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E-7903/2016

E-7903/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2018-07-05 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der kurdische Beschwerdeführer machte geltend, er habe (...) 2015 die syrisch-türkische Grenze überquert. Über verschiedene europäische Länder sei er am 28. August 2015 schliesslich in die Schweiz eingereist; am 8. September 2015 reichte er hier ein Asylgesuch ein. Anlässlich der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel vom 21. September 2015 und der Anhörung vom 26. Juli 2016 machte der damals Minderjährige zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er habe aktiv an Demonstrationen in der Provinz B._______ teilgenommen, woraufhin Mitglieder der YPG (Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten) und Sicherheitskräfte des syrischen Regimes ihn bedroht hätten (A5 S. 7 ff.) und er in Haft genommen worden sei. Ausserdem stamme er aus einer politisch aktiven Familie, weshalb fünf seiner Geschwister in der Schweiz Asyl erhalten hätten. B. Mit Verfügung vom 18. November 2016 - eröffnet am 22. November 2016 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Der Vollzug der Wegweisung sei indes aus Gründen der Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufzuschieben. Es begründete diesen Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen teilweise nicht glaubhaft (Art. 7 AsylG [SR 142.31]) und teilweise nicht asylrelevant (Art. 3 AsylG) seien. C. Mit Schreiben vom 22. November 2016 ersuchte der Rechtsvertreter das SEM um vollumfängliche Einsichtnahme in sämtliche Akten (insbesondere auch in Beweismittel), was mit Verfügung vom 25. November 2016 teilweise gewährt wurde. D. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 21. Dezember 2016 focht der Beschwerdeführer den Asylentscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er hauptsächlich die Aufhebung der Verfügung vom 18. November 2016 und die Rückweisung der Sache an die Vorin-stanz zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung der Sache. Eventualiter beantragte er die Gewährung des Asyls beziehungsweise die vorläufige Aufnahme als Flüchtling. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei zum einen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren, eventualiter verbunden mit einer Frist zur Einreichung der Fürsorgebestätigung. Zum anderen ersuchte er um vollständige Einsicht in die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens - insbesondere in das Beweismittel "Photo GS an Demonstration" (A6). Mit der Eingabe reichte der Beschwerdeführer eine Kopie eines dänischen Aufenthaltsausweises von C._______ (geboren am [...]), ausgestellt am (...) 2016, ein. Auf die Begründung der Beschwerde und den Inhalt der eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Verfügung vom 13. Januar 2017 wurde das SEM aufgefordert, hinsichtlich des eingereichten Fotos des Beschwerdeführers (A6) Stellung zu nehmen. Ferner wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. F. Im Rahmen der Vernehmlassung vom 27. Januar 2017 äusserte sich das SEM zum eingereichten Foto des Beschwerdeführers, hielt vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Eingabe vom 16. Februar 2017 nahm der Beschwerdeführer sein Replikrecht wahr und gab eine entsprechende Stellungnahme ab. H. Am 8. Dezember 2017 wurde eine Kopie einer Militärdienstaufforderung vom 15. März 2017 (mit Übersetzung) zu den Akten gereicht. I. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2017 informierte der Beschwerdeführer über die Umstände der Überbringung seiner Militärdienstaufforderung an seinen Vater im (...) 2017, der Beschwerdeführer habe im (...) 2018 in die syrische Armee einzurücken. Ausserdem hätten seit seiner Ausreise aus Syrien verschiedene Male Mitglieder der YPG das Haus des Vaters aufgesucht - ein letztes Mal im (...) 2017. J. Im Beweismittelcouvert des SEM liegen folgende Dokumente (A6): ein Schreiben des Journalisten D._______ vom (...) 2016; Kopien von Haftbefehlen des syrischen Innenministeriums vom (...) 2010 bezüglich des Bruders E._______ (geboren am [...]) und vom (...) bezüglich seines Vaters F._______ (geboren am [...]); Auszüge der Internetseite des Schweizer Radio und Fernsehens (SRF) bezüglich verschiedener Reportagen zu Syrien beziehungsweise kurdischer Kämpfer, welche in der Schweiz wohnen; Kopien von zwei Ausweisen der Partei YPG des Jahres 2012; Kopien von verschiedenen Fotos; originale Fotos; verschiedene Reportagen respektive Auszüge aus kurdischen Internetseiten, der Internetseite von CNN (Cable News Network), der Website des Bruders des Beschwerdeführers sowie von Facebook. Das indizierte Beweismittel "Photo GS an Demonstration" liegt nicht im Couvert. Ausserdem liegen im vorinstanzlichen Dossier die syrische Identitätskarte des Beschwerdeführers (ausgestellt am [...] 2014 in G._______) und ein Ausschnitt des Familienregisters.

Erwägungen (39 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt in der Beschwerde vom 21. Dezember 2016 in der Hauptsache, das SEM habe den Anspruch auf Akteneinsicht und rechtliches Gehör verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig und richtig abgeklärt. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie gegebenenfalls geeignet wären, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken.

E. 3.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Unrichtig ist die Sachverhaltsdarstellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder wenn die Vorinstanz nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts prüfte, etwa weil sie die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneinte. Unvollständig ist die Sachverhaltsdarstellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3 m.w.H.). Ebenfalls Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ist der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG). So können sich die Betroffenen in einem Verfahren nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3 m.w.H.).

E. 3.3 Zunächst wurde moniert, dass der Anspruch auf Akteneinsicht durch die Weigerung des SEM, ein am 21. September 2015 eingereichtes Foto offenzulegen, verletzt sei. Ausserdem sei unklar, ob es vom SEM überhaupt in seinen Erwägungen berücksichtigt worden sei.

E. 3.3.1 Im Beweismittelcouvert der Vorinstanz (A6) wurde am 21. September 2015 vermerkt, dass der Beschwerdeführer dem SEM ein Foto eingereicht habe. Dieses Foto zeige ihn an einer Demonstration in Syrien mit einer kurdischen Flagge und bestätige damit sein bereits in Syrien ausgeübtes politisches Engagement (A5 S. 4). Dieses Foto kann heute nicht mehr aufgefunden werden, wie das SEM in seiner Vernehmlassung feststellte. Die Verfügung vom 18. November 2016 zählt zwar als eingereichtes Beweismittel "Diverse Fotos von Ihnen an Demonstrationen" auf, doch ist unklar, ob damit auch das Foto gemeint ist, welches er anlässlich der Befragung eingereicht hat.

E. 3.3.2 Zu Recht argumentiert das SEM, dass an der Anhörung vom 26. Juli 2016 weitere Fotos, welche den Beschwerdeführer an Demonstrationen in Syrien zeigen, eingereicht wurden (A6, Beweismittel 24), so dass das einzelne Foto (eingereicht anlässlich der Befragung) keinen grossen Einfluss auf die Feststellung des Sacherhalts habe, weil andere Fotos auch illustrieren würden, dass der Beschwerdeführer bereits in Syrien an Kundgebungen teilgenommen habe. Jedoch hat das SEM seine Sorgfaltspflichten dahingehend verletzt, dass ein Foto nicht mehr vorhanden ist, denn die Aktenführung hat geordnet, übersichtlich und vollständig zu sein. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt grundsätzlich zur Kassation und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Die Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen Gründen ist auf Beschwerdeebene möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz für die konkrete Streitfrage die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt (vgl. BVGE 2014/22 E. 5.3). Ausserdem darf die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur sein und die fehlende Entscheidreife ist durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand herzustellen (vgl. BVGE 2015/10 E. 7.1). Das Foto ist nicht als entscheidrelevant zu bezeichnen, weil weitere Fotos, welche den Beschwerdeführer an Kundgebungen in Syrien zeigen, vorhanden sind. Ausserdem wird nicht in Abrede gestellt, dass er in Syrien bereits politisch aktiv war. Aus diesem Grund handelt sich hierbei nicht um einen schwerwiegenden Fehler der Vorinstanz. Überdies verfügt das Bundesverwaltungsgericht in der Asylfrage über die volle Kognition, weshalb sich vorliegend eine Kassation insbesondere aus prozessökonomischen Gründen nicht rechtfertigt.

E. 3.4 Weiter wurde in formeller Hinsicht beanstandet, dass die syrische Identitätskarte des Beschwerdeführers weder im Beweismittelcouvert noch im Aktenverzeichnis aufgeführt wurde, weshalb die Aktenführungspflicht verletzt sei. Im vorinstanzlichen Verfahren wurden die Beweismittel teilweise im Beweismittelumschlag (A6), teilweise in der Sichttasche des N-Dossiers - wie die Identitätskarte des Beschwerdeführers - abgelegt. Das SEM hat über die von ihm angelegten Akten ein vollständiges und nachvollziehbares Aktenverzeichnis zu führen und alle Akten in dieses einzufügen sowie zu paginieren. Die Praxis des SEM, Identitätspapiere und weitere Beweismittel regelmässig in der Sichttasche des N-Dossiers abzulegen, ohne zumindest Kopien derselben und allfällig davon angefertigter Übersetzungen ins Aktenverzeichnis aufzunehmen, widerspricht dem Gebot der transparenten Aktenführung, auch wenn sie als solche nicht als rechtswidrig zu bezeichnen ist, wenn die Abgabe der Beweismittel an anderer Stelle aus den Akten hervorgeht. Im vorliegenden Fall wurde die Identitätskarte an der Befragung als Ausweispapier aufgenommen (A5 S. 6), ausserdem wurde sie auf ihre Echtheit überprüft (A7). Nichtsdestotrotz ist das SEM mit Nachdruck auf die im Urteil des BVGer E-4122/2016 vom 16. August 2016 (vgl. ebenda E. 6.2.3 m.w.H.) gemachten Erwägungen zu erinnern und aufzufordern, den darin enthaltenen Empfehlungen zu folgen (vgl. Urteil des BVGer D-763/2017 vom 4. September 2017 E. 5.3.2).

E. 3.5 Überdies wurde gerügt, dass das SEM es unterlassen habe, die vom Beschwerdeführer einreichten Beweismittel ausreichend zu würdigen. Insbesondere habe es die Dokumente betreffend Familienangehörige nur in ungenügender Weise gewürdigt. So habe es bezüglich der Beweismittel, welche als "Kopien Webseiten" (A6; respektive "Diverse Ausdrucke von Internetseiten", A24 S. 2) bezeichnet wurden, unterlassen zu erwähnen, dass diese Belege ausdrücklich einen Hinweis auf eine Reflexverfolgung des Beschwerdeführers darstellen würden. Ausserdem seien die Suchbriefe betreffend seinen Vater und Bruder (A6, Beweismittel 2 und 3; A21 F18 ff.) nicht berücksichtigt worden. Ebenso wenig habe das SEM die Fotos, welche den Beschwerdeführer anlässlich von Kundgebungen in Syrien aufzeigen würden (A6, Beweismittel 21, 23 und 24; A21 F50 ff.), sowie Ausdrucke seines politischen Facebook-Profils (A6, Beweismittel 17 bis 20; A21 F39 ff.) ungenügend gewürdigt. Mit dieser Rüge machte der Beschwerdeführer eine mangelhafte Beweiswürdigung geltend. Das SEM hat jedoch die eingereichten Beweismittel im Beweismittelumschlag (A6) sowie im Sachverhalt (A24 S. 2 f.) aufgenommen und entsprechend ihrer Rechtserheblichkeit in seiner Verfügung gewürdigt. So sei nicht in Abrede gestellt, dass der Beschwerdeführer in Syrien an Kundgebungen teilgenommen habe, indes würden die Fotos (A6, Beweismittel 21, 23 und 24) keine Identifikation durch die syrischen Behörden belegen (A24 S. 5). Ausserdem bestätigte das SEM zwar, dass der Beschwerdeführer aus einer politisch aktiven Familie stamme, verneinte hingegen das Vorliegen einer Reflexverfolgung, zumal er keine solche geltend gemacht habe (A24 S. 5). Nach dem Gesagten ist in dieser Hinsicht keine Gehörsverletzung festzustellen. Auf die Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft, wird später eingegangen.

E. 3.6 Als weitere Gehörsverletzung wurde geltend gemacht, dass aus den vorinstanzlichen Akten nicht hervorgehe, ob und inwiefern das SEM die Dossiers der Geschwister des Beschwerdeführers, welche in der Schweiz als Flüchtlinge (unter Asylgewährung) anerkannt seien, für den vorliegenden Fall beigezogen habe. Das SEM erwiderte daraufhin in seiner Vernehmlassung, dass aus dem Sachverhalt sowie aus den Erwägungen unmissverständlich hervorgehe, dass es die entsprechenden Dossiers zur Entscheidfindung herangezogen habe. Schon anlässlich der Vorbereitungen zur Anhörung vom 26. Juli 2016 wurden die Asyldossiers der Geschwister durch das SEM konsultiert (A21 F146). Auch in der Verfügung vom 18. November 2016 wurde festgehalten, dass diversen Geschwistern des Beschwerdeführers in der Schweiz Asyl gewährt wurde (A24 S. 3). Ausserdem wies das SEM darauf hin, dass die Geschwister Syrien bereits im Jahr 2009 respektive 2013 verlassen haben. Ferner ging es davon aus, dass der Beschwerdeführer in der Zeit nach der Ausreise seiner Geschwister und vor seiner eigenen Ausreise (im Jahr 2015) unbehelligt in H._______ habe leben können, dies trotz der politischen Aktivitäten der Familienangehörigen (insbesondere des Vaters und der Geschwister; A24 S. 5). Auch in seiner Vernehmlassung kommt das SEM nach Darlegung seiner Argumente zum Schluss, der Beschwerdeführer sei von keiner Reflexverfolgung betroffen. Dementsprechend hat das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers - auch den Verfolgungszusammenhang zwischen ihm und den Familienangehörigen - tatsächlich gehört, sorgfältig und ernsthaft geprüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Demzufolge kann auch der Rüge, das SEM habe trotz der Feststellung des asylrelevanten Familienprofils das Dossier des Beschwerdeführers losgelöst von denjenigen seiner Geschwister betrachtet und beurteilt, nicht gefolgt werden. Auch ist der Vorhalt, indem das SEM die Problematik einer Reflexverfolgung ausser Acht gelassen habe, habe es auch seine Begründungspflicht verletzt (vgl. Urteil des BVGer E-3270/2015 vom 29. November 2016 E. 3.3 ff.), nicht gerechtfertigt, da das SEM seine Überlegungen zur Möglichkeit einer Reflexverfolgung - wie bereits erwähnt - dargelegt hat. Eine Gehörsverletzung ist in dieser Hinsicht nicht gegeben. An dieser Feststellung ändert auch die Tatsache nichts, dass das Bundesverwaltungsgericht, wie nachfolgend ausgeführt wird, inhaltlich zu einem anderen Schluss als die Vorinstanz kommt.

E. 3.7 Weiter wurde vorgebracht, das SEM habe in seiner Verfügung nicht erwähnt, dass auch der Beschwerdeführer von den Hausbesuchen und den Drohungen der syrischen Behörden betroffen gewesen und die gesamte Familie als Verräter bezeichnet worden sei. Ausserdem habe das SEM nicht festgehalten, dass der Beschwerdeführer im Gefängnis gefoltert worden sei und dass seine Schwester nach seiner Ausreise eine Nachricht an seinen Gefährten geschickt habe, weil sich erneut Personen nach dem Beschwerdeführer erkundigt hätten. Es gilt darauf hinzuweisen, dass sich die verfügende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf. Es ist nicht erforderlich, dass sie sich in der Begründung mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1; BVGE 2013/34 E. 4.1). Sie hat aber wenigstens kurz die Überlegungen anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid abstützte. In seinem Entscheid vom 18. November 2016 legte das SEM dar, dass die Haft - aufgrund des Nachschiebens von Vorbringen und widersprüchlichen Aussagen - unglaubhaft sei. An dieser Einschätzung vermöge auch das eingereichte Foto (A6, Beweismittel 22) nichts zu ändern. (A24 S. 4). Dementsprechend ist davon auszugehen, dass auch die vorgebrachten Misshandlungen während dieser Haftzeit von der Vorinstanz als unglaubhaft erachtet werden. Auch ging das SEM in seinen Erwägungen hinsichtlich der Hausbesuche (A4 S. 8) durch Mitglieder der YPG und des syrischen Regimes von unglaubhaften Vorbringen aus (A24 S. 4). Dem Umstand entsprechend, dass das SEM von unglaubhaften Vorfluchtgründen ausging, hat sich eine Auseinandersetzung mit der Nachricht der Schwester, welche auf weitere Hausbesuche hinwies, aus Sicht des SEM erübrigt. Die früheren Hausbesuche dürfte die Vorinstanz - angesichts der seither verstrichenen Zeit - als unerheblich für die Flucht erachtet haben, zumal der Beschwerdeführer selbst diese nicht als fluchtauslösend darstellte. Eine Gehörsverletzung ist aufgrund der vorinstanzlichen Darlegungen und der Beachtung des eingereichten Fotos, welches den Beschwerdeführer im Gefängnis zeigen soll (A6, Beweismittel 22), mithin nicht zu erkennen.

E. 3.8 Hinsichtlich der monierten Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts wurde in der Beschwerdeschrift festgehalten, dass die Vorinstanz zwingend weitere Abklärungen - insbesondere hinsichtlich der familiären Verfolgungszusammenhänge - tätigen müsse. Die Rüge der unvollständigen Abklärung des Sachverhalts ist vorliegend nicht gerechtfertigt, weil das SEM - auch wenn nicht in übersteigerter Form - der Frage der Reflexverfolgung des Beschwerdeführers nachgegangen ist und diese in seiner Verfügung wie auch in seiner Vernehmlassung verneint hat. Dementsprechend ist vorliegende Situation nicht mit derjenigen im Urteil des BVGer E-3270/2015 vom 29. November 2016 zu vergleichen, wo das SEM die Problematik einer möglichen Reflexverfolgung völlig ausser Acht gelassen hat.

E. 3.9 Soweit in der Beschwerde schliesslich gerügt wird, die erwähnten Gehörsverletzungen und die Verletzung der Sachverhaltsabklärung würden gleichzeitig eine Verletzung des Willkürverbots darstellen, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Lehre und Rechtsprechung liegt Willkür nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatbeständlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. Müller/Schäfer, Grundrechte der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 11; Häfelin/Haller/Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl. 2016, Rz. 811; BGE 133 I 149 E. 3.1 m.w.H.). Dabei muss die angeblich willkürliche Begründung rechtsgenüglich dargelegt werden (vgl. BGE 116 Ia 426 E. 4 m.w.H.). Im vorliegenden Fall wird jedoch weder näher ausgeführt, noch ist für das Bundesverwaltungsgericht ersichtlich, dass und inwiefern die seitens des Beschwerdeführers als willkürlich bezeichneten Vorgehensweisen und Erwägungen des SEM unter die obgenannte Definition zu subsumieren wären. Vielmehr ist - auch unter Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen zum Asylpunkt - festzustellen, dass insbesondere das Ergebnis der bemängelten Rechtsanwendung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten durchaus vertretbar ist. Die Rüge, wonach das SEM das Willkürverbot verletzt habe, ist daher als unbegründet zu qualifizieren (vgl. Urteil des BVGer vom 29. November 2017 E. 5.9).

E. 3.10 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass den Hauptanträgen des Beschwerdeführers, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sowie das Willkürverbot seien verletzt worden und das SEM habe nach Rückweisung der Sache den Sachverhalt vollständig festzustellen und darüber neu zu befinden, nicht gefolgt werden kann. Die entsprechenden Rügen sind daher abzuweisen. Der festgestellte Mangel (vgl. E. 3.3) wird jedoch im Entschädigungspunkt zu beachten sein.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Eine Reflexverfolgung liegt vor, wenn Angehörige von verfolgten Personen Repressalien ausgesetzt sind, sei es um Informationen über die verfolgte Person zu erhalten, um die ganze Familie für die Aktivitäten des Verfolgten zu bestrafen, oder um die verfolgte Person zum Aufgeben ihrer Aktivitäten zu zwingen (vgl. BVGE 2010/57 E. 4.1.3).

E. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, in G._______ (bzw. I._______ geboren zu sein. Nachdem das Haus durch eine Bombe zerstört wurde (A21 F78 und 84 ff.), sei seine Familie Ende 2012 beziehungsweise anfangs 2013 nach J._______ (mutmasslich in das Flüchtlingslager K._______ in L._______, ca. [...] Minuten von G._______ entfernt; A5 S. 4; A21 F77 ff.) umgesiedelt. Während dieser Zeit in G._______ sei die Familie fast täglich von Mitgliedern der YPG und den Sicherheitskräften des Regimes zu Hause belästigt, beschimpft und bedroht worden (A5 S. 8; A21 F105). Anfangs 2015 sei die Familie nach H._______ ins Haus der Tante des Beschwerdeführers umgezogen (A6 S. 4; A21 F70 ff. und 96), wo er zwei Freunde namens M._______ und N._______ - zwei Mitglieder der Demokrat-Partei - kennengelernt habe (A21 F96 und 99). Mit ihnen habe der Beschwerdeführer anfangs (...) 2015 an einer Freitags-Kundgebung in H._______ - weil die YPG verschiedene Personen entführt habe - teilgenommen (A21 F96). Mitglieder der YPG seien auch anwesend gewesen (A21 F96). Weil die Freunde dort Flugblätter, welche der Vater des Beschwerdeführers verfasst habe (A21 F102ff.), verteilt hätten, seien sie von Sicherheitskräften des Regimes festgenommen und in ein Gefängnis des politischen Sicherheitsdienstes gebracht worden (A21 F96 und 118 ff.). Dort seien sie über die Flugblätter befragt und misshandelt worden (A21 F96 und 125 f.). Im Gefängnis habe er O._______ - einen Freund der Familie - getroffen (A21 F96, 119, 124 und 127 f.). Eine Woche später sei der Beschwerdeführer freigekommen (A21 F96 und 130). Kurz danach seien zwei Frauen (in Uniformen der YPG) und ein Mann (in Uniform des Assad-Regimes) gekommen und hätten ihn gewarnt und bedroht (A21 F96 und 130 ff.). Eine weitere Demonstration habe im (...) 2015 stattgefunden, weil (...) gefallen seien (A21 F97 und 136 ff.). Der Beschwerdeführer und seine Freunde hätten vermummt, um nicht identifiziert zu werden, daran teilgenommen und wiederum Flugblätter verteilt (A21 F97 und 137 ff.). Während dieser Kundgebung seien auch die Namen der Toten bekannt geworden; eines der Opfer sei die Schwester seines Freundes M._______ gewesen (A21 F97 und 139). Als dies bekannt worden sei, habe M._______ den Verstand verloren, sich seine Kopfbedeckung runtergerissen und mit Steinen auf Autos der Asayish (kurdisch für Sicherheit; offizielle Sicherheitsorganisation der autonomen Verwaltung in "Rojava") und des Regimes geworfen (A21 F97). Schliesslich sei er von Mitgliedern der Asayish festgenommen worden (A21 F97). Der Beschwerdeführer und sein Freund N._______ hätten sich daraufhin zurückgezogen, weil sie befürchteten, M._______ könnte sie unter Folter verraten (A21 F97). Weil auch der Vater des Beschwerdeführers sich Sorgen gemacht habe, habe er gleichentags die Ausreise des Beschwerdeführers - zusammen mit seinem Freund O._______ - organisiert (A21 F97 und 148 ff.). Einen Tag später - sie seien noch in P._______ auf der syrischen Seite gewesen - habe die Schwester des Beschwerdeführers diesen gewarnt, es sei nach ihm gefragt worden (A21 F97 und 158 f.). Schliesslich seien sie über die türkische Grenze gefahren und hätten so Syrien verlassen (A21 F97 und 155 ff.). Als weiteren Asylgrund gab der Beschwerdeführer an, die kurdischen Parteien hätten viele Jugendliche aus seinem Wohnbezirk rekrutiert und trainiert (A5 S. 8; A21 F97 ([vgl. dazu auch die späteren Eingaben vom 8. und 15. Dezember 2017]).

E. 5.2 Das SEM begründete seinen abweisenden Entscheid dahingehend, dass die Vorbringen nicht glaubhaft seien (Art. 7 AsylG). Da der Beschwerdeführer die Haft anlässlich der Befragung nicht erwähnt habe, gelte sie als nachgeschoben. Ausserdem habe er sich hinsichtlich des Aufsuchens der Mitglieder der YPG und der Sicherheitskräfte des Regimes kurz nach der Kundgebung vom (...) 2015 (bzw. Haft) widersprüchlich geäussert. An dieser Einschätzung würden auch die eingereichten Fotografien nichts ändern. Obwohl nicht in Abrede gestellt werde, dass der Beschwerdeführer an Kundgebungen teilgenommen habe, sei nicht glaubhaft, dass er dabei auch Flugblätter mit Texten des Vaters verteilt habe, weil die diesbezüglichen Schilderungen unsubstatiiert und oberflächlich ausgefallen seien. Ausserdem sei nicht davon auszugehen, dass er identifiziert worden sei, sondern trotz verschiedener Teilnahmen an politischen Kundgebungen unbehelligt geblieben sei. Die eingereichten Beweismittel (Fotos von Demonstrationen) würden auch keine Identifikation des Beschwerdeführers belegen. Überdies seien auch die Aussagen die Verhaftung seines Freundes betreffend als widersprüchlich zu werten. Ferner, so das SEM, sei die geltend gemachte Rekrutierung zum militärischen Dienst als unbegründet zu qualifizieren (Art. 3 AsylG). Auch seien die exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers in Form von regimekritischen Beiträgen auf Facebook nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrechtlicher Verfolgung zu begründen (Art. 3 AsylG).

E. 5.3 In der Beschwerdeschrift wurde argumentiert, dass der Beschwerdeführer die Verhaftung an der Kundgebung im (...) 2015 sowie den Besuch bei sich zu Hause - nach der Haftentlassung - ausführlich und individuell umschrieben habe. Die Haft habe er an der Befragung nicht erwähnt, weil ihm damals nicht die Gelegenheit gegeben worden sei, seine Probleme gesamthaft zu schildern. Hinsichtlich des Aufsuchens durch Mitglieder der YPG sowie der Sicherheitskräfte sei klar von insgesamt drei Personen die Rede gewesen. Es würden ferner Indizien dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer nicht immer genau verstanden habe, um was es bei den Fragen gegangen sei. Es sei ihm offensichtlich schwer gefallen, über die Haft und die erlittenen Misshandlungen zu sprechen (A21 F124), so habe er auch mit seinen Eltern nicht darüber gesprochen (A21 F135). Überdies habe er hinsichtlich des Verteilens der Flugblätter und seines politischen Engagements detaillierte Ausführungen gemacht; der freie Bericht darüber sei auch mit diversen Realkennzeichen ausgezeichnet. Weitere Ungereimtheiten - wie die Schilderung der Verhaftung seines Freundes - seien an der Befragung wie auch an der Anhörung spontan, nachvollziehbar und klar aufgelöst worden. Aufgrund der glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers sei offensichtlich, dass er in Syrien aus politischen Gründen gezielt ernsthafte Nachteile erlitten habe. Bei einer Rückkehr nach Syrien wäre er einer asylrelevanten Verfolgung durch die YPG sowie das Regime ausgesetzt. Ausserdem bestehe - aufgrund des politischen Profils der einzelnen Familienangehörigen - immer noch eine asylrelevante Reflexverfolgung. Schliesslich verwies der Beschwerdeführer auch auf seine Refraktion sowie auf seine exilpolitische Tätigkeit, welche ebenfalls als asylbeachtlich zu gelten hätten.

E. 6.1 Das SEM geht in seiner Verfügung vom 18. November 2016 von unglaubhaften Vorbringen aus. Angesichts dessen hat es auf eine vertiefte Prüfung der Asylrelevanz sowie auf die Aufzählung von weiteren Ungereimtheiten verzichtet. Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Einschätzung nicht auf der ganzen Linie.

E. 6.1.1 Zunächst gilt es festzuhalten, dass das SEM nicht in Abrede stellte, dass der Beschwerdeführer an politischen Kundgebungen (in H._______) teilgenommen hat (A24 S. 5). Dies und der Umstand, dass er anlässlich dieser Demonstrationen jeweils auch Flugblätter verteilt hat, sind als glaubhaft zu betrachten. Entgegen der Meinung des SEM, dass der Beschwerdeführer sich nicht zum Inhalt dieser Flugblätter habe äussern können, hat er klar ausgesagt, dass die Texte von seinem Vater verfasst worden seien und darauf hingewiesen hätten, dass es Personen gäbe, "(...)" (A21 F102) machten. Weitere Einzelheiten konnte er nicht darlegen, weil er an dieser Stelle in der Anhörung unterbrochen wurde. Auch konnte er über die Produktion der Papiere Auskunft geben (A21 F108 und 111). Bevor die Flugblätter an der Kundgebung verteilt worden seien, hätten die Freunde diese Zettel in ihren Kleidern versteckt (A21 F112), was ein Realkennzeichen darstellt. Der Bericht über die Flugblätter ist demnach nur auf den ersten Blick als oberflächlich zu werten. Diesbezüglich muss auch darauf hingewiesen werden, dass der Beschwerdeführer an der Anhörung erst (...)-jährig war und - so die Vermutung der Hilfswerkvertretung (A21 S. 22) - nicht immer verstanden hat, worauf die Fragen abzielen.

E. 6.1.2 Hinsichtlich der vorgebrachten Haft sind jedoch die Erwägungen des SEM zu bestätigen. Eine Verhaftung von (...) - einhergehend mit Misshandlungen - ist als ein äusserst einschneidendes Erlebnis zu bezeichnen. Dies hätte der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung in summarischer Form erwähnen müssen. Die Einrede, er habe keine Gelegenheit gehabt, seine Probleme gesamthaft zu schildern, überzeugt nicht, zumal er am Ende die Frage, ob er alle Gründe habe nennen können, weshalb er Syrien verlassen habe, bejaht hat (A5 S. 9). Das dazu eingereichte Foto (A6, Beweismittel 22; A21 F47 ff.) könnte in einem Gefängnis aufgenommen worden sein, könnte aber auch einen anderen Hintergrund haben, weshalb es nur beschränkt beweiserheblich ist. Die Schilderungen - auch wenn sie von einem dannzumal Minderjährigen stammen - über seine Haft und seine Misshandlungen sind wenig detailliert (A21 F120 und 125), ausserdem konnte er trotz weiterer Fragen keine Besonderheiten erwähnen (A21 F121 ff.).

E. 6.1.3 Dies wird dadurch untermauert, dass er zunächst zweimal glaubhaft geschildert hat, wie er, als er nach der Kundgebung im (...) 2015 nach Hause gegangen sei, von Mitgliedern der YPG verfolgt wurde. Auf diese Weise hätten diese herausgefunden, wo er wohne (A5 S. 8 und 9), und vermutlich auch, aus welcher Familie er stamme. Die Schilderung, er sei nach der Haftentlassung von den erwähnten Personen aufgesucht worden, weil die Behörden sich während der Haft über ihn erkundigt hätten (A21 F96), wirkt hingegen nicht glaubhaft. Es ist folglich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach der Kundgebung im (...) 2015 zu Hause von verschiedenen Personen aufgesucht wurde. Betreffend die Anzahl der Personen ist entgegen der Einschätzung des SEM kein Widerspruch erkennbar. Zwar hat er an der Befragung ausgesagt, es seien "3 YPG Leute (Frauen) und 1 syrischer Soldat" (A5 S. 8; bzw. "3 YPG Frauen und 1 syrischer Soldat", A5 S. 9) gewesen. An der Anhörung informierte er detailliert, dass zwei Frauen in Uniform der YPG sowie ein Mann in Uniform des syrischen Regimes ihn aufgesucht hätten (A21 F96 und 130 ff.). Nach der Warnung sei der Mann auf die Medikamente seines Vaters getreten (A21 F96 und 133 f.). Diese Aussagen über den Hausbesuch nach der Kundgebung sind substantiiert und weisen Realkennzeichen - wie die Beschreibung der Frauen und deren Drohungen (A21 F96) - aus; ob es nun zwei oder drei Frauen gewesen waren, ist ein Detail, zumal nicht klar ist, ob sich die Zahl drei nicht auch auf die gesamte Zahl der Personen bezogen haben könnte.

E. 6.1.4 Der vom SEM erläuterte Widerspruch, wie der Beschwerdeführer über die Inhaftierung seines Freundes M._______ an der Kundgebung vom (...) 2015 Kenntnis erhielt, ist nicht erkennbar. Zwischen den beiden Aussagen, dass N._______ ihm an der Kundgebung selbst von der Festnahme von M._______ berichtet habe (A21 F97 und 140) und dass jemand nach Hause gekommen sei und von der Festnahme des Freundes erzählt habe (A5 S. 8), ist kein offensichtlicher Widerspruch erkennbar, könnte doch durchaus beides stattgefunden haben. Als auslösender Moment der Ausreise ist die Festnahme seines Freundes und die damit einhergehende Furcht vor einer eigenen Inhaftierung des Beschwerdeführers anzunehmen.

E. 6.2 Es bleibt nun zu prüfen, ob die glaubhaft gemachten Ereignisse (Demonstrationsteilnahme, Verteilen von Flugblättern sowie Verhaftung eines Freundes) eine asylrelevante Verfolgung zu begründen vermögen.

E. 6.2.1 Durch eine Vielzahl von Berichten ist belegt, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich regimekritisch äussern - namentlich durch eine Teilnahme an Demonstrationen , sind in grosser Zahl von Verhaftungen, Folter und willkürlicher Tötung betroffen. Mit anderen Worten haben Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert werden, eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt (vgl. Referenzurteil des BVGer D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.7.2). Weiter ist davon auszugehen, dass das syrische Regime Interesse an den politischen Aktivitäten von Syrern im Ausland hat und diese überwacht (vgl. hierzu: UNHCR, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Syrien Arab republic, Update V, November 2017 S. 35 ff.: US Department of State, Syria 2016 Human Rights Report, 3. März 2017, S. 4 f. und 12; Human Rights Watch [HRW], World Report 2017 - Syria, 12. Januar 2017; Amnesty International Jahresbericht 2016/17).

E. 6.2.2 Als der Aufstand gegen das Assad-Regime im Frühling 2011 losbrach, gingen auch in verschiedenen Städten der Provinz B._______ Tausende auf die Strassen. Als das Regime seine Herrschaft im Jahr 2012 über immer grössere Teile Syriens verlor, zog sich die Armee weitgehend aus dieser Provinz zurück und überliess die Kontrolle grundsätzlich kurdischen und arabischen Milizen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.5.3 sowie das Referenzurteil des BVGer D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.9.3), wie YPG und PYD (Partiya Yekitîya Demokrat, Demokratische Einheitspartei). Nach Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts wurden jedoch nach wie vor gewisse Teile der Stadt Q._______ und deren Umland von Regierungstruppen kontrolliert; insbesondere hielt die syrische Regierung ihre Kontrolle in den zwei urbanen Zentren, Q._______ und in Teilen von H._______, neben den kurdischen Parteien aufrecht (vgl. Urteil des BVGer D-2510/2016 vom 4. Mai 2017 E. 6.2.4). Dadurch kann sich ein duales Sicherheitsarrangement ergeben. In solchen Situationen überschneiden sich die administrativen Strukturen der Regierung und der kurdischen Parteien, zumindest in Bezug auf die Überwachung und die Militarisierung der lokalen Bevölkerung (vgl. Bundesamt für Fremdwesen und Asyl [BFA], Fact Finding Mission Report Syrien, August 2017 [http://www.bfa.gv.at/files/berichte/FFM_Bericht_Syrien_mit_Beitraegen_zu_Jordanien_Libanon_Irak_2017_8_31.pdf, besucht am 7. Mai 2018]; ebenso Schnellrecherche der SFH [Schweizerische Flüchtlingshilfe] vom 5. November 2015 zu Syrien: Rekrutierung durch die syrische Armee in den von der PYD verwalteten Gebieten und NZZ [Neue Zürcher Zeitung], Gefangen zwischen den Fronten, 10. Oktober 2013).

E. 6.2.3 Der Beschwerdeführer hat glaubhaft machen können, dass er im (...) und (...) 2015 an Kundgebungen in H._______ teilgenommen und dabei Flugblätter verteilt hat. Nach der Demonstration vom (...) 2015 haben ihn Mitglieder der YPG sowie des Regimes (vgl. E. 6.2.2) verfolgt und wussten daher, wo der Beschwerdeführer wohnte und aus welcher Familie er stammt. Damals dürfte er mit hoher Wahrscheinlichkeit fichiert worden sein. Gleichzeitig wurde ihm angedroht, dass er bei einer erneuten Teilnahme und bei nochmaliger Verteilung von Flugblättern getötet würde (A21 F96). Als anlässlich des Protestmarschs im (...) 2015 ein Freund des Beschwerdeführers festgenommen wurde, entschloss sich die Familie, den Beschwerdeführer ausser Landes zu schaffen. Die Angst des Beschwerdeführers (und seiner Familie), dass die Sicherheitsbehörden ihn verhaften könnten - zumal davon auszugehen ist, dass er früher schon identifiziert wurde - ist deshalb objektiv begründet.

E. 6.3 Schliesslich ist auf die Frage der Reflexverfolgung einzugehen. In der Beschwerdeschrift wird diesbezüglich auf die Profile der Geschwister, mithin auf deren Asyldossiers - insbesondere beim Bruder R._______ (N [...]) handle es sich um eine politisch aussergewöhnlich stark exponierte Person - verwiesen.

E. 6.3.1 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer aus einer gebildeten und politisch aktiven kurdischen Familie stammt. Der Vater wurde schon aufgrund seiner politischen Haltung des Öfteren vom Regime al-Assad's festgenommen und gefoltert (A21 F94). Eine Überprüfung der Asyldossiers der Geschwister des Beschwerdeführers hat ergeben, dass es sich beim Bruder R._______, welcher im (...) 2009 in die Schweiz eingereist ist, um einen sehr aktiven und regimekritischen Internetaktivisten und Blogger handelt, der sein Engagement gegen die syrische Regierung auch in der Schweiz öffentlich vorantrieb. Das Schweizer Fernsehen SRF berichtete im (...) über ihn und seine Aktivitäten (Akten N [...], A65). Im (...) 2011 wurde ihm in der Schweiz Asyl gewährt. Die Geschwister S._______, T._______, U._______ und V._______ (Letztere zusammen mit ihrem Ehemann) reisten im (...) 2013 in die Schweiz ein. Ihnen wurde ebenfalls (...) 2015 Asyl gewährt. Dabei wurde auch erwähnt, dass sie (damals) unter anderem die Facebook-Gruppe (...); ausserdem wurden sie im (...) im Schweizer Fernsehen SRF porträtiert (Akten N [...], B37; N [...], B38; N [...], B40; N [...], A25). Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch aufgrund der politischen Aktivitäten seiner Geschwister im Falle einer Rückkehr nach Syrien im heutigen Zeitpunkt ins Visier der syrischen Behörden gerät. Angesichts der derzeitigen Lage in Syrien, welche sich für Angehörige (mutmasslicher) Oppositioneller in jüngster Zeit noch akzentuiert hat (vgl. Schnellrecherche der SFH vom 25. Januar 2017 zu Syrien: Reflexverfolgung), hat er begründete Furcht, bereits bei seiner Einreise intensiv befragt zu werden, sei es zu seinen eigenen politischen Tätigkeiten (vgl. E. 6.2) oder zum Verbleib und zum politischen Engagement seiner Geschwister (E. 6.3). Dabei dürften ihm angesichts des bekanntermassen rigorosen Vorgehens der syrischen Behörden gegen Regimegegner (vgl. dazu BVGE 2015/3 E. 6.2 und Referenzurteil des BVGer D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3 und 5.7.2) ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen.

E. 6.4 Da die befürchteten ernsthaften Nachteile (auch) von den syrischen Sicherheitskräften ausgehen, ist im vorliegenden Fall offensichtlich nicht davon auszugehen, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht. Auch wenn gewisse Gebiete von der syrisch-kurdischen PYD und deren bewaffneten Organisation YPG kontrolliert wird, haben die Truppen des syrischen Regimes bis heute immer grössere Teile Syriens wieder unter ihrer Kontrolle (vgl. E. 6.2.2). Demnach vermögen die Sicherheitskräfte des Assad-Regimes nach wie vor ihren Zugriff auf regimekritische Personen auszuüben (vgl. Urteil des BVGer E-407/2016 vom 29. November 2017 E. 6.6 m.w.H.). Der Beschwerdeführer vermag sich demnach allfälligen Verfolgungsmassnahmen nicht durch die Wohnsitznahme in den durch die PYD kontrollierten Landes- oder Stadtteilen zu entziehen.

E. 6.5 Unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Da den Akten keine Hinweise auf das Bestehen von Asylausschlussgründen zu entnehmen sind, führt die Anerkennung als Flüchtling zur Asylgewährung. Schliesslich bleibt zu erwähnen, dass bei diesem Verfahrensausgang die asylrechtliche Relevanz der vorgebrachten Furcht vor einer Refraktion und dem exilpolitischen Engagement des Beschwerdeführers offengelassen werden kann.

E. 7.1 Die Beschwerde erwies sich nach diesen Ausführungen insbesondere im eventualiter beantragten Asylpunkt als begründet. Im Kosten- und Entschädigungspunkt ist demnach und unter Berücksichtigung der Heilung der festgestellten Sorgfaltspflichtverletzung des SEM (vgl. E. 3.3 und 3.10) von einem mehr als hälftigen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen.

E. 7.2 Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) mit Verfügung vom 13. Januar 2017 gutgeheissen wurde und den Akten keine Hinweise für eine Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers hervorgehen, sind schon aus diesem Grund keine (reduzierten) Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 7.3 Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 110a AsylG ist vom Beschwerdeführer nicht beantragt worden.

E. 7.4 Im Umfang des Obsiegens ist dem durch einen Rechtsanwalt vertretenen Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Sein Rechtsvertreter hat keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb der notwendige Vertretungsaufwand von Amtes wegen aufgrund der Akten festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 9-13 VGKE) geht das Gericht von notwendigen Vertretungskosten von insgesamt Fr. 2'500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) aus. Die Parteientschädigung ist demnach auf Fr. 1'500.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz beantragt worden ist; im Übrigen wird die Beschwerde gutgeheissen.
  2. Die Verfügung des SEM vom 18. November 2016 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7903/2016 Urteil vom 5. Juli 2018 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 18. November 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der kurdische Beschwerdeführer machte geltend, er habe (...) 2015 die syrisch-türkische Grenze überquert. Über verschiedene europäische Länder sei er am 28. August 2015 schliesslich in die Schweiz eingereist; am 8. September 2015 reichte er hier ein Asylgesuch ein. Anlässlich der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel vom 21. September 2015 und der Anhörung vom 26. Juli 2016 machte der damals Minderjährige zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er habe aktiv an Demonstrationen in der Provinz B._______ teilgenommen, woraufhin Mitglieder der YPG (Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten) und Sicherheitskräfte des syrischen Regimes ihn bedroht hätten (A5 S. 7 ff.) und er in Haft genommen worden sei. Ausserdem stamme er aus einer politisch aktiven Familie, weshalb fünf seiner Geschwister in der Schweiz Asyl erhalten hätten. B. Mit Verfügung vom 18. November 2016 - eröffnet am 22. November 2016 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Der Vollzug der Wegweisung sei indes aus Gründen der Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufzuschieben. Es begründete diesen Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen teilweise nicht glaubhaft (Art. 7 AsylG [SR 142.31]) und teilweise nicht asylrelevant (Art. 3 AsylG) seien. C. Mit Schreiben vom 22. November 2016 ersuchte der Rechtsvertreter das SEM um vollumfängliche Einsichtnahme in sämtliche Akten (insbesondere auch in Beweismittel), was mit Verfügung vom 25. November 2016 teilweise gewährt wurde. D. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 21. Dezember 2016 focht der Beschwerdeführer den Asylentscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er hauptsächlich die Aufhebung der Verfügung vom 18. November 2016 und die Rückweisung der Sache an die Vorin-stanz zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung der Sache. Eventualiter beantragte er die Gewährung des Asyls beziehungsweise die vorläufige Aufnahme als Flüchtling. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei zum einen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren, eventualiter verbunden mit einer Frist zur Einreichung der Fürsorgebestätigung. Zum anderen ersuchte er um vollständige Einsicht in die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens - insbesondere in das Beweismittel "Photo GS an Demonstration" (A6). Mit der Eingabe reichte der Beschwerdeführer eine Kopie eines dänischen Aufenthaltsausweises von C._______ (geboren am [...]), ausgestellt am (...) 2016, ein. Auf die Begründung der Beschwerde und den Inhalt der eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Verfügung vom 13. Januar 2017 wurde das SEM aufgefordert, hinsichtlich des eingereichten Fotos des Beschwerdeführers (A6) Stellung zu nehmen. Ferner wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. F. Im Rahmen der Vernehmlassung vom 27. Januar 2017 äusserte sich das SEM zum eingereichten Foto des Beschwerdeführers, hielt vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Eingabe vom 16. Februar 2017 nahm der Beschwerdeführer sein Replikrecht wahr und gab eine entsprechende Stellungnahme ab. H. Am 8. Dezember 2017 wurde eine Kopie einer Militärdienstaufforderung vom 15. März 2017 (mit Übersetzung) zu den Akten gereicht. I. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2017 informierte der Beschwerdeführer über die Umstände der Überbringung seiner Militärdienstaufforderung an seinen Vater im (...) 2017, der Beschwerdeführer habe im (...) 2018 in die syrische Armee einzurücken. Ausserdem hätten seit seiner Ausreise aus Syrien verschiedene Male Mitglieder der YPG das Haus des Vaters aufgesucht - ein letztes Mal im (...) 2017. J. Im Beweismittelcouvert des SEM liegen folgende Dokumente (A6): ein Schreiben des Journalisten D._______ vom (...) 2016; Kopien von Haftbefehlen des syrischen Innenministeriums vom (...) 2010 bezüglich des Bruders E._______ (geboren am [...]) und vom (...) bezüglich seines Vaters F._______ (geboren am [...]); Auszüge der Internetseite des Schweizer Radio und Fernsehens (SRF) bezüglich verschiedener Reportagen zu Syrien beziehungsweise kurdischer Kämpfer, welche in der Schweiz wohnen; Kopien von zwei Ausweisen der Partei YPG des Jahres 2012; Kopien von verschiedenen Fotos; originale Fotos; verschiedene Reportagen respektive Auszüge aus kurdischen Internetseiten, der Internetseite von CNN (Cable News Network), der Website des Bruders des Beschwerdeführers sowie von Facebook. Das indizierte Beweismittel "Photo GS an Demonstration" liegt nicht im Couvert. Ausserdem liegen im vorinstanzlichen Dossier die syrische Identitätskarte des Beschwerdeführers (ausgestellt am [...] 2014 in G._______) und ein Ausschnitt des Familienregisters. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt in der Beschwerde vom 21. Dezember 2016 in der Hauptsache, das SEM habe den Anspruch auf Akteneinsicht und rechtliches Gehör verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig und richtig abgeklärt. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie gegebenenfalls geeignet wären, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken. 3.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Unrichtig ist die Sachverhaltsdarstellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder wenn die Vorinstanz nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts prüfte, etwa weil sie die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneinte. Unvollständig ist die Sachverhaltsdarstellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3 m.w.H.). Ebenfalls Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ist der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG). So können sich die Betroffenen in einem Verfahren nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3 m.w.H.). 3.3 Zunächst wurde moniert, dass der Anspruch auf Akteneinsicht durch die Weigerung des SEM, ein am 21. September 2015 eingereichtes Foto offenzulegen, verletzt sei. Ausserdem sei unklar, ob es vom SEM überhaupt in seinen Erwägungen berücksichtigt worden sei. 3.3.1 Im Beweismittelcouvert der Vorinstanz (A6) wurde am 21. September 2015 vermerkt, dass der Beschwerdeführer dem SEM ein Foto eingereicht habe. Dieses Foto zeige ihn an einer Demonstration in Syrien mit einer kurdischen Flagge und bestätige damit sein bereits in Syrien ausgeübtes politisches Engagement (A5 S. 4). Dieses Foto kann heute nicht mehr aufgefunden werden, wie das SEM in seiner Vernehmlassung feststellte. Die Verfügung vom 18. November 2016 zählt zwar als eingereichtes Beweismittel "Diverse Fotos von Ihnen an Demonstrationen" auf, doch ist unklar, ob damit auch das Foto gemeint ist, welches er anlässlich der Befragung eingereicht hat. 3.3.2 Zu Recht argumentiert das SEM, dass an der Anhörung vom 26. Juli 2016 weitere Fotos, welche den Beschwerdeführer an Demonstrationen in Syrien zeigen, eingereicht wurden (A6, Beweismittel 24), so dass das einzelne Foto (eingereicht anlässlich der Befragung) keinen grossen Einfluss auf die Feststellung des Sacherhalts habe, weil andere Fotos auch illustrieren würden, dass der Beschwerdeführer bereits in Syrien an Kundgebungen teilgenommen habe. Jedoch hat das SEM seine Sorgfaltspflichten dahingehend verletzt, dass ein Foto nicht mehr vorhanden ist, denn die Aktenführung hat geordnet, übersichtlich und vollständig zu sein. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt grundsätzlich zur Kassation und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Die Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen Gründen ist auf Beschwerdeebene möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz für die konkrete Streitfrage die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt (vgl. BVGE 2014/22 E. 5.3). Ausserdem darf die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur sein und die fehlende Entscheidreife ist durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand herzustellen (vgl. BVGE 2015/10 E. 7.1). Das Foto ist nicht als entscheidrelevant zu bezeichnen, weil weitere Fotos, welche den Beschwerdeführer an Kundgebungen in Syrien zeigen, vorhanden sind. Ausserdem wird nicht in Abrede gestellt, dass er in Syrien bereits politisch aktiv war. Aus diesem Grund handelt sich hierbei nicht um einen schwerwiegenden Fehler der Vorinstanz. Überdies verfügt das Bundesverwaltungsgericht in der Asylfrage über die volle Kognition, weshalb sich vorliegend eine Kassation insbesondere aus prozessökonomischen Gründen nicht rechtfertigt. 3.4 Weiter wurde in formeller Hinsicht beanstandet, dass die syrische Identitätskarte des Beschwerdeführers weder im Beweismittelcouvert noch im Aktenverzeichnis aufgeführt wurde, weshalb die Aktenführungspflicht verletzt sei. Im vorinstanzlichen Verfahren wurden die Beweismittel teilweise im Beweismittelumschlag (A6), teilweise in der Sichttasche des N-Dossiers - wie die Identitätskarte des Beschwerdeführers - abgelegt. Das SEM hat über die von ihm angelegten Akten ein vollständiges und nachvollziehbares Aktenverzeichnis zu führen und alle Akten in dieses einzufügen sowie zu paginieren. Die Praxis des SEM, Identitätspapiere und weitere Beweismittel regelmässig in der Sichttasche des N-Dossiers abzulegen, ohne zumindest Kopien derselben und allfällig davon angefertigter Übersetzungen ins Aktenverzeichnis aufzunehmen, widerspricht dem Gebot der transparenten Aktenführung, auch wenn sie als solche nicht als rechtswidrig zu bezeichnen ist, wenn die Abgabe der Beweismittel an anderer Stelle aus den Akten hervorgeht. Im vorliegenden Fall wurde die Identitätskarte an der Befragung als Ausweispapier aufgenommen (A5 S. 6), ausserdem wurde sie auf ihre Echtheit überprüft (A7). Nichtsdestotrotz ist das SEM mit Nachdruck auf die im Urteil des BVGer E-4122/2016 vom 16. August 2016 (vgl. ebenda E. 6.2.3 m.w.H.) gemachten Erwägungen zu erinnern und aufzufordern, den darin enthaltenen Empfehlungen zu folgen (vgl. Urteil des BVGer D-763/2017 vom 4. September 2017 E. 5.3.2). 3.5 Überdies wurde gerügt, dass das SEM es unterlassen habe, die vom Beschwerdeführer einreichten Beweismittel ausreichend zu würdigen. Insbesondere habe es die Dokumente betreffend Familienangehörige nur in ungenügender Weise gewürdigt. So habe es bezüglich der Beweismittel, welche als "Kopien Webseiten" (A6; respektive "Diverse Ausdrucke von Internetseiten", A24 S. 2) bezeichnet wurden, unterlassen zu erwähnen, dass diese Belege ausdrücklich einen Hinweis auf eine Reflexverfolgung des Beschwerdeführers darstellen würden. Ausserdem seien die Suchbriefe betreffend seinen Vater und Bruder (A6, Beweismittel 2 und 3; A21 F18 ff.) nicht berücksichtigt worden. Ebenso wenig habe das SEM die Fotos, welche den Beschwerdeführer anlässlich von Kundgebungen in Syrien aufzeigen würden (A6, Beweismittel 21, 23 und 24; A21 F50 ff.), sowie Ausdrucke seines politischen Facebook-Profils (A6, Beweismittel 17 bis 20; A21 F39 ff.) ungenügend gewürdigt. Mit dieser Rüge machte der Beschwerdeführer eine mangelhafte Beweiswürdigung geltend. Das SEM hat jedoch die eingereichten Beweismittel im Beweismittelumschlag (A6) sowie im Sachverhalt (A24 S. 2 f.) aufgenommen und entsprechend ihrer Rechtserheblichkeit in seiner Verfügung gewürdigt. So sei nicht in Abrede gestellt, dass der Beschwerdeführer in Syrien an Kundgebungen teilgenommen habe, indes würden die Fotos (A6, Beweismittel 21, 23 und 24) keine Identifikation durch die syrischen Behörden belegen (A24 S. 5). Ausserdem bestätigte das SEM zwar, dass der Beschwerdeführer aus einer politisch aktiven Familie stamme, verneinte hingegen das Vorliegen einer Reflexverfolgung, zumal er keine solche geltend gemacht habe (A24 S. 5). Nach dem Gesagten ist in dieser Hinsicht keine Gehörsverletzung festzustellen. Auf die Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft, wird später eingegangen. 3.6 Als weitere Gehörsverletzung wurde geltend gemacht, dass aus den vorinstanzlichen Akten nicht hervorgehe, ob und inwiefern das SEM die Dossiers der Geschwister des Beschwerdeführers, welche in der Schweiz als Flüchtlinge (unter Asylgewährung) anerkannt seien, für den vorliegenden Fall beigezogen habe. Das SEM erwiderte daraufhin in seiner Vernehmlassung, dass aus dem Sachverhalt sowie aus den Erwägungen unmissverständlich hervorgehe, dass es die entsprechenden Dossiers zur Entscheidfindung herangezogen habe. Schon anlässlich der Vorbereitungen zur Anhörung vom 26. Juli 2016 wurden die Asyldossiers der Geschwister durch das SEM konsultiert (A21 F146). Auch in der Verfügung vom 18. November 2016 wurde festgehalten, dass diversen Geschwistern des Beschwerdeführers in der Schweiz Asyl gewährt wurde (A24 S. 3). Ausserdem wies das SEM darauf hin, dass die Geschwister Syrien bereits im Jahr 2009 respektive 2013 verlassen haben. Ferner ging es davon aus, dass der Beschwerdeführer in der Zeit nach der Ausreise seiner Geschwister und vor seiner eigenen Ausreise (im Jahr 2015) unbehelligt in H._______ habe leben können, dies trotz der politischen Aktivitäten der Familienangehörigen (insbesondere des Vaters und der Geschwister; A24 S. 5). Auch in seiner Vernehmlassung kommt das SEM nach Darlegung seiner Argumente zum Schluss, der Beschwerdeführer sei von keiner Reflexverfolgung betroffen. Dementsprechend hat das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers - auch den Verfolgungszusammenhang zwischen ihm und den Familienangehörigen - tatsächlich gehört, sorgfältig und ernsthaft geprüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Demzufolge kann auch der Rüge, das SEM habe trotz der Feststellung des asylrelevanten Familienprofils das Dossier des Beschwerdeführers losgelöst von denjenigen seiner Geschwister betrachtet und beurteilt, nicht gefolgt werden. Auch ist der Vorhalt, indem das SEM die Problematik einer Reflexverfolgung ausser Acht gelassen habe, habe es auch seine Begründungspflicht verletzt (vgl. Urteil des BVGer E-3270/2015 vom 29. November 2016 E. 3.3 ff.), nicht gerechtfertigt, da das SEM seine Überlegungen zur Möglichkeit einer Reflexverfolgung - wie bereits erwähnt - dargelegt hat. Eine Gehörsverletzung ist in dieser Hinsicht nicht gegeben. An dieser Feststellung ändert auch die Tatsache nichts, dass das Bundesverwaltungsgericht, wie nachfolgend ausgeführt wird, inhaltlich zu einem anderen Schluss als die Vorinstanz kommt. 3.7 Weiter wurde vorgebracht, das SEM habe in seiner Verfügung nicht erwähnt, dass auch der Beschwerdeführer von den Hausbesuchen und den Drohungen der syrischen Behörden betroffen gewesen und die gesamte Familie als Verräter bezeichnet worden sei. Ausserdem habe das SEM nicht festgehalten, dass der Beschwerdeführer im Gefängnis gefoltert worden sei und dass seine Schwester nach seiner Ausreise eine Nachricht an seinen Gefährten geschickt habe, weil sich erneut Personen nach dem Beschwerdeführer erkundigt hätten. Es gilt darauf hinzuweisen, dass sich die verfügende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf. Es ist nicht erforderlich, dass sie sich in der Begründung mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1; BVGE 2013/34 E. 4.1). Sie hat aber wenigstens kurz die Überlegungen anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid abstützte. In seinem Entscheid vom 18. November 2016 legte das SEM dar, dass die Haft - aufgrund des Nachschiebens von Vorbringen und widersprüchlichen Aussagen - unglaubhaft sei. An dieser Einschätzung vermöge auch das eingereichte Foto (A6, Beweismittel 22) nichts zu ändern. (A24 S. 4). Dementsprechend ist davon auszugehen, dass auch die vorgebrachten Misshandlungen während dieser Haftzeit von der Vorinstanz als unglaubhaft erachtet werden. Auch ging das SEM in seinen Erwägungen hinsichtlich der Hausbesuche (A4 S. 8) durch Mitglieder der YPG und des syrischen Regimes von unglaubhaften Vorbringen aus (A24 S. 4). Dem Umstand entsprechend, dass das SEM von unglaubhaften Vorfluchtgründen ausging, hat sich eine Auseinandersetzung mit der Nachricht der Schwester, welche auf weitere Hausbesuche hinwies, aus Sicht des SEM erübrigt. Die früheren Hausbesuche dürfte die Vorinstanz - angesichts der seither verstrichenen Zeit - als unerheblich für die Flucht erachtet haben, zumal der Beschwerdeführer selbst diese nicht als fluchtauslösend darstellte. Eine Gehörsverletzung ist aufgrund der vorinstanzlichen Darlegungen und der Beachtung des eingereichten Fotos, welches den Beschwerdeführer im Gefängnis zeigen soll (A6, Beweismittel 22), mithin nicht zu erkennen. 3.8 Hinsichtlich der monierten Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts wurde in der Beschwerdeschrift festgehalten, dass die Vorinstanz zwingend weitere Abklärungen - insbesondere hinsichtlich der familiären Verfolgungszusammenhänge - tätigen müsse. Die Rüge der unvollständigen Abklärung des Sachverhalts ist vorliegend nicht gerechtfertigt, weil das SEM - auch wenn nicht in übersteigerter Form - der Frage der Reflexverfolgung des Beschwerdeführers nachgegangen ist und diese in seiner Verfügung wie auch in seiner Vernehmlassung verneint hat. Dementsprechend ist vorliegende Situation nicht mit derjenigen im Urteil des BVGer E-3270/2015 vom 29. November 2016 zu vergleichen, wo das SEM die Problematik einer möglichen Reflexverfolgung völlig ausser Acht gelassen hat. 3.9 Soweit in der Beschwerde schliesslich gerügt wird, die erwähnten Gehörsverletzungen und die Verletzung der Sachverhaltsabklärung würden gleichzeitig eine Verletzung des Willkürverbots darstellen, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Lehre und Rechtsprechung liegt Willkür nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatbeständlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. Müller/Schäfer, Grundrechte der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 11; Häfelin/Haller/Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl. 2016, Rz. 811; BGE 133 I 149 E. 3.1 m.w.H.). Dabei muss die angeblich willkürliche Begründung rechtsgenüglich dargelegt werden (vgl. BGE 116 Ia 426 E. 4 m.w.H.). Im vorliegenden Fall wird jedoch weder näher ausgeführt, noch ist für das Bundesverwaltungsgericht ersichtlich, dass und inwiefern die seitens des Beschwerdeführers als willkürlich bezeichneten Vorgehensweisen und Erwägungen des SEM unter die obgenannte Definition zu subsumieren wären. Vielmehr ist - auch unter Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen zum Asylpunkt - festzustellen, dass insbesondere das Ergebnis der bemängelten Rechtsanwendung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten durchaus vertretbar ist. Die Rüge, wonach das SEM das Willkürverbot verletzt habe, ist daher als unbegründet zu qualifizieren (vgl. Urteil des BVGer vom 29. November 2017 E. 5.9). 3.10 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass den Hauptanträgen des Beschwerdeführers, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sowie das Willkürverbot seien verletzt worden und das SEM habe nach Rückweisung der Sache den Sachverhalt vollständig festzustellen und darüber neu zu befinden, nicht gefolgt werden kann. Die entsprechenden Rügen sind daher abzuweisen. Der festgestellte Mangel (vgl. E. 3.3) wird jedoch im Entschädigungspunkt zu beachten sein. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Eine Reflexverfolgung liegt vor, wenn Angehörige von verfolgten Personen Repressalien ausgesetzt sind, sei es um Informationen über die verfolgte Person zu erhalten, um die ganze Familie für die Aktivitäten des Verfolgten zu bestrafen, oder um die verfolgte Person zum Aufgeben ihrer Aktivitäten zu zwingen (vgl. BVGE 2010/57 E. 4.1.3). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, in G._______ (bzw. I._______ geboren zu sein. Nachdem das Haus durch eine Bombe zerstört wurde (A21 F78 und 84 ff.), sei seine Familie Ende 2012 beziehungsweise anfangs 2013 nach J._______ (mutmasslich in das Flüchtlingslager K._______ in L._______, ca. [...] Minuten von G._______ entfernt; A5 S. 4; A21 F77 ff.) umgesiedelt. Während dieser Zeit in G._______ sei die Familie fast täglich von Mitgliedern der YPG und den Sicherheitskräften des Regimes zu Hause belästigt, beschimpft und bedroht worden (A5 S. 8; A21 F105). Anfangs 2015 sei die Familie nach H._______ ins Haus der Tante des Beschwerdeführers umgezogen (A6 S. 4; A21 F70 ff. und 96), wo er zwei Freunde namens M._______ und N._______ - zwei Mitglieder der Demokrat-Partei - kennengelernt habe (A21 F96 und 99). Mit ihnen habe der Beschwerdeführer anfangs (...) 2015 an einer Freitags-Kundgebung in H._______ - weil die YPG verschiedene Personen entführt habe - teilgenommen (A21 F96). Mitglieder der YPG seien auch anwesend gewesen (A21 F96). Weil die Freunde dort Flugblätter, welche der Vater des Beschwerdeführers verfasst habe (A21 F102ff.), verteilt hätten, seien sie von Sicherheitskräften des Regimes festgenommen und in ein Gefängnis des politischen Sicherheitsdienstes gebracht worden (A21 F96 und 118 ff.). Dort seien sie über die Flugblätter befragt und misshandelt worden (A21 F96 und 125 f.). Im Gefängnis habe er O._______ - einen Freund der Familie - getroffen (A21 F96, 119, 124 und 127 f.). Eine Woche später sei der Beschwerdeführer freigekommen (A21 F96 und 130). Kurz danach seien zwei Frauen (in Uniformen der YPG) und ein Mann (in Uniform des Assad-Regimes) gekommen und hätten ihn gewarnt und bedroht (A21 F96 und 130 ff.). Eine weitere Demonstration habe im (...) 2015 stattgefunden, weil (...) gefallen seien (A21 F97 und 136 ff.). Der Beschwerdeführer und seine Freunde hätten vermummt, um nicht identifiziert zu werden, daran teilgenommen und wiederum Flugblätter verteilt (A21 F97 und 137 ff.). Während dieser Kundgebung seien auch die Namen der Toten bekannt geworden; eines der Opfer sei die Schwester seines Freundes M._______ gewesen (A21 F97 und 139). Als dies bekannt worden sei, habe M._______ den Verstand verloren, sich seine Kopfbedeckung runtergerissen und mit Steinen auf Autos der Asayish (kurdisch für Sicherheit; offizielle Sicherheitsorganisation der autonomen Verwaltung in "Rojava") und des Regimes geworfen (A21 F97). Schliesslich sei er von Mitgliedern der Asayish festgenommen worden (A21 F97). Der Beschwerdeführer und sein Freund N._______ hätten sich daraufhin zurückgezogen, weil sie befürchteten, M._______ könnte sie unter Folter verraten (A21 F97). Weil auch der Vater des Beschwerdeführers sich Sorgen gemacht habe, habe er gleichentags die Ausreise des Beschwerdeführers - zusammen mit seinem Freund O._______ - organisiert (A21 F97 und 148 ff.). Einen Tag später - sie seien noch in P._______ auf der syrischen Seite gewesen - habe die Schwester des Beschwerdeführers diesen gewarnt, es sei nach ihm gefragt worden (A21 F97 und 158 f.). Schliesslich seien sie über die türkische Grenze gefahren und hätten so Syrien verlassen (A21 F97 und 155 ff.). Als weiteren Asylgrund gab der Beschwerdeführer an, die kurdischen Parteien hätten viele Jugendliche aus seinem Wohnbezirk rekrutiert und trainiert (A5 S. 8; A21 F97 ([vgl. dazu auch die späteren Eingaben vom 8. und 15. Dezember 2017]). 5.2 Das SEM begründete seinen abweisenden Entscheid dahingehend, dass die Vorbringen nicht glaubhaft seien (Art. 7 AsylG). Da der Beschwerdeführer die Haft anlässlich der Befragung nicht erwähnt habe, gelte sie als nachgeschoben. Ausserdem habe er sich hinsichtlich des Aufsuchens der Mitglieder der YPG und der Sicherheitskräfte des Regimes kurz nach der Kundgebung vom (...) 2015 (bzw. Haft) widersprüchlich geäussert. An dieser Einschätzung würden auch die eingereichten Fotografien nichts ändern. Obwohl nicht in Abrede gestellt werde, dass der Beschwerdeführer an Kundgebungen teilgenommen habe, sei nicht glaubhaft, dass er dabei auch Flugblätter mit Texten des Vaters verteilt habe, weil die diesbezüglichen Schilderungen unsubstatiiert und oberflächlich ausgefallen seien. Ausserdem sei nicht davon auszugehen, dass er identifiziert worden sei, sondern trotz verschiedener Teilnahmen an politischen Kundgebungen unbehelligt geblieben sei. Die eingereichten Beweismittel (Fotos von Demonstrationen) würden auch keine Identifikation des Beschwerdeführers belegen. Überdies seien auch die Aussagen die Verhaftung seines Freundes betreffend als widersprüchlich zu werten. Ferner, so das SEM, sei die geltend gemachte Rekrutierung zum militärischen Dienst als unbegründet zu qualifizieren (Art. 3 AsylG). Auch seien die exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers in Form von regimekritischen Beiträgen auf Facebook nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrechtlicher Verfolgung zu begründen (Art. 3 AsylG). 5.3 In der Beschwerdeschrift wurde argumentiert, dass der Beschwerdeführer die Verhaftung an der Kundgebung im (...) 2015 sowie den Besuch bei sich zu Hause - nach der Haftentlassung - ausführlich und individuell umschrieben habe. Die Haft habe er an der Befragung nicht erwähnt, weil ihm damals nicht die Gelegenheit gegeben worden sei, seine Probleme gesamthaft zu schildern. Hinsichtlich des Aufsuchens durch Mitglieder der YPG sowie der Sicherheitskräfte sei klar von insgesamt drei Personen die Rede gewesen. Es würden ferner Indizien dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer nicht immer genau verstanden habe, um was es bei den Fragen gegangen sei. Es sei ihm offensichtlich schwer gefallen, über die Haft und die erlittenen Misshandlungen zu sprechen (A21 F124), so habe er auch mit seinen Eltern nicht darüber gesprochen (A21 F135). Überdies habe er hinsichtlich des Verteilens der Flugblätter und seines politischen Engagements detaillierte Ausführungen gemacht; der freie Bericht darüber sei auch mit diversen Realkennzeichen ausgezeichnet. Weitere Ungereimtheiten - wie die Schilderung der Verhaftung seines Freundes - seien an der Befragung wie auch an der Anhörung spontan, nachvollziehbar und klar aufgelöst worden. Aufgrund der glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers sei offensichtlich, dass er in Syrien aus politischen Gründen gezielt ernsthafte Nachteile erlitten habe. Bei einer Rückkehr nach Syrien wäre er einer asylrelevanten Verfolgung durch die YPG sowie das Regime ausgesetzt. Ausserdem bestehe - aufgrund des politischen Profils der einzelnen Familienangehörigen - immer noch eine asylrelevante Reflexverfolgung. Schliesslich verwies der Beschwerdeführer auch auf seine Refraktion sowie auf seine exilpolitische Tätigkeit, welche ebenfalls als asylbeachtlich zu gelten hätten. 6. 6.1 Das SEM geht in seiner Verfügung vom 18. November 2016 von unglaubhaften Vorbringen aus. Angesichts dessen hat es auf eine vertiefte Prüfung der Asylrelevanz sowie auf die Aufzählung von weiteren Ungereimtheiten verzichtet. Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Einschätzung nicht auf der ganzen Linie. 6.1.1 Zunächst gilt es festzuhalten, dass das SEM nicht in Abrede stellte, dass der Beschwerdeführer an politischen Kundgebungen (in H._______) teilgenommen hat (A24 S. 5). Dies und der Umstand, dass er anlässlich dieser Demonstrationen jeweils auch Flugblätter verteilt hat, sind als glaubhaft zu betrachten. Entgegen der Meinung des SEM, dass der Beschwerdeführer sich nicht zum Inhalt dieser Flugblätter habe äussern können, hat er klar ausgesagt, dass die Texte von seinem Vater verfasst worden seien und darauf hingewiesen hätten, dass es Personen gäbe, "(...)" (A21 F102) machten. Weitere Einzelheiten konnte er nicht darlegen, weil er an dieser Stelle in der Anhörung unterbrochen wurde. Auch konnte er über die Produktion der Papiere Auskunft geben (A21 F108 und 111). Bevor die Flugblätter an der Kundgebung verteilt worden seien, hätten die Freunde diese Zettel in ihren Kleidern versteckt (A21 F112), was ein Realkennzeichen darstellt. Der Bericht über die Flugblätter ist demnach nur auf den ersten Blick als oberflächlich zu werten. Diesbezüglich muss auch darauf hingewiesen werden, dass der Beschwerdeführer an der Anhörung erst (...)-jährig war und - so die Vermutung der Hilfswerkvertretung (A21 S. 22) - nicht immer verstanden hat, worauf die Fragen abzielen. 6.1.2 Hinsichtlich der vorgebrachten Haft sind jedoch die Erwägungen des SEM zu bestätigen. Eine Verhaftung von (...) - einhergehend mit Misshandlungen - ist als ein äusserst einschneidendes Erlebnis zu bezeichnen. Dies hätte der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung in summarischer Form erwähnen müssen. Die Einrede, er habe keine Gelegenheit gehabt, seine Probleme gesamthaft zu schildern, überzeugt nicht, zumal er am Ende die Frage, ob er alle Gründe habe nennen können, weshalb er Syrien verlassen habe, bejaht hat (A5 S. 9). Das dazu eingereichte Foto (A6, Beweismittel 22; A21 F47 ff.) könnte in einem Gefängnis aufgenommen worden sein, könnte aber auch einen anderen Hintergrund haben, weshalb es nur beschränkt beweiserheblich ist. Die Schilderungen - auch wenn sie von einem dannzumal Minderjährigen stammen - über seine Haft und seine Misshandlungen sind wenig detailliert (A21 F120 und 125), ausserdem konnte er trotz weiterer Fragen keine Besonderheiten erwähnen (A21 F121 ff.). 6.1.3 Dies wird dadurch untermauert, dass er zunächst zweimal glaubhaft geschildert hat, wie er, als er nach der Kundgebung im (...) 2015 nach Hause gegangen sei, von Mitgliedern der YPG verfolgt wurde. Auf diese Weise hätten diese herausgefunden, wo er wohne (A5 S. 8 und 9), und vermutlich auch, aus welcher Familie er stamme. Die Schilderung, er sei nach der Haftentlassung von den erwähnten Personen aufgesucht worden, weil die Behörden sich während der Haft über ihn erkundigt hätten (A21 F96), wirkt hingegen nicht glaubhaft. Es ist folglich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach der Kundgebung im (...) 2015 zu Hause von verschiedenen Personen aufgesucht wurde. Betreffend die Anzahl der Personen ist entgegen der Einschätzung des SEM kein Widerspruch erkennbar. Zwar hat er an der Befragung ausgesagt, es seien "3 YPG Leute (Frauen) und 1 syrischer Soldat" (A5 S. 8; bzw. "3 YPG Frauen und 1 syrischer Soldat", A5 S. 9) gewesen. An der Anhörung informierte er detailliert, dass zwei Frauen in Uniform der YPG sowie ein Mann in Uniform des syrischen Regimes ihn aufgesucht hätten (A21 F96 und 130 ff.). Nach der Warnung sei der Mann auf die Medikamente seines Vaters getreten (A21 F96 und 133 f.). Diese Aussagen über den Hausbesuch nach der Kundgebung sind substantiiert und weisen Realkennzeichen - wie die Beschreibung der Frauen und deren Drohungen (A21 F96) - aus; ob es nun zwei oder drei Frauen gewesen waren, ist ein Detail, zumal nicht klar ist, ob sich die Zahl drei nicht auch auf die gesamte Zahl der Personen bezogen haben könnte. 6.1.4 Der vom SEM erläuterte Widerspruch, wie der Beschwerdeführer über die Inhaftierung seines Freundes M._______ an der Kundgebung vom (...) 2015 Kenntnis erhielt, ist nicht erkennbar. Zwischen den beiden Aussagen, dass N._______ ihm an der Kundgebung selbst von der Festnahme von M._______ berichtet habe (A21 F97 und 140) und dass jemand nach Hause gekommen sei und von der Festnahme des Freundes erzählt habe (A5 S. 8), ist kein offensichtlicher Widerspruch erkennbar, könnte doch durchaus beides stattgefunden haben. Als auslösender Moment der Ausreise ist die Festnahme seines Freundes und die damit einhergehende Furcht vor einer eigenen Inhaftierung des Beschwerdeführers anzunehmen. 6.2 Es bleibt nun zu prüfen, ob die glaubhaft gemachten Ereignisse (Demonstrationsteilnahme, Verteilen von Flugblättern sowie Verhaftung eines Freundes) eine asylrelevante Verfolgung zu begründen vermögen. 6.2.1 Durch eine Vielzahl von Berichten ist belegt, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich regimekritisch äussern - namentlich durch eine Teilnahme an Demonstrationen , sind in grosser Zahl von Verhaftungen, Folter und willkürlicher Tötung betroffen. Mit anderen Worten haben Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert werden, eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt (vgl. Referenzurteil des BVGer D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.7.2). Weiter ist davon auszugehen, dass das syrische Regime Interesse an den politischen Aktivitäten von Syrern im Ausland hat und diese überwacht (vgl. hierzu: UNHCR, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Syrien Arab republic, Update V, November 2017 S. 35 ff.: US Department of State, Syria 2016 Human Rights Report, 3. März 2017, S. 4 f. und 12; Human Rights Watch [HRW], World Report 2017 - Syria, 12. Januar 2017; Amnesty International Jahresbericht 2016/17). 6.2.2 Als der Aufstand gegen das Assad-Regime im Frühling 2011 losbrach, gingen auch in verschiedenen Städten der Provinz B._______ Tausende auf die Strassen. Als das Regime seine Herrschaft im Jahr 2012 über immer grössere Teile Syriens verlor, zog sich die Armee weitgehend aus dieser Provinz zurück und überliess die Kontrolle grundsätzlich kurdischen und arabischen Milizen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.5.3 sowie das Referenzurteil des BVGer D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.9.3), wie YPG und PYD (Partiya Yekitîya Demokrat, Demokratische Einheitspartei). Nach Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts wurden jedoch nach wie vor gewisse Teile der Stadt Q._______ und deren Umland von Regierungstruppen kontrolliert; insbesondere hielt die syrische Regierung ihre Kontrolle in den zwei urbanen Zentren, Q._______ und in Teilen von H._______, neben den kurdischen Parteien aufrecht (vgl. Urteil des BVGer D-2510/2016 vom 4. Mai 2017 E. 6.2.4). Dadurch kann sich ein duales Sicherheitsarrangement ergeben. In solchen Situationen überschneiden sich die administrativen Strukturen der Regierung und der kurdischen Parteien, zumindest in Bezug auf die Überwachung und die Militarisierung der lokalen Bevölkerung (vgl. Bundesamt für Fremdwesen und Asyl [BFA], Fact Finding Mission Report Syrien, August 2017 [http://www.bfa.gv.at/files/berichte/FFM_Bericht_Syrien_mit_Beitraegen_zu_Jordanien_Libanon_Irak_2017_8_31.pdf, besucht am 7. Mai 2018]; ebenso Schnellrecherche der SFH [Schweizerische Flüchtlingshilfe] vom 5. November 2015 zu Syrien: Rekrutierung durch die syrische Armee in den von der PYD verwalteten Gebieten und NZZ [Neue Zürcher Zeitung], Gefangen zwischen den Fronten, 10. Oktober 2013). 6.2.3 Der Beschwerdeführer hat glaubhaft machen können, dass er im (...) und (...) 2015 an Kundgebungen in H._______ teilgenommen und dabei Flugblätter verteilt hat. Nach der Demonstration vom (...) 2015 haben ihn Mitglieder der YPG sowie des Regimes (vgl. E. 6.2.2) verfolgt und wussten daher, wo der Beschwerdeführer wohnte und aus welcher Familie er stammt. Damals dürfte er mit hoher Wahrscheinlichkeit fichiert worden sein. Gleichzeitig wurde ihm angedroht, dass er bei einer erneuten Teilnahme und bei nochmaliger Verteilung von Flugblättern getötet würde (A21 F96). Als anlässlich des Protestmarschs im (...) 2015 ein Freund des Beschwerdeführers festgenommen wurde, entschloss sich die Familie, den Beschwerdeführer ausser Landes zu schaffen. Die Angst des Beschwerdeführers (und seiner Familie), dass die Sicherheitsbehörden ihn verhaften könnten - zumal davon auszugehen ist, dass er früher schon identifiziert wurde - ist deshalb objektiv begründet. 6.3 Schliesslich ist auf die Frage der Reflexverfolgung einzugehen. In der Beschwerdeschrift wird diesbezüglich auf die Profile der Geschwister, mithin auf deren Asyldossiers - insbesondere beim Bruder R._______ (N [...]) handle es sich um eine politisch aussergewöhnlich stark exponierte Person - verwiesen. 6.3.1 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer aus einer gebildeten und politisch aktiven kurdischen Familie stammt. Der Vater wurde schon aufgrund seiner politischen Haltung des Öfteren vom Regime al-Assad's festgenommen und gefoltert (A21 F94). Eine Überprüfung der Asyldossiers der Geschwister des Beschwerdeführers hat ergeben, dass es sich beim Bruder R._______, welcher im (...) 2009 in die Schweiz eingereist ist, um einen sehr aktiven und regimekritischen Internetaktivisten und Blogger handelt, der sein Engagement gegen die syrische Regierung auch in der Schweiz öffentlich vorantrieb. Das Schweizer Fernsehen SRF berichtete im (...) über ihn und seine Aktivitäten (Akten N [...], A65). Im (...) 2011 wurde ihm in der Schweiz Asyl gewährt. Die Geschwister S._______, T._______, U._______ und V._______ (Letztere zusammen mit ihrem Ehemann) reisten im (...) 2013 in die Schweiz ein. Ihnen wurde ebenfalls (...) 2015 Asyl gewährt. Dabei wurde auch erwähnt, dass sie (damals) unter anderem die Facebook-Gruppe (...); ausserdem wurden sie im (...) im Schweizer Fernsehen SRF porträtiert (Akten N [...], B37; N [...], B38; N [...], B40; N [...], A25). Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch aufgrund der politischen Aktivitäten seiner Geschwister im Falle einer Rückkehr nach Syrien im heutigen Zeitpunkt ins Visier der syrischen Behörden gerät. Angesichts der derzeitigen Lage in Syrien, welche sich für Angehörige (mutmasslicher) Oppositioneller in jüngster Zeit noch akzentuiert hat (vgl. Schnellrecherche der SFH vom 25. Januar 2017 zu Syrien: Reflexverfolgung), hat er begründete Furcht, bereits bei seiner Einreise intensiv befragt zu werden, sei es zu seinen eigenen politischen Tätigkeiten (vgl. E. 6.2) oder zum Verbleib und zum politischen Engagement seiner Geschwister (E. 6.3). Dabei dürften ihm angesichts des bekanntermassen rigorosen Vorgehens der syrischen Behörden gegen Regimegegner (vgl. dazu BVGE 2015/3 E. 6.2 und Referenzurteil des BVGer D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3 und 5.7.2) ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen. 6.4 Da die befürchteten ernsthaften Nachteile (auch) von den syrischen Sicherheitskräften ausgehen, ist im vorliegenden Fall offensichtlich nicht davon auszugehen, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht. Auch wenn gewisse Gebiete von der syrisch-kurdischen PYD und deren bewaffneten Organisation YPG kontrolliert wird, haben die Truppen des syrischen Regimes bis heute immer grössere Teile Syriens wieder unter ihrer Kontrolle (vgl. E. 6.2.2). Demnach vermögen die Sicherheitskräfte des Assad-Regimes nach wie vor ihren Zugriff auf regimekritische Personen auszuüben (vgl. Urteil des BVGer E-407/2016 vom 29. November 2017 E. 6.6 m.w.H.). Der Beschwerdeführer vermag sich demnach allfälligen Verfolgungsmassnahmen nicht durch die Wohnsitznahme in den durch die PYD kontrollierten Landes- oder Stadtteilen zu entziehen. 6.5 Unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Da den Akten keine Hinweise auf das Bestehen von Asylausschlussgründen zu entnehmen sind, führt die Anerkennung als Flüchtling zur Asylgewährung. Schliesslich bleibt zu erwähnen, dass bei diesem Verfahrensausgang die asylrechtliche Relevanz der vorgebrachten Furcht vor einer Refraktion und dem exilpolitischen Engagement des Beschwerdeführers offengelassen werden kann. 7. 7.1 Die Beschwerde erwies sich nach diesen Ausführungen insbesondere im eventualiter beantragten Asylpunkt als begründet. Im Kosten- und Entschädigungspunkt ist demnach und unter Berücksichtigung der Heilung der festgestellten Sorgfaltspflichtverletzung des SEM (vgl. E. 3.3 und 3.10) von einem mehr als hälftigen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen. 7.2 Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) mit Verfügung vom 13. Januar 2017 gutgeheissen wurde und den Akten keine Hinweise für eine Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers hervorgehen, sind schon aus diesem Grund keine (reduzierten) Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.3 Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 110a AsylG ist vom Beschwerdeführer nicht beantragt worden. 7.4 Im Umfang des Obsiegens ist dem durch einen Rechtsanwalt vertretenen Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Sein Rechtsvertreter hat keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb der notwendige Vertretungsaufwand von Amtes wegen aufgrund der Akten festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 9-13 VGKE) geht das Gericht von notwendigen Vertretungskosten von insgesamt Fr. 2'500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) aus. Die Parteientschädigung ist demnach auf Fr. 1'500.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz beantragt worden ist; im Übrigen wird die Beschwerde gutgeheissen.

2. Die Verfügung des SEM vom 18. November 2016 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand: