Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger sunnitischen Glau- bens und arabischer Ethnie, reiste am 4. oder 5. Juli 2022 in die Schweiz ein und suchte am 6. Juli 2022 um Asyl nach. Daraufhin wurde er dem Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ zugewiesen. Am 18. Juli 2022 be- vollmächtigte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. Am 29. Juli 2022 fand in Anwesenheit seiner Rechtsvertreterin die Erstbefragung UMA (un- begleitete minderjährige Asylsuchende) statt (EB; Protokoll in den SEM- Akten […] [in der Folge: A] 16). Am 15. September 2022 wurde der Be- schwerdeführer in Anwesenheit seiner Rechtsvertreterin zu seinen Asyl- gründen angehört (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten A30). Gegen- über den schweizerischen Asylbehörden wies er sich mit einem bis am (…) gültigen syrischen Reisepass, ausgestellt am (…) in C._______ (D._______) aus und reichte Kopien seines Geburtsscheins und seines Familienbüchleins ein. B. Am 23. September 2022 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdefüh- rers ihre Stellungnahme zu dem auf den 22. September 2022 datierten Entwurf des Asylentscheids ein. C. Mit Verfügung vom 26. September 2022 (gleichentags eröffnet) verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig verfügte sie infolge der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz. D. Ebenfalls am 26. September 2022 legte die zugewiesene Rechtsvertreterin das Mandat nieder. E. Gegen diese Verfügung erhob der rubrizierte Rechtsvertreter des Be- schwerdeführers mit Eingabe vom 18. September 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die Verfügung sei in den Disposi- tivziffern 1-3 aufzuheben und das SEM anzuweisen, die Flüchtlingseigen- schaft des Beschwerdeführers festzustellen. Es seien die Asylunterlagen von E._______ (N […]), dem Onkel des Beschwerdeführers, beizuziehen
E-4727/2022 Seite 3 und die Vorinstanz sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewäh- ren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgelt- lichen Prozessführung inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvor- schusses sowie um Bestellung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtli- cher Beistand.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM im Sinne von Art. 5 VwVG. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig; eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Entsprechend kön- nen mit der Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens gerügt werden sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachverhalts.
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
E-4727/2022 Seite 4 ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Im Rahmen der UMA Erstbefragung sowie der Anhörung zu seinen Asylgründen, bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe seine frühe Kindheit mit seinen Eltern und zwei älteren Schwestern in Sy- rien verbracht. Seine Familie habe ursprünglich mit keiner Seite der Kriegs- kontrahenten zu tun gehabt. Eines Tages sei der jüngere Bruder seines Vaters auf der Strasse von Scharfschützen getötet worden. Ab diesem Zeit- punkt hätten seine Familienangehörigen mit der Freien Syrischen Armee (FSA) sympathisiert. Sowohl die Verwandten seines Vaters als auch jene seiner Mutter seien auf der Seite der FSA gewesen und hätten sie unter- stützt. Deswegen hätten sie aus Angst vor dem Regime ständig umziehen müssen. Ein Onkel mütterlicherseits sei bei einem Granatenangriff ums Le- ben gekommen. Dessen Sohn F._______ habe als Journalist für die FSA gearbeitet und sei unter unbekannten Umständen ums Leben gekommen. Im Jahr (…) sei sein Vater, welcher für die FSA Dienst geleistet habe, vom
E-4727/2022 Seite 5 Regime festgenommen worden, woraufhin die Familie in eine andere kleine Ortschaft gezogen sei. Etwa drei bis vier Monate später hätten er und seine Familie erfahren, dass sein Vater im Gefängnis verstorben sei. Deshalb sei die Familie nach G._______ gereist, um Näheres zu erfahren. Dort habe seine Mutter auch vom Tod F._______ erfahren. Bei der Rück- kehr sei seine Mutter an einem Kontrollposten festgenommen worden. An- gehörige der FSA hätten sie befreien können und auf illegalen Wegen an ihren Wohnort zurückgebracht. Dort habe sich die Familie zwei Jahre lang in einem Haus versteckt, bevor sie (…) in den Libanon ausgereist seien. Obwohl sie beim Hochkommissariat für Flüchtlinge der Vereinten Nationen (UNHCR) registriert gewesen seien, hätten sie im Libanon keine Aufent- haltsbewilligung erhalten. Ihre Situation habe sich stetig verschlechtert. Sie seien rassistisch behandelt worden und hätten befürchtet, nach Syrien ausgeschafft zu werden. Nachdem jemand aus dem Libanon für ihn in Da- maskus einen Reisepass habe ausstellen lassen, sei er am (…) 2021 zu- sammen mit einem Cousin und im Rahmen eines Touristenvisums von Bei- rut nach H._______ (I._______) gereist. Er habe weiter über J._______ nach K._______ reisen wollen, sei aber von den russischen Behörden fest- genommen und schliesslich zu einer einmonatigen Gefängnisstrafe verur- teilt worden. Danach hätten er und sein Cousin nach Syrien ausgeschafft werden sollen. Nachdem die Rückführung an einer Formalität gescheitert, sei, sei er in J._______ für mehr als drei Monate inhaftiert worden. Seine Mutter habe dann die Rückreise in den Libanon organisiert. Er habe aber entkommen können und sei nach I._______ zurückgekehrt und von dort mit Hilfe eines Schleppers über L._______ in die Schweiz gelangt. In Syrien stünden seine Verwandten väterlicher- und mütterlicherseits auf einer schwarzen Liste. Bei einer Rückkehr dorthin würden die syrischen Behörden ihn deswegen verhaften oder sogar zu töten. Für die detaillierte Begründung wird auf die Akten verwiesen.
E. 5.2 Die Vorinstanz begründet die ablehnende Verfügung mit der mangeln- den Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers. Die von ihm gel- tend gemachten Ereignisse seien nicht auf gegen ihn persönlich gerichtete Verfolgungsmassnahmen zurückzuführen, weshalb sie trotz ihrer Tragik flüchtlingsrechtlich nicht relevant seien. Er habe bei der Anhörung einge- räumt, ihm persönlich sei in Syrien nie etwas passiert. Seine subjektive Furcht, er könnte wegen seines familiären Umfelds Opfer von Reflexverfol- gungsmassnahmen werden, sei nachvollziehbar. Auch sei die Verfolgung
E-4727/2022 Seite 6 von Angehörigen vermeintlicher oder tatsächlicher politischer Oppositionel- ler durch die syrischen Behörden durch diverse Quellen dokumentiert. Be- troffen seien insbesondere Eltern, Kinder, Geschwister oder Eheleute. Je- doch sei aus objektiver Sicht festzustellen, dass die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, vor allem dann bestehe, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet werde und die Behörden Anlass zur Vermutung hätten, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt stehe. Diese Wahrscheinlichkeit erhöhe sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person hinzukomme oder ihr unterstellt werde. Den Akten seien indes keine An- haltspunkte für die Annahme zu entnehmen, dass die syrischen Behörden nach einem flüchtigen Familienangehörigen fahnden würden. Der Be- schwerdeführer sei erst (…) Jahre alt gewesen, als sein Vater im Jahr (…) im Gefängnis gestorben sei. Ungefähr zwei Jahre später habe er Syrien verlassen. Er habe nicht geltend gemacht, sich politisch betätigt zu haben. Bei der Anhörung habe er zudem eingeräumt, nicht zu wissen, wie lange und in welcher Art sich sein Vater für die FSA betätigt habe. Da er auch noch minderjährig sei, sei in Würdigung der gesamten Umstände nicht von einem konkreten Verfolgungsinteresse der syrischen Behörden an seiner Person auszugehen. Allfällige Asylvorbringen, die sich in Drittstaaten ereignet hätten, seien ein- zig dann geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, wenn sie auch im Heimatstaat zu einer Verfolgungssituation führen würden. Aus seinen Aussagen gehe nicht hervor, dass er aufgrund der geltend gemachten Probleme im Libanon und in J._______ Probleme in Syrien haben könnte. Somit könne darauf verzichtet werden, das von ihm in diesen Ländern Er- lebte im vorliegenden Asylentscheid zu thematisieren und einer Glaubhaf- tigkeitsprüfung zu unterziehen. In der Stellungnahme zum Entscheidentwurf habe der Beschwerdeführer eingewandt, da den syrischen Behörden die Nähe seiner Familie zur FSA und ihre regimefeindliche Haltung bekannt sei, sei auch er selbst bedroht. Auch aus dem Umstand, dass die Angehörigen alle im Ausland lebten, sein Onkel in der Schweiz, seine Mutter, seine beiden Schwestern und ein wei- terer Onkel im Libanon, lasse sich ableiten, dass er und seine Familie in Syrien bedroht seien. Demgegenüber sei festzustellen, so das SEM, dass schon die allgemeine Sicherheitslage in Syrien Grund genug sei, das Land zu verlassen oder nicht dorthin zurückzukehren. Somit könne aus dem Um- stand, wonach seine Angehörigen grösstenteils Syrien verlassen hätten,
E-4727/2022 Seite 7 nicht geschlossen werden, dass für die gesamte Familie begründeter An- lass für die Annahme einer Verfolgungsgefahr in Syrien bestehe. Für weitere Details in der Begründung wird auf die angefochtene Verfügung verwiesen.
E. 5.3 In der Beschwerdeschrift wird eingewandt, es sei unbestritten, dass die Familienangehörigen des Beschwerdeführers als Anhänger der FSA gegen das Regime gekämpft hätten. Deshalb sei sein Onkel aus Syrien ausge- reist und in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden. Auch seine wei- teren Verwandten sowie seine Mutter und seine Schwestern hätten Syrien aus Angst vor dem Regime verlassen und seien nie mehr zurückgekehrt. Vor diesem Hintergrund und im syrischen Kontext sei entsprechend von einer Reflexverfolgung des Beschwerdeführers auszugehen. In diesem Zu- sammenhang verweist er auf verschiedene Urteile des Bundesverwal- tungsgerichts und beantragt den Beizug der Asylunterlagen seines in der Schweiz lebenden Onkels. Nachdem seine ganze Familie aufgrund ihres politischen Engagements ins Visier der syrischen Sicherheitskräfte geraten und dort bekannt sei, laufe der Beschwerdeführer schon bei der Einreise Gefahr, von den syrischen Behörden identifiziert und festgenommen zu werden. Auch müsse davon ausgegangen werden, dass ihn das Regime bei einer Rückkehr dazu benützen könnte, weitere Familienmitglieder unter Druck zu setzen oder zu bestrafen. Beim Beschwerdeführer würden dem- nach objektive Nachfluchtgründe vorliegen.
E. 6.1 Das Gericht teilt nach Prüfung der Akten die Einschätzung des SEM, wonach der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Zur Begründung kann vorab auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägun- gen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. (vgl. vorstehend E. 5.2). Ergänzend ist folgendes festzuhalten: In der Beschwerde wird unter Hinweis auf die Nähe der Familie zur FSA in erster Linie die Einschätzung des SEM bestritten, dass sich daraus im vor- liegenden Einzelfall keine Reflexverfolgung ableiten lasse. Die Argumenta- tion verkennt dabei zunächst, dass das SEM in der angefochtenen Verfü- gung in Übereinschätzung mit der bundesverwaltungsgerichtlichen Praxis- grundsätzlich anerkennt, dass im syrischen Kontext Reflexverfolgung exis- tiere. Zu Recht stellt es aber fest, die Wahrscheinlichkeit, dass der Be- schwerdeführer bei einer heutigen hypothetischen Rückkehr nach Syrien
E-4727/2022 Seite 8 alleine aufgrund seiner Verwandtschaft in naher Zukunft ernsthafte Nach- teile im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewärtigen habe, sei nicht genügend hoch. Zunächst ist festzustellen, dass keine Klarheit besteht über die tat- sächliche Nähe der Familie zur FSA, ohne die Angaben des Beschwerde- führers bestreiten zu wollen. Dafür, dass sämtliche Angehörige aufgrund enger Verbindungen zur FSA auf einer schwarzen Liste stünden, sind den Akten aber keine hinreichenden Anhaltspunkte zu entnehmen. Dass ein Onkel Journalist für die FSA gewesen und unter unbekannten Umständen ums Leben gekommen sei, der Vater des Beschwerdeführers im Dienste der FSA gestanden und im Gefängnis umgekommen und seine Mutter von Angehörigen der FSA befreit worden sei, sowie dass einige Verwandte in G._______ lebten, ergibt es sich jedenfalls noch keine solche Annahme, zumal auch in der Beschwerde keine weiteren Konkretisierungen erfolgen. Unabhängig davon, ist insbesondere nicht ersichtlich weshalb der Be- schwerdeführer, der im Zeitpunkt des Todes seines Vaters noch ein Kind war, heute wegen ihm in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise in den Fokus geraten sollte. Auch aus dem Flüchtlingsstatus seines Onkels in der Schweiz vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzulei- ten. Zutreffend verweist das SEM darauf, dass sein Onkel und dessen Fa- milie gestützt auf Art. 56 AsylG im Rahmen eines Resettlement-Program- mes als Flüchtlinge anerkannt und ihnen Asyl gewährt worden ist ohne in- dividuelle Prüfung. Aus dem anlässlich der Anhörung erwähnten Dokument des UNHCR resultiert sodann zwar, dass der Onkel des Beschwerdefüh- rers in den Fokus der syrischen Behörden geraten ist. Ein Konnex zur FSA ist aber auch bei ihm einzig darin ersichtlich, dass er während der Haft zu (…) nicht maskierten Demonstrationsteilnehmenden, die überall bekannt gewesen seien und sich später der FSA angeschlossen hätten, befragt worden sei. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer auch diesbezüglich in der Beschwerde nur vage ausgeführt, es könnte sich aus den Akten etwas ergeben, ohne diesbezüglich konkretere Angaben zu machen.
E. 6.2 Soweit schliesslich auf Urteile des Bundesverwaltungsgerichts verwie- sen wird, liegen diesen gerade nicht vergleichbare Konstellationen zu- grunde. Es geht im Gegenteil daraus hervor, dass in beiden die Zugehörig- keit zu einer oppositionellen Familie für sich alleine nicht zur Annahme ei- ner Verfolgungsfurcht führte. So war der Betroffene im Urteil E-7903/2016 vom 5. Juli 2018 auch wegen eigenen Aktivitäten bereits in den Fokus der syrischen Behörden geraten. Im Urteil D-4736/2017 vom 13. November
E-4727/2022 Seite 9 2017 ist die Konstellation insofern nicht vergleichbar, als erwiesenermas- sen nach einem politisch engagierten oppositionellen Angehörigen gefahn- det und zusätzlich eine Dienstpflicht anerkannt wurde.
E. 6.3 Entscheidend kommt schliesslich hinzu, dass dem Beschwerdeführer in Damaskus am 25. September 2021 ein syrischer Reisepass ausgestellt wurde (vgl. Sachverhalt Bst. A). Dieser Umstand spricht klar gegen das Vorliegen einer asylbeachtlichen Verfolgung durch das syrische Regime. Fraglich ist nämlich nicht nur, ob eine Person, die tatsächlich in deren Visier geraten ist, überhaupt einen Pass erhalten könnte, sondern auch, ob sie angesichts der subjektiven Furcht überhaupt mit den syrischen Behörden in Kontakt getreten wäre, um sich einen solchen ausstellen zu lassen; da- bei spielt keine Rolle, ob dies, wie vom Beschwerdeführer geltend ge- macht, über eine Drittperson geschehen sei. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine auch objektiv begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländer- rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht ange- ordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Das Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den
E-4727/2022 Seite 10 vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind. Aus demselben Grund fällt auch die Beiordnung einer amtlichen Rechts- verbeiständung gemäss Art. 102m AsylG ausser Betracht. Bei diesem Aus- gang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-4727/2022 Seite 11
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerde- führer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Das Gesuch um amtlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Ulrike Raemy
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4727/2022 Urteil vom 7. November 2022 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 26. September 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger sunnitischen Glaubens und arabischer Ethnie, reiste am 4. oder 5. Juli 2022 in die Schweiz ein und suchte am 6. Juli 2022 um Asyl nach. Daraufhin wurde er dem Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ zugewiesen. Am 18. Juli 2022 bevollmächtigte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. Am 29. Juli 2022 fand in Anwesenheit seiner Rechtsvertreterin die Erstbefragung UMA (unbegleitete minderjährige Asylsuchende) statt (EB; Protokoll in den SEM-Akten [...] [in der Folge: A] 16). Am 15. September 2022 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner Rechtsvertreterin zu seinen Asylgründen angehört (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten A30). Gegenüber den schweizerischen Asylbehörden wies er sich mit einem bis am (...) gültigen syrischen Reisepass, ausgestellt am (...) in C._______ (D._______) aus und reichte Kopien seines Geburtsscheins und seines Familienbüchleins ein. B. Am 23. September 2022 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ihre Stellungnahme zu dem auf den 22. September 2022 datierten Entwurf des Asylentscheids ein. C. Mit Verfügung vom 26. September 2022 (gleichentags eröffnet) verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig verfügte sie infolge der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz. D. Ebenfalls am 26. September 2022 legte die zugewiesene Rechtsvertreterin das Mandat nieder. E. Gegen diese Verfügung erhob der rubrizierte Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 18. September 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die Verfügung sei in den Dispositivziffern 1-3 aufzuheben und das SEM anzuweisen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen. Es seien die Asylunterlagen von E._______ (N [...]), dem Onkel des Beschwerdeführers, beizuziehen und die Vorinstanz sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Bestellung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Beistand. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM im Sinne von Art. 5 VwVG. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig; eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Entsprechend können mit der Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens gerügt werden sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachverhalts.
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Im Rahmen der UMA Erstbefragung sowie der Anhörung zu seinen Asylgründen, bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe seine frühe Kindheit mit seinen Eltern und zwei älteren Schwestern in Syrien verbracht. Seine Familie habe ursprünglich mit keiner Seite der Kriegskontrahenten zu tun gehabt. Eines Tages sei der jüngere Bruder seines Vaters auf der Strasse von Scharfschützen getötet worden. Ab diesem Zeitpunkt hätten seine Familienangehörigen mit der Freien Syrischen Armee (FSA) sympathisiert. Sowohl die Verwandten seines Vaters als auch jene seiner Mutter seien auf der Seite der FSA gewesen und hätten sie unterstützt. Deswegen hätten sie aus Angst vor dem Regime ständig umziehen müssen. Ein Onkel mütterlicherseits sei bei einem Granatenangriff ums Leben gekommen. Dessen Sohn F._______ habe als Journalist für die FSA gearbeitet und sei unter unbekannten Umständen ums Leben gekommen. Im Jahr (...) sei sein Vater, welcher für die FSA Dienst geleistet habe, vom Regime festgenommen worden, woraufhin die Familie in eine andere kleine Ortschaft gezogen sei. Etwa drei bis vier Monate später hätten er und seine Familie erfahren, dass sein Vater im Gefängnis verstorben sei. Deshalb sei die Familie nach G._______ gereist, um Näheres zu erfahren. Dort habe seine Mutter auch vom Tod F._______ erfahren. Bei der Rückkehr sei seine Mutter an einem Kontrollposten festgenommen worden. Angehörige der FSA hätten sie befreien können und auf illegalen Wegen an ihren Wohnort zurückgebracht. Dort habe sich die Familie zwei Jahre lang in einem Haus versteckt, bevor sie (...) in den Libanon ausgereist seien. Obwohl sie beim Hochkommissariat für Flüchtlinge der Vereinten Nationen (UNHCR) registriert gewesen seien, hätten sie im Libanon keine Aufenthaltsbewilligung erhalten. Ihre Situation habe sich stetig verschlechtert. Sie seien rassistisch behandelt worden und hätten befürchtet, nach Syrien ausgeschafft zu werden. Nachdem jemand aus dem Libanon für ihn in Damaskus einen Reisepass habe ausstellen lassen, sei er am (...) 2021 zusammen mit einem Cousin und im Rahmen eines Touristenvisums von Beirut nach H._______ (I._______) gereist. Er habe weiter über J._______ nach K._______ reisen wollen, sei aber von den russischen Behörden festgenommen und schliesslich zu einer einmonatigen Gefängnisstrafe verurteilt worden. Danach hätten er und sein Cousin nach Syrien ausgeschafft werden sollen. Nachdem die Rückführung an einer Formalität gescheitert, sei, sei er in J._______ für mehr als drei Monate inhaftiert worden. Seine Mutter habe dann die Rückreise in den Libanon organisiert. Er habe aber entkommen können und sei nach I._______ zurückgekehrt und von dort mit Hilfe eines Schleppers über L._______ in die Schweiz gelangt. In Syrien stünden seine Verwandten väterlicher- und mütterlicherseits auf einer schwarzen Liste. Bei einer Rückkehr dorthin würden die syrischen Behörden ihn deswegen verhaften oder sogar zu töten. Für die detaillierte Begründung wird auf die Akten verwiesen. 5.2 Die Vorinstanz begründet die ablehnende Verfügung mit der mangelnden Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers. Die von ihm geltend gemachten Ereignisse seien nicht auf gegen ihn persönlich gerichtete Verfolgungsmassnahmen zurückzuführen, weshalb sie trotz ihrer Tragik flüchtlingsrechtlich nicht relevant seien. Er habe bei der Anhörung eingeräumt, ihm persönlich sei in Syrien nie etwas passiert. Seine subjektive Furcht, er könnte wegen seines familiären Umfelds Opfer von Reflexverfolgungsmassnahmen werden, sei nachvollziehbar. Auch sei die Verfolgung von Angehörigen vermeintlicher oder tatsächlicher politischer Oppositioneller durch die syrischen Behörden durch diverse Quellen dokumentiert. Betroffen seien insbesondere Eltern, Kinder, Geschwister oder Eheleute. Jedoch sei aus objektiver Sicht festzustellen, dass die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, vor allem dann bestehe, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet werde und die Behörden Anlass zur Vermutung hätten, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt stehe. Diese Wahrscheinlichkeit erhöhe sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person hinzukomme oder ihr unterstellt werde. Den Akten seien indes keine Anhaltspunkte für die Annahme zu entnehmen, dass die syrischen Behörden nach einem flüchtigen Familienangehörigen fahnden würden. Der Beschwerdeführer sei erst (...) Jahre alt gewesen, als sein Vater im Jahr (...) im Gefängnis gestorben sei. Ungefähr zwei Jahre später habe er Syrien verlassen. Er habe nicht geltend gemacht, sich politisch betätigt zu haben. Bei der Anhörung habe er zudem eingeräumt, nicht zu wissen, wie lange und in welcher Art sich sein Vater für die FSA betätigt habe. Da er auch noch minderjährig sei, sei in Würdigung der gesamten Umstände nicht von einem konkreten Verfolgungsinteresse der syrischen Behörden an seiner Person auszugehen. Allfällige Asylvorbringen, die sich in Drittstaaten ereignet hätten, seien einzig dann geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, wenn sie auch im Heimatstaat zu einer Verfolgungssituation führen würden. Aus seinen Aussagen gehe nicht hervor, dass er aufgrund der geltend gemachten Probleme im Libanon und in J._______ Probleme in Syrien haben könnte. Somit könne darauf verzichtet werden, das von ihm in diesen Ländern Erlebte im vorliegenden Asylentscheid zu thematisieren und einer Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen. In der Stellungnahme zum Entscheidentwurf habe der Beschwerdeführer eingewandt, da den syrischen Behörden die Nähe seiner Familie zur FSA und ihre regimefeindliche Haltung bekannt sei, sei auch er selbst bedroht. Auch aus dem Umstand, dass die Angehörigen alle im Ausland lebten, sein Onkel in der Schweiz, seine Mutter, seine beiden Schwestern und ein weiterer Onkel im Libanon, lasse sich ableiten, dass er und seine Familie in Syrien bedroht seien. Demgegenüber sei festzustellen, so das SEM, dass schon die allgemeine Sicherheitslage in Syrien Grund genug sei, das Land zu verlassen oder nicht dorthin zurückzukehren. Somit könne aus dem Umstand, wonach seine Angehörigen grösstenteils Syrien verlassen hätten, nicht geschlossen werden, dass für die gesamte Familie begründeter Anlass für die Annahme einer Verfolgungsgefahr in Syrien bestehe. Für weitere Details in der Begründung wird auf die angefochtene Verfügung verwiesen. 5.3 In der Beschwerdeschrift wird eingewandt, es sei unbestritten, dass die Familienangehörigen des Beschwerdeführers als Anhänger der FSA gegen das Regime gekämpft hätten. Deshalb sei sein Onkel aus Syrien ausgereist und in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden. Auch seine weiteren Verwandten sowie seine Mutter und seine Schwestern hätten Syrien aus Angst vor dem Regime verlassen und seien nie mehr zurückgekehrt. Vor diesem Hintergrund und im syrischen Kontext sei entsprechend von einer Reflexverfolgung des Beschwerdeführers auszugehen. In diesem Zusammenhang verweist er auf verschiedene Urteile des Bundesverwaltungsgerichts und beantragt den Beizug der Asylunterlagen seines in der Schweiz lebenden Onkels. Nachdem seine ganze Familie aufgrund ihres politischen Engagements ins Visier der syrischen Sicherheitskräfte geraten und dort bekannt sei, laufe der Beschwerdeführer schon bei der Einreise Gefahr, von den syrischen Behörden identifiziert und festgenommen zu werden. Auch müsse davon ausgegangen werden, dass ihn das Regime bei einer Rückkehr dazu benützen könnte, weitere Familienmitglieder unter Druck zu setzen oder zu bestrafen. Beim Beschwerdeführer würden demnach objektive Nachfluchtgründe vorliegen. 6. 6.1 Das Gericht teilt nach Prüfung der Akten die Einschätzung des SEM, wonach der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Zur Begründung kann vorab auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. (vgl. vorstehend E. 5.2). Ergänzend ist folgendes festzuhalten: In der Beschwerde wird unter Hinweis auf die Nähe der Familie zur FSA in erster Linie die Einschätzung des SEM bestritten, dass sich daraus im vorliegenden Einzelfall keine Reflexverfolgung ableiten lasse. Die Argumentation verkennt dabei zunächst, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung in Übereinschätzung mit der bundesverwaltungsgerichtlichen Praxisgrundsätzlich anerkennt, dass im syrischen Kontext Reflexverfolgung existiere. Zu Recht stellt es aber fest, die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer bei einer heutigen hypothetischen Rückkehr nach Syrien alleine aufgrund seiner Verwandtschaft in naher Zukunft ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewärtigen habe, sei nicht genügend hoch. Zunächst ist festzustellen, dass keine Klarheit besteht über die tatsächliche Nähe der Familie zur FSA, ohne die Angaben des Beschwerdeführers bestreiten zu wollen. Dafür, dass sämtliche Angehörige aufgrund enger Verbindungen zur FSA auf einer schwarzen Liste stünden, sind den Akten aber keine hinreichenden Anhaltspunkte zu entnehmen. Dass ein Onkel Journalist für die FSA gewesen und unter unbekannten Umständen ums Leben gekommen sei, der Vater des Beschwerdeführers im Dienste der FSA gestanden und im Gefängnis umgekommen und seine Mutter von Angehörigen der FSA befreit worden sei, sowie dass einige Verwandte in G._______ lebten, ergibt es sich jedenfalls noch keine solche Annahme, zumal auch in der Beschwerde keine weiteren Konkretisierungen erfolgen. Unabhängig davon, ist insbesondere nicht ersichtlich weshalb der Beschwerdeführer, der im Zeitpunkt des Todes seines Vaters noch ein Kind war, heute wegen ihm in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise in den Fokus geraten sollte. Auch aus dem Flüchtlingsstatus seines Onkels in der Schweiz vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Zutreffend verweist das SEM darauf, dass sein Onkel und dessen Familie gestützt auf Art. 56 AsylG im Rahmen eines Resettlement-Programmes als Flüchtlinge anerkannt und ihnen Asyl gewährt worden ist ohne individuelle Prüfung. Aus dem anlässlich der Anhörung erwähnten Dokument des UNHCR resultiert sodann zwar, dass der Onkel des Beschwerdeführers in den Fokus der syrischen Behörden geraten ist. Ein Konnex zur FSA ist aber auch bei ihm einzig darin ersichtlich, dass er während der Haft zu (...) nicht maskierten Demonstrationsteilnehmenden, die überall bekannt gewesen seien und sich später der FSA angeschlossen hätten, befragt worden sei. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer auch diesbezüglich in der Beschwerde nur vage ausgeführt, es könnte sich aus den Akten etwas ergeben, ohne diesbezüglich konkretere Angaben zu machen. 6.2 Soweit schliesslich auf Urteile des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen wird, liegen diesen gerade nicht vergleichbare Konstellationen zugrunde. Es geht im Gegenteil daraus hervor, dass in beiden die Zugehörigkeit zu einer oppositionellen Familie für sich alleine nicht zur Annahme einer Verfolgungsfurcht führte. So war der Betroffene im Urteil E-7903/2016 vom 5. Juli 2018 auch wegen eigenen Aktivitäten bereits in den Fokus der syrischen Behörden geraten. Im Urteil D-4736/2017 vom 13. November 2017 ist die Konstellation insofern nicht vergleichbar, als erwiesenermassen nach einem politisch engagierten oppositionellen Angehörigen gefahndet und zusätzlich eine Dienstpflicht anerkannt wurde. 6.3 Entscheidend kommt schliesslich hinzu, dass dem Beschwerdeführer in Damaskus am 25. September 2021 ein syrischer Reisepass ausgestellt wurde (vgl. Sachverhalt Bst. A). Dieser Umstand spricht klar gegen das Vorliegen einer asylbeachtlichen Verfolgung durch das syrische Regime. Fraglich ist nämlich nicht nur, ob eine Person, die tatsächlich in deren Visier geraten ist, überhaupt einen Pass erhalten könnte, sondern auch, ob sie angesichts der subjektiven Furcht überhaupt mit den syrischen Behörden in Kontakt getreten wäre, um sich einen solchen ausstellen zu lassen; dabei spielt keine Rolle, ob dies, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, über eine Drittperson geschehen sei. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine auch objektiv begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Aus demselben Grund fällt auch die Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 102m AsylG ausser Betracht. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Das Gesuch um amtlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Ulrike Raemy