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D-7735/2015

D-7735/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2016-03-30 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisung)

Sachverhalt

A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden Syrien am 27. Dezember 2013 Richtung Türkei. Von dort aus gelangten sie am 3. März 2014 mit Visa legal in die Schweiz, wo sie am selben Datum um Asyl nachsuchten. Am 21. März 2014 führte das damalige BFM (heute SEM) die Befragungen zur Person (BzP) durch. Die Anhörungen fanden am 23. Juni 2014 statt. A.b Der Beschwerdeführer machte geltend, kurdischer Ethnie zu sein und in D._______ gelebt zu haben. Er habe die Yakiti-Partei unterstützt. Er habe nach Beginn der Unruhen unter dem Bürgerkrieg gelitten und in seinem Wohnort an Demonstrationen teilgenommen. Ferner habe er als Mitglied der kurdischen Organisation bis Juni 2013 Bedürftige mit Nahrungsmitteln und Medikamenten in belagerten Stadtteilen versorgt. Die syrischen Behörden hätten dies missbilligt, weshalb er eine Festnahme befürchtet habe, zumal ein mit seiner Gruppe kooperierender Soldat an einer Strassensperre festgenommen worden sei. Ausserdem habe er erfahren, dass ein Angehöriger einer Armeeeinheit nach ihm Suche. Da seine Frau aus gesundheitlichen Gründen nicht habe ausreisen können, sei er zunächst noch in D._______ geblieben beziehungsweise habe sich bei einem Freund in E._______ versteckt gehalten. Beim Besuch in einem Nachbarhaus in D._______ sei er Augenzeuge geworden, wie sich eine grössere Gruppe von teilweise vermummten Männern in der mutmasslichen Absicht, seiner habhaft zu werden, vor seinem Haus eingefunden habe. In der Folge habe er sich aus Angst vor einer Festnahme nach F._______ zu einem Onkel väterlicherseits begeben. Dort sei ein Onkel mütterlicherseits 2012 von der kurdischen Arbeiterpartei ermordet worden. Anlässlich der Trauerfeier sei es seinerzeit zu Auseinandersetzungen und Drohungen gekommen, weshalb er auch diesen Ort bald verlassen habe. Zusammen mit der Beschwerdeführerin, welche ihr Kind verloren habe, sei er ins Ausland weitergeflohen. Im Falle der Rückkehr befürchte er Repressalien sowohl seitens der Regierung wie auch der kurdischen Mafia. In der Schweiz betätige er sich exilpolitisch. A.c Die Beschwerdeführerin legte dar, ebenfalls kurdischer Ethnie zu sein und in D._______ gelebt zu haben. Syrische Staatsangehörige sei sie erst seit 2011. Sie sei zusammen mit dem Ehemann wegen seiner Probleme und des Bürgerkriegs ausgereist. Sie habe sich im Heimatland nicht politisch betätigt, aber in einer folkloristischen Tanzgruppe mitgemacht. Auch in der Schweiz betätige sie sich in einer solchen Vereinigung. Sie leide unter dem Verlust ihres Kindes. A.d Die Beschwerdeführenden gaben amtliche syrische Dokumente und weitere Unterlagen - darunter Belege für (exil)politische Aktivitäten - zu den Akten (vgl. die Auflistungen in den BzP-Protokollen, Beweismittelumschlag A 12 und A 9/15 Antworten 4 ff. sowie A 10/11 Antworten 5 ff.). B. Am (...) gebar die Beschwerdeführerin ihre Tochter. C. Mit Schreiben vom 12. Juni 2015 zeigte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden dem SEM seine Mandatsübernahme an und erkundigte sich über den Verfahrensstand. Die Vorinstanz antwortete am 23. Juli 2015. D. D.a Mit Verfügung vom 4. November 2015 - eröffnet am 5. November 2015 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingsei­genschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegwei­sung aus der Schweiz. Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe zentrale Verfolgungselemente erst bei der Anhörung erwähnt. So namentlich die Verhaftung des Soldaten an der Strassensperre verbunden mit seiner Enttarnung als Lebensmittellieferant, die zweimalige Suche durch die Armee, das Versteck in E._______ und den Umstand, wonach sein Name an allen Strassensperren bekannt geworden sei. Die Beschwerdeführerin habe diese Sachverhaltselemente ebenfalls verspätet geltend gemacht, wodurch die Glaubhaftigkeit dieser angeblichen Verfolgungssituation bezweifelt werden müsse. Im Weiteren sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die angebliche Suche der syrischen Behörden nach ihm angemessen zu substanziieren. Vielmehr habe er in diesem Zusammenhang blosse Vermutungen geäussert und Behauptungen aufgestellt. Dass sein Name den Behörden durch Folter des erwähnten Soldaten bekannt geworden und an alle Strassensperren weitergeleitet worden sei, müsse als blosse Mutmassung ohne sachlichen Hintergrund bezeichnet werden. Auf weitere Fragen zum Grund der Suche hätten er und auch die Beschwerdeführerin knappe beziehungsweise vage Antworten gegeben und so nicht das Bild einer tatsächlich bestehenden Verfolgungssituation vermittelt. Ferner könne nicht nachvollzogen werden, dass er trotz der angeblich ergangenen Warnung vor einer Festnahme wieder in sein Wohnquartier zurückgekehrt und einen Nachbarn besucht hätte, wenn er tatsächlich zielgerichtet verfolgt worden wäre. Zudem sei davon auszugehen, dass die Sicherheitskräfte im Falle tatsächlich vorhandener Verfolgungsmotivation nicht lediglich bei ihm zuhause, sondern auch in den Häusern der Nachbarschaft nach ihm gesucht hätten. Die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit der allgemeinen Kriegssituation seien praxisgemäss als nicht asylrelevant einzuschätzen. Soweit sich der Beschwerdeführer überdies auf mögliche Repressalien im Zusammenhang mit dem ermordeten oppositionellen Onkel berufe, sei es ihm gestützt auf die bestehenden Akten nicht gelungen, eine konkrete diesbezügliche Gefahr glaubhaft zu machen. D.b Wegen der vom SEM gleichzeitig festgestellten Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurden die Beschwerdeführenden in der Schweiz vorläufig aufgenommen. E. E.a Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 30. November 2015 beantragten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhe­bung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylge­wäh­rung. In formeller Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. E.b Im Rekurs wurde geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei als Mitglied der Yekiti-Partei in der vorgebrachten Art tätig gewesen. Die Behauptung des SEM, er habe zentrale Sachverhaltselemente nachgeschoben, treffe nicht zu, da er anlässlich der BzP zur Kürze angehalten worden sei und deshalb erst bei der Anhörung Details genannt habe. Im Weiteren sei es ihm nicht möglich, einen konkreten Beweis für die geltend gemachte behördliche Suche zu erbringen. Es sei ihm indes gelungen, diese Suche aufgrund seiner Aussagen glaubhaft zu machen. Entgegen der Sichtweise des SEM habe sein Verhalten vor Ort durchaus demjenigen einer gesuchten Person entsprochen, da er die Gegend gut kenne und unauffällig unterwegs gewesen sei, um so nicht die Aufmerksamkeit der Behörden zu erregen. Zu beachten sei ferner, dass er aus einer politisch aktiven Familie stamme und die kurdische Arbeiterpartei den erwähnten Onkel umgebracht habe. Als aktives Mitglied der Yekiti sei auch er einer erheblichen Gefährdung ausgesetzt, zumal er anlässlich der Beerdigung dieses Onkels mit dem Tode bedroht worden und zudem eine asylrelevante behördliche Reflexverfolgung zu befürchten sei. E.c Der Eingabe lag ein Beweismittel (Bestätigungsschreiben für die Parteizugehörigkeit des Beschwerdeführers) bei. F. Mit Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2015 stellte das Gericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest, hiess das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG aufgrund der belegten Bedürftigkeit gut und verzichtete auf die Erhe­bung eines Kostenvorschusses. Die Vorinstanz wurde zur Vernehmlassung eingeladen. G. Mit Vernehmlassung vom 21. Dezember 2015 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde den Beschwerdeführenden am 23. Dezember 2015 zur Kenntnis gebracht.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerde­führenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände­rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be­gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le­bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy­chischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege­ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli­chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver­fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die in Syrien herrschende politische und menschenrechtliche Lage wurde durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen zweier asylrechtlicher Koordinationsentscheide ausführlich gewürdigt (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.2 sowie Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 [als Referenzurteil publiziert] E. 5.3 und 5.7.2, jeweils mit weiteren Nachweisen). Es ist durch eine Vielzahl von Berichten belegt, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich an regimekritischen Demonstrationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter und willkürlicher Tötung betroffen. Mit anderen Worten haben Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert werden, eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt.

E. 4.2 Das SEM lastet den Beschwerdeführenden an, zentrale Verfolgungselemente erst bei der Anhörung geltend gemacht zu haben. Diese Sichtweise vermag im Ergebnis zu überzeugen. Zwar hatte der Beschwerdeführer bereits anlässlich der Summarbefragung politische Aktivitäten, die Belieferung von Notleidenden mit den erforderlichen Gütern und die Bedrohungslage wegen des getöteten Onkels zu Protokoll gegeben. Auch äusserte er die Furcht, wegen seines Engagements eine Festnahme zu erleiden. Insoweit ist der vorinstanzliche Vorwurf der Nachgeschobenheit zu relativieren. Andererseits können vorliegend die Aussagen im Rahmen der Anhörung nicht als blosse Ergänzungen oder Konkretisierungen von bereits Gesagtem qualifiziert werden. Das SEM listet unter Ziffer 1 seiner Verfügung entscheidrelevante Elemente - die Festnahme eines Soldaten, welcher den Behörden den Namen des Beschwerdeführers preisgegeben habe, die zweimalige Suche nach ihm, das Versteck in E._______ und den Umstand, wonach sein Name an allen Strassensperren bekannt geworden sei - auf, die in Anbetracht ihrer Gewichtigkeit als Erweiterung und nicht als Präzisierung des vorgebrachten Sachverhalts eingeschätzt werden müssen, was die vom SEM geäusserten Zweifel an deren Glaubhaftigkeit als berechtigt erscheinen lassen. Der Hinweis in der Beschwerde, bei der BzP handle es sich um eine summarische Befragung, vermag somit die Nichterwähnung besagter Vorkommnisse nicht hinreichend zu erklären. Hinzu kommt die Tatsache, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden - wie das SEM zurecht festhält - wiederholt kaum Substanz oder Realkennzeichen aufweisen, mit Stereotypien behaftet oder als realitätsfremd einzustufen sind (A 9/15 Antworten 30 ff.). Zwar gelang es dem Beschwerdeführer durchaus, die prekäre Situation in Teilen von D._______ glaubhaft zu schildern, und es dürfte auch zutreffen, dass er tatsächlich im Sinne seiner Vorbringen ein gewisses Engagement entwickelte. Hingegen gelang es ihm nach dem Gesagten nicht, eine daraus resultierende gezielte Suche der Behörden respektive eine entsprechende begründete Furcht als glaubhaft erscheinen zu lassen. Vielmehr ist in diesem Zusammenhang wegen des zitierten Aussageverhaltens auf ein blosses Verfolgungskonstrukt zu schliessen. Sodann ist entgegen den wiederum nicht stichhaltigen Beschwerdeargumenten dem SEM auch insofern beizupflichten, als eine - allenfalls auch reflexverfolgungsmässig sich entwickelnde - konkrete Verfolgungssituation wegen des erwähnten Onkels keine Stütze in den Akten findet. Ausserdem wäre der Beschwerdeführer vor der Ausreise kaum ausgerechnet nach F._______ - wenn auch an eine andere Adresse - gereist, wenn er dort tatsächlich ernsthafte Nachteile befürchtet hätte. Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, in seinem Heimatland an Demonstrationen teilgenommen zu haben (A 9/15 Antworten 50 ff.). Diese Aussagen sind wiederum eher stereotyp, auch in zeitlicher Hinsicht sehr offen formuliert und vermitteln jedenfalls nicht das Bild einer engagiert sich einsetzenden Person. Und selbst wenn man zugunsten des Beschwerdeführers davon ausgeht, er habe die gemäss seinen Aussagen niederschwelligen Aktivitäten tatsächlich ausgeübt, ist festzuhalten, dass es gemäss seinen Angaben zu keinen direkten Kontakten mit Behördenvertretern gekommen sei. Jedenfalls wäre selbst bei angenommener Glaubhaftigkeit des allfälligen Engagements im Rahmen von Massenprotesten nicht davon auszugehen, dass er als Regimegegner behördlich registriert wurde, zumal er keinerlei behördliche Konsequenzen wegen des diesbezüglichen Engagements geltend machte (a.a.O. Antwort 61). Seine spätere Aussage, seit 2012 auch bei der Organisation von Anlässen beteiligt zu sein, vermittelt aufgrund seiner früheren Antworten den Eindruck einer blossen Behauptung (a.a.O. Antwort 76). Entgegen den Beschwerdevorbringen kann er mithin auch in diesem Lichte besehen nicht als Person, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert wurde, angesehen werden (vgl. dazu obenstehend Ziff. 4.1). Das mit der Beschwerde eingereichte Beweismittel - ein vages Bestätigungsschreiben für die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der Yekiti-Partei - ist als mutmassliches Gefälligkeitsdokument kaum geeignet, ein diesbezügliches substanzielles Engagement zu belegen. Umso weniger vermag es die Einschätzung in der Beschwerdeschrift, er müsse als behördlich bekannter Regimegegner mit ernsthaften Nachteilen vor Ort rechnen, als berechtigt erscheinen zu lassen. Die im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel lassen ebenfalls nicht auf eine erfolgte oder drohende zielgerichtete Verfolgung schliessen. Sodann rechtfertigt die Teilnahme der Beschwerdeführerin an Tanzanlässen bereits in Syrien offensichtlich keine andere Einschätzung der Gefährdung der Beschwerdeführenden. An dieser Stelle ist zudem festzuhalten, dass Verwandte der Beschwerdeführenden in der Schweiz Asyl erhielten respektive als Flüchtlinge anerkannt wurden (vgl. [u.a.] N [...] und N [...]). Im Rahmen ihrer Asylverfahren gaben die Beschwerdeführenden aber in keiner Weise zu erkennen, dass sie wegen dieser Personen konkreten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen wären oder solche befürchtet hätten. In der Beschwerde fehlen entsprechende konkrete Ausführungen hinsichtlich dieser Personen ebenfalls. Dass den Beschwerdeführenden eine Reflexverfolgung im Falle der Wiedereinreise drohen würde, ist aufgrund der Fallumstände mithin nicht als beachtlich wahrscheinlich einzustufen. Ferner brachte der Beschwerdeführer vor, den Militärdienst bereits absolviert zu haben (a.a.O. Antwort 5). Eine ihm drohende erneute Aufbietung erwähnt er nicht. Er macht demnach offensichtlich nicht geltend, ein militärisches Aufgebot sei erneut erfolgt oder er sei aus dem Dienst desertiert beziehungsweise er habe sich durch die Ausreise aus Syrien der Militärdienstpflicht entzogen. Entsprechend kann er auch aus dem zitierten BVGE 2015/3 nichts zu seinen Gunsten ableiten. Allein die blosse Möglichkeit, nach der Rückkehr allenfalls doch erneut militärisch aufgeboten zu werden, vermag keine Furcht vor asylrechtlich relevanten Nachteilen zu begründen. Schliesslich geht das SEM im Zusammenhang mit den Schilderungen zur generellen Bürgerkriegslage zu Recht davon aus, dass diesbezüglich keine zielgerichtete asylrelevante Verfolgung gegen die Beschwerdeführenden ersichtlich ist; ein Umstand, der von ihnen nicht explizit bestritten wird.

E. 5.1 Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden durch ihr Ver­halten nach der Ausreise aus dem Heimatland einen Grund für eine zu­künftige Verfolgung durch die syrischen Behörden setzten und des­halb (das heisst infolge subjektiver Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigen­schaft erfüllen.

E. 5.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asyl­su­chende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunfts­staat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nach­fluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch unter bestimmten Um­ständen (vgl. Art. 3 Abs. 4 AsylG) als Flüchtlinge vorläufig aufgenom­men (vgl. Art. 54 AsylG; BVGE 2009/28 E. 7.1 und Urteil des Bundesver­waltungsgerichts E-4301/2008 vom 28. Februar 2011). Einschränkend zur bisherigen Gesetzgebung und Rechtsprechung führen subjektive Nach­fluchtgründe seit dem Inkrafttreten der Asylgesetzrevision vom 14. Dezem­ber 2012, in Kraft seit dem 1. Februar 2014, unter Vorbehalt des Ab­kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30) nur noch dann zur Anerkennung als Flüchtling, wenn die durch das Verhalten nach der Ausreise entstandenen Gründe die Fort­setzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Über­zeugung oder Ausrichtung sind (vgl. Art. 3 Abs. 4 AsylG i.V.m. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012).

E. 5.3 Die Beschwerdeführenden bringen vor, sich in der Schweiz im Rahmen von kurdischen (Folklore-)Anlässen zu betätigen. Als Beweismittel gaben sie Fotos zu den Akten.

E. 5.4 Im Urteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 (als Referenzurteil publiziert) gelangt das Gericht hinsichtlich subjektiver Nachfluchtgründe zum Schluss, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass syrische Geheimdienste von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz durch syrische Staatsangehörige oder staatenlose Kurden syrischer Herkunft erfahren würden, und zwar insbesondere dann, wenn sich die betreffende Person im Exilland politisch betätigt habe oder mit - aus der Sicht des syrischen Regimes - politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht werde. Allein der Umstand, wonach syrische Geheimdienste im Ausland aktiv seien und gezielt Informationen über regimekritische Personen und oppositionelle Organisationen sammelten, vermöge gemäss aktueller Rechtsprechung jedoch die Annahme, aufgrund geheimdienstlicher Informationen über exilpolitische Tätigkeiten im Falle der Rückkehr nach Syrien in asylrechtlich relevantem Ausmass zur Rechenschaft gezogen zu werden, nicht zu rechtfertigen. Damit die Furcht vor Verfolgung als begründet erscheine, müssten vielmehr über die theoretische Möglichkeit hinausgehende konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss zuliessen, dass die asylsuchende Person tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen habe und als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert worden sei. Diesbezüglich sei davon auszugehen, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrierten, die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt hätten, welche die betreffende Person als Individuum aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen liessen. Für die Annahme begründeter Furcht sei insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend; ausschlaggebend ist vielmehr eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen werde (E. 6.3.2). Das Gericht geht indes weiterhin davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liege. Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertige sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiere. Dies sei nach dem Gesagten der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen (a.a.O. E. 6.3.6).

E. 5.5 Die Fotos mit den Beschwerdeführenden an kurdischen Veranstaltungen in der Schweiz seit der Ein­reise lassen nicht das Bild herausragend aktiver Personen entste­hen, und es ist nicht davon auszugehen, dass sie im Rahmen dieser niederschwelligen Aktionen durch die Behörden als Regimegegner identifiziert und registriert wurden. Vor dem Hintergrund des Überlebenskampfes des syrischen Regimes und der Intervention aus dem Ausland in diesem Kampf ist es schliesslich zwar naheliegend, dass auch rückkehrende Asylbewerber verstärkt unter dem Gesichtspunkt möglicher Kenntnis von Aktivitäten der Exilopposition ver­hört werden. Die Anforderungen an den Exponierungsgrad eines exilpoli­tisch Tätigen zur Bejahung einer Gefährdung bei einer Rückkehr sind aber im Lichte der aktuellen Rechtsprechung nach wie vor zu beachten (vgl. wiederum a.a.O. E 6.3.6). Dieses besondere Mass an Exponierung ist bei den Beschwerdeführenden klarerweise zu verneinen. Aufgrund ihrer Persönlichkeiten und den Formen der Auftritte entsteht nicht der Eindruck, sie könnten aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen werden. Substanziierte Beschwerdeargumente für eine andere Sichtweise fehlen wiederum.

E. 6 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Be­schwerdeführenden keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaub­haft machen konnten. Die Beschwerdevorbringen rechtfertigen keine andere Einschätzung. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigen­schaft zu Recht verneint und die Asylgesuche abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fami­lie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol­chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführenden in der angefochtenen Verfügung infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Praxisgemäss stellen sich in diesem Zusammenhang keine weiteren Fragen mehr, zumal die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind und bei Vorliegen eines dieser Hindernisse der Vollzug als nicht durchführbar gilt.

E. 7.3 Im Sinne einer Klarstellung wird abschliessend festgehalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit genügend Rechnung getragen.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun­desrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so­wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab­zuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde­führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihr Ge­such im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2015 gutgeheissen wurde und sich ihre finanzielle Situation seit­her nicht ent­scheidwesentlich veränderte, erfolgt keine Kostenauf­lage. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7735/2015/plo Urteil vom 30. März 2016 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des SEM vom 4. November 2015 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden Syrien am 27. Dezember 2013 Richtung Türkei. Von dort aus gelangten sie am 3. März 2014 mit Visa legal in die Schweiz, wo sie am selben Datum um Asyl nachsuchten. Am 21. März 2014 führte das damalige BFM (heute SEM) die Befragungen zur Person (BzP) durch. Die Anhörungen fanden am 23. Juni 2014 statt. A.b Der Beschwerdeführer machte geltend, kurdischer Ethnie zu sein und in D._______ gelebt zu haben. Er habe die Yakiti-Partei unterstützt. Er habe nach Beginn der Unruhen unter dem Bürgerkrieg gelitten und in seinem Wohnort an Demonstrationen teilgenommen. Ferner habe er als Mitglied der kurdischen Organisation bis Juni 2013 Bedürftige mit Nahrungsmitteln und Medikamenten in belagerten Stadtteilen versorgt. Die syrischen Behörden hätten dies missbilligt, weshalb er eine Festnahme befürchtet habe, zumal ein mit seiner Gruppe kooperierender Soldat an einer Strassensperre festgenommen worden sei. Ausserdem habe er erfahren, dass ein Angehöriger einer Armeeeinheit nach ihm Suche. Da seine Frau aus gesundheitlichen Gründen nicht habe ausreisen können, sei er zunächst noch in D._______ geblieben beziehungsweise habe sich bei einem Freund in E._______ versteckt gehalten. Beim Besuch in einem Nachbarhaus in D._______ sei er Augenzeuge geworden, wie sich eine grössere Gruppe von teilweise vermummten Männern in der mutmasslichen Absicht, seiner habhaft zu werden, vor seinem Haus eingefunden habe. In der Folge habe er sich aus Angst vor einer Festnahme nach F._______ zu einem Onkel väterlicherseits begeben. Dort sei ein Onkel mütterlicherseits 2012 von der kurdischen Arbeiterpartei ermordet worden. Anlässlich der Trauerfeier sei es seinerzeit zu Auseinandersetzungen und Drohungen gekommen, weshalb er auch diesen Ort bald verlassen habe. Zusammen mit der Beschwerdeführerin, welche ihr Kind verloren habe, sei er ins Ausland weitergeflohen. Im Falle der Rückkehr befürchte er Repressalien sowohl seitens der Regierung wie auch der kurdischen Mafia. In der Schweiz betätige er sich exilpolitisch. A.c Die Beschwerdeführerin legte dar, ebenfalls kurdischer Ethnie zu sein und in D._______ gelebt zu haben. Syrische Staatsangehörige sei sie erst seit 2011. Sie sei zusammen mit dem Ehemann wegen seiner Probleme und des Bürgerkriegs ausgereist. Sie habe sich im Heimatland nicht politisch betätigt, aber in einer folkloristischen Tanzgruppe mitgemacht. Auch in der Schweiz betätige sie sich in einer solchen Vereinigung. Sie leide unter dem Verlust ihres Kindes. A.d Die Beschwerdeführenden gaben amtliche syrische Dokumente und weitere Unterlagen - darunter Belege für (exil)politische Aktivitäten - zu den Akten (vgl. die Auflistungen in den BzP-Protokollen, Beweismittelumschlag A 12 und A 9/15 Antworten 4 ff. sowie A 10/11 Antworten 5 ff.). B. Am (...) gebar die Beschwerdeführerin ihre Tochter. C. Mit Schreiben vom 12. Juni 2015 zeigte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden dem SEM seine Mandatsübernahme an und erkundigte sich über den Verfahrensstand. Die Vorinstanz antwortete am 23. Juli 2015. D. D.a Mit Verfügung vom 4. November 2015 - eröffnet am 5. November 2015 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingsei­genschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegwei­sung aus der Schweiz. Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe zentrale Verfolgungselemente erst bei der Anhörung erwähnt. So namentlich die Verhaftung des Soldaten an der Strassensperre verbunden mit seiner Enttarnung als Lebensmittellieferant, die zweimalige Suche durch die Armee, das Versteck in E._______ und den Umstand, wonach sein Name an allen Strassensperren bekannt geworden sei. Die Beschwerdeführerin habe diese Sachverhaltselemente ebenfalls verspätet geltend gemacht, wodurch die Glaubhaftigkeit dieser angeblichen Verfolgungssituation bezweifelt werden müsse. Im Weiteren sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die angebliche Suche der syrischen Behörden nach ihm angemessen zu substanziieren. Vielmehr habe er in diesem Zusammenhang blosse Vermutungen geäussert und Behauptungen aufgestellt. Dass sein Name den Behörden durch Folter des erwähnten Soldaten bekannt geworden und an alle Strassensperren weitergeleitet worden sei, müsse als blosse Mutmassung ohne sachlichen Hintergrund bezeichnet werden. Auf weitere Fragen zum Grund der Suche hätten er und auch die Beschwerdeführerin knappe beziehungsweise vage Antworten gegeben und so nicht das Bild einer tatsächlich bestehenden Verfolgungssituation vermittelt. Ferner könne nicht nachvollzogen werden, dass er trotz der angeblich ergangenen Warnung vor einer Festnahme wieder in sein Wohnquartier zurückgekehrt und einen Nachbarn besucht hätte, wenn er tatsächlich zielgerichtet verfolgt worden wäre. Zudem sei davon auszugehen, dass die Sicherheitskräfte im Falle tatsächlich vorhandener Verfolgungsmotivation nicht lediglich bei ihm zuhause, sondern auch in den Häusern der Nachbarschaft nach ihm gesucht hätten. Die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit der allgemeinen Kriegssituation seien praxisgemäss als nicht asylrelevant einzuschätzen. Soweit sich der Beschwerdeführer überdies auf mögliche Repressalien im Zusammenhang mit dem ermordeten oppositionellen Onkel berufe, sei es ihm gestützt auf die bestehenden Akten nicht gelungen, eine konkrete diesbezügliche Gefahr glaubhaft zu machen. D.b Wegen der vom SEM gleichzeitig festgestellten Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurden die Beschwerdeführenden in der Schweiz vorläufig aufgenommen. E. E.a Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 30. November 2015 beantragten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhe­bung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylge­wäh­rung. In formeller Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. E.b Im Rekurs wurde geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei als Mitglied der Yekiti-Partei in der vorgebrachten Art tätig gewesen. Die Behauptung des SEM, er habe zentrale Sachverhaltselemente nachgeschoben, treffe nicht zu, da er anlässlich der BzP zur Kürze angehalten worden sei und deshalb erst bei der Anhörung Details genannt habe. Im Weiteren sei es ihm nicht möglich, einen konkreten Beweis für die geltend gemachte behördliche Suche zu erbringen. Es sei ihm indes gelungen, diese Suche aufgrund seiner Aussagen glaubhaft zu machen. Entgegen der Sichtweise des SEM habe sein Verhalten vor Ort durchaus demjenigen einer gesuchten Person entsprochen, da er die Gegend gut kenne und unauffällig unterwegs gewesen sei, um so nicht die Aufmerksamkeit der Behörden zu erregen. Zu beachten sei ferner, dass er aus einer politisch aktiven Familie stamme und die kurdische Arbeiterpartei den erwähnten Onkel umgebracht habe. Als aktives Mitglied der Yekiti sei auch er einer erheblichen Gefährdung ausgesetzt, zumal er anlässlich der Beerdigung dieses Onkels mit dem Tode bedroht worden und zudem eine asylrelevante behördliche Reflexverfolgung zu befürchten sei. E.c Der Eingabe lag ein Beweismittel (Bestätigungsschreiben für die Parteizugehörigkeit des Beschwerdeführers) bei. F. Mit Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2015 stellte das Gericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest, hiess das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG aufgrund der belegten Bedürftigkeit gut und verzichtete auf die Erhe­bung eines Kostenvorschusses. Die Vorinstanz wurde zur Vernehmlassung eingeladen. G. Mit Vernehmlassung vom 21. Dezember 2015 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde den Beschwerdeführenden am 23. Dezember 2015 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerde­führenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände­rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be­gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le­bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy­chischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege­ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli­chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver­fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die in Syrien herrschende politische und menschenrechtliche Lage wurde durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen zweier asylrechtlicher Koordinationsentscheide ausführlich gewürdigt (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.2 sowie Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 [als Referenzurteil publiziert] E. 5.3 und 5.7.2, jeweils mit weiteren Nachweisen). Es ist durch eine Vielzahl von Berichten belegt, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich an regimekritischen Demonstrationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter und willkürlicher Tötung betroffen. Mit anderen Worten haben Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert werden, eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt. 4.2 Das SEM lastet den Beschwerdeführenden an, zentrale Verfolgungselemente erst bei der Anhörung geltend gemacht zu haben. Diese Sichtweise vermag im Ergebnis zu überzeugen. Zwar hatte der Beschwerdeführer bereits anlässlich der Summarbefragung politische Aktivitäten, die Belieferung von Notleidenden mit den erforderlichen Gütern und die Bedrohungslage wegen des getöteten Onkels zu Protokoll gegeben. Auch äusserte er die Furcht, wegen seines Engagements eine Festnahme zu erleiden. Insoweit ist der vorinstanzliche Vorwurf der Nachgeschobenheit zu relativieren. Andererseits können vorliegend die Aussagen im Rahmen der Anhörung nicht als blosse Ergänzungen oder Konkretisierungen von bereits Gesagtem qualifiziert werden. Das SEM listet unter Ziffer 1 seiner Verfügung entscheidrelevante Elemente - die Festnahme eines Soldaten, welcher den Behörden den Namen des Beschwerdeführers preisgegeben habe, die zweimalige Suche nach ihm, das Versteck in E._______ und den Umstand, wonach sein Name an allen Strassensperren bekannt geworden sei - auf, die in Anbetracht ihrer Gewichtigkeit als Erweiterung und nicht als Präzisierung des vorgebrachten Sachverhalts eingeschätzt werden müssen, was die vom SEM geäusserten Zweifel an deren Glaubhaftigkeit als berechtigt erscheinen lassen. Der Hinweis in der Beschwerde, bei der BzP handle es sich um eine summarische Befragung, vermag somit die Nichterwähnung besagter Vorkommnisse nicht hinreichend zu erklären. Hinzu kommt die Tatsache, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden - wie das SEM zurecht festhält - wiederholt kaum Substanz oder Realkennzeichen aufweisen, mit Stereotypien behaftet oder als realitätsfremd einzustufen sind (A 9/15 Antworten 30 ff.). Zwar gelang es dem Beschwerdeführer durchaus, die prekäre Situation in Teilen von D._______ glaubhaft zu schildern, und es dürfte auch zutreffen, dass er tatsächlich im Sinne seiner Vorbringen ein gewisses Engagement entwickelte. Hingegen gelang es ihm nach dem Gesagten nicht, eine daraus resultierende gezielte Suche der Behörden respektive eine entsprechende begründete Furcht als glaubhaft erscheinen zu lassen. Vielmehr ist in diesem Zusammenhang wegen des zitierten Aussageverhaltens auf ein blosses Verfolgungskonstrukt zu schliessen. Sodann ist entgegen den wiederum nicht stichhaltigen Beschwerdeargumenten dem SEM auch insofern beizupflichten, als eine - allenfalls auch reflexverfolgungsmässig sich entwickelnde - konkrete Verfolgungssituation wegen des erwähnten Onkels keine Stütze in den Akten findet. Ausserdem wäre der Beschwerdeführer vor der Ausreise kaum ausgerechnet nach F._______ - wenn auch an eine andere Adresse - gereist, wenn er dort tatsächlich ernsthafte Nachteile befürchtet hätte. Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, in seinem Heimatland an Demonstrationen teilgenommen zu haben (A 9/15 Antworten 50 ff.). Diese Aussagen sind wiederum eher stereotyp, auch in zeitlicher Hinsicht sehr offen formuliert und vermitteln jedenfalls nicht das Bild einer engagiert sich einsetzenden Person. Und selbst wenn man zugunsten des Beschwerdeführers davon ausgeht, er habe die gemäss seinen Aussagen niederschwelligen Aktivitäten tatsächlich ausgeübt, ist festzuhalten, dass es gemäss seinen Angaben zu keinen direkten Kontakten mit Behördenvertretern gekommen sei. Jedenfalls wäre selbst bei angenommener Glaubhaftigkeit des allfälligen Engagements im Rahmen von Massenprotesten nicht davon auszugehen, dass er als Regimegegner behördlich registriert wurde, zumal er keinerlei behördliche Konsequenzen wegen des diesbezüglichen Engagements geltend machte (a.a.O. Antwort 61). Seine spätere Aussage, seit 2012 auch bei der Organisation von Anlässen beteiligt zu sein, vermittelt aufgrund seiner früheren Antworten den Eindruck einer blossen Behauptung (a.a.O. Antwort 76). Entgegen den Beschwerdevorbringen kann er mithin auch in diesem Lichte besehen nicht als Person, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert wurde, angesehen werden (vgl. dazu obenstehend Ziff. 4.1). Das mit der Beschwerde eingereichte Beweismittel - ein vages Bestätigungsschreiben für die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der Yekiti-Partei - ist als mutmassliches Gefälligkeitsdokument kaum geeignet, ein diesbezügliches substanzielles Engagement zu belegen. Umso weniger vermag es die Einschätzung in der Beschwerdeschrift, er müsse als behördlich bekannter Regimegegner mit ernsthaften Nachteilen vor Ort rechnen, als berechtigt erscheinen zu lassen. Die im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel lassen ebenfalls nicht auf eine erfolgte oder drohende zielgerichtete Verfolgung schliessen. Sodann rechtfertigt die Teilnahme der Beschwerdeführerin an Tanzanlässen bereits in Syrien offensichtlich keine andere Einschätzung der Gefährdung der Beschwerdeführenden. An dieser Stelle ist zudem festzuhalten, dass Verwandte der Beschwerdeführenden in der Schweiz Asyl erhielten respektive als Flüchtlinge anerkannt wurden (vgl. [u.a.] N [...] und N [...]). Im Rahmen ihrer Asylverfahren gaben die Beschwerdeführenden aber in keiner Weise zu erkennen, dass sie wegen dieser Personen konkreten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen wären oder solche befürchtet hätten. In der Beschwerde fehlen entsprechende konkrete Ausführungen hinsichtlich dieser Personen ebenfalls. Dass den Beschwerdeführenden eine Reflexverfolgung im Falle der Wiedereinreise drohen würde, ist aufgrund der Fallumstände mithin nicht als beachtlich wahrscheinlich einzustufen. Ferner brachte der Beschwerdeführer vor, den Militärdienst bereits absolviert zu haben (a.a.O. Antwort 5). Eine ihm drohende erneute Aufbietung erwähnt er nicht. Er macht demnach offensichtlich nicht geltend, ein militärisches Aufgebot sei erneut erfolgt oder er sei aus dem Dienst desertiert beziehungsweise er habe sich durch die Ausreise aus Syrien der Militärdienstpflicht entzogen. Entsprechend kann er auch aus dem zitierten BVGE 2015/3 nichts zu seinen Gunsten ableiten. Allein die blosse Möglichkeit, nach der Rückkehr allenfalls doch erneut militärisch aufgeboten zu werden, vermag keine Furcht vor asylrechtlich relevanten Nachteilen zu begründen. Schliesslich geht das SEM im Zusammenhang mit den Schilderungen zur generellen Bürgerkriegslage zu Recht davon aus, dass diesbezüglich keine zielgerichtete asylrelevante Verfolgung gegen die Beschwerdeführenden ersichtlich ist; ein Umstand, der von ihnen nicht explizit bestritten wird. 5. 5.1 Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden durch ihr Ver­halten nach der Ausreise aus dem Heimatland einen Grund für eine zu­künftige Verfolgung durch die syrischen Behörden setzten und des­halb (das heisst infolge subjektiver Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigen­schaft erfüllen. 5.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asyl­su­chende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunfts­staat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nach­fluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch unter bestimmten Um­ständen (vgl. Art. 3 Abs. 4 AsylG) als Flüchtlinge vorläufig aufgenom­men (vgl. Art. 54 AsylG; BVGE 2009/28 E. 7.1 und Urteil des Bundesver­waltungsgerichts E-4301/2008 vom 28. Februar 2011). Einschränkend zur bisherigen Gesetzgebung und Rechtsprechung führen subjektive Nach­fluchtgründe seit dem Inkrafttreten der Asylgesetzrevision vom 14. Dezem­ber 2012, in Kraft seit dem 1. Februar 2014, unter Vorbehalt des Ab­kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30) nur noch dann zur Anerkennung als Flüchtling, wenn die durch das Verhalten nach der Ausreise entstandenen Gründe die Fort­setzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Über­zeugung oder Ausrichtung sind (vgl. Art. 3 Abs. 4 AsylG i.V.m. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012). 5.3 Die Beschwerdeführenden bringen vor, sich in der Schweiz im Rahmen von kurdischen (Folklore-)Anlässen zu betätigen. Als Beweismittel gaben sie Fotos zu den Akten. 5.4 Im Urteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 (als Referenzurteil publiziert) gelangt das Gericht hinsichtlich subjektiver Nachfluchtgründe zum Schluss, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass syrische Geheimdienste von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz durch syrische Staatsangehörige oder staatenlose Kurden syrischer Herkunft erfahren würden, und zwar insbesondere dann, wenn sich die betreffende Person im Exilland politisch betätigt habe oder mit - aus der Sicht des syrischen Regimes - politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht werde. Allein der Umstand, wonach syrische Geheimdienste im Ausland aktiv seien und gezielt Informationen über regimekritische Personen und oppositionelle Organisationen sammelten, vermöge gemäss aktueller Rechtsprechung jedoch die Annahme, aufgrund geheimdienstlicher Informationen über exilpolitische Tätigkeiten im Falle der Rückkehr nach Syrien in asylrechtlich relevantem Ausmass zur Rechenschaft gezogen zu werden, nicht zu rechtfertigen. Damit die Furcht vor Verfolgung als begründet erscheine, müssten vielmehr über die theoretische Möglichkeit hinausgehende konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss zuliessen, dass die asylsuchende Person tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen habe und als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert worden sei. Diesbezüglich sei davon auszugehen, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrierten, die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt hätten, welche die betreffende Person als Individuum aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen liessen. Für die Annahme begründeter Furcht sei insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend; ausschlaggebend ist vielmehr eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen werde (E. 6.3.2). Das Gericht geht indes weiterhin davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liege. Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertige sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiere. Dies sei nach dem Gesagten der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen (a.a.O. E. 6.3.6). 5.5 Die Fotos mit den Beschwerdeführenden an kurdischen Veranstaltungen in der Schweiz seit der Ein­reise lassen nicht das Bild herausragend aktiver Personen entste­hen, und es ist nicht davon auszugehen, dass sie im Rahmen dieser niederschwelligen Aktionen durch die Behörden als Regimegegner identifiziert und registriert wurden. Vor dem Hintergrund des Überlebenskampfes des syrischen Regimes und der Intervention aus dem Ausland in diesem Kampf ist es schliesslich zwar naheliegend, dass auch rückkehrende Asylbewerber verstärkt unter dem Gesichtspunkt möglicher Kenntnis von Aktivitäten der Exilopposition ver­hört werden. Die Anforderungen an den Exponierungsgrad eines exilpoli­tisch Tätigen zur Bejahung einer Gefährdung bei einer Rückkehr sind aber im Lichte der aktuellen Rechtsprechung nach wie vor zu beachten (vgl. wiederum a.a.O. E 6.3.6). Dieses besondere Mass an Exponierung ist bei den Beschwerdeführenden klarerweise zu verneinen. Aufgrund ihrer Persönlichkeiten und den Formen der Auftritte entsteht nicht der Eindruck, sie könnten aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen werden. Substanziierte Beschwerdeargumente für eine andere Sichtweise fehlen wiederum.

6. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Be­schwerdeführenden keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaub­haft machen konnten. Die Beschwerdevorbringen rechtfertigen keine andere Einschätzung. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigen­schaft zu Recht verneint und die Asylgesuche abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fami­lie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol­chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführenden in der angefochtenen Verfügung infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Praxisgemäss stellen sich in diesem Zusammenhang keine weiteren Fragen mehr, zumal die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind und bei Vorliegen eines dieser Hindernisse der Vollzug als nicht durchführbar gilt. 7.3 Im Sinne einer Klarstellung wird abschliessend festgehalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit genügend Rechnung getragen.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun­desrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so­wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab­zuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde­führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihr Ge­such im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2015 gutgeheissen wurde und sich ihre finanzielle Situation seit­her nicht ent­scheidwesentlich veränderte, erfolgt keine Kostenauf­lage. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: