Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden - Kurden mit letztem Wohnsitz in C._______ (Provinz al-Hasaka) - verliessen eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat im (...) 2013 gemeinsam mit dem Sohn D._______ und dessen Tochter E._______ (N [...]) und gelangten nach Istanbul, wo sie bis zur Weiterreise am (...) Januar 2014 blieben, als sie auf dem Luftweg direkt und legal (mit Visa) in die Schweiz reisten. Am 29. Januar 2014 stellten sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ ein Asylgesuch. Die Befragungen zur Person fanden am 10. Februar 2014 (Beschwerdeführer) und am 17. Februar 2014 (Beschwerdeführerin) statt. Am 3. September 2014 wurden die Beschwerdeführenden jeweils einlässlich zu ihren Asylgründen befragt (Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). A.a Die Beschwerdeführerin führte bei ihren Befragungen an, sie sei mit ihrer Familie in die Schweiz gereist, habe keine eigenen Asylgründe vorzubringen respektive sie sei einmal wegen ihres Ehemannes und ihrer Kinder zum Verhör mitgenommen, danach aber wieder freigelassen worden. Sie leide an verschiedenen Krankheiten, die sie mit Medikamenten behandeln müsse. A.b Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei mit der Familie einerseits wegen des Krieges geflohen. Andererseits sei er mehr als drei Jahrzehnte lang Mitglied der Demokratischen Kurdischen Partei gewesen. Seine Aufgabe sei es gewesen, Flugblätter an eine Kaderperson oder an eine Gruppe weiterzugeben, in seiner Region Sitzungen zu organisieren und dort diese Flugblätter weiter zu verteilen. Er könne nicht lesen und schreiben und beherrsche auch die arabische Sprache nicht, weshalb er nicht mehr für die Partei habe machen können. Er sei wegen seiner Tätigkeiten mehrere Male verhaftet worden und habe insgesamt (...) Jahre in Haft verbracht. Die letzte Festnahme sei etwa (...) Jahre vor dem Ausbruch der "Krise" respektive "Revolution" erfolgt und er sei rund (...) Jahre lang in Haft geblieben. Er habe sich auch danach politisch betätigt und sogar an Parteisitzungen teilgenommen, jedoch habe er sich die letzten drei Jahre vor der Ausreise versteckt gehalten. Zwar habe in seiner Heimatregion die Kurdische Arbeiterpartei (PKK) die Kontrolle gehabt; diese kooperiere jedoch mit der Regierung in der Region. Die PKK habe auch immer wieder gefordert, dass die Leute in der Region Waffen tragen und mit der Regierung kämpfen sollten, was für ihn nicht in Frage gekommen sei. B. Mit (am 16. Februar 2015 eröffneter) Verfügung vom 12. Februar 2015 stellte das SEM fest, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen, und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete jedoch zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. C. Mit einer als "Beschwerde gegen den Asylentscheid" bezeichneten Laien-eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 3. März 2015 ersuchten die Beschwerdeführenden um erneute Prüfung ihrer Asylgesuche. D. Der Instruktionsrichter forderte die Beschwerdeführenden am 18. März 2015 zum Einreichen einer rechtsgenüglichen Beschwerdeschrift innert Frist auf. E. Am 18. März 2015 liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde einreichen (Eingang: 19. März 2015). Sie liessen beantragen, es sei ihnen vollumfänglich Einsicht in den internen VA-Antrag des SEM zu gewähren, eventualiter dazu das rechtliche Gehör zu gewähren respektive eine schriftliche Begründung hierzu zuzustellen. Es sei danach Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache dem SEM zur richtigen und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der angeordneten vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung fortbestehen. Eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Beschwerdeführer als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen und die Beschwerdeführenden seien von der Bezahlung von Verfahrenskosten zu befreien. F. Am 20. März 2015 wurde den Beschwerdeführenden durch das SEM Einsicht in die wesentlichen Akten gegeben. G. Der Instruktionsrichter nahm die Eingabe vom 18. März 2015 als Beschwerdeergänzung zu den Akten und stellte mit Verfügung vom 31. März 2015 fest, dass das Rechtsmittel nun klare Rechtsbegehren und deren rechtsgenügliche Begründung enthalte, womit die Eintretensvoraussetzungen erfüllt seien. Für das Setzen einer weiteren Verbesserungsfrist bestehe daher keine Veranlassung, es stehe den Beschwerdeführenden jedoch frei, sich bis zum 7. April 2015 zur Aktenlage schriftlich zu äussern. H. Mit Eingabe vom 1. April 2015 liessen die Beschwerdeführenden weitere ergänzende Ausführungen einreichen und rügten insofern eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, als die Akteneinsicht durch das SEM erst am 20. März 2015 erfolgt sei, weshalb die Beschwerde ohne Aktenkenntnis habe verfasst werden müssen. Allein schon deswegen müsse die vor-instanzliche Verfügung aufgehoben werden. I. Mit Zwischenverfügung vom 8. April 2015 übermittelte der Instruktionsrichter die Akten der Vorinstanz zur Vernehmlassung. Das SEM hielt in seiner Stellungnahme vom 16. April 2015 vollumfänglich an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 21. April 2015 zur Kenntnis gebracht. J. Am 23. April 2015 liessen die Beschwerdeführenden eine Bestätigung ihrer Fürsorgeabhängigkeit, datierend vom 22. April 2015, zu den Akten reichen. K. Mit Eingabe vom 6. Mai 2015 wurde eine Kopie der Verfügung des SEM vom 24. April 2015 betreffend den Sohn und das Enkelkind (D._______ und E._______, N [...], vgl. Bst. A) eingereicht; diese seien in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden und hätten Asyl erhalten. Auch wurde ein Schreiben mit Foto der Demokratischen Partei Kurdistan-Syrien betreffende einer Tagung in G._______ zu den Akten gereicht. Der Beschwerdeführer sei auf der Abbildung gut erkennbar. L. Mit Eingabe vom 12. Juni 2015 wurden eine Bestätigung der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der "Demokratischen Kurdischen Partei - Organisation Schweiz" vom 25. Mai 2015 und die Kopie einer Anfrage "Einschreibung zum Eintritt in die Demokratische Partei Kurdistan Syrien" vom (...) 1982 (mit Übersetzung) eingereicht. M. Am 10. September 2015 reichten die Beschwerdeführenden eine Bestätigung der Demokratischen Partei Kurdistans in Syrien betreffend den Beschwerdeführer nach. Sie wiesen (erneut) darauf hin, dass sich alle Familienangehörigen in der Schweiz befänden und bereits drei Söhnen Asyl gewährt worden sei. Am 25. September 2015 wurde die Übersetzung des Beweismittels nachgereicht. N. Am 29. Januar 2016 liessen die Beschwerdeführenden einen "Antrag auf vernehmlassungsweise Überweisung an das SEM" einreichen. Begründet wurde der Antrag einerseits damit, die Tochter der Beschwerdeführenden habe am 23. Dezember 2015 nun ebenfalls Asyl erhalten; andererseits wurde auf die aktuellen politischen und militärischen Ereignisse im Heimatstaat hingewiesen. O. Mit Eingabe vom 6. Februar 2016 wurden weitere Unterlagen - Fotos des Beschwerdeführers anlässlich einer Kundgebungsteilnahme vom (...) 2016 (...) in H._______ und eine (Text-) Zusammenfassung dieser Demonstration - zu den Akten gereicht. P. Am 7. September 2016 wurde erneut um vernehmlassungsweise Überweisung der Beschwerde an die Vorinstanz ersucht. Begründet wurde der Antrag mit der "jüngsten Rechtsprechung" des Bundesverwaltungsgerichts, die vom SEM zwingend zu berücksichtigen sei. Der Verfügung des SEM vom 12. Februar 2015 sei nicht zu entnehmen, ob und inwiefern die Asylverfahrensakten der Familienangehörigen, namentlich der Kinder (D._______ [N (...)], I._______ [N (...)], J._______ [N (...)], K._______ [N (...)]) beigezogen und berücksichtigt worden seien. Diesbezügliche Hinweise seien auch dem Aktenverzeichnis oder der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 16. April 2015 nicht zu entnehmen. Es sei mithin offensichtlich, dass das SEM den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sowie den Sachverhalt unzureichend abgeklärt und festgestellt habe. Ausserdem wurde auf das ebenfalls beim Bundesverwaltungsgericht hängige Beschwerdeverfahren der Tochter L._______ (E-6296/2015, N [...]) hingewiesen und ausgeführt, die Beschwerdeführenden hätten wiederholt und ausdrücklich eine Reflexverfolgung durch die syrischen Behörden wegen ihrer Kinder geltend gemacht.
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4 Die Beschwerdeführenden rügen, es sei im erstinstanzlichen Verfahren in verschiedener Hinsicht das rechtliche Gehör verletzt worden. Dabei wird im Rechtsmittel auch festgehalten, es werde primär wegen dieser Verletzungen des rechtlichen Gehörs und wegen mangelhafter Sachverhaltsabklärung die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt. Auf eine inhaltliche Prüfung dieser - vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden in standardisierter Weise erhobenen - Rügen kann verzichtet werden, weil, wie im Folgenden aufgezeigt wird, ohnehin auf Aufhebung der angefochtene Verfügung und Gutheissung der Beschwerde geschlossen wird. Nachdem das Verfahren spruchreif ist, erweisen sich auch die vom Rechtsvertreter wiederholt beantragten zusätzlichen Instruktionsschritte als unnötig; im Übrigen steht ein direkter positiver Asylentscheid zweifellos auch im Interesse der Beschwerdeführenden.
E. 5.1 Das SEM stellte sich in der angefochtenen Verfügung in materieller Hinsicht auf den Standpunkt, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien von Ungereimtheiten in Bezug auf die verschiedenen genannten Zeitpunkte geprägt. Ungeachtet dessen sei zudem festzuhalten, dass der Kausalzusammenhang zwischen diesen Vorbringen und der Ausreise aus Syrien nicht gegeben sei. Dies gelte umso mehr, als die Krise in Syrien im März 2011 begonnen habe und eine im Zeitpunkt der Ausreise vorhandene Verfolgung seitens der syrischen Behörden im Zusammenhang mit den geltend gemachten politischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers nicht ersichtlich wäre. Den Vorbringen der Beschwerdeführerin lasse sich keine asylrechtliche Relevanz entnehmen. So gehe hinsichtlich der geltend gemachten einmaligen Verhaftung nicht hervor, ob und inwiefern ihr daraus asylrelevante Nachteile entstanden sein sollten. Die Vorbringen würden daher den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten, weshalb die Asylgesuche abzulehnen seien. Hinweise darauf, dass die Vorinstanz im Rahmen ihrer Entscheidfindung die Akten der Familienmitglieder der Beschwerdeführenden konsultiert hätte, finden sich in der Verfügung des SEM vom 12. Februar 2015 nicht.
E. 5.2.1 Die Beschwerdeführenden rügen die Vorinstanz habe in ihrer Verfügung nicht erwähnt, dass der Beschwerdeführer während seiner Inhaftierungen schwerwiegend gefoltert worden sei und aufgrund dessen nach wie vor unter gesundheitlichen Problemen leide (vgl. Beschwerde S. 6). Ausserdem sei die Verfügung erlassen worden, ohne dass die Dossiers der Söhne beigezogen worden wären. Dies sei besonders brisant, weil die Asylgründe der Beschwerdeführenden insbesondere direkt mit denjenigen der beiden Söhne J._______ und I._______ zusammenhängen würden (vgl. a.a.O. S. 7 ff.).
E. 5.2.2 Den Erwägungen des SEM bezüglich der Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen wird auf Beschwerdeebene entgegengehalten, das SEM bringe bezüglich der zahlreichen Inhaftierungen des Beschwerdeführers als einziges Unglaubhaftigkeitselement zeitliche Diskrepanzen vor. Abgesehen von den Datumsangaben seien keine weiteren Aussagewidersprüche ersichtlich. Die positiven Glaubhaftigkeitselemente lasse die Vorinstanz unberücksichtigt. Damit nehme das SEM eine unzulässig selektive und damit willkürliche Sachverhaltswürdigung vor.
E. 5.2.3 Betreffend die Datumsangaben sei der Beschwerdeführer offensichtlich verwirrt gewesen, und aufgrund seiner schweren Traumatisierung durch die Zeit der Inhaftierung sei er nicht in der Lage, hier genaue Angaben zu machen. Das SEM gehe willkürlich davon aus, der Beschwerdeführer habe die letzte Festnahme vor Ausbruch des Bürgerkrieges datiert. Dieser habe vielmehr wiederholt ausgesagt, auch danach noch inhaftiert gewesen zu sein. Die Vorinstanz hätte diese Angaben genauer abklären müssen.
E. 5.2.4 Der Beschwerdeführer habe seine Verfolgung, Inhaftierung und Folterung glaubhaft, übereinstimmend und in persönlicher Art geschildert. Angesichts der zahlreichen und langen Inhaftierungen, bei denen er unter anderem Schläge auf den Kopf erhalten habe, unter Berücksichtigung der traumatisierenden Ereignisse und des Alters sowie der Tatsache, dass er Analphabet sei, sei nachvollziehbar, dass er zu den einzelnen Haftzeiten nicht durchwegs genaue Angaben habe machen können.
E. 5.2.5 Insgesamt seien diese glaubhaften Vorbringen auch relevant im Sinn von Art. 3 AsylG, weshalb die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu bejahen und ihnen Asyl zu gewähren sei.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Würdigung der Akten der Beschwerdeführenden - und dem antragsgemässen Beizug der Akten ihrer Angehörigen - zu folgenden Feststellungen:
E. 6.2.1 Glaubhaftmachen im Sinn des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ein reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Asylsuchenden. Entscheidend ist, ob - in objektiver Betrachtungsweise - die Gründe, die für die Richtigkeit der vorgebrachten Fluchtgründe sprechen, überwiegen oder nicht. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung ist dabei eine substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der persönlichen Erlebnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung zeichnet sich dabei durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung aus. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller dieser Elemente. Glaubhaft sind die Sachvorbringen dann, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
E. 6.2.2 Der Beschwerdeführer hat in der Erstbefragung dargelegt, er sei seit (...) Jahren Mitglied der Demokratischen Kurdischen Partei und deswegen insgesamt (...) Jahre lang, verteilt auf mehrere Jahre, in Haft gewesen. Dabei sei er geschlagen und gefoltert worden. Auf die Frage nach der letzten Festnahme erklärte er, diese sei vor etwa (...) Jahren erfolgt (vgl. BzP S. 8). Auf die Frage "Wie lange vor der Ausreise wurden sie letztmals freigelassen", antwortete der Beschwerdeführer, er sei (...) Jahre vor Ausbruch der (Syrien-)Krise festgenommen und (...) Jahre in Haft geblieben (vgl. a.a.O.). Gemäss den Angaben bei der Anhörung führte er aus, er sei mehr als zehn Mal verhaftet worden, das letzte Mal (...) Jahre vor der "Revolution" (womit offenkundig die Syrien-Krise im Frühjahr 2011 gemeint ist). Diese Angabe stimmt im Wesentlichen mit der in der BzP gemachten Angabe überein. Die in der BzP noch protokollierte zeitliche Ungereimtheit (letzte Festnahme vor etwa [...] Jahren) wurde in der ausführlichen Anhörung nicht mehr thematisiert. Allein aus dieser zeitlichen Beschreibung kann vorliegend offensichtlich nicht auf die Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen geschlossen werden.
E. 6.2.3 Das Gericht qualifiziert die Angaben des Beschwerdeführers als glaubhaft: Er hat im Wesentlichen übereinstimmend erzählt, er habe mehr als (...) Jahrzehnte lang für die Demokratische Kurdischen Partei Aktivitäten ausgeübt. Diese Schilderungen wirken authentisch. Er hat plausibel und lebensecht geschildert, wie er als Analphabet im Rahmen seiner Möglichkeiten für die Partei gearbeitet habe (vgl. etwa Protokoll Anhörung S. 4: "Bestimmt konnte ich nicht lesen und schreiben, aber meine Kinder haben mir die Mitteilungen von der Partei vorgelesen, bis ich es verstanden habe und dann habe ich diese Flugblätter weiterverteilen können."). In freier Erzählweise sprach er bei der Anhörung in nachvollziehbarer Weise von der erlebten Folter, von der Festnahme eines Sohnes, dem ein Bein gebrochen worden sei, vom Tod eines im Nachbarhaus wohnenden Neffen bei einem Luftangriff, von verschwundenen Parteifreunden und von Drohungen gegen seine Tochter L._______ (vgl. a.a.O. S. 4). Die Aussagen des Beschwerdeführers, insbesondere die Schilderung der erlittenen Misshandlungen, sind geprägt von Realkennzeichen (vgl. insbesondere Protokoll Anhörung S. 4 ff.). Die Vorbringen, er habe sich in der Haft gegen die Vorwürfe gewehrt und nie etwas zugegeben und sei deshalb letztlich freigekommen, worauf er trotz der weiter drohenden Verfolgungsgefahr im Versteckten weiterhin für die Partei gearbeitet habe (vgl. a.a.O. S. 6, 10 f.) wirken in ihrer Gesamtheit nachvollziehbar und in sich stimmig. Die diesbezüglich von der Vorinstanz geäusserten Zweifel (vgl. Verfügung S. 3 f.) erachtet das Bundesverwaltungsgericht nach dem Gesagten als unbegründet.
E. 6.2.4 Insgesamt kommt das Bundesverwaltungsgericht vorliegend zum Schluss, dass der Beschwerdeführer sich in Syrien für die Demokratische Kurdische Partei jahrzehntelang aktiv engagiert hat. Er konnte auch glaubhaft machen, dass er in diesem Zusammenhang mehrmals - für die Dauer von insgesamt vielen Jahren - festgenommen und dabei misshandelt worden ist.
E. 6.3.1 Ab Beginn der Syrienkrise im März 2011 hat der Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen keine weiteren staatlichen Nachteile erlebt - dies nicht zuletzt deswegen, weil er fortan versteckt und unter wechselnden Adressen gelebt habe; die Behörden hätten auch in dieser Zeit zu Hause nach ihm gesucht (vgl. Protokoll Anhörung S. 6).
E. 6.3.2 In der Folge haben der Beschwerdeführer und seine Frau Syrien Ende 2013, mithin knapp (...) Jahre nach der letzten Inhaftierung des Beschwerdeführers, verlassen. Das SEM vertritt die Auffassung, selbst wenn dieser Freiheitsentzug geglaubt werden könnte, wäre der zeitliche Kausalzusammenhang zwischen diesem Ereignis und der Ausreise nicht mehr gegeben.
E. 6.3.3 Es trifft zu, dass eine längere Zeitspanne zwischen erlebter Verfolgung und der späteren Ausreise aus dem Heimatland nach Lehre und Praxis bei der Prüfung der Frage zu berücksichtigen ist, ob für den Zeitpunkt der Ausreise noch eine begründete Verfolgungsfurcht bejaht werden kann (vgl. hierzu und zum Folgenden BVGE 2009/51 E. 4.2.5 m.w.H.): Gemäss Art. 3 AsylG erfüllt die Flüchtlingseigenschaft, wie erwähnt, wer aufgrund einer asylrelevanten Motivation gezielte ernsthafte Nachteile erlitten hat oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Sofern die erlittene Vorverfolgung in zeitlichem und sachlichem Kausalzusammenhang zur Flucht steht, lässt sich dem Asylgesetz - ohne dass der Aspekt einer drohenden Wiederholung der erlittenen Verfolgung noch weiter zu prüfen wäre - die Regelvermutung entnehmen, aufgrund der erlittenen Vorverfolgung sei auch eine begründete Furcht vor weiterer, zukünftiger Verfolgung zu bejahen. Ein fehlender zeitlicher Zusammenhang zwischen Vorverfolgung und Ausreise zerstört (nur) diese Regelvermutung zugunsten des Vorliegens begründeter Furcht vor Verfolgung; dies schliesst nicht aus, dass im konkreten Einzelfall die früher erlittene Verfolgung einen Grund für die heutige Verfolgungsfurcht darstellen kann. Die begründete Furcht vor Verfolgung ist dann freilich nicht aufgrund einer Regelvermutung aus der erlittenen Vorverfolgung abzuleiten, sondern ihr Bestehen im Zeitpunkt der Ausreise ist von der asylsuchenden Person darzutun und von der Behörde gesondert zu prüfen. Ausschlaggebend kann dabei nicht allein sein, wie die betreffende asylsuchende Person in subjektiver Hinsicht durch die ehemals erlittene Verfolgung weiterhin betroffen war; entscheidrelevant ist, ob im Zeitpunkt der Ausreise auch in objektiver Hinsicht eine Wiederholungsgefahr der früher erlittenen Verfolgung noch bestanden hat und ein Schutzbedürfnis demnach auch im Zeitpunkt der Ausreise weiterhin noch bestand. Eine starre zeitliche Grenze, wann der Kausalzusammenhang als unterbrochen zu gelten hat, lässt sich nicht festlegen; zu würdigen sind jeweils bei der Beurteilung auch allfällige plausible objektive und subjektive Gründe, die eine frühere Ausreise verhindert haben. Immerhin kann festgehalten werden, dass in der asylrechtlichen Literatur und Praxis eine Zeitspanne von sechs bis zwölf Monaten genannt wird, nach deren Ablauf der zeitliche Kausalzusammenhang in der Regel als zerrissen gelten müsste (vgl. a.a.O. S. 745).
E. 6.3.4 Aus welchen subjektiven Gründen die Beschwerdeführenden Syrien erst rund (...) Jahre nach der Entlassung des Ehemannes aus der Folterhaft verlassen haben, ergibt sich aus den vorinstanzlichen Akten nicht, weil sie - soweit ersichtlich - vom SEM danach nicht gefragt wurden. Der Beschwerdeführer hat glaubhaft gemacht, dass er in dieser Zwischenzeit in der Heimatregion untergetaucht und politisch weiterhin aktiv war. Unter diesen Umständen ist auch die Frage nicht ohne weiteres zu beantworten, ob in objektiver Hinsicht zum Zeitpunkt der Ausreise weiterhin gute Gründe für die Annahme bestanden hätten, die Gefährdung habe damals weiterhin angedauert und auch aus objektiver Sicht sei die Furcht vor weiterer Verfolgung weiterhin begründet gewesen. Letztlich können indessen diese Punkte deshalb offen bleiben, weil die Beschwerdeführenden heute bereits aufgrund von anderen Umständen begründete Furcht vor Verfolgung haben müssen:
E. 6.4.1 Staatliche Repressalien gegen Familienangehörige politischer Aktivisten können als sogenannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinn von Art. 3 AsylG sein. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, besteht vor allem dann, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person hinzukommt oder ihr unterstellt wird (bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 10.1).
E. 6.4.2 Gemäss den Protections des United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR) zu Syrien vom 27. Oktober 2014 setzen die Bürgerkriegsparteien (darunter die syrische Armee und regierungsfreundliche Milizen) die Strategie der Reflexverfolgung gezielt ein, wobei dieser Dynamik der Reflexverfolgung eine entscheidende Charakteristik im anhaltenden Konflikt zugeschrieben wird (aus: https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/mittlerer-osten-zentralasien/syrien/150908-syr-reflexverfolgung.pdf).
E. 6.4.3 Das SEM hat drei Söhne der Beschwerdeführenden in der Schweiz zufolge ihrer politischen Aktivitäten im Heimatland als Flüchtlinge anerkannt und ihnen (zwischen 2013 und 2015) Asyl gewährt. Bei einer Tochter ist mit Bezug auf ihren Ehemann eine Reflexverfolgung festgestellt und ihr unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl gewährt worden. Eine Durchsicht der vom Gericht beigezogenen Akten (Dossiers N [...], N [...], N [...], N [...], N [...] und N [...]) bestätigt nicht nur die Vorbringen des Beschwerdeführers zusätzlich; vielmehr wird daraus ersichtlich, dass sich die Kinder, insbesondere die Söhne der Beschwerdeführenden in erheblicher Weise aktiv für die Sache der Kurden eingesetzt haben und teilweise ebenfalls massiven Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt waren.
E. 6.4.4 Unter den gegebenen Umständen darf einerseits davon ausgegangen werden, dass die Kernfamilie der Beschwerdeführenden bei den syrischen Behörden mittlerweile als regimefeindlich registriert ist (vgl. in diesem Zusammenhang das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.7.2). Andererseits geht das Gericht unter Würdigung aller massgebenden Umstände davon aus, dass die Beschwerdeführenden bei der - angesichts der vorläufigen Aufnahme vorderhand gänzlich hypothetischen - Rückkehr in ihren Heimatstaat begründeterweise jedenfalls eine Anschlussverfolgung, mithin ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG wegen der politischen Aktivitäten ihrer Söhne, zu befürchten hätten. Im kriegsversehrten Heimatstaat stünde ihnen offensichtlich keine zumutbare innerstaatliche Schutzalternative zur Verfügung.
E. 7 Die Beschwerdeführenden erfüllen nach dem Gesagten die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtlinge im Sinn von Art. 3 AsylG. Den Akten sind keine Hinweise zu entnehmen, die auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen (Art. 53 AsylG) hindeuten, weshalb ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren ist (Art. 49 AsylG). Die Beschwerde ist daher - in ihrem eigentlichen Hauptpunkt - gutzuheissen und die Verfügung der Vorinstanz vom 12. Februar 2015 ist aufzuheben. Das SEM ist anzuweisen, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 8.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden hat keine Kostennote eingereicht, weshalb die Parteientschädigung aufgrund der Akten festzusetzen ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) - und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass nur die notwendigen Vertretungskosten zu entschädigen sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 8 Abs. 2 VGKE) -, ist die Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 2000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzusetzen. Dieser Betrag ist den Beschwerdeführenden durch das SEM zu vergüten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung des SEM vom 12. Februar 2015 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2000.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1395/2015 Urteil vom 14. November 2016 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, geboren im (...), B._______, geboren im (...), Syrien, beide vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl; Verfügung des SEM vom 12. Februar 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden - Kurden mit letztem Wohnsitz in C._______ (Provinz al-Hasaka) - verliessen eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat im (...) 2013 gemeinsam mit dem Sohn D._______ und dessen Tochter E._______ (N [...]) und gelangten nach Istanbul, wo sie bis zur Weiterreise am (...) Januar 2014 blieben, als sie auf dem Luftweg direkt und legal (mit Visa) in die Schweiz reisten. Am 29. Januar 2014 stellten sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ ein Asylgesuch. Die Befragungen zur Person fanden am 10. Februar 2014 (Beschwerdeführer) und am 17. Februar 2014 (Beschwerdeführerin) statt. Am 3. September 2014 wurden die Beschwerdeführenden jeweils einlässlich zu ihren Asylgründen befragt (Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). A.a Die Beschwerdeführerin führte bei ihren Befragungen an, sie sei mit ihrer Familie in die Schweiz gereist, habe keine eigenen Asylgründe vorzubringen respektive sie sei einmal wegen ihres Ehemannes und ihrer Kinder zum Verhör mitgenommen, danach aber wieder freigelassen worden. Sie leide an verschiedenen Krankheiten, die sie mit Medikamenten behandeln müsse. A.b Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei mit der Familie einerseits wegen des Krieges geflohen. Andererseits sei er mehr als drei Jahrzehnte lang Mitglied der Demokratischen Kurdischen Partei gewesen. Seine Aufgabe sei es gewesen, Flugblätter an eine Kaderperson oder an eine Gruppe weiterzugeben, in seiner Region Sitzungen zu organisieren und dort diese Flugblätter weiter zu verteilen. Er könne nicht lesen und schreiben und beherrsche auch die arabische Sprache nicht, weshalb er nicht mehr für die Partei habe machen können. Er sei wegen seiner Tätigkeiten mehrere Male verhaftet worden und habe insgesamt (...) Jahre in Haft verbracht. Die letzte Festnahme sei etwa (...) Jahre vor dem Ausbruch der "Krise" respektive "Revolution" erfolgt und er sei rund (...) Jahre lang in Haft geblieben. Er habe sich auch danach politisch betätigt und sogar an Parteisitzungen teilgenommen, jedoch habe er sich die letzten drei Jahre vor der Ausreise versteckt gehalten. Zwar habe in seiner Heimatregion die Kurdische Arbeiterpartei (PKK) die Kontrolle gehabt; diese kooperiere jedoch mit der Regierung in der Region. Die PKK habe auch immer wieder gefordert, dass die Leute in der Region Waffen tragen und mit der Regierung kämpfen sollten, was für ihn nicht in Frage gekommen sei. B. Mit (am 16. Februar 2015 eröffneter) Verfügung vom 12. Februar 2015 stellte das SEM fest, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen, und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete jedoch zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. C. Mit einer als "Beschwerde gegen den Asylentscheid" bezeichneten Laien-eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 3. März 2015 ersuchten die Beschwerdeführenden um erneute Prüfung ihrer Asylgesuche. D. Der Instruktionsrichter forderte die Beschwerdeführenden am 18. März 2015 zum Einreichen einer rechtsgenüglichen Beschwerdeschrift innert Frist auf. E. Am 18. März 2015 liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde einreichen (Eingang: 19. März 2015). Sie liessen beantragen, es sei ihnen vollumfänglich Einsicht in den internen VA-Antrag des SEM zu gewähren, eventualiter dazu das rechtliche Gehör zu gewähren respektive eine schriftliche Begründung hierzu zuzustellen. Es sei danach Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache dem SEM zur richtigen und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der angeordneten vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung fortbestehen. Eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Beschwerdeführer als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen und die Beschwerdeführenden seien von der Bezahlung von Verfahrenskosten zu befreien. F. Am 20. März 2015 wurde den Beschwerdeführenden durch das SEM Einsicht in die wesentlichen Akten gegeben. G. Der Instruktionsrichter nahm die Eingabe vom 18. März 2015 als Beschwerdeergänzung zu den Akten und stellte mit Verfügung vom 31. März 2015 fest, dass das Rechtsmittel nun klare Rechtsbegehren und deren rechtsgenügliche Begründung enthalte, womit die Eintretensvoraussetzungen erfüllt seien. Für das Setzen einer weiteren Verbesserungsfrist bestehe daher keine Veranlassung, es stehe den Beschwerdeführenden jedoch frei, sich bis zum 7. April 2015 zur Aktenlage schriftlich zu äussern. H. Mit Eingabe vom 1. April 2015 liessen die Beschwerdeführenden weitere ergänzende Ausführungen einreichen und rügten insofern eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, als die Akteneinsicht durch das SEM erst am 20. März 2015 erfolgt sei, weshalb die Beschwerde ohne Aktenkenntnis habe verfasst werden müssen. Allein schon deswegen müsse die vor-instanzliche Verfügung aufgehoben werden. I. Mit Zwischenverfügung vom 8. April 2015 übermittelte der Instruktionsrichter die Akten der Vorinstanz zur Vernehmlassung. Das SEM hielt in seiner Stellungnahme vom 16. April 2015 vollumfänglich an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 21. April 2015 zur Kenntnis gebracht. J. Am 23. April 2015 liessen die Beschwerdeführenden eine Bestätigung ihrer Fürsorgeabhängigkeit, datierend vom 22. April 2015, zu den Akten reichen. K. Mit Eingabe vom 6. Mai 2015 wurde eine Kopie der Verfügung des SEM vom 24. April 2015 betreffend den Sohn und das Enkelkind (D._______ und E._______, N [...], vgl. Bst. A) eingereicht; diese seien in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden und hätten Asyl erhalten. Auch wurde ein Schreiben mit Foto der Demokratischen Partei Kurdistan-Syrien betreffende einer Tagung in G._______ zu den Akten gereicht. Der Beschwerdeführer sei auf der Abbildung gut erkennbar. L. Mit Eingabe vom 12. Juni 2015 wurden eine Bestätigung der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der "Demokratischen Kurdischen Partei - Organisation Schweiz" vom 25. Mai 2015 und die Kopie einer Anfrage "Einschreibung zum Eintritt in die Demokratische Partei Kurdistan Syrien" vom (...) 1982 (mit Übersetzung) eingereicht. M. Am 10. September 2015 reichten die Beschwerdeführenden eine Bestätigung der Demokratischen Partei Kurdistans in Syrien betreffend den Beschwerdeführer nach. Sie wiesen (erneut) darauf hin, dass sich alle Familienangehörigen in der Schweiz befänden und bereits drei Söhnen Asyl gewährt worden sei. Am 25. September 2015 wurde die Übersetzung des Beweismittels nachgereicht. N. Am 29. Januar 2016 liessen die Beschwerdeführenden einen "Antrag auf vernehmlassungsweise Überweisung an das SEM" einreichen. Begründet wurde der Antrag einerseits damit, die Tochter der Beschwerdeführenden habe am 23. Dezember 2015 nun ebenfalls Asyl erhalten; andererseits wurde auf die aktuellen politischen und militärischen Ereignisse im Heimatstaat hingewiesen. O. Mit Eingabe vom 6. Februar 2016 wurden weitere Unterlagen - Fotos des Beschwerdeführers anlässlich einer Kundgebungsteilnahme vom (...) 2016 (...) in H._______ und eine (Text-) Zusammenfassung dieser Demonstration - zu den Akten gereicht. P. Am 7. September 2016 wurde erneut um vernehmlassungsweise Überweisung der Beschwerde an die Vorinstanz ersucht. Begründet wurde der Antrag mit der "jüngsten Rechtsprechung" des Bundesverwaltungsgerichts, die vom SEM zwingend zu berücksichtigen sei. Der Verfügung des SEM vom 12. Februar 2015 sei nicht zu entnehmen, ob und inwiefern die Asylverfahrensakten der Familienangehörigen, namentlich der Kinder (D._______ [N (...)], I._______ [N (...)], J._______ [N (...)], K._______ [N (...)]) beigezogen und berücksichtigt worden seien. Diesbezügliche Hinweise seien auch dem Aktenverzeichnis oder der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 16. April 2015 nicht zu entnehmen. Es sei mithin offensichtlich, dass das SEM den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sowie den Sachverhalt unzureichend abgeklärt und festgestellt habe. Ausserdem wurde auf das ebenfalls beim Bundesverwaltungsgericht hängige Beschwerdeverfahren der Tochter L._______ (E-6296/2015, N [...]) hingewiesen und ausgeführt, die Beschwerdeführenden hätten wiederholt und ausdrücklich eine Reflexverfolgung durch die syrischen Behörden wegen ihrer Kinder geltend gemacht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. Die Beschwerdeführenden rügen, es sei im erstinstanzlichen Verfahren in verschiedener Hinsicht das rechtliche Gehör verletzt worden. Dabei wird im Rechtsmittel auch festgehalten, es werde primär wegen dieser Verletzungen des rechtlichen Gehörs und wegen mangelhafter Sachverhaltsabklärung die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt. Auf eine inhaltliche Prüfung dieser - vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden in standardisierter Weise erhobenen - Rügen kann verzichtet werden, weil, wie im Folgenden aufgezeigt wird, ohnehin auf Aufhebung der angefochtene Verfügung und Gutheissung der Beschwerde geschlossen wird. Nachdem das Verfahren spruchreif ist, erweisen sich auch die vom Rechtsvertreter wiederholt beantragten zusätzlichen Instruktionsschritte als unnötig; im Übrigen steht ein direkter positiver Asylentscheid zweifellos auch im Interesse der Beschwerdeführenden. 5. 5.1 Das SEM stellte sich in der angefochtenen Verfügung in materieller Hinsicht auf den Standpunkt, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien von Ungereimtheiten in Bezug auf die verschiedenen genannten Zeitpunkte geprägt. Ungeachtet dessen sei zudem festzuhalten, dass der Kausalzusammenhang zwischen diesen Vorbringen und der Ausreise aus Syrien nicht gegeben sei. Dies gelte umso mehr, als die Krise in Syrien im März 2011 begonnen habe und eine im Zeitpunkt der Ausreise vorhandene Verfolgung seitens der syrischen Behörden im Zusammenhang mit den geltend gemachten politischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers nicht ersichtlich wäre. Den Vorbringen der Beschwerdeführerin lasse sich keine asylrechtliche Relevanz entnehmen. So gehe hinsichtlich der geltend gemachten einmaligen Verhaftung nicht hervor, ob und inwiefern ihr daraus asylrelevante Nachteile entstanden sein sollten. Die Vorbringen würden daher den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten, weshalb die Asylgesuche abzulehnen seien. Hinweise darauf, dass die Vorinstanz im Rahmen ihrer Entscheidfindung die Akten der Familienmitglieder der Beschwerdeführenden konsultiert hätte, finden sich in der Verfügung des SEM vom 12. Februar 2015 nicht. 5.2 5.2.1 Die Beschwerdeführenden rügen die Vorinstanz habe in ihrer Verfügung nicht erwähnt, dass der Beschwerdeführer während seiner Inhaftierungen schwerwiegend gefoltert worden sei und aufgrund dessen nach wie vor unter gesundheitlichen Problemen leide (vgl. Beschwerde S. 6). Ausserdem sei die Verfügung erlassen worden, ohne dass die Dossiers der Söhne beigezogen worden wären. Dies sei besonders brisant, weil die Asylgründe der Beschwerdeführenden insbesondere direkt mit denjenigen der beiden Söhne J._______ und I._______ zusammenhängen würden (vgl. a.a.O. S. 7 ff.). 5.2.2 Den Erwägungen des SEM bezüglich der Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen wird auf Beschwerdeebene entgegengehalten, das SEM bringe bezüglich der zahlreichen Inhaftierungen des Beschwerdeführers als einziges Unglaubhaftigkeitselement zeitliche Diskrepanzen vor. Abgesehen von den Datumsangaben seien keine weiteren Aussagewidersprüche ersichtlich. Die positiven Glaubhaftigkeitselemente lasse die Vorinstanz unberücksichtigt. Damit nehme das SEM eine unzulässig selektive und damit willkürliche Sachverhaltswürdigung vor. 5.2.3 Betreffend die Datumsangaben sei der Beschwerdeführer offensichtlich verwirrt gewesen, und aufgrund seiner schweren Traumatisierung durch die Zeit der Inhaftierung sei er nicht in der Lage, hier genaue Angaben zu machen. Das SEM gehe willkürlich davon aus, der Beschwerdeführer habe die letzte Festnahme vor Ausbruch des Bürgerkrieges datiert. Dieser habe vielmehr wiederholt ausgesagt, auch danach noch inhaftiert gewesen zu sein. Die Vorinstanz hätte diese Angaben genauer abklären müssen. 5.2.4 Der Beschwerdeführer habe seine Verfolgung, Inhaftierung und Folterung glaubhaft, übereinstimmend und in persönlicher Art geschildert. Angesichts der zahlreichen und langen Inhaftierungen, bei denen er unter anderem Schläge auf den Kopf erhalten habe, unter Berücksichtigung der traumatisierenden Ereignisse und des Alters sowie der Tatsache, dass er Analphabet sei, sei nachvollziehbar, dass er zu den einzelnen Haftzeiten nicht durchwegs genaue Angaben habe machen können. 5.2.5 Insgesamt seien diese glaubhaften Vorbringen auch relevant im Sinn von Art. 3 AsylG, weshalb die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu bejahen und ihnen Asyl zu gewähren sei. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Würdigung der Akten der Beschwerdeführenden - und dem antragsgemässen Beizug der Akten ihrer Angehörigen - zu folgenden Feststellungen: 6.2 6.2.1 Glaubhaftmachen im Sinn des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ein reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Asylsuchenden. Entscheidend ist, ob - in objektiver Betrachtungsweise - die Gründe, die für die Richtigkeit der vorgebrachten Fluchtgründe sprechen, überwiegen oder nicht. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung ist dabei eine substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der persönlichen Erlebnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung zeichnet sich dabei durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung aus. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller dieser Elemente. Glaubhaft sind die Sachvorbringen dann, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 6.2.2 Der Beschwerdeführer hat in der Erstbefragung dargelegt, er sei seit (...) Jahren Mitglied der Demokratischen Kurdischen Partei und deswegen insgesamt (...) Jahre lang, verteilt auf mehrere Jahre, in Haft gewesen. Dabei sei er geschlagen und gefoltert worden. Auf die Frage nach der letzten Festnahme erklärte er, diese sei vor etwa (...) Jahren erfolgt (vgl. BzP S. 8). Auf die Frage "Wie lange vor der Ausreise wurden sie letztmals freigelassen", antwortete der Beschwerdeführer, er sei (...) Jahre vor Ausbruch der (Syrien-)Krise festgenommen und (...) Jahre in Haft geblieben (vgl. a.a.O.). Gemäss den Angaben bei der Anhörung führte er aus, er sei mehr als zehn Mal verhaftet worden, das letzte Mal (...) Jahre vor der "Revolution" (womit offenkundig die Syrien-Krise im Frühjahr 2011 gemeint ist). Diese Angabe stimmt im Wesentlichen mit der in der BzP gemachten Angabe überein. Die in der BzP noch protokollierte zeitliche Ungereimtheit (letzte Festnahme vor etwa [...] Jahren) wurde in der ausführlichen Anhörung nicht mehr thematisiert. Allein aus dieser zeitlichen Beschreibung kann vorliegend offensichtlich nicht auf die Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen geschlossen werden. 6.2.3 Das Gericht qualifiziert die Angaben des Beschwerdeführers als glaubhaft: Er hat im Wesentlichen übereinstimmend erzählt, er habe mehr als (...) Jahrzehnte lang für die Demokratische Kurdischen Partei Aktivitäten ausgeübt. Diese Schilderungen wirken authentisch. Er hat plausibel und lebensecht geschildert, wie er als Analphabet im Rahmen seiner Möglichkeiten für die Partei gearbeitet habe (vgl. etwa Protokoll Anhörung S. 4: "Bestimmt konnte ich nicht lesen und schreiben, aber meine Kinder haben mir die Mitteilungen von der Partei vorgelesen, bis ich es verstanden habe und dann habe ich diese Flugblätter weiterverteilen können."). In freier Erzählweise sprach er bei der Anhörung in nachvollziehbarer Weise von der erlebten Folter, von der Festnahme eines Sohnes, dem ein Bein gebrochen worden sei, vom Tod eines im Nachbarhaus wohnenden Neffen bei einem Luftangriff, von verschwundenen Parteifreunden und von Drohungen gegen seine Tochter L._______ (vgl. a.a.O. S. 4). Die Aussagen des Beschwerdeführers, insbesondere die Schilderung der erlittenen Misshandlungen, sind geprägt von Realkennzeichen (vgl. insbesondere Protokoll Anhörung S. 4 ff.). Die Vorbringen, er habe sich in der Haft gegen die Vorwürfe gewehrt und nie etwas zugegeben und sei deshalb letztlich freigekommen, worauf er trotz der weiter drohenden Verfolgungsgefahr im Versteckten weiterhin für die Partei gearbeitet habe (vgl. a.a.O. S. 6, 10 f.) wirken in ihrer Gesamtheit nachvollziehbar und in sich stimmig. Die diesbezüglich von der Vorinstanz geäusserten Zweifel (vgl. Verfügung S. 3 f.) erachtet das Bundesverwaltungsgericht nach dem Gesagten als unbegründet. 6.2.4 Insgesamt kommt das Bundesverwaltungsgericht vorliegend zum Schluss, dass der Beschwerdeführer sich in Syrien für die Demokratische Kurdische Partei jahrzehntelang aktiv engagiert hat. Er konnte auch glaubhaft machen, dass er in diesem Zusammenhang mehrmals - für die Dauer von insgesamt vielen Jahren - festgenommen und dabei misshandelt worden ist. 6.3 6.3.1 Ab Beginn der Syrienkrise im März 2011 hat der Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen keine weiteren staatlichen Nachteile erlebt - dies nicht zuletzt deswegen, weil er fortan versteckt und unter wechselnden Adressen gelebt habe; die Behörden hätten auch in dieser Zeit zu Hause nach ihm gesucht (vgl. Protokoll Anhörung S. 6). 6.3.2 In der Folge haben der Beschwerdeführer und seine Frau Syrien Ende 2013, mithin knapp (...) Jahre nach der letzten Inhaftierung des Beschwerdeführers, verlassen. Das SEM vertritt die Auffassung, selbst wenn dieser Freiheitsentzug geglaubt werden könnte, wäre der zeitliche Kausalzusammenhang zwischen diesem Ereignis und der Ausreise nicht mehr gegeben. 6.3.3 Es trifft zu, dass eine längere Zeitspanne zwischen erlebter Verfolgung und der späteren Ausreise aus dem Heimatland nach Lehre und Praxis bei der Prüfung der Frage zu berücksichtigen ist, ob für den Zeitpunkt der Ausreise noch eine begründete Verfolgungsfurcht bejaht werden kann (vgl. hierzu und zum Folgenden BVGE 2009/51 E. 4.2.5 m.w.H.): Gemäss Art. 3 AsylG erfüllt die Flüchtlingseigenschaft, wie erwähnt, wer aufgrund einer asylrelevanten Motivation gezielte ernsthafte Nachteile erlitten hat oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Sofern die erlittene Vorverfolgung in zeitlichem und sachlichem Kausalzusammenhang zur Flucht steht, lässt sich dem Asylgesetz - ohne dass der Aspekt einer drohenden Wiederholung der erlittenen Verfolgung noch weiter zu prüfen wäre - die Regelvermutung entnehmen, aufgrund der erlittenen Vorverfolgung sei auch eine begründete Furcht vor weiterer, zukünftiger Verfolgung zu bejahen. Ein fehlender zeitlicher Zusammenhang zwischen Vorverfolgung und Ausreise zerstört (nur) diese Regelvermutung zugunsten des Vorliegens begründeter Furcht vor Verfolgung; dies schliesst nicht aus, dass im konkreten Einzelfall die früher erlittene Verfolgung einen Grund für die heutige Verfolgungsfurcht darstellen kann. Die begründete Furcht vor Verfolgung ist dann freilich nicht aufgrund einer Regelvermutung aus der erlittenen Vorverfolgung abzuleiten, sondern ihr Bestehen im Zeitpunkt der Ausreise ist von der asylsuchenden Person darzutun und von der Behörde gesondert zu prüfen. Ausschlaggebend kann dabei nicht allein sein, wie die betreffende asylsuchende Person in subjektiver Hinsicht durch die ehemals erlittene Verfolgung weiterhin betroffen war; entscheidrelevant ist, ob im Zeitpunkt der Ausreise auch in objektiver Hinsicht eine Wiederholungsgefahr der früher erlittenen Verfolgung noch bestanden hat und ein Schutzbedürfnis demnach auch im Zeitpunkt der Ausreise weiterhin noch bestand. Eine starre zeitliche Grenze, wann der Kausalzusammenhang als unterbrochen zu gelten hat, lässt sich nicht festlegen; zu würdigen sind jeweils bei der Beurteilung auch allfällige plausible objektive und subjektive Gründe, die eine frühere Ausreise verhindert haben. Immerhin kann festgehalten werden, dass in der asylrechtlichen Literatur und Praxis eine Zeitspanne von sechs bis zwölf Monaten genannt wird, nach deren Ablauf der zeitliche Kausalzusammenhang in der Regel als zerrissen gelten müsste (vgl. a.a.O. S. 745). 6.3.4 Aus welchen subjektiven Gründen die Beschwerdeführenden Syrien erst rund (...) Jahre nach der Entlassung des Ehemannes aus der Folterhaft verlassen haben, ergibt sich aus den vorinstanzlichen Akten nicht, weil sie - soweit ersichtlich - vom SEM danach nicht gefragt wurden. Der Beschwerdeführer hat glaubhaft gemacht, dass er in dieser Zwischenzeit in der Heimatregion untergetaucht und politisch weiterhin aktiv war. Unter diesen Umständen ist auch die Frage nicht ohne weiteres zu beantworten, ob in objektiver Hinsicht zum Zeitpunkt der Ausreise weiterhin gute Gründe für die Annahme bestanden hätten, die Gefährdung habe damals weiterhin angedauert und auch aus objektiver Sicht sei die Furcht vor weiterer Verfolgung weiterhin begründet gewesen. Letztlich können indessen diese Punkte deshalb offen bleiben, weil die Beschwerdeführenden heute bereits aufgrund von anderen Umständen begründete Furcht vor Verfolgung haben müssen: 6.4 6.4.1 Staatliche Repressalien gegen Familienangehörige politischer Aktivisten können als sogenannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinn von Art. 3 AsylG sein. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, besteht vor allem dann, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person hinzukommt oder ihr unterstellt wird (bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 10.1). 6.4.2 Gemäss den Protections des United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR) zu Syrien vom 27. Oktober 2014 setzen die Bürgerkriegsparteien (darunter die syrische Armee und regierungsfreundliche Milizen) die Strategie der Reflexverfolgung gezielt ein, wobei dieser Dynamik der Reflexverfolgung eine entscheidende Charakteristik im anhaltenden Konflikt zugeschrieben wird (aus: https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/mittlerer-osten-zentralasien/syrien/150908-syr-reflexverfolgung.pdf). 6.4.3 Das SEM hat drei Söhne der Beschwerdeführenden in der Schweiz zufolge ihrer politischen Aktivitäten im Heimatland als Flüchtlinge anerkannt und ihnen (zwischen 2013 und 2015) Asyl gewährt. Bei einer Tochter ist mit Bezug auf ihren Ehemann eine Reflexverfolgung festgestellt und ihr unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl gewährt worden. Eine Durchsicht der vom Gericht beigezogenen Akten (Dossiers N [...], N [...], N [...], N [...], N [...] und N [...]) bestätigt nicht nur die Vorbringen des Beschwerdeführers zusätzlich; vielmehr wird daraus ersichtlich, dass sich die Kinder, insbesondere die Söhne der Beschwerdeführenden in erheblicher Weise aktiv für die Sache der Kurden eingesetzt haben und teilweise ebenfalls massiven Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt waren. 6.4.4 Unter den gegebenen Umständen darf einerseits davon ausgegangen werden, dass die Kernfamilie der Beschwerdeführenden bei den syrischen Behörden mittlerweile als regimefeindlich registriert ist (vgl. in diesem Zusammenhang das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.7.2). Andererseits geht das Gericht unter Würdigung aller massgebenden Umstände davon aus, dass die Beschwerdeführenden bei der - angesichts der vorläufigen Aufnahme vorderhand gänzlich hypothetischen - Rückkehr in ihren Heimatstaat begründeterweise jedenfalls eine Anschlussverfolgung, mithin ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG wegen der politischen Aktivitäten ihrer Söhne, zu befürchten hätten. Im kriegsversehrten Heimatstaat stünde ihnen offensichtlich keine zumutbare innerstaatliche Schutzalternative zur Verfügung.
7. Die Beschwerdeführenden erfüllen nach dem Gesagten die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtlinge im Sinn von Art. 3 AsylG. Den Akten sind keine Hinweise zu entnehmen, die auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen (Art. 53 AsylG) hindeuten, weshalb ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren ist (Art. 49 AsylG). Die Beschwerde ist daher - in ihrem eigentlichen Hauptpunkt - gutzuheissen und die Verfügung der Vorinstanz vom 12. Februar 2015 ist aufzuheben. Das SEM ist anzuweisen, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden hat keine Kostennote eingereicht, weshalb die Parteientschädigung aufgrund der Akten festzusetzen ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) - und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass nur die notwendigen Vertretungskosten zu entschädigen sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 8 Abs. 2 VGKE) -, ist die Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 2000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzusetzen. Dieser Betrag ist den Beschwerdeführenden durch das SEM zu vergüten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung des SEM vom 12. Februar 2015 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2000.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay