Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger kurdnischer Ethnie, mit letztem Wohnsitz in Aleppo, suchte am 23. Juni 2015 am Flughafen Zürich um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 27. Juni 2015 und der vertieften Anhörung vom 8. Oktober 2015 machte er im Wesentlichen geltend, Syrien aus Angst vor einer Zwangsrekrutierung verlassen zu haben. Obwohl er noch nicht im militärdienstpflichtigen Alter (16-jährig) gewesen sei, habe ihn das syrische Militär in Aleppo einmal kontrolliert und zum Militär einziehen wollen. Auf Intervention eines Vorgesetzten sei er indessen wieder freigelassen worden. Einer zweiten Kontrolle an einem Checkpoint habe er sich durch die Flucht ins Dorf B._______ entziehen können. Kurz nach seiner dortigen Ankunft hätten auch Mitglieder der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan) versucht, ihn zu rekrutieren. Da er diesen gesagt habe, dass bereits sein Bruder im Militär sei und er sich um seine Mutter und die Schwester kümmern müsse (sein Vater sei [...] 2002 bei einem (...) ums Leben gekommen) und weil diese nachts gekommen seien, sei er nicht für den Einsatz an der Front in Kobane eingezogen worden. Für die weiteren Aussagen wird auf die Befragungsprotokolle und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachstehenden Erwägungen verwiesen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer unter anderem seine syrische Identitätskarte (Original) zu den vorinstanzlichen Akten. B. Mit Verfügung vom 23. Juni 2016 - eröffnet am 25. Juni 2016 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz. Der Vollzug derselben schob es wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Beschwerde vom 25. Juli 2016 beantrage der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung vom 5. August 2016 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt nachstehender Erwägung - einzutreten.
E. 2 Vorliegende Beschwerde richtet sich implizit auch gegen den Wegweisungsvollzug. Diesbezüglich ist indessen ein Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers zu verneinen, nachdem die Vorinstanz mit Verfügung vom 23. Juni 2016 aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz angeordnet hat. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht der (ab- und weggewiesenen) Asyl suchenden Person wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105 AsylG i.Vm. Art. 44 Abs. 2 AsylG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
E. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das SEM begründete seinen Entscheid damit, die geltend gemachte Furcht vor einer (verfrühten) Rekrutierung durch die syrische Armee oder die kurdischen Streitkräfte sei unbegründet und folglich asylirrelevant. Der Beschwerdeführer sei bis zu seiner Ausreise nicht militärisch ausgehoben worden, weshalb er nicht als Wehrdienstverweigerer gelte. Weder die geschilderte Kontrolle durch Armeeangehörige noch die versuchte Kontrolle in Aleppo stellten eine Rekrutierungsmassnahme dar. Angesichts der damaligen Minderjährigkeit des Beschwerdeführers wäre indessen anzunehmen gewesen, das Militär hätte ihn wieder gehen lassen. Auch die Vorbringen der befürchteten Zwangsrekrutierung durch die PKK sei nicht asylrelevant, da deren Rekrutierungsabsichten aus keinem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe erfolgen würden. Es könne daher offenbleiben, ob die im Gesetz der kurdischen Streitkräfte enthaltenen und Dienstverweigerer treffende "disziplinarischen Massnahmen" intensiv genug wären, um als asylrelevant betrachtet zu werden.
E. 5.2 In seiner Beschwerde hielt der Beschwerdeführer an der Asylrelevanz seiner Vorbringen fest und machte geltend, die Vorinstanz habe bei der Beurteilung, ob die befürchtete Zwangsrekrutierung durch die YPG (kurdische Volksverteidigungseinheiten) beziehungsweise PKK asylrelevant sei, seine damalige Minderjährigkeit nicht beachtet. Solche Zwangsrekrutierungen seien seit langem bekannt und hätten vor allem in Afrin zugenommen. Die Rekrutierung einer minderjährigen Person könne den Tatbestand der Verfolgung erfüllen und das vom SEM erwähnte Urteil D-7292/2014 vom 22. Mai 2014, in welchem die Zwangsrekrutierung durch die kurdische Opposition als nicht asylrelevant eingestuft worden sei, sei gemäss Bundesverwaltungsgericht einzig auf Erwachsene anwendbar. Aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführer als Minderjähriger aufgefordert worden sei, sich dem bewaffneten Kampf anzuschliessen, sei er einem erheblichen Risiko ausgesetzt gewesen, zwangsrekrutiert und direkt an die Front nach Kobane geschickt zu werden. Des Weiteren habe es das SEM unterlassen, auf die "disziplinarischen Massnahmen" einzugehen, welche das Gesetz der kurdischen Streitkräfte enthalte, und deren Intensität beziehungsweise deren Asylrelevanz abzuklären. Angesichts seiner damaligen Minderjährigkeit wäre eine vertiefte Abklärung der Konsequenzen seiner Flucht vor der Rekrutierung - im Hinblick auf das erhöhte Schutzbedürfnis - angebracht gewesen. Auch wenn er nicht inhaftiert worden wäre, weil er sich der Rekrutierung entzogen habe, wäre er mit grosser Wahrscheinlichkeit zwangsrekrutiert oder entführt worden. Für den Kampf in Kobane seien zur damaligen Zeit viele Soldaten gebraucht worden, so dass sehr gut möglich gewesen wäre, dass der ungenügend ausgebildete Beschwerdeführer sogleich in den Kampf geschickt worden wäre. Als Beweismittel wurden folgende Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) eingereicht: Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 14. April 2015 zu Syrien: Rekrutierung von Minderjährigen durch die PYD; Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 12. Januar 2015 zu Syrien: Kurdish Youth Movement sowie die Richtlinien des UNHCR zum Internationalen Schutz vom 22. Dezember 2009: Asylanträge von Kindern im Zusammenhang mit Artikel 1 (A) 2 und 1 (F) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge.
E. 6.1 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligungen als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2).
E. 6.2 Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt hat, konnte der Beschwerdeführer den Tatbestand der Wehrdienstverweigerung zum Zeitpunkt seiner Ausreise bereits deshalb nicht erfüllen, weil er nie konkret zum Militärdienst aufgeboten worden war (A27 F67). So sei er zwar von Angehörigen der Armee angehalten und seine Ausweise kontrolliert worden, aufgrund seines nicht militärdienstpflichtigen Alters indessen wieder aus der Kontrolle entlassen worden (A27 F26/F43 f.). Es ist mithin anzunehmen, dass sich die Militärbehörden auch weiterhin so verhalten hätten, wäre er erneut kontrolliert worden. Dass er sich einer zweiten Kontrolle entziehen konnte (A27 F37 ff.), ändert an dieser Einschätzung nichts. Was die Möglichkeit einer Einberufung in den Militärdienst nach Erreichen der Volljährigkeit betrifft, ist hierzu festzustellen, dass die Militärdienstpflicht - und allfällige Sanktionierungen bei Missachtung dergleichen - gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG grundsätzlich nicht geeignet ist, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, sofern die entsprechenden Massnahmen nicht darauf abzielen, dem Refraktär oder Deserteur aus einem der in Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG genannten Gründe erhebliche Nachteile zuzufügen. Dies gilt gemäss Bundesverwaltungsgericht ebenfalls für Syrien, weshalb hinsichtlich der asylrechtlichen Relevanz der Einziehung in den Militärdienst in die syrische Armee auf die entsprechende Rechtsprechung verwiesen werden kann (vgl. dazu ausführlich BVGE 2015/3). Der Beschwerdeführer war offensichtlich weder politisch aktiv noch Unterstützer einer gegnerischen Konfliktpartei und es wurde ihm eine solche Haltung auch nicht zugeschrieben, so dass ein möglicher Einzug keine Asylrelevanz zu entfalten vermag.
E. 6.3 Was die Furcht vor einer (hypothetischen) Zwangsrekrutierung durch die PKK/YPG betrifft, kann dem SEM auch diesbezüglich beigepflichtet und auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 (als Referenzurteil publiziert) verwiesen werden, wonach eine solche nicht geeignet ist, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen (a.a.O. E. 5.3). Konkrete Hinweise dafür, die PKK/YPG würde Personen, welche die Teilnahme am bewaffneten Kampf der Organisation ablehnten, als "Verräter" betrachten und sie deswegen einer politisch motivierten Bestrafung unterziehen, liegen nicht vor. Auch im heutigen Kontext ist davon auszugehen, dass in den von der PYD und der YPG kontrollierten Gebieten zwar Aufforderungen zur Wahrnehmung der Dienstpflicht ergehen, eine Weigerung jedoch keine asylrechtlich relevanten Sanktionen nach sich zieht. An dieser Einschätzung vermag auch das Bestehen eines von der kurdischen Miliz verabschiedeten Wehrpflichtgesetzes nichts zu ändern (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6561/2016 vom 28. März 2017 E. 5.2.1; D-4736/2017 vom 13. November 2017 E. 6.2 m.w.H.). Gegen den Beschwerdeführer wurden seitens der PKK keine Drohungen ausgesprochen und er wurde - trotz entsprechender Möglichkeit, ihn als Minderjährigen einzuziehen - gerade nicht mitgenommen. Die von ihm in diesem Zusammenhang vorgebrachte Begründung, dies sei aufgrund der Tageszeit nicht geschehen, ist überdies höchst zweifelhaft (A27 F62 f). Somit lag zum Zeitpunkt seiner Ausreise keine konkrete Rekrutierungsabsicht durch die PKK vor, noch käme einer möglichen künftigen Rekrutierung Asylrelevanz zu. Soweit der Beschwerdeführer darauf hinweist, das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil D-7538/2015 vom 8. Januar 2016 im Falle eines Vierzehnjährigen einer möglichen Rekrutierung die Asylrelevanz nicht abgesprochen und ausgeführt, das Referenzurteil D-7292/2014 sei einzig auf Erwachsene anwendbar, verkennt er die unterschiedlichen Konstellationen. Im genannten Urteil folgte eine Kassation aufgrund dessen, dass tatsächlich eine Rekrutierung ergangen sein könnte (der Beschwerdeführer reichte ein entsprechendes Foto eines Aufgebots als Beweismittel ein), was hingegen im vorliegenden Fall nicht zutrifft.
E. 6.4 Schliesslich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich die Volljährigkeit erreicht hat, so dass er der Möglichkeit einer (Zwangs-) Rekrutierung durch die PKK als Minderjähriger nicht mehr unterliegen würde. Folglich besteht auch kein Anlass, die flüchtlingsrechtlich relevante Intensität allfälliger, gestützt auf das Gesetz der kurdischen Streitkräfte ausgesprochener, Disziplinarmassnahmen zu prüfen.
E. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM das Bestehen einer Verfolgungssituation oder begründete Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu Recht verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt hat. Für eine Rückweisung der Sache besteht kein Anlass.
E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Instruktionsverfügung vom 5. August 2016 gutgeheissen wurde und keine Hinweise für eine Veränderung der finanziellen Verhältnissen vorliegen, ist trotz Unterliegens auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Denise Eschler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4579/2016 Urteil vom 2. März 2018 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Andrea Berger-Fehr, Gerichtsschreiberin Denise Eschler. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch Nora Maria Riss, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 23. Juni 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger kurdnischer Ethnie, mit letztem Wohnsitz in Aleppo, suchte am 23. Juni 2015 am Flughafen Zürich um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 27. Juni 2015 und der vertieften Anhörung vom 8. Oktober 2015 machte er im Wesentlichen geltend, Syrien aus Angst vor einer Zwangsrekrutierung verlassen zu haben. Obwohl er noch nicht im militärdienstpflichtigen Alter (16-jährig) gewesen sei, habe ihn das syrische Militär in Aleppo einmal kontrolliert und zum Militär einziehen wollen. Auf Intervention eines Vorgesetzten sei er indessen wieder freigelassen worden. Einer zweiten Kontrolle an einem Checkpoint habe er sich durch die Flucht ins Dorf B._______ entziehen können. Kurz nach seiner dortigen Ankunft hätten auch Mitglieder der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan) versucht, ihn zu rekrutieren. Da er diesen gesagt habe, dass bereits sein Bruder im Militär sei und er sich um seine Mutter und die Schwester kümmern müsse (sein Vater sei [...] 2002 bei einem (...) ums Leben gekommen) und weil diese nachts gekommen seien, sei er nicht für den Einsatz an der Front in Kobane eingezogen worden. Für die weiteren Aussagen wird auf die Befragungsprotokolle und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachstehenden Erwägungen verwiesen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer unter anderem seine syrische Identitätskarte (Original) zu den vorinstanzlichen Akten. B. Mit Verfügung vom 23. Juni 2016 - eröffnet am 25. Juni 2016 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz. Der Vollzug derselben schob es wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Beschwerde vom 25. Juli 2016 beantrage der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung vom 5. August 2016 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt nachstehender Erwägung - einzutreten.
2. Vorliegende Beschwerde richtet sich implizit auch gegen den Wegweisungsvollzug. Diesbezüglich ist indessen ein Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers zu verneinen, nachdem die Vorinstanz mit Verfügung vom 23. Juni 2016 aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz angeordnet hat. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht der (ab- und weggewiesenen) Asyl suchenden Person wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105 AsylG i.Vm. Art. 44 Abs. 2 AsylG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM begründete seinen Entscheid damit, die geltend gemachte Furcht vor einer (verfrühten) Rekrutierung durch die syrische Armee oder die kurdischen Streitkräfte sei unbegründet und folglich asylirrelevant. Der Beschwerdeführer sei bis zu seiner Ausreise nicht militärisch ausgehoben worden, weshalb er nicht als Wehrdienstverweigerer gelte. Weder die geschilderte Kontrolle durch Armeeangehörige noch die versuchte Kontrolle in Aleppo stellten eine Rekrutierungsmassnahme dar. Angesichts der damaligen Minderjährigkeit des Beschwerdeführers wäre indessen anzunehmen gewesen, das Militär hätte ihn wieder gehen lassen. Auch die Vorbringen der befürchteten Zwangsrekrutierung durch die PKK sei nicht asylrelevant, da deren Rekrutierungsabsichten aus keinem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe erfolgen würden. Es könne daher offenbleiben, ob die im Gesetz der kurdischen Streitkräfte enthaltenen und Dienstverweigerer treffende "disziplinarischen Massnahmen" intensiv genug wären, um als asylrelevant betrachtet zu werden. 5.2 In seiner Beschwerde hielt der Beschwerdeführer an der Asylrelevanz seiner Vorbringen fest und machte geltend, die Vorinstanz habe bei der Beurteilung, ob die befürchtete Zwangsrekrutierung durch die YPG (kurdische Volksverteidigungseinheiten) beziehungsweise PKK asylrelevant sei, seine damalige Minderjährigkeit nicht beachtet. Solche Zwangsrekrutierungen seien seit langem bekannt und hätten vor allem in Afrin zugenommen. Die Rekrutierung einer minderjährigen Person könne den Tatbestand der Verfolgung erfüllen und das vom SEM erwähnte Urteil D-7292/2014 vom 22. Mai 2014, in welchem die Zwangsrekrutierung durch die kurdische Opposition als nicht asylrelevant eingestuft worden sei, sei gemäss Bundesverwaltungsgericht einzig auf Erwachsene anwendbar. Aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführer als Minderjähriger aufgefordert worden sei, sich dem bewaffneten Kampf anzuschliessen, sei er einem erheblichen Risiko ausgesetzt gewesen, zwangsrekrutiert und direkt an die Front nach Kobane geschickt zu werden. Des Weiteren habe es das SEM unterlassen, auf die "disziplinarischen Massnahmen" einzugehen, welche das Gesetz der kurdischen Streitkräfte enthalte, und deren Intensität beziehungsweise deren Asylrelevanz abzuklären. Angesichts seiner damaligen Minderjährigkeit wäre eine vertiefte Abklärung der Konsequenzen seiner Flucht vor der Rekrutierung - im Hinblick auf das erhöhte Schutzbedürfnis - angebracht gewesen. Auch wenn er nicht inhaftiert worden wäre, weil er sich der Rekrutierung entzogen habe, wäre er mit grosser Wahrscheinlichkeit zwangsrekrutiert oder entführt worden. Für den Kampf in Kobane seien zur damaligen Zeit viele Soldaten gebraucht worden, so dass sehr gut möglich gewesen wäre, dass der ungenügend ausgebildete Beschwerdeführer sogleich in den Kampf geschickt worden wäre. Als Beweismittel wurden folgende Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) eingereicht: Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 14. April 2015 zu Syrien: Rekrutierung von Minderjährigen durch die PYD; Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 12. Januar 2015 zu Syrien: Kurdish Youth Movement sowie die Richtlinien des UNHCR zum Internationalen Schutz vom 22. Dezember 2009: Asylanträge von Kindern im Zusammenhang mit Artikel 1 (A) 2 und 1 (F) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge. 6. 6.1 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligungen als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). 6.2 Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt hat, konnte der Beschwerdeführer den Tatbestand der Wehrdienstverweigerung zum Zeitpunkt seiner Ausreise bereits deshalb nicht erfüllen, weil er nie konkret zum Militärdienst aufgeboten worden war (A27 F67). So sei er zwar von Angehörigen der Armee angehalten und seine Ausweise kontrolliert worden, aufgrund seines nicht militärdienstpflichtigen Alters indessen wieder aus der Kontrolle entlassen worden (A27 F26/F43 f.). Es ist mithin anzunehmen, dass sich die Militärbehörden auch weiterhin so verhalten hätten, wäre er erneut kontrolliert worden. Dass er sich einer zweiten Kontrolle entziehen konnte (A27 F37 ff.), ändert an dieser Einschätzung nichts. Was die Möglichkeit einer Einberufung in den Militärdienst nach Erreichen der Volljährigkeit betrifft, ist hierzu festzustellen, dass die Militärdienstpflicht - und allfällige Sanktionierungen bei Missachtung dergleichen - gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG grundsätzlich nicht geeignet ist, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, sofern die entsprechenden Massnahmen nicht darauf abzielen, dem Refraktär oder Deserteur aus einem der in Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG genannten Gründe erhebliche Nachteile zuzufügen. Dies gilt gemäss Bundesverwaltungsgericht ebenfalls für Syrien, weshalb hinsichtlich der asylrechtlichen Relevanz der Einziehung in den Militärdienst in die syrische Armee auf die entsprechende Rechtsprechung verwiesen werden kann (vgl. dazu ausführlich BVGE 2015/3). Der Beschwerdeführer war offensichtlich weder politisch aktiv noch Unterstützer einer gegnerischen Konfliktpartei und es wurde ihm eine solche Haltung auch nicht zugeschrieben, so dass ein möglicher Einzug keine Asylrelevanz zu entfalten vermag. 6.3 Was die Furcht vor einer (hypothetischen) Zwangsrekrutierung durch die PKK/YPG betrifft, kann dem SEM auch diesbezüglich beigepflichtet und auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 (als Referenzurteil publiziert) verwiesen werden, wonach eine solche nicht geeignet ist, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen (a.a.O. E. 5.3). Konkrete Hinweise dafür, die PKK/YPG würde Personen, welche die Teilnahme am bewaffneten Kampf der Organisation ablehnten, als "Verräter" betrachten und sie deswegen einer politisch motivierten Bestrafung unterziehen, liegen nicht vor. Auch im heutigen Kontext ist davon auszugehen, dass in den von der PYD und der YPG kontrollierten Gebieten zwar Aufforderungen zur Wahrnehmung der Dienstpflicht ergehen, eine Weigerung jedoch keine asylrechtlich relevanten Sanktionen nach sich zieht. An dieser Einschätzung vermag auch das Bestehen eines von der kurdischen Miliz verabschiedeten Wehrpflichtgesetzes nichts zu ändern (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6561/2016 vom 28. März 2017 E. 5.2.1; D-4736/2017 vom 13. November 2017 E. 6.2 m.w.H.). Gegen den Beschwerdeführer wurden seitens der PKK keine Drohungen ausgesprochen und er wurde - trotz entsprechender Möglichkeit, ihn als Minderjährigen einzuziehen - gerade nicht mitgenommen. Die von ihm in diesem Zusammenhang vorgebrachte Begründung, dies sei aufgrund der Tageszeit nicht geschehen, ist überdies höchst zweifelhaft (A27 F62 f). Somit lag zum Zeitpunkt seiner Ausreise keine konkrete Rekrutierungsabsicht durch die PKK vor, noch käme einer möglichen künftigen Rekrutierung Asylrelevanz zu. Soweit der Beschwerdeführer darauf hinweist, das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil D-7538/2015 vom 8. Januar 2016 im Falle eines Vierzehnjährigen einer möglichen Rekrutierung die Asylrelevanz nicht abgesprochen und ausgeführt, das Referenzurteil D-7292/2014 sei einzig auf Erwachsene anwendbar, verkennt er die unterschiedlichen Konstellationen. Im genannten Urteil folgte eine Kassation aufgrund dessen, dass tatsächlich eine Rekrutierung ergangen sein könnte (der Beschwerdeführer reichte ein entsprechendes Foto eines Aufgebots als Beweismittel ein), was hingegen im vorliegenden Fall nicht zutrifft. 6.4 Schliesslich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich die Volljährigkeit erreicht hat, so dass er der Möglichkeit einer (Zwangs-) Rekrutierung durch die PKK als Minderjähriger nicht mehr unterliegen würde. Folglich besteht auch kein Anlass, die flüchtlingsrechtlich relevante Intensität allfälliger, gestützt auf das Gesetz der kurdischen Streitkräfte ausgesprochener, Disziplinarmassnahmen zu prüfen. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM das Bestehen einer Verfolgungssituation oder begründete Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu Recht verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt hat. Für eine Rückweisung der Sache besteht kein Anlass. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Instruktionsverfügung vom 5. August 2016 gutgeheissen wurde und keine Hinweise für eine Veränderung der finanziellen Verhältnissen vorliegen, ist trotz Unterliegens auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Denise Eschler Versand: