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D-3694/2015

D-3694/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2016-07-25 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Syrien am 1. Juli 2014 und gelangte nach einem Aufenthalt in der Türkei am 9. September 2014 in die Schweiz, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte. Am 17. September 2014 führte das damalige BFM (heute SEM) die Befragung zur Person (BzP) durch. Die Anhörung fand am 9. Januar 2015 statt. A.b Der Beschwerdeführer machte geltend, kurdischer Ethnie zu sein und in B._______ (C._______) in der Provinz D._______ gelebt zu haben. Er habe keinen Beruf erlernt und zuletzt als Verkäufer von (...) gearbeitet. Politisch habe er sich immer wieder und seit dem 7. Juli 2011 als Mitglied für den Verein "E._______" eingesetzt. Er habe als eines der vier Führungsmitglieder von B._______ Demonstrationen organisiert. Dabei habe er sein Auto zur Verfügung gestellt. Ein Freund von ihm (F._______; N [...]) habe ebenfalls mitgewirkt. Sie hätten Videoaufnahmen der Demonstrationen gemacht und das Material verschiedenen Medienstellen beziehungsweise Filmstationen übergeben. Aufgrund dieser Aktivitäten sei er in den Fokus der Sicherheitskräfte, welche wiederholt versucht hätten, ihn festzunehmen, geraten. Beim letzten Versuch Anfang Mai 2014 hätten sie in der Nacht an der Türe geklopft, worauf er aber nicht reagiert habe. Daraufhin sei das Auto demoliert worden, weshalb er fortan nicht mehr an dieser Adresse, sondern mit der Familie bis zur definitiven Ausrei­se aus Syrien in einem Dorf unmittelbar an der türkischen Grenze gelebt habe. Zuvor sei er bereits im Juni 2014 in die Türkei gereist, um dort ein Einreisevisum für die Schweiz zu erlangen. Man habe ihm kein solches erteilt, weshalb er nochmals nach Syrien zurückgekehrt sei. A.c Der Beschwerdeführer gab amtliche syrische Dokumente und weitere Unterlagen zu den Akten (vgl. die Auflistung gemäss Anhörungsprotokoll A 13/13 S. 2 f.) B. B.a Mit Verfügung vom 11. Mai 2015 - eröffnet am 13. Mai 2015 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei­genschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegwei­sung aus der Schweiz. Die Vorinstanz erwog, es sei ihm nicht gelungen, seine Furcht vor einer Verfolgung durch die heimatlichen Behörden glaubhaft darzulegen. Bei den Situationen im Zusammenhang mit den wiederholten behördlichen Suchen habe er lediglich ausgesagt, es seien ihm Fahrzeuge gefolgt. Dies lasse aber noch keine gezielte staatliche Verfolgung erkennen; vielmehr sei fraglich, ob es sich bei den Personen in den Fahrzeugen überhaupt um syrische Beamte gehandelt habe. Überdies habe er nicht geltend gemacht, die erwähnten Personen hätten versucht, ihn anzuhalten, was aber bei einer tatsächlich vorhandenen Verfolgungsmotivation zu erwarten gewesen wäre. Weder die eingereichten Beweismittel noch der angebliche Vorfall von Anfang Mai 2014 rechtfertigten eine andere Einschätzung. Beim Vorfall - sollte er sich denn so zugetragen haben - stehe in keiner Weise fest, dass es sich bei der Täterschaft um Regierungsvertreter gehandelt habe. Gegen eine tatsächlich erlittene oder drohende staatliche Verfolgung spreche ferner auch der Umstand, wonach er nach der verweigerten Visaerteilung für die Weiterreise in die Schweiz nochmals aus der Türkei nach Syrien zurückgekehrt sei. Es gelinge ihm mithin nicht, eine begründete Verfolgungsfurcht wegen seines politischen Engagements glaubhaft zu machen. Und selbst bei angenommener Glaubhaftigkeit der Involvierung der Sicherheitskräfte bei den ihm nachfahrenden Fahrzeugen und beim nächtlichen Besuch von Anfang Mai 2014 wäre damit noch keine asylbeachtliche Verfolgungsintensität dargetan. Es gebe keine Hinweise dafür, dass er wegen der politischen Aktivitäten in Zukunft mit asylrelevanten Massnahmen der Behörden zu rechnen hätte. B.b Wegen der vom SEM gleichzeitig festgestellten Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufgenommen. C. C.a Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 10. Juni 2015 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhe­bung der vorinstanzlichen Verfügung in den Dispositivziffern 1, 2 und 3, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sowie eventualiter die Rückweisung der Sache an das SEM zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Ver­zicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und um Verbeiständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). C.b Zur Begründung machte der Beschwerdeführer geltend, er habe substanziiert und detailliert darlegen können, die ihm nachfahrenden Autos als Behördenfahrzeuge erkannt und die Insassen als Sicherheitsbeamte identifiziert zu haben. Dass ein Zugriff auf ihn ausgeblieben sei, könne nachvollzogen werden, da die Sicherheitskräfte zuvor mutmasslich hätten herausfinden wollen, mit welchen Personen er in Kontakt stehe. Er habe sich massiv und exponiert oppositionell betätigt, weshalb es zur erwähnten Vorgehensweise der Behörden gekommen sei. Ein Zugriff auf ihn sei im Weiteren auch gar nicht so einfach gewesen, da der staatliche Einfluss nur noch in einzelnen Gebieten bestanden habe. Eine Festnahme am helllichten Tag in C._______ sei demzufolge nicht in Betracht gekommen. Die Glaubhaftigkeit der zentralen Vorbringen sei mithin gegeben, und zwar auch beim nächtlichen Vorfall von Anfang Mai 2014. Er habe wegen seines Engagements im Fokus der Behörden gestanden, und ein Kamerad sei zuvor festgenommen worden. An der Staatlichkeit der Täterschaft beziehungsweise der Staatsnähe der Aggressoren bestünden so entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise keine relevanten Zweifel. Dass er nach der verweigerten Visaerteilung nochmals nach Syrien in ein grenznahes Dorf zurückgekehrt sei, spreche - so auch in Anbetracht des nur kurzen dortigen Aufenthalts - nicht gegen eine unmittelbare Gefährdung. C.c Der Vorinstanz sei im Weiteren anzulasten, dass sie sich mit den weiteren Ereignissen, bei welchen er verfolgt worden sei, gar nicht auseinandergesetzt habe. Entsprechend sei der Sachverhalt unvollständig ermittelt worden. Zudem habe sie sich im Entscheid mit der eingereichten Liste der gesuchten Personen gar nicht auseinandergesetzt. Mithin sei auch die Sachverhaltswürdigung mangelhaft ausgefallen. C.d Im Zusammenhang mit der erwähnten Liste machte der Rechtsvertreter geltend, er kenne mehrere Personen, welche dort erwähnt und vom SEM als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Dass das SEM diese Tatsache im angefochtenen Entscheid nicht thematisiere, obwohl auch der Beschwerdeführer das Beweismittel in Kopie eingereicht habe, stelle ebenfalls eine Gehörsverletzung dar. Angesichts seines Eintrags und im Zusammenhang mit dem eindeutigen Bildmaterial bestehe kein Zweifel daran, dass er als Organisator und Teilnehmer von regimekritischen Demonstrationen in Syrien identifiziert worden sei. Gemäss Praxis des Gerichts habe er entsprechend begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen. C.e Der Eingabe lagen eine Kostennote und eine Bestätigung für die prozessuale Bedürftigkeit bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 15. Juni 2015 verzichtete das Bundesver­wal­tungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch gemäss Art 65 Abs. 1 VwVG gut. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a AsylG wurde ebenfalls gutgeheissen und der rubrizierte Rechtsvertreter zum amtlichen Rechtsbeistand bestellt. E. Mit Vernehmlassung vom 18. Juni 2015 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Die eingereichte Liste sei ein untaugliches Beweismittel, da die Verfasser einer solchen Liste nicht identifiziert werden könnten. Auch deren Inhalt sei nicht verifizierbar. Angesichts des fehlenden Beweiswerts erübrige sich eine vertiefte Abhandlung dieses Sachumstands. Es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen glaubhaft zu machen. F. In seiner Replik vom 6. Juli 2015 hielt der Beschwerdeführer an seinen Vorbringen fest. Die Vorinstanz habe eingeräumt, sich mit dem erwähnten Beweismittel nicht auseinandergesetzt zu haben. Ihre Verfügung sei mithin nicht haltbar. Ein Zeuge (F._______; recte: Auskunftsperson), welcher ebenfalls auf dieser Liste figuriere, habe vom SEM einen positiven Entscheid erhalten. Dieser kenne den Beschwerdeführer und habe sich mit ihm in derselben Bewegung in Syrien engagiert. Der Eingabe lag eine Ausweiskopie der als Zeuge bezeichneten Person bei. G. Am 8. Juli 2015 reichte der Beschwerdeführer ein Bestätigungsschreiben des erwähnten Zeugen nach. Gleichzeitig beantragte er den Beizug von dessen Akten oder die Einholung einer weiteren vorinstanzlichen Stellungnahme.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­de­führer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Inte­resse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Zunächst ist auf die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs einzugehen. Dem Beschwerdeführer ist insofern Recht zu geben, als namentlich die erwähnte Fahndungsliste im angefochtenen Entscheid nicht beziehungsweise ungenügend gewürdigt wurde. Erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde in der Vernehmlassung erwähnt, die Verfasser einer solchen Liste könnten nicht identifiziert werden beziehungsweise der Inhalt sei nicht verifizierbar. Ob diese pauschale Würdigung angesichts des vorliegenden Sachverhalts genügen konnte, um dem eingelegten Beweismittel gebührend Rechnung zu tragen, und ob weitere Gehörsverletzungen zu Recht geltend gemacht wurden, kann an dieser Stelle angesichts des vollumfänglichen Obsiegens des Beschwerdeführers offen bleiben.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plau­sibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöp­fen oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbeh­ren. Dar­über hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwür­dig er­scheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vor­brin­gen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3 AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar­stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit­wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdefüh­renden. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Ge­richt von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten As­pekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sach­verhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamt­würdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhalts­darstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen.

E. 5 Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Entscheid nicht mit der Glaubhaftigkeit des politischen Engagements des Beschwerdeführers befasst beziehungsweise das Engagement nicht für unglaubhaft erachtet. Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer glaubhaft machen kann, bei der von ihm erwähnten Bewegung über einen langen Zeitraum hinweg mitgewirkt zu haben. Die entsprechenden Aussagen - auch zu den diesbezüglich eingereichten Beweismitteln - weisen Detailreichtum, Realkennzeichen und Substanz auf (vgl. A 13/13 Antworten 3 ff. und 31 ff.). Ins Gewicht fallende Widersprüche im Vergleich zu den Darlegungen anlässlich der summarischen Befragung sind nicht auszumachen. Auch das Vorbringen, in welcher Form er mit dem Medienschaffenden F._______ zusammengearbeitet habe, wirkt realistisch. Dem SEM ist zwar insofern und entgegen den Beschwerdevorbringen beizupflichten, als er die behördliche Überwachung zum Teil etwas vage darstellte (vgl. a.a.O. Antworten 51 ff. und 72 f.). Andererseits erscheint es als nicht einfach, eine behördliche Observierung gerade in Teilen des Staates, aus dem sich die Regierung weitgehend zurückgezogen hatte, zu belegen. Jedenfalls kann dem SEM darin nicht gefolgt werden, wenn es allein daraus ableitet, dass der Beschwerdeführer von der Regierung nicht als Regimegegner identifiziert worden ist (vgl. dazu E. 6). Ob der Beschwerdeführer tatsächlich Opfer konkreter Verfolgungsmassnahmen schon vor der Ausreise wurde, kann in Anbetracht der zu bejahenden Verfolgungsfurcht offen bleiben.

E. 6.1 Die in Syrien herrschende politische und menschenrechtliche Lage wurde durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen zweier asylrechtlicher Koordinationsentscheide ausführlich gewürdigt (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.2 sowie Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 [als Referenzurteil publiziert] E. 5.3 und 5.7.2, jeweils mit weiteren Nachweisen). Es ist durch eine Vielzahl von Berichten belegt, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich an regimekritischen Demonstrationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter und willkürlicher Tötung betroffen. Mit anderen Worten haben Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert werden, eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt.

E. 6.2 Im vorliegenden Fall ist wie zuvor festgestellt als glaubhaft zu erachten, dass der Beschwerdeführer wiederholt an regimefeindlichen Anlässen teilnahm. Auch eine gewisse Führungsfunktion dürfte er innegehabt haben. In diesem Zusammenhang ist auf seine Zusammenarbeit mit F._______ zwecks Informierung der Medien hinzuweisen, die auch von diesem bestätigt wurde (vgl. wiederum a.a.O. Antwort 31 und das Bestätigungsschreiben von F._______). Die entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers und von F._______, die unabhängig voneinander in der Schweiz Asylgesuche gestellt hatten, lassen sich ohne weiteres in Einklang bringen. Der Beschwerdeführer sei von Beginn weg Mitglied im Verein "E._______" gewesen, der für die Organisation zahlreicher Demonstrationen zuständig war. Auch F._______ war als Medienschaffender für diesen Verein tätig und habe dafür gesorgt, dass die Öffentlichkeit, auch ausserhalb Syriens, von den Demonstrationen und den entsprechenden Anliegen Kenntnis erlangte. Dabei habe der Beschwerdeführer Hilfestellung geleistet. Er macht dabei geltend, immer wieder sein Auto im Rahmen der Anlässe verwendet und damit auch Material für die Medien an die türkische Grenze transportiert zu haben. Sein Auto sei "stadtbekannt" gewesen (vgl. a.a.O. Antwort 60). Insgesamt ist damit überwiegend wahrscheinlich, dass er aufgrund seiner Beteiligung an regimekritischen Demonstration und seiner Mitwirkung im Verein "E._______" durch die staatlichen Sicherheitskräfte als Regimegegner identifiziert und registriert worden ist. Vor diesem Hintergrund erscheint durchaus nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer - im Übrigen zusammen mit F._______ - auf einer Liste von gesuchten Personen erschienen ist. Diese Liste sei von übergelaufenen Militäroffizieren im Internet veröffentlich worden. Der pauschale Einwand der Vorinstanz, deren Verfasser seien nicht bekannt, kann vor diesem Hintergrund nicht genügen. Auch wenn eine solche Liste für sich allein noch keine Verfolgung glaubhaft machen kann, fügt sie sich doch vorliegend in ein Gesamtbild ein, das zu überzeugen vermag. Es erweist sich somit, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise und für den Fall einer Rückkehr nach Syrien von Seiten der Regierung ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hatte. Die Tatsache, dass seine Verbindung zum ebenfalls in die Schweiz geflohenen F._______ nicht unentdeckt geblieben sein dürfte, könnte zu einer reflexverfolgungsmässigen Akzentuierung seiner Verfolgung im Fall der Rückkehr führen. An dieser Einschätzung der Verfolgungsgefahr ändert auch nichts, dass er nach dem verweigerten Visum für die Einreise in die Schweiz noch kurz nach Syrien zurückkehrte, zumal er sich lediglich in einem kleinen Dorf in Grenznähe aufhielt und sich die Regierung bereits seit geraumer Zeit aus verschiedenen Teilen des Landes zurückgezogen hatte.

E. 7 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Folglich ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung - soweit die Ablehnung des Asylgesuchs und die Anordnung der Wegweisung betreffend - beantragt wird. Das SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren. Bei dieser Sachlage kann da­von abgesehen wer­den, auf weitere Beschwerdevorbringen und die Beweismittel näher einzugehen.

E. 8 Die Vorinstanz ist ferner gehalten, in den erstinstanzlich hängigen Asylverfahren der Angehörigen des Beschwerdeführers die allfällige Relevanz des vorliegenden Urteils zu berücksichtigen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).

E. 9.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zu­gesprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers wurde am 10. Juni 2015 eine Kostennote eingereicht. Darin wird ein Aufwand von Fr. 2704.65 ausgewiesen, was als angemessen erscheint. In Anbetracht der seitherigen Eingaben ist eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3000.- zuzusprechen. Dieser Betrag ist ihm durch das SEM zu entrichten. Der Anspruch auf amtliches Honorar des als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreters wird damit gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des SEM vom 11. Mai 2015 aufgehoben.
  2. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3000.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3694/2015 Urteil vom 25. Juli 2016 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter William Waeber, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. Mai 2015 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Syrien am 1. Juli 2014 und gelangte nach einem Aufenthalt in der Türkei am 9. September 2014 in die Schweiz, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte. Am 17. September 2014 führte das damalige BFM (heute SEM) die Befragung zur Person (BzP) durch. Die Anhörung fand am 9. Januar 2015 statt. A.b Der Beschwerdeführer machte geltend, kurdischer Ethnie zu sein und in B._______ (C._______) in der Provinz D._______ gelebt zu haben. Er habe keinen Beruf erlernt und zuletzt als Verkäufer von (...) gearbeitet. Politisch habe er sich immer wieder und seit dem 7. Juli 2011 als Mitglied für den Verein "E._______" eingesetzt. Er habe als eines der vier Führungsmitglieder von B._______ Demonstrationen organisiert. Dabei habe er sein Auto zur Verfügung gestellt. Ein Freund von ihm (F._______; N [...]) habe ebenfalls mitgewirkt. Sie hätten Videoaufnahmen der Demonstrationen gemacht und das Material verschiedenen Medienstellen beziehungsweise Filmstationen übergeben. Aufgrund dieser Aktivitäten sei er in den Fokus der Sicherheitskräfte, welche wiederholt versucht hätten, ihn festzunehmen, geraten. Beim letzten Versuch Anfang Mai 2014 hätten sie in der Nacht an der Türe geklopft, worauf er aber nicht reagiert habe. Daraufhin sei das Auto demoliert worden, weshalb er fortan nicht mehr an dieser Adresse, sondern mit der Familie bis zur definitiven Ausrei­se aus Syrien in einem Dorf unmittelbar an der türkischen Grenze gelebt habe. Zuvor sei er bereits im Juni 2014 in die Türkei gereist, um dort ein Einreisevisum für die Schweiz zu erlangen. Man habe ihm kein solches erteilt, weshalb er nochmals nach Syrien zurückgekehrt sei. A.c Der Beschwerdeführer gab amtliche syrische Dokumente und weitere Unterlagen zu den Akten (vgl. die Auflistung gemäss Anhörungsprotokoll A 13/13 S. 2 f.) B. B.a Mit Verfügung vom 11. Mai 2015 - eröffnet am 13. Mai 2015 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei­genschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegwei­sung aus der Schweiz. Die Vorinstanz erwog, es sei ihm nicht gelungen, seine Furcht vor einer Verfolgung durch die heimatlichen Behörden glaubhaft darzulegen. Bei den Situationen im Zusammenhang mit den wiederholten behördlichen Suchen habe er lediglich ausgesagt, es seien ihm Fahrzeuge gefolgt. Dies lasse aber noch keine gezielte staatliche Verfolgung erkennen; vielmehr sei fraglich, ob es sich bei den Personen in den Fahrzeugen überhaupt um syrische Beamte gehandelt habe. Überdies habe er nicht geltend gemacht, die erwähnten Personen hätten versucht, ihn anzuhalten, was aber bei einer tatsächlich vorhandenen Verfolgungsmotivation zu erwarten gewesen wäre. Weder die eingereichten Beweismittel noch der angebliche Vorfall von Anfang Mai 2014 rechtfertigten eine andere Einschätzung. Beim Vorfall - sollte er sich denn so zugetragen haben - stehe in keiner Weise fest, dass es sich bei der Täterschaft um Regierungsvertreter gehandelt habe. Gegen eine tatsächlich erlittene oder drohende staatliche Verfolgung spreche ferner auch der Umstand, wonach er nach der verweigerten Visaerteilung für die Weiterreise in die Schweiz nochmals aus der Türkei nach Syrien zurückgekehrt sei. Es gelinge ihm mithin nicht, eine begründete Verfolgungsfurcht wegen seines politischen Engagements glaubhaft zu machen. Und selbst bei angenommener Glaubhaftigkeit der Involvierung der Sicherheitskräfte bei den ihm nachfahrenden Fahrzeugen und beim nächtlichen Besuch von Anfang Mai 2014 wäre damit noch keine asylbeachtliche Verfolgungsintensität dargetan. Es gebe keine Hinweise dafür, dass er wegen der politischen Aktivitäten in Zukunft mit asylrelevanten Massnahmen der Behörden zu rechnen hätte. B.b Wegen der vom SEM gleichzeitig festgestellten Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufgenommen. C. C.a Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 10. Juni 2015 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhe­bung der vorinstanzlichen Verfügung in den Dispositivziffern 1, 2 und 3, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sowie eventualiter die Rückweisung der Sache an das SEM zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Ver­zicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und um Verbeiständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). C.b Zur Begründung machte der Beschwerdeführer geltend, er habe substanziiert und detailliert darlegen können, die ihm nachfahrenden Autos als Behördenfahrzeuge erkannt und die Insassen als Sicherheitsbeamte identifiziert zu haben. Dass ein Zugriff auf ihn ausgeblieben sei, könne nachvollzogen werden, da die Sicherheitskräfte zuvor mutmasslich hätten herausfinden wollen, mit welchen Personen er in Kontakt stehe. Er habe sich massiv und exponiert oppositionell betätigt, weshalb es zur erwähnten Vorgehensweise der Behörden gekommen sei. Ein Zugriff auf ihn sei im Weiteren auch gar nicht so einfach gewesen, da der staatliche Einfluss nur noch in einzelnen Gebieten bestanden habe. Eine Festnahme am helllichten Tag in C._______ sei demzufolge nicht in Betracht gekommen. Die Glaubhaftigkeit der zentralen Vorbringen sei mithin gegeben, und zwar auch beim nächtlichen Vorfall von Anfang Mai 2014. Er habe wegen seines Engagements im Fokus der Behörden gestanden, und ein Kamerad sei zuvor festgenommen worden. An der Staatlichkeit der Täterschaft beziehungsweise der Staatsnähe der Aggressoren bestünden so entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise keine relevanten Zweifel. Dass er nach der verweigerten Visaerteilung nochmals nach Syrien in ein grenznahes Dorf zurückgekehrt sei, spreche - so auch in Anbetracht des nur kurzen dortigen Aufenthalts - nicht gegen eine unmittelbare Gefährdung. C.c Der Vorinstanz sei im Weiteren anzulasten, dass sie sich mit den weiteren Ereignissen, bei welchen er verfolgt worden sei, gar nicht auseinandergesetzt habe. Entsprechend sei der Sachverhalt unvollständig ermittelt worden. Zudem habe sie sich im Entscheid mit der eingereichten Liste der gesuchten Personen gar nicht auseinandergesetzt. Mithin sei auch die Sachverhaltswürdigung mangelhaft ausgefallen. C.d Im Zusammenhang mit der erwähnten Liste machte der Rechtsvertreter geltend, er kenne mehrere Personen, welche dort erwähnt und vom SEM als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Dass das SEM diese Tatsache im angefochtenen Entscheid nicht thematisiere, obwohl auch der Beschwerdeführer das Beweismittel in Kopie eingereicht habe, stelle ebenfalls eine Gehörsverletzung dar. Angesichts seines Eintrags und im Zusammenhang mit dem eindeutigen Bildmaterial bestehe kein Zweifel daran, dass er als Organisator und Teilnehmer von regimekritischen Demonstrationen in Syrien identifiziert worden sei. Gemäss Praxis des Gerichts habe er entsprechend begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen. C.e Der Eingabe lagen eine Kostennote und eine Bestätigung für die prozessuale Bedürftigkeit bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 15. Juni 2015 verzichtete das Bundesver­wal­tungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch gemäss Art 65 Abs. 1 VwVG gut. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a AsylG wurde ebenfalls gutgeheissen und der rubrizierte Rechtsvertreter zum amtlichen Rechtsbeistand bestellt. E. Mit Vernehmlassung vom 18. Juni 2015 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Die eingereichte Liste sei ein untaugliches Beweismittel, da die Verfasser einer solchen Liste nicht identifiziert werden könnten. Auch deren Inhalt sei nicht verifizierbar. Angesichts des fehlenden Beweiswerts erübrige sich eine vertiefte Abhandlung dieses Sachumstands. Es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen glaubhaft zu machen. F. In seiner Replik vom 6. Juli 2015 hielt der Beschwerdeführer an seinen Vorbringen fest. Die Vorinstanz habe eingeräumt, sich mit dem erwähnten Beweismittel nicht auseinandergesetzt zu haben. Ihre Verfügung sei mithin nicht haltbar. Ein Zeuge (F._______; recte: Auskunftsperson), welcher ebenfalls auf dieser Liste figuriere, habe vom SEM einen positiven Entscheid erhalten. Dieser kenne den Beschwerdeführer und habe sich mit ihm in derselben Bewegung in Syrien engagiert. Der Eingabe lag eine Ausweiskopie der als Zeuge bezeichneten Person bei. G. Am 8. Juli 2015 reichte der Beschwerdeführer ein Bestätigungsschreiben des erwähnten Zeugen nach. Gleichzeitig beantragte er den Beizug von dessen Akten oder die Einholung einer weiteren vorinstanzlichen Stellungnahme. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­de­führer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Inte­resse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Zunächst ist auf die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs einzugehen. Dem Beschwerdeführer ist insofern Recht zu geben, als namentlich die erwähnte Fahndungsliste im angefochtenen Entscheid nicht beziehungsweise ungenügend gewürdigt wurde. Erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde in der Vernehmlassung erwähnt, die Verfasser einer solchen Liste könnten nicht identifiziert werden beziehungsweise der Inhalt sei nicht verifizierbar. Ob diese pauschale Würdigung angesichts des vorliegenden Sachverhalts genügen konnte, um dem eingelegten Beweismittel gebührend Rechnung zu tragen, und ob weitere Gehörsverletzungen zu Recht geltend gemacht wurden, kann an dieser Stelle angesichts des vollumfänglichen Obsiegens des Beschwerdeführers offen bleiben. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plau­sibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöp­fen oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbeh­ren. Dar­über hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwür­dig er­scheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vor­brin­gen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3 AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar­stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit­wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdefüh­renden. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Ge­richt von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten As­pekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sach­verhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamt­würdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhalts­darstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen.

5. Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Entscheid nicht mit der Glaubhaftigkeit des politischen Engagements des Beschwerdeführers befasst beziehungsweise das Engagement nicht für unglaubhaft erachtet. Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer glaubhaft machen kann, bei der von ihm erwähnten Bewegung über einen langen Zeitraum hinweg mitgewirkt zu haben. Die entsprechenden Aussagen - auch zu den diesbezüglich eingereichten Beweismitteln - weisen Detailreichtum, Realkennzeichen und Substanz auf (vgl. A 13/13 Antworten 3 ff. und 31 ff.). Ins Gewicht fallende Widersprüche im Vergleich zu den Darlegungen anlässlich der summarischen Befragung sind nicht auszumachen. Auch das Vorbringen, in welcher Form er mit dem Medienschaffenden F._______ zusammengearbeitet habe, wirkt realistisch. Dem SEM ist zwar insofern und entgegen den Beschwerdevorbringen beizupflichten, als er die behördliche Überwachung zum Teil etwas vage darstellte (vgl. a.a.O. Antworten 51 ff. und 72 f.). Andererseits erscheint es als nicht einfach, eine behördliche Observierung gerade in Teilen des Staates, aus dem sich die Regierung weitgehend zurückgezogen hatte, zu belegen. Jedenfalls kann dem SEM darin nicht gefolgt werden, wenn es allein daraus ableitet, dass der Beschwerdeführer von der Regierung nicht als Regimegegner identifiziert worden ist (vgl. dazu E. 6). Ob der Beschwerdeführer tatsächlich Opfer konkreter Verfolgungsmassnahmen schon vor der Ausreise wurde, kann in Anbetracht der zu bejahenden Verfolgungsfurcht offen bleiben. 6. 6.1 Die in Syrien herrschende politische und menschenrechtliche Lage wurde durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen zweier asylrechtlicher Koordinationsentscheide ausführlich gewürdigt (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.2 sowie Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 [als Referenzurteil publiziert] E. 5.3 und 5.7.2, jeweils mit weiteren Nachweisen). Es ist durch eine Vielzahl von Berichten belegt, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich an regimekritischen Demonstrationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter und willkürlicher Tötung betroffen. Mit anderen Worten haben Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert werden, eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt. 6.2 Im vorliegenden Fall ist wie zuvor festgestellt als glaubhaft zu erachten, dass der Beschwerdeführer wiederholt an regimefeindlichen Anlässen teilnahm. Auch eine gewisse Führungsfunktion dürfte er innegehabt haben. In diesem Zusammenhang ist auf seine Zusammenarbeit mit F._______ zwecks Informierung der Medien hinzuweisen, die auch von diesem bestätigt wurde (vgl. wiederum a.a.O. Antwort 31 und das Bestätigungsschreiben von F._______). Die entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers und von F._______, die unabhängig voneinander in der Schweiz Asylgesuche gestellt hatten, lassen sich ohne weiteres in Einklang bringen. Der Beschwerdeführer sei von Beginn weg Mitglied im Verein "E._______" gewesen, der für die Organisation zahlreicher Demonstrationen zuständig war. Auch F._______ war als Medienschaffender für diesen Verein tätig und habe dafür gesorgt, dass die Öffentlichkeit, auch ausserhalb Syriens, von den Demonstrationen und den entsprechenden Anliegen Kenntnis erlangte. Dabei habe der Beschwerdeführer Hilfestellung geleistet. Er macht dabei geltend, immer wieder sein Auto im Rahmen der Anlässe verwendet und damit auch Material für die Medien an die türkische Grenze transportiert zu haben. Sein Auto sei "stadtbekannt" gewesen (vgl. a.a.O. Antwort 60). Insgesamt ist damit überwiegend wahrscheinlich, dass er aufgrund seiner Beteiligung an regimekritischen Demonstration und seiner Mitwirkung im Verein "E._______" durch die staatlichen Sicherheitskräfte als Regimegegner identifiziert und registriert worden ist. Vor diesem Hintergrund erscheint durchaus nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer - im Übrigen zusammen mit F._______ - auf einer Liste von gesuchten Personen erschienen ist. Diese Liste sei von übergelaufenen Militäroffizieren im Internet veröffentlich worden. Der pauschale Einwand der Vorinstanz, deren Verfasser seien nicht bekannt, kann vor diesem Hintergrund nicht genügen. Auch wenn eine solche Liste für sich allein noch keine Verfolgung glaubhaft machen kann, fügt sie sich doch vorliegend in ein Gesamtbild ein, das zu überzeugen vermag. Es erweist sich somit, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise und für den Fall einer Rückkehr nach Syrien von Seiten der Regierung ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hatte. Die Tatsache, dass seine Verbindung zum ebenfalls in die Schweiz geflohenen F._______ nicht unentdeckt geblieben sein dürfte, könnte zu einer reflexverfolgungsmässigen Akzentuierung seiner Verfolgung im Fall der Rückkehr führen. An dieser Einschätzung der Verfolgungsgefahr ändert auch nichts, dass er nach dem verweigerten Visum für die Einreise in die Schweiz noch kurz nach Syrien zurückkehrte, zumal er sich lediglich in einem kleinen Dorf in Grenznähe aufhielt und sich die Regierung bereits seit geraumer Zeit aus verschiedenen Teilen des Landes zurückgezogen hatte.

7. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Folglich ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung - soweit die Ablehnung des Asylgesuchs und die Anordnung der Wegweisung betreffend - beantragt wird. Das SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren. Bei dieser Sachlage kann da­von abgesehen wer­den, auf weitere Beschwerdevorbringen und die Beweismittel näher einzugehen.

8. Die Vorinstanz ist ferner gehalten, in den erstinstanzlich hängigen Asylverfahren der Angehörigen des Beschwerdeführers die allfällige Relevanz des vorliegenden Urteils zu berücksichtigen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 9.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zu­gesprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers wurde am 10. Juni 2015 eine Kostennote eingereicht. Darin wird ein Aufwand von Fr. 2704.65 ausgewiesen, was als angemessen erscheint. In Anbetracht der seitherigen Eingaben ist eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3000.- zuzusprechen. Dieser Betrag ist ihm durch das SEM zu entrichten. Der Anspruch auf amtliches Honorar des als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreters wird damit gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des SEM vom 11. Mai 2015 aufgehoben.

2. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3000.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: