Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Gemäss eigenen Angaben verliessen die Beschwerdeführenden ihren Heimatstaat am 25. Februar 2012 und gelangten, nach einem längeren Aufenthalt im Irak, über die Türkei am 30. Januar 2014 in die Schweiz, wo sie am 17. Februar 2014 um Asyl nachsuchten. Am 26. Februar 2014 fanden die Befragungen zur Person statt. Am 1. Oktober 2014 wurden die Beschwerdeführenden zur ihren Asylgründen angehört. B. B.a Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Zusammenarbeit mit der kurdischen Partei Azadi geltend. Er sei von seinem Bruder gewarnt worden, dass ihn die syrischen Behörden festnehmen wollten. Auch sei er vor seiner Ausreise zweimal gesucht worden. B.b Die Beschwerdeführerin machte zur Begründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen den in Syrien herrschenden Bürgerkrieg und die behördliche Suche nach ihrem Ehemann geltend. C. C.a Mit Verfügung vom 20. Februar 2015 - eröffnet am 25. Februar 2015 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte deren Asylgesuche vom 17. Februar 2014 ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und schob den Wegweisungsvollzug zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Zur Begründung seines negativen Asylentscheides führte das SEM im Wesentlichen aus, die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Nachteile im Zusammenhang mit dem in Syrien herrschenden Bürgerkrieg würden keine Asylrelevanz entfalten. Die im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittenen Nachteile würden, soweit sie nicht auf der Absicht beruhten, einen Menschen aus einem der in Art. 3 Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) erwähnten Gründen zu treffen, keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen. Des Weiteren erweise sich die Darstellung der geltend gemachten behördlichen Probleme als unstimmig. So habe der Beschwerdeführer bei der Kurzbefragung an einer Stelle geltend gemacht, die Behörden hätten ihn zweimal in seiner Abwesenheit zu Hause gesucht und mit seiner Ehefrau gesprochen, um nachher auszusagen, seine Ehefrau sei auch nicht zu Hause gewesen. Die Behörden hätten mit den Nachbarn gesprochen (vgl. Akten des SEM A3/11 S. 8). Die Beschwerdeführerin habe demgegenüber an der Anhörung geltend gemacht, die Nachbarn hätten gesehen, wie die Behörden an der Tür der Beschwerdeführenden geklingelt hätten, sie hätten aber mit Sicherheit nicht nachgefragt, was sie gewollt hätten (vgl. A11/8 S. 4). Sie habe auch nicht konkret angeben können, wann der Beschwerdeführer angeblich behördlich gesucht worden sei (vgl. A4/10 S. 7). Gemäss einer Aussage des Beschwerdeführers sei er gesucht worden. Dies weil er einerseits seit 2011 mit der Azadi-Partei zusammengearbeitet habe (vgl. A3/11 S. 7), andererseits wolle er bereits seit 2003 mit der Azadi-Partei zusammengearbeitet haben (vgl. A11/10 S. 5), was widersprüchlich sei. Der Bruder des Beschwerdeführers, welcher ihn vor der behördlichen Suche gewarnt haben solle, sei Mitglied derselben Partei (vgl. A3/11 S. 7) beziehungsweise einer anderen Partei gewesen (vgl. A3/11 S. 8). Auch wolle der Beschwerdeführer ein normales Parteimitglied gewesen sein und kulturelle Anlässe organisiert haben (vgl. A3/11 S. 8) respektive an ungefähr mehr als 15 Freitagen mit regierungsfeindlichen Parolen an Demonstrationen teilgenommen haben (vgl. A10/11 S. 5). Da die Aussagen der Beschwerdeführenden widersprüchlich seien, könnten sie nicht geglaubt werden. Die Beschwerdeführenden hätten zudem geltend gemacht, sie seien zweimal in ihrer Abwesenheit zu Hause gesucht worden. Vor diesem Hintergrund sei nicht nachvollziehbar, dass sie sich dessen ungeachtet nachher weitere 25 Tage zu Hause aufgehalten hätten (vgl. A10/11 S. 7 f.). Ausserdem habe der Beschwerdeführer erstmals bei der Anhörung geltend gemacht, dass er einmal beziehungsweise dreimal vorgeladen worden sei, aber nur einmal der Vorladung Folge geleistet habe (vgl. A10/11 S. 6 f.). Dies obwohl er bei der Kurzbefragung gefragt worden sei, ob er zusätzlich zu den geltend gemachten Asylgründen noch andere habe, und er dennoch dieses Vorbringen nicht erwähnt habe. Die vorgebrachten Massnahmen seien deswegen als nachgeschoben zu betrachten und somit nicht glaubhaft. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten somit weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG statt, weshalb ihre Asylgesuche abzulehnen seien. Den Wegweisungsvollzug erachtete das SEM als zulässig, jedoch in Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage als unzumutbar, weshalb die Beschwerdeführenden vorläufig aufgenommen wurden. D. Diese Verfügung liessen die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 24. März 2015 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Dabei liessen sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl beantragen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht. E. Mit Zwischenverfügung vom 9. April 2015 lud das Bundesverwaltungsgericht das SEM bis zum 24. April 2015 zu einer Vernehmlassung unter besonderer Berücksichtigung der neuesten Rechtspraxis des Gerichts (vgl. die Urteile D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 sowie D-5779/2013 vom 25. Februar 2015) ein. Gleichzeitig teilte es den Beschwerdeführenden mit, dass über die Rechtsbegehren zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. F. In seiner Vernehmlassung vom 20. April 2015 hielt das SEM an seinen bisherigen Ausführungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden vom Gericht am 24. April 2015 zur Kenntnisnahme ohne Replikrecht zugestellt.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2015/2 E. 5.3).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Nach Prüfung der Akten durch das Bundesverwaltungsgericht ist in Übereinstimmung mit dem SEM festzustellen, dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit der geltend gemachten Verfolgung in Syrien vor der Ausreise den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb diesbezüglich vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (vgl. Bst. C vorstehend). Das SEM hat insbesondere die erstmals bei der Anhörung geltend gemachte Vorladung beziehungsweise die drei Vorladungen als nachgeschoben qualifiziert (vgl. vorstehend Bst. C). Diesbezüglich ist festzustellen, dass mit dem blossen Zitieren von Protokollstellen der Anhörungen beziehungsweise der Kurzbefragungen und den Hinweisen auf dem Gericht bereits bekannte vorinstanzliche Aktenstücke noch keine Änderung der angefochtenen Verfügung bewirkt wird. Des Weiteren ist die auf Beschwerdeebene erhobene Rüge haltlos, wonach der Beschwerdeführer nicht zurechtzuweisen sei. In diesem Zusammenhang wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe bei der Kurzbefragung gemäss deren Charakter seine Asylgründe verkürzt und zusammenfassend erläutert, während dem er bei der Anhörung ausführlich alle Gründe für sein Asylgesuch angeführt habe, und dies sein Recht sei. Entgegen den anderslautenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift hat der Beschwerdeführer nämlich seine Vorbringen gerade nicht zusammenfassend dargelegt, sondern die Vorladungen erstmals bei der Anhörung vorgebracht. Dies obwohl, wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt hat, den Beschwerdeführenden am Schluss der Kurzbefragung die Frage gestellt worden sei, ob es ausser den bereits erwähnten Gesuchsgründen noch weitere Gründe gebe, die gegen eine Rückkehr in ihren Heimatstaat sprechen würden (vgl. A3/11 F.7.03 S. 9 sowie A4/10 F7.03 S. 8), und sie diese Frage verneinten. Darüber hinaus erklärten die Beschwerdeführenden, sie hätten persönlich keine Probleme mit den syrischen Behörden gehabt (vgl. A3/11 F7.01 S. 8 sowie A4/10 F7.01 S. 7). Auch verneinten sie die Fragen, ob sie noch weitere Beweismittel oder Unterlagen hätten (vgl. A3/11 F7.04 f., S. 9 sowie A4/10 F. 7.04 f. S. 9), erklärten ausdrücklich, sie hätten nichts beizufügen (vgl. A3/11 F9.01, S. 9 sowie A4/10 F9.01 S. 8), und bestätigten unterschriftlich, dass die Protokolle ihren Aussagen und der Wahrheit entsprechen würden. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Beschwerdeführenden nicht glaubhaft geltend machten, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise als Regimegegner registriert und verfolgt wurde.
E. 4.2 Die auf Beschwerdeebene vorgebrachte Reflexverfolgungsgefahr ist ebenfalls zu verneinen. Dabei ist jedoch zu bemerken, dass der Beschwerdeführer zutreffend geltend gemacht hat, dass seine Brüder in der Schweiz Asyl erhalten hätten. Mit separaten Verfügungen der Vorinstanz vom 23. April 2010 wurde die Flüchtlingseigenschaft seiner Brüder E._______ (...) sowie F._______ (...) festgestellt und ihnen daher in der Schweiz Asyl gewährt. Hingegen stellte die Vorinstanz in einer weiteren Verfügung vom 23. April 2010 fest, dass die Ehefrau seines Bruders F._______ [...] (die Schwägerin des Beschwerdeführers) die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, zumal die von ihr geltend gemachte Reflexverfolgung mangels Intensität nicht asylrelevant sei. Sie wurde lediglich gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtling anerkannt und ihr daher Asyl in der Schweiz gewährt. Folglich ergab sich nicht einmal für die Schwägerin des Beschwerdeführers eine Reflexverfolgungsgefahr als Ehefrau, so dass im vorliegenden Fall davon auszugehen ist, dass den Beschwerdeführenden allein aufgrund ihrer Familienbande keine asylrelevanten Behelligungen drohen.
E. 4.3 Somit ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgelehnt hat.
E. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 6 Im Sinne einer Klarstellung wird abschliessend festgehalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien im heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs Rechnung getragen.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 8 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei verfügt eine Person dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Angesichts des Umstandes, wonach sich die Rechtsbegehren wegen klar widersprüchlichen Aussagen als von vornherein aussichtslos erwiesen haben, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden abzuweisen. Das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a AsylG ist mangels Befreiung von den Verfahrenskosten ebenfalls abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwer-deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (vgl. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1917/2015 Urteil vom 29. März 2016 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Daniel Willisegger, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren am (...), dessen Ehefrau, B._______, geboren am (...), und deren Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl; Verfügung des SEM vom 20. Februar 2015 / N _______. Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliessen die Beschwerdeführenden ihren Heimatstaat am 25. Februar 2012 und gelangten, nach einem längeren Aufenthalt im Irak, über die Türkei am 30. Januar 2014 in die Schweiz, wo sie am 17. Februar 2014 um Asyl nachsuchten. Am 26. Februar 2014 fanden die Befragungen zur Person statt. Am 1. Oktober 2014 wurden die Beschwerdeführenden zur ihren Asylgründen angehört. B. B.a Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Zusammenarbeit mit der kurdischen Partei Azadi geltend. Er sei von seinem Bruder gewarnt worden, dass ihn die syrischen Behörden festnehmen wollten. Auch sei er vor seiner Ausreise zweimal gesucht worden. B.b Die Beschwerdeführerin machte zur Begründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen den in Syrien herrschenden Bürgerkrieg und die behördliche Suche nach ihrem Ehemann geltend. C. C.a Mit Verfügung vom 20. Februar 2015 - eröffnet am 25. Februar 2015 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte deren Asylgesuche vom 17. Februar 2014 ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und schob den Wegweisungsvollzug zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Zur Begründung seines negativen Asylentscheides führte das SEM im Wesentlichen aus, die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Nachteile im Zusammenhang mit dem in Syrien herrschenden Bürgerkrieg würden keine Asylrelevanz entfalten. Die im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittenen Nachteile würden, soweit sie nicht auf der Absicht beruhten, einen Menschen aus einem der in Art. 3 Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) erwähnten Gründen zu treffen, keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen. Des Weiteren erweise sich die Darstellung der geltend gemachten behördlichen Probleme als unstimmig. So habe der Beschwerdeführer bei der Kurzbefragung an einer Stelle geltend gemacht, die Behörden hätten ihn zweimal in seiner Abwesenheit zu Hause gesucht und mit seiner Ehefrau gesprochen, um nachher auszusagen, seine Ehefrau sei auch nicht zu Hause gewesen. Die Behörden hätten mit den Nachbarn gesprochen (vgl. Akten des SEM A3/11 S. 8). Die Beschwerdeführerin habe demgegenüber an der Anhörung geltend gemacht, die Nachbarn hätten gesehen, wie die Behörden an der Tür der Beschwerdeführenden geklingelt hätten, sie hätten aber mit Sicherheit nicht nachgefragt, was sie gewollt hätten (vgl. A11/8 S. 4). Sie habe auch nicht konkret angeben können, wann der Beschwerdeführer angeblich behördlich gesucht worden sei (vgl. A4/10 S. 7). Gemäss einer Aussage des Beschwerdeführers sei er gesucht worden. Dies weil er einerseits seit 2011 mit der Azadi-Partei zusammengearbeitet habe (vgl. A3/11 S. 7), andererseits wolle er bereits seit 2003 mit der Azadi-Partei zusammengearbeitet haben (vgl. A11/10 S. 5), was widersprüchlich sei. Der Bruder des Beschwerdeführers, welcher ihn vor der behördlichen Suche gewarnt haben solle, sei Mitglied derselben Partei (vgl. A3/11 S. 7) beziehungsweise einer anderen Partei gewesen (vgl. A3/11 S. 8). Auch wolle der Beschwerdeführer ein normales Parteimitglied gewesen sein und kulturelle Anlässe organisiert haben (vgl. A3/11 S. 8) respektive an ungefähr mehr als 15 Freitagen mit regierungsfeindlichen Parolen an Demonstrationen teilgenommen haben (vgl. A10/11 S. 5). Da die Aussagen der Beschwerdeführenden widersprüchlich seien, könnten sie nicht geglaubt werden. Die Beschwerdeführenden hätten zudem geltend gemacht, sie seien zweimal in ihrer Abwesenheit zu Hause gesucht worden. Vor diesem Hintergrund sei nicht nachvollziehbar, dass sie sich dessen ungeachtet nachher weitere 25 Tage zu Hause aufgehalten hätten (vgl. A10/11 S. 7 f.). Ausserdem habe der Beschwerdeführer erstmals bei der Anhörung geltend gemacht, dass er einmal beziehungsweise dreimal vorgeladen worden sei, aber nur einmal der Vorladung Folge geleistet habe (vgl. A10/11 S. 6 f.). Dies obwohl er bei der Kurzbefragung gefragt worden sei, ob er zusätzlich zu den geltend gemachten Asylgründen noch andere habe, und er dennoch dieses Vorbringen nicht erwähnt habe. Die vorgebrachten Massnahmen seien deswegen als nachgeschoben zu betrachten und somit nicht glaubhaft. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten somit weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG statt, weshalb ihre Asylgesuche abzulehnen seien. Den Wegweisungsvollzug erachtete das SEM als zulässig, jedoch in Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage als unzumutbar, weshalb die Beschwerdeführenden vorläufig aufgenommen wurden. D. Diese Verfügung liessen die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 24. März 2015 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Dabei liessen sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl beantragen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht. E. Mit Zwischenverfügung vom 9. April 2015 lud das Bundesverwaltungsgericht das SEM bis zum 24. April 2015 zu einer Vernehmlassung unter besonderer Berücksichtigung der neuesten Rechtspraxis des Gerichts (vgl. die Urteile D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 sowie D-5779/2013 vom 25. Februar 2015) ein. Gleichzeitig teilte es den Beschwerdeführenden mit, dass über die Rechtsbegehren zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. F. In seiner Vernehmlassung vom 20. April 2015 hielt das SEM an seinen bisherigen Ausführungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden vom Gericht am 24. April 2015 zur Kenntnisnahme ohne Replikrecht zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2015/2 E. 5.3). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Nach Prüfung der Akten durch das Bundesverwaltungsgericht ist in Übereinstimmung mit dem SEM festzustellen, dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit der geltend gemachten Verfolgung in Syrien vor der Ausreise den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb diesbezüglich vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (vgl. Bst. C vorstehend). Das SEM hat insbesondere die erstmals bei der Anhörung geltend gemachte Vorladung beziehungsweise die drei Vorladungen als nachgeschoben qualifiziert (vgl. vorstehend Bst. C). Diesbezüglich ist festzustellen, dass mit dem blossen Zitieren von Protokollstellen der Anhörungen beziehungsweise der Kurzbefragungen und den Hinweisen auf dem Gericht bereits bekannte vorinstanzliche Aktenstücke noch keine Änderung der angefochtenen Verfügung bewirkt wird. Des Weiteren ist die auf Beschwerdeebene erhobene Rüge haltlos, wonach der Beschwerdeführer nicht zurechtzuweisen sei. In diesem Zusammenhang wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe bei der Kurzbefragung gemäss deren Charakter seine Asylgründe verkürzt und zusammenfassend erläutert, während dem er bei der Anhörung ausführlich alle Gründe für sein Asylgesuch angeführt habe, und dies sein Recht sei. Entgegen den anderslautenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift hat der Beschwerdeführer nämlich seine Vorbringen gerade nicht zusammenfassend dargelegt, sondern die Vorladungen erstmals bei der Anhörung vorgebracht. Dies obwohl, wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt hat, den Beschwerdeführenden am Schluss der Kurzbefragung die Frage gestellt worden sei, ob es ausser den bereits erwähnten Gesuchsgründen noch weitere Gründe gebe, die gegen eine Rückkehr in ihren Heimatstaat sprechen würden (vgl. A3/11 F.7.03 S. 9 sowie A4/10 F7.03 S. 8), und sie diese Frage verneinten. Darüber hinaus erklärten die Beschwerdeführenden, sie hätten persönlich keine Probleme mit den syrischen Behörden gehabt (vgl. A3/11 F7.01 S. 8 sowie A4/10 F7.01 S. 7). Auch verneinten sie die Fragen, ob sie noch weitere Beweismittel oder Unterlagen hätten (vgl. A3/11 F7.04 f., S. 9 sowie A4/10 F. 7.04 f. S. 9), erklärten ausdrücklich, sie hätten nichts beizufügen (vgl. A3/11 F9.01, S. 9 sowie A4/10 F9.01 S. 8), und bestätigten unterschriftlich, dass die Protokolle ihren Aussagen und der Wahrheit entsprechen würden. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Beschwerdeführenden nicht glaubhaft geltend machten, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise als Regimegegner registriert und verfolgt wurde. 4.2 Die auf Beschwerdeebene vorgebrachte Reflexverfolgungsgefahr ist ebenfalls zu verneinen. Dabei ist jedoch zu bemerken, dass der Beschwerdeführer zutreffend geltend gemacht hat, dass seine Brüder in der Schweiz Asyl erhalten hätten. Mit separaten Verfügungen der Vorinstanz vom 23. April 2010 wurde die Flüchtlingseigenschaft seiner Brüder E._______ (...) sowie F._______ (...) festgestellt und ihnen daher in der Schweiz Asyl gewährt. Hingegen stellte die Vorinstanz in einer weiteren Verfügung vom 23. April 2010 fest, dass die Ehefrau seines Bruders F._______ [...] (die Schwägerin des Beschwerdeführers) die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, zumal die von ihr geltend gemachte Reflexverfolgung mangels Intensität nicht asylrelevant sei. Sie wurde lediglich gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtling anerkannt und ihr daher Asyl in der Schweiz gewährt. Folglich ergab sich nicht einmal für die Schwägerin des Beschwerdeführers eine Reflexverfolgungsgefahr als Ehefrau, so dass im vorliegenden Fall davon auszugehen ist, dass den Beschwerdeführenden allein aufgrund ihrer Familienbande keine asylrelevanten Behelligungen drohen. 4.3 Somit ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgelehnt hat. 5. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6. Im Sinne einer Klarstellung wird abschliessend festgehalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien im heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs Rechnung getragen.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei verfügt eine Person dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Angesichts des Umstandes, wonach sich die Rechtsbegehren wegen klar widersprüchlichen Aussagen als von vornherein aussichtslos erwiesen haben, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden abzuweisen. Das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a AsylG ist mangels Befreiung von den Verfahrenskosten ebenfalls abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwer-deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (vgl. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand: