Asylverfahren (Übriges)
Sachverhalt
A. Am 20. März 2023 reiste der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Ehefrau (B._______) und seiner Tochter (C._______) in die Schweiz ein. Gleichentags wurde ein Dublin-Verfahren eröffnet, da diese am 3. August 2021 in Italien um Asyl ersucht und dort den Flüchtlingsstatus erhalten hatten. Ein Rückübernahmeverfahren mit Italien ist seit 25. Mai 2023 hängig. B. Mit Eingabe vom 8. September 2025 ersuchte der Beschwerdeführer beim SEM um Zweitasyl. C. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2025 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör im Hinblick darauf, dass es erwäge, sein Gesuch um Gewährung von Zweitasyl in der Schweiz abzulehnen. Die Stellungnahme erfolgte mit Eingabe vom 27. November 2025. D. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2025 lehnte das SEM das Gesuch um Zweitasyl ab. E. Mit Eingabe vom 16. Januar 2026 reichte der Beschwerdeführer hiergegen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm in der Schweiz Zweitasyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Nach Art. 50 AsylG kann Flüchtlingen, die in einem anderen Staat aufgenommen worden sind, in der Schweiz Asyl gewährt werden, wenn sie sich seit mindestens zwei Jahren ordnungsgemäss und ununterbrochen in der Schweiz aufhalten.
E. 5.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, ein Aufenthalt gestützt auf ein noch hängiges Asylverfahren stelle keinen ordnungsgemässen Aufenthalt im Sinne von Art. 50 AsylG und Art. 2 der europäischen Vereinbarung über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge vom 16. Oktober 1980 (EATRR, SR 0.142.305) dar. Das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 20. März 2023 sei noch nicht entschieden und somit nach wie vor hängig, weshalb zurzeit kein Zweitasyl gewährt werden könne.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt hiergegen im Wesentlichen vor, sein Aufenthalt in der Schweiz erfülle die Dauer von über zwei Jahren Aufenthalt nach Art. 50 AsylG zumal namentlich Art. 36 Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV1, SR 142.311) auf ihn anwendbar sei und gemäss Art. 2 EATRR die Schweiz am 21. März 2025 automatisch für ihn zuständig geworden sei. Indem die Vorinstanz diese Normen fehlerhaft auslege beziehungsweise anwende, verletze sie Bundesrecht.
E. 6.1 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in Italien als Flüchtling anerkannt ist. Auch der mindestens zweijährige ununterbrochene Aufenthalt in der Schweiz ist im Falle des Beschwerdeführers erfüllt. Streitig ist lediglich die Frage, ob der Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz als ordnungsgemäss im Sinne von Art. 50 AsylG gelten kann beziehungsweise, ob die Zuständigkeit zu einem bestimmten Zeitpunkt automatisch auf die Schweiz übergegangen ist.
E. 6.2 Ein ordnungsgemässer Aufenthalt nach Art. 50 AsylG in Verbindung mit Art. 2 EATRR setzt den Besitz einer fremdenpolizeilichen Bewilligung voraus (vgl. Urteil des BVGer D-1206/2017 vom 3. August 2018 E. 7 f; vgl. ferner zu Art. 2 der europäischen Vereinbarung über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge auch die Urteile des BVGer E-4852/2014 vom 23. September 2014, D-4742/2014 vom 17. November 2014 und E-3831/2016 vom 15. Juli 2016). Der Beschwerdeführer befindet sich in einem hängigen Verfahren vor der Vorinstanz und verfügt somit gemäss Rechtsprechung des angerufenen Gerichts über keinen ordnungsgemässen Aufenthaltstitel im Sinne von Art. 50 AsylG und die Zuständigkeit geht in casu auch nicht automatisch auf die Schweiz über (vgl. a.a.O. zu Art. 2 EATRR). Dies namentlich ungeachtet einer Unterkunft, Krankenversicherung oder eines N-Ausweises während der Dauer seines hängigen Verfahrens in der Schweiz, da der Beschwerdeführer mindestens über eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz verfügen müsste, was vorliegend nicht der Fall ist (vgl. hierzu BVGE 2020 VI/2 insb. E. 5.6). Auch kann er aus Art. 36 AsylV1 nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal der darin gemachte Verweis auf die Regeln des allgemeinen Ausländerrechts zeigt, dass hiermit entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht gerade nicht die für Asylsuchende geltenden Regeln gemeint sind (vgl. BVGer D-1206/2017 vom 3. August 2018 E. 7.2). Es bleibt aufgrund der weiteren Ausführungen in der Beschwerde darauf hinzuweisen, dass der Zweck des Zweitasyls nicht darin besteht, den Flüchtlingen ein Wahlrecht bezüglich des Landes, in welchem sie leben wollen, einzuräumen. Auch die Flüchtlingskonvention enthält kein Recht auf Wahl des Schutzstaates und erst recht nicht auf Wahl eines allenfalls besseren Schutzstaates nach bereits erhaltenem Schutz. Das Zweitasyl soll einzig sicherstellen, dass ein Staat, der einer in einem anderen Staat als Flüchtling aufgenommenen Person den Aufenthalt auf seinem Territorium bewilligt hat, nach einer Karenzfrist auch die aus der Flüchtlingskonvention fliessende Schutzverpflichtung übernimmt. Das Institut des Zweitasyls soll somit verhindern, dass Flüchtlinge aufgrund eines bewilligten Aufenthaltes ausserhalb ihres Aufnahme- und Schutzstaates ihren Schutz verlieren. Im Übrigen wird im Sinne von Art. 50 AsylG grundsätzlich vorausgesetzt, dass dem Gesuch um Gewährung von Zweitasyl kein ordentliches Asylverfahren in der Schweiz vorausgegangen ist.
E. 6.3 Damit steht fest, dass sich der Beschwerdeführer nicht zwei Jahre ordnungsgemäss im Sinne von Art. 50 AsylG in der Schweiz aufgehalten hat, womit es an einer wesentlichen Voraussetzung für die Gewährung von Zweitasyl im Sinne von Art. 50 AsylG fehlt. Die Voraussetzungen für den Übergang der Verantwortung für den Flüchtlingsstatus des Beschwerdeführers von Italien auf die Schweiz sind zurzeit nicht erfüllt. Folglich hat die Vorinstanz das Gesuch um Zweitasyl zu Recht abgelehnt.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8.1 Aufgrund der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren ist das mit Eingabe vom 16. Januar 2026 gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung - ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit - abzuweisen.
E. 8.2 Mit vorliegendem Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf die Kostenvorschusserhebung gegenstandslos geworden.
E. 8.3 Die Kosten von Fr. 1'000.- sind somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lukas Müller Michal Koebel
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-380/2026 Urteil vom 28. Januar 2026 Besetzung Einzelrichter Lukas Müller, mit Zustimmung von Richter Kaspar Gerber; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, vertreten durch Paolo Guidone, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Zweitasyl; Verfügung des SEM vom 18. Dezember 2025 / (...). Sachverhalt: A. Am 20. März 2023 reiste der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Ehefrau (B._______) und seiner Tochter (C._______) in die Schweiz ein. Gleichentags wurde ein Dublin-Verfahren eröffnet, da diese am 3. August 2021 in Italien um Asyl ersucht und dort den Flüchtlingsstatus erhalten hatten. Ein Rückübernahmeverfahren mit Italien ist seit 25. Mai 2023 hängig. B. Mit Eingabe vom 8. September 2025 ersuchte der Beschwerdeführer beim SEM um Zweitasyl. C. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2025 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör im Hinblick darauf, dass es erwäge, sein Gesuch um Gewährung von Zweitasyl in der Schweiz abzulehnen. Die Stellungnahme erfolgte mit Eingabe vom 27. November 2025. D. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2025 lehnte das SEM das Gesuch um Zweitasyl ab. E. Mit Eingabe vom 16. Januar 2026 reichte der Beschwerdeführer hiergegen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm in der Schweiz Zweitasyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Nach Art. 50 AsylG kann Flüchtlingen, die in einem anderen Staat aufgenommen worden sind, in der Schweiz Asyl gewährt werden, wenn sie sich seit mindestens zwei Jahren ordnungsgemäss und ununterbrochen in der Schweiz aufhalten. 5. 5.1. Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, ein Aufenthalt gestützt auf ein noch hängiges Asylverfahren stelle keinen ordnungsgemässen Aufenthalt im Sinne von Art. 50 AsylG und Art. 2 der europäischen Vereinbarung über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge vom 16. Oktober 1980 (EATRR, SR 0.142.305) dar. Das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 20. März 2023 sei noch nicht entschieden und somit nach wie vor hängig, weshalb zurzeit kein Zweitasyl gewährt werden könne. 5.2. Der Beschwerdeführer bringt hiergegen im Wesentlichen vor, sein Aufenthalt in der Schweiz erfülle die Dauer von über zwei Jahren Aufenthalt nach Art. 50 AsylG zumal namentlich Art. 36 Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV1, SR 142.311) auf ihn anwendbar sei und gemäss Art. 2 EATRR die Schweiz am 21. März 2025 automatisch für ihn zuständig geworden sei. Indem die Vorinstanz diese Normen fehlerhaft auslege beziehungsweise anwende, verletze sie Bundesrecht. 6. 6.1. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in Italien als Flüchtling anerkannt ist. Auch der mindestens zweijährige ununterbrochene Aufenthalt in der Schweiz ist im Falle des Beschwerdeführers erfüllt. Streitig ist lediglich die Frage, ob der Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz als ordnungsgemäss im Sinne von Art. 50 AsylG gelten kann beziehungsweise, ob die Zuständigkeit zu einem bestimmten Zeitpunkt automatisch auf die Schweiz übergegangen ist. 6.2. Ein ordnungsgemässer Aufenthalt nach Art. 50 AsylG in Verbindung mit Art. 2 EATRR setzt den Besitz einer fremdenpolizeilichen Bewilligung voraus (vgl. Urteil des BVGer D-1206/2017 vom 3. August 2018 E. 7 f; vgl. ferner zu Art. 2 der europäischen Vereinbarung über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge auch die Urteile des BVGer E-4852/2014 vom 23. September 2014, D-4742/2014 vom 17. November 2014 und E-3831/2016 vom 15. Juli 2016). Der Beschwerdeführer befindet sich in einem hängigen Verfahren vor der Vorinstanz und verfügt somit gemäss Rechtsprechung des angerufenen Gerichts über keinen ordnungsgemässen Aufenthaltstitel im Sinne von Art. 50 AsylG und die Zuständigkeit geht in casu auch nicht automatisch auf die Schweiz über (vgl. a.a.O. zu Art. 2 EATRR). Dies namentlich ungeachtet einer Unterkunft, Krankenversicherung oder eines N-Ausweises während der Dauer seines hängigen Verfahrens in der Schweiz, da der Beschwerdeführer mindestens über eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz verfügen müsste, was vorliegend nicht der Fall ist (vgl. hierzu BVGE 2020 VI/2 insb. E. 5.6). Auch kann er aus Art. 36 AsylV1 nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal der darin gemachte Verweis auf die Regeln des allgemeinen Ausländerrechts zeigt, dass hiermit entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht gerade nicht die für Asylsuchende geltenden Regeln gemeint sind (vgl. BVGer D-1206/2017 vom 3. August 2018 E. 7.2). Es bleibt aufgrund der weiteren Ausführungen in der Beschwerde darauf hinzuweisen, dass der Zweck des Zweitasyls nicht darin besteht, den Flüchtlingen ein Wahlrecht bezüglich des Landes, in welchem sie leben wollen, einzuräumen. Auch die Flüchtlingskonvention enthält kein Recht auf Wahl des Schutzstaates und erst recht nicht auf Wahl eines allenfalls besseren Schutzstaates nach bereits erhaltenem Schutz. Das Zweitasyl soll einzig sicherstellen, dass ein Staat, der einer in einem anderen Staat als Flüchtling aufgenommenen Person den Aufenthalt auf seinem Territorium bewilligt hat, nach einer Karenzfrist auch die aus der Flüchtlingskonvention fliessende Schutzverpflichtung übernimmt. Das Institut des Zweitasyls soll somit verhindern, dass Flüchtlinge aufgrund eines bewilligten Aufenthaltes ausserhalb ihres Aufnahme- und Schutzstaates ihren Schutz verlieren. Im Übrigen wird im Sinne von Art. 50 AsylG grundsätzlich vorausgesetzt, dass dem Gesuch um Gewährung von Zweitasyl kein ordentliches Asylverfahren in der Schweiz vorausgegangen ist. 6.3. Damit steht fest, dass sich der Beschwerdeführer nicht zwei Jahre ordnungsgemäss im Sinne von Art. 50 AsylG in der Schweiz aufgehalten hat, womit es an einer wesentlichen Voraussetzung für die Gewährung von Zweitasyl im Sinne von Art. 50 AsylG fehlt. Die Voraussetzungen für den Übergang der Verantwortung für den Flüchtlingsstatus des Beschwerdeführers von Italien auf die Schweiz sind zurzeit nicht erfüllt. Folglich hat die Vorinstanz das Gesuch um Zweitasyl zu Recht abgelehnt.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1. Aufgrund der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren ist das mit Eingabe vom 16. Januar 2026 gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung - ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit - abzuweisen. 8.2. Mit vorliegendem Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf die Kostenvorschusserhebung gegenstandslos geworden. 8.3. Die Kosten von Fr. 1'000.- sind somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lukas Müller Michal Koebel