Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführenden stellten am 27. Januar 2014 ein Asylgesuch in der Schweiz. Sie wurden dem Testbetrieb in Zürich zugewiesen, am 5. Februar 2014 summarisch zur Person (BzP) befragt und am 19. Februar 2014 vertieft zu den Asylgründen angehört. A.b Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, er und seine Ehefrau seien kurdischer Ethnie und stammten beide aus der gleichen politisch aktiven Grossfamilie (...) aus F._______. Sie hätten eine eigene Firma gehabt und es sei ihnen gut gegangen. Seit 1997 sei er Mitglied der "Demokratischen Partei Syriens" (Al-Parti). Er habe keine Funktion gehabt und, da er nicht gut habe lesen und schreiben können, sei er unter anderem (...) gewesen. Zwischen 1997 und 2004 sei er drei Mal von der Staatsverwaltung zu Befragungen vorgeladen worden, habe sich diesen indes durch Bezahlung von Bestechungsgeldern entziehen können. (...) 2004 sei der Bruder seiner Ehefrau beziehungsweise sein Schwager G._______ vom Sicherheitsdienst mitgenommen und am (...) 2004 tot zurück gebracht worden. Seither habe die Familie jedes Jahr an seinem Todestag eine Gedenkfeier abgehalten, obwohl dies verboten gewesen sei. Um weitere Kundgebungen zu organisieren, hätten sie die "(...)" gegründet. Dieser hätten die Familie, Kollegen und Bekannt angehört. Nach Beginn der syrischen Revolution im Jahre 2011 habe er wöchentlich an Demonstrationen teilgenommen. Während des Krieges habe er zusammen mit seinem Cousin Verletzte und Gefangene in ihrem Geschäftsauto transportiert, was bekannt worden sei. Zudem sei er etwa ab dem Jahr 2012 (...) gewesen, welcher Mitglied (...) und eine bekannte Persönlichkeit sei. Wegen der Nähe zu (...) und seiner politischen Aktivitäten sei er von der Regierung gesucht worden. Im Juni 2013 habe die PYD (Democratic Union Party) eine Weisung erlassen, wonach keine Demonstration mehr durchgeführt werden dürften. Bis zu diesem Zeitpunkt habe er an zahlreichen Demonstrationen teilgenommen. Die Situation in F._______ sei nicht so gewesen, dass die Regierung sie ohne weiteres hätte verhaften können; die Kurden hätten den bewaffneten Kampf aufgenommen. Hätte jemand nach Damaskus gehen wollen, wäre er an den Kontrollposten verhaftet worden. Sein Bruder H._______ sei von der YPG (bewaffneter Arm der PYD), welche einen Teil von F._______ unter Kontrolle gehabt habe, (...) Tage lang festgehalten und misshandelt worden. Er habe befürchtet, dass er das gleiche Schicksal erleiden könnte. Im Dezember 2013 sei (...) ein Anschlag verübt worden. Aufgrund der unsicheren Lage in F._______ hätten sie sich zur Ausreise entschlossen. Sie hätten die Stadt verlassen, die Grenze illegal überquert und in Istanbul auf der Botschaft um Visua ersucht. Am 9. Januar 2014 seien sie dort befragt und am 15. Januar sei ihnen Visa für die Schweiz ausgestellt worden. Er habe zwei Schwestern, einen Bruder und weitere Angehörige in der Schweiz. Hier habe er an Sitzungen und Versammlungen der Al-Parti teilgenommen. A.c Die Beschwerdeführerin brachte vor, ihre politisch aktive Familie sei bekannt in F._______. Im Jahr 2004 sei ihr Bruder an den Folgen der im Gefängnis erlittenen Folterungen als Märtyrer gestorben. Später habe die Familie eine Organisation in seinem Namen gegründet und Demonstrationen durchgeführt. Während der Revolution hätten sie jeden (...) demonstriert. Die YPG habe dann die Demonstrationen verboten. Sie selbst habe aufgehört, ihr Mann hingegen habe weitergemacht. Ihr Vater sei (...). In F._______ habe er sich nicht zeigen können und daher die meiste Zeit in (...) gelebt. Um (...) teilzunehmen, sei er jeweils (...) nach Syrien gekommen. Ihr Ehemann, ihr Bruder und ihr Cousin hätten ihren Vater (...). Ihr Schwager sei von der YPG verhaftet und misshandelt worden. Nach seiner Freilassung habe er Syrien verlassen und sei in der Schweiz gereist. Eines Tages sei die Leiche (...) vor ihrem Haus abgelegt worden, was sie als Drohung gegen den Vater verstanden hätten. Ihr Bruder habe deswegen Syrien verlassen und halte sich in der Schweiz auf. Nicht nur die YPG, sondern auch das Regime sei gegen die Al-Parti. Ihr Mann sei vom regulären Regime sowie der YPG gesucht worden. Als es in der Nähe (...) eine Explosion gegeben habe, hätten sie um ihr Leben gefürchtet und deshalb (...) verlassen müssen. Sie sei nebst ihrem Ehemann (und den Kindern) mit einem ihrer Brüder in die Schweiz gereist. Zudem lebten bereits zwei Brüder und zwei Schwestern, ihre Stiefmutter - ihr Vater habe zwei Mal geheiratet -, ihr Onkel und die Geschwister ihres Ehemannes in der Schweiz. A.d Mit Verfügung vom 26. Februar 2014 wurden die Asylgesuche abgelehnt und die Beschwerdeführenden aus der Schweiz weggewiesen, der Vollzug der Wegweisung indes zugunsten einer vorläufige Aufnahme aufgeschoben. A.e Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden am 10. März 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, woraufhin die Vorinstanz die angefochtene Verfügung am 28. März 2014 im Rahmen des Schriftenwechsels wiedererwägungsweise aufhob und das erstinstanzliche Verfahren wieder aufnahm. B. Mit Verfügung vom 29. Mai 2015 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und schob den Vollzug der Wegweisung zufolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe vom 6. Juli 2015 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, die angefochtene Verfügung des SEM vom 29. Mai 2015 sei aufzuheben, die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbestehen. Eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und deshalb vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und sie seien von der Bezahlung von Verfahrenskosten zu befreien. D. Mit Zwischenverfügung vom 14. Juli 2015 stellte die damals zuständige Instruktionsrichterin die Akten der Vorinstanz zur Vernehmlassung zu. E. In der Vernehmlassung vom 31. Juli 2015 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. F. Die Beschwerdeführenden nahmen mit Replik vom 19. August 2015 Stellung. G. Am 10. Oktober 2016 und 18. Januar 2017 gingen weitere Stellungnahmen der Beschwerdeführenden beim Gericht ein. H. Die neu zuständige Instruktionsrichterin ersuchte die Vorinstanz mit Zwischenverfügung vom 31. Januar 2017 um eine weitere Vernehmlassung, welche am 10. Februar 2017 erging. I. Die Beschwerdeführenden nahmen am 23. Februar 2017 dazu Stellung.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung - einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.2 Nicht einzutreten ist auf den Antrag, im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei das Fortbestehen der Rechtswirkung der vorläufigen Aufnahme festzustellen, würde doch die Aufhebung der Verfügung auch die Wegweisung umfassen, womit die gesetzessystematische Grundlage für eine Ersatzmassnahme für einen undurchführbaren Vollzug dahinfallen würde (vgl. dazu zuletzt Urteil des BVGer D-1966/2015 vom 9. Juli 2917, m.H.).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3.1 Die Beschwerdeführenden rügen in der Rechtsmitteleingabe eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und eine unvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts.
E. 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3 m.w.H.).
E. 3.3 Gemäss Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. dazu auch Art. 30-33 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist allerdings nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Rz. 15 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49).
E. 4.1 Zunächst machen die Beschwerdeführerenden geltend, die Vorinstanz sei, nachdem sie das Verfahren wieder an die Hand genommen habe, während rund eineinhalb Jahren untätig geblieben, habe keine weiteren Abklärungen getroffen und insbesondere auch keine weitere Anhörung durchgeführt. Der neue Asylentscheid entspreche im Wesentlichen demjenigen vom 26. Februar 2014, einzig einzelne Formulierungen und die Reihenfolge der Bausteine sei leicht verändert worden. Der Entscheid vom 29. Mai 2015 weise daher dieselben Mängel und Rechtsverletzungen auf wie derjenige vom 26. Februar 2014. Es trifft zu, dass zwischen der wiedererwägungsweisen Aufhebung des ersten Entscheides am 28. März 2014 bis zum Entscheid vom 29. Mai 2015 14 Monate verstrichen sind. Indes legen die Beschwerdeführenden in der Eingabe nicht dar, inwiefern ihnen aus diesem Umstand in Bezug auf ihr Asylverfahren ein Nachteil erwachsen ist. Ein solcher ist auch nicht ersichtlich. Sodann ist aufgrund der nachfolgenden Erwägungen auf das Vorbringen, die vorliegend angefochtene Verfügung sei weitgehend identisch mit derjenigen, welcher vom Bundesverwaltungsgericht seinerzeit aufgehoben worden sei, nicht weiter einzugehen.
E. 4.2.1 Die Beschwerdeführenden bringen weiter vor, anlässlich der Anhörungen sei es aufgrund der schlechten Verständigung mit dem Dolmetscher zu zahlreichen Ungereimtheiten gekommen. Da die Vorinstanz keinen geeigneten Übersetzer beigezogen habe und die BzP in Arabisch und die Anhörung in einem den Beschwerdeführenden nicht geläufigen kurdischen Dialekt durchgeführt worden sei, habe sie die Abklärungspflicht verletzt. Die Befragungen zur Person und die Anhörungen seien daher mangelhaft und aus den Akten zu weisen. Die Aussage des Sachbearbeiters, die Anhörung werde nur verschoben, wenn der Beschwerdeführer den Dolmetscher gar nicht verstehe, verletze das Recht auf ein faires Verfahren und die Vorinstanz hätte zwingend weitere Abklärungen treffen müssen. Vor diesem Hintergrund wäre es nötig gewesen, die Beschwerdeführenden nach der Wiederaufnahme des Verfahrens erneut anzuhören.
E. 4.2.2 Gemäss seinen eigenen Angaben verstand der Beschwerdeführer die Dolmetscherin bei der BzP "sehr gut". Indes fügte er an, er könne nicht so gut Arabisch sprechen und befürchte daher, nicht alles so sagen zu können, wie er wolle (Akten Vorinstanz A10/12 Abs. h S. 2). Am Ende der Befragung bestätigte der Beschwerdeführer sodann, er habe die Dolmetscherin gut verstanden (Akten Vorinstanz A10/12 Ziff. 9.02 S. 9). Die Beschwerdeführerin ihrerseits erklärte zu Beginn der BzP, sie verstehe die Dolmetscherin gut und wiederholte dies am Ende des Gesprächs (Akten Vorinstanz A11/10 h S. 2 und Ziff. 9.02 S. 8). Zu Beginn der Anhörung antworte der Beschwerdeführer auf die Frage, ob er den Dolmetscher verstehe, ein Kurde aus Syrien wäre ihm lieber, denn nur so könne er wiedergeben, "was er im Herzen empfinde" (Akten Vorinstanz A19/12 F5). Im Übrigen dürfte es für ihn, im Gegensatz zu seiner Frau, nicht so schwierig sein (Akten Vorinstanz A19/12 F1). Der Sachbearbeiter klärte den Beschwerdeführer darüber auf, dass Rücksicht darauf genommen werde, welche Sprache gesprochen werde, indes nicht dafür gesorgt werden könne, dass der Dolmetscher aus derselben Region stamme. Sie würden "es versuchen" und die Anhörung abbrechen, wenn "es nicht funktioniere" (Akten Vorinstanz A19/12 F6 ff.). Da dem Protokoll diesbezüglich keine weiteren Hinweise zu entnehmen sind, ist davon auszugehen, dass es nicht zu Verständigungsproblemen gekommen ist. Sodann wurde das Protokoll dem Beschwerdeführer rückübersetzt, wobei dem Protokoll keine Korrekturen zu entnehmen sind, und der Beschwerdeführer die Richtigkeit der protokollierten Aussagen schliesslich unterschriftlich bestätigte (Akten Vorinstanz A19/12 S. 12). Die Beschwerdeführerin gab zu Beginn der Anhörung zu Protokoll, sie verstehe den Dolmetscher nicht so gut, woraufhin sie gebeten wurde, sich sofort zu melden, falls es Probleme gebe (Akten Vorinstanz A20/12 F1 f.). Auch diesem Protokoll sind keine Hinweise bezüglich Schwierigkeiten in dieser Hinsicht zu entnehmen, und die Beschwerdeführerin bestätigte nach der Rückübersetzung ebenfalls die Richtigkeit der notierten Aussagen (Akten Vorinstanz A20/12 S. 12). Schliesslich ist festzustellen, dass die Anhörungen der Beschwerdeführenden im Rahmen der Testphasenverfahre stattfanden, mithin ihre Rechtsvertreterin anwesend war. Diese hat bei beiden Anhörungen keine Verständigungsschwierigkeiten festgestellt und auch im Rahmen der Stellungnahme vom 24. Februar 2015 nichts Entsprechenden vorgebracht. Insgesamt ergibt sich, dass die Protokolle der Befragungen dem vorliegenden Entscheid zugrunde gelegt werden können.
E. 4.2.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht vorliegt. Insoweit erweist sich die erhobene Rüge als nicht zutreffend.
E. 5.1 Die Beschwerdeführenden machen weiter geltend, die Vorinstanz habe ihre Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt.
E. 5.2 Zunächst habe die Vorinstanz die Visumsakten nicht beigezogen. Die Beschwerdeführenden hätten anlässlich der BzP ausgeführt, dass sie auf der schweizerischen Botschaft in Istanbul befragt worden seien. Aus den vorinstanzlichen Akten ist nicht ersichtlich, dass für den Asylentscheid die Visumsakten beigezogen worden wären. Es ist indes nicht auszuschliessen, dass diese Akten, insbesondere die Befragungsprotokolle, weitere substantielle Angaben über die Ausreisegründe der Beschwerdeführenden enthalten. Wie bereits wiederholt festgehalten, ist es Aufgabe der Vorinstanz und nicht des Gerichts, diese Akten beizuziehen und in die Sachverhaltserstellung einfliessen zu lassen (zuletzt Urteil E-4489/2015 vom 12. April 2017, m.H.). Sollten die Visumsakten keine Hinweise auf verfolgungsbedeutsame Sachverhaltselemente liefern, wäre dies im Asylentscheid festzuhalten. Es liegt in dieser Hinsicht eine mangelhafte Sachverhaltsfeststellung vor.
E. 5.3 Die Beschwerdeführenden machen weiter geltend, der Sachverhalt sei in der Verfügung nur sehr oberflächlich wiedergegeben und zahlreiche entscheidrelevante Tatsachen verschwiegen worden. Die Vorinstanz habe es insbesondere unterlassen, die im vorliegenden Fall zentralen familiären Zusammenhänge der Familie (...) aufzuzeigen. Beim Vater beziehungsweise Schwiegervater der Beschwerdeführenden handle es sich um (...). Der ebenfalls politisch aktiv gewesene Bruder der Beschwerdeführerin sei nach Unruhen in F._______ im Jahr 2004 festgenommen worden und an den Folgen der Haft gestorben. Dies habe massiven Widerstand in der Grossfamilie (...) ausgelöst und zu zahlreichen politischen Aktivitäten geführt. Zur jährlichen Gedenkfeier seien jeweils (...) eingeladen worden. Die familiären Zusammenhänge seien durch zahlreiche eingereichte Beweismittel untermauert, von der Vorinstanz aber nicht gewürdigt worden. Indem die Vorinstanz die Asyldossiers derjenigen Verwandten, die in der Schweiz bereits Asyl erhalten hätten nicht beigezogen habe, habe sie die Abklärungspflicht verletzt, da die Probleme der Beschwerdeführenden offensichtlich direkt mit der Verfolgung anderer Familienangehöriger verknüpft seien. In der Vernehmlassung vom 31. Juli 2015 erklärt die Vorinstanz, sie habe die angeführten Dossiers nicht zur Entscheidbegründung beigezogen, da die Beschwerdeführenden darin keine namentliche Erwähnung fänden oder kein Zusammenhang zu ihrem Fall ersichtlich sei. Dabei verweist sie aber auf diverse andere Dossiers, als die von den Beschwerdeführenden genannten. In der Vernehmlassung vom 10. Februar 2017 schliesslich beschränkt sich die Vorinstanz ohne nähere Begründung festzuhalten, aus den eingereichten Beweismitteln und Aussagen der Beschwerdeführenden liesse sich nicht auf eine Reflexverfolgung schliessen und die Dossiers der Verwandten (N [...], N [...], N [...], N [...]) vermöchten keine Reflexverfolgung aufzuzeigen.
E. 5.4 Dass die Vorinstanz es unterlassen hat, die Dossiers weiterer Familienmitglieder der Beschwerdeführenden zur Beurteilung beizuziehen, obwohl die Beschwerdeführenden mehrfach darauf hingewiesen haben, sie würden aus einer politisch aktiven Grossfamilie stammen und daher im Fokus der Behörden stehen, wiegt schwer. Aus den Akten ergeben sich denn auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Vorinstanz der Frage der Reflexverfolgung der Beschwerdeführenden tatsächlich und vertieft nachgegangen wäre, obwohl sowohl aus ihren übereinstimmenden Aussagen als auch dem Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) hervorgeht, dass zahlreichen ihrer Familienangehörigen Asyl gewährt wurde (z.B. N [...], N [...], N [...], N [...]). Dass die Vorinstanz die Akten der Verwandten nicht beigezogen hat, wirkt umso schwerer, als im syrischen Kontext eine Reflexverfolgung nicht leichthin ausgeschlossen werden kann, ist doch - seit dem Ausbruch des Bürgerkrieges gar verstärkt - davon auszugehen, dass die syrischen Behörden nicht davor zurückschrecken, auch Familienangehörige politisch aktiver Personen in asylrelevanter Weise zur Rechenschaft zu ziehen (vgl. Urteile des BVGer E-1033/16 vom 11. Dezember 2016, E-6823/2016 vom 7. November 2016 und E-3270/2015 vom 29. November 2016, m. H.). Weiter ist festzustellen, dass die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführerin im Sachverhalt zwar rudimentär aufgeführt hat, ein Würdigung in Bezug auf eine allfällige Asylrelevanz jedoch gänzlich unterlassen hat.
E. 5.5 Die Beschwerdeführenden machen schliesslich zu Recht auch noch geltend, die Vorinstanz habe im Rahmen ihrer Sachverhaltsfeststellung entscheidwesentliche Tatsachen unberücksichtigt gelassen. Sie habe weder den Märtyrertod des Bruders beziehungsweise Cousins der Beschwerdeführenden, noch die in diesem Zusammenhang gegründete und politisch aktive Zelle "(...)" berücksichtigt, noch den Umstand, dass der Vater beziehungsweise Schwiegervater der Beschwerdeführenden (...). Ferner habe sie unberücksichtigt gelassen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Tätigkeit für die demokratische Partei Kurdistan Verletzte und Gefallene in seinem Geschäftsauto transportiert habe, was den Behörden bekannt gewesen sei, er drei Mal behördlich vorgeladen worden sei und die letzten acht Monate vor der Ausreise Angst vor Verfolgung nicht mehr zu Hause übernachtet habe.
E. 5.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz weder die Visumsakten der Beschwerdeführenden noch die Asylakten der Verwandten beigezogen hat. Zudem hat sie entscheidwesentliche Sachverhaltselemente in ihrer Verfügung nicht berücksichtigt. Damit hat sie den Sachverhalt nicht hinreichend festgestellt.
E. 6.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht. Einer Kassation und Rückweisung kommt unter Umständen auch die Funktion zu, die Vorinstanz auf ihre verfahrensrechtlichen Pflichten aufmerksam zu machen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
E. 6.2 Die Prüfung einer allfälligen Reflexverfolgung in Bezug auf die Beschwerdeführenden bedingt den Beizug der Dossiers der von ihnen genannten Angehörigen. Indes kann es nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein, solch grundlegende Fragen zum Sachverhalt als erste Instanz zu klären. Darüber hinaus fällt ins Gewicht, dass die Partei eine Instanz verlöre, wenn das Gericht die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine erste Instanz erheben würde. Das Bundesverwaltungsgericht hat demnach von eigenen Sachverhaltsfeststellungen, die über eine blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts hinausreichen, abzusehen (BVGE 2012/21 E. 5; ferner Urteil des BVGer E-4157/2012 vom 4. Oktober 2012, E. 4).
E. 6.3 Die Vorinstanz wird angewiesen, die Asylakten der Angehörigen der Beschwerdeführenden mit Blick auf eine sie betreffende mögliche Reflexverfolgung zu konsultieren und gestützt darauf erneut zu entscheiden. Die Ergebnisse dieser Prüfung hat sie in ihrem Entscheid festzuhalten.
E. 6.4 Die Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung vom 29. Mai 2015 ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten nach Art. 65 Abs. 1 VwVG wird somit hinfällig.
E. 7.2 Den Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens im Kassationsantrag in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8, Art. 9 und 11 VGKE) ist die Parteientschädigung auf pauschal Fr. 2'500.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführenden diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die angefochtene Verfügung vom 29. Mai 2015 wird aufgehoben, und die Sache wird zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und neuen Entscheidung an das SEM zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'500.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Evelyn Heiniger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4220/2015 Urteil vom 7. Dezember 2017 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des SEM vom 29. Mai 2015 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden stellten am 27. Januar 2014 ein Asylgesuch in der Schweiz. Sie wurden dem Testbetrieb in Zürich zugewiesen, am 5. Februar 2014 summarisch zur Person (BzP) befragt und am 19. Februar 2014 vertieft zu den Asylgründen angehört. A.b Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, er und seine Ehefrau seien kurdischer Ethnie und stammten beide aus der gleichen politisch aktiven Grossfamilie (...) aus F._______. Sie hätten eine eigene Firma gehabt und es sei ihnen gut gegangen. Seit 1997 sei er Mitglied der "Demokratischen Partei Syriens" (Al-Parti). Er habe keine Funktion gehabt und, da er nicht gut habe lesen und schreiben können, sei er unter anderem (...) gewesen. Zwischen 1997 und 2004 sei er drei Mal von der Staatsverwaltung zu Befragungen vorgeladen worden, habe sich diesen indes durch Bezahlung von Bestechungsgeldern entziehen können. (...) 2004 sei der Bruder seiner Ehefrau beziehungsweise sein Schwager G._______ vom Sicherheitsdienst mitgenommen und am (...) 2004 tot zurück gebracht worden. Seither habe die Familie jedes Jahr an seinem Todestag eine Gedenkfeier abgehalten, obwohl dies verboten gewesen sei. Um weitere Kundgebungen zu organisieren, hätten sie die "(...)" gegründet. Dieser hätten die Familie, Kollegen und Bekannt angehört. Nach Beginn der syrischen Revolution im Jahre 2011 habe er wöchentlich an Demonstrationen teilgenommen. Während des Krieges habe er zusammen mit seinem Cousin Verletzte und Gefangene in ihrem Geschäftsauto transportiert, was bekannt worden sei. Zudem sei er etwa ab dem Jahr 2012 (...) gewesen, welcher Mitglied (...) und eine bekannte Persönlichkeit sei. Wegen der Nähe zu (...) und seiner politischen Aktivitäten sei er von der Regierung gesucht worden. Im Juni 2013 habe die PYD (Democratic Union Party) eine Weisung erlassen, wonach keine Demonstration mehr durchgeführt werden dürften. Bis zu diesem Zeitpunkt habe er an zahlreichen Demonstrationen teilgenommen. Die Situation in F._______ sei nicht so gewesen, dass die Regierung sie ohne weiteres hätte verhaften können; die Kurden hätten den bewaffneten Kampf aufgenommen. Hätte jemand nach Damaskus gehen wollen, wäre er an den Kontrollposten verhaftet worden. Sein Bruder H._______ sei von der YPG (bewaffneter Arm der PYD), welche einen Teil von F._______ unter Kontrolle gehabt habe, (...) Tage lang festgehalten und misshandelt worden. Er habe befürchtet, dass er das gleiche Schicksal erleiden könnte. Im Dezember 2013 sei (...) ein Anschlag verübt worden. Aufgrund der unsicheren Lage in F._______ hätten sie sich zur Ausreise entschlossen. Sie hätten die Stadt verlassen, die Grenze illegal überquert und in Istanbul auf der Botschaft um Visua ersucht. Am 9. Januar 2014 seien sie dort befragt und am 15. Januar sei ihnen Visa für die Schweiz ausgestellt worden. Er habe zwei Schwestern, einen Bruder und weitere Angehörige in der Schweiz. Hier habe er an Sitzungen und Versammlungen der Al-Parti teilgenommen. A.c Die Beschwerdeführerin brachte vor, ihre politisch aktive Familie sei bekannt in F._______. Im Jahr 2004 sei ihr Bruder an den Folgen der im Gefängnis erlittenen Folterungen als Märtyrer gestorben. Später habe die Familie eine Organisation in seinem Namen gegründet und Demonstrationen durchgeführt. Während der Revolution hätten sie jeden (...) demonstriert. Die YPG habe dann die Demonstrationen verboten. Sie selbst habe aufgehört, ihr Mann hingegen habe weitergemacht. Ihr Vater sei (...). In F._______ habe er sich nicht zeigen können und daher die meiste Zeit in (...) gelebt. Um (...) teilzunehmen, sei er jeweils (...) nach Syrien gekommen. Ihr Ehemann, ihr Bruder und ihr Cousin hätten ihren Vater (...). Ihr Schwager sei von der YPG verhaftet und misshandelt worden. Nach seiner Freilassung habe er Syrien verlassen und sei in der Schweiz gereist. Eines Tages sei die Leiche (...) vor ihrem Haus abgelegt worden, was sie als Drohung gegen den Vater verstanden hätten. Ihr Bruder habe deswegen Syrien verlassen und halte sich in der Schweiz auf. Nicht nur die YPG, sondern auch das Regime sei gegen die Al-Parti. Ihr Mann sei vom regulären Regime sowie der YPG gesucht worden. Als es in der Nähe (...) eine Explosion gegeben habe, hätten sie um ihr Leben gefürchtet und deshalb (...) verlassen müssen. Sie sei nebst ihrem Ehemann (und den Kindern) mit einem ihrer Brüder in die Schweiz gereist. Zudem lebten bereits zwei Brüder und zwei Schwestern, ihre Stiefmutter - ihr Vater habe zwei Mal geheiratet -, ihr Onkel und die Geschwister ihres Ehemannes in der Schweiz. A.d Mit Verfügung vom 26. Februar 2014 wurden die Asylgesuche abgelehnt und die Beschwerdeführenden aus der Schweiz weggewiesen, der Vollzug der Wegweisung indes zugunsten einer vorläufige Aufnahme aufgeschoben. A.e Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden am 10. März 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, woraufhin die Vorinstanz die angefochtene Verfügung am 28. März 2014 im Rahmen des Schriftenwechsels wiedererwägungsweise aufhob und das erstinstanzliche Verfahren wieder aufnahm. B. Mit Verfügung vom 29. Mai 2015 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und schob den Vollzug der Wegweisung zufolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe vom 6. Juli 2015 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, die angefochtene Verfügung des SEM vom 29. Mai 2015 sei aufzuheben, die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbestehen. Eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und deshalb vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und sie seien von der Bezahlung von Verfahrenskosten zu befreien. D. Mit Zwischenverfügung vom 14. Juli 2015 stellte die damals zuständige Instruktionsrichterin die Akten der Vorinstanz zur Vernehmlassung zu. E. In der Vernehmlassung vom 31. Juli 2015 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. F. Die Beschwerdeführenden nahmen mit Replik vom 19. August 2015 Stellung. G. Am 10. Oktober 2016 und 18. Januar 2017 gingen weitere Stellungnahmen der Beschwerdeführenden beim Gericht ein. H. Die neu zuständige Instruktionsrichterin ersuchte die Vorinstanz mit Zwischenverfügung vom 31. Januar 2017 um eine weitere Vernehmlassung, welche am 10. Februar 2017 erging. I. Die Beschwerdeführenden nahmen am 23. Februar 2017 dazu Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung - einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Nicht einzutreten ist auf den Antrag, im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei das Fortbestehen der Rechtswirkung der vorläufigen Aufnahme festzustellen, würde doch die Aufhebung der Verfügung auch die Wegweisung umfassen, womit die gesetzessystematische Grundlage für eine Ersatzmassnahme für einen undurchführbaren Vollzug dahinfallen würde (vgl. dazu zuletzt Urteil des BVGer D-1966/2015 vom 9. Juli 2917, m.H.).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden rügen in der Rechtsmitteleingabe eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und eine unvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3 m.w.H.). 3.3 Gemäss Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. dazu auch Art. 30-33 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist allerdings nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Rz. 15 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). 4. 4.1 Zunächst machen die Beschwerdeführerenden geltend, die Vorinstanz sei, nachdem sie das Verfahren wieder an die Hand genommen habe, während rund eineinhalb Jahren untätig geblieben, habe keine weiteren Abklärungen getroffen und insbesondere auch keine weitere Anhörung durchgeführt. Der neue Asylentscheid entspreche im Wesentlichen demjenigen vom 26. Februar 2014, einzig einzelne Formulierungen und die Reihenfolge der Bausteine sei leicht verändert worden. Der Entscheid vom 29. Mai 2015 weise daher dieselben Mängel und Rechtsverletzungen auf wie derjenige vom 26. Februar 2014. Es trifft zu, dass zwischen der wiedererwägungsweisen Aufhebung des ersten Entscheides am 28. März 2014 bis zum Entscheid vom 29. Mai 2015 14 Monate verstrichen sind. Indes legen die Beschwerdeführenden in der Eingabe nicht dar, inwiefern ihnen aus diesem Umstand in Bezug auf ihr Asylverfahren ein Nachteil erwachsen ist. Ein solcher ist auch nicht ersichtlich. Sodann ist aufgrund der nachfolgenden Erwägungen auf das Vorbringen, die vorliegend angefochtene Verfügung sei weitgehend identisch mit derjenigen, welcher vom Bundesverwaltungsgericht seinerzeit aufgehoben worden sei, nicht weiter einzugehen. 4.2 4.2.1 Die Beschwerdeführenden bringen weiter vor, anlässlich der Anhörungen sei es aufgrund der schlechten Verständigung mit dem Dolmetscher zu zahlreichen Ungereimtheiten gekommen. Da die Vorinstanz keinen geeigneten Übersetzer beigezogen habe und die BzP in Arabisch und die Anhörung in einem den Beschwerdeführenden nicht geläufigen kurdischen Dialekt durchgeführt worden sei, habe sie die Abklärungspflicht verletzt. Die Befragungen zur Person und die Anhörungen seien daher mangelhaft und aus den Akten zu weisen. Die Aussage des Sachbearbeiters, die Anhörung werde nur verschoben, wenn der Beschwerdeführer den Dolmetscher gar nicht verstehe, verletze das Recht auf ein faires Verfahren und die Vorinstanz hätte zwingend weitere Abklärungen treffen müssen. Vor diesem Hintergrund wäre es nötig gewesen, die Beschwerdeführenden nach der Wiederaufnahme des Verfahrens erneut anzuhören. 4.2.2 Gemäss seinen eigenen Angaben verstand der Beschwerdeführer die Dolmetscherin bei der BzP "sehr gut". Indes fügte er an, er könne nicht so gut Arabisch sprechen und befürchte daher, nicht alles so sagen zu können, wie er wolle (Akten Vorinstanz A10/12 Abs. h S. 2). Am Ende der Befragung bestätigte der Beschwerdeführer sodann, er habe die Dolmetscherin gut verstanden (Akten Vorinstanz A10/12 Ziff. 9.02 S. 9). Die Beschwerdeführerin ihrerseits erklärte zu Beginn der BzP, sie verstehe die Dolmetscherin gut und wiederholte dies am Ende des Gesprächs (Akten Vorinstanz A11/10 h S. 2 und Ziff. 9.02 S. 8). Zu Beginn der Anhörung antworte der Beschwerdeführer auf die Frage, ob er den Dolmetscher verstehe, ein Kurde aus Syrien wäre ihm lieber, denn nur so könne er wiedergeben, "was er im Herzen empfinde" (Akten Vorinstanz A19/12 F5). Im Übrigen dürfte es für ihn, im Gegensatz zu seiner Frau, nicht so schwierig sein (Akten Vorinstanz A19/12 F1). Der Sachbearbeiter klärte den Beschwerdeführer darüber auf, dass Rücksicht darauf genommen werde, welche Sprache gesprochen werde, indes nicht dafür gesorgt werden könne, dass der Dolmetscher aus derselben Region stamme. Sie würden "es versuchen" und die Anhörung abbrechen, wenn "es nicht funktioniere" (Akten Vorinstanz A19/12 F6 ff.). Da dem Protokoll diesbezüglich keine weiteren Hinweise zu entnehmen sind, ist davon auszugehen, dass es nicht zu Verständigungsproblemen gekommen ist. Sodann wurde das Protokoll dem Beschwerdeführer rückübersetzt, wobei dem Protokoll keine Korrekturen zu entnehmen sind, und der Beschwerdeführer die Richtigkeit der protokollierten Aussagen schliesslich unterschriftlich bestätigte (Akten Vorinstanz A19/12 S. 12). Die Beschwerdeführerin gab zu Beginn der Anhörung zu Protokoll, sie verstehe den Dolmetscher nicht so gut, woraufhin sie gebeten wurde, sich sofort zu melden, falls es Probleme gebe (Akten Vorinstanz A20/12 F1 f.). Auch diesem Protokoll sind keine Hinweise bezüglich Schwierigkeiten in dieser Hinsicht zu entnehmen, und die Beschwerdeführerin bestätigte nach der Rückübersetzung ebenfalls die Richtigkeit der notierten Aussagen (Akten Vorinstanz A20/12 S. 12). Schliesslich ist festzustellen, dass die Anhörungen der Beschwerdeführenden im Rahmen der Testphasenverfahre stattfanden, mithin ihre Rechtsvertreterin anwesend war. Diese hat bei beiden Anhörungen keine Verständigungsschwierigkeiten festgestellt und auch im Rahmen der Stellungnahme vom 24. Februar 2015 nichts Entsprechenden vorgebracht. Insgesamt ergibt sich, dass die Protokolle der Befragungen dem vorliegenden Entscheid zugrunde gelegt werden können. 4.2.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht vorliegt. Insoweit erweist sich die erhobene Rüge als nicht zutreffend. 5. 5.1 Die Beschwerdeführenden machen weiter geltend, die Vorinstanz habe ihre Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt. 5.2 Zunächst habe die Vorinstanz die Visumsakten nicht beigezogen. Die Beschwerdeführenden hätten anlässlich der BzP ausgeführt, dass sie auf der schweizerischen Botschaft in Istanbul befragt worden seien. Aus den vorinstanzlichen Akten ist nicht ersichtlich, dass für den Asylentscheid die Visumsakten beigezogen worden wären. Es ist indes nicht auszuschliessen, dass diese Akten, insbesondere die Befragungsprotokolle, weitere substantielle Angaben über die Ausreisegründe der Beschwerdeführenden enthalten. Wie bereits wiederholt festgehalten, ist es Aufgabe der Vorinstanz und nicht des Gerichts, diese Akten beizuziehen und in die Sachverhaltserstellung einfliessen zu lassen (zuletzt Urteil E-4489/2015 vom 12. April 2017, m.H.). Sollten die Visumsakten keine Hinweise auf verfolgungsbedeutsame Sachverhaltselemente liefern, wäre dies im Asylentscheid festzuhalten. Es liegt in dieser Hinsicht eine mangelhafte Sachverhaltsfeststellung vor. 5.3 Die Beschwerdeführenden machen weiter geltend, der Sachverhalt sei in der Verfügung nur sehr oberflächlich wiedergegeben und zahlreiche entscheidrelevante Tatsachen verschwiegen worden. Die Vorinstanz habe es insbesondere unterlassen, die im vorliegenden Fall zentralen familiären Zusammenhänge der Familie (...) aufzuzeigen. Beim Vater beziehungsweise Schwiegervater der Beschwerdeführenden handle es sich um (...). Der ebenfalls politisch aktiv gewesene Bruder der Beschwerdeführerin sei nach Unruhen in F._______ im Jahr 2004 festgenommen worden und an den Folgen der Haft gestorben. Dies habe massiven Widerstand in der Grossfamilie (...) ausgelöst und zu zahlreichen politischen Aktivitäten geführt. Zur jährlichen Gedenkfeier seien jeweils (...) eingeladen worden. Die familiären Zusammenhänge seien durch zahlreiche eingereichte Beweismittel untermauert, von der Vorinstanz aber nicht gewürdigt worden. Indem die Vorinstanz die Asyldossiers derjenigen Verwandten, die in der Schweiz bereits Asyl erhalten hätten nicht beigezogen habe, habe sie die Abklärungspflicht verletzt, da die Probleme der Beschwerdeführenden offensichtlich direkt mit der Verfolgung anderer Familienangehöriger verknüpft seien. In der Vernehmlassung vom 31. Juli 2015 erklärt die Vorinstanz, sie habe die angeführten Dossiers nicht zur Entscheidbegründung beigezogen, da die Beschwerdeführenden darin keine namentliche Erwähnung fänden oder kein Zusammenhang zu ihrem Fall ersichtlich sei. Dabei verweist sie aber auf diverse andere Dossiers, als die von den Beschwerdeführenden genannten. In der Vernehmlassung vom 10. Februar 2017 schliesslich beschränkt sich die Vorinstanz ohne nähere Begründung festzuhalten, aus den eingereichten Beweismitteln und Aussagen der Beschwerdeführenden liesse sich nicht auf eine Reflexverfolgung schliessen und die Dossiers der Verwandten (N [...], N [...], N [...], N [...]) vermöchten keine Reflexverfolgung aufzuzeigen. 5.4 Dass die Vorinstanz es unterlassen hat, die Dossiers weiterer Familienmitglieder der Beschwerdeführenden zur Beurteilung beizuziehen, obwohl die Beschwerdeführenden mehrfach darauf hingewiesen haben, sie würden aus einer politisch aktiven Grossfamilie stammen und daher im Fokus der Behörden stehen, wiegt schwer. Aus den Akten ergeben sich denn auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Vorinstanz der Frage der Reflexverfolgung der Beschwerdeführenden tatsächlich und vertieft nachgegangen wäre, obwohl sowohl aus ihren übereinstimmenden Aussagen als auch dem Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) hervorgeht, dass zahlreichen ihrer Familienangehörigen Asyl gewährt wurde (z.B. N [...], N [...], N [...], N [...]). Dass die Vorinstanz die Akten der Verwandten nicht beigezogen hat, wirkt umso schwerer, als im syrischen Kontext eine Reflexverfolgung nicht leichthin ausgeschlossen werden kann, ist doch - seit dem Ausbruch des Bürgerkrieges gar verstärkt - davon auszugehen, dass die syrischen Behörden nicht davor zurückschrecken, auch Familienangehörige politisch aktiver Personen in asylrelevanter Weise zur Rechenschaft zu ziehen (vgl. Urteile des BVGer E-1033/16 vom 11. Dezember 2016, E-6823/2016 vom 7. November 2016 und E-3270/2015 vom 29. November 2016, m. H.). Weiter ist festzustellen, dass die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführerin im Sachverhalt zwar rudimentär aufgeführt hat, ein Würdigung in Bezug auf eine allfällige Asylrelevanz jedoch gänzlich unterlassen hat. 5.5 Die Beschwerdeführenden machen schliesslich zu Recht auch noch geltend, die Vorinstanz habe im Rahmen ihrer Sachverhaltsfeststellung entscheidwesentliche Tatsachen unberücksichtigt gelassen. Sie habe weder den Märtyrertod des Bruders beziehungsweise Cousins der Beschwerdeführenden, noch die in diesem Zusammenhang gegründete und politisch aktive Zelle "(...)" berücksichtigt, noch den Umstand, dass der Vater beziehungsweise Schwiegervater der Beschwerdeführenden (...). Ferner habe sie unberücksichtigt gelassen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Tätigkeit für die demokratische Partei Kurdistan Verletzte und Gefallene in seinem Geschäftsauto transportiert habe, was den Behörden bekannt gewesen sei, er drei Mal behördlich vorgeladen worden sei und die letzten acht Monate vor der Ausreise Angst vor Verfolgung nicht mehr zu Hause übernachtet habe. 5.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz weder die Visumsakten der Beschwerdeführenden noch die Asylakten der Verwandten beigezogen hat. Zudem hat sie entscheidwesentliche Sachverhaltselemente in ihrer Verfügung nicht berücksichtigt. Damit hat sie den Sachverhalt nicht hinreichend festgestellt. 6. 6.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht. Einer Kassation und Rückweisung kommt unter Umständen auch die Funktion zu, die Vorinstanz auf ihre verfahrensrechtlichen Pflichten aufmerksam zu machen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). 6.2 Die Prüfung einer allfälligen Reflexverfolgung in Bezug auf die Beschwerdeführenden bedingt den Beizug der Dossiers der von ihnen genannten Angehörigen. Indes kann es nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein, solch grundlegende Fragen zum Sachverhalt als erste Instanz zu klären. Darüber hinaus fällt ins Gewicht, dass die Partei eine Instanz verlöre, wenn das Gericht die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine erste Instanz erheben würde. Das Bundesverwaltungsgericht hat demnach von eigenen Sachverhaltsfeststellungen, die über eine blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts hinausreichen, abzusehen (BVGE 2012/21 E. 5; ferner Urteil des BVGer E-4157/2012 vom 4. Oktober 2012, E. 4). 6.3 Die Vorinstanz wird angewiesen, die Asylakten der Angehörigen der Beschwerdeführenden mit Blick auf eine sie betreffende mögliche Reflexverfolgung zu konsultieren und gestützt darauf erneut zu entscheiden. Die Ergebnisse dieser Prüfung hat sie in ihrem Entscheid festzuhalten. 6.4 Die Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung vom 29. Mai 2015 ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten nach Art. 65 Abs. 1 VwVG wird somit hinfällig. 7.2 Den Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens im Kassationsantrag in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8, Art. 9 und 11 VGKE) ist die Parteientschädigung auf pauschal Fr. 2'500.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführenden diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die angefochtene Verfügung vom 29. Mai 2015 wird aufgehoben, und die Sache wird zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und neuen Entscheidung an das SEM zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'500.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Evelyn Heiniger Versand: