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E-5972/2018

E-5972/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2021-12-01 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ (Region Al Jawadiya, Provinz Al-Hasaka) seinen Heimatstaat Anfang 2013 und hielt sich fortan in der Türkei auf. Zwei Jahre später gelangte er auf dem See- und Landweg in die Schweiz und suchte am 12. Oktober 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nach. A.b Bei der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen vom 18. April 2016 (vgl. SEM-Akten [in der Folge: A] 9) brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe sich vor Beginn des Krieges nicht bei der zuständigen Behörde für die Ausstellung des Militärdienstbüchleins gemeldet, wodurch er sich strafbar gemacht habe. Nachdem er deswegen in Aleppo angehalten worden sei und zudem eine schriftliche Aufforderung erhalten habe, sei er in Begleitung eines von ihm bestochenen Offiziers beim Rekrutierungsbüro vorbeigegangen und habe ein formell authentisches Militärdienstbüchlein ausstellen lassen. Dieser Offizier habe auch sein Strafdossier zerrissen. Danach sei er nach Damaskus gegangen und habe dort in einer (...)-Bar gearbeitet. Am Abend seien oft Polizisten vorbeigekommen, denen er jeweils pro Person USD 100 gegeben habe, damit sie ihn in Ruhe gelassen hätten. Zudem sei er auch auf der Strasse und bei Checkpoints angehalten und kontrolliert worden. Bei solchen Vorfällen habe er jeweils USD 200 bis 300 bezahlt, damit die Offiziere respektive Polizisten ihn wieder hätten gehen lassen. Hätte er die Zahlung verweigert, hätten ihn diese Personen mitgenommen. Auch sein Vater habe Polizisten, die ihn und seinen Bruder zu Hause gesucht hätten, Geld bezahlt. Als sich die allgemeine Lage verschlechtert habe, sei er in sein Heimatdorf zurückgekehrt, wo er sich bis zur Ausreise aufgehalten habe. Im Falle einer Rückkehr befürchte er eine sofortige Festnahme und Tötung durch die Syrische Armee. A.c Zum Beweis seiner Identität und seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Dokumente zu den Akten: syrisches Familienbüchlein, Eheschein und Militärdienstbüchlein (alles im Original; A10). A.d Am 25. September 2017 ersuchte die aus der Türkei stammende Partnerin des Beschwerdeführers mit zwei gemeinsamen Kindern ebenfalls in der Schweiz um Asyl. Ein (...) geborenes drittes Kind wurde in ihr Asylgesuch einbezogen (A19, 33, 39). B. Mit Verfügung vom 17. September 2018 - eröffnet am 20. September 2018 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an (Dispositivziffern 1-3). Den Vollzug erachtete es als unzumutbar, weshalb es den Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz aufnahm (Dispositivziffern 4-6; A45). Mit separater Verfügung gleichen Datums wurden auch die Partnerin des Beschwerdeführers und die drei gemeinsamen Kinder vorläufig in der Schweiz aufgenommen (A47). C. Der Beschwerdeführer und seine Partnerin sowie die gemeinsamen Kinder erhoben mit Eingabe vom 18. Oktober 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die vorinstanzlichen Verfügungen seien betreffend die Dispositivziffern 1-3 aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren respektive seien die Partnerin sowie die Kinder in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers einzubeziehen. Eventualiter seien die vorinstanzlichen Entscheide aufzuheben und zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme als Flüchtlinge anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um amtliche Rechtsverbeiständung ersucht. Als weitere Beweismittel reichten der Beschwerdeführer und seine Familie einen Internetartikel über den Kurdischen Nationalrat in Syrien, drei Screenshots einer Nachrichtensendung und drei Ausdrucke von Fotografien ein. Zudem verwiesen sie auf verschiedene Länderberichte. D. Mit Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2018 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer und seiner Familie auf, sich innert sieben Tagen im Sinne einer Beschwerdeverbesserung dazu äussern, ob mit der Beschwerde auch die Verfügung des SEM betreffend die Partnerin und die Kinder des Beschwerdeführers angefochten werden solle. Zudem setzte sie den Verfahrensbeteiligten unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall eine separate Frist an, um eine Fürsorgebestätigung einzureichen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu bezahlen. E. Der Beschwerdeführer und seine Familie gaben mit Eingabe vom 30. Oktober 2018 bekannt, die Beschwerde betreffe nur ersteren. Ferner reichten sie eine Fürsorgebestätigung vom 17. Oktober 2018 ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 8. November 2018 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner lud sie die Vorinstanz ein, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. G. Das SEM führte mit Schreiben vom 13. November 2018 im Wesentlichen aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. H. Am 5. Dezember 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein. I. Auf den weiteren Inhalt der Akten und der Rechtsschriften wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist - mit der folgenden Ausnahme - einzutreten.

E. 1.3 Nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts sind die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Wegweisungsvollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen der vorläufigen Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs respektive der Anordnung der Ersatzmassnahme der vorläufigen Aufnahme ist der Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht beschwert, weshalb auf den diesbezüglichen Antrag nicht einzutreten ist.

E. 2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Am 1. März 2019 ist eine Totalrevision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten (AS 2016 3101). Für das vorliegende Verfahren gilt das alte Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich vorliegend nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Entsprechend kann mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Letzteres ist erfüllt, wenn die Behörde die Flüchtlingseigenschaft mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Daher kann es die Beschwerde auch mit anderer Begründung als jener der Vorinstanz abweisen.

E. 5 Die Vorinstanz führt zur Begründung des ablehnenden Entscheids insbesondere aus, die Kernvorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Militärdienstpflicht seien unglaubhaft.

E. 5.1 Dazu bringt das SEM vor, bei der Verpflichtung zur Militärdienstleistung und deren Durchsetzung habe es sich bereits vor dem Ausbruch der kriegerischen Auseinandersetzungen im Jahre 2011 um eines der zentralen Elemente der syrischen Behördentätigkeit gehandelt, das weitgehend durchgesetzt worden sei. Wer sich dieser Verpflichtung entzogen habe, sei entweder zu einem Leben in faktischer Illegalität oder zur Ausreise aus Syrien gezwungen gewesen. Vor diesem Hintergrund erscheine es bei aller tunlichen Zurückhaltung gegenüber den mitunter unübersichtlichen Gegebenheiten in Syrien und namentlich der notorischen Bestechlichkeit syrischer Behördenstellen überaus unwahrscheinlich, dass es dem Beschwerdeführer in den Jahren bis und mit 2011 über längere Zeit hinweg und an verschiedensten Kontrollpunkten in verschiedenen Landesgegenden systematisch gelungen sein solle, sich der Militärdienstpflicht durch Bezahlung eines Bestechungsgeldes von jeweils rund USD 200-300 zu entziehen. Er habe denn auch selbst eingeräumt, dass die Militärdienstpflicht in den Jahren bis 2011 rigoros durchgesetzt worden sei (m.H.a. A9 F97). Ebenfalls nicht einzuleuchten vermöge, weshalb er sich eigens mit Hilfe eines bestochenen Offiziers bei der zuständigen und ebenfalls bestochenen Behördenstelle ein Militärdienstbüchlein habe ausstellen lassen, obgleich ihm dieses ohne etwa einen Dienst-Verschiebungsvermerk das Fortkommen gar nicht zusätzlich habe erleichtern können. Die im Zusammenhang mit der Militärdienstpflicht stehenden Vorbringen könnten in dieser Form somit nicht geglaubt werden.

E. 5.2 Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, bei der Berücksichtigung der inneren Logik von Aussagen und der allgemeinen Lebenserfahrung sei besondere Vorsicht geboten. Insbesondere könne ein auf den ersten Blick nicht nachvollziehbares Verhalten seitens des Verfolgers der asylsuchenden Person nicht zur Last gelegt werden (m.H.a. BVGE 2013/25, E. 5.2.1 ff; EMARK 2004 Nr. 1, E. 5.b.cc). Aus öffentlich zugänglichen Quellen ergebe sich, dass nationale legislatorische Massnahmen gegen Korruption in Syrien erst nach seiner Ausreise ab Mitte 2013 eingeführt worden seien. Es sei bekannt, dass zwischen 2012 und 2014 viele syrische Männer versucht hätten, sich mittels Bestechung oder einer Verlängerung des Studiums der Einberufung zu entziehen. Er habe anlässlich der Anhörung auch immer wieder die ungefähren Summen nennen können, die er habe bezahlen müssen (m.H.a. A9 F78, 86, 103), was für die Glaubhaftigkeit seiner Ausführungen spreche. Die Vorinstanz habe in seine Aussagen sodann hineininterpretiert, er habe sich dem Militärdienst «überall» und «immer» entziehen können. Hingegen habe er nur gesagt, er sei «manchmal» angehalten und nach seiner Identitätskarte gefragt worden (m.H.a. A9 F132). Zudem habe er nie davon gesprochen, dass er sich aufgrund des ausgestellten Militärdienstbüchleins leichter habe fortbewegen können. Insgesamt seien seine Aussagen mit Blick auf die Korruption in Syrien nicht unwahrscheinlich oder unplausibel und somit als glaubhaft zu qualifizieren.

E. 5.3 Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur in Syrien herrschenden Korruption und die Vorbehalte betreffend die Berücksichtigung der inneren Logik von Aussagen sind zutreffend; sie sind jedoch allgemeiner Natur und vermögen die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen nicht zu belegen, sondern höchstens zu unterstützen. Die Durchsicht des Anhörungsprotokolls ergibt, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gab, die Gründe der Ausreise aus Syrien detailliert darzulegen. Daraufhin brachte er vor, der Hauptgrund der Ausreise sei der Militärdienst gewesen, er sei deswegen verfolgt worden und er wolle nicht in den Militärdienst. Im Übrigen äusserte er sich zu seinem Aufenthalt in der Türkei (vgl. A9 F95). Auf zwei weitere Aufforderungen zu einem ausführlichen Bericht hin machte er allgemeine Ausführungen dazu, was geschehe, wenn eine Person den Militärdienst verweigere und sprach über den Dienst seines Bruders. Nach erneuter Betonung der Wichtigkeit einer persönlichen Aussage führte er schliesslich aus, mit Geld habe man alles machen und bekommen können. So habe er unbekannten Personen, die zu ihm gekommen seien, Geld oder manchmal eine Flasche Whiskey gegeben und auch sein Vater habe Geld bezahlt (vgl. A9 F100). Er wisse aber nicht, wie oft oder wann zuletzt bei seinem Vater nach ihm gesucht worden sei, da er am Arbeiten gewesen sei (vgl. A9 F101, 118). Die Aussagen des Beschwerdeführers stellen sich durchwegs als stereotyp und unsubstanziiert dar. Auf zahlreiche Nachfragen seitens der befragenden Person antwortete er ausweichend und zeigte sich nicht bemüht, sich eingehender zu erinnern (vgl. etwa A9 F107-116). So bleibt unklar, wie oft und wann er wegen des Militärdienstes gesucht worden sei und wie die Begegnungen mit den stets wechselnden Offizieren und deren Begleitpersonen konkret abliefen. Überdies äusserte er sich auch insofern unklar und vage, als er angab, er sei «z.B. alle sechs Monate oder jedes Jahr einmal» von Militärangehörigen respektive Polizisten angehalten worden (vgl. A9 F78,89). Zudem seien diese «oft» am Abend in der Bar vorbeigekommen, in der er gearbeitet habe (vgl. A9 F103). Der Darstellung des Beschwerdeführers fehlt es damit insgesamt an Logik, Details und einer gewissen Tiefe, die den Schluss erlauben würden, dass er das Erzählte tatsächlich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erlebt hat. Mithin ist im Ergebnis mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Vorbringen zu den Ausreisegründen unglaubhaft sind. Die eingereichten Beweismittel, insbesondere das angeblich gegen Bezahlung eines Geldbetrags ausgestellte Militärdienstbüchlein, vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern.

E. 6 Der Beschwerdeführer macht auf Beschwerdeebene ferner eine drohende Reflexverfolgung aufgrund der Aktivitäten verschiedener Verwandter geltend.

E. 6.1 In diesem Zusammenhang führt er aus, sein mittlerweile in C._______ lebender Onkel mütterlicherseits, D._______, sei ein äusserst bekannter und aktiver Politiker, der gegen das syrische Regime tätig sei. Dieser habe die kurdische (...)-Partei geführt (vgl. Beschwerdebeilage 4; A9/21 F80) und innerhalb der Syrischen Nationalen Koalition den Kurdischen Nationalrat (KNC) vertreten. Er sei seit 1981 in der syrisch-kurdischen Bewegung aktiv und habe verschiedene Führungspositionen inne gehabt. Die syrische Revolution habe er von Beginn an unterstützt und seit 2011 habe er an einer Vielzahl von Konferenzen der syrischen Oppositionsbewegung teilgenommen. Der Bekanntheitsgrad seines Onkels zeige sich auch durch zahlreiche veröffentlichte Videos. So habe er dem TV-Sender «(...)» im Jahr 2011 ein Interview gegeben und spreche über einen gemeinsamen Weg der Araber und Kurden ( https://youtu.be/[...] ), im Namen der (...) Partei habe er sich im «(...)» zum Syrienkonflikt geäussert ( https://youtu.be[...] ), bei der BBC habe er in einem Interview über eine bevorstehende Demonstration informiert ( https://youtu.be/[...] ) und beim Sender «Al Arabia» über die kurdische Politik gesprochen (Beschwerdebeilage 5; https://youtu.be/[...] , https://youtu.be/[...] ; alle abgerufen am 24.9.2021). Auch in den kurdischen Nachrichten und sogar in einem deutschsprachigen Medium sei über ihn berichtet worden (vgl. Internetartikel vom 13. August 2017 und 12. September 2018, [...] , [...] ; alle abgerufen am 24.9.2021). Am 20. März 2018 habe sein Onkel anlässlich des Neujahrsfestes Newroz ein Video veröffentlicht, in dem er eine Rede für die kurdische Bevölkerung halte und mehr Freiheit bis zum Folgefest propagiere ( https://youtu.be/[...] , abgerufen am 24.9.2021). In sämtlichen Berichten werde sein Bild gezeigt und sein Name eingeblendet. Überdies habe D._______ an Parteitreffen teilgenommen und sich etwa anlässlich eines Treffens (der demokratischen Partei Kurdistan-Syrien [PDK-S]) zusammen mit anderen Politikern und einer Politikerin fotografieren lassen (vgl. Beschwerdebeilage 6). Bei der Anhörung zu den Asylgründen habe er erläutert, dass sein Vater und ein Onkel mütterlicherseits nach Auftritten von D._______ im Fernsehen jeweils von der staatlichen Sicherheit vorgeladen und aufgefordert worden seien, Geld zu zahlen (m.H.a. A9 F80). Daraufhin habe die befragende Person ihm gesagt, er werde Gelegenheit erhalten, sich dazu zu äussern (m.H.a. A9 F81). Indes sei er schliesslich betreffend ein mögliches politisches Gefährdungsprofil nicht weiter befragt worden, obgleich die Vorinstanz aufgrund der erhaltenen Hinweise eine allfällige Reflexverfolgung zwingend hätte prüfen müssen. Ein weiterer Onkel mütterlicherseits namens E._______ sei weniger bekannt; dieser nehme aber häufig an Demonstrationen teil und lasse sich dort auch fotografieren (vgl. Beschwerdebeilage 7). Zudem habe seine Familie in gehobenen Kreisen verkehrt, was sich etwa darin zeige, dass seine beiden Onkel anlässlich der Hochzeit seines Bruders mit einem berühmten kurdischen Sänger fotografiert worden seien (vgl. Beschwerdebeilage 8). Ausserdem sei einer seiner Brüder im Rahmen des Militärdienstes zwei Mal inhaftiert und im Gefängnis beschimpft und erniedrigt worden, woraufhin er desertiert und aus Syrien geflohen sei (m.H.a. A9 F97). Ein anderer Bruder habe den Militärdienst nicht geleistet. Es sei nicht ausgeschlossen, dass beide ebenfalls als politische Gegner identifiziert worden seien.

E. 6.2 Die Vorinstanz wendet in ihrer Vernehmlassung ein, der Beschwerdeführer sei gemäss seinen Aussagen anlässlich der Anhörung im Heimatstaat selbst nie von Reflexverfolgungsmassnahmen seitens der Regierung tangiert worden (m.H.a. A9 F80).

E. 6.3 Anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen brachte der Beschwerdeführer vor, die Regierung kenne die Namen seiner Familie, weil sein in C._______ lebender Onkel D._______ politisch sehr aktiv sei. Seine Familie habe wegen dieses Onkels oft Probleme mit der Regierung gehabt. Wenn dieser etwa in einer Fernsehsendung ein Interview gegeben habe, seien sein Vater und ein Onkel väterlicherseits von der staatlichen Sicherheit vorgeladen und danach gefragt worden, weshalb sich D._______ über die syrische Lage äussere. Um keine weiteren Probleme zu bekommen, habe seine Familie jeweils Geld bezahlen sollen (vgl. A9 F80). Entgegen der Darstellung in der Beschwerdeschrift wurde im Verlauf der Anhörung nachgefragt, ob er neben den Vorfällen im Zusammenhang mit dem Militärdienst Schwierigkeiten gehabt habe, was er verneinte. Insbesondere gab er ausdrücklich an, aufgrund der politischen Aktivitäten seines Onkels keine Probleme gehabt zu haben; dies habe nur seinen Vater und seine anderen Onkel betroffen (vgl. A9 F125 ff.). Abschliessend bestätigte der Beschwerdeführer, er habe alles erzählen können, was er für sein Asylgesuch als wesentlich erachte (vgl. A9 F140, 154). Vor diesem Hintergrund erweist sich die implizite Rüge der unvollständigen Sachverhaltsdarstellung als unbegründet. Daher hatte die Vorinstanz auch keine Veranlassung, die Gefahr eine Reflexverfolgung zu prüfen. Nachdem der Beschwerdeführer die vielfältigen Aktivitäten seines Onkels im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht darlegt, ist eine solche Prüfung nachfolgend vorzunehmen.

E. 6.4 Staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Opponenten können als sogenannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich sein, wenn sie in asylrelevanter Intensität gezielt erfolgen oder mit erheblicher Wahrscheinlichkeit drohen. Begründete Furcht vor künftiger Verfolgung liegt grundsätzlich dann vor, wenn aufgrund objektiver Umstände in nachvollziehbarer Weise subjektiv befürchtet wird, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.16; BVGE 2011/51 E. 6.2, 2011/50 E. 3.1.1, 2010/57 E. 2.5; zuletzt Urteil des BVGer E-5740/2018 vom 10. September 2021 E. 3.2). Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, besteht vor allem dann, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass zur gesuchten Person ein enger Kontakt besteht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person hinzukommt oder ihr unterstellt wird (Urteil des BVGer D-1937/2020 vom 4. Juni 2021 E. 5.1 und bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 10.1).

E. 6.5 Auf Beschwerdeebene berichtet der Beschwerdeführer ausführlich über die umfangreichen Aktivitäten seines Onkels D._______. Indessen äussert er sich weder zur Intensität seiner Beziehung zu diesem noch zu dessen Status in C._______. Betreffend Personen syrischer Herkunft hat das Bundesverwaltungsgericht in der Vergangenheit in einzelnen Fällen die Gefahr einer Reflexverfolgung bejaht für Angehörige der Kernfamilie respektive nahe Angehörige von Personen, die sich (exil-)politisch exponiert hatten (vgl. etwa Urteile D-1937/2020 vom 4. Juni 2021 E. 5.3 ff. [Gefahr der Reflexverfolgung des Sohnes aufgrund der umfangreichen politischen Tätigkeiten des als Flüchtling anerkannten Vaters], E-2257/2019 vom 15. März 2021 E. 7.3.2 ff. [Gefahr der Reflexverfolgung der Eltern aufgrund des oppositionellen Profils ihrer als Flüchtlinge anerkannten Söhne] und E-4545/2018 vom 25. November 2020 E. 9.3.3 [Gefahr der Reflexverfolgung des Sohnes aufgrund der umfangreichen politischen Tätigkeiten des als Flüchtling anerkannten Vaters und mit Blick auf das weitere familiäre Umfeld]). Der Beschwerdeführer steht zu seinem anerkanntermassen politisch aktiven Onkel in keiner vergleichbar engen familiären Beziehung. Ausserdem verneinte er eigene politische Aktivitäten in Syrien und nach der Ausreise explizit (vgl. A91 F87 f.). Daher ist weder aufgrund der Verwandtschaft mit D._______ noch mit dem weniger bekannten und aktiven E._______ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer drohenden Reflexverfolgung auszugehen. Hinsichtlich seiner Brüder ist sodann nicht glaubhaft gemacht, dass seitens der syrischen Behörden nach diesen gefahndet wurde oder wird. Ausserdem gab der Beschwerdeführer an, vor der Ausreise wegen seines zweifach inhaftierten Bruders keine Probleme gehabt zu haben (vgl. A9 F98). Weshalb sich dies zwischenzeitlich geändert haben sollte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. Nach dem Gesagten liegt für den Fall einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien keine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor asylrelevanter Reflexverfolgung vor.

E. 7 Für den Fall einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien macht der Beschwerdeführer schliesslich eine drohende Verfolgung aufgrund seines Profils als ethnischer Kurde, der Desertion vom Militärdienst und seiner regimefeindlichen und oppositionellen Haltung geltend.

E. 7.1 In diesem Zusammenhang führt er aus, er gehöre zu den schutzbedürftigen Gruppen «Kurden und Mitglieder anderer ethnischer Minderheiten» sowie «tatsächliche oder vermeintlicher Gegner der syrischen Regierung» gemäss den UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen (<http://www.refworld.org/cgibin/texis/vtx/rwmain/opendocpdf.pdf?reldoc=y&docid=534fc0eb4>, abgerufen am 24.9.2021). Auch das Bundesverwaltungsgericht habe festgestellt, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgingen (BVGE 2015/3 E. 5.7.1 f., 5.9, 6.7.3, auch zum Folgenden). Insbesondere Personen, die sich dem Dienst in der staatlichen syrischen Armee entzogen hätten, seien seit dem Jahr 2011 in grosser Zahl nicht nur von Inhaftierung, sondern auch von Folter und aussergerichtlicher Hinrichtung betroffen. Es sei somit davon auszugehen, dass er als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig schwer bestraft würde.

E. 7.2 Das SEM erkennt in diesen Vorbringen keine gezielt gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungshandlung. Die allgemein schwierige und mit zahlreichen Erschwernissen verbundene Situation in Syrien sei vielmehr auf die allgemeine Kriegslage zurückzuführen.

E. 7.3 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag eine allfällige Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht per se die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Vielmehr muss die betroffene Person aus den in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht in BVGE 2015/3, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (dort E. 6.7.3). In BVGE 2020 VI/4 bestätigte das Gericht, dass einem syrischen Dienstverweigerer keine Strafe drohe, die mit genügender Wahrscheinlichkeit die Schwelle der Asylrelevanz erreiche, wenn keine zusätzlichen exponierenden Faktoren bestehen würden (dort E. 6.2.4). Hinsichtlich des Beschwerdeführers ist keine Desertion oder Dienstverweigerung erstellt respektive glaubhaft gemacht. Sodann macht er keine eigenen politischen Aktivitäten oder politische Aktivitäten naher Angehöriger -wie seiner Partnerin oder der Eltern - geltend, aufgrund derer ihn das syrische Regime, zusammen mit einer allfälligen Wehrdienstverweigerung, als Regimegegner identifizieren würde. Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass er den heimatlichen Behörden vor seiner Ausreise als regimefeindlich bekannt war oder im Falle einer hypothetischen Wiedereinreise mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als staatsgefährdend eingestuft würde und deshalb asylrelevante Massnahmen zu befürchten hätte (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-2042/2020 vom 11. August 2021 E. 6.2 ff.; D-5806/2019 vom 9. April 2021 E. 6.4). Die Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie vermag für sich allein ebenfalls keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung im Falle einer Rückkehr zu begründen (Urteil des BVGer E-5740/2018 vom 10. September 2021 E. 5.2.6).

E. 8 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine erlittene oder drohende asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht hat. Die Vorinstanz hat somit zu Recht das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 9 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art.106 Abs.1 AsylG). Es besteht auch kein Grund zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz respektive zur vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers als Flüchtling. Die Beschwerde ist daher in materieller Hinsicht vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Es ist aufgrund der Akten nicht davon auszugehen, dass sich an den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers in wesentlicher Hinsicht etwas verändert hätte. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist deshalb angesichts des mit Verfügung vom 8. November 2018 gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten.

E. 11.2 Da dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. November 2018 auch die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde, sind die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten durch das Bundesverwaltungsgericht zu übernehmen (vgl. aArt. 110a Abs. 1 AsylG i.V.m. den Art. 9-14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die vormalige Rechtsvertreterin reichte mit der Beschwerde eine Kostennote ein. Demnach beliefen sich ihre Bemühungen im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren auf 9.5 Stunden, was angemessen erscheint. Hinzu kommen die Beschwerdeergänzung vom 23. Oktober 2018, die Beschwerdeverbesserung vom 30. Oktober 2018 und die Replik vom 5. Dezember 2018 (Akten des Beschwerdeverfahrens [BVGer-act.] 3, 5 und 11). Der diesbezügliche Aufwand wird auf pauschal 3.5 Stunden geschätzt, so dass von insgesamt 13 aufgewendeten Stunden auszugehen ist. Ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 150.- (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE) ist der amtlichen Rechtsvertreterin daher zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein Honorar von gerundet Fr. 1'950.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der amtlichen Rechtsvertreterin wird durch das Bundesverwaltungsgericht eine Entschädigung von Fr. 1'950.- ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Simona Risi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5972/2018 Urteil vom 1. Dezember 2021 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Simona Risi. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch MLaw Katarina Socha, Caritas Schweiz, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Vollzug); Verfügung des SEM vom 17. September 2018 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ (Region Al Jawadiya, Provinz Al-Hasaka) seinen Heimatstaat Anfang 2013 und hielt sich fortan in der Türkei auf. Zwei Jahre später gelangte er auf dem See- und Landweg in die Schweiz und suchte am 12. Oktober 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nach. A.b Bei der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen vom 18. April 2016 (vgl. SEM-Akten [in der Folge: A] 9) brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe sich vor Beginn des Krieges nicht bei der zuständigen Behörde für die Ausstellung des Militärdienstbüchleins gemeldet, wodurch er sich strafbar gemacht habe. Nachdem er deswegen in Aleppo angehalten worden sei und zudem eine schriftliche Aufforderung erhalten habe, sei er in Begleitung eines von ihm bestochenen Offiziers beim Rekrutierungsbüro vorbeigegangen und habe ein formell authentisches Militärdienstbüchlein ausstellen lassen. Dieser Offizier habe auch sein Strafdossier zerrissen. Danach sei er nach Damaskus gegangen und habe dort in einer (...)-Bar gearbeitet. Am Abend seien oft Polizisten vorbeigekommen, denen er jeweils pro Person USD 100 gegeben habe, damit sie ihn in Ruhe gelassen hätten. Zudem sei er auch auf der Strasse und bei Checkpoints angehalten und kontrolliert worden. Bei solchen Vorfällen habe er jeweils USD 200 bis 300 bezahlt, damit die Offiziere respektive Polizisten ihn wieder hätten gehen lassen. Hätte er die Zahlung verweigert, hätten ihn diese Personen mitgenommen. Auch sein Vater habe Polizisten, die ihn und seinen Bruder zu Hause gesucht hätten, Geld bezahlt. Als sich die allgemeine Lage verschlechtert habe, sei er in sein Heimatdorf zurückgekehrt, wo er sich bis zur Ausreise aufgehalten habe. Im Falle einer Rückkehr befürchte er eine sofortige Festnahme und Tötung durch die Syrische Armee. A.c Zum Beweis seiner Identität und seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Dokumente zu den Akten: syrisches Familienbüchlein, Eheschein und Militärdienstbüchlein (alles im Original; A10). A.d Am 25. September 2017 ersuchte die aus der Türkei stammende Partnerin des Beschwerdeführers mit zwei gemeinsamen Kindern ebenfalls in der Schweiz um Asyl. Ein (...) geborenes drittes Kind wurde in ihr Asylgesuch einbezogen (A19, 33, 39). B. Mit Verfügung vom 17. September 2018 - eröffnet am 20. September 2018 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an (Dispositivziffern 1-3). Den Vollzug erachtete es als unzumutbar, weshalb es den Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz aufnahm (Dispositivziffern 4-6; A45). Mit separater Verfügung gleichen Datums wurden auch die Partnerin des Beschwerdeführers und die drei gemeinsamen Kinder vorläufig in der Schweiz aufgenommen (A47). C. Der Beschwerdeführer und seine Partnerin sowie die gemeinsamen Kinder erhoben mit Eingabe vom 18. Oktober 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die vorinstanzlichen Verfügungen seien betreffend die Dispositivziffern 1-3 aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren respektive seien die Partnerin sowie die Kinder in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers einzubeziehen. Eventualiter seien die vorinstanzlichen Entscheide aufzuheben und zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme als Flüchtlinge anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um amtliche Rechtsverbeiständung ersucht. Als weitere Beweismittel reichten der Beschwerdeführer und seine Familie einen Internetartikel über den Kurdischen Nationalrat in Syrien, drei Screenshots einer Nachrichtensendung und drei Ausdrucke von Fotografien ein. Zudem verwiesen sie auf verschiedene Länderberichte. D. Mit Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2018 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer und seiner Familie auf, sich innert sieben Tagen im Sinne einer Beschwerdeverbesserung dazu äussern, ob mit der Beschwerde auch die Verfügung des SEM betreffend die Partnerin und die Kinder des Beschwerdeführers angefochten werden solle. Zudem setzte sie den Verfahrensbeteiligten unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall eine separate Frist an, um eine Fürsorgebestätigung einzureichen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu bezahlen. E. Der Beschwerdeführer und seine Familie gaben mit Eingabe vom 30. Oktober 2018 bekannt, die Beschwerde betreffe nur ersteren. Ferner reichten sie eine Fürsorgebestätigung vom 17. Oktober 2018 ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 8. November 2018 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner lud sie die Vorinstanz ein, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. G. Das SEM führte mit Schreiben vom 13. November 2018 im Wesentlichen aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. H. Am 5. Dezember 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein. I. Auf den weiteren Inhalt der Akten und der Rechtsschriften wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist - mit der folgenden Ausnahme - einzutreten. 1.3 Nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts sind die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Wegweisungsvollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen der vorläufigen Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs respektive der Anordnung der Ersatzmassnahme der vorläufigen Aufnahme ist der Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht beschwert, weshalb auf den diesbezüglichen Antrag nicht einzutreten ist.

2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Am 1. März 2019 ist eine Totalrevision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten (AS 2016 3101). Für das vorliegende Verfahren gilt das alte Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich vorliegend nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Entsprechend kann mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Letzteres ist erfüllt, wenn die Behörde die Flüchtlingseigenschaft mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Daher kann es die Beschwerde auch mit anderer Begründung als jener der Vorinstanz abweisen. 5. Die Vorinstanz führt zur Begründung des ablehnenden Entscheids insbesondere aus, die Kernvorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Militärdienstpflicht seien unglaubhaft. 5.1 Dazu bringt das SEM vor, bei der Verpflichtung zur Militärdienstleistung und deren Durchsetzung habe es sich bereits vor dem Ausbruch der kriegerischen Auseinandersetzungen im Jahre 2011 um eines der zentralen Elemente der syrischen Behördentätigkeit gehandelt, das weitgehend durchgesetzt worden sei. Wer sich dieser Verpflichtung entzogen habe, sei entweder zu einem Leben in faktischer Illegalität oder zur Ausreise aus Syrien gezwungen gewesen. Vor diesem Hintergrund erscheine es bei aller tunlichen Zurückhaltung gegenüber den mitunter unübersichtlichen Gegebenheiten in Syrien und namentlich der notorischen Bestechlichkeit syrischer Behördenstellen überaus unwahrscheinlich, dass es dem Beschwerdeführer in den Jahren bis und mit 2011 über längere Zeit hinweg und an verschiedensten Kontrollpunkten in verschiedenen Landesgegenden systematisch gelungen sein solle, sich der Militärdienstpflicht durch Bezahlung eines Bestechungsgeldes von jeweils rund USD 200-300 zu entziehen. Er habe denn auch selbst eingeräumt, dass die Militärdienstpflicht in den Jahren bis 2011 rigoros durchgesetzt worden sei (m.H.a. A9 F97). Ebenfalls nicht einzuleuchten vermöge, weshalb er sich eigens mit Hilfe eines bestochenen Offiziers bei der zuständigen und ebenfalls bestochenen Behördenstelle ein Militärdienstbüchlein habe ausstellen lassen, obgleich ihm dieses ohne etwa einen Dienst-Verschiebungsvermerk das Fortkommen gar nicht zusätzlich habe erleichtern können. Die im Zusammenhang mit der Militärdienstpflicht stehenden Vorbringen könnten in dieser Form somit nicht geglaubt werden. 5.2 Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, bei der Berücksichtigung der inneren Logik von Aussagen und der allgemeinen Lebenserfahrung sei besondere Vorsicht geboten. Insbesondere könne ein auf den ersten Blick nicht nachvollziehbares Verhalten seitens des Verfolgers der asylsuchenden Person nicht zur Last gelegt werden (m.H.a. BVGE 2013/25, E. 5.2.1 ff; EMARK 2004 Nr. 1, E. 5.b.cc). Aus öffentlich zugänglichen Quellen ergebe sich, dass nationale legislatorische Massnahmen gegen Korruption in Syrien erst nach seiner Ausreise ab Mitte 2013 eingeführt worden seien. Es sei bekannt, dass zwischen 2012 und 2014 viele syrische Männer versucht hätten, sich mittels Bestechung oder einer Verlängerung des Studiums der Einberufung zu entziehen. Er habe anlässlich der Anhörung auch immer wieder die ungefähren Summen nennen können, die er habe bezahlen müssen (m.H.a. A9 F78, 86, 103), was für die Glaubhaftigkeit seiner Ausführungen spreche. Die Vorinstanz habe in seine Aussagen sodann hineininterpretiert, er habe sich dem Militärdienst «überall» und «immer» entziehen können. Hingegen habe er nur gesagt, er sei «manchmal» angehalten und nach seiner Identitätskarte gefragt worden (m.H.a. A9 F132). Zudem habe er nie davon gesprochen, dass er sich aufgrund des ausgestellten Militärdienstbüchleins leichter habe fortbewegen können. Insgesamt seien seine Aussagen mit Blick auf die Korruption in Syrien nicht unwahrscheinlich oder unplausibel und somit als glaubhaft zu qualifizieren. 5.3 Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur in Syrien herrschenden Korruption und die Vorbehalte betreffend die Berücksichtigung der inneren Logik von Aussagen sind zutreffend; sie sind jedoch allgemeiner Natur und vermögen die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen nicht zu belegen, sondern höchstens zu unterstützen. Die Durchsicht des Anhörungsprotokolls ergibt, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gab, die Gründe der Ausreise aus Syrien detailliert darzulegen. Daraufhin brachte er vor, der Hauptgrund der Ausreise sei der Militärdienst gewesen, er sei deswegen verfolgt worden und er wolle nicht in den Militärdienst. Im Übrigen äusserte er sich zu seinem Aufenthalt in der Türkei (vgl. A9 F95). Auf zwei weitere Aufforderungen zu einem ausführlichen Bericht hin machte er allgemeine Ausführungen dazu, was geschehe, wenn eine Person den Militärdienst verweigere und sprach über den Dienst seines Bruders. Nach erneuter Betonung der Wichtigkeit einer persönlichen Aussage führte er schliesslich aus, mit Geld habe man alles machen und bekommen können. So habe er unbekannten Personen, die zu ihm gekommen seien, Geld oder manchmal eine Flasche Whiskey gegeben und auch sein Vater habe Geld bezahlt (vgl. A9 F100). Er wisse aber nicht, wie oft oder wann zuletzt bei seinem Vater nach ihm gesucht worden sei, da er am Arbeiten gewesen sei (vgl. A9 F101, 118). Die Aussagen des Beschwerdeführers stellen sich durchwegs als stereotyp und unsubstanziiert dar. Auf zahlreiche Nachfragen seitens der befragenden Person antwortete er ausweichend und zeigte sich nicht bemüht, sich eingehender zu erinnern (vgl. etwa A9 F107-116). So bleibt unklar, wie oft und wann er wegen des Militärdienstes gesucht worden sei und wie die Begegnungen mit den stets wechselnden Offizieren und deren Begleitpersonen konkret abliefen. Überdies äusserte er sich auch insofern unklar und vage, als er angab, er sei «z.B. alle sechs Monate oder jedes Jahr einmal» von Militärangehörigen respektive Polizisten angehalten worden (vgl. A9 F78,89). Zudem seien diese «oft» am Abend in der Bar vorbeigekommen, in der er gearbeitet habe (vgl. A9 F103). Der Darstellung des Beschwerdeführers fehlt es damit insgesamt an Logik, Details und einer gewissen Tiefe, die den Schluss erlauben würden, dass er das Erzählte tatsächlich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erlebt hat. Mithin ist im Ergebnis mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Vorbringen zu den Ausreisegründen unglaubhaft sind. Die eingereichten Beweismittel, insbesondere das angeblich gegen Bezahlung eines Geldbetrags ausgestellte Militärdienstbüchlein, vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. 6. Der Beschwerdeführer macht auf Beschwerdeebene ferner eine drohende Reflexverfolgung aufgrund der Aktivitäten verschiedener Verwandter geltend. 6.1 In diesem Zusammenhang führt er aus, sein mittlerweile in C._______ lebender Onkel mütterlicherseits, D._______, sei ein äusserst bekannter und aktiver Politiker, der gegen das syrische Regime tätig sei. Dieser habe die kurdische (...)-Partei geführt (vgl. Beschwerdebeilage 4; A9/21 F80) und innerhalb der Syrischen Nationalen Koalition den Kurdischen Nationalrat (KNC) vertreten. Er sei seit 1981 in der syrisch-kurdischen Bewegung aktiv und habe verschiedene Führungspositionen inne gehabt. Die syrische Revolution habe er von Beginn an unterstützt und seit 2011 habe er an einer Vielzahl von Konferenzen der syrischen Oppositionsbewegung teilgenommen. Der Bekanntheitsgrad seines Onkels zeige sich auch durch zahlreiche veröffentlichte Videos. So habe er dem TV-Sender «(...)» im Jahr 2011 ein Interview gegeben und spreche über einen gemeinsamen Weg der Araber und Kurden ( https://youtu.be/[...] ), im Namen der (...) Partei habe er sich im «(...)» zum Syrienkonflikt geäussert ( https://youtu.be[...] ), bei der BBC habe er in einem Interview über eine bevorstehende Demonstration informiert ( https://youtu.be/[...] ) und beim Sender «Al Arabia» über die kurdische Politik gesprochen (Beschwerdebeilage 5; https://youtu.be/[...] , https://youtu.be/[...] ; alle abgerufen am 24.9.2021). Auch in den kurdischen Nachrichten und sogar in einem deutschsprachigen Medium sei über ihn berichtet worden (vgl. Internetartikel vom 13. August 2017 und 12. September 2018, [...] , [...] ; alle abgerufen am 24.9.2021). Am 20. März 2018 habe sein Onkel anlässlich des Neujahrsfestes Newroz ein Video veröffentlicht, in dem er eine Rede für die kurdische Bevölkerung halte und mehr Freiheit bis zum Folgefest propagiere ( https://youtu.be/[...] , abgerufen am 24.9.2021). In sämtlichen Berichten werde sein Bild gezeigt und sein Name eingeblendet. Überdies habe D._______ an Parteitreffen teilgenommen und sich etwa anlässlich eines Treffens (der demokratischen Partei Kurdistan-Syrien [PDK-S]) zusammen mit anderen Politikern und einer Politikerin fotografieren lassen (vgl. Beschwerdebeilage 6). Bei der Anhörung zu den Asylgründen habe er erläutert, dass sein Vater und ein Onkel mütterlicherseits nach Auftritten von D._______ im Fernsehen jeweils von der staatlichen Sicherheit vorgeladen und aufgefordert worden seien, Geld zu zahlen (m.H.a. A9 F80). Daraufhin habe die befragende Person ihm gesagt, er werde Gelegenheit erhalten, sich dazu zu äussern (m.H.a. A9 F81). Indes sei er schliesslich betreffend ein mögliches politisches Gefährdungsprofil nicht weiter befragt worden, obgleich die Vorinstanz aufgrund der erhaltenen Hinweise eine allfällige Reflexverfolgung zwingend hätte prüfen müssen. Ein weiterer Onkel mütterlicherseits namens E._______ sei weniger bekannt; dieser nehme aber häufig an Demonstrationen teil und lasse sich dort auch fotografieren (vgl. Beschwerdebeilage 7). Zudem habe seine Familie in gehobenen Kreisen verkehrt, was sich etwa darin zeige, dass seine beiden Onkel anlässlich der Hochzeit seines Bruders mit einem berühmten kurdischen Sänger fotografiert worden seien (vgl. Beschwerdebeilage 8). Ausserdem sei einer seiner Brüder im Rahmen des Militärdienstes zwei Mal inhaftiert und im Gefängnis beschimpft und erniedrigt worden, woraufhin er desertiert und aus Syrien geflohen sei (m.H.a. A9 F97). Ein anderer Bruder habe den Militärdienst nicht geleistet. Es sei nicht ausgeschlossen, dass beide ebenfalls als politische Gegner identifiziert worden seien. 6.2 Die Vorinstanz wendet in ihrer Vernehmlassung ein, der Beschwerdeführer sei gemäss seinen Aussagen anlässlich der Anhörung im Heimatstaat selbst nie von Reflexverfolgungsmassnahmen seitens der Regierung tangiert worden (m.H.a. A9 F80). 6.3 Anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen brachte der Beschwerdeführer vor, die Regierung kenne die Namen seiner Familie, weil sein in C._______ lebender Onkel D._______ politisch sehr aktiv sei. Seine Familie habe wegen dieses Onkels oft Probleme mit der Regierung gehabt. Wenn dieser etwa in einer Fernsehsendung ein Interview gegeben habe, seien sein Vater und ein Onkel väterlicherseits von der staatlichen Sicherheit vorgeladen und danach gefragt worden, weshalb sich D._______ über die syrische Lage äussere. Um keine weiteren Probleme zu bekommen, habe seine Familie jeweils Geld bezahlen sollen (vgl. A9 F80). Entgegen der Darstellung in der Beschwerdeschrift wurde im Verlauf der Anhörung nachgefragt, ob er neben den Vorfällen im Zusammenhang mit dem Militärdienst Schwierigkeiten gehabt habe, was er verneinte. Insbesondere gab er ausdrücklich an, aufgrund der politischen Aktivitäten seines Onkels keine Probleme gehabt zu haben; dies habe nur seinen Vater und seine anderen Onkel betroffen (vgl. A9 F125 ff.). Abschliessend bestätigte der Beschwerdeführer, er habe alles erzählen können, was er für sein Asylgesuch als wesentlich erachte (vgl. A9 F140, 154). Vor diesem Hintergrund erweist sich die implizite Rüge der unvollständigen Sachverhaltsdarstellung als unbegründet. Daher hatte die Vorinstanz auch keine Veranlassung, die Gefahr eine Reflexverfolgung zu prüfen. Nachdem der Beschwerdeführer die vielfältigen Aktivitäten seines Onkels im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht darlegt, ist eine solche Prüfung nachfolgend vorzunehmen. 6.4 Staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Opponenten können als sogenannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich sein, wenn sie in asylrelevanter Intensität gezielt erfolgen oder mit erheblicher Wahrscheinlichkeit drohen. Begründete Furcht vor künftiger Verfolgung liegt grundsätzlich dann vor, wenn aufgrund objektiver Umstände in nachvollziehbarer Weise subjektiv befürchtet wird, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.16; BVGE 2011/51 E. 6.2, 2011/50 E. 3.1.1, 2010/57 E. 2.5; zuletzt Urteil des BVGer E-5740/2018 vom 10. September 2021 E. 3.2). Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, besteht vor allem dann, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass zur gesuchten Person ein enger Kontakt besteht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person hinzukommt oder ihr unterstellt wird (Urteil des BVGer D-1937/2020 vom 4. Juni 2021 E. 5.1 und bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 10.1). 6.5 Auf Beschwerdeebene berichtet der Beschwerdeführer ausführlich über die umfangreichen Aktivitäten seines Onkels D._______. Indessen äussert er sich weder zur Intensität seiner Beziehung zu diesem noch zu dessen Status in C._______. Betreffend Personen syrischer Herkunft hat das Bundesverwaltungsgericht in der Vergangenheit in einzelnen Fällen die Gefahr einer Reflexverfolgung bejaht für Angehörige der Kernfamilie respektive nahe Angehörige von Personen, die sich (exil-)politisch exponiert hatten (vgl. etwa Urteile D-1937/2020 vom 4. Juni 2021 E. 5.3 ff. [Gefahr der Reflexverfolgung des Sohnes aufgrund der umfangreichen politischen Tätigkeiten des als Flüchtling anerkannten Vaters], E-2257/2019 vom 15. März 2021 E. 7.3.2 ff. [Gefahr der Reflexverfolgung der Eltern aufgrund des oppositionellen Profils ihrer als Flüchtlinge anerkannten Söhne] und E-4545/2018 vom 25. November 2020 E. 9.3.3 [Gefahr der Reflexverfolgung des Sohnes aufgrund der umfangreichen politischen Tätigkeiten des als Flüchtling anerkannten Vaters und mit Blick auf das weitere familiäre Umfeld]). Der Beschwerdeführer steht zu seinem anerkanntermassen politisch aktiven Onkel in keiner vergleichbar engen familiären Beziehung. Ausserdem verneinte er eigene politische Aktivitäten in Syrien und nach der Ausreise explizit (vgl. A91 F87 f.). Daher ist weder aufgrund der Verwandtschaft mit D._______ noch mit dem weniger bekannten und aktiven E._______ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer drohenden Reflexverfolgung auszugehen. Hinsichtlich seiner Brüder ist sodann nicht glaubhaft gemacht, dass seitens der syrischen Behörden nach diesen gefahndet wurde oder wird. Ausserdem gab der Beschwerdeführer an, vor der Ausreise wegen seines zweifach inhaftierten Bruders keine Probleme gehabt zu haben (vgl. A9 F98). Weshalb sich dies zwischenzeitlich geändert haben sollte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. Nach dem Gesagten liegt für den Fall einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien keine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor asylrelevanter Reflexverfolgung vor. 7. Für den Fall einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien macht der Beschwerdeführer schliesslich eine drohende Verfolgung aufgrund seines Profils als ethnischer Kurde, der Desertion vom Militärdienst und seiner regimefeindlichen und oppositionellen Haltung geltend. 7.1 In diesem Zusammenhang führt er aus, er gehöre zu den schutzbedürftigen Gruppen «Kurden und Mitglieder anderer ethnischer Minderheiten» sowie «tatsächliche oder vermeintlicher Gegner der syrischen Regierung» gemäss den UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen ( , abgerufen am 24.9.2021). Auch das Bundesverwaltungsgericht habe festgestellt, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgingen (BVGE 2015/3 E. 5.7.1 f., 5.9, 6.7.3, auch zum Folgenden). Insbesondere Personen, die sich dem Dienst in der staatlichen syrischen Armee entzogen hätten, seien seit dem Jahr 2011 in grosser Zahl nicht nur von Inhaftierung, sondern auch von Folter und aussergerichtlicher Hinrichtung betroffen. Es sei somit davon auszugehen, dass er als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig schwer bestraft würde. 7.2 Das SEM erkennt in diesen Vorbringen keine gezielt gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungshandlung. Die allgemein schwierige und mit zahlreichen Erschwernissen verbundene Situation in Syrien sei vielmehr auf die allgemeine Kriegslage zurückzuführen. 7.3 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag eine allfällige Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht per se die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Vielmehr muss die betroffene Person aus den in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht in BVGE 2015/3, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (dort E. 6.7.3). In BVGE 2020 VI/4 bestätigte das Gericht, dass einem syrischen Dienstverweigerer keine Strafe drohe, die mit genügender Wahrscheinlichkeit die Schwelle der Asylrelevanz erreiche, wenn keine zusätzlichen exponierenden Faktoren bestehen würden (dort E. 6.2.4). Hinsichtlich des Beschwerdeführers ist keine Desertion oder Dienstverweigerung erstellt respektive glaubhaft gemacht. Sodann macht er keine eigenen politischen Aktivitäten oder politische Aktivitäten naher Angehöriger -wie seiner Partnerin oder der Eltern - geltend, aufgrund derer ihn das syrische Regime, zusammen mit einer allfälligen Wehrdienstverweigerung, als Regimegegner identifizieren würde. Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass er den heimatlichen Behörden vor seiner Ausreise als regimefeindlich bekannt war oder im Falle einer hypothetischen Wiedereinreise mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als staatsgefährdend eingestuft würde und deshalb asylrelevante Massnahmen zu befürchten hätte (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-2042/2020 vom 11. August 2021 E. 6.2 ff.; D-5806/2019 vom 9. April 2021 E. 6.4). Die Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie vermag für sich allein ebenfalls keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung im Falle einer Rückkehr zu begründen (Urteil des BVGer E-5740/2018 vom 10. September 2021 E. 5.2.6). 8. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine erlittene oder drohende asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht hat. Die Vorinstanz hat somit zu Recht das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 9. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art.106 Abs.1 AsylG). Es besteht auch kein Grund zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz respektive zur vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers als Flüchtling. Die Beschwerde ist daher in materieller Hinsicht vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Es ist aufgrund der Akten nicht davon auszugehen, dass sich an den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers in wesentlicher Hinsicht etwas verändert hätte. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist deshalb angesichts des mit Verfügung vom 8. November 2018 gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten. 11.2 Da dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. November 2018 auch die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde, sind die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten durch das Bundesverwaltungsgericht zu übernehmen (vgl. aArt. 110a Abs. 1 AsylG i.V.m. den Art. 9-14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die vormalige Rechtsvertreterin reichte mit der Beschwerde eine Kostennote ein. Demnach beliefen sich ihre Bemühungen im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren auf 9.5 Stunden, was angemessen erscheint. Hinzu kommen die Beschwerdeergänzung vom 23. Oktober 2018, die Beschwerdeverbesserung vom 30. Oktober 2018 und die Replik vom 5. Dezember 2018 (Akten des Beschwerdeverfahrens [BVGer-act.] 3, 5 und 11). Der diesbezügliche Aufwand wird auf pauschal 3.5 Stunden geschätzt, so dass von insgesamt 13 aufgewendeten Stunden auszugehen ist. Ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 150.- (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE) ist der amtlichen Rechtsvertreterin daher zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein Honorar von gerundet Fr. 1'950.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der amtlichen Rechtsvertreterin wird durch das Bundesverwaltungsgericht eine Entschädigung von Fr. 1'950.- ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Simona Risi Versand: