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E-165/2018

E-165/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-01-24 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess Syrien eigenen Angaben zufolge im (...) (BzP) respektive (...) (Anhörung) und gelangte am (...) in die Schweiz, wo er am 3. November 2015 um Asyl nachsuchte. Am 9. Dezember 2015 fand die summarische Befragung zur Person statt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten [...]) und am 29. September 2017 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten [...]). Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er an, er sei Syrer kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______. Als er lediglich ein paar Jahre alt gewesen sei, sei er mit seiner Familie nach C._______ gegangen, wo er (...) Jahre lang die Schule besucht habe und als (...) tätig gewesen sei. Die Kurden, die vom IS (sog. Islamischer Staat) verfolgt würden, hätten in Syrien keine Rechte, und er sei aufgrund seiner kurdischen Ethnie immer wieder Diskriminierungen ausgesetzt gewesen. (...), (...) oder (...) - er könne sich nicht mehr an das Jahr erinnern - habe er gemeinsam mit seinem Vater in der Gemeinde D._______ eine Identitätskarte für sich beantragt. Seinem Vater sei danach mitgeteilt worden, die Identitätskarte sei gegen Bezahlung einer Gebühr abholbereit, aber er (der Beschwerdeführer) müsse sie persönlich abholen. Er habe das Ausweisdokument nicht abgeholt, weil er einerseits Angst vor einer Rekrutierung gehabt und andererseits nicht über die finanziellen Mittel verfügt habe. Bei der Anhörung reichte er verschiedene Dokumente (...) zu den Akten und machte geltend, er habe in der Schweiz erfahren, dass ein (...) von ihm, der in Syrien zurückgeblieben sei und sich im (...) der (...) als (...) angeschlossen habe, am (...) erschossen worden sei. Eine Rückkehr nach Syrien komme für ihn nicht in Frage, weil dort Krieg herrsche, er als Kurde keine Rechte habe und Gefahr laufen würde, von der syrischen Armee zum Militärdienst eingezogen zu werden. Er würde sich weigern, zurückzukehren, weil er nicht so wie sein (...) enden wolle. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. B. Mit am 8. Dezember 2017 eröffneter Verfügung vom 6. Dezember 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 3. November 2015 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig verfügte es, der Vollzug der Wegweisung werde zurzeit wegen Unzumutbarkeit nicht vollzogen, sondern zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Zur Begründung führte es an, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen. Insbesondere mache er mit seiner Aussage, er sei wegen der Bürgerkriegssituation und den daraus resultierenden schwierigen Lebensbedingungen aus Syrien ausgereist, keine konkreten, gegen ihn persönlich gerichteten Nachteile geltend. Die von ihm beschriebenen Nachteile seien auf die zurzeit herrschende Situation und schwierige Sicherheitslage in Syrien und die daraus resultierenden allgemeinen Lebensbedingungen zurückzuführen, die grosse Teile der Bevölkerung in ähnlicher Weise treffen würden. Somit handle es sich nicht um asylrelevante Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31). Zu den geltend gemachten Diskriminierungen als Kurde sei auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen, wonach die Kurden in Syrien lediglich aufgrund ihrer Ethnie keiner Kollektivverfolgung ausgesetzt seien. Die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur kurdischen Ethnie sei deshalb asylrechtlich nicht relevant. Zur geltend gemachten Angst vor einer Zwangsrekrutierung sei festzustellen, dass nicht gesichert sei, dass er beim Abholen seiner Identitätskarte tatsächlich als diensttauglich erklärt und einberufen worden wäre. Er sei bis anhin weder militärisch aufgeboten worden noch habe er entsprechende Beweismittel eingereicht, die dies belegen würden. Für eine begründete Furcht vor einer zukünftigen Rekrutierung reiche der Umstand nicht aus, dass eine Person lediglich befürchte, irgendwann einmal ausgehoben zu werden. Er vermöge keine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzutun. Somit sei die Angst des Beschwerdeführers vor einer zukünftigen Rekrutierung als nicht begründet im Sinne der vorstehenden Ausführungen zu erachten. Der Beschwerdeführer sei zufolge Ablehnung seines Asylgesuchs grundsätzlich zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet. Der Wegweisungsvollzug in den Herkunfts- respektive Heimatstaat oder in einen Drittstaat werde in Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage im gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht zumutbar erachtet, weshalb er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei. Auf eine Prüfung weiterer Vollzugshindernisse könne vor diesem Hintergrund verzichtet werden. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 8. Januar 2018 gelangte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Rückweisung der Sache an das SEM zur vollständigen sowie richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung, eventualiter unter Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl, eventualiter sinngemäss seine vorläufige Aufnahme als Flüchtling. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die Verfahrenskosten seien ihm gestützt auf Art. 65 Abs. 1 VwVG zu erlassen. Als Beilagen reichte er eine Kopie der angefochtenen Verfügung und eine Bestätigung seiner Fürsorgeabhängigkeit vom 13. Dezember 2017 ein. Auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichte Bestätigung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können gemäss dieser Bestimmung die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.

E. 3 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26-33 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst das Recht, mit eigenen Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt anderseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtssuchenden zu befassen und Entscheide zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, die für den Entscheid bedeutsam sind (vgl. BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter dieser Norm aufgelisteten Beweismittel. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).

E. 4.2 Vorliegend ist in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Ausführun-gen in der Beschwerde festzustellen, dass es sich bei den Vorbringen des Beschwerdeführers bei der Anhörung, er habe in der Schweiz erfahren, dass ein (...) von ihm, der in Syrien zurückgeblieben sei und sich im (...) der (...) als (...) angeschlossen habe, am (...) erschossen worden sei, und eine Rückkehr nach Syrien komme auch deshalb nicht in Frage, weil er nicht wie sein (...) enden wolle, um einen für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstand handelt. Die Vorinstanz hat die zu diesem Sachverhaltselement bei der Anhörung eingereichten Beweismittel (...) in der angefochtenen Verfügung zwar erwähnt, aber sie weder einer inhaltlichen Prüfung unterzogen noch die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung beim Sachverhalt aufgeführt geschweige sich dann damit auseinandergesetzt. Das SEM wäre verpflichtet gewesen, dieses Vorbringen zu berücksichtigen. Zum einen hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen seiner Rechtsprechung mehrfach festgestellt, dass sowohl das syrische Regime wie auch die übrigen Konfliktparteien im syrischen Bürgerkrieg die Strategie der Reflexverfolgung weiterhin systematisch und gezielt anwenden (vgl. beispielsweise Urteil vom 14. November 2016: E-1395/2015 E. 6.4.2; Urteil vom 15. Mai 2017: E-6269/2015 E. 5.1). Im Hinblick auf eine allfällige begründete Furcht vor künftiger Verfolgung im heutigen Zeitpunkt (eine Rückkehr im heutigen Zeitpunkt mag hypothetisch sein, den Asylbehörden ist dennoch aufgetragen, Art. 3 AsylG in jedem Einzelfall anzuwenden) ist ferner auch nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr als Refraktär behandelt werden könnte. Unter diesem Aspekt ist das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Ereignis im Zusammenhang mit seinem (...) ein wesentliches Element und im Rahmen der Entscheidfindung einer sorgfältigen und ernsthaften Prüfung zu unterziehen. Es wird dazu auf das als Referenzurteil publizierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 zur Situation von Refraktären und Deserteuren, die vom syrischen Regime aufgrund ihres familiären Hintergrundes als Regimegegner eingestuft werden könnten, hingewiesen. Damit steht fest, dass sich die Vorinstanz in der Abfassung der angefochtenen Verfügung nicht mit diesem für den Ausgang des Verfahrens wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers und den dazu eingereichten Beweismitteln befasst hat, womit sie ihre Begründungspflicht und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat. Zudem hat sie mit dieser Gehörsverletzung auch den Sachverhalt unvollständig festgestellt. Vorliegend handelt es sich um eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs, weshalb eine Heilung auf Beschwerdeebene nicht in Betracht fällt.

E. 4.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung vom 6. Dezember 2017 ist aufzuheben und die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie zur vollständigen Feststellung des Sachverhaltes und anschliessenden Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen.

E. 4.4 Angesichts der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, weil sie ebenfalls Gegenstand des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Ver-fahrens sein werden und die Vorinstanz sich damit zu befassen haben wird.

E. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit die Anträge auf Verzicht auf die Er-hebung eines Kostenvorschusses und auf Erlass der Verfahrenskosten im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos werden.

E. 5.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung wird in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren demnach von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 600.- (inkl. Auslagen und allfälliger Mehrwertsteuerzuschlag) festgelegt. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung vom 6. Dezember 2017 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zur vollständigen Feststellung des Sachverhaltes sowie zur anschliessenden Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das SEM hat dem Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 600.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Peter Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-165/2018 Urteil vom 24. Januar 2018 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch (...), gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 6. Dezember 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Syrien eigenen Angaben zufolge im (...) (BzP) respektive (...) (Anhörung) und gelangte am (...) in die Schweiz, wo er am 3. November 2015 um Asyl nachsuchte. Am 9. Dezember 2015 fand die summarische Befragung zur Person statt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten [...]) und am 29. September 2017 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten [...]). Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er an, er sei Syrer kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______. Als er lediglich ein paar Jahre alt gewesen sei, sei er mit seiner Familie nach C._______ gegangen, wo er (...) Jahre lang die Schule besucht habe und als (...) tätig gewesen sei. Die Kurden, die vom IS (sog. Islamischer Staat) verfolgt würden, hätten in Syrien keine Rechte, und er sei aufgrund seiner kurdischen Ethnie immer wieder Diskriminierungen ausgesetzt gewesen. (...), (...) oder (...) - er könne sich nicht mehr an das Jahr erinnern - habe er gemeinsam mit seinem Vater in der Gemeinde D._______ eine Identitätskarte für sich beantragt. Seinem Vater sei danach mitgeteilt worden, die Identitätskarte sei gegen Bezahlung einer Gebühr abholbereit, aber er (der Beschwerdeführer) müsse sie persönlich abholen. Er habe das Ausweisdokument nicht abgeholt, weil er einerseits Angst vor einer Rekrutierung gehabt und andererseits nicht über die finanziellen Mittel verfügt habe. Bei der Anhörung reichte er verschiedene Dokumente (...) zu den Akten und machte geltend, er habe in der Schweiz erfahren, dass ein (...) von ihm, der in Syrien zurückgeblieben sei und sich im (...) der (...) als (...) angeschlossen habe, am (...) erschossen worden sei. Eine Rückkehr nach Syrien komme für ihn nicht in Frage, weil dort Krieg herrsche, er als Kurde keine Rechte habe und Gefahr laufen würde, von der syrischen Armee zum Militärdienst eingezogen zu werden. Er würde sich weigern, zurückzukehren, weil er nicht so wie sein (...) enden wolle. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. B. Mit am 8. Dezember 2017 eröffneter Verfügung vom 6. Dezember 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 3. November 2015 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig verfügte es, der Vollzug der Wegweisung werde zurzeit wegen Unzumutbarkeit nicht vollzogen, sondern zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Zur Begründung führte es an, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen. Insbesondere mache er mit seiner Aussage, er sei wegen der Bürgerkriegssituation und den daraus resultierenden schwierigen Lebensbedingungen aus Syrien ausgereist, keine konkreten, gegen ihn persönlich gerichteten Nachteile geltend. Die von ihm beschriebenen Nachteile seien auf die zurzeit herrschende Situation und schwierige Sicherheitslage in Syrien und die daraus resultierenden allgemeinen Lebensbedingungen zurückzuführen, die grosse Teile der Bevölkerung in ähnlicher Weise treffen würden. Somit handle es sich nicht um asylrelevante Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31). Zu den geltend gemachten Diskriminierungen als Kurde sei auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen, wonach die Kurden in Syrien lediglich aufgrund ihrer Ethnie keiner Kollektivverfolgung ausgesetzt seien. Die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur kurdischen Ethnie sei deshalb asylrechtlich nicht relevant. Zur geltend gemachten Angst vor einer Zwangsrekrutierung sei festzustellen, dass nicht gesichert sei, dass er beim Abholen seiner Identitätskarte tatsächlich als diensttauglich erklärt und einberufen worden wäre. Er sei bis anhin weder militärisch aufgeboten worden noch habe er entsprechende Beweismittel eingereicht, die dies belegen würden. Für eine begründete Furcht vor einer zukünftigen Rekrutierung reiche der Umstand nicht aus, dass eine Person lediglich befürchte, irgendwann einmal ausgehoben zu werden. Er vermöge keine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzutun. Somit sei die Angst des Beschwerdeführers vor einer zukünftigen Rekrutierung als nicht begründet im Sinne der vorstehenden Ausführungen zu erachten. Der Beschwerdeführer sei zufolge Ablehnung seines Asylgesuchs grundsätzlich zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet. Der Wegweisungsvollzug in den Herkunfts- respektive Heimatstaat oder in einen Drittstaat werde in Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage im gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht zumutbar erachtet, weshalb er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei. Auf eine Prüfung weiterer Vollzugshindernisse könne vor diesem Hintergrund verzichtet werden. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 8. Januar 2018 gelangte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Rückweisung der Sache an das SEM zur vollständigen sowie richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung, eventualiter unter Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl, eventualiter sinngemäss seine vorläufige Aufnahme als Flüchtling. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die Verfahrenskosten seien ihm gestützt auf Art. 65 Abs. 1 VwVG zu erlassen. Als Beilagen reichte er eine Kopie der angefochtenen Verfügung und eine Bestätigung seiner Fürsorgeabhängigkeit vom 13. Dezember 2017 ein. Auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichte Bestätigung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können gemäss dieser Bestimmung die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.

3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26-33 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst das Recht, mit eigenen Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt anderseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtssuchenden zu befassen und Entscheide zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, die für den Entscheid bedeutsam sind (vgl. BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter dieser Norm aufgelisteten Beweismittel. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 4.2 Vorliegend ist in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Ausführun-gen in der Beschwerde festzustellen, dass es sich bei den Vorbringen des Beschwerdeführers bei der Anhörung, er habe in der Schweiz erfahren, dass ein (...) von ihm, der in Syrien zurückgeblieben sei und sich im (...) der (...) als (...) angeschlossen habe, am (...) erschossen worden sei, und eine Rückkehr nach Syrien komme auch deshalb nicht in Frage, weil er nicht wie sein (...) enden wolle, um einen für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstand handelt. Die Vorinstanz hat die zu diesem Sachverhaltselement bei der Anhörung eingereichten Beweismittel (...) in der angefochtenen Verfügung zwar erwähnt, aber sie weder einer inhaltlichen Prüfung unterzogen noch die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung beim Sachverhalt aufgeführt geschweige sich dann damit auseinandergesetzt. Das SEM wäre verpflichtet gewesen, dieses Vorbringen zu berücksichtigen. Zum einen hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen seiner Rechtsprechung mehrfach festgestellt, dass sowohl das syrische Regime wie auch die übrigen Konfliktparteien im syrischen Bürgerkrieg die Strategie der Reflexverfolgung weiterhin systematisch und gezielt anwenden (vgl. beispielsweise Urteil vom 14. November 2016: E-1395/2015 E. 6.4.2; Urteil vom 15. Mai 2017: E-6269/2015 E. 5.1). Im Hinblick auf eine allfällige begründete Furcht vor künftiger Verfolgung im heutigen Zeitpunkt (eine Rückkehr im heutigen Zeitpunkt mag hypothetisch sein, den Asylbehörden ist dennoch aufgetragen, Art. 3 AsylG in jedem Einzelfall anzuwenden) ist ferner auch nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr als Refraktär behandelt werden könnte. Unter diesem Aspekt ist das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Ereignis im Zusammenhang mit seinem (...) ein wesentliches Element und im Rahmen der Entscheidfindung einer sorgfältigen und ernsthaften Prüfung zu unterziehen. Es wird dazu auf das als Referenzurteil publizierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 zur Situation von Refraktären und Deserteuren, die vom syrischen Regime aufgrund ihres familiären Hintergrundes als Regimegegner eingestuft werden könnten, hingewiesen. Damit steht fest, dass sich die Vorinstanz in der Abfassung der angefochtenen Verfügung nicht mit diesem für den Ausgang des Verfahrens wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers und den dazu eingereichten Beweismitteln befasst hat, womit sie ihre Begründungspflicht und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat. Zudem hat sie mit dieser Gehörsverletzung auch den Sachverhalt unvollständig festgestellt. Vorliegend handelt es sich um eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs, weshalb eine Heilung auf Beschwerdeebene nicht in Betracht fällt. 4.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung vom 6. Dezember 2017 ist aufzuheben und die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie zur vollständigen Feststellung des Sachverhaltes und anschliessenden Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. 4.4 Angesichts der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, weil sie ebenfalls Gegenstand des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Ver-fahrens sein werden und die Vorinstanz sich damit zu befassen haben wird. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit die Anträge auf Verzicht auf die Er-hebung eines Kostenvorschusses und auf Erlass der Verfahrenskosten im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos werden. 5.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung wird in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren demnach von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 600.- (inkl. Auslagen und allfälliger Mehrwertsteuerzuschlag) festgelegt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung vom 6. Dezember 2017 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zur vollständigen Feststellung des Sachverhaltes sowie zur anschliessenden Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das SEM hat dem Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 600.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Peter Jaggi Versand: