Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4309/2018mel Urteil vom 20. August 2018 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 25. Juni 2018 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein Kurde mit letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz Aleppo) Syrien eigenen Angaben zufolge zirka im Februar 2015 verliess und am 20. Juli 2015 in die Schweiz einreiste, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstätten vom 5. August 2015 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 20. Oktober 2016 und der ergänzenden Anhörung vom 15. Dezember 2017 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei von den syrischen Militärbehörden als diensttauglich befunden worden und habe das Dienstbüchlein erhalten, dass sein Name aufgerufen worden sei, nachdem der Krieg begonnen habe, und zwei Polizisten seinem Vater gesagt hätten, er müsse innerhalb eines oder zweier Monate zum Rekrutierungszentrum gehen, dass er im Jahr 2012 zweimal einen Marschbefehl erhalten habe, dem er nicht Folge geleistet habe, dass die syrischen Behörden sich aus seiner Region zurückgezogen hätten, wonach er bis zur Ausreise keine Probleme mit ihnen gehabt habe, dass einer seiner Brüder, der Reservist bei der syrischen Armee gewesen sei, von der Freien Syrischen Armee (FSA) festgenommen und nach Jordanien gebracht, indessen wieder freigelassen worden sei, da er Kurde sei, dass einer seiner Cousins, der bei der syrischen Armee Dienst geleistet habe, von Angehörigen der FSA mitgenommen und enthauptet worden sei, dass ein Mann namens C._______ vom Islamischen Staat (IS) gesucht werde, weshalb seine Familie, die den gleichen Namen habe, gefährdet sei, dass zwei seiner Brüder für die Yekîneyên Parastina Gel (YPG), die sein Herkunftsgebiet kontrolliere, Dienst leisteten, und er befürchtet habe, von der YPG ebenfalls zum Militärdienst eingezogen zu werden, dass die allgemeine Lage in Syrien schlecht gewesen sei, dass der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz eine Kopie seiner Identitätskarte, Auszüge aus dem Familienbüchlein, dem Zivilregister, dem Familienregister sowie eines Eintrags auf dem Portal Zaman al-Wasl und Bestätigungen der Mitgliedschaft bei der Partiya Yekitîya Demokrat (PYD [Sektion Europa]) und einer Blutspende einreichte (act. A5/1), dass das SEM mit Verfügung vom 25. Juni 2018 - eröffnet am 27. Juni 2018 - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch vom 21. Juli 2015 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, dass es indessen zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte schlechte allgemeine Lage in Syrien stelle keine gegen ihn gerichtete staatliche Verfolgung oder Bedrohung durch Dritte dar, weshalb sie nicht als asylrelevant zu qualifizieren sei, dass er nicht persönlich vom IS bedroht worden sei und die alleinige Befürchtung vor Übergriffen nicht ausreiche, eine relevante Furcht vor Verfolgung zu begründen, dass der IS zudem in Syrien als Territorialmacht keine Rolle mehr spiele, dass die Rekrutierungsbemühungen der YPG gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mangels eines Verfolgungsmotivs im Sinne von Art. 3 AsylG und mangels hinreichender Intensität keine Asylrelevanz entfalteten, dass Verwandten des Beschwerdeführers in der Schweiz Asyl gewährt worden sei, er indessen nicht geltend gemacht habe, ihretwegen eine Reflexverfolgung erlitten zu haben, weshalb nicht davon auszugehen sei, ihm drohe nach einer Rückkehr nach Syrien eine solche, dass der Beschwerdeführer für die PYD in der Schweiz nicht in einer exponierten Art und Weise in Erscheinung getreten sei, die eine Furcht vor einer künftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Furcht begründen könnte, dass es ihm angesichts verschiedenen Ungereimtheiten und Widersprüchen in seinen Aussagen nicht gelungen sei, die vorgebrachte Diensttauglichkeit und den Erhalt von zwei Aufgeboten für den militärischen Grundwehrdienst glaubhaft zu machen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Juli 2018 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen und eine B-Bewilligung zu erteilen, dass der Beschwerdeführer vom Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2018 aufgefordert wurde, innert 7 Tagen ab Erhalt eine Beschwerdeverbesserung einzureichen und bis zum 13. August 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten, unter der Androhung, bei ungenutztem Ablauf einer der Fristen werde auf die Beschwerde nicht eingetreten, dass der Beschwerdeführer am 30. Juli 2018 eine Beschwerdeverbesserung nachreichte, in der er unter anderem beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, dass er ausführte, er habe vom SEM die Akte A17 (Protokoll der ergänzenden Anhörung) nicht erhalten und bei diesem ein Gesuch um ergänzende Akteneinsicht gestellt, nach deren Erhalt er eine Beschwerdeergänzung einreichen werde, dass der Eingabe vom 30. Juli 2018 eine Bescheinigung der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers vom selben Tag beilag, dass für die in der Beschwerdeverbesserung angeführte Begründung auf die Akten zu verweisen ist, dass der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 6. August 2018 abwies und an den Ziffern 3 bis 5 des Dispositivs der Zwischenverfügung vom 27. Juli 2018 vollumfänglich festhielt, dass dem Beschwerdeführer mit der Zwischenverfügung eine Kopie der vorinstanzlichen Akte A17 zugestellt wurde, dass beim Bundesverwaltungsgericht am 13. August 2018 ein Kostenvorschuss von Fr. 750.- eingezahlt wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass auf den Antrag, es sei dem Beschwerdeführer eine B-Bewilligung zu erteilen, mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht einzutreten ist, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass der Beschwerdeführer vorbrachte, er habe Syrien verlassen, weil er von der syrischen Armee gesucht werde, da er in den Militärdienst hätte einrücken müssen, dass er nach Erhalt des Aufgebots keine persönlichen Probleme gehabt habe, da seine Herkunftsregion nicht mehr vom syrischen Regime kontrolliert worden sei und er längere Zeit in der Türkei gearbeitet habe, dass er zudem angab, er habe eine Rekrutierung durch die YPG befürchtet, da diese seine Herkunftsregion kontrolliere und zwei seiner Brüder für die YPG Dienst leisteten, dass das SEM Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Rekrutierung des Beschwerdeführers äusserte, da es ihm nicht gelungen sei, über diese erlebnisgeprägt und detailliert zu berichten, dass die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers - er sei als diensttauglich befunden und in die syrische Armee einberufen worden - und die Authentizität der eingereichten Beweismittel offengelassen werden können, da gemäss Rechtsprechung eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion für sich genommen die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermag, sondern nur, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist (vgl. BVGE 2015/3 E. 4.3-4.5; vgl. auch Urteil des BVGer D-4247/2015 vom 19. Mai 2016 E. 5.3), dass eine asylrechtlich relevante Verfolgung nur vorliegt, wenn eine Person aufgrund ihrer Dienstverweigerung als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig schwer bestraft würde, was etwa zu bejahen ist, wenn eine Person in der Vergangenheit bereits als Regimegegner aufgefallen ist (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.3), dass dies vorliegend nicht der Fall ist, da der Beschwerdeführer bei den Anhörungen nicht geltend machte, er und seine Familienangehörigen hätten mit den syrischen Behörden konkrete Probleme gehabt, dass auch die geltend gemachte Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der PYD (Sektion Europa) nicht zur Annahme führt, er stünde im Visier der syrischen Behörden, da er nicht geltend machte, er habe sich in exponierter und besonders engagierter Weise für die Anliegen der Partei eingesetzt, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Furcht vor einer Zwangsrekrutierung durch die YPG gemäss Rechtsprechung als nicht asylrelevant einzustufen ist (vgl. Urteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3 [als Referenzurteil publiziert]), dass hinsichtlich der weiteren Vorbringen, die der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörungen machte, auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: