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D-2510/2016

D-2510/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2017-05-04 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stammt aus dem Dorf B._______ in der Provinz al-Hasakah (arabisch) beziehungsweise Hesiça (kurdisch), wobei er während der letzten drei Jahre vor seiner Ausreise in der Stadt al-Qamishli (arabisch) beziehungsweise Qami lo (kurdisch) gelebt habe. Gemäss eigenen Angaben verliess er seinen Heimatstaat am 1. Januar 2014 in Richtung Türkei. Am 9. Februar 2015 reiste er mittels eines schweizerischen Visums auf legalem Weg in die Schweiz ein. Am 10. Februar 2015 stellte er beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel ein Asylgesuch, worauf ihn das Staatssekretariat für Migration (SEM) am 13. Februar 2015 summarisch befragte. Am 23. Juni 2015 sowie - ergänzend - am 28. Januar 2016 hörte ihn das SEM eingehend zu den Gründen seines Asylgesuchs an. Zwischenzeitlich wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Bern zugewiesen. B. Der Beschwerdeführer machte anlässlich seiner Befragungen im Wesentlichen geltend, er habe Syrien aus folgenden Gründen verlassen. B.a Zum einen habe es in seinem Heimatdorf B._______ Kämpfe zwischen der syrisch-kurdischen militärischen Organisation YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) und den Extremisten des sogenannten "Islamischen Staats" gegeben, und auch die reguläre syrische Armee habe das Gebiet bombardiert. Deswegen sei er mit seinen Eltern und seinen Geschwistern im Jahr 2012 aus B._______ in die Stadt al-Qamishli gezogen. Er selbst habe als Musiker gearbeitet, und als solcher sei er an einer Vielzahl von Konzerten und Anlässen aufgetreten. Dabei habe er Lieder komponiert und gesungen, welche die Anliegen der syrischen Kurden unterstützt hätten. So habe er in seinen Liedern etwa die kurdischen Verteidigungskräfte und die im Kampf gegen den "Islamischen Staat" umgekommenen Märtyrer besungen. Als Musiker sei er in Sendungen syrisch-kurdischer und irakisch-kurdischer Radio- und Fernsehstationen aufgetreten, wobei er auch Interviews gegeben habe. Als bekannter kurdischer Musiker sei er zum Feind der islamistischen Extremisten geworden. Nachdem er bereits in al-Qamishli gewohnt habe, sei ihm von einem Freund mitgeteilt worden, er befinde sich auf einer Liste des "Islamischen Staats" und solle nicht mehr nach B._______ zurückkehren. Aufgrund dieser Bedrohung habe er in der Folge die Stadt al-Qamishli nicht mehr verlassen. Im März 2014 sei eine Cousine, die Tochter seines Onkels C._______, bei einem Bombenattentat islamistischer Terroristen in der Stadt al-Qamishli getötet worden. B.b Zum anderen sei er in Syrien seitens des staatlichen Regimes bedroht gewesen. Einige der von ihm komponierten Lieder hätten sich auch gegen das syrische Regime gerichtet, wobei diese Musikstücke von bekannten Sängern aufgeführt worden seien. Bei derartigen Anlässen sei auch die Flagge der syrischen Revolution aufgehängt worden. Eines Tages sei er von einer unbekannten Person angerufen worden, die sich als Offizier der syrischen Armee ausgegeben habe. Dieser Unbekannte habe ihn mit seinem Namen angesprochen und ihm in arabischer Sprache Fragen über seine obligatorische Militärdienstzeit welche er zwischen 2003 und 2006 abgeleistet habe gestellt. Er habe deswegen Angst bekommen, das Gespräch abgebrochen und danach seine SIM-Karte zerstört. Bereits zu Beginn seines obligatorischen Militärdiensts im Jahr 2003 sei mit ihm ein Gespräch geführt worden, in dem ihm alle möglichen Details über sein bisheriges Leben erzählt worden seien. Dies habe dazu gedient, ihm klarzumachen, dass man alles über ihn wisse, und sei im Zusammenhang mit dem Umstand zu sehen, dass er seinen obligatorischen Militärdienst beim Sicherheitsdienst der syrischen Luftwaffe geleistet habe, wobei er Zugang zu vertraulichen militärischen Informationen gehabt habe. Bei dieser Gelegenheit sei er auch über zwei seiner Onkel ausgefragt worden. Der eine Onkel namens D._______ arbeite als [...] und habe Dokumentarfilme über die syrische Regierung gedreht. Beim anderen Onkel namens C._______ dessen Tochter durch islamistische Terroristen getötet worden sei handle es sich um einen syrisch-kurdischen Fernsehjournalisten, der [...]. Auch hätten später wiederholt Angehörige der syrischen Staatssicherheit bei seiner Familie nach dem Aufenthaltsort der beiden Onkel gefragt. Seine eigene Tätigkeit als Musiker, der regimekritische Lieder komponiert und aufgeführt habe, seine Verwandtschaft zu bekannten regimekritischen Künstlern und Medienschaffenden sowie seine Vergangenheit als Angehöriger einer Spezialeinheit der syrischen Armee hätten dazu geführt, dass ihm seitens des syrischen Regimes Verfolgung gedroht habe. Im Übrigen sei er, nachdem er seinen obligatorischen Militärdienst in der syrischen Armee bereits zwischen 2003 und 2006 abgeleistet habe, Ende des Jahres 2013 als Reservist wieder aufgeboten worden. Eines Abends, als er noch bei der Arbeit in seinem Musikstudio gewesen sei, habe eine Patrouille der staatlichen Sicherheitskräfte im Haus seiner Eltern nach ihm selbst und seinen beiden Brüdern gesucht. Es sei seiner Mutter gesagt worden, sie müssten alle drei als Reservisten in die Armee einrücken. Deswegen sei er mit seinen beiden Brüdern noch in der gleichen Nacht in die Türkei geflohen. B.c Anlässlich seiner Befragungen gab der Beschwerdeführer als Beweismittel sein militärisches Dienstbüchlein, eine vom 1. Oktober 2006 datierende Bescheinigung seiner Entlassung aus dem Dienst in der syrischen Armee, eine Arbeitsbewilligung des syrischen Künstlerverbands, einen Mietvertrag betreffend ein Ladenlokal in der Stadt al-Qamishli sowie einen digitalen Datenträger (Memory Stick) zu den vorinstanzlichen Akten. C. Mit Eingabe an das SEM vom 27. Juli 2015 reichte der Beschwerdeführer die Kopie eines amtlichen Dokuments ein, bei welchem es sich um seine Einberufung als Reservist der syrischen Armee handeln soll. Mit Eingabe an das SEM vom 13. August 2015 (Datum des Poststempels) übermittelte er das betreffende Original. D. Mit Eingabe an das SEM vom 11. Januar 2016 teilte der Rechtsvertreter die Übernahme seines Vertretungsmandats mit und ersuchte um Einsicht in die Asylverfahrensakten. Mit Schreiben vom 15. Januar 2016 teilte das Staatssekretariat dem Rechtsvertreter mit, dem Gesuch um Akteneinsicht werde nach Abschluss der Untersuchungen entsprochen. E. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das SEM vom 21. Januar 2016 reichte der Beschwerdeführer verschiedene Ausdrucke aus seinem "Facebook"-Profil und Photographien betreffend seine Tätigkeit als Musiker in Syrien ein. F. Mit Verfügung vom 22. März 2016 (eröffnet am 23. März 2016) lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. Gleichzeitig ordnete es wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Staatssekretariat im Wesentlichen aus, die betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft G. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das SEM vom 23. März 2016 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Einsicht in die Asylverfahrensakten. Das Staatssekretariat entsprach diesem Antrag mit Schreiben vom 29. März 2016. H. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 22. April 2016 focht der Beschwerdeführer den Asylentscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er hauptsächlich die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, soweit die Ablehnung des Asylgesuchs und die Anordnung der Wegweisung betreffend, und die Rückweisung der Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und zur erneuten Beurteilung an das Staatssekretariat. Eventualiter beantragte er die Gewährung des Asyls beziehungsweise die vorläufige Aufnahme als Flüchtling. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer zum einen, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren. Zum anderen ersuchte er darum, es sei ihm vollständige Einsicht in die Akten des erstinstanzlichen Asylverfahrens zu gewähren, verbunden mit der Ansetzung einer Frist zur Ergänzung der Beschwerde. Mit der Eingabe reichte der Beschwerdeführer verschiedene Beweismittel ein (Bestätigungsschreiben einer Drittperson; Ausdrucke aus dem Internet, Photographien und Ausdrucke aus seinem "Facebook"-Profil in Bezug auf seine Tätigkeit als Musiker in Syrien und in der Schweiz, in Bezug auf verschiedene Familienangehörige sowie zur politischen Situation in Syrien, insbesondere in der Stadt al-Qamishli). Zudem wurde auf weitere Informationen verwiesen, die im Internet abrufbar seien. Auf die Begründung der Beschwerde und den Inhalt der eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. I. Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 27. April 2016 wurde eine Fürsorgebestätigung nachgereicht. J. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 20. Mai 2016 wurde das Gesuch um Akteneinsicht teilweise gutgeheissen, und dem Rechtsvertreter wurden Kopien der entsprechenden Beweismittel überwiesen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, seine Beschwerde mit Frist bis zum 6. Juni 2016 zu ergänzen. K. Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 3. Juni 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Ergänzung seiner Beschwerde ein. Dabei übermittelte er als Beweismittel eine deutsche Übersetzung seines militärischen Dienstbüchleins, eine Mitgliedschaftsbestätigung der Kurdischen Demokratischen Progressiven Partei in Syrien (PDPKS) sowie eine grosse Zahl von Photographien insbesondere in Bezug auf seine Tätigkeit als Musiker in Syrien. Auf die Ausführungen in der Eingabe und den Inhalt der eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. L. Mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2016 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen. M. Mit Vernehmlassung vom 1. Juli 2016 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. N. Mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2016 wurde dem Beschwerdeführer bezüglich der Vernehmlassung der Vorinstanz das Replikrecht erteilt. O. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 15. Juli 2016 gab der Beschwerdeführer eine entsprechende Stellungnahme ab. P. Mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2016 wurde der Beschwerdeführer angesichts seiner am 21. November 2016 erfolgten Eheschliessung mit einer deutschen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in Deutschland aufgefordert, eine Erklärung dazu abzugeben, ob er an seiner Beschwerde festzuhalten gedenke. Q. Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 22. Dezember 2016 teilte der Beschwerdeführer mit, es sei ihm mangels der erforderlichen Reisedokumente noch nicht möglich gewesen, zum Zweck der Einreichung eines Gesuchs um Familiennachzug nach Deutschland zu reisen, weshalb er an seiner Beschwerde festhalte. R. Mit Zwischenverfügung vom 15. März 2017 wurde der Beschwerdeführer, nachdem ihm zwischenzeitlich durch das SEM ein schweizerisches Reisedokument zum Zweck einer Reise nach Deutschland ausgestellt worden war, erneut zur Abgabe einer Erklärung aufgefordert, ob er an seiner Beschwerde festhalte. S. Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 22. März 2017 teilte der Beschwerdeführer mit, sein Gesuch um Familiennachzug sei in Deutschland weiterhin hängig, weshalb er an seiner Beschwerde festhalte.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2 Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).

E. 3 Die Beschwerdeeingabe richtet sich ausschliesslich gegen die Ablehnung des Asylgesuchs, die Feststellung des SEM, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sowie die Anordnung der Wegweisung. Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet damit nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.

E. 4 Im vorliegenden Fall wurde mit der Beschwerdeschrift zunächst die Rüge vorgebracht, der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör sei in verschiedener Hinsicht verletzt worden. Wie die nachfolgenden Erwägungen ergeben, ist allerdings ohnehin auf die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zu schliessen, und angesichts der damit verbundenen Gutheissung der Beschwerde erübrigt es sich, die geltend gemachten Gehörsverletzungen im Einzelnen zu beurteilen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.3 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30).

E. 6.1 Im vorliegenden Fall begründete das SEM in der angefochtenen Verfügung die Ablehnung des Asylgesuchs in erster Linie damit, das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe Ende des Jahres 2013 eine Vorladung zum Reservedienst in der staatlichen syrischen Armee erhalten, was ihn zur sofortigen Ausreise aus Syrien bewogen habe, sei unglaubhaft. In diesem Zusammenhang ist einerseits festzuhalten, dass - trotz der soeben erwähnten Einschätzung - die Vorinstanz gleichwohl festhielt, eine Einberufung zum Reservedienst sei angesichts der militärischen Ausbildung und der einstigen Stationierung des Beschwerdeführers als Soldat der syrischen Luftwaffe durchaus plausibel (angefochtene Verfügung, S. 3). Andererseits ist ebenso festzustellen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, die staatlichen syrischen Behörden hätten Ende des Jahres 2013 unter den behaupteten Umständen versucht, ihn zum Reservedienst vorzuladen, worauf er unverzüglich ausgereist sei, aus den in der angefochtenen Verfügung angeführten Gründen in der Tat zweifelhaft erscheint. Allerdings erweist sich dieser Aspekt der Asylvorbringen aufgrund der nachfolgenden Erwägungen letztlich nicht als entscheidwesentlich, weshalb es sich erübrigt, die Glaubhaftigkeit der behaupteten militärischen Einberufung eingehend zu beurteilen.

E. 6.2.1 Bereits aus den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich seiner Befragungen durch die Vorinstanz und den damals eingereichten Beweismitteln geht hervor, dass er in Syrien als Musiker tätig war, der wegen der Komposition und Aufführung von Liedern, die unter anderem die Sache der syrischen Kurden thematisierten, sowie durch Auftritte und Interviews in Radio- und Fernsehsendungen kurdischer Medien einen erheblichen Bekanntheitsgrad besass. Im Beschwerdeverfahren wurden zahlreiche weitere Beweismittel - Photographien, Ausdrucke aus dem Internet und aus dem "Facebook"-Profil des Beschwerdeführers eingereicht, welche dessen betreffendes Engagement zusätzlich unterstreichen. Dabei erweist sich, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Syrien als Musiker unter anderem an einer grösseren Zahl von Veranstaltungen in der Stadt al-Qamishli beteiligt war, welche sich gegen das staatliche syrische Regime richteten. Dabei traten an seiner Seite auch verschiedentlich Personen kurdischer Herkunft auf, die als politische Aktivisten ausserhalb Syriens lebten und zum Zweck dieser Konzerte nach al-Qamishli gereist waren. Dies dürfte erheblich zur öffentlichen Beachtung dieser Veranstaltungen beigetragen haben.

E. 6.2.2 Mit Blick auf die Frage, ob das Engagement des Beschwerdeführers als regimekritischer kurdischer Musiker zu einer asylrelevanten Gefährdung führte, sind verschiedene weitere Gesichtspunkte zu berücksichtigen: Dabei ist zunächst zu nennen, dass der Beschwerdeführer was auch von der Vorinstanz nicht in Zweifel gezogen wurde seinen obligatorischen Militärdienst in einer Einheit der syrischen Luftwaffe ableistete, deren Angehörige besonderer Geheimhaltung - unter anderem einer fünfjährigen Reisesperre nach Beendigung der Dienstpflicht unterworfen waren. Weiter ist dem Aspekt Rechnung zu tragen, dass zwei Onkel des Beschwerdeführers als syrisch-kurdische Medienschaffende mit regimekritischer Haltung bekannt sind. Dabei handelt es sich zum einen um [...] D._______, der in seinen Filmen unter anderem das Leben der kurdischen Minderheit in Syrien dokumentiert hat. Zum anderen ist der Journalist C._______ zu nennen, der [...]. In diesem Zusammenhang ist ferner zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragungen im vorinstanzlichen Verfahren in glaubhafter Weise vorgebracht hat, dass er selbst während seines Militärdiensts spezifisch wegen seiner beiden Onkel befragt und später auch seine Familie wiederholt mit entsprechenden Nachforschungen behelligt wurde. Es erscheint deshalb auch keineswegs als unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer, wie ausserdem geltend gemacht, im Zeitraum kurz vor seiner Ausreise aus Syrien durch einen anonymen Anrufer, der sich als Offizier der syrischen Armee ausgab, ausgefragt wurde. Angesichts des persönlichen Hintergrunds des Beschwerdeführers und der in Syrien herrschenden staatlichen Repression ist es auch als nachvollziehbar zu bezeichnen, dass dieser Anruf von ihm als bedrohlich empfunden wurde.

E. 6.2.3 In diesem Zusammenhang ist in allgemeiner Hinsicht festzuhalten, dass verfolgt im Sinne von Art. 3 AsylG ist, wer aus den in Abs. 1 der genannten Norm aufgezählten Gründen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Dabei umfasst die Furcht vor künftiger Verfolgung gemäss ständiger Rechtsprechung allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives Element andererseits. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute - d.h. von Dritten nachvollziehbare - Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.5; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 9 E. 5a sowie 2004 Nr. 21 E. 3b/aa). Dabei ist auch zu beachten, dass eine Person, die bereits einmal staatlichen Verfolgungen ausgesetzt war, objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht hat als jemand, der erstmals in Kontakt mit staatlichen Sicherheitskräften kommt (vgl. EMARK 1993 Nr. 11 E. 4c, 1994 Nr. 24 E. 8b).

E. 6.2.4 Mit Blick auf diese Kriterien ist im vorliegenden Fall festzustellen, dass für den Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien aus verschiedenen Gründen eine spezifische Bedrohungssituation gegeben war. Im Kontext des syrischen Bürgerkriegs ist allen zuvor (E. 6.2.1 f.) genannten Aspekten Rechnung zu tragen: Der militärischen Dienstleistung des Beschwerdeführers in einer Einheit des Sicherheitsdiensts der syrischen Luftwaffe; seiner Tätigkeit als Musiker, welcher Lieder mit jedenfalls teilweise regimekritischem Inhalt komponierte und regelmässig zur Aufführung brachte; der Verwandtschaft mit zwei bekannten regimekritischen Medienschaffenden. Angesichts dieser Faktoren ist es als überwiegend wahrscheinlich zu bezeichnen, dass der Beschwerdeführer sich unter besonderer Beobachtung der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte befand und entsprechend auch als Regimekritiker identifiziert wurde. Zwar lebte er seit dem Jahr 2012 in der Stadt al-Qamishli, die seit einiger Zeit weitgehend von der syrisch-kurdischen Partei PYD (Partiya Yekitîya Demokrat; Demokratische Einheitspartei) und deren bewaffneten Organisation YPG kontrolliert wird (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.5.3 sowie das länderspezifische Referenzurteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.9.3). Dies vermag jedoch nicht auszuschliessen, dass die Sicherheitskräfte des staatlichen syrischen Regimes in dieser Stadt in einzelnen Fällen nach wie vor ihren Zugriff auf regimekritische Personen auszuüben vermögen. Dies gilt im Übrigen auch für extremistisch-islamistische Organisationen wie den sogenannten "Islamischen Staat", dem es wiederholt gelang, im Stadtgebiet von al-Qamishli schwere Attentate zu verüben. Dieser Umstand wird auch durch die Tötung der Tochter von C._______, einer Cousine des Beschwerdeführers, durch ein Bombenattentat islamistischer Terroristen im März 2014 belegt. Angesichts der spezifischen, den Beschwerdeführer selbst betreffenden Risikofaktoren, der allgemeinen Sicherheitslage im Umkreis der Stadt al-Qamishli und vor dem Hintergrund der Praxis der staatlichen Sicherheitskräfte, gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorzugehen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.2, Urteil D-5779/2013 E. 5.3 und 5.7.2), erscheint daher die Furcht des Beschwerdeführers, seitens des syrischen Regimes konkrete Verfolgungsmassnahmen zu erleiden, auch objektiv nachvollziehbar. In diesem Zusammenhang ist schliesslich ausserdem zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer mit der Beschwerdeschrift gestützt durch ein Bestätigungsschreiben seiner heutigen Ehefrau geltend machte, er sei während seines Militärdiensts in einer Einheit der syrischen Luftwaffe während eineinhalb Monaten inhaftiert worden, wobei er in schwerer Weise gefoltert worden sei. Die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens ist nicht in grundsätzlicher Weise zu bestreiten, und dem geltend gemachten Geschehen ist zumindest unter den Kriterien einer begründeten Verfolgungsfurcht (vgl. E. 6.2.3) Rechnung zu tragen.

E. 6.3 Unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände erweist sich somit, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien in begründeter Weise fürchtete, asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt zu werden. Angesichts der aktuellen Lage in Syrien dauert diese Gefährdung auch weiterhin an.

E. 7 Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, und das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling zu anerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).

E. 8.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grund-sätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-waltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand für die Beschwerdeführung zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 13 VGKE) ist die Parteientschädigung aufgrund der Akten daher auf Fr. 2'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das SEM zu entrichten.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung des SEM vom 22. März 2016 wird aufgehoben.
  2. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zugesprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2510/2016pjn Urteil vom 4. Mai 2017 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Asyl; Verfügung des SEM vom 22. März 2016 / N (...) Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stammt aus dem Dorf B._______ in der Provinz al-Hasakah (arabisch) beziehungsweise Hesiça (kurdisch), wobei er während der letzten drei Jahre vor seiner Ausreise in der Stadt al-Qamishli (arabisch) beziehungsweise Qami lo (kurdisch) gelebt habe. Gemäss eigenen Angaben verliess er seinen Heimatstaat am 1. Januar 2014 in Richtung Türkei. Am 9. Februar 2015 reiste er mittels eines schweizerischen Visums auf legalem Weg in die Schweiz ein. Am 10. Februar 2015 stellte er beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel ein Asylgesuch, worauf ihn das Staatssekretariat für Migration (SEM) am 13. Februar 2015 summarisch befragte. Am 23. Juni 2015 sowie - ergänzend - am 28. Januar 2016 hörte ihn das SEM eingehend zu den Gründen seines Asylgesuchs an. Zwischenzeitlich wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Bern zugewiesen. B. Der Beschwerdeführer machte anlässlich seiner Befragungen im Wesentlichen geltend, er habe Syrien aus folgenden Gründen verlassen. B.a Zum einen habe es in seinem Heimatdorf B._______ Kämpfe zwischen der syrisch-kurdischen militärischen Organisation YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) und den Extremisten des sogenannten "Islamischen Staats" gegeben, und auch die reguläre syrische Armee habe das Gebiet bombardiert. Deswegen sei er mit seinen Eltern und seinen Geschwistern im Jahr 2012 aus B._______ in die Stadt al-Qamishli gezogen. Er selbst habe als Musiker gearbeitet, und als solcher sei er an einer Vielzahl von Konzerten und Anlässen aufgetreten. Dabei habe er Lieder komponiert und gesungen, welche die Anliegen der syrischen Kurden unterstützt hätten. So habe er in seinen Liedern etwa die kurdischen Verteidigungskräfte und die im Kampf gegen den "Islamischen Staat" umgekommenen Märtyrer besungen. Als Musiker sei er in Sendungen syrisch-kurdischer und irakisch-kurdischer Radio- und Fernsehstationen aufgetreten, wobei er auch Interviews gegeben habe. Als bekannter kurdischer Musiker sei er zum Feind der islamistischen Extremisten geworden. Nachdem er bereits in al-Qamishli gewohnt habe, sei ihm von einem Freund mitgeteilt worden, er befinde sich auf einer Liste des "Islamischen Staats" und solle nicht mehr nach B._______ zurückkehren. Aufgrund dieser Bedrohung habe er in der Folge die Stadt al-Qamishli nicht mehr verlassen. Im März 2014 sei eine Cousine, die Tochter seines Onkels C._______, bei einem Bombenattentat islamistischer Terroristen in der Stadt al-Qamishli getötet worden. B.b Zum anderen sei er in Syrien seitens des staatlichen Regimes bedroht gewesen. Einige der von ihm komponierten Lieder hätten sich auch gegen das syrische Regime gerichtet, wobei diese Musikstücke von bekannten Sängern aufgeführt worden seien. Bei derartigen Anlässen sei auch die Flagge der syrischen Revolution aufgehängt worden. Eines Tages sei er von einer unbekannten Person angerufen worden, die sich als Offizier der syrischen Armee ausgegeben habe. Dieser Unbekannte habe ihn mit seinem Namen angesprochen und ihm in arabischer Sprache Fragen über seine obligatorische Militärdienstzeit welche er zwischen 2003 und 2006 abgeleistet habe gestellt. Er habe deswegen Angst bekommen, das Gespräch abgebrochen und danach seine SIM-Karte zerstört. Bereits zu Beginn seines obligatorischen Militärdiensts im Jahr 2003 sei mit ihm ein Gespräch geführt worden, in dem ihm alle möglichen Details über sein bisheriges Leben erzählt worden seien. Dies habe dazu gedient, ihm klarzumachen, dass man alles über ihn wisse, und sei im Zusammenhang mit dem Umstand zu sehen, dass er seinen obligatorischen Militärdienst beim Sicherheitsdienst der syrischen Luftwaffe geleistet habe, wobei er Zugang zu vertraulichen militärischen Informationen gehabt habe. Bei dieser Gelegenheit sei er auch über zwei seiner Onkel ausgefragt worden. Der eine Onkel namens D._______ arbeite als [...] und habe Dokumentarfilme über die syrische Regierung gedreht. Beim anderen Onkel namens C._______ dessen Tochter durch islamistische Terroristen getötet worden sei handle es sich um einen syrisch-kurdischen Fernsehjournalisten, der [...]. Auch hätten später wiederholt Angehörige der syrischen Staatssicherheit bei seiner Familie nach dem Aufenthaltsort der beiden Onkel gefragt. Seine eigene Tätigkeit als Musiker, der regimekritische Lieder komponiert und aufgeführt habe, seine Verwandtschaft zu bekannten regimekritischen Künstlern und Medienschaffenden sowie seine Vergangenheit als Angehöriger einer Spezialeinheit der syrischen Armee hätten dazu geführt, dass ihm seitens des syrischen Regimes Verfolgung gedroht habe. Im Übrigen sei er, nachdem er seinen obligatorischen Militärdienst in der syrischen Armee bereits zwischen 2003 und 2006 abgeleistet habe, Ende des Jahres 2013 als Reservist wieder aufgeboten worden. Eines Abends, als er noch bei der Arbeit in seinem Musikstudio gewesen sei, habe eine Patrouille der staatlichen Sicherheitskräfte im Haus seiner Eltern nach ihm selbst und seinen beiden Brüdern gesucht. Es sei seiner Mutter gesagt worden, sie müssten alle drei als Reservisten in die Armee einrücken. Deswegen sei er mit seinen beiden Brüdern noch in der gleichen Nacht in die Türkei geflohen. B.c Anlässlich seiner Befragungen gab der Beschwerdeführer als Beweismittel sein militärisches Dienstbüchlein, eine vom 1. Oktober 2006 datierende Bescheinigung seiner Entlassung aus dem Dienst in der syrischen Armee, eine Arbeitsbewilligung des syrischen Künstlerverbands, einen Mietvertrag betreffend ein Ladenlokal in der Stadt al-Qamishli sowie einen digitalen Datenträger (Memory Stick) zu den vorinstanzlichen Akten. C. Mit Eingabe an das SEM vom 27. Juli 2015 reichte der Beschwerdeführer die Kopie eines amtlichen Dokuments ein, bei welchem es sich um seine Einberufung als Reservist der syrischen Armee handeln soll. Mit Eingabe an das SEM vom 13. August 2015 (Datum des Poststempels) übermittelte er das betreffende Original. D. Mit Eingabe an das SEM vom 11. Januar 2016 teilte der Rechtsvertreter die Übernahme seines Vertretungsmandats mit und ersuchte um Einsicht in die Asylverfahrensakten. Mit Schreiben vom 15. Januar 2016 teilte das Staatssekretariat dem Rechtsvertreter mit, dem Gesuch um Akteneinsicht werde nach Abschluss der Untersuchungen entsprochen. E. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das SEM vom 21. Januar 2016 reichte der Beschwerdeführer verschiedene Ausdrucke aus seinem "Facebook"-Profil und Photographien betreffend seine Tätigkeit als Musiker in Syrien ein. F. Mit Verfügung vom 22. März 2016 (eröffnet am 23. März 2016) lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. Gleichzeitig ordnete es wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Staatssekretariat im Wesentlichen aus, die betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft G. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das SEM vom 23. März 2016 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Einsicht in die Asylverfahrensakten. Das Staatssekretariat entsprach diesem Antrag mit Schreiben vom 29. März 2016. H. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 22. April 2016 focht der Beschwerdeführer den Asylentscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er hauptsächlich die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, soweit die Ablehnung des Asylgesuchs und die Anordnung der Wegweisung betreffend, und die Rückweisung der Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und zur erneuten Beurteilung an das Staatssekretariat. Eventualiter beantragte er die Gewährung des Asyls beziehungsweise die vorläufige Aufnahme als Flüchtling. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer zum einen, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren. Zum anderen ersuchte er darum, es sei ihm vollständige Einsicht in die Akten des erstinstanzlichen Asylverfahrens zu gewähren, verbunden mit der Ansetzung einer Frist zur Ergänzung der Beschwerde. Mit der Eingabe reichte der Beschwerdeführer verschiedene Beweismittel ein (Bestätigungsschreiben einer Drittperson; Ausdrucke aus dem Internet, Photographien und Ausdrucke aus seinem "Facebook"-Profil in Bezug auf seine Tätigkeit als Musiker in Syrien und in der Schweiz, in Bezug auf verschiedene Familienangehörige sowie zur politischen Situation in Syrien, insbesondere in der Stadt al-Qamishli). Zudem wurde auf weitere Informationen verwiesen, die im Internet abrufbar seien. Auf die Begründung der Beschwerde und den Inhalt der eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. I. Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 27. April 2016 wurde eine Fürsorgebestätigung nachgereicht. J. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 20. Mai 2016 wurde das Gesuch um Akteneinsicht teilweise gutgeheissen, und dem Rechtsvertreter wurden Kopien der entsprechenden Beweismittel überwiesen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, seine Beschwerde mit Frist bis zum 6. Juni 2016 zu ergänzen. K. Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 3. Juni 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Ergänzung seiner Beschwerde ein. Dabei übermittelte er als Beweismittel eine deutsche Übersetzung seines militärischen Dienstbüchleins, eine Mitgliedschaftsbestätigung der Kurdischen Demokratischen Progressiven Partei in Syrien (PDPKS) sowie eine grosse Zahl von Photographien insbesondere in Bezug auf seine Tätigkeit als Musiker in Syrien. Auf die Ausführungen in der Eingabe und den Inhalt der eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. L. Mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2016 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen. M. Mit Vernehmlassung vom 1. Juli 2016 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. N. Mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2016 wurde dem Beschwerdeführer bezüglich der Vernehmlassung der Vorinstanz das Replikrecht erteilt. O. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 15. Juli 2016 gab der Beschwerdeführer eine entsprechende Stellungnahme ab. P. Mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2016 wurde der Beschwerdeführer angesichts seiner am 21. November 2016 erfolgten Eheschliessung mit einer deutschen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in Deutschland aufgefordert, eine Erklärung dazu abzugeben, ob er an seiner Beschwerde festzuhalten gedenke. Q. Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 22. Dezember 2016 teilte der Beschwerdeführer mit, es sei ihm mangels der erforderlichen Reisedokumente noch nicht möglich gewesen, zum Zweck der Einreichung eines Gesuchs um Familiennachzug nach Deutschland zu reisen, weshalb er an seiner Beschwerde festhalte. R. Mit Zwischenverfügung vom 15. März 2017 wurde der Beschwerdeführer, nachdem ihm zwischenzeitlich durch das SEM ein schweizerisches Reisedokument zum Zweck einer Reise nach Deutschland ausgestellt worden war, erneut zur Abgabe einer Erklärung aufgefordert, ob er an seiner Beschwerde festhalte. S. Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 22. März 2017 teilte der Beschwerdeführer mit, sein Gesuch um Familiennachzug sei in Deutschland weiterhin hängig, weshalb er an seiner Beschwerde festhalte. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

2. Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).

3. Die Beschwerdeeingabe richtet sich ausschliesslich gegen die Ablehnung des Asylgesuchs, die Feststellung des SEM, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sowie die Anordnung der Wegweisung. Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet damit nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.

4. Im vorliegenden Fall wurde mit der Beschwerdeschrift zunächst die Rüge vorgebracht, der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör sei in verschiedener Hinsicht verletzt worden. Wie die nachfolgenden Erwägungen ergeben, ist allerdings ohnehin auf die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zu schliessen, und angesichts der damit verbundenen Gutheissung der Beschwerde erübrigt es sich, die geltend gemachten Gehörsverletzungen im Einzelnen zu beurteilen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). 6. 6.1 Im vorliegenden Fall begründete das SEM in der angefochtenen Verfügung die Ablehnung des Asylgesuchs in erster Linie damit, das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe Ende des Jahres 2013 eine Vorladung zum Reservedienst in der staatlichen syrischen Armee erhalten, was ihn zur sofortigen Ausreise aus Syrien bewogen habe, sei unglaubhaft. In diesem Zusammenhang ist einerseits festzuhalten, dass - trotz der soeben erwähnten Einschätzung - die Vorinstanz gleichwohl festhielt, eine Einberufung zum Reservedienst sei angesichts der militärischen Ausbildung und der einstigen Stationierung des Beschwerdeführers als Soldat der syrischen Luftwaffe durchaus plausibel (angefochtene Verfügung, S. 3). Andererseits ist ebenso festzustellen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, die staatlichen syrischen Behörden hätten Ende des Jahres 2013 unter den behaupteten Umständen versucht, ihn zum Reservedienst vorzuladen, worauf er unverzüglich ausgereist sei, aus den in der angefochtenen Verfügung angeführten Gründen in der Tat zweifelhaft erscheint. Allerdings erweist sich dieser Aspekt der Asylvorbringen aufgrund der nachfolgenden Erwägungen letztlich nicht als entscheidwesentlich, weshalb es sich erübrigt, die Glaubhaftigkeit der behaupteten militärischen Einberufung eingehend zu beurteilen. 6.2 6.2.1 Bereits aus den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich seiner Befragungen durch die Vorinstanz und den damals eingereichten Beweismitteln geht hervor, dass er in Syrien als Musiker tätig war, der wegen der Komposition und Aufführung von Liedern, die unter anderem die Sache der syrischen Kurden thematisierten, sowie durch Auftritte und Interviews in Radio- und Fernsehsendungen kurdischer Medien einen erheblichen Bekanntheitsgrad besass. Im Beschwerdeverfahren wurden zahlreiche weitere Beweismittel - Photographien, Ausdrucke aus dem Internet und aus dem "Facebook"-Profil des Beschwerdeführers eingereicht, welche dessen betreffendes Engagement zusätzlich unterstreichen. Dabei erweist sich, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Syrien als Musiker unter anderem an einer grösseren Zahl von Veranstaltungen in der Stadt al-Qamishli beteiligt war, welche sich gegen das staatliche syrische Regime richteten. Dabei traten an seiner Seite auch verschiedentlich Personen kurdischer Herkunft auf, die als politische Aktivisten ausserhalb Syriens lebten und zum Zweck dieser Konzerte nach al-Qamishli gereist waren. Dies dürfte erheblich zur öffentlichen Beachtung dieser Veranstaltungen beigetragen haben. 6.2.2 Mit Blick auf die Frage, ob das Engagement des Beschwerdeführers als regimekritischer kurdischer Musiker zu einer asylrelevanten Gefährdung führte, sind verschiedene weitere Gesichtspunkte zu berücksichtigen: Dabei ist zunächst zu nennen, dass der Beschwerdeführer was auch von der Vorinstanz nicht in Zweifel gezogen wurde seinen obligatorischen Militärdienst in einer Einheit der syrischen Luftwaffe ableistete, deren Angehörige besonderer Geheimhaltung - unter anderem einer fünfjährigen Reisesperre nach Beendigung der Dienstpflicht unterworfen waren. Weiter ist dem Aspekt Rechnung zu tragen, dass zwei Onkel des Beschwerdeführers als syrisch-kurdische Medienschaffende mit regimekritischer Haltung bekannt sind. Dabei handelt es sich zum einen um [...] D._______, der in seinen Filmen unter anderem das Leben der kurdischen Minderheit in Syrien dokumentiert hat. Zum anderen ist der Journalist C._______ zu nennen, der [...]. In diesem Zusammenhang ist ferner zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragungen im vorinstanzlichen Verfahren in glaubhafter Weise vorgebracht hat, dass er selbst während seines Militärdiensts spezifisch wegen seiner beiden Onkel befragt und später auch seine Familie wiederholt mit entsprechenden Nachforschungen behelligt wurde. Es erscheint deshalb auch keineswegs als unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer, wie ausserdem geltend gemacht, im Zeitraum kurz vor seiner Ausreise aus Syrien durch einen anonymen Anrufer, der sich als Offizier der syrischen Armee ausgab, ausgefragt wurde. Angesichts des persönlichen Hintergrunds des Beschwerdeführers und der in Syrien herrschenden staatlichen Repression ist es auch als nachvollziehbar zu bezeichnen, dass dieser Anruf von ihm als bedrohlich empfunden wurde. 6.2.3 In diesem Zusammenhang ist in allgemeiner Hinsicht festzuhalten, dass verfolgt im Sinne von Art. 3 AsylG ist, wer aus den in Abs. 1 der genannten Norm aufgezählten Gründen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Dabei umfasst die Furcht vor künftiger Verfolgung gemäss ständiger Rechtsprechung allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives Element andererseits. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute - d.h. von Dritten nachvollziehbare - Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.5; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 9 E. 5a sowie 2004 Nr. 21 E. 3b/aa). Dabei ist auch zu beachten, dass eine Person, die bereits einmal staatlichen Verfolgungen ausgesetzt war, objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht hat als jemand, der erstmals in Kontakt mit staatlichen Sicherheitskräften kommt (vgl. EMARK 1993 Nr. 11 E. 4c, 1994 Nr. 24 E. 8b). 6.2.4 Mit Blick auf diese Kriterien ist im vorliegenden Fall festzustellen, dass für den Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien aus verschiedenen Gründen eine spezifische Bedrohungssituation gegeben war. Im Kontext des syrischen Bürgerkriegs ist allen zuvor (E. 6.2.1 f.) genannten Aspekten Rechnung zu tragen: Der militärischen Dienstleistung des Beschwerdeführers in einer Einheit des Sicherheitsdiensts der syrischen Luftwaffe; seiner Tätigkeit als Musiker, welcher Lieder mit jedenfalls teilweise regimekritischem Inhalt komponierte und regelmässig zur Aufführung brachte; der Verwandtschaft mit zwei bekannten regimekritischen Medienschaffenden. Angesichts dieser Faktoren ist es als überwiegend wahrscheinlich zu bezeichnen, dass der Beschwerdeführer sich unter besonderer Beobachtung der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte befand und entsprechend auch als Regimekritiker identifiziert wurde. Zwar lebte er seit dem Jahr 2012 in der Stadt al-Qamishli, die seit einiger Zeit weitgehend von der syrisch-kurdischen Partei PYD (Partiya Yekitîya Demokrat; Demokratische Einheitspartei) und deren bewaffneten Organisation YPG kontrolliert wird (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.5.3 sowie das länderspezifische Referenzurteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.9.3). Dies vermag jedoch nicht auszuschliessen, dass die Sicherheitskräfte des staatlichen syrischen Regimes in dieser Stadt in einzelnen Fällen nach wie vor ihren Zugriff auf regimekritische Personen auszuüben vermögen. Dies gilt im Übrigen auch für extremistisch-islamistische Organisationen wie den sogenannten "Islamischen Staat", dem es wiederholt gelang, im Stadtgebiet von al-Qamishli schwere Attentate zu verüben. Dieser Umstand wird auch durch die Tötung der Tochter von C._______, einer Cousine des Beschwerdeführers, durch ein Bombenattentat islamistischer Terroristen im März 2014 belegt. Angesichts der spezifischen, den Beschwerdeführer selbst betreffenden Risikofaktoren, der allgemeinen Sicherheitslage im Umkreis der Stadt al-Qamishli und vor dem Hintergrund der Praxis der staatlichen Sicherheitskräfte, gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorzugehen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.2, Urteil D-5779/2013 E. 5.3 und 5.7.2), erscheint daher die Furcht des Beschwerdeführers, seitens des syrischen Regimes konkrete Verfolgungsmassnahmen zu erleiden, auch objektiv nachvollziehbar. In diesem Zusammenhang ist schliesslich ausserdem zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer mit der Beschwerdeschrift gestützt durch ein Bestätigungsschreiben seiner heutigen Ehefrau geltend machte, er sei während seines Militärdiensts in einer Einheit der syrischen Luftwaffe während eineinhalb Monaten inhaftiert worden, wobei er in schwerer Weise gefoltert worden sei. Die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens ist nicht in grundsätzlicher Weise zu bestreiten, und dem geltend gemachten Geschehen ist zumindest unter den Kriterien einer begründeten Verfolgungsfurcht (vgl. E. 6.2.3) Rechnung zu tragen. 6.3 Unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände erweist sich somit, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien in begründeter Weise fürchtete, asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt zu werden. Angesichts der aktuellen Lage in Syrien dauert diese Gefährdung auch weiterhin an.

7. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, und das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling zu anerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 8.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grund-sätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-waltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand für die Beschwerdeführung zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 13 VGKE) ist die Parteientschädigung aufgrund der Akten daher auf Fr. 2'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das SEM zu entrichten. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung des SEM vom 22. März 2016 wird aufgehoben.

2. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zugesprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand: