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D-4736/2017

D-4736/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-11-13 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Kurde mit letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz C._______), verliess Syrien eigenen Angaben gemäss am 10. August 2015 und gelangte am 7. September 2015 in die Schweiz, wo er am 9. September 2015 um Asyl nachsuchte. A.b Bei der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszen-trum Kreuzlingen sagte er, die Leute der YPG (kurdische Volksverteidigungseinheiten) hätten seine Schulkollegen zwangsweise rekrutiert. Er habe das gleiche Schicksal befürchtet. Des Weiteren herrsche in Syrien Krieg und es gebe Entführungen und Bombardierungen. Zudem habe er die Schule nicht mehr besuchen können. A.c Am 24. Juli 2017 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, seine Familie habe in B._______ gelebt; ein Jahr vor seiner Ausreise seien sie nach D._______ gezogen. Sein Vater sei von der syrischen Regierung gesucht worden. Seine Familie habe Angst gehabt, dass er (der Beschwerdeführer) in den Militärdienst eingezogen werde. Er habe die Schule weiter besuchen wollen, was aber nicht gegangen sei. Einmal sei die syrische Polizei in seiner Abwesenheit zu ihnen gekommen und habe nach seinem Vater gefragt. Er selbst sei mit den syrischen Behörden nicht in Kontakt gekommen. Die YPG habe die jungen Männer in den Militärdienst eingezogen; sie hätten sogar einen seiner Kollegen mitgenommen. Er habe keinen Kontakt zu den Leuten der YPG gehabt und es sei nicht versucht worden, ihn persönlich zu rekrutieren. Sie hätten in D._______ gewartet, bis sein Vater ihn in die Schweiz habe einladen können. B. Mit Verfügung vom 31. Juli 2017 - eröffnet am 2. August 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz. Da es den Vollzug derselben als unzumutbar erachtete, ordnete es seine vorläufige Aufnahme an. C. Der Beschwerdeführer beantragte durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 23. August 2017 die Aufhebung der Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung. Es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei das Verfahren zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung an das SEM zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit anstelle der blossen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei ihm in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Der Eingabe lagen eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers vom 7. August 2017 und eine Kostennote vom 23. August 2017 bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 28. August 2017 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut. Demgemäss verzichtete er auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Er gab dem Beschwerdeführer in der Person von Rechtsanwalt Bernhard Jüsi einen amtlichen Rechtsbeistand bei. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung an das SEM. E. In seiner Vernehmlassung vom 31. August 2017 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. F. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme vom 18. September 2017, der eine aktualisierte Kostennote vom selben Tag beilag, an seinen Anträgen fest.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten.

E. 1.4 Hinsichtlich des Subeventualantrags, im Falle der Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, ist das Rechtsschutzinteresse zu verneinen. Die Wegweisungsvollzugshindernisse gemäss Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20) sind alternativer Natur. Sodann steht der (ab- und weggewiesenen) asylsuchenden Person gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse zu prüfen wären (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 m.w.H.). Das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers ist hinsichtlich der Prüfung zusätzlicher individueller Vollzugshindernisse demnach zu verneinen und auf den Subeventualantrag ist somit nicht einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - etwa durch ein illegales Verlassen des Landes - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend.

E. 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das SEM begründete seinen Entscheid damit, dass die von der YPG statuierte Militärdienstpflicht die in der unter ihrer Kontrolle stehenden Region lebenden Männer zwischen 18 und 30 Jahren betreffe. Die Kriterien für die Rekrutierung zielten nicht auf von Art. 3 AsylG geschützte Eigenschaften ab. Der Rekrutierung von jungen Männern und Frauen komme grundsätzlich keine asylrelevante Bedeutung zu. Den Aussagen des Beschwerdeführers seien zudem keine Hinweise auf eine bevorstehende Rekrutierung zu entnehmen, habe er doch ausgesagt, es sei zu keinem persönlichen Kontakt zwischen ihm und YPG-Vertretern gekommen. Den Aussagen liessen sich auch keine Indizien entnehmen, wonach die Probleme seines Vaters für ihn zu Schwierigkeiten geführt hätten. Er habe ausgesagt, er wäre an Stelle seines Vaters verhaftet worden, falls er bei einem Besuch der syrischen Behörden zu Hause gewesen wäre. Da es nie zu einer solchen Situation gekommen sei, lägen keine Anhaltspunkte für eine Reflexverfolgung vor. Es sei unbestritten, dass die allgemeine Situation in Syrien schwierig sei. Die vom Beschwerdeführer beschriebenen Nachteile seien auf die zurzeit dort herrschende Situation zurückzuführen und asylrechtlich nicht relevant.

E. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das Dorf, in dem der Beschwerdeführer gelebt habe, werde von der YPG kontrolliert. Die Gegend sei im Jahr 2013 verstärkt bombardiert worden und die allgemeine Lage habe sich verschlechtert. Schulkollegen des Beschwerdeführers seien von der YPG zwangsrekrutiert worden, was bei ihm und seiner Familie Angst vor einem Einzug seiner Person erweckt habe. Sein Vater habe den Posten des Verantwortlichen (...) besetzt, weshalb er von den syrischen Behörden gesucht worden sei. Die Familie habe befürchtet, dass der Beschwerdeführer anstelle seines Vaters verhaftet würde. Die Familie sei deshalb 2014 nach D._______ geflüchtet, wo sie sich bei Freunden versteckt habe. Die Familie sei in die Türkei gegangen, ihr Visumsantrag für die Schweiz sei indessen abgelehnt worden. Da der Vater keine Arbeit habe finden können, sei die Familie nach D._______ zurückgekehrt. Der Vater sei immer noch gesucht worden und habe Syrien kurz darauf wieder verlassen, um in der Schweiz um Asyl nachzusuchen. Der Beschwerdeführer und seine Angehörigen hätten eine Einreiseerlaubnis für die Schweiz erhalten; sie hätten Syrien illegal verlassen und seien über die Türkei in die Schweiz gelangt. Seinen Familienangehörigen sei in der Schweiz Asyl erteilt worden. Der Beschwerdeführer befinde sich im rekrutierungsfähigen Alter und sei mehrmals Zeuge von Zwangsrekrutierungen durch die YPG geworden. Im Zeitpunkt seiner Flucht (2013) sei er noch minderjährig gewesen, durch seine illegale Ausreise aus Syrien habe er sich dem Militärdienst jedoch endgültig entzogen, weshalb davon auszugehen sei, dass er von den lokalen Behörden als Dienstverweigerer gesucht werde. Aufgrund der Tätigkeit seines Vaters und der Suche nach diesem sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den Behörden bekannt und einem höheren Risiko der Zwangsrekrutierung ausgesetzt gewesen sei. Wer sich in Syrien der Rekrutierung widersetze, tue dies aus dem schützenswerten Motiv heraus, keine Menschenrechtsverletzungen begehen zu wollen. Eine Verweigerung des Wehrdienstes sei in den Augen der Machthaber ein Indiz für die Opposition gegen die Machthaber und deren Verbündete. Die Verfolgung würde deshalb ausserordentlich hart ausfallen; in diesem Zusammenhang sei auf die Berichte über willkürliche Haft, Folter und Hinrichtungen zu verweisen. Beim Beschwerdeführer würde eine oppositionelle Einstellung umso mehr vermutet, als eine Kombination von Refraktion und Reflexverfolgung vorliege. Der Beschwerdeführer sei nur aufgrund einer zufälligen Abwesenheit einer Verhaftung entgangen. Die syrische Polizei sei auf der Suche nach seinem Vater gewesen, dem von den schweizerischen Behörden begründete Furcht vor Verfolgung zuerkannt worden sei. Die Verhaftung von Familienmitgliedern gesuchter Personen sei in Syrien üblich. Auch (minderjährige) Kinder von Gesuchten würden nicht verschont. Die Familie habe sich deswegen zur Ausreise entschlossen. Die Bedrohungslage sei für den Beschwerdeführer schlimmer geworden, da er durch die Suche nach seinem Vater zusätzlich im Visier der Behörden gestanden sei. Dies habe sich durch sein Verschwinden akzentuiert. Bei einer Rückkehr wäre er als Dienstverweigerer und Sohn eines behördlich gesuchten Mannes besonders gefährdet. Vorliegend sei lediglich eine stark verkürzte BzP durchgeführt worden, was auch für die Anhörung gelte. Es seien wenige Fragen, insbesondere wenig spezifische Rückfragen gestellt worden. Damit eine objektive Betrachtungsweise vermittelt und nachvollzogen werden könne, müssten konkrete Gegebenheiten in einer sachlichen Weise besprochen werden. Hinzu käme, dass der Entscheid der Vorinstanz bereits sieben Tage nach der Anhörung gefällt worden sei. Dies lasse nur den Schluss zu, dass die Akten der übrigen Familienmitglieder bei der Entscheidfindung nicht in genügender Weise beigezogen und gewürdigt worden seien. Die nicht hinreichend vorgenommene Würdigung der Akten sei inakzeptabel und besonders gravierend, da den Aussagen des Beschwerdeführers und dem Reflexverfolgungshintergrund wegen der dürftigen Beweislage hohe Bedeutung zukäme. Der Beschwerdeführer habe nachweisen, beziehungsweise glaubhaft machen können, dass er in Syrien wegen ihm unterstellter politischer Anschauungen gegen das Regime, seines Alters und seines Geschlechts sowie seiner ethnischen Zugehörigkeit gefährdet sei. Damit erfülle er die Flüchtlingseigenschaft und es sei ihm Asyl zu gewähren. Auch die illegale Ausreise und die Stellung eines Asylgesuchs würden in Syrien als Opposition angesehen. Zurückkehrende Asylsuchende würden bei der Einreise verhaftet und verhört und müssten mit Misshandlung rechnen. Hinzu komme, dass er zusammen mit einem gesuchten Regimegegner ausgereist sei. Er habe bei einer Rückkehr mit einem Verhör zu rechnen und es sei zu befürchten, dass die syrischen Sicherheitsbehörden auch auf Gewaltmethoden zurückgriffen. Damit lägen subjektive Nachfluchtgründe vor.

E. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, hinsichtlich der Furcht vor einer Zwangsrekrutierung durch die YPG sei auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7292/2014 vom 22. Mai 2015 zu verweisen, in dem die Einschätzung des SEM betreffend fehlender Relevanz geteilt werde. Die Beurteilung in der angefochtenen Verfügung vom 31. Juli 2017 sei konform mit der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts. Hinsichtlich Reflexverfolgung fehle es an objektiven Hinweisen, die eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers in naher Zukunft als überwiegend wahrscheinlich erscheinen liessen. Der Beschwerdeführer habe ausgesagt, die syrischen Behörden hätten nie nach ihm gesucht. Die Argumentation, er sei im Visier der Behörden gestanden, sei von der Hand zu weisen. Zur kurzen Anhörungsdauer sei anzumerken, dass den Aussagen des Beschwerdeführers keine Hinweise auf asylrelevante Verfolgung zu entnehmen gewesen seien. Sobald die Behörden den relevanten Sachverhalt als erstellt erachteten, könnten die Untersuchungsmassnahmen abgeschlossen werden. Da der Beschwerdeführer zum Ausdruck gebracht habe, weder mit den syrischen Behörden noch mit der YPG Probleme gehabt zu haben, habe die Anhörung nach verhältnismässig kurzer Zeit abgeschlossen werden können. Das rechtliche Gehör sei dadurch keineswegs verletzt worden. Weshalb der Beschwerdeführer die kurze Zeit zwischen Anhörung und Erlass des Entscheides als negativ darstelle, sei nicht nachvollziehbar, da er am Ende der Befragung um einen raschen Entscheid gebeten habe. Es sei in seinem Interesse, dass sein Asylverfahren zügig zu einem Abschluss gebracht werde, und anmassend, zu behaupten, die Akten seiner Familienangehörigen seien nicht beigezogen worden. Dies sei als subjektive und pauschale Parteibehauptung ohne jegliche Anhaltspunkte einzustufen. In der Stellungnahme wird entgegnet, ein zügiger Abschluss des Verfahrens dürfe nicht zulasten der Qualität der Entscheide gehen. Es sei eine Tatsache, dass sich die Vorinstanz offenbar nicht genügend mit den Akten der Angehörigen des Beschwerdeführers befasst habe. Sonst hätte sie das Risiko erkannt, dass er inzwischen verschwunden sei und sich zu diesen ins Ausland begeben habe. Die Vorinstanz bestreite den Vorwurf nicht, die Akten nicht beigezogen zu haben, sie stelle die Behauptung als nicht belegt dar. Sie sei nicht belegbar, aber ein deutliches Indiz sei nebst dem Entscheid selber auch die Dauer der Prüfung des Gesuchs. Reflexverfolgung könne sich auch nachträglich ergeben. Es sei nicht Voraussetzung, dass diese Gefahr im gleichen Mass schon kurz vor der Ausreise bestanden habe. Im Visier der Behörden zu stehen, sei nicht gleichzusetzen mit schon konkret stattgefundenen Verfolgungsmassnahmen.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer sieht im Umstand, dass die Anhörung zu den Asylgründen insgesamt nur eine Stunde und fünfzehn Minuten gedauert habe, eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die vorliegende Anhörung fiel in der Tat zeitlich kurz aus; massgebend für die Beurteilung der Frage, ob der Sachverhalt hinreichend erstellt werden konnte oder nicht, ist indessen nicht in erster Linie die Dauer der Anhörung, sondern deren Inhalt. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, ausführlich und detailliert über die Gründe seines Asylgesuchs zu erzählen. Er brachte die Furcht vor einer möglichen Inhaftierung an der Stelle seines Vaters vor, präzisierte auf Nachfrage indessen, dass die syrischen Behörden weder nach ihm gefragt hätten noch es in dieser Sache je zu einer persönlichen Begegnung mit ihnen gekommen sei. Als weiteren Asylgrund nannte er eine mögliche Rekrutierung durch die YPG. Auch diesbezüglich räumte er ein, dass es noch nie zu einem konkreten Rekrutierungsversuch gekommen sei und dass er nie direkten Kontakt mit den Mitgliedern der YPG gehabt habe. Er gab auch an, dass der Militärdienst bei der syrischen Armee nie ein Thema gewesen sei. Als der Befrager die geltend gemachten Gründe für die Asylgesuchstellung zusammenfasste, bestätigte der Beschwerdeführer diese. Zum Abschluss der Anhörung wurde er gefragt, ob er den Eindruck habe, er habe alles Wichtige sagen können, was er bejahte. Nach der Rechtsbelehrung wurde er nochmals gefragt, ob es noch nicht erwähnte Gründe gebe, die gegen eine Rückkehr in den Heimatstaat sprächen, was er verneinte. Angesichts der Aktenlage ist davon auszugehen, dass der relevante Sachverhalt im Rahmen der Anhörung vollständig und abschliessend geklärt werden konnte. In der Beschwerde wird denn auch nicht substanziiert, welche Sachverhaltselemente vom Beschwerdeführer nicht hätten vorgebracht werden können, weshalb die hinsichtlich der Dauer der Anhörung vorgebrachten Rügen nicht stichhaltig sind.

E. 5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Tatsache, dass die Vor-instanz den Entscheid bereits eine Woche nach der Anhörung des Beschwerdeführers gefällt habe, lasse nur den Schluss zu, dass diese die Akten der übrigen Familienmitglieder nicht beigezogen habe. Sie habe damit die Akten nicht hinreichend gewürdigt. Diese Schlussfolgerung entbehrt einer sachlichen Grundlage, denn in der zwischen der Anhörung und der Fällung des Entscheids liegenden Zeit kann ohne weiteres ein beigezogenes Dossier konsultiert und ein Entscheid gefällt sowie redigiert werden. Der Entscheid bezüglich des Beschwerdeführers wurde von denselben Personen gefällt, die auch die Entscheide bezüglich seines Vaters und seiner Mutter sowie der Geschwister fällten, was darauf schliessen lässt, dass diese mit dem die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers betreffenden Asylverfahren vertraut waren. Dies ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, der auch den Vater des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (D-3694/2015) vertrat, bekannt, weshalb die erhobene Rüge schon aus diesem Grund unbehilflich ist. Die Vorinstanz wäre im Rahmen der Verfahrenstransparenz indessen gehalten gewesen, erkennbar zu machen, dass sie die Akten der Angehörigen des Beschwerdeführers beizog und bei der Entscheidfindung mitberücksichtigte. Ob die Vor-instanz den Sachverhalt richtig würdigte oder nicht, ist nicht eine formell-rechtliche Frage des rechtlichen Gehörs, sondern eine Frage der materiell-rechtlichen Beurteilung des als erstellt erachteten Sachverhalts.

E. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht zusammenfassend davon aus, dass das SEM den Sachverhalt vollständig abklärte und den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht verletzte, weshalb der Eventualantrag, die Sache sei zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen ist.

E. 6.1 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/27 E. 2.5).

E. 6.2 In Bezug auf die Ausführungen in der Beschwerde im Zusammenhang mit der befürchteten Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers - für die indessen keine konkreten Anhaltspunkte vorlagen - durch die YPG ist der Argumentation der Vorinstanz beizupflichten. Es fehlt an einem in Art. 3 AsylG umschriebenen Motiv für die befürchtete Verfolgungshandlung. Zu Fragen um die Rekrutierung durch die YPG ist generell auf das entsprechende Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen, in dem festgehalten wird, dass einer Verweigerung der Rekrutierung durch die YPG grundsätzlich keine Asylrelevanz zukommt (vgl. Urteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3). Es liegen keine konkreten Hinweise dafür vor, dass die YPG Personen, welche die Teilnahme am bewaffneten Kampf der Organisation ablehnten, als "Verräter" betrachtet und daher einer politisch motivierten Bestrafung unterzieht. Auch im heutigen Kontext ist davon auszugehen, dass in den von der PYD und der YPG kontrollierten Gebieten zwar Aufforderungen zur Wahrnehmung der Dienstpflicht ergehen, eine Weigerung jedoch keine asylrechtlich relevanten Sanktionen nach sich zieht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-507/2015 vom 5. Mai 2017 Erw. 6.2).

E. 6.3 Der Beschwerdeführer bringt als weiteren Ausreisegrund vor, er habe befürchtet, anstelle seines behördlich gesuchten Vaters, von den syrischen Behörden festgenommen zu werden. Er erwähnte, dass die syrischen Behörden einmal nach seinem Vater gesucht hätten, als weder dieser noch er selbst zu Hause gewesen seien. Auf Nachfrage präzisierte er, die syrische Polizei habe nach seinem Vater gefragt, es sei aber nie zu einer Situation gekommen, in der die Behörden von ihm persönlich etwas gefordert hätten (act. A14/11 S. 5). Wie vorstehend unter 6.1 ausgeführt, ist eine begründete Furcht vor drohender Verfolgung nur dann zu bejahen, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, diese hätte sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht, wozu konkrete Indizien vorliegen müssen. Vorliegend sind in Anbetracht der Aussagen des Beschwerdeführers keine konkreten Anhaltspunkte dafür auszumachen, dass er von den syrischen Behörden vor seiner Ausreise aus dem Heimatland festgenommen worden wäre, zumal er sich vor seiner Ausreise ungefähr ein Jahr lang in einem Dorf aufhielt, das nicht unter der Kontrolle des syrischen Regimes stand und es dabei zu keinerlei Vorfällen kam, die darauf schliessen lassen würden, die syrischen Behörden hätten nach ihm gesucht oder wären ihm gar auf der Spur gewesen.

E. 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien weder asylrechtlich relevante Verfolgung erlitten noch solche in absehbarer Zukunft in objektiver Weise zu befürchte hatte, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft im damaligen Zeitpunkt nicht erfüllte.

E. 7.1.1 Asylsuchende sind auch dann als Flüchtlinge anzuerkennen, wenn sie erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würden. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen.

E. 7.1.2 Objektive Nachfluchtgründe liegen dann vor, wenn äussere Um-stände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren.

E. 7.2.1 Hinsichtlich der Einschätzung der allgemeinen Lage in Syrien ist auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 zu verweisen. Die Situation in Syrien hat sich seither zwar weiter verändert, aber nicht verbessert. Durch zahlreiche Berichte ist belegt, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert werden, haben eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlings-rechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt (vgl. Urteil des BVGer D-5779/2013 E. 5.7.2 [als Referenzurteil publiziert]).

E. 7.2.2 Vorliegend steht aufgrund der beigezogenen Akten des Vaters des Beschwerdeführers fest, dass sich dieser in B._______ im Rahmen des Vereins "(...)", in dem er eine gewisse Führungsfunktion innegehabt haben dürfte, wiederholt gegen das syrische Regime engagierte. Der Verein organisierte zahlreiche Demonstrationen und der Vater des Beschwerdeführers half dabei mit, dass die Öffentlichkeit von den Demonstrationen und den Anliegen des Vereins Kenntnis erlangte. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete es als überwiegend wahrscheinlich, dass der Vater des Beschwerdeführers durch die staatlichen Sicherheitskräfte als Regimegegner identifiziert und registriert wurde und auf einer Liste von gesuchten Personen aufgeführt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht gelangte zum Schluss, dass der Vater des Beschwerdeführers im Zeitpunkt seiner Ausreise und auch für den Fall einer Rückkehr nach Syrien seitens des syrischen Regimes ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hatte (vgl. Urteil des BVGer D-3694/2015 vom 25. Juli 2016).

E. 7.2.3 Das SEM gewährte dem Vater des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 7. September 2016 auf Anweisung des Bundesverwaltungsgerichts Asyl. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2016 stellte es fest, die Mutter des Beschwerdeführers und dessen minderjährige Geschwister erfüllten die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG nicht, anerkannte sie indessen gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge und gewährte ihnen (Familien-)Asyl.

E. 7.2.4 Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in das vom Regime kontrollierte Gebiet durch Angehörige der syrischen Sicherheitskräfte einer einlässlichen Kontrolle unterzogen würde (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2016 E. 6.3.1 [als Referenzurteil publiziert]). Dabei würde festgestellt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich dienstpflichtig ist und Syrien vor geraumer Zeit illegal verliess. Aufgrund des Umstands, dass er der Sohn eines politisch engagierten, oppositionellen syrischen Staatsangehörigen ist, der von syrischen Behörden gesucht wird, ist seine Befürchtung, er werde von den syrischen Behörden einer genauen Prüfung unterzogen, begründet. Den syrischen Behörden ist bekannt, dass er der Sohn eines gesuchten Oppositionellen ist. Auch wenn sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien objektiv gesehen nicht in begründeter Weise vor asylrechtlich relevanten Nachteilen fürchten musste, weil er nicht gesucht wurde und sich zuletzt in einem nicht vom syrischen Regime kontrollierten Gebiet aufhielt, ist davon auszugehen, dass er heute bei einer Rückkehr nach Syrien zwecks weiterer Abklärungen beziehungsweise Befragungen den syrischen Geheimdiensten übergeben würde. Angesichts der notorischen Vorgehensweise des syrischen Machtapparats gegen Personen, die als oppositionell betrachtet werden, ist die vom Beschwerdeführer geäusserte subjektive Furcht vor Nachstellungen des syrischen Regimes beziehungsweise vor einer menschenrechtswidrigen Behandlung im Rahmen der bei einer Rückkehr vorzunehmenden Sicherheitsüberprüfung objektiv nachvollziehbar.

E. 7.2.5 Da sowohl die eingehende persönliche Sicherheitsüberprüfung durch das Regime wie auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer der Sohn eines politisch engagierten Oppositionellen ist, dem in der Schweiz Asyl gewährt wurde, in Umständen begründet sind, die nicht in seinem Einflussbereich liegen, ist das Vorliegen objektiver Nachfluchtgründe anzunehmen. Es erübrigt sich deshalb, auf das Vorbringen in der Beschwerde, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft (auch) aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe, einzugehen.

E. 7.2.6 Angesichts der derzeitigen Lage in Syrien kann nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer könnte in einem nicht vom syrischen Regime kontrollierten Gebiet Syriens Schutz vor Verfolgung finden. Eine innerstaatliche Schutzalternative steht ihm somit nicht offen.

E. 7.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer auf-grund der vorstehenden Sachverhaltselemente von den staatlichen Sicherheitskräften als (zumindest potentieller) Regimegegner eingestuft würde. Es ist ihm daher für den Fall einer Rückkehr nach Syrien zum heutigen Zeitpunkt eine objektiv nachvollziehbare subjektiv begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu attestieren. Er erfüllt demnach die Flüchtlingseigenschaft. Den Akten sind überdies keine Anhaltspunkte für eine Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG zu entnehmen.

E. 8 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit auf diese einzutreten ist. Die angefochtene Verfügung vom 31. Juli 2017 ist aufzuheben, der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und das SEM anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 10 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens in An-wendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]) eine Entschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter hat am 18. September 2017 mit der Stellungnahme eine aktualisierte Kostennote eingereicht. Darin weist er für das vorliegende Beschwerdeverfahren einen Aufwand von 8.25 Stunden (à Fr. 300.-), total Fr. 2 475.-, sowie Auslagen von Fr. 20.10 und einen Mehrwertsteueranteil von Fr. 199.60 aus. Der geltend gemachte Aufwand inklusive Auslagen erscheint aufgrund der Aktenlage angemessen. Das SEM ist demnach anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine aufgerundete Parteientschädigung von Fr. 2695.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit auf diese eingetreten wird.
  2. Die Verfügung vom 31. Juli 2017 wird aufgehoben, der Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt und das SEM angewiesen, ihm Asyl zu gewähren.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2695.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4736/2017lan Urteil vom 13. November 2017 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Andrea Berger-Fehr, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 31. Juli 2017 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Kurde mit letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz C._______), verliess Syrien eigenen Angaben gemäss am 10. August 2015 und gelangte am 7. September 2015 in die Schweiz, wo er am 9. September 2015 um Asyl nachsuchte. A.b Bei der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszen-trum Kreuzlingen sagte er, die Leute der YPG (kurdische Volksverteidigungseinheiten) hätten seine Schulkollegen zwangsweise rekrutiert. Er habe das gleiche Schicksal befürchtet. Des Weiteren herrsche in Syrien Krieg und es gebe Entführungen und Bombardierungen. Zudem habe er die Schule nicht mehr besuchen können. A.c Am 24. Juli 2017 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, seine Familie habe in B._______ gelebt; ein Jahr vor seiner Ausreise seien sie nach D._______ gezogen. Sein Vater sei von der syrischen Regierung gesucht worden. Seine Familie habe Angst gehabt, dass er (der Beschwerdeführer) in den Militärdienst eingezogen werde. Er habe die Schule weiter besuchen wollen, was aber nicht gegangen sei. Einmal sei die syrische Polizei in seiner Abwesenheit zu ihnen gekommen und habe nach seinem Vater gefragt. Er selbst sei mit den syrischen Behörden nicht in Kontakt gekommen. Die YPG habe die jungen Männer in den Militärdienst eingezogen; sie hätten sogar einen seiner Kollegen mitgenommen. Er habe keinen Kontakt zu den Leuten der YPG gehabt und es sei nicht versucht worden, ihn persönlich zu rekrutieren. Sie hätten in D._______ gewartet, bis sein Vater ihn in die Schweiz habe einladen können. B. Mit Verfügung vom 31. Juli 2017 - eröffnet am 2. August 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz. Da es den Vollzug derselben als unzumutbar erachtete, ordnete es seine vorläufige Aufnahme an. C. Der Beschwerdeführer beantragte durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 23. August 2017 die Aufhebung der Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung. Es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei das Verfahren zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung an das SEM zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit anstelle der blossen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei ihm in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Der Eingabe lagen eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers vom 7. August 2017 und eine Kostennote vom 23. August 2017 bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 28. August 2017 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut. Demgemäss verzichtete er auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Er gab dem Beschwerdeführer in der Person von Rechtsanwalt Bernhard Jüsi einen amtlichen Rechtsbeistand bei. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung an das SEM. E. In seiner Vernehmlassung vom 31. August 2017 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. F. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme vom 18. September 2017, der eine aktualisierte Kostennote vom selben Tag beilag, an seinen Anträgen fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten. 1.4 Hinsichtlich des Subeventualantrags, im Falle der Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, ist das Rechtsschutzinteresse zu verneinen. Die Wegweisungsvollzugshindernisse gemäss Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20) sind alternativer Natur. Sodann steht der (ab- und weggewiesenen) asylsuchenden Person gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse zu prüfen wären (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 m.w.H.). Das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers ist hinsichtlich der Prüfung zusätzlicher individueller Vollzugshindernisse demnach zu verneinen und auf den Subeventualantrag ist somit nicht einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - etwa durch ein illegales Verlassen des Landes - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM begründete seinen Entscheid damit, dass die von der YPG statuierte Militärdienstpflicht die in der unter ihrer Kontrolle stehenden Region lebenden Männer zwischen 18 und 30 Jahren betreffe. Die Kriterien für die Rekrutierung zielten nicht auf von Art. 3 AsylG geschützte Eigenschaften ab. Der Rekrutierung von jungen Männern und Frauen komme grundsätzlich keine asylrelevante Bedeutung zu. Den Aussagen des Beschwerdeführers seien zudem keine Hinweise auf eine bevorstehende Rekrutierung zu entnehmen, habe er doch ausgesagt, es sei zu keinem persönlichen Kontakt zwischen ihm und YPG-Vertretern gekommen. Den Aussagen liessen sich auch keine Indizien entnehmen, wonach die Probleme seines Vaters für ihn zu Schwierigkeiten geführt hätten. Er habe ausgesagt, er wäre an Stelle seines Vaters verhaftet worden, falls er bei einem Besuch der syrischen Behörden zu Hause gewesen wäre. Da es nie zu einer solchen Situation gekommen sei, lägen keine Anhaltspunkte für eine Reflexverfolgung vor. Es sei unbestritten, dass die allgemeine Situation in Syrien schwierig sei. Die vom Beschwerdeführer beschriebenen Nachteile seien auf die zurzeit dort herrschende Situation zurückzuführen und asylrechtlich nicht relevant. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das Dorf, in dem der Beschwerdeführer gelebt habe, werde von der YPG kontrolliert. Die Gegend sei im Jahr 2013 verstärkt bombardiert worden und die allgemeine Lage habe sich verschlechtert. Schulkollegen des Beschwerdeführers seien von der YPG zwangsrekrutiert worden, was bei ihm und seiner Familie Angst vor einem Einzug seiner Person erweckt habe. Sein Vater habe den Posten des Verantwortlichen (...) besetzt, weshalb er von den syrischen Behörden gesucht worden sei. Die Familie habe befürchtet, dass der Beschwerdeführer anstelle seines Vaters verhaftet würde. Die Familie sei deshalb 2014 nach D._______ geflüchtet, wo sie sich bei Freunden versteckt habe. Die Familie sei in die Türkei gegangen, ihr Visumsantrag für die Schweiz sei indessen abgelehnt worden. Da der Vater keine Arbeit habe finden können, sei die Familie nach D._______ zurückgekehrt. Der Vater sei immer noch gesucht worden und habe Syrien kurz darauf wieder verlassen, um in der Schweiz um Asyl nachzusuchen. Der Beschwerdeführer und seine Angehörigen hätten eine Einreiseerlaubnis für die Schweiz erhalten; sie hätten Syrien illegal verlassen und seien über die Türkei in die Schweiz gelangt. Seinen Familienangehörigen sei in der Schweiz Asyl erteilt worden. Der Beschwerdeführer befinde sich im rekrutierungsfähigen Alter und sei mehrmals Zeuge von Zwangsrekrutierungen durch die YPG geworden. Im Zeitpunkt seiner Flucht (2013) sei er noch minderjährig gewesen, durch seine illegale Ausreise aus Syrien habe er sich dem Militärdienst jedoch endgültig entzogen, weshalb davon auszugehen sei, dass er von den lokalen Behörden als Dienstverweigerer gesucht werde. Aufgrund der Tätigkeit seines Vaters und der Suche nach diesem sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den Behörden bekannt und einem höheren Risiko der Zwangsrekrutierung ausgesetzt gewesen sei. Wer sich in Syrien der Rekrutierung widersetze, tue dies aus dem schützenswerten Motiv heraus, keine Menschenrechtsverletzungen begehen zu wollen. Eine Verweigerung des Wehrdienstes sei in den Augen der Machthaber ein Indiz für die Opposition gegen die Machthaber und deren Verbündete. Die Verfolgung würde deshalb ausserordentlich hart ausfallen; in diesem Zusammenhang sei auf die Berichte über willkürliche Haft, Folter und Hinrichtungen zu verweisen. Beim Beschwerdeführer würde eine oppositionelle Einstellung umso mehr vermutet, als eine Kombination von Refraktion und Reflexverfolgung vorliege. Der Beschwerdeführer sei nur aufgrund einer zufälligen Abwesenheit einer Verhaftung entgangen. Die syrische Polizei sei auf der Suche nach seinem Vater gewesen, dem von den schweizerischen Behörden begründete Furcht vor Verfolgung zuerkannt worden sei. Die Verhaftung von Familienmitgliedern gesuchter Personen sei in Syrien üblich. Auch (minderjährige) Kinder von Gesuchten würden nicht verschont. Die Familie habe sich deswegen zur Ausreise entschlossen. Die Bedrohungslage sei für den Beschwerdeführer schlimmer geworden, da er durch die Suche nach seinem Vater zusätzlich im Visier der Behörden gestanden sei. Dies habe sich durch sein Verschwinden akzentuiert. Bei einer Rückkehr wäre er als Dienstverweigerer und Sohn eines behördlich gesuchten Mannes besonders gefährdet. Vorliegend sei lediglich eine stark verkürzte BzP durchgeführt worden, was auch für die Anhörung gelte. Es seien wenige Fragen, insbesondere wenig spezifische Rückfragen gestellt worden. Damit eine objektive Betrachtungsweise vermittelt und nachvollzogen werden könne, müssten konkrete Gegebenheiten in einer sachlichen Weise besprochen werden. Hinzu käme, dass der Entscheid der Vorinstanz bereits sieben Tage nach der Anhörung gefällt worden sei. Dies lasse nur den Schluss zu, dass die Akten der übrigen Familienmitglieder bei der Entscheidfindung nicht in genügender Weise beigezogen und gewürdigt worden seien. Die nicht hinreichend vorgenommene Würdigung der Akten sei inakzeptabel und besonders gravierend, da den Aussagen des Beschwerdeführers und dem Reflexverfolgungshintergrund wegen der dürftigen Beweislage hohe Bedeutung zukäme. Der Beschwerdeführer habe nachweisen, beziehungsweise glaubhaft machen können, dass er in Syrien wegen ihm unterstellter politischer Anschauungen gegen das Regime, seines Alters und seines Geschlechts sowie seiner ethnischen Zugehörigkeit gefährdet sei. Damit erfülle er die Flüchtlingseigenschaft und es sei ihm Asyl zu gewähren. Auch die illegale Ausreise und die Stellung eines Asylgesuchs würden in Syrien als Opposition angesehen. Zurückkehrende Asylsuchende würden bei der Einreise verhaftet und verhört und müssten mit Misshandlung rechnen. Hinzu komme, dass er zusammen mit einem gesuchten Regimegegner ausgereist sei. Er habe bei einer Rückkehr mit einem Verhör zu rechnen und es sei zu befürchten, dass die syrischen Sicherheitsbehörden auch auf Gewaltmethoden zurückgriffen. Damit lägen subjektive Nachfluchtgründe vor. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, hinsichtlich der Furcht vor einer Zwangsrekrutierung durch die YPG sei auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7292/2014 vom 22. Mai 2015 zu verweisen, in dem die Einschätzung des SEM betreffend fehlender Relevanz geteilt werde. Die Beurteilung in der angefochtenen Verfügung vom 31. Juli 2017 sei konform mit der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts. Hinsichtlich Reflexverfolgung fehle es an objektiven Hinweisen, die eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers in naher Zukunft als überwiegend wahrscheinlich erscheinen liessen. Der Beschwerdeführer habe ausgesagt, die syrischen Behörden hätten nie nach ihm gesucht. Die Argumentation, er sei im Visier der Behörden gestanden, sei von der Hand zu weisen. Zur kurzen Anhörungsdauer sei anzumerken, dass den Aussagen des Beschwerdeführers keine Hinweise auf asylrelevante Verfolgung zu entnehmen gewesen seien. Sobald die Behörden den relevanten Sachverhalt als erstellt erachteten, könnten die Untersuchungsmassnahmen abgeschlossen werden. Da der Beschwerdeführer zum Ausdruck gebracht habe, weder mit den syrischen Behörden noch mit der YPG Probleme gehabt zu haben, habe die Anhörung nach verhältnismässig kurzer Zeit abgeschlossen werden können. Das rechtliche Gehör sei dadurch keineswegs verletzt worden. Weshalb der Beschwerdeführer die kurze Zeit zwischen Anhörung und Erlass des Entscheides als negativ darstelle, sei nicht nachvollziehbar, da er am Ende der Befragung um einen raschen Entscheid gebeten habe. Es sei in seinem Interesse, dass sein Asylverfahren zügig zu einem Abschluss gebracht werde, und anmassend, zu behaupten, die Akten seiner Familienangehörigen seien nicht beigezogen worden. Dies sei als subjektive und pauschale Parteibehauptung ohne jegliche Anhaltspunkte einzustufen. In der Stellungnahme wird entgegnet, ein zügiger Abschluss des Verfahrens dürfe nicht zulasten der Qualität der Entscheide gehen. Es sei eine Tatsache, dass sich die Vorinstanz offenbar nicht genügend mit den Akten der Angehörigen des Beschwerdeführers befasst habe. Sonst hätte sie das Risiko erkannt, dass er inzwischen verschwunden sei und sich zu diesen ins Ausland begeben habe. Die Vorinstanz bestreite den Vorwurf nicht, die Akten nicht beigezogen zu haben, sie stelle die Behauptung als nicht belegt dar. Sie sei nicht belegbar, aber ein deutliches Indiz sei nebst dem Entscheid selber auch die Dauer der Prüfung des Gesuchs. Reflexverfolgung könne sich auch nachträglich ergeben. Es sei nicht Voraussetzung, dass diese Gefahr im gleichen Mass schon kurz vor der Ausreise bestanden habe. Im Visier der Behörden zu stehen, sei nicht gleichzusetzen mit schon konkret stattgefundenen Verfolgungsmassnahmen. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer sieht im Umstand, dass die Anhörung zu den Asylgründen insgesamt nur eine Stunde und fünfzehn Minuten gedauert habe, eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die vorliegende Anhörung fiel in der Tat zeitlich kurz aus; massgebend für die Beurteilung der Frage, ob der Sachverhalt hinreichend erstellt werden konnte oder nicht, ist indessen nicht in erster Linie die Dauer der Anhörung, sondern deren Inhalt. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, ausführlich und detailliert über die Gründe seines Asylgesuchs zu erzählen. Er brachte die Furcht vor einer möglichen Inhaftierung an der Stelle seines Vaters vor, präzisierte auf Nachfrage indessen, dass die syrischen Behörden weder nach ihm gefragt hätten noch es in dieser Sache je zu einer persönlichen Begegnung mit ihnen gekommen sei. Als weiteren Asylgrund nannte er eine mögliche Rekrutierung durch die YPG. Auch diesbezüglich räumte er ein, dass es noch nie zu einem konkreten Rekrutierungsversuch gekommen sei und dass er nie direkten Kontakt mit den Mitgliedern der YPG gehabt habe. Er gab auch an, dass der Militärdienst bei der syrischen Armee nie ein Thema gewesen sei. Als der Befrager die geltend gemachten Gründe für die Asylgesuchstellung zusammenfasste, bestätigte der Beschwerdeführer diese. Zum Abschluss der Anhörung wurde er gefragt, ob er den Eindruck habe, er habe alles Wichtige sagen können, was er bejahte. Nach der Rechtsbelehrung wurde er nochmals gefragt, ob es noch nicht erwähnte Gründe gebe, die gegen eine Rückkehr in den Heimatstaat sprächen, was er verneinte. Angesichts der Aktenlage ist davon auszugehen, dass der relevante Sachverhalt im Rahmen der Anhörung vollständig und abschliessend geklärt werden konnte. In der Beschwerde wird denn auch nicht substanziiert, welche Sachverhaltselemente vom Beschwerdeführer nicht hätten vorgebracht werden können, weshalb die hinsichtlich der Dauer der Anhörung vorgebrachten Rügen nicht stichhaltig sind. 5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Tatsache, dass die Vor-instanz den Entscheid bereits eine Woche nach der Anhörung des Beschwerdeführers gefällt habe, lasse nur den Schluss zu, dass diese die Akten der übrigen Familienmitglieder nicht beigezogen habe. Sie habe damit die Akten nicht hinreichend gewürdigt. Diese Schlussfolgerung entbehrt einer sachlichen Grundlage, denn in der zwischen der Anhörung und der Fällung des Entscheids liegenden Zeit kann ohne weiteres ein beigezogenes Dossier konsultiert und ein Entscheid gefällt sowie redigiert werden. Der Entscheid bezüglich des Beschwerdeführers wurde von denselben Personen gefällt, die auch die Entscheide bezüglich seines Vaters und seiner Mutter sowie der Geschwister fällten, was darauf schliessen lässt, dass diese mit dem die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers betreffenden Asylverfahren vertraut waren. Dies ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, der auch den Vater des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (D-3694/2015) vertrat, bekannt, weshalb die erhobene Rüge schon aus diesem Grund unbehilflich ist. Die Vorinstanz wäre im Rahmen der Verfahrenstransparenz indessen gehalten gewesen, erkennbar zu machen, dass sie die Akten der Angehörigen des Beschwerdeführers beizog und bei der Entscheidfindung mitberücksichtigte. Ob die Vor-instanz den Sachverhalt richtig würdigte oder nicht, ist nicht eine formell-rechtliche Frage des rechtlichen Gehörs, sondern eine Frage der materiell-rechtlichen Beurteilung des als erstellt erachteten Sachverhalts. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht zusammenfassend davon aus, dass das SEM den Sachverhalt vollständig abklärte und den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht verletzte, weshalb der Eventualantrag, die Sache sei zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen ist. 6. 6.1 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/27 E. 2.5). 6.2 In Bezug auf die Ausführungen in der Beschwerde im Zusammenhang mit der befürchteten Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers - für die indessen keine konkreten Anhaltspunkte vorlagen - durch die YPG ist der Argumentation der Vorinstanz beizupflichten. Es fehlt an einem in Art. 3 AsylG umschriebenen Motiv für die befürchtete Verfolgungshandlung. Zu Fragen um die Rekrutierung durch die YPG ist generell auf das entsprechende Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen, in dem festgehalten wird, dass einer Verweigerung der Rekrutierung durch die YPG grundsätzlich keine Asylrelevanz zukommt (vgl. Urteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3). Es liegen keine konkreten Hinweise dafür vor, dass die YPG Personen, welche die Teilnahme am bewaffneten Kampf der Organisation ablehnten, als "Verräter" betrachtet und daher einer politisch motivierten Bestrafung unterzieht. Auch im heutigen Kontext ist davon auszugehen, dass in den von der PYD und der YPG kontrollierten Gebieten zwar Aufforderungen zur Wahrnehmung der Dienstpflicht ergehen, eine Weigerung jedoch keine asylrechtlich relevanten Sanktionen nach sich zieht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-507/2015 vom 5. Mai 2017 Erw. 6.2). 6.3 Der Beschwerdeführer bringt als weiteren Ausreisegrund vor, er habe befürchtet, anstelle seines behördlich gesuchten Vaters, von den syrischen Behörden festgenommen zu werden. Er erwähnte, dass die syrischen Behörden einmal nach seinem Vater gesucht hätten, als weder dieser noch er selbst zu Hause gewesen seien. Auf Nachfrage präzisierte er, die syrische Polizei habe nach seinem Vater gefragt, es sei aber nie zu einer Situation gekommen, in der die Behörden von ihm persönlich etwas gefordert hätten (act. A14/11 S. 5). Wie vorstehend unter 6.1 ausgeführt, ist eine begründete Furcht vor drohender Verfolgung nur dann zu bejahen, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, diese hätte sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht, wozu konkrete Indizien vorliegen müssen. Vorliegend sind in Anbetracht der Aussagen des Beschwerdeführers keine konkreten Anhaltspunkte dafür auszumachen, dass er von den syrischen Behörden vor seiner Ausreise aus dem Heimatland festgenommen worden wäre, zumal er sich vor seiner Ausreise ungefähr ein Jahr lang in einem Dorf aufhielt, das nicht unter der Kontrolle des syrischen Regimes stand und es dabei zu keinerlei Vorfällen kam, die darauf schliessen lassen würden, die syrischen Behörden hätten nach ihm gesucht oder wären ihm gar auf der Spur gewesen. 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien weder asylrechtlich relevante Verfolgung erlitten noch solche in absehbarer Zukunft in objektiver Weise zu befürchte hatte, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft im damaligen Zeitpunkt nicht erfüllte. 7. 7.1 7.1.1 Asylsuchende sind auch dann als Flüchtlinge anzuerkennen, wenn sie erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würden. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. 7.1.2 Objektive Nachfluchtgründe liegen dann vor, wenn äussere Um-stände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. 7.2 7.2.1 Hinsichtlich der Einschätzung der allgemeinen Lage in Syrien ist auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 zu verweisen. Die Situation in Syrien hat sich seither zwar weiter verändert, aber nicht verbessert. Durch zahlreiche Berichte ist belegt, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert werden, haben eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlings-rechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt (vgl. Urteil des BVGer D-5779/2013 E. 5.7.2 [als Referenzurteil publiziert]). 7.2.2 Vorliegend steht aufgrund der beigezogenen Akten des Vaters des Beschwerdeführers fest, dass sich dieser in B._______ im Rahmen des Vereins "(...)", in dem er eine gewisse Führungsfunktion innegehabt haben dürfte, wiederholt gegen das syrische Regime engagierte. Der Verein organisierte zahlreiche Demonstrationen und der Vater des Beschwerdeführers half dabei mit, dass die Öffentlichkeit von den Demonstrationen und den Anliegen des Vereins Kenntnis erlangte. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete es als überwiegend wahrscheinlich, dass der Vater des Beschwerdeführers durch die staatlichen Sicherheitskräfte als Regimegegner identifiziert und registriert wurde und auf einer Liste von gesuchten Personen aufgeführt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht gelangte zum Schluss, dass der Vater des Beschwerdeführers im Zeitpunkt seiner Ausreise und auch für den Fall einer Rückkehr nach Syrien seitens des syrischen Regimes ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hatte (vgl. Urteil des BVGer D-3694/2015 vom 25. Juli 2016). 7.2.3 Das SEM gewährte dem Vater des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 7. September 2016 auf Anweisung des Bundesverwaltungsgerichts Asyl. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2016 stellte es fest, die Mutter des Beschwerdeführers und dessen minderjährige Geschwister erfüllten die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG nicht, anerkannte sie indessen gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge und gewährte ihnen (Familien-)Asyl. 7.2.4 Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in das vom Regime kontrollierte Gebiet durch Angehörige der syrischen Sicherheitskräfte einer einlässlichen Kontrolle unterzogen würde (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2016 E. 6.3.1 [als Referenzurteil publiziert]). Dabei würde festgestellt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich dienstpflichtig ist und Syrien vor geraumer Zeit illegal verliess. Aufgrund des Umstands, dass er der Sohn eines politisch engagierten, oppositionellen syrischen Staatsangehörigen ist, der von syrischen Behörden gesucht wird, ist seine Befürchtung, er werde von den syrischen Behörden einer genauen Prüfung unterzogen, begründet. Den syrischen Behörden ist bekannt, dass er der Sohn eines gesuchten Oppositionellen ist. Auch wenn sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien objektiv gesehen nicht in begründeter Weise vor asylrechtlich relevanten Nachteilen fürchten musste, weil er nicht gesucht wurde und sich zuletzt in einem nicht vom syrischen Regime kontrollierten Gebiet aufhielt, ist davon auszugehen, dass er heute bei einer Rückkehr nach Syrien zwecks weiterer Abklärungen beziehungsweise Befragungen den syrischen Geheimdiensten übergeben würde. Angesichts der notorischen Vorgehensweise des syrischen Machtapparats gegen Personen, die als oppositionell betrachtet werden, ist die vom Beschwerdeführer geäusserte subjektive Furcht vor Nachstellungen des syrischen Regimes beziehungsweise vor einer menschenrechtswidrigen Behandlung im Rahmen der bei einer Rückkehr vorzunehmenden Sicherheitsüberprüfung objektiv nachvollziehbar. 7.2.5 Da sowohl die eingehende persönliche Sicherheitsüberprüfung durch das Regime wie auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer der Sohn eines politisch engagierten Oppositionellen ist, dem in der Schweiz Asyl gewährt wurde, in Umständen begründet sind, die nicht in seinem Einflussbereich liegen, ist das Vorliegen objektiver Nachfluchtgründe anzunehmen. Es erübrigt sich deshalb, auf das Vorbringen in der Beschwerde, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft (auch) aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe, einzugehen. 7.2.6 Angesichts der derzeitigen Lage in Syrien kann nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer könnte in einem nicht vom syrischen Regime kontrollierten Gebiet Syriens Schutz vor Verfolgung finden. Eine innerstaatliche Schutzalternative steht ihm somit nicht offen. 7.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer auf-grund der vorstehenden Sachverhaltselemente von den staatlichen Sicherheitskräften als (zumindest potentieller) Regimegegner eingestuft würde. Es ist ihm daher für den Fall einer Rückkehr nach Syrien zum heutigen Zeitpunkt eine objektiv nachvollziehbare subjektiv begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu attestieren. Er erfüllt demnach die Flüchtlingseigenschaft. Den Akten sind überdies keine Anhaltspunkte für eine Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG zu entnehmen.

8. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit auf diese einzutreten ist. Die angefochtene Verfügung vom 31. Juli 2017 ist aufzuheben, der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und das SEM anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

10. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens in An-wendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]) eine Entschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter hat am 18. September 2017 mit der Stellungnahme eine aktualisierte Kostennote eingereicht. Darin weist er für das vorliegende Beschwerdeverfahren einen Aufwand von 8.25 Stunden (à Fr. 300.-), total Fr. 2 475.-, sowie Auslagen von Fr. 20.10 und einen Mehrwertsteueranteil von Fr. 199.60 aus. Der geltend gemachte Aufwand inklusive Auslagen erscheint aufgrund der Aktenlage angemessen. Das SEM ist demnach anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine aufgerundete Parteientschädigung von Fr. 2695.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit auf diese eingetreten wird.

2. Die Verfügung vom 31. Juli 2017 wird aufgehoben, der Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt und das SEM angewiesen, ihm Asyl zu gewähren.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2695.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: