Asylverfahren (Übriges)
Sachverhalt
A. Am 20. März 2023 reiste die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Ehemann (D._______) und ihrer Tochter (Beschwerdeführerin 2) in die Schweiz ein. Gleichentags wurde ein Dublin-Verfahren eröffnet, da diese am 3. August 2021 in Italien um Asyl ersucht und dort den Flüchtlingsstatus erhalten hatten. Ein Rückübernahmeverfahren mit Italien ist seit 25. Mai 2023 hängig. B. Am (...) wurde die Beschwerdeführerin 3 geboren. C. Mit Eingabe vom 8. September 2025 ersuchten die Beschwerdeführerinnen beim SEM um Zweitasyl. D. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2025 gewährte das SEM den Beschwerdeführerinnen das rechtliche Gehör im Hinblick darauf, dass es erwäge, ihre Gesuche um Gewährung von Zweitasyl in der Schweiz abzulehnen. Die Stellungnahme erfolgte mit Eingabe vom 27. November 2025. E. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2025 lehnte das SEM die Gesuche um Zweitasyl ab. F. Mit Eingabe vom 19. Januar 2026 reichten die Beschwerdeführerinnen unter Beilage ihrer N-Ausweise sowie eines Entscheids des Bezirksgerichts Luzern vom 30. Dezember 2025 hiergegen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Zuständigkeit der Schweiz für die Asylverfahren festzustellen und ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragen sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Mit Schreiben vom 21. Januar 2026 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde vom 19. Januar 2026.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Dem sinngemässen Begehren eines separaten Verfahrens (vgl. Beschwerde S. 3) wird dahingehend entsprochen, dass für das vorliegende Verfahren eine separate Verfahrensnummer eröffnet wurde und es getrennt von demjenigen des Ehemannes der Beschwerdeführerin 1 behandelt wird (Beschwerdeverfahren Ehemann: [...]). Die beiden Verfahren sind jedoch aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs koordiniert zu behandeln.
E. 5 Nach Art. 50 AsylG kann Flüchtlingen, die in einem anderen Staat aufgenommen worden sind, in der Schweiz Asyl gewährt werden, wenn sie sich seit mindestens zwei Jahren ordnungsgemäss und ununterbrochen in der Schweiz aufhalten.
E. 6.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, ein Aufenthalt gestützt auf ein noch hängiges Asylverfahren stelle keinen ordnungsgemässen Aufenthalt im Sinne von Art. 50 AsylG und Art. 2 der europäischen Vereinbarung über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge vom 16. Oktober 1980 (EATRR, SR 0.142.305) dar. Das Asylgesuch der Beschwerdeführerinnen vom 20. März 2023 sei noch nicht entschieden und somit nach wie vor hängig, weshalb zurzeit kein Zweitasyl gewährt werden könne.
E. 6.2 Die Beschwerdeführerinnen bringen hiergegen im Wesentlichen vor, die angefochtene Verfügung stehe nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Personen, die im Rahmen eines Asylverfahrens in der Schweiz auf ihre Antwort warten würden, würden sich rechtmässig im Sine von Art. 50 AsylG in der Schweiz aufhalten. Die Bewilligung N sei mit einer vorläufigen Aufnahme gleichzustellen. Gemäss Art. 2 EATRR sei die Zuständigkeit automatisch auf die Schweiz übergegangen. Überdies handle es sich bei der Beschwerdeführerin 1 um eine alleinstehende Frau, die häusliche Gewalt erlebt habe, mit der Verantwortung für ihre minderjährigen Kinder, weshalb vorliegend unter anderem auch das Übereinkommen über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) Beachtung finden müsse.
E. 7.1 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerinnen in Italien als Flüchtlinge anerkannt sind. Gemäss Rückmeldung der italienischen Behörden wurde auch die in der Schweiz neugeborene Tochter in Italien miteinbezogen (vgl. SEM-Akten 68/3). Auch der mindestens zweijährige ununterbrochene Aufenthalt in der Schweiz ist im Falle der Beschwerdeführerinnen erfüllt. Streitig ist lediglich die Frage, ob deren Aufenthalt in der Schweiz als ordnungsgemäss im Sinne von Art. 50 AsylG gelten kann oder nicht.
E. 7.2 Ein ordnungsgemässer Aufenthalt nach Art. 50 AsylG und ferner Art. 2 der europäischen Vereinbarung über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge setzt den Besitz einer fremdenpolizeilichen Bewilligung voraus (vgl. Urteil des BVGer D-1206/2017 vom 3. August 2018 E. 7 f; vgl. ferner zu Art. 2 der europäischen Vereinbarung über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge auch die Urteile des BVGer E-4852/2014 vom 23. September 2014, D-4742/2014 vom 17. November 2014 und E-3831/2016 vom 15. Juli 2016).
E. 7.3 Die Beschwerdeführerinnen befinden sich in einem hängigen Verfahren vor der Vorinstanz und verfügen somit über keinen ordnungsgemässen Aufenthaltstitel im Sinne von Art. 50 AsylG und die Zuständigkeit geht in casu auch nicht automatisch auf die Schweiz über (vgl. a.a.O. zu Art. 2 EATRR). Dies namentlich ungeachtet einer Unterkunft, Krankenversicherung oder eines N-Ausweises während der Dauer ihres hängigen Verfahrens in der Schweiz, da die Beschwerdeführerinnen mindestens über eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz verfügen müssten, was vorliegend nicht der Fall ist (vgl. hierzu BVGE 2020 VI/2 insb. E. 5.6). Diese zutreffende Schlussfolgerung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden und steht im Einklang mit der Rechtsprechung des angerufenen Gerichts (vgl. a.a.O.). Die Beschwerdeführerinnen verkennen, dass sie im Unterschied zu den Konstellationen in der von ihnen zitierten Rechtsprechung (vgl. insb. BVGE 2020 VI/2 E. 5.6) namentlich über keine vorläufige Aufnahme verfügen und vorliegend auch kein entsprechendes Verfahren Streitgegenstand ist. Daher ist auch kein Vollzug einer Wegweisung zu prüfen (vgl. zum Ganzen BVGE 2020 VI/2 insb. E. 5.6.3), jedoch kann angemerkt werden, dass ein solcher weder aus der Perspektive der KRK noch aufgrund des kurzen Aufenthalts in der Schweiz einen anderen Schluss zuliesse. Aufgrund ihres jungen Alters (eins und vier) und der relativ kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz kann noch nicht von einer fortgeschrittenen Verwurzelung hierzulande gesprochen werden, zumal die Mutter nach wie vor die wichtigste Bezugsperson ist und die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 daher kaum aus stabilen Beziehungen herausgerissen und sich aufgrund ihres jungen Alters in Italien im Laufe der Zeit problemlos integrieren können werden. Was die häusliche Gewalt anbelangt, leben die Ehegatten ihren eigenen Angaben zufolge bereits getrennt und können dies auch in Italien fortführen. Bei Bedarf kann sich die Beschwerdeführerin 1 überdies auch in Italien an die zuständigen Behörden wenden. Nach dem Gesagten lassen die Beweismittel (N-Ausweise und der Entscheid des Bezirksgerichts Luzern) keinen von der Vorinstanz abweichenden Schluss zu. Es bleibt aufgrund der weiteren Ausführungen in der Beschwerde darauf hinzuweisen, dass der Zweck des Zweitasyls nicht darin besteht, den Flüchtlingen ein Wahlrecht bezüglich des Landes, in welchem sie leben wollen, einzuräumen. Auch die Flüchtlingskonvention enthält kein Recht auf Wahl des Schutzstaates und erst recht nicht auf Wahl eines allenfalls besseren Schutzstaates nach bereits erhaltenem Schutz. Das Zweitasyl soll einzig sicherstellen, dass ein Staat, der einer in einem anderen Staat als Flüchtling aufgenommenen Person den Aufenthalt auf seinem Territorium bewilligt hat, nach einer Karenzfrist auch die aus der Flüchtlingskonvention fliessende Schutzverpflichtung übernimmt. Das Institut des Zweitasyls soll somit verhindern, dass Flüchtlinge aufgrund eines bewilligten Aufenthaltes ausserhalb ihres Aufnahme- und Schutzstaates ihren Schutz verlieren, und sicherstellen, dass sie in der Wahl ihres Aufenthaltsstaates gegenüber anderen Ausländern nicht benachteiligt sind. Im Übrigen wird im Sinne von Art. 50 AsylG grundsätzlich vorausgesetzt, dass dem Gesuch um Gewährung von Zweitasyl kein ordentliches Asylverfahren in der Schweiz vorausgegangen ist.
E. 7.4 Damit steht fest, dass sich die Beschwerdeführerinnen nicht zwei Jahre ordnungsgemäss im Sinne von Art. 50 AsylG in der Schweiz aufgehalten haben, womit es an einer wesentlichen Voraussetzung für die Gewährung von Zweitasyl im Sinne von Art. 50 AsylG fehlt. Die Voraussetzungen für den Übergang der Verantwortung für den Flüchtlingsstatus der Beschwerdeführerinnen von Italien auf die Schweiz sind zurzeit nicht erfüllt. Folglich hat die Vorinstanz das Gesuch um Zweitasyl zu Recht abgelehnt.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Aufgrund der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren ist das mit Eingabe vom 19. Januar 2026 gestellte Gesuche um unentgeltliche Prozessführung - ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit - abzuweisen.
E. 9.2 Mit vorliegendem Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf die Kostenvorschusserhebung gegenstandslos geworden.
E. 9.3 Die Kosten von Fr. 1'000.- sind somit den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lukas Müller Michal Koebel
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-435/2026 Urteil vom 28. Januar 2026 Besetzung Einzelrichter Lukas Müller, mit Zustimmung von Richter Kaspar Gerber; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), und deren Töchter B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), alle Somalia, vertreten durch Federica Torta, Beschwerdeführerinnen 1-3, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Zweitasyl; Verfügung des SEM vom 18. Dezember 2025 / (...). Sachverhalt: A. Am 20. März 2023 reiste die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Ehemann (D._______) und ihrer Tochter (Beschwerdeführerin 2) in die Schweiz ein. Gleichentags wurde ein Dublin-Verfahren eröffnet, da diese am 3. August 2021 in Italien um Asyl ersucht und dort den Flüchtlingsstatus erhalten hatten. Ein Rückübernahmeverfahren mit Italien ist seit 25. Mai 2023 hängig. B. Am (...) wurde die Beschwerdeführerin 3 geboren. C. Mit Eingabe vom 8. September 2025 ersuchten die Beschwerdeführerinnen beim SEM um Zweitasyl. D. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2025 gewährte das SEM den Beschwerdeführerinnen das rechtliche Gehör im Hinblick darauf, dass es erwäge, ihre Gesuche um Gewährung von Zweitasyl in der Schweiz abzulehnen. Die Stellungnahme erfolgte mit Eingabe vom 27. November 2025. E. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2025 lehnte das SEM die Gesuche um Zweitasyl ab. F. Mit Eingabe vom 19. Januar 2026 reichten die Beschwerdeführerinnen unter Beilage ihrer N-Ausweise sowie eines Entscheids des Bezirksgerichts Luzern vom 30. Dezember 2025 hiergegen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Zuständigkeit der Schweiz für die Asylverfahren festzustellen und ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragen sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Mit Schreiben vom 21. Januar 2026 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde vom 19. Januar 2026. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Dem sinngemässen Begehren eines separaten Verfahrens (vgl. Beschwerde S. 3) wird dahingehend entsprochen, dass für das vorliegende Verfahren eine separate Verfahrensnummer eröffnet wurde und es getrennt von demjenigen des Ehemannes der Beschwerdeführerin 1 behandelt wird (Beschwerdeverfahren Ehemann: [...]). Die beiden Verfahren sind jedoch aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs koordiniert zu behandeln. 5. Nach Art. 50 AsylG kann Flüchtlingen, die in einem anderen Staat aufgenommen worden sind, in der Schweiz Asyl gewährt werden, wenn sie sich seit mindestens zwei Jahren ordnungsgemäss und ununterbrochen in der Schweiz aufhalten. 6. 6.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, ein Aufenthalt gestützt auf ein noch hängiges Asylverfahren stelle keinen ordnungsgemässen Aufenthalt im Sinne von Art. 50 AsylG und Art. 2 der europäischen Vereinbarung über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge vom 16. Oktober 1980 (EATRR, SR 0.142.305) dar. Das Asylgesuch der Beschwerdeführerinnen vom 20. März 2023 sei noch nicht entschieden und somit nach wie vor hängig, weshalb zurzeit kein Zweitasyl gewährt werden könne. 6.2 Die Beschwerdeführerinnen bringen hiergegen im Wesentlichen vor, die angefochtene Verfügung stehe nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Personen, die im Rahmen eines Asylverfahrens in der Schweiz auf ihre Antwort warten würden, würden sich rechtmässig im Sine von Art. 50 AsylG in der Schweiz aufhalten. Die Bewilligung N sei mit einer vorläufigen Aufnahme gleichzustellen. Gemäss Art. 2 EATRR sei die Zuständigkeit automatisch auf die Schweiz übergegangen. Überdies handle es sich bei der Beschwerdeführerin 1 um eine alleinstehende Frau, die häusliche Gewalt erlebt habe, mit der Verantwortung für ihre minderjährigen Kinder, weshalb vorliegend unter anderem auch das Übereinkommen über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) Beachtung finden müsse. 7. 7.1 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerinnen in Italien als Flüchtlinge anerkannt sind. Gemäss Rückmeldung der italienischen Behörden wurde auch die in der Schweiz neugeborene Tochter in Italien miteinbezogen (vgl. SEM-Akten 68/3). Auch der mindestens zweijährige ununterbrochene Aufenthalt in der Schweiz ist im Falle der Beschwerdeführerinnen erfüllt. Streitig ist lediglich die Frage, ob deren Aufenthalt in der Schweiz als ordnungsgemäss im Sinne von Art. 50 AsylG gelten kann oder nicht. 7.2 Ein ordnungsgemässer Aufenthalt nach Art. 50 AsylG und ferner Art. 2 der europäischen Vereinbarung über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge setzt den Besitz einer fremdenpolizeilichen Bewilligung voraus (vgl. Urteil des BVGer D-1206/2017 vom 3. August 2018 E. 7 f; vgl. ferner zu Art. 2 der europäischen Vereinbarung über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge auch die Urteile des BVGer E-4852/2014 vom 23. September 2014, D-4742/2014 vom 17. November 2014 und E-3831/2016 vom 15. Juli 2016). 7.3 Die Beschwerdeführerinnen befinden sich in einem hängigen Verfahren vor der Vorinstanz und verfügen somit über keinen ordnungsgemässen Aufenthaltstitel im Sinne von Art. 50 AsylG und die Zuständigkeit geht in casu auch nicht automatisch auf die Schweiz über (vgl. a.a.O. zu Art. 2 EATRR). Dies namentlich ungeachtet einer Unterkunft, Krankenversicherung oder eines N-Ausweises während der Dauer ihres hängigen Verfahrens in der Schweiz, da die Beschwerdeführerinnen mindestens über eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz verfügen müssten, was vorliegend nicht der Fall ist (vgl. hierzu BVGE 2020 VI/2 insb. E. 5.6). Diese zutreffende Schlussfolgerung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden und steht im Einklang mit der Rechtsprechung des angerufenen Gerichts (vgl. a.a.O.). Die Beschwerdeführerinnen verkennen, dass sie im Unterschied zu den Konstellationen in der von ihnen zitierten Rechtsprechung (vgl. insb. BVGE 2020 VI/2 E. 5.6) namentlich über keine vorläufige Aufnahme verfügen und vorliegend auch kein entsprechendes Verfahren Streitgegenstand ist. Daher ist auch kein Vollzug einer Wegweisung zu prüfen (vgl. zum Ganzen BVGE 2020 VI/2 insb. E. 5.6.3), jedoch kann angemerkt werden, dass ein solcher weder aus der Perspektive der KRK noch aufgrund des kurzen Aufenthalts in der Schweiz einen anderen Schluss zuliesse. Aufgrund ihres jungen Alters (eins und vier) und der relativ kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz kann noch nicht von einer fortgeschrittenen Verwurzelung hierzulande gesprochen werden, zumal die Mutter nach wie vor die wichtigste Bezugsperson ist und die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 daher kaum aus stabilen Beziehungen herausgerissen und sich aufgrund ihres jungen Alters in Italien im Laufe der Zeit problemlos integrieren können werden. Was die häusliche Gewalt anbelangt, leben die Ehegatten ihren eigenen Angaben zufolge bereits getrennt und können dies auch in Italien fortführen. Bei Bedarf kann sich die Beschwerdeführerin 1 überdies auch in Italien an die zuständigen Behörden wenden. Nach dem Gesagten lassen die Beweismittel (N-Ausweise und der Entscheid des Bezirksgerichts Luzern) keinen von der Vorinstanz abweichenden Schluss zu. Es bleibt aufgrund der weiteren Ausführungen in der Beschwerde darauf hinzuweisen, dass der Zweck des Zweitasyls nicht darin besteht, den Flüchtlingen ein Wahlrecht bezüglich des Landes, in welchem sie leben wollen, einzuräumen. Auch die Flüchtlingskonvention enthält kein Recht auf Wahl des Schutzstaates und erst recht nicht auf Wahl eines allenfalls besseren Schutzstaates nach bereits erhaltenem Schutz. Das Zweitasyl soll einzig sicherstellen, dass ein Staat, der einer in einem anderen Staat als Flüchtling aufgenommenen Person den Aufenthalt auf seinem Territorium bewilligt hat, nach einer Karenzfrist auch die aus der Flüchtlingskonvention fliessende Schutzverpflichtung übernimmt. Das Institut des Zweitasyls soll somit verhindern, dass Flüchtlinge aufgrund eines bewilligten Aufenthaltes ausserhalb ihres Aufnahme- und Schutzstaates ihren Schutz verlieren, und sicherstellen, dass sie in der Wahl ihres Aufenthaltsstaates gegenüber anderen Ausländern nicht benachteiligt sind. Im Übrigen wird im Sinne von Art. 50 AsylG grundsätzlich vorausgesetzt, dass dem Gesuch um Gewährung von Zweitasyl kein ordentliches Asylverfahren in der Schweiz vorausgegangen ist. 7.4 Damit steht fest, dass sich die Beschwerdeführerinnen nicht zwei Jahre ordnungsgemäss im Sinne von Art. 50 AsylG in der Schweiz aufgehalten haben, womit es an einer wesentlichen Voraussetzung für die Gewährung von Zweitasyl im Sinne von Art. 50 AsylG fehlt. Die Voraussetzungen für den Übergang der Verantwortung für den Flüchtlingsstatus der Beschwerdeführerinnen von Italien auf die Schweiz sind zurzeit nicht erfüllt. Folglich hat die Vorinstanz das Gesuch um Zweitasyl zu Recht abgelehnt.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Aufgrund der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren ist das mit Eingabe vom 19. Januar 2026 gestellte Gesuche um unentgeltliche Prozessführung - ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit - abzuweisen. 9.2 Mit vorliegendem Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf die Kostenvorschusserhebung gegenstandslos geworden. 9.3 Die Kosten von Fr. 1'000.- sind somit den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lukas Müller Michal Koebel