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E-1511/2018

E-1511/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-05-01 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess Syrien eigenen Angaben zufolge ungefähr Anfang (...) und gelangte am 20. Juli 2015 in die Schweiz, wo er am 21. Juli 2015 um Asyl nachsuchte. Am 5. August 2015 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ summarisch zu seiner Person befragt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten [...]) und am 20. Oktober 2016 zu seinen Asylgründen angehört (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten [...]). Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er geltend, er sei Syrer kurdischer Ethnie aus dem Dorf C._______ (...), wo er geboren und aufgewachsen sei. Bei der BzP führte er auf die Frage nach seinen Gesuchsgründen aus, er sei hauptsächlich wegen des Militärdienstes ausgereist. Er habe ein Militärdienstbüchlein gehabt und vor langer Zeit ein Aufgebotsschreiben erhalten. Das Schreiben sei seinem Vater im Dorf ausgehändigt worden. Er habe deshalb D._______ nicht mehr verlassen können. Zum Glück sei D._______ damals bereits unter Einfluss der YPG (Yekîneyên Parastina Gel; bewaffneter Arm der kurdisch-syrischen Partei der Demokratischen Union [PYD]) gestanden. Sein (...), sein (...) und er selbst seien auch für die YPG aktiv gewesen. Er habe zum Beispiel für sie an Demonstrationen teilgenommen. Sein (...) sei immer noch aktiv. Auf entsprechende Fragen antwortete er, seine Familie sei politisch aktiv, weshalb sie vom syrischen Regime belästigt worden sei; er habe deswegen auch nicht zur Schule gehen können. Bei der Anhörung führte er aus, er sei ausgereist, weil er von den Militärbehörden gesucht worden sei. Er sei in Damaskus wiederholt angehalten und aufgefordert worden, sich bei den Behörden für den Militärdienst zu melden. Als sich die Lage verschlechtert habe und Leute vor Ort festgenommen und in den Militärdienst eingezogen worden seien, habe er die Gelegenheit ergriffen und sei mit einer (...) in sein Dorf zurückgekehrt. Zwar habe die YPG die Kontrolle innegehabt, sei aber noch nicht stark genug gewesen. Das Regime sei auch präsent gewesen. Er sei ausgereist, nachdem sein (...) Bruder, der aus dem Militärdienst desertiert und nach (...) geflüchtet sei, nach Syrien zurückgekehrt sei. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. Der Beschwerdeführer reichte verschiedene Dokumente (...) zu den Akten. B. Mit am 10. Februar 2018 eröffneter Verfügung vom 8. Februar 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig verfügte es, der Vollzug der Wegweisung werde zurzeit wegen Unzumutbarkeit nicht vollzogen, sondern zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Zur Begründung führte es aus, der Beschwerdeführer mache unter anderem geltend, viele seiner Verwandten seien Mitglieder der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê), weshalb sein (...), sein (...) und (...) alle einmal verhaftet worden seien. Sein (...) habe zudem einmal seine Stelle als (...) bei der (...) verloren. Er sei in der Schule immer von den Lehrern geschlagen und schikaniert worden. Diese Nachteile seien zwar bedauerlich, aber nicht asylrelevant. Er habe selbst zu Protokoll gegeben, dass alle Schülerinnen und Schüler des Dorfes von den gleichen Problemen in der Schule betroffen gewesen seien, weil sie ebenfalls aus Familien mit einem PKK-Hintergrund abstammen würden. Seinen Vorbringen fehle es ausserdem an einer asylrelevanten Intensität, zumal er nicht von der Schule ausgeschlossen worden sei und es keine Hinweise auf weitere diskriminierende Massnahmen gebe. Es sei ihm beispielsweise erfolgreich gelungen, bis zum Ausbruch des Bürgerkrieges in (...) zu leben und dort seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Zudem scheine er auch nie wegen seiner Ethnie, seinen politischen Ansichten oder jener seiner Verwandten und auch nicht aus anderen Gründen in Syrien in Haft gewesen zu sein. Seine Furcht vor zukünftigen Verfolgungsmassnahmen im Zusammenhang mit seinen Demonstrationsteilnahmen und der (...) für diese Veranstaltungen zu Beginn der Unruhen in (...), und nach seiner Rückkehr nach C._______ in D._______, sei unbegründet. Es sei nicht davon auszugehen, dass sein Engagement den Behörden bekannt gewesen sei; an keiner der Demonstrationen sei er festgehalten oder inhaftiert worden. Er selbst habe zu Protokoll gegeben, die Regierung habe vielleicht nicht gewusst, dass er persönlich an den Demonstrationen teilgenommen habe. Er mache zwar geltend, dass alle seine an den Rekrutierungen beteiligt gewesenen Kollegen inhaftiert worden seien. Er habe aber an weiteren Demonstrationen in D._______ teilgenommen und bis zu seiner Ausreise aus Syrien sei ihm nichts widerfahren. Auch seine Furcht, im Zusammenhang mit seinen ehemaligen Aktivitäten für die YPG und seinem Weggang von dieser Gruppierung in asylrelevanter Weise verfolgt zu werden, sei unbegründet. Es sei nämlich nicht davon auszugehen, dass das Quittieren des Dienstes bei der YPG negative Konsequenzen für ihn gehabt habe, zumal er selber ausgesagt habe, die YPG habe die Dienstniederlegung akzeptiert, weil bereits sein Vater und ein Bruder Mitglieder der YPG seien. Seinen Aussagen seien keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass er nach der Dienstniederlegung in irgendeiner Weise von der YPG verfolgt oder bestraft worden wäre. Gleich verhalte es sich mit seiner Furcht, als ehemaliger YPG-Kämpfer vom IS (sog. Islamischer Staat) umgebracht zu werden. Diesbezüglich habe er ausgesagt, es sei ihm während seines (...) Dienstes für die YPG nichts widerfahren. Zudem scheine weder seinem Bruder als YPG-Kämpfer noch seinem (...) als ehemaligem Leiter (...) von C._______ aufgrund des Rückzugs des Beschwerdeführers oder aufgrund ihrer eigenen Aktivitäten für die YPG Nachteile erwachsen zu sein. Sie befänden sich beide noch in C._______, (...) kämpfe immer noch für die YPG und (...) habe seine Aktivitäten niedergelegt. Seine geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz (...) seien nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen. Den Akten seien keine konkreten Hinweise darauf zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt habe. Seine bisherigen Aktivitäten seien - sollten die syrischen Behörden überhaupt Kenntnis davon erlangt haben - vergleichbar mit denjenigen einer Vielzahl kurdischer Syrer in der Schweiz. Aus den eingereichten Beweismitteln (...) gehe keine exponierte exilpolitische Betätigung des Beschwerdeführers hervor, weshalb nicht davon auszugehen sei, er könnte als konkrete Bedrohung für das syrische System wahrgenommen und deshalb verfolgt werden. Die Aussagen des Beschwerdeführers zum militärischen Aufgebot durch die syrische Armee enthielten diverse Ungereimtheiten und Widersprüche. Er habe nur sehr oberflächliche Angaben zum Ausstellungsprozedere des Dienstbüchleins und zum Zeitpunkt des Erhalts gemacht. Zudem habe er bei der BzP ausgesagt, nur ein militärisches Aufgebot, im Alter von (...) Jahren, erhalten zu haben. Bei der Anhörung habe er hingegen zu Protokoll gegeben, er habe zwei Aufgebote erhalten. Er habe auffällig wenig zum Erhalt der Aufgebote erzählen können und sich zu keinem Zeitpunkt bemüht, von sich aus ausführlich zu erzählen, wie er vom ersten Aufgebot erfahren habe, was in ihm vorgegangen sei und wie er darauf reagiert habe. Auch seine Schilderung zum Erhalt des zweiten Aufgebots sei äusserst kurz und oberflächlich ausgefallen. Allgemein falle auf, dass es ihm schwer gefallen sei, seine Vorbringen in einen groben zeitlichen Rahmen einzuordnen. So habe er bei der BzP gesagt, er sei (...) für (...) Monate in der Türkei gewesen und ungefähr im (...) definitiv aus Syrien ausgereist. Sein (...) habe indessen in seinem Visumsantrag vom (...) erwähnt, der Beschwerdeführer und (...) hätten Syrien verlassen und seien in der Türkei. Der (...) habe auch in seinem Schreiben vom 28. Januar 2015 im Zusammenhang mit der Visumsverweigerung geschrieben, dass sich der Beschwerdeführer seit (...) bei einer bekannten Familie in E._______ versteckt aufhalte. Bei der Anhörung habe er geltend gemacht, er könne sich nicht an das Jahr seiner Ausreise erinnern, es könne sein, dass er (...) oder (...) ausgereist sei, nach Syrien zurückgekehrt sei er nicht mehr. Auch sein Vorbringen, er habe zwischen (...) und (...) für die YPG Dienst geleistet, lasse sich zeitlich nicht einordnen. So habe er bei der BzP geltend gemacht, er sei ungefähr (...) in (...) gewesen. Seine widersprüchlichen Aussagen würden die zeitliche Einordnung des Erhalts der zwei militärischen Aufgebote verunmöglichen. Somit sei es ihm nicht gelungen, eine drohende Verfolgung aufgrund seiner angeblichen Refraktion glaubhaft zu machen. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 12. März 2018 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss unter Aufhebung dieser Verfügung die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Als Beilagen reichte er eine Kopie der angefochtenen Verfügung, eine Bescheinigung der wirtschaftlichen Sozialhilfe vom 6. März 2018 und Kontoauszüge der letzten drei Monate zu den Akten. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Am 22. März 2018 bestätigte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde und verfügte, er könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können gemäss dieser Bestimmung die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.

E. 3.1 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26-33 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst das Recht, mit eigenen Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt anderseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtssuchenden zu befassen und Entscheide zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, die für den Entscheid bedeutsam sind (vgl. BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter dieser Norm aufgelisteten Beweismittel. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).

E. 3.2 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bereits bei der BzP ausführte, sein (...), sein (...) und er selbst seien für die YPG aktiv gewesen. Sein (...) sei immer noch aktiv. Zudem antwortete er auf entsprechende Fragen, seine Familie sei politisch aktiv gewesen, weshalb sie vom syrischen Regime belästigt worden sei, und er habe nicht zur Schule gehen können (...). Aus dem Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) geht zudem hervor, dass seinem von ihm bei der BzP erwähnten (...) (...) am (...) Asyl gewährt und (...) (...) mit Verfügung gleichen Datums in seine Flüchtlingseigenschaft einbezogen wurde. Zudem gewährte das SEM (...) (...) am (...) und weiteren Verwandten des Beschwerdeführers ebenfalls Asyl. Angesichts dieser Sachlage wäre die Vorinstanz im Hinblick auf eine all-fällige begründete Furcht des Beschwerdeführers vor einer Reflexverfolgung im heutigen Zeitpunkt (eine Rückkehr im heutigen Zeitpunkt mag hypothetisch sein, den Asylbehörden ist dennoch aufgetragen, Art. 3 AsylG in jedem Einzelfall anzuwenden) verpflichtet gewesen, die Asylakten der Verwandten beizuziehen und in die Sachverhaltsfeststellung einfliessen zu lassen. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Rahmen seiner Rechtsprechung mehrfach festgestellt, dass sowohl das syrische Regime wie auch die übrigen Konfliktparteien im syrischen Bürgerkrieg die Strategie der Reflexverfolgung weiterhin regelmässig und gezielt anwenden (vgl. beispielsweise Urteil vom 14. November 2016: E-1395/2015 E. 6.4.2; Urteil vom 15. Mai 2017: E-6269/2015 E. 5.1; Urteil vom 9. November 2017:E-1254/2015 E. 4.6; Urteil vom 7. Dezember 2017: E-4220/2015 E. 5.4; Urteil vom 24. Januar 2018: E-165/2018 E. 4.2). Ferner ist auch nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr als Refraktär behandelt werden könnte. Unter diesem Aspekt stellt sein familiärer Hintergrund ein wesentliches Sachverhaltselement dar, das im Rahmen der Entscheidfindung einer sorgfältigen und ernsthaften Prüfung zu unterziehen ist. Es wird dazu auf das als Referenzurteil publizierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 zur Situation von Refraktären und Deserteuren, die vom syrischen Regime aufgrund ihres familiären Hintergrundes als Regimegegner eingestuft werden könnten, hingewiesen.

E. 3.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz dadurch, dass sie die Asylakten der Verwandten nicht beigezogen hat, für den Entscheid wesentliche Sachverhaltselemente in ihrer Verfügung nicht berücksichtigt und damit den Sachverhalt unvollständig festgestellt hat.

E. 4.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht. Einer Kassation und Rückweisung kommt unter Umständen auch die Funktion zu, die Vorinstanz auf ihre verfahrensrechtlichen Pflichten aufmerksam zu machen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).

E. 4.2 Die Prüfung einer allfälligen Reflexverfolgung in Bezug auf den Beschwerdeführer bedingt den Beizug der Asylakten seiner Verwandten. Indes kann es nicht die Aufgabe des Gerichts sein, solche grundlegende Fragen zum Sachverhalt als erste Instanz zu klären. Darüber hinaus fällt ins Gewicht, dass die Partei eine Instanz verlöre, wenn das Gericht die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine erste Instanz erheben würde. Das Bundesverwaltungsgericht hat demnach von eigenen Sachverhaltsfeststellungen, die über eine blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts hinausreichen, abzusehen (BVGE 2012/21 E. 5; ferner Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-4220/2015 vom 7. Dezember 2017 E. 6.2 und E-1254/2015 vom 9. November 2017 E. 5.2 ). Die Vorinstanz wird deshalb angewiesen, die Asylakten der Verwandten des Beschwerdeführers mit Blick auf eine ihn betreffende mögliche Reflexverfolgung zu konsultieren und gestützt darauf erneut zu entscheiden. Die Ergebnisse dieser Prüfung hat sie in ihrem Entscheid festzuhalten.

E. 5.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutzuheissen. Die Verfügung vom 8. Februar 2018 ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen sowie richtigen Feststellung des Sachverhaltes, zur anschliessenden Neubeurteilung und zu neuem Entscheid an das SEM zurückzuweisen.

E. 5.2 Angesichts der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erübrigt es sich, auf die Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, weil sie ebenfalls Gegenstand des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens sein werden und die Vorinstanz sich damit zu befassen haben wird.

E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos wird.

E. 6.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, weil davon auszugehen ist, dem nicht vertretenen Beschwerdeführer seien keine notwendigen und verhältnismässig hohe Kosten erwachsen (Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
  2. Die Verfügung vom 8. Februar 2018 wird aufgehoben. Die Sache wird zur vollständigen sowie richtigen Feststellung des Sachverhaltes und anschliessenden Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Peter Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1511/2018 Urteil vom 1. Mai 2018 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richter François Badoud, Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 8. Februar 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Syrien eigenen Angaben zufolge ungefähr Anfang (...) und gelangte am 20. Juli 2015 in die Schweiz, wo er am 21. Juli 2015 um Asyl nachsuchte. Am 5. August 2015 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ summarisch zu seiner Person befragt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten [...]) und am 20. Oktober 2016 zu seinen Asylgründen angehört (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten [...]). Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er geltend, er sei Syrer kurdischer Ethnie aus dem Dorf C._______ (...), wo er geboren und aufgewachsen sei. Bei der BzP führte er auf die Frage nach seinen Gesuchsgründen aus, er sei hauptsächlich wegen des Militärdienstes ausgereist. Er habe ein Militärdienstbüchlein gehabt und vor langer Zeit ein Aufgebotsschreiben erhalten. Das Schreiben sei seinem Vater im Dorf ausgehändigt worden. Er habe deshalb D._______ nicht mehr verlassen können. Zum Glück sei D._______ damals bereits unter Einfluss der YPG (Yekîneyên Parastina Gel; bewaffneter Arm der kurdisch-syrischen Partei der Demokratischen Union [PYD]) gestanden. Sein (...), sein (...) und er selbst seien auch für die YPG aktiv gewesen. Er habe zum Beispiel für sie an Demonstrationen teilgenommen. Sein (...) sei immer noch aktiv. Auf entsprechende Fragen antwortete er, seine Familie sei politisch aktiv, weshalb sie vom syrischen Regime belästigt worden sei; er habe deswegen auch nicht zur Schule gehen können. Bei der Anhörung führte er aus, er sei ausgereist, weil er von den Militärbehörden gesucht worden sei. Er sei in Damaskus wiederholt angehalten und aufgefordert worden, sich bei den Behörden für den Militärdienst zu melden. Als sich die Lage verschlechtert habe und Leute vor Ort festgenommen und in den Militärdienst eingezogen worden seien, habe er die Gelegenheit ergriffen und sei mit einer (...) in sein Dorf zurückgekehrt. Zwar habe die YPG die Kontrolle innegehabt, sei aber noch nicht stark genug gewesen. Das Regime sei auch präsent gewesen. Er sei ausgereist, nachdem sein (...) Bruder, der aus dem Militärdienst desertiert und nach (...) geflüchtet sei, nach Syrien zurückgekehrt sei. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. Der Beschwerdeführer reichte verschiedene Dokumente (...) zu den Akten. B. Mit am 10. Februar 2018 eröffneter Verfügung vom 8. Februar 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig verfügte es, der Vollzug der Wegweisung werde zurzeit wegen Unzumutbarkeit nicht vollzogen, sondern zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Zur Begründung führte es aus, der Beschwerdeführer mache unter anderem geltend, viele seiner Verwandten seien Mitglieder der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê), weshalb sein (...), sein (...) und (...) alle einmal verhaftet worden seien. Sein (...) habe zudem einmal seine Stelle als (...) bei der (...) verloren. Er sei in der Schule immer von den Lehrern geschlagen und schikaniert worden. Diese Nachteile seien zwar bedauerlich, aber nicht asylrelevant. Er habe selbst zu Protokoll gegeben, dass alle Schülerinnen und Schüler des Dorfes von den gleichen Problemen in der Schule betroffen gewesen seien, weil sie ebenfalls aus Familien mit einem PKK-Hintergrund abstammen würden. Seinen Vorbringen fehle es ausserdem an einer asylrelevanten Intensität, zumal er nicht von der Schule ausgeschlossen worden sei und es keine Hinweise auf weitere diskriminierende Massnahmen gebe. Es sei ihm beispielsweise erfolgreich gelungen, bis zum Ausbruch des Bürgerkrieges in (...) zu leben und dort seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Zudem scheine er auch nie wegen seiner Ethnie, seinen politischen Ansichten oder jener seiner Verwandten und auch nicht aus anderen Gründen in Syrien in Haft gewesen zu sein. Seine Furcht vor zukünftigen Verfolgungsmassnahmen im Zusammenhang mit seinen Demonstrationsteilnahmen und der (...) für diese Veranstaltungen zu Beginn der Unruhen in (...), und nach seiner Rückkehr nach C._______ in D._______, sei unbegründet. Es sei nicht davon auszugehen, dass sein Engagement den Behörden bekannt gewesen sei; an keiner der Demonstrationen sei er festgehalten oder inhaftiert worden. Er selbst habe zu Protokoll gegeben, die Regierung habe vielleicht nicht gewusst, dass er persönlich an den Demonstrationen teilgenommen habe. Er mache zwar geltend, dass alle seine an den Rekrutierungen beteiligt gewesenen Kollegen inhaftiert worden seien. Er habe aber an weiteren Demonstrationen in D._______ teilgenommen und bis zu seiner Ausreise aus Syrien sei ihm nichts widerfahren. Auch seine Furcht, im Zusammenhang mit seinen ehemaligen Aktivitäten für die YPG und seinem Weggang von dieser Gruppierung in asylrelevanter Weise verfolgt zu werden, sei unbegründet. Es sei nämlich nicht davon auszugehen, dass das Quittieren des Dienstes bei der YPG negative Konsequenzen für ihn gehabt habe, zumal er selber ausgesagt habe, die YPG habe die Dienstniederlegung akzeptiert, weil bereits sein Vater und ein Bruder Mitglieder der YPG seien. Seinen Aussagen seien keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass er nach der Dienstniederlegung in irgendeiner Weise von der YPG verfolgt oder bestraft worden wäre. Gleich verhalte es sich mit seiner Furcht, als ehemaliger YPG-Kämpfer vom IS (sog. Islamischer Staat) umgebracht zu werden. Diesbezüglich habe er ausgesagt, es sei ihm während seines (...) Dienstes für die YPG nichts widerfahren. Zudem scheine weder seinem Bruder als YPG-Kämpfer noch seinem (...) als ehemaligem Leiter (...) von C._______ aufgrund des Rückzugs des Beschwerdeführers oder aufgrund ihrer eigenen Aktivitäten für die YPG Nachteile erwachsen zu sein. Sie befänden sich beide noch in C._______, (...) kämpfe immer noch für die YPG und (...) habe seine Aktivitäten niedergelegt. Seine geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz (...) seien nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen. Den Akten seien keine konkreten Hinweise darauf zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt habe. Seine bisherigen Aktivitäten seien - sollten die syrischen Behörden überhaupt Kenntnis davon erlangt haben - vergleichbar mit denjenigen einer Vielzahl kurdischer Syrer in der Schweiz. Aus den eingereichten Beweismitteln (...) gehe keine exponierte exilpolitische Betätigung des Beschwerdeführers hervor, weshalb nicht davon auszugehen sei, er könnte als konkrete Bedrohung für das syrische System wahrgenommen und deshalb verfolgt werden. Die Aussagen des Beschwerdeführers zum militärischen Aufgebot durch die syrische Armee enthielten diverse Ungereimtheiten und Widersprüche. Er habe nur sehr oberflächliche Angaben zum Ausstellungsprozedere des Dienstbüchleins und zum Zeitpunkt des Erhalts gemacht. Zudem habe er bei der BzP ausgesagt, nur ein militärisches Aufgebot, im Alter von (...) Jahren, erhalten zu haben. Bei der Anhörung habe er hingegen zu Protokoll gegeben, er habe zwei Aufgebote erhalten. Er habe auffällig wenig zum Erhalt der Aufgebote erzählen können und sich zu keinem Zeitpunkt bemüht, von sich aus ausführlich zu erzählen, wie er vom ersten Aufgebot erfahren habe, was in ihm vorgegangen sei und wie er darauf reagiert habe. Auch seine Schilderung zum Erhalt des zweiten Aufgebots sei äusserst kurz und oberflächlich ausgefallen. Allgemein falle auf, dass es ihm schwer gefallen sei, seine Vorbringen in einen groben zeitlichen Rahmen einzuordnen. So habe er bei der BzP gesagt, er sei (...) für (...) Monate in der Türkei gewesen und ungefähr im (...) definitiv aus Syrien ausgereist. Sein (...) habe indessen in seinem Visumsantrag vom (...) erwähnt, der Beschwerdeführer und (...) hätten Syrien verlassen und seien in der Türkei. Der (...) habe auch in seinem Schreiben vom 28. Januar 2015 im Zusammenhang mit der Visumsverweigerung geschrieben, dass sich der Beschwerdeführer seit (...) bei einer bekannten Familie in E._______ versteckt aufhalte. Bei der Anhörung habe er geltend gemacht, er könne sich nicht an das Jahr seiner Ausreise erinnern, es könne sein, dass er (...) oder (...) ausgereist sei, nach Syrien zurückgekehrt sei er nicht mehr. Auch sein Vorbringen, er habe zwischen (...) und (...) für die YPG Dienst geleistet, lasse sich zeitlich nicht einordnen. So habe er bei der BzP geltend gemacht, er sei ungefähr (...) in (...) gewesen. Seine widersprüchlichen Aussagen würden die zeitliche Einordnung des Erhalts der zwei militärischen Aufgebote verunmöglichen. Somit sei es ihm nicht gelungen, eine drohende Verfolgung aufgrund seiner angeblichen Refraktion glaubhaft zu machen. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 12. März 2018 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss unter Aufhebung dieser Verfügung die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Als Beilagen reichte er eine Kopie der angefochtenen Verfügung, eine Bescheinigung der wirtschaftlichen Sozialhilfe vom 6. März 2018 und Kontoauszüge der letzten drei Monate zu den Akten. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Am 22. März 2018 bestätigte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde und verfügte, er könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können gemäss dieser Bestimmung die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. 3. 3.1 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26-33 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst das Recht, mit eigenen Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt anderseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtssuchenden zu befassen und Entscheide zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, die für den Entscheid bedeutsam sind (vgl. BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter dieser Norm aufgelisteten Beweismittel. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 3.2 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bereits bei der BzP ausführte, sein (...), sein (...) und er selbst seien für die YPG aktiv gewesen. Sein (...) sei immer noch aktiv. Zudem antwortete er auf entsprechende Fragen, seine Familie sei politisch aktiv gewesen, weshalb sie vom syrischen Regime belästigt worden sei, und er habe nicht zur Schule gehen können (...). Aus dem Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) geht zudem hervor, dass seinem von ihm bei der BzP erwähnten (...) (...) am (...) Asyl gewährt und (...) (...) mit Verfügung gleichen Datums in seine Flüchtlingseigenschaft einbezogen wurde. Zudem gewährte das SEM (...) (...) am (...) und weiteren Verwandten des Beschwerdeführers ebenfalls Asyl. Angesichts dieser Sachlage wäre die Vorinstanz im Hinblick auf eine all-fällige begründete Furcht des Beschwerdeführers vor einer Reflexverfolgung im heutigen Zeitpunkt (eine Rückkehr im heutigen Zeitpunkt mag hypothetisch sein, den Asylbehörden ist dennoch aufgetragen, Art. 3 AsylG in jedem Einzelfall anzuwenden) verpflichtet gewesen, die Asylakten der Verwandten beizuziehen und in die Sachverhaltsfeststellung einfliessen zu lassen. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Rahmen seiner Rechtsprechung mehrfach festgestellt, dass sowohl das syrische Regime wie auch die übrigen Konfliktparteien im syrischen Bürgerkrieg die Strategie der Reflexverfolgung weiterhin regelmässig und gezielt anwenden (vgl. beispielsweise Urteil vom 14. November 2016: E-1395/2015 E. 6.4.2; Urteil vom 15. Mai 2017: E-6269/2015 E. 5.1; Urteil vom 9. November 2017:E-1254/2015 E. 4.6; Urteil vom 7. Dezember 2017: E-4220/2015 E. 5.4; Urteil vom 24. Januar 2018: E-165/2018 E. 4.2). Ferner ist auch nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr als Refraktär behandelt werden könnte. Unter diesem Aspekt stellt sein familiärer Hintergrund ein wesentliches Sachverhaltselement dar, das im Rahmen der Entscheidfindung einer sorgfältigen und ernsthaften Prüfung zu unterziehen ist. Es wird dazu auf das als Referenzurteil publizierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 zur Situation von Refraktären und Deserteuren, die vom syrischen Regime aufgrund ihres familiären Hintergrundes als Regimegegner eingestuft werden könnten, hingewiesen. 3.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz dadurch, dass sie die Asylakten der Verwandten nicht beigezogen hat, für den Entscheid wesentliche Sachverhaltselemente in ihrer Verfügung nicht berücksichtigt und damit den Sachverhalt unvollständig festgestellt hat. 4. 4.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht. Einer Kassation und Rückweisung kommt unter Umständen auch die Funktion zu, die Vorinstanz auf ihre verfahrensrechtlichen Pflichten aufmerksam zu machen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). 4.2 Die Prüfung einer allfälligen Reflexverfolgung in Bezug auf den Beschwerdeführer bedingt den Beizug der Asylakten seiner Verwandten. Indes kann es nicht die Aufgabe des Gerichts sein, solche grundlegende Fragen zum Sachverhalt als erste Instanz zu klären. Darüber hinaus fällt ins Gewicht, dass die Partei eine Instanz verlöre, wenn das Gericht die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine erste Instanz erheben würde. Das Bundesverwaltungsgericht hat demnach von eigenen Sachverhaltsfeststellungen, die über eine blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts hinausreichen, abzusehen (BVGE 2012/21 E. 5; ferner Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-4220/2015 vom 7. Dezember 2017 E. 6.2 und E-1254/2015 vom 9. November 2017 E. 5.2 ). Die Vorinstanz wird deshalb angewiesen, die Asylakten der Verwandten des Beschwerdeführers mit Blick auf eine ihn betreffende mögliche Reflexverfolgung zu konsultieren und gestützt darauf erneut zu entscheiden. Die Ergebnisse dieser Prüfung hat sie in ihrem Entscheid festzuhalten. 5. 5.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutzuheissen. Die Verfügung vom 8. Februar 2018 ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen sowie richtigen Feststellung des Sachverhaltes, zur anschliessenden Neubeurteilung und zu neuem Entscheid an das SEM zurückzuweisen. 5.2 Angesichts der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erübrigt es sich, auf die Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, weil sie ebenfalls Gegenstand des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens sein werden und die Vorinstanz sich damit zu befassen haben wird. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos wird. 6.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, weil davon auszugehen ist, dem nicht vertretenen Beschwerdeführer seien keine notwendigen und verhältnismässig hohe Kosten erwachsen (Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.

2. Die Verfügung vom 8. Februar 2018 wird aufgehoben. Die Sache wird zur vollständigen sowie richtigen Feststellung des Sachverhaltes und anschliessenden Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Peter Jaggi Versand: