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D-6241/2016

D-6241/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2017-11-29 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerinnen (Mutter und Tochter) sind syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie. Die Mutter ist Witwe und stammt gemäss eigenen Angaben aus C._______. Die Beschwerdeführerinnen lebten lange in D._______, hielten sich aber vor ihrer Ausreise aus Syrien gemäss eigenen Angaben noch mindestens sechs Monate in C._______ auf. Im Februar 2012 reisten sie in die Türkei aus, wo sie sich zunächst nach Ankara begaben und später nach E._______, wo sie anderthalb Jahre lebten, um dann nach F._______ in den Irak zu gehen. Den Irak verliessen sie jedoch nach rund acht Monaten wieder und begaben sich nach G._______, zurück in die Türkei. Am 19. Januar 2015 reisten die Beschwerdeführerinnen von dort im Familienverband mit einem Visum in die Schweiz ein und beantragten am 21. Januar 2015 Asyl im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) H._______. Am 29. Januar 2015 wurden sie dort zu ihren Personalien und zum Reiseweg befragt, am 1. Mai 2015 wurden sie einlässlich zu ihren Asylgründen angehört. B. Zur Begründung ihres Gesuches brachten die Beschwerdeführerinnen vor, dass ihr Sohn und Bruder I._______ (N [...]), der ebenfalls mit ihnen in die Schweiz geflohen sei, als Soldat der syrischen Streitkräfte in J._______ stationiert gewesen sei und nach einem Fronturlaub aus dem Militärdienst desertiert sei. Danach hätte sich sein ihm vorgesetzter Offizier zweimal bei ihnen gemeldet und nach I._______ erkundigt, ein weiteres Mal habe einer seiner kurdischen Freunde angerufen und gefragt, wann er wieder zur Einheit zurückkäme. Aus Angst vor Vergeltungsmassnahmen und einer Zwangsrekrutierung der Tochter B._______ anstelle des Sohnes I._______, hätten sie die Schweiz verlassen, da sie von Bekannten gehört hätten, dass das Militär im Fall von Desertion die Eltern gefangen genommen oder anstelle der Desertierten deren Geschwister zum Militärdienst gezwungen habe. Zudem sei auch der weitere Bruder und Sohn K._______ (N [...] sowie D-1404/2016) als Student in einer Partei gewesen und einmal inhaftiert worden, auch er wolle nicht in den Militärdienst einrücken. Mutter und Tochter hätten selbst an ein bis zwei Demonstrationen teilgenommen, seien ansonsten aber politisch nicht aktiv gewesen und auch nie von den Behörden behelligt worden. Die Tochter hätte seit dem Ausbruch des Bürgerkrieges die Schule nicht mehr besuchen können. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführerinnen einen Auszug aus dem Zivilregister sowie den Reisepass der Tochter und das Laissez-Passer für die schriftenlose Mutter ein, welches sie zur Einreise in die Schweiz ermächtigte. C. Am 25. August 2016 wurde I._______ als Flüchtling anerkannt und ihm Asyl gewährt. D. Mit Verfügung vom 9. September 2016 - eröffnet am 13. September 2016 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es ihre Wegweisung aus der Schweiz an, schob den Vollzug jedoch infolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, es sei den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen, eine asylerhebliche Bedrohung glaubhaft zu machen. Angesichts der widersprüchlichen Aussagen und zahlreicher Ungereimtheiten in der Sachverhaltsschilderung in Bezug auf eine angebliche Bedrohung infolge der Desertion des Sohnes und Bruders, erschienen die Asylvorbringen konstruiert. Die Beschwerdeführerinnen hätten zudem wegen der Desertion des Sohnes beziehungsweise Bruders keine konkreten Nachstellungen erlebt. Da die Beschwerdeführerinnen nach eigenen Angaben auch nach ihrer Teilnahme an Demonstrationen nie behelligt worden seien und nie Probleme gehabt hätten, seien keine weiteren Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung ersichtlich. E. Mit Eingabe vom 26. September 2016 zeigte der Rechtsvertreter unter Vorlage einer Vollmacht die Mandatsübernahme an und ersuchte um Akteneinsicht. Diese wurde ihm durch die Vorinstanz am 28. September 2016 gewährt. F. In der Beschwerde vom 11. Oktober 2016 beantragte der Rechtsvertreter die Aufhebung der Verfügung vom 9. September 2016. Die Beschwerdeführerinnen seien als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Zudem beantragte er die unentgeltliche Prozessführung. Die Ungereimtheiten welche die Vorinstanz moniere, seien auf den niedrigen Bildungsstand der Beschwerdeführerin zurückzuführen. Im Kern sei jedoch nur erheblich, dass der Sohn und Bruder I._______ desertiert sei und die Mutter deshalb einen Drohanruf von seinem Offizier erhalten habe. Inzwischen sei I._______ als Flüchtling anerkannt worden und habe Asyl erhalten. Offensichtlich sei die Desertion des Sohnes und Bruders kausal für die Ausreise aus Syrien gewesen, sehr wahrscheinlich seien die Beschwerdeführerinnen bereits in das Visier der syrischen Behörden geraten und es drohe ihnen eine Reflexverfolgung, da Repressalien gegen Familienangehörige ein gängiges Druckmittel der syrischen Behörden seien. Dem Geheimdienst sei jedes Mittel recht, um Regimegegner zu identifizieren und ihren Aufenthaltsort zu ermitteln. G. Mit Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2016 hiess das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf unentgeltliche Prozessführung gut, unter Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung. Diese ging am 7. November 2016 bei Gericht ein. H. Am 9. November 2016 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. In seiner Stellungnahme vom 24. November 2016 hielt das SEM an seinem Entscheid fest: Es gelinge auch in der Beschwerde nicht, die widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin betreffend die Zeitabläufe aufzulösen. Zudem wies die Vorinstanz unter Hinweis auf zwei aktuelle Urteile des Bundesverwaltungsgerichts darauf hin, dass die Angehörigen von Deserteuren nicht generell mit Verfolgungsmassnahmen zu rechnen hätten. I. In der Replik vom 13. Dezember 2016 entgegnete der Rechtsvertreter unter Berufung auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH), dass die Angehörigen von Deserteuren sehr wohl verhaftet oder unter Druck gesetzt würden. Auch sei bekannt, dass die syrischen Sicherheitsbehörden mit grösster Brutalität gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner vorgingen, dieses Risiko bestünde auch für die Beschwerdeführerinnen.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die Beschwerdeführerinnen brachten vor, aufgrund der Desertion des Sohnes und Bruders akut von Vergeltungsmassnahmen des syrischen Militärs bedroht zu sein. Es sei belegt, dass Angehörige von Deserteuren mit Vergeltungsmassnahmen zu rechnen hätten, oder auf diese Druck ausgeübt werde.

E. 4.2 Die Vorinstanz hielt die Asylvorbringen der Beschwerdeführerinnen für konstruiert, da die Angaben sowohl betreffend die zeitlichen Abläufe als auch die eigentliche Kontaktnahme von Seiten des Militärs nach der Desertion des Sohnes/ Bruders sehr widersprüchlich gewesen seien. Zudem seien keine Anhaltspunkte für eine asylbeachtliche Gefährdung der Beschwerdeführerinnen aufgrund eines eigenen regimefeindlichen Engagements ersichtlich. Auch die Beschwerdevorbringen könnten diese Einschätzung nicht entkräften.

E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Würdigung des vorliegenden Sachverhalts mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Verfolgung darzulegen.

E. 5.2 Eine Reflexverfolgung liegt üblicherweise vor, wenn Familienangehörige von politischen Aktivisten und Aktivistinnen flüchtlingsrechtlich relevanten staatlichen Repressalien ausgesetzt sind. Die Wahrscheinlichkeit einer solchen Anschlussverfolgung und deren Intensität hängen stark von den konkreten Umständen und vom Länderkontext ab, was in jedem Einzelfall individuell zu beurteilen ist. Die auf derartige Weise erlittenen Nachteile beziehungsweise die begründete Furcht vor zukünftiger (Reflex-)Verfolgung muss ebenfalls sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asyl-entscheides noch aktuell sein.

E. 5.3 Was die auf Beschwerdeebene geäusserte Furcht vor Nachteilen wegen der Desertion des Sohnes und Bruders I._______ und dessen Anerkennung als Flüchtling in der Schweiz betrifft, ist zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdeführerinnen im Rahmen ihrer Anhörungen verneint haben, deswegen in Syrien staatlichen oder quasi-staatlichen Nachteilen ausgesetzt gewesen zu sein - sie hätten vielmehr sofort danach das Land verlassen. Insbesondere die Mutter bringt vor, dass sie vor allem auch ihren Sohn I._______ vor weiteren Kampfeinsätzen habe bewahren wollen (vgl. act. A12/9, F. 20: "(...) ich habe ihn [Anm.: den Sohn] in die Türkei geschleppt"). Zwischen der Ausreise des Sohnes in die Türkei und der Ausreise der Beschwerdeführerinnen lagen rund zehn Tage (vgl. ebenda, F. 6). Die Desertion zeitigte jedoch abgesehen von den zwei Anrufen des vorgesetzten Offiziers für die Beschwerdeführerinnen keine weiteren (nachteiligen) Folgen. Die nicht weiter substanziierte Behauptung der Beschwerdeführerinnen, Angehörige von Deserteuren und Wehrdienstverweigerern würden vom syrischen Regime inhaftiert und müssten Ersatzdienst für die Deserteure leisten, ist nach Erkenntnissen des Gerichts in dieser Pauschalität nicht zutreffend. Da die Beschwerdeführerinnen beide vorbrachten, vorher keinerlei Probleme mit den syrischen Behörden gehabt zu haben, ergeben sich namentlich aus den Akten auch keine Hinweise dafür, dass sie sich innerhalb oder ausserhalb ihres Heimatlandes in regimekritischer Weise engagiert hätten oder aus anderen Gründen die besondere Aufmerksamkeit der syrischen Regierungsbehörden erregt und von diesen als Gegner des Regimes identifiziert worden sein könnten.

E. 5.4 Es ist nach dem Gesagten insgesamt nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführerinnen müssten wegen des Sohnes beziehungsweise Bruders I._______ der in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden ist, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft mit asylrelevanten Nachteilen rechnen. Mithin ist auch vor diesem Hintergrund nicht von einer begründeten Furcht vor Verfolgung auszugehen.

E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7 Nachdem die Vorinstanz wegen der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerinnen wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet hat, stellt sich auch die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung - Unzulässigkeit und Unmöglichkeit - heute nicht, da diese Vollzugshindernisse alternativer Natur sind: Ist eines erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügungen vom 31. Oktober 2016 das Gesuch der Beschwerdeführerinnen um unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen hat, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Susanne Bolz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6241/2016 Urteil vom 29. November 2017 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Susanne Bolz. Parteien A._______, geboren am (...), und ihre Tochter B._______, geboren am (...), beide Syrien, beide vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 9. September 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerinnen (Mutter und Tochter) sind syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie. Die Mutter ist Witwe und stammt gemäss eigenen Angaben aus C._______. Die Beschwerdeführerinnen lebten lange in D._______, hielten sich aber vor ihrer Ausreise aus Syrien gemäss eigenen Angaben noch mindestens sechs Monate in C._______ auf. Im Februar 2012 reisten sie in die Türkei aus, wo sie sich zunächst nach Ankara begaben und später nach E._______, wo sie anderthalb Jahre lebten, um dann nach F._______ in den Irak zu gehen. Den Irak verliessen sie jedoch nach rund acht Monaten wieder und begaben sich nach G._______, zurück in die Türkei. Am 19. Januar 2015 reisten die Beschwerdeführerinnen von dort im Familienverband mit einem Visum in die Schweiz ein und beantragten am 21. Januar 2015 Asyl im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) H._______. Am 29. Januar 2015 wurden sie dort zu ihren Personalien und zum Reiseweg befragt, am 1. Mai 2015 wurden sie einlässlich zu ihren Asylgründen angehört. B. Zur Begründung ihres Gesuches brachten die Beschwerdeführerinnen vor, dass ihr Sohn und Bruder I._______ (N [...]), der ebenfalls mit ihnen in die Schweiz geflohen sei, als Soldat der syrischen Streitkräfte in J._______ stationiert gewesen sei und nach einem Fronturlaub aus dem Militärdienst desertiert sei. Danach hätte sich sein ihm vorgesetzter Offizier zweimal bei ihnen gemeldet und nach I._______ erkundigt, ein weiteres Mal habe einer seiner kurdischen Freunde angerufen und gefragt, wann er wieder zur Einheit zurückkäme. Aus Angst vor Vergeltungsmassnahmen und einer Zwangsrekrutierung der Tochter B._______ anstelle des Sohnes I._______, hätten sie die Schweiz verlassen, da sie von Bekannten gehört hätten, dass das Militär im Fall von Desertion die Eltern gefangen genommen oder anstelle der Desertierten deren Geschwister zum Militärdienst gezwungen habe. Zudem sei auch der weitere Bruder und Sohn K._______ (N [...] sowie D-1404/2016) als Student in einer Partei gewesen und einmal inhaftiert worden, auch er wolle nicht in den Militärdienst einrücken. Mutter und Tochter hätten selbst an ein bis zwei Demonstrationen teilgenommen, seien ansonsten aber politisch nicht aktiv gewesen und auch nie von den Behörden behelligt worden. Die Tochter hätte seit dem Ausbruch des Bürgerkrieges die Schule nicht mehr besuchen können. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführerinnen einen Auszug aus dem Zivilregister sowie den Reisepass der Tochter und das Laissez-Passer für die schriftenlose Mutter ein, welches sie zur Einreise in die Schweiz ermächtigte. C. Am 25. August 2016 wurde I._______ als Flüchtling anerkannt und ihm Asyl gewährt. D. Mit Verfügung vom 9. September 2016 - eröffnet am 13. September 2016 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es ihre Wegweisung aus der Schweiz an, schob den Vollzug jedoch infolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, es sei den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen, eine asylerhebliche Bedrohung glaubhaft zu machen. Angesichts der widersprüchlichen Aussagen und zahlreicher Ungereimtheiten in der Sachverhaltsschilderung in Bezug auf eine angebliche Bedrohung infolge der Desertion des Sohnes und Bruders, erschienen die Asylvorbringen konstruiert. Die Beschwerdeführerinnen hätten zudem wegen der Desertion des Sohnes beziehungsweise Bruders keine konkreten Nachstellungen erlebt. Da die Beschwerdeführerinnen nach eigenen Angaben auch nach ihrer Teilnahme an Demonstrationen nie behelligt worden seien und nie Probleme gehabt hätten, seien keine weiteren Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung ersichtlich. E. Mit Eingabe vom 26. September 2016 zeigte der Rechtsvertreter unter Vorlage einer Vollmacht die Mandatsübernahme an und ersuchte um Akteneinsicht. Diese wurde ihm durch die Vorinstanz am 28. September 2016 gewährt. F. In der Beschwerde vom 11. Oktober 2016 beantragte der Rechtsvertreter die Aufhebung der Verfügung vom 9. September 2016. Die Beschwerdeführerinnen seien als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Zudem beantragte er die unentgeltliche Prozessführung. Die Ungereimtheiten welche die Vorinstanz moniere, seien auf den niedrigen Bildungsstand der Beschwerdeführerin zurückzuführen. Im Kern sei jedoch nur erheblich, dass der Sohn und Bruder I._______ desertiert sei und die Mutter deshalb einen Drohanruf von seinem Offizier erhalten habe. Inzwischen sei I._______ als Flüchtling anerkannt worden und habe Asyl erhalten. Offensichtlich sei die Desertion des Sohnes und Bruders kausal für die Ausreise aus Syrien gewesen, sehr wahrscheinlich seien die Beschwerdeführerinnen bereits in das Visier der syrischen Behörden geraten und es drohe ihnen eine Reflexverfolgung, da Repressalien gegen Familienangehörige ein gängiges Druckmittel der syrischen Behörden seien. Dem Geheimdienst sei jedes Mittel recht, um Regimegegner zu identifizieren und ihren Aufenthaltsort zu ermitteln. G. Mit Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2016 hiess das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf unentgeltliche Prozessführung gut, unter Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung. Diese ging am 7. November 2016 bei Gericht ein. H. Am 9. November 2016 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. In seiner Stellungnahme vom 24. November 2016 hielt das SEM an seinem Entscheid fest: Es gelinge auch in der Beschwerde nicht, die widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin betreffend die Zeitabläufe aufzulösen. Zudem wies die Vorinstanz unter Hinweis auf zwei aktuelle Urteile des Bundesverwaltungsgerichts darauf hin, dass die Angehörigen von Deserteuren nicht generell mit Verfolgungsmassnahmen zu rechnen hätten. I. In der Replik vom 13. Dezember 2016 entgegnete der Rechtsvertreter unter Berufung auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH), dass die Angehörigen von Deserteuren sehr wohl verhaftet oder unter Druck gesetzt würden. Auch sei bekannt, dass die syrischen Sicherheitsbehörden mit grösster Brutalität gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner vorgingen, dieses Risiko bestünde auch für die Beschwerdeführerinnen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerinnen brachten vor, aufgrund der Desertion des Sohnes und Bruders akut von Vergeltungsmassnahmen des syrischen Militärs bedroht zu sein. Es sei belegt, dass Angehörige von Deserteuren mit Vergeltungsmassnahmen zu rechnen hätten, oder auf diese Druck ausgeübt werde. 4.2 Die Vorinstanz hielt die Asylvorbringen der Beschwerdeführerinnen für konstruiert, da die Angaben sowohl betreffend die zeitlichen Abläufe als auch die eigentliche Kontaktnahme von Seiten des Militärs nach der Desertion des Sohnes/ Bruders sehr widersprüchlich gewesen seien. Zudem seien keine Anhaltspunkte für eine asylbeachtliche Gefährdung der Beschwerdeführerinnen aufgrund eines eigenen regimefeindlichen Engagements ersichtlich. Auch die Beschwerdevorbringen könnten diese Einschätzung nicht entkräften. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Würdigung des vorliegenden Sachverhalts mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Verfolgung darzulegen. 5.2 Eine Reflexverfolgung liegt üblicherweise vor, wenn Familienangehörige von politischen Aktivisten und Aktivistinnen flüchtlingsrechtlich relevanten staatlichen Repressalien ausgesetzt sind. Die Wahrscheinlichkeit einer solchen Anschlussverfolgung und deren Intensität hängen stark von den konkreten Umständen und vom Länderkontext ab, was in jedem Einzelfall individuell zu beurteilen ist. Die auf derartige Weise erlittenen Nachteile beziehungsweise die begründete Furcht vor zukünftiger (Reflex-)Verfolgung muss ebenfalls sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asyl-entscheides noch aktuell sein. 5.3 Was die auf Beschwerdeebene geäusserte Furcht vor Nachteilen wegen der Desertion des Sohnes und Bruders I._______ und dessen Anerkennung als Flüchtling in der Schweiz betrifft, ist zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdeführerinnen im Rahmen ihrer Anhörungen verneint haben, deswegen in Syrien staatlichen oder quasi-staatlichen Nachteilen ausgesetzt gewesen zu sein - sie hätten vielmehr sofort danach das Land verlassen. Insbesondere die Mutter bringt vor, dass sie vor allem auch ihren Sohn I._______ vor weiteren Kampfeinsätzen habe bewahren wollen (vgl. act. A12/9, F. 20: "(...) ich habe ihn [Anm.: den Sohn] in die Türkei geschleppt"). Zwischen der Ausreise des Sohnes in die Türkei und der Ausreise der Beschwerdeführerinnen lagen rund zehn Tage (vgl. ebenda, F. 6). Die Desertion zeitigte jedoch abgesehen von den zwei Anrufen des vorgesetzten Offiziers für die Beschwerdeführerinnen keine weiteren (nachteiligen) Folgen. Die nicht weiter substanziierte Behauptung der Beschwerdeführerinnen, Angehörige von Deserteuren und Wehrdienstverweigerern würden vom syrischen Regime inhaftiert und müssten Ersatzdienst für die Deserteure leisten, ist nach Erkenntnissen des Gerichts in dieser Pauschalität nicht zutreffend. Da die Beschwerdeführerinnen beide vorbrachten, vorher keinerlei Probleme mit den syrischen Behörden gehabt zu haben, ergeben sich namentlich aus den Akten auch keine Hinweise dafür, dass sie sich innerhalb oder ausserhalb ihres Heimatlandes in regimekritischer Weise engagiert hätten oder aus anderen Gründen die besondere Aufmerksamkeit der syrischen Regierungsbehörden erregt und von diesen als Gegner des Regimes identifiziert worden sein könnten. 5.4 Es ist nach dem Gesagten insgesamt nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführerinnen müssten wegen des Sohnes beziehungsweise Bruders I._______ der in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden ist, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft mit asylrelevanten Nachteilen rechnen. Mithin ist auch vor diesem Hintergrund nicht von einer begründeten Furcht vor Verfolgung auszugehen. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

7. Nachdem die Vorinstanz wegen der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerinnen wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet hat, stellt sich auch die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung - Unzulässigkeit und Unmöglichkeit - heute nicht, da diese Vollzugshindernisse alternativer Natur sind: Ist eines erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügungen vom 31. Oktober 2016 das Gesuch der Beschwerdeführerinnen um unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen hat, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Susanne Bolz Versand: