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E-5740/2018

E-5740/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2021-09-10 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom 28. Dezember 2011 stellte das SEM (damals Bundesamt für Migration, BFM) fest, der Onkel des Beschwerdeführers B._______ erfülle die Flüchtlingseigenschaft und gewährte ihm Asyl. Mit Verfügung vom 10. September 2012 gewährte das SEM (damals BFM) dessen Ehefrau und Kindern Familienasyl. B. Der Beschwerdeführer suchte am 21. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 5. August 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) und am 20. Oktober 2016 die Anhörung statt. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er geltend, er sei Syrer kurdischer Ethnie aus dem Dorf C._______ (D._______, Provinz Aleppo), wo er geboren und aufgewachsen sei. Bei der BzP führte er auf die Frage nach seinen Gesuchsgründen aus, er sei wegen des Militärdienstes ausgereist. Er habe ein Militärdienstbüchlein gehabt, das ihm auf seiner Reise in die Schweiz gestohlen worden sei. Vor langer Zeit habe er ein Aufgebotsschreiben erhalten, das seinem Vater im Dorf ausgehändigt worden sei. Sie hätten alles weggeworfen - auch dieses Schreiben - weil sie gedacht hätten, Syrien würde als Land nicht mehr existieren. Er (der Beschwerdeführer) habe wegen des Aufgebots D._______ nicht mehr verlassen können. Sein immer noch aktiver Vater, sein Bruder und er seien für die YPG (Yekîneyên Parastina Gel; bewaffneter Arm der kurdisch-syrischen Partei der Demokratischen Union [PYD]) aktiv gewesen; er (der Beschwerdeführer) habe für die YPG an Demonstrationen teilgenommen. Er sei in Syrien nie verhaftet, angeklagt oder verurteilt worden. Er habe auch keine Probleme mit der Polizei, der Armee oder sonstigen Behörden gehabt. Abgesehen von der Teilnahme an den Demonstrationen, sei er nicht politisch aktiv gewesen. Bei der Anhörung führte er aus, er sei ausgereist, weil er von den Militärbehörden gesucht worden sei. Er sei in E._______ wiederholt angehalten und aufgefordert worden, sich bei den Behörden für den Militärdienst zu melden. Als sich die Lage verschlechtert habe und Leute vor Ort festgenommen und in den Militärdienst eingezogen worden seien, habe er die Gelegenheit ergriffen und sei mit einer Hochzeitsgesellschaft in sein Dorf zurückgekehrt. Er sei ausgereist, nachdem sein zweitältester Bruder, der aus dem Militärdienst desertiert und nach F._______ geflüchtet sei, nach Syrien zurückgekehrt sei. Der Beschwerdeführer reichte verschiedene Dokumente (Auszüge aus dem Personen- und Familienregister, Kopie des Familienbüchleins, Mitgliedschaftsbestätigung bei der PYD, USB-Stick mit Fotos) zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 1. September 2015 stellte das SEM fest, der Onkel des Beschwerdeführers G._______ und dessen Ehefrau erfüllten die Flüchtlingseigenschaft und gewährte ihnen Asyl. D. Der Onkel des Beschwerdeführers H._______ reiste am (...) freiwillig aus der Schweiz aus, nachdem er sein Asylgesuch vom 1. Juli 2015 am 29. Oktober 2015 zurückgezogen hatte. E. Mit Verfügung vom 8. Februar 2018 (eröffnet am 10. Februar 2018) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. F. Mit Urteil E-1511/2018 vom 1. Mai 2018 hiess das Bundesverwaltungsgericht eine hiergegen am 12. März 2018 eingereichte Beschwerde gut und wies die Sache zur vollständigen sowie richtigen Feststellung des Sachverhalts an das SEM zurück. Zur Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht aus, aus den Akten ergebe sich, dass der Beschwerdeführer bereits bei der BzP ausgeführt habe, sein Vater, sein Bruder und er selbst seien für die YPG aktiv gewesen. Sein Vater sei immer noch aktiv. Zudem habe er auf entsprechende Fragen geantwortet, seine Familie sei politisch aktiv gewesen, weshalb sie vom syrischen Regime belästigt worden sei. Aus dem Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) gehe zudem hervor, dass seinem von ihm bei der BzP erwähnten Onkel väterlicherseits (B._______) Asyl gewährt und die I._______ (Cousine und Verlobte des Beschwerdeführers) in dessen Flüchtlingseigenschaft einbezogen worden sei. Zudem habe das SEM einem anderen (...) (G._______) und weiteren Verwandten des Beschwerdeführers ebenfalls Asyl gewährt. Vor diesem Hintergrund wäre die Vorinstanz im Hinblick auf eine allfällige begründete Furcht des Beschwerdeführers vor einer Reflexverfolgung im heutigen Zeitpunkt verpflichtet gewesen, die Asylakten der Verwandten beizuziehen und in die Sachverhaltsfeststellung einfliessen zu lassen. Ferner sei auch nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr als Refraktär behandelt werden könnte. Unter diesem Aspekt stelle sein familiärer Hintergrund ein wesentliches Sachverhaltselement dar. G. Mit Verfügung vom 25. Juni 2018 stellte das SEM fest, der Cousin des Beschwerdeführers J._______ - der zusammen mit dem Beschwerdeführer aus demselben Dorf C._______ abgereist und Syrien verlassen hat - erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch vom 21. Juli 2015 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. Eine hiergegen eingereichte Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4309/2018 vom 20. August 2018 ab, soweit es auf diese eintrat. H. Mit Verfügung vom 5. September 2018 (eröffnet am 7. September 2018) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte das Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3) und ordnete aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an (Dispositivziffer 4 bis 6). I. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2018 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung des SEM in den Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Es seien die Asyldossiers der Onkel B._______ (N [...]), G._______ (N [...]) und K._______ (N [...]) beizuziehen und dem Beschwerdeführer eine Frist zur Stellungnahme beziehungsweise Ergänzung der Beschwerde nach Zustellung dieser Akten anzusetzen. J. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. K. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2018 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht eine Fürsorgebestätigung sowie drei Einwilligungserklärungen der Personen B._______, G._______ und K._______ zwecks Aktenbeizugs ein. L. Mit Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2018 verwies die Instruktionsrichterin betreffend die Akteneinsicht auf die Zuständigkeit der Vorinstanz, stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess die Gesuche um Erlass der Prozesskosten gut und setzte den Rechtsvertreter Roman Schuler als amtlichen Rechtsbeistand ein. M. Nach Einsichtnahme in die Akten der Personen B._______, G._______ und K._______ reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. November 2018 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerdeergänzung ein. N. Mit Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2018 lud die Instruktionsrichterin das SEM zur Vernehmlassung ein, das der Aufforderung mit Eingabe vom 21. Dezember 2018 nachkam. Mit Eingabe vom 7. Februar 2019 replizierte der Beschwerdeführer unter Beilage einer aktualisierten Kostennote. O. Mit Schreiben vom 10. Juni 2020 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Verfahrensstand. Mit Schreiben vom 11. Juni 2020 beantwortete die Instruktionsrichterin dieses Schreiben. P. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2020 stellte das SEM fest, der Cousin des Vaters des Beschwerdeführers K._______ - der mit Verfügung vom 11. November 2008 als Flüchtling anerkannt worden war, im (...) 2011 nach Syrien zurückkehrte und am 11. Januar 2018 erneut in der Schweiz um Asyl nachsuchte - erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies das Asylgesuch ab, ordnete aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an und aberkannte die mit Verfügung vom 11. November 2008 gewährte Flüchtlingseigenschaft. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 18. Januar 2021 ist beim Bundesverwaltungsgericht anhängig (...).

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Der Wegweisungsvollzug (Dispositivziffern 4 bis 6) wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben und bildet deshalb nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Opponenten können als sogenannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich sein, wenn sie in asylrelevanter Intensität gezielt erfolgen oder mit erheblicher Wahrscheinlichkeit drohen. Begründete Furcht vor künftiger Verfolgung liegt grundsätzlich dann vor, wenn aufgrund objektiver Umstände in nachvollziehbarer Weise subjektiv befürchtet wird, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.16; BVGE 2011/51 E. 6.2, 2011/50 E. 3.1.1, 2010/57 E. 2.5).

E. 3.3 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe).

E. 3.4 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Glaubhaft gemacht ist sie, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, m.w.H.).

E. 3.5 Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späteren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt wurden, sind Widersprüche, die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3 E. 3).

E. 4.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer mache geltend, viele seiner Verwandten seien Mitglieder der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê), weshalb sein Grossvater, sein Vater und ein Onkel väterlicherseits alle einmal verhaftet worden seien. Sein Vater habe zudem einmal seine Stelle als (...) bei der (...) verloren. Er (der Beschwerdeführer) sei in der Schule immer von den Lehrern geschlagen und schikaniert worden. Diese Nachteile seien zwar bedauerlich, aber nicht asylrelevant. Er habe selbst zu Protokoll gegeben, dass alle Schülerinnen und Schüler des Dorfes von den gleichen Problemen in der Schule betroffen gewesen seien, weil sie ebenfalls aus Familien mit einem PKK-Hintergrund abstammen würden. Seinen Vorbringen fehle es ausserdem an einer asylrelevanten Intensität, zumal er nicht von der Schule ausgeschlossen worden sei und es keine Hinweise auf weitere diskriminierende Massnahmen gebe. Es sei ihm beispielsweise erfolgreich gelungen, bis zum Ausbruch des Bürgerkrieges in E._______ zu leben und dort seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Zudem scheine er auch nie wegen seiner Ethnie, seinen politischen Ansichten oder jener seiner Verwandten und auch nicht aus anderen Gründen in Syrien in Haft gewesen zu sein. Seine Furcht vor zukünftigen Verfolgungsmassnahmen im Zusammenhang mit seinen Demonstrationsteilnahmen und der Rekrutierung von Jugendlichen für diese Veranstaltungen zu Beginn der Unruhen in E._______, und nach seiner Rückkehr nach C._______ in D._______, sei unbegründet. Es sei nicht davon auszugehen, dass sein Engagement den Behörden bekannt gewesen sei; an keiner der Demonstrationen sei er festgehalten oder inhaftiert worden. Er habe zu Protokoll gegeben, die Regierung habe vielleicht nicht gewusst, dass er persönlich an den Demonstrationen teilgenommen habe. Er mache zwar geltend, dass alle seine Kollegen, die bei der Rekrutierung von Demonstrationsteilnehmenden beteiligt gewesenen seien, inhaftiert worden seien. Er habe aber an weiteren Demonstrationen in D._______ teilgenommen und bis zu seiner Ausreise aus Syrien sei ihm nichts widerfahren. Auch seine Furcht, im Zusammenhang mit seinen ehemaligen Aktivitäten für die YPG und seinem Weggang von dieser Gruppierung in asylrelevanter Weise verfolgt zu werden, sei unbegründet. Es sei nämlich nicht davon auszugehen, dass das Quittieren des Dienstes bei der YPG negative Konsequenzen für ihn gehabt habe, zumal er selber ausgesagt habe, die YPG habe die Dienstniederlegung akzeptiert, weil bereits sein Vater und ein Bruder Mitglieder seien. Seinen Aussagen seien keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass er nach der Dienstniederlegung in irgendeiner Weise von der YPG verfolgt oder bestraft worden wäre. Gleich verhalte es sich mit seiner Furcht, als ehemaliger YPG-Kämpfer vom IS (sog. Islamischer Staat) umgebracht zu werden. Diesbezüglich habe er ausgesagt, es sei ihm während seines sechsmonatigen Dienstes für die YPG nichts widerfahren. Zudem scheine weder seinem Bruder als YPG-Kämpfer noch seinem Vater als ehemaligem (...) von C._______ aufgrund des Rückzugs des Beschwerdeführers oder aufgrund ihrer eigenen Aktivitäten für die YPG Nachteile erwachsen zu sein. Sie befänden sich beide noch in C._______, der Bruder kämpfe immer noch für die YPG und der Vater habe seine Aktivitäten niedergelegt. Auch würden keine Hinweise für das Vorliegen einer Reflexverfolgung aufgrund der politischen Profile seiner beiden in der Schweiz lebenden Onkel vorliegen. Ausserdem würden sich seine Eltern sowie seine Geschweisster weiterhin an seinem Heimatort aufhalten und ein weiterer Onkel sei nach einem halbjährigen Aufenthalt in der Schweiz (...) 2015 in seine Heimat zurückgekehrt. Dies lasse auf keine die Familie L._______ gezielt gerichtete staatliche Verfolgung schliessen. Der Beschwerdeführer habe sodann auch keine Reflexverfolgung geltend gemacht. Er habe lediglich ausgeführt, sein Onkel väterlicherseits (G._______) sei ein ehemaliger PKK Kämpfer. Aus diesem Grund sei sein Grossvater zweimal vom politischen Sicherheitsdienst festgenommen worden und sein Vater sei verhaftet worden, was jedoch lange Zeit her sei. Seine geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz (Mitgliedschaft bei der PYD [Partiya Yekitîya Demokrat, Partei der Demokratischen Union] und (...), Teilnahme an Demonstrationen und an Parteisitzungen der PYD) seien nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen. Den Akten seien keine konkreten Hinweise darauf zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt habe. Seine bisherigen Aktivitäten seien - sollten die syrischen Behörden überhaupt Kenntnis davon erlangt haben - vergleichbar mit denjenigen einer Vielzahl kurdischer Syrer in der Schweiz. Aus den eingereichten Beweismitteln (Fotos von Demonstrationen in der Schweiz, Videos von Parteisitzungen in der Schweiz und Mitgliedsbestätigung der PYD) gehe keine exponierte exilpolitische Betätigung des Beschwerdeführers hervor, weshalb nicht davon auszugehen sei, er könnte als konkrete Bedrohung für das syrische System wahrgenommen und deshalb verfolgt werden. Die Aussagen des Beschwerdeführers zum militärischen Aufgebot durch die syrische Armee enthielten diverse Ungereimtheiten und Widersprüche. Er habe nur sehr oberflächliche Angaben zum Ausstellungsprozedere des Dienstbüchleins und zum Zeitpunkt dessen Erhalts gemacht. Zudem habe er bei der BzP ausgesagt, nur ein militärisches Aufgebot im Alter von neunzehn Jahren erhalten zu haben. Bei der Anhörung habe er hingegen zu Protokoll gegeben, er habe zwei Aufgebote erhalten. Er habe auffällig wenig zum Erhalt der Aufgebote erzählen können und sich zu keinem Zeitpunkt bemüht, von sich aus ausführlich zu erzählen, wie er vom ersten Aufgebot erfahren habe, was in ihm vorgegangen sei und wie er darauf reagiert habe. Auch seine Schilderung zum Erhalt des zweiten Aufgebots sei äusserst kurz und oberflächlich ausgefallen. Allgemein falle auf, dass es ihm schwergefallen sei, seine Vorbringen in einen groben zeitlichen Rahmen einzuordnen. So habe er bei der BzP gesagt, er sei (...) für (...) in M._______ gewesen und ungefähr im (...) definitiv aus Syrien ausgereist. Bei der Anhörung habe er geltend gemacht, er könne sich nicht an das Jahr seiner Ausreise erinnern, es könne sein, dass er (...) oder (...) ausgereist sei, nach Syrien zurückgekehrt sei er jedenfalls nicht mehr. Auch sein Vorbringen, er habe zwischen (...) und (...) für die YPG Dienst geleistet, lasse sich zeitlich nicht einordnen. So habe er anlässlich der BzP geltend gemacht, er sei ungefähr (...) in E._______ gewesen. Seine widersprüchlichen Aussagen würden die zeitliche Einordnung des Erhalts der zwei militärischen Aufgebote verunmöglichen. Somit sei es ihm nicht gelungen, eine drohende Verfolgung aufgrund seiner angeblichen Refraktion glaubhaft zu machen. Mit Schreiben vom 11. Juni 2018 habe er schliesslich eine Kopie des Aufgebots eingereicht, das er im Jahr (...) vom (...) zugeschickt bekommen habe, dessen Authentizität jedoch zu bezweifeln und dessen Beweiskraft als gering einzustufen sei. Vor dem Hintergrund, dass er an der Anhörung erklärt habe, er habe das Aufgebot, das seine Grosseltern erhalten hätten, weggeworfen, und das zweite Aufgebot habe sein Vater zerrissen und ebenfalls weggeworfen, sei nicht nachvollziehbar, weshalb er nun drei Jahre nach Einreichung seines Asylgesuchs eine Kopie hiervon einreichen könne. Aufgrund des Ausstellungsdatums (Ausstellungsdatum [...] und Duplikatdatum [...]) könne es sich auch nicht um das in der Beschwerde vom (...) angekündigte dritte Aufgebot handeln, hätten seine Eltern doch hiernach das Aufgebot bereits Wochen vorher erhalten.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer hält dem in der Beschwerde entgegen, die Vorinstanz habe den herabgesetzten Beweisanforderungen gemäss Art. 7 AsylG nicht hinreichend Rechnung getragen. Die einzige angeführte Ungereimtheit habe er bereits selbst in der Anhörung ohne Weiteres entkräftet. Ebenfalls festzuhalten sei, dass allenfalls noch bestehende Unklarheiten bei pflichtgemässem Nachfragen durch die Vorinstanz bei der Anhörung hätten ausgeräumt werden können. Die Familie L._______ beziehungsweise der Familienname L._______ sei in der Region D._______ bekannt und direkt mit dem (...) Dorf C._______ verbunden. Der Vater des Beschwerdeführers sei (...) im Dorf und ein Onkel des Beschwerdeführers, K._______ sei (...) der YPG gewesen, mithin eine politisch bekannte Person. Er (der Beschwerdeführer) habe erfahren, dass seine Familie ungefähr im (...) aufgrund des Vormarscheses des türkischen Militärs das Heimatdorf habe verlassen müssen und nach D._______ geflohen sei. Zwei seiner Onkel und seine Grosseltern hätten sich vor wenigen Wochen zurück nach C._______ gewagt, wo sie inzwischen verhaftet worden seien. Sodann seien seine Schilderungen zu den Demonstrationen in E._______ gerade deswegen glaubhaft, weil sie keinerlei Übertreibungen oder Mutmassungen enthalten würden. Bei diesen Demonstrationen seien aber mehrere Kollegen und auch Parteivorgesetzte festgenommen worden. Bei den bekannten Methoden des syrischen Geheimdienstes sei daher naheliegend, dass auch seine Identität den Behörden bekannt geworden sei. In Bezug auf den Erhalt des Militärdienstbüchleins und den Erhalt der Aufgebote habe er zwar Probleme bei der Darlegung einzelner Ereignisse und Daten gehabt, jedoch sei seine Geschichte chronologisch und detailreich geschildert worden. Er habe beide Aufgebote nicht persönlich zugestellt erhalten, weswegen er über die Zustellung auch nur beschränkt habe Auskunft geben können. Bei der am 11. Juni 2018 eingereichten Kopie des Aufgebotes handle es sich nicht um ein drittes Aufgebot, sondern um ein Duplikat des Aufgebotes, das dem (...) zugestellt worden sei. Ein Cousin des Vaters des Beschwerdeführers habe bei den Militärbehörden ein Duplikat des damaligen Aufgebots erhalten. Dieses Dokument könne nicht einzig mit dem Verweis auf die einfache Fälschbarkeit beziehungsweise Käuflichkeit aus dem Recht gewiesen werden. Weiter sei unbestritten geblieben, dass er bei der YPG Dienst geleistet und Syrien auf illegalem Wege verlassen habe, womit er sich spätestens mit der illegalen Ausreise definitiv dem syrischen Militärdienst entzogen habe. Seine kurdische Ethnie und sein intensives Engagement für die PYD in der Schweiz würden sein Risiko zudem erhöhen. Schliesslich hätten mehrere Familienmitglieder in der Schweiz Asyl erhalten. In seiner Beschwerdeergänzung vom 26. Oktober (recte: November) 2018 führte der Beschwerdeführer aus, aus dem Asyldossier von B._______ gehe hervor, dass dieser jahrelang die PKK unterstützt habe und deswegen mehrmals im Gefängnis gewesen sei. Sein Bruder G._______ sei während mehreren Jahren für die PKK tätig gewesen. Dieser sei (...) nach Syrien zurückgekehrt und habe seinen politischen Kampf für die PYD begonnen, weshalb er von der Syrischen Armee bedroht worden sei. G._______ verweise in seinen Befragungen sodann auf seinen Cousin K._______, das prominenteste Mitglied des (...), der seit (...) politisch für die PKK aktiv gewesen sei. Dieser sei (...) nach Syrien zurückgekehrt, um dort als (...) der YPG zu kämpfen. Alle drei hätten in der Schweiz Asyl erhalten. Die Reflexverfolgungsgefahr sei somit augenscheinlich.

E. 4.3 Die Vorinstanz führte in der Vernehmlassung aus, die Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen könnten. Der Beschwerdeführer habe den Cousin seines Vaters als eigenen Cousin ausgegeben. Zudem sei dessen Akten kein Hinweis dafür zu entnehmen, der die Befürchtungen des Beschwerdeführers vor einer zukünftigen Verfolgung erhärten könnte. Der Cousin des Beschwerdeführers, der zeitgleich mit ihm aus demselben Dorf ausgereist sei, habe in seinem Asylverfahren keine Befürchtung vor zukünftiger Reflexverfolgung geltend gemacht. Schliesslich würden die Eltern und sechs Geschwister des Beschwerdeführers nach wie vor im Heimatdorf leben.

E. 4.4 Dem stellt der Beschwerdeführer in der Replik entgegen, anstatt «Cousin des Vaters» sei bei der Anhörung tatsächlich «Cousin väterlicherseits» protokolliert worden. Dies zeige, dass es bei der Übersetzung und Protokollierung zu Ungenauigkeiten gekommen sei, die aber nicht auf die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen schliessen liessen. Es sei jedenfalls unbestritten, dass er aus dem (...) stamme, dessen prominentestes Mitglied K._______ sei. Die Vorinstanz sage pauschal, dass sich aus dessen Akten keine Hinweise für künftige Verfolgung zu finden seien, ohne dies zu begründen, was erstaune, habe dieser doch als (...) der YPG gekämpft. Die gesamte Familie L._______ sei in Bedrängnis gekommen, als die YPG im (...) bei der Offensive der türkischen Streitkräfte unterlegen sei. Die Lage in der Region D._______ sei auch zum heutigen Zeitpunkt höchst unübersichtlich und insbesondere für YPG-Kämpfer sehr gefährlich, wie dem Bericht vom 4. Januar 2019 des deutschen Instituts für Internationale Politik und Sicherheit zu entnehmen sei. Im Weiteren sei der Verweis auf das Asyldossier des Cousins väterlicherseits zum Nachteil des Beschwerdeführers nicht zulässig. Im Übrigen seien die Profile nicht vergleichbar. Heute würden die Eltern und Geschwister bereits lange nicht mehr im Heimatdorf C._______ - wie in der Beschwerdeschrift bereits ausgeführt - sondern in der Ortschaft N._______, (...) von D._______ leben. Ein Onkel väterlicherseits und ein Onkel mütterlicherseits hätten sich in das nun türkisch kontrollierte C._______ zurückgewagt und seien vom türkischen Militär verhaftet worden und nach fast drei Monaten aus der Haft unter Auflagen entlassen worden. Sie hätten eine Ausreisesperre erhalten und dürften das Dorf C._______ nicht verlassen. Der Grossvater väterlicherseits, der ebenfalls im vergangenen Jahr verhaftet worden sei, sei inzwischen aus medizinischen Gründen aus der Haft entlassen worden und befinde sich in einem Spital in M._______.

E. 5.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch an das Glaubhaftmachen standzuhalten vermögen, weshalb vorab auf die zutreffenden und ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist. Diese sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Befragungsprotokolle lassen weder auf Übersetzungs- noch auf Protokollierungsprobleme schliessen. Die Befragungstechnik ist nicht zu beanstanden. Der Sachverhalt ist ausreichend festgestellt. Die hierzu lediglich angedeuteten und nicht weiter substanziierten formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. Die Rechtsmitteleingabe ist auch nicht geeignet, zu einer anderen materiellen Einschätzung zu gelangen, da sie lediglich an der Glaubhaftigkeit der gemachten Aussagen festhält, indem sie entweder das bereits bei den Befragungen Dargelegte wiederholt oder die von der Vorinstanz aufgeführten Ungereimtheiten nicht nachvollziehbar zu erklären vermag. Auch gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, aus den Akten seiner Verwandten eine Reflexverfolgung zu seinen Gunsten abzuleiten.

E. 5.2.1 Im Mittelpunkt der Ausreisegründe des Beschwerdeführers steht das Aufgebot zum Militärdienst. Dennoch konnte er hierzu lediglich oberflächliche Angaben machen und er widersprach sich sogar zu deren Anzahl (SEM-Akten A3 Ziff. 7.02, A13 F212). Selbst die Angaben zum Ausstellungsprozedere des Militärbüchleins sowie zum Zeitpunkt des Erhalts desselben blieben vage. Das Militärbüchlein soll schliesslich auf der Reise in die Schweiz gestohlen worden sein und das schriftliche Aufgebot beziehungsweise die schriftlichen Aufgebote will der Beschwerdeführer jeweils nach Erhalt weggeworfen haben. Die Vorinstanz hat daher zu Recht Zweifel an der Echtheit des nachgereichten Duplikats des Aufgebots in Kopie geäussert, ist doch nicht nachvollziehbar, weshalb dieses drei Jahre nach Einreichung des Asylgesuchs überhaupt nachgereicht werden konnte. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich aus Angst vor den Behörden aufgrund seiner Refraktion ausgereist, ist auch nicht glaubhaft, dass sich nun ein Cousin seines Vaters in Gefahr bringen sollte, um fünf Jahre nach Erhalt des Aufgebots bei den Militärbehörden das Duplikat zu organisieren. Zudem sagte der Beschwerdeführer in der BzP, er habe lediglich ein Aufgebot erhalten, das seinem Vater ausgehändigt worden sei und welches sie sodann weggeworfen hätten (SEM-Akten A3 Ziff. 7.02). In der Anhörung führte er indessen aus, er habe insgesamt zwei Aufgebote erhalten. Das zweite sei seinen Grosseltern zugestellt worden, bei denen er es abgeholt und dann ebenfalls weggeworfen habe (SEM-Akten A13 F83 f., F98, F212). Hinzu kommt, dass die protokollierten Vorbringen sowohl zum Militärbüchlein als auch zum Erhalt der Aufgebote einen unsubstanziierten und stereotypen Eindruck hinterlassen; ihnen ist auch aus diesem Grund die Glaubhaftigkeit abzusprechen. Die Vorinstanz hat bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit den gesetzlichen Beweismassstab korrekt in Anwendung gebracht. Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er in die syrische Armee einberufen worden sei und sich dem entsprechenden Aufgebot entzogen habe, weshalb er auch nicht als Refraktär gelten kann.

E. 5.2.2 Es trifft sodann zwar zu, dass der Beschwerdeführer die Teilnahmen an Demonstrationen in Syrien, sowohl in E._______ als auch in D._______, erwähnte und auch geltend machte, er habe Teilnehmende rekrutiert. Die entsprechenden Ausführungen in den Befragungen lassen jedoch nicht darauf schliessen, dass er von den syrischen Behörden als Demonstrationsteilnehmer identifiziert oder als regimekritische Persönlichkeit bekannt geworden wäre. Beweismittel, die einen anderen Schluss zuliessen, wurden nicht ins Recht gelegt. Vielmehr bestätigte der Beschwerdeführer, dass seine Teilnahmen an den Demonstrationen in Syrien keine Probleme nach sich gezogen hätten und er nicht anderweitig politisch aktiv gewesen sei; zudem verneinte er explizit, gezielte Verfolgungsmassnahmen durch die syrischen Behörden erlitten zu haben (SEM-Akten A3 Ziff. 7.02). Vor diesem Hintergrund vermögen die Mutmassungen auf Beschwerdeebene, wonach die Identität des Beschwerdeführers aufgrund von Festnahmen anderer Demonstrationsteilnehmer bekannt geworden sein könnte, nicht zu überzeugen.

E. 5.2.3 Was die erst auf Beschwerdeebene geltend gemachte Reflexverfolgung anbelangt, ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass der Beschwerdeführer in keiner der Befragungen entsprechende Probleme geltend machte. Es müssten konkrete und präzise Hinweise vorliegen, um eine Furcht vor Reflexverfolgung objektiv zu begründen. In der Beschwerde wird sodann auch nicht ausgeführt, aus welchen konkreten Gründen die Gefahr einer Reflexverfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Familienangehörigen genau bestehen soll. Mithin werden im Beschwerdeverfahren keine konkreten Gründe vorgebracht, weshalb der Beschwerdeführer zum heutigen oder einem künftigen Zeitpunkt aufgrund seiner Cousins oder des Onkels seines Vaters einer asylrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt sein könnte. Solche ergeben sich auch nichtaus den antragsgemäss beigezogenen Akten. Verwandte des Beschwerdeführers konnten sogar nach Syrien zurückkehren, was nicht darauf schliessen lässt, dass alle Familienmitglieder - alleine aufgrund ihrer familiären Zugehörigkeit und/oder ihres Namens verfolgt werden. Weder aus den Fluchtvorbringen von B._______, der mehrere Jahre vor dem Beschwerdeführer Syrien verlassen hat, noch aus jenen von G._______ ergeben sich bedeutsame Verbindungen zum Beschwerdeführer. K._______, der laut Beschwerde das prominenteste Mitglied des (...) sei, ist ebenfalls ([...]) aus der Schweiz nach Syrien zurückgekehrt, weshalb ihm inzwischen die Flüchtlingseigenschaft aberkannt wurde; sein (...) erneut eingereichtes Asylgesuch wurde inzwischen erstinstanzlich abgelehnt. Zwar ist eine Beschwerde dagegen beim Bundesverwaltungsgericht anhängig (...). Es ergeben sich aber auch aus seinen Akten keine Umstände, die unter dem Aspekt einer Reflexverfolgung bedeutsam sein könnten. Das Asylgesuch von J._______, der zusammen mit dem Beschwerdeführer C._______ verlassen hat und aus Syrien ausgereist ist (SEM-Akten A3 Ziff. 5.01), wurde rechtskräftig abgelehnt (Urteil des BVGer D-4309/2018 vom 20. August 2018). Dass sich die Vorinstanz in der Vernehmlassung zu diesem Verfahren geäussert hat, ist nicht zu beanstanden. Es sei lediglich angemerkt, dass sie hierbei eine falsche Nummer des N-Dossiers angegeben hat, was auf einen unbeachtlichen Kanzleifehler zurückzuführen ist, der jedoch nicht zu einer Verwechslung der Personen geführt hat. Zusammenfassend ist festzustellen, dass aus den antragsgemäss beigezogenen Akten der Verwandten nicht auf eine Reflexverfolgung des Beschwerdeführers geschlossen werden kann. Es mag zwar zutreffen, dass weitere Verwandte des Beschwerdeführers inzwischen aus C._______ wegziehen mussten. Wie jedoch den Ausführungen auf Beschwerdeebene zu entnehmen ist, sind diese aufgrund des Vormarsches der türkischen Streitkräfte von dort weggezogen beziehungsweise hätten nach einer versuchten Rückkehr dort Probleme mit den türkischen Streitkräften erhalten. Die entsprechenden Erklärungen auf Beschwerdeebene lassen nicht auf eine Verfolgung der Familie L._______ seitens der syrischen Behörden und insbesondere des Beschwerdeführers schliessen.

E. 5.2.4 Auch die Furcht des Beschwerdeführers, im Zusammenhang mit seinen ehemaligen Aktivitäten für die YPG und seinem Weggang von dieser Gruppierung in asylrelevanter Weise verfolgt zu werden, ist schliesslich unbegründet. So ist ihm weder während seines sechsmonatigen Dienstes für die YPG noch nach seiner genehmigten Entlassung aus demselben etwas zugestossen. Im Übrigen ist der Beschwerde entgegenzuhalten, dass Rekrutierungen durch die YPG für sich alleine nicht zur Anerkennung als Flüchtling führt, weshalb der Beschwerdeführer dem Bericht vom 4. Januar 2019 des deutschen Instituts für Internationale Politik und Sicherheit nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Es ist vielmehr auf die entsprechenden Erwägungen im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5329/2014 zu verweisen (Urteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 insb. E. 5.3 [als Referenzurteil publiziert]). Hinzu kommt, dass das SEM zu Recht darauf verweist, dass der Beschwerdeführer selbst angegeben habe, man habe zugestimmt, dass er den Dienst verlassen könne. In Bezug auf die Befürchtung, seitens des IS von Vergeltungsmassnahmen bedroht zu sein, kann vollumfänglich auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.

E. 5.2.5 Des Weiteren ist festzustellen, dass das dargelegte exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers (Mitgliedschaft bei der PYD, Verantwortlicher für die (...), Teilnahme an Demonstrationen und an Parteisitzungen, hierzu im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Beweismittel: Fotos von Demonstrationen in der Schweiz, Videos von Parteisitzungen in der Schweiz und Mitgliedsbestätigung der PYD) nicht über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste gegen das syrische Regime hinausgeht und keine weiteren Aktivitäten aktenkundig sind, die ihn als ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen könnten. Auf Beschwerdeebene wurden sodann auch weder weitere Beweismittel ins Recht gelegt noch neue, weitere Tätigkeiten geltend gemacht. Das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe ist folglich ebenfalls zu verneinen.

E. 5.2.6 Schliesslich ist anzumerken, dass die Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie für sich alleine nicht genügt, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Auch kann der Beschwerdeführer - der weder vor seiner Ausreise die Aufmerksamkeit der Behörden auf sich gezogen hat noch ein bedeutendes exilpolitisches Profil aufweist - aus der Tatsache seiner Ausreise nichts zu seinen Gunsten ableiten.

E. 5.3 Es ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, einen flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt darzulegen. Die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ist dementsprechend zu bestätigen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 6 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführ verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Nach dem Gesagten gibt es auch keinen Grund zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, das Eventualbegehren ist abzuweisen.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2018 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde und davon auszugehen ist, dass er nach wie vor bedürftig ist, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E. 8.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde der Rechtsvertreter Roman Schuler als amtlicher Rechtsbeistand gemäss aArt. 110a Abs. 1 AsylG beigeordnet, weshalb diesem ein entsprechendes Honorar auszurichten ist. Es wurde eine aktualisierte Kostennote eingereicht. Hierin wurde ein Vertretungsaufwand von insgesamt Fr. 3'226.50 geltend gemacht, ausgehend von einem zeitlichen Aufwand von 9.85 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 300.-. Der zeitliche Aufwand erscheint angemessen, jedoch geht das Bundesverwaltungsgericht bei der amtlichen Verbeiständung durch Anwältinnen und Anwälte von einem Stundenansatz von Fr. 200. bis Fr. 220. aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8, 9 und 11 VGKE) ist das amtliche Honorar auf Fr. 2'375.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen und dem rubrizierten Rechtsvertreter zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem rubrizierten Rechtsvertreter wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 2'375.- ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5740/2018 Urteil vom 10. September 2021 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richter Grégory Sauder, Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch MLaw Roman Schuler, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 5. September 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 28. Dezember 2011 stellte das SEM (damals Bundesamt für Migration, BFM) fest, der Onkel des Beschwerdeführers B._______ erfülle die Flüchtlingseigenschaft und gewährte ihm Asyl. Mit Verfügung vom 10. September 2012 gewährte das SEM (damals BFM) dessen Ehefrau und Kindern Familienasyl. B. Der Beschwerdeführer suchte am 21. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 5. August 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) und am 20. Oktober 2016 die Anhörung statt. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er geltend, er sei Syrer kurdischer Ethnie aus dem Dorf C._______ (D._______, Provinz Aleppo), wo er geboren und aufgewachsen sei. Bei der BzP führte er auf die Frage nach seinen Gesuchsgründen aus, er sei wegen des Militärdienstes ausgereist. Er habe ein Militärdienstbüchlein gehabt, das ihm auf seiner Reise in die Schweiz gestohlen worden sei. Vor langer Zeit habe er ein Aufgebotsschreiben erhalten, das seinem Vater im Dorf ausgehändigt worden sei. Sie hätten alles weggeworfen - auch dieses Schreiben - weil sie gedacht hätten, Syrien würde als Land nicht mehr existieren. Er (der Beschwerdeführer) habe wegen des Aufgebots D._______ nicht mehr verlassen können. Sein immer noch aktiver Vater, sein Bruder und er seien für die YPG (Yekîneyên Parastina Gel; bewaffneter Arm der kurdisch-syrischen Partei der Demokratischen Union [PYD]) aktiv gewesen; er (der Beschwerdeführer) habe für die YPG an Demonstrationen teilgenommen. Er sei in Syrien nie verhaftet, angeklagt oder verurteilt worden. Er habe auch keine Probleme mit der Polizei, der Armee oder sonstigen Behörden gehabt. Abgesehen von der Teilnahme an den Demonstrationen, sei er nicht politisch aktiv gewesen. Bei der Anhörung führte er aus, er sei ausgereist, weil er von den Militärbehörden gesucht worden sei. Er sei in E._______ wiederholt angehalten und aufgefordert worden, sich bei den Behörden für den Militärdienst zu melden. Als sich die Lage verschlechtert habe und Leute vor Ort festgenommen und in den Militärdienst eingezogen worden seien, habe er die Gelegenheit ergriffen und sei mit einer Hochzeitsgesellschaft in sein Dorf zurückgekehrt. Er sei ausgereist, nachdem sein zweitältester Bruder, der aus dem Militärdienst desertiert und nach F._______ geflüchtet sei, nach Syrien zurückgekehrt sei. Der Beschwerdeführer reichte verschiedene Dokumente (Auszüge aus dem Personen- und Familienregister, Kopie des Familienbüchleins, Mitgliedschaftsbestätigung bei der PYD, USB-Stick mit Fotos) zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 1. September 2015 stellte das SEM fest, der Onkel des Beschwerdeführers G._______ und dessen Ehefrau erfüllten die Flüchtlingseigenschaft und gewährte ihnen Asyl. D. Der Onkel des Beschwerdeführers H._______ reiste am (...) freiwillig aus der Schweiz aus, nachdem er sein Asylgesuch vom 1. Juli 2015 am 29. Oktober 2015 zurückgezogen hatte. E. Mit Verfügung vom 8. Februar 2018 (eröffnet am 10. Februar 2018) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. F. Mit Urteil E-1511/2018 vom 1. Mai 2018 hiess das Bundesverwaltungsgericht eine hiergegen am 12. März 2018 eingereichte Beschwerde gut und wies die Sache zur vollständigen sowie richtigen Feststellung des Sachverhalts an das SEM zurück. Zur Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht aus, aus den Akten ergebe sich, dass der Beschwerdeführer bereits bei der BzP ausgeführt habe, sein Vater, sein Bruder und er selbst seien für die YPG aktiv gewesen. Sein Vater sei immer noch aktiv. Zudem habe er auf entsprechende Fragen geantwortet, seine Familie sei politisch aktiv gewesen, weshalb sie vom syrischen Regime belästigt worden sei. Aus dem Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) gehe zudem hervor, dass seinem von ihm bei der BzP erwähnten Onkel väterlicherseits (B._______) Asyl gewährt und die I._______ (Cousine und Verlobte des Beschwerdeführers) in dessen Flüchtlingseigenschaft einbezogen worden sei. Zudem habe das SEM einem anderen (...) (G._______) und weiteren Verwandten des Beschwerdeführers ebenfalls Asyl gewährt. Vor diesem Hintergrund wäre die Vorinstanz im Hinblick auf eine allfällige begründete Furcht des Beschwerdeführers vor einer Reflexverfolgung im heutigen Zeitpunkt verpflichtet gewesen, die Asylakten der Verwandten beizuziehen und in die Sachverhaltsfeststellung einfliessen zu lassen. Ferner sei auch nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr als Refraktär behandelt werden könnte. Unter diesem Aspekt stelle sein familiärer Hintergrund ein wesentliches Sachverhaltselement dar. G. Mit Verfügung vom 25. Juni 2018 stellte das SEM fest, der Cousin des Beschwerdeführers J._______ - der zusammen mit dem Beschwerdeführer aus demselben Dorf C._______ abgereist und Syrien verlassen hat - erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch vom 21. Juli 2015 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. Eine hiergegen eingereichte Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4309/2018 vom 20. August 2018 ab, soweit es auf diese eintrat. H. Mit Verfügung vom 5. September 2018 (eröffnet am 7. September 2018) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte das Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3) und ordnete aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an (Dispositivziffer 4 bis 6). I. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2018 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung des SEM in den Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Es seien die Asyldossiers der Onkel B._______ (N [...]), G._______ (N [...]) und K._______ (N [...]) beizuziehen und dem Beschwerdeführer eine Frist zur Stellungnahme beziehungsweise Ergänzung der Beschwerde nach Zustellung dieser Akten anzusetzen. J. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. K. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2018 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht eine Fürsorgebestätigung sowie drei Einwilligungserklärungen der Personen B._______, G._______ und K._______ zwecks Aktenbeizugs ein. L. Mit Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2018 verwies die Instruktionsrichterin betreffend die Akteneinsicht auf die Zuständigkeit der Vorinstanz, stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess die Gesuche um Erlass der Prozesskosten gut und setzte den Rechtsvertreter Roman Schuler als amtlichen Rechtsbeistand ein. M. Nach Einsichtnahme in die Akten der Personen B._______, G._______ und K._______ reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. November 2018 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerdeergänzung ein. N. Mit Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2018 lud die Instruktionsrichterin das SEM zur Vernehmlassung ein, das der Aufforderung mit Eingabe vom 21. Dezember 2018 nachkam. Mit Eingabe vom 7. Februar 2019 replizierte der Beschwerdeführer unter Beilage einer aktualisierten Kostennote. O. Mit Schreiben vom 10. Juni 2020 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Verfahrensstand. Mit Schreiben vom 11. Juni 2020 beantwortete die Instruktionsrichterin dieses Schreiben. P. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2020 stellte das SEM fest, der Cousin des Vaters des Beschwerdeführers K._______ - der mit Verfügung vom 11. November 2008 als Flüchtling anerkannt worden war, im (...) 2011 nach Syrien zurückkehrte und am 11. Januar 2018 erneut in der Schweiz um Asyl nachsuchte - erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies das Asylgesuch ab, ordnete aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an und aberkannte die mit Verfügung vom 11. November 2008 gewährte Flüchtlingseigenschaft. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 18. Januar 2021 ist beim Bundesverwaltungsgericht anhängig (...). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Der Wegweisungsvollzug (Dispositivziffern 4 bis 6) wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben und bildet deshalb nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG). 3.2 Staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Opponenten können als sogenannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich sein, wenn sie in asylrelevanter Intensität gezielt erfolgen oder mit erheblicher Wahrscheinlichkeit drohen. Begründete Furcht vor künftiger Verfolgung liegt grundsätzlich dann vor, wenn aufgrund objektiver Umstände in nachvollziehbarer Weise subjektiv befürchtet wird, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.16; BVGE 2011/51 E. 6.2, 2011/50 E. 3.1.1, 2010/57 E. 2.5). 3.3 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe). 3.4 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Glaubhaft gemacht ist sie, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, m.w.H.). 3.5 Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späteren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt wurden, sind Widersprüche, die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3 E. 3). 4. 4.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer mache geltend, viele seiner Verwandten seien Mitglieder der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê), weshalb sein Grossvater, sein Vater und ein Onkel väterlicherseits alle einmal verhaftet worden seien. Sein Vater habe zudem einmal seine Stelle als (...) bei der (...) verloren. Er (der Beschwerdeführer) sei in der Schule immer von den Lehrern geschlagen und schikaniert worden. Diese Nachteile seien zwar bedauerlich, aber nicht asylrelevant. Er habe selbst zu Protokoll gegeben, dass alle Schülerinnen und Schüler des Dorfes von den gleichen Problemen in der Schule betroffen gewesen seien, weil sie ebenfalls aus Familien mit einem PKK-Hintergrund abstammen würden. Seinen Vorbringen fehle es ausserdem an einer asylrelevanten Intensität, zumal er nicht von der Schule ausgeschlossen worden sei und es keine Hinweise auf weitere diskriminierende Massnahmen gebe. Es sei ihm beispielsweise erfolgreich gelungen, bis zum Ausbruch des Bürgerkrieges in E._______ zu leben und dort seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Zudem scheine er auch nie wegen seiner Ethnie, seinen politischen Ansichten oder jener seiner Verwandten und auch nicht aus anderen Gründen in Syrien in Haft gewesen zu sein. Seine Furcht vor zukünftigen Verfolgungsmassnahmen im Zusammenhang mit seinen Demonstrationsteilnahmen und der Rekrutierung von Jugendlichen für diese Veranstaltungen zu Beginn der Unruhen in E._______, und nach seiner Rückkehr nach C._______ in D._______, sei unbegründet. Es sei nicht davon auszugehen, dass sein Engagement den Behörden bekannt gewesen sei; an keiner der Demonstrationen sei er festgehalten oder inhaftiert worden. Er habe zu Protokoll gegeben, die Regierung habe vielleicht nicht gewusst, dass er persönlich an den Demonstrationen teilgenommen habe. Er mache zwar geltend, dass alle seine Kollegen, die bei der Rekrutierung von Demonstrationsteilnehmenden beteiligt gewesenen seien, inhaftiert worden seien. Er habe aber an weiteren Demonstrationen in D._______ teilgenommen und bis zu seiner Ausreise aus Syrien sei ihm nichts widerfahren. Auch seine Furcht, im Zusammenhang mit seinen ehemaligen Aktivitäten für die YPG und seinem Weggang von dieser Gruppierung in asylrelevanter Weise verfolgt zu werden, sei unbegründet. Es sei nämlich nicht davon auszugehen, dass das Quittieren des Dienstes bei der YPG negative Konsequenzen für ihn gehabt habe, zumal er selber ausgesagt habe, die YPG habe die Dienstniederlegung akzeptiert, weil bereits sein Vater und ein Bruder Mitglieder seien. Seinen Aussagen seien keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass er nach der Dienstniederlegung in irgendeiner Weise von der YPG verfolgt oder bestraft worden wäre. Gleich verhalte es sich mit seiner Furcht, als ehemaliger YPG-Kämpfer vom IS (sog. Islamischer Staat) umgebracht zu werden. Diesbezüglich habe er ausgesagt, es sei ihm während seines sechsmonatigen Dienstes für die YPG nichts widerfahren. Zudem scheine weder seinem Bruder als YPG-Kämpfer noch seinem Vater als ehemaligem (...) von C._______ aufgrund des Rückzugs des Beschwerdeführers oder aufgrund ihrer eigenen Aktivitäten für die YPG Nachteile erwachsen zu sein. Sie befänden sich beide noch in C._______, der Bruder kämpfe immer noch für die YPG und der Vater habe seine Aktivitäten niedergelegt. Auch würden keine Hinweise für das Vorliegen einer Reflexverfolgung aufgrund der politischen Profile seiner beiden in der Schweiz lebenden Onkel vorliegen. Ausserdem würden sich seine Eltern sowie seine Geschweisster weiterhin an seinem Heimatort aufhalten und ein weiterer Onkel sei nach einem halbjährigen Aufenthalt in der Schweiz (...) 2015 in seine Heimat zurückgekehrt. Dies lasse auf keine die Familie L._______ gezielt gerichtete staatliche Verfolgung schliessen. Der Beschwerdeführer habe sodann auch keine Reflexverfolgung geltend gemacht. Er habe lediglich ausgeführt, sein Onkel väterlicherseits (G._______) sei ein ehemaliger PKK Kämpfer. Aus diesem Grund sei sein Grossvater zweimal vom politischen Sicherheitsdienst festgenommen worden und sein Vater sei verhaftet worden, was jedoch lange Zeit her sei. Seine geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz (Mitgliedschaft bei der PYD [Partiya Yekitîya Demokrat, Partei der Demokratischen Union] und (...), Teilnahme an Demonstrationen und an Parteisitzungen der PYD) seien nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen. Den Akten seien keine konkreten Hinweise darauf zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt habe. Seine bisherigen Aktivitäten seien - sollten die syrischen Behörden überhaupt Kenntnis davon erlangt haben - vergleichbar mit denjenigen einer Vielzahl kurdischer Syrer in der Schweiz. Aus den eingereichten Beweismitteln (Fotos von Demonstrationen in der Schweiz, Videos von Parteisitzungen in der Schweiz und Mitgliedsbestätigung der PYD) gehe keine exponierte exilpolitische Betätigung des Beschwerdeführers hervor, weshalb nicht davon auszugehen sei, er könnte als konkrete Bedrohung für das syrische System wahrgenommen und deshalb verfolgt werden. Die Aussagen des Beschwerdeführers zum militärischen Aufgebot durch die syrische Armee enthielten diverse Ungereimtheiten und Widersprüche. Er habe nur sehr oberflächliche Angaben zum Ausstellungsprozedere des Dienstbüchleins und zum Zeitpunkt dessen Erhalts gemacht. Zudem habe er bei der BzP ausgesagt, nur ein militärisches Aufgebot im Alter von neunzehn Jahren erhalten zu haben. Bei der Anhörung habe er hingegen zu Protokoll gegeben, er habe zwei Aufgebote erhalten. Er habe auffällig wenig zum Erhalt der Aufgebote erzählen können und sich zu keinem Zeitpunkt bemüht, von sich aus ausführlich zu erzählen, wie er vom ersten Aufgebot erfahren habe, was in ihm vorgegangen sei und wie er darauf reagiert habe. Auch seine Schilderung zum Erhalt des zweiten Aufgebots sei äusserst kurz und oberflächlich ausgefallen. Allgemein falle auf, dass es ihm schwergefallen sei, seine Vorbringen in einen groben zeitlichen Rahmen einzuordnen. So habe er bei der BzP gesagt, er sei (...) für (...) in M._______ gewesen und ungefähr im (...) definitiv aus Syrien ausgereist. Bei der Anhörung habe er geltend gemacht, er könne sich nicht an das Jahr seiner Ausreise erinnern, es könne sein, dass er (...) oder (...) ausgereist sei, nach Syrien zurückgekehrt sei er jedenfalls nicht mehr. Auch sein Vorbringen, er habe zwischen (...) und (...) für die YPG Dienst geleistet, lasse sich zeitlich nicht einordnen. So habe er anlässlich der BzP geltend gemacht, er sei ungefähr (...) in E._______ gewesen. Seine widersprüchlichen Aussagen würden die zeitliche Einordnung des Erhalts der zwei militärischen Aufgebote verunmöglichen. Somit sei es ihm nicht gelungen, eine drohende Verfolgung aufgrund seiner angeblichen Refraktion glaubhaft zu machen. Mit Schreiben vom 11. Juni 2018 habe er schliesslich eine Kopie des Aufgebots eingereicht, das er im Jahr (...) vom (...) zugeschickt bekommen habe, dessen Authentizität jedoch zu bezweifeln und dessen Beweiskraft als gering einzustufen sei. Vor dem Hintergrund, dass er an der Anhörung erklärt habe, er habe das Aufgebot, das seine Grosseltern erhalten hätten, weggeworfen, und das zweite Aufgebot habe sein Vater zerrissen und ebenfalls weggeworfen, sei nicht nachvollziehbar, weshalb er nun drei Jahre nach Einreichung seines Asylgesuchs eine Kopie hiervon einreichen könne. Aufgrund des Ausstellungsdatums (Ausstellungsdatum [...] und Duplikatdatum [...]) könne es sich auch nicht um das in der Beschwerde vom (...) angekündigte dritte Aufgebot handeln, hätten seine Eltern doch hiernach das Aufgebot bereits Wochen vorher erhalten. 4.2 Der Beschwerdeführer hält dem in der Beschwerde entgegen, die Vorinstanz habe den herabgesetzten Beweisanforderungen gemäss Art. 7 AsylG nicht hinreichend Rechnung getragen. Die einzige angeführte Ungereimtheit habe er bereits selbst in der Anhörung ohne Weiteres entkräftet. Ebenfalls festzuhalten sei, dass allenfalls noch bestehende Unklarheiten bei pflichtgemässem Nachfragen durch die Vorinstanz bei der Anhörung hätten ausgeräumt werden können. Die Familie L._______ beziehungsweise der Familienname L._______ sei in der Region D._______ bekannt und direkt mit dem (...) Dorf C._______ verbunden. Der Vater des Beschwerdeführers sei (...) im Dorf und ein Onkel des Beschwerdeführers, K._______ sei (...) der YPG gewesen, mithin eine politisch bekannte Person. Er (der Beschwerdeführer) habe erfahren, dass seine Familie ungefähr im (...) aufgrund des Vormarscheses des türkischen Militärs das Heimatdorf habe verlassen müssen und nach D._______ geflohen sei. Zwei seiner Onkel und seine Grosseltern hätten sich vor wenigen Wochen zurück nach C._______ gewagt, wo sie inzwischen verhaftet worden seien. Sodann seien seine Schilderungen zu den Demonstrationen in E._______ gerade deswegen glaubhaft, weil sie keinerlei Übertreibungen oder Mutmassungen enthalten würden. Bei diesen Demonstrationen seien aber mehrere Kollegen und auch Parteivorgesetzte festgenommen worden. Bei den bekannten Methoden des syrischen Geheimdienstes sei daher naheliegend, dass auch seine Identität den Behörden bekannt geworden sei. In Bezug auf den Erhalt des Militärdienstbüchleins und den Erhalt der Aufgebote habe er zwar Probleme bei der Darlegung einzelner Ereignisse und Daten gehabt, jedoch sei seine Geschichte chronologisch und detailreich geschildert worden. Er habe beide Aufgebote nicht persönlich zugestellt erhalten, weswegen er über die Zustellung auch nur beschränkt habe Auskunft geben können. Bei der am 11. Juni 2018 eingereichten Kopie des Aufgebotes handle es sich nicht um ein drittes Aufgebot, sondern um ein Duplikat des Aufgebotes, das dem (...) zugestellt worden sei. Ein Cousin des Vaters des Beschwerdeführers habe bei den Militärbehörden ein Duplikat des damaligen Aufgebots erhalten. Dieses Dokument könne nicht einzig mit dem Verweis auf die einfache Fälschbarkeit beziehungsweise Käuflichkeit aus dem Recht gewiesen werden. Weiter sei unbestritten geblieben, dass er bei der YPG Dienst geleistet und Syrien auf illegalem Wege verlassen habe, womit er sich spätestens mit der illegalen Ausreise definitiv dem syrischen Militärdienst entzogen habe. Seine kurdische Ethnie und sein intensives Engagement für die PYD in der Schweiz würden sein Risiko zudem erhöhen. Schliesslich hätten mehrere Familienmitglieder in der Schweiz Asyl erhalten. In seiner Beschwerdeergänzung vom 26. Oktober (recte: November) 2018 führte der Beschwerdeführer aus, aus dem Asyldossier von B._______ gehe hervor, dass dieser jahrelang die PKK unterstützt habe und deswegen mehrmals im Gefängnis gewesen sei. Sein Bruder G._______ sei während mehreren Jahren für die PKK tätig gewesen. Dieser sei (...) nach Syrien zurückgekehrt und habe seinen politischen Kampf für die PYD begonnen, weshalb er von der Syrischen Armee bedroht worden sei. G._______ verweise in seinen Befragungen sodann auf seinen Cousin K._______, das prominenteste Mitglied des (...), der seit (...) politisch für die PKK aktiv gewesen sei. Dieser sei (...) nach Syrien zurückgekehrt, um dort als (...) der YPG zu kämpfen. Alle drei hätten in der Schweiz Asyl erhalten. Die Reflexverfolgungsgefahr sei somit augenscheinlich. 4.3 Die Vorinstanz führte in der Vernehmlassung aus, die Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen könnten. Der Beschwerdeführer habe den Cousin seines Vaters als eigenen Cousin ausgegeben. Zudem sei dessen Akten kein Hinweis dafür zu entnehmen, der die Befürchtungen des Beschwerdeführers vor einer zukünftigen Verfolgung erhärten könnte. Der Cousin des Beschwerdeführers, der zeitgleich mit ihm aus demselben Dorf ausgereist sei, habe in seinem Asylverfahren keine Befürchtung vor zukünftiger Reflexverfolgung geltend gemacht. Schliesslich würden die Eltern und sechs Geschwister des Beschwerdeführers nach wie vor im Heimatdorf leben. 4.4 Dem stellt der Beschwerdeführer in der Replik entgegen, anstatt «Cousin des Vaters» sei bei der Anhörung tatsächlich «Cousin väterlicherseits» protokolliert worden. Dies zeige, dass es bei der Übersetzung und Protokollierung zu Ungenauigkeiten gekommen sei, die aber nicht auf die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen schliessen liessen. Es sei jedenfalls unbestritten, dass er aus dem (...) stamme, dessen prominentestes Mitglied K._______ sei. Die Vorinstanz sage pauschal, dass sich aus dessen Akten keine Hinweise für künftige Verfolgung zu finden seien, ohne dies zu begründen, was erstaune, habe dieser doch als (...) der YPG gekämpft. Die gesamte Familie L._______ sei in Bedrängnis gekommen, als die YPG im (...) bei der Offensive der türkischen Streitkräfte unterlegen sei. Die Lage in der Region D._______ sei auch zum heutigen Zeitpunkt höchst unübersichtlich und insbesondere für YPG-Kämpfer sehr gefährlich, wie dem Bericht vom 4. Januar 2019 des deutschen Instituts für Internationale Politik und Sicherheit zu entnehmen sei. Im Weiteren sei der Verweis auf das Asyldossier des Cousins väterlicherseits zum Nachteil des Beschwerdeführers nicht zulässig. Im Übrigen seien die Profile nicht vergleichbar. Heute würden die Eltern und Geschwister bereits lange nicht mehr im Heimatdorf C._______ - wie in der Beschwerdeschrift bereits ausgeführt - sondern in der Ortschaft N._______, (...) von D._______ leben. Ein Onkel väterlicherseits und ein Onkel mütterlicherseits hätten sich in das nun türkisch kontrollierte C._______ zurückgewagt und seien vom türkischen Militär verhaftet worden und nach fast drei Monaten aus der Haft unter Auflagen entlassen worden. Sie hätten eine Ausreisesperre erhalten und dürften das Dorf C._______ nicht verlassen. Der Grossvater väterlicherseits, der ebenfalls im vergangenen Jahr verhaftet worden sei, sei inzwischen aus medizinischen Gründen aus der Haft entlassen worden und befinde sich in einem Spital in M._______. 5. 5.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch an das Glaubhaftmachen standzuhalten vermögen, weshalb vorab auf die zutreffenden und ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist. Diese sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Befragungsprotokolle lassen weder auf Übersetzungs- noch auf Protokollierungsprobleme schliessen. Die Befragungstechnik ist nicht zu beanstanden. Der Sachverhalt ist ausreichend festgestellt. Die hierzu lediglich angedeuteten und nicht weiter substanziierten formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. Die Rechtsmitteleingabe ist auch nicht geeignet, zu einer anderen materiellen Einschätzung zu gelangen, da sie lediglich an der Glaubhaftigkeit der gemachten Aussagen festhält, indem sie entweder das bereits bei den Befragungen Dargelegte wiederholt oder die von der Vorinstanz aufgeführten Ungereimtheiten nicht nachvollziehbar zu erklären vermag. Auch gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, aus den Akten seiner Verwandten eine Reflexverfolgung zu seinen Gunsten abzuleiten. 5.2 5.2.1 Im Mittelpunkt der Ausreisegründe des Beschwerdeführers steht das Aufgebot zum Militärdienst. Dennoch konnte er hierzu lediglich oberflächliche Angaben machen und er widersprach sich sogar zu deren Anzahl (SEM-Akten A3 Ziff. 7.02, A13 F212). Selbst die Angaben zum Ausstellungsprozedere des Militärbüchleins sowie zum Zeitpunkt des Erhalts desselben blieben vage. Das Militärbüchlein soll schliesslich auf der Reise in die Schweiz gestohlen worden sein und das schriftliche Aufgebot beziehungsweise die schriftlichen Aufgebote will der Beschwerdeführer jeweils nach Erhalt weggeworfen haben. Die Vorinstanz hat daher zu Recht Zweifel an der Echtheit des nachgereichten Duplikats des Aufgebots in Kopie geäussert, ist doch nicht nachvollziehbar, weshalb dieses drei Jahre nach Einreichung des Asylgesuchs überhaupt nachgereicht werden konnte. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich aus Angst vor den Behörden aufgrund seiner Refraktion ausgereist, ist auch nicht glaubhaft, dass sich nun ein Cousin seines Vaters in Gefahr bringen sollte, um fünf Jahre nach Erhalt des Aufgebots bei den Militärbehörden das Duplikat zu organisieren. Zudem sagte der Beschwerdeführer in der BzP, er habe lediglich ein Aufgebot erhalten, das seinem Vater ausgehändigt worden sei und welches sie sodann weggeworfen hätten (SEM-Akten A3 Ziff. 7.02). In der Anhörung führte er indessen aus, er habe insgesamt zwei Aufgebote erhalten. Das zweite sei seinen Grosseltern zugestellt worden, bei denen er es abgeholt und dann ebenfalls weggeworfen habe (SEM-Akten A13 F83 f., F98, F212). Hinzu kommt, dass die protokollierten Vorbringen sowohl zum Militärbüchlein als auch zum Erhalt der Aufgebote einen unsubstanziierten und stereotypen Eindruck hinterlassen; ihnen ist auch aus diesem Grund die Glaubhaftigkeit abzusprechen. Die Vorinstanz hat bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit den gesetzlichen Beweismassstab korrekt in Anwendung gebracht. Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er in die syrische Armee einberufen worden sei und sich dem entsprechenden Aufgebot entzogen habe, weshalb er auch nicht als Refraktär gelten kann. 5.2.2 Es trifft sodann zwar zu, dass der Beschwerdeführer die Teilnahmen an Demonstrationen in Syrien, sowohl in E._______ als auch in D._______, erwähnte und auch geltend machte, er habe Teilnehmende rekrutiert. Die entsprechenden Ausführungen in den Befragungen lassen jedoch nicht darauf schliessen, dass er von den syrischen Behörden als Demonstrationsteilnehmer identifiziert oder als regimekritische Persönlichkeit bekannt geworden wäre. Beweismittel, die einen anderen Schluss zuliessen, wurden nicht ins Recht gelegt. Vielmehr bestätigte der Beschwerdeführer, dass seine Teilnahmen an den Demonstrationen in Syrien keine Probleme nach sich gezogen hätten und er nicht anderweitig politisch aktiv gewesen sei; zudem verneinte er explizit, gezielte Verfolgungsmassnahmen durch die syrischen Behörden erlitten zu haben (SEM-Akten A3 Ziff. 7.02). Vor diesem Hintergrund vermögen die Mutmassungen auf Beschwerdeebene, wonach die Identität des Beschwerdeführers aufgrund von Festnahmen anderer Demonstrationsteilnehmer bekannt geworden sein könnte, nicht zu überzeugen. 5.2.3 Was die erst auf Beschwerdeebene geltend gemachte Reflexverfolgung anbelangt, ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass der Beschwerdeführer in keiner der Befragungen entsprechende Probleme geltend machte. Es müssten konkrete und präzise Hinweise vorliegen, um eine Furcht vor Reflexverfolgung objektiv zu begründen. In der Beschwerde wird sodann auch nicht ausgeführt, aus welchen konkreten Gründen die Gefahr einer Reflexverfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Familienangehörigen genau bestehen soll. Mithin werden im Beschwerdeverfahren keine konkreten Gründe vorgebracht, weshalb der Beschwerdeführer zum heutigen oder einem künftigen Zeitpunkt aufgrund seiner Cousins oder des Onkels seines Vaters einer asylrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt sein könnte. Solche ergeben sich auch nichtaus den antragsgemäss beigezogenen Akten. Verwandte des Beschwerdeführers konnten sogar nach Syrien zurückkehren, was nicht darauf schliessen lässt, dass alle Familienmitglieder - alleine aufgrund ihrer familiären Zugehörigkeit und/oder ihres Namens verfolgt werden. Weder aus den Fluchtvorbringen von B._______, der mehrere Jahre vor dem Beschwerdeführer Syrien verlassen hat, noch aus jenen von G._______ ergeben sich bedeutsame Verbindungen zum Beschwerdeführer. K._______, der laut Beschwerde das prominenteste Mitglied des (...) sei, ist ebenfalls ([...]) aus der Schweiz nach Syrien zurückgekehrt, weshalb ihm inzwischen die Flüchtlingseigenschaft aberkannt wurde; sein (...) erneut eingereichtes Asylgesuch wurde inzwischen erstinstanzlich abgelehnt. Zwar ist eine Beschwerde dagegen beim Bundesverwaltungsgericht anhängig (...). Es ergeben sich aber auch aus seinen Akten keine Umstände, die unter dem Aspekt einer Reflexverfolgung bedeutsam sein könnten. Das Asylgesuch von J._______, der zusammen mit dem Beschwerdeführer C._______ verlassen hat und aus Syrien ausgereist ist (SEM-Akten A3 Ziff. 5.01), wurde rechtskräftig abgelehnt (Urteil des BVGer D-4309/2018 vom 20. August 2018). Dass sich die Vorinstanz in der Vernehmlassung zu diesem Verfahren geäussert hat, ist nicht zu beanstanden. Es sei lediglich angemerkt, dass sie hierbei eine falsche Nummer des N-Dossiers angegeben hat, was auf einen unbeachtlichen Kanzleifehler zurückzuführen ist, der jedoch nicht zu einer Verwechslung der Personen geführt hat. Zusammenfassend ist festzustellen, dass aus den antragsgemäss beigezogenen Akten der Verwandten nicht auf eine Reflexverfolgung des Beschwerdeführers geschlossen werden kann. Es mag zwar zutreffen, dass weitere Verwandte des Beschwerdeführers inzwischen aus C._______ wegziehen mussten. Wie jedoch den Ausführungen auf Beschwerdeebene zu entnehmen ist, sind diese aufgrund des Vormarsches der türkischen Streitkräfte von dort weggezogen beziehungsweise hätten nach einer versuchten Rückkehr dort Probleme mit den türkischen Streitkräften erhalten. Die entsprechenden Erklärungen auf Beschwerdeebene lassen nicht auf eine Verfolgung der Familie L._______ seitens der syrischen Behörden und insbesondere des Beschwerdeführers schliessen. 5.2.4 Auch die Furcht des Beschwerdeführers, im Zusammenhang mit seinen ehemaligen Aktivitäten für die YPG und seinem Weggang von dieser Gruppierung in asylrelevanter Weise verfolgt zu werden, ist schliesslich unbegründet. So ist ihm weder während seines sechsmonatigen Dienstes für die YPG noch nach seiner genehmigten Entlassung aus demselben etwas zugestossen. Im Übrigen ist der Beschwerde entgegenzuhalten, dass Rekrutierungen durch die YPG für sich alleine nicht zur Anerkennung als Flüchtling führt, weshalb der Beschwerdeführer dem Bericht vom 4. Januar 2019 des deutschen Instituts für Internationale Politik und Sicherheit nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Es ist vielmehr auf die entsprechenden Erwägungen im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5329/2014 zu verweisen (Urteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 insb. E. 5.3 [als Referenzurteil publiziert]). Hinzu kommt, dass das SEM zu Recht darauf verweist, dass der Beschwerdeführer selbst angegeben habe, man habe zugestimmt, dass er den Dienst verlassen könne. In Bezug auf die Befürchtung, seitens des IS von Vergeltungsmassnahmen bedroht zu sein, kann vollumfänglich auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 5.2.5 Des Weiteren ist festzustellen, dass das dargelegte exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers (Mitgliedschaft bei der PYD, Verantwortlicher für die (...), Teilnahme an Demonstrationen und an Parteisitzungen, hierzu im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Beweismittel: Fotos von Demonstrationen in der Schweiz, Videos von Parteisitzungen in der Schweiz und Mitgliedsbestätigung der PYD) nicht über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste gegen das syrische Regime hinausgeht und keine weiteren Aktivitäten aktenkundig sind, die ihn als ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen könnten. Auf Beschwerdeebene wurden sodann auch weder weitere Beweismittel ins Recht gelegt noch neue, weitere Tätigkeiten geltend gemacht. Das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe ist folglich ebenfalls zu verneinen. 5.2.6 Schliesslich ist anzumerken, dass die Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie für sich alleine nicht genügt, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Auch kann der Beschwerdeführer - der weder vor seiner Ausreise die Aufmerksamkeit der Behörden auf sich gezogen hat noch ein bedeutendes exilpolitisches Profil aufweist - aus der Tatsache seiner Ausreise nichts zu seinen Gunsten ableiten. 5.3 Es ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, einen flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt darzulegen. Die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ist dementsprechend zu bestätigen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführ verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Nach dem Gesagten gibt es auch keinen Grund zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, das Eventualbegehren ist abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2018 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde und davon auszugehen ist, dass er nach wie vor bedürftig ist, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 8.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde der Rechtsvertreter Roman Schuler als amtlicher Rechtsbeistand gemäss aArt. 110a Abs. 1 AsylG beigeordnet, weshalb diesem ein entsprechendes Honorar auszurichten ist. Es wurde eine aktualisierte Kostennote eingereicht. Hierin wurde ein Vertretungsaufwand von insgesamt Fr. 3'226.50 geltend gemacht, ausgehend von einem zeitlichen Aufwand von 9.85 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 300.-. Der zeitliche Aufwand erscheint angemessen, jedoch geht das Bundesverwaltungsgericht bei der amtlichen Verbeiständung durch Anwältinnen und Anwälte von einem Stundenansatz von Fr. 200. bis Fr. 220. aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8, 9 und 11 VGKE) ist das amtliche Honorar auf Fr. 2'375.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen und dem rubrizierten Rechtsvertreter zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem rubrizierten Rechtsvertreter wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 2'375.- ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Michal Koebel Versand: