Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer reichte am 14. Mai 2013 am Flughafen Genf ein Asylgesuch ein. Die Vorinstanz befragte ihn am 21. Mai 2013 summarisch zur Person (BzP). Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er werde behördlich gesucht, da er an verschiedenen Demonstrationen teilgenommen habe. Einer seiner Freunde sei festgenommen worden und er sei sich sicher, dass dieser den Behörden seinen Namen verraten habe. Sein Onkelhabe einen Hinweis erhalten, dass die Behörden nach ihm gesucht hätten. Darüber hinaus sei er bereits vor September 2012 einige Male von Spezialeinheiten des Regimes im Zusammenhang mit der Teilnahme an Demonstrationen verprügelt worden. Am 23. Mai 2013 wurde dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz bewilligt. A.b Am 4. März 2014 hörte die Vorinstanz den Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen an. Als er - ursprünglich ein Ajanib - seine Identitätskarte erhalten habe, sei er noch nicht auf der Aushebungsliste für den Militärdienst aufgeführt gewesen. Von der Universität B._______ - an welcher er studiert habe - habe er eine Bestätigung erhalten, um den Militärdienst zu verschieben. Dennoch habe er aufgrund der Lage befürchtet, ins Militär eingezogen zu werden. Er habe zudem Angst gehabt, verhaftet zu werden, da er als Kurde am Aufstand in B._______ teilgenommen habe. Die Organisatoren der Demonstrationen seien seine Freunde gewesen. Er habe an über dreissig Kundgebungen in B._______, C._______ und D._______ teilgenommen. Er sei von den Sicherheitskräften beschimpft und geschlagen worden. Einer seiner Freunde sei im August oder September 2012 festgenommen und misshandelt worden. Dieser habe ausgesagt und vermutlich seinen Namen preisgegeben. Später habe er von seinem Onkel erfahren, dass er gesucht werde. Er habe sich versteckt und seine Ausreise vorbereitet. B. Der Vater des Beschwerdeführers wurde mit Verfügung vom 7. Januar 2015 als Flüchtling anerkannt und ihm wurde Asyl gewährt. Die Mutter des Beschwerdeführers, eine minderjährige Schwester und zwei minderjährige Brüder wurden gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG ebenfalls als Flüchtlinge anerkannt und ihnen wurde Asyl gewährt. C. Mit Verfügung vom 26. Januar 2015 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und schob den Vollzug der Wegweisung zufolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D. Mit Eingabe vom 25. Februar 2015 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zwecks weiterer Abklärungen für eine Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. E. Mit Zwischenverfügung vom 9. Juni 2015 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, setzte lic. iur. Okan Manav als amtlichen Rechtsbeistand ein und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. F. Mit Vernehmlassung vom 17. Juni 2015 hielt die Vorinstanz fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel und hielt an ihren Erwägungen vollumfänglich fest. G. Mit Replik vom 6. Juli 2015 reichte der Beschwerdeführer das Original seines Militärbüchleins ein. H. Die neu zuständige Instruktionsrichterin gab der Vorinstanz am 1. Juni 2016 Gelegenheit zu einer weiteren Stellungnahme. I. In der zweiten Vernehmlassung vom 10. Juni 2016 hielt die Vorinstanz an den Erwägungen weiterhin vollumfänglich fest.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3 Gemäss Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. dazu auch Art. 30-33 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist allerdings nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Rz. 15 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). Alle erheblichen Parteivorbringen sind sodann zu prüfen und zu würdigen (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 35 Abs. 1 VwVG), wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. Art. 35 VwVG).
E. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Zur Begründung führt sie aus, der Beschwerdeführer habe widersprüchliche Angaben zu den behördlichen Übergriffen anlässlich der Demonstrationen gemacht. Aufgrund seiner divergierenden Angaben könnten ihm seine Vorbringen bezüglich der behördlichen Suche wegen den Demonstrationsteilnahmen nicht geglaubt werden. Seine Vorbringen betreffend die Furcht in den Militärdienst eingezogen zu werden, seien nicht nachvollziehbar, da er angegeben habe, die syrische Staatsbürgerschaft erst nach Ablauf des Wehrdienstalters erhalten zu haben.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe vorab eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des rechtlichen Gehörs geltend. Die Vorinstanz habe im Asylentscheid in keiner Weise Bezug auf den positiven Asylentscheid des Vaters beziehungsweise seiner Eltern und der minderjährigen Geschwister genommen. Indes wäre zu prüfen gewesen, ob aus der Verfolgung des Vaters allenfalls eine Reflexverfolgung entstanden sei. Der Vater werde in Syrien gesucht und es sei bekannt, dass bei Flüchtigen auch die nächsten Verwandten der Verfolgung ausgesetzt seien.
E. 4.3 Anlässlich der Anhörung vom 4. März 2014 hat der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben, dass sich nunmehr seine gesamte Kernfamilie in der Schweiz aufhalte. Die angefochtene Verfügung datiert vom 26. Januar 2015. Am 17. Januar 2015 anerkannte das SEM die Eltern und minderjährigen Geschwister des Beschwerdeführers als Flüchtlinge. Der Vater des Beschwerdeführers machte zur Begründung seines Asylgesuchs geltend, er sei Eigentümer und Geschäftsführer (...) mit vielen Angestellten. Ab Herbst 2011 habe auch er, wie viele andere in seiner Stadt, an Demonstrationen teilgenommen. Im Januar 2012 seien Angehörige des militärischen Sicherheitsdienstes zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn festgenommen. Weil sie nicht alle an den Demonstrationen Teilnehmenden hätten inhaftieren können, hätten sie (...) verhaftet. Er sei zwei Nächte festgehalten und misshandelt worden. Ihm sei (...) und er sei (...) verletzt worden. Als er nach Hause gekommen sei, sei er ein halber Mann gewesen. Er habe danach seinen Kindern untersagt, an Demonstration teilzunehmen. Im Februar 2012 sei ein (...) im Militärdienst getötet worden. Zusammen mit seiner Ehefrau habe er an dessen Begräbnisfeier teilgenommen. Diese sei zu einer Kundgebung ausgeartet, an der er eine regimekritische Ansprache gehalten habe. Noch in derselben Nacht habe ihm E._______ telefonisch mitgeteilt, dass er zu Hause gesucht worden sei. Er sei deshalb nicht mehr in sein Haus zurückgekehrt, sondern zu einer Schwester gegangen und nicht mehr heimgekehrt. Zu Hause sei er einige Male gesucht und das Haus durchsucht worden. Die Vorbringen der Mutter des Beschwerdeführers stimmen in den wesentlichen Punkten mit den Aussagen ihres Ehemannes überein. Weitergehend gab die Mutter an, sie sei nach dem Weggang ihres Mannes einige Male von Angehörigen des Geheimdienstes aufgesucht und dabei bedroht worden.
E. 4.4 Dem Dossier des Beschwerdeführers ist kein einziger Hinweise dafür zu entnehmen, dass die Vorinstanz vor ihrem Entscheid das Dossier des Vaters beziehungsweise der Eltern beigezogen hätte. In der Vernehmlassung vom 17. Juni 2015 führt sie zwar aus, sie habe das Dossier des Vaters beigezogen, daraus könne der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Indes verweist sie dabei ausdrücklich auf die Dossier Nummer der volljährigen Schwester F._______ (N [...]). Darüber hinaus begründet sie ihren Schluss nicht ansatzweise. Weiter ist festzustellen, dass die vorliegend angefochtene Verfügung, jene betreffend die Eltern und jene betreffend die Schwester F._______ von verschiedenen Fachspezialisten bearbeitet wurden. Dies deutet auf eine offensichtlich mangelnde Koordination der Verfahren hin. Selbst wenn alle Familienmitglieder volljährig sind und für sie eigene Verfahren geführt werden, drängt sich eine Koordination der Verfahren der einzelnen Familienmitglieder insoweit auf, als die Verfahren durch denselben Fachspezialisten bearbeitet werden und die Entscheide zeitgleich ergehen. Darauf wurde die Vorinstanz denn auch bereits wiederholt hingewiesen (vgl. dazu unter anderem die Urteile des BVGer E-1033/2016 vom 7. Dezember 2016, E-3270/2015 vom 29. November 2016, E-6823/2016 vom 16. Dezember 2016 und E-1417/2016 vom 6. Mai 2016).
E. 4.5 Im Rahmen der erneuten Beurteilung wird sodann zu berücksichtigen sein, dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung angab, er selbst verstehe das Vorgehen der heimatlichen Behörden in Bezug auf den von ihm zu leistenden Militärdienst nicht. In diesen Zusammenhang ist ebenfalls festzustellen, dass der Vorwurf der Vorinstanz, es würden Unregelmässigkeiten in den Einträgen des Militärbüchleins bestehen, bei einer genauen Betrachtung nicht nachvollziehbar erscheint. Es ist nicht erkennbar, an welchen Stellen Eintragungen vorgenommen worden sein sollen, die nicht so vorgesehen sind beziehungsweise "an gewissen Stellen handschriftliche Eintragungen über die Druckschrift vorgenommen worden sind". Die Vorinstanz erklärt denn auch nicht, auf welche Eintragungen, auf welcher Seite sie sich bezieht. Auch wird in Bezug auf das Glaubhaftmachen zu berücksichtigen sein, dass es sich bei der Differenz hinsichtlich des Zeitraums der Übergriffe anlässlich der Kundgebungen (SEM-Akten A16/11 S. 8, A31/14 F66) lediglich um eine sehr geringe und damit unbedeutende Abweichung handelt. Ebenfalls wird sich die Frage stellen, ob die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung zu den in B._______ erlittenen Schlägen nicht vielmehr als eine Präzisierung der Vorbringen bei der BzP zu verstehen sind. Ferner geht bereits aus den Aussagen des Beschwerdeführers in der BzP hervor, dass der Beschwerdeführer zunächst lediglich vermutete, dass sein Freund den Behörden seinen Namen preisgegeben hat (SEM-Akten A16/11 S. 7). Was den Vorfall betreffend seinen Onkel und einen Sicherheitsbeamten im Jahr (...) anbelangt, ist es durchaus verständlich, dass der Beschwerdeführer an der BzP zunächst seine eigene These dazu äusserte, sich indes anlässlich der Anhörung nicht auf weitere Spekulationen in diesem Zusammenhang einlassen wollte. Zudem wiederholte er seine Vermutung im Wesentlichen anlässlich der Anhörung (vgl. SEM-Akten A16/11 S. 8 und A31/14 F75 und F77).
E. 4.6 Im syrischen Kontext wird schliesslich eine Reflexverfolgung nicht leichthin ausgeschlossen werden können, ist doch - seit dem Ausbruch des Bürgerkrieges gar verstärkt - davon auszugehen, dass die syrischen Behörden nicht davor zurückschrecken, auch Familienangehörige politisch aktiver Personen in asylrelevanter Weise zur Rechenschaft zu ziehen (vgl. Urteile des BVGer E-1033/16 vom 11. Dezember 2016, E-6823/2016 vom 7. November 2016 und E-3270/2015 vom 29. November 2016, mit Verweisen).
E. 4.7 Insgesamt ergibt sich, dass die Vorinstanz es versäumt hat, die Akten der Eltern des Beschwerdeführers beizuziehen und die Vorbringen des Beschwerdeführers im Lichte jener Aussagen zu würdigen und sich eingehend mit einer allfälligen Reflexverfolgung auseinanderzusetzen. Insoweit hat sie die Pflicht zur Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts und gleichsam den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
E. 5.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung ans SEM ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht. Einer Kassation und Rückweisung ans SEM kommt unter Umständen auch die Funktion zu, die Vorinstanz auf ihre verfahrensrechtlichen Pflichten aufmerksam zu machen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
E. 5.2 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur korrekten Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Zur Prüfung der Vorbringen sowie zum Zweck der Abklärung einer möglichen Reflexverfolgung ist es notwendig, das Dossier der Eltern beizuziehen und mit Blick auf eine allfällige Gefährdung des Beschwerdeführers zu studieren. Dies sprengt den Rahmen des Beschwerdeverfahrens und es ist nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz, solch grundlegende Fragen zum Sachverhalt als erste Instanz zu klären. Darüber hinaus fällt ins Gewicht, dass die Partei eine Instanz verlieren würde, wenn das Gericht die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine erste Instanz erheben würde. Das Bundesverwaltungsgericht hat demnach von eigenen Sachverhaltsfeststellungen, die über eine blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts hinausreichen, abzusehen (BVGE 2012/21 E. 5; ferner Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4157/2012 vom 4. Oktober 2012, E. 4).
E. 5.3 Die Vorinstanz wird angewiesen, die Asylakten der Angehörigen des Beschwerdeführers zu konsultieren und gestützt darauf neu zu entscheiden. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die Verfügung vom 26. Januar 2015 aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Damit wird die mit Zwischenverfügung vom 9. Juni 2015 gewährte unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos.
E. 6.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Sein Rechtsvertreter hat keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb der notwendige Vertretungsaufwand von Amtes wegen aufgrund der Akten festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Die Parteientschädigung ist (unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren, vgl. Art. 9-13 VGKE) auf insgesamt Fr. 900.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die angefochtene Verfügung vom 26. Januar 2015 wird aufgehoben und die Sache wird zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und neuen Entscheidung an das SEM zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 900.- zu entrichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Evelyn Heiniger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1254/2015 Urteil vom 9. November 2017 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Okan Manav, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 26. Januar 2015 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer reichte am 14. Mai 2013 am Flughafen Genf ein Asylgesuch ein. Die Vorinstanz befragte ihn am 21. Mai 2013 summarisch zur Person (BzP). Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er werde behördlich gesucht, da er an verschiedenen Demonstrationen teilgenommen habe. Einer seiner Freunde sei festgenommen worden und er sei sich sicher, dass dieser den Behörden seinen Namen verraten habe. Sein Onkelhabe einen Hinweis erhalten, dass die Behörden nach ihm gesucht hätten. Darüber hinaus sei er bereits vor September 2012 einige Male von Spezialeinheiten des Regimes im Zusammenhang mit der Teilnahme an Demonstrationen verprügelt worden. Am 23. Mai 2013 wurde dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz bewilligt. A.b Am 4. März 2014 hörte die Vorinstanz den Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen an. Als er - ursprünglich ein Ajanib - seine Identitätskarte erhalten habe, sei er noch nicht auf der Aushebungsliste für den Militärdienst aufgeführt gewesen. Von der Universität B._______ - an welcher er studiert habe - habe er eine Bestätigung erhalten, um den Militärdienst zu verschieben. Dennoch habe er aufgrund der Lage befürchtet, ins Militär eingezogen zu werden. Er habe zudem Angst gehabt, verhaftet zu werden, da er als Kurde am Aufstand in B._______ teilgenommen habe. Die Organisatoren der Demonstrationen seien seine Freunde gewesen. Er habe an über dreissig Kundgebungen in B._______, C._______ und D._______ teilgenommen. Er sei von den Sicherheitskräften beschimpft und geschlagen worden. Einer seiner Freunde sei im August oder September 2012 festgenommen und misshandelt worden. Dieser habe ausgesagt und vermutlich seinen Namen preisgegeben. Später habe er von seinem Onkel erfahren, dass er gesucht werde. Er habe sich versteckt und seine Ausreise vorbereitet. B. Der Vater des Beschwerdeführers wurde mit Verfügung vom 7. Januar 2015 als Flüchtling anerkannt und ihm wurde Asyl gewährt. Die Mutter des Beschwerdeführers, eine minderjährige Schwester und zwei minderjährige Brüder wurden gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG ebenfalls als Flüchtlinge anerkannt und ihnen wurde Asyl gewährt. C. Mit Verfügung vom 26. Januar 2015 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und schob den Vollzug der Wegweisung zufolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D. Mit Eingabe vom 25. Februar 2015 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zwecks weiterer Abklärungen für eine Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. E. Mit Zwischenverfügung vom 9. Juni 2015 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, setzte lic. iur. Okan Manav als amtlichen Rechtsbeistand ein und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. F. Mit Vernehmlassung vom 17. Juni 2015 hielt die Vorinstanz fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel und hielt an ihren Erwägungen vollumfänglich fest. G. Mit Replik vom 6. Juli 2015 reichte der Beschwerdeführer das Original seines Militärbüchleins ein. H. Die neu zuständige Instruktionsrichterin gab der Vorinstanz am 1. Juni 2016 Gelegenheit zu einer weiteren Stellungnahme. I. In der zweiten Vernehmlassung vom 10. Juni 2016 hielt die Vorinstanz an den Erwägungen weiterhin vollumfänglich fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3. Gemäss Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. dazu auch Art. 30-33 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist allerdings nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Rz. 15 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). Alle erheblichen Parteivorbringen sind sodann zu prüfen und zu würdigen (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 35 Abs. 1 VwVG), wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. Art. 35 VwVG). 4. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Zur Begründung führt sie aus, der Beschwerdeführer habe widersprüchliche Angaben zu den behördlichen Übergriffen anlässlich der Demonstrationen gemacht. Aufgrund seiner divergierenden Angaben könnten ihm seine Vorbringen bezüglich der behördlichen Suche wegen den Demonstrationsteilnahmen nicht geglaubt werden. Seine Vorbringen betreffend die Furcht in den Militärdienst eingezogen zu werden, seien nicht nachvollziehbar, da er angegeben habe, die syrische Staatsbürgerschaft erst nach Ablauf des Wehrdienstalters erhalten zu haben. 4.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe vorab eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des rechtlichen Gehörs geltend. Die Vorinstanz habe im Asylentscheid in keiner Weise Bezug auf den positiven Asylentscheid des Vaters beziehungsweise seiner Eltern und der minderjährigen Geschwister genommen. Indes wäre zu prüfen gewesen, ob aus der Verfolgung des Vaters allenfalls eine Reflexverfolgung entstanden sei. Der Vater werde in Syrien gesucht und es sei bekannt, dass bei Flüchtigen auch die nächsten Verwandten der Verfolgung ausgesetzt seien. 4.3 Anlässlich der Anhörung vom 4. März 2014 hat der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben, dass sich nunmehr seine gesamte Kernfamilie in der Schweiz aufhalte. Die angefochtene Verfügung datiert vom 26. Januar 2015. Am 17. Januar 2015 anerkannte das SEM die Eltern und minderjährigen Geschwister des Beschwerdeführers als Flüchtlinge. Der Vater des Beschwerdeführers machte zur Begründung seines Asylgesuchs geltend, er sei Eigentümer und Geschäftsführer (...) mit vielen Angestellten. Ab Herbst 2011 habe auch er, wie viele andere in seiner Stadt, an Demonstrationen teilgenommen. Im Januar 2012 seien Angehörige des militärischen Sicherheitsdienstes zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn festgenommen. Weil sie nicht alle an den Demonstrationen Teilnehmenden hätten inhaftieren können, hätten sie (...) verhaftet. Er sei zwei Nächte festgehalten und misshandelt worden. Ihm sei (...) und er sei (...) verletzt worden. Als er nach Hause gekommen sei, sei er ein halber Mann gewesen. Er habe danach seinen Kindern untersagt, an Demonstration teilzunehmen. Im Februar 2012 sei ein (...) im Militärdienst getötet worden. Zusammen mit seiner Ehefrau habe er an dessen Begräbnisfeier teilgenommen. Diese sei zu einer Kundgebung ausgeartet, an der er eine regimekritische Ansprache gehalten habe. Noch in derselben Nacht habe ihm E._______ telefonisch mitgeteilt, dass er zu Hause gesucht worden sei. Er sei deshalb nicht mehr in sein Haus zurückgekehrt, sondern zu einer Schwester gegangen und nicht mehr heimgekehrt. Zu Hause sei er einige Male gesucht und das Haus durchsucht worden. Die Vorbringen der Mutter des Beschwerdeführers stimmen in den wesentlichen Punkten mit den Aussagen ihres Ehemannes überein. Weitergehend gab die Mutter an, sie sei nach dem Weggang ihres Mannes einige Male von Angehörigen des Geheimdienstes aufgesucht und dabei bedroht worden. 4.4 Dem Dossier des Beschwerdeführers ist kein einziger Hinweise dafür zu entnehmen, dass die Vorinstanz vor ihrem Entscheid das Dossier des Vaters beziehungsweise der Eltern beigezogen hätte. In der Vernehmlassung vom 17. Juni 2015 führt sie zwar aus, sie habe das Dossier des Vaters beigezogen, daraus könne der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Indes verweist sie dabei ausdrücklich auf die Dossier Nummer der volljährigen Schwester F._______ (N [...]). Darüber hinaus begründet sie ihren Schluss nicht ansatzweise. Weiter ist festzustellen, dass die vorliegend angefochtene Verfügung, jene betreffend die Eltern und jene betreffend die Schwester F._______ von verschiedenen Fachspezialisten bearbeitet wurden. Dies deutet auf eine offensichtlich mangelnde Koordination der Verfahren hin. Selbst wenn alle Familienmitglieder volljährig sind und für sie eigene Verfahren geführt werden, drängt sich eine Koordination der Verfahren der einzelnen Familienmitglieder insoweit auf, als die Verfahren durch denselben Fachspezialisten bearbeitet werden und die Entscheide zeitgleich ergehen. Darauf wurde die Vorinstanz denn auch bereits wiederholt hingewiesen (vgl. dazu unter anderem die Urteile des BVGer E-1033/2016 vom 7. Dezember 2016, E-3270/2015 vom 29. November 2016, E-6823/2016 vom 16. Dezember 2016 und E-1417/2016 vom 6. Mai 2016). 4.5 Im Rahmen der erneuten Beurteilung wird sodann zu berücksichtigen sein, dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung angab, er selbst verstehe das Vorgehen der heimatlichen Behörden in Bezug auf den von ihm zu leistenden Militärdienst nicht. In diesen Zusammenhang ist ebenfalls festzustellen, dass der Vorwurf der Vorinstanz, es würden Unregelmässigkeiten in den Einträgen des Militärbüchleins bestehen, bei einer genauen Betrachtung nicht nachvollziehbar erscheint. Es ist nicht erkennbar, an welchen Stellen Eintragungen vorgenommen worden sein sollen, die nicht so vorgesehen sind beziehungsweise "an gewissen Stellen handschriftliche Eintragungen über die Druckschrift vorgenommen worden sind". Die Vorinstanz erklärt denn auch nicht, auf welche Eintragungen, auf welcher Seite sie sich bezieht. Auch wird in Bezug auf das Glaubhaftmachen zu berücksichtigen sein, dass es sich bei der Differenz hinsichtlich des Zeitraums der Übergriffe anlässlich der Kundgebungen (SEM-Akten A16/11 S. 8, A31/14 F66) lediglich um eine sehr geringe und damit unbedeutende Abweichung handelt. Ebenfalls wird sich die Frage stellen, ob die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung zu den in B._______ erlittenen Schlägen nicht vielmehr als eine Präzisierung der Vorbringen bei der BzP zu verstehen sind. Ferner geht bereits aus den Aussagen des Beschwerdeführers in der BzP hervor, dass der Beschwerdeführer zunächst lediglich vermutete, dass sein Freund den Behörden seinen Namen preisgegeben hat (SEM-Akten A16/11 S. 7). Was den Vorfall betreffend seinen Onkel und einen Sicherheitsbeamten im Jahr (...) anbelangt, ist es durchaus verständlich, dass der Beschwerdeführer an der BzP zunächst seine eigene These dazu äusserte, sich indes anlässlich der Anhörung nicht auf weitere Spekulationen in diesem Zusammenhang einlassen wollte. Zudem wiederholte er seine Vermutung im Wesentlichen anlässlich der Anhörung (vgl. SEM-Akten A16/11 S. 8 und A31/14 F75 und F77). 4.6 Im syrischen Kontext wird schliesslich eine Reflexverfolgung nicht leichthin ausgeschlossen werden können, ist doch - seit dem Ausbruch des Bürgerkrieges gar verstärkt - davon auszugehen, dass die syrischen Behörden nicht davor zurückschrecken, auch Familienangehörige politisch aktiver Personen in asylrelevanter Weise zur Rechenschaft zu ziehen (vgl. Urteile des BVGer E-1033/16 vom 11. Dezember 2016, E-6823/2016 vom 7. November 2016 und E-3270/2015 vom 29. November 2016, mit Verweisen). 4.7 Insgesamt ergibt sich, dass die Vorinstanz es versäumt hat, die Akten der Eltern des Beschwerdeführers beizuziehen und die Vorbringen des Beschwerdeführers im Lichte jener Aussagen zu würdigen und sich eingehend mit einer allfälligen Reflexverfolgung auseinanderzusetzen. Insoweit hat sie die Pflicht zur Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts und gleichsam den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. 5. 5.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung ans SEM ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht. Einer Kassation und Rückweisung ans SEM kommt unter Umständen auch die Funktion zu, die Vorinstanz auf ihre verfahrensrechtlichen Pflichten aufmerksam zu machen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). 5.2 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur korrekten Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Zur Prüfung der Vorbringen sowie zum Zweck der Abklärung einer möglichen Reflexverfolgung ist es notwendig, das Dossier der Eltern beizuziehen und mit Blick auf eine allfällige Gefährdung des Beschwerdeführers zu studieren. Dies sprengt den Rahmen des Beschwerdeverfahrens und es ist nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz, solch grundlegende Fragen zum Sachverhalt als erste Instanz zu klären. Darüber hinaus fällt ins Gewicht, dass die Partei eine Instanz verlieren würde, wenn das Gericht die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine erste Instanz erheben würde. Das Bundesverwaltungsgericht hat demnach von eigenen Sachverhaltsfeststellungen, die über eine blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts hinausreichen, abzusehen (BVGE 2012/21 E. 5; ferner Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4157/2012 vom 4. Oktober 2012, E. 4). 5.3 Die Vorinstanz wird angewiesen, die Asylakten der Angehörigen des Beschwerdeführers zu konsultieren und gestützt darauf neu zu entscheiden. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die Verfügung vom 26. Januar 2015 aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Damit wird die mit Zwischenverfügung vom 9. Juni 2015 gewährte unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos. 6.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Sein Rechtsvertreter hat keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb der notwendige Vertretungsaufwand von Amtes wegen aufgrund der Akten festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Die Parteientschädigung ist (unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren, vgl. Art. 9-13 VGKE) auf insgesamt Fr. 900.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die angefochtene Verfügung vom 26. Januar 2015 wird aufgehoben und die Sache wird zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und neuen Entscheidung an das SEM zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das SEM wird angewiesen dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 900.- zu entrichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Evelyn Heiniger Versand: