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E-5662/2018

E-5662/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2021-01-06 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. A.a Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich um syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit letztem offiziellen Wohnsitz in Damaskus. Mitte 2012 begaben sie sich gemäss eigenen Angaben von Damaskus nach F._______ [Nordost-Syrien]. Dort wurden sie als intern Vertriebene vom UNHCR registriert. Im Januar 2014 sprachen sie bei der Schweizerischen Botschaft in Istanbul (nachfolgend: Botschaft) vor und reisten zu diesem Zweck in die Türkei. Sie kehrten danach wieder nach Syrien zurück. Im Juni 2014 - nach Erhalt des von der Botschaft ausgestellten Visums - verliessen sie ihren Heimatstaat über Shernach und Cezire Botan Richtung Istanbul. Am 31. Juli 2014 flogen sie von Istanbul direkt in die Schweiz. Am 5. August 2014 ersuchten sie im ehemaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl. Eine Befragung zur Person (BzP; A3/11 [Beschwerdeführer 1], A4/11 [Beschwerdeführerin], A5/9 [Beschwerdeführer 2]) fand am 15. August 2014 statt. Die Beschwerdeführenden wurden zudem am 15. Februar 2015 eingehend zu ihren Asylgründen angehört (A12/12 [Beschwerdeführer 1], A13/10 [Beschwerdeführerin] und A14/7 [Beschwerdeführer 2]). Mit Verfügung vom 18. August 2014 wurden die Beschwerdeführenden dem Kanton Neuchâtel zugewiesen. A.b Bei der BzP vom 15. August 2014 gab der Beschwerdeführer 1 an, er sei wegen des Bürgerkriegs ausgereist und er habe zudem von 1995 bis 2010 als Sympathisant der Azadi-Partei heimlich Flugblätter von Aleppo nach Damaskus transportiert. Er habe nie persönliche Probleme mit den Behörden oder Dritten gehabt und sei nie in Haft gewesen. Bei der Anhörung vom 15. Februar 2015 bestätigte er diese Aussagen und machte weiter zu seinen Asylgründen geltend, am 18. Juli 2012 habe er Waren nach Damaskus transportieren wollen; unterwegs sei er an einem Kontrollpunkt wegen Ausschreitungen angehalten worden und habe umkehren müssen. Auch zu seinem Bruder, der in der Nähe wohne, habe er wegen der Unruhen nicht gehen können. Zuhause habe es nach der ersten Explosion einen Stromausfall gegeben und aufgrund der weiteren Explosionen seien sie ins Untergeschoss eines Nachbarhauses geflüchtet und hätten sich dort mit etwa 500 weiteren Personen versteckt gehalten. Mit einem Freund habe er Verletzte ins Spital gebracht. Es habe weiterhin Explosionen und Zusammenstösse gegeben, weshalb eine Rückkehr zu seiner Familie am selben Tag nicht möglich gewesen sei. Am nächsten Tag habe er seine und die Familie seines Bruders geholt und sie seien gemeinsam nach (...) gegangen, wo sie sich zwei bis drei Tage bei Angehörigen aufgehalten hätten. Da sich die Situation nicht beruhigt habe, seien sie in Begleitung von weiteren zehn Fahrzeugen über Homs und weitere Umwege nach (...) gefahren und hätten sich bei seinem dort lebenden Bruder etwa eine Woche aufgehalten. Daraufhin habe der Onkel seiner Frau sie nach F._______ eingeladen, um bei ihnen zu leben. Ein Cousin seiner Frau sei an der Front im Kampf gegen den sogenannten "Islamischen Staat" (IS) umgekommen. Er habe für seinen Schwiegervater, der Mitglied der politischen Partei Al Parti sei, heimlich Flugblätter nach Damaskus transportiert. Daraus hätten sich aber keine konkreten Probleme ergeben. A.c Die Beschwerdeführerin erklärte in den Befragungen, sie sei zunächst Maktuma, später Ajnabiya gewesen (ab 2005, vgl. die Übersetzung der eingereichten Beweisunterlagen in A13 F3) und habe im Jahr 2011 die syrische Staatsangehörigkeit erlangt (vgl. A13 F8 f.). Bis 2012 habe sie mit ihrer Familie in Damaskus gelebt, danach seien sie nach F._______ zu ihrem Onkel mütterlicherseits gegangen und hätten sich bis zur Ausreise dort aufgehalten. Zu ihren Asylgründen gab die Beschwerdeführerin an, bei Bombardierungen in Damaskus seien ihr Haus wie auch ihr Geschäft getroffen gewesen und sie hätten abreisen müssen. Sie habe einmal mit den Behörden Probleme gehabt, als sie in der neunten Klasse gewesen sei und am (...) eine Schweigeminute für die Märtyrer von Halabja abgehalten habe. Sie habe das Schuljahr nicht bestanden, habe die Prüfungen nicht wiederholen dürfen und sei von der Schule ausgeschlossen worden, da sie zu jenem Zeitpunkt eine Maktuma gewesen sei. 2013 sei ihr Cousin von einer IS-Gruppe enthauptet worden. Ihre Familie sei politisch engagiert und trotz ihres Status als Maktumin respektive Ajanib sehr gebildet. Sie selbst habe sich seit 1997 nicht mehr politisch betätigt. Als Maktuma beziehungsweise Ajnabiya habe sie keine Rechte gehabt und ihr sei die weitere Schulbildung verwehrt worden. Ihr Sohn habe nach dem Tod des Cousins an die nur 30 Kilometer entfernte Front gehen und kämpfen wollen. A.d Der Beschwerdeführer 2 bestätigte anlässlich der BzP als Ausreisegründe den Bürgerkrieg sowie die Angst vor der IS-Bewegung. Bei der Anhörung hielt er als weiteren Ausreisegrund fest, er habe seine Schulbildung fortführen wollen. Er habe sich der YPG (Yekîneyên Parastina Gel; bewaffneter Arm der kurdisch-syrischen Partei der Demokratischen Union [PYD]) anschliessen wollen, aber den Rat seiner Mutter beherzigt, die Schule abzuschliessen und damit dem Land mehr nützen zu können. A.e Als Beweismittel wurden die Identitätskarten der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers 1 (A11, Beilagen 1 und 11), ein Dokument bezüglich der angesichts des ehemaligen Status der Beschwerdeführerin als Ajnabiya respektive Maktuma erforderlichen Registrierung ihrer Ehe (A11, Beilage 5), ein Auszug aus ihrem Familienregister in al-Hasaka (A11, Beilage 2), eine Karte des UNHCR (A11, Beilage 3), die Führerscheine des Beschwerdeführers 1 und der Beschwerdeführerin (A11, Beilagen 4 und 10), das Familienbüchlein (A11, Beilage 6), Kopien der Identitätsbestätigungen für Maktumin und Ajanib betreffend die Beschwerdeführerin (A11, Beilagen 7-9) sowie die Schulzeugnisse der beiden Kinder (A11, Beilagen 12-15) eingereicht. A.f Mit Verfügung vom 17. April 2015 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung schob es wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. A.g Mit Eingabe vom 20. Mai 2015 reichten die Beschwerdeführenden dagegen durch ihren damaligen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. A.h Die am (...) geborene Tochter E._______ wurde von der Vor- instanz in die vorläufige Aufnahme ihrer Familie eingeschlossen. A.i Mit Urteil E-3270/2015 vom 29. November 2016 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut und hob die Verfügung vom 17. April 2015 auf, da darin durch die fehlende Auseinandersetzung mit einer möglichen Reflexverfolgung der rechtserhebliche Sachverhalt nicht vollständig erstellt sowie die Begründungspflicht und der Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt worden waren. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Angelegenheit an das SEM zwecks Abklärung einer möglichen Reflexverfolgung und zur Neubeurteilung zurück. B. Mit Verfügung vom 31. August 2018 - eröffnet am 3. September 2018 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, wies ihre Asylgesuche ab, ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz und die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an. C. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2018 reichten die Beschwerdeführenden dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und liessen durch ihren ehemaligen Rechtsvertreter beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache der Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden sei festzustellen und es sei ihnen Asyl zu gewähren; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden um vollumfängliche Einsicht in die Akte A48/9 sowie in die Visa-Akten und eventualiter um Gewährung des rechtlichen Gehörs zu denselben. Zudem sei ihnen nach Gewährung der Akteneinsicht, eventualiter des rechtlichen Gehörs und Zustellung der schriftlichen Begründung, eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Darüber hinaus beantragten die Beschwerdeführenden den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten. Als Beweismittel reichten sie die angefochtene Verfügung (Beilage 1), eine Fürsorgebestätigung (Beilage 2), positive Asylentscheide des Adoptivvaters, der Adoptivmutter und der Adoptivschwester der Beschwerdeführerin (Beilage 3), des Adoptivbruders der Beschwerdeführerin (Beilage 4), zwei Aktenstücke aus dem vorherigen Beschwerdeverfahren (Beilagen 5 und 6) sowie Internetausdrucke betreffend G._______ (Beilage 7; es soll sich dabei um einen Bruder der Beschwerdeführerin handeln, vgl. Beschwerde S. 19) ein. D. Mit Eingabe vom 10. Januar 2019 zeigte der aktuelle Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden den Mandatswechsel an und wies darauf hin, dass mehrere Familienmitglieder der Beschwerdeführerin und ein Bruder des Beschwerdeführers 1 Asyl in der Schweiz erhalten hätten und über eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung verfügten. E. Mit Zwischenverfügung vom 21. Januar 2019 nahm die Instruktionsrichterin vom Mandatswechsel Kenntnis, hiess das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem wies sie das SEM an, die Visaunterlagen zu den Asylakten zu nehmen und den Beschwerdeführenden in diese Akten sowie in eine editionsfähige Fassung der Akte A48/9 Einsicht zu gewähren. Ferner lud sie das SEM zur Vernehmlassung ein. F. Mit Vernehmlassung vom 28. Februar 2019 schloss die Vorinstanz innert erstreckter Frist auf Abweisung der Beschwerde und erklärte, sie habe die Visaunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht beigelegt und den Beschwerdeführenden in die editionsfähige Fassung der Akte A48/9 Akteneinsicht gewährt. G. Mit Zwischenverfügung vom 13. März 2019 stellte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zu und wies die Vorinstanz erneut an, Akteneinsicht in die Visaunterlagen und in das entsprechende, neu zu erstellende Aktenverzeichnis zu gewähren. H. Mit Schreiben vom 28. März 2019 orientierte die Vorinstanz über die Gewährung der Akteneinsicht und liess dem Bundesverwaltungsgericht die gesamten Akten zukommen. In einem elektronischen Schriftenverkehr vom 2. April 2019 bestätigte die Vorinstanz, dass den Beschwerdeführenden vollständige und uneingeschränkte Akteneinsicht gewährt worden sei. I. Mit Zwischenverfügung vom 2. April 2019 räumte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden Gelegenheit ein, sich ergänzend zum Beschwerdeverfahren und zur zusätzlich gewährten Akteneinsicht schriftlich zu äussern. J. Am 12. April 2019 nahmen die Beschwerdeführenden hierzu Stellung. K. Mit Eingabe vom 5. November 2019 äusserte sich der vormalige Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden zum Verfahren E-3270/2015. L. Mit Schreiben vom 14. November 2019 erinnerte die Instruktionsrichterin den vormaligen Rechtsvertreter daran, dass das E-3270/2015 abgeschlossen sei, und orientierte ihn über den Mandatswechsel im vorliegenden Verfahren. M. Mit Eingabe vom 22. November 2019 äusserte sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden insbesondere zur aktuellen politischen Lage in Syrien.

Erwägungen (41 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101). Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.5 Die angefochtene Verfügung ist in französischer Sprache ergangen; die Beschwerde wurde in deutscher Sprache eingereicht (wie auch im vorangehenden Verfahren E-3270/2015 Deutsch die Verfahrenssprache war). Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG wird das vorliegende Verfahren in deutscher Sprache geführt.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3.1 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung insbesondere fest, dass die Beschwerdeführenden den in Syrien herrschenden Krieg sowie Bombardierungen klar und eindeutig als Fluchtgrund genannt und in ihren Anhörungen zu keinem Zeitpunkt zum Ausdruck gebracht hätten, im Kontext des Syrienkrieges gezielten Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen zu sein. Die Schwierigkeiten, Vorurteile und Schikanen, welche die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer kurdischen Ethnie in Syrien geschildert hätten, erreichten nicht eine hinreichende Intensität und seien zu weit zurückliegend, um eine Asylgewährung zu rechtfertigen. Die Angst vor einer Verfolgung durch Mitglieder des IS, oder vor einer Rekrutierung des Beschwerdeführers 2 durch kurdische Milizen, gründe einzig auf Hypothesen; diese Befürchtungen seien aufgrund fehlender konkreter Hinweise nicht als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten. Dasselbe gelte in Bezug auf die geltend gemachten Transporte des Beschwerdeführers 1 für seinen Schwiegervater, bei welchen er nie mit Problemen konfrontiert gewesen sei und die er nur bis 2010 ausgeführt habe. Bei der Frage nach der Verfolgungsgefahr bei einer allfälligen Rückkehr hätten weder der Beschwerdeführer 1 noch die Beschwerdeführerin das politische Engagement der Familienangehörigen genannt. Die Beschwerdeführenden hätten erst auf Beschwerdeebene (im Rahmen des ersten Beschwerdeverfahrens) eine Reflexverfolgung geltend gemacht. Das verspätete Vorbringen sowie die in den Anhörungen vollumfänglich fehlenden Hinweise auf eine gezielte Verfolgung der Beschwerdeführenden liessen eine Reflexverfolgung nicht als wahrscheinlich erscheinen. Auch eine - wie im Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts E-3270/2015 vom 29. November 2016 verlangte - Konsultation der Dossiers von Verwandten habe keine Elemente ergeben, welche auf ein Verfolgungsinteresse an den Beschwerdeführenden seitens der syrischen Behörden aufgrund der politischen Exposition von Familienangehörigen hinwiesen. Ausserdem hätten auch keine anderen engen Familienmitglieder in der Schweiz wegen Reflexverfolgung Asyl erhalten. Hingegen habe das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 29. März 2016 (D-1917/2015) eine Reflexverfolgung eines Verwandten des Vaters der Beschwerdeführerin verneint. Bei Gefahr einer allfälligen Reflexverfolgung hätten die syrischen Behörden bei fehlenden Verfolgungsmassnahmen zumindest eine Überwachung der Beschwerdeführenden angeordnet; auch derartige Massnahmen hätten die Beschwerdeführenden nicht geltend gemacht. Die im vorherigen Beschwerdeverfahren eingereichten Fotos und Videoaufnahmen vermöchten die eindeutigen Aussagen anlässlich der Befragungen nicht zu entkräften, und auch auf eine Reflexverfolgung lasse sich aufgrund dieser Beweismittel nicht schliessen.

E. 3.2 In der Beschwerde vom 3. Oktober 2018 wurde zunächst insbesondere die fehlende Einsicht in die Aktennotiz A48/9 und in die Visaunterlagen gerügt und geltend gemacht, dass der Adoptivvater der Beschwerdeführerin fälschlicherweise als Onkel erfasst worden sei. Dieser und weitere Familienangehörige seien als Flüchtlinge anerkannt worden und hätten Asyl in der Schweiz erhalten. Es sei unklar, welche Akten das SEM beigezogen habe. Zudem habe die Vorinstanz im Sachverhalt der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt, dass der Beschwerdeführer 1 Sympathisant der kurdischen Azadi-Partei gewesen sei und für sie sowie für seinen Schwiegervater, der in einer kurdischen Oppositionspartei tätig gewesen sei, heimlich Transporte erledigt habe. Unerwähnt sei ebenso geblieben, dass Verwandte der Beschwerdeführenden Probleme mit den syrischen Behörden gehabt hätten, ein Cousin der Beschwerdeführerin vom IS getötet worden sei und die Beschwerdeführerin befürchtet habe, ihr Sohn werde in den Krieg ziehen und für die YPG kämpfen. Darüber hinaus fehle der Hinweis, dass die Beschwerdeführerin Angehörige der staatenlosen Maktoumin gewesen sei, bevor sie den Ajanib-Status und im Jahr 2011 schliesslich die syrische Staatsangehörigkeit erhalten habe, und dass die Beschwerdeführenden im Juli 2012 Damaskus wegen Bombardierungen und gewaltsamen Auseinandersetzungen verlassen hätten, wobei ihr Haus und Atelier getroffen worden sei. Die Fragestellung, ob die geschilderte Situation korrekt zusammengefasst sei, dass der Beschwerdeführer 1 Syrien aufgrund des Bürgerkriegs verlassen habe, sei suggestiv gewesen. Die Vorinstanz hätte zwingend weitere Abklärungen, insbesondere eine weitere Anhörung, durchführen müssen. Zudem sei ein Bruder der Beschwerdeführerin, G._______, seit dem 24. Oktober 2012 inhaftiert. Er sei Mitglied der Partei PDK-S in F._______ und politisch sehr aktiv gewesen. Schliesslich sei der Beschwerdeführer 2 mittlerweile im militärpflichtigen Alter und gelte wegen seines Auslandaufenthalts als Dienstverweigerer; auch diesen Umstand habe die Vorinstanz nicht gewürdigt. Der Beschwerdeführer 2 müsse einen Politmalus befürchten, da die Dienstverweigerung von den syrischen Behörden als regimefeindliche Gesinnung aufgefasst werden würde. Kurden unterlägen sodann einer gezielten Kollektivverfolgung durch den IS. Schliesslich müssten die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach langjähriger Auslandabwesenheit mit grosser Wahrscheinlichkeit befürchten, verhört und verdächtigt zu werden, was mit Willkür und Misshandlungen verbunden wäre; auch zu derartigen Nachfluchtgründen habe die Vor-instanz sich nicht geäussert.

E. 3.3 In der ergänzenden Eingabe vom 10. Januar 2019 hielten die Beschwerdeführenden fest, für die Abklärung einer möglichen Reflexverfolgung seien die Dossiers aller ihrer im ZEMIS aufgeführten Angehörigen in der Schweiz beizuziehen. Reflexverfolgung sei in Syrien ein vertrautes politisches Instrument, das seit Ausbruch des Bürgerkriegs verstärkt eingesetzt werde, und es sei nicht auszuschliessen, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Syrien eine Behandlung erfahren würden, die asylrechtlich relevant sei.

E. 3.4 Mit Stellungnahme vom 12. April 2019 bestätigten die Beschwerdeführenden die Gewährung der vollständigen Akteneinsicht und hielten insbesondere fest, es erscheine sinnvoll, gemäss dem Prinzip der Gleichbehandlung alle Familienmitglieder nach den gleichen Grundlagen zu beurteilen.

E. 4.1 Die Beschwerdeführenden beantragen in der Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie anschliessender Neubeurteilung. Sie erheben in der Beschwerde verschiedene formelle Rügen, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken. Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts, eine Verletzung der Begründungspflicht sowie eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts.

E. 4.2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Das Akteneinsichtsrecht als Teilgehalt des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör wird in den Art. 26 - Art. 28 VwVG als selbständige Verfahrensgarantie direkt vor den Bestimmungen zum rechtlichen Gehör geregelt. Den grundsätzlichen Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG) darf die Behörde nur verweigern, wenn wesentliche öffentliche oder private Interessen, oder das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordern (Art. 27 Abs. 1 VwVG). Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). Diese Regelung schliesst die Berücksichtigung geheim gehaltener Aktenstücke nicht aus, stellt sie aber unter die Voraussetzung, dass die Parteien von ihrem wesentlichen Inhalt in Kenntnis gesetzt worden sind.

E. 4.2.2 Die Beschwerdeführenden beantragten in der Beschwerde vollumfängliche Einsicht in die Akte A48/9 sowie in die Visa-Akten. Es sei nicht ersichtlich, welche Dossiers die Vorinstanz genau beigezogen und tatsächlich gewürdigt habe, nachdem das Bundesverwaltungsgericht dies bereits im Rückweisungsurteil vom 29. November 2016 von ihr verlangt habe. Die Instruktionsrichterin wies die Vorinstanz mit Zwischenverfügung vom 21. Januar 2019 an, die Visaunterlagen zu den Asylakten zu nehmen, dem neuen Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden eine editionsfähige Fassung der Akte A48/9 zuzustellen und den Beschwerdeführenden Akteneinsicht zu gewähren. Mit Zwischenverfügung vom 2. April 2019 erhielten die Beschwerdeführenden Gelegenheit, sich ergänzend zum Beschwerdeverfahren und zur zusätzlich gewährten Akteneinsicht schriftlich zu äussern. Mit Stellungnahme vom 12. April 2019 bestätigten die Beschwerdeführenden die Gewährung der vollständigen Akteneinsicht und äusserten sich ergänzend zur Beschwerde. Von einer besonders schwerwiegenden Verletzung des aus dem rechtlichen Gehör fliessenden Akteneinsichtsrechts ist vorliegend nicht auszugehen. Mittlerweile haben die Beschwerdeführenden alle Akten zur Einsicht erhalten und haben dazu Stellung nehmen können. Nachdem die Beschwerdeführenden die Vollständigkeit der - wenn auch erst auf Beschwerdestufe gewährten - Akteneinsicht bestätigt haben, besteht keine Veranlassung zur Rückweisung der Sache. Schliesslich ist das Bundesverwaltungsgericht im Asylbereich zur freien Prüfung aller Sachverhalts- und Rechtsfragen berechtigt. Der Mangel des verletzten Anspruchs auf Akteneinsicht kann aus den genannten Gründen als im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geheilt betrachtet werden.

E. 4.3.1 Aus der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ergibt sich, dass die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Dies ist nur der Fall, wenn sich sowohl die Betroffenen als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen der Betroffenen - und um solche geht es bei Verfahren betreffend Asyl und Wegweisung - eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1 m.w.H.).

E. 4.3.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).

E. 4.3.3 Die Beschwerdeführenden beanstanden in ihrer Rechtsmitteleingabe, es gehe aus der angefochtenen Verfügung nicht hervor, welche Akten das SEM überhaupt konsultiert habe, und es fehle der Hinweis, welche Verfahren betreffend die Verwandten der Beschwerdeführenden konkret wie abgeschlossen worden seien. Die später in die Schweiz eingereisten Adoptiveltern der Beschwerdeführerin seien als Flüchtlinge anerkannt worden und hätten Asyl erhalten, jedoch sei nicht ersichtlich, ob diese Akten ebenfalls beigezogen worden seien. Zudem seien keine Hinweise dafür vorhanden, dass die Vorinstanz das nicht beigezogene Visumsdossier gemäss Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts tatsächlich konsultiert habe. Eine weitere Verletzung der Abklärungspflicht bestehe darin, dass die Vorinstanz seit Einreichen des Asylgesuchs bis zur Durchführung der Anhörung rund ein halbes Jahr und seit dem Kassationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung eineinhalb Jahre ungenutzt habe verstreichen lassen. Darüber hinaus habe die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt, dass Verwandte der Beschwerdeführenden Probleme mit den syrischen Behörden gehabt hätten, ein Cousin der Beschwerdeführerin vom IS getötet worden sei, dass die Beschwerdeführerin befürchtet habe, ihr Sohn würde in den Krieg ziehen und für die YPG kämpfen, dass die Beschwerdeführerin Angehörige der staatenlosen Maktumin gewesen sei und die Beschwerdeführenden im Juli 2012 Damaskus wegen Bombardierungen und gewaltsamen Auseinandersetzungen verlassen hätten. Die Vorinstanz habe darüber hinaus nicht gewürdigt, dass der Beschwerdeführer 2 im militärdienstpflichtigen Alter sei und aufgrund seiner Auslandabwesenheit als Militärdienstverweigerer gelte. Die erwähnten Rechtsverletzungen führten ebenfalls zu einer Verletzung des Willkürverbots.

E. 4.3.4 Hierzu ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden durch die Einsicht in die Akte A48/9 nachträglich Einblick in die Gründe der Vor- instanz erhalten haben, welche zur abweisenden Verfügung hinsichtlich Reflexverfolgung führten. Namentlich konnten die Beschwerdeführenden daraus ersehen, dass die Akten der Adoptiveltern der Beschwerdeführerin berücksichtigt wurden und wie der jeweilige Verfahrensstand in den beigezogenen Akten der Verwandten der Beschwerdeführenden vor Erlass der angefochtenen Verfügung gewesen war. Das Visumsdossier wurde im Laufe des Beschwerdeverfahrens von der Vorinstanz zu den Akten genommen und diese gewährte den Beschwerdeführenden auch diesbezüglich hinreichend Akteneinsicht.

E. 4.3.5 Tatsächlich fiel der von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung festgehaltene Sachverhalt recht knapp aus und nennt weder den genauen zeitlichen Verlauf der Fluchtgeschichte der Beschwerdeführenden noch Details zu den von ihnen geschilderten Ereignissen. Der Sachverhalt enthält dennoch alle wesentlichen Elemente, indem etwa die Bombardierung des Hauses der Beschwerdeführenden, die Tötung einer nahestehenden Person durch die IS-Bewegung und die Befürchtungen der Beschwerdeführenden, ihr Sohn könnte von kurdischen Milizen rekrutiert werden, entgegen der Behauptung in der Rechtsmitteleingabe Erwähnung in der vorinstanzlichen Verfügung finden. Indem die Vorinstanz festhält, dass keine Familienangehörigen der Beschwerdeführenden aufgrund einer Reflexverfolgung Asyl in der Schweiz erhalten hätten, geht sie implizit davon aus, dass Verwandte der Beschwerdeführenden Probleme mit den syrischen Behörden gehabt hätten. Nachdem die Beschwerdeführerin seit 2011 nicht mehr einen Ajanib-Status innehielt und der rechtliche Status der Beschwerdeführenden als Kurden in Syrien im Sachverhalt thematisiert wurde, besteht auch hier kein Anlass zu Beanstandungen hinsichtlich der Vollständigkeit des Sachverhalts oder der Begründungspflicht. Schliesslich handelt es sich beim militärdienstpflichtigen Alter des Beschwerdeführers 2 um einen Umstand, der nicht zur Ausreise der Familie im Jahr 2014 führte, sondern erst während des Auslandaufenthalts - (...) - eingetreten ist. Insgesamt ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig festgestellt und der angefochtenen Verfügung zugrunde gelegt hat. Auch liegt nicht eine Verletzung der Begründungspflicht vor, aufgrund derer die angefochtene Verfügung kassiert werden müsste. Festzuhalten ist, dass sich die Begründung einer Verfügung nicht zu jedem erdenklichen Aspekt der vorgetragenen Asylgründe äussern muss, sondern sich auf die wesentlichen Elemente der Asylbegründung konzentrieren darf und eine sachgerechte Anfechtung ermöglichen muss. Diesen Anforderungen wird die vorliegend angefochtene Verfügung gerecht.

E. 4.3.6 Hinsichtlich der beanstandeten Verfahrensdauer wäre es den Beschwerdeführenden freigestanden, eine Rechtsverzögerungsbeschwerde einzureichen. Anzumerken ist hierzu, dass angesichts der vielen parallelen Asylverfahren insbesondere von Verwandten der Beschwerdeführerin ein Zuwarten der Vorinstanz unter Umständen vielmehr geboten war, nachdem die vorliegende Angelegenheit zur Prüfung einer allfälligen Reflexverfolgung unter anderem wegen ebendieser Verwandten an die Vorinstanz zurückgewiesen worden ist.

E. 4.3.7 Schliesslich erübrigte sich eine weitere Anhörung der Beschwerdeführenden, da die Kassation an die Vorinstanz einzig und allein deshalb erfolgte, weil die Vorinstanz die Problematik einer möglichen Reflexverfolgung zuvor ausser Acht gelassen hatte und die Dossiers aller im ZEMIS aufgeführten Angehörigen der Beschwerdeführenden in der Schweiz beziehen sollte, um eine Gefährdung Letzterer zu prüfen. Diesen Anweisungen des Kassationsurteils hat die Vorinstanz entsprochen.

E. 4.3.8 Nachdem sich die formellen Rügen allesamt als unbegründet erweisen, besteht keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der diesbezügliche Antrag ist abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Gründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt zunächst fest, dass die Beschwerdeführenden weder in ihren Anhörungen noch auf Beschwerdeebene konkrete, zielgerichtete Verfolgungsmassnahmen durch die syrischen Behörden oder durch Dritte gegen sie selbst geltend gemacht haben. Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht festhält, gaben die Beschwerdeführenden durchgehend und übereinstimmend an, insbesondere wegen des Bürgerkriegs ausgereist zu sein. Geschilderte politische Aktivitäten - wie etwa die von den syrischen Behörden unentdeckt gebliebenen Transporte von politischen Flugblättern von Aleppo nach Damaskus durch den Beschwerdeführer 1 bis im Jahr 2010 oder die Teilnahme an eine Schweigeminute für die Märtyrer von Halabja im Jahr (...) durch die Beschwerdeführerin - stehen ebenso wenig in einem zeitlichen (oder auch sachlichen) Zusammenhang zur Ausreise aus Syrien im Jahr 2014 wie die aus dem ehemaligen Ajanib-Status der Beschwerdeführerin resultierenden Benachteiligungen bis 2011 oder die Bombardierungen des Hauses und des Geschäfts der Beschwerdeführenden im Juli 2012. Diese Erlebnisse trafen die Beschwerdeführenden hart und entzogen ihnen die Lebensgrundlage. Doch sind sie im Zusammenhang mit der Bürgerkriegssituation als solche zu sehen und gründen nicht auf einer individuellen, gezielten Verfolgung der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 3 AsylG.

E. 6.1.2 Gleich verhält es sich mit der Angst der Beschwerdeführenden vor der IS-Bewegung, welche insbesondere aufgrund der Enthauptung des Cousins der Beschwerdeführerin weiter geschürt wurde. Eine (konkrete und intensive) Verfolgungssituation der Beschwerdeführenden selbst durch Mitglieder des IS ist nicht aktenkundig und wurde auch nicht geltend gemacht. Hinzu kommt, dass der IS seine territoriale Kontrolle in Syrien mittlerweile fast vollständig verloren hat, die Angst mithin nicht objektiv begründet ist (vgl. Bericht Islamic State in Syria, Brief Report, Country of Origin Information June 2020, Ministry of Immigration and Integration, The Danish Immigration Service [Hrsg.], <https://www.justice.gov /eoir/ page/file/1309021/download>, abgerufen am 20.11.2020).

E. 6.1.3 Soweit die Beschwerdeführenden auf die schlechte Behandlung von ethnischen Kurden mit syrischer Staatsangehörigkeit hinweisen, ist weiter festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht davon ausgeht, Kurden hätten in besonderer und gezielter Weise aufgrund ihrer Ethnie in einem derart breiten und umfassenden Ausmass unter Anfeindungen zu leiden, dass von einer Kollektivverfolgung ausgegangen werden müsste. Auch die heute stark veränderte Lage - insbesondere seit dem Einmarsch der Türkei in Nordsyrien - führt nicht zu einem anderen Schluss (vgl. Urteil des BVGer E-937/2017 vom 16. Januar 2020 E. 6.3 m.w.H.).

E. 6.1.4 Zur Militärdienstpflicht des Beschwerdeführers 2 ist auf die seit dem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2015/3 gefestigte Gerichtspraxis hinzuweisen, wonach diese nicht allein die Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermag, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist. Im syrischen Kontext ist eine drohende asylbeachtliche Verfolgung dann anzunehmen, wenn die Dienstverweigerung als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst wird, wenn also die drohende Strafe nicht allein der Sicherstellung der Wehrpflicht dient, sondern damit zu rechnen ist, dass eine Person als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig schwer bestraft würde (vgl. Urteil des BVGer E-2188/2019 vom 30. Juni 2020 E. 5.1.2, m.w.H. auf die Rechtsprechung [zur Publikation vorgesehen]). Eine solche zusätzliche politische Exposition wurde vorliegend nicht hinreichend glaubhaft dargetan und ist aufgrund der Aktenlage auch nicht allein aus der kurdischen Ethnie des Beschwerdeführers 2 und der politischen Aktivität seiner entfernteren Verwandtschaft ersichtlich. Aus der alleinigen Tatsache, dass der Beschwerdeführer 2 mittlerweile im militärpflichtigen Alter ist, lässt sich nicht ableiten, ihm drohe als Dienstverweigerer eine asylrelevante Verfolgung. Die Hinweise in der Beschwerde auf eine drohende Verfolgung namentlich dann, wenn sich syrische Deserteure ins Ausland flüchten würden (Beschwerde S. 21), gehen fehl; bei der Ausreise war der Beschwerdeführer 2 erst knapp (...) alt. Damit fehlen konkrete Hinweise darauf, dass dem Beschwerdeführer 2 bei einer Rückkehr eine asylrelevante Bestrafung wegen Dienstverweigerung drohen würde.

E. 6.1.5 Im Übrigen wurde der bürgerkriegsbedingten Gefährdungslage und der fortbestehenden Volatilität und Dynamik der Entwicklung in Syrien von der Vorinstanz im Rahmen des Wegweisungsvollzugs respektive der in diesem Zusammenhang angeordneten vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden Rechnung getragen.

E. 6.1.6 Eine eigenständige Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft durch die Beschwerdeführenden fällt damit ausser Betracht. Bezeichnenderweise beschränken sich die Ausführungen des aktuellen Rechtsvertreters der Beschwerdeführenden auch ausschliesslich auf eine mögliche Reflexverfolgung der Beschwerdeführenden, welche nachfolgend zu prüfen ist.

E. 6.2.1 Mit Urteil E-3270/2015 vom 29. November 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht die Angelegenheit an die Vorinstanz zurück, damit sie sich mit einer allfälligen Reflexverfolgung der Beschwerdeführenden auseinandersetze. Zwar hatte sich die Vorinstanz daraufhin in der Verfügung vom 31. August 2018 mit der Problematik der Reflexverfolgung befasst, doch waren ihre genauen Beweggründe für die Verneinung einer solchen erst aus der internen Aktennotiz A48/9 ersichtlich. Nachdem den Beschwerdeführenden die Akteneinsicht auf Beschwerdeebene gewährt wurde, erhielten sie nachträglich genaueren Einblick in die Begründung der Vorinstanz und konnten sich anschliessend sachgerecht ergänzend dazu äussern (vgl. dazu oben E. 4.2.2).

E. 6.2.2 Aus der internen Aktennotiz ist zunächst ersichtlich, dass ein Halbbruder des Beschwerdeführers (H._______; N [...]), der wegen Desertion als Flüchtling anerkannt worden war und Asyl in der Schweiz erhalten hatte, angeben hatte, niemand aus seiner Familie habe Probleme mit den Behörden gehabt. Auf der Seite der Beschwerdeführerin wurden gemäss Aktennotiz der Adoptivvater (I._______; N [...]) sowie ein Adoptivbruder (J._______; N [...]) aufgrund ihrer politischen Tätigkeit als Flüchtlinge anerkannt und haben Asyl in der Schweiz erhalten. Ein weiterer Bruder (K._______; N [...]) habe erst auf Beschwerdeebene das Risiko einer Reflexverfolgung vorgetragen, was unbegründet beziehungsweise ohne Grundlage erscheine. Es sei unverständlich, weshalb er zuvor nichts vom Risiko einer Reflexverfolgung (wegen des Vaters) erwähnt habe. Bei einem anderen Adoptivbruder (L._______; N [...]) sei das Verfahren nach einem Rückweisungsurteil des Bundesverwaltungsgerichts bei der Vorinstanz pendent. Die Beschwerde von einer Adoptivschwester der Beschwerdeführerin (M._______; N [...]) sei vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen worden. Eine weitere Adoptivschwester der Beschwerdeführerin (N._______; N [...]) habe Militärdienst geleistet und sei inhaftiert worden, da sie als Kurier ihres Onkels gearbeitet habe. Sie sei Refraktärin. Im Jahr 2012 habe sie geheiratet. Ihre originäre Flüchtlingseigenschaft sei verneint worden, aber sie sei gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes eingeschlossen worden. Drei entferntere Verwandte (N [...], N [...] und N [...]) hätten aufgrund ihrer politischen beziehungsweise kulturellen Aktivitäten 2003 respektive 2010 Asyl in der Schweiz erhalten.

E. 6.2.3 Die Informationen aus der Aktennotiz zeigen, dass die Vorinstanz alle im Rückweisungsurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3270/2015 vom 29. November 2016 erwähnten, sowie weitere Dossiers von Verwandten der Beschwerdeführenden konsultiert und bei der Frage einer möglichen Reflexverfolgung berücksichtigt hat. Einzig aus dem Dossier einer Halbschwester der Beschwerdeführerin (O._______; N [...]) konnte die Vor-instanz das Verwandtschaftsverhältnis prima facie nicht nachvollziehen. Im Ergebnis ist dieses Dossier aber für die Beurteilung einer möglichen Reflexverfolgung der Beschwerdeführenden nicht von Belang, da diese Halbschwester der Beschwerdeführerin als Minderjährige im Jahr (...) gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft ihrer Mutter ([...]) einbezogen worden war und mittlerweile eingebürgert ist. Insgesamt ergibt sich aus den in der Aktennotiz erwähnten Dossiers ein differenziertes Bild, welches nicht mit der Darstellung der Beschwerdeführenden übereinstimmt, wonach alle Verwandten als Flüchtlinge Asyl erhalten hätten. Verwandte mit einem Asylstatus gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG sind bei der Prüfung einer allfälligen Reflexverfolgung der Beschwerdeführenden nicht zu berücksichtigen (vgl. Art. 37 Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen, AsylV1, SR 142.311). Eine asylbeachtliche Verfolgung der Beschwerdeführenden wegen jener Verwandten, die in den Jahren 2003 beziehungsweise 2010 Asyl in der Schweiz erhalten haben, fällt ebenfalls ausser Betracht, nachdem die Beschwerdeführenden vor ihrer Ausreise wegen dieser lange vor ihnen ausgereisten Verwandten nie Probleme gehabt haben. Der Rechtsvertreter will seine Beschwerdeführenden gleichbehandelt wissen wie alle anderen Familienangehörigen. Bei der Betrachtung der einzelnen in der Aktennotiz erwähnten Verfahren fällt allerdings ein gewichtiger Punkt auf: Keine der Adoptivschwestern der Beschwerdeführerin erfüllte die Flüchtlingseigenschaft originär. Bei der Frage, ob sie in den abgeleiteten Asylstatus einer anderen Person eingeschlossen werden, war bei den verheirateten Schwestern jeweils die (originäre) Flüchtlingseigenschaft der jeweiligen Ehemänner massgebend. Dasselbe hat in Bezug auf die Beschwerdeführerin zu gelten, nachdem sie seit der Heirat im Jahr 1999 in der Familie ihres Ehemannes und nicht mehr in derjenigen ihrer Adoptivfamilie lebte. Wegen des Halbbruders des Beschwerdeführers 1 (H._______, N [...]) hatten aber weder dessen Stiefmutter noch dessen Halbschwester eine Reflexverfolgung zu befürchten (vgl. Urteil des BVGer D-6241/2016 vom 29. November 2017), weshalb dies aufgrund der Aktenlage auch für den Beschwerdeführer 1 und seine Familie nicht anzunehmen ist.

E. 6.2.4 Die Beurteilung der Reflexverfolgung durch die Vorinstanz hält auch aus heutiger Sicht unter Berücksichtigung des aktuellen Verfahrensstandes betreffend die engeren Familienmitglieder stand: Bei einem Adoptivbruder der Beschwerdeführerin (P._______) gewährte die Vorinstanz Asyl, nachdem die angefochtene Verfügung zur Prüfung einer allfälligen Reflexverfolgung zurückgewiesen worden war (Urteil des BVGerE-6823/2016 vom 6. Dezember 2016). Bei weiteren zwei Adoptivbrüdern (L._______ und Q._______) erliess die Vorinstanz wiedererwägungsweise positive Asylentscheide, nachdem diese die abschlägigen Verfügungen beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hatten (Urteile des BVGer E-5615/2017 und E-5618/2017, beide vom 21. Dezember 2018). Beim zuvor in E. 6.2.2 erwähnten Bruder (K._______; N [...]) wurde eine Reflexverfolgung verneint und kein Asyl gewährt, er wurde jedoch als Staatenloser anerkannt. Damit steht fest, dass selbst bei den Adoptivbrüdern der Beschwerdeführerin nicht bei allen eine Reflexverfolgung angenommen wurde.

E. 6.2.5 Auf Beschwerdeebene verlangen die Beschwerdeführenden die Berücksichtigung weiterer Verwandten bei der Prüfung einer möglichen Reflexverfolgung. Bei zwei der dabei erwähnten Personen, die bis anhin unberücksichtigt blieben und bei denen im ZEMIS kein Verwandtschaftsverhältnis zur Beschwerdeführerin aufgezeigt wurde, handelt es sich offenbar um einen Onkel und einen Neffen der Beschwerdeführerin (R._______ und S._______), welche eine Aufenthaltsbewilligung B in der Schweiz haben sollen. Aus diesen Angaben allein geht weder hervor, aus welchen Gründen diese Personen die Flüchtlingseigenschaft erfüllen noch aus welchem konkreten Anlass die Beschwerdeführenden wegen diesen Personen eine asylbeachtliche Verfolgung zu befürchten haben sollten. Soweit die Beschwerdeführenden in der Beschwerde erstmals auf einen angeblichen Bruder der Beschwerdeführerin hinwiesen (G._______; vgl. Beschwerde S. 19), der seit dem 24. Oktober 2012 in Syrien inhaftiert sei, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin diesen Bruder - der im Übrigen gemäss den eingereichten Internet-Informationen 20 Jahre älter als sie selber wäre - bis anhin nie erwähnt hatte, obwohl die Beschwerdeführenden ihrerseits Syrien erst im Jahr 2014 verlassen haben; der Name des angeblichen Bruders stimmt ferner mit den Namen ihrer leiblichen Eltern (vgl. A4 Ziff. 1.16.04: leiblicher Vater [...], und 3.02: leibliche Mutter [...]) nicht überein. Die beigebrachten Internetauszüge reichen offenkundig nicht aus, um eine Verwandtschaft oder eine daraus drohende Reflexverfolgung glaubhaft zu machen.

E. 6.2.6 Die Vorinstanz hat damit eine Reflexverfolgung der Beschwerdeführenden zu Recht verneint.

E. 6.3 Zusammenfassend sind die Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht geeignet, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche daher zu Recht abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung vom 31. August 2018 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden angeordnet. Damit erübrigen sich Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihnen mit Instruktionsverfügung vom 21. Januar 2019 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und keine massgebenden Veränderungen der finanziellen Verhältnisse ersichtlich sind, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Della Batliner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5662/2018 Urteil vom 6. Januar 2021 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Della Batliner. Parteien A._______, geboren am (...) (Beschwerdeführer 1), seine Ehefrau B._______, geboren am (...) (Beschwerdeführerin), und ihre Kinder C._______, geboren am (...) (Beschwerdeführer 2), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), Syrien, alle vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 31. August 2018 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich um syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit letztem offiziellen Wohnsitz in Damaskus. Mitte 2012 begaben sie sich gemäss eigenen Angaben von Damaskus nach F._______ [Nordost-Syrien]. Dort wurden sie als intern Vertriebene vom UNHCR registriert. Im Januar 2014 sprachen sie bei der Schweizerischen Botschaft in Istanbul (nachfolgend: Botschaft) vor und reisten zu diesem Zweck in die Türkei. Sie kehrten danach wieder nach Syrien zurück. Im Juni 2014 - nach Erhalt des von der Botschaft ausgestellten Visums - verliessen sie ihren Heimatstaat über Shernach und Cezire Botan Richtung Istanbul. Am 31. Juli 2014 flogen sie von Istanbul direkt in die Schweiz. Am 5. August 2014 ersuchten sie im ehemaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl. Eine Befragung zur Person (BzP; A3/11 [Beschwerdeführer 1], A4/11 [Beschwerdeführerin], A5/9 [Beschwerdeführer 2]) fand am 15. August 2014 statt. Die Beschwerdeführenden wurden zudem am 15. Februar 2015 eingehend zu ihren Asylgründen angehört (A12/12 [Beschwerdeführer 1], A13/10 [Beschwerdeführerin] und A14/7 [Beschwerdeführer 2]). Mit Verfügung vom 18. August 2014 wurden die Beschwerdeführenden dem Kanton Neuchâtel zugewiesen. A.b Bei der BzP vom 15. August 2014 gab der Beschwerdeführer 1 an, er sei wegen des Bürgerkriegs ausgereist und er habe zudem von 1995 bis 2010 als Sympathisant der Azadi-Partei heimlich Flugblätter von Aleppo nach Damaskus transportiert. Er habe nie persönliche Probleme mit den Behörden oder Dritten gehabt und sei nie in Haft gewesen. Bei der Anhörung vom 15. Februar 2015 bestätigte er diese Aussagen und machte weiter zu seinen Asylgründen geltend, am 18. Juli 2012 habe er Waren nach Damaskus transportieren wollen; unterwegs sei er an einem Kontrollpunkt wegen Ausschreitungen angehalten worden und habe umkehren müssen. Auch zu seinem Bruder, der in der Nähe wohne, habe er wegen der Unruhen nicht gehen können. Zuhause habe es nach der ersten Explosion einen Stromausfall gegeben und aufgrund der weiteren Explosionen seien sie ins Untergeschoss eines Nachbarhauses geflüchtet und hätten sich dort mit etwa 500 weiteren Personen versteckt gehalten. Mit einem Freund habe er Verletzte ins Spital gebracht. Es habe weiterhin Explosionen und Zusammenstösse gegeben, weshalb eine Rückkehr zu seiner Familie am selben Tag nicht möglich gewesen sei. Am nächsten Tag habe er seine und die Familie seines Bruders geholt und sie seien gemeinsam nach (...) gegangen, wo sie sich zwei bis drei Tage bei Angehörigen aufgehalten hätten. Da sich die Situation nicht beruhigt habe, seien sie in Begleitung von weiteren zehn Fahrzeugen über Homs und weitere Umwege nach (...) gefahren und hätten sich bei seinem dort lebenden Bruder etwa eine Woche aufgehalten. Daraufhin habe der Onkel seiner Frau sie nach F._______ eingeladen, um bei ihnen zu leben. Ein Cousin seiner Frau sei an der Front im Kampf gegen den sogenannten "Islamischen Staat" (IS) umgekommen. Er habe für seinen Schwiegervater, der Mitglied der politischen Partei Al Parti sei, heimlich Flugblätter nach Damaskus transportiert. Daraus hätten sich aber keine konkreten Probleme ergeben. A.c Die Beschwerdeführerin erklärte in den Befragungen, sie sei zunächst Maktuma, später Ajnabiya gewesen (ab 2005, vgl. die Übersetzung der eingereichten Beweisunterlagen in A13 F3) und habe im Jahr 2011 die syrische Staatsangehörigkeit erlangt (vgl. A13 F8 f.). Bis 2012 habe sie mit ihrer Familie in Damaskus gelebt, danach seien sie nach F._______ zu ihrem Onkel mütterlicherseits gegangen und hätten sich bis zur Ausreise dort aufgehalten. Zu ihren Asylgründen gab die Beschwerdeführerin an, bei Bombardierungen in Damaskus seien ihr Haus wie auch ihr Geschäft getroffen gewesen und sie hätten abreisen müssen. Sie habe einmal mit den Behörden Probleme gehabt, als sie in der neunten Klasse gewesen sei und am (...) eine Schweigeminute für die Märtyrer von Halabja abgehalten habe. Sie habe das Schuljahr nicht bestanden, habe die Prüfungen nicht wiederholen dürfen und sei von der Schule ausgeschlossen worden, da sie zu jenem Zeitpunkt eine Maktuma gewesen sei. 2013 sei ihr Cousin von einer IS-Gruppe enthauptet worden. Ihre Familie sei politisch engagiert und trotz ihres Status als Maktumin respektive Ajanib sehr gebildet. Sie selbst habe sich seit 1997 nicht mehr politisch betätigt. Als Maktuma beziehungsweise Ajnabiya habe sie keine Rechte gehabt und ihr sei die weitere Schulbildung verwehrt worden. Ihr Sohn habe nach dem Tod des Cousins an die nur 30 Kilometer entfernte Front gehen und kämpfen wollen. A.d Der Beschwerdeführer 2 bestätigte anlässlich der BzP als Ausreisegründe den Bürgerkrieg sowie die Angst vor der IS-Bewegung. Bei der Anhörung hielt er als weiteren Ausreisegrund fest, er habe seine Schulbildung fortführen wollen. Er habe sich der YPG (Yekîneyên Parastina Gel; bewaffneter Arm der kurdisch-syrischen Partei der Demokratischen Union [PYD]) anschliessen wollen, aber den Rat seiner Mutter beherzigt, die Schule abzuschliessen und damit dem Land mehr nützen zu können. A.e Als Beweismittel wurden die Identitätskarten der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers 1 (A11, Beilagen 1 und 11), ein Dokument bezüglich der angesichts des ehemaligen Status der Beschwerdeführerin als Ajnabiya respektive Maktuma erforderlichen Registrierung ihrer Ehe (A11, Beilage 5), ein Auszug aus ihrem Familienregister in al-Hasaka (A11, Beilage 2), eine Karte des UNHCR (A11, Beilage 3), die Führerscheine des Beschwerdeführers 1 und der Beschwerdeführerin (A11, Beilagen 4 und 10), das Familienbüchlein (A11, Beilage 6), Kopien der Identitätsbestätigungen für Maktumin und Ajanib betreffend die Beschwerdeführerin (A11, Beilagen 7-9) sowie die Schulzeugnisse der beiden Kinder (A11, Beilagen 12-15) eingereicht. A.f Mit Verfügung vom 17. April 2015 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung schob es wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. A.g Mit Eingabe vom 20. Mai 2015 reichten die Beschwerdeführenden dagegen durch ihren damaligen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. A.h Die am (...) geborene Tochter E._______ wurde von der Vor- instanz in die vorläufige Aufnahme ihrer Familie eingeschlossen. A.i Mit Urteil E-3270/2015 vom 29. November 2016 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut und hob die Verfügung vom 17. April 2015 auf, da darin durch die fehlende Auseinandersetzung mit einer möglichen Reflexverfolgung der rechtserhebliche Sachverhalt nicht vollständig erstellt sowie die Begründungspflicht und der Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt worden waren. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Angelegenheit an das SEM zwecks Abklärung einer möglichen Reflexverfolgung und zur Neubeurteilung zurück. B. Mit Verfügung vom 31. August 2018 - eröffnet am 3. September 2018 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, wies ihre Asylgesuche ab, ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz und die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an. C. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2018 reichten die Beschwerdeführenden dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und liessen durch ihren ehemaligen Rechtsvertreter beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache der Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden sei festzustellen und es sei ihnen Asyl zu gewähren; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden um vollumfängliche Einsicht in die Akte A48/9 sowie in die Visa-Akten und eventualiter um Gewährung des rechtlichen Gehörs zu denselben. Zudem sei ihnen nach Gewährung der Akteneinsicht, eventualiter des rechtlichen Gehörs und Zustellung der schriftlichen Begründung, eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Darüber hinaus beantragten die Beschwerdeführenden den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten. Als Beweismittel reichten sie die angefochtene Verfügung (Beilage 1), eine Fürsorgebestätigung (Beilage 2), positive Asylentscheide des Adoptivvaters, der Adoptivmutter und der Adoptivschwester der Beschwerdeführerin (Beilage 3), des Adoptivbruders der Beschwerdeführerin (Beilage 4), zwei Aktenstücke aus dem vorherigen Beschwerdeverfahren (Beilagen 5 und 6) sowie Internetausdrucke betreffend G._______ (Beilage 7; es soll sich dabei um einen Bruder der Beschwerdeführerin handeln, vgl. Beschwerde S. 19) ein. D. Mit Eingabe vom 10. Januar 2019 zeigte der aktuelle Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden den Mandatswechsel an und wies darauf hin, dass mehrere Familienmitglieder der Beschwerdeführerin und ein Bruder des Beschwerdeführers 1 Asyl in der Schweiz erhalten hätten und über eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung verfügten. E. Mit Zwischenverfügung vom 21. Januar 2019 nahm die Instruktionsrichterin vom Mandatswechsel Kenntnis, hiess das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem wies sie das SEM an, die Visaunterlagen zu den Asylakten zu nehmen und den Beschwerdeführenden in diese Akten sowie in eine editionsfähige Fassung der Akte A48/9 Einsicht zu gewähren. Ferner lud sie das SEM zur Vernehmlassung ein. F. Mit Vernehmlassung vom 28. Februar 2019 schloss die Vorinstanz innert erstreckter Frist auf Abweisung der Beschwerde und erklärte, sie habe die Visaunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht beigelegt und den Beschwerdeführenden in die editionsfähige Fassung der Akte A48/9 Akteneinsicht gewährt. G. Mit Zwischenverfügung vom 13. März 2019 stellte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zu und wies die Vorinstanz erneut an, Akteneinsicht in die Visaunterlagen und in das entsprechende, neu zu erstellende Aktenverzeichnis zu gewähren. H. Mit Schreiben vom 28. März 2019 orientierte die Vorinstanz über die Gewährung der Akteneinsicht und liess dem Bundesverwaltungsgericht die gesamten Akten zukommen. In einem elektronischen Schriftenverkehr vom 2. April 2019 bestätigte die Vorinstanz, dass den Beschwerdeführenden vollständige und uneingeschränkte Akteneinsicht gewährt worden sei. I. Mit Zwischenverfügung vom 2. April 2019 räumte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden Gelegenheit ein, sich ergänzend zum Beschwerdeverfahren und zur zusätzlich gewährten Akteneinsicht schriftlich zu äussern. J. Am 12. April 2019 nahmen die Beschwerdeführenden hierzu Stellung. K. Mit Eingabe vom 5. November 2019 äusserte sich der vormalige Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden zum Verfahren E-3270/2015. L. Mit Schreiben vom 14. November 2019 erinnerte die Instruktionsrichterin den vormaligen Rechtsvertreter daran, dass das E-3270/2015 abgeschlossen sei, und orientierte ihn über den Mandatswechsel im vorliegenden Verfahren. M. Mit Eingabe vom 22. November 2019 äusserte sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden insbesondere zur aktuellen politischen Lage in Syrien. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101). Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.5 Die angefochtene Verfügung ist in französischer Sprache ergangen; die Beschwerde wurde in deutscher Sprache eingereicht (wie auch im vorangehenden Verfahren E-3270/2015 Deutsch die Verfahrenssprache war). Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG wird das vorliegende Verfahren in deutscher Sprache geführt.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung insbesondere fest, dass die Beschwerdeführenden den in Syrien herrschenden Krieg sowie Bombardierungen klar und eindeutig als Fluchtgrund genannt und in ihren Anhörungen zu keinem Zeitpunkt zum Ausdruck gebracht hätten, im Kontext des Syrienkrieges gezielten Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen zu sein. Die Schwierigkeiten, Vorurteile und Schikanen, welche die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer kurdischen Ethnie in Syrien geschildert hätten, erreichten nicht eine hinreichende Intensität und seien zu weit zurückliegend, um eine Asylgewährung zu rechtfertigen. Die Angst vor einer Verfolgung durch Mitglieder des IS, oder vor einer Rekrutierung des Beschwerdeführers 2 durch kurdische Milizen, gründe einzig auf Hypothesen; diese Befürchtungen seien aufgrund fehlender konkreter Hinweise nicht als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten. Dasselbe gelte in Bezug auf die geltend gemachten Transporte des Beschwerdeführers 1 für seinen Schwiegervater, bei welchen er nie mit Problemen konfrontiert gewesen sei und die er nur bis 2010 ausgeführt habe. Bei der Frage nach der Verfolgungsgefahr bei einer allfälligen Rückkehr hätten weder der Beschwerdeführer 1 noch die Beschwerdeführerin das politische Engagement der Familienangehörigen genannt. Die Beschwerdeführenden hätten erst auf Beschwerdeebene (im Rahmen des ersten Beschwerdeverfahrens) eine Reflexverfolgung geltend gemacht. Das verspätete Vorbringen sowie die in den Anhörungen vollumfänglich fehlenden Hinweise auf eine gezielte Verfolgung der Beschwerdeführenden liessen eine Reflexverfolgung nicht als wahrscheinlich erscheinen. Auch eine - wie im Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts E-3270/2015 vom 29. November 2016 verlangte - Konsultation der Dossiers von Verwandten habe keine Elemente ergeben, welche auf ein Verfolgungsinteresse an den Beschwerdeführenden seitens der syrischen Behörden aufgrund der politischen Exposition von Familienangehörigen hinwiesen. Ausserdem hätten auch keine anderen engen Familienmitglieder in der Schweiz wegen Reflexverfolgung Asyl erhalten. Hingegen habe das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 29. März 2016 (D-1917/2015) eine Reflexverfolgung eines Verwandten des Vaters der Beschwerdeführerin verneint. Bei Gefahr einer allfälligen Reflexverfolgung hätten die syrischen Behörden bei fehlenden Verfolgungsmassnahmen zumindest eine Überwachung der Beschwerdeführenden angeordnet; auch derartige Massnahmen hätten die Beschwerdeführenden nicht geltend gemacht. Die im vorherigen Beschwerdeverfahren eingereichten Fotos und Videoaufnahmen vermöchten die eindeutigen Aussagen anlässlich der Befragungen nicht zu entkräften, und auch auf eine Reflexverfolgung lasse sich aufgrund dieser Beweismittel nicht schliessen. 3.2 In der Beschwerde vom 3. Oktober 2018 wurde zunächst insbesondere die fehlende Einsicht in die Aktennotiz A48/9 und in die Visaunterlagen gerügt und geltend gemacht, dass der Adoptivvater der Beschwerdeführerin fälschlicherweise als Onkel erfasst worden sei. Dieser und weitere Familienangehörige seien als Flüchtlinge anerkannt worden und hätten Asyl in der Schweiz erhalten. Es sei unklar, welche Akten das SEM beigezogen habe. Zudem habe die Vorinstanz im Sachverhalt der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt, dass der Beschwerdeführer 1 Sympathisant der kurdischen Azadi-Partei gewesen sei und für sie sowie für seinen Schwiegervater, der in einer kurdischen Oppositionspartei tätig gewesen sei, heimlich Transporte erledigt habe. Unerwähnt sei ebenso geblieben, dass Verwandte der Beschwerdeführenden Probleme mit den syrischen Behörden gehabt hätten, ein Cousin der Beschwerdeführerin vom IS getötet worden sei und die Beschwerdeführerin befürchtet habe, ihr Sohn werde in den Krieg ziehen und für die YPG kämpfen. Darüber hinaus fehle der Hinweis, dass die Beschwerdeführerin Angehörige der staatenlosen Maktoumin gewesen sei, bevor sie den Ajanib-Status und im Jahr 2011 schliesslich die syrische Staatsangehörigkeit erhalten habe, und dass die Beschwerdeführenden im Juli 2012 Damaskus wegen Bombardierungen und gewaltsamen Auseinandersetzungen verlassen hätten, wobei ihr Haus und Atelier getroffen worden sei. Die Fragestellung, ob die geschilderte Situation korrekt zusammengefasst sei, dass der Beschwerdeführer 1 Syrien aufgrund des Bürgerkriegs verlassen habe, sei suggestiv gewesen. Die Vorinstanz hätte zwingend weitere Abklärungen, insbesondere eine weitere Anhörung, durchführen müssen. Zudem sei ein Bruder der Beschwerdeführerin, G._______, seit dem 24. Oktober 2012 inhaftiert. Er sei Mitglied der Partei PDK-S in F._______ und politisch sehr aktiv gewesen. Schliesslich sei der Beschwerdeführer 2 mittlerweile im militärpflichtigen Alter und gelte wegen seines Auslandaufenthalts als Dienstverweigerer; auch diesen Umstand habe die Vorinstanz nicht gewürdigt. Der Beschwerdeführer 2 müsse einen Politmalus befürchten, da die Dienstverweigerung von den syrischen Behörden als regimefeindliche Gesinnung aufgefasst werden würde. Kurden unterlägen sodann einer gezielten Kollektivverfolgung durch den IS. Schliesslich müssten die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach langjähriger Auslandabwesenheit mit grosser Wahrscheinlichkeit befürchten, verhört und verdächtigt zu werden, was mit Willkür und Misshandlungen verbunden wäre; auch zu derartigen Nachfluchtgründen habe die Vor-instanz sich nicht geäussert. 3.3 In der ergänzenden Eingabe vom 10. Januar 2019 hielten die Beschwerdeführenden fest, für die Abklärung einer möglichen Reflexverfolgung seien die Dossiers aller ihrer im ZEMIS aufgeführten Angehörigen in der Schweiz beizuziehen. Reflexverfolgung sei in Syrien ein vertrautes politisches Instrument, das seit Ausbruch des Bürgerkriegs verstärkt eingesetzt werde, und es sei nicht auszuschliessen, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Syrien eine Behandlung erfahren würden, die asylrechtlich relevant sei. 3.4 Mit Stellungnahme vom 12. April 2019 bestätigten die Beschwerdeführenden die Gewährung der vollständigen Akteneinsicht und hielten insbesondere fest, es erscheine sinnvoll, gemäss dem Prinzip der Gleichbehandlung alle Familienmitglieder nach den gleichen Grundlagen zu beurteilen. 4. 4.1 Die Beschwerdeführenden beantragen in der Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie anschliessender Neubeurteilung. Sie erheben in der Beschwerde verschiedene formelle Rügen, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken. Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts, eine Verletzung der Begründungspflicht sowie eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. 4.2 4.2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Das Akteneinsichtsrecht als Teilgehalt des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör wird in den Art. 26 - Art. 28 VwVG als selbständige Verfahrensgarantie direkt vor den Bestimmungen zum rechtlichen Gehör geregelt. Den grundsätzlichen Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG) darf die Behörde nur verweigern, wenn wesentliche öffentliche oder private Interessen, oder das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordern (Art. 27 Abs. 1 VwVG). Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). Diese Regelung schliesst die Berücksichtigung geheim gehaltener Aktenstücke nicht aus, stellt sie aber unter die Voraussetzung, dass die Parteien von ihrem wesentlichen Inhalt in Kenntnis gesetzt worden sind. 4.2.2 Die Beschwerdeführenden beantragten in der Beschwerde vollumfängliche Einsicht in die Akte A48/9 sowie in die Visa-Akten. Es sei nicht ersichtlich, welche Dossiers die Vorinstanz genau beigezogen und tatsächlich gewürdigt habe, nachdem das Bundesverwaltungsgericht dies bereits im Rückweisungsurteil vom 29. November 2016 von ihr verlangt habe. Die Instruktionsrichterin wies die Vorinstanz mit Zwischenverfügung vom 21. Januar 2019 an, die Visaunterlagen zu den Asylakten zu nehmen, dem neuen Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden eine editionsfähige Fassung der Akte A48/9 zuzustellen und den Beschwerdeführenden Akteneinsicht zu gewähren. Mit Zwischenverfügung vom 2. April 2019 erhielten die Beschwerdeführenden Gelegenheit, sich ergänzend zum Beschwerdeverfahren und zur zusätzlich gewährten Akteneinsicht schriftlich zu äussern. Mit Stellungnahme vom 12. April 2019 bestätigten die Beschwerdeführenden die Gewährung der vollständigen Akteneinsicht und äusserten sich ergänzend zur Beschwerde. Von einer besonders schwerwiegenden Verletzung des aus dem rechtlichen Gehör fliessenden Akteneinsichtsrechts ist vorliegend nicht auszugehen. Mittlerweile haben die Beschwerdeführenden alle Akten zur Einsicht erhalten und haben dazu Stellung nehmen können. Nachdem die Beschwerdeführenden die Vollständigkeit der - wenn auch erst auf Beschwerdestufe gewährten - Akteneinsicht bestätigt haben, besteht keine Veranlassung zur Rückweisung der Sache. Schliesslich ist das Bundesverwaltungsgericht im Asylbereich zur freien Prüfung aller Sachverhalts- und Rechtsfragen berechtigt. Der Mangel des verletzten Anspruchs auf Akteneinsicht kann aus den genannten Gründen als im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geheilt betrachtet werden. 4.3 4.3.1 Aus der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ergibt sich, dass die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Dies ist nur der Fall, wenn sich sowohl die Betroffenen als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen der Betroffenen - und um solche geht es bei Verfahren betreffend Asyl und Wegweisung - eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1 m.w.H.). 4.3.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). 4.3.3 Die Beschwerdeführenden beanstanden in ihrer Rechtsmitteleingabe, es gehe aus der angefochtenen Verfügung nicht hervor, welche Akten das SEM überhaupt konsultiert habe, und es fehle der Hinweis, welche Verfahren betreffend die Verwandten der Beschwerdeführenden konkret wie abgeschlossen worden seien. Die später in die Schweiz eingereisten Adoptiveltern der Beschwerdeführerin seien als Flüchtlinge anerkannt worden und hätten Asyl erhalten, jedoch sei nicht ersichtlich, ob diese Akten ebenfalls beigezogen worden seien. Zudem seien keine Hinweise dafür vorhanden, dass die Vorinstanz das nicht beigezogene Visumsdossier gemäss Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts tatsächlich konsultiert habe. Eine weitere Verletzung der Abklärungspflicht bestehe darin, dass die Vorinstanz seit Einreichen des Asylgesuchs bis zur Durchführung der Anhörung rund ein halbes Jahr und seit dem Kassationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung eineinhalb Jahre ungenutzt habe verstreichen lassen. Darüber hinaus habe die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt, dass Verwandte der Beschwerdeführenden Probleme mit den syrischen Behörden gehabt hätten, ein Cousin der Beschwerdeführerin vom IS getötet worden sei, dass die Beschwerdeführerin befürchtet habe, ihr Sohn würde in den Krieg ziehen und für die YPG kämpfen, dass die Beschwerdeführerin Angehörige der staatenlosen Maktumin gewesen sei und die Beschwerdeführenden im Juli 2012 Damaskus wegen Bombardierungen und gewaltsamen Auseinandersetzungen verlassen hätten. Die Vorinstanz habe darüber hinaus nicht gewürdigt, dass der Beschwerdeführer 2 im militärdienstpflichtigen Alter sei und aufgrund seiner Auslandabwesenheit als Militärdienstverweigerer gelte. Die erwähnten Rechtsverletzungen führten ebenfalls zu einer Verletzung des Willkürverbots. 4.3.4 Hierzu ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden durch die Einsicht in die Akte A48/9 nachträglich Einblick in die Gründe der Vor- instanz erhalten haben, welche zur abweisenden Verfügung hinsichtlich Reflexverfolgung führten. Namentlich konnten die Beschwerdeführenden daraus ersehen, dass die Akten der Adoptiveltern der Beschwerdeführerin berücksichtigt wurden und wie der jeweilige Verfahrensstand in den beigezogenen Akten der Verwandten der Beschwerdeführenden vor Erlass der angefochtenen Verfügung gewesen war. Das Visumsdossier wurde im Laufe des Beschwerdeverfahrens von der Vorinstanz zu den Akten genommen und diese gewährte den Beschwerdeführenden auch diesbezüglich hinreichend Akteneinsicht. 4.3.5 Tatsächlich fiel der von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung festgehaltene Sachverhalt recht knapp aus und nennt weder den genauen zeitlichen Verlauf der Fluchtgeschichte der Beschwerdeführenden noch Details zu den von ihnen geschilderten Ereignissen. Der Sachverhalt enthält dennoch alle wesentlichen Elemente, indem etwa die Bombardierung des Hauses der Beschwerdeführenden, die Tötung einer nahestehenden Person durch die IS-Bewegung und die Befürchtungen der Beschwerdeführenden, ihr Sohn könnte von kurdischen Milizen rekrutiert werden, entgegen der Behauptung in der Rechtsmitteleingabe Erwähnung in der vorinstanzlichen Verfügung finden. Indem die Vorinstanz festhält, dass keine Familienangehörigen der Beschwerdeführenden aufgrund einer Reflexverfolgung Asyl in der Schweiz erhalten hätten, geht sie implizit davon aus, dass Verwandte der Beschwerdeführenden Probleme mit den syrischen Behörden gehabt hätten. Nachdem die Beschwerdeführerin seit 2011 nicht mehr einen Ajanib-Status innehielt und der rechtliche Status der Beschwerdeführenden als Kurden in Syrien im Sachverhalt thematisiert wurde, besteht auch hier kein Anlass zu Beanstandungen hinsichtlich der Vollständigkeit des Sachverhalts oder der Begründungspflicht. Schliesslich handelt es sich beim militärdienstpflichtigen Alter des Beschwerdeführers 2 um einen Umstand, der nicht zur Ausreise der Familie im Jahr 2014 führte, sondern erst während des Auslandaufenthalts - (...) - eingetreten ist. Insgesamt ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig festgestellt und der angefochtenen Verfügung zugrunde gelegt hat. Auch liegt nicht eine Verletzung der Begründungspflicht vor, aufgrund derer die angefochtene Verfügung kassiert werden müsste. Festzuhalten ist, dass sich die Begründung einer Verfügung nicht zu jedem erdenklichen Aspekt der vorgetragenen Asylgründe äussern muss, sondern sich auf die wesentlichen Elemente der Asylbegründung konzentrieren darf und eine sachgerechte Anfechtung ermöglichen muss. Diesen Anforderungen wird die vorliegend angefochtene Verfügung gerecht. 4.3.6 Hinsichtlich der beanstandeten Verfahrensdauer wäre es den Beschwerdeführenden freigestanden, eine Rechtsverzögerungsbeschwerde einzureichen. Anzumerken ist hierzu, dass angesichts der vielen parallelen Asylverfahren insbesondere von Verwandten der Beschwerdeführerin ein Zuwarten der Vorinstanz unter Umständen vielmehr geboten war, nachdem die vorliegende Angelegenheit zur Prüfung einer allfälligen Reflexverfolgung unter anderem wegen ebendieser Verwandten an die Vorinstanz zurückgewiesen worden ist. 4.3.7 Schliesslich erübrigte sich eine weitere Anhörung der Beschwerdeführenden, da die Kassation an die Vorinstanz einzig und allein deshalb erfolgte, weil die Vorinstanz die Problematik einer möglichen Reflexverfolgung zuvor ausser Acht gelassen hatte und die Dossiers aller im ZEMIS aufgeführten Angehörigen der Beschwerdeführenden in der Schweiz beziehen sollte, um eine Gefährdung Letzterer zu prüfen. Diesen Anweisungen des Kassationsurteils hat die Vorinstanz entsprochen. 4.3.8 Nachdem sich die formellen Rügen allesamt als unbegründet erweisen, besteht keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der diesbezügliche Antrag ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Gründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 6.1.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt zunächst fest, dass die Beschwerdeführenden weder in ihren Anhörungen noch auf Beschwerdeebene konkrete, zielgerichtete Verfolgungsmassnahmen durch die syrischen Behörden oder durch Dritte gegen sie selbst geltend gemacht haben. Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht festhält, gaben die Beschwerdeführenden durchgehend und übereinstimmend an, insbesondere wegen des Bürgerkriegs ausgereist zu sein. Geschilderte politische Aktivitäten - wie etwa die von den syrischen Behörden unentdeckt gebliebenen Transporte von politischen Flugblättern von Aleppo nach Damaskus durch den Beschwerdeführer 1 bis im Jahr 2010 oder die Teilnahme an eine Schweigeminute für die Märtyrer von Halabja im Jahr (...) durch die Beschwerdeführerin - stehen ebenso wenig in einem zeitlichen (oder auch sachlichen) Zusammenhang zur Ausreise aus Syrien im Jahr 2014 wie die aus dem ehemaligen Ajanib-Status der Beschwerdeführerin resultierenden Benachteiligungen bis 2011 oder die Bombardierungen des Hauses und des Geschäfts der Beschwerdeführenden im Juli 2012. Diese Erlebnisse trafen die Beschwerdeführenden hart und entzogen ihnen die Lebensgrundlage. Doch sind sie im Zusammenhang mit der Bürgerkriegssituation als solche zu sehen und gründen nicht auf einer individuellen, gezielten Verfolgung der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 3 AsylG. 6.1.2 Gleich verhält es sich mit der Angst der Beschwerdeführenden vor der IS-Bewegung, welche insbesondere aufgrund der Enthauptung des Cousins der Beschwerdeführerin weiter geschürt wurde. Eine (konkrete und intensive) Verfolgungssituation der Beschwerdeführenden selbst durch Mitglieder des IS ist nicht aktenkundig und wurde auch nicht geltend gemacht. Hinzu kommt, dass der IS seine territoriale Kontrolle in Syrien mittlerweile fast vollständig verloren hat, die Angst mithin nicht objektiv begründet ist (vgl. Bericht Islamic State in Syria, Brief Report, Country of Origin Information June 2020, Ministry of Immigration and Integration, The Danish Immigration Service [Hrsg.], , abgerufen am 20.11.2020). 6.1.3 Soweit die Beschwerdeführenden auf die schlechte Behandlung von ethnischen Kurden mit syrischer Staatsangehörigkeit hinweisen, ist weiter festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht davon ausgeht, Kurden hätten in besonderer und gezielter Weise aufgrund ihrer Ethnie in einem derart breiten und umfassenden Ausmass unter Anfeindungen zu leiden, dass von einer Kollektivverfolgung ausgegangen werden müsste. Auch die heute stark veränderte Lage - insbesondere seit dem Einmarsch der Türkei in Nordsyrien - führt nicht zu einem anderen Schluss (vgl. Urteil des BVGer E-937/2017 vom 16. Januar 2020 E. 6.3 m.w.H.). 6.1.4 Zur Militärdienstpflicht des Beschwerdeführers 2 ist auf die seit dem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2015/3 gefestigte Gerichtspraxis hinzuweisen, wonach diese nicht allein die Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermag, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist. Im syrischen Kontext ist eine drohende asylbeachtliche Verfolgung dann anzunehmen, wenn die Dienstverweigerung als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst wird, wenn also die drohende Strafe nicht allein der Sicherstellung der Wehrpflicht dient, sondern damit zu rechnen ist, dass eine Person als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig schwer bestraft würde (vgl. Urteil des BVGer E-2188/2019 vom 30. Juni 2020 E. 5.1.2, m.w.H. auf die Rechtsprechung [zur Publikation vorgesehen]). Eine solche zusätzliche politische Exposition wurde vorliegend nicht hinreichend glaubhaft dargetan und ist aufgrund der Aktenlage auch nicht allein aus der kurdischen Ethnie des Beschwerdeführers 2 und der politischen Aktivität seiner entfernteren Verwandtschaft ersichtlich. Aus der alleinigen Tatsache, dass der Beschwerdeführer 2 mittlerweile im militärpflichtigen Alter ist, lässt sich nicht ableiten, ihm drohe als Dienstverweigerer eine asylrelevante Verfolgung. Die Hinweise in der Beschwerde auf eine drohende Verfolgung namentlich dann, wenn sich syrische Deserteure ins Ausland flüchten würden (Beschwerde S. 21), gehen fehl; bei der Ausreise war der Beschwerdeführer 2 erst knapp (...) alt. Damit fehlen konkrete Hinweise darauf, dass dem Beschwerdeführer 2 bei einer Rückkehr eine asylrelevante Bestrafung wegen Dienstverweigerung drohen würde. 6.1.5 Im Übrigen wurde der bürgerkriegsbedingten Gefährdungslage und der fortbestehenden Volatilität und Dynamik der Entwicklung in Syrien von der Vorinstanz im Rahmen des Wegweisungsvollzugs respektive der in diesem Zusammenhang angeordneten vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden Rechnung getragen. 6.1.6 Eine eigenständige Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft durch die Beschwerdeführenden fällt damit ausser Betracht. Bezeichnenderweise beschränken sich die Ausführungen des aktuellen Rechtsvertreters der Beschwerdeführenden auch ausschliesslich auf eine mögliche Reflexverfolgung der Beschwerdeführenden, welche nachfolgend zu prüfen ist. 6.2 6.2.1 Mit Urteil E-3270/2015 vom 29. November 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht die Angelegenheit an die Vorinstanz zurück, damit sie sich mit einer allfälligen Reflexverfolgung der Beschwerdeführenden auseinandersetze. Zwar hatte sich die Vorinstanz daraufhin in der Verfügung vom 31. August 2018 mit der Problematik der Reflexverfolgung befasst, doch waren ihre genauen Beweggründe für die Verneinung einer solchen erst aus der internen Aktennotiz A48/9 ersichtlich. Nachdem den Beschwerdeführenden die Akteneinsicht auf Beschwerdeebene gewährt wurde, erhielten sie nachträglich genaueren Einblick in die Begründung der Vorinstanz und konnten sich anschliessend sachgerecht ergänzend dazu äussern (vgl. dazu oben E. 4.2.2). 6.2.2 Aus der internen Aktennotiz ist zunächst ersichtlich, dass ein Halbbruder des Beschwerdeführers (H._______; N [...]), der wegen Desertion als Flüchtling anerkannt worden war und Asyl in der Schweiz erhalten hatte, angeben hatte, niemand aus seiner Familie habe Probleme mit den Behörden gehabt. Auf der Seite der Beschwerdeführerin wurden gemäss Aktennotiz der Adoptivvater (I._______; N [...]) sowie ein Adoptivbruder (J._______; N [...]) aufgrund ihrer politischen Tätigkeit als Flüchtlinge anerkannt und haben Asyl in der Schweiz erhalten. Ein weiterer Bruder (K._______; N [...]) habe erst auf Beschwerdeebene das Risiko einer Reflexverfolgung vorgetragen, was unbegründet beziehungsweise ohne Grundlage erscheine. Es sei unverständlich, weshalb er zuvor nichts vom Risiko einer Reflexverfolgung (wegen des Vaters) erwähnt habe. Bei einem anderen Adoptivbruder (L._______; N [...]) sei das Verfahren nach einem Rückweisungsurteil des Bundesverwaltungsgerichts bei der Vorinstanz pendent. Die Beschwerde von einer Adoptivschwester der Beschwerdeführerin (M._______; N [...]) sei vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen worden. Eine weitere Adoptivschwester der Beschwerdeführerin (N._______; N [...]) habe Militärdienst geleistet und sei inhaftiert worden, da sie als Kurier ihres Onkels gearbeitet habe. Sie sei Refraktärin. Im Jahr 2012 habe sie geheiratet. Ihre originäre Flüchtlingseigenschaft sei verneint worden, aber sie sei gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes eingeschlossen worden. Drei entferntere Verwandte (N [...], N [...] und N [...]) hätten aufgrund ihrer politischen beziehungsweise kulturellen Aktivitäten 2003 respektive 2010 Asyl in der Schweiz erhalten. 6.2.3 Die Informationen aus der Aktennotiz zeigen, dass die Vorinstanz alle im Rückweisungsurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3270/2015 vom 29. November 2016 erwähnten, sowie weitere Dossiers von Verwandten der Beschwerdeführenden konsultiert und bei der Frage einer möglichen Reflexverfolgung berücksichtigt hat. Einzig aus dem Dossier einer Halbschwester der Beschwerdeführerin (O._______; N [...]) konnte die Vor-instanz das Verwandtschaftsverhältnis prima facie nicht nachvollziehen. Im Ergebnis ist dieses Dossier aber für die Beurteilung einer möglichen Reflexverfolgung der Beschwerdeführenden nicht von Belang, da diese Halbschwester der Beschwerdeführerin als Minderjährige im Jahr (...) gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft ihrer Mutter ([...]) einbezogen worden war und mittlerweile eingebürgert ist. Insgesamt ergibt sich aus den in der Aktennotiz erwähnten Dossiers ein differenziertes Bild, welches nicht mit der Darstellung der Beschwerdeführenden übereinstimmt, wonach alle Verwandten als Flüchtlinge Asyl erhalten hätten. Verwandte mit einem Asylstatus gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG sind bei der Prüfung einer allfälligen Reflexverfolgung der Beschwerdeführenden nicht zu berücksichtigen (vgl. Art. 37 Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen, AsylV1, SR 142.311). Eine asylbeachtliche Verfolgung der Beschwerdeführenden wegen jener Verwandten, die in den Jahren 2003 beziehungsweise 2010 Asyl in der Schweiz erhalten haben, fällt ebenfalls ausser Betracht, nachdem die Beschwerdeführenden vor ihrer Ausreise wegen dieser lange vor ihnen ausgereisten Verwandten nie Probleme gehabt haben. Der Rechtsvertreter will seine Beschwerdeführenden gleichbehandelt wissen wie alle anderen Familienangehörigen. Bei der Betrachtung der einzelnen in der Aktennotiz erwähnten Verfahren fällt allerdings ein gewichtiger Punkt auf: Keine der Adoptivschwestern der Beschwerdeführerin erfüllte die Flüchtlingseigenschaft originär. Bei der Frage, ob sie in den abgeleiteten Asylstatus einer anderen Person eingeschlossen werden, war bei den verheirateten Schwestern jeweils die (originäre) Flüchtlingseigenschaft der jeweiligen Ehemänner massgebend. Dasselbe hat in Bezug auf die Beschwerdeführerin zu gelten, nachdem sie seit der Heirat im Jahr 1999 in der Familie ihres Ehemannes und nicht mehr in derjenigen ihrer Adoptivfamilie lebte. Wegen des Halbbruders des Beschwerdeführers 1 (H._______, N [...]) hatten aber weder dessen Stiefmutter noch dessen Halbschwester eine Reflexverfolgung zu befürchten (vgl. Urteil des BVGer D-6241/2016 vom 29. November 2017), weshalb dies aufgrund der Aktenlage auch für den Beschwerdeführer 1 und seine Familie nicht anzunehmen ist. 6.2.4 Die Beurteilung der Reflexverfolgung durch die Vorinstanz hält auch aus heutiger Sicht unter Berücksichtigung des aktuellen Verfahrensstandes betreffend die engeren Familienmitglieder stand: Bei einem Adoptivbruder der Beschwerdeführerin (P._______) gewährte die Vorinstanz Asyl, nachdem die angefochtene Verfügung zur Prüfung einer allfälligen Reflexverfolgung zurückgewiesen worden war (Urteil des BVGerE-6823/2016 vom 6. Dezember 2016). Bei weiteren zwei Adoptivbrüdern (L._______ und Q._______) erliess die Vorinstanz wiedererwägungsweise positive Asylentscheide, nachdem diese die abschlägigen Verfügungen beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hatten (Urteile des BVGer E-5615/2017 und E-5618/2017, beide vom 21. Dezember 2018). Beim zuvor in E. 6.2.2 erwähnten Bruder (K._______; N [...]) wurde eine Reflexverfolgung verneint und kein Asyl gewährt, er wurde jedoch als Staatenloser anerkannt. Damit steht fest, dass selbst bei den Adoptivbrüdern der Beschwerdeführerin nicht bei allen eine Reflexverfolgung angenommen wurde. 6.2.5 Auf Beschwerdeebene verlangen die Beschwerdeführenden die Berücksichtigung weiterer Verwandten bei der Prüfung einer möglichen Reflexverfolgung. Bei zwei der dabei erwähnten Personen, die bis anhin unberücksichtigt blieben und bei denen im ZEMIS kein Verwandtschaftsverhältnis zur Beschwerdeführerin aufgezeigt wurde, handelt es sich offenbar um einen Onkel und einen Neffen der Beschwerdeführerin (R._______ und S._______), welche eine Aufenthaltsbewilligung B in der Schweiz haben sollen. Aus diesen Angaben allein geht weder hervor, aus welchen Gründen diese Personen die Flüchtlingseigenschaft erfüllen noch aus welchem konkreten Anlass die Beschwerdeführenden wegen diesen Personen eine asylbeachtliche Verfolgung zu befürchten haben sollten. Soweit die Beschwerdeführenden in der Beschwerde erstmals auf einen angeblichen Bruder der Beschwerdeführerin hinwiesen (G._______; vgl. Beschwerde S. 19), der seit dem 24. Oktober 2012 in Syrien inhaftiert sei, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin diesen Bruder - der im Übrigen gemäss den eingereichten Internet-Informationen 20 Jahre älter als sie selber wäre - bis anhin nie erwähnt hatte, obwohl die Beschwerdeführenden ihrerseits Syrien erst im Jahr 2014 verlassen haben; der Name des angeblichen Bruders stimmt ferner mit den Namen ihrer leiblichen Eltern (vgl. A4 Ziff. 1.16.04: leiblicher Vater [...], und 3.02: leibliche Mutter [...]) nicht überein. Die beigebrachten Internetauszüge reichen offenkundig nicht aus, um eine Verwandtschaft oder eine daraus drohende Reflexverfolgung glaubhaft zu machen. 6.2.6 Die Vorinstanz hat damit eine Reflexverfolgung der Beschwerdeführenden zu Recht verneint. 6.3 Zusammenfassend sind die Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht geeignet, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche daher zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

8. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung vom 31. August 2018 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden angeordnet. Damit erübrigen sich Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihnen mit Instruktionsverfügung vom 21. Januar 2019 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und keine massgebenden Veränderungen der finanziellen Verhältnisse ersichtlich sind, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Della Batliner Versand: