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E-4003/2019

E-4003/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2022-02-24 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. A.a Gemäss «UNHCR Resettlement Registration Form» (Case 909- 14C06360_B._______ und ihre drei Kinder C._______, A._______ [der Beschwerdeführer] und D._______; vgl. vorinstanzliche Akte A2) verliess der Beschwerdeführer, syrischer Staatsangehöriger christlichen Glaubens, zusammen mit seinem Bruder C._______ seinen ursprünglichen Wohnort im Quartier E._______ in Homs (Syrien) und hielt sich bei einer Tante in F._______, Damaskus auf. Die Eltern des Beschwerdeführers (Mutter B._______ und Vater G._______) sowie seine an (…) leidende Schwester D._______ verblieben zunächst in Homs. Ende 2013 verliess der Beschwerdeführer Syrien mit seinem Bruder C._______ und die beiden reisten in den Libanon. Wegen der Belagerung («siege») von Homs und den prekären ökonomischen Verhältnissen ver- suchten die Eltern gemeinsam mit ihrer Tochter sechs Mal, Homs durch einen von der UNO erstellten «humanitären Korridor» zu verlassen. Wegen des Gesundheitszustands der Tochter gelang es der übrigen Familie nicht, Homs zu verlassen. Im Jahr 2014 begannen fundamentalistische Gruppen, christliche Familien und deren Häuser in Homs anzugreifen. Anfangs 2014 bedrohten 20 bewaffnete Personen die in Homs verbliebene Familie des Beschwerdeführers unter Waffengewalt mehrfach, plünderten ihre Esswa- ren und zerstörten das Mobiliar ihres Hauses. Während der Belagerung von Homs im Jahr 2014 gab die Mutter des Be- schwerdeführers ein Interview, welches von der (…) ausgestrahlt wurde. Gemäss UNHCR ist diese Station bekannt für ihre Opposition gegenüber den syrischen Behörden. In der Folge sei die Familie – so das UNHCR – der Zugehörigkeit und Unterstützung der bewaffneten Opposition verdäch- tigt worden. A.b Am 19. Februar 2014 gelang es der Mutter und Schwester des Be- schwerdeführers, die Stadt Homs zu verlassen, worauf sie sich in der Um- gebung von H._______ (im Gouvernate Homs) drei Monate lang nieder- liessen. Als der Vater einen Reisepass zu beantragen versuchte, wurde er informiert, dass er seitens der syrischen Behörden einem Reiseverbot («travel ban») unterstellt worden sei und keinen Reisepass erhalten könne. Der Vater wurde aufgefordert, sich wöchentlich (später alle 15 respektive 20 Tage) bei den syrischen Militärbehörden zu melden, um seine Landes- anwesenheit zu bestätigen, weshalb er seiner Ehefrau und Tochter nicht nach H._______ folgen konnte und in Homs verblieb, wo er in einer Kirche

E-4003/2019 Seite 3 Unterschlupf fand und unter Beobachtung der Shabiha, einer bewaffneten Miliz, welche die syrische Regierung unterstützt, stand. A.c Am 5. Mai 2014 reisten die Mutter und die Schwester dem Beschwer- deführer und seinem Bruder C._______ in den Libanon nach. Während ihres Aufenthaltes im Libanon liess die Mutter B._______ sich und ihre drei Kinder (der Beschwerdeführer, sein Bruder C._______ und seine Schwester D._______) beim UNHCR registrieren. Gleichzeitig er- suchte sie die holländische Botschaft um Relokation ihrer – vorerst vier- köpfigen – Familie in die Niederlanden. A.d Am 5. Juni 2015 wurden die Mutter und ihre drei Kinder (der damals minderjährige Beschwerdeführer, sein volljähriger Bruder C._______ und die minderjährige Schwester D._______) vom UNHCR als Flüchtlinge an- erkannt. Im Rahmen der «legal analysis» hielt das UNHCR fest, die Aner- kennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 1A des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sei erfolgt wegen der unterstellten politischen Opposition zur sy- rischen Regierung und wegen ihrer christlichen Religionszugehörigkeit. Gleichzeitig wurde die Notwendigkeit eines «Resettlements» festgestellt und die Akten wurden zunächst den holländischen Behörden zur Prüfung unterbreitet. Nachdem dem Beschwerdeführer in der Schweiz ein Stipen- dium für einen Studienplatz und ein diesbezügliches Einreisevisum zuge- sichert respektive gewährt worden war, ersuchten die holländischen Be- hörden die Schweizer Behörden um die Übernahme des Resettlement-Ver- fahrens der Familie (Mutter und drei Kinder). B. Der Beschwerdeführer und sein Bruder C._______ wurden am 2. Septem- ber 2015 vom SEM in Beirut (Libanon) gemeinsam und gleichzeitig befragt (A6). Eingangs dieser Anhörung fragte der Beschwerdeführer, ob er nun ein Visum fürs Studium beantragen oder als Flüchtling in die Schweiz kom- men solle. Dabei wurde ihm mitgeteilt, das Resettlement diene der Sicher- heit der ganzen Familie; das Visum für ein Studium in der Schweiz habe beschränkte Gültigkeit, wobei das diesbezügliche Verfahren schneller gehe (vgl. Akte A6, Fragen 2 f.). Vor Abschluss der Befragung fragte der Beschwerdeführer weiter, ob er für die allfällige Einreise in die Schweiz sein Studentenvisum benützen könne, worauf ihm mitgeteilt wurde, dass dies «abgeklärt» werde (vgl. Akte A6, Fragen 45 f.).

E-4003/2019 Seite 4 Im Rahmen dieser Anhörung führte der Beschwerdeführer weiter aus, er habe in Syrien Musik studiert, habe aber seine Ausbildung vor Abschluss der High School abbrechen und Syrien verlassen müssen, weil die Situa- tion dort sehr schlecht gewesen sei; ihr Leben sei in Gefahr gewesen. Ihr Vater halte sich zurzeit in Homs auf, in einer Zone, welche früher von der Opposition dominiert gewesen sei und heute unter Regierungskontrolle stehe. Ihr Vater sei als (…) tätig und habe allen geholfen, unabhängig von ihrem (persönlichen oder politischen) Hintergrund; der Vater gehöre der Opposition an und werde regelmässig kontrolliert; er dürfe nicht reisen und habe keinen Reisepass. An ihrem Herkunftsort hätten viele Demonstratio- nen stattgefunden; als sie Homs verlassen hätten, sei eine Blockade er- richtet worden. Falls er – der Beschwerdeführer – in die Schweiz einreisen könne, wolle er einen Bachelor- und Masterabschluss in Musik absolvie- ren. C. Am 14. September 2015 wurden die Mutter B._______ und ihre drei Kinder (der Beschwerdeführer, dessen Bruder C._______ und die Schwester D._______) seitens des SEM für die Aufnahme im Resettlement-Pro- gramm empfohlen. Begründet wurde diese Einschätzung mit dem Ver- merk: «Krieg/allgemeine Lage; Persönlich erlebte Verfolgung» sowie dem Hinweis auf die Flüchtlingsanerkennung durch das UNHCR am 5. Juni 2015 und die Besonderheiten der gesamten Familie; es wurde auch darauf hingewiesen, die Familie sei in der friedlichen Opposition tätig gewesen. D. Dem Beschwerdeführer wurde am 15. September 2015 ein Visum zur Ein- reise in die Schweiz ausgestellt (vgl. Eintrag im Reisepass). Hierauf wurde ihm eine bis 24. September 2016 gültige Aufenthaltsbewilligung «B» zwecks Ausbildung in der Schweiz (Studium an der […]; […]) erteilt. Aus den Unterlagen des Einreiseverfahrens geht hervor, dass das Studium vo- raussichtlich bis Ende Juli 2018 dauern sollte (vgl. Schreiben der […] vom

16. Juli 2015). Am 25. September 2015 reiste der Beschwerdeführer im Besitz eines ent- sprechenden Visums in die Schweiz ein. Die Aufenthaltsbewilligung «B» des Beschwerdeführers wurde bis zum

24. September 2017 verlängert. E.

E-4003/2019 Seite 5 E.a Am 22. Oktober 2015 erteilte das SEM die Einreisebewilligung für die Mutter, den Bruder C._______ und die Schwester D._______, worauf alle drei am 26. Oktober 2016 dem Kanton I._______ zugeteilt wurden. E.b Gemäss interner Aktennotiz des SEM vom 26. Oktober 2015 (im Ver- fahren N […]) wurde das Verfahren des Beschwerdeführers (N […]) vom Verfahren seiner übrigen Familie (N […]) getrennt. Gleichzeitig wurde die durch das SEM ausgestellte Resettlement-Einreise- bewilligung des Beschwerdeführers abgeschrieben, da dieser – so das SEM – vor Abschluss des Resettlement-Einreiseverfahrens selbständig in die Schweiz eingereist sei. E.c Am 11. November 2015 reiste die Mutter zusammen mit dem Bruder C._______ und der Schwester D._______ in die Schweiz ein. E.d Mit Entscheid vom 15. Dezember 2015 wurden die Mutter, der Bruder C._______ und die Schwester D._______ vom SEM gestützt auf Art. 56 AsylG als Flüchtlinge anerkannt und erhielten Asyl. F. Am 28. September 2017 wandte sich der Beschwerdeführer an das SEM, nachdem seine bis 24. September 2017 gültige Aufenthaltsbewilligung zwecks Ausbildung abgelaufen war und ersuchte um Asyl. G. Am 6. Oktober 2017 fand die Befragung des Beschwerdeführers zur Per- son (BzP) statt (vgl. Akte B7). Dabei trug dieser im Wesentlichen vor, er habe bis zum (…) Lebensjahr mit seiner Familie in Homs gelebt und dort das Gymnasium besucht, aber nicht abgeschlossen. Im Jahr 2012, als der Beschwerdeführer noch zusammen mit seiner Fami- lie im Quartier E._______ in Homs zusammengelebt habe, habe er miter- lebt, wie das syrische Regime fünf Splitterbomben auf sein Wohngebiet geworfen habe. Zudem habe er gesehen, wie das Regime eine Kirche mit einer Rakete beschossen habe und seine Schule von Zivilisten abgebrannt worden sei. Seine Wohngegend habe damals zu dem von der Opposition beherrschten Gebiet gehört. Das Regime habe alle Leute, die dort gelebt hätten, als Kollaborateure der Opposition betrachtet. Als Homs umzingelt und beschossen worden sei, hätten sich der Beschwerdeführer und sein

E-4003/2019 Seite 6 Bruder ausserhalb von Homs aufgehalten. Kriminelle Leute hätten ihn und seinen Bruder verfolgt und zu töten versucht, weil ihre Eltern im Gebiet der Opposition gelebt hätten. Namentlich hätten – ihm unbekannte – Personen die (…) seines Vaters in J._______ aufgesucht und die Tür aufzubrechen versucht, als er mit seinem Bruder dort übernachtet habe, weil die Lage dort ziemlich ruhig gewesen sei. In der Folge hätten sie sich zunächst zu einer Kirche begeben, die in einem Gebiet der Opposition gelegen sei. Dort seien bewaffnete Leute gewesen, die gegen das Regime gewesen seien. In ihrem Quartier sei mehrmals auf sie geschossen worden, auch eines Tages im Quartier K._______ (Homs). Zudem seien sie an einem Kontroll- posten angehalten worden, wo sie ihre Mobiletelefone hätten abgeben müssen. Die Eltern hätten sich am Arbeitsplatz und bei Bekannten kritisch geäussert und sich gegen jegliche Art von Gewalt ausgesprochen. Der Va- ter halte sich noch in Syrien auf; er versuche, eine Einreiseerlaubnis zu erhalten, dürfe aber Syrien nicht verlassen. Mit der Unterstützung eines (…) sei der Beschwerdeführer mit seinem Bru- der Ende 2013 in den Libanon gereist. Im Libanon habe er an zwei (...)kon- zerten mitgewirkt. Dort sei seine musikalische Entwicklung beobachtet worden, worauf er später ein Stipendium für ein Studium in der Schweiz erhalten habe. Er sei am 25. September 2015 als Student in die Schweiz eingereist; er sei vor seiner Mutter und seinen Geschwistern eingereist, um mit dem Studium beginnen zu können. Seit zwei Jahren studiere er an der (…). Falls er nach Syrien zurückkehren müsse, befürchte er aufgrund seines Alters einen Einzug in den Militärdienst. (…). Er möchte bei seiner Familie in der Schweiz bleiben und brauche eine Aufenthaltsbewilligung, um an Konzerten und Wettbewerben teilnehmen zu können. Er sei beim UNHCR im Libanon registriert worden, sei aber vor seiner Familie in die Schweiz gekommen, da er keine Zeit für sein Studium habe verlieren wollen. H. Die im Verfahren N (…) abgelegte interne Notiz vom 26. Oktober 2015 (vgl. Sachverhalt oben, Bst. E.b) wurde in den vorinstanzlichen Akten des Be- schwerdeführers – neu datiert mit 23. Oktober 2017 – abgelegt (vgl. Akte B8). Darin wurde festgehalten, dass das Verfahren des Beschwerdeführers betreffend Resettlement-Einreisebewilligung abgeschrieben worden sei, nachdem dieser – so das SEM – vor Abschluss des Resettlement-Einrei- severfahrens selbständig in die Schweiz eingereist sei.

E-4003/2019 Seite 7 I. Am 2. Juli 2018 wurde der Beschwerdeführer vom SEM einlässlich zu sei- nen Asylgründen befragt. Dabei trug er vor, er habe sich zwei Jahre lang im Libanon aufgehalten. Sie (er und sein Bruder) hätten zunächst ein Ge- such bei der amerikanischen Botschaft eingereicht; da sie keine Aufent- haltsbewilligung (im Libanon) erhalten hätten, seien sie zunächst für zwei Monate nach Syrien zurückgekehrt, seien dann aber wieder in den Libanon zurückgereist. Weiter trug er vor, er habe in Homs den Kriegs- und Belagerungszustand miterlebt. In seinem Heimatgebiet hätten sich Gefechte zwischen der Op- position und der Regierung zugetragen; auf den Hausdächern stationierte Scharfschützen hätten auf Passanten geschossen. Ende Dezember 2012 habe er sich rund sieben Monate lang bei einer Tante in F._______ aus- serhalb Damaskus aufgehalten. Weil die Lage auch dort nicht sicher ge- wesen sei, habe er diese Gegend wieder verlassen. Sein Vater sei in Syrien als Oppositioneller betrachtet worden; dies habe eine Gefahr auch für ihn, den Beschwerdeführer, begründet. Nach der Be- lagerung von Homs sei der Vater wiederholt für Befragungen mitgenom- men worden; er sei inhaftiert und misshandelt worden und habe auch nicht ausreisen dürfen. Erst vor Kurzem (Anmerkung des Gerichts: im Februar

2018) habe auch der Vater in die Schweiz kommen können. Während seines Aufenthaltes im Libanon habe er, der Beschwerdeführer, den gleichen (Aufenthalts-) Status wie seine Mutter und Geschwister ge- habt. Eine (…) im Libanon habe seine musikalischen Fähigkeiten entdeckt und ihm beim Erhalt eines Visums für die Schweiz geholfen; er habe keine Zeit verlieren und die Sprache für sein Studium lernen wollen, weshalb er vor seiner Familie in die Schweiz gereist sei. Er halte sich als Student in der Schweiz auf. Sobald sein Studium aber beendet sei, befürchte er, nach Syrien zurückgeschickt zu werden, wo er um sein Leben fürchten müsse. Seine Familie – inzwischen auch sein Vater – sei mittlerweile auch in die Schweiz eingereist und habe um Asyl ersucht. Eigentlich hätte er mit seiner Familie in die Schweiz einreisen sollen, sei aber früher gereist, um das Studium in der Schweiz zu beginnen. Weil er vor dem 18. Lebensjahr ausgereist sei, sei er noch nicht militärisch ausge- hoben worden. Wenn er nach Syrien zurückkehre, werde er eingezogen und müsste Militärdienst leisten.

E-4003/2019 Seite 8 J. Mit Schreiben vom 23. November 2018 wandte sich der Beschwerdeführer an das Migrationsamt des Kantons I._______ und führte aus, er habe das Formular betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erhalten und ausgefüllt; am Schalter des Migrationsamtes habe er darauf hingewiesen, dass er inzwischen in der Schweiz um Asyl nachgesucht habe. Sein Vor- gehen habe möglicherweise Verwirrung ausgelöst; er hätte wohl das For- mular nicht ausfüllen, sondern das Amt darüber orientieren sollen, dass er als Asylsuchender dem Kanton I._______ zugeteilt worden sei und es nicht mehr um eine Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung gehe. Im Weite- ren erkundigte er sich, wie er in den Besitz eines «N-Ausweises» komme (vgl. Akte B16). K. Im Schreiben des Migrationsamtes I._______ vom 20. Dezember 2018 wurde festgehalten, dass die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdefüh- rers bis zum 24. September 2018 gültig gewesen sei. Das Amt hielt weiter fest, der Beschwerdeführer habe mit Schreiben vom 23. November 2018 erklärt, dass er keine Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung, sondern die Ausstellung eines Ausländerausweises «N» wünsche (Akte B16). L. Mit Schreiben vom 18. März 2019 wandte sich der Beschwerdeführer schriftlich an das SEM und ersuchte um eine möglichst rasche Behandlung seines Asylgesuches. M. Mit Verfügung vom 9. Juli 2019 – eröffnet am 11. Juli 2019 – stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht; sie lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete das SEM infolge Unzumutbarkeit des Weg- weisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei vom UNHCR als Flüchtling anerkannt worden und habe im Libanon eine Aufenthaltsbe- willigung gehabt. In der Schweiz habe er ein ordentliches Asylverfahren angestrebt und durchlaufen, weshalb vorliegend nicht zu prüfen sei, ob er die Bedingungen eines Zweitasyls im Sinne von Art. 50 AsylG erfülle. Hierzu wurde auf den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts D- 1206/2017 vom 3. August 2018 E. 7.6 verwiesen. Die Aufenthaltsbewilli- gung des Beschwerdeführers sei seit dem 25. September 2018 erloschen,

E-4003/2019 Seite 9 nachdem dieser auf deren Verlängerung am 23. November 2018 verzichtet habe. Der Beschwerdeführer habe aus der damaligen bürgerkriegsähnlichen Lage in Homs keine asylrelevanten Gründe geltend gemacht. Seine dies- bezüglichen Schilderungen zur dramatischen Situation in Homs (Kriegs- handlungen zwischen den Rebellen und dem Regime, Bombenabwürfe, bandenmässige Kriminalität) seien nicht asylrelevant. Während den Kampfhandlungen sei zweimal – offenbar nicht zielgerichtet – auf den Be- schwerdeführer geschossen worden. Zudem sei ihm eine Ohrfeige ver- passt worden, weil er Christ sei. Auch diese Ereignisse seien mangels Ziel- gerichtetheit und Intensivität nicht asylbeachtlich. Die Angaben zur Urhe- berschaft des Vorfalls in der (…) seines Vaters in J._______ beruhten auf Mutmassungen. Von einer Kollektivverfolgung von Christen in Syrien sei gemäss Rechtsprechung nicht auszugehen. Im Weiteren seien die Gründe, die den Beschwerdeführer zum erstmaligen Verlassen von Syrien bewogen hätten, aus der Perspektive des Kausalzu- sammenhangs nicht asylbeachtlich, zumal er Ende 2014 (sic) für eine ge- wisse Zeit nach Syrien zurückgekehrt sei (Anmerkung des Gerichts: es muss sich um ein Missverständnis handeln; der Beschwerdeführer und sein Bruder kehrten im Jahr 2013, vor ihrer endgültigen Ausreise aus Sy- rien im Dezember 2013, für kurze Zeit vom Libanon nach Syrien zurück, später nicht mehr). Für die Annahme einer begründeten Furcht vor einer künftigen militäri- schen Rekrutierung reiche es gemäss Rechtsprechung nicht aus, dass eine Person im dienstfähigen Alter sei und befürchte, irgendwann ausge- hoben zu werden. Angesichts des Alters des Beschwerdeführers könne nicht ausgeschlossen werden, dass dieser bei einem Verbleib in Syrien ausgehoben worden wäre. Er habe sich jedoch im Alter von (…) Jahren der Erfassung und Aushebung durch die Militärbehörden entzogen. Er habe im Asylverfahren angegeben, nie Kontakte mit den Militärbehörden gehabt zu haben. Seine Furcht vor einer zukünftigen Rekrutierung (sic) respektive vor entsprechenden Nachteilen sei deshalb nicht begründet. (…). Der Beschwerdeführer habe Schwierigkeiten seines Vaters mit dem Re- gime und den Parteien des Bürgerkrieges vorgebracht (Verbot der Aus-

E-4003/2019 Seite 10 reise aus Syrien, Vorwurf des Regimes, regierungsfeindliche Worte ver- wendet zu haben, erlittene Schläge und Folterungen). Den Asylakten des Vaters seien grundsätzlich dieselben Angaben zu entnehmen. Dieser ma- che geltend, Probleme mit den Behörden gehabt zu haben, in Haft gefoltert und schliesslich freigesprochen worden zu sein. Für den Vater sei eine Ausreisesperre verhängt worden, die dieser schliesslich habe aufheben können. Er sei legal ausgereist. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Be- schwerdeführer wegen den Problemen seines Vaters reflexverfolgt werde, sei als gering einzustufen; einerseits wegen des fehlenden Sachzusam- menhanges zu dessen Vorbringen, andererseits angesichts des Umstan- des, dass offenbar weiterhin Familienangehörige in Syrien leben würden. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien wegen seines Vaters gesucht werde, sei angesichts des Frei- spruchs des Vaters und dessen legaler Ausreise als minim einzustufen. Nachdem der Wegweisungsvollzug als unzumutbar qualifiziert wurde, wurde die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet. N. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das Bundesverwaltungsgericht vom 8. August 2019 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des SEM vom 9. Juli 2019 an. Dabei wurde beantragt, die SEM-Verfügung sei hin- sichtlich der Ziffern 1 bis 3 aufzuheben; es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Flüchtlingsei- genschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe festzustellen; subeven- tualiter sei das Verfahren zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung inklusive Rechtsverbeiständung ersucht, unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdefüh- rer habe sich am 28. September 2017 an die Vorinstanz gewandt, weil seine Aufenthaltsbewilligung zwecks Ausbildung am Auslaufen gewesen sei und ihm in Syrien Verfolgung gedroht habe. Er habe diese Umstände dem zuständigen kantonalen Migrationsamt mitgeteilt, was sowohl beim Migrationsamt als auch beim SEM für einige Unklarheiten, insbesondere betreffend Zuständigkeit, ausgelöst habe. In der Folge sei das Migrations- amt davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer implizit auf die Ver- längerung der Aufenthaltsbewilligung verzichtet habe.

E-4003/2019 Seite 11 Das SEM habe zu Unrecht geschlossen, dass vorliegend nicht geprüft wer- den müsse, ob die Bedingungen des Zweitasyls erfüllt seien. Der vom SEM zitierte Gerichtsentscheid sei nicht einschlägig. Im Zeitpunkt seiner Asylge- suchsstellung – am 28. September 2017 – habe sich der Beschwerdefüh- rer über zwei Jahre lang ordnungsgemäss und ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten. Es könne ihm nicht zum Nachteil gereichen, dass das SEM mehr als ein Jahr Zeit verwendet habe, um sein Asylgesuch zu prüfen und seine Aufenthaltsbewilligung während des Asylverfahrens erlo- schen sei. Als sich der Beschwerdeführer zwecks Schutzgewährung an das SEM ge- wandt habe, habe er nie explizit festgehalten, dass er unbedingt Erstasyl in der Schweiz und ein Asylverfahren durchlaufen wolle. Er habe nie den Wunsch geäussert, dass das SEM nicht prüfen solle, ob er die Bedingun- gen des Zweitasyls erfüllte. Er sei damals nicht rechtlich vertreten gewesen und sei Laie. Es wäre die Aufgabe des SEM gewesen, die Voraussetzun- gen des Zweitasyls zu prüfen. Einer Aufnahme als Flüchtling im Sinne von Art. 50 AsylG (Zweitasyl) könne eine Entscheidung des UNHCR über die Flüchtlingseigenschaft, wie sie für den Beschwerdeführer vorliege, zugrunde liegen. Der Vater des Beschwerdeführers sei in Syrien aufgrund seiner politischen Einstellung von der Regierung mehrfach verhört, entführt, inhaftiert und ge- foltert worden. Es sei ihm auch verboten worden, auszureisen. Zudem sei ihm, unter anderem seitens der Shabiha, angedroht worden, dass seine Kinder umgebracht würden. Im Jahr 2018 habe der Vater schliesslich zu seiner Restfamilie in der Schweiz nachreisen können; sein Asylverfahren sei beim SEM noch hängig. Der Beschwerdeführer sei wegen der erlebten Verfolgung seiner Familie in psychiatrischer Behandlung. Der Beschwerdeführer erfülle gleich wie sein um ein Jahr älterer Bruder die Flüchtlingseigenschaft; er habe dieselbe Fluchtgeschichte. Es sei in Homs bekannt gewesen, dass sich die Eltern regelmässig öffentlich zur Situation in Syrien geäussert und das Regime kritisiert hätten. Die Mutter habe unter anderem im Fernsehen ein Interview gegeben. Aufgrund der individuellen Verfolgung, welche dem Beschwerdeführer, seinen Geschwistern und sei- ner Mutter gedroht habe, seien sie vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt worden. Die Vorinstanz lege nicht dar, weshalb sie beim Beschwerdeführer

E-4003/2019 Seite 12 von der Einschätzung des UNHCR abgewichen sei. Dem Bruder sei am

15. Dezember 2015 Asyl gewährt worden. Vorgängig des positiven Asyl- entscheides sei – abgesehen von einer Resettlement-Anhörung, welche mit dem Beschwerdeführer und seinem Bruder durchgeführt worden sei – beim Bruder lediglich eine BzP erfolgt. Es stelle sich daher die Frage, wes- halb die Vorinstanz bezüglich des Bruders gestützt auf die genannte Anhö- rung und die genau gleiche Fluchtgeschichte von asylrelevanter Verfol- gung und beim Beschwerdeführer vom Gegenteil ausgegangen sei. Es sei unklar respektive müsse geprüft werden, weshalb das Dossier des Be- schwerdeführers vom Verfahren seiner Mutter und Geschwister getrennt worden und was mit dem Resettlement-Ersuchen des Beschwerdeführers erfolgt sei. Gemäss Aktenverzeichnis sei im Resettlement-Verfahren des Beschwerdeführers bis zum 27. September 2017 nichts unternommen wor- den. Am 28. September 2017 habe sich dieser selbst an die Vorinstanz gewandt, zumal ihm in Syrien Verfolgung gedroht habe und sein Studen- tenvisum ihm nicht hätte langfristig Schutz bieten können. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass der Beschwerdeführer sein Resettlement-Verfah- ren zurückgezogen habe, dass dieses gegenstandslos geworden sei oder dass die Vorinstanz darauf nicht eingetreten sei. Folglich sei anzunehmen, dass dieses Verfahren des Beschwerdeführers nach wie vor hängig sei. Falls die Vorinstanz das Ersuchen auf eine andere Art und Weise erledigt hätte, hätte sie dem – bis zum 17. Juli 2019 nicht vertretenen – Beschwer- deführer einen schriftlichen, begründeten Entscheid eröffnen und dieser hätte Gelegenheit haben müssen, ein Rechtsmittel dagegen zu ergreifen. Die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sei von der Vorinstanz nicht explizit in Frage gestellt worden. Die Ausführungen zu den fluchtauslösenden Ereig- nissen seien glaubhaft und würden sich mit den glaubhaften Angaben der Mutter und des Bruders in deren Resettlement-Verfahren decken. Der Be- schwerdeführer habe bereits im Jahr 2015 glaubhaft darlegt, dass ihm in Syrien zielgerichtete Verfolgung gedroht habe respektive nach wie vor drohe. Es sei bekannt, dass seine Eltern das syrische Regime kritisiert hät- ten und die Familienmitglieder als Christen unter besonderer Beobachtung stehen würden. Zudem (…) und er habe sich bislang dem Militärdienst ent- zogen, obwohl er im dienstpflichtigen Alter stehe. Als der Beschwerdeführer das erste Mal in den Libanon gereist und kurz darauf nach Syrien zurückgekehrt sei, sei er noch minderjährig gewesen; er habe die Situation nicht umfassend einschätzen können. Im Libanon sei es ihm damals nicht möglich gewesen, seine Existenz zu sichern, weshalb er zurück zu seiner Familie nach Homs gegangen sei. Er habe sich in der

E-4003/2019 Seite 13 anschliessenden Zeit ständig auf der Flucht befunden und habe seine Un- terkunft häufig gewechselt. Der Umstand, dass die Flucht des minderjähri- gen Beschwerdeführers nicht gradlinig und über verschiedene Orte in Sy- rien und im Ausland erfolgt sei, habe den Kausalzusammenhang nicht un- terbrochen. Der Beschwerdeführer habe sich durch seine endgültige Flucht seiner Wehrdienstpflicht entzogen und müsse bei einer Rückkehr mit einer übermässigen und willkürlichen Bestrafung rechnen. In Kombination mit seinen Familienangehörigen, welche aufgrund ihrer politischen Anschau- ung bereits als Flüchtlinge anerkannt worden seien (…) werde seine Wehr- dienstverweigerung von den syrischen Behörden als Beweis für seine op- positionelle Einstellung gewertet. (…). Ferner bestehe sehr wohl ein Sachzusammenhang zwischen der Verfol- gung des Vaters und dem Beschwerdeführer. Der Umstand, dass der Vater in einem Strafverfahren offenbar freigesprochen worden sei, bedeute nicht, dass dieser nicht mehr als Oppositioneller eingestuft werde oder dass die irregulären, regierungstreuen bewaffneten Gruppen (Shabiha) oder andere Milizen kein Interesse mehr am Vater hätten. Deshalb könne auch eine Re- flexverfolgung des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen werden. Re- flexverfolgung werde von den syrischen Behörden namentlich dann ange- wandt, wenn der Verbleib der eigentlich gesuchten Person nicht bekannt sei. Die syrischen Behörden gingen mutmasslich davon aus, dass der Be- schwerdeführer mit seinen jahrelang landesabwesenden Angehörigen in Kontakt gestanden sei. Einem UNHCR-Bericht zufolge stelle die Dynamik der Reflexverfolgung eine entscheidende Charakteristik des anhaltenden syrischen Konflikts dar. Oppositionelle würden in Syrien drastisch verfolgt, wie aus mehreren Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts hervorgehe. Mittlerweile sei der Vater ebenfalls aus Syrien geflohen. Im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers würde diesem daher Reflexverfolgung drohen, was die Vorinstanz zumindest als Nachfluchtgrund hätte würdigen müssen. Die Mutter habe sich in Syrien mit ihrer politischen Einstellung exponiert, worauf sie und die Geschwister des Beschwerdeführers in der Schweiz Asyl erhalten hätten. Beim Beschwerdeführer sei die Frage einer Reflexverfolgung im Zusammenhang der politischen Verfolgung der Mutter mit keinem Wort erwähnt worden. Das SEM habe seit dem 8. Juni 2015 (UNHCR-Ersuchen um Resettle- ment) gewusst, dass dem Beschwerdeführer in Syrien Verfolgung drohe und er in der Schweiz um Asyl ersucht habe. Dennoch habe die Vorinstanz

E-4003/2019 Seite 14 erst nachdem er sich am 28. September 2017 gemeldet habe mit der Prü- fung des Asylgesuchs begonnen. Anlässlich der Resettlement-Anhörung vom 2. September 2015 habe der nicht vertretene Beschwerdeführer un- missverständlich deutlich gemacht, dass er das Zusammenspiel seines Studentenvisums und des Resettlement-Verfahrens nicht verstehe. Die Ab- trennung des Verfahrens des Beschwerdeführers vom Resettlement-Ver- fahren seiner Mutter und Geschwister habe nun zum negativen Entscheid des SEM vom 9. Juli 2019 geführt, während die restliche Familie ohne wei- tere Anhörung zur Sache und mit der gleichen Fluchtgeschichte Asyl erhal- ten habe. Diese Vorgehensweise verletze den Grundsatz von Treu und Glauben und verstosse gegen das Gleichheitsgebot und den rechtlichen Gehörsanspruch. Es gebe keinen Grund für die ungleiche Behandlung des Beschwerdeführers und seines Bruders. Zur Stützung der Vorbringen wurden Kopien der elektronisch erfolgten Kor- respondenz zwischen dem SEM und der kantonalen Migrationsbehörde, die Unterlagen des UNHCR im Resettlement-Verfahren der Familie des Beschwerdeführers, ein Arztbericht von Dr. med. L._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, M._______, vom 8. August 2019 sowie Farbkopien aus dem Facebook-Profil des Beschwerdeführers eingereicht. Aus dem Bericht des Facharztes geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit 24. September 2018 in regelmässiger psychotherapeutischer Behand- lung stehe, unter anderem bei einem ausgewiesenen Traumaspezialisten. Im Fokus dieser Behandlung würden die traumatischen Kriegserfahrungen des Beschwerdeführers, insbesondere die Verfolgung seiner Familie wäh- rend ihres Aufenthaltes in Syrien, im Libanon und auf der Flucht nach Eu- ropa, stehen. Ein zweiter Themenkomplex der Behandlung (…). O. Mit Zwischenverfügung vom 16. August 2019 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung inklusive -verbeiständung gut und setzte Rechtsanwalt Bernhard Jüsi, Advokatur Kanonengasse, I._______, als amtlichen Rechtsbeistand ein. Gleichzeitig wurde das SEM aufgefordert, im Rahmen der Vernehmlassung zur Frage der Reflexverfol- gung, zur unterschiedlichen Behandlung des Beschwerdeführers im Ver- gleich zur übrigen Familie sowie zur Argumentation betreffend Zweitasyl Stellung zu beziehen. P. In der Vernehmlassung vom 28. August 2019 hielt das SEM an seinem

E-4003/2019 Seite 15 bisherigen Standpunkt fest. Ergänzend wurde ausgeführt, der Beschwer- deführer sei nicht aufgrund einer asylrechtlich gestützten Einreisebewilli- gung in die Schweiz eingereist, sondern aufgrund einer Visumserteilung als Student beziehungsweise einer ausländerrechtlichen Bewilligung. Dies habe das SEM veranlasst, sein Verfahren von demjenigen seiner übrigen Familie abzutrennen. Zum Zeitpunkt seiner Einreise sei das Resettlement- Verfahren gemäss Art. 56 AsylG (Asyl für Gruppen), an dem der Beschwer- deführer ursprünglich teilgenommen habe, noch nicht abgeschlossen ge- wesen. Erst einen Monat später sei die Einreisebewilligung für die übrigen Familienmitglieder erteilt worden. Der Beschwerdeführer selbst habe erst am 28. September 2017 in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt. Der Beschwerdeführer sei durch seine Einreise gestützt auf die ausländer- rechtlichen Bestimmungen aktiv aus dem Resettlementverfahren ausge- stiegen. Es bestehe nachträglich weder ein Rechtsanspruch auf Asyl nach Art. 56 AsylG noch hätte ihm die Beendigung des Resettlmentverfahrens in einer beschwerdefähigen Verfügung mitgeteilt werden müssen. Ihm seien in der «Anhörung Resettlement» vom 2. September 2015 bereits die Vor- und Nachteile der beiden Lösungen (Resettlement und Visum für Stu- dium) erklärt worden; er habe sich später für das Zweite entschieden. Das SEM habe vorfrageweise bereits geprüft, ob der Beschwerdeführer die Bedingungen des Zweitasyls, das er im Übrigen gar nicht beantragt habe, erfülle. Materiell sei diese Frage nicht geprüft worden, weil der Beschwer- deführer ein ordentliches Asylverfahren durchlaufe und die Aufenthaltsbe- willigung zudem erloschen sei. Der massgebliche Zeitpunkt sei derjenige zum Zeitpunkt des Asylentscheides; zu diesem Zeitpunkt habe der Be- schwerdeführer als Asylbewerber mit einer N-Bewilligung keine ausländer- rechtlich gültige Aufenthaltsbewilligung mehr besessen, die als Bedingung für die Erteilung des Zweitasyls gelte. Zudem sei im Lichte der «B»-Bewil- ligung zu Studienzwecken (Aufenthalt zur Ausbildung ohne Erwerbstätig- keit) der bisherige Aufenthalt nicht geeignet, einen Aufenthalt nach Art. 50 AsylG zu begründen, wozu auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen wurde. Ferner sei gestützt auf BVGE 2014/40 die Situation des Schutzes des Beschwerdeführers im Libanon zu eruieren. Nicht dieser Staat, sondern das UNHCR habe den Beschwerdeführer als Flüchtling im Sinne von Art. 1 FK anerkannt, ihn aber den schweizerischen Behörden fürs Resettlement empfohlen, weil dessen Aufenthalt im Libanon «prekär» gewesen sei; ein solcher Aufenthalt sei kaum mit einer für die Anerkennung des Zweitasyls erforderliche «autorisation durable de séjour» im Sinne des genannten BVGer-Urteils zu vereinbaren.

E-4003/2019 Seite 16 Verfahren nach Art. 56 AsylG seien verkürzte Verfahren und es würden keine Anhörungen zu den Asylgründen stattfinden. Der Beschwerdeführer könne weder hinsichtlich seiner Mutter noch seines Vaters eine flüchtlings- relevante Reflexverfolgung ableiten. Beide Eltern hätten kein ausgeprägtes politisches Profil. Der Vater sei zudem freigesprochen worden und habe legal aus Syrien ausreisen können. Diese Vernehmlassung ist dem Beschwerdeführer bisher nicht zur Kennt- nis oder zur Stellungnahme unterbreitet worden. Q. Mit Eingabe vom 16. September 2019 trug der Beschwerdeführer vor, es sei ihm sowohl zur Vernehmlassung des SEM als auch zu den beigezoge- nen Verfahrensakten seines Vaters das rechtliche Gehör zu gewähren. R. Mit Eingabe vom 21. November 2019 verwies der Beschwerdeführer auf eine Eingabe seines Vaters in dessen eigenem Asylverfahren (N […]) und trug dazu vor, es sei zu Entwicklungen in Syrien gekommen, die auch für das vorliegende Verfahren von Relevanz seien. Als der Beschwerdeführer noch gemeinsam mit seinen Eltern in Syrien gelebt habe, habe ein syri- scher Filmemacher und Aktivist für einen Dokumentarfilm ein Interview mit der Familie durchgeführt. Der Vater habe sich vor laufender Kamera kri- tisch über das syrische Regime geäussert. Der Beschwerdeführer sei selbst auch auf den Aufnahmen zu sehen, wie er (…) spiele. Der Vater habe den Filmemacher gebeten, den Film nicht zu veröffentlichen. Der be- sagte Filmemacher sei im Jahr 2012 bei einem Angriff der Regierung in Homs getötet und das Filmmaterial in dessen Haus von der syrischen Re- gierung beschlagnahmt und gesichtet worden. Die Annahme des SEM, wonach der Vater legal aus Syrien ausgereist sei, sei nicht zutreffend; dessen Ausreise sei nur durch die Leistung von Beste- chungsgeldern möglich gewesen. Die Familie sei dem holländischen N._______ sehr nahegestanden. Dieser sei 2014 in O._______ von einem Unbekannten erschossen worden, nachdem er durch die Veröffentlichung zahlreicher Videobotschaften den Zorn des syrischen Regimes hervorge- rufen habe. Das Interview mit den Eltern des Beschwerdeführers, welches auf (…) ausgestrahlt worden sei, zähle ebenfalls zu den Videobotschaften dieses (…).

E-4003/2019 Seite 17 Der Beschwerdeführer habe im Libanon ein öffentliches (…)konzert gege- ben, welches er dem besagten (…) gewidmet habe und welches gefilmt worden sei. Dies habe subjektive Nachfluchtgründe zur Folge. Der Eingabe wurde eine Foto in Farbfotokopie eingereicht, auf welcher der Beschwerdeführer anlässlich (…)konzertes im Libanon abgebildet werde. S. In der zweiten Vernehmlassung vom 19. Dezember 2019 führte das SEM ergänzend aus, die frühere Einschätzung des UNHCR, wonach die Familie flüchtlingsrelevant gefährdet sei, weil sie als Oppositionelle des syrischen Regimes betrachtet würden, müsse zum heutigen Zeitpunkt relativiert wer- den. So ergebe sich aus dem Asylverfahren des Vaters, dass dieser später zwar verhaftet, aber im Anschluss gerichtlich freigesprochen worden sei und legal habe ausreisen können; diese späteren, den Vater entlastenden Tatsachen würden die frühere UNHCR-Einschätzung relativieren. Auch das Vorbringen, es seien Videoaufnahmen des Vaters mit kritischen Äusserungen aus dem Jahr 2012 bei einem Filmemacher beschlagnahmt worden, müsse angesichts der späteren, für den Vater entlastenden Ent- wicklungen relativiert werden. Auch diese Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer noch nicht zur Replik zugestellt. T. Mit Eingabe vom 27. Mai 2020 erkundigte sich der Rechtsvertreter nach dem Stand des Beschwerdeverfahrens. Dieses Schreiben wurde vom Gericht am 29. Mai 2020 beantwortet. U. Der Vater des Beschwerdeführers, G._______, für den bereits seit August 2016 eine Einreisebewilligung zwecks Familiennachzugs zur Ehefrau vor- gelegen hätte, konnte Ende 2017 aus Syrien ausreisen und gelangte im Februar 2018 in die Schweiz; am 5. März 2018 stellte er ein Asylgesuch (Verfahren N […]). Mit Entscheid vom 26. April 2021 verneinte das SEM die originäre Flücht- lingseigenschaft von G._______, bezog ihn aber gestützt auf Art. 51 Abs.

E-4003/2019 Seite 18 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft und ins Asyl seiner Ehefrau (der Mut- ter des Beschwerdeführers) ein. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Das SEM ging im Wesentlichen davon aus, die früheren Erlebnisse von G._______ in Homs (schwierige Lebensumstände der Familie, schlechte Sicherheitslage, Bedrohungen seitens bewaffneter Gruppen u.Ä.) seien nicht asylrelevant, soweit es sich um auf den in Syrien herrschenden Bür- gerkrieg zurückzuführende Vorfälle und nicht um gezielt zugefügte Nach- teile handle. Es sei auch nicht eine Kollektivverfolgung von Christen anzu- nehmen. Dass G._______ zur Zeit der Abriegelung von Homs gewisse Kontakte zu bewaffneten Gruppierungen gehabt habe, schliesse das SEM nicht aus. Auch dass er damals humanitäre Hilfe geleistet und Menschen ungeachtet ihrer politischen Einstellungen als (…) behandelt habe, was zu behördlichen Verdächtigungen, einem Ausreiseverbot und einer Melde- pflicht geführt habe, erachtete das SEM als glaubhaft. Seinen Angaben ge- mäss sei G._______ schliesslich von den Behörden der Unterstützung op- positioneller Gruppierungen verdächtigt und im September 2016 verhaftet worden, und es sei gegen ihn ein Gerichtsverfahren wegen Terrorvorwür- fen geführt worden, in welchem schliesslich im Juni 2017 ein Freispruch erfolgt sei. Die Inhaftierung von September 2016 bis November 2016 und die dort erlebte Gewalt seien indessen zum Zeitpunkt der Ausreise nicht mehr aktuell gewesen und somit nicht mehr asylrelevant; dass G._______ nach der Haftentlassung weiterhin hätte Verfolgung befürchten müssen, sei nicht glaubhaft. Der gerichtliche Freispruch sei dahingehend zu werten, dass er kein oppositionelles Profil aufweise, und zum Zeitpunkt seiner le- galen Ausreise aus Syrien habe er keine Probleme mit den nationalen Si- cherheitsbehörden oder mit oppositionellen Gruppierungen befürchten müssen. V. Am 21. Juni 2021 wurde das Bundesverwaltungsgericht vom Migrations- amt I._______ angefragt, ob die Beschwerde noch in Bearbeitung sei. Diese Anfrage wurde vom Gericht mit Schreiben vom 28. Juni 2021 beant- wortet. W. Mit Eingabe vom 30. Juni 2021 ersuchte der Beschwerdeführer um ein bal- diges Urteil. Er verwies nochmals darauf hin, ihm sei bisher noch keine

E-4003/2019 Seite 19 Vernehmlassung des SEM zur Kenntnis gebracht worden. Gleichzeitig wurde eine aktualisierte Kostennote zu den Akten gereicht. X. Am 5. August 2021 wurde dem Beschwerdeführer durch die zuständige kantonale Behörde eine Aufenthaltsbewilligung «B» erteilt. Y. Mit Zwischenverfügung vom 17. August 2021 hielt die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer angesichts der erteilten Aufenthaltsbewil- ligung «B» über einen Anwesenheitstitel für den weiteren Verbleib in der Schweiz verfüge. Dadurch seien die Rechtsbegehren, soweit sie die An- ordnung der Wegweisung als solche betreffen würden, gegenstandslos ge- worden. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer angefragt, ob er an seiner Be- schwerde, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist, festhalte oder diese zurückziehen wolle. Z. Mit Eingabe vom 1. September 2021 erklärte der Beschwerdeführer, er halte an seiner Beschwerde im Asylpunkt fest. Ergänzend hielt er fest, (…). Die lange Anwesenheit habe die Fluchtgründe im Sinne von objektiven Nachfluchtgründen weiter verstärkt. Zudem leide er bis heute unter den Traumata und fortbestehenden Ängsten, die er bisher leider trotz Thera- pien nicht habe loswerden können.

Erwägungen (50 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Än- derung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher

E-4003/2019 Seite 20 zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer- deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In- teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und a108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.5 Die bisher für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuständige Rich- terin, Christa Luterbacher, ist infolge Pensionierung aus dem Bundesver- waltungsgericht ausgetreten. Als vorsitzender Richter ist neu David R. Wenger für das Verfahren zuständig.

E. 1.6 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 1.7 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Verfahrensakten der Familie des Beschwerdeführers (Eltern und Geschwister; Asylakten N […]) beige- zogen. Diese Akten wurden dem Beschwerdeführer bisher nicht offenge- legt. Auch die beiden Vernehmlassungen des SEM vom 28. August 2019 und 19. Dezember 2019 wurden ihm nicht zur Kenntnis gebracht. Dem Be- schwerdeführer wurde im Instruktionsverfahren auch keine Gelegenheit eingeräumt, sich zu diesen Verfahrensakten schriftlich zu äussern. Ange- sichts des Ausgang des Beschwerdeverfahrens kann indessen auf eine vorgängige Gewährung des rechtlichen Gehörs verzichtet werden (vgl. Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG). Die beiden Vernehmlassungen werden dem Be- schwerdeführer zusammen mit dem vorliegenden Urteil zur Kenntnis ge- bracht.

E. 2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung vom 9. Juli 2019 die vorläu- fige Aufnahme des Beschwerdeführers infolge Unzumutbarkeit des Weg- weisungsvollzuges angeordnet. Am 5. August 2021 wurde ihm durch die zuständige kantonale Behörde eine Aufenthaltsbewilligung «B» erteilt.

E-4003/2019 Seite 21 Der Beschwerdeführer verfügt somit über einen Anwesenheitstitel für den weiteren Verbleib in der Schweiz. Wie in der Zwischenverfügung vom

17. August 2021 festgehalten, wurden somit die Rechtsbegehren, soweit sie die Anordnung der Wegweisung als solche betreffen würden, gegen- standslos (vgl. Sachverhalt oben, Bst. Y). Das vorliegende Beschwerdeverfahren beschränkt sich somit auf die Fra- gen der Anerkennung als Flüchtling und der Asylgewährung.

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le- bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy- chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig be- gründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit wird eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdig- keit usw.), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen, vor- genommen. Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Gegensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustel- len. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftigkeit eines Verfol-

E-4003/2019 Seite 22 gungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanti- ierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erleb- nissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten o- der nachgeschobenen Vorbringen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).

E. 4 Vorweg ist auf die beigezogenen Asylverfahren der Familie des Beschwer- deführers (Eltern und Geschwistern) und das Resettlement-Verfahren der gesamten Familie einzugehen:

E. 4.1 Die Mutter und die beiden Geschwister des Beschwerdeführers (der Bruder C._______ und die Schwester D._______) wurden – gemeinsam mit dem damals noch minderjährigen Beschwerdeführer – am 5. Juni 2015 vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt. In der Folge fand ein Resettlement- Verfahren für eine Aufnahme der Familie in der Schweiz statt. Nachdem der Beschwerdeführer im Besitz eines Einreisevisums (zwecks Ausbildung) bereits am 25. September 2015 in die Schweiz eingereist war und in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung «B» zwecks Ausbildung in der Schweiz erhielt, reiste die Mutter mit den beiden Geschwistern C._______ und D._______ rund sieben Wochen später, am 11. November 2015, in die Schweiz ein. Am 15. Dezember 2015 wurden die Genannten gestützt auf Art. 56 AsylG als Flüchtlinge anerkannt und sie erhielten Asyl (vgl. N […] Sachverhalt oben, Bst. A.d., E.c. und E.d.). Dabei wurden keine weiteren Abklärungen oder persönliche Befragungen zu den Asylgründen durchge- führt.

E. 4.2 Der Vater des Beschwerdeführers (ebenfalls Verfahren N […]) konnte schliesslich am 24. Februar 2018 seiner Familie in die Schweiz nachreisen (vgl. oben Bst. U). Mit Asylentscheid vom 26. April 2021 wurde seine origi- näre Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG verneint. Gleichzeitig wurde er indessen derivativ, gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flücht- lingseigenschaft und ins Asyl seiner Ehefrau einbezogen. Wie oben erwähnt (vgl. oben Bst. U), ging das SEM namentlich davon aus, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Vater gewisse Kontakte zu bewaffneten Gruppierungen in Syrien gehabt habe. Auch die Gefäng- nishaft im Jahr 2016 und ein Gerichtsverfahren betreffend Terrorismusvor- würfe zog das SEM nicht in Zweifel. Weil der Vater jedoch (im Juni 2017)

E-4003/2019 Seite 23 schliesslich von einem heimatlichen Gericht freigesprochen worden und Ende 2017 legal aus Syrien ausgereist sei, schloss das SEM, dass für die- sen zum Zeitpunkt seiner Ausreise keine flüchtlingsrelevante Gefährdung mehr bestanden habe.

E. 4.3.1 Der Beschwerdeführer selbst war ursprünglich im Resettlement-Ver- fahren seiner Mutter und Geschwister einbezogen; er wurde vom UNHCR mit der gleichen Begründung wie seine Mutter und Geschwister am 5. Juni 2015 als (Mandats-) Flüchtling anerkannt (vgl. oben, Bst. A.a; Akte A2). In der Rechtsmittelschrift wird zutreffend darauf hingewiesen, dass der Be- schwerdeführer ursprünglich – wie seine Mutter und beiden Geschwister – zur Personengruppe gehört hat, die im Resettlement-Verfahren Asyl hätte erhalten sollen.

E. 4.3.2 Der Beschwerdeführer stellte im Resettlement-Verfahren in der Schweiz gewissermassen die »Hauptperson» dar. Der Umstand, dass das Resettlement der Familie schliesslich in der Schweiz (und nicht, wie ur- sprünglich angestrebt, in den Niederlanden) erfolgte, hat wesentlich mit dem Beschwerdeführer zu tun.

Gemäss seinen Angaben in der Anhörung vom 2. Juli 2018 (vgl. Akte B14, Antworten 8 und 47) sowie den Angaben seiner Mutter in deren Resettle- ment-Anhörung vom 2. September 2015 (vgl. Akte A7) hatten er und sein Bruder C._______ im Libanon zunächst erfolglos versucht, von den USA aufgenommen zu werden; ihr Aufnahmeersuchen wurde von den amerika- nischen Behörden offenbar abgelehnt. Noch während des Aufenthaltes der Familie im Libanon liess die Mutter sich und ihre Kinder beim UNHCR re- gistrieren. Mit der Unterstützung eines befreundeten holländischen N._______ wandte sich die Mutter zwecks Resettlement an die holländi- sche Botschaft im Libanon. Im Mai 2015 fanden zwei Interviews der Mutter bei der holländischen Botschaft in Beirut statt; dabei wurde sie von einem Delegierten dieser Botschaft empfangen (vgl. UNHCR Resettlement Re- gistration Form, Akte A2, S. 5, 6 und 9). Während des hängigen Resettle- ment-Verfahrens in den Niederlanden erfuhren die zuständigen Stellen, dass dem Beschwerdeführer ein Stipendium der (…) zugesprochen und das entsprechende Einreisevisum für die Schweiz erteilt wurde. Hierauf wandten sich die zuständigen holländischen Behörden an das SEM und erkundigten sich nach der Möglichkeit eines Resettlements in der Schweiz für die ganze Familie (vgl. Akte A1). In der Folge wurde die Familie (Mutter, der Beschwerdeführer und seine beiden Geschwister) vom SEM für das

E-4003/2019 Seite 24 Resettlement-Verfahren in der Schweiz vorgeschlagen (vgl. Akten A1 so- wie A10, S. 3; vgl. auch Akte A6, einleitende Bemerkungen des SEM).

E. 4.3.3 Nachdem der Beschwerdeführer am 25. September 2015 mit einem Visum (zwecks Ausbildung in der Schweiz an der […]) – rund sieben Wo- chen vor seiner Mutter und den Geschwistern – in die Schweiz einreiste, wurde er vom SEM aus dem «noch aktiven Resettlement-Dossier» seiner Mutter und Geschwister (N […]) separiert und erhielt ein eigenes Dossier (vgl. oben Bst. E.b und H).

E. 4.3.4 Zum Zeitpunkt seiner Anhörung zum Resettlement-Ersuchen in der Schweiz am 2. September 2015 war der Beschwerdeführer (…). Er erkun- digte sich im Verlauf dieser Anhörung nach den Konsequenzen seiner Wahl für ein Visum zu Studienzwecken respektive für die Fortsetzung seines Re- settlement-Verfahrens (vgl. Akte A6, Antwort 2 ff.). Auf seine Frage, ob er sein «Studentenvisum benützen» könne, wurde ihm geantwortet: «dies wird abgeklärt» (vgl. Akte A6, Antwort 46). Die Frage, ob er nach wie vor als Flüchtling in der Schweiz aufgenommen werden wolle, hat der Be- schwerdeführer explizit bejaht (vgl. Akte A6, Antwort 49).

E. 4.3.5 Das Gericht schätzt das Verhalten des damals (…) Beschwerdefüh- rers und seinen Entscheid, mit dem erteilten Visum in die Schweiz einzu- reisen, als fraglos nachvollziehbar ein. Nachdem das Resettlement-Ersuchen in den USA abgelehnt worden war und noch während der Hängigkeit des entsprechenden Ersuchens bei den niederländischen Behörden erhielt der Beschwerdeführer die Möglichkeit, mit einem Visum in die Schweiz zu reisen, um hier sein Studium anzutre- ten. Dass er als junger Erwachsener diese Gelegenheit ergriff und dabei gleichzeitig von seinem Ersuchen um Schutz als Flüchtling nicht Abstand nahm, ist sachlich verständlich und ohne Weiteres plausibel. Auch seine Angaben in der Anhörung vom 2. Juli 2018, er habe keine Zeit verlieren und die Sprache für sein Studium lernen wollen, weshalb er vor seiner Fa- milie in die Schweiz gereist sei (vgl. Akte B14, Antworten 49/50,) sind nach- vollziehbar. Seine weitere Ausführung, sobald sein Studium beendet sei, befürchte er, nach Syrien zurückgeschickt zu werden, wo er um sein Leben fürchten müsse, ist kohärent und zeigt auf, dass er sich trotz seines Bemü- hens um einen Ausbildungsplatz und der damit einhergehenden erteilten Aufenthaltsbewilligung als flüchtlingsrechtlich gefährdet erachtete und um entsprechenden Schutz in der Schweiz nachsuchen wollte.

E-4003/2019 Seite 25

E. 4.3.6 Entgegen dem vom SEM vertretenen Standpunkt hat der Beschwer- deführer zu keinem Zeitpunkt auf seine Teilnahme am Resettlement-Pro- gramm (oder auf die Prüfung des Zweitasyls; vgl. hierzu unten E. 8) ver- zichtet. Aus den gesamten Akten der Familie – und des Beschwerdeführers

– gehen nirgends Hinweise hervor, die darauf schliessen liessen, dass er auf eine Asylgewährung hätte verzichten respektive aus dem auch ihn um- fassenden Resettlement-Verfahren hätte «aktiv aussteigen» wollen, wie dies das SEM in seiner Vernehmlassung vom 28. August 2019 suggerierte (vgl. Sachverhalt oben Bst. P; Beschwerdeakte 4).

Als das SEM das Resettlement-Verfahren des Beschwerdeführers im Rah- men einer Aktennotiz vom 23. Oktober 2015 von der übrigen Familie ab- trennte und dann abschrieb (vgl. Sachverhalt oben, Bst. E.b, Akte B8), wurde dieser Verfahrensschritt dem persönlich betroffenen Beschwerde- führer nicht zur Kenntnis gebracht. Er erhielt nie Gelegenheit, sich gegen die Abschreibung seines Resettlement-Ersuchens zur Wehr zu setzen res- pektive mit Unterstützung seines Rechtsvertreters ein entsprechendes Rechtsmittel einzulegen. Die in der Rechtsmitteleingabe vorgetragene Rüge, das diesbezügliche Vorgehen der Vorinstanz verstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben respektive stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar (vgl. Beschwerde S. 22), erweist sich daher als be- gründet. Ob diese Verfahrensverletzung alleine zur Kassation des vo- rinstanzlichen Entscheides führen müsste, kann offengelassen werden, nachdem das Gericht aufgrund einer individuellen Prüfung der Asylgründe zum Schluss kommt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen- schaft erfüllt.

E. 5 Betreffend die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers ist Folgendes fest- zuhalten:

E. 5.1 Der Beschwerdeführer lebte von seiner Geburt bis zum (…) Lebensjahr in Homs (Quartier E._______ respektive P._______; vgl. hierzu: Akte B7, Ziffer 5.01). Im Sommer 2012 verliess er Homs mit seinem Bruder C._______ und die beiden lebten vorübergehend bei einer Tante in F._______ bei Damaskus, bis sie wieder nach Homs zurückkehrten. An- fangs Dezember 2013 verliess der Beschwerdeführer mit C._______ Sy- rien und die beiden reisten in den Libanon (der Ausreisezeitpunkt wird auch durch den Stempel auf Seite 7 seines Reisepasses, respektive Seite 8 im Reisepass von C._______, belegt)

E-4003/2019 Seite 26

E. 5.2 Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen, wobei spätere Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berück- sichtigen sind (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1, 2011/50 E. 3.1.2, je m.w.H.).

Für den Beschwerdeführer massgeblich ist mithin die Situation anfangs Dezember 2013, als er endgültig aus seinem Heimatland ausreiste. Aus den Akten (vgl. insbesondere der vom UNHCR erstellte Sachverhalt in Akte A2) ergibt sich für die damalige Zeit, dass die Familie in Homs den Bela- gerungszustand erlebte. Der Familienvater führte in Homs eine (…). Im März 2011 begannen die zunächst friedlich verlaufenden Demonstrationen in Homs, die sich auch ins Wohnquartier der Familie ausbreiteten. Obwohl die Familienangehörigen nie persönlich an politischen Kundgebungen teil- nahmen, sympathisierte die Mutter mit den Demonstrierenden. Der Vater versuchte, politisch neutral zu bleiben; er setzte seine Arbeit als (…) fort und behandelte weiterhin seine Patienten, unabhängig von deren politi- scher Zugehörigkeit und Aktivitäten. Die Familie war mit dem niederländi- schen N._______ eng befreundet, welcher während der kriegerischen Aus- einandersetzungen und Belagerung in Homs verblieb (bis er im Jahr 2014 von Unbekannten getötet wurde). Der Vater habe mit N._______ in huma- nitären Aktionen zusammengearbeitet; N._______ stattete die Familie be- reits im März 2012 mit einem Unterstützungsschreiben betreffend Reloka- tion in den Niederlanden aus (Anmerkung des Gerichts: dieses Beweismit- tel wurde in den Asylakten N […] der Familie abgelegt; vgl. Beweismittel- couvert Akte C8; Beweismittel Nr. 4). Während der Belagerung von Homs gab die Mutter des Beschwerdeführers ein Interview, welches von der als oppositionell bekannten Fernsehstation «(…)» ausgestrahlt wurde. Sie kri- tisierte die langanhaltende Belagerung von Homs durch die syrische Re- gierung und beschrieb die kläglichen Lebensverhältnisse, unter welchen die örtliche Bevölkerung zu leiden hatte. Nach der Ausstrahlung dieser Sendung kursierten Gerüchte, wonach die Familie der politischen Opposi- tion angehören und entsprechende bewaffnete Gruppierungen unterstüt- zen solle. Der Vater wurde im Februar 2014 daran gehindert, Homs zu ver- lassen; er wurde von den syrischen Behörden festgenommen und den mi- litärischen Sicherheitskräften übergeben, und es wurde ihm mitgeteilt, dass er einer Ausreisesperre unterliege. Nachdem die (…) bei Angriffen zerstört worden war, lebte der Vater während längerer Zeit in einer Kirche; es ge- lang ihm schliesslich, wieder als (…) in einer behördlichen Poliklinik («dis- pensary») in Homs zu arbeiten. Er verblieb während seines Aufenthaltes in

E-4003/2019 Seite 27 Homs unter behördlicher Beobachtung. Der Mutter und der Schwester des Beschwerdeführers gelang es, ebenfalls nach Libanon zu den bereits dort lebenden Söhnen zu reisen; am 5. Juni 2015 wurden die Mutter und ihre drei Kinder (D._______, C._______ und der Beschwerdeführer) vom UN- HCR als Mandatsflüchtlinge anerkannt. Diese Anerkennung wurde damit begründet, dass der Mutter und ihrer Familie nach Einschätzung des UN- HCR eine oppositionelle politische Gesinnung («imputed political opinion») unterstellt werde und weil sie der christlichen Glaubensgemeinschaft an- gehörten.

E. 5.3 Die Stadt Homs und Umgebung war im vorliegend interessierenden Zeitraum, von 2011 bis 2014, von den syrischen Behörden abgeriegelt res- pektive belagert. Homs galt Regierungsgegnern in Syrien seit langem als «Hauptstadt der Revolution» (vgl. dazu unter vielen: British Broadcasting Corporation (BBC), Homs: Syrian revolution's fallen 'capital', 07.05.2014, http://www.bbc.com/news/world-middle-east-15625642; The New York Times, Homs Emerges as Turning Point in Shaping Syria’s Future, 22.04.2014, http://www.nytimes.com/2014/04/23/world/middleeast/syria.- html?ref=todayspaper&_r=0, alle zuletzt abgerufen am 04.10.2021).

Zwei Ende Oktober 2014 respektive im August 2014 publizierte Berichte des UN-Sicherheitsrats beziehungsweise des Menschenrechtsrats der UNO beschreiben die Taktik und Strategie der syrischen Regierungs- truppen bei der Bekämpfung der Rebellen ausführlich (vgl. UN Security Council, Implementation of Security Council resolutions 2139 (2014) and 2165 (2014) (S/2014/756), 23.10.2014, http://www.un.org/en/ga/search/ view_doc.asp?symbol=S/2014/756, sowie: UN Human Rights Council, Report of the independent international commission of inquiry on the Syrian Arab Republic, 13.08.2014, http://www.ohchr.org/ Documents/HRBodies/ HRCouncil/CoISyia/A.HRC.27.60_Eng.pdf, beide abgerufen am 04.10.2021). Darin wird von langanhaltenden Belagerungen («long-lasting sieges»), von Massenverhaftungen und von Angriffen und Gräueltaten («atrocities») gegen Zivilisten in Homs durch alle Konfliktparteien berichtet.

E. 5.4 Die einzelnen Mitglieder der Familie des Beschwerdeführers haben an den Kundgebungen in Homs nicht persönlich teilgenommen und sich grundsätzlich nicht aktiv politisch betätigt. Dennoch geriet die Familie in den Verdacht, oppositionell zu sein. Dies ergab sich zum einen aus den öffentlichen kritischen Auftritten der Mutter in einem Fernsehinterview; zum andern wurde die auf Neutralität bedachte Haltung des Vaters, der auch Rebellen ärztlich betreute, als oppositionell aufgefasst.

E-4003/2019 Seite 28 Aus den Asylakten des Vaters geht hervor, dass er später (nach Beendi- gung des Belagerungszustandes in Homs) weiterhin unter behördlicher Beobachtung stand und verdächtigt wurde, oppositionelle Gruppen zu un- terstützen; er unterlag während Jahren einem Ausreiseverbot und wurde im Jahr 2016 aufgrund von Terrorismusvorwürfen inhaftiert, gefoltert und gerichtlich belangt. Dass namentlich die ärztlichen und humanitären Unterstützungshandlun- gen des Vaters aus der Sicht des syrischen Regimes als Parteinahme für die missliebige Opposition wahrgenommen wurden und dem Vater eine politisch missliebige, oppositionelle Gesinnung unterstellt wurde, entspricht denn auch der Einschätzung des UNHCR, welches die Familie wegen un- terstellter politischer Gesinnung als flüchtlingsrelevant verfolgt einstufte (vgl. zum Stellenwert und der besonderen Bedeutung einer UNHCR-Stel- lungnahme im konkreten Einzelfall: vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 25).

E. 5.5 Zwar wurde der Vater später, im Juni 2017, vom Vorwurf der Unterstüt- zung der Rebellen vom syrischen Gericht freigesprochen und er konnte in der Folge Ende 2017 auf legale Weise Syrien verlassen. Im Asylentscheid des Vaters vom 26. April 2021 ging das SEM aufgrund des gerichtlichen Freispruchs davon aus, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise im Dezember 2017 nicht (mehr) ein ihn gefährdendes politisches Profil aufgewiesen habe. Die sich früher zugetragenen Ereignisse (Festnahme, Inhaftierung und Misshandlungen wegen des Verdachts, die Opposition zu unterstüt- zen) wurden als nicht (mehr) asylrelevant eingestuft. Gleichzeitig schloss das SEM für den Zeitraum der Abriegelung von Homs nicht aus, dass der Vater Kontakte zu bewaffneten Gruppierungen unterhalten habe (vgl. dazu Sachverhalt oben, Bst. U).

E. 5.6 Für den im vorliegenden Verfahren massgeblichen Zeitpunkt (von Ende

2013) ist davon auszugehen, dass die Familie als oppositionell verdächtigt wurde. Auch der Beschwerdeführer selber gab dies ausdrücklich zu Proto- koll; er führte aus, sein Vater habe als Oppositioneller gegolten und sei gesucht und gezielt bedroht worden; man habe seinen Eltern vorgeworfen, zur Opposition und zu den Terroristen zu gehören (vgl. Akten A6, Antwort 9; B7 S. 8; B14, Antwort 52 und 65).

E. 5.7 Es muss davon ausgegangen werden, dass die damaligen Verdächti- gungen gegen die Familie sich auch gegen die Kinder, namentlich gegen

E-4003/2019 Seite 29 den damals (…)-jährigen Beschwerdeführer und seinen damals (…)-jähri- gen Bruder C._______, gerichtet haben. Für den Beschwerdeführer ist daher – für den hier interessierenden Zeit- punkt im Dezember 2013 – eine Situation drohender Reflexverfolgung we- gen seiner politisch verdächtigten Eltern zu prüfen.

E. 5.7.1 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffe- nen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexver- folgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Re- flexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss (zum Begriff der Reflexverfolgung BVGE 2007/19 E. 3.3 S. 225, unter Hinweis auf EMARK 1994 Nr. 5 E. 3h; vgl. ausserdem EMARK 1994 Nr. 17). Dabei kommen in einem solchen Kontext bei der Prüfung einer begründeten Furcht vor Verfolgung beweiserleichternde Grundsätze zur Anwendung (vgl. dazu insbesondere EMARK 1993 Nr. 6, E. 4, S. 38 m.w.H.; Weiterführung dieser Praxis durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, beispielsweise im Urteil des BVGer E-2734/2015 vom 16. April 2018 E. 4.3.1 mit weiterem Verweis auf E-3738/2006 vom 5. Februar 2009 E. 5.3.1).

E. 5.7.2 Gemäss den «Protection Considerations» des UNHCR zu Syrien vom 27. Oktober 2014 setzen die Bürgerkriegsparteien in Syrien (darunter die syrische Armee und regierungsfreundliche Milizen) die Strategie der Reflexverfolgung gezielt ein, wobei dieser Dynamik der Reflexverfolgung eine entscheidende Charakteristik im anhaltenden Konflikt zugeschrieben wird (vgl. dazu: https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaen- der/mittlerer-osten-zentralasien/syrien/170125-syr-reflexverfolgung-up- date.pdf, abgerufen am 04.10.2021; vgl. beispielsweise die Urteile des BVGer E-1395/2015 vom 14. November 2016 E. 6.4.2, E-2734/2015 vom

16. April 2018 E. 5.3.3, E-6269/2015 vom 15. Mai 2017 E. 5.1).

E. 5.7.3 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeit- punkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müs- sen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und

E-4003/2019 Seite 30 aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive – erfolgenden Benachtei- ligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als rea- listisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die An- erkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die be- troffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichen- den Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E.7.2.6.2, BVGE 2008/4 E. 5.2). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, mithin die Frage, ob die im Zeit- punkt der Ausreise bestandene Verfolgungsfurcht auch im Zeitpunkt des Entscheids über das Asylgesuch immer noch Bestand habe.

E. 5.8 Nach Prüfung aller Verfahrensakten, inklusive der beigezogenen Ver- fahrensakten der Familie (N […]), kann das Bundesverwaltungsgericht die Erwägungen der Vorinstanz zur fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht bestätigen. Vielmehr kommt es zum Schluss, dass dessen Angaben ein zusammenhängendes Gesamtbild wiederge- ben, welches flüchtlingsrechtlich von Relevanz ist.

E. 5.8.1 Der Beschwerdeführer hat die geltend gemachten Vorfluchtgründe insgesamt konzis und glaubhaft vorgetragen. Seine Aussagen stimmen mit den im Zeitpunkt vor seiner Ausreise aus Syrien im Dezember 2013 beste- henden tatsächlichen Begebenheiten in seiner Heimatgegend, der Stadt Homs und deren Umgebung, überein. Die von ihm geschilderten Ereig- nisse und die daraus abgeleitete Verfolgungssituation stimmen weitestge- hend mit den entsprechenden Vorbringen und Schilderungen seiner übri- gen Familienangehörigen überein. Das Gericht geht davon aus, dass den Eltern des Beschwerdeführers zum damaligen Zeitpunkt, nach Ausbruch der politischen Kundgebungen und den kriegerischen Auseinandersetzun- gen zwischen den staatlichen Behörden und den Rebellenorganisationen in der Region von Homs, eine missliebige politische Gesinnung und ent- sprechende Handlungen zugunsten der Rebellengruppen in Syrien unter- stellt wurden, und dass sich entsprechende Verdächtigungen auch auf den Beschwerdeführer bezogen haben. Als Mitglied seiner Familie musste der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien Ende 2013 so- mit eine begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlichen Nachteilen haben.

E. 5.8.2 Die Gründe, die zur Asylgewährung für die Familie des Beschwerde- führers (Eltern und Geschwister) gestützt auf Art. 56 AsylG respektive

E-4003/2019 Seite 31 Art. 51 Abs. 1 AsylG führten, entfalten auch Wirkung für den Beschwerde- führer. Das Gericht hat namentlich keine Veranlassung, eine andere Wür- digung der vom Beschwerdeführer vorgetragenen Ereignisse, Behelligun- gen und Bedrohungen vorzunehmen, als dies das SEM in Bezug auf seine Familie, namentlich seine Mutter, getan hat.

E. 5.8.3 Das SEM verneinte im Rahmen der angefochtenen Verfügung beim Beschwerdeführer eine Reflexverfolgung namentlich mit der Argumenta- tion, seinem Vater hätten die syrischen Behörden im Gerichtsverfahren nichts Massgebliches nachweisen können; dieser sei schliesslich freige- sprochen worden und habe legal aus Syrien ausreisen können. Zum einen hat die Vorinstanz mit dieser Einschätzung die gemäss langjäh- riger gefestigter Rechtsprechung bei der Prüfung und Würdigung von Re- flexverfolgungssituationen geltenden herabgesetzten, beweiserleichtern- den Grundsätze nicht berücksichtigt. Der Umstand, dass sowohl das syri- sche Regime wie auch die übrigen Konfliktparteien im syrischen Bürger- krieg die Strategie der Reflexverfolgung weiterhin gezielt anwenden, hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen seiner Rechtsprechung mehr- fach festgestellt (vgl. die Hinweise oben in E. 5.7.2). Zum andern verkennt das SEM mit seiner Argumentation, dass die Flücht- lingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht im Zeitpunkt der Ausreise respektive der Asylgesuchstellung seines Vaters, sondern im Zeitpunkt sei- ner eigenen Ausreise im Dezember 2013 zu beurteilen ist. Aufgrund der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Situation und den damaligen Verdächtigun- gen seiner Familie, ist beim Beschwerdeführer eine begründete Furcht vor flüchtlingsrelevanten Nachteilen für den damaligen Zeitpunkt zu bejahen. Soweit das SEM in der angefochtenen Verfügung und namentlich in der zweiten Vernehmlassung vom 19. Dezember 2019 (vgl. Sachverhalt oben, Bst. M und S) ausführte, die Einschätzung der Verfolgungslage der Familie durch das UNHCR sei heute zu relativieren, nachdem die vom Vater vor- getragenen Ereignisse durch dessen weiteren Aufenthalt in Syrien, dessen gerichtlichen Freispruch und die anschliessende legale Ausreise an flücht- lingsrechtlicher Relevanz verloren hätten, schliesst sich das Gericht dieser Überlegung nicht an. Zu prüfen ist vielmehr, ob die damalige Bedrohungssituation für den Be- schwerdeführer ihre Relevanz verloren habe, weil sich in der Zwischenzeit die Situation in Syrien in signifikanter Weise verbessert hätte. Davon kann

E-4003/2019 Seite 32 notorischerweise nicht die Rede sein; die Situation in Syrien gegenüber Personen, die als Oppositionelle verdächtigt werden, ist weiterhin unver- ändert schlecht. Die lange Verfahrensdauer vor den Schweizer Behörden betreffend das Asylgesuch des Beschwerdeführers muss für die Beurtei- lung seiner Flüchtlingseigenschaft irrelevant bleiben. Von Bedeutung ist einzig, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatland begründete Furcht vor Verfolgung haben musste, und dass die Lage in Syrien sich in der Zwischenzeit, was eine drohende Verfolgung von der Opposition verdächtigten Personen anbelangt, in keiner Weise verbes- sert hat.

E. 5.8.4 Der Beschwerdeführer hat nach dem Gesagten glaubhaft dargetan, dass er die Kriegsjahre und den damaligen Belagerungszustand in Homs miterlebt hat und dass er zum Zeitpunkt seiner Ausreise befürchten musste, gleich wie seine Eltern und Geschwister von den syrischen Sicher- heitskräften als Mitglied einer missliebigen oppositionellen Familie wahrge- nommen zu werden und Verfolgung gewärtigen zu müssen. Der Beschwer- deführer erfüllte im Zeitpunkt seiner Ausreise die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, und die Verhältnisse haben sich in der Zwischenzeit nicht in einem solchen Masse verbessert, dass diese Einschätzung heute nicht mehr zutreffend wäre. Auch zum heutigen Zeitpunkt des Entscheids ist daher die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers aufgrund von Vorfluchtgründen zu bejahen.

E. 5.9 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzustellen, dass der Be- schwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise eine begründete Furcht vor drohender, asylrechtlich relevanter Verfolgung hatte und diese Furcht auch heute weiterhin massgeblich bleibt. Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft aufgrund glaubhaft geltend gemachter Vorflucht- gründe.

E. 6 Nachdem beim Beschwerdeführer Vorfluchtgründe zu bejahen sind, kann auf die eingehende Prüfung der von ihm vorgetragenen subjektiven Nach- fluchtgründe grundsätzlich verzichtet werden.

E. 6.1 Die Frage, (…), kann somit vorliegend offengelassen werden. (…).

E. 6.2 Auch die Vorbringen im Zusammenhang mit dem bevorstehenden Mi- litärdienst, dem sich der Beschwerdeführer durch seine Ausreise entzogen hat, können offen bleiben. Der Beschwerdeführer hatte im Rahmen seines

E-4003/2019 Seite 33 vorinstanzlichen Asylverfahrens und namentlich in der Rechtsmittelein- gabe (vgl. Ziffer 3d, S. 9) mehrfach auch auf den Umstand hingewiesen, dass er im heutigen Zeitpunkt einer syrischen Militärdienstpflicht unter- liege. Nachdem ihm bereits aufgrund seines familiären Hintergrundes eine flüchtlingsrelevante Verfolgung droht, kann die weitere Frage, ob ihm an- gesichts seines nicht geleisteten Militärdienstes zusätzlich eine flüchtlings- relevante Gefahr droht, ebenfalls offengelassen werden.

E. 7 Das SEM hat zusammenfassend zu Unrecht die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorfluchtgründe und in der Folge seine Flüchtlingsei- genschaft verneint. Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigen- schaft im Sinne von Art. 3 AsylG. Anhaltspunkte für das Vorliegen von Asyl- ausschlussgründen im Sinne von Art. 53 AsylG gehen aus den Akten nicht hervor, weshalb ihm Asyl zu gewähren ist (Art. 49 AsylG).

E. 8 Der Vollständigkeit halber ist auf die Thematik des Zweitasyls im Sinne von Art. 50 AsylG einzugehen.

E. 8.1 Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung und im Rahmen des Beschwerdeinstruktionsverfahren auf den Standpunkt gestellt, es sei nicht zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Bedingungen des Zweitasyls er- fülle. Das SEM habe diese Frage nicht materiell geprüft, weil der Be- schwerdeführer ein ordentliches Asylverfahren durchlaufen habe und zu- dem die Aufenthaltsbewilligung seither erloschen sei (vgl. SEM-Verfügung vom 9. Juli 2019, Ziffer II, Seite 3 unten sowie Vernehmlassung vom

28. August 2019, Ziffer 1).

E. 8.2 Das Gericht hat die Rechtsprechung zum Zweitasyl in zwei Grundsatz- entscheiden vom 4. Juli 2019 (BVGE 2019 VI/1) und vom 26. August 2020 (BVGE 2020 VI/2) geklärt.

E. 8.3 Vorliegend hat der Beschwerdeführer sein Asylgesuch am 28. Septem- ber 2017 eingereicht (vgl. Sachverhalt oben, Bst. F). In den vorangehen- den zwei Jahren vor dieser Asylgesuchstellung war er somit im Besitz einer ordentlichen Aufenthaltsbewilligung «B». Soweit das SEM in seiner Vernehmlassung vom 28. August 2019 (vgl. Sachverhalt oben, Bst. P) davon ausging, der Aufenthalt zu Studienzwe- cken wäre bloss ein vorübergehender gewesen und hätte für die Prüfung

E-4003/2019 Seite 34 des Zweitasyls nicht ausreichen können, bleibt festzuhalten, dass beim Be- schwerdeführer zu keinem Zeitpunkt von einer bloss vorübergehenden, auf den Zeitraum seiner Ausbildung beschränkte Aufenthaltsdauer in der Schweiz ausgegangen werden konnte. Angesichts seiner Herkunft aus dem vom Bürgerkrieg gekennzeichneten Syrien, seiner Anerkennung als Flüchtling durch das UNHCR im Juni 2015 und seinem ursprünglichen Ein- bezug in das Resettlementverfahren seiner Mutter und Geschwister war vielmehr offensichtlich, dass auch hinsichtlich seiner Person eine dauer- hafte Niederlassung in der Schweiz von Anfang an beabsichtigt war. Was ferner die vom SEM in seiner Vernehmlassung zitierte europäische Vereinbarung EATRR (Europäische Vereinbarung vom 16. Oktober 1980 über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge; SR 0.142.305) be- trifft, kann sich diese nicht auf den Libanon (als nicht-europäisches Land) beziehen (vgl. hierzu BVGE 2020 VI/2, E. 5.5, wo explizit davon die Rede ist, dass die landesspezifischen Bestimmungen im Lichte der EATRR aus- zulegen sind, «sofern diese anwendbar» ist).

Soweit das SEM schliesslich in Zweifel zieht, ob der Aufenthalt des Be- schwerdeführers im Libanon nur prekär gewesen sei oder sich auf eine «autorisation durable de séjour» habe stützen können, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Libanon vom UNHCR als Flüchtling aner- kannt war und namentlich vor einer Rückführung in den Verfolgerstaat Sy- rien (Refoulement) geschützt war. Zwar geht aus den Akten des UNHCR- Resettlement-Verfahrens in der Tat hervor, dass der Beschwerdeführer und seine Familie im Libanon keinen legalen Aufenthaltsstatus innehatten und ihr Aufenthalt («residency») jeweils jedes halbe Jahr verlängert werden musste. Andererseits stufte das UNHCR das Resettlement-Verfahren unter der «normalen» Priorität und nicht als «emergency» oder «urgent» ein (vgl. Akte A2, Ziffer 5.2, Seite 8 Mitte und Ziffer 5.3, S. 8 unten) und ging mithin von einer aufenthaltsmässig dennoch stabilen Situation aus.

E. 8.4 Namentlich überzeugt die Erwägung des SEM nicht, der Beschwerde- führer habe in der Schweiz ein ordentliches Asylverfahren angestrebt und durchlaufen; in diesem Verfahren seien seine Asylgründe geprüft worden, was bei der Prüfung von Zweitasyl nicht der Fall gewesen wäre; aus die- sem Grund sei nicht zu prüfen, ob die Bedingungen des Zweitasyl erfüllt wären (vgl. angefochtene Verfügung, Ziffer II, S. 3 unten). Diese Argumentation stellt die Logik der Abläufe auf den Kopf. Es trifft zu, dass auf eine Prüfung der individuellen Asylgründe hätte verzichtet werden können, wenn das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers als

E-4003/2019 Seite 35 Zweitasylgesuch im Sinne von Art. 50 AsylG entgegengenommen und ge- prüft hätte (vgl. BVGE 2020 VI/2 E. 5.6.3). Aus diesem Umstand aber zu schliessen, der Beschwerdeführer habe mit seinem Asylgesuch eine indi- viduelle Prüfung seiner Asylgründe beantragt und damit explizit gleichzeitig auf Zweitasyl verzichtet, stellt einen unzulässigen Umkehrschluss dar.

Der im Zeitpunkt seiner Asylgesuchseinreichung nicht vertretene Be- schwerdeführer dürfte zum fraglichen Zeitpunkt kaum davon ausgegangen sein, dass die Einreichung seines Asylgesuchs gleichzeitig vom SEM als Verzicht auf die Prüfung des Zweitasyls interpretiert wird. Die obigen Erwä- gungen zum fehlenden expliziten Verzicht des Beschwerdeführers auf die Durchführung eines Resettlement-Verfahrens und zu der durch das Vorge- hen des SEM begangenen Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben können hier ebenfalls herangezogen werden (vgl. oben E. 4.3.6). Es hätte sich für das SEM angezeigt, für den Beschwerdeführer, als er am

28. September 2017 ein Asylgesuch einreichte, die allfällige Gewährung des Zweitasyls zu prüfen. Eine solche Prüfung hätte sich umso mehr vor dem Hintergrund des Resettlements aufgedrängt, das für die Familie des Beschwerdeführers durchgeführt worden war, decken sich das Resettle- ment und das Institut des Zweitasyls in ihrem Kerngedanken, Flüchtlingen Schutz zu gewähren, die aus einem Erstaufnahmestaat in die Schweiz kommen.

E. 8.5 Zusammenfassend muss festgestellt werden, dass das SEM bei der Asylgesuchseinreichung des Beschwerdeführers zu Unrecht auf eine Prü- fung des Zweitasyls im Sinne von Art. 50 AsylG verzichtet hat. Die entspre- chenden Rügen des Beschwerdeführers sind zu bestätigen.

E. 9 Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Verfügung des SEM vom 9. Juli 2019 ist aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerde- führer in der Schweiz in Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren.

E. 10 Abs. 2 VGKE). Die nach Erstellung der Kostennote vom 30. Juni 2021 verfasste Eingabe vom 1. September 2021 ist ebenfalls zu entschädigen. Die von der Vorinstanz dem Beschwerdeführer auszurichtende Parteient- schädigung beläuft sich damit auf insgesamt Fr. 5'200.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag).

(Dispositiv nächst Seite)

E-4003/2019 Seite 37

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 10.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom

E-4003/2019 Seite 36

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu Lasten der Vorinstanz eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter macht in seiner aktualisierten Kostennote vom 30. Juni 2021 einen zeitlichen Aufwand von 15.05 Stunden bei einem Stundenan- satz von Fr. 300.-, Auslagen von Fr. 74.60 sowie einen Mehrwertsteuerbe- trag von Fr. 353.40, ausmachend total Fr. 4'943.-, geltend. Der ausgewie- sene Arbeitsaufwand erscheint aufgrund der Aktenlage als angemessen und der geltend gemachte Stundenansatz ist reglementskonform (vgl. Art.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die angefochtene Verfügung des SEM vom 9. Juli 2021 wird aufgehoben.
  3. Der Beschwerdeführer wird als Flüchtling anerkannt und das SEM wird an- gewiesen, ihm Asyl zu gewähren.
  4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  5. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 5'200.- auszurichten.
  6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Sandra Bodenmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4003/2019 Urteil vom 24. Februar 2022 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Chiara Piras, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 9. Juli 2019 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Gemäss «UNHCR Resettlement Registration Form» (Case 909-14C06360_B._______ und ihre drei Kinder C._______, A._______ [der Beschwerdeführer] und D._______; vgl. vorinstanzliche Akte A2) verliess der Beschwerdeführer, syrischer Staatsangehöriger christlichen Glaubens, zusammen mit seinem Bruder C._______ seinen ursprünglichen Wohnort im Quartier E._______ in Homs (Syrien) und hielt sich bei einer Tante in F._______, Damaskus auf. Die Eltern des Beschwerdeführers (Mutter B._______ und Vater G._______) sowie seine an (...) leidende Schwester D._______ verblieben zunächst in Homs. Ende 2013 verliess der Beschwerdeführer Syrien mit seinem Bruder C._______ und die beiden reisten in den Libanon. Wegen der Belagerung («siege») von Homs und den prekären ökonomischen Verhältnissen versuchten die Eltern gemeinsam mit ihrer Tochter sechs Mal, Homs durch einen von der UNO erstellten «humanitären Korridor» zu verlassen. Wegen des Gesundheitszustands der Tochter gelang es der übrigen Familie nicht, Homs zu verlassen. Im Jahr 2014 begannen fundamentalistische Gruppen, christliche Familien und deren Häuser in Homs anzugreifen. Anfangs 2014 bedrohten 20 bewaffnete Personen die in Homs verbliebene Familie des Beschwerdeführers unter Waffengewalt mehrfach, plünderten ihre Esswaren und zerstörten das Mobiliar ihres Hauses. Während der Belagerung von Homs im Jahr 2014 gab die Mutter des Beschwerdeführers ein Interview, welches von der (...) ausgestrahlt wurde. Gemäss UNHCR ist diese Station bekannt für ihre Opposition gegenüber den syrischen Behörden. In der Folge sei die Familie - so das UNHCR - der Zugehörigkeit und Unterstützung der bewaffneten Opposition verdächtigt worden. A.b Am 19. Februar 2014 gelang es der Mutter und Schwester des Beschwerdeführers, die Stadt Homs zu verlassen, worauf sie sich in der Umgebung von H._______ (im Gouvernate Homs) drei Monate lang niederliessen. Als der Vater einen Reisepass zu beantragen versuchte, wurde er informiert, dass er seitens der syrischen Behörden einem Reiseverbot («travel ban») unterstellt worden sei und keinen Reisepass erhalten könne. Der Vater wurde aufgefordert, sich wöchentlich (später alle 15 respektive 20 Tage) bei den syrischen Militärbehörden zu melden, um seine Landesanwesenheit zu bestätigen, weshalb er seiner Ehefrau und Tochter nicht nach H._______ folgen konnte und in Homs verblieb, wo er in einer Kirche Unterschlupf fand und unter Beobachtung der Shabiha, einer bewaffneten Miliz, welche die syrische Regierung unterstützt, stand. A.c Am 5. Mai 2014 reisten die Mutter und die Schwester dem Beschwerdeführer und seinem Bruder C._______ in den Libanon nach. Während ihres Aufenthaltes im Libanon liess die Mutter B._______ sich und ihre drei Kinder (der Beschwerdeführer, sein Bruder C._______ und seine Schwester D._______) beim UNHCR registrieren. Gleichzeitig ersuchte sie die holländische Botschaft um Relokation ihrer - vorerst vierköpfigen - Familie in die Niederlanden. A.d Am 5. Juni 2015 wurden die Mutter und ihre drei Kinder (der damals minderjährige Beschwerdeführer, sein volljähriger Bruder C._______ und die minderjährige Schwester D._______) vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt. Im Rahmen der «legal analysis» hielt das UNHCR fest, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 1A des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sei erfolgt wegen der unterstellten politischen Opposition zur syrischen Regierung und wegen ihrer christlichen Religionszugehörigkeit. Gleichzeitig wurde die Notwendigkeit eines «Resettlements» festgestellt und die Akten wurden zunächst den holländischen Behörden zur Prüfung unterbreitet. Nachdem dem Beschwerdeführer in der Schweiz ein Stipendium für einen Studienplatz und ein diesbezügliches Einreisevisum zugesichert respektive gewährt worden war, ersuchten die holländischen Behörden die Schweizer Behörden um die Übernahme des Resettlement-Verfahrens der Familie (Mutter und drei Kinder). B. Der Beschwerdeführer und sein Bruder C._______ wurden am 2. September 2015 vom SEM in Beirut (Libanon) gemeinsam und gleichzeitig befragt (A6). Eingangs dieser Anhörung fragte der Beschwerdeführer, ob er nun ein Visum fürs Studium beantragen oder als Flüchtling in die Schweiz kommen solle. Dabei wurde ihm mitgeteilt, das Resettlement diene der Sicherheit der ganzen Familie; das Visum für ein Studium in der Schweiz habe beschränkte Gültigkeit, wobei das diesbezügliche Verfahren schneller gehe (vgl. Akte A6, Fragen 2 f.). Vor Abschluss der Befragung fragte der Beschwerdeführer weiter, ob er für die allfällige Einreise in die Schweiz sein Studentenvisum benützen könne, worauf ihm mitgeteilt wurde, dass dies «abgeklärt» werde (vgl. Akte A6, Fragen 45 f.). Im Rahmen dieser Anhörung führte der Beschwerdeführer weiter aus, er habe in Syrien Musik studiert, habe aber seine Ausbildung vor Abschluss der High School abbrechen und Syrien verlassen müssen, weil die Situation dort sehr schlecht gewesen sei; ihr Leben sei in Gefahr gewesen. Ihr Vater halte sich zurzeit in Homs auf, in einer Zone, welche früher von der Opposition dominiert gewesen sei und heute unter Regierungskontrolle stehe. Ihr Vater sei als (...) tätig und habe allen geholfen, unabhängig von ihrem (persönlichen oder politischen) Hintergrund; der Vater gehöre der Opposition an und werde regelmässig kontrolliert; er dürfe nicht reisen und habe keinen Reisepass. An ihrem Herkunftsort hätten viele Demonstrationen stattgefunden; als sie Homs verlassen hätten, sei eine Blockade errichtet worden. Falls er - der Beschwerdeführer - in die Schweiz einreisen könne, wolle er einen Bachelor- und Masterabschluss in Musik absolvieren. C. Am 14. September 2015 wurden die Mutter B._______ und ihre drei Kinder (der Beschwerdeführer, dessen Bruder C._______ und die Schwester D._______) seitens des SEM für die Aufnahme im Resettlement-Programm empfohlen. Begründet wurde diese Einschätzung mit dem Vermerk: «Krieg/allgemeine Lage; Persönlich erlebte Verfolgung» sowie dem Hinweis auf die Flüchtlingsanerkennung durch das UNHCR am 5. Juni 2015 und die Besonderheiten der gesamten Familie; es wurde auch darauf hingewiesen, die Familie sei in der friedlichen Opposition tätig gewesen. D. Dem Beschwerdeführer wurde am 15. September 2015 ein Visum zur Einreise in die Schweiz ausgestellt (vgl. Eintrag im Reisepass). Hierauf wurde ihm eine bis 24. September 2016 gültige Aufenthaltsbewilligung «B» zwecks Ausbildung in der Schweiz (Studium an der [...]; [...]) erteilt. Aus den Unterlagen des Einreiseverfahrens geht hervor, dass das Studium voraussichtlich bis Ende Juli 2018 dauern sollte (vgl. Schreiben der [...] vom 16. Juli 2015). Am 25. September 2015 reiste der Beschwerdeführer im Besitz eines entsprechenden Visums in die Schweiz ein. Die Aufenthaltsbewilligung «B» des Beschwerdeführers wurde bis zum 24. September 2017 verlängert. E. E.a Am 22. Oktober 2015 erteilte das SEM die Einreisebewilligung für die Mutter, den Bruder C._______ und die Schwester D._______, worauf alle drei am 26. Oktober 2016 dem Kanton I._______ zugeteilt wurden. E.b Gemäss interner Aktennotiz des SEM vom 26. Oktober 2015 (im Verfahren N [...]) wurde das Verfahren des Beschwerdeführers (N [...]) vom Verfahren seiner übrigen Familie (N [...]) getrennt. Gleichzeitig wurde die durch das SEM ausgestellte Resettlement-Einreisebewilligung des Beschwerdeführers abgeschrieben, da dieser - so das SEM - vor Abschluss des Resettlement-Einreiseverfahrens selbständig in die Schweiz eingereist sei. E.c Am 11. November 2015 reiste die Mutter zusammen mit dem Bruder C._______ und der Schwester D._______ in die Schweiz ein. E.d Mit Entscheid vom 15. Dezember 2015 wurden die Mutter, der Bruder C._______ und die Schwester D._______ vom SEM gestützt auf Art. 56 AsylG als Flüchtlinge anerkannt und erhielten Asyl. F. Am 28. September 2017 wandte sich der Beschwerdeführer an das SEM, nachdem seine bis 24. September 2017 gültige Aufenthaltsbewilligung zwecks Ausbildung abgelaufen war und ersuchte um Asyl. G. Am 6. Oktober 2017 fand die Befragung des Beschwerdeführers zur Person (BzP) statt (vgl. Akte B7). Dabei trug dieser im Wesentlichen vor, er habe bis zum (...) Lebensjahr mit seiner Familie in Homs gelebt und dort das Gymnasium besucht, aber nicht abgeschlossen. Im Jahr 2012, als der Beschwerdeführer noch zusammen mit seiner Familie im Quartier E._______ in Homs zusammengelebt habe, habe er miterlebt, wie das syrische Regime fünf Splitterbomben auf sein Wohngebiet geworfen habe. Zudem habe er gesehen, wie das Regime eine Kirche mit einer Rakete beschossen habe und seine Schule von Zivilisten abgebrannt worden sei. Seine Wohngegend habe damals zu dem von der Opposition beherrschten Gebiet gehört. Das Regime habe alle Leute, die dort gelebt hätten, als Kollaborateure der Opposition betrachtet. Als Homs umzingelt und beschossen worden sei, hätten sich der Beschwerdeführer und sein Bruder ausserhalb von Homs aufgehalten. Kriminelle Leute hätten ihn und seinen Bruder verfolgt und zu töten versucht, weil ihre Eltern im Gebiet der Opposition gelebt hätten. Namentlich hätten - ihm unbekannte - Personen die (...) seines Vaters in J._______ aufgesucht und die Tür aufzubrechen versucht, als er mit seinem Bruder dort übernachtet habe, weil die Lage dort ziemlich ruhig gewesen sei. In der Folge hätten sie sich zunächst zu einer Kirche begeben, die in einem Gebiet der Opposition gelegen sei. Dort seien bewaffnete Leute gewesen, die gegen das Regime gewesen seien. In ihrem Quartier sei mehrmals auf sie geschossen worden, auch eines Tages im Quartier K._______ (Homs). Zudem seien sie an einem Kontrollposten angehalten worden, wo sie ihre Mobiletelefone hätten abgeben müssen. Die Eltern hätten sich am Arbeitsplatz und bei Bekannten kritisch geäussert und sich gegen jegliche Art von Gewalt ausgesprochen. Der Vater halte sich noch in Syrien auf; er versuche, eine Einreiseerlaubnis zu erhalten, dürfe aber Syrien nicht verlassen. Mit der Unterstützung eines (...) sei der Beschwerdeführer mit seinem Bruder Ende 2013 in den Libanon gereist. Im Libanon habe er an zwei (...)konzerten mitgewirkt. Dort sei seine musikalische Entwicklung beobachtet worden, worauf er später ein Stipendium für ein Studium in der Schweiz erhalten habe. Er sei am 25. September 2015 als Student in die Schweiz eingereist; er sei vor seiner Mutter und seinen Geschwistern eingereist, um mit dem Studium beginnen zu können. Seit zwei Jahren studiere er an der (...). Falls er nach Syrien zurückkehren müsse, befürchte er aufgrund seines Alters einen Einzug in den Militärdienst. (...). Er möchte bei seiner Familie in der Schweiz bleiben und brauche eine Aufenthaltsbewilligung, um an Konzerten und Wettbewerben teilnehmen zu können. Er sei beim UNHCR im Libanon registriert worden, sei aber vor seiner Familie in die Schweiz gekommen, da er keine Zeit für sein Studium habe verlieren wollen. H. Die im Verfahren N (...) abgelegte interne Notiz vom 26. Oktober 2015 (vgl. Sachverhalt oben, Bst. E.b) wurde in den vorinstanzlichen Akten des Beschwerdeführers - neu datiert mit 23. Oktober 2017 - abgelegt (vgl. Akte B8). Darin wurde festgehalten, dass das Verfahren des Beschwerdeführers betreffend Resettlement-Einreisebewilligung abgeschrieben worden sei, nachdem dieser - so das SEM - vor Abschluss des Resettlement-Einreiseverfahrens selbständig in die Schweiz eingereist sei. I. Am 2. Juli 2018 wurde der Beschwerdeführer vom SEM einlässlich zu seinen Asylgründen befragt. Dabei trug er vor, er habe sich zwei Jahre lang im Libanon aufgehalten. Sie (er und sein Bruder) hätten zunächst ein Gesuch bei der amerikanischen Botschaft eingereicht; da sie keine Aufenthaltsbewilligung (im Libanon) erhalten hätten, seien sie zunächst für zwei Monate nach Syrien zurückgekehrt, seien dann aber wieder in den Libanon zurückgereist. Weiter trug er vor, er habe in Homs den Kriegs- und Belagerungszustand miterlebt. In seinem Heimatgebiet hätten sich Gefechte zwischen der Opposition und der Regierung zugetragen; auf den Hausdächern stationierte Scharfschützen hätten auf Passanten geschossen. Ende Dezember 2012 habe er sich rund sieben Monate lang bei einer Tante in F._______ ausserhalb Damaskus aufgehalten. Weil die Lage auch dort nicht sicher gewesen sei, habe er diese Gegend wieder verlassen. Sein Vater sei in Syrien als Oppositioneller betrachtet worden; dies habe eine Gefahr auch für ihn, den Beschwerdeführer, begründet. Nach der Belagerung von Homs sei der Vater wiederholt für Befragungen mitgenommen worden; er sei inhaftiert und misshandelt worden und habe auch nicht ausreisen dürfen. Erst vor Kurzem (Anmerkung des Gerichts: im Februar 2018) habe auch der Vater in die Schweiz kommen können. Während seines Aufenthaltes im Libanon habe er, der Beschwerdeführer, den gleichen (Aufenthalts-) Status wie seine Mutter und Geschwister gehabt. Eine (...) im Libanon habe seine musikalischen Fähigkeiten entdeckt und ihm beim Erhalt eines Visums für die Schweiz geholfen; er habe keine Zeit verlieren und die Sprache für sein Studium lernen wollen, weshalb er vor seiner Familie in die Schweiz gereist sei. Er halte sich als Student in der Schweiz auf. Sobald sein Studium aber beendet sei, befürchte er, nach Syrien zurückgeschickt zu werden, wo er um sein Leben fürchten müsse. Seine Familie - inzwischen auch sein Vater - sei mittlerweile auch in die Schweiz eingereist und habe um Asyl ersucht. Eigentlich hätte er mit seiner Familie in die Schweiz einreisen sollen, sei aber früher gereist, um das Studium in der Schweiz zu beginnen. Weil er vor dem 18. Lebensjahr ausgereist sei, sei er noch nicht militärisch ausgehoben worden. Wenn er nach Syrien zurückkehre, werde er eingezogen und müsste Militärdienst leisten. J. Mit Schreiben vom 23. November 2018 wandte sich der Beschwerdeführer an das Migrationsamt des Kantons I._______ und führte aus, er habe das Formular betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erhalten und ausgefüllt; am Schalter des Migrationsamtes habe er darauf hingewiesen, dass er inzwischen in der Schweiz um Asyl nachgesucht habe. Sein Vorgehen habe möglicherweise Verwirrung ausgelöst; er hätte wohl das Formular nicht ausfüllen, sondern das Amt darüber orientieren sollen, dass er als Asylsuchender dem Kanton I._______ zugeteilt worden sei und es nicht mehr um eine Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung gehe. Im Weiteren erkundigte er sich, wie er in den Besitz eines «N-Ausweises» komme (vgl. Akte B16). K. Im Schreiben des Migrationsamtes I._______ vom 20. Dezember 2018 wurde festgehalten, dass die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers bis zum 24. September 2018 gültig gewesen sei. Das Amt hielt weiter fest, der Beschwerdeführer habe mit Schreiben vom 23. November 2018 erklärt, dass er keine Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung, sondern die Ausstellung eines Ausländerausweises «N» wünsche (Akte B16). L. Mit Schreiben vom 18. März 2019 wandte sich der Beschwerdeführer schriftlich an das SEM und ersuchte um eine möglichst rasche Behandlung seines Asylgesuches. M. Mit Verfügung vom 9. Juli 2019 - eröffnet am 11. Juli 2019 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht; sie lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete das SEM infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei vom UNHCR als Flüchtling anerkannt worden und habe im Libanon eine Aufenthaltsbewilligung gehabt. In der Schweiz habe er ein ordentliches Asylverfahren angestrebt und durchlaufen, weshalb vorliegend nicht zu prüfen sei, ob er die Bedingungen eines Zweitasyls im Sinne von Art. 50 AsylG erfülle. Hierzu wurde auf den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-1206/2017 vom 3. August 2018 E. 7.6 verwiesen. Die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers sei seit dem 25. September 2018 erloschen, nachdem dieser auf deren Verlängerung am 23. November 2018 verzichtet habe. Der Beschwerdeführer habe aus der damaligen bürgerkriegsähnlichen Lage in Homs keine asylrelevanten Gründe geltend gemacht. Seine diesbezüglichen Schilderungen zur dramatischen Situation in Homs (Kriegshandlungen zwischen den Rebellen und dem Regime, Bombenabwürfe, bandenmässige Kriminalität) seien nicht asylrelevant. Während den Kampfhandlungen sei zweimal - offenbar nicht zielgerichtet - auf den Beschwerdeführer geschossen worden. Zudem sei ihm eine Ohrfeige verpasst worden, weil er Christ sei. Auch diese Ereignisse seien mangels Zielgerichtetheit und Intensivität nicht asylbeachtlich. Die Angaben zur Urheberschaft des Vorfalls in der (...) seines Vaters in J._______ beruhten auf Mutmassungen. Von einer Kollektivverfolgung von Christen in Syrien sei gemäss Rechtsprechung nicht auszugehen. Im Weiteren seien die Gründe, die den Beschwerdeführer zum erstmaligen Verlassen von Syrien bewogen hätten, aus der Perspektive des Kausalzusammenhangs nicht asylbeachtlich, zumal er Ende 2014 (sic) für eine gewisse Zeit nach Syrien zurückgekehrt sei (Anmerkung des Gerichts: es muss sich um ein Missverständnis handeln; der Beschwerdeführer und sein Bruder kehrten im Jahr 2013, vor ihrer endgültigen Ausreise aus Syrien im Dezember 2013, für kurze Zeit vom Libanon nach Syrien zurück, später nicht mehr). Für die Annahme einer begründeten Furcht vor einer künftigen militärischen Rekrutierung reiche es gemäss Rechtsprechung nicht aus, dass eine Person im dienstfähigen Alter sei und befürchte, irgendwann ausgehoben zu werden. Angesichts des Alters des Beschwerdeführers könne nicht ausgeschlossen werden, dass dieser bei einem Verbleib in Syrien ausgehoben worden wäre. Er habe sich jedoch im Alter von (...) Jahren der Erfassung und Aushebung durch die Militärbehörden entzogen. Er habe im Asylverfahren angegeben, nie Kontakte mit den Militärbehörden gehabt zu haben. Seine Furcht vor einer zukünftigen Rekrutierung (sic) respektive vor entsprechenden Nachteilen sei deshalb nicht begründet. (...). Der Beschwerdeführer habe Schwierigkeiten seines Vaters mit dem Regime und den Parteien des Bürgerkrieges vorgebracht (Verbot der Ausreise aus Syrien, Vorwurf des Regimes, regierungsfeindliche Worte verwendet zu haben, erlittene Schläge und Folterungen). Den Asylakten des Vaters seien grundsätzlich dieselben Angaben zu entnehmen. Dieser mache geltend, Probleme mit den Behörden gehabt zu haben, in Haft gefoltert und schliesslich freigesprochen worden zu sein. Für den Vater sei eine Ausreisesperre verhängt worden, die dieser schliesslich habe aufheben können. Er sei legal ausgereist. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer wegen den Problemen seines Vaters reflexverfolgt werde, sei als gering einzustufen; einerseits wegen des fehlenden Sachzusammenhanges zu dessen Vorbringen, andererseits angesichts des Umstandes, dass offenbar weiterhin Familienangehörige in Syrien leben würden. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien wegen seines Vaters gesucht werde, sei angesichts des Freispruchs des Vaters und dessen legaler Ausreise als minim einzustufen. Nachdem der Wegweisungsvollzug als unzumutbar qualifiziert wurde, wurde die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet. N. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das Bundesverwaltungsgericht vom 8. August 2019 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des SEM vom 9. Juli 2019 an. Dabei wurde beantragt, die SEM-Verfügung sei hinsichtlich der Ziffern 1 bis 3 aufzuheben; es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe festzustellen; subeventualiter sei das Verfahren zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Rechtsverbeiständung ersucht, unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich am 28. September 2017 an die Vorinstanz gewandt, weil seine Aufenthaltsbewilligung zwecks Ausbildung am Auslaufen gewesen sei und ihm in Syrien Verfolgung gedroht habe. Er habe diese Umstände dem zuständigen kantonalen Migrationsamt mitgeteilt, was sowohl beim Migrationsamt als auch beim SEM für einige Unklarheiten, insbesondere betreffend Zuständigkeit, ausgelöst habe. In der Folge sei das Migrationsamt davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer implizit auf die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verzichtet habe. Das SEM habe zu Unrecht geschlossen, dass vorliegend nicht geprüft werden müsse, ob die Bedingungen des Zweitasyls erfüllt seien. Der vom SEM zitierte Gerichtsentscheid sei nicht einschlägig. Im Zeitpunkt seiner Asylgesuchsstellung - am 28. September 2017 - habe sich der Beschwerdeführer über zwei Jahre lang ordnungsgemäss und ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten. Es könne ihm nicht zum Nachteil gereichen, dass das SEM mehr als ein Jahr Zeit verwendet habe, um sein Asylgesuch zu prüfen und seine Aufenthaltsbewilligung während des Asylverfahrens erloschen sei. Als sich der Beschwerdeführer zwecks Schutzgewährung an das SEM gewandt habe, habe er nie explizit festgehalten, dass er unbedingt Erstasyl in der Schweiz und ein Asylverfahren durchlaufen wolle. Er habe nie den Wunsch geäussert, dass das SEM nicht prüfen solle, ob er die Bedingungen des Zweitasyls erfüllte. Er sei damals nicht rechtlich vertreten gewesen und sei Laie. Es wäre die Aufgabe des SEM gewesen, die Voraussetzungen des Zweitasyls zu prüfen. Einer Aufnahme als Flüchtling im Sinne von Art. 50 AsylG (Zweitasyl) könne eine Entscheidung des UNHCR über die Flüchtlingseigenschaft, wie sie für den Beschwerdeführer vorliege, zugrunde liegen. Der Vater des Beschwerdeführers sei in Syrien aufgrund seiner politischen Einstellung von der Regierung mehrfach verhört, entführt, inhaftiert und gefoltert worden. Es sei ihm auch verboten worden, auszureisen. Zudem sei ihm, unter anderem seitens der Shabiha, angedroht worden, dass seine Kinder umgebracht würden. Im Jahr 2018 habe der Vater schliesslich zu seiner Restfamilie in der Schweiz nachreisen können; sein Asylverfahren sei beim SEM noch hängig. Der Beschwerdeführer sei wegen der erlebten Verfolgung seiner Familie in psychiatrischer Behandlung. Der Beschwerdeführer erfülle gleich wie sein um ein Jahr älterer Bruder die Flüchtlingseigenschaft; er habe dieselbe Fluchtgeschichte. Es sei in Homs bekannt gewesen, dass sich die Eltern regelmässig öffentlich zur Situation in Syrien geäussert und das Regime kritisiert hätten. Die Mutter habe unter anderem im Fernsehen ein Interview gegeben. Aufgrund der individuellen Verfolgung, welche dem Beschwerdeführer, seinen Geschwistern und seiner Mutter gedroht habe, seien sie vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt worden. Die Vorinstanz lege nicht dar, weshalb sie beim Beschwerdeführer von der Einschätzung des UNHCR abgewichen sei. Dem Bruder sei am 15. Dezember 2015 Asyl gewährt worden. Vorgängig des positiven Asylentscheides sei - abgesehen von einer Resettlement-Anhörung, welche mit dem Beschwerdeführer und seinem Bruder durchgeführt worden sei - beim Bruder lediglich eine BzP erfolgt. Es stelle sich daher die Frage, weshalb die Vorinstanz bezüglich des Bruders gestützt auf die genannte Anhörung und die genau gleiche Fluchtgeschichte von asylrelevanter Verfolgung und beim Beschwerdeführer vom Gegenteil ausgegangen sei. Es sei unklar respektive müsse geprüft werden, weshalb das Dossier des Beschwerdeführers vom Verfahren seiner Mutter und Geschwister getrennt worden und was mit dem Resettlement-Ersuchen des Beschwerdeführers erfolgt sei. Gemäss Aktenverzeichnis sei im Resettlement-Verfahren des Beschwerdeführers bis zum 27. September 2017 nichts unternommen worden. Am 28. September 2017 habe sich dieser selbst an die Vorinstanz gewandt, zumal ihm in Syrien Verfolgung gedroht habe und sein Studentenvisum ihm nicht hätte langfristig Schutz bieten können. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass der Beschwerdeführer sein Resettlement-Verfahren zurückgezogen habe, dass dieses gegenstandslos geworden sei oder dass die Vorinstanz darauf nicht eingetreten sei. Folglich sei anzunehmen, dass dieses Verfahren des Beschwerdeführers nach wie vor hängig sei. Falls die Vorinstanz das Ersuchen auf eine andere Art und Weise erledigt hätte, hätte sie dem - bis zum 17. Juli 2019 nicht vertretenen - Beschwerdeführer einen schriftlichen, begründeten Entscheid eröffnen und dieser hätte Gelegenheit haben müssen, ein Rechtsmittel dagegen zu ergreifen. Die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sei von der Vorinstanz nicht explizit in Frage gestellt worden. Die Ausführungen zu den fluchtauslösenden Ereignissen seien glaubhaft und würden sich mit den glaubhaften Angaben der Mutter und des Bruders in deren Resettlement-Verfahren decken. Der Beschwerdeführer habe bereits im Jahr 2015 glaubhaft darlegt, dass ihm in Syrien zielgerichtete Verfolgung gedroht habe respektive nach wie vor drohe. Es sei bekannt, dass seine Eltern das syrische Regime kritisiert hätten und die Familienmitglieder als Christen unter besonderer Beobachtung stehen würden. Zudem (...) und er habe sich bislang dem Militärdienst entzogen, obwohl er im dienstpflichtigen Alter stehe. Als der Beschwerdeführer das erste Mal in den Libanon gereist und kurz darauf nach Syrien zurückgekehrt sei, sei er noch minderjährig gewesen; er habe die Situation nicht umfassend einschätzen können. Im Libanon sei es ihm damals nicht möglich gewesen, seine Existenz zu sichern, weshalb er zurück zu seiner Familie nach Homs gegangen sei. Er habe sich in der anschliessenden Zeit ständig auf der Flucht befunden und habe seine Unterkunft häufig gewechselt. Der Umstand, dass die Flucht des minderjährigen Beschwerdeführers nicht gradlinig und über verschiedene Orte in Syrien und im Ausland erfolgt sei, habe den Kausalzusammenhang nicht unterbrochen. Der Beschwerdeführer habe sich durch seine endgültige Flucht seiner Wehrdienstpflicht entzogen und müsse bei einer Rückkehr mit einer übermässigen und willkürlichen Bestrafung rechnen. In Kombination mit seinen Familienangehörigen, welche aufgrund ihrer politischen Anschauung bereits als Flüchtlinge anerkannt worden seien (...) werde seine Wehrdienstverweigerung von den syrischen Behörden als Beweis für seine oppositionelle Einstellung gewertet. (...). Ferner bestehe sehr wohl ein Sachzusammenhang zwischen der Verfolgung des Vaters und dem Beschwerdeführer. Der Umstand, dass der Vater in einem Strafverfahren offenbar freigesprochen worden sei, bedeute nicht, dass dieser nicht mehr als Oppositioneller eingestuft werde oder dass die irregulären, regierungstreuen bewaffneten Gruppen (Shabiha) oder andere Milizen kein Interesse mehr am Vater hätten. Deshalb könne auch eine Reflexverfolgung des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen werden. Reflexverfolgung werde von den syrischen Behörden namentlich dann angewandt, wenn der Verbleib der eigentlich gesuchten Person nicht bekannt sei. Die syrischen Behörden gingen mutmasslich davon aus, dass der Beschwerdeführer mit seinen jahrelang landesabwesenden Angehörigen in Kontakt gestanden sei. Einem UNHCR-Bericht zufolge stelle die Dynamik der Reflexverfolgung eine entscheidende Charakteristik des anhaltenden syrischen Konflikts dar. Oppositionelle würden in Syrien drastisch verfolgt, wie aus mehreren Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts hervorgehe. Mittlerweile sei der Vater ebenfalls aus Syrien geflohen. Im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers würde diesem daher Reflexverfolgung drohen, was die Vorinstanz zumindest als Nachfluchtgrund hätte würdigen müssen. Die Mutter habe sich in Syrien mit ihrer politischen Einstellung exponiert, worauf sie und die Geschwister des Beschwerdeführers in der Schweiz Asyl erhalten hätten. Beim Beschwerdeführer sei die Frage einer Reflexverfolgung im Zusammenhang der politischen Verfolgung der Mutter mit keinem Wort erwähnt worden. Das SEM habe seit dem 8. Juni 2015 (UNHCR-Ersuchen um Resettlement) gewusst, dass dem Beschwerdeführer in Syrien Verfolgung drohe und er in der Schweiz um Asyl ersucht habe. Dennoch habe die Vorinstanz erst nachdem er sich am 28. September 2017 gemeldet habe mit der Prüfung des Asylgesuchs begonnen. Anlässlich der Resettlement-Anhörung vom 2. September 2015 habe der nicht vertretene Beschwerdeführer unmissverständlich deutlich gemacht, dass er das Zusammenspiel seines Studentenvisums und des Resettlement-Verfahrens nicht verstehe. Die Abtrennung des Verfahrens des Beschwerdeführers vom Resettlement-Verfahren seiner Mutter und Geschwister habe nun zum negativen Entscheid des SEM vom 9. Juli 2019 geführt, während die restliche Familie ohne weitere Anhörung zur Sache und mit der gleichen Fluchtgeschichte Asyl erhalten habe. Diese Vorgehensweise verletze den Grundsatz von Treu und Glauben und verstosse gegen das Gleichheitsgebot und den rechtlichen Gehörsanspruch. Es gebe keinen Grund für die ungleiche Behandlung des Beschwerdeführers und seines Bruders. Zur Stützung der Vorbringen wurden Kopien der elektronisch erfolgten Korrespondenz zwischen dem SEM und der kantonalen Migrationsbehörde, die Unterlagen des UNHCR im Resettlement-Verfahren der Familie des Beschwerdeführers, ein Arztbericht von Dr. med. L._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, M._______, vom 8. August 2019 sowie Farbkopien aus dem Facebook-Profil des Beschwerdeführers eingereicht. Aus dem Bericht des Facharztes geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit 24. September 2018 in regelmässiger psychotherapeutischer Behandlung stehe, unter anderem bei einem ausgewiesenen Traumaspezialisten. Im Fokus dieser Behandlung würden die traumatischen Kriegserfahrungen des Beschwerdeführers, insbesondere die Verfolgung seiner Familie während ihres Aufenthaltes in Syrien, im Libanon und auf der Flucht nach Europa, stehen. Ein zweiter Themenkomplex der Behandlung (...). O. Mit Zwischenverfügung vom 16. August 2019 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung inklusive -verbeiständung gut und setzte Rechtsanwalt Bernhard Jüsi, Advokatur Kanonengasse, I._______, als amtlichen Rechtsbeistand ein. Gleichzeitig wurde das SEM aufgefordert, im Rahmen der Vernehmlassung zur Frage der Reflexverfolgung, zur unterschiedlichen Behandlung des Beschwerdeführers im Vergleich zur übrigen Familie sowie zur Argumentation betreffend Zweitasyl Stellung zu beziehen. P. In der Vernehmlassung vom 28. August 2019 hielt das SEM an seinem bisherigen Standpunkt fest. Ergänzend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei nicht aufgrund einer asylrechtlich gestützten Einreisebewilligung in die Schweiz eingereist, sondern aufgrund einer Visumserteilung als Student beziehungsweise einer ausländerrechtlichen Bewilligung. Dies habe das SEM veranlasst, sein Verfahren von demjenigen seiner übrigen Familie abzutrennen. Zum Zeitpunkt seiner Einreise sei das Resettlement-Verfahren gemäss Art. 56 AsylG (Asyl für Gruppen), an dem der Beschwerdeführer ursprünglich teilgenommen habe, noch nicht abgeschlossen gewesen. Erst einen Monat später sei die Einreisebewilligung für die übrigen Familienmitglieder erteilt worden. Der Beschwerdeführer selbst habe erst am 28. September 2017 in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt. Der Beschwerdeführer sei durch seine Einreise gestützt auf die ausländerrechtlichen Bestimmungen aktiv aus dem Resettlementverfahren ausgestiegen. Es bestehe nachträglich weder ein Rechtsanspruch auf Asyl nach Art. 56 AsylG noch hätte ihm die Beendigung des Resettlmentverfahrens in einer beschwerdefähigen Verfügung mitgeteilt werden müssen. Ihm seien in der «Anhörung Resettlement» vom 2. September 2015 bereits die Vor- und Nachteile der beiden Lösungen (Resettlement und Visum für Studium) erklärt worden; er habe sich später für das Zweite entschieden. Das SEM habe vorfrageweise bereits geprüft, ob der Beschwerdeführer die Bedingungen des Zweitasyls, das er im Übrigen gar nicht beantragt habe, erfülle. Materiell sei diese Frage nicht geprüft worden, weil der Beschwerdeführer ein ordentliches Asylverfahren durchlaufe und die Aufenthaltsbewilligung zudem erloschen sei. Der massgebliche Zeitpunkt sei derjenige zum Zeitpunkt des Asylentscheides; zu diesem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer als Asylbewerber mit einer N-Bewilligung keine ausländerrechtlich gültige Aufenthaltsbewilligung mehr besessen, die als Bedingung für die Erteilung des Zweitasyls gelte. Zudem sei im Lichte der «B»-Bewilligung zu Studienzwecken (Aufenthalt zur Ausbildung ohne Erwerbstätigkeit) der bisherige Aufenthalt nicht geeignet, einen Aufenthalt nach Art. 50 AsylG zu begründen, wozu auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen wurde. Ferner sei gestützt auf BVGE 2014/40 die Situation des Schutzes des Beschwerdeführers im Libanon zu eruieren. Nicht dieser Staat, sondern das UNHCR habe den Beschwerdeführer als Flüchtling im Sinne von Art. 1 FK anerkannt, ihn aber den schweizerischen Behörden fürs Resettlement empfohlen, weil dessen Aufenthalt im Libanon «prekär» gewesen sei; ein solcher Aufenthalt sei kaum mit einer für die Anerkennung des Zweitasyls erforderliche «autorisation durable de séjour» im Sinne des genannten BVGer-Urteils zu vereinbaren. Verfahren nach Art. 56 AsylG seien verkürzte Verfahren und es würden keine Anhörungen zu den Asylgründen stattfinden. Der Beschwerdeführer könne weder hinsichtlich seiner Mutter noch seines Vaters eine flüchtlingsrelevante Reflexverfolgung ableiten. Beide Eltern hätten kein ausgeprägtes politisches Profil. Der Vater sei zudem freigesprochen worden und habe legal aus Syrien ausreisen können. Diese Vernehmlassung ist dem Beschwerdeführer bisher nicht zur Kenntnis oder zur Stellungnahme unterbreitet worden. Q. Mit Eingabe vom 16. September 2019 trug der Beschwerdeführer vor, es sei ihm sowohl zur Vernehmlassung des SEM als auch zu den beigezogenen Verfahrensakten seines Vaters das rechtliche Gehör zu gewähren. R. Mit Eingabe vom 21. November 2019 verwies der Beschwerdeführer auf eine Eingabe seines Vaters in dessen eigenem Asylverfahren (N [...]) und trug dazu vor, es sei zu Entwicklungen in Syrien gekommen, die auch für das vorliegende Verfahren von Relevanz seien. Als der Beschwerdeführer noch gemeinsam mit seinen Eltern in Syrien gelebt habe, habe ein syrischer Filmemacher und Aktivist für einen Dokumentarfilm ein Interview mit der Familie durchgeführt. Der Vater habe sich vor laufender Kamera kritisch über das syrische Regime geäussert. Der Beschwerdeführer sei selbst auch auf den Aufnahmen zu sehen, wie er (...) spiele. Der Vater habe den Filmemacher gebeten, den Film nicht zu veröffentlichen. Der besagte Filmemacher sei im Jahr 2012 bei einem Angriff der Regierung in Homs getötet und das Filmmaterial in dessen Haus von der syrischen Regierung beschlagnahmt und gesichtet worden. Die Annahme des SEM, wonach der Vater legal aus Syrien ausgereist sei, sei nicht zutreffend; dessen Ausreise sei nur durch die Leistung von Bestechungsgeldern möglich gewesen. Die Familie sei dem holländischen N._______ sehr nahegestanden. Dieser sei 2014 in O._______ von einem Unbekannten erschossen worden, nachdem er durch die Veröffentlichung zahlreicher Videobotschaften den Zorn des syrischen Regimes hervorgerufen habe. Das Interview mit den Eltern des Beschwerdeführers, welches auf (...) ausgestrahlt worden sei, zähle ebenfalls zu den Videobotschaften dieses (...). Der Beschwerdeführer habe im Libanon ein öffentliches (...)konzert gegeben, welches er dem besagten (...) gewidmet habe und welches gefilmt worden sei. Dies habe subjektive Nachfluchtgründe zur Folge. Der Eingabe wurde eine Foto in Farbfotokopie eingereicht, auf welcher der Beschwerdeführer anlässlich (...)konzertes im Libanon abgebildet werde. S. In der zweiten Vernehmlassung vom 19. Dezember 2019 führte das SEM ergänzend aus, die frühere Einschätzung des UNHCR, wonach die Familie flüchtlingsrelevant gefährdet sei, weil sie als Oppositionelle des syrischen Regimes betrachtet würden, müsse zum heutigen Zeitpunkt relativiert werden. So ergebe sich aus dem Asylverfahren des Vaters, dass dieser später zwar verhaftet, aber im Anschluss gerichtlich freigesprochen worden sei und legal habe ausreisen können; diese späteren, den Vater entlastenden Tatsachen würden die frühere UNHCR-Einschätzung relativieren. Auch das Vorbringen, es seien Videoaufnahmen des Vaters mit kritischen Äusserungen aus dem Jahr 2012 bei einem Filmemacher beschlagnahmt worden, müsse angesichts der späteren, für den Vater entlastenden Entwicklungen relativiert werden. Auch diese Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer noch nicht zur Replik zugestellt. T. Mit Eingabe vom 27. Mai 2020 erkundigte sich der Rechtsvertreter nach dem Stand des Beschwerdeverfahrens. Dieses Schreiben wurde vom Gericht am 29. Mai 2020 beantwortet. U. Der Vater des Beschwerdeführers, G._______, für den bereits seit August 2016 eine Einreisebewilligung zwecks Familiennachzugs zur Ehefrau vorgelegen hätte, konnte Ende 2017 aus Syrien ausreisen und gelangte im Februar 2018 in die Schweiz; am 5. März 2018 stellte er ein Asylgesuch (Verfahren N [...]). Mit Entscheid vom 26. April 2021 verneinte das SEM die originäre Flüchtlingseigenschaft von G._______, bezog ihn aber gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft und ins Asyl seiner Ehefrau (der Mutter des Beschwerdeführers) ein. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Das SEM ging im Wesentlichen davon aus, die früheren Erlebnisse von G._______ in Homs (schwierige Lebensumstände der Familie, schlechte Sicherheitslage, Bedrohungen seitens bewaffneter Gruppen u.Ä.) seien nicht asylrelevant, soweit es sich um auf den in Syrien herrschenden Bürgerkrieg zurückzuführende Vorfälle und nicht um gezielt zugefügte Nachteile handle. Es sei auch nicht eine Kollektivverfolgung von Christen anzunehmen. Dass G._______ zur Zeit der Abriegelung von Homs gewisse Kontakte zu bewaffneten Gruppierungen gehabt habe, schliesse das SEM nicht aus. Auch dass er damals humanitäre Hilfe geleistet und Menschen ungeachtet ihrer politischen Einstellungen als (...) behandelt habe, was zu behördlichen Verdächtigungen, einem Ausreiseverbot und einer Meldepflicht geführt habe, erachtete das SEM als glaubhaft. Seinen Angaben gemäss sei G._______ schliesslich von den Behörden der Unterstützung oppositioneller Gruppierungen verdächtigt und im September 2016 verhaftet worden, und es sei gegen ihn ein Gerichtsverfahren wegen Terrorvorwürfen geführt worden, in welchem schliesslich im Juni 2017 ein Freispruch erfolgt sei. Die Inhaftierung von September 2016 bis November 2016 und die dort erlebte Gewalt seien indessen zum Zeitpunkt der Ausreise nicht mehr aktuell gewesen und somit nicht mehr asylrelevant; dass G._______ nach der Haftentlassung weiterhin hätte Verfolgung befürchten müssen, sei nicht glaubhaft. Der gerichtliche Freispruch sei dahingehend zu werten, dass er kein oppositionelles Profil aufweise, und zum Zeitpunkt seiner legalen Ausreise aus Syrien habe er keine Probleme mit den nationalen Sicherheitsbehörden oder mit oppositionellen Gruppierungen befürchten müssen. V. Am 21. Juni 2021 wurde das Bundesverwaltungsgericht vom Migrationsamt I._______ angefragt, ob die Beschwerde noch in Bearbeitung sei. Diese Anfrage wurde vom Gericht mit Schreiben vom 28. Juni 2021 beantwortet. W. Mit Eingabe vom 30. Juni 2021 ersuchte der Beschwerdeführer um ein baldiges Urteil. Er verwies nochmals darauf hin, ihm sei bisher noch keine Vernehmlassung des SEM zur Kenntnis gebracht worden. Gleichzeitig wurde eine aktualisierte Kostennote zu den Akten gereicht. X. Am 5. August 2021 wurde dem Beschwerdeführer durch die zuständige kantonale Behörde eine Aufenthaltsbewilligung «B» erteilt. Y. Mit Zwischenverfügung vom 17. August 2021 hielt die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer angesichts der erteilten Aufenthaltsbewilligung «B» über einen Anwesenheitstitel für den weiteren Verbleib in der Schweiz verfüge. Dadurch seien die Rechtsbegehren, soweit sie die Anordnung der Wegweisung als solche betreffen würden, gegenstandslos geworden. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer angefragt, ob er an seiner Beschwerde, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist, festhalte oder diese zurückziehen wolle. Z. Mit Eingabe vom 1. September 2021 erklärte der Beschwerdeführer, er halte an seiner Beschwerde im Asylpunkt fest. Ergänzend hielt er fest, (...). Die lange Anwesenheit habe die Fluchtgründe im Sinne von objektiven Nachfluchtgründen weiter verstärkt. Zudem leide er bis heute unter den Traumata und fortbestehenden Ängsten, die er bisher leider trotz Therapien nicht habe loswerden können. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und a108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.5 Die bisher für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuständige Richterin, Christa Luterbacher, ist infolge Pensionierung aus dem Bundesverwaltungsgericht ausgetreten. Als vorsitzender Richter ist neu David R. Wenger für das Verfahren zuständig. 1.6 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 1.7 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Verfahrensakten der Familie des Beschwerdeführers (Eltern und Geschwister; Asylakten N [...]) beigezogen. Diese Akten wurden dem Beschwerdeführer bisher nicht offengelegt. Auch die beiden Vernehmlassungen des SEM vom 28. August 2019 und 19. Dezember 2019 wurden ihm nicht zur Kenntnis gebracht. Dem Beschwerdeführer wurde im Instruktionsverfahren auch keine Gelegenheit eingeräumt, sich zu diesen Verfahrensakten schriftlich zu äussern. Angesichts des Ausgang des Beschwerdeverfahrens kann indessen auf eine vorgängige Gewährung des rechtlichen Gehörs verzichtet werden (vgl. Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG). Die beiden Vernehmlassungen werden dem Beschwerdeführer zusammen mit dem vorliegenden Urteil zur Kenntnis gebracht.

2. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung vom 9. Juli 2019 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges angeordnet. Am 5. August 2021 wurde ihm durch die zuständige kantonale Behörde eine Aufenthaltsbewilligung «B» erteilt. Der Beschwerdeführer verfügt somit über einen Anwesenheitstitel für den weiteren Verbleib in der Schweiz. Wie in der Zwischenverfügung vom 17. August 2021 festgehalten, wurden somit die Rechtsbegehren, soweit sie die Anordnung der Wegweisung als solche betreffen würden, gegenstandslos (vgl. Sachverhalt oben, Bst. Y). Das vorliegende Beschwerdeverfahren beschränkt sich somit auf die Fragen der Anerkennung als Flüchtling und der Asylgewährung. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit wird eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen, vorgenommen. Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftigkeit eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 4. Vorweg ist auf die beigezogenen Asylverfahren der Familie des Beschwerdeführers (Eltern und Geschwistern) und das Resettlement-Verfahren der gesamten Familie einzugehen: 4.1 Die Mutter und die beiden Geschwister des Beschwerdeführers (der Bruder C._______ und die Schwester D._______) wurden - gemeinsam mit dem damals noch minderjährigen Beschwerdeführer - am 5. Juni 2015 vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt. In der Folge fand ein ResettlementVerfahren für eine Aufnahme der Familie in der Schweiz statt. Nachdem der Beschwerdeführer im Besitz eines Einreisevisums (zwecks Ausbildung) bereits am 25. September 2015 in die Schweiz eingereist war und in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung «B» zwecks Ausbildung in der Schweiz erhielt, reiste die Mutter mit den beiden Geschwistern C._______ und D._______ rund sieben Wochen später, am 11. November 2015, in die Schweiz ein. Am 15. Dezember 2015 wurden die Genannten gestützt auf Art. 56 AsylG als Flüchtlinge anerkannt und sie erhielten Asyl (vgl. N [...] Sachverhalt oben, Bst. A.d., E.c. und E.d.). Dabei wurden keine weiteren Abklärungen oder persönliche Befragungen zu den Asylgründen durchgeführt. 4.2 Der Vater des Beschwerdeführers (ebenfalls Verfahren N [...]) konnte schliesslich am 24. Februar 2018 seiner Familie in die Schweiz nachreisen (vgl. oben Bst. U). Mit Asylentscheid vom 26. April 2021 wurde seine originäre Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG verneint. Gleichzeitig wurde er indessen derivativ, gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft und ins Asyl seiner Ehefrau einbezogen. Wie oben erwähnt (vgl. oben Bst. U), ging das SEM namentlich davon aus, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Vater gewisse Kontakte zu bewaffneten Gruppierungen in Syrien gehabt habe. Auch die Gefängnishaft im Jahr 2016 und ein Gerichtsverfahren betreffend Terrorismusvorwürfe zog das SEM nicht in Zweifel. Weil der Vater jedoch (im Juni 2017) schliesslich von einem heimatlichen Gericht freigesprochen worden und Ende 2017 legal aus Syrien ausgereist sei, schloss das SEM, dass für diesen zum Zeitpunkt seiner Ausreise keine flüchtlingsrelevante Gefährdung mehr bestanden habe. 4.3 4.3.1 Der Beschwerdeführer selbst war ursprünglich im Resettlement-Verfahren seiner Mutter und Geschwister einbezogen; er wurde vom UNHCR mit der gleichen Begründung wie seine Mutter und Geschwister am 5. Juni 2015 als (Mandats-) Flüchtling anerkannt (vgl. oben, Bst. A.a; Akte A2). In der Rechtsmittelschrift wird zutreffend darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer ursprünglich - wie seine Mutter und beiden Geschwister - zur Personengruppe gehört hat, die im Resettlement-Verfahren Asyl hätte erhalten sollen. 4.3.2 Der Beschwerdeführer stellte im Resettlement-Verfahren in der Schweiz gewissermassen die »Hauptperson» dar. Der Umstand, dass das Resettlement der Familie schliesslich in der Schweiz (und nicht, wie ursprünglich angestrebt, in den Niederlanden) erfolgte, hat wesentlich mit dem Beschwerdeführer zu tun. Gemäss seinen Angaben in der Anhörung vom 2. Juli 2018 (vgl. Akte B14, Antworten 8 und 47) sowie den Angaben seiner Mutter in deren Resettlement-Anhörung vom 2. September 2015 (vgl. Akte A7) hatten er und sein Bruder C._______ im Libanon zunächst erfolglos versucht, von den USA aufgenommen zu werden; ihr Aufnahmeersuchen wurde von den amerikanischen Behörden offenbar abgelehnt. Noch während des Aufenthaltes der Familie im Libanon liess die Mutter sich und ihre Kinder beim UNHCR registrieren. Mit der Unterstützung eines befreundeten holländischen N._______ wandte sich die Mutter zwecks Resettlement an die holländische Botschaft im Libanon. Im Mai 2015 fanden zwei Interviews der Mutter bei der holländischen Botschaft in Beirut statt; dabei wurde sie von einem Delegierten dieser Botschaft empfangen (vgl. UNHCR Resettlement Registration Form, Akte A2, S. 5, 6 und 9). Während des hängigen Resettlement-Verfahrens in den Niederlanden erfuhren die zuständigen Stellen, dass dem Beschwerdeführer ein Stipendium der (...) zugesprochen und das entsprechende Einreisevisum für die Schweiz erteilt wurde. Hierauf wandten sich die zuständigen holländischen Behörden an das SEM und erkundigten sich nach der Möglichkeit eines Resettlements in der Schweiz für die ganze Familie (vgl. Akte A1). In der Folge wurde die Familie (Mutter, der Beschwerdeführer und seine beiden Geschwister) vom SEM für das Resettlement-Verfahren in der Schweiz vorgeschlagen (vgl. Akten A1 sowie A10, S. 3; vgl. auch Akte A6, einleitende Bemerkungen des SEM). 4.3.3 Nachdem der Beschwerdeführer am 25. September 2015 mit einem Visum (zwecks Ausbildung in der Schweiz an der [...]) - rund sieben Wochen vor seiner Mutter und den Geschwistern - in die Schweiz einreiste, wurde er vom SEM aus dem «noch aktiven Resettlement-Dossier» seiner Mutter und Geschwister (N [...]) separiert und erhielt ein eigenes Dossier (vgl. oben Bst. E.b und H). 4.3.4 Zum Zeitpunkt seiner Anhörung zum Resettlement-Ersuchen in der Schweiz am 2. September 2015 war der Beschwerdeführer (...). Er erkundigte sich im Verlauf dieser Anhörung nach den Konsequenzen seiner Wahl für ein Visum zu Studienzwecken respektive für die Fortsetzung seines Resettlement-Verfahrens (vgl. Akte A6, Antwort 2 ff.). Auf seine Frage, ob er sein «Studentenvisum benützen» könne, wurde ihm geantwortet: «dies wird abgeklärt» (vgl. Akte A6, Antwort 46). Die Frage, ob er nach wie vor als Flüchtling in der Schweiz aufgenommen werden wolle, hat der Beschwerdeführer explizit bejaht (vgl. Akte A6, Antwort 49). 4.3.5 Das Gericht schätzt das Verhalten des damals (...) Beschwerdeführers und seinen Entscheid, mit dem erteilten Visum in die Schweiz einzureisen, als fraglos nachvollziehbar ein. Nachdem das Resettlement-Ersuchen in den USA abgelehnt worden war und noch während der Hängigkeit des entsprechenden Ersuchens bei den niederländischen Behörden erhielt der Beschwerdeführer die Möglichkeit, mit einem Visum in die Schweiz zu reisen, um hier sein Studium anzutreten. Dass er als junger Erwachsener diese Gelegenheit ergriff und dabei gleichzeitig von seinem Ersuchen um Schutz als Flüchtling nicht Abstand nahm, ist sachlich verständlich und ohne Weiteres plausibel. Auch seine Angaben in der Anhörung vom 2. Juli 2018, er habe keine Zeit verlieren und die Sprache für sein Studium lernen wollen, weshalb er vor seiner Familie in die Schweiz gereist sei (vgl. Akte B14, Antworten 49/50,) sind nachvollziehbar. Seine weitere Ausführung, sobald sein Studium beendet sei, befürchte er, nach Syrien zurückgeschickt zu werden, wo er um sein Leben fürchten müsse, ist kohärent und zeigt auf, dass er sich trotz seines Bemühens um einen Ausbildungsplatz und der damit einhergehenden erteilten Aufenthaltsbewilligung als flüchtlingsrechtlich gefährdet erachtete und um entsprechenden Schutz in der Schweiz nachsuchen wollte. 4.3.6 Entgegen dem vom SEM vertretenen Standpunkt hat der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt auf seine Teilnahme am Resettlement-Programm (oder auf die Prüfung des Zweitasyls; vgl. hierzu unten E. 8) verzichtet. Aus den gesamten Akten der Familie - und des Beschwerdeführers - gehen nirgends Hinweise hervor, die darauf schliessen liessen, dass er auf eine Asylgewährung hätte verzichten respektive aus dem auch ihn umfassenden Resettlement-Verfahren hätte «aktiv aussteigen» wollen, wie dies das SEM in seiner Vernehmlassung vom 28. August 2019 suggerierte (vgl. Sachverhalt oben Bst. P; Beschwerdeakte 4). Als das SEM das Resettlement-Verfahren des Beschwerdeführers im Rahmen einer Aktennotiz vom 23. Oktober 2015 von der übrigen Familie abtrennte und dann abschrieb (vgl. Sachverhalt oben, Bst. E.b, Akte B8), wurde dieser Verfahrensschritt dem persönlich betroffenen Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis gebracht. Er erhielt nie Gelegenheit, sich gegen die Abschreibung seines Resettlement-Ersuchens zur Wehr zu setzen respektive mit Unterstützung seines Rechtsvertreters ein entsprechendes Rechtsmittel einzulegen. Die in der Rechtsmitteleingabe vorgetragene Rüge, das diesbezügliche Vorgehen der Vorinstanz verstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben respektive stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar (vgl. Beschwerde S. 22), erweist sich daher als begründet. Ob diese Verfahrensverletzung alleine zur Kassation des vorinstanzlichen Entscheides führen müsste, kann offengelassen werden, nachdem das Gericht aufgrund einer individuellen Prüfung der Asylgründe zum Schluss kommt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. 5. Betreffend die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers ist Folgendes festzuhalten: 5.1 Der Beschwerdeführer lebte von seiner Geburt bis zum (...) Lebensjahr in Homs (Quartier E._______ respektive P._______; vgl. hierzu: Akte B7, Ziffer 5.01). Im Sommer 2012 verliess er Homs mit seinem Bruder C._______ und die beiden lebten vorübergehend bei einer Tante in F._______ bei Damaskus, bis sie wieder nach Homs zurückkehrten. Anfangs Dezember 2013 verliess der Beschwerdeführer mit C._______ Syrien und die beiden reisten in den Libanon (der Ausreisezeitpunkt wird auch durch den Stempel auf Seite 7 seines Reisepasses, respektive Seite 8 im Reisepass von C._______, belegt) 5.2 Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen, wobei spätere Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen sind (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1, 2011/50 E. 3.1.2, je m.w.H.). Für den Beschwerdeführer massgeblich ist mithin die Situation anfangs Dezember 2013, als er endgültig aus seinem Heimatland ausreiste. Aus den Akten (vgl. insbesondere der vom UNHCR erstellte Sachverhalt in Akte A2) ergibt sich für die damalige Zeit, dass die Familie in Homs den Belagerungszustand erlebte. Der Familienvater führte in Homs eine (...). Im März 2011 begannen die zunächst friedlich verlaufenden Demonstrationen in Homs, die sich auch ins Wohnquartier der Familie ausbreiteten. Obwohl die Familienangehörigen nie persönlich an politischen Kundgebungen teilnahmen, sympathisierte die Mutter mit den Demonstrierenden. Der Vater versuchte, politisch neutral zu bleiben; er setzte seine Arbeit als (...) fort und behandelte weiterhin seine Patienten, unabhängig von deren politischer Zugehörigkeit und Aktivitäten. Die Familie war mit dem niederländischen N._______ eng befreundet, welcher während der kriegerischen Auseinandersetzungen und Belagerung in Homs verblieb (bis er im Jahr 2014 von Unbekannten getötet wurde). Der Vater habe mit N._______ in humanitären Aktionen zusammengearbeitet; N._______ stattete die Familie bereits im März 2012 mit einem Unterstützungsschreiben betreffend Relokation in den Niederlanden aus (Anmerkung des Gerichts: dieses Beweismittel wurde in den Asylakten N [...] der Familie abgelegt; vgl. Beweismittelcouvert Akte C8; Beweismittel Nr. 4). Während der Belagerung von Homs gab die Mutter des Beschwerdeführers ein Interview, welches von der als oppositionell bekannten Fernsehstation «(...)» ausgestrahlt wurde. Sie kritisierte die langanhaltende Belagerung von Homs durch die syrische Regierung und beschrieb die kläglichen Lebensverhältnisse, unter welchen die örtliche Bevölkerung zu leiden hatte. Nach der Ausstrahlung dieser Sendung kursierten Gerüchte, wonach die Familie der politischen Opposition angehören und entsprechende bewaffnete Gruppierungen unterstützen solle. Der Vater wurde im Februar 2014 daran gehindert, Homs zu verlassen; er wurde von den syrischen Behörden festgenommen und den militärischen Sicherheitskräften übergeben, und es wurde ihm mitgeteilt, dass er einer Ausreisesperre unterliege. Nachdem die (...) bei Angriffen zerstört worden war, lebte der Vater während längerer Zeit in einer Kirche; es gelang ihm schliesslich, wieder als (...) in einer behördlichen Poliklinik («dispensary») in Homs zu arbeiten. Er verblieb während seines Aufenthaltes in Homs unter behördlicher Beobachtung. Der Mutter und der Schwester des Beschwerdeführers gelang es, ebenfalls nach Libanon zu den bereits dort lebenden Söhnen zu reisen; am 5. Juni 2015 wurden die Mutter und ihre drei Kinder (D._______, C._______ und der Beschwerdeführer) vom UNHCR als Mandatsflüchtlinge anerkannt. Diese Anerkennung wurde damit begründet, dass der Mutter und ihrer Familie nach Einschätzung des UNHCR eine oppositionelle politische Gesinnung («imputed political opinion») unterstellt werde und weil sie der christlichen Glaubensgemeinschaft angehörten. 5.3 Die Stadt Homs und Umgebung war im vorliegend interessierenden Zeitraum, von 2011 bis 2014, von den syrischen Behörden abgeriegelt respektive belagert. Homs galt Regierungsgegnern in Syrien seit langem als «Hauptstadt der Revolution» (vgl. dazu unter vielen: British Broadcasting Corporation (BBC), Homs: Syrian revolution's fallen 'capital', 07.05.2014, http://www.bbc.com/news/world-middle-east-15625642; The New York Times, Homs Emerges as Turning Point in Shaping Syria's Future, 22.04.2014, http://www.nytimes.com/2014/04/23/world/middleeast/syria.-html?ref=todayspaper&_r=0, alle zuletzt abgerufen am 04.10.2021). Zwei Ende Oktober 2014 respektive im August 2014 publizierte Berichte des UN-Sicherheitsrats beziehungsweise des Menschenrechtsrats der UNO beschreiben die Taktik und Strategie der syrischen Regierungstruppen bei der Bekämpfung der Rebellen ausführlich (vgl. UN Security Council, Implementation of Security Council resolutions 2139 (2014) and 2165 (2014) (S/2014/756), 23.10.2014, http://www.un.org/en/ga/search/ view_doc.asp?symbol=S/2014/756, sowie: UN Human Rights Council, Report of the independent international commission of inquiry on the Syrian Arab Republic, 13.08.2014, http://www.ohchr.org/ Documents/HRBodies/ HRCouncil/CoISyia/A.HRC.27.60_Eng.pdf, beide abgerufen am 04.10.2021). Darin wird von langanhaltenden Belagerungen («long-lasting sieges»), von Massenverhaftungen und von Angriffen und Gräueltaten («atrocities») gegen Zivilisten in Homs durch alle Konfliktparteien berichtet. 5.4 Die einzelnen Mitglieder der Familie des Beschwerdeführers haben an den Kundgebungen in Homs nicht persönlich teilgenommen und sich grundsätzlich nicht aktiv politisch betätigt. Dennoch geriet die Familie in den Verdacht, oppositionell zu sein. Dies ergab sich zum einen aus den öffentlichen kritischen Auftritten der Mutter in einem Fernsehinterview; zum andern wurde die auf Neutralität bedachte Haltung des Vaters, der auch Rebellen ärztlich betreute, als oppositionell aufgefasst. Aus den Asylakten des Vaters geht hervor, dass er später (nach Beendigung des Belagerungszustandes in Homs) weiterhin unter behördlicher Beobachtung stand und verdächtigt wurde, oppositionelle Gruppen zu unterstützen; er unterlag während Jahren einem Ausreiseverbot und wurde im Jahr 2016 aufgrund von Terrorismusvorwürfen inhaftiert, gefoltert und gerichtlich belangt. Dass namentlich die ärztlichen und humanitären Unterstützungshandlungen des Vaters aus der Sicht des syrischen Regimes als Parteinahme für die missliebige Opposition wahrgenommen wurden und dem Vater eine politisch missliebige, oppositionelle Gesinnung unterstellt wurde, entspricht denn auch der Einschätzung des UNHCR, welches die Familie wegen unterstellter politischer Gesinnung als flüchtlingsrelevant verfolgt einstufte (vgl. zum Stellenwert und der besonderen Bedeutung einer UNHCR-Stellungnahme im konkreten Einzelfall: vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 25). 5.5 Zwar wurde der Vater später, im Juni 2017, vom Vorwurf der Unterstützung der Rebellen vom syrischen Gericht freigesprochen und er konnte in der Folge Ende 2017 auf legale Weise Syrien verlassen. Im Asylentscheid des Vaters vom 26. April 2021 ging das SEM aufgrund des gerichtlichen Freispruchs davon aus, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise im Dezember 2017 nicht (mehr) ein ihn gefährdendes politisches Profil aufgewiesen habe. Die sich früher zugetragenen Ereignisse (Festnahme, Inhaftierung und Misshandlungen wegen des Verdachts, die Opposition zu unterstützen) wurden als nicht (mehr) asylrelevant eingestuft. Gleichzeitig schloss das SEM für den Zeitraum der Abriegelung von Homs nicht aus, dass der Vater Kontakte zu bewaffneten Gruppierungen unterhalten habe (vgl. dazu Sachverhalt oben, Bst. U). 5.6 Für den im vorliegenden Verfahren massgeblichen Zeitpunkt (von Ende 2013) ist davon auszugehen, dass die Familie als oppositionell verdächtigt wurde. Auch der Beschwerdeführer selber gab dies ausdrücklich zu Protokoll; er führte aus, sein Vater habe als Oppositioneller gegolten und sei gesucht und gezielt bedroht worden; man habe seinen Eltern vorgeworfen, zur Opposition und zu den Terroristen zu gehören (vgl. Akten A6, Antwort 9; B7 S. 8; B14, Antwort 52 und 65). 5.7 Es muss davon ausgegangen werden, dass die damaligen Verdächtigungen gegen die Familie sich auch gegen die Kinder, namentlich gegen den damals (...)-jährigen Beschwerdeführer und seinen damals (...)-jährigen Bruder C._______, gerichtet haben. Für den Beschwerdeführer ist daher - für den hier interessierenden Zeitpunkt im Dezember 2013 - eine Situation drohender Reflexverfolgung wegen seiner politisch verdächtigten Eltern zu prüfen. 5.7.1 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss (zum Begriff der Reflexverfolgung BVGE 2007/19 E. 3.3 S. 225, unter Hinweis auf EMARK 1994 Nr. 5 E. 3h; vgl. ausserdem EMARK 1994 Nr. 17). Dabei kommen in einem solchen Kontext bei der Prüfung einer begründeten Furcht vor Verfolgung beweiserleichternde Grundsätze zur Anwendung (vgl. dazu insbesondere EMARK 1993 Nr. 6, E. 4, S. 38 m.w.H.; Weiterführung dieser Praxis durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, beispielsweise im Urteil des BVGer E-2734/2015 vom 16. April 2018 E. 4.3.1 mit weiterem Verweis auf E-3738/2006 vom 5. Februar 2009 E. 5.3.1). 5.7.2 Gemäss den «Protection Considerations» des UNHCR zu Syrien vom 27. Oktober 2014 setzen die Bürgerkriegsparteien in Syrien (darunter die syrische Armee und regierungsfreundliche Milizen) die Strategie der Reflexverfolgung gezielt ein, wobei dieser Dynamik der Reflexverfolgung eine entscheidende Charakteristik im anhaltenden Konflikt zugeschrieben wird (vgl. dazu: https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/mittlerer-osten-zentralasien/syrien/170125-syr-reflexverfolgung-update.pdf, abgerufen am 04.10.2021; vgl. beispielsweise die Urteile des BVGer E-1395/2015 vom 14. November 2016 E. 6.4.2, E-2734/2015 vom 16. April 2018 E. 5.3.3, E-6269/2015 vom 15. Mai 2017 E. 5.1). 5.7.3 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive - erfolgenden Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E.7.2.6.2, BVGE 2008/4 E. 5.2). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, mithin die Frage, ob die im Zeitpunkt der Ausreise bestandene Verfolgungsfurcht auch im Zeitpunkt des Entscheids über das Asylgesuch immer noch Bestand habe. 5.8 Nach Prüfung aller Verfahrensakten, inklusive der beigezogenen Verfahrensakten der Familie (N [...]), kann das Bundesverwaltungsgericht die Erwägungen der Vorinstanz zur fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht bestätigen. Vielmehr kommt es zum Schluss, dass dessen Angaben ein zusammenhängendes Gesamtbild wiedergeben, welches flüchtlingsrechtlich von Relevanz ist. 5.8.1 Der Beschwerdeführer hat die geltend gemachten Vorfluchtgründe insgesamt konzis und glaubhaft vorgetragen. Seine Aussagen stimmen mit den im Zeitpunkt vor seiner Ausreise aus Syrien im Dezember 2013 bestehenden tatsächlichen Begebenheiten in seiner Heimatgegend, der Stadt Homs und deren Umgebung, überein. Die von ihm geschilderten Ereignisse und die daraus abgeleitete Verfolgungssituation stimmen weitestgehend mit den entsprechenden Vorbringen und Schilderungen seiner übrigen Familienangehörigen überein. Das Gericht geht davon aus, dass den Eltern des Beschwerdeführers zum damaligen Zeitpunkt, nach Ausbruch der politischen Kundgebungen und den kriegerischen Auseinandersetzungen zwischen den staatlichen Behörden und den Rebellenorganisationen in der Region von Homs, eine missliebige politische Gesinnung und entsprechende Handlungen zugunsten der Rebellengruppen in Syrien unterstellt wurden, und dass sich entsprechende Verdächtigungen auch auf den Beschwerdeführer bezogen haben. Als Mitglied seiner Familie musste der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien Ende 2013 somit eine begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlichen Nachteilen haben. 5.8.2 Die Gründe, die zur Asylgewährung für die Familie des Beschwerdeführers (Eltern und Geschwister) gestützt auf Art. 56 AsylG respektive Art. 51 Abs. 1 AsylG führten, entfalten auch Wirkung für den Beschwerdeführer. Das Gericht hat namentlich keine Veranlassung, eine andere Würdigung der vom Beschwerdeführer vorgetragenen Ereignisse, Behelligungen und Bedrohungen vorzunehmen, als dies das SEM in Bezug auf seine Familie, namentlich seine Mutter, getan hat. 5.8.3 Das SEM verneinte im Rahmen der angefochtenen Verfügung beim Beschwerdeführer eine Reflexverfolgung namentlich mit der Argumentation, seinem Vater hätten die syrischen Behörden im Gerichtsverfahren nichts Massgebliches nachweisen können; dieser sei schliesslich freigesprochen worden und habe legal aus Syrien ausreisen können. Zum einen hat die Vorinstanz mit dieser Einschätzung die gemäss langjähriger gefestigter Rechtsprechung bei der Prüfung und Würdigung von Reflexverfolgungssituationen geltenden herabgesetzten, beweiserleichternden Grundsätze nicht berücksichtigt. Der Umstand, dass sowohl das syrische Regime wie auch die übrigen Konfliktparteien im syrischen Bürgerkrieg die Strategie der Reflexverfolgung weiterhin gezielt anwenden, hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen seiner Rechtsprechung mehrfach festgestellt (vgl. die Hinweise oben in E. 5.7.2). Zum andern verkennt das SEM mit seiner Argumentation, dass die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht im Zeitpunkt der Ausreise respektive der Asylgesuchstellung seines Vaters, sondern im Zeitpunkt seiner eigenen Ausreise im Dezember 2013 zu beurteilen ist. Aufgrund der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Situation und den damaligen Verdächtigungen seiner Familie, ist beim Beschwerdeführer eine begründete Furcht vor flüchtlingsrelevanten Nachteilen für den damaligen Zeitpunkt zu bejahen. Soweit das SEM in der angefochtenen Verfügung und namentlich in der zweiten Vernehmlassung vom 19. Dezember 2019 (vgl. Sachverhalt oben, Bst. M und S) ausführte, die Einschätzung der Verfolgungslage der Familie durch das UNHCR sei heute zu relativieren, nachdem die vom Vater vorgetragenen Ereignisse durch dessen weiteren Aufenthalt in Syrien, dessen gerichtlichen Freispruch und die anschliessende legale Ausreise an flüchtlingsrechtlicher Relevanz verloren hätten, schliesst sich das Gericht dieser Überlegung nicht an. Zu prüfen ist vielmehr, ob die damalige Bedrohungssituation für den Beschwerdeführer ihre Relevanz verloren habe, weil sich in der Zwischenzeit die Situation in Syrien in signifikanter Weise verbessert hätte. Davon kann notorischerweise nicht die Rede sein; die Situation in Syrien gegenüber Personen, die als Oppositionelle verdächtigt werden, ist weiterhin unverändert schlecht. Die lange Verfahrensdauer vor den Schweizer Behörden betreffend das Asylgesuch des Beschwerdeführers muss für die Beurteilung seiner Flüchtlingseigenschaft irrelevant bleiben. Von Bedeutung ist einzig, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatland begründete Furcht vor Verfolgung haben musste, und dass die Lage in Syrien sich in der Zwischenzeit, was eine drohende Verfolgung von der Opposition verdächtigten Personen anbelangt, in keiner Weise verbessert hat. 5.8.4 Der Beschwerdeführer hat nach dem Gesagten glaubhaft dargetan, dass er die Kriegsjahre und den damaligen Belagerungszustand in Homs miterlebt hat und dass er zum Zeitpunkt seiner Ausreise befürchten musste, gleich wie seine Eltern und Geschwister von den syrischen Sicherheitskräften als Mitglied einer missliebigen oppositionellen Familie wahrgenommen zu werden und Verfolgung gewärtigen zu müssen. Der Beschwerdeführer erfüllte im Zeitpunkt seiner Ausreise die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, und die Verhältnisse haben sich in der Zwischenzeit nicht in einem solchen Masse verbessert, dass diese Einschätzung heute nicht mehr zutreffend wäre. Auch zum heutigen Zeitpunkt des Entscheids ist daher die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers aufgrund von Vorfluchtgründen zu bejahen. 5.9 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise eine begründete Furcht vor drohender, asylrechtlich relevanter Verfolgung hatte und diese Furcht auch heute weiterhin massgeblich bleibt. Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft aufgrund glaubhaft geltend gemachter Vorfluchtgründe.

6. Nachdem beim Beschwerdeführer Vorfluchtgründe zu bejahen sind, kann auf die eingehende Prüfung der von ihm vorgetragenen subjektiven Nachfluchtgründe grundsätzlich verzichtet werden. 6.1 Die Frage, (...), kann somit vorliegend offengelassen werden. (...). 6.2 Auch die Vorbringen im Zusammenhang mit dem bevorstehenden Militärdienst, dem sich der Beschwerdeführer durch seine Ausreise entzogen hat, können offen bleiben. Der Beschwerdeführer hatte im Rahmen seines vorinstanzlichen Asylverfahrens und namentlich in der Rechtsmitteleingabe (vgl. Ziffer 3d, S. 9) mehrfach auch auf den Umstand hingewiesen, dass er im heutigen Zeitpunkt einer syrischen Militärdienstpflicht unterliege. Nachdem ihm bereits aufgrund seines familiären Hintergrundes eine flüchtlingsrelevante Verfolgung droht, kann die weitere Frage, ob ihm angesichts seines nicht geleisteten Militärdienstes zusätzlich eine flüchtlingsrelevante Gefahr droht, ebenfalls offengelassen werden.

7. Das SEM hat zusammenfassend zu Unrecht die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorfluchtgründe und in der Folge seine Flüchtlingseigenschaft verneint. Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG. Anhaltspunkte für das Vorliegen von Asylausschlussgründen im Sinne von Art. 53 AsylG gehen aus den Akten nicht hervor, weshalb ihm Asyl zu gewähren ist (Art. 49 AsylG).

8. Der Vollständigkeit halber ist auf die Thematik des Zweitasyls im Sinne von Art. 50 AsylG einzugehen. 8.1 Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung und im Rahmen des Beschwerdeinstruktionsverfahren auf den Standpunkt gestellt, es sei nicht zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Bedingungen des Zweitasyls erfülle. Das SEM habe diese Frage nicht materiell geprüft, weil der Beschwerdeführer ein ordentliches Asylverfahren durchlaufen habe und zudem die Aufenthaltsbewilligung seither erloschen sei (vgl. SEM-Verfügung vom 9. Juli 2019, Ziffer II, Seite 3 unten sowie Vernehmlassung vom 28. August 2019, Ziffer 1). 8.2 Das Gericht hat die Rechtsprechung zum Zweitasyl in zwei Grundsatzentscheiden vom 4. Juli 2019 (BVGE 2019 VI/1) und vom 26. August 2020 (BVGE 2020 VI/2) geklärt. 8.3 Vorliegend hat der Beschwerdeführer sein Asylgesuch am 28. September 2017 eingereicht (vgl. Sachverhalt oben, Bst. F). In den vorangehenden zwei Jahren vor dieser Asylgesuchstellung war er somit im Besitz einer ordentlichen Aufenthaltsbewilligung «B». Soweit das SEM in seiner Vernehmlassung vom 28. August 2019 (vgl. Sachverhalt oben, Bst. P) davon ausging, der Aufenthalt zu Studienzwecken wäre bloss ein vorübergehender gewesen und hätte für die Prüfung des Zweitasyls nicht ausreichen können, bleibt festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt von einer bloss vorübergehenden, auf den Zeitraum seiner Ausbildung beschränkte Aufenthaltsdauer in der Schweiz ausgegangen werden konnte. Angesichts seiner Herkunft aus dem vom Bürgerkrieg gekennzeichneten Syrien, seiner Anerkennung als Flüchtling durch das UNHCR im Juni 2015 und seinem ursprünglichen Einbezug in das Resettlementverfahren seiner Mutter und Geschwister war vielmehr offensichtlich, dass auch hinsichtlich seiner Person eine dauerhafte Niederlassung in der Schweiz von Anfang an beabsichtigt war. Was ferner die vom SEM in seiner Vernehmlassung zitierte europäische Vereinbarung EATRR (Europäische Vereinbarung vom 16. Oktober 1980 über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge; SR 0.142.305) betrifft, kann sich diese nicht auf den Libanon (als nicht-europäisches Land) beziehen (vgl. hierzu BVGE 2020 VI/2, E. 5.5, wo explizit davon die Rede ist, dass die landesspezifischen Bestimmungen im Lichte der EATRR auszulegen sind, «sofern diese anwendbar» ist). Soweit das SEM schliesslich in Zweifel zieht, ob der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Libanon nur prekär gewesen sei oder sich auf eine «autorisation durable de séjour» habe stützen können, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Libanon vom UNHCR als Flüchtling anerkannt war und namentlich vor einer Rückführung in den Verfolgerstaat Syrien (Refoulement) geschützt war. Zwar geht aus den Akten des UNHCR-Resettlement-Verfahrens in der Tat hervor, dass der Beschwerdeführer und seine Familie im Libanon keinen legalen Aufenthaltsstatus innehatten und ihr Aufenthalt («residency») jeweils jedes halbe Jahr verlängert werden musste. Andererseits stufte das UNHCR das Resettlement-Verfahren unter der «normalen» Priorität und nicht als «emergency» oder «urgent» ein (vgl. Akte A2, Ziffer 5.2, Seite 8 Mitte und Ziffer 5.3, S. 8 unten) und ging mithin von einer aufenthaltsmässig dennoch stabilen Situation aus. 8.4 Namentlich überzeugt die Erwägung des SEM nicht, der Beschwerdeführer habe in der Schweiz ein ordentliches Asylverfahren angestrebt und durchlaufen; in diesem Verfahren seien seine Asylgründe geprüft worden, was bei der Prüfung von Zweitasyl nicht der Fall gewesen wäre; aus diesem Grund sei nicht zu prüfen, ob die Bedingungen des Zweitasyl erfüllt wären (vgl. angefochtene Verfügung, Ziffer II, S. 3 unten). Diese Argumentation stellt die Logik der Abläufe auf den Kopf. Es trifft zu, dass auf eine Prüfung der individuellen Asylgründe hätte verzichtet werden können, wenn das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers als Zweitasylgesuch im Sinne von Art. 50 AsylG entgegengenommen und geprüft hätte (vgl. BVGE 2020 VI/2 E. 5.6.3). Aus diesem Umstand aber zu schliessen, der Beschwerdeführer habe mit seinem Asylgesuch eine individuelle Prüfung seiner Asylgründe beantragt und damit explizit gleichzeitig auf Zweitasyl verzichtet, stellt einen unzulässigen Umkehrschluss dar. Der im Zeitpunkt seiner Asylgesuchseinreichung nicht vertretene Beschwerdeführer dürfte zum fraglichen Zeitpunkt kaum davon ausgegangen sein, dass die Einreichung seines Asylgesuchs gleichzeitig vom SEM als Verzicht auf die Prüfung des Zweitasyls interpretiert wird. Die obigen Erwägungen zum fehlenden expliziten Verzicht des Beschwerdeführers auf die Durchführung eines Resettlement-Verfahrens und zu der durch das Vorgehen des SEM begangenen Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben können hier ebenfalls herangezogen werden (vgl. oben E. 4.3.6). Es hätte sich für das SEM angezeigt, für den Beschwerdeführer, als er am 28. September 2017 ein Asylgesuch einreichte, die allfällige Gewährung des Zweitasyls zu prüfen. Eine solche Prüfung hätte sich umso mehr vor dem Hintergrund des Resettlements aufgedrängt, das für die Familie des Beschwerdeführers durchgeführt worden war, decken sich das Resettlement und das Institut des Zweitasyls in ihrem Kerngedanken, Flüchtlingen Schutz zu gewähren, die aus einem Erstaufnahmestaat in die Schweiz kommen. 8.5 Zusammenfassend muss festgestellt werden, dass das SEM bei der Asylgesuchseinreichung des Beschwerdeführers zu Unrecht auf eine Prüfung des Zweitasyls im Sinne von Art. 50 AsylG verzichtet hat. Die entsprechenden Rügen des Beschwerdeführers sind zu bestätigen.

9. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Verfügung des SEM vom 9. Juli 2019 ist aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz in Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 10.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu Lasten der Vorinstanz eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter macht in seiner aktualisierten Kostennote vom 30. Juni 2021 einen zeitlichen Aufwand von 15.05 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 300.-, Auslagen von Fr. 74.60 sowie einen Mehrwertsteuerbetrag von Fr. 353.40, ausmachend total Fr. 4'943.-, geltend. Der ausgewiesene Arbeitsaufwand erscheint aufgrund der Aktenlage als angemessen und der geltend gemachte Stundenansatz ist reglementskonform (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Die nach Erstellung der Kostennote vom 30. Juni 2021 verfasste Eingabe vom 1. September 2021 ist ebenfalls zu entschädigen. Die von der Vorinstanz dem Beschwerdeführer auszurichtende Parteientschädigung beläuft sich damit auf insgesamt Fr. 5'200.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag). (Dispositiv nächst Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die angefochtene Verfügung des SEM vom 9. Juli 2021 wird aufgehoben.

3. Der Beschwerdeführer wird als Flüchtling anerkannt und das SEM wird angewiesen, ihm Asyl zu gewähren.

4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

5. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 5'200.- auszurichten.

6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Sandra Bodenmann