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E-2003/2021

E-2003/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-05-06 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 27. Februar 2021 in der Schweiz um Asyl. Auf dem Personalienblatt (act. 1089540-1/2 [nachfolgend: A1/2]) gab er den (...) als sein Geburtsdatum an. Ein am 3. März 2021 durchgeführter Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er am (...) Februar 2021 in Österreich um Asyl nachgesucht hatte. Am 10. März 2021 fand die Erstbefragung UMA statt (EB; Protokoll in den SEM-Akten 1089540-12/13 [nachfolgend: A12/13]). Dabei bestätigte der Beschwerdeführer seinen vorgängigen Aufenthalt in Österreich und machte unter Verweis auf ein Foto einer am (...) 2021 ausgestellten Tazkira geltend, er sei (...) Jahre alt und somit noch minderjährig. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur allfälligen Zuständigkeit Österreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einem Nichteintretensentscheid des SEM auf das Asylgesuch und zu einer Wegweisung in diesen Signatarstaat führte er aus, er wolle nicht nach Österreich zurück, er habe nie beabsichtigt, dort zu bleiben. Er habe von Anfang an in die Schweiz kommen wollen. In Österreich habe die Polizei seine Fingerabdrücke abgenommen. Er sei mehrmals gefragt worden, ob er Asyl wolle, was er verneint habe. Er habe zwei Nächte nicht geschlafen und gegessen; er sei erschöpft gewesen, als die Polizei ihn auf das Revier mitgenommen habe. Zu seinem Gesundheitszustand gab er an, (...) Schmerzen (...) zu haben, weil die B._______ Polizei ihn (...) habe. Im Anschluss an die EB wurden dem Beschwerdeführer Zusatzfragen zur Altersabklärung gestellt. B. Das vom SEM am 17. März 2021 in Auftrag gegebene rechtsmedizinische Gutachten des C._______ vom 24. März 2021 über die Ergebnisse der forensischen Altersdiagnostik vom (...) März 2021 ergab, dass der Beschwerdeführer das neunzehnte Lebensjahr (Mindestalter) sicher vollendet habe und sein von ihm angegebenes Geburtsdatum ([...]) respektive chronologisches Lebensalter von (...) Jahren nicht zutreffen könne. C. C.a Mit Schreiben vom 29. März 2021 teilte das SEM der Rechtsvertretung mit, der Beschwerdeführer habe bei der EB aufgrund seines äusseren Erscheinungsbildes ([...]) den Eindruck einer volljährigen Person erweckt. Bei den Fragen nach seinem Geburtsdatum habe er stark widersprüchliche Angaben gemacht. Zuerst habe er den dritten oder vierten Tag des vierten Monats (...) als sein Geburtsdatum genannt. Seine Mutter habe ihm dies telefonisch mitgeteilt. Auf Vorhalt seiner Angabe auf dem Personalienblatt ([...]) hin habe er erklärt, ein anderer Afghane habe für ihn ein falsches Geburtsdatum eingetragen. Auf Vorhalt hin, seine Mutter habe ihm wohl kaum ein Geburtsjahr nach europäischem Kalender genannt, habe er zugegeben, gelogen zu haben. Er sei (...) Jahre alt, indessen kenne er sein genaues Geburtsdatum nicht. Daraufhin habe er dies mit einem Foto respektive Kopie einer Tazkira belegen wollen, die er persönlich vor seiner Ausreise aus Afghanistan vor ungefähr (...) Monaten habe ausstellen lassen. Gemäss Ausstellungsdatum sei die Tazkira jedoch erst (...) Wochen zuvor, nämlich am (...) 2021, ausgestellt worden. Anzumerken bleibe, dass einer Tazkira nur ein geringer Beweiswert zukomme, weil solche Dokumente grundsätzlich käuflich erwerbbar seien und leicht gefälscht werden könnten. Des Weiteren gewährte das SEM das rechtliche Gehör zum Ergebnis des rechtsmedizinischen Gutachtens vom 24. März 2021 und führte aus, das Resultat bestätige die Zweifel an der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Minderjährigkeit. Aufgrund dieser Zweifel werde beabsichtigt, sein Geburtsdatum im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den 1. Januar 2002 anzupassen. Der Eintrag werde mit einem Bestreitungsvermerk versehen, sofern er mit der Anpassung seiner Daten nicht einverstanden sei. Die bisher genannten Identitätsangaben würden als Zweitidentität aufgeführt. C.b In ihrer Stellungnahme vom 31. März 2021 führte die Rechtsvertretung aus, der Beschwerdeführer habe ihr gesagt, sein von ihm nach der EB telefonisch kontaktierter Bruder habe ihm mitgeteilt, er habe für ihn eine neue Tazkira ausstellen lassen. Er sei bei der Befragung davon ausgegangen, dass es sich um die alte Tazkira handle, die er ungefähr (...) Monate vor seiner Ausreise habe ausstellen lassen. Diese habe seine Mutter verloren, weshalb sein Bruder eine neue Tazkira habe ausstellen lassen. Der aufgeführte Widerspruch sei somit geklärt. Er habe das Original der alten Tazkira wegen seiner illegalen Reise und aufgrund von Erfahrungen in der Türkei nicht mitgenommen. Der Beschwerdeführer habe seine unstimmigen Angaben zum Geburtsdatum bereits bei der EB erklärt. Sein ehrliches Verhalten spreche für seine Glaubwürdigkeit und es sei nicht ersichtlich, weshalb dies im Schreiben noch immer als Widerspruch aufgeführt werde. Er wiederhole, dass er sein genaues Geburtsdatum nicht kenne. Ihr Mandant habe gemeint, dass er (...) habe. Die Bemerkung bei der EB, der Beschwerdeführer sehe wie (...) aus, sei masslos übertrieben, sie erscheine willkürlich und stossend. Ihr Mandant habe noch bemerkt, er habe sich bei der EB geschämt und sei unsicher gewesen, weil eine Frau übersetzt habe. Die ganze Situation sei für ihn schwierig, es gehe ihm psychisch nicht gut, und auch in der Unterkunft fühle er sich nicht wohl, weil es immer wieder Streit gebe. Er sei mit der Änderung seines Geburtsdatums auf den 1. Januar 2002 nicht einverstanden, weshalb ein Bestreitungsvermerk im ZEMIS anzubringen sei. Des Weiteren werde der Erlass einer anfechtbaren Zwischenverfügung zur Datenänderung beantragt, weil die Änderung für den Beschwerdeführer einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bedeute. Beantragt werde ebenfalls, dass er weiterhin im UMA-Trakt wohnen dürfe und dort die UMA-Betreuung beanspruchen könne. Ein Unterkunftswechsel sei wegen der vulnerablen Situation des Beschwerdeführers auch aus Sicht des Kindeswohls nicht vertretbar. C.c Am 31. März 2021 wurde das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS mit einem Bestreitungsvermerk auf den 1. Januar 2002 angepasst. D. Am 1. April 2021 ersuchte das SEM die österreichischen Behörden gestützt auf Eurodac-Daten um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die österreichischen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen am 8. April 2021 zu. E. Ebenfalls am 1. April 2021 wurde der Beschwerdeführer wegen Schmerzen (...) und Problemen mit (...) zur medizinischen Abklärung zugewiesen und ambulant behandelt. Der behandelnde Arzt (D._______) diagnostizierte bei ihm (...). Da er sich nicht vollständig untersuchen liess, konnte (...) nicht ausgeschlossen werden. Als Medikament wurde das Schmerzmittel (...) verschrieben. Gemäss Rückmeldung der E._______ vom 19. April 2021 standen zu diesem Zeitpunkt keine weiteren medizinischen Arzttermine mehr aus. F. Mit Eingabe vom 20. April 2021 (eingegangen beim SEM am 21. April 2021) reichte die Rechtsvertretung eine Kopie der älteren Tazkira ihres Mandanten ein. Sie sei am (...) 2020 ausgestellt worden, als er (...) Jahre alt gewesen sei. Sein Geburtsdatum liege gemäss der älteren Tazkira zwischen dem (...) und dem (...), gemäss der neueren zwischen dem (...) und dem (...). Seine Mutter habe die ältere Tazkira wiedergefunden, weshalb sie nun in Kopie als Beweismittel eingereicht werde. Der Beschwerdeführer habe als (...) nicht feststellen können, dass es sich bei der ersten eingereichten Kopie nicht um diejenige der älteren Tazkira handle, die er selber habe ausstellen lassen. Sein Geburtsdatum liege somit irgendwo zwischen dem (...) und dem (...). Die rechtsmedizinische Untersuchung vom (...) März 2021 habe auf Basis der Handknochenentwicklung ein Mindestalter von rund (...) Jahren, auf Basis der Weisheitszähne eines von (...) Jahren ergeben. Angenommen, er sei am (...) März 2021 auf Basis der Weisheitszähne mindestens (...) Jahre alt gewesen, wäre sein spätest mögliches Geburtsdatum der (...). Dieses Datum liege innerhalb der möglichen Geburtsdaten zwischen dem (...) und dem (...). Zwei der drei Mindestaltersangaben im Altersgutachten vom 24. März 2021 würden den Altersangaben in den zwei eingereichten Tazkira-Kopien somit nicht widersprechen. Dies spreche für die geltend gemachte Minderjährigkeit des Beschwerdeführers. Sein Geburtsdatum müsse zwischen dem (...) und dem (...) liegen. In Berücksichtigung seiner Angabe bei der EB könnte er frühestens am (...) (...) Jahre alt geworden sein, weshalb sein Geburtsdatum rein rechnerisch zwischen dem (...) und (...) liege. Es werde deshalb beantragt, das Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) anzupassen. Eventualiter sei der Bestreitungsvermerk weiterhin zu führen. Des Weiteren sei im Berichtigungsverfahren zur Änderung des Geburtsdatums eine anfechtbare ZEMIS-Verfügung zu erlassen. Alternativ dazu sei die Änderung der Personendaten des Beschwerdeführers im ZEMIS spätestens im Endentscheid mit einer eigenen Dispositivziffer zu verfügen. Zudem werde Akteneinsicht in das Protokoll der EB beantragt, weil es sich um eine verfahrensrelevante Akte handle. Es werde um Beantwortung sämtlicher gestellter Anträge bis zum 28. April 2021 ersucht. G. Mit am 22. April 2021 eröffneter Verfügung vom 20. April 2021 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz nach Österreich an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte es die zuständige kantonale Behörde mit dem Vollzug der Wegweisung und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. Für die Begründung wird auf die Akten und, soweit für den Entscheid relevant, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. H. Mit Schreiben vom 22. April 2021 teilte das SEM der Rechtsvertretung unter Bezugnahme auf die Eingabe vom 20. April 2021 mit, es habe am 20. April 2021 einen Nichteintretensentscheid gefällt, der ihr am 22. April 2021 eröffnet worden sei. Ein Bestreitungsvermerk sei im ZEMIS gesetzt worden. Auf die übrigen Anträge werde anlässlich des Nichteintretensentscheides Dublin vertieft eingegangen. Gegen den Entscheid könne innerhalb von fünf Arbeitstagen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. I. Mit Beschwerde vom 29. April 2021 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin unter Aufhebung der Verfügung vom 20. April 2021 die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsfeststellung sowie zur rechtsgenüglichen Begründung. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen. Des Weiteren sei festzustellen, dass betreffend Änderung der Personendaten im ZEMIS eine Rechtsverweigerung vorliege, und das SEM sei anzuweisen, eine beschwerdefähige Verfügung in dieser Sache zu erlassen. Alternativ sei die Verfügung vom 20. April 2021 vollständig aufzuheben und das SEM anzuweisen, die Änderung der Personendaten im ZEMIS mit einer eigenständigen Dispositivziffer zu verfügen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um Erlass einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme (Vollzugsstopp) bis zum Entscheid über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung und unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Der Beschwerdeführer reichte die auf Seite 16 f. aufgeführten Beilagen zu den Akten. Auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Beilagen wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. J. J.a Mit superprovisorischer Massnahme vom 30. April 2021 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung des Beschwerdeführers nach Österreich gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. J.b Gleichentags lagen dem Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG).

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 4.2 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 5.1 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26-33 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst das Recht, mit eigenen Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt anderseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet, dass die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig sowie ernsthaft geprüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt werden (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Zudem müssen die angebotenen Beweismittel abgenommen werden, wenn sie zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtssuchenden zu befassen und Entscheide zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, die für den Entscheid bedeutsam sind (vgl. BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter dieser Norm aufgelisteten Beweismittel. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).

E. 5.2 Vorliegend ergibt sich, dass die Rechtsvertretung in ihrer Eingabe vom 20. April 2021 an das SEM als Beweismittel eine Kopie der älteren Tazkira ihres Mandanten mit Ausstellungsdatum vom (...) 2020 einreichte und Ausführungen zur geltend gemachten Minderjährigkeit machte. Sie beantragte, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS sei auf den (...) anzupassen. Eventualiter sei der Bestreitungsvermerk weiterhin zu führen. Des Weiteren sei im Berichtigungsverfahren zur Änderung des Geburtsdatums eine anfechtbare ZEMIS-Verfügung zu erlassen. Alternativ dazu sei die Änderung der Personendaten des Beschwerdeführers im ZEMIS spätestens im Endentscheid mit einer eigenen Dispositivziffer zu verfügen. Zudem werde Akteneinsicht in das Protokoll der EB beantragt, weil es sich um eine verfahrensrelevante Akte handle. Gleichzeitig ersuchte sie um Beantwortung sämtlicher gestellter Anträge bis zum 28. April 2021. Im Antwortschreiben vom 22. April 2021 teilte das SEM der Rechtsvertretung mit, am 20. April 2021 sei ein Nichteintretensentscheid gefällt worden, der ihr am 22. April 2021 eröffnet worden sei. Ein Bestreitungsvermerk sei im ZEMIS gesetzt worden. Auf die übrigen Anträge werde anlässlich des Nichteintretensentscheides Dublin vertieft eingegangen. Gegen den Entscheid könne innerhalb von fünf Arbeitstagen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Eine Durchsicht des Nichteintretensentscheides vom 20. April 2021 ergibt indessen, dass dort weder eine Auseinandersetzung mit dem neu eingereichten Beweismittel (Kopie der älteren Tazkira) noch mit den Anträgen in der Eingabe vom 20. April 2021 stattgefunden hat. Damit hat das SEM ein zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinendes Beweismittel nicht abgenommen und durch die Nichtberücksichtigung der Anträge das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Hinzu kommt, dass in der Verfügung vom 20. April 2021 eine Dispositivziffer betreffend erfolgter Änderung der Personendaten des Beschwerdeführers im ZEMIS fehlt, die mittels Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden könnte. Im Nichteintretensentscheid wird zum Antrag auf Erlass einer anfechtbaren Zwischenverfügung in der Stellungnahme der Rechtsvertretung vom 31. März 2021 lediglich ausgeführt, es sei keine solche erlassen worden, weil die Glaubhaftigkeit der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers Gegenstand der Prüfung im Endentscheid sei und mit diesem zusammen anfechtbar sei. Somit hat die Vorinstanz dadurch, dass sie es unterlassen hat, im Nichteintretensentscheid vom 20. April 2021 eine anfechtbare Dispositivziffer betreffend Änderung der Personendaten im ZEMIS zu erlassen, eine Rechtsverweigerung begangen.

E. 5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig respektive unrichtig festgestellt hat. Gleichzeitig hat sie auch das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt und eine Rechtsverweigerung begangen.

E. 6.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht. Einer Kassation und Rückweisung kommt unter Umständen auch die Funktion zu, die Vorinstanz auf ihre verfahrensrechtlichen Pflichten aufmerksam zu machen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).

E. 6.2 Es kann nicht Aufgabe des Gerichts sein, vom SEM nicht abgenommene Beweismittel zu prüfen und solch grundlegende Fragen zum Sachverhalt als erste Instanz zu klären. Darüber hinaus fällt ins Gewicht, dass die Partei eine Instanz verlöre, wenn das Gericht die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine erste Instanz erheben würde. Das Bundesverwaltungsgericht hat demnach von eigenen Sachverhaltsfeststellungen, die über eine blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts hinausreichen, abzusehen (BVGE 2012/21 E. 5; ferner Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-1511/2018 vom 1. Mai 2018 E. 4.2, E-4220/2015 vom 7. Dezember 2017 E. 6.2 und E-1254/2015 E. 5.2 vom 9. November 2017). Zudem hat die Vorinstanz dadurch, dass sie die Anträge in der Eingabe vom 20. April 2021 unberücksichtigt gelassen hat, das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt und mangels beantragter anfechtbarer Dispositivziffer in der angefochtenen Verfügung zur Änderung der Personendaten im ZEMIS eine Rechtsverweigerung begangen.

E. 7.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung vom 20. April 2021 ist aufzuheben. Die Sache ist zur vollständigen sowie richtigen Feststellung des Sachverhaltes, zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zu neuem Entscheid betreffend Überstellung im Rahmen der Dublin-III-Verordnung sowie zu neuem separaten Entscheid betreffend Änderung der Personendaten im ZEMIS an das SEM zurückzuweisen.

E. 7.2 Angesichts der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen in der Beschwerde und den eingereichten Beilagen (unter anderem Arztbericht vom 28. April 2021), zumal sie ebenfalls Gegenstand des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens sein werden und die Vorinstanz sich damit zu befassen haben wird.

E. 8 Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos wird.

E. 9.2 Es ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111aterAsylG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung vom 20. April 2021 wird aufgehoben. Die Sache wird zur vollständigen sowie richtigen Feststellung des Sachverhaltes, zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zu neuem Entscheid betreffend Überstellung im Rahmen der Dublin-III-Verordnung sowie zu neuem separaten Entscheid betreffend Änderung der Personendaten im ZEMIS an das SEM zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Peter Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2003/2021 Urteil vom 6. Mai 2021 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, geboren angeblich am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Anja Kläusli, HEKS Rechtsschutz (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 20. April 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 27. Februar 2021 in der Schweiz um Asyl. Auf dem Personalienblatt (act. 1089540-1/2 [nachfolgend: A1/2]) gab er den (...) als sein Geburtsdatum an. Ein am 3. März 2021 durchgeführter Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er am (...) Februar 2021 in Österreich um Asyl nachgesucht hatte. Am 10. März 2021 fand die Erstbefragung UMA statt (EB; Protokoll in den SEM-Akten 1089540-12/13 [nachfolgend: A12/13]). Dabei bestätigte der Beschwerdeführer seinen vorgängigen Aufenthalt in Österreich und machte unter Verweis auf ein Foto einer am (...) 2021 ausgestellten Tazkira geltend, er sei (...) Jahre alt und somit noch minderjährig. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur allfälligen Zuständigkeit Österreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einem Nichteintretensentscheid des SEM auf das Asylgesuch und zu einer Wegweisung in diesen Signatarstaat führte er aus, er wolle nicht nach Österreich zurück, er habe nie beabsichtigt, dort zu bleiben. Er habe von Anfang an in die Schweiz kommen wollen. In Österreich habe die Polizei seine Fingerabdrücke abgenommen. Er sei mehrmals gefragt worden, ob er Asyl wolle, was er verneint habe. Er habe zwei Nächte nicht geschlafen und gegessen; er sei erschöpft gewesen, als die Polizei ihn auf das Revier mitgenommen habe. Zu seinem Gesundheitszustand gab er an, (...) Schmerzen (...) zu haben, weil die B._______ Polizei ihn (...) habe. Im Anschluss an die EB wurden dem Beschwerdeführer Zusatzfragen zur Altersabklärung gestellt. B. Das vom SEM am 17. März 2021 in Auftrag gegebene rechtsmedizinische Gutachten des C._______ vom 24. März 2021 über die Ergebnisse der forensischen Altersdiagnostik vom (...) März 2021 ergab, dass der Beschwerdeführer das neunzehnte Lebensjahr (Mindestalter) sicher vollendet habe und sein von ihm angegebenes Geburtsdatum ([...]) respektive chronologisches Lebensalter von (...) Jahren nicht zutreffen könne. C. C.a Mit Schreiben vom 29. März 2021 teilte das SEM der Rechtsvertretung mit, der Beschwerdeführer habe bei der EB aufgrund seines äusseren Erscheinungsbildes ([...]) den Eindruck einer volljährigen Person erweckt. Bei den Fragen nach seinem Geburtsdatum habe er stark widersprüchliche Angaben gemacht. Zuerst habe er den dritten oder vierten Tag des vierten Monats (...) als sein Geburtsdatum genannt. Seine Mutter habe ihm dies telefonisch mitgeteilt. Auf Vorhalt seiner Angabe auf dem Personalienblatt ([...]) hin habe er erklärt, ein anderer Afghane habe für ihn ein falsches Geburtsdatum eingetragen. Auf Vorhalt hin, seine Mutter habe ihm wohl kaum ein Geburtsjahr nach europäischem Kalender genannt, habe er zugegeben, gelogen zu haben. Er sei (...) Jahre alt, indessen kenne er sein genaues Geburtsdatum nicht. Daraufhin habe er dies mit einem Foto respektive Kopie einer Tazkira belegen wollen, die er persönlich vor seiner Ausreise aus Afghanistan vor ungefähr (...) Monaten habe ausstellen lassen. Gemäss Ausstellungsdatum sei die Tazkira jedoch erst (...) Wochen zuvor, nämlich am (...) 2021, ausgestellt worden. Anzumerken bleibe, dass einer Tazkira nur ein geringer Beweiswert zukomme, weil solche Dokumente grundsätzlich käuflich erwerbbar seien und leicht gefälscht werden könnten. Des Weiteren gewährte das SEM das rechtliche Gehör zum Ergebnis des rechtsmedizinischen Gutachtens vom 24. März 2021 und führte aus, das Resultat bestätige die Zweifel an der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Minderjährigkeit. Aufgrund dieser Zweifel werde beabsichtigt, sein Geburtsdatum im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den 1. Januar 2002 anzupassen. Der Eintrag werde mit einem Bestreitungsvermerk versehen, sofern er mit der Anpassung seiner Daten nicht einverstanden sei. Die bisher genannten Identitätsangaben würden als Zweitidentität aufgeführt. C.b In ihrer Stellungnahme vom 31. März 2021 führte die Rechtsvertretung aus, der Beschwerdeführer habe ihr gesagt, sein von ihm nach der EB telefonisch kontaktierter Bruder habe ihm mitgeteilt, er habe für ihn eine neue Tazkira ausstellen lassen. Er sei bei der Befragung davon ausgegangen, dass es sich um die alte Tazkira handle, die er ungefähr (...) Monate vor seiner Ausreise habe ausstellen lassen. Diese habe seine Mutter verloren, weshalb sein Bruder eine neue Tazkira habe ausstellen lassen. Der aufgeführte Widerspruch sei somit geklärt. Er habe das Original der alten Tazkira wegen seiner illegalen Reise und aufgrund von Erfahrungen in der Türkei nicht mitgenommen. Der Beschwerdeführer habe seine unstimmigen Angaben zum Geburtsdatum bereits bei der EB erklärt. Sein ehrliches Verhalten spreche für seine Glaubwürdigkeit und es sei nicht ersichtlich, weshalb dies im Schreiben noch immer als Widerspruch aufgeführt werde. Er wiederhole, dass er sein genaues Geburtsdatum nicht kenne. Ihr Mandant habe gemeint, dass er (...) habe. Die Bemerkung bei der EB, der Beschwerdeführer sehe wie (...) aus, sei masslos übertrieben, sie erscheine willkürlich und stossend. Ihr Mandant habe noch bemerkt, er habe sich bei der EB geschämt und sei unsicher gewesen, weil eine Frau übersetzt habe. Die ganze Situation sei für ihn schwierig, es gehe ihm psychisch nicht gut, und auch in der Unterkunft fühle er sich nicht wohl, weil es immer wieder Streit gebe. Er sei mit der Änderung seines Geburtsdatums auf den 1. Januar 2002 nicht einverstanden, weshalb ein Bestreitungsvermerk im ZEMIS anzubringen sei. Des Weiteren werde der Erlass einer anfechtbaren Zwischenverfügung zur Datenänderung beantragt, weil die Änderung für den Beschwerdeführer einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bedeute. Beantragt werde ebenfalls, dass er weiterhin im UMA-Trakt wohnen dürfe und dort die UMA-Betreuung beanspruchen könne. Ein Unterkunftswechsel sei wegen der vulnerablen Situation des Beschwerdeführers auch aus Sicht des Kindeswohls nicht vertretbar. C.c Am 31. März 2021 wurde das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS mit einem Bestreitungsvermerk auf den 1. Januar 2002 angepasst. D. Am 1. April 2021 ersuchte das SEM die österreichischen Behörden gestützt auf Eurodac-Daten um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die österreichischen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen am 8. April 2021 zu. E. Ebenfalls am 1. April 2021 wurde der Beschwerdeführer wegen Schmerzen (...) und Problemen mit (...) zur medizinischen Abklärung zugewiesen und ambulant behandelt. Der behandelnde Arzt (D._______) diagnostizierte bei ihm (...). Da er sich nicht vollständig untersuchen liess, konnte (...) nicht ausgeschlossen werden. Als Medikament wurde das Schmerzmittel (...) verschrieben. Gemäss Rückmeldung der E._______ vom 19. April 2021 standen zu diesem Zeitpunkt keine weiteren medizinischen Arzttermine mehr aus. F. Mit Eingabe vom 20. April 2021 (eingegangen beim SEM am 21. April 2021) reichte die Rechtsvertretung eine Kopie der älteren Tazkira ihres Mandanten ein. Sie sei am (...) 2020 ausgestellt worden, als er (...) Jahre alt gewesen sei. Sein Geburtsdatum liege gemäss der älteren Tazkira zwischen dem (...) und dem (...), gemäss der neueren zwischen dem (...) und dem (...). Seine Mutter habe die ältere Tazkira wiedergefunden, weshalb sie nun in Kopie als Beweismittel eingereicht werde. Der Beschwerdeführer habe als (...) nicht feststellen können, dass es sich bei der ersten eingereichten Kopie nicht um diejenige der älteren Tazkira handle, die er selber habe ausstellen lassen. Sein Geburtsdatum liege somit irgendwo zwischen dem (...) und dem (...). Die rechtsmedizinische Untersuchung vom (...) März 2021 habe auf Basis der Handknochenentwicklung ein Mindestalter von rund (...) Jahren, auf Basis der Weisheitszähne eines von (...) Jahren ergeben. Angenommen, er sei am (...) März 2021 auf Basis der Weisheitszähne mindestens (...) Jahre alt gewesen, wäre sein spätest mögliches Geburtsdatum der (...). Dieses Datum liege innerhalb der möglichen Geburtsdaten zwischen dem (...) und dem (...). Zwei der drei Mindestaltersangaben im Altersgutachten vom 24. März 2021 würden den Altersangaben in den zwei eingereichten Tazkira-Kopien somit nicht widersprechen. Dies spreche für die geltend gemachte Minderjährigkeit des Beschwerdeführers. Sein Geburtsdatum müsse zwischen dem (...) und dem (...) liegen. In Berücksichtigung seiner Angabe bei der EB könnte er frühestens am (...) (...) Jahre alt geworden sein, weshalb sein Geburtsdatum rein rechnerisch zwischen dem (...) und (...) liege. Es werde deshalb beantragt, das Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) anzupassen. Eventualiter sei der Bestreitungsvermerk weiterhin zu führen. Des Weiteren sei im Berichtigungsverfahren zur Änderung des Geburtsdatums eine anfechtbare ZEMIS-Verfügung zu erlassen. Alternativ dazu sei die Änderung der Personendaten des Beschwerdeführers im ZEMIS spätestens im Endentscheid mit einer eigenen Dispositivziffer zu verfügen. Zudem werde Akteneinsicht in das Protokoll der EB beantragt, weil es sich um eine verfahrensrelevante Akte handle. Es werde um Beantwortung sämtlicher gestellter Anträge bis zum 28. April 2021 ersucht. G. Mit am 22. April 2021 eröffneter Verfügung vom 20. April 2021 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz nach Österreich an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte es die zuständige kantonale Behörde mit dem Vollzug der Wegweisung und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. Für die Begründung wird auf die Akten und, soweit für den Entscheid relevant, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. H. Mit Schreiben vom 22. April 2021 teilte das SEM der Rechtsvertretung unter Bezugnahme auf die Eingabe vom 20. April 2021 mit, es habe am 20. April 2021 einen Nichteintretensentscheid gefällt, der ihr am 22. April 2021 eröffnet worden sei. Ein Bestreitungsvermerk sei im ZEMIS gesetzt worden. Auf die übrigen Anträge werde anlässlich des Nichteintretensentscheides Dublin vertieft eingegangen. Gegen den Entscheid könne innerhalb von fünf Arbeitstagen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. I. Mit Beschwerde vom 29. April 2021 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin unter Aufhebung der Verfügung vom 20. April 2021 die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsfeststellung sowie zur rechtsgenüglichen Begründung. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen. Des Weiteren sei festzustellen, dass betreffend Änderung der Personendaten im ZEMIS eine Rechtsverweigerung vorliege, und das SEM sei anzuweisen, eine beschwerdefähige Verfügung in dieser Sache zu erlassen. Alternativ sei die Verfügung vom 20. April 2021 vollständig aufzuheben und das SEM anzuweisen, die Änderung der Personendaten im ZEMIS mit einer eigenständigen Dispositivziffer zu verfügen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um Erlass einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme (Vollzugsstopp) bis zum Entscheid über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung und unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Der Beschwerdeführer reichte die auf Seite 16 f. aufgeführten Beilagen zu den Akten. Auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Beilagen wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. J. J.a Mit superprovisorischer Massnahme vom 30. April 2021 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung des Beschwerdeführers nach Österreich gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. J.b Gleichentags lagen dem Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 4.2 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 5. 5.1 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26-33 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst das Recht, mit eigenen Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt anderseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet, dass die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig sowie ernsthaft geprüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt werden (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Zudem müssen die angebotenen Beweismittel abgenommen werden, wenn sie zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtssuchenden zu befassen und Entscheide zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, die für den Entscheid bedeutsam sind (vgl. BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter dieser Norm aufgelisteten Beweismittel. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 5.2 Vorliegend ergibt sich, dass die Rechtsvertretung in ihrer Eingabe vom 20. April 2021 an das SEM als Beweismittel eine Kopie der älteren Tazkira ihres Mandanten mit Ausstellungsdatum vom (...) 2020 einreichte und Ausführungen zur geltend gemachten Minderjährigkeit machte. Sie beantragte, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS sei auf den (...) anzupassen. Eventualiter sei der Bestreitungsvermerk weiterhin zu führen. Des Weiteren sei im Berichtigungsverfahren zur Änderung des Geburtsdatums eine anfechtbare ZEMIS-Verfügung zu erlassen. Alternativ dazu sei die Änderung der Personendaten des Beschwerdeführers im ZEMIS spätestens im Endentscheid mit einer eigenen Dispositivziffer zu verfügen. Zudem werde Akteneinsicht in das Protokoll der EB beantragt, weil es sich um eine verfahrensrelevante Akte handle. Gleichzeitig ersuchte sie um Beantwortung sämtlicher gestellter Anträge bis zum 28. April 2021. Im Antwortschreiben vom 22. April 2021 teilte das SEM der Rechtsvertretung mit, am 20. April 2021 sei ein Nichteintretensentscheid gefällt worden, der ihr am 22. April 2021 eröffnet worden sei. Ein Bestreitungsvermerk sei im ZEMIS gesetzt worden. Auf die übrigen Anträge werde anlässlich des Nichteintretensentscheides Dublin vertieft eingegangen. Gegen den Entscheid könne innerhalb von fünf Arbeitstagen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Eine Durchsicht des Nichteintretensentscheides vom 20. April 2021 ergibt indessen, dass dort weder eine Auseinandersetzung mit dem neu eingereichten Beweismittel (Kopie der älteren Tazkira) noch mit den Anträgen in der Eingabe vom 20. April 2021 stattgefunden hat. Damit hat das SEM ein zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinendes Beweismittel nicht abgenommen und durch die Nichtberücksichtigung der Anträge das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Hinzu kommt, dass in der Verfügung vom 20. April 2021 eine Dispositivziffer betreffend erfolgter Änderung der Personendaten des Beschwerdeführers im ZEMIS fehlt, die mittels Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden könnte. Im Nichteintretensentscheid wird zum Antrag auf Erlass einer anfechtbaren Zwischenverfügung in der Stellungnahme der Rechtsvertretung vom 31. März 2021 lediglich ausgeführt, es sei keine solche erlassen worden, weil die Glaubhaftigkeit der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers Gegenstand der Prüfung im Endentscheid sei und mit diesem zusammen anfechtbar sei. Somit hat die Vorinstanz dadurch, dass sie es unterlassen hat, im Nichteintretensentscheid vom 20. April 2021 eine anfechtbare Dispositivziffer betreffend Änderung der Personendaten im ZEMIS zu erlassen, eine Rechtsverweigerung begangen. 5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig respektive unrichtig festgestellt hat. Gleichzeitig hat sie auch das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt und eine Rechtsverweigerung begangen. 6. 6.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht. Einer Kassation und Rückweisung kommt unter Umständen auch die Funktion zu, die Vorinstanz auf ihre verfahrensrechtlichen Pflichten aufmerksam zu machen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). 6.2 Es kann nicht Aufgabe des Gerichts sein, vom SEM nicht abgenommene Beweismittel zu prüfen und solch grundlegende Fragen zum Sachverhalt als erste Instanz zu klären. Darüber hinaus fällt ins Gewicht, dass die Partei eine Instanz verlöre, wenn das Gericht die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine erste Instanz erheben würde. Das Bundesverwaltungsgericht hat demnach von eigenen Sachverhaltsfeststellungen, die über eine blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts hinausreichen, abzusehen (BVGE 2012/21 E. 5; ferner Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-1511/2018 vom 1. Mai 2018 E. 4.2, E-4220/2015 vom 7. Dezember 2017 E. 6.2 und E-1254/2015 E. 5.2 vom 9. November 2017). Zudem hat die Vorinstanz dadurch, dass sie die Anträge in der Eingabe vom 20. April 2021 unberücksichtigt gelassen hat, das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt und mangels beantragter anfechtbarer Dispositivziffer in der angefochtenen Verfügung zur Änderung der Personendaten im ZEMIS eine Rechtsverweigerung begangen. 7. 7.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung vom 20. April 2021 ist aufzuheben. Die Sache ist zur vollständigen sowie richtigen Feststellung des Sachverhaltes, zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zu neuem Entscheid betreffend Überstellung im Rahmen der Dublin-III-Verordnung sowie zu neuem separaten Entscheid betreffend Änderung der Personendaten im ZEMIS an das SEM zurückzuweisen. 7.2 Angesichts der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen in der Beschwerde und den eingereichten Beilagen (unter anderem Arztbericht vom 28. April 2021), zumal sie ebenfalls Gegenstand des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens sein werden und die Vorinstanz sich damit zu befassen haben wird.

8. Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos wird. 9.2 Es ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111aterAsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung vom 20. April 2021 wird aufgehoben. Die Sache wird zur vollständigen sowie richtigen Feststellung des Sachverhaltes, zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zu neuem Entscheid betreffend Überstellung im Rahmen der Dublin-III-Verordnung sowie zu neuem separaten Entscheid betreffend Änderung der Personendaten im ZEMIS an das SEM zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Peter Jaggi Versand: