Profile aufweisen würden, genüge nicht, um die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung zu verneinen. Soweit das SEM auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts im ordentlichen Asylverfahren (vgl.D-7735/2015 E. 4.2) verweise, wonach eine Reflexverfolgung als "nicht beachtlich wahrscheinlich" eingestuft worden sei, sei auf die aktuelle Rechtsprechung des nämlichen Gerichts hinzuweisen. Diese besage, dass bei politisch aktiven Familien auch für die anderen Familienmitglieder, welche sich nicht im Zentrum der politischen Aktivität befänden, eine begründete Furcht vor Reflexverfolgung bestehen könne. So sei in einem jüngeren Urteil des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich der (Nennung Verwandte) der Beschwerdeführerin eine solche Reflexverfolgung anerkannt worden (mit Verweis auf das Urteil des BVGer E-3506/2018 vom 20. August 2020 E. 5.5.3). Die Familie M._______ sei dem syrischen Regime bekannt, da viele Mitglieder der Familie politisch aktiv seien. Infolge der Zugehörigkeit zu dieser Familie bestehe - wie im Urteil E-3506/2018 beschrieben - die Gefahr einer Festnahme bei einer Rückkehr nach Syrien. Die Beschwerdeführerin werde in den Augen der syrischen Behörden zur Oppositionellen, weil ihre Familie derart politisch aktiv sei, auch wenn sie selber keine speziellen politischen Aktivitäten ausübe. 6. 6.1 Asylsuchende sind auch dann als Flüchtlinge anzuerkennen, wenn sie erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würden. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung zu befürchten hat; in diesen Fällen wird kein Asyl gewährt (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2010/44 E. 3.5 m.w.H.). Unter Reflexverfolgung sind behördliche Belästigungen oder Behelligungen von Angehörigen aufgrund des Umstandes zu verstehen, dass die Behörden einer gesuchten, politisch unbequemen Person nicht habhaft werden oder schlechthin von deren politischen Exponiertheit auf eine solche auch bei Angehörigen schliessen. Der Zweck einer solchen Reflexverfolgung kann insbesondere darin liegen, Informationen über effektiv gesuchte Personen zu erlangen beziehungsweise Geständnisse von Inhaftierten zu erzwingen (vgl. dazu bspw. Urteil des BVGer D-2037/2016 vom 23. August 2018 E. 4.2.3 m.w.H.). Die Verfolgung von Angehörigen vermeintlicher oder wirklicher politischer Oppositioneller durch die syrischen Behörden ist durch diverse Quellen dokumentiert. Es lassen sich unterschiedliche Motive für die Verfolgung von Angehörigen politischer Oppositioneller erkennen. So werden Angehörige verhaftet und misshandelt, um eine Person für ihre oppositionelle Gesinnung oder ihre Desertion zu bestrafen, um Informationen über ihren Aufenthaltsort in Erfahrung zu bringen, um eine Person zu zwingen, sich den Behörden zu stellen, um ein Geständnis zu erzwingen, um weitere Personen abzuschrecken oder um Angehörige für eine unterstellte oppositionelle Haltung zu bestrafen, die ihnen aufgrund ihrer Nähe zu vermeintlichen oder wirklichen Oppositionellen zugeschrieben wird (vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer D-7317/2015 vom 26. März 2018 E. 6.2 m.w.H.). 6.2 Die Beschwerdeführenden führen an, es drohe ihnen wegen ihrer Verwandtschaft zu in Syrien verfolgten Personen eine Reflexverfolgung. Insbesondere habe mittlerweile die (Nennung Verwandte) der Beschwerdeführerin, I._______, am (...) Asyl in der Schweiz erhalten. Diesbezüglich ist Folgendes zu erwägen: Im Falle einer Rückkehr nach Syrien hätten die Beschwerdeführenden damit zu rechnen, dass sie durch Angehörige der syrischen Sicherheitskräfte einer einlässlichen Kontrolle unterzogen werden (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3.1 [als Referenzurteil publiziert]). Obschon die Beschwerdeführenden zum Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien im (Nennung Zeitpunkt) nicht aktuell verfolgt waren und auch keine begründete Furcht vor Verfolgung hegen mussten (vgl. Urteil des BVGer D-7735/2015 vom 30. März 2016 E. 4.2), gilt es zu prüfen, ob ihnen heute für den Fall einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien aufgrund bereits vor der Ausreise vorhandener oder sich nach der Ausreise ergebender Risikofaktoren im Sinne von objektiven Nachfluchtgründen eine begründete Furcht vor Verhaftung und Folter und mithin ernsthaften asylrechtlich relevanten Nachteilen zu attestieren ist. 6.3 6.3.1 Die Beschwerdeführenden vermochten keine relevante politische Tätigkeit vor ihrer Ausreise aus Syrien darzulegen. Die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers wurden im ordentlichen Asylverfahren (vgl. Beschwerdeurteil D-7735/2015 vom 30. März 2016 E. 4.2) als überwiegend unglaubhaft beurteilt, wobei festgehalten wurde, dass selbst unter der Annahme, er habe gemäss seinen Aussagen niederschwellige Aktivitäten tatsächlich ausgeübt (Nennung Tätigkeiten), es zu keinen direkten Kontakten mit Behördenvertretern gekommen sei. Die Beschwerdeführerin hat vor der Ausreise (Nennung Aktivität) mitgemacht, sich eigenen Angaben zufolge politisch jedoch nicht betätigt. Eine drohende Reflexverfolgung im Falle der Wiedereinreise wurde aufgrund des Umstands, dass (Nennung Verwandte) der Beschwerdeführerin in der Schweiz Asyl oder die Flüchtlingseigenschaft erhalten hätten - so namentlich (Nennung Verwandter) G._______ und (Nennung Verwandter) F._______, wobei mit dem dortigen Vermerk"[u.a.]" wohl ihre (Nennung Verwandte) H._______ gemeint sein dürfte, welcher gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG Familienasyl gewährt wurde - als "nicht beachtlich wahrscheinlich" eingestuft. So hätten die Beschwerdeführenden im Rahmen ihres Asylverfahrens in keiner Weise zu erkennen gegeben, dass sie wegen diesen Personen konkreten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen wären oder solche befürchtet hätten. Entsprechende konkrete Ausführungen würden in ihrer Beschwerde ebenfalls fehlen (vgl. D-7735/2015 E. 4.2 S. 8). 6.3.2 Hinsichtlich einer allfälligen politischen Tätigkeit der Beschwerdeführenden in der Schweiz ergeben sich aus den Akten kaum Hinweise. Im ordentlichen Asylverfahren führte der Beschwerdeführer dazu in der Anhörung einzig aus, er sei (Nennung Tätigkeit) (vgl. SEM act. 9, F53 ff.). Die Beschwerdeführerin gab in der Anhörung an, sie sei nach ihrer Einreise (Nennung Aktivität) (vgl. SEM act. 10, F12-16). Sodann lassen sich weder dem Gesuch vom 14. November 2016 noch dem Gesuch vom 28. September 2020 weitere Ausführungen zu einem exilpolitischen Engagement entnehmen; ein solches wird auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht weiter thematisiert. Aus den Akten lässt sich somit auch keine relevante exilpolitische Tätigkeit der Beschwerdeführenden erkennen. 6.3.3 Im Zeitpunkt des Erlasses des Beschwerdeurteils D-7735/2015 (30. März 2016) war das am (...) eingereichte Asylgesuch von I._______ noch hängig, weshalb sich die vorgängig in E. 6.3.1 enthaltenen Erörterungen des Gerichts zwar nicht auf I._______ bezogen haben können. Gleichwohl ist vorab anzumerken, dass die Beschwerdeführenden weder in ihrem ersten Asylverfahren noch im anschliessenden Revisionsverfahren anführten, wegen I._______ jemals flüchtlingsrechtlich relevanten Problemen ausgesetzt gewesen zu sein oder solche zu befürchten hätten. Im Beschwerdeurteil von I._______ (E-3506/2018) bejahte das Gericht das Vorliegen einer Reflexverfolgung (E. 5.4 und 5.5): Zunächst wurden die politischen Aktivitäten von I._______ (in der J._______) und danach diejenigen ihrer (Nennung Verwandte) - mithin auch diejenigen der Beschwerdeführerin - dargelegt. Danach hielt das Gericht in E. 5.5.3 fest, I._______ stamme folglich aus einer politischen Familie, von welcher viele Mitglieder in der Schweiz politisches Asyl erhalten hätten. Danach wird ausgeführt, dass die politische Tätigkeit von I._______ in Syrien und in der Schweiz damit eine Akzentuierung erfahre. Es sei daher wahrscheinlich, dass dieser familiäre und politische Hintergrund bei der Einreisekontrolle im Fall einer Rückkehr nach Syrien seitens der Behörden festgestellt würde. Die Situation von I._______ und den Beschwerdeführenden, so insbesondere der Beschwerdeführerin, weist einige Unterschiede zu jener der (Nennung Verwandte) auf, die sich letztlich in der vorliegenden rechtlichen Beurteilung niederschlagen. Bereits im erwähnten Urteil E-3506/2018 (S. 16 letzter Satz) wird explizit festgehalten, dass im Unterschied zum Fall von I._______ die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin und deren (Nennung Verwandte) N._______ (N [...]) grösstenteils nicht geglaubt worden seien, unter Verweis auf die jeweiligen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts. Im zitierten Urteil D-4845/2019 vom 3. Juli 2020 E. 5.6 betreffend die (Nennung Verwandte) N._______ erwog das Gericht überdies, dass N._______ und ihrer Kernfamilie aufgrund ihrer Verwandten in der Schweiz keine Reflexverfolgung drohe. Weiter wurde im besagten Urteil E-3506/2018 betreffend I._______ nebst deren familiären Hintergrund vor allem auch deren politischer Hintergrund beleuchtet (vgl. E. 5.5.1), wobei I._______ aufgrund ihres politischen Aktivismus bereits vor ihrer Ausreise von den syrischen Sicherheitskräften wiederholt festgenommen wurde. Demgegenüber ist den Beschwerdeführenden ein vorbestehendes politisches Profil wie ausgeführt abzusprechen (vgl. vorstehende E. 6.3.1 m.H. auf D-77356/2015 E. 4.2). Zudem sind ihre in der Schweiz ausgeübten Tätigkeiten ([Nennung Tätigkeiten]; vgl. vorstehende E. 6.3.2) als äusserst niederschwellig anzusehen und vermögen weder ein politisches Profil zu begründen noch - im Gegensatz zur Beurteilung von I._______ - ein solches Profil zu akzentuieren. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen und in Ermangelung eines politischen Profils ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer (hypothetischen) Rückkehr von den syrischen Sicherheitskräften gerade infolge der Asylgewährung an I._______ am (...) nun als Mitglieder einer politisch oppositionell tätigen Familie und deshalb als potenzielle Regimegegner eingestuft und mit Reflexverfolgungsmassnahmen wegen der politischen Gesinnung der in der Schweiz lebenden I._______ zu rechnen hätten. Bezeichnenderweise haben die Beschwerdeführenden denn auch seit Abschluss ihres Revisionsverfahrens im (Nennung Zeitpunkt) (vgl. Bst. B.c dieses Urteils) bis zum erwähnten Asylentscheid von I._______ über (Nennung Dauer) später nie vorgebracht, sie befürchteten seitens des syrischen Regimes mit oppositionell aktiven (Nennung Verwandte) der Beschwerdeführerin in Verbindung gebracht zu werden. Weshalb sich die ihnen angeblich drohende Reflexverfolgung ausschliesslich und erstmalig durch den positiven Asylentscheid von I._______ manifestieren sollte, wird nicht dargelegt und ist auch nicht erkennbar. Es sind im Übrigen auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die syrischen Behörden vermuten würden oder gar Kenntnis davon hätten, dass die Beschwerdeführenden zu I._______ einen engen Kontakt pflegen würden. Es ist daher - wie das Bundesverwaltungsgericht namentlich bereits in D-7735/2015 betreffend die Brüder F._______ und G._______ festgehalten hat - nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführenden bei einer (hypothetischen) Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit und in naher Zukunft wegen ihrer in der Schweiz lebenden Verwandten ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu befürchten hätten. Ein objektiver Nachfluchtgrund liegt demnach nicht vor. 6.4 Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihr Mehrfachgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Satz 1 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.2 Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG wurde durch die Vorinstanz bereits mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Verfügung vom 4. November 20215 Rechnung getragen. Praxisgemäss erübrigen sich damit auch Ausführungen zur Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und der rechtserhebliche Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt wurde (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit verfahrensleitender Verfügung vom 15. April 2021 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen. Deshalb ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand: