opencaselaw.ch

D-1404/2016

D-1404/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-03-18 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Norzin-Lhamo Dotschung Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1404/2016 Urteil vom 18. März 2016 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Dotschung. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 26. Februar 2016 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 19. Januar 2015 legal mit einem Visum in die Schweiz einreiste und am 21. Januar 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte, dass das SEM dieses Gesuch mit Verfügung vom 21. Oktober 2015 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, jedoch den Wegweisungsvollzug infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-7323/2015 vom 16. Dezember 2015 auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wegen Nichtbezahlens des Kostenvorschusses nicht eintrat, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Januar 2016 ein Fristwiederherstellungsgesuch an das Bundesverwaltungsgericht richtete, auf welches dieses mit Urteil D-384/2016 vom 25. Januar 2016 nicht eintrat, dass der Beschwerdeführer am 29. Januar 2016 durch seinen Rechtsvertreter eine als Wiedererwägungsgesuch bezeichnete Eingabe beim SEM einreichen liess, dass das SEM mit Verfügung vom 26. Februar 2016 - eröffnet am 29. Februar 2016 - auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eintrat, die Verfügung vom 21. Oktober 2015 als rechtskräftig und vollstreckbar erklärte sowie eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- erhob, dass es sodann feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. März 2016 den Nichteintretensentscheid des SEM vom 26. Februar 2016 anfocht und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Asylgewährung beantragte, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersuchte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, wobei das SEM zu den Behörden nach Art. 33 VGG gehört und daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts ist, dass eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG nicht vorliegt, dass, nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist und es auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - mit nachfolgendem Vorbehalt - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die Nichteintretensverfügung des SEM vom 26. Februar 2016 vorliegend den Anfechtungsgegenstand bildet, womit sich die Beschwerde auf die Frage beschränkt, ob das SEM zu Recht nicht auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten ist, dass damit auf die gestellten Anträge, die sich auf die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung beziehen, nicht einzutreten ist, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das Wiedererwägungsverfahren im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG) ist und ein entsprechendes Gesuch dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen ist, dass sich das Verfahren im Übrigen nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66 bis 68 VwVG richtet (Art. 111b Abs. 1 AsylG), dass das Wiedererwägungsgesuch in seiner praktisch relevantesten Form die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage bezweckt (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.), dass auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen können, falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde (vgl. zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.), dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Wiedererwägungsgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe sein Heimatland verlassen, um keinen Militärdienst leisten zu müssen, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass die syrischen Behörden die Militärdienstverweigerung als Ausdruck feindlicher Gesinnung betrachten und ihn als politischen Oppositionellen einstufen würden, womit er mit schwerwiegenden Konsequenzen zu rechnen hätte, dass die Vorinstanz ihren Nichteintretensentscheid im Wesentlichen damit begründete, dass keine (qualifizierten) Gründe vorliegen würden, die zu einer wiedererwägungsweisen Überprüfung der rechtskräftigen Verfügung Anlass geben würden, dass im Wiedererwägungsgesuch weder das Bestehen einer seit der früheren Verfügung veränderten Sachlage noch das Vorliegen von wiedererwägungsrechtlich relevanten neuen Tatsachen oder Beweismitteln geltend gemacht werde, sondern sinngemäss lediglich die bereits im ordentlichen und ausserordentlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen wiederholt würden, dass der Beschwerdeführer überdies auch im vorliegenden Wiedererwägungsgesuch nicht habe darlegen können, dass er sich im Mai 2012 tatsächlich bei den syrischen Militärbehörden hätte melden müssen und seine Angaben demnach nur auf reinen Annahmen beruhen würden, dass die Vorinstanz auf das Wiedererwägungsgesuch zu Recht nicht eingetreten ist, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe mit der Begründung der angefochtenen Verfügung nämlich nicht auseinandersetzt und auch nicht aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten sein soll, dass er lediglich behauptet, es handle sich vorliegend um ein qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch und dabei auf die Prozessgeschichte sowie die beiden BVGE 2010/27 und BVGE 2010/4 verweist, dass er ferner erneut geltend macht, seine Befürchtung, in den Militärdienst eingezogen zu werden, sei begründet gewesen, dass die blosse Behauptung, es handle sich um ein qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch, noch keinen qualifizierten Wiedererwägungsgrund im oben genannten Sinne darstellt, dass sich dem Bundesverwaltungsgericht nicht erschliesst, inwiefern die zitierten BVGE 2010/27 und BVGE 2010/4 für den vorliegenden Fall von Bedeutung sein sollen, dass die weiteren Ausführungen in der Beschwerde betreffend die Militärdienstverweigerung sich im Wesentlichen auf die Erwägungen der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 21. Oktober 2015 beziehen, welche - wie vorstehend ausgeführt - nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, dass die Vorinstanz nach dem Gesagten zu Recht zum Schluss gelangt ist, dass der Beschwerdeführer weder eine wesentlich veränderte Sachlage geltend gemacht noch erhebliche Tatsachen oder Beweismittel im Sinne des Wiedererwägungsrechts vorgebracht habe, dass die angefochtene Verfügung demnach Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass die Beschwerde aufgrund obiger Erwägungen als aussichtslos bezeichnet werden muss, womit eine konstitutive Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt ist, dass dementsprechend das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Be­schwerde­führer aufzuerlegen und auf insgesamt Fr. 1'200.- festzusetzen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Norzin-Lhamo Dotschung Versand: