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D-1057/2019

D-1057/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2021-06-15 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. A.a A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) und seine Ehefrau (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) - beides syrische Staatsangehörige und ethnische Kurden - verliessen ihr Heimatland zusammen mit ihren beiden Kindern C._______ und D._______ eigenen Angaben zufolge am (...) 2016 Richtung Türkei. Von dort aus reisten sie via Griechenland und weitere europäische Länder am 13. Oktober 2016 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ um Asyl nachsuchten. A.b Die Vorinstanz befragte die Eltern (nachfolgend: die Beschwerdeführenden) am 24. Oktober 2016 zu ihrer Person und ihrem persönlichen Hintergrund, zum Reiseweg sowie summarisch zu ihren Gesuchsgründen (Befragung zur Person [BzP]). A.c Am 5. Juni 2018 wurde die Beschwerdeführerin und am 7. Juni 2020 der Beschwerdeführer vertieft zu den Asylgründen angehört. A.d Anlässlich der Befragungen brachte die Beschwerdeführerin zu ihrem persönlichen Hintergrund vor, sie sei in G._______ (Provinz H._______) geboren und aufgewachsen. Sie habe (...) Jahre lang an der Universität I._______ (...) studiert und sei nach ihrem Abschluss wieder in ihren Heimatort zurückgekehrt. Nach ihrer Heirat mit dem Beschwerdeführer (...) 2014 sei sie mit ihm nach J._______, K._______ (kurdisch) beziehungsweise L._______ (arabisch; Provinz H._______) gezogen. Als Freiwillige habe sie bei verschiedenen Organisationen gearbeitet und beim kurdischen Studentenverein, welcher politisch ausgerichtet gewesen sei, mitgewirkt. Zur Begründung ihres Asylgesuches machte sie geltend, da ihr zu Unrecht eine Anstellung beim Staat verweigert worden sei, habe sie nie auf ihrem erlernten Beruf arbeiten können. Als Kurdin sei sie von den staatlichen Behörden systematisch schikaniert worden. Sie habe deshalb zwischen 2014 und 2015 an drei bis vier Demonstrationen teilgenommen und regierungskritische Posts auf ihrem Facebook-Profil veröffentlicht. Da darüber hinaus auch ihr Ehemann von den syrischen Behörden gesucht worden sei und sie in Syrien weder Rechte noch eine Zukunftsperspektive habe, sei sie schliesslich gezwungen gewesen ihr Heimatland zu verlassen. In der Anhörung brachte sie vor, sie habe mit einem Mitglied der (...) Kontakt, sei selber jedoch nicht exilpolitisch aktiv. Der Beschwerdeführer gab bezüglich seiner Person und Herkunft an, er sei in J._______, K._______ aufgewachsen. Er habe knapp (...) Jahre lang die Schule besucht, wobei er diese nicht abgeschlossen habe. Von (...) 2003 bis (...) 2005 habe er als (...) Militärdienst geleistet, bis er ordentlich entlassen worden sei. Anschliessend habe er in I._______ als (...) gearbeitet. Hinsichtlich seiner Gesuchsgründe führte er aus, im Jahr 2012 sei er wiederholt von Alewiten aufgefordert worden, in seinem Laden Fahnen und Fotos des Präsidenten aufzuhängen, wogegen er sich jedoch gewehrt habe. Infolge seiner Weigerung habe er vor seinem Laden zunächst einen Drohbrief und später eine Gewehrpatrone vorgefunden. Daraufhin sei er aus Angst nach M._______ geflüchtet. Nachdem er seinem Bruder bei dessen Desertion aus dem Militärdienst geholfen habe, sei er nach K._______ zurückgekehrt. Aufgrund der behördlichen Suche nach seinem Bruder habe er sich nicht mehr frei bewegen können. In K._______ habe er sich an Demonstrationen beteiligt, weshalb er selber ins Visier der Behörden geraten und anschliessend per Haftbefehl gesucht worden sei. Aufgrund der fehlenden Sicherheit habe er Syrien schliesslich zusammen mit seiner Familie im (...) 2016 illegal verlassen. A.e Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichten die Beschwerdeführenden die folgenden Dokumente als Beweismittel zu den Akten (vgl. SEM-Akte A32 [Beweismittelcouvert]):

- ein Abschlusszeugnis der Universität I._______ der Beschwerdeführerin vom (...) 2013 (im Original) mitsamt deutscher Übersetzung,

- ein Schreiben von N._______, (...) des (...), vom (...) 2017 (in Kopie) mitsamt deutscher Übersetzung,

- ein Fahndungsschreiben respektive "Haftbefehl" der politischen Sicherheitsabteilung in H._______ mit Datum vom (...) 2013 (im Original) mitsamt deutscher Übersetzung,

- ein laminiertes Zertifikat (...) die Beschwerdeführerin betreffend,

- vier Fotos der Beschwerdeführerin an einer Veranstaltung (im Original),

- zwei laminierte Zertifikate einer Hilfswerks- und einer Presseorganisation die Beschwerdeführerin betreffend,

- ein Mitgliederausweis der Studentenvereinigung der Beschwerdeführerin (in Kopie) mitsamt deutscher Übersetzung,

- ein Familienbüchlein (im Original) mitsamt deutscher Übersetzung,

- die Identitätskarten des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin (im Original) mitsamt deutscher Übersetzung,

- ein Postcouvert (im Original),

- das Militärbüchlein des Beschwerdeführers (im Original). B. Mit Verfügung vom 31. Januar 2019 - eröffnet am darauf folgenden Tag - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Vollzug schob sie infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz indes auf. Des Weiteren wurde das Familienbüchlein eingezogen. C. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden - handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter - mit Eingabe vom 1. März 2019 (Datum Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Dabei beantragten sie, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. In formeller Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Der Beschwerde lagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung mitsamt Gesetzestext, ein Schreiben des SEM betreffend Akteneinsichtsgesuch vom 20. Februar 2019, eine Vollmacht vom 8. Februar 2019 sowie eine Mitgliederbestätigung der (...) vom 11. Februar 2019 bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 7. März 2019 wurde festgehalten, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme und die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürften. Weiter hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut. Die Beschwerdeführenden wurden aufgefordert, entweder innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten oder eine Fürsorgebestätigung nachzureichen, verbunden mit der Androhung, dass ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. E. Mit Eingabe vom 12. März 2019 reichten die Beschwerdeführenden eine Kostenartenliste des (...) vom 5. März 2019 nach. F. Mit Zwischenverfügung vom 14. März 2019 wurde der Vorinstanz die Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung geboten. G. In seiner Vernehmlassung vom 18. März 2019 hielt das SEM an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 21. März 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt. H. Am (...) kam der gemeinsame Sohn E._______ zur Welt. Er wurde in der Folge ebenfalls in das Asylverfahren der Beschwerdeführenden miteinbezogen. I. Mit Eingabe vom 17. April 2020 reichten die Beschwerdeführenden ein Urteil des Versöhnungs- und Strafgerichts in H._______ vom (...) 2018 (im Original) mitsamt deutscher Übersetzung sowie Versandcouvert zu den Akten.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101; SR 142.31); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Fragen nach der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. beispielsweise BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch seine Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).

E. 5.1 In der angefochtenen Verfügung gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG standhalten würden. Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führte das SEM zunächst aus, zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers sei es zu groben Widersprüchen gekommen. Seine Aussagen zu seiner Rolle an den Demonstrationen und zu seiner politischen Exponierung in Syrien seien nicht glaubhaft. Die diesbezüglichen inkonsistenten Angaben könnten auch nicht durch den eingereichten Haftbefehl aufgelöst werden; dieser trage lediglich zu zusätzlichen Unstimmigkeiten bei. Es sei ihm deshalb nicht gelungen glaubhaft darzulegen, dass er das behördliche Interesse aufgrund seinen Demonstrationsaktivitäten geweckt habe. Weiter hielt das SEM fest, dass die geltend gemachten Nachteile nicht die asylrelevante Intensität erreichen würden. So sei es zwar nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer von den Besuchen und Beschimpfungen der Behörden und der Alewiten gedemütigt fühlte. Gleichermassen sei es verständlich, dass sich die Beschwerdeführenden von der Situation in Syrien negativ betroffen gefühlt und ihren Unmut durch die Teilnahme an Demonstrationen kundgetan hätten, die damit verbundenen Konsequenzen würden jedoch aufgrund fehlender Intensität keine Asylrelevanz entfalten. Aus den Akten würden sich sodann keine Anzeichen dafür ergeben, dass sie konkreten und gezielt gegen sie gerichteten Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen wären oder solche zu befürchten hätten. Da die Voraussetzungen für die Annahme einer Kollektivverfolgung der kurdischen Bevölkerung in Syrien nicht erfüllt sei, würden die Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie aufgrund von ihren Tätigkeiten für einen kurdischen Studentenverein von jeglichen syrischen Staatsstellen ausgeschlossen worden sei und als Kurdin kategorische Diskriminierungen durch die syrischen Behörden erlitten habe, ebenfalls als nicht asylrelevant gewertet werden. Auch die weiteren von den Beschwerdeführerenden beschriebenen Nachteile (die Schikanen durch den IS oder die Al-Qaida, welche die Beschwerdeführerin erlitten habe, das Vorbringen der Beschwerdeführerin sie habe in Syrien keine Rechte, die (...)- und (...)-Probleme der Tochter und die (...)-Erkrankung der Mutter des Beschwerdeführers beziehungsweise der Schwiegermutter der Beschwerdeführerin, welche sie ausserhalb von K._______ nicht hätten medizinisch behandeln lassen können, sowie die fehlende Sicherheit in Syrien) seien auf die zurzeit herrschende Situation und allgemein gegenwärtige Gewalt in Syrien zurückzuführen und nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG. Ferner seien die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen. Es sei zwar bekannt, dass die syrischen Sicherheitsdienste auch im Ausland aktiv seien und oppositionelle Kreise aus Syrien überwachen würden. Angesichts der umfangreichen exilpolitischen Betätigungen von syrischen Staatsangehörigen im Ausland sei jedoch davon auszugehen, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentriere, die qualifizierte exilpolitische Aktivitäten ausüben und dadurch als exponiert gelten würden. Schliesslich hielt die Vorinstanz fest, dass die eingereichten Beweismittel nicht geeignet seien, ihre Einschätzung zu widerlegen und den Sachverhalt als glaubhaft oder asylrelevant erscheinen zu lassen.

E. 5.2 Die Beschwerdeführenden entgegneten in ihrer Rechtsmitteleingabe, betreffend die widersprüchlichen Angaben in den beiden Befragungen des Beschwerdeführers sei zu erwähnen, dass die fehlende Erwähnung seiner politischen Aktivitäten in I._______ während der BzP nicht automatisch ausschliesse, dass keine solche stattgefunden hätten. Dasselbe gelte bezüglich seiner Funktion und Rolle während den Demonstrationen. Er habe seine Aktivitäten an den Demonstrationen und seine Funktion im (...) anlässlich der Anhörung sehr detailliert dargelegt. Hinsichtlich den von Ungereimtheiten im Zusammenhang mit dem Haftbefehl sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer diesen in Syrien nie gesehen habe und dementsprechend nicht genau wissen konnte, wann er ausgestellt worden sei. Die Zeitachse und die Kongruenz seiner Aussagen würden sich nicht widersprechen, sondern seien in sich stimmig. Zudem komme der Erstbefragung aufgrund ihres summarischen Charakters nur beschränkter Beweiswert zu. Schliesslich sei hervorzuheben, dass sich keine Widersprüche oder Ungereimtheiten zwischen den Schilderungen der Beschwerdeführenden ergeben hätten, weshalb davon auszugehen sei, dass ihre Vorbringen glaubhaft seien. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers gehe sodann anschaulich hervor, dass er von den Behörden gesucht und sich über einen längeren Zeitraum verstecken musste, um nicht verhaftet zu werden. Obwohl der Beschwerdeführer seine Tätigkeit als Informationsbeauftragter im (...) in Syrien detailliert erläutert und seine dadurch entstandene Exposition deutlich dargelegt habe, habe die Vorinstanz behauptet, seine Vorbringen seien nicht genügend intensiv, um eine Asylrelevanz aufzuweisen. Weiter habe das SEM die Tatsache nicht berücksichtigt, dass er aufgrund seiner Mithilfe bei der Desertion seines Bruders nicht unerheblichen Nachteilen und der Verfolgung durch die syrischen Behörden im Sinne des Asylgesetztes ausgesetzt sei. Diesbezüglich wurde in der Beschwerde auf eine Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 25. Januar 2017, wonach eine Reflexverfolgung ein vertrautes politisches Instrument und aufgrund der allgemeinen Lage in Syrien nicht auszuschliessen sei, sowie das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6823/2016 vom 6. Dezember 2016 verwiesen. Alsdann wurde geltend gemacht, die Vorinstanz habe die politischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin nicht gewürdigt, obwohl sie im Rahmen der Anhörung ihre Tätigkeiten bei den verschiedenen Organisationen detailreich umschrieben und mit Belegen nachgewiesen habe. Auch wie sie sich dadurch exponiert und deshalb den Behörden aufgefallen sein musste, habe sie dargelegt. Zudem habe sie erwähnt, dass sie auf Facebook bedroht und beschimpft worden sei. Des Weiteren wiesen die Beschwerdeführenden daraufhin, dass sie in der Schweiz ihre bereits im Heimatland begonnenen politischen Tätigkeiten weitergeführt hätten und (exil-) politisch aktiv seien, wobei die Beschwerdeführerin Mitglied der (...) sei. Das SEM habe ihre politischen Aktivitäten und ihre daraus resultierende Exponiertheit nicht genügend berücksichtigt und sie als nicht asylrelevant eingestuft. Zusammenfassend hielten die Beschwerdeführenden fest, sie seien ernsthaft gefährdet im Falle ihrer Rückkehr nach Syrien eine Behandlung zu erfahren, welche gegen Art. 3 EMRK verstosse und im Sinne von Art. 3 AsylG asylrechtlich relevant sei. Ihre detailreichen Schilderungen würden sehr wohl den Kriterien der Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG standhalten, zumal zu berücksichtigen sei, dass die Vorinstanz die Echtheit des Haftbefehls nicht in Zweifel gezogen habe. Damit werde auch dargelegt, dass es sich bei ihren Vorbringen klarerweise um eine asylrelevante Verfolgung handle.

E. 6.1 Nach eingehender Prüfung der Akten durch das Bundesverwaltungsgericht ist in Übereinstimmung mit dem SEM festzustellen, dass es den Beschwerdeführenden - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - nicht gelungen ist, eine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 und Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen. Für Einzelheiten wird auf die entsprechenden Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung (vgl. dort, E. II sowie die Zusammenfassung der entsprechenden Ausführungen in E. 5.1 des vorliegenden Urteils) verwiesen, welchen sich das Gericht vollumfänglich anschliesst. Die neu eingereichten Beweismittel (vgl. Prozessgeschichte, Bst. C und I) und die Entgegnungen auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. In Ergänzung und Präzisierung ist Folgendes festzuhalten:

E. 6.2.1 Der Beschwerdeführer machte vordergründig geltend, von den syrischen Behörden aufgrund seiner Teilnahmen an Demonstrationen gegen das Regime verfolgt worden zu sein. Dabei machte er jedoch widersprüchliche Aussagen betreffend seine Rolle bei den Demonstrationsteilnahmen sowie der Anzahl besuchter Veranstaltungen. In der BzP führte er diesbezüglich aus, er habe einmal in O._______ (Gemeinde im Stadtteil I._______) und wiederholt in K._______ an Demonstrationen teilgenommen, wobei er wie alle anderen einfach mitgelaufen sei (vgl. SEM-Akte A3, Ziff. 7.02). In der Anhörung erklärte er demgegenüber, er habe sowohl in I._______ als auch in der Region rund um K._______ an verschiedenen Demonstrationen teilgenommen. Nach seiner Rückkehr nach K._______ (...) 2012 bis zu seiner Ausreise im Jahr 2016 habe er mindestens zwei bis drei Mal in der Woche demonstriert. Dabei habe er Reden gehalten, Flaggen gehisst, Plakate getragen und Parolen gerufen. Weiter habe er mit Demonstrationskomitees zusammengearbeitet und Aufklärungsfunktionen wahrgenommen (vgl. SEM-Akte A31, F38-48). Diese Widersprüche vermochte er auf Beschwerdeebene nicht nachvollziehbar zu erklären. Obwohl der BzP nur summarischer Charakter zukommt und bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit den Aussagen im Erstprotokoll lediglich ein beschränkter Beweiswert zuzumessen ist, wäre zu erwarten gewesen, dass er diese wesentlichen Elemente des Sachverhalts (insbesondere die behauptete exponierte Stellung während den Demonstrationen, wodurch er bei den Behörden bekannt geworden sein soll) bereits von Anfang an vorträgt. Ferner wurde er jeweils zu Beginn der Befragungen auf die Wichtigkeit vollständiger, lückenloser und wahrheitsgetreuer Angaben wie auf seine Verantwortung für seine Aussagen hingewiesen (vgl. SEM-Akten A3, Seite 2 und A31, Seite 2). Damit geht der in der Rechtsmitteleingabe erhobene Einwand, wonach es sich bei der BzP nur um eine summarische Befragung handle, welche von Eile begleitet gewesen sei, sodass er keine eindeutigen und detaillierten Aussagen habe machen können, fehl. Soweit in der Beschwerde vorgebracht wurde, dass er in der Anhörung seine Funktion im (...) sehr aufschlussreich und detailliert geschildert habe, ist zu entgegnen, dass er erst auf explizite Nachfrage der anwesenden Hilfswerkvertretung (HWV) seine Tätigkeit näher erläuterte. Seinen diesbezüglichen Schilderungen ist - entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift - jedenfalls keine besondere Exponierung zu entnehmen beziehungsweise lassen ihn diese Aufgaben nicht als ernstzunehmenden Gegner des politischen Systems in Syrien erscheinen, zumal er in dieser Funktion keine Führungsrolle übernahm (vgl. SEM-Akte A31, F 120-122). Weiter ist nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer ab 2013, als er ins Visier der Behörden geraten sei, bis zu seiner Ausreise im (...) 2016 mehrmals wöchentlich an Demonstrationen teilnehmen konnte (vgl. SEM-Akte A31, F38 und F42, F44 f.), obwohl er sich von den Behörden, welche ihn etwa drei Mal pro Monat aufgesucht haben sollen (vgl. SEM-Akte A31, F56), versteckt haben will. Seine diesbezüglichen Schilderungen fielen insgesamt sehr vage, oberflächlich und ohne markanten Details aus (vgl. SEM-Akte A31, F38 und F56 ff.). Dadurch, dass er nie selber direkten Kontakt zu den Behörden hatte, wirken seine diesbezüglichen Ausführungen überdies konstruiert und wenig überzeugend. Aufgrund dieser Erwägungen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor der Ausreise ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetztes zu gewärtigen gehabt hatte. Auch die ins Recht gelegten Beweismittel sind nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu gelangen. Zur Vermeidung weitgehender Widersprüche kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. II, Ziff. 5) verwiesen werden. Beim im erstinstanzlichen Verfahren zu den Akten gereichten Fahndungsschreiben respektive "Haftbefehl" vom 20. März 2013 handelt es sich um ein internes Dokument der politischen Sicherheitsabteilung in H._______, welches an alle politischen Abteilungen in der Provinz H._______ gerichtet ist. Darin wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer verhaftet werden müsse, da er infolge Opposition und Teilnahme an Demonstrationen gegen die Regierung gesucht werde. Hinsichtlich der Beschaffung erklärte er anlässlich der BzP, selbst wenn ein Haftbefehl ausgestellt worden sei, bekomme man diesen nicht von den Behörden (vgl. SEM-Akte A3, Ziff. 7.02). In der Folge reichte er dennoch das Originaldokument zu den Akten (vgl. SEM-Akte A32 [Beweismittelcouvert]) und gab in der Anhörung zu Protokoll, er habe seinen Onkel darum gebeten ihm den Haftbefehl auf irgendwelche Art und Weise, sei es durch Bestechungsgelder oder Vermittlung, zu beschaffen. Die Nachfrage, ob er wisse, was sein Onkel konkret unternommen habe, um an dieses Dokument zu kommen, verneinte er (vgl. SEM-Akte A31, F62-66). In Bezug auf den Beweiswert des Fahndungsschreibens ist vor diesem Hintergrund festzuhalten, dass aufgrund der grassierenden Korruption in Syrien nicht nur Fälschungen unterschiedlichster Qualität erhältlich sind, sondern gegen Bezahlung auch formell echte amtliche Dokumente beschafft werden können. Daher ist selbst einem formell echten amtlichen Dokument nur dann eine relevante Beweiskraft beizumessen, wenn dieses im Kontext eines hinreichend schlüssigen Sachverhaltsvortrages eingereicht wird. Dies ist vorliegend jedoch gerade nicht der Fall. Nachdem sich - wie vorstehenden dargelegt wurde - die Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft erwiesen haben und er nicht angab, wie sein Onkel in den Besitz dieses behördeninternen Dokuments gekommen ist, muss dem Beweismittel eine relevante Beweistauglichkeit abgesprochen werden. Auch das auf Beschwerdeebene eingereichte Urteil des Versöhnungs- und Strafgerichts in H._______ vom (...) 2018 vermag an der Einschätzung, die geltend gemachten politischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers im Heimatland seien unglaubhaft, nichts zu ändern. Zunächst fällt auf, dass er weder die Verurteilung, welche in seiner Abwesenheit erfolgt sein soll, noch die Existenz eines Urteils im vorinstanzlichen Verfahren erwähnte und auch in der Beschwerdeschrift eine solche mit keinem Wort angeführt wurde. Die Beibringung des Urteils lässt damit gewichtige Zweifel an der Authentizität des Dokuments aufkommen. Weiter bleibt unklar, wann und wie er von seiner Verurteilung Kenntnis erhalten hatte und wie er in den Besitz des beigebrachten Urteilsauszuges gekommen sein soll. Gestützt auf diese Feststellungen kann dem Beschwerdeführer die geltend gemachte behördliche Suche sowie die Verurteilung infolge seines politischen Engagements in seinem Heimatstaat nicht geglaubt werden.

E. 6.2.2 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass die Kernvorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine Demonstrationsteilnahmen und seine politische Exponierung, weshalb er ins Visier der syrischen Behörden geraten und von diesen verfolgt worden sein soll, den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht genügen. Infolgedessen erübrigt sich die Prüfung, ob diese Ausführungen den Anforderungen an Art. 3 AsylG genügen würden.

E. 6.3.1 Angesichts der teilweise widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers zu den Beschimpfungen und Bedrohungen durch Alewiten im Jahr 2012 in I._______ hegt das Gericht erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen. So sind seine Angaben in der Anhörung, wann er seinen Laden geschlossen habe, nicht konsistent. Zunächst gab er zu Protokoll, er habe sich bezüglich des Drohbriefes, welchen er erhalten habe, keine Gedanken gemacht. Nachdem er jedoch eine Patrone einer Kalaschnikow vor seinem Laden aufgefunden habe, habe er fürchterliche Angst bekommen. Er habe alles stehen und liegen gelassen, den Laden geschlossen und sei nach M._______ geflüchtet (vgl. SEM-Akte A31, F38). Im späteren Verlauf der Anhörung erklärte er, er habe seinen Laden zu gemacht, nachdem er den Zettel erhalten habe und sei unmittelbar danach aus I._______ geflüchtet (vgl. SEM-Akte A31, F69). Als er mit diesem Widerspruch konfrontiert wurde, brachte er wiederum vor, er sei nach Erhalt des Drohbriefes ruhig geblieben und habe weitergearbeitet. Die Patrone habe ihn dann jedoch in solch eine Angst versetzt, dass er sich entschlossen habe, wegzugehen (vgl. SEM-Akte A31, F107 f.). Des Weiteren brachte er in der BzP vor, einmal hätten Alewiten die Fenster seines Geschäfts zerbrochen (vgl. SEM-Akte A3, Ziff. 7.01), wohingegen er dies in der Anhörung nicht erwähne. Auf Nachfrage bestritt er, dies gesagt zu haben (vgl. SEM-Akte A31, F109 f.). Die Frage der Glaubhaftigkeit kann aber letztlich offengelassen werden, da den behaupteten Ereignissen, aufgrund des fehlenden zeitlichen Kausalzusammenhangs für die erst rund vier Jahre später erfolgte Ausreise, keine asylrechtliche Relevanz zukommt.

E. 6.3.2 Des Weiteren ist das Vorliegen einer asylbeachtlichen (Reflex-) Verfolgung respektive entsprechenden Verfolgungsgefahr im Zusammenhang mit dem bereits im Jahr 2012 aus Syrien ausgereisten Bruder des Beschwerdeführers zu verneinen. In der BzP brachte der Beschwerdeführer zwar vor, die Behörden hätten seine Familie nicht mehr in Ruhe gelassen, nachdem er seinem Bruder zur Flucht aus dem Militärdienst verholfen habe. Sie hätten sich nicht mehr frei bewegen können und im (...) 2014 habe der Geheimdienstagent P._______ deshalb sogar das Haus seiner Eltern gestürmt (vgl. SEM-Akte A3, Ziff. 7.01). In der Anhörung führte er demgegenüber aus, nachdem sein Bruder im (...) oder gegen (...) 2012 aus dem Militärdienst desertiert und in den Irak geflüchtet sei, hätten sich die syrischen Behörden sowie Spitzel der Regierung während drei bis vier Monaten bei seiner Familie nach ihm erkundigt (vgl. SEM-Akte A31, F38, F54 und F72 f.). Dabei sei sein Vater einmal beschimpft worden und anfangs 2013 hätten sie mitten in der Nacht eine Razzia durchgeführt, wobei seine Angehörigen in grosse Angst und Panik versetzt worden seien (vgl. SEM-Akte A31, F74-76). Ab 2013 seien die Behörden dann nicht mehr wegen seines Bruders, sondern wegen ihm (dem Beschwerdeführer) vorbeigekommen (vgl. SEM-Akte A31, F54 f.). Damit zeigte die Desertion seines Bruders - abgesehen von den geltend gemachten Besuchen der Behörden - keine weiteren (nachteiligen) Folgen, insbesondere wurde weder der Beschwerdeführer noch seine Familie dadurch an Leib und Leben gefährdet, weshalb die notwendige Intensität der geltend gemachten Reflexverfolgung nicht gegeben ist. Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise im Zusammenhang mit der Desertion seines Bruders asylrelevante Nachteile erlitten hat beziehungsweise solche begründet zu befürchten hatte. Entgegen den pauschalen und nicht weiter substantiierten Behauptungen in der Beschwerde ist infolgedessen auch nicht davon auszugehen, dass er wegen der Desertion seines (politisch nicht aktiven) Bruders bei einer hypothetischen Rückkehr einer asylrechtlichen Reflexverfolgung ausgesetzt wäre. Weder der auf Beschwerdeebene zitierte Artikel noch der Verweis auf das Gerichtsurteil des Bundesverwaltungsgerichts sind geeignet daran etwas zu ändern. Dieses Vorbringen ist demnach ebenfalls als nicht asylrelevant zu erachten.

E. 6.3.3 Gemäss den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts machte die Beschwerdeführerin weder in den Anhörungen noch auf Beschwerdestufe konkrete, zielgerichtete Verfolgungsmassnahmen durch die syrischen Behörden oder durch Dritte aufgrund in ihrer eigenen Person liegenden Faktoren geltend, welche die Grundlage für eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung bieten könnten. In der Anhörung brachte sie vor, in den Jahren 2014 und 2015 an drei bis vier Demonstrationen teilgenommen zu haben (vgl. SEM-Akte A30, F56 f.). Während einer dieser Veranstaltungen seien Fotos und Videoaufnahmen von den Teilnehmenden gemacht worden, wobei sie nicht wisse, ob von ihr Aufnahmen ins Internet gestellt worden seien. Sie habe denn auch alles unternommen, um sich in dieser Hinsicht zu schützen (vgl. SEM-Akte A30, F48 f.). Dass sie anlässlich einer Demonstration fotografiert worden sei, ist folglich nur eine Mutmassung. Hinweise, dass sie dabei identifiziert worden wäre, ergeben sich aus den Akten jedenfalls keine. Gemäss eigenen Angaben war sie an den Demonstrationen ohnehin nur Teilnehmerin und hat keine darüberhinausgehenden Aufgaben wahrgenommen (vgl. SEM-Akte A30, F58). Daher sind ihr aus ihren Teilnahmen an den Demonstrationen ebenfalls keine asylrelevanten Nachteile entstanden. Alsdann ist weder aus ihren Angaben zu ihren Tätigkeiten für die (...), dem (...), eine Presseorganisation sowie einen kurdischen Studentenverein noch aus den in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismitteln eine Exponierung in der Öffentlichkeit zu erkennen, welche den Eindruck erweckt, dass sie aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen wurde. Dagegen spricht ausserdem der Umstand, dass sie selber nie gesucht oder verfolgt wurde. Hinsichtlich der von ihr für den kurdischen Studentenverein verfassten Berichte, welche nicht veröffentlicht wurden, ist im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen. Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich vorbrachte, wegen regimekritischen Posts auf ihrem Facebook-Account von Arabern unwürdig beschimpft worden zu sein (vgl. SEM-Akte A30, F77 f.), handelt es sich um unbelegte Behauptungen. Überdies wären die dargelegten Beschimpfungen infolge ihrer Einträge auf Facebook ohnehin nicht als hinreichend intensiv im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren, zumal sie damit keine sich von der Masse abhebende, exponierte Aktivität darzulegen vermag. Es ist vor diesem Hintergrund nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin von den staatlichen syrischen Behörden als Gegnerin des Regimes identifiziert worden ist.

E. 6.3.4 Hinsichtlich der weiteren, im Zusammenhang mit der Bürgerkriegssituation in Syrien stehenden Vorbringen der Beschwerdeführenden (namentlich Schikanen durch den IS und die Al-Qaida, generell schwierige Sicherheitslage und auch in anderer Hinsicht prekäre Lebensbedingungen, schlechte medizinische Versorgungslage sowie eingeschränkte Rechte) ist darauf hinzuweisen, dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach schweizerischer Rechtsprechung den gezielten, auf die betreffende Person individuell fokussierten Willen des Verfolgers erfordert, diese bestimmte Person unmittelbar ernsthaften Nachteilen im Sinne des Gesetzes zu unterwerfen. Vorliegend kann aus den besagten Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht auf eine solche gezielte, individuelle Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG geschlossen werden. Der bürgerkriegsbedingten Gefährdungslage und der fortbestehenden Volatilität und Dynamik der Entwicklung in Syrien wurde von der Vorinstanz in Rahmen des Wegweisungsvollzugs respektive der in diesem Zusammenhang angeordneten vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden Rechnung getragen.

E. 6.3.5 Die Beschwerdeführenden vermögen aus ihrer kurdischen Ethnie ebenfalls keine flüchtlingsrechtlich relevante individuelle Verfolgung abzuleiten. Gemäss geltender Rechtsprechung ist nicht davon auszugehen, dass syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie im heutigen Zeitpunkt in besonderer und gezielter Weise aufgrund ihrer Ethnie in einem derart weiten und umfassenden Ausmass unter Anfeindungen zu leiden hätten, dass von einer Kollektivverfolgung ausgegangen werden müsste. Auch unter dem Gesichtspunkt der heute veränderten Lage, insbesondere seit dem Einmarsch der türkischen Sicherheitskräfte und der verbündeten islamistischen Milizen in Nordsyrien, ist nicht anzunehmen, dass sämtliche in Syrien und insbesondere in Nordsyrien verbliebenen Kurdinnen und Kurden derzeit eine objektiv begründete Furcht vor einer Verfolgung hätten (vgl. etwa Urteile des BVGer D-1220/2020 vom 3. November 2020 E. 6.5, D-6344/2018 vom 26. Mai 2020 E. 5.4, D-6431/2019 vom 16. März 2020 E. 5.2.3 und E-937/2017 vom 16. Januar 2020 E. 6.3).

E. 6.3.6 Insgesamt vermögen die Beschwerdeführenden die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu erfüllen.

E. 6.4 Die Beschwerdeführenden machten des Weiteren subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend, indem sie vorbrachten, dass sie sich beide in der Schweiz exilpolitisch engagieren würden und die Beschwerdeführerin ein aktives Mitglied der (...) sei.

E. 6.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten syrischer Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. Referenzurteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3). Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn sie sich in einem besonderen Mass exponiert. Dies ist dann der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen (vgl. Referenzurteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3.6).

E. 6.4.2 Vorab gilt es zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführenden keine Vorverfolgung glaubhaft machen konnten, weshalb sie im Zeitpunkt ihrer Ausreise nicht im Fokus der syrischen Behörden standen. Alsdann zeichnet sich das exilpolitische Engagement der Beschwerdeführenden in der Schweiz - wenn überhaupt - nur von geringem Niveau aus. Die Beschwerdeführerin gab anlässlich ihrer Anhörung in Bezug auf ihre exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz zu Protokoll, sie stehe mit Q._______, einem Mitglied der (...) in Kontakt. Am (...) 2019 habe sie in R._______ an einer Sitzung mit S._______ teilgenommen, wobei sie über ihre Aktivitäten in Syrien berichtet habe. Nach der Geburt ihres Sohnes am (...) 2019 habe sie an keinen weiteren Sitzungen und Veranstaltungen mehr teilgenommen (vgl. SEM-Akte A30, F64). Der Beschwerdeführer gab in seiner Anhörung an, in der Schweiz noch nicht politisch tätig zu sein, dies aber vorzuhaben (vgl. SEM-Akte A31, F90). Die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift beschränkten sich auf die oberflächlichen Angaben, die Beschwerdeführenden seien weiterhin in der Schweiz politisch aktiv und die Beschwerdeführerin sei Mitglied der (...). Damit wird nicht substantiiert dargelegt, wie das geltend gemachte exilpolitische Engagement der Beschwerdeführenden konkret aussieht. Folglich ist davon auszugehen, dass es sich bei den Beschwerdeführenden nicht um für die exilpolitische Szene bedeutsame Persönlichkeiten handelt, die mit Blick auf Art und Umfang ihrer exilpolitischen Tätigkeiten als ausserordentlich engagierte und exponierte Regimegegner aufgefallen sein könnten. Selbst unter Berücksichtigung der Mitgliedschaftsbestätigung der Beschwerdeführerin bestehen keine konkreten und glaubhaften Anhaltspunkte, dass diese wegen ihrer Tätigkeit im Exil die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf sich gezogen haben könnte; zumal der Bestätigung keinerlei konkrete Angaben darüber zu entnehmen sind, seit wann sie Mitglied der Partei ist, worin ihre Tätigkeiten bestehen, in welcher Art und in welchem Umfang sie diese ausübt. Den Beschwerdeführenden ist es somit nicht gelungen, überzeugend darzulegen, dass sie sich in der Schweiz profiliert exilpolitisch betätigen.

E. 6.4.3 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erscheint es insgesamt nicht als wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführenden wegen ihren exilpolitischen Aktivitäten bei einer Rückkehr nach Syrien mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen rechnen müssten. Die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerenden ist somit auch unter dem Aspekt der subjektiven Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG zu verneinen.

E. 6.5 Schliesslich bleibt der Vollständigkeit halber anzumerken, dass eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung allein aufgrund der illegalen Ausreise der Beschwerdeführenden aus Syrien und der Asylgesuchstellung in der Schweiz gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls nicht anzunehmen ist (vgl. u.a. die Urteile des BVGer D-1220/2020 vom 3. November 2020 E. 6.6, D-6344/2018 vom 26. Mai 2020 E. 5.5, E-1822/2018 vom 23. Januar 2020 E. 7.6 und E-5788/2017 vom 23. April 2019 E. 6.5, m.w.H.), weshalb das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe auch diesbezüglich zu verneinen ist.

E. 6.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asylgründe sowie subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. An dieser Einschätzung vermögen die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene nichts zu ändern, weshalb darauf nicht mehr näher einzugehen ist. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Beschwerdeführenden keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten. Die Vorinstanz hat deshalb die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zutreffend abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.3 Es bleibt anzumerken, dass aus den angestellten Erwägungen nicht etwa zu schliessen ist, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der jüngsten Entwicklungen der Situation in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage im Falle der Beschwerdeführenden ausschliesslich auf die allgemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, welche durch die Vorinstanz gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AIG im Rahmen der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung - wie bereits erwähnt - berücksichtigt wurde.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Nachdem mit Zwischenverfügung vom 7. März 2019 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen worden ist und weiterhin von ihrer Bedürftigkeit auszugehen ist, sind ihnen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Kathrin Rohrer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1057/2019 Urteil vom 15. Juni 2021 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Lorenz Noli, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Kathrin Rohrer. Parteien A._______, geboren am (...), dessen Ehefrau B._______, geboren am (...), und die gemeinsamen Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), Syrien, alle vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 31. Januar 2019 / N (...). Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) und seine Ehefrau (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) - beides syrische Staatsangehörige und ethnische Kurden - verliessen ihr Heimatland zusammen mit ihren beiden Kindern C._______ und D._______ eigenen Angaben zufolge am (...) 2016 Richtung Türkei. Von dort aus reisten sie via Griechenland und weitere europäische Länder am 13. Oktober 2016 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ um Asyl nachsuchten. A.b Die Vorinstanz befragte die Eltern (nachfolgend: die Beschwerdeführenden) am 24. Oktober 2016 zu ihrer Person und ihrem persönlichen Hintergrund, zum Reiseweg sowie summarisch zu ihren Gesuchsgründen (Befragung zur Person [BzP]). A.c Am 5. Juni 2018 wurde die Beschwerdeführerin und am 7. Juni 2020 der Beschwerdeführer vertieft zu den Asylgründen angehört. A.d Anlässlich der Befragungen brachte die Beschwerdeführerin zu ihrem persönlichen Hintergrund vor, sie sei in G._______ (Provinz H._______) geboren und aufgewachsen. Sie habe (...) Jahre lang an der Universität I._______ (...) studiert und sei nach ihrem Abschluss wieder in ihren Heimatort zurückgekehrt. Nach ihrer Heirat mit dem Beschwerdeführer (...) 2014 sei sie mit ihm nach J._______, K._______ (kurdisch) beziehungsweise L._______ (arabisch; Provinz H._______) gezogen. Als Freiwillige habe sie bei verschiedenen Organisationen gearbeitet und beim kurdischen Studentenverein, welcher politisch ausgerichtet gewesen sei, mitgewirkt. Zur Begründung ihres Asylgesuches machte sie geltend, da ihr zu Unrecht eine Anstellung beim Staat verweigert worden sei, habe sie nie auf ihrem erlernten Beruf arbeiten können. Als Kurdin sei sie von den staatlichen Behörden systematisch schikaniert worden. Sie habe deshalb zwischen 2014 und 2015 an drei bis vier Demonstrationen teilgenommen und regierungskritische Posts auf ihrem Facebook-Profil veröffentlicht. Da darüber hinaus auch ihr Ehemann von den syrischen Behörden gesucht worden sei und sie in Syrien weder Rechte noch eine Zukunftsperspektive habe, sei sie schliesslich gezwungen gewesen ihr Heimatland zu verlassen. In der Anhörung brachte sie vor, sie habe mit einem Mitglied der (...) Kontakt, sei selber jedoch nicht exilpolitisch aktiv. Der Beschwerdeführer gab bezüglich seiner Person und Herkunft an, er sei in J._______, K._______ aufgewachsen. Er habe knapp (...) Jahre lang die Schule besucht, wobei er diese nicht abgeschlossen habe. Von (...) 2003 bis (...) 2005 habe er als (...) Militärdienst geleistet, bis er ordentlich entlassen worden sei. Anschliessend habe er in I._______ als (...) gearbeitet. Hinsichtlich seiner Gesuchsgründe führte er aus, im Jahr 2012 sei er wiederholt von Alewiten aufgefordert worden, in seinem Laden Fahnen und Fotos des Präsidenten aufzuhängen, wogegen er sich jedoch gewehrt habe. Infolge seiner Weigerung habe er vor seinem Laden zunächst einen Drohbrief und später eine Gewehrpatrone vorgefunden. Daraufhin sei er aus Angst nach M._______ geflüchtet. Nachdem er seinem Bruder bei dessen Desertion aus dem Militärdienst geholfen habe, sei er nach K._______ zurückgekehrt. Aufgrund der behördlichen Suche nach seinem Bruder habe er sich nicht mehr frei bewegen können. In K._______ habe er sich an Demonstrationen beteiligt, weshalb er selber ins Visier der Behörden geraten und anschliessend per Haftbefehl gesucht worden sei. Aufgrund der fehlenden Sicherheit habe er Syrien schliesslich zusammen mit seiner Familie im (...) 2016 illegal verlassen. A.e Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichten die Beschwerdeführenden die folgenden Dokumente als Beweismittel zu den Akten (vgl. SEM-Akte A32 [Beweismittelcouvert]):

- ein Abschlusszeugnis der Universität I._______ der Beschwerdeführerin vom (...) 2013 (im Original) mitsamt deutscher Übersetzung,

- ein Schreiben von N._______, (...) des (...), vom (...) 2017 (in Kopie) mitsamt deutscher Übersetzung,

- ein Fahndungsschreiben respektive "Haftbefehl" der politischen Sicherheitsabteilung in H._______ mit Datum vom (...) 2013 (im Original) mitsamt deutscher Übersetzung,

- ein laminiertes Zertifikat (...) die Beschwerdeführerin betreffend,

- vier Fotos der Beschwerdeführerin an einer Veranstaltung (im Original),

- zwei laminierte Zertifikate einer Hilfswerks- und einer Presseorganisation die Beschwerdeführerin betreffend,

- ein Mitgliederausweis der Studentenvereinigung der Beschwerdeführerin (in Kopie) mitsamt deutscher Übersetzung,

- ein Familienbüchlein (im Original) mitsamt deutscher Übersetzung,

- die Identitätskarten des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin (im Original) mitsamt deutscher Übersetzung,

- ein Postcouvert (im Original),

- das Militärbüchlein des Beschwerdeführers (im Original). B. Mit Verfügung vom 31. Januar 2019 - eröffnet am darauf folgenden Tag - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Vollzug schob sie infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz indes auf. Des Weiteren wurde das Familienbüchlein eingezogen. C. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden - handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter - mit Eingabe vom 1. März 2019 (Datum Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Dabei beantragten sie, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. In formeller Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Der Beschwerde lagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung mitsamt Gesetzestext, ein Schreiben des SEM betreffend Akteneinsichtsgesuch vom 20. Februar 2019, eine Vollmacht vom 8. Februar 2019 sowie eine Mitgliederbestätigung der (...) vom 11. Februar 2019 bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 7. März 2019 wurde festgehalten, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme und die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürften. Weiter hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut. Die Beschwerdeführenden wurden aufgefordert, entweder innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten oder eine Fürsorgebestätigung nachzureichen, verbunden mit der Androhung, dass ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. E. Mit Eingabe vom 12. März 2019 reichten die Beschwerdeführenden eine Kostenartenliste des (...) vom 5. März 2019 nach. F. Mit Zwischenverfügung vom 14. März 2019 wurde der Vorinstanz die Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung geboten. G. In seiner Vernehmlassung vom 18. März 2019 hielt das SEM an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 21. März 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt. H. Am (...) kam der gemeinsame Sohn E._______ zur Welt. Er wurde in der Folge ebenfalls in das Asylverfahren der Beschwerdeführenden miteinbezogen. I. Mit Eingabe vom 17. April 2020 reichten die Beschwerdeführenden ein Urteil des Versöhnungs- und Strafgerichts in H._______ vom (...) 2018 (im Original) mitsamt deutscher Übersetzung sowie Versandcouvert zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101; SR 142.31); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Fragen nach der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. beispielsweise BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch seine Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 5. 5.1 In der angefochtenen Verfügung gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG standhalten würden. Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führte das SEM zunächst aus, zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers sei es zu groben Widersprüchen gekommen. Seine Aussagen zu seiner Rolle an den Demonstrationen und zu seiner politischen Exponierung in Syrien seien nicht glaubhaft. Die diesbezüglichen inkonsistenten Angaben könnten auch nicht durch den eingereichten Haftbefehl aufgelöst werden; dieser trage lediglich zu zusätzlichen Unstimmigkeiten bei. Es sei ihm deshalb nicht gelungen glaubhaft darzulegen, dass er das behördliche Interesse aufgrund seinen Demonstrationsaktivitäten geweckt habe. Weiter hielt das SEM fest, dass die geltend gemachten Nachteile nicht die asylrelevante Intensität erreichen würden. So sei es zwar nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer von den Besuchen und Beschimpfungen der Behörden und der Alewiten gedemütigt fühlte. Gleichermassen sei es verständlich, dass sich die Beschwerdeführenden von der Situation in Syrien negativ betroffen gefühlt und ihren Unmut durch die Teilnahme an Demonstrationen kundgetan hätten, die damit verbundenen Konsequenzen würden jedoch aufgrund fehlender Intensität keine Asylrelevanz entfalten. Aus den Akten würden sich sodann keine Anzeichen dafür ergeben, dass sie konkreten und gezielt gegen sie gerichteten Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen wären oder solche zu befürchten hätten. Da die Voraussetzungen für die Annahme einer Kollektivverfolgung der kurdischen Bevölkerung in Syrien nicht erfüllt sei, würden die Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie aufgrund von ihren Tätigkeiten für einen kurdischen Studentenverein von jeglichen syrischen Staatsstellen ausgeschlossen worden sei und als Kurdin kategorische Diskriminierungen durch die syrischen Behörden erlitten habe, ebenfalls als nicht asylrelevant gewertet werden. Auch die weiteren von den Beschwerdeführerenden beschriebenen Nachteile (die Schikanen durch den IS oder die Al-Qaida, welche die Beschwerdeführerin erlitten habe, das Vorbringen der Beschwerdeführerin sie habe in Syrien keine Rechte, die (...)- und (...)-Probleme der Tochter und die (...)-Erkrankung der Mutter des Beschwerdeführers beziehungsweise der Schwiegermutter der Beschwerdeführerin, welche sie ausserhalb von K._______ nicht hätten medizinisch behandeln lassen können, sowie die fehlende Sicherheit in Syrien) seien auf die zurzeit herrschende Situation und allgemein gegenwärtige Gewalt in Syrien zurückzuführen und nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG. Ferner seien die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen. Es sei zwar bekannt, dass die syrischen Sicherheitsdienste auch im Ausland aktiv seien und oppositionelle Kreise aus Syrien überwachen würden. Angesichts der umfangreichen exilpolitischen Betätigungen von syrischen Staatsangehörigen im Ausland sei jedoch davon auszugehen, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentriere, die qualifizierte exilpolitische Aktivitäten ausüben und dadurch als exponiert gelten würden. Schliesslich hielt die Vorinstanz fest, dass die eingereichten Beweismittel nicht geeignet seien, ihre Einschätzung zu widerlegen und den Sachverhalt als glaubhaft oder asylrelevant erscheinen zu lassen. 5.2 Die Beschwerdeführenden entgegneten in ihrer Rechtsmitteleingabe, betreffend die widersprüchlichen Angaben in den beiden Befragungen des Beschwerdeführers sei zu erwähnen, dass die fehlende Erwähnung seiner politischen Aktivitäten in I._______ während der BzP nicht automatisch ausschliesse, dass keine solche stattgefunden hätten. Dasselbe gelte bezüglich seiner Funktion und Rolle während den Demonstrationen. Er habe seine Aktivitäten an den Demonstrationen und seine Funktion im (...) anlässlich der Anhörung sehr detailliert dargelegt. Hinsichtlich den von Ungereimtheiten im Zusammenhang mit dem Haftbefehl sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer diesen in Syrien nie gesehen habe und dementsprechend nicht genau wissen konnte, wann er ausgestellt worden sei. Die Zeitachse und die Kongruenz seiner Aussagen würden sich nicht widersprechen, sondern seien in sich stimmig. Zudem komme der Erstbefragung aufgrund ihres summarischen Charakters nur beschränkter Beweiswert zu. Schliesslich sei hervorzuheben, dass sich keine Widersprüche oder Ungereimtheiten zwischen den Schilderungen der Beschwerdeführenden ergeben hätten, weshalb davon auszugehen sei, dass ihre Vorbringen glaubhaft seien. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers gehe sodann anschaulich hervor, dass er von den Behörden gesucht und sich über einen längeren Zeitraum verstecken musste, um nicht verhaftet zu werden. Obwohl der Beschwerdeführer seine Tätigkeit als Informationsbeauftragter im (...) in Syrien detailliert erläutert und seine dadurch entstandene Exposition deutlich dargelegt habe, habe die Vorinstanz behauptet, seine Vorbringen seien nicht genügend intensiv, um eine Asylrelevanz aufzuweisen. Weiter habe das SEM die Tatsache nicht berücksichtigt, dass er aufgrund seiner Mithilfe bei der Desertion seines Bruders nicht unerheblichen Nachteilen und der Verfolgung durch die syrischen Behörden im Sinne des Asylgesetztes ausgesetzt sei. Diesbezüglich wurde in der Beschwerde auf eine Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 25. Januar 2017, wonach eine Reflexverfolgung ein vertrautes politisches Instrument und aufgrund der allgemeinen Lage in Syrien nicht auszuschliessen sei, sowie das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6823/2016 vom 6. Dezember 2016 verwiesen. Alsdann wurde geltend gemacht, die Vorinstanz habe die politischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin nicht gewürdigt, obwohl sie im Rahmen der Anhörung ihre Tätigkeiten bei den verschiedenen Organisationen detailreich umschrieben und mit Belegen nachgewiesen habe. Auch wie sie sich dadurch exponiert und deshalb den Behörden aufgefallen sein musste, habe sie dargelegt. Zudem habe sie erwähnt, dass sie auf Facebook bedroht und beschimpft worden sei. Des Weiteren wiesen die Beschwerdeführenden daraufhin, dass sie in der Schweiz ihre bereits im Heimatland begonnenen politischen Tätigkeiten weitergeführt hätten und (exil-) politisch aktiv seien, wobei die Beschwerdeführerin Mitglied der (...) sei. Das SEM habe ihre politischen Aktivitäten und ihre daraus resultierende Exponiertheit nicht genügend berücksichtigt und sie als nicht asylrelevant eingestuft. Zusammenfassend hielten die Beschwerdeführenden fest, sie seien ernsthaft gefährdet im Falle ihrer Rückkehr nach Syrien eine Behandlung zu erfahren, welche gegen Art. 3 EMRK verstosse und im Sinne von Art. 3 AsylG asylrechtlich relevant sei. Ihre detailreichen Schilderungen würden sehr wohl den Kriterien der Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG standhalten, zumal zu berücksichtigen sei, dass die Vorinstanz die Echtheit des Haftbefehls nicht in Zweifel gezogen habe. Damit werde auch dargelegt, dass es sich bei ihren Vorbringen klarerweise um eine asylrelevante Verfolgung handle. 6. 6.1 Nach eingehender Prüfung der Akten durch das Bundesverwaltungsgericht ist in Übereinstimmung mit dem SEM festzustellen, dass es den Beschwerdeführenden - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - nicht gelungen ist, eine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 und Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen. Für Einzelheiten wird auf die entsprechenden Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung (vgl. dort, E. II sowie die Zusammenfassung der entsprechenden Ausführungen in E. 5.1 des vorliegenden Urteils) verwiesen, welchen sich das Gericht vollumfänglich anschliesst. Die neu eingereichten Beweismittel (vgl. Prozessgeschichte, Bst. C und I) und die Entgegnungen auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. In Ergänzung und Präzisierung ist Folgendes festzuhalten: 6.2 6.2.1 Der Beschwerdeführer machte vordergründig geltend, von den syrischen Behörden aufgrund seiner Teilnahmen an Demonstrationen gegen das Regime verfolgt worden zu sein. Dabei machte er jedoch widersprüchliche Aussagen betreffend seine Rolle bei den Demonstrationsteilnahmen sowie der Anzahl besuchter Veranstaltungen. In der BzP führte er diesbezüglich aus, er habe einmal in O._______ (Gemeinde im Stadtteil I._______) und wiederholt in K._______ an Demonstrationen teilgenommen, wobei er wie alle anderen einfach mitgelaufen sei (vgl. SEM-Akte A3, Ziff. 7.02). In der Anhörung erklärte er demgegenüber, er habe sowohl in I._______ als auch in der Region rund um K._______ an verschiedenen Demonstrationen teilgenommen. Nach seiner Rückkehr nach K._______ (...) 2012 bis zu seiner Ausreise im Jahr 2016 habe er mindestens zwei bis drei Mal in der Woche demonstriert. Dabei habe er Reden gehalten, Flaggen gehisst, Plakate getragen und Parolen gerufen. Weiter habe er mit Demonstrationskomitees zusammengearbeitet und Aufklärungsfunktionen wahrgenommen (vgl. SEM-Akte A31, F38-48). Diese Widersprüche vermochte er auf Beschwerdeebene nicht nachvollziehbar zu erklären. Obwohl der BzP nur summarischer Charakter zukommt und bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit den Aussagen im Erstprotokoll lediglich ein beschränkter Beweiswert zuzumessen ist, wäre zu erwarten gewesen, dass er diese wesentlichen Elemente des Sachverhalts (insbesondere die behauptete exponierte Stellung während den Demonstrationen, wodurch er bei den Behörden bekannt geworden sein soll) bereits von Anfang an vorträgt. Ferner wurde er jeweils zu Beginn der Befragungen auf die Wichtigkeit vollständiger, lückenloser und wahrheitsgetreuer Angaben wie auf seine Verantwortung für seine Aussagen hingewiesen (vgl. SEM-Akten A3, Seite 2 und A31, Seite 2). Damit geht der in der Rechtsmitteleingabe erhobene Einwand, wonach es sich bei der BzP nur um eine summarische Befragung handle, welche von Eile begleitet gewesen sei, sodass er keine eindeutigen und detaillierten Aussagen habe machen können, fehl. Soweit in der Beschwerde vorgebracht wurde, dass er in der Anhörung seine Funktion im (...) sehr aufschlussreich und detailliert geschildert habe, ist zu entgegnen, dass er erst auf explizite Nachfrage der anwesenden Hilfswerkvertretung (HWV) seine Tätigkeit näher erläuterte. Seinen diesbezüglichen Schilderungen ist - entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift - jedenfalls keine besondere Exponierung zu entnehmen beziehungsweise lassen ihn diese Aufgaben nicht als ernstzunehmenden Gegner des politischen Systems in Syrien erscheinen, zumal er in dieser Funktion keine Führungsrolle übernahm (vgl. SEM-Akte A31, F 120-122). Weiter ist nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer ab 2013, als er ins Visier der Behörden geraten sei, bis zu seiner Ausreise im (...) 2016 mehrmals wöchentlich an Demonstrationen teilnehmen konnte (vgl. SEM-Akte A31, F38 und F42, F44 f.), obwohl er sich von den Behörden, welche ihn etwa drei Mal pro Monat aufgesucht haben sollen (vgl. SEM-Akte A31, F56), versteckt haben will. Seine diesbezüglichen Schilderungen fielen insgesamt sehr vage, oberflächlich und ohne markanten Details aus (vgl. SEM-Akte A31, F38 und F56 ff.). Dadurch, dass er nie selber direkten Kontakt zu den Behörden hatte, wirken seine diesbezüglichen Ausführungen überdies konstruiert und wenig überzeugend. Aufgrund dieser Erwägungen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor der Ausreise ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetztes zu gewärtigen gehabt hatte. Auch die ins Recht gelegten Beweismittel sind nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu gelangen. Zur Vermeidung weitgehender Widersprüche kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. II, Ziff. 5) verwiesen werden. Beim im erstinstanzlichen Verfahren zu den Akten gereichten Fahndungsschreiben respektive "Haftbefehl" vom 20. März 2013 handelt es sich um ein internes Dokument der politischen Sicherheitsabteilung in H._______, welches an alle politischen Abteilungen in der Provinz H._______ gerichtet ist. Darin wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer verhaftet werden müsse, da er infolge Opposition und Teilnahme an Demonstrationen gegen die Regierung gesucht werde. Hinsichtlich der Beschaffung erklärte er anlässlich der BzP, selbst wenn ein Haftbefehl ausgestellt worden sei, bekomme man diesen nicht von den Behörden (vgl. SEM-Akte A3, Ziff. 7.02). In der Folge reichte er dennoch das Originaldokument zu den Akten (vgl. SEM-Akte A32 [Beweismittelcouvert]) und gab in der Anhörung zu Protokoll, er habe seinen Onkel darum gebeten ihm den Haftbefehl auf irgendwelche Art und Weise, sei es durch Bestechungsgelder oder Vermittlung, zu beschaffen. Die Nachfrage, ob er wisse, was sein Onkel konkret unternommen habe, um an dieses Dokument zu kommen, verneinte er (vgl. SEM-Akte A31, F62-66). In Bezug auf den Beweiswert des Fahndungsschreibens ist vor diesem Hintergrund festzuhalten, dass aufgrund der grassierenden Korruption in Syrien nicht nur Fälschungen unterschiedlichster Qualität erhältlich sind, sondern gegen Bezahlung auch formell echte amtliche Dokumente beschafft werden können. Daher ist selbst einem formell echten amtlichen Dokument nur dann eine relevante Beweiskraft beizumessen, wenn dieses im Kontext eines hinreichend schlüssigen Sachverhaltsvortrages eingereicht wird. Dies ist vorliegend jedoch gerade nicht der Fall. Nachdem sich - wie vorstehenden dargelegt wurde - die Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft erwiesen haben und er nicht angab, wie sein Onkel in den Besitz dieses behördeninternen Dokuments gekommen ist, muss dem Beweismittel eine relevante Beweistauglichkeit abgesprochen werden. Auch das auf Beschwerdeebene eingereichte Urteil des Versöhnungs- und Strafgerichts in H._______ vom (...) 2018 vermag an der Einschätzung, die geltend gemachten politischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers im Heimatland seien unglaubhaft, nichts zu ändern. Zunächst fällt auf, dass er weder die Verurteilung, welche in seiner Abwesenheit erfolgt sein soll, noch die Existenz eines Urteils im vorinstanzlichen Verfahren erwähnte und auch in der Beschwerdeschrift eine solche mit keinem Wort angeführt wurde. Die Beibringung des Urteils lässt damit gewichtige Zweifel an der Authentizität des Dokuments aufkommen. Weiter bleibt unklar, wann und wie er von seiner Verurteilung Kenntnis erhalten hatte und wie er in den Besitz des beigebrachten Urteilsauszuges gekommen sein soll. Gestützt auf diese Feststellungen kann dem Beschwerdeführer die geltend gemachte behördliche Suche sowie die Verurteilung infolge seines politischen Engagements in seinem Heimatstaat nicht geglaubt werden. 6.2.2 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass die Kernvorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine Demonstrationsteilnahmen und seine politische Exponierung, weshalb er ins Visier der syrischen Behörden geraten und von diesen verfolgt worden sein soll, den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht genügen. Infolgedessen erübrigt sich die Prüfung, ob diese Ausführungen den Anforderungen an Art. 3 AsylG genügen würden. 6.3 6.3.1 Angesichts der teilweise widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers zu den Beschimpfungen und Bedrohungen durch Alewiten im Jahr 2012 in I._______ hegt das Gericht erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen. So sind seine Angaben in der Anhörung, wann er seinen Laden geschlossen habe, nicht konsistent. Zunächst gab er zu Protokoll, er habe sich bezüglich des Drohbriefes, welchen er erhalten habe, keine Gedanken gemacht. Nachdem er jedoch eine Patrone einer Kalaschnikow vor seinem Laden aufgefunden habe, habe er fürchterliche Angst bekommen. Er habe alles stehen und liegen gelassen, den Laden geschlossen und sei nach M._______ geflüchtet (vgl. SEM-Akte A31, F38). Im späteren Verlauf der Anhörung erklärte er, er habe seinen Laden zu gemacht, nachdem er den Zettel erhalten habe und sei unmittelbar danach aus I._______ geflüchtet (vgl. SEM-Akte A31, F69). Als er mit diesem Widerspruch konfrontiert wurde, brachte er wiederum vor, er sei nach Erhalt des Drohbriefes ruhig geblieben und habe weitergearbeitet. Die Patrone habe ihn dann jedoch in solch eine Angst versetzt, dass er sich entschlossen habe, wegzugehen (vgl. SEM-Akte A31, F107 f.). Des Weiteren brachte er in der BzP vor, einmal hätten Alewiten die Fenster seines Geschäfts zerbrochen (vgl. SEM-Akte A3, Ziff. 7.01), wohingegen er dies in der Anhörung nicht erwähne. Auf Nachfrage bestritt er, dies gesagt zu haben (vgl. SEM-Akte A31, F109 f.). Die Frage der Glaubhaftigkeit kann aber letztlich offengelassen werden, da den behaupteten Ereignissen, aufgrund des fehlenden zeitlichen Kausalzusammenhangs für die erst rund vier Jahre später erfolgte Ausreise, keine asylrechtliche Relevanz zukommt. 6.3.2 Des Weiteren ist das Vorliegen einer asylbeachtlichen (Reflex-) Verfolgung respektive entsprechenden Verfolgungsgefahr im Zusammenhang mit dem bereits im Jahr 2012 aus Syrien ausgereisten Bruder des Beschwerdeführers zu verneinen. In der BzP brachte der Beschwerdeführer zwar vor, die Behörden hätten seine Familie nicht mehr in Ruhe gelassen, nachdem er seinem Bruder zur Flucht aus dem Militärdienst verholfen habe. Sie hätten sich nicht mehr frei bewegen können und im (...) 2014 habe der Geheimdienstagent P._______ deshalb sogar das Haus seiner Eltern gestürmt (vgl. SEM-Akte A3, Ziff. 7.01). In der Anhörung führte er demgegenüber aus, nachdem sein Bruder im (...) oder gegen (...) 2012 aus dem Militärdienst desertiert und in den Irak geflüchtet sei, hätten sich die syrischen Behörden sowie Spitzel der Regierung während drei bis vier Monaten bei seiner Familie nach ihm erkundigt (vgl. SEM-Akte A31, F38, F54 und F72 f.). Dabei sei sein Vater einmal beschimpft worden und anfangs 2013 hätten sie mitten in der Nacht eine Razzia durchgeführt, wobei seine Angehörigen in grosse Angst und Panik versetzt worden seien (vgl. SEM-Akte A31, F74-76). Ab 2013 seien die Behörden dann nicht mehr wegen seines Bruders, sondern wegen ihm (dem Beschwerdeführer) vorbeigekommen (vgl. SEM-Akte A31, F54 f.). Damit zeigte die Desertion seines Bruders - abgesehen von den geltend gemachten Besuchen der Behörden - keine weiteren (nachteiligen) Folgen, insbesondere wurde weder der Beschwerdeführer noch seine Familie dadurch an Leib und Leben gefährdet, weshalb die notwendige Intensität der geltend gemachten Reflexverfolgung nicht gegeben ist. Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise im Zusammenhang mit der Desertion seines Bruders asylrelevante Nachteile erlitten hat beziehungsweise solche begründet zu befürchten hatte. Entgegen den pauschalen und nicht weiter substantiierten Behauptungen in der Beschwerde ist infolgedessen auch nicht davon auszugehen, dass er wegen der Desertion seines (politisch nicht aktiven) Bruders bei einer hypothetischen Rückkehr einer asylrechtlichen Reflexverfolgung ausgesetzt wäre. Weder der auf Beschwerdeebene zitierte Artikel noch der Verweis auf das Gerichtsurteil des Bundesverwaltungsgerichts sind geeignet daran etwas zu ändern. Dieses Vorbringen ist demnach ebenfalls als nicht asylrelevant zu erachten. 6.3.3 Gemäss den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts machte die Beschwerdeführerin weder in den Anhörungen noch auf Beschwerdestufe konkrete, zielgerichtete Verfolgungsmassnahmen durch die syrischen Behörden oder durch Dritte aufgrund in ihrer eigenen Person liegenden Faktoren geltend, welche die Grundlage für eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung bieten könnten. In der Anhörung brachte sie vor, in den Jahren 2014 und 2015 an drei bis vier Demonstrationen teilgenommen zu haben (vgl. SEM-Akte A30, F56 f.). Während einer dieser Veranstaltungen seien Fotos und Videoaufnahmen von den Teilnehmenden gemacht worden, wobei sie nicht wisse, ob von ihr Aufnahmen ins Internet gestellt worden seien. Sie habe denn auch alles unternommen, um sich in dieser Hinsicht zu schützen (vgl. SEM-Akte A30, F48 f.). Dass sie anlässlich einer Demonstration fotografiert worden sei, ist folglich nur eine Mutmassung. Hinweise, dass sie dabei identifiziert worden wäre, ergeben sich aus den Akten jedenfalls keine. Gemäss eigenen Angaben war sie an den Demonstrationen ohnehin nur Teilnehmerin und hat keine darüberhinausgehenden Aufgaben wahrgenommen (vgl. SEM-Akte A30, F58). Daher sind ihr aus ihren Teilnahmen an den Demonstrationen ebenfalls keine asylrelevanten Nachteile entstanden. Alsdann ist weder aus ihren Angaben zu ihren Tätigkeiten für die (...), dem (...), eine Presseorganisation sowie einen kurdischen Studentenverein noch aus den in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismitteln eine Exponierung in der Öffentlichkeit zu erkennen, welche den Eindruck erweckt, dass sie aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen wurde. Dagegen spricht ausserdem der Umstand, dass sie selber nie gesucht oder verfolgt wurde. Hinsichtlich der von ihr für den kurdischen Studentenverein verfassten Berichte, welche nicht veröffentlicht wurden, ist im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen. Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich vorbrachte, wegen regimekritischen Posts auf ihrem Facebook-Account von Arabern unwürdig beschimpft worden zu sein (vgl. SEM-Akte A30, F77 f.), handelt es sich um unbelegte Behauptungen. Überdies wären die dargelegten Beschimpfungen infolge ihrer Einträge auf Facebook ohnehin nicht als hinreichend intensiv im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren, zumal sie damit keine sich von der Masse abhebende, exponierte Aktivität darzulegen vermag. Es ist vor diesem Hintergrund nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin von den staatlichen syrischen Behörden als Gegnerin des Regimes identifiziert worden ist. 6.3.4 Hinsichtlich der weiteren, im Zusammenhang mit der Bürgerkriegssituation in Syrien stehenden Vorbringen der Beschwerdeführenden (namentlich Schikanen durch den IS und die Al-Qaida, generell schwierige Sicherheitslage und auch in anderer Hinsicht prekäre Lebensbedingungen, schlechte medizinische Versorgungslage sowie eingeschränkte Rechte) ist darauf hinzuweisen, dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach schweizerischer Rechtsprechung den gezielten, auf die betreffende Person individuell fokussierten Willen des Verfolgers erfordert, diese bestimmte Person unmittelbar ernsthaften Nachteilen im Sinne des Gesetzes zu unterwerfen. Vorliegend kann aus den besagten Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht auf eine solche gezielte, individuelle Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG geschlossen werden. Der bürgerkriegsbedingten Gefährdungslage und der fortbestehenden Volatilität und Dynamik der Entwicklung in Syrien wurde von der Vorinstanz in Rahmen des Wegweisungsvollzugs respektive der in diesem Zusammenhang angeordneten vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden Rechnung getragen. 6.3.5 Die Beschwerdeführenden vermögen aus ihrer kurdischen Ethnie ebenfalls keine flüchtlingsrechtlich relevante individuelle Verfolgung abzuleiten. Gemäss geltender Rechtsprechung ist nicht davon auszugehen, dass syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie im heutigen Zeitpunkt in besonderer und gezielter Weise aufgrund ihrer Ethnie in einem derart weiten und umfassenden Ausmass unter Anfeindungen zu leiden hätten, dass von einer Kollektivverfolgung ausgegangen werden müsste. Auch unter dem Gesichtspunkt der heute veränderten Lage, insbesondere seit dem Einmarsch der türkischen Sicherheitskräfte und der verbündeten islamistischen Milizen in Nordsyrien, ist nicht anzunehmen, dass sämtliche in Syrien und insbesondere in Nordsyrien verbliebenen Kurdinnen und Kurden derzeit eine objektiv begründete Furcht vor einer Verfolgung hätten (vgl. etwa Urteile des BVGer D-1220/2020 vom 3. November 2020 E. 6.5, D-6344/2018 vom 26. Mai 2020 E. 5.4, D-6431/2019 vom 16. März 2020 E. 5.2.3 und E-937/2017 vom 16. Januar 2020 E. 6.3). 6.3.6 Insgesamt vermögen die Beschwerdeführenden die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu erfüllen. 6.4 Die Beschwerdeführenden machten des Weiteren subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend, indem sie vorbrachten, dass sie sich beide in der Schweiz exilpolitisch engagieren würden und die Beschwerdeführerin ein aktives Mitglied der (...) sei. 6.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten syrischer Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. Referenzurteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3). Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn sie sich in einem besonderen Mass exponiert. Dies ist dann der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen (vgl. Referenzurteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3.6). 6.4.2 Vorab gilt es zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführenden keine Vorverfolgung glaubhaft machen konnten, weshalb sie im Zeitpunkt ihrer Ausreise nicht im Fokus der syrischen Behörden standen. Alsdann zeichnet sich das exilpolitische Engagement der Beschwerdeführenden in der Schweiz - wenn überhaupt - nur von geringem Niveau aus. Die Beschwerdeführerin gab anlässlich ihrer Anhörung in Bezug auf ihre exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz zu Protokoll, sie stehe mit Q._______, einem Mitglied der (...) in Kontakt. Am (...) 2019 habe sie in R._______ an einer Sitzung mit S._______ teilgenommen, wobei sie über ihre Aktivitäten in Syrien berichtet habe. Nach der Geburt ihres Sohnes am (...) 2019 habe sie an keinen weiteren Sitzungen und Veranstaltungen mehr teilgenommen (vgl. SEM-Akte A30, F64). Der Beschwerdeführer gab in seiner Anhörung an, in der Schweiz noch nicht politisch tätig zu sein, dies aber vorzuhaben (vgl. SEM-Akte A31, F90). Die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift beschränkten sich auf die oberflächlichen Angaben, die Beschwerdeführenden seien weiterhin in der Schweiz politisch aktiv und die Beschwerdeführerin sei Mitglied der (...). Damit wird nicht substantiiert dargelegt, wie das geltend gemachte exilpolitische Engagement der Beschwerdeführenden konkret aussieht. Folglich ist davon auszugehen, dass es sich bei den Beschwerdeführenden nicht um für die exilpolitische Szene bedeutsame Persönlichkeiten handelt, die mit Blick auf Art und Umfang ihrer exilpolitischen Tätigkeiten als ausserordentlich engagierte und exponierte Regimegegner aufgefallen sein könnten. Selbst unter Berücksichtigung der Mitgliedschaftsbestätigung der Beschwerdeführerin bestehen keine konkreten und glaubhaften Anhaltspunkte, dass diese wegen ihrer Tätigkeit im Exil die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf sich gezogen haben könnte; zumal der Bestätigung keinerlei konkrete Angaben darüber zu entnehmen sind, seit wann sie Mitglied der Partei ist, worin ihre Tätigkeiten bestehen, in welcher Art und in welchem Umfang sie diese ausübt. Den Beschwerdeführenden ist es somit nicht gelungen, überzeugend darzulegen, dass sie sich in der Schweiz profiliert exilpolitisch betätigen. 6.4.3 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erscheint es insgesamt nicht als wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführenden wegen ihren exilpolitischen Aktivitäten bei einer Rückkehr nach Syrien mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen rechnen müssten. Die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerenden ist somit auch unter dem Aspekt der subjektiven Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG zu verneinen. 6.5 Schliesslich bleibt der Vollständigkeit halber anzumerken, dass eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung allein aufgrund der illegalen Ausreise der Beschwerdeführenden aus Syrien und der Asylgesuchstellung in der Schweiz gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls nicht anzunehmen ist (vgl. u.a. die Urteile des BVGer D-1220/2020 vom 3. November 2020 E. 6.6, D-6344/2018 vom 26. Mai 2020 E. 5.5, E-1822/2018 vom 23. Januar 2020 E. 7.6 und E-5788/2017 vom 23. April 2019 E. 6.5, m.w.H.), weshalb das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe auch diesbezüglich zu verneinen ist. 6.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asylgründe sowie subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. An dieser Einschätzung vermögen die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene nichts zu ändern, weshalb darauf nicht mehr näher einzugehen ist. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Beschwerdeführenden keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten. Die Vorinstanz hat deshalb die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zutreffend abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.3 Es bleibt anzumerken, dass aus den angestellten Erwägungen nicht etwa zu schliessen ist, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der jüngsten Entwicklungen der Situation in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage im Falle der Beschwerdeführenden ausschliesslich auf die allgemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, welche durch die Vorinstanz gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AIG im Rahmen der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung - wie bereits erwähnt - berücksichtigt wurde.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Nachdem mit Zwischenverfügung vom 7. März 2019 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen worden ist und weiterhin von ihrer Bedürftigkeit auszugehen ist, sind ihnen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Kathrin Rohrer Versand: