Nichteintreten auf Asylgesuch (Asylverfahren Schweiz nach Asylverfahren EU/EWR) und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird.
- Die Verfügung des BFM vom 1. Dezember 2011 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 500.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-590/2012/sed Urteil vom 21. Februar 2012 Besetzung Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), Sudan, vertreten durch (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. Dezember 2011 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer - zusammen mit seiner Ehefrau und seinem erstgeborenen Kind (zweites Kind in der Schweiz geboren am [...]) - am 27. Juli 2009 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, wobei die Familie von B._______ her in die Schweiz eingereist war, dass das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) mit Verfügung vom 22. April 2010 auf die Asylgesuche nicht eintrat und die Wegweisung der Familie nach B._______ anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung der Familie nach Eingang deren Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 22. April 2010 mit Zwischenverfügung vom 6. Mai 2010 einstweilen aussetzte (Beschwerdeverfahren [...]), dass das BFM seine Verfügung vom 22. April 2010 mit Verfügung vom 21. Mai 2010 wiedererwägungsweise aufhob und den Erlass eines neuen Asylentscheides in Aussicht stellte, dass das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren (...) dementsprechend mit Entscheid vom 2. Juni 2010 als gegenstandslos geworden abschrieb, dass das BFM den Beschwerdeführer und seine Ehefrau am 7. Juli 2010 gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG zu ihren Asylgründen anhörte, dass das BFM mit Verfügung vom 1. Dezember 2011 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 27. Juli 2009 nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer sei gemäss Mitteilung des (...) Innenministeriums vom 19. April 2010 in B._______ als Flüchtling anerkannt und B._______ habe am 9. November 2011 die Bereitschaft zur Rückübernahme des Beschwerdeführers bestätigt, dass der Bundesrat B._______ als sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet habe, weshalb auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht einzutreten sei, dass in der Schweiz keine nahen Angehörigen oder Personen, zu denen der Beschwerdeführer eine enge Beziehung pflege, lebten, und zudem offen gelassen werden könne, ob der Beschwerdeführer auch aus Sicht der Schweizer Behörden die Flüchtlingseigenschaft erfüllen würde, da ihm von B._______ bereits Schutz gewährt werde, dass das BFM dem Rechtsvertreter der Familie unter Bezugnahme auf die Verfügung vom 1. Dezember 2011 mit Schreiben vom 17. Januar 2012 mitteilte, dass es - um die Familieneinheit gemäss Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) zu wahren - B._______ auch um Übernahme der Ehefrau und der Kinder des Beschwerdeführers im Sinne der humanitären Klausel von Art. 15 der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) ersucht habe und B._______ dem Ersuchen unter dem Vorbehalt zustimme, dass die Ehefrau ihr Einverständnis zur Familienzusammenführung in B._______ erkläre, weshalb seine Mandantin aufgefordert werde, sich dazu bis zum 28. Januar 2012 zu äussern, dass der Rechtsvertreter dem BFM am 25. Januar 2012 mitteilte, dass ihm die den Beschwerdeführer betreffende Verfügung vom 1. Dezember 2011 bisher nicht eröffnet worden sei, so dass die Ehefrau sich zurzeit auch nicht zu einer allfälligen Familienzusammenführung in B._______ äussern könne, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Februar 2012 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, worin um Aufhebung der Verfügung des BFM vom 1. Dezember 2011 und um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz mit der Anweisung, das Verfahren mit demjenigen der Ehefrau des Beschwerdeführers zu koordinieren und die Übernahme der in B._______ gewährten Flüchtlingsanerkennung zu verfügen, ersucht wurde, dass zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, wobei diesbezüglich eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 1. Februar 2012 - die ganze Familie betreffend - eingereicht wurde, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbrachte, die Verfügung vom 1. Dezember 2011 sei ihm erst am 25. Januar 2012 eröffnet worden, dass das Verfahren betreffend seine Ehefrau, für die eine Rückkehr nach B._______ unvorstellbar sei, noch nicht abgeschlossen sei, und in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort auf deren Vorbringen und die schwierige familiäre Situation in B._______, die die Familie zum Verlassen des Landes bewogen habe, eingegangen werde, dass mit seiner vorgängigen Wegweisung sowohl das Recht beider Ehegatten auf rechtliches Gehör als auch das Recht auf den Schutz der Familieneinheit verletzt werde, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 8. Februar 2012 feststellte, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne, und er das BFM mangels aktenkundigem Nachweis der Eröffnung der angefochtenen Verfügung aufforderte, bis zum 15. Februar 2012 darzulegen, wann dem Beschwerdeführer die Verfügung vom 1. Dezember 2011 eröffnet worden sei, dass das BFM am 13. Februar 2012 die vom 25. Januar 2012 datierende Empfangsbestätigung betreffend die Verfügung vom 1. Dezember 2011 nachreichte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend - wie nachfolgend aufgezeigt - um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darin erschöpft, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben (Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben, oder die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt, oder Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 34 Abs. 3 Bstn. a - c AsylG), dass sich aus den Akten zwar ergibt, dass sich der Beschwerdeführer vor der Einreichung des Asylgesuchs in der Schweiz in B._______, mithin in einem vom Bundesrat als sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichneten Land, aufgehalten hat, und die (...) Behörden ihn als Flüchtling anerkannt und seiner Rückübernahme zugestimmt haben, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe indes unter anderem geltend macht, die angefochtene Verfügung erwähne mit keinem Wort, dass das Asylverfahren seiner sich ebenfalls in der Schweiz aufhaltenden Familie (Ehefrau und zwei minderjährige Kinder) noch hängig sei, wodurch sowohl das rechtliche Gehör als auch das Recht auf Schutz der Familieneinheit verletzt worden sei, dass der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) durch Art. 29 - 33 VwVG konkretisiert wird, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der Partei tatsächlich zur Kenntnis zu nehmen, diese sorgfältig und ernsthaft zu prüfen, diese in der Entscheidfindung zu berücksichtigen und ihre Verfügung zu begründen hat, wobei die Begründung des Entscheids so abgefasst sein muss, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, dass festzustellen ist, dass die angefochtene Verfügung diesen Kriterien nicht gerecht wird, dass der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Familie in der Schweiz um Asyl nachsuchte, so dass sich von vornherein eine koordinierte Behandlung der Asylgesuche aufdrängt, zumal die Ehefrau auf die von ihrem Ehemann geltend gemachten Asylgründe verweist (vgl. Vorakten A2 S. 4), dass in der angefochtenen Verfügung indes mit keinem Wort erwähnt wird, dass das Asylverfahren betreffend die Ehefrau und Kinder des Beschwerdeführers noch hängig ist und bisher keine Zustimmung B._______ auch zu deren Rückübernahme vorliegt (Antwort der [...] Behörden auf das Rückübernahmegesuch des BFM betreffend die Ehefrau und Kinder gemäss Art. 15 Dublin-II-VO vom 14. November 2011 im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung noch ausstehend; Zustimmung der [...] Behörden gestützt auf Art. 7 Dublin-II-VO am 17. Januar 2012 zwar erfolgt, aber nur unter dem Vorbehalt, dass die Ehefrau einer Familienzusammenführung in B._______ zustimmt, was gemäss den Ausführungen in der Beschwerdeeingabe vom 1. Februar 2012 nicht der Fall ist [vgl. S. 3 ".. Rückkehr dorthin unvorstellbar..."]), dass die angefochtene Verfügung überdies jegliche Überlegungen zur Frage der Wahrung der Familieneinheit gemäss Art. 8 EMRK vermissen lässt, dass die - im Übrigen ohne ersichtlichen Grund erst gut acht Wochen nach deren Erlass eröffnete - vorinstanzliche Verfügung damit den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht zu genügen vermag, dass das BFM somit den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig erhoben und die Begründungspflicht und damit den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat, dass die Beschwerde infolgedessen gutzuheissen ist, soweit darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird, und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen ist, dass sich das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion als gegenstandslos erweist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG) und sich demnach das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls als gegenstandslos erweist, dass dem vertretenen Beschwerdeführer eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), dass bisher keine Kostennote zu den Akten gereicht wurde, auf das Nachfordern einer solchen indes verzichtet werden kann, da sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE), dass dem Beschwerdeführer gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 8 - 13 VGKE) eine Parteientschädigung von Fr. 500.- zuzusprechen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird.
2. Die Verfügung des BFM vom 1. Dezember 2011 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 500.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand: