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D-1206/2017

D-1206/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2018-08-03 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein sudanesischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______ (Region Darfur), verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge im Juli 2007 und gelangte nach einem rund einjährigen Aufenthalt in Libyen nach Italien, wo er am 17. Juli 2008 ein Asylgesuch stellte. Aus den Akten geht hervor, dass er in der Folge in Italien als Flüchtling anerkannt wurde (vgl. A23 und A24). B. Am 27. Juli 2009 reiste der Beschwerdeführer mit Frau und Kind illegal in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl nach. C. Das damalige Bundesamt für Migration (BFM) trat mit Verfügung vom 22. April 2010 gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers (sowie die Asylgesuche seiner Familienangehörigen) nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Italien sowie den Vollzug an. Der Beschwerdeführer liess dagegen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben, worauf das BFM seine Verfügung vom 22. April 2010 mit Verfügung vom 21. Mai 2010 wiedererwägungsweise aufhob und das Asylverfahren wieder aufnahm. Das Beschwerdeverfahren wurde in der Folge mit Entscheid vom 2. Juni 2010 abgeschrieben (vgl. D-3236/2010). D. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2011 trat das BFM sodann gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde vom 1. Februar 2012 wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Februar 2012 aus formellen Gründen (unvollständige Feststellung des Sachverhalts, Verletzung der Begründungspflicht durch das BFM) gutgeheissen, und die Sache wurde zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen (vgl. D-590/2012). E. Mit Verfügung vom 26. Juni 2013 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Der Beschwerdeführer und seine Familie wurden indessen wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. F. Mit Formulareingabe vom 8. August 2016 (Datum Eingang SEM) ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung von Zweitasyl im Sinne von Art. 50 AsylG. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2016 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, es erwäge, das Gesuch abzulehnen, und gewährte dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör. Die am 8. November 2016 mandatierte Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers nahm mit Schreiben vom 8. Dezember 2016 dazu Stellung. Mit Verfügung vom 24. Januar 2017 - eröffnet am 25. Januar 2017 - lehnte das SEM das Gesuch um Zweitasyl ab. G. Mit Beschwerde vom 24. Februar 2017 liess der Beschwerdeführer diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Dabei wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Zweitasyl zu gewähren. Eventuell sei die Sache zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um amtliche Verbeiständung ersucht. Der Beschwerde lagen die vorinstanzliche Verfügung vom 24. Januar 2017 im Original (inkl. Zustellcouvert), eine Vollmacht vom 8. November 2016 sowie verschiedene Unterlagen betreffend die geltend gemachte prozessuale Bedürftigkeit bei. H. Mit Verfügung vom 3. März 2017 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung (vgl. Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m Art. 110a Abs. 2 AsylG) wurde hingegen abgewiesen. I. In seiner Stellungnahme vom 20. März 2017 hielt das SEM vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 23. März 2017 zur Kenntnis gebracht.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM, welche in Anwendung des AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Dieses Urteil ergeht in Anwendung von Art. 21 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 und 3 des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR, SR 173.320.1) in Besetzung mit fünf Richterinnen beziehungsweise Richtern.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4 Seitens des Beschwerdeführers wird unter Ziffer 4 der Rechtsbegehren eventualiter beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und die Sache sei zur Vervollständigung des Sachverhalts (und zur anschliessenden Neubeurteilung) an die Vorinstanz zurückzuweisen. In der Beschwerdebegründung wird diesbezüglich ausgeführt, die Sache sei im Sinne des Eventualbegehrens an die Vorinstanz zurückzuweisen, falls das Gericht den entscheidwesentlichen Sachverhalt als nicht genügend erstellt erachte. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, ist der rechtserhebliche Sachverhalt als ausreichend erstellt zu erachten. Das Verfahren ist demnach spruchreif, und es besteht keine Veranlassung für eine Kassation.

E. 5.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, die Voraussetzungen für die Gewährung von Zweitasyl (vgl. Art. 50 AsylG i.V.m. Art. 36 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Zwar sei der Beschwerdeführer in Italien, einem Staat, welcher die Europäische Vereinbarung über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge vom 16 Oktober 1980 (EATRR; SR 0.142.305) ratifiziert habe, als Flüchtling anerkannt und halte sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen in der Schweiz auf. Hingegen stelle die ihm mit Asylentscheid vom 26. Juni 2013 gewährte vorläufige Aufnahme keinen ordnungsgemässen Aufenthalt im Sinne von Art. 50 AsylG dar, da es sich dabei nicht um eine ausländerrechtliche Bewilligung handle, sondern um eine Ersatzmassnahme für einen momentan nicht durchführbaren Wegweisungsvollzug. Diese Auslegung werde sowohl von der herrschenden Lehre als auch von der Rechtsprechung geteilt. Die Voraussetzung des ordnungsgemässen Aufenthalts in der Schweiz sei damit nicht erfüllt, weshalb das Gesuch um Gewährung von Zweitasyl abzulehnen sei.

E. 5.2 In der Beschwerde wird unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2002/10 vorgebracht, die Bedeutung des Begriffs "ordnungsgemässer Aufenthalt" im Fremdenpolizeirecht könne nicht ohne weiteres auf den Asylbereich übertragen werden. Bei der Auslegung von Art. 50 AsylG müssten den Besonderheiten des Flüchtlingsstatus und den Zielen des Asylrechts Rechnung getragen werden, zudem seien insbesondere die Bestimmungen der EATRR zu berücksichtigen, das heisst, Art. 50 AsylG müsse in Übereinstimmung mit der EATRR ausgelegt werden. Aus Art. 2 EATRR ergebe sich, dass sich der Flüchtling mit der Zustimmung der Behörden im Zweitstaat aufhalten müsse; eine ausländerrechtliche Regelung des Aufenthalts des Flüchtlings im Zweitstaat werde dagegen nicht vorausgesetzt. Zu verweisen sei in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5250/2010 vom 2. Oktober 2012, worin ausgeführt werde, dass auch eine vorläufige Aufnahme einen ordnungsgemässen Aufenthalt darstelle. Nach dem Gesagten sei das Vorliegen einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung für die Bejahung eines ordnungsgemässen Aufenthalts nicht erforderlich. Vielmehr sei davon auszugehen, dass mit der Gewährung der vorläufigen Aufnahme die in Art. 2 EATRR erwähnte behördliche Zustimmung erteilt worden sei. Demnach müsse der Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt und ihm in der Schweiz Zweitasyl gewährt werden.

E. 6.1 Gemäss Art. 50 AsylG ("Zweitasyl") kann Flüchtlingen, die in einem andern Staat aufgenommen worden sind, in der Schweiz Asyl gewährt werden, wenn sie sich seit mindestens zwei Jahren ordnungsgemäss und ununterbrochen in der Schweiz aufhalten. Der Aufenthalt von Flüchtlingen in der Schweiz ist ordnungsgemäss, wenn die Flüchtlinge die Bestimmungen einhalten, die allgemein für ausländische Personen gelten (vgl. Art. 36 Abs. 1 AsylV 1).

E. 6.2 Die landesrechtlichen Bestimmungen zum Zweitasyl müssen im Licht der EATRR ausgelegt werden. Diese ist direkt anwendbar und geht entsprechend Art. 50 AsylG vor, welcher somit nicht im Widerspruch zur EATRR und völkerrechtskonform auszulegen ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2014/40 E. 2 mit Hinweis auf die Rechtsprechung der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in EMARK 2002 Nr. 10 und Bestätigung dieser Rechtsprechung).

E. 6.3 Art. 2 Abs. 1 EATRR sieht, soweit vorliegend relevant, vor, dass der Übergang der Verantwortung für einen Flüchtling als erfolgt gilt, sobald sich dieser während eines Zeitraums von zwei Jahren tatsächlich und ununterbrochen sowie mit Zustimmung von dessen Behörden im Zweitstaat aufgehalten hat.

E. 7.1 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in Italien als Flüchtling anerkannt ist und dort über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt(e). Auch der mindestens zweijährige ununterbrochene Aufenthalt in der Schweiz ist im Falle des Beschwerdeführers ohne weiteres erfüllt. Streitig ist lediglich die Frage, ob der Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz als ordnungsgemäss im Sinne von Art. 50 AsylG gelten kann oder nicht.

E. 7.2 Gemäss Wortlaut von Art. 50 AsylG muss der Aufenthalt in der Schweiz "ordnungsgemäss" sein. Der französische sowie der italienische Gesetzestext spricht zwar wörtlich von rechtmässig beziehungsweise gesetzmässig ("légalement" respektive "legalmente"); es ist jedoch davon auszugehen, dass die unterschiedlichen Formulierungen das Gleiche bedeuten (vgl. Urteil 2A.165/2000 des Bundesgerichts vom 20. Dezember 2000, E. 3b; vgl. EMARK 2002 Nr. 10 E. 3c). In der Botschaft des Bundesrates zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über den Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995 (BBl 1996 II 1, S. 68) wird der Begriff "ordnungsgemäss" im Zusammenhang mit der Bestimmung zum Zweitasyl definiert als: "mit einer fremdenpolizeilichen Bewilligung". Dies entspricht der in Art. 36 Abs. 1 AsylV 1 verwendeten Formulierung, wonach der Flüchtling "die Bestimmungen einhalten [muss], die allgemein für ausländische Personen gelten". Der Verweis auf die Regeln des "allgemeinen" Ausländerrechts zeigt, dass entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht gerade nicht die für Asylsuchende geltenden Regeln gemeint sind. Explizit statuieren deshalb Kälin und Achermann/hausammann, dass der Flüchtling nicht als Asylsuchender, sondern mit einer ordentlichen fremdenpolizeilichen Bewilligung in die Schweiz kommen muss (vgl. Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, 1990, S. 171; Alberto Achermann/Christina Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., 1991, S. 159). Diese Auslegung ist in der Lehre weitgehend unbestritten (siehe neben den Vorgenannten auch Samuel Werenfels, Der Begriff des Flüchtlings im schweizerischen Asylrecht, 1987, S. 332). Sowohl die Materialien als auch die herrschende Lehre gehen demzufolge davon aus, dass ein ordnungsgemässer Aufenthalt im Sinne von Art. 50 AsylG nur besteht, wenn der Flüchtling über eine fremdenpolizeiliche Bewilligung verfügt.

E. 7.3 Dies entspricht auch dem Zweck des Instituts des Zweitasyls. Dieser besteht nicht darin, den Flüchtlingen ein Wahlrecht bezüglich des Landes, in welchem sie leben wollen, einzuräumen. Auch die Flüchtlingskonvention enthält kein Recht auf Wahl des Schutzstaates und erst recht nicht auf Wahl eines allenfalls besseren Schutzstaates nach bereits erhaltenem Schutz. Das Zweitasyl soll nur sicherstellen, dass ein Staat, der einer in einem anderen Staat als Flüchtling aufgenommenen Person den Aufenthalt auf seinem Territorium bewilligt hat, nach einer Karenzfrist auch die aus der Flüchtlingskonvention fliessende Schutzverpflichtung übernimmt. Dies ist vor allem deshalb von Bedeutung, weil Flüchtlinge in den meisten Ländern nach einer gewissen Dauer ihrer Abwesenheit oder durch die Erlangung einer dauernden Aufenthaltsbewilligung in einem anderen Staat ihren Schutzstatus verlieren (siehe z.B. für die Schweiz Art. 64 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Das Institut des Zweitasyls soll verhindern, dass Flüchtlinge aufgrund eines bewilligten Aufenthaltes ausserhalb ihres Aufnahme- und Schutzstaates ihren Schutz verlieren, und sicherstellen, dass sie in der Wahl ihres Aufenthaltsstaates gegenüber anderen ("allgemeinen") Ausländern nicht benachteiligt sind. Eine bezüglich der Wahl des Aufenthaltsstaats bevorzugte Behandlung von Flüchtlingen ist hingegen nicht der Zweck des Zweitasyls.

E. 7.4 Die Auslegung des Begriffs "ordnungsgemäss" im Sinne von Art. 50 AsylG ergibt deshalb, dass ein solcher ordnungsgemässer Aufenthalt den Besitz einer fremdenpolizeilichen Bewilligung voraussetzt.

E. 7.5 Diese Auslegung von Art. 50 AsylG ist mit Art. 2 EATRR konform. Diese Bestimmung verlangt einen Aufenthalt im Zweitstaat von zwei Jahren "mit Zustimmung von dessen Behörden". Diese Formulierung weist darauf hin, dass eine Zustimmung der ausländerrechtlichen Behörden für den Aufenthalt vorliegen muss. Dies lässt sich auch aus Art. 2 Abs. 2 EATRR schliessen, der beispielsweise einen prozessualen Aufenthalt nur dann als an die Zweijahresfrist anrechenbar ansieht, wenn das entsprechende Verfahren zu einer Aufenthaltsbewilligung führt, was beim Asylverfahren nicht der Fall ist. Zu beachten ist sodann auch die Präambel der EATRR, worin sinngemäss ausgeführt wird, die Vereinbarung sei insbesondere im Hinblick auf den Fall, dass ein Flüchtling seinen Wohnsitz "ordnungsgemäss" in das Staatsgebiet einer anderen Vertragspartei verlege, abgeschlossen worden, da mit der Vereinbarung bezweckt werde, die Anwendung von Art. 28 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) zu erleichtern. Eine ordnungsgemässe Wohnsitzverlegung bedingt in der Regel die (vorgängige) Erlangung einer ordentlichen ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung. Schliesslich ist auch gemäss der Botschaft des Bundesrates zur Europäischen Vereinbarung über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge vom 24. Oktober 1984 (BBl 1984 III 1014, S. 1016 und 1019) die Bestimmung von Art. 2 EATRR klarerweise so auszulegen, dass der Aufenthalt auf einer fremdenpolizeilichen Bewilligung beruhen muss (vgl. zum Ganzen auch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-4852/2014 vom 23. September 2014, D-4742/2014 vom 17. November 2014 und E-3831/2016 vom 15. Juli 2016).

E. 7.6 Im Übrigen ist festzustellen, dass die Anwendung von Art. 50 AsylG auf den vorliegenden Fall schon deshalb nicht gerechtfertigt erscheint, weil das Gesuch um Gewährung von Zweitasyl vom 8. August 2016 nach dem rechtskräftigen Abschluss eines ordentlichen Asylverfahrens eingereicht wurde (Asylgesuch vom 27. Juli 2009, negativer Asylentscheid vom 26. Juni 2013, wobei dem Beschwerdeführer jedoch wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme gewährt wurde). Beim Zweitasyl im Sinne von Art. 50 AsylG wird indessen grundsätzlich vorausgesetzt, dass dem Gesuch um Gewährung von Zweitasyl kein ordentliches Asylverfahren in der Schweiz vorausgegangen ist. Bei der Anwendung von Art. 50 AsylG verzichten die Schweizer Asylbehörden auf eine eigenständige materielle Prüfung der Asylgründe; dadurch wird eine Vereinfachung des Asylverfahrens in diesem spezifischen Fall bezweckt. Hingegen kann es nicht Sinn und Zweck des Instituts des Zweitasyls sein, dass einer Person, welche in einem Drittstaat als Flüchtling aufgenommen worden war und deren ordentliches Asylgesuch in der Schweiz abgelehnt wurde, die jedoch - beispielsweise aus gesundheitlichen Gründen - wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen wurde, im Falle eines darauffolgenden Gesuchs um Zweitasyl (nach unbestrittenem zweijährigen Aufenthalt in der Schweiz) automatisch Asyl gewährt werden müsste. Das Verfahren gemäss Art. 50 AsylG kann demnach in jenen Fällen, in welchen vorgängig bereits ein ordentliches Asylverfahren in der Schweiz durchlaufen wurde, grundsätzlich nicht zur Anwendung kommen, da ansonsten die souveräne materielle Entscheidungsgewalt der Schweizer Asylbehörden sowie die Rechtskraft des vorgängigen Schweizer Asylentscheids in Frage gestellt respektive unterlaufen würden.

E. 8.1 Der Beschwerdeführer reiste am 27. Juli 2009 illegal in die Schweiz ein, und am 26. Juni 2013 wurde ihm infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme gewährt. Während der Dauer des Asylverfahrens durfte er sich gestützt auf Art. 42 AsylG legal in der Schweiz aufhalten. Er verfügte während dieser Zeit demnach über einen gesetzlichen, nicht jedoch über einen im Sinne von Art. 50 AsylG "ordnungsgemässen" Aufenthalt in der Schweiz. Die am 26. Juni 2013 verfügte vorläufige Aufnahme stellt ebenfalls keine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung respektive keine positive Bewilligung des Aufenthalts im Sinne von Art. 2 EATRR dar, sondern ist lediglich die gesetzlich geregelte Folge (im Sinne einer Ersatzmassnahme) eines momentan undurchführbaren Wegweisungsvollzugs. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist damit zwar durchaus legal, kann jedoch nicht als ordnungsgemäss im Sinne von Art. 50 AsylG qualifiziert werden.

E. 8.2 Damit steht fest, dass sich der Beschwerdeführer nicht zwei Jahre ununterbrochen und ordnungsgemäss im Sinne von Art. 50 AsylG in der Schweiz aufgehalten hat, weshalb das SEM das Gesuch um Zweitasyl zu Recht abgewiesen hat.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Verfügung vom 3. März 2017 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen worden ist und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich die finanzielle Lage des Beschwerdeführers seither in entscheidrelevanter Weise verändert hätte, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1206/2017lan Urteil vom 3. August 2018 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Gérald Bovier, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am (...), Sudan, vertreten durch Laura Rossi, Fürsprecherin,Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Zweitasyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 24. Januar 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein sudanesischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______ (Region Darfur), verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge im Juli 2007 und gelangte nach einem rund einjährigen Aufenthalt in Libyen nach Italien, wo er am 17. Juli 2008 ein Asylgesuch stellte. Aus den Akten geht hervor, dass er in der Folge in Italien als Flüchtling anerkannt wurde (vgl. A23 und A24). B. Am 27. Juli 2009 reiste der Beschwerdeführer mit Frau und Kind illegal in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl nach. C. Das damalige Bundesamt für Migration (BFM) trat mit Verfügung vom 22. April 2010 gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers (sowie die Asylgesuche seiner Familienangehörigen) nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Italien sowie den Vollzug an. Der Beschwerdeführer liess dagegen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben, worauf das BFM seine Verfügung vom 22. April 2010 mit Verfügung vom 21. Mai 2010 wiedererwägungsweise aufhob und das Asylverfahren wieder aufnahm. Das Beschwerdeverfahren wurde in der Folge mit Entscheid vom 2. Juni 2010 abgeschrieben (vgl. D-3236/2010). D. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2011 trat das BFM sodann gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde vom 1. Februar 2012 wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Februar 2012 aus formellen Gründen (unvollständige Feststellung des Sachverhalts, Verletzung der Begründungspflicht durch das BFM) gutgeheissen, und die Sache wurde zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen (vgl. D-590/2012). E. Mit Verfügung vom 26. Juni 2013 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Der Beschwerdeführer und seine Familie wurden indessen wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. F. Mit Formulareingabe vom 8. August 2016 (Datum Eingang SEM) ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung von Zweitasyl im Sinne von Art. 50 AsylG. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2016 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, es erwäge, das Gesuch abzulehnen, und gewährte dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör. Die am 8. November 2016 mandatierte Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers nahm mit Schreiben vom 8. Dezember 2016 dazu Stellung. Mit Verfügung vom 24. Januar 2017 - eröffnet am 25. Januar 2017 - lehnte das SEM das Gesuch um Zweitasyl ab. G. Mit Beschwerde vom 24. Februar 2017 liess der Beschwerdeführer diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Dabei wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Zweitasyl zu gewähren. Eventuell sei die Sache zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um amtliche Verbeiständung ersucht. Der Beschwerde lagen die vorinstanzliche Verfügung vom 24. Januar 2017 im Original (inkl. Zustellcouvert), eine Vollmacht vom 8. November 2016 sowie verschiedene Unterlagen betreffend die geltend gemachte prozessuale Bedürftigkeit bei. H. Mit Verfügung vom 3. März 2017 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung (vgl. Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m Art. 110a Abs. 2 AsylG) wurde hingegen abgewiesen. I. In seiner Stellungnahme vom 20. März 2017 hielt das SEM vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 23. März 2017 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM, welche in Anwendung des AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Dieses Urteil ergeht in Anwendung von Art. 21 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 und 3 des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR, SR 173.320.1) in Besetzung mit fünf Richterinnen beziehungsweise Richtern.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

4. Seitens des Beschwerdeführers wird unter Ziffer 4 der Rechtsbegehren eventualiter beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und die Sache sei zur Vervollständigung des Sachverhalts (und zur anschliessenden Neubeurteilung) an die Vorinstanz zurückzuweisen. In der Beschwerdebegründung wird diesbezüglich ausgeführt, die Sache sei im Sinne des Eventualbegehrens an die Vorinstanz zurückzuweisen, falls das Gericht den entscheidwesentlichen Sachverhalt als nicht genügend erstellt erachte. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, ist der rechtserhebliche Sachverhalt als ausreichend erstellt zu erachten. Das Verfahren ist demnach spruchreif, und es besteht keine Veranlassung für eine Kassation. 5. 5.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, die Voraussetzungen für die Gewährung von Zweitasyl (vgl. Art. 50 AsylG i.V.m. Art. 36 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Zwar sei der Beschwerdeführer in Italien, einem Staat, welcher die Europäische Vereinbarung über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge vom 16 Oktober 1980 (EATRR; SR 0.142.305) ratifiziert habe, als Flüchtling anerkannt und halte sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen in der Schweiz auf. Hingegen stelle die ihm mit Asylentscheid vom 26. Juni 2013 gewährte vorläufige Aufnahme keinen ordnungsgemässen Aufenthalt im Sinne von Art. 50 AsylG dar, da es sich dabei nicht um eine ausländerrechtliche Bewilligung handle, sondern um eine Ersatzmassnahme für einen momentan nicht durchführbaren Wegweisungsvollzug. Diese Auslegung werde sowohl von der herrschenden Lehre als auch von der Rechtsprechung geteilt. Die Voraussetzung des ordnungsgemässen Aufenthalts in der Schweiz sei damit nicht erfüllt, weshalb das Gesuch um Gewährung von Zweitasyl abzulehnen sei. 5.2 In der Beschwerde wird unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2002/10 vorgebracht, die Bedeutung des Begriffs "ordnungsgemässer Aufenthalt" im Fremdenpolizeirecht könne nicht ohne weiteres auf den Asylbereich übertragen werden. Bei der Auslegung von Art. 50 AsylG müssten den Besonderheiten des Flüchtlingsstatus und den Zielen des Asylrechts Rechnung getragen werden, zudem seien insbesondere die Bestimmungen der EATRR zu berücksichtigen, das heisst, Art. 50 AsylG müsse in Übereinstimmung mit der EATRR ausgelegt werden. Aus Art. 2 EATRR ergebe sich, dass sich der Flüchtling mit der Zustimmung der Behörden im Zweitstaat aufhalten müsse; eine ausländerrechtliche Regelung des Aufenthalts des Flüchtlings im Zweitstaat werde dagegen nicht vorausgesetzt. Zu verweisen sei in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5250/2010 vom 2. Oktober 2012, worin ausgeführt werde, dass auch eine vorläufige Aufnahme einen ordnungsgemässen Aufenthalt darstelle. Nach dem Gesagten sei das Vorliegen einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung für die Bejahung eines ordnungsgemässen Aufenthalts nicht erforderlich. Vielmehr sei davon auszugehen, dass mit der Gewährung der vorläufigen Aufnahme die in Art. 2 EATRR erwähnte behördliche Zustimmung erteilt worden sei. Demnach müsse der Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt und ihm in der Schweiz Zweitasyl gewährt werden. 6. 6.1 Gemäss Art. 50 AsylG ("Zweitasyl") kann Flüchtlingen, die in einem andern Staat aufgenommen worden sind, in der Schweiz Asyl gewährt werden, wenn sie sich seit mindestens zwei Jahren ordnungsgemäss und ununterbrochen in der Schweiz aufhalten. Der Aufenthalt von Flüchtlingen in der Schweiz ist ordnungsgemäss, wenn die Flüchtlinge die Bestimmungen einhalten, die allgemein für ausländische Personen gelten (vgl. Art. 36 Abs. 1 AsylV 1). 6.2 Die landesrechtlichen Bestimmungen zum Zweitasyl müssen im Licht der EATRR ausgelegt werden. Diese ist direkt anwendbar und geht entsprechend Art. 50 AsylG vor, welcher somit nicht im Widerspruch zur EATRR und völkerrechtskonform auszulegen ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2014/40 E. 2 mit Hinweis auf die Rechtsprechung der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in EMARK 2002 Nr. 10 und Bestätigung dieser Rechtsprechung). 6.3 Art. 2 Abs. 1 EATRR sieht, soweit vorliegend relevant, vor, dass der Übergang der Verantwortung für einen Flüchtling als erfolgt gilt, sobald sich dieser während eines Zeitraums von zwei Jahren tatsächlich und ununterbrochen sowie mit Zustimmung von dessen Behörden im Zweitstaat aufgehalten hat. 7. 7.1 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in Italien als Flüchtling anerkannt ist und dort über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt(e). Auch der mindestens zweijährige ununterbrochene Aufenthalt in der Schweiz ist im Falle des Beschwerdeführers ohne weiteres erfüllt. Streitig ist lediglich die Frage, ob der Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz als ordnungsgemäss im Sinne von Art. 50 AsylG gelten kann oder nicht. 7.2 Gemäss Wortlaut von Art. 50 AsylG muss der Aufenthalt in der Schweiz "ordnungsgemäss" sein. Der französische sowie der italienische Gesetzestext spricht zwar wörtlich von rechtmässig beziehungsweise gesetzmässig ("légalement" respektive "legalmente"); es ist jedoch davon auszugehen, dass die unterschiedlichen Formulierungen das Gleiche bedeuten (vgl. Urteil 2A.165/2000 des Bundesgerichts vom 20. Dezember 2000, E. 3b; vgl. EMARK 2002 Nr. 10 E. 3c). In der Botschaft des Bundesrates zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über den Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995 (BBl 1996 II 1, S. 68) wird der Begriff "ordnungsgemäss" im Zusammenhang mit der Bestimmung zum Zweitasyl definiert als: "mit einer fremdenpolizeilichen Bewilligung". Dies entspricht der in Art. 36 Abs. 1 AsylV 1 verwendeten Formulierung, wonach der Flüchtling "die Bestimmungen einhalten [muss], die allgemein für ausländische Personen gelten". Der Verweis auf die Regeln des "allgemeinen" Ausländerrechts zeigt, dass entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht gerade nicht die für Asylsuchende geltenden Regeln gemeint sind. Explizit statuieren deshalb Kälin und Achermann/hausammann, dass der Flüchtling nicht als Asylsuchender, sondern mit einer ordentlichen fremdenpolizeilichen Bewilligung in die Schweiz kommen muss (vgl. Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, 1990, S. 171; Alberto Achermann/Christina Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., 1991, S. 159). Diese Auslegung ist in der Lehre weitgehend unbestritten (siehe neben den Vorgenannten auch Samuel Werenfels, Der Begriff des Flüchtlings im schweizerischen Asylrecht, 1987, S. 332). Sowohl die Materialien als auch die herrschende Lehre gehen demzufolge davon aus, dass ein ordnungsgemässer Aufenthalt im Sinne von Art. 50 AsylG nur besteht, wenn der Flüchtling über eine fremdenpolizeiliche Bewilligung verfügt. 7.3 Dies entspricht auch dem Zweck des Instituts des Zweitasyls. Dieser besteht nicht darin, den Flüchtlingen ein Wahlrecht bezüglich des Landes, in welchem sie leben wollen, einzuräumen. Auch die Flüchtlingskonvention enthält kein Recht auf Wahl des Schutzstaates und erst recht nicht auf Wahl eines allenfalls besseren Schutzstaates nach bereits erhaltenem Schutz. Das Zweitasyl soll nur sicherstellen, dass ein Staat, der einer in einem anderen Staat als Flüchtling aufgenommenen Person den Aufenthalt auf seinem Territorium bewilligt hat, nach einer Karenzfrist auch die aus der Flüchtlingskonvention fliessende Schutzverpflichtung übernimmt. Dies ist vor allem deshalb von Bedeutung, weil Flüchtlinge in den meisten Ländern nach einer gewissen Dauer ihrer Abwesenheit oder durch die Erlangung einer dauernden Aufenthaltsbewilligung in einem anderen Staat ihren Schutzstatus verlieren (siehe z.B. für die Schweiz Art. 64 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Das Institut des Zweitasyls soll verhindern, dass Flüchtlinge aufgrund eines bewilligten Aufenthaltes ausserhalb ihres Aufnahme- und Schutzstaates ihren Schutz verlieren, und sicherstellen, dass sie in der Wahl ihres Aufenthaltsstaates gegenüber anderen ("allgemeinen") Ausländern nicht benachteiligt sind. Eine bezüglich der Wahl des Aufenthaltsstaats bevorzugte Behandlung von Flüchtlingen ist hingegen nicht der Zweck des Zweitasyls. 7.4 Die Auslegung des Begriffs "ordnungsgemäss" im Sinne von Art. 50 AsylG ergibt deshalb, dass ein solcher ordnungsgemässer Aufenthalt den Besitz einer fremdenpolizeilichen Bewilligung voraussetzt. 7.5 Diese Auslegung von Art. 50 AsylG ist mit Art. 2 EATRR konform. Diese Bestimmung verlangt einen Aufenthalt im Zweitstaat von zwei Jahren "mit Zustimmung von dessen Behörden". Diese Formulierung weist darauf hin, dass eine Zustimmung der ausländerrechtlichen Behörden für den Aufenthalt vorliegen muss. Dies lässt sich auch aus Art. 2 Abs. 2 EATRR schliessen, der beispielsweise einen prozessualen Aufenthalt nur dann als an die Zweijahresfrist anrechenbar ansieht, wenn das entsprechende Verfahren zu einer Aufenthaltsbewilligung führt, was beim Asylverfahren nicht der Fall ist. Zu beachten ist sodann auch die Präambel der EATRR, worin sinngemäss ausgeführt wird, die Vereinbarung sei insbesondere im Hinblick auf den Fall, dass ein Flüchtling seinen Wohnsitz "ordnungsgemäss" in das Staatsgebiet einer anderen Vertragspartei verlege, abgeschlossen worden, da mit der Vereinbarung bezweckt werde, die Anwendung von Art. 28 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) zu erleichtern. Eine ordnungsgemässe Wohnsitzverlegung bedingt in der Regel die (vorgängige) Erlangung einer ordentlichen ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung. Schliesslich ist auch gemäss der Botschaft des Bundesrates zur Europäischen Vereinbarung über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge vom 24. Oktober 1984 (BBl 1984 III 1014, S. 1016 und 1019) die Bestimmung von Art. 2 EATRR klarerweise so auszulegen, dass der Aufenthalt auf einer fremdenpolizeilichen Bewilligung beruhen muss (vgl. zum Ganzen auch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-4852/2014 vom 23. September 2014, D-4742/2014 vom 17. November 2014 und E-3831/2016 vom 15. Juli 2016). 7.6 Im Übrigen ist festzustellen, dass die Anwendung von Art. 50 AsylG auf den vorliegenden Fall schon deshalb nicht gerechtfertigt erscheint, weil das Gesuch um Gewährung von Zweitasyl vom 8. August 2016 nach dem rechtskräftigen Abschluss eines ordentlichen Asylverfahrens eingereicht wurde (Asylgesuch vom 27. Juli 2009, negativer Asylentscheid vom 26. Juni 2013, wobei dem Beschwerdeführer jedoch wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme gewährt wurde). Beim Zweitasyl im Sinne von Art. 50 AsylG wird indessen grundsätzlich vorausgesetzt, dass dem Gesuch um Gewährung von Zweitasyl kein ordentliches Asylverfahren in der Schweiz vorausgegangen ist. Bei der Anwendung von Art. 50 AsylG verzichten die Schweizer Asylbehörden auf eine eigenständige materielle Prüfung der Asylgründe; dadurch wird eine Vereinfachung des Asylverfahrens in diesem spezifischen Fall bezweckt. Hingegen kann es nicht Sinn und Zweck des Instituts des Zweitasyls sein, dass einer Person, welche in einem Drittstaat als Flüchtling aufgenommen worden war und deren ordentliches Asylgesuch in der Schweiz abgelehnt wurde, die jedoch - beispielsweise aus gesundheitlichen Gründen - wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen wurde, im Falle eines darauffolgenden Gesuchs um Zweitasyl (nach unbestrittenem zweijährigen Aufenthalt in der Schweiz) automatisch Asyl gewährt werden müsste. Das Verfahren gemäss Art. 50 AsylG kann demnach in jenen Fällen, in welchen vorgängig bereits ein ordentliches Asylverfahren in der Schweiz durchlaufen wurde, grundsätzlich nicht zur Anwendung kommen, da ansonsten die souveräne materielle Entscheidungsgewalt der Schweizer Asylbehörden sowie die Rechtskraft des vorgängigen Schweizer Asylentscheids in Frage gestellt respektive unterlaufen würden. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer reiste am 27. Juli 2009 illegal in die Schweiz ein, und am 26. Juni 2013 wurde ihm infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme gewährt. Während der Dauer des Asylverfahrens durfte er sich gestützt auf Art. 42 AsylG legal in der Schweiz aufhalten. Er verfügte während dieser Zeit demnach über einen gesetzlichen, nicht jedoch über einen im Sinne von Art. 50 AsylG "ordnungsgemässen" Aufenthalt in der Schweiz. Die am 26. Juni 2013 verfügte vorläufige Aufnahme stellt ebenfalls keine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung respektive keine positive Bewilligung des Aufenthalts im Sinne von Art. 2 EATRR dar, sondern ist lediglich die gesetzlich geregelte Folge (im Sinne einer Ersatzmassnahme) eines momentan undurchführbaren Wegweisungsvollzugs. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist damit zwar durchaus legal, kann jedoch nicht als ordnungsgemäss im Sinne von Art. 50 AsylG qualifiziert werden. 8.2 Damit steht fest, dass sich der Beschwerdeführer nicht zwei Jahre ununterbrochen und ordnungsgemäss im Sinne von Art. 50 AsylG in der Schweiz aufgehalten hat, weshalb das SEM das Gesuch um Zweitasyl zu Recht abgewiesen hat.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Verfügung vom 3. März 2017 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen worden ist und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich die finanzielle Lage des Beschwerdeführers seither in entscheidrelevanter Weise verändert hätte, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand: