Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden - Kurden mit letztem Wohnsitz in B._______ (Kurdisch: C._______) / Provinz al-Hasaka - verliessen eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat im Oktober 2013 gemeinsam mit einer Schwester des Beschwerdeführers 1 und deren Familie (N [...]) und gelangten in die Türkei; dort blieben sie, bis sie am (...) November 2013 auf dem Luftweg direkt und legal (mit Visa) in die Schweiz reisten. Am 26. Dezember 2013 stellten sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ Asylgesuche, wo am gleichen Tag die Befragungen zur Person (BzP) stattfanden. Am 24. Juli 2014 wurden die Beschwerdeführenden einlässlich zu ihren Asylgründen befragt (Anhörung gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). A.a Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs vor, seine ganze Familie sei in Syrien wegen ihres Einsatzes für die kurdische Sache verfolgt worden. Er selber sei seit vielen Jahren politisch aktiv. Im Jahr 2010 sei er deswegen zusammen mit seinem Vater und einem Bruder erstmals inhaftiert und etwa zwei Monate lang festgehalten worden; ein zweites Mal sei er gemeinsam mit der Ehefrau im Herbst 2011 festgenommen und erst nach rund vier Monaten wieder freigelassen worden; eine dritte Inhaftierung (diesmal für mehr als drei Monate) habe im Januar 2013 stattgefunden. Während seiner Festnahmen sei er verhört und auf mit verschiedenen Methoden Weise gefoltert worden. A.b Die Beschwerdeführerin gab zu Protokoll, sie sei im Jahr 2003 als Jugendliche wegen ihrer Teilnahme am Newroz-Fest auf einer Polizeiwache mit heissen Öl verletzt worden. Im Jahr 2009 sei sie zusammen mit Genossinnen unter dem Vorwurf der Teilnahme an verbotenen Parteisitzungen zwei Wochen lang inhaftiert worden. Zu Beginn des Jahres 2011 sei sie zusammen mit ihrem Mann zu Hause festgenommen und auf den Posten gebracht worden. Dort sei sie so stark geschlagen worden, dass sie ihr ungeborenes Kind verloren habe; nach einer Notbehandlung und einem zwölftägigen Aufenthalt im Spital sei sie schliesslich nach Hause entlassen worden; ihr Mann habe damals fast vier Monate in Haft bleiben müssen. A.c Beide Beschwerdeführenden gaben an, sie seien nach der Freilassung des Beschwerdeführers, auch aus medizinischen Gründen, in den nahe gelegenen Nordirak geflohen. Als nach etwa drei Monaten ein Cousin des Ehemannes in Syrien getötet worden sei, hätten sie an dessen Trauerfeier in C._______ teilgenommen und seien ungefähr einen Monat später schliesslich definitiv aus der Heimat ausgereist. B. Am 10. September 2015 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden seine Vollmacht zu den Akten und wies unter anderem darauf hin, dass die Eltern und fünf Geschwister des Beschwerdeführers in der Schweiz Asylverfahren eingeleitet hätten und bereits drei Brüdern in der Schweiz Asyl gewährt worden sei. Mit diesem Schreiben und mit Folge-eingaben vom 25. September und 17. Dezember 2015 liessen die Beschwerdeführenden dem SEM Beweismittel für ihre Asylvorbringen zukommen (Bestätigungen ihrer Partei mit Übersetzungen und Fotografien). Mit Eingabe vom 1. März 2016 liessen die Beschwerdeführenden darauf hinweisen, dass zwischenzeitlich auch einer Schwester des Beschwerdeführers in der Schweiz Asyl gewährt worden sei. C. Mit Verfügung vom 2. März 2015 (eröffnet am 7. März 2015) stellte das SEM fest, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Flüchtlingseigenschaft nicht genügen, und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete jedoch zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. D. Mit Eingabe vom 6. April 2016 liessen die Beschwerdeführenden den Asylentscheid beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und inhaltlich die Aufhebung dieser Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vor-instanz, eventuell die Asylgewährung und subeventuell die Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft beantragen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. Mit dem Rechtsmittel wurden unter anderem Fotografien und ein Bericht zur Lage in Syrien zu den Akten gereicht. E. Mit Zwischenverfügung vom 8. April 2015 gewährte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Prozessführung und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Vorinstanz wurde von ihm eingeladen, eine Vernehmlassung zu den Akten zu reichen. F. Das SEM hielt in seiner Stellungnahme vom 27. April 2016 vollumfänglich an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 28. April 2016 zur Kenntnis gebracht. G. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2016 liessen die Beschwerdeführenden zwei (die Ehefrau betreffende) Arztberichte und Fotografien des Ehemannes, die anlässlich einer Parteiversammlung aufgenommen worden seien, zu den Akten reichen. Am 25. Oktober 2016 äusserte sich der Rechtsvertreter zum Verfahrensgang und wies erneut darauf hin, dass viele Angehörige des Beschwerdeführers in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden seien. H. H.a Nachdem das Bundesverwaltungsgericht die bei ihm hängige Beschwerde der Eltern des Beschwerdeführers gegen deren negative Asylentscheide mit Urteil E-1395/2015 vom 14. November 2016 gutgeheissen und das SEM angewiesen hatte, die Eltern als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren, bot der Instruktionsrichter dem SEM am 17. November 2016 im Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels nach Art. 57 Abs. 2 VwVG - unter Zusammenfassung der relevanten Erwägungen dieses Beschwerdeentscheids - Gelegenheit, eine ergänzende Vernehmlassung zu den Akten zu reichen. H.b Am 25. November 2016 ersuchte die Vorinstanz um Erstreckung der Vernehmlassungsfrist, was der Instruktionsrichter bewilligte. H.c In seiner Stellungnahme vom 8. Dezember 2016 hielt das SEM an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte weiterhin die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.5 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich hier um ein Rechtsmittel, das spätestens mit der Gutheissung der Asylbeschwerde der Eltern des Beschwerdeführers offensichtlich begründet geworden ist. Der Beschwerdeentscheid demnach nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4 Bei Durchsicht der Akten sticht ins Auge, dass das SEM die Ablehnung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit der Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen begründet und dabei mehrere Argumente verwendet hat, die offenkundig nicht zu überzeugen vermögen:
E. 4.1 So wird beispielsweise bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin - offenbar, weil dies als merkwürdig erachtet wurde - erwähnt, dass diese sich trotz erlittener Nachteile und massiver Drohungen in Syrien weiterhin politisch aktiv betätigt habe (vgl. angefochtene Verfügung S. 3).
E. 4.2.1 Weiter wird es als widersprüchlich - und deshalb unglaubhaft - qualifiziert, dass der Beschwerdeführer bei seiner ersten Befragung angegeben habe, er sei im Jahr 2010 zusammen mit seinem Vater und seinem Bruder inhaftiert worden, während er bei der (sieben Monate später durchgeführten) Anhörung einmal zu Protokoll gab, er glaube, dass im Jahr 2010 auch der Vater mit ihm und dem Bruder mitgenommen worden sei. Es handelt sich angesichts der konkreten Formulierung der Aussage offensichtlich nicht um einen dem Beschwerdeführer zum Nachteil gereichenden Aussagewiderspruch: "Also, wie gesagt, bei der ersten Inhaftierung waren wir drei inhaftiert. Ich glaube mein Vater war auch dabei. Mein Bruder, mein Vater und ich [...]" (vgl. Protokoll Anhörung ad F56); ausserdem hatte er in der gleichen Befragung kurz zuvor angegeben, sein Vater sei "auch mit" gewesen (vgl. a.a.O. ad F26).
E. 4.2.2 In diesem Zusammenhang darf übrigens nach Sichtung der beigezogenen Akten festgestellt werden, dass der Bruder E._______ in seinem Asylverfahren ebenfalls geltend gemacht hatte, im Jahr 2010 sei der Beschwerdeführer zusammen mit dem Vater und einem anderem Bruder festgenommen worden; die beiden Brüder seien nach zwei Monaten wieder freigelassen worden, während der Vater noch einen Monat länger habe in Haft bleiben müssen (vgl. N [...], Aktenstück A66/12, ad F9 ff. S. 2 f.). Aus welchem Grund die Vorinstanz dieses deutliche Glaubhaftigkeitsindiz nach ihrer zweimaligen Sichtung sämtlicher Beizugsakten (vgl. ergänzende Vernehmlassung S. 1) nicht zugunsten der Beschwerdeführenden berücksichtigt hat, ergibt sich aus den Akten nicht.
E. 4.3 Schliesslich wird argumentativ ins Feld geführt, die Ehegatten hätten die Dauer der letzten Inhaftierung des Beschwerdeführers widersprüchlich geschildert: Die Beschwerdeführerin habe hier "vier Monate" genannt, der Beschwerdeführer "insgesamt drei Monate" (vgl. angefochtene Verfügung S. 4).
E. 4.3.1 Die einschlägigen Stellen im Protokoll der Ehefrau lauten in diesem Zusammenhang: "Also, ganz genau weiss ich nicht, aber er blieb circa drei Monate dort. Vierter Monat wurde er entlassen..." (vgl. Protokoll Anhörung ad F13); "...In 2011 blieb [mein] Mann vier Monate im Knast" (vgl. a.a.O. ad F37); "...Er blieb circa vier Monate dort" (vgl. a.a.O. ad F42); "...Mein Mann wurde im vierten Monat entlassen" (vgl. a.a.O. ad F75).
E. 4.3.2 Der Beschwerdeführer hatte bei der Summarbefragung angegeben, er sei damals "für 3 Monate ins Gefängnis" gekommen (vgl. Protokoll BzP S. 6). Im Protokoll der Anhörung ist diesbezüglich zunächst diese Aussage festgehalten: "...Ich blieb circa drei Monate in Haft" (vgl. Protokoll der Anhörung ad F22); auf eine erneute Nachfrage hin sind die folgenden - inhaltlich unsinnigen - Antworten im Protokoll vermerkt: "Ich glaube ich blieb drei Wochen in etwa. Drei Wochen und etwa, dreieinhalb oder fünfundzwanzig Tage" (vgl. a.a.O. ad F72). Schliesslich wurde ein zweites Mal nachgefragt, worauf der folgende Wortwechsel protokolliert wurde: "Im Jahr 2013? Ungefähr drei Wochen und fünfundzwanzig Tage und sowas. 2013, oder? Ja, 2013 blieb ich circa drei Wochen und etwas. Ich blieb, Entschuldigung, drei Monate und fünfundzwanzig Tage. Drei Monate und nicht drei Tage". (Auf Frage "Waren Sie jetzt drei Wochen oder drei Monate in Haft?" hin:) "Ich habe gesagt drei Monate, ich weiss es noch, drei Monate habe ich gesagt. Vielleicht haben Sie gesagt drei Tage."(vgl. a.a.O. ad F138 f.).
E. 4.3.3 In ihrem Bericht zur Anhörung des Beschwerdeführers wies die Hilfswerksvertretung darauf hin, dass die Antwort auf die Frage 72 "unklar" und "sinnwidrig" sei und der Befragte offensichtlich drei Monate und nicht drei Wochen gemeint habe. Zudem enthält das Blatt unter anderem die folgenden Feststellungen: "Die Anhörung war nicht einfach. GS fastet. GS hat Herzprobleme. Die Befragung dauerte lange." (vgl. Beiblatt zur Anhörung S. 1).
E. 4.3.4 Der kurdische Beschwerdeführer ist Angehöriger des islamischen Glaubens. Die Fastenzeit des Ramadans begann im Jahr 2014 Ende Juni und endete mit dem Fastenbrechen am 28. Juli 2014. Aus der zitierten Bemerkung ("GS fastet") ist zu schliessen, dass er den Ramadan befolgt hat. Vier Tage vor Abschluss der Fastenzeit, am 24. Juli 2014, fand seine einlässliche und lange Anhörung zu den Asylgründen statt. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheinen die im Verlauf der Anhörung unterschiedlich präzisen und teilweise auffällig emotionalen Aussagen des Beschwerdeführers in einem anderen Licht. Unter normalen Verfahrensumständen (vgl. hierzu sogleich in E. 4.5 und E. 5) würde sich nach diesen Feststellungen die grundsätzliche Frage nach der der Verwertbarkeit dieses Anhörungsprotokolls aufdrängen.
E. 4.3.5 Bei Durchsicht der Akten Beschwerdeführerin fällt in diesem Zusammenhang ausserdem auf, dass sie - in der BzP nach den gesundheitlichen Problemen ihres Mannes befragt - Folgendes zu Protokoll gab: "Er wurde im 2011 anlässlich der Festnahme stark geschlagen, sodass er Schwierigkeiten mit dem Kopf und dem Herz hat. Er ist nicht immer bei der Sache und ist vergesslich. Ich glaube, er ist traumatisiert" (vgl. Protokoll BzP S. 7).
E. 4.4 Schliesslich stechen bei Durchsicht der Befragungsprotokolle, insbesondere des Beschwerdeführers, die vielen Realitätskennzeichen ins Auge. Darauf wird auch in der Beschwerde zu Recht hingewiesen.
E. 4.4.1 So ist bei der Frage 99 im Anhörungsprotokoll der letzte Teil der Antwort - auch mit Bezug auf den ersten Antwortteil - zunächst zwar völlig unverständlich: "Ich weiss nicht, er hatte dunkle Haare. Aber sie sieht genauso wie er aus. Ich schwöre auf Gott" (vgl. Protokoll der Anhörung S. 12). Dieser Protokollseite ist jedoch ein Post-It-Zettel mit folgendem handschriftlichen Text angeheftet (offenbar im Sinn eines informellen Protokollverbals): "Der GS hat den zweiten Teil der Antwort an den HWV gerichtet. Er sah offenbar einem Gefängniswärter sehr ähnlich".
E. 4.4.2 Und auf die Frage "Aber nach Ihrer Entlassung haben Sie sich ja nicht mehr politisch betätigt, oder?" ist beispielsweise diese authentisch wirkende Antwort des Beschwerdeführers protokolliert: "Ja, ja Bruder, ich hatte Angst, ja. Angst ist schmutzig." (vgl. a.a.O. ad F123).
E. 4.5 Letztlich braucht indessen die Frage der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten individuellen Asylvorbringen der Beschwerdeführenden aufgrund der nachfolgend dargelegten besonderen Verfahrensumstände ausnahmsweise nicht abschliessend beurteilt zu werden.
E. 5.1 Von den Beschwerdeführenden wurde bereits während des erstinstanzlichen Verfahrens darauf hingewiesen, dass viele Angehörige der Kernfamilie des Beschwerdeführers - der Vater, die Mutter, drei Brüder und zwei Schwestern - in der Schweiz Asylverfahren durchlaufen haben. Von diesen sieben Personen sind bis heute sechs in der Schweiz unter Asylgewährung als Flüchtlinge anerkannt worden (das Rechtsmittel einer Schwester des Beschwerdeführers gegen ihren negativen Asylentscheid ist zurzeit noch beim Bundesverwaltungsgericht hängig [Verfahren E-6269/2015]).
E. 5.2 Ein Beizug sämtlicher Vorakten der Verwandten (N [...], N [...], N [...], N [...], N [...], N [...]) im Rahmen der Beurteilung der Beschwerde der Eltern des Beschwerdeführers im Verfahren E-1395/2015 hatte insgesamt den Eindruck einer für die kurdische Sache äusserst engagierten und exponierten Familie ergeben, deren Mitglieder aufgrund ihrer politischen Aktivitäten im Heimatland flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile erlitten haben.
E. 5.3 Für die Vorinstanz mag dieses Gesamtbild deshalb schwierig erkennbar gewesen sein, weil die sieben Asylentscheide dieser Kernfamilie aus unbekannten Gründen zeitlich unkoordiniert und von sieben unterschiedlichen Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeitern (aus verschiedenen Organisationseinheiten) des SEM getroffen worden sind. Diese Feststellung überrascht besonders bei denjenigen Angehörigen, die ihre Asylgesuche gleichzeitig und gemeinsam gestellt hatten (N [...], N [...] und N [...] bzw. N [...] und N [...]). Das Vorgehen des SEM war auch deshalb nicht sachgerecht, weil Beschwerden gegen die - ohne zeitlichen und erkennbaren inhaltlichen Zusammenhang getroffenen - Asylentscheide beim Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nach dem Zufallsprinzip auf unterschiedliche Spruchkörper der beiden Asylabteilungen verteilt werden, was die Koordination auch auf Beschwerdeebene erschwert (und den Bearbeitungsaufwand hier ebenfalls erheblich erhöht).
E. 5.4 Im Urteil E-1395/2015 vom 14. November 2016 hatte das Bundesverwaltungsgericht zu der Beschwerde der Eltern des Beschwerdeführers Folgendes ausgeführt (vgl. E. 6.4 S. 13 f.): 6.4.1"Staatliche Repressalien gegen Familienangehörige politischer Aktivisten können als sogenannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinn von Art. 3 AsylG sein. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, besteht vor allem dann, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person hinzukommt oder ihr unterstellt wird (bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 10.1). 6.4.2Gemäss den Protections des United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR) zu Syrien vom 27. Oktober 2014 setzen die Bürgerkriegsparteien (darunter die syrische Armee und regierungsfreundliche Milizen) die Strategie der Reflexverfolgung gezielt ein, wobei dieser Dynamik der Reflexverfolgung eine entscheidende Charakteristik im anhaltenden Konflikt zugeschrieben wird (aus: https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaen-der/mittlerer-osten-zentralasien/syrien/150908-syr-reflexverfolgun g.pdf). 6.4.3Das SEM hat drei Söhne der Beschwerdeführenden in der Schweiz zufolge ihrer politischen Aktivitäten im Heimatland als Flüchtlinge anerkannt und ihnen (zwischen 2013 und 2015) Asyl gewährt. Bei einer Tochter ist mit Bezug auf ihren Ehemann eine Reflexverfolgung festgestellt und ihr unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl gewährt worden. Eine Durchsicht der vom Gericht beigezogenen Akten (Dossiers N [...], N [...], N [...], N [...], N [...] und N [...]) bestätigt nicht nur die Vorbringen des Beschwerdeführers zusätzlich; vielmehr wird daraus ersichtlich, dass sich die Kinder, insbesondere die Söhne der Beschwerdeführenden in erheblicher Weise aktiv für die Sache der Kurden eingesetzt haben und teilweise ebenfalls massiven Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt waren. 6.4.4Unter den gegebenen Umständen darf einerseits davon ausgegangen werden, dass die Kernfamilie der Beschwerdeführenden bei den syrischen Behörden mittlerweile als regimefeindlich registriert ist (vgl. in diesem Zusammenhang das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.7.2). Andererseits geht das Gericht unter Würdigung aller massgebenden Umstände davon aus, dass die Beschwerdeführenden bei der - angesichts der vorläufigen Aufnahme vorderhand gänzlich hypothetischen - Rückkehr in ihren Heimatstaat begründeterweise jedenfalls eine Anschlussverfolgung, mithin ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG wegen der politischen Aktivitäten ihrer Söhne, zu befürchten hätten. Im kriegsversehrten Heimatstaat stünde ihnen offensichtlich keine zumutbare innerstaatliche Schutzalternative zur Verfügung."
E. 5.5 In seiner Zwischenverfügung vom 17. November 2016 hatte der Instruktionsrichter das SEM auf diese besonderen Verfahrensumstände hingewiesen und der Vorinstanz Gelegenheit geboten, sich zur neuen Aktenlage zu äussern. Dies nicht zuletzt aus verfahrensökonomischen Überlegungen.
E. 5.6 Nachdem die Vorinstanz an ihrer Verfügung festhält, stellt das Gericht nach dem oben Gesagten fest, dass auch die Beschwerdeführenden des vorliegenden Verfahrens den syrischen Behörden - schon aufgrund der Abstammung von dieser Kernfamilie - als regimekritisch bekannt sein werden. Nach der publizierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfüllen sie damit die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtlinge im Sinn von Art. 3 AsylG. Den Akten sind keine Hinweise zu entnehmen, die auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen (Art. 53 AsylG) hindeuten, weshalb auch ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren ist (Art. 49 AsylG).
E. 5.7 Die Beschwerde ist daher - in ihrem eigentlichen Hauptpunkt - gutzuheissen und die Verfügung der Vorinstanz vom 12. Februar 2015 ist aufzuheben. Das SEM ist anzuweisen, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren.
E. 5.8 Bei diesem Verfahrensausgang kann die Berechtigung der diversen formalen Rügen in der Beschwerdeschrift vom 6. April 2016 ebenso offen bleiben wie die Frage des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe, weil sich die Beschwerdeführenden (wie die meisten Angehörigen des Ehemannes auch) in der Schweiz politisch für die Anliegen der Kurden einsetzen.
E. 5.9 Die ergänzende Vernehmlassung des SEM vom 8. Dezember 2016 wurde den Beschwerdeführenden - zwecks Vermeidung unnötigen weiteren Vertretungsaufwands - bisher noch nicht zur Kenntnis gebracht. Angesichts des Verfahrensausgangs ist ihnen die ergänzende Stellungnahme der Vorinstanz als Urteilsbeilage zur Kenntnis zu bringen.
E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 6.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden hat keine Kostennote eingereicht, weshalb die Parteientschädigung aufgrund der Akten festzusetzen ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) - und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass nur die notwendigen Vertretungskosten zu entschädigen sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 8 Abs. 2 VGKE) -, ist die Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 2000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzusetzen. Dieser Betrag ist den Beschwerdeführenden durch das SEM zu vergüten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2000.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2113/2016 Urteil vom 10. Januar 2017 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl; Verfügung des SEM vom 2. März 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden - Kurden mit letztem Wohnsitz in B._______ (Kurdisch: C._______) / Provinz al-Hasaka - verliessen eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat im Oktober 2013 gemeinsam mit einer Schwester des Beschwerdeführers 1 und deren Familie (N [...]) und gelangten in die Türkei; dort blieben sie, bis sie am (...) November 2013 auf dem Luftweg direkt und legal (mit Visa) in die Schweiz reisten. Am 26. Dezember 2013 stellten sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ Asylgesuche, wo am gleichen Tag die Befragungen zur Person (BzP) stattfanden. Am 24. Juli 2014 wurden die Beschwerdeführenden einlässlich zu ihren Asylgründen befragt (Anhörung gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). A.a Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs vor, seine ganze Familie sei in Syrien wegen ihres Einsatzes für die kurdische Sache verfolgt worden. Er selber sei seit vielen Jahren politisch aktiv. Im Jahr 2010 sei er deswegen zusammen mit seinem Vater und einem Bruder erstmals inhaftiert und etwa zwei Monate lang festgehalten worden; ein zweites Mal sei er gemeinsam mit der Ehefrau im Herbst 2011 festgenommen und erst nach rund vier Monaten wieder freigelassen worden; eine dritte Inhaftierung (diesmal für mehr als drei Monate) habe im Januar 2013 stattgefunden. Während seiner Festnahmen sei er verhört und auf mit verschiedenen Methoden Weise gefoltert worden. A.b Die Beschwerdeführerin gab zu Protokoll, sie sei im Jahr 2003 als Jugendliche wegen ihrer Teilnahme am Newroz-Fest auf einer Polizeiwache mit heissen Öl verletzt worden. Im Jahr 2009 sei sie zusammen mit Genossinnen unter dem Vorwurf der Teilnahme an verbotenen Parteisitzungen zwei Wochen lang inhaftiert worden. Zu Beginn des Jahres 2011 sei sie zusammen mit ihrem Mann zu Hause festgenommen und auf den Posten gebracht worden. Dort sei sie so stark geschlagen worden, dass sie ihr ungeborenes Kind verloren habe; nach einer Notbehandlung und einem zwölftägigen Aufenthalt im Spital sei sie schliesslich nach Hause entlassen worden; ihr Mann habe damals fast vier Monate in Haft bleiben müssen. A.c Beide Beschwerdeführenden gaben an, sie seien nach der Freilassung des Beschwerdeführers, auch aus medizinischen Gründen, in den nahe gelegenen Nordirak geflohen. Als nach etwa drei Monaten ein Cousin des Ehemannes in Syrien getötet worden sei, hätten sie an dessen Trauerfeier in C._______ teilgenommen und seien ungefähr einen Monat später schliesslich definitiv aus der Heimat ausgereist. B. Am 10. September 2015 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden seine Vollmacht zu den Akten und wies unter anderem darauf hin, dass die Eltern und fünf Geschwister des Beschwerdeführers in der Schweiz Asylverfahren eingeleitet hätten und bereits drei Brüdern in der Schweiz Asyl gewährt worden sei. Mit diesem Schreiben und mit Folge-eingaben vom 25. September und 17. Dezember 2015 liessen die Beschwerdeführenden dem SEM Beweismittel für ihre Asylvorbringen zukommen (Bestätigungen ihrer Partei mit Übersetzungen und Fotografien). Mit Eingabe vom 1. März 2016 liessen die Beschwerdeführenden darauf hinweisen, dass zwischenzeitlich auch einer Schwester des Beschwerdeführers in der Schweiz Asyl gewährt worden sei. C. Mit Verfügung vom 2. März 2015 (eröffnet am 7. März 2015) stellte das SEM fest, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Flüchtlingseigenschaft nicht genügen, und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete jedoch zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. D. Mit Eingabe vom 6. April 2016 liessen die Beschwerdeführenden den Asylentscheid beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und inhaltlich die Aufhebung dieser Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vor-instanz, eventuell die Asylgewährung und subeventuell die Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft beantragen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. Mit dem Rechtsmittel wurden unter anderem Fotografien und ein Bericht zur Lage in Syrien zu den Akten gereicht. E. Mit Zwischenverfügung vom 8. April 2015 gewährte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Prozessführung und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Vorinstanz wurde von ihm eingeladen, eine Vernehmlassung zu den Akten zu reichen. F. Das SEM hielt in seiner Stellungnahme vom 27. April 2016 vollumfänglich an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 28. April 2016 zur Kenntnis gebracht. G. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2016 liessen die Beschwerdeführenden zwei (die Ehefrau betreffende) Arztberichte und Fotografien des Ehemannes, die anlässlich einer Parteiversammlung aufgenommen worden seien, zu den Akten reichen. Am 25. Oktober 2016 äusserte sich der Rechtsvertreter zum Verfahrensgang und wies erneut darauf hin, dass viele Angehörige des Beschwerdeführers in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden seien. H. H.a Nachdem das Bundesverwaltungsgericht die bei ihm hängige Beschwerde der Eltern des Beschwerdeführers gegen deren negative Asylentscheide mit Urteil E-1395/2015 vom 14. November 2016 gutgeheissen und das SEM angewiesen hatte, die Eltern als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren, bot der Instruktionsrichter dem SEM am 17. November 2016 im Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels nach Art. 57 Abs. 2 VwVG - unter Zusammenfassung der relevanten Erwägungen dieses Beschwerdeentscheids - Gelegenheit, eine ergänzende Vernehmlassung zu den Akten zu reichen. H.b Am 25. November 2016 ersuchte die Vorinstanz um Erstreckung der Vernehmlassungsfrist, was der Instruktionsrichter bewilligte. H.c In seiner Stellungnahme vom 8. Dezember 2016 hielt das SEM an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte weiterhin die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.5 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich hier um ein Rechtsmittel, das spätestens mit der Gutheissung der Asylbeschwerde der Eltern des Beschwerdeführers offensichtlich begründet geworden ist. Der Beschwerdeentscheid demnach nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. Bei Durchsicht der Akten sticht ins Auge, dass das SEM die Ablehnung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit der Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen begründet und dabei mehrere Argumente verwendet hat, die offenkundig nicht zu überzeugen vermögen: 4.1 So wird beispielsweise bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin - offenbar, weil dies als merkwürdig erachtet wurde - erwähnt, dass diese sich trotz erlittener Nachteile und massiver Drohungen in Syrien weiterhin politisch aktiv betätigt habe (vgl. angefochtene Verfügung S. 3). 4.2 4.2.1 Weiter wird es als widersprüchlich - und deshalb unglaubhaft - qualifiziert, dass der Beschwerdeführer bei seiner ersten Befragung angegeben habe, er sei im Jahr 2010 zusammen mit seinem Vater und seinem Bruder inhaftiert worden, während er bei der (sieben Monate später durchgeführten) Anhörung einmal zu Protokoll gab, er glaube, dass im Jahr 2010 auch der Vater mit ihm und dem Bruder mitgenommen worden sei. Es handelt sich angesichts der konkreten Formulierung der Aussage offensichtlich nicht um einen dem Beschwerdeführer zum Nachteil gereichenden Aussagewiderspruch: "Also, wie gesagt, bei der ersten Inhaftierung waren wir drei inhaftiert. Ich glaube mein Vater war auch dabei. Mein Bruder, mein Vater und ich [...]" (vgl. Protokoll Anhörung ad F56); ausserdem hatte er in der gleichen Befragung kurz zuvor angegeben, sein Vater sei "auch mit" gewesen (vgl. a.a.O. ad F26). 4.2.2 In diesem Zusammenhang darf übrigens nach Sichtung der beigezogenen Akten festgestellt werden, dass der Bruder E._______ in seinem Asylverfahren ebenfalls geltend gemacht hatte, im Jahr 2010 sei der Beschwerdeführer zusammen mit dem Vater und einem anderem Bruder festgenommen worden; die beiden Brüder seien nach zwei Monaten wieder freigelassen worden, während der Vater noch einen Monat länger habe in Haft bleiben müssen (vgl. N [...], Aktenstück A66/12, ad F9 ff. S. 2 f.). Aus welchem Grund die Vorinstanz dieses deutliche Glaubhaftigkeitsindiz nach ihrer zweimaligen Sichtung sämtlicher Beizugsakten (vgl. ergänzende Vernehmlassung S. 1) nicht zugunsten der Beschwerdeführenden berücksichtigt hat, ergibt sich aus den Akten nicht. 4.3 Schliesslich wird argumentativ ins Feld geführt, die Ehegatten hätten die Dauer der letzten Inhaftierung des Beschwerdeführers widersprüchlich geschildert: Die Beschwerdeführerin habe hier "vier Monate" genannt, der Beschwerdeführer "insgesamt drei Monate" (vgl. angefochtene Verfügung S. 4). 4.3.1 Die einschlägigen Stellen im Protokoll der Ehefrau lauten in diesem Zusammenhang: "Also, ganz genau weiss ich nicht, aber er blieb circa drei Monate dort. Vierter Monat wurde er entlassen..." (vgl. Protokoll Anhörung ad F13); "...In 2011 blieb [mein] Mann vier Monate im Knast" (vgl. a.a.O. ad F37); "...Er blieb circa vier Monate dort" (vgl. a.a.O. ad F42); "...Mein Mann wurde im vierten Monat entlassen" (vgl. a.a.O. ad F75). 4.3.2 Der Beschwerdeführer hatte bei der Summarbefragung angegeben, er sei damals "für 3 Monate ins Gefängnis" gekommen (vgl. Protokoll BzP S. 6). Im Protokoll der Anhörung ist diesbezüglich zunächst diese Aussage festgehalten: "...Ich blieb circa drei Monate in Haft" (vgl. Protokoll der Anhörung ad F22); auf eine erneute Nachfrage hin sind die folgenden - inhaltlich unsinnigen - Antworten im Protokoll vermerkt: "Ich glaube ich blieb drei Wochen in etwa. Drei Wochen und etwa, dreieinhalb oder fünfundzwanzig Tage" (vgl. a.a.O. ad F72). Schliesslich wurde ein zweites Mal nachgefragt, worauf der folgende Wortwechsel protokolliert wurde: "Im Jahr 2013? Ungefähr drei Wochen und fünfundzwanzig Tage und sowas. 2013, oder? Ja, 2013 blieb ich circa drei Wochen und etwas. Ich blieb, Entschuldigung, drei Monate und fünfundzwanzig Tage. Drei Monate und nicht drei Tage". (Auf Frage "Waren Sie jetzt drei Wochen oder drei Monate in Haft?" hin:) "Ich habe gesagt drei Monate, ich weiss es noch, drei Monate habe ich gesagt. Vielleicht haben Sie gesagt drei Tage."(vgl. a.a.O. ad F138 f.). 4.3.3 In ihrem Bericht zur Anhörung des Beschwerdeführers wies die Hilfswerksvertretung darauf hin, dass die Antwort auf die Frage 72 "unklar" und "sinnwidrig" sei und der Befragte offensichtlich drei Monate und nicht drei Wochen gemeint habe. Zudem enthält das Blatt unter anderem die folgenden Feststellungen: "Die Anhörung war nicht einfach. GS fastet. GS hat Herzprobleme. Die Befragung dauerte lange." (vgl. Beiblatt zur Anhörung S. 1). 4.3.4 Der kurdische Beschwerdeführer ist Angehöriger des islamischen Glaubens. Die Fastenzeit des Ramadans begann im Jahr 2014 Ende Juni und endete mit dem Fastenbrechen am 28. Juli 2014. Aus der zitierten Bemerkung ("GS fastet") ist zu schliessen, dass er den Ramadan befolgt hat. Vier Tage vor Abschluss der Fastenzeit, am 24. Juli 2014, fand seine einlässliche und lange Anhörung zu den Asylgründen statt. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheinen die im Verlauf der Anhörung unterschiedlich präzisen und teilweise auffällig emotionalen Aussagen des Beschwerdeführers in einem anderen Licht. Unter normalen Verfahrensumständen (vgl. hierzu sogleich in E. 4.5 und E. 5) würde sich nach diesen Feststellungen die grundsätzliche Frage nach der der Verwertbarkeit dieses Anhörungsprotokolls aufdrängen. 4.3.5 Bei Durchsicht der Akten Beschwerdeführerin fällt in diesem Zusammenhang ausserdem auf, dass sie - in der BzP nach den gesundheitlichen Problemen ihres Mannes befragt - Folgendes zu Protokoll gab: "Er wurde im 2011 anlässlich der Festnahme stark geschlagen, sodass er Schwierigkeiten mit dem Kopf und dem Herz hat. Er ist nicht immer bei der Sache und ist vergesslich. Ich glaube, er ist traumatisiert" (vgl. Protokoll BzP S. 7). 4.4 Schliesslich stechen bei Durchsicht der Befragungsprotokolle, insbesondere des Beschwerdeführers, die vielen Realitätskennzeichen ins Auge. Darauf wird auch in der Beschwerde zu Recht hingewiesen. 4.4.1 So ist bei der Frage 99 im Anhörungsprotokoll der letzte Teil der Antwort - auch mit Bezug auf den ersten Antwortteil - zunächst zwar völlig unverständlich: "Ich weiss nicht, er hatte dunkle Haare. Aber sie sieht genauso wie er aus. Ich schwöre auf Gott" (vgl. Protokoll der Anhörung S. 12). Dieser Protokollseite ist jedoch ein Post-It-Zettel mit folgendem handschriftlichen Text angeheftet (offenbar im Sinn eines informellen Protokollverbals): "Der GS hat den zweiten Teil der Antwort an den HWV gerichtet. Er sah offenbar einem Gefängniswärter sehr ähnlich". 4.4.2 Und auf die Frage "Aber nach Ihrer Entlassung haben Sie sich ja nicht mehr politisch betätigt, oder?" ist beispielsweise diese authentisch wirkende Antwort des Beschwerdeführers protokolliert: "Ja, ja Bruder, ich hatte Angst, ja. Angst ist schmutzig." (vgl. a.a.O. ad F123). 4.5 Letztlich braucht indessen die Frage der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten individuellen Asylvorbringen der Beschwerdeführenden aufgrund der nachfolgend dargelegten besonderen Verfahrensumstände ausnahmsweise nicht abschliessend beurteilt zu werden. 5. 5.1 Von den Beschwerdeführenden wurde bereits während des erstinstanzlichen Verfahrens darauf hingewiesen, dass viele Angehörige der Kernfamilie des Beschwerdeführers - der Vater, die Mutter, drei Brüder und zwei Schwestern - in der Schweiz Asylverfahren durchlaufen haben. Von diesen sieben Personen sind bis heute sechs in der Schweiz unter Asylgewährung als Flüchtlinge anerkannt worden (das Rechtsmittel einer Schwester des Beschwerdeführers gegen ihren negativen Asylentscheid ist zurzeit noch beim Bundesverwaltungsgericht hängig [Verfahren E-6269/2015]). 5.2 Ein Beizug sämtlicher Vorakten der Verwandten (N [...], N [...], N [...], N [...], N [...], N [...]) im Rahmen der Beurteilung der Beschwerde der Eltern des Beschwerdeführers im Verfahren E-1395/2015 hatte insgesamt den Eindruck einer für die kurdische Sache äusserst engagierten und exponierten Familie ergeben, deren Mitglieder aufgrund ihrer politischen Aktivitäten im Heimatland flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile erlitten haben. 5.3 Für die Vorinstanz mag dieses Gesamtbild deshalb schwierig erkennbar gewesen sein, weil die sieben Asylentscheide dieser Kernfamilie aus unbekannten Gründen zeitlich unkoordiniert und von sieben unterschiedlichen Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeitern (aus verschiedenen Organisationseinheiten) des SEM getroffen worden sind. Diese Feststellung überrascht besonders bei denjenigen Angehörigen, die ihre Asylgesuche gleichzeitig und gemeinsam gestellt hatten (N [...], N [...] und N [...] bzw. N [...] und N [...]). Das Vorgehen des SEM war auch deshalb nicht sachgerecht, weil Beschwerden gegen die - ohne zeitlichen und erkennbaren inhaltlichen Zusammenhang getroffenen - Asylentscheide beim Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nach dem Zufallsprinzip auf unterschiedliche Spruchkörper der beiden Asylabteilungen verteilt werden, was die Koordination auch auf Beschwerdeebene erschwert (und den Bearbeitungsaufwand hier ebenfalls erheblich erhöht). 5.4 Im Urteil E-1395/2015 vom 14. November 2016 hatte das Bundesverwaltungsgericht zu der Beschwerde der Eltern des Beschwerdeführers Folgendes ausgeführt (vgl. E. 6.4 S. 13 f.): 6.4.1"Staatliche Repressalien gegen Familienangehörige politischer Aktivisten können als sogenannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinn von Art. 3 AsylG sein. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, besteht vor allem dann, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person hinzukommt oder ihr unterstellt wird (bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 10.1). 6.4.2Gemäss den Protections des United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR) zu Syrien vom 27. Oktober 2014 setzen die Bürgerkriegsparteien (darunter die syrische Armee und regierungsfreundliche Milizen) die Strategie der Reflexverfolgung gezielt ein, wobei dieser Dynamik der Reflexverfolgung eine entscheidende Charakteristik im anhaltenden Konflikt zugeschrieben wird (aus: https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaen-der/mittlerer-osten-zentralasien/syrien/150908-syr-reflexverfolgun g.pdf). 6.4.3Das SEM hat drei Söhne der Beschwerdeführenden in der Schweiz zufolge ihrer politischen Aktivitäten im Heimatland als Flüchtlinge anerkannt und ihnen (zwischen 2013 und 2015) Asyl gewährt. Bei einer Tochter ist mit Bezug auf ihren Ehemann eine Reflexverfolgung festgestellt und ihr unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl gewährt worden. Eine Durchsicht der vom Gericht beigezogenen Akten (Dossiers N [...], N [...], N [...], N [...], N [...] und N [...]) bestätigt nicht nur die Vorbringen des Beschwerdeführers zusätzlich; vielmehr wird daraus ersichtlich, dass sich die Kinder, insbesondere die Söhne der Beschwerdeführenden in erheblicher Weise aktiv für die Sache der Kurden eingesetzt haben und teilweise ebenfalls massiven Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt waren. 6.4.4Unter den gegebenen Umständen darf einerseits davon ausgegangen werden, dass die Kernfamilie der Beschwerdeführenden bei den syrischen Behörden mittlerweile als regimefeindlich registriert ist (vgl. in diesem Zusammenhang das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.7.2). Andererseits geht das Gericht unter Würdigung aller massgebenden Umstände davon aus, dass die Beschwerdeführenden bei der - angesichts der vorläufigen Aufnahme vorderhand gänzlich hypothetischen - Rückkehr in ihren Heimatstaat begründeterweise jedenfalls eine Anschlussverfolgung, mithin ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG wegen der politischen Aktivitäten ihrer Söhne, zu befürchten hätten. Im kriegsversehrten Heimatstaat stünde ihnen offensichtlich keine zumutbare innerstaatliche Schutzalternative zur Verfügung." 5.5 In seiner Zwischenverfügung vom 17. November 2016 hatte der Instruktionsrichter das SEM auf diese besonderen Verfahrensumstände hingewiesen und der Vorinstanz Gelegenheit geboten, sich zur neuen Aktenlage zu äussern. Dies nicht zuletzt aus verfahrensökonomischen Überlegungen. 5.6 Nachdem die Vorinstanz an ihrer Verfügung festhält, stellt das Gericht nach dem oben Gesagten fest, dass auch die Beschwerdeführenden des vorliegenden Verfahrens den syrischen Behörden - schon aufgrund der Abstammung von dieser Kernfamilie - als regimekritisch bekannt sein werden. Nach der publizierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfüllen sie damit die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtlinge im Sinn von Art. 3 AsylG. Den Akten sind keine Hinweise zu entnehmen, die auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen (Art. 53 AsylG) hindeuten, weshalb auch ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren ist (Art. 49 AsylG). 5.7 Die Beschwerde ist daher - in ihrem eigentlichen Hauptpunkt - gutzuheissen und die Verfügung der Vorinstanz vom 12. Februar 2015 ist aufzuheben. Das SEM ist anzuweisen, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren. 5.8 Bei diesem Verfahrensausgang kann die Berechtigung der diversen formalen Rügen in der Beschwerdeschrift vom 6. April 2016 ebenso offen bleiben wie die Frage des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe, weil sich die Beschwerdeführenden (wie die meisten Angehörigen des Ehemannes auch) in der Schweiz politisch für die Anliegen der Kurden einsetzen. 5.9 Die ergänzende Vernehmlassung des SEM vom 8. Dezember 2016 wurde den Beschwerdeführenden - zwecks Vermeidung unnötigen weiteren Vertretungsaufwands - bisher noch nicht zur Kenntnis gebracht. Angesichts des Verfahrensausgangs ist ihnen die ergänzende Stellungnahme der Vorinstanz als Urteilsbeilage zur Kenntnis zu bringen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 6.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden hat keine Kostennote eingereicht, weshalb die Parteientschädigung aufgrund der Akten festzusetzen ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) - und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass nur die notwendigen Vertretungskosten zu entschädigen sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 8 Abs. 2 VGKE) -, ist die Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 2000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzusetzen. Dieser Betrag ist den Beschwerdeführenden durch das SEM zu vergüten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2000.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: