Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der aus Damaskus stammende Beschwerdeführer verliess den Heimatstaat seinen Aussagen zufolge definitiv im Oktober/November 2016. Am 3. März 2017 stellte er in der Schweiz ein Asylgesuch. An der Befragung zu Person (BzP) vom 13. März 2017 gab er an, sein Vater habe zur Finanzierung seiner Ausreise das Familienhaus verkauft und einen Schlepper für ihn organisiert. Er sei zunächst in die Türkei und von dort via ihm unbekannte Länder in die Schweiz gelangt. Als Grund für die Ausreise gab er an, er und seine Schwester hätten für die Yekîneyên Parastina Gel (YPG) in B._______ und C._______ gegen den sogenannten Islamischen Staat (IS) gekämpft und die Kurdengebiete beschützt. Seine Aufgabe sei es vor allem gewesen, Wache zu halten und Zivilisten vor dem IS zu beschützen. Er selber habe jedoch niemanden getötet und auch nichts Solches beobachtet. Seine Schwester sei als Märtyrerin der YPG ums Leben gekommen, weshalb er selbst einige Zeit danach nach Hause zurückgekehrt sei. In der Folge hätten ihn seine Eltern zum Schutz ins Ausland geschickt. Der Beschwerdeführer gab an, seine Mutter habe während seiner Schwangerschaft "zu viele Tabletten" genommen, was zu Schwindelanfällen in der Jugendzeit und zu "Probleme[n] mit der Vergesslichkeit" geführt habe; er sei als einziges Kind der Familie nie zur Schule gegangen. Zur Untermauerung seiner Vorbringen legte der Beschwerdeführer einen USB-Stick mit Beweismitteln ins Recht. B. Das zuvor eröffnete Dublin-Verfahren wurde vom SEM mit Verfügung vom 10. April 2017 beendet. C. An der Anhörung zu den Asylgründen vom 7. September 2018 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, nachdem es in Damaskus zu Konflikten und Gefechten zwischen der Regierung und der Freien Syrischen Armee gekommen sei, sei er mit seiner Familie nach D._______ geflohen; dort habe er sich den YPG angeschlossen. Er sei in E._______, F._______, G._______ und H._______ eingesetzt worden und sie hätten insbesondere die Bevölkerung von I._______ unterstützt, sie nach D._______ gebracht und ihnen dort ein Flüchtlingslager zur Verfügung gestellt. Er sei zwar normaler Soldat, aber auch stellvertretender Kommandant einer zehnköpfigen Gruppierung gewesen. Seine Schwester sei im Kader der YPG gewesen und schliesslich ums Leben gekommen. Einige Monate nach deren Tod habe er die YPG auf Wunsch seiner Mutter verlassen. Seine Gruppe habe er nicht darüber informiert, dass er nicht mehr zurückkehren werde, da er diesfalls daran gehindert worden wäre. Er sei zwar nicht für den Militärdienst aufgefordert worden, sei aber im militärdienstpflichtigen Alter gewesen und dennoch nicht in den Militärdienst gegangen. Er sei nämlich bereits mit den YPG in den Krieg involviert gewesen und habe zu befürchten gehabt, dass er vom IS erkannt und getötet worden wäre. Auf seinem Weg nach D._______ sei er einmal an einem Kontrollposten kontrolliert worden; weil er damals aber noch zu jung für den Militärdienst gewesen sei, sei ihm nichts passiert. Vor seiner Tätigkeit für die YPG habe er an Demonstrationen teilgenommen, ohne dabei eine bestimmte Rolle einzunehmen. Er habe zwar keine konkreten Hinweise, sei aber überzeugt davon, dass die Regierung ihn als Regimekritiker wahrgenommen habe; es hätten sich nämlich damals Regierungsangehörige unter die Demonstranten gemischt und diese gefilmt. Das sei auch der Grund für die Flucht der Familie in die YPG-Region gewesen. Seine medizinischen Unterlagen aus Syrien habe er bisher wegen fehlenden Kontakts zu seiner Familie nicht beschaffen könne. Er leide seit seiner Geburt unter einer "Krankheit im Kopf", sei aber nie darüber informiert worden, was es sei. D. Mit Verfügung vom 23. Mai 2019 - eröffnet am 27. Mai 2018 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung schob es zugunsten einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit auf. E. Der Beschwerdeführer liess gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 19. Juni 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Er beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung sowie die Asylgewährung unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft. Er stellte ausserdem Antrag auf Beizug der Verfahrensakten seiner drei Brüder und ersuchte um Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme zum Aktenbeizug; eventualiter sei die Sache zum Aktenbeizug sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beweismittel legte er unter anderem eine Unterstützungsbestätigung der Gemeinde J._______ vom 4. Juni 2019, einen sich selbst betreffenden Arztbericht vom 19. Oktober 2017 sowie ein ärztliches Zeugnis für seinen Bruder K._______ vom 12. Oktober 2017 ins Recht. F. Am 24. Juni 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde. Mit Zwischenverfügung vom 28. Juni 2019 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG [SR 142.31] gut und setzte den mandatierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ein. Er lud mit derselben Verfügung das SEM zur Vernehmlassung ein. G. In seiner Vernehmlassung vom 3. Juli 2019 hielt das SEM an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Der Instruktionsrichter gab dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. Juli 2019 die Gelegenheit zur Vernehmlassung des SEM Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 8. Juli 2019 seine Replik sowie die Kostennote seines Rechtsbeistands ein und liess an seinen Rechtsbegehren festhalten.
Erwägungen (41 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das SEM begründete seinen ablehnenden Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer für den Militärdienst weder ausgehoben worden sei noch eine schriftliche Vorladung erhalten habe. Es sei folglich nicht klar, ob er überhaupt diensttauglich und dementsprechend der Wehrdienstpflicht unterstehen würde. Zudem sei eine allfällige Strafe, die allein der Sicherstellung der Wehrpflicht diene, als grundsätzlich legitim zu erachten. Weiter ziehe die Verweigerung der Dienstleistung für die YPG nach Kenntnis des SEM in der Regel keine asylbeachtlichen Bestrafungen nach sich. Die Bestrafungen hierfür würden einerseits regelmässig lediglich in der Erteilung einer Busse oder Anordnung einer kurzen Haft bestehen und seien folglich verhältnismässig; andererseits würden diese drohenden Folgen nicht auf einem in Art. 3 AsylG erwähnten Motiv beruhen. Nachdem seine Familie seit seiner Desertion aus den Reihen der YPG keine Schwierigkeiten bekommen habe, sei diese ebenfalls als nicht asylrelevant zu qualifizieren. Den Akten könne zudem nicht entnommen werden, dass er persönliche Verfolgung durch den IS zu befürchten hätte, vielmehr handle es sich dabei nur um eine Vermutung des Beschwerdeführers. Dasselbe gelte für befürchtete Nachstellungen durch die syrische Regierung, zumal sich aus den Akten keine Hinweise ergeben würden, wonach er aufgrund seiner Demonstrationsteilnahme aufgefallen wäre. Diese Einschätzung werde gestützt durch die Umstände, dass er auf dem Weg nach D._______ zwar kontrolliert, aber nicht festgenommen worden sei, und sich im Jahr 2013 problemlos eine Identitätskarte habe ausstellen lassen können. Bei dieser Sachlage könne die Frage der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers offengelassen werden. Die Akten der drei in der Schweiz lebenden Brüder des Beschwerdeführers habe das SEM vor Erlass seines Asylentscheids konsultiert.
E. 4.2 In seiner Beschwerdeschrift bemängelte der Beschwerdeführer zunächst, dass das SEM keine Gesamtschau vorgenommen, sondern seine Vorbringen lediglich einzeln betrachtet und beurteilt habe. Es habe zudem vollständig ausser Acht gelassen, dass die Kurden zu den grossen Verlierern im Bürgerkrieg gehören würden und anfänglich die Arabisierung des Landes Hauptursache für den Konflikt gewesen sei. Er sei einer grossen Gefahr für asylrechtlich relevante Verfolgung ausgesetzt, weil seine Schwester eine Kaderfunktion auf Seiten der Kurden eingenommen sowie dabei als Märtyrerin gefallen sei und er selber zunächst demonstriert und schliesslich ebenfalls aktiv für die Kurden gekämpft habe. Durch seine geistigen Einschränkungen sei er besonders verwundbar. Das SEM habe auch nicht berücksichtigt, dass alle seine ebenfalls in die Schweiz geflohenen Brüder hier Asyl erhalten hätten, zumal sie sich aktiv im Krieg beteiligt hätten und nun vom syrischen Regime gesucht würden. Auch die ihm deshalb drohende Reflexverfolgung habe das SEM zu Unrecht nicht beurteilt. So hätte es die Akten seiner Brüder beiziehen und bei der Beurteilung seiner Bedrohungslage entsprechend beachten müssen. Der mit dem Rechtsmittel eingereichte medizinische Bericht vom 19. Oktober 2017 bescheinige ihm eine geistige Behinderung, die an der Anhörung augenfällig gewesen sein müsse aber ebenfalls nicht berücksichtigt worden sei. Zumindest aber sollte er wegen Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling anerkannt werden. Er habe seinen Heimatstaat illegal verlassen, nachdem er zugunsten der Koalition an Kämpfen gegen die Regierung teilgenommen habe und sich zu seinen politisch verfolgten Geschwistern in die Schweiz begeben.
E. 4.3 In der Vernehmlassung merkte das SEM betreffend die Beschwerdevorbringen an, der Beschwerdeführer habe in seinem erstinstanzlichen Asylverfahren mit keinem Wort erwähnt, dass er wegen seiner Brüder je einer Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen sei oder ihm eine solche gedroht habe. Nachdem diese Brüder Syrien bereits in den Jahren 2009, 2011 respektive 2012 verlassen hätten, wäre ihm die Geltendmachung dieses Vorbringens durchaus zumutbar gewesen, zumal er immerhin noch weitere vier bis sieben Jahre dort gelebt habe. Gegen eine drohende Reflexverfolgung spreche insbesondere, dass er beim Umzug mit seiner Familie von Damaskus nach D._______ problemlos die Checkpoints der syrischen Regierung habe passieren können, obwohl zu diesem Zeitpunkt bereits zwei der drei Brüder das Land verlassen gehabt hätten.
E. 4.4 In der Replik kritisiert der Rechtsbeistand des Beschwerdeführers einerseits, dass das SEM die ärztlich attestierte geistige Behinderung des Beschwerdeführers - auch in der Vernehmlassung - gänzlich übergangen habe. Dieser vermöge deshalb komplexe Themen, wie eine drohende Reflexverfolgung, nicht einzuschätzen und er habe dies deshalb nicht von sich aus anlässlich der Befragungen thematisiert. Im Rahmen seiner Abklärungspflicht hätte das SEM ihn jedoch an der Anhörung darauf ansprechen müssen. Bezüglich des vorinstanzlichen Arguments, der Beschwerdeführer habe beim Umzug nach D._______ problemlos Checkpoints passieren können, sei zu beachten, dass zu diesem Zeitpunkt die kurdische Bevölkerung in Massen in die freien Gebiete geflohen sei, was ganz im Sinn des Regimes gewesen sei. Mit seinen damaligen (...) Jahren sei dem Beschwerdeführer die landesinterne Flucht gelungen, weil er als Minderjähriger mit den Frauen seiner Familie gereist sei. Das spreche jedenfalls nicht gegen die aktuell drohende Reflexverfolgung. Würde er im heutigen Zeitpunkt in seinen Heimatstaat zurückkehren, würde bei einer entsprechenden Kontrolle durch die Geheimdienste jedoch der Zusammenhang zu seinen gesuchten Brüdern ans Licht gebracht.
E. 5.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter dieser Norm aufgelisteten Beweismittel. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
E. 5.2 Nach Prüfung der Verfahrensakten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig respektive unzutreffend festgestellt hat.
E. 5.3 Bereits an der BzP erwähnte der Beschwerdeführer mehrfach, dass er als Kind krank gewesen sei beziehungsweise etwas mit seinem Kopf nicht stimme und er über diesbezügliche medizinische Unterlagen verfüge (vgl. SEM-Akten, A5, S. 5 f. und S. 10 f.). Weitere Abklärungen wurden jedoch nicht veranlasst. Auch an der einlässlichen Anhörung wurden ihm lediglich durch die anwesende Hilfswerksvertretung Fragen zu seinem Gesundheitszustand gestellt; dieser Themenkreis wurde durch die befragende Person aber nicht weiterverfolgt (vgl. SEM-Akten, A14, F101 ff.).
E. 5.4 Auf Beschwerdeebene reichte der Rechtsbeistand des Beschwerdeführers einen Arztbericht ein, wonach bei seinem Klienten eine geistige Behinderung diagnostiziert wurde. Ausserdem wurde die fehlende Auseinandersetzung des SEM mit den Verfahrensakten seiner Brüder gerügt.
E. 5.5 In der Tat erwähnte das SEM in der angefochtenen Verfügung den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers mit keinem Wort, und es setzte sich auch nicht mit den möglichen Folgen für den Beschwerdeführer auseinander, welche die Asylgewährung seiner Brüder für ihn haben könnten. Selbst die mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 28. Juni 2019 gewährte Möglichkeit zu den Beschwerdevorbringen Stellung zu nehmen, hat das SEM kaum genutzt; vielmehr stellte es sich bezüglich der geltend gemachten Reflexverfolgung wegen seiner Brüder auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer habe schliesslich während seines erstinstanzlichen Verfahrens keine solche geltend gemacht (und zudem beim Umzug mit seiner Familie nach D._______ problemlos die Checkpoints der syrischen Regierung passieren können).
E. 5.6 Das SEM hätte die Auswirkungen der geistigen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers weiter abklären und entsprechend bei der Beurteilung seiner Aussagen abklären müssen, zumal sich dies offensichtlich aus der Abklärungspflicht ergibt. Dabei waren die kognitiven Probleme des Beschwerdeführers bereits in der BzP erkannt worden, wie sich aus einem Post-It der Befragerin auf dem Triageformular A10/2 ergibt ("Bitte Kanton X._______ zuteilen [Anmerkung BVGer: Aufenthaltsort seines Bruders Y._______]. Der AS scheint geistig leicht beeinträchtigt"). Die Anmeldeunterlagen wurden in der Folge auch nicht dem volljährigen Beschwerdeführer, sondern Y._______ zugestellt, mit der Bitte, sie an seinen Bruder weiterzuleiten (vgl. Aktenstück A8/1).
E. 5.7 Angesichts der geistigen Behinderung des Beschwerdeführers geht es nicht an, davon auszugehen, es drohe keine Reflexverfolgung, weil er an seinen Befragungen keine solche Befürchtung geäussert habe. Dies umso weniger angesichts des Inhalts der Akten der drei Brüder (vgl. dazu sogleich). Diese Dossiers sind vom SEM im Übrigen offensichtlich nur oberflächlich "konsultiert" (vgl. angefochtene Verfügung S. 3) worden.
E. 5.8 Das SEM wäre in vorliegender Konstellation verpflichtet gewesen, diese Umstände von Amtes wegen inhaltlich zu prüfen, zumal das Bundesverwaltungsgericht mehrfach festgestellt hat, dass sowohl das syrische Regime wie auch die übrigen Konfliktparteien im syrischen Bürgerkrieg die Strategie der Reflexverfolgung systematisch und gezielt anwenden (vgl. beispielsweise Urteile BVGer E-1395/2015 vom 14. November 2016 E. 6.4.2 und E-6269/2015 vom 15. Mai 2017 E. 5.1).
E. 5.9 Auch in der Vernehmlassung hat das SEM in keiner Weise auf die Beschwerdevorbringen zum Gesundheitszustand Bezug genommen und auch die entsprechende Beschwerdebeilage 3, den ausführlichen Bericht von Dr. med. L._______, Facharzt für Neurologie zuhanden des zuweisenden Hausarztes, nicht erwähnt (dieser Bericht datiert im Übrigen vom 19. Oktober 2017 und befand sich aus unbekannten Gründen nicht bei den vorinstanzlichen Asylakten des Beschwerdeführers). Das Gericht nimmt zur Kenntnis, dass die medizinischen Ausführungen in der Beschwerdeschrift von der Vorinstanz nicht bestritten worden sind.
E. 5.10 Nach dem Gesagten ist das SEM seiner Abklärungspflicht nicht genügend nachgekommen und hat den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig respektive falsch festgestellt.
E. 6.1 Gemäss Art. 61 VwVG entscheidet das Gericht in der Sache selbst und weist diese nur ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vor-instanz zurück. Zwar weist das erstinstanzliche Verfahren nach dem Gesagten gravierende Mängel auf. Die Aktenlage nach Beizug der Verfahrensakten der drei Brüder legt aber einen reformatorischen Entscheid zu Gunsten des Beschwerdeführers nahe. Unter diesen Umständen kann auf die Kassation der Verfügung und auf die Durchführung aufwändiger sachverhaltlicher, gegebenenfalls medizinischer, Abklärungen verzichtet werden, die für den kognitiv offensichtlich beeinträchtigten Beschwerdeführer zudem zweifellos belastend wären. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat das Gericht - auch unter Hinweis auf die bisherige Dauer des Verfahrens seines Mandanten - darum gebeten, wenn möglich einen reformatorischen Entscheid zu treffen und von der nur eventualiter beantragten Kassation abzusehen (vgl. Beschwerde S. 6).
E. 6.2.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Begründet ist die Furcht vor künftiger Verfolgung grundsätzlich dann, wenn aufgrund objektiver Umstände in nachvollziehbarer Weise subjektiv befürchtet wird, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.16; BVGE 2011/51 E. 6.2; 2011/50 E. 3.1.1; 2010/57 E. 2.5).
E. 6.2.2 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss (zum Begriff der Reflexverfolgung BVGE 2007/19 E. 3.3 S. 225, unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3h; vgl. ausserdem EMARK 1994 Nr. 17).
E. 6.2.3 Die Verfolgung von Angehörigen vermeintlicher oder wirklicher politischer Oppositioneller durch die syrischen Behörden ist durch diverse Quellen dokumentiert und es sind unterschiedliche Motive für eine solche Verfolgung erkennbar. So werden Angehörige verhaftet und misshandelt, um eine Person für ihre oppositionelle Gesinnung oder ihre Desertion zu bestrafen, um Informationen über ihren Aufenthaltsort in Erfahrung zu bringen, um eine Person zu zwingen, sich den Behörden zu stellen, um ein Geständnis zu erzwingen, um weitere Personen abzuschrecken, oder um direkt Angehörige für eine unterstellte oppositionelle Haltung zu bestrafen, die ihnen aufgrund ihrer Nähe zu vermeintlichen oder wirklichen oppositionellen Personen zugeschrieben wird. Die Bürgerkriegsparteien (darunter die syrische Armee und regierungsfreundliche Milizen) setzten dabei die Strategie der Reflexverfolgung gezielt ein. Könne ein Regimegegner nicht gefunden werden, würden Sicherheitskräfte - auch unter Anwendung von Gewalt - Familienangehörige, auch Kinder, willkürlich verhaften, in Isolationshaft nehmen, foltern oder anderweitig misshandeln (vgl. u.a. UNHCR, International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update III, vom 27.10.2014 sowie entsprechendes Update V vom 3.11.2017, www.refworld.org/pdfid/59f365034.pdf, abgerufen am 17.12.2018).
E. 6.2.4 Zum Militärdienst in Syrien und damit in Zusammenhang gebrachter Reflexverfolgung halten mehrere Berichte fest, dass, wenn ein Dienstverweigerer oder Deserteur identifiziert ist, Behördenvertreter die Familie der Person besuchen, um sie zum Verbleib der gesuchten Person zu befragen. Dabei wird die Familie eingeschüchtert und unter Druck gesetzt (vgl. zum Ganzen etwa das Urteil BVGer D-7317/2015 vom 26. März 2018 E. 6.2 m.w.H.).
E. 6.3.1 Den vom Bundesverwaltungsgericht beigezogenen Verfahrensakten der Brüder des Beschwerdeführers (N [...], N [...] und N [...]) ist zu entnehmen, dass allen von ihnen in der Schweiz Asyl gewährt worden ist.
E. 6.3.2 Aus diesen Akten ergibt sich ausserdem, dass der Beschwerdeführer aus einer politisch aktiven Familie stammt:
E. 6.3.3 Sein Vater wurde bereits vor vielen Jahren wegen seiner Mitgliedschaft bei der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) zu (...) Jahren Haft verurteilt, weshalb die Familie nach M._______ umziehen musste (vgl. beispielsweise SEM-Akten N [...], A52, F26 ff.).
E. 6.3.4 Der älteste Bruder des Beschwerdeführers, N._______, setzte sich ebenfalls schon früh für die PKK ein, weshalb er den Heimatstaat bereits im Jahr 2009 verliess. Zudem engagiert er sich auch in der Schweiz exilpolitisch für die Partiya Yekîtiya Demokrat (PYD) (vgl. a.a.O. F39 f. und F31 ff.).
E. 6.3.5 Der Bruder O._______ desertierte im Jahr 2012 aus dem ordentlichen Militärdienst und verliess den Heimatstaat in Richtung Türkei, wo er sich ungefähr drei Jahre lang aufhielt; er bestätigte, dass der Beschwerdeführer und seine Schwester bei den YPG mitkämpfen würden und die Familie zur PYD/YPG "gehöre" (vgl. SEM-Akten N [...], A3, S. 6; A18, F30 f. und F94).
E. 6.3.6 Der dritte Bruder des Beschwerdeführers, K._______, verliess Syrien, nachdem er wegen der Demonstrationsteilnahme im Jahr 2011 gesucht wurde und bald militärdienstpflichtig geworden wäre. Er schloss sich im Nordirak den Peschmerga an. Nach einer ungefähr dreijährigen Tätigkeit für diese kehrte er im September 2014 illegal nach Syrien zurück und wurde dort wegen seiner Unterstützung der Peschmerga kurzzeitig von der YPG fest-genommen, bevor er das Land definitiv verlassen konnte. Auch K._______ erwähnte in seiner BzP die Beschwerdeführer und seine Schwester als "Kämpfer/Kämpferin bei der YPG" (vgl. SEM-Akten, N 636 357, A4 S. 4; A54, F40 ff., F66, F74 ff., F92 ff. und F138). Den Akten von K._______ ist überdies zu entnehmen, dass das SEM bei seinem Asylentscheid "die politischen Profile der Familienangehörigen" zu seinen Gunsten mitberücksichtigt und auch in Betracht gezogen hatte, dass er aufgrund der Desertion des Bruders O._______ bei einem Kontakt mit den syrischen Militärbehörden mit einem "Politmalus" zu rechnen hätte (vgl. SEM-Akten, N [...], A59 S. 4).
E. 6.3.7 Schliesslich geht aus den Schilderungen des Beschwerdeführers hervor, dass seine Schwester als Kaderangehörige der YPG im Kampf gefallen ist und als "Märtyrerin" der YPG bekannt ist. Übereinstimmende Vorbringen sind auch den Akten seiner beiden später in die Schweiz eingereisten Brüder zu entnehmen (vgl. N [...], A18, F 17; N [...], A54 F 15 f.). Der Beschwerdeführer wurde, soweit feststellbar, nicht nach dem Namen dieser Schwester gefragt; in den Akten der Brüder wird sie mit dem Vornamen P._______, Q._______ respektive R._______ erwähnt.
E. 6.4 Der Beschwerdeführer gab glaubhaft zu Protokoll, dass er im Jahr 2011 an Demonstrationen teilgenommen hat und davon ausgeht von der Regierung gesucht zu werden (vgl. SEM-Akten, N 691 469, A14, F86 ff., F97 f.). Er hat sich sodann, wie seine Schwester, den YPG angeschlossen und gegen islamistische Organisationen gekämpft (vgl. a.a.O., F36). Nach dem Tod seiner Schwester hat er die YPG vier Jahre später verlassen, ohne diese vorgängig darüber zu informieren. Einerseits habe er sich aufgrund seiner bevorstehenden Militärdienstpflicht vor der Regierung gefürchtet, weil diese ebenfalls in B._______ und C._______ präsent gewesen sei. Andererseits habe seine Mutter ihn nach dem Verlust der Tochter darum gebeten, nicht mehr bei den YPG mitzumachen (vgl. a.a.O., F33, F35 ff., F39, F44 ff., F50, F58 ff.). Zu seiner Familie respektive zu den Ausreisegründen seiner Brüder wurde der Beschwerdeführer, wie erwähnt, vom SEM nicht befragt.
E. 6.5 Nach dem Gesagten ist in vorliegender Konstellation mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände - insbesondere angesichts seiner politisch aktiven Familie, seiner Demonstrationsteilnahme sowie der nicht nachgekommenen Stellungspflicht - seitens der syrischen Behörden in absehbarer Zukunft ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG gedroht hätten respektive bei einer Rückkehr in den Heimatstaat weiterhin drohen würde. Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist nicht gegeben (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.5.4).
E. 6.6 Konkrete Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen gemäss Art. 53 AsylG sind den Akten nicht zu entnehmen (vgl. Aktenstücke A19 und A22).
E. 7.1 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Seine Beschwerde ist folglich gutzuheissen, die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und das SEM anzuweisen, dem Beschwerdeführer unter Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz Asyl zu gewähren.
E. 7.2 Unter diesen Umständen kann darauf verzichtet werden, dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den Akten seiner Brüder zu gewähren (vgl. auch Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG).
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die bei den Akten liegende Kostennote erscheint den Verfahrensumständen als angemessen. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist demnach auf insgesamt Fr. 2613.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer-zuschlag im Sinn von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung vom 23. Mai 2019 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer unter Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz Asyl zu gewähren.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2613.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3120/2019 Urteil vom 3. September 2019 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richterin Sylvie Cossy, Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Jüsi, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 23. Mai 2019. Sachverhalt: A. Der aus Damaskus stammende Beschwerdeführer verliess den Heimatstaat seinen Aussagen zufolge definitiv im Oktober/November 2016. Am 3. März 2017 stellte er in der Schweiz ein Asylgesuch. An der Befragung zu Person (BzP) vom 13. März 2017 gab er an, sein Vater habe zur Finanzierung seiner Ausreise das Familienhaus verkauft und einen Schlepper für ihn organisiert. Er sei zunächst in die Türkei und von dort via ihm unbekannte Länder in die Schweiz gelangt. Als Grund für die Ausreise gab er an, er und seine Schwester hätten für die Yekîneyên Parastina Gel (YPG) in B._______ und C._______ gegen den sogenannten Islamischen Staat (IS) gekämpft und die Kurdengebiete beschützt. Seine Aufgabe sei es vor allem gewesen, Wache zu halten und Zivilisten vor dem IS zu beschützen. Er selber habe jedoch niemanden getötet und auch nichts Solches beobachtet. Seine Schwester sei als Märtyrerin der YPG ums Leben gekommen, weshalb er selbst einige Zeit danach nach Hause zurückgekehrt sei. In der Folge hätten ihn seine Eltern zum Schutz ins Ausland geschickt. Der Beschwerdeführer gab an, seine Mutter habe während seiner Schwangerschaft "zu viele Tabletten" genommen, was zu Schwindelanfällen in der Jugendzeit und zu "Probleme[n] mit der Vergesslichkeit" geführt habe; er sei als einziges Kind der Familie nie zur Schule gegangen. Zur Untermauerung seiner Vorbringen legte der Beschwerdeführer einen USB-Stick mit Beweismitteln ins Recht. B. Das zuvor eröffnete Dublin-Verfahren wurde vom SEM mit Verfügung vom 10. April 2017 beendet. C. An der Anhörung zu den Asylgründen vom 7. September 2018 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, nachdem es in Damaskus zu Konflikten und Gefechten zwischen der Regierung und der Freien Syrischen Armee gekommen sei, sei er mit seiner Familie nach D._______ geflohen; dort habe er sich den YPG angeschlossen. Er sei in E._______, F._______, G._______ und H._______ eingesetzt worden und sie hätten insbesondere die Bevölkerung von I._______ unterstützt, sie nach D._______ gebracht und ihnen dort ein Flüchtlingslager zur Verfügung gestellt. Er sei zwar normaler Soldat, aber auch stellvertretender Kommandant einer zehnköpfigen Gruppierung gewesen. Seine Schwester sei im Kader der YPG gewesen und schliesslich ums Leben gekommen. Einige Monate nach deren Tod habe er die YPG auf Wunsch seiner Mutter verlassen. Seine Gruppe habe er nicht darüber informiert, dass er nicht mehr zurückkehren werde, da er diesfalls daran gehindert worden wäre. Er sei zwar nicht für den Militärdienst aufgefordert worden, sei aber im militärdienstpflichtigen Alter gewesen und dennoch nicht in den Militärdienst gegangen. Er sei nämlich bereits mit den YPG in den Krieg involviert gewesen und habe zu befürchten gehabt, dass er vom IS erkannt und getötet worden wäre. Auf seinem Weg nach D._______ sei er einmal an einem Kontrollposten kontrolliert worden; weil er damals aber noch zu jung für den Militärdienst gewesen sei, sei ihm nichts passiert. Vor seiner Tätigkeit für die YPG habe er an Demonstrationen teilgenommen, ohne dabei eine bestimmte Rolle einzunehmen. Er habe zwar keine konkreten Hinweise, sei aber überzeugt davon, dass die Regierung ihn als Regimekritiker wahrgenommen habe; es hätten sich nämlich damals Regierungsangehörige unter die Demonstranten gemischt und diese gefilmt. Das sei auch der Grund für die Flucht der Familie in die YPG-Region gewesen. Seine medizinischen Unterlagen aus Syrien habe er bisher wegen fehlenden Kontakts zu seiner Familie nicht beschaffen könne. Er leide seit seiner Geburt unter einer "Krankheit im Kopf", sei aber nie darüber informiert worden, was es sei. D. Mit Verfügung vom 23. Mai 2019 - eröffnet am 27. Mai 2018 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung schob es zugunsten einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit auf. E. Der Beschwerdeführer liess gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 19. Juni 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Er beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung sowie die Asylgewährung unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft. Er stellte ausserdem Antrag auf Beizug der Verfahrensakten seiner drei Brüder und ersuchte um Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme zum Aktenbeizug; eventualiter sei die Sache zum Aktenbeizug sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beweismittel legte er unter anderem eine Unterstützungsbestätigung der Gemeinde J._______ vom 4. Juni 2019, einen sich selbst betreffenden Arztbericht vom 19. Oktober 2017 sowie ein ärztliches Zeugnis für seinen Bruder K._______ vom 12. Oktober 2017 ins Recht. F. Am 24. Juni 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde. Mit Zwischenverfügung vom 28. Juni 2019 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG [SR 142.31] gut und setzte den mandatierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ein. Er lud mit derselben Verfügung das SEM zur Vernehmlassung ein. G. In seiner Vernehmlassung vom 3. Juli 2019 hielt das SEM an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Der Instruktionsrichter gab dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. Juli 2019 die Gelegenheit zur Vernehmlassung des SEM Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 8. Juli 2019 seine Replik sowie die Kostennote seines Rechtsbeistands ein und liess an seinen Rechtsbegehren festhalten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM begründete seinen ablehnenden Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer für den Militärdienst weder ausgehoben worden sei noch eine schriftliche Vorladung erhalten habe. Es sei folglich nicht klar, ob er überhaupt diensttauglich und dementsprechend der Wehrdienstpflicht unterstehen würde. Zudem sei eine allfällige Strafe, die allein der Sicherstellung der Wehrpflicht diene, als grundsätzlich legitim zu erachten. Weiter ziehe die Verweigerung der Dienstleistung für die YPG nach Kenntnis des SEM in der Regel keine asylbeachtlichen Bestrafungen nach sich. Die Bestrafungen hierfür würden einerseits regelmässig lediglich in der Erteilung einer Busse oder Anordnung einer kurzen Haft bestehen und seien folglich verhältnismässig; andererseits würden diese drohenden Folgen nicht auf einem in Art. 3 AsylG erwähnten Motiv beruhen. Nachdem seine Familie seit seiner Desertion aus den Reihen der YPG keine Schwierigkeiten bekommen habe, sei diese ebenfalls als nicht asylrelevant zu qualifizieren. Den Akten könne zudem nicht entnommen werden, dass er persönliche Verfolgung durch den IS zu befürchten hätte, vielmehr handle es sich dabei nur um eine Vermutung des Beschwerdeführers. Dasselbe gelte für befürchtete Nachstellungen durch die syrische Regierung, zumal sich aus den Akten keine Hinweise ergeben würden, wonach er aufgrund seiner Demonstrationsteilnahme aufgefallen wäre. Diese Einschätzung werde gestützt durch die Umstände, dass er auf dem Weg nach D._______ zwar kontrolliert, aber nicht festgenommen worden sei, und sich im Jahr 2013 problemlos eine Identitätskarte habe ausstellen lassen können. Bei dieser Sachlage könne die Frage der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers offengelassen werden. Die Akten der drei in der Schweiz lebenden Brüder des Beschwerdeführers habe das SEM vor Erlass seines Asylentscheids konsultiert. 4.2 In seiner Beschwerdeschrift bemängelte der Beschwerdeführer zunächst, dass das SEM keine Gesamtschau vorgenommen, sondern seine Vorbringen lediglich einzeln betrachtet und beurteilt habe. Es habe zudem vollständig ausser Acht gelassen, dass die Kurden zu den grossen Verlierern im Bürgerkrieg gehören würden und anfänglich die Arabisierung des Landes Hauptursache für den Konflikt gewesen sei. Er sei einer grossen Gefahr für asylrechtlich relevante Verfolgung ausgesetzt, weil seine Schwester eine Kaderfunktion auf Seiten der Kurden eingenommen sowie dabei als Märtyrerin gefallen sei und er selber zunächst demonstriert und schliesslich ebenfalls aktiv für die Kurden gekämpft habe. Durch seine geistigen Einschränkungen sei er besonders verwundbar. Das SEM habe auch nicht berücksichtigt, dass alle seine ebenfalls in die Schweiz geflohenen Brüder hier Asyl erhalten hätten, zumal sie sich aktiv im Krieg beteiligt hätten und nun vom syrischen Regime gesucht würden. Auch die ihm deshalb drohende Reflexverfolgung habe das SEM zu Unrecht nicht beurteilt. So hätte es die Akten seiner Brüder beiziehen und bei der Beurteilung seiner Bedrohungslage entsprechend beachten müssen. Der mit dem Rechtsmittel eingereichte medizinische Bericht vom 19. Oktober 2017 bescheinige ihm eine geistige Behinderung, die an der Anhörung augenfällig gewesen sein müsse aber ebenfalls nicht berücksichtigt worden sei. Zumindest aber sollte er wegen Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling anerkannt werden. Er habe seinen Heimatstaat illegal verlassen, nachdem er zugunsten der Koalition an Kämpfen gegen die Regierung teilgenommen habe und sich zu seinen politisch verfolgten Geschwistern in die Schweiz begeben. 4.3 In der Vernehmlassung merkte das SEM betreffend die Beschwerdevorbringen an, der Beschwerdeführer habe in seinem erstinstanzlichen Asylverfahren mit keinem Wort erwähnt, dass er wegen seiner Brüder je einer Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen sei oder ihm eine solche gedroht habe. Nachdem diese Brüder Syrien bereits in den Jahren 2009, 2011 respektive 2012 verlassen hätten, wäre ihm die Geltendmachung dieses Vorbringens durchaus zumutbar gewesen, zumal er immerhin noch weitere vier bis sieben Jahre dort gelebt habe. Gegen eine drohende Reflexverfolgung spreche insbesondere, dass er beim Umzug mit seiner Familie von Damaskus nach D._______ problemlos die Checkpoints der syrischen Regierung habe passieren können, obwohl zu diesem Zeitpunkt bereits zwei der drei Brüder das Land verlassen gehabt hätten. 4.4 In der Replik kritisiert der Rechtsbeistand des Beschwerdeführers einerseits, dass das SEM die ärztlich attestierte geistige Behinderung des Beschwerdeführers - auch in der Vernehmlassung - gänzlich übergangen habe. Dieser vermöge deshalb komplexe Themen, wie eine drohende Reflexverfolgung, nicht einzuschätzen und er habe dies deshalb nicht von sich aus anlässlich der Befragungen thematisiert. Im Rahmen seiner Abklärungspflicht hätte das SEM ihn jedoch an der Anhörung darauf ansprechen müssen. Bezüglich des vorinstanzlichen Arguments, der Beschwerdeführer habe beim Umzug nach D._______ problemlos Checkpoints passieren können, sei zu beachten, dass zu diesem Zeitpunkt die kurdische Bevölkerung in Massen in die freien Gebiete geflohen sei, was ganz im Sinn des Regimes gewesen sei. Mit seinen damaligen (...) Jahren sei dem Beschwerdeführer die landesinterne Flucht gelungen, weil er als Minderjähriger mit den Frauen seiner Familie gereist sei. Das spreche jedenfalls nicht gegen die aktuell drohende Reflexverfolgung. Würde er im heutigen Zeitpunkt in seinen Heimatstaat zurückkehren, würde bei einer entsprechenden Kontrolle durch die Geheimdienste jedoch der Zusammenhang zu seinen gesuchten Brüdern ans Licht gebracht. 5. 5.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter dieser Norm aufgelisteten Beweismittel. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 5.2 Nach Prüfung der Verfahrensakten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig respektive unzutreffend festgestellt hat. 5.3 Bereits an der BzP erwähnte der Beschwerdeführer mehrfach, dass er als Kind krank gewesen sei beziehungsweise etwas mit seinem Kopf nicht stimme und er über diesbezügliche medizinische Unterlagen verfüge (vgl. SEM-Akten, A5, S. 5 f. und S. 10 f.). Weitere Abklärungen wurden jedoch nicht veranlasst. Auch an der einlässlichen Anhörung wurden ihm lediglich durch die anwesende Hilfswerksvertretung Fragen zu seinem Gesundheitszustand gestellt; dieser Themenkreis wurde durch die befragende Person aber nicht weiterverfolgt (vgl. SEM-Akten, A14, F101 ff.). 5.4 Auf Beschwerdeebene reichte der Rechtsbeistand des Beschwerdeführers einen Arztbericht ein, wonach bei seinem Klienten eine geistige Behinderung diagnostiziert wurde. Ausserdem wurde die fehlende Auseinandersetzung des SEM mit den Verfahrensakten seiner Brüder gerügt. 5.5 In der Tat erwähnte das SEM in der angefochtenen Verfügung den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers mit keinem Wort, und es setzte sich auch nicht mit den möglichen Folgen für den Beschwerdeführer auseinander, welche die Asylgewährung seiner Brüder für ihn haben könnten. Selbst die mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 28. Juni 2019 gewährte Möglichkeit zu den Beschwerdevorbringen Stellung zu nehmen, hat das SEM kaum genutzt; vielmehr stellte es sich bezüglich der geltend gemachten Reflexverfolgung wegen seiner Brüder auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer habe schliesslich während seines erstinstanzlichen Verfahrens keine solche geltend gemacht (und zudem beim Umzug mit seiner Familie nach D._______ problemlos die Checkpoints der syrischen Regierung passieren können). 5.6 Das SEM hätte die Auswirkungen der geistigen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers weiter abklären und entsprechend bei der Beurteilung seiner Aussagen abklären müssen, zumal sich dies offensichtlich aus der Abklärungspflicht ergibt. Dabei waren die kognitiven Probleme des Beschwerdeführers bereits in der BzP erkannt worden, wie sich aus einem Post-It der Befragerin auf dem Triageformular A10/2 ergibt ("Bitte Kanton X._______ zuteilen [Anmerkung BVGer: Aufenthaltsort seines Bruders Y._______]. Der AS scheint geistig leicht beeinträchtigt"). Die Anmeldeunterlagen wurden in der Folge auch nicht dem volljährigen Beschwerdeführer, sondern Y._______ zugestellt, mit der Bitte, sie an seinen Bruder weiterzuleiten (vgl. Aktenstück A8/1). 5.7 Angesichts der geistigen Behinderung des Beschwerdeführers geht es nicht an, davon auszugehen, es drohe keine Reflexverfolgung, weil er an seinen Befragungen keine solche Befürchtung geäussert habe. Dies umso weniger angesichts des Inhalts der Akten der drei Brüder (vgl. dazu sogleich). Diese Dossiers sind vom SEM im Übrigen offensichtlich nur oberflächlich "konsultiert" (vgl. angefochtene Verfügung S. 3) worden. 5.8 Das SEM wäre in vorliegender Konstellation verpflichtet gewesen, diese Umstände von Amtes wegen inhaltlich zu prüfen, zumal das Bundesverwaltungsgericht mehrfach festgestellt hat, dass sowohl das syrische Regime wie auch die übrigen Konfliktparteien im syrischen Bürgerkrieg die Strategie der Reflexverfolgung systematisch und gezielt anwenden (vgl. beispielsweise Urteile BVGer E-1395/2015 vom 14. November 2016 E. 6.4.2 und E-6269/2015 vom 15. Mai 2017 E. 5.1). 5.9 Auch in der Vernehmlassung hat das SEM in keiner Weise auf die Beschwerdevorbringen zum Gesundheitszustand Bezug genommen und auch die entsprechende Beschwerdebeilage 3, den ausführlichen Bericht von Dr. med. L._______, Facharzt für Neurologie zuhanden des zuweisenden Hausarztes, nicht erwähnt (dieser Bericht datiert im Übrigen vom 19. Oktober 2017 und befand sich aus unbekannten Gründen nicht bei den vorinstanzlichen Asylakten des Beschwerdeführers). Das Gericht nimmt zur Kenntnis, dass die medizinischen Ausführungen in der Beschwerdeschrift von der Vorinstanz nicht bestritten worden sind. 5.10 Nach dem Gesagten ist das SEM seiner Abklärungspflicht nicht genügend nachgekommen und hat den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig respektive falsch festgestellt. 6. 6.1 Gemäss Art. 61 VwVG entscheidet das Gericht in der Sache selbst und weist diese nur ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vor-instanz zurück. Zwar weist das erstinstanzliche Verfahren nach dem Gesagten gravierende Mängel auf. Die Aktenlage nach Beizug der Verfahrensakten der drei Brüder legt aber einen reformatorischen Entscheid zu Gunsten des Beschwerdeführers nahe. Unter diesen Umständen kann auf die Kassation der Verfügung und auf die Durchführung aufwändiger sachverhaltlicher, gegebenenfalls medizinischer, Abklärungen verzichtet werden, die für den kognitiv offensichtlich beeinträchtigten Beschwerdeführer zudem zweifellos belastend wären. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat das Gericht - auch unter Hinweis auf die bisherige Dauer des Verfahrens seines Mandanten - darum gebeten, wenn möglich einen reformatorischen Entscheid zu treffen und von der nur eventualiter beantragten Kassation abzusehen (vgl. Beschwerde S. 6). 6.2 6.2.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Begründet ist die Furcht vor künftiger Verfolgung grundsätzlich dann, wenn aufgrund objektiver Umstände in nachvollziehbarer Weise subjektiv befürchtet wird, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.16; BVGE 2011/51 E. 6.2; 2011/50 E. 3.1.1; 2010/57 E. 2.5). 6.2.2 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss (zum Begriff der Reflexverfolgung BVGE 2007/19 E. 3.3 S. 225, unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3h; vgl. ausserdem EMARK 1994 Nr. 17). 6.2.3 Die Verfolgung von Angehörigen vermeintlicher oder wirklicher politischer Oppositioneller durch die syrischen Behörden ist durch diverse Quellen dokumentiert und es sind unterschiedliche Motive für eine solche Verfolgung erkennbar. So werden Angehörige verhaftet und misshandelt, um eine Person für ihre oppositionelle Gesinnung oder ihre Desertion zu bestrafen, um Informationen über ihren Aufenthaltsort in Erfahrung zu bringen, um eine Person zu zwingen, sich den Behörden zu stellen, um ein Geständnis zu erzwingen, um weitere Personen abzuschrecken, oder um direkt Angehörige für eine unterstellte oppositionelle Haltung zu bestrafen, die ihnen aufgrund ihrer Nähe zu vermeintlichen oder wirklichen oppositionellen Personen zugeschrieben wird. Die Bürgerkriegsparteien (darunter die syrische Armee und regierungsfreundliche Milizen) setzten dabei die Strategie der Reflexverfolgung gezielt ein. Könne ein Regimegegner nicht gefunden werden, würden Sicherheitskräfte - auch unter Anwendung von Gewalt - Familienangehörige, auch Kinder, willkürlich verhaften, in Isolationshaft nehmen, foltern oder anderweitig misshandeln (vgl. u.a. UNHCR, International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update III, vom 27.10.2014 sowie entsprechendes Update V vom 3.11.2017, www.refworld.org/pdfid/59f365034.pdf, abgerufen am 17.12.2018). 6.2.4 Zum Militärdienst in Syrien und damit in Zusammenhang gebrachter Reflexverfolgung halten mehrere Berichte fest, dass, wenn ein Dienstverweigerer oder Deserteur identifiziert ist, Behördenvertreter die Familie der Person besuchen, um sie zum Verbleib der gesuchten Person zu befragen. Dabei wird die Familie eingeschüchtert und unter Druck gesetzt (vgl. zum Ganzen etwa das Urteil BVGer D-7317/2015 vom 26. März 2018 E. 6.2 m.w.H.). 6.3 6.3.1 Den vom Bundesverwaltungsgericht beigezogenen Verfahrensakten der Brüder des Beschwerdeführers (N [...], N [...] und N [...]) ist zu entnehmen, dass allen von ihnen in der Schweiz Asyl gewährt worden ist. 6.3.2 Aus diesen Akten ergibt sich ausserdem, dass der Beschwerdeführer aus einer politisch aktiven Familie stammt: 6.3.3 Sein Vater wurde bereits vor vielen Jahren wegen seiner Mitgliedschaft bei der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) zu (...) Jahren Haft verurteilt, weshalb die Familie nach M._______ umziehen musste (vgl. beispielsweise SEM-Akten N [...], A52, F26 ff.). 6.3.4 Der älteste Bruder des Beschwerdeführers, N._______, setzte sich ebenfalls schon früh für die PKK ein, weshalb er den Heimatstaat bereits im Jahr 2009 verliess. Zudem engagiert er sich auch in der Schweiz exilpolitisch für die Partiya Yekîtiya Demokrat (PYD) (vgl. a.a.O. F39 f. und F31 ff.). 6.3.5 Der Bruder O._______ desertierte im Jahr 2012 aus dem ordentlichen Militärdienst und verliess den Heimatstaat in Richtung Türkei, wo er sich ungefähr drei Jahre lang aufhielt; er bestätigte, dass der Beschwerdeführer und seine Schwester bei den YPG mitkämpfen würden und die Familie zur PYD/YPG "gehöre" (vgl. SEM-Akten N [...], A3, S. 6; A18, F30 f. und F94). 6.3.6 Der dritte Bruder des Beschwerdeführers, K._______, verliess Syrien, nachdem er wegen der Demonstrationsteilnahme im Jahr 2011 gesucht wurde und bald militärdienstpflichtig geworden wäre. Er schloss sich im Nordirak den Peschmerga an. Nach einer ungefähr dreijährigen Tätigkeit für diese kehrte er im September 2014 illegal nach Syrien zurück und wurde dort wegen seiner Unterstützung der Peschmerga kurzzeitig von der YPG fest-genommen, bevor er das Land definitiv verlassen konnte. Auch K._______ erwähnte in seiner BzP die Beschwerdeführer und seine Schwester als "Kämpfer/Kämpferin bei der YPG" (vgl. SEM-Akten, N 636 357, A4 S. 4; A54, F40 ff., F66, F74 ff., F92 ff. und F138). Den Akten von K._______ ist überdies zu entnehmen, dass das SEM bei seinem Asylentscheid "die politischen Profile der Familienangehörigen" zu seinen Gunsten mitberücksichtigt und auch in Betracht gezogen hatte, dass er aufgrund der Desertion des Bruders O._______ bei einem Kontakt mit den syrischen Militärbehörden mit einem "Politmalus" zu rechnen hätte (vgl. SEM-Akten, N [...], A59 S. 4). 6.3.7 Schliesslich geht aus den Schilderungen des Beschwerdeführers hervor, dass seine Schwester als Kaderangehörige der YPG im Kampf gefallen ist und als "Märtyrerin" der YPG bekannt ist. Übereinstimmende Vorbringen sind auch den Akten seiner beiden später in die Schweiz eingereisten Brüder zu entnehmen (vgl. N [...], A18, F 17; N [...], A54 F 15 f.). Der Beschwerdeführer wurde, soweit feststellbar, nicht nach dem Namen dieser Schwester gefragt; in den Akten der Brüder wird sie mit dem Vornamen P._______, Q._______ respektive R._______ erwähnt. 6.4 Der Beschwerdeführer gab glaubhaft zu Protokoll, dass er im Jahr 2011 an Demonstrationen teilgenommen hat und davon ausgeht von der Regierung gesucht zu werden (vgl. SEM-Akten, N 691 469, A14, F86 ff., F97 f.). Er hat sich sodann, wie seine Schwester, den YPG angeschlossen und gegen islamistische Organisationen gekämpft (vgl. a.a.O., F36). Nach dem Tod seiner Schwester hat er die YPG vier Jahre später verlassen, ohne diese vorgängig darüber zu informieren. Einerseits habe er sich aufgrund seiner bevorstehenden Militärdienstpflicht vor der Regierung gefürchtet, weil diese ebenfalls in B._______ und C._______ präsent gewesen sei. Andererseits habe seine Mutter ihn nach dem Verlust der Tochter darum gebeten, nicht mehr bei den YPG mitzumachen (vgl. a.a.O., F33, F35 ff., F39, F44 ff., F50, F58 ff.). Zu seiner Familie respektive zu den Ausreisegründen seiner Brüder wurde der Beschwerdeführer, wie erwähnt, vom SEM nicht befragt. 6.5 Nach dem Gesagten ist in vorliegender Konstellation mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände - insbesondere angesichts seiner politisch aktiven Familie, seiner Demonstrationsteilnahme sowie der nicht nachgekommenen Stellungspflicht - seitens der syrischen Behörden in absehbarer Zukunft ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG gedroht hätten respektive bei einer Rückkehr in den Heimatstaat weiterhin drohen würde. Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist nicht gegeben (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.5.4). 6.6 Konkrete Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen gemäss Art. 53 AsylG sind den Akten nicht zu entnehmen (vgl. Aktenstücke A19 und A22). 7. 7.1 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Seine Beschwerde ist folglich gutzuheissen, die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und das SEM anzuweisen, dem Beschwerdeführer unter Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz Asyl zu gewähren. 7.2 Unter diesen Umständen kann darauf verzichtet werden, dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den Akten seiner Brüder zu gewähren (vgl. auch Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG). 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die bei den Akten liegende Kostennote erscheint den Verfahrensumständen als angemessen. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist demnach auf insgesamt Fr. 2613.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer-zuschlag im Sinn von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung vom 23. Mai 2019 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer unter Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz Asyl zu gewähren.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2613.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand: