Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 23. Juni 2015 ein erstes Mal in der Schweiz um Asyl nach. Das SEM stellte mit Verfügung vom 23. Juni 2016 fest, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung an, schob deren Vollzug aber wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zugunsten einer vorläu- figen Aufnahme auf. Eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde lehnte das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4579/2016 vom 2. März 2018 ab. B. B.a Das Obergericht des Kantons B._______ sprach den Beschwerdefüh- rer mit Urteil vom (…) 2022 der (…) schuldig und verurteilte ihn unter an- derem zu einer Freiheitsstrafe von (…) Monaten. Zudem verwies es ihn gestützt auf Art. 66a StGB für acht Jahre des Landes. Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen. B.b Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. De- zember 2022 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Erlöschen der vor- läufigen Aufnahme gestützt auf Art. 83 Abs. 9 AIG (SR 142.20). Die ange- setzte Frist verstrich ungenutzt. In der Folge stellte das SEM mit Verfügung vom 2. Februar 2023 fest, die am 23. Juni 2016 angeordnete vorläufige Aufnahme sei erloschen. C. Mit Schreiben vom 7. August 2023 zeigte der rubrizierte Rechtsvertreter gegenüber dem SEM an, dass er die Interessen des Beschwerdeführers vertrete. Er reichte eine entsprechende Vollmacht ein und ersuchte um Ak- teneinsicht. Letztere wurde vom SEM mit Schreiben vom 8. August 2023 gewährt. D. D.a Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 15. August 2023 schriftlich ein neues Asylgesuch ein. Darin bean- tragte er, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvoll- zugs unzulässig sei. Zudem stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung und ersuchte um Beiordnung von MLaw Davide Loss als amtlichen Rechtsbeistand. Der Eingabe lagen ein Schreiben des kantonalen Migrationsamtes vom 15. Juni 2023 sowie ein als «Schreiben
D-933/2024 Seite 3 der syrischen Armee vom 13. Juli 2023» bezeichnetes Dokument (Fotoauf- nahme inklusive Übersetzung) bei. D.b Das SEM wies den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. August 2023 darauf hin, dass er sich zwecks Einreichung eines neuen Asylge- suchs an ein Bundesasylzentrum (BAZ) zu wenden habe. Er werde daher gebeten, sich beim zuständigen BAZ B._______ zu melden und dieses Schreiben sowie seine Dokumente vorzuweisen. D.c Mit Eingabe vom 14. September 2023 teilte der rubrizierte Rechtsver- treter dem SEM mit, sein Mandant habe am 6. September 2023 beim BAZ B._______ persönlich vorgesprochen und sei aufgefordert worden, zu war- ten, während seine Unterlagen geprüft würden. Kurz darauf sei die Stadt- polizei B._______ eingetroffen und habe ihn festgenommen. Vom Polizei- posten aus habe er seinen Rechtsvertreter kontaktieren können, welcher umgehend beim zuständigen Polizeibeamten gemeldet habe. Gemäss dessen Auskunft habe die Polizei vom BAZ B._______ die Meldung erhal- ten, es befinde sich eine Person mit ungeklärtem Aufenthaltsstatus bei ihnen, weshalb eine Festnahme und Zuführung an das Migrationsamt not- wendig sei. Auf telefonische Nachfrage beim BAZ B._______ habe eine Mitarbeiterin mitgeteilt, dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers an- gesichts der rechtskräftigen Landesverweisung «nichtig» sei. Nach dem Hinweis des Rechtsvertreters, dass diese Einschätzung seiner Auffassung nach gegen Bundes- und Völkerrecht verstosse, habe die Mitarbeiterin des SEM erklärt, sie habe diese Information von ihrem Vorgesetzten erhalten, werde indessen nochmals mit diesem Rücksprache halten und sich wieder melden. Dies sei jedoch nie geschehen. Das Vorgehen des SEM sei un- haltbar, da der Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 15. August 2023 und erneut durch seine Vorsprache beim BAZ am 6. September 2023 ein neues Asylgesuch gestellt habe, womit er sich rechtmässig in der Schweiz aufhalte. Für die Behauptung, das Asylgesuch sei «nichtig», gebe es absolut keine gesetzliche Grundlage. Das SEM werde daher gebeten, zu seinem Vorgehen Stellung zu nehmen und Massnahmen zu ergreifen, um solche Fälle zu verhindern. Schliesslich werde darum ersucht, das Asyl- verfahren des Beschwerdeführers unverzüglich ordnungsgemäss und rechtskonform durchzuführen. E. E.a Am 21. September 2023 stellte der Beschwerdeführer im BAZ B._______ persönlich ein Asylgesuch und wurde zu einem Termin am fol- genden Tag zwecks Erfassung des Gesuchs eingeladen.
D-933/2024 Seite 4 E.b Mit Schreiben vom 13. Oktober 2023 ersuchte eine Mitarbeiterin des Leistungserbringers Rechtschutz des BAZ B._______ das SEM um Ein- sicht in die Asylakten des Beschwerdeführers, unter Vorlage einer von die- sem unterzeichneten Vollmacht. E.c Am 16. Oktober 2023 hörte das SEM den Beschwerdeführer im Beisein der zugewiesenen Rechtsvertreterin des Leistungserbringers zu seinen Asylgründen an. E.d Mit Schreiben vom 19. Oktober 2023 gewährte das SEM die am
13. Oktober 2023 beantragte Akteneinsicht. E.e Das SEM übermittelte der zugewiesenen Rechtsvertreterin am 23. Ok- tober 2023 einen Entwurf für den Asylentscheid des Beschwerdeführers. Diese nahm am folgenden Tag zum Entwurf Stellung. E.f Mit Verfügung vom 25. Oktober 2023 stellte das SEM fest, der Be- schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig hielt es fest, dass ein rechtskräftiger Landes- verweis vorliege und der Vollzug der Wegweisung in die Kompetenz des Kantons falle. E.g Die zugewiesene Rechtsvertreterin teilte dem SEM mit Schreiben vom
25. Oktober 2023 mit, das Mandatsverhältnis in Sachen Asylverfahren sei beendet. F. F.a Der Beschwerdeführer wurde vom BAZ B._______ mit Schreiben vom
31. Oktober 2023 zu einem Ausreisegespräch vorgeladen. F.b Rechtsanwalt Davide Loss meldete sich daraufhin am 3. November 2023 telefonisch und per E-Mail beim SEM. Er habe feststellen müssen, dass im Verfahren des Beschwerdeführers ohne seine Mitwirkung als man- datierter Rechtsvertreter ein Asylentscheid getroffen worden sei. Trotz aus- gewiesenem Vertretungsverhältnis sei offenbar eine unentgeltliche Rechts- vertretung bestellt worden, was eine grobe Verletzung der Verfahrens- rechte darstelle. Er ersuchte um umgehende Zustellung der vollständigen Akten und forderte eine Erklärung, wie es zu dieser «eklatanten Verfah- rensverletzung» gekommen sei.
D-933/2024 Seite 5 F.c Das SEM stellte dem Rechtsvertreter am 15. November 2023 – nach einem vorangehenden Austausch via E-Mail und Telefon sowie internen Abklärungen – die Akten des Asylverfahrens zu. F.d Mit Schreiben vom 18. Dezember 2023 reichte Rechtsanwalt Davide Loss beim SEM eine Stellungnahme ein. Darin beantragte er, es sei auf das begründete Asylgesuch vom 15. August 2023 einzutreten, die Anhö- rung zu den Asylgründen sei zu wiederholen, es sei über das Asylgesuch des Beschwerdeführers neu zu entscheiden und der Entscheid sei im An- schluss an die rubrizierte Rechtsvertretung zu eröffnen. Weiter sei das Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege vom 15. August 2023 gutzuheissen und er sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. G. Das SEM wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung mit Verfügung vom 15. Januar 2024 ab, nachdem der Rechtsvertreter um ei- nen diesbezüglichen Entscheid vor der auf den 24. Januar 2024 angesetz- ten Anhörung gebeten hatte. Zur Begründung hielt es fest, dass den Asyl- suchenden mit der im März 2019 in Kraft getretenen Neustrukturierung des Asylverfahrens als flankierende Massnahme zu den rascheren Verfahren eine kostenlose Beratung und rechtliche Vertretung zur Verfügung gestellt werde. Das SEM habe in den einzelnen BAZ jeweils Leistungserbringer mit den Aufgaben des unentgeltlichen Rechtsschutzes betraut, wobei diese von den Asylsuchenden jederzeit in Anspruch genommen werden könnten. Es bestehe jedoch keine gesetzliche Grundlage, einen sogenannt externen Rechtsvertreter im erstinstanzlichen Verfahren zu mandatieren. H. H.a Mit separater Verfügung vom 15. Januar 2024 hob das SEM seinen Asylentscheid vom 25. Oktober 2024 formell auf. H.b Der Beschwerdeführer wurde am 24. Januar 2024 erneut zu seinen Asylgründen angehört, im Beisein seines Rechtsvertreters Davide Loss. H.c Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er geltend, er habe Angst vor einer Rückkehr nach Syrien, weil er vor dem Militärdienst geflohen sei und deshalb sofort umgebracht würde. Es herrsche Krieg und es seien so- wohl sehr junge als auch ältere Leute eingezogen worden. Auch er hätte Militärdienst leisten müssen, wenn er nicht geflohen wäre. Nach seiner Ausreise sei seine Mutter nach ihm gefragt worden und es hätten Razzien stattgefunden mit dem Ziel, ihn zum Dienst mitzunehmen. Einmal sei er
D-933/2024 Seite 6 auch von der Armee auf der Strasse angehalten und aufgefordert worden, ins Militär zu gehen. Das von ihm eingereichte Beweismittel habe er be- schafft, nachdem ihm sein früherer Anwalt gesagt habe, ein solches könnte nützlich sein. Er habe sich mit seinem Onkel in Verbindung gesetzt und ein Freund von diesem habe das Dokument gegen eine Geldzahlung erhältlich gemacht. Weiter werde er von der freien syrischen Armee (FSA) verfolgt, weil sie gegen die Kurden sei und diese töten würde. Die kurdischen Kräfte wiederum würden nicht nur gegen ihn, sondern auch gegen andere vorge- hen. Die Lage in Syrien sei unübersichtlich, es herrsche Krieg und gebe Strassenkämpfe. Niemand habe sich sicher gefühlt und er habe dort stets in Angst gelebt, dass sie jeden Moment angegriffen werden könnten. Bei einer Rückkehr würde er wegen des Militärdienstes gefoltert und seiner- seits in den Krieg eingezogen. Ausserdem habe er seine Familie und sei- nen Sohn hier, weshalb er in der Schweiz bleiben wolle. Ferner sei sein Bruder aus dem Militärdienst desertiert und geflohen. Auch deswegen be- fürchte er eine Verfolgung, da er bei einer Rückkehr anstelle seines Bru- ders bestraft würde. I. Das SEM übermittelte dem Rechtsvertreter am 31. Januar 2024 einen Ent- wurf für den Asylentscheid. Dieser reichte mit Eingabe vom gleichen Tag eine entsprechende Stellungnahme ein. Darin wurde insbesondere weiter- hin beantragt, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Zudem wurde darum ersucht, wiedererwägungsweise auf die Verfügung vom 15. Januar 2024 zurückzu- kommen und MLaw Davide Loss als amtlichen Rechtsbeistand zu bestel- len. J. Mit Verfügung vom 2. Februar 2024 stellte das SEM fest, der Beschwerde- führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Weiter hielt es fest, der Entscheid über die Landesverweisung liege in der Kompetenz der zuständigen kantonalen Behörden. K. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
13. Februar 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die- sen Entscheid. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzu- heben und die Angelegenheit sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. Zudem sei ihm für das vorinstanzliche Verfahren die
D-933/2024 Seite 7 unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren. Eventualiter sei festzu- stellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm sei Asyl zu ge- währen. Schliesslich ersuchte er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um un- entgeltliche Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbei- stands in der Person des unterzeichnenden Rechtsvertreters. Der Be- schwerde lagen – neben der angefochtenen Verfügung – je eine Bestäti- gung von C._______ respektive D._______ bei. L. Die Instruktionsrichterin hiess das Gesuch um unentgeltliche Prozessfüh- rung mit Verfügung vom 22. Februar 2024 gut, verzichtete auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Davide Loss als amtlichen Rechtsbeistand für das Be- schwerdeverfahren bei. M. Das SEM liesss sich mit Schreiben vom 28. Februar 2024 zur Beschwerde vom 13. Februar 2024 vernehmen. N. Mit Schreiben vom 14. März 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Rep- lik zu den Akten. Dieser lag eine Honorarnote des Rechtsvertreters bei. O. Für die Beurteilung des vorliegenden Verfahrens wurden die Akten des Bruders des Beschwerdeführers (E._______, N […]) beigezogen.
Erwägungen (40 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer- deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In- teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, die vorab zu be- urteilen sind, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu bewirken.
E. 3.2.1 Der Beschwerdeführer kritisiert, dass das SEM die Begründungs- pflicht als Teilaspekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör verletzt habe. Es habe die wichtigsten Punkte der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 31. Januar 2024 in der angefochtenen Verfügung zwar wiederholt, dazu aber lediglich festgehalten, der Vorwurf der fehlenden einzelfallspezi- fischen Prüfung werde zurückgewiesen und es würden keine neuen Tatsa- chen oder Beweismittel vorgelegt, welche eine Änderung des Standpunk- tes des SEM zu rechtfertigen vermöchten. Es werde nicht einmal in den Grundzügen auf die ausführliche Stellungnahme eingegangen und eine konkrete Auseinandersetzung mit den betreffenden Vorbringen fehle. Ins- besondere finde keine Berücksichtigung der derzeitigen prekären Lage in Syrien statt, was den vorinstanzlichen Entscheid kaum nachvollziehbar mache und eine sachgerechte Anfechtung so gut wie verunmögliche. Das Vorgehen der Vorinstanz erscheine stossend und führe das Konzept der vorgängigen Stellungnahme ad absurdum. Es entstehe der starke Ein- druck, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht sorgfältig geprüft worden seien, wobei sich dies im gesamten Verfahrensablauf mit mehreren Verfahrensfehlern wiederspiegle. Vor diesem Hintergrund habe das SEM sowohl den Anspruch auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK als auch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verletzt.
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E. 3.2.2 Weiter äussere sich die Vorinstanz nicht zum in der Stellungnahme vom 31. Januar 2024 beantragten und begründeten Gesuch um unentgelt- liche Rechtsverbeiständung. Dieses werde weder gutgeheissen noch ab- gewiesen noch werde darauf nicht eingetreten, was eine formelle Rechts- verweigerung darstelle. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass das SEM das Gesuch mit Verfügung vom 15. Januar 2024 abgelehnt habe. Es wäre auf jeden Fall gehalten gewesen, auf das neu gestellte Gesuch ein- zutreten oder ein allfälliges Nichteintreten zu begründen. Wie bereits im gesamten Verfahrensgang würden gewisse Eingaben des Beschwerdefüh- rers unberücksichtigt gelassen, womit seine verfassungsmässig garantier- ten Rechte verletzt würden. Die Angelegenheit sei in diesem Punkt zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 3.2.3 Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV habe jede Person, die nicht über die erfor- derlichen Mittel verfüge, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheine. Weise die Sache eine Komplexität auf, welche den Beizug eines Rechtsbeistands notwendig er- scheinen lasse, bestehe auch ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsver- beiständung. Vorliegend habe das SEM diese implizit verweigert, indem es sich zum entsprechenden Gesuch vom 31. Januar 2024 nicht geäussert habe. Die Verfügung des SEM vom 15. Januar 2024 – welche als Zwischenent- scheid mit dem Endentscheid anfechtbar sei – werde vorliegend mitange- fochten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung sei darin insbesondere mit der Begründung abgewiesen worden, es bestehe keine gesetzliche Grundlage für die Mandatierung eines externen Rechtsvertre- ters. Dieser Auffassung könne nicht gefolgt werden. Die unentgeltliche Ver- beiständung als Teilgehalt des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 29 Abs. 3 BV sei nicht deckungsgleich mit dem unentgeltlichen Rechtsschutz nach Art. 102f AsylG. Zwar dürfte die Mehrheit der Verfahren keine derartige Komplexität aufweisen, dass sich eine externe unentgeltli- che Rechtsverbeiständung als notwendig erweise. Dennoch habe das SEM in jedem Einzelfall die Voraussetzungen von Art. 29 Abs. 3 BV zu prüfen, wenn es darum ersucht werde. Dies habe es vorliegend unterlas- sen und einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege im Anwendungs- bereich des erstinstanzlichen Asylverfahrens kategorisch ausgeschlossen. Der vorliegende Fall weise indessen aufgrund der zahlreichen Verfahrens- fehler der Vorinstanz eine Komplexität auf, welcher der Beschwerdeführer allein nicht gewachsen gewesen wäre. Es sei darauf hinzuweisen, dass sein Asylgesuch erst und nur aufgrund der Intervention des unter-
D-933/2024 Seite 10 zeichnenden Rechtsvertreters überhaupt behandelt worden sei. Zuvor hät- ten ihn die Mitarbeiter des BAZ B._______, nachdem er auf entsprechende Aufforderung hin dort vorgesprochen habe, schlichtweg festnehmen las- sen. Als sich der Rechtsvertreter eingeschaltet habe, sei das Verfahren zwar anhand genommen worden, aber – trotz aktenkundigem Vertretungs- verhältnis – unter Ausschluss des Vertreters. Nach verschiedenen Inter- ventionen per Telefon und E-Mail habe der Rechtsvertreter schliesslich Stellung nehmen können und in einer umfassenden Eingabe zahlreiche Verfahrensfehler gerügt. Der vorliegende Fall sei ausserordentlich und sehr komplex, weshalb der Beizug des unterzeichnenden Rechtsvertreters in jeder Hinsicht geboten und das Einzige gewesen sei, was dem Be- schwerdeführer dazu verholfen habe, dass sein Verfahren anhand genom- men werde. Der Verfahrenslauf habe zudem gezeigt, dass die Mandatie- rung eines Rechtsvertreters des Leistungserbringers nicht geeignet gewe- sen sei, die Rechtskonformität des Verfahrens zu gewährleisten. Schliess- lich sei darauf hinzuweisen, dass das Gesuch um unentgeltliche Verbei- ständung bereits am 15. August 2023 gestellt worden sei. Erst fünf Monate später habe die Vor-instanz über dieses entschieden, während der Rechts- vertreter in dieser Zeit alle Hände voll zu tun gehabt habe, ein rechtskon- formes Verfahren zu verlangen. Dies erscheine stossend und es gehe nicht an, nach mehreren Monaten Verfahrensdauer zwei Wochen vor dem Asyl- entscheid vor vollendete Tatsachen gestellt zu werden. Der Gang des Ver- fahrens zeige exemplarisch, dass der Beschwerdeführer ohne Rechtsver- tretung nicht ansatzweise in der Lage gewesen wäre, seine Rechte im Ver- fahren selbständig wirksam geltend zu machen. Als rechtsunkundiger Asyl- suchender sei er gegenüber der professionellen Behörde, welche vorlie- gend rechtswidrig agiert habe, stark benachteiligt gewesen. Deren unhalt- bares Vorgehen habe auch zu einem totalen Vertrauensverlust in sämtliche staatliche Akteure des Asylverfahrens geführt, wozu auch die im Auftrag des SEM arbeitenden unentgeltlichen Rechtsbeistände zu zählen seien. Es sei daher verständlich und gerechtfertigt, dass er eine externe anwaltli- che Vertretung beigezogen habe. Sämtliche Voraussetzungen von Art. 29 Abs. 3 BV seien folglich erfüllt. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Vorinstanz keine gesetzliche Grundlage für die Mandatierung ei- nes externen unentgeltlichen Rechtsbeistands sehen wolle. Einerseits be- stehe darauf ein verfassungsmässiger Anspruch. Andrerseits sei darauf hinzuweisen, dass das SEM im Rahmen von zwei anderen Verfahren (N […] und N […]) den asylsuchenden Personen die unentgeltliche Rechts- pflege für das erstinstanzliche Asylverfahren gewährt habe. Es sei nicht ersichtlich, weshalb dies nun mangels gesetzlicher Grundlage nicht mög- lich sein soll.
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E. 3.3 In seiner Vernehmlassung räumte das SEM ein, dass es vorliegend zu mehreren formellen Verfahrensfehlern gekommen sei. Auf Ersuchen des rubrizierten Rechtsvertreters hin sei das Verfahren indessen von Grund auf neu aufgenommen worden, wobei erneut eine Anhörung – in Anwesenheit des Rechtsvertreters – durchgeführt worden sei. In Bezug auf die Frage der Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands sei intern die Fe- derführung Rechtsschutz konsultiert worden, welche zum Schluss gekom- men, sei, dass es sich zwar um eine unübliche Konstellation handle, das Gesuch aber dennoch abzulehnen sei. Hierzu werde auf die Akte (…)-57/3 verwiesen. Sodann werde die allgemeine Lage in Syrien keinesfalls ver- kannt. Der vorliegende Sachverhalt sei indessen gemäss der etablierten Praxis der schweizerischen Asylbehörden beurteilt worden, wobei der Schluss gezogen worden sei, dass die Befürchtungen des Beschwerdefüh- rers hinsichtlich einer Verfolgung aufgrund einer vermeintlichen Wehr- dienstverweigerung nicht nachvollziehbar seien.
E. 3.4 In der Replik wurde entgegnet, die Ausführungen des SEM in der Ver- nehmlassung vermöchten an der gerügten Rechtsverweigerung sowie der Verletzung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege nichts zu än- dern. Es werde zugegeben, dass es zu mehreren Fehlern gekommen sei, und auf Ersuchen des Rechtsvertreters hin ein neues, rechtskonformes Verfahren durchgeführt worden sei. Das Eingreifen des Unterzeichnenden sei vorliegend conditio sine qua non für einen ordnungsgemässen Verfah- rensablauf gewesen. Es sei mit dem verfassungsmässigen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nicht vereinbar, dass der mittellose Beschwer- deführer die Kosten dieser zur Wahrung seiner elementaren Verfahrens- rechte notwendigen Vertretung selbst tragen müsse. Ohne den Beizug ei- nes Rechtsvertreters wäre er als rechtsunkundiger Asylsuchender dem SEM hinsichtlich seiner Verfahrensrechte vollständig ausgeliefert gewe- sen, was augenscheinlich in der Verhaftung vom 6. September 2023 zum Ausdruck komme. Ein rechtskonformes Verfahren wäre ohne den Aufwand des Rechtsvertreters unterblieben. Dabei könne es nicht darauf ankom- men, dass eine Unterabteilung der Vorinstanz nach ihren Abklärungen keine unentgeltliche Verbeiständung habe bewilligen wollen. Entscheidend sei, dass der Beschwerdeführer zur Wahrung seiner Verfahrensrechte ei- nen Rechtsbeistand habe beiziehen müssen. Weiter sei anzumerken, dass sich das SEM nicht zur gerügten Rechtsver- weigerung äussere und nicht auf die in der Beschwerde vorgebrachte Ver- letzung des rechtlichen Gehörs eingehe. Vielmehr setze es sich punktuell mit einigen bereits in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vorge-
D-933/2024 Seite 12 brachten materiellen Rügen auseinander. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei jedoch auf die Stellungnahme einzu- gehen, was das SEM unterlassen habe. Dies scheine die Vorinstanz auch nicht zu bestreiten, wobei sie einfach eine materielle Begründung nach- schiebe. Ein solches Vorgehen sei mit der formellen Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht vereinbar und beraube den Beschwerdeführer einer Instanz.
E. 3.5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3). Mit dem Ge- hörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die be- troffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von de- nen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistand- punkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen aus- drücklich erwähnt oder widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b).
E. 3.5.2 Es trifft zu, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung die Aus- führungen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 31. Januar 2024 zusammenfasst und im Anschluss lediglich festhält, der Vorwurf der fehlenden einzelfallspezifischen Prüfung werde zurückgewiesen und es würden keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Tatsächlich er- scheint dies recht knapp und eine Auseinandersetzung mit den einzelnen Argumenten der Stellungnahme findet nicht statt. Aus den vorangehenden Erwägungen der Verfügung ergibt sich jedoch mit ausreichender Klarheit, aus welchen Gründen das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt hat. Es ging dabei auf dessen Äusserungen anlässlich der An- hörung, das erste Asylverfahren sowie das neu eingereichte Beweismittel ein. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung fand eine ein- zelfallspezifische Prüfung der zentralen Vorbringen somit statt. Weiter ver- wies das SEM in seiner Verfügung auf die derzeitige Praxis der schweize- rischen Asylbehörden im Zusammenhang mit Refraktion und Desertion im Kontext von Syrien, womit es auch die Lage im Heimatstaat berück-
D-933/2024 Seite 13 sichtigte. Folglich war der Beschwerdeführer in der Lage zu erkennen, wes- halb seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt wurde. Die ausführliche Beschwerdeeingabe zeigt denn auch, dass es ihm durchaus möglich war, die vorinstanzliche Verfügung sachgerecht anzu- fechten und darzulegen, aus welchen Gründen er die Einschätzungen des SEM für unzutreffend hält. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass sich die Vorinstanz bei der Begründung ihrer Verfügung auf die für den Ent- scheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf und eben nicht ge- halten ist, sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung eines Gesuchstellers auseinanderzusetzen (vgl. E. 3.5.1). Trotz der knappen Ausführungen hinsichtlich der Stellungnahme sind diese Anforderungen als erfüllt zu erachten und eine Verletzung der Begründungspflicht ist zu verneinen. Abschliessend ist festzuhalten, dass es sich vorliegend nicht um eine zivil- oder strafrechtliche Angelegenheit handelt, weshalb das Verfah- ren nicht in den sachlichen Anwendungsbereich des in der Beschwerde angerufenen Art. 6 Ziff. 1 EMRK fällt (vgl. dazu Urteil des BVGer D- 3964/2021 vom 18. Oktober 2021 E. 6.2; siehe auch MEYER-LADE- WIG / NETTESHEIM / VON RAUMER [Hrsg.], EMRK, Europäische Menschen- rechtskonvention, Handkommentar EMRK, 4. Aufl. 2017, Rz 22 zu Art. 6). Die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der Verletzung der Begrün- dungspflicht erweist sich somit als unbegründet.
E. 3.6.1 Der Beschwerdeführer macht hinsichtlich der fehlenden Behandlung seines mit Eingabe vom 31. Januar 2024 erneut gestellten Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung eine Rechtsverweigerung geltend. Eine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung kann bei Untätigkeit der zu- ständigen Behörde erhoben werden, wobei die Beschwerdelegitimation voraussetzt, dass der Betroffene zuvor ein Begehren um Erlass einer Ver- fügung gestellt hat und ein Anspruch darauf besteht. Letzteres ist anzuneh- men, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln, und dem Rechtssuchenden nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistel- lung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). Ferner muss ein schutz- würdiges – mithin aktuelles und praktisches – Interesse an der Vornahme der verweigerten Amtshandlung bestehen (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER/MARTIN KAYSER, Prozessieren vor dem Bun- desverwaltungsgericht, 3. Aufl., Basel 2022, Rz. 5.23).
E. 3.6.2 Mit Verfügung vom 15. Januar 2024 lehnte das SEM das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Nach Durchführung der Anhörung teilte es
D-933/2024 Seite 14 dem Rechtsvertreter mit E-Mail vom 29. Januar 2024 mit, es sei vorgese- hen, dass der Entscheidentwurf am 31. Januar 2024 und der Endentscheid am 1. Februar 2024 eröffnet werde, wobei dieser voraussichtlich materiell negativ, mit Landesverweis, ausfalle (vgl. SEM-Akte […]-51/2). Eine Anfechtung der Verfügung vom 15. Januar 2024 zusammen mit dem Endentscheid war vorliegend möglich. In der Beschwerde wurde denn auch ausdrücklich festgehalten, die betreffende Verfügung werde mitange- fochten. Bereits vorab ersuchte der Beschwerdeführer in seiner Stellung- nahme vom 31. Januar 2024 (SEM-Akte […]-54/14) um wiedererwägungs- weise Aufhebung der Verfügung vom 15. Januar 2024 und stellte erneut ein Gesuch um Beiordnung von MLaw Davide Loss als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Zu diesem Zeitpunkt war jedoch angesichts der Ankündi- gung des SEM vom 29. Januar 2024 absehbar, dass demnächst ein En- dentscheid ergehen würde und die mit Verfügung vom 15. Januar 2024 verweigerte unentgeltliche Verbeiständung in diesem Rahmen angefoch- ten werden kann. Bei dieser Sachlage ist nicht davon auszugehen, dass ein Anspruch auf Erlass einer weiteren Verfügung zu dieser Frage bestand. Der Beschwerdeführer hatte vielmehr die Möglichkeit, die Verfügung vom
15. Januar 2024 zusammen mit dem Endentscheid vom 2. Februar 2024 anzufechten und die Rechtmässigkeit der Verweigerung der unentgeltli- chen Verbeiständung für das erstinstanzliche Asylverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht beurteilen zu lassen. Nachdem ein ordentliches Rechtsmittel gegen die Verfügung vom 15. Januar 2024 ergriffen werden konnte, ist auch nicht ersichtlich, inwiefern ein schutzwürdiges Interesse an einer wiedererwägungsweisen Beurteilung der unentgeltlichen Verbei- ständung durch die Vorinstanz bestanden hätte. Das SEM war somit nicht gehalten, sich im Rahmen der angefochtenen Verfügung erneut zur verweigerten unentgeltlichen Verbeiständung zu äus- sern. Entsprechend sind die Voraussetzungen für die Annahme einer Rechtsverweigerung nicht erfüllt und die diesbezügliche Rüge ist unbe- gründet.
E. 3.7.1 Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird in erster Linie durch das anwendbare Verfahrensrecht geregelt. Unab- hängig davon besteht ein solcher Anspruch unmittelbar gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV (BGE 128 I 225 E. 2.3). Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wird die unentgeltliche Rechtspflege in Art. 102m AsylG und Art. 65 VwVG konkretisiert. Für das erstinstanzliche
D-933/2024 Seite 15 Asylverfahren kommen die Bestimmungen von Art. 102f ff. AsylG zur An- wendung, welche für den Rechtsschutz in den Bundesasylzentren sowie die Beratung und Vertretung im erweiterten Verfahren gelten. Daneben bleiben jedoch die generellen Regeln für die unentgeltliche Rechtsverbei- ständung bestehen (vgl. Urteil des BVGer E-5781/2020 vom 1. Dezember 2020 E. 4.2). Gemäss Lehre und Rechtsprechung besteht auch im erstin- stanzlichen Asylverfahren unter Umständen ein Anspruch auf amtliche Ver- beiständung, wobei die Voraussetzungen von Art. 65 VwVG erfüllt sein müssen (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/8 E. 3.1 m.w.H.). Demnach ist der bedürftigen Partei ein unentgeltlicher Anwalt zur Seite zu stellen, wenn dies für die Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Dieser sich aus Art. 29 Abs. 3 BV ergebende Anspruch gilt für die Rechts- vertretung im erstinstanzlichen Verfahren, welche nicht von den Art. 102f ff. AsylG erfasst ist, mithin auch für eine allfällige gewillkürte Rechtsvertretung (vgl. in diesem Sinne Urteil des BVGer D-18/2022 vom 28. März 2022 E. 5.4). Eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung im erstinstanzlichen (beschleu- nigten) Verfahren ist somit nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Überdies wird in der Beschwerde zu Recht darauf hingewiesen, dass das SEM in den beiden dort zitierten Verfahren den Gesuchstellern – welche sich in- dessen nicht in einem Bundesasylzentrum aufhielten – einen externen un- entgeltlichen Rechtsbeistand für das erstinstanzliche Asylverfahren beige- ordnet hat. Die Notwendigkeit einer unentgeltlichen Verbeiständung dürfte aber in aller Regel zu verneinen sein, da sich die Asylsuchenden durch die Rechtsvertreterinnen und -vertreter der Leistungserbringer gemäss Art. 102f Abs. 2 AsylG rechtlich vertreten lassen können, womit die Man- datierung eines externen Vertreters nicht erforderlich ist. Wollen die Be- troffenen dennoch eine gewillkürte Rechtsvertretung bezeichnen, haben sie die entsprechenden Kosten grundsätzlich selbst zu tragen. Das Gericht geht davon aus, dass sich in besonderen Konstellationen eine unentgeltliche Verbeiständung aber als notwendig erweisen kann und ent- sprechend zu gewähren ist. Es ist daher zu prüfen, ob es sich vorliegend um einen solchen Fall handelt und die Voraussetzungen für die amtliche Verbeiständung im erstinstanzlichen Asylverfahren ausnahmsweise erfüllt sind.
E. 3.7.2 Die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung ist nicht bereits aufgrund des Umstands zu verneinen, dass das vorinstanzliche Verfahren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht ist (vgl. BGE 125 V 32 E. 4b
D-933/2024 Seite 16 m.H.). Droht ein Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der Partei einzugreifen, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukom- men, denen der Gesuchsteller alleine nicht gewachsen wäre (vgl. BGE 130 I 180 E. 2.2 m.H.). Ob die anwaltliche Verbeiständung notwendig ist, beur- teilt sich dabei nach den konkreten objektiven und subjektiven Umständen. Es ist im Einzelfall zu fragen, ob eine nicht bedürftige Partei unter sonst gleichen Umständen vernünftigerweise eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beiziehen würde, weil sie selber zu wenig rechtskundig ist und das Interesse am Prozessausgang den Aufwand rechtfertigt. Zu be- rücksichtigen sind dabei insbesondere das Alter, die soziale Situation, die Sprachkenntnisse oder die gesundheitliche und geistig-psychische Verfas- sung der betroffenen Person sowie die Schwere und Komplexität des Fal- les (vgl. BVGE 2017 VI/8 E. 3.3.2). Für das Asylverfahren hielt die ehema- lige Asylrekurskommission (ARK) fest, das Kriterium der erheblichen Trag- weite des Verfahrens für die gesuchstellende Partei sei in aller Regel erfüllt. Im Gegensatz dazu werde das Erfordernis komplexer Sach- oder Rechts- fragen nur äusserst selten gegeben sein (vgl. EMARK 2001 Nr. 11 E. 6c). Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Praxis, wonach die Notwendig- keit einer Vertretung im erstinstanzlichen Asylverfahren nur unter sehr rest- riktiven Voraussetzungen zu bejahen sei, fortgesetzt (vgl. BVGE 2017 VI/8 E. 3.3.2 m.H.).
E. 3.7.3 Der Beschwerdeführer hält sich seit dem Jahr 2015 in der Schweiz auf und wurde zunächst vorläufig aufgenommen. Mit Verfügung vom
2. Februar 2023 stellte das SEM das Erlöschen der vorläufigen Aufnahme fest, nachdem im Rahmen eines Strafverfahrens eine Landesverweisung ausgesprochen worden war. Das kantonale Migrationsamt setzte ihm da- raufhin eine Frist zur Ausreise an. In seinem neuen Asylgesuch machte der Beschwerdeführer geltend, er könne nicht nach Syrien zurückkehren, da ihm dort erhebliche Nachteile respektive eine völkerrechtswidrige Behand- lung drohten. Bei dieser Sachlage ist das Erfordernis der erheblichen Trag- weite des Verfahrens für die gesuchstellende Person ohne Weiteres als erfüllt zu erachten. Ferner ist aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer prozessual bedürftig ist. Fraglich ist indessen, ob sich der Beizug eines Anwalts im erstinstanzlichen Asylverfahren als notwendig erwies.
E. 3.7.4 Das SEM räumte in seiner Vernehmlassung ein, dass es vorliegend zu formellen Verfahrensfehlern gekommen sei. Tatsächlich gab es bereits
D-933/2024 Seite 17 bei der Einleitung des Verfahrens erhebliche Schwierigkeiten. So stellte der Beschwerdeführer mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom
15. August 2023 bei der Vorinstanz ein schriftliches Asylgesuch. Dieser war schon aufgrund eines vorangehenden Akteneinsichtsgesuchs be- kannt, dass ein Mandatsverhältnis zu einem externen Rechtsvertreter be- steht. Mit Schreiben vom 25. August 2023 – welches notabene an Rechts- anwalt Loss zugestellt wurde – wies das SEM den Beschwerdeführer da- rauf hin, dass er sich an das zuständige Bundesasylzentrum zu wenden habe. Die Rechtskraft des ersten Asylentscheids lag zu diesem Zeitpunkt bereits mehr als fünf Jahre zurück, womit es sich beim neuen Asylgesuch nicht um ein Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG handelte, wel- ches schriftlich und begründet zu stellen ist. Entsprechend korrekt erfolgte seitens des SEM die Aufforderung, sich bei einem BAZ zu melden für die Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens. Für diesen Schritt wäre es grundsätzlich nicht erforderlich, einen Rechtsvertreter beizuziehen, zu- mal die Einreichung eines Asylgesuchs grundsätzlich persönlich zu erfol- gen hat. Als der Beschwerdeführer jedoch am 6. September 2023 im BAZ B._______ vorsprach, wurde er offenbar – aus für das Gericht nicht nach- vollziehbaren Gründen – verhaftet. Faktisch wurde ihm damit die Entge- gennahme seines Asylgesuchs verweigert. In der Folge kontaktierte er den rubrizierten Rechtsvertreter, welcher sich daraufhin zuerst telefonisch und später auch schriftlich mit Eingabe vom 14. September 2023 beim SEM meldete (vgl. SEM-Akte […]-30/3). Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer erst im Anschluss, am 21. September 2023, im BAZ B._______ ein Asylgesuch stellen konnte. Vor diesem Hintergrund wird seitens des Rechtsvertreters zu Recht darauf hingewiesen, dass ohne seine Intervention das zuerst schriftlich, dann mündlich gestellte neue Asylgesuch vom SEM gar nicht anhand genom- men worden wäre. Die gesetzlich vorgesehene Vertretung durch den Leis- tungserbringer in den Bundesasylzentren beginnt erst mit der Vorberei- tungsphase (vgl. Art. 102h Abs. 1 AsylG) und setzt somit voraus, dass das Asylgesuch registriert sowie das Verfahren eingeleitet wird. Dies war beim Beschwerdeführer indessen am 6. September 2023 gerade nicht der Fall. Angesichts seiner Verhaftung anlässlich der Stellung des Asylgesuchs, welche für ihn kaum verständlich gewesen sein dürfte, erscheint es nahe- liegend, in dieser Situation rechtliche Unterstützung durch seinen bereits mandatierten Anwalt in Anspruch zu nehmen. Als rechtsunkundige Person war es für ihn nicht möglich, zu erkennen, wie er gegen eine unrechtmäs- sige Verweigerung der Entgegennahme seines Asylgesuchs vorgehen könnte. Der Beizug eines externen Rechtsvertreters war im vorliegenden
D-933/2024 Seite 18 Einzelfall daher notwendig, um durch entsprechende Intervention beim SEM überhaupt erst die Einleitung eines Asylverfahrens zu bewirken.
E. 3.7.5 Nach der erneuten Vorsprache des Beschwerdeführers im BAZ wurde das Asylverfahren aufgenommen. Korrekterweise hätte das SEM aufgrund der sich bei den Akten befindenden Vollmacht – sowie im Übrigen auch angesichts des mehrmaligen Kontakts zwischen Rechtsanwalt Loss und Mitarbeitenden der Vorinstanz – erkennen müssen, dass der Be- schwerdeführer über eine externe Rechtsvertretung verfügt. Dieser Um- stand wurde jedoch verkannt und es wurde eine Rechtsvertreterin des zu- ständigen Leistungserbringers zugeteilt. Zwar unterzeichnete der Be- schwerdeführer in der Folge eine entsprechende Vollmacht (vgl. SEM-Akte […]-13/2), welche indessen keinen Hinweis auf die Beendigung eines früheren Mandats respektive den Widerruf einer allfälligen anderen Voll- macht enthält. Entsprechend war die Vollmacht zugunsten von Rechtsan- walt Loss nach wie vor gültig und das SEM wäre gehalten gewesen, gege- benenfalls Abklärungen hinsichtlich des Vertretungsverhältnisses vorzu- nehmen. An dieser Stelle ist auch auf Art. 12 Abs. 2 AsylG hinzuweisen, wonach die Behörde – wenn die asylsuchende Person von mehreren Be- vollmächtigten vertreten wird und diese keine gemeinsame Zustelladresse bezeichnen – ihre Verfügungen und Mitteilungen an die zuerst bezeichnete Person zustellt. Die Vorinstanz führte das Asylverfahren jedoch durch, ohne die externe Rechtsvertretung einzubeziehen, was als grobe Verlet- zung der Verfahrensrechte des Beschwerdeführers zu werten ist. Asylsuchende haben jederzeit das Recht, sich im Verfahren von einem pri- vaten Rechtsvertreter unterstützen zu lassen, wobei es nicht ihre Aufgabe ist, sicherzustellen, dass die Vertreter seitens des SEM nicht umgangen werden. Vielmehr dürfen die Betroffenen davon ausgehen, dass ein bevoll- mächtigter Vertreter rechtzeitig über Verfahrensschritte informiert wird und Mitteilungen an diesen erfolgen. Vorliegend erhielt der mandatierte externe Rechtsvertreter aber erst nach Abschluss des Asylverfahrens Kenntnis da- von, dass dieses ohne seine Mitwirkung durchgeführt worden war. Er wandte sich daraufhin an die Vorinstanz und forderte eine Erklärung, wobei aus den Akten hervorgeht, dass mehrere E-Mails sowie Telefonate zwi- schen der Rechtsvertretung und dem SEM erforderlich waren, um die Sachlage zu klären (vgl. SEM-Akte […]-25/3). Nach gewährter Aktenein- sicht reichte Rechtsanwalt Loss mit Schreiben vom 18. Dezember 2023 eine ausführliche Stellungnahme ein, in welcher er namentlich eine Wie- derholung der Anhörung sowie eine neue Entscheidung über das Asylge- such beantragte. In der Folge entschied das SEM, diesen Begehren zu
D-933/2024 Seite 19 entsprechen und das Asylverfahren erneut durchzuführen. Damit wurden auch die vorangehenden Verfahrensfehler implizit anerkannt. Es ist auf- grund des Verfahrensverlaufs nicht davon auszugehen, dass diese ohne die Interventionen des Rechtsvertreters überhaupt entdeckt, geschweige denn korrigiert worden wären. Weder die Untersuchungspflicht des SEM noch die gesetzlich vorgese- hene Vertretung durch den Leistungserbringer im Bundesasylzentrum ver- mochten in der vorliegenden Konstellation zu verhindern, dass die Verfah- rensrechte des Beschwerdeführers – wozu auch der Beizug eines gewill- kürten Rechtsvertreters zählt – verletzt wurden. Der Sachverhalt präsen- tierte sich aufgrund der Versäumnisse des SEM als sehr unübersichtlich und es erfolgten neben internen Abklärungen auch verschiedene Korres- pondenzen mit der Rechtsvertretung, bis feststand, wie weiter vorzugehen sei. Der Fall bot sowohl in tatsächlicher als auch in (verfahrens-)rechtlicher Hinsicht verschiedene Schwierigkeiten, denen eine asylsuchende Person auf sich allein gestellt nicht gewachsen gewesen wäre. Der Beizug eines Rechtsvertreters war daher auch in diesem Zusammenhang als notwendig zu erachten.
E. 3.7.6 Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass die Konsultation eines exter- nen Rechtsvertreters hinsichtlich der Einleitung des Asylverfahrens sowie der Wiederaufnahme des Verfahrens für den Beschwerdeführer notwendig war, um seine Rechte im Verfahren geltend zu machen. Die entsprechen- den Bemühungen des rubrizierten Rechtsvertreters, welche im Zeitraum zwischen September und Dezember 2023 getätigt wurden, waren erforder- lich, um ein rechtskonformes Asylverfahren zu gewährleisten. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne rechtliche Vertretung in der Lage gewesen wäre, die Einhaltung seiner Verfahrensrechte durch- zusetzen. Für die Leistungen des Rechtsvertreters im erwähnten Zeitraum sind die Voraussetzungen für die unentgeltliche Verbeiständung im erstin- stanzlichen Verfahren daher als erfüllt zu erachten.
E. 3.7.7 Am 20. Juli 2023 wurde Rechtsanwalt Loss vom Beschwerdeführer mit der Wahrung seiner Rechte im Asylverfahren beauftragt. Auf entspre- chendes Ersuchen hin gewährte das SEM diesem praxisgemäss Einsicht in die Asylakten. In der Folge wurde seitens des Rechtsvertreters mit Ein- gabe vom 15. August 2023 ein umfangreiches schriftliches Asylgesuch ein- gereicht, in welchem auch um unentgeltliche Verbeiständung ersucht wurde. Dabei war dem Beschwerdeführer respektive dessen Rechtsvertre- ter – wie sich aus dem betreffenden Gesuch ergibt – bekannt, dass das
D-933/2024 Seite 20 neue Asylgesuch angesichts des Zeitablaufs von fünf Jahren seit der Rechtskraft des Asylentscheids kein Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG darstellte. Es war folglich nicht zwingend erforderlich, ein schriftlich begründetes Asylgesuch einzureichen. Zudem liess sich zum da- maligen Zeitpunkt nicht abschätzen, wie das SEM über das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung entscheiden würde. Das Risiko, dass das Gesuch abgelehnt würde und allfällige Aufwendungen der Rechtsvertre- tung nicht entschädigt würden, muss sowohl dem Rechtsvertreter als auch dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein. Die obenstehend bejahte Notwendigkeit einer rechtlichen Vertretung ergibt sich jedoch daraus, dass dem SEM im weiteren Verlauf verschiedene gravierende Verfahrensfehler unterliefen. Es bedurfte daher des Beizugs eines externen Rechtsvertre- ters, um ein korrektes Verfahren zu gewährleisten. Hätte sich das SEM in- dessen rechtmässig verhalten – wovon zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs vom 15. August 2023 noch auszugehen war – hätte es ausge- reicht, dass der Beschwerdeführer ohne rechtliche Unterstützung bei ei- nem BAZ vorgesprochen und um Asyl ersucht hätte. Für die Aufwendun- gen vor dem Auftreten von Verfahrensfehlern seitens des SEM, mithin vor September 2023, ist eine anwaltliche Vertretung daher als nicht notwendig zu erachten.
E. 3.7.8 Wie bereits dargelegt, wurde das Gesuch um unentgeltliche Verbei- ständung erstmals am 15. August 2023 gestellt. Nachdem der rubrizierte Rechtsvertreter in der Folge von der Vorinstanz zunächst übergangen wurde, beantragte er in seiner Stellungnahme vom 18. Dezember 2023 er- neut die Einsetzung als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Schliesslich lehnte das SEM das Gesuch mit Verfügung vom 15. Januar 2024 ab, unter Hin- weis auf die kostenlose Rechtsvertretung in den Bundesasylzentren durch die Leistungserbringer und die fehlende Rechtsgrundlage für die Beiord- nung eines externen Rechtsvertreters. Zwar erweist sich letzteres, wie sich aus den obenstehenden Erwägungen ergibt, als unzutreffend. Richtig ist indessen, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt die Möglichkeit gehabt hätte, in Kenntnis seiner Rechte und nach entsprechender Rück- sprache mit seinem privaten Rechtsvertreter auf die unentgeltliche Rechts- vertretung durch den Leistungserbringer zurückzugreifen. Der zeitliche Rahmen hierfür wäre zwar eher knapp gewesen, zumal die Anhörung be- reits auf den 24. Januar 2024 angesetzt war. Die Fristen im beschleunigten Verfahren sind indessen durchwegs kurz, weshalb ein Mandatswechsel grundsätzlich als möglich zu erachten gewesen wäre. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer im vorangehenden Verfahren – welches sich auf- grund des Umgehens des zuvor mandatierten Rechtsvertreters als
D-933/2024 Seite 21 unrechtmässig erwies – durch eine Mitarbeiterin des Leistungserbringers des BAZ B._______ vertreten war. Die verfahrensrechtlichen Fehler waren vorliegend einzig dem SEM zuzu- rechnen und nicht den Mitarbeitenden des Leistungserbringers, weshalb es auch nicht als unzumutbar angesehen werden kann, dass sich der Be- schwerdeführer durch diese unterstützen lässt. Trotz der Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Verbeiständung hat er sich entschieden, sich weiterhin von Rechtsanwalt Loss vertreten zu lassen, welcher seinerseits das Mandat weitergeführt hat. Es ist jedoch nicht ersichtlich, weshalb für die folgenden Verfahrensschritte im erstinstanzlichen Asylverfahren nicht die kostenlose Rechtsvertretung durch den Leistungserbringer hätte in An- spruch genommen werden können, zumal das SEM das Verfahren nun korrekt durchführte. Der Beizug eines externen Rechtsanwalts ist daher ab der Wiederaufnahme des Verfahrens, mithin ab Januar 2024, nicht mehr als notwendig zu erachten, womit die entsprechenden Aufwendungen nicht zu entschädigen sind. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich für die Beurteilung der Not- wendigkeit einer unentgeltlichen Verbeiständung für das erstinstanzliche Asylverfahren vorliegend eine differenzierte Betrachtung aufdrängt. Bei einem korrekten Vorgehen des SEM und in Einhaltung der Verfahrens- rechte des Beschwerdeführers wäre es grundsätzlich nicht erforderlich ge- wesen, einen gewillkürten Rechtsvertreter beizuziehen. Es kam aber zu mehreren gravierenden Mängeln, beginnend mit der Asylantragstellung, über die Durchführung des Asylverfahrens. Diese Mängel wurden von der Vorinstanz eingestanden und führten später zur Wiederaufnahme des ge- samten Verfahrens. Ohne die Interventionen des rubrizierten Rechtsvertre- ters wäre es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen, überhaupt ein Asylverfahren einzuleiten und dessen ordnungsgemässe Durchführung einzufordern. Entsprechend ist die Notwendigkeit einer Verbeiständung für die Aufwendungen in diesem Zusammenhang zu bejahen, wobei dies den Zeitraum zwischen September und Dezember 2023 betrifft. Demgegenüber war es für die vorangehenden Verfahrensschritte und ebenso für jene nach der erfolgten Wiederaufnahme des Verfahrens im BAZ nicht erforderlich, einen externen Rechtsvertreter beizuziehen. Viel- mehr hätte der Beschwerdeführer, nunmehr in Kenntnis seiner Verfahrens- rechte und nach Einbezug seines zuerst mandatierten Rechtsvertreters, auch auf die Dienste des Leistungserbringers zurückgreifen können. Er verzichtete indessen darauf und liess sich weiterhin durch einen gewill-
D-933/2024 Seite 22 kürten Rechtsvertreter vertreten. Zu diesem Zeitpunkt wäre eine externe Vertretung aber nicht (mehr) erforderlich gewesen, weshalb die Vor- aussetzungen einer unentgeltlichen Verbeiständung für diese Verfahrens- schritte nicht erfüllt waren.
E. 3.7.9 Nach dem Gesagten ist die mitangefochtene Verfügung vom 15. Ja- nuar 2024 aufzuheben und dem Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt Da- vide Loss für den Zeitraum von September bis Dezember 2023 als amtli- cher Rechtsbeistand im erstinstanzlichen Asylverfahren beizordnen. Die Sache ist in diesem Zusammenhang an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Festsetzung einer angemessenen amtlichen Entschädigung.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 In materieller Hinsicht führte das SEM in der angefochtenen Verfügung aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Wehrdienstverweige- rung sei bereits im Rahmen des ersten Asylverfahrens ausführlich geprüft worden. Dabei sei unter anderem erwogen worden, dass er bis zu Ausreise aus Syrien nicht militärisch ausgehoben worden sei und nicht als Wehr- dienstverweigerer eingestuft werden könne. Der vorgebrachte Kontakt mit den syrischen Behörden stelle keine Rekrutierungsmassnahme dar und es sei anzunehmen, dass er angesichts seiner Minderjährigkeit ohnehin frei- gelassen worden wäre. Insgesamt sei der Schluss gezogen worden, dass
D-933/2024 Seite 23 die Furcht vor einer verfrühten Rekrutierung durch die syrischen Streit- kräfte als unbegründet und folglich nicht asylrelevant anzusehen sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe die Verfügung des SEM vollumfänglich gestützt. Die Vorbringen des Beschwerdeführers in der Anhörung vom
24. Januar 2024 würden sich mit jenen des ersten Asylgesuchs decken; neu sei einzig ein Dokument als Beweismittel eingereicht worden. Es sei daher erneut darauf hinzuweisen, dass gemäss geltender Rechtsprechung Refraktion und Desertion keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu begründen vermöchten. Eine solche liege im Syrien-Kontext nur dann vor, wenn die Dienstverweigerung als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufge- fasst werde, mithin eine deswegen drohende Strafe nicht der Sicherstel- lung der Wehrpflicht diene, sondern unverhältnismässig schwer ausfalle, weil die syrische Regierung den Betroffenen als politischen Gegner quali- fiziere. Davon sei auszugehen, wenn bei einem Refraktär diesbezüglich zusätzliche Risikofaktoren vorlägen. Der Beschwerdeführer habe als neues Beweismittel ein Aufgebot zur wehr- dienstlichen Musterung vorgelegt. In der Anhörung habe er eingeräumt, sein vorheriger Rechtsanwalt habe ihm mitgeteilt, dass ein solches Doku- ment seinem neuen Asylgesuch helfen könnte. Daraufhin habe er einen Freund seines Onkels in Syrien beauftragt, für ihn das eingereichte Doku- ment zu beschaffen, wobei der Onkel diesem Geld dafür gegeben habe. Der Freund – welchen er nicht kenne – sei dann zu den Behörden gegan- gen und habe das Dokument erstellen lassen. Es sei jedoch allgemein be- kannt, dass in Syrien fast jede Art von Dokumenten käuflich erworben wer- den könne. Die Beweiskraft solcher Dokumente sei entsprechend gering einzustufen. Die Aussagen des Beschwerdeführers liessen überdies ernst- hafte Zweifel an diesem Schreiben aufkommen angesichts der offensicht- lich dubiosen Beschaffung desselben. Nachdem die vorgebrachte Wehr- dienstverweigerung allein keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalte, könne jedoch auf eine Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen sowie des eingereichten Dokuments verzichtet werden. Weiter befürchte der Beschwerdeführer, aufgrund der Desertion seines Bruders von den syrischen Behörden einer genaueren Prüfung unterzogen zu werden und deshalb ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu sein. Diese Furcht sei objektiv nicht begründet, da keine zusätzlichen Faktoren vorlä- gen, welche den Schluss zuliessen, dass das syrische Regime ein Verfol- gungsinteresse an seinem Bruder habe. Dieser sei weder vor seiner Aus- reise noch in der Schweiz oppositionell tätig gewesen und verfüge über kein politisches Profil, aufgrund dessen er von den heimatlichen Behörden
D-933/2024 Seite 24 als Bedrohung wahrgenommen werden könnte. Insgesamt hielten die Vor- bringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingsei- genschaft nicht stand und sein Asylgesuch sei abzulehnen.
E. 5.2 Materiell wurde in der Beschwerde zunächst auf einen Lagebericht der European Agency for Asylum (EUAA) vom Februar 2023 sowie einen Be- richt des US Department of State zur Menschenrechtslage in Syrien 2022 verwiesen. Diese zeigten klar auf, dass viele – auch nicht politisch expo- nierte – Militärdienstverweigerer mit hoher Wahrscheinlichkeit für einige Zeit inhaftiert würden, sobald sie von den Behörden aufgegriffen würden. Dies sei insbesondere bei jungen Männern der Fall, welche nach vielen Jahren im Ausland wieder nach Syrien zurückkehrten. Auch wenn es will- kürlich erscheine, ob und wie lange die Betroffenen inhaftiert und in wel- chem Ausmass sie gefoltert würden, bestehe hierfür ein reales, manifestes und nicht unwesentliches Risiko. Der Beschwerdeführer als (…)-jähriger junger Mann, der nach langer Landesabwesenheit nach Syrien zurückkeh- ren würde, würde den heimatlichen Behörden bei einer Rückkehr offen- sichtlich als Militärdienstverweigerer ins Auge fallen. Aus den erwähnten Berichten gehe hervor, dass er deswegen eine Haftstrafe unter unmensch- lichen Bedingungen zu erwarten habe. Diese Bestrafung sei als unpropor- tional und streng im Sinne eines absoluten Malus zu qualifizieren. Aufgrund seines Alters sei es ohne Weiteres glaubhaft, dass die syrischen Behörden von ihm den Wehrdienst einfordern würden. Die blosse Tatsache, dass sein Onkel die eingereichten Dokumente gegen eine Gebühr von einer Behörde habe erhältlich machen müssen, könne nicht als Beweis dafür dienen, dass es sich dabei um Fälschungen handle. Auch der Umstand, dass Fälschun- gen käuflich erworben werden könnten, spreche nicht grundsätzlich gegen syrische Dokumente, da solche andernfalls nie geeignet wären, etwas zu beweisen. Das SEM setze sich nicht mit dem Inhalt des vorgelegten Doku- ments auseinander und wäre gegebenenfalls gehalten gewesen, konkret nachzuweisen, dass es sich um eine Fälschung handle. Sodann sei fest- zuhalten, dass der Bruder des Beschwerdeführers als Flüchtling anerkannt worden sei. Die Vorinstanz lege selbst dar, dass syrische Militärdienstver- weigerer nach ständiger Rechtsprechung die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, es sei denn, sie hätten zusätzlich ein politisches Profil und würden daher als Regimegegner wahrgenommen. Entsprechend sei es nicht nach- vollziehbar, wenn gleichzeitig ausgeführt werde, der Bruder sei den Behör- den gänzlich unbekannt und würde keinen Anlass zu einer zusätzlichen Überprüfung des Beschwerdeführers bieten. Schliesslich habe die Vor- instanz ignoriert, dass der Beschwerdeführer bei einem Einzug in das syri- sche Militär gezwungen wäre, völkerrechtswidrige Handlungen vorzu-
D-933/2024 Seite 25 nehmen. Insgesamt sei festzustellen, dass er bei einer Rückkehr Gefahr liefe, unmenschlicher Behandlung, willkürlicher Inhaftierung und Folter ausgesetzt zu werden. Er erfülle daher die Flüchtlingseigenschaft.
E. 5.3 In der Vernehmlassung räumte das SEM ein, dass der Bruder des Be- schwerdeführers ein anerkannter Flüchtling sei. Einzig die Verwandtschaft zu einem Flüchtling begründe in der Regel jedoch keine Furcht vor asylre- levanter Reflexverfolgung. Im Einzelfall könnten zusätzliche Risikofaktoren vorliegen, welche zur Asylgewährung führten; vorliegend seien aber keine solchen festgestellt worden. Der Bruder habe sich nicht politisch engagiert und es sei nicht ersichtlich, inwiefern er als oppositionell tätige Person auf- gefallen sein könnte. Es sei daher unwahrscheinlich, dass er zum aktuellen Zeitpunkt aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen werde. Auch der Beschwerdeführer sei vor der Ausreise nicht ins Blickfeld der syrischen Behörden gelangt und es seien keine ex- ponierten exilpolitischen Tätigkeiten aktenkundig. Das SEM gehe nicht da- von aus, dass er bereits aufgrund der langen Landesabwesenheit und der Asylgesuchstellung im Ausland bei einer Rückkehr nach Syrien von einer durch Art. 3 EMRK verbotenen Behandlung betroffen wäre.
E. 5.4 In der Replik wurde namentlich ausgeführt, das Bundesverwaltungsge- richt habe mehrmals bestätigt, dass sowohl das Regime als auch die übri- gen Konfliktparteien in Syrien die Strategie der Reflexverfolgung systema- tisch und gezielt anwendeten, weshalb das SEM gehalten gewesen wäre, die Umstände des Bruders des Beschwerdeführers genau zu prüfen. Dies habe es jedoch unterlassen und dessen Situation nur oberflächlich abge- handelt. Die Verfolgung von Angehörigen vermeintlicher oder wirklicher po- litischer Oppositioneller durch die syrischen Behörden sei durch diverse Quellen dokumentiert, wobei es unterschiedliche Motive für eine solche Verfolgung gebe. Der Bruder des Beschwerdeführers sei aus dem syri- schen Militär desertiert, wobei dies gemäss dem Referenzurteil BVGE 2015/3 für sich alleine nicht genügen würde für die Begründung einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung. Dennoch sei ihm die Flüchtlings- eigenschaft zugesprochen worden, was darauf schliessen lasse, dass er von den heimatlichen Behörden zusätzlich als Regimegegner wahrgenom- men worden sei. Daraus wiederum folge, dass sich der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien mit einer flüchtlingsrelevanten Reflexver- folgung konfrontiert sähe.
D-933/2024 Seite 26
E. 6.1 Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines neuen Asylgesuchs im Wesentlichen die gleichen Vorbringen gel- tend macht, welche er bereits im ersten Asylverfahren darlegte. In erster Linie befürchtet er, aufgrund des bislang nicht geleisteten Militärdienstes bestraft sowie eingezogen zu werden. Zudem macht er eine drohende Re- flexverfolgung wegen seines Bruders geltend, wobei nicht ersichtlich ist, dass sich an der diesbezüglichen Sachlage seit dem Abschluss des ersten Asylverfahrens etwas geändert hätte. Neu ist indessen ein syrisches Do- kument, welches konkret belegen soll, dass der Beschwerdeführer wegen des Militärdienstes seitens der syrischen Behörden gesucht wird. Ferner wird vorgebracht, die Beurteilung seiner Situation müsse unter Berücksich- tigung der aktuellen Lage in Syrien und der langen Landesabwesenheit erfolgen.
E. 6.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung angesichts der in den zentralen Punkten gleich gebliebenen Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht auf seine Erwägungen sowie jene des Bundesverwaltungsge- richts im Rahmen des ersten Asylverfahrens verwiesen, mit welchen die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt worden war. Anders als zum damaligen Zeitpunkt soll er zwar nun von den syri- schen Behörden als «dem Marsch ferngeblieben» registriert sein, was aus dem als Fotografie eingereichten Beweismittel hervorgehe (vgl. Beilage 2 zum Asylgesuch vom 15. August 2023). In Übereinstimmung mit dem SEM ist indessen festzuhalten, dass die Beschaffung dieses Dokuments frag- würdig erscheint. So will der Beschwerdeführer dieses über einen Freund seines Onkels, den er selbst nicht kenne, erhalten haben, wobei dieser für die Ausstellung Geld bezahlt habe (vgl. SEM-Akte […]-49/11 [nachfolgend Akte 49], F18 f.). Die Feststellung, dass das als Fotografie vorgelegte Schreiben nur einen geringen Beweiswert aufweist, zumal in Syrien na- hezu jedes amtliche Dokument käuflich erworben werden kann (vgl. dazu etwa Urteil des BVGer E-3277/2021 vom 24. Januar 2024 E. 5.1), ist eben- falls als zutreffend zu erachten. Darüber hinaus war der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise noch minderjährig und hat die reguläre Aus- hebung nicht durchlaufen, womit seine Diensttauglichkeit noch nicht fest- gestellt wurde. Es ist daher zumindest fraglich, ob er dennoch bereits eine offizielle Einberufung in Form eines Marschbefehls erhalten hat. Diese Frage kann – ebenso wie die Authentizität des eingereichten Dokuments – jedoch offenbleiben. Selbst wenn er in Syrien als wehrpflichtig gilt und bei den Behörden als «dem Marsch ferngeblieben» verzeichnet wäre, würde
D-933/2024 Seite 27 dies, wie nachfolgend aufgezeigt, nicht ausreichen, um zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu führen.
E. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Rechtsprechung nach wie vor davon aus, dass eine Wehrdienstverweigerung für sich alleine ge- nommen nicht geeignet ist, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Diese ist nur als erfüllt zu erachten, wenn die betroffene Person aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zu- gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschau- ungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung eine Behandlung zu gewärti- gen hätte, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleich- kommt. Das Bundesverwaltungsgericht qualifiziert eine Wehrdienstverwei- gerung im syrischen Kontext nur aus den oben angeführten Gründen als flüchtlingsrechtlich relevant, mithin wenn sich die betreffende Person zu- sätzlich zur Wehrdienstverweigerung derart exponiert hat, dass sie als Re- gimegegnerin gilt und somit aus politischen Gründen eine unverhältnis- mässig hohe Strafe zu befürchten hätte (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.3 und Bestätigung dieser Rechtsprechung in BVGE 2020 VI/4). Von dieser ge- festigten Rechtsprechung ist auch unter Berücksichtigung der vom Be- schwerdeführer zitierten Berichte, namentlich der EUAA und des US De- partment of State, nicht abzuweichen. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer allein schon wegen der Nichtleistung des Militär- dienstes als Regimegegner angesehen würde und deswegen eine unver- hältnismässig harte Bestrafung zu gewärtigen hätte. Des Weiteren ist bei ihm keine besondere Exponiertheit gemäss der oben skizzierten Recht- sprechung ersichtlich. Er war zu keinem Zeitpunkt politisch tätig (vgl. Akte 49, F29 f.) und es ist nicht davon auszugehen, dass die mehrjährige Lan- desabwesenheit an sich seitens der syrischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst wird. Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, er sei aufgrund des Umstands, dass sein Bruder aus der syrischen Armee desertiert ist und in der Schweiz als Flüchtling anerkannt wurde, als exponiert anzusehen. In diesem Zu- sammenhang ist jedoch festzuhalten, dass der Bruder weder in Syrien noch in der Schweiz politisch tätig war. Aus dessen Akten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass er ein besonderes Profil aufweist, welches dazu führen könnte, dass dem Beschwerdeführer deswegen eine opposi- tionelle Haltung unterstellt würde. Entgegen der in der Beschwerde vertre- tenen Auffassung reicht die Tatsache, dass dem Bruder Asyl gewährt wor- den ist, hierfür nicht aus. Dass beim Bruder zusätzliche Elemente vorlie- gen, die geeignet sein könnten, das Risikoprofil des Beschwerdeführers
D-933/2024 Seite 28 massgeblich zu schärfen, wird indessen nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Schliesslich sind auch keine konkreten Hinweise dafür zu erkennen, dass eine allfällige Einberufung in den syrischen Militärdienst darauf abzielen würde, den Beschwerdeführer in völkerrechtlich verpönte Handlungen zu verstricken. Insgesamt liegen keine genügenden Anhaltspunkte dafür vor, dass in sei- nem Fall exponierende Faktoren bestehen, welche zur Annahme führen, dass er als Regimegegner angesehen, seine Dienstverweigerung als Aus- druck einer oppositionellen Haltung wahrgenommen und ihm bei einer Rückkehr – aufgrund seiner Dienstverweigerung in Verbindung mit einem Politmalus – eine besonders grausame Bestrafung drohen würde.
E. 6.4 Weiter macht der Beschwerdeführer in seinem neuen Asylgesuch gel- tend, dass er in Syrien aufgrund seines aus dem Militärdienst desertierten Bruders an dessen Stelle – im Sinne einer Reflexverfolgung – bestraft wer- den könnte. Unter Reflexverfolgung sind Behelligungen von Angehörigen aufgrund des Umstandes zu verstehen, dass die Behörden einer gesuchten, politisch un- bequemen Person nicht habhaft werden oder von deren politischer Expo- niertheit auf eine solche auch bei Angehörigen schliessen. Diesbezüglich wird in der Beschwerde zu Recht angemerkt, dass es teilweise zu einer Verfolgung von Familienangehörigen vermeintlicher oder wirklicher politi- scher Oppositioneller durch die syrischen Behörden kommt und diese Pra- xis durch diverse Quellen dokumentiert ist (vgl. etwa Urteil des BVGer E-2257/2019 vom 15. März 2021 E. 7.3.1 m.H.). Wie bereits dargelegt wurde, weist der Bruder des Beschwerdeführers jedoch kein politisches Profil auf, welches ein besonderes Interesse der syrischen Behörden an seiner Person rechtfertigen könnte. Er war ebenso wenig wie der Be- schwerdeführer oppositionell tätig und es sind auch keine anderen Fakto- ren ersichtlich, aufgrund derer er ins Visier der heimatlichen Behörden hätte geraten können. Bei dieser Sachlage erscheint die Furcht des Be- schwerdeführers, anstelle seines Bruders bestraft zu werden, unbegrün- det. Es gibt keine konkreten Hinweise dafür, dass er bei einer Rückkehr aufgrund von zusätzlichen Elementen, welche ihn verbunden mit der De- sertion seines Bruders in den Augen der heimatlichen Behörden als Re- gimegegner erscheinen liessen, mit erheblicher Wahrscheinlichkeit in ab- sehbarer Zukunft ernsthaften Nachteilen ausgesetzt werden könnte.
D-933/2024 Seite 29
E. 6.5 Zusammenfassend bestehen keine genügenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien einer flücht- lingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung lässt sich zum heutigen Zeitpunkt – unter Berücksichtigung der aktuellen Lage in Syrien sowie der Situation seines Bruders – nicht feststellen. Das SEM hat folglich zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwer- deführers gemäss Art. 3 AsylG verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 7.1 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Verfügung vom 2. Februar 2024 Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die erhobenen formellen Rügen erweisen sich als unbegründet und es besteht keine Veranlassung, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen.
E. 7.2 Betreffend die mitangefochtene Verfügung vom 15. Januar 2024 ist die Beschwerde gutzuheissen und diese ist aufzuheben. Die unentgeltliche Verbeiständung für das erstinstanzliche Asylverfahren ist zu bewilligen für den Zeitraum, in welchem sich diese als notwendig erwies, mithin zwischen September und Dezember 2023. Rechtsanwalt Loss ist für diese Zeit als amtlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers einzusetzen und die Sa- che ist in dieser Hinsicht an das SEM zurückzuweisen zur Festsetzung ei- ner angemessenen amtlichen Entschädigung.
E. 8.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen dem Beschwerdeführer aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist bezüg- lich der Anfechtung der Verfügung vom 2. Februar 2024 unterlegen, wäh- rend er bezüglich der mitangefochtenen Verfügung vom 15. Januar 2024 obsiegt hat. Da es sich bei der erstgenannten Verfügung um die Hauptan- gelegenheit handelt, ist vorliegend von einem Obsiegen zu einem Viertel auszugehen.
E. 8.2 Bei dieser Sachlage wären die Verfahrenskosten grundsätzlich zu drei Vierteln dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da ihm jedoch mit Zwi- schenverfügung 22. Februar 2024 die unentgeltliche Prozessführung
D-933/2024 Seite 30 gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind ihm keine Verfahrens- kosten aufzuerlegen.
E. 8.3.1 Dem Beschwerdeführer ist im Umfang seines Obsiegens, mithin zu einem Viertel, für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädi- gen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im Übrigen ist dem rubrizierten Rechtsvertreter, welcher mit Zwischenverfügung vom 22. Februar 2024 als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt wurde, ein amtliches Honorar auszurichten.
E. 8.3.2 Zusammen mit der Replik reichte der Rechtsvertreter eine Honorar- note vom 14. März 2024 zu den Akten. In dieser werden ein zeitlicher Auf- wand von 15.4 Stunden (à Fr. 300.– für den Fall des Obsiegens) sowie Auslagen in Höhe von Fr. 13.60 geltend gemacht. Der vorliegende Fall er- weist sich namentlich in verfahrensrechtlicher Hinsicht als überdurch- schnittlich komplex, weshalb der ausgewiesene Zeitaufwand als angemes- sen zu erachten ist. Bei der Festsetzung des amtlichen Honorars für das Beschwerdeverfahren ist von einem Stundenansatz von Fr. 220.– auszu- gehen. Nach dem Gesagten ist dem Beschwerdeführer vom SEM eine Parteient- schädigung in Höhe von 1'252.– (gerundet; 3.85 Stunden à Fr. 300.– und Auslagen von Fr. 3.40 zuzüglich Mehrwertsteuer) auszurichten. Das amtliche Honorar von Rechtsanwalt Loss ist auf Fr. 2'758.– (gerundet; 11.55 Stunden à Fr. 220.– und Auslagen von Fr. 10.20 zuzüglich Mehrwert- steuer) festzusetzen und geht zulasten des Gerichts.
(Dispositiv nächste Seite)
D-933/2024 Seite 31
Dispositiv
- Die Beschwerde wird, soweit die Verfügung vom 2. Februar 2024 ange- fochten wird, abgewiesen.
- Die Beschwerde wird, soweit die Verfügung vom 15. Januar 2024 ange- fochten wird, gutgeheissen. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerde- führer Rechtsanwalt Loss als amtlichen Rechtsbeistand im erstinstanzli- chen Asylverfahren für den Zeitraum von September bis Dezember 2023 beizuordnen. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen zur Fest- setzung einer angemessenen amtlichen Entschädigung.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'252– auszurichten.
- Rechtsanwalt Davide Loss wird zulasten des Gerichts ein amtliches Hono- rar von Fr. 2’758.– ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-933/2024 Urteil vom 23. September 2024 Besetzung Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz), Richter Yanick Felley, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch MLaw Davide Loss, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug; beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 2. Februar 2024 sowie unentgeltliche Rechtspflege im erstinstanzlichen Asylverfahren; Verfügung vom 15. Januar 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 23. Juni 2015 ein erstes Mal in der Schweiz um Asyl nach. Das SEM stellte mit Verfügung vom 23. Juni 2016 fest, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung an, schob deren Vollzug aber wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde lehnte das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4579/2016 vom 2. März 2018 ab. B. B.a Das Obergericht des Kantons B._______ sprach den Beschwerdeführer mit Urteil vom (...) 2022 der (...) schuldig und verurteilte ihn unter anderem zu einer Freiheitsstrafe von (...) Monaten. Zudem verwies es ihn gestützt auf Art. 66a StGB für acht Jahre des Landes. Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen. B.b Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. Dezember 2022 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Erlöschen der vorläufigen Aufnahme gestützt auf Art. 83 Abs. 9 AIG (SR 142.20). Die angesetzte Frist verstrich ungenutzt. In der Folge stellte das SEM mit Verfügung vom 2. Februar 2023 fest, die am 23. Juni 2016 angeordnete vorläufige Aufnahme sei erloschen. C. Mit Schreiben vom 7. August 2023 zeigte der rubrizierte Rechtsvertreter gegenüber dem SEM an, dass er die Interessen des Beschwerdeführers vertrete. Er reichte eine entsprechende Vollmacht ein und ersuchte um Akteneinsicht. Letztere wurde vom SEM mit Schreiben vom 8. August 2023 gewährt. D. D.a Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 15. August 2023 schriftlich ein neues Asylgesuch ein. Darin beantragte er, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzugs unzulässig sei. Zudem stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung und ersuchte um Beiordnung von MLaw Davide Loss als amtlichen Rechtsbeistand. Der Eingabe lagen ein Schreiben des kantonalen Migrationsamtes vom 15. Juni 2023 sowie ein als «Schreiben der syrischen Armee vom 13. Juli 2023» bezeichnetes Dokument (Fotoaufnahme inklusive Übersetzung) bei. D.b Das SEM wies den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. August 2023 darauf hin, dass er sich zwecks Einreichung eines neuen Asylgesuchs an ein Bundesasylzentrum (BAZ) zu wenden habe. Er werde daher gebeten, sich beim zuständigen BAZ B._______ zu melden und dieses Schreiben sowie seine Dokumente vorzuweisen. D.c Mit Eingabe vom 14. September 2023 teilte der rubrizierte Rechtsvertreter dem SEM mit, sein Mandant habe am 6. September 2023 beim BAZ B._______ persönlich vorgesprochen und sei aufgefordert worden, zu warten, während seine Unterlagen geprüft würden. Kurz darauf sei die Stadtpolizei B._______ eingetroffen und habe ihn festgenommen. Vom Polizeiposten aus habe er seinen Rechtsvertreter kontaktieren können, welcher umgehend beim zuständigen Polizeibeamten gemeldet habe. Gemäss dessen Auskunft habe die Polizei vom BAZ B._______ die Meldung erhalten, es befinde sich eine Person mit ungeklärtem Aufenthaltsstatus bei ihnen, weshalb eine Festnahme und Zuführung an das Migrationsamt notwendig sei. Auf telefonische Nachfrage beim BAZ B._______ habe eine Mitarbeiterin mitgeteilt, dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers angesichts der rechtskräftigen Landesverweisung «nichtig» sei. Nach dem Hinweis des Rechtsvertreters, dass diese Einschätzung seiner Auffassung nach gegen Bundes- und Völkerrecht verstosse, habe die Mitarbeiterin des SEM erklärt, sie habe diese Information von ihrem Vorgesetzten erhalten, werde indessen nochmals mit diesem Rücksprache halten und sich wieder melden. Dies sei jedoch nie geschehen. Das Vorgehen des SEM sei unhaltbar, da der Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 15. August 2023 und erneut durch seine Vorsprache beim BAZ am 6. September 2023 ein neues Asylgesuch gestellt habe, womit er sich rechtmässig in der Schweiz aufhalte. Für die Behauptung, das Asylgesuch sei «nichtig», gebe es absolut keine gesetzliche Grundlage. Das SEM werde daher gebeten, zu seinem Vorgehen Stellung zu nehmen und Massnahmen zu ergreifen, um solche Fälle zu verhindern. Schliesslich werde darum ersucht, das Asylverfahren des Beschwerdeführers unverzüglich ordnungsgemäss und rechtskonform durchzuführen. E. E.a Am 21. September 2023 stellte der Beschwerdeführer im BAZ B._______ persönlich ein Asylgesuch und wurde zu einem Termin am folgenden Tag zwecks Erfassung des Gesuchs eingeladen. E.b Mit Schreiben vom 13. Oktober 2023 ersuchte eine Mitarbeiterin des Leistungserbringers Rechtschutz des BAZ B._______ das SEM um Einsicht in die Asylakten des Beschwerdeführers, unter Vorlage einer von diesem unterzeichneten Vollmacht. E.c Am 16. Oktober 2023 hörte das SEM den Beschwerdeführer im Beisein der zugewiesenen Rechtsvertreterin des Leistungserbringers zu seinen Asylgründen an. E.d Mit Schreiben vom 19. Oktober 2023 gewährte das SEM die am 13. Oktober 2023 beantragte Akteneinsicht. E.e Das SEM übermittelte der zugewiesenen Rechtsvertreterin am 23. Oktober 2023 einen Entwurf für den Asylentscheid des Beschwerdeführers. Diese nahm am folgenden Tag zum Entwurf Stellung. E.f Mit Verfügung vom 25. Oktober 2023 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig hielt es fest, dass ein rechtskräftiger Landesverweis vorliege und der Vollzug der Wegweisung in die Kompetenz des Kantons falle. E.g Die zugewiesene Rechtsvertreterin teilte dem SEM mit Schreiben vom 25. Oktober 2023 mit, das Mandatsverhältnis in Sachen Asylverfahren sei beendet. F. F.a Der Beschwerdeführer wurde vom BAZ B._______ mit Schreiben vom 31. Oktober 2023 zu einem Ausreisegespräch vorgeladen. F.b Rechtsanwalt Davide Loss meldete sich daraufhin am 3. November 2023 telefonisch und per E-Mail beim SEM. Er habe feststellen müssen, dass im Verfahren des Beschwerdeführers ohne seine Mitwirkung als mandatierter Rechtsvertreter ein Asylentscheid getroffen worden sei. Trotz ausgewiesenem Vertretungsverhältnis sei offenbar eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt worden, was eine grobe Verletzung der Verfahrensrechte darstelle. Er ersuchte um umgehende Zustellung der vollständigen Akten und forderte eine Erklärung, wie es zu dieser «eklatanten Verfahrensverletzung» gekommen sei. F.c Das SEM stellte dem Rechtsvertreter am 15. November 2023 - nach einem vorangehenden Austausch via E-Mail und Telefon sowie internen Abklärungen - die Akten des Asylverfahrens zu. F.d Mit Schreiben vom 18. Dezember 2023 reichte Rechtsanwalt Davide Loss beim SEM eine Stellungnahme ein. Darin beantragte er, es sei auf das begründete Asylgesuch vom 15. August 2023 einzutreten, die Anhörung zu den Asylgründen sei zu wiederholen, es sei über das Asylgesuch des Beschwerdeführers neu zu entscheiden und der Entscheid sei im Anschluss an die rubrizierte Rechtsvertretung zu eröffnen. Weiter sei das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 15. August 2023 gutzuheissen und er sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. G. Das SEM wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung mit Verfügung vom 15. Januar 2024 ab, nachdem der Rechtsvertreter um einen diesbezüglichen Entscheid vor der auf den 24. Januar 2024 angesetzten Anhörung gebeten hatte. Zur Begründung hielt es fest, dass den Asylsuchenden mit der im März 2019 in Kraft getretenen Neustrukturierung des Asylverfahrens als flankierende Massnahme zu den rascheren Verfahren eine kostenlose Beratung und rechtliche Vertretung zur Verfügung gestellt werde. Das SEM habe in den einzelnen BAZ jeweils Leistungserbringer mit den Aufgaben des unentgeltlichen Rechtsschutzes betraut, wobei diese von den Asylsuchenden jederzeit in Anspruch genommen werden könnten. Es bestehe jedoch keine gesetzliche Grundlage, einen sogenannt externen Rechtsvertreter im erstinstanzlichen Verfahren zu mandatieren. H. H.a Mit separater Verfügung vom 15. Januar 2024 hob das SEM seinen Asylentscheid vom 25. Oktober 2024 formell auf. H.b Der Beschwerdeführer wurde am 24. Januar 2024 erneut zu seinen Asylgründen angehört, im Beisein seines Rechtsvertreters Davide Loss. H.c Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er geltend, er habe Angst vor einer Rückkehr nach Syrien, weil er vor dem Militärdienst geflohen sei und deshalb sofort umgebracht würde. Es herrsche Krieg und es seien sowohl sehr junge als auch ältere Leute eingezogen worden. Auch er hätte Militärdienst leisten müssen, wenn er nicht geflohen wäre. Nach seiner Ausreise sei seine Mutter nach ihm gefragt worden und es hätten Razzien stattgefunden mit dem Ziel, ihn zum Dienst mitzunehmen. Einmal sei er auch von der Armee auf der Strasse angehalten und aufgefordert worden, ins Militär zu gehen. Das von ihm eingereichte Beweismittel habe er beschafft, nachdem ihm sein früherer Anwalt gesagt habe, ein solches könnte nützlich sein. Er habe sich mit seinem Onkel in Verbindung gesetzt und ein Freund von diesem habe das Dokument gegen eine Geldzahlung erhältlich gemacht. Weiter werde er von der freien syrischen Armee (FSA) verfolgt, weil sie gegen die Kurden sei und diese töten würde. Die kurdischen Kräfte wiederum würden nicht nur gegen ihn, sondern auch gegen andere vorgehen. Die Lage in Syrien sei unübersichtlich, es herrsche Krieg und gebe Strassenkämpfe. Niemand habe sich sicher gefühlt und er habe dort stets in Angst gelebt, dass sie jeden Moment angegriffen werden könnten. Bei einer Rückkehr würde er wegen des Militärdienstes gefoltert und seinerseits in den Krieg eingezogen. Ausserdem habe er seine Familie und seinen Sohn hier, weshalb er in der Schweiz bleiben wolle. Ferner sei sein Bruder aus dem Militärdienst desertiert und geflohen. Auch deswegen befürchte er eine Verfolgung, da er bei einer Rückkehr anstelle seines Bruders bestraft würde. I. Das SEM übermittelte dem Rechtsvertreter am 31. Januar 2024 einen Entwurf für den Asylentscheid. Dieser reichte mit Eingabe vom gleichen Tag eine entsprechende Stellungnahme ein. Darin wurde insbesondere weiterhin beantragt, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Zudem wurde darum ersucht, wiedererwägungsweise auf die Verfügung vom 15. Januar 2024 zurückzukommen und MLaw Davide Loss als amtlichen Rechtsbeistand zu bestellen. J. Mit Verfügung vom 2. Februar 2024 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Weiter hielt es fest, der Entscheid über die Landesverweisung liege in der Kompetenz der zuständigen kantonalen Behörden. K. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 13. Februar 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Angelegenheit sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem sei ihm für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm sei Asyl zu gewähren. Schliesslich ersuchte er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands in der Person des unterzeichnenden Rechtsvertreters. Der Beschwerde lagen - neben der angefochtenen Verfügung - je eine Bestätigung von C._______ respektive D._______ bei. L. Die Instruktionsrichterin hiess das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Verfügung vom 22. Februar 2024 gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Davide Loss als amtlichen Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren bei. M. Das SEM liesss sich mit Schreiben vom 28. Februar 2024 zur Beschwerde vom 13. Februar 2024 vernehmen. N. Mit Schreiben vom 14. März 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Replik zu den Akten. Dieser lag eine Honorarnote des Rechtsvertreters bei. O. Für die Beurteilung des vorliegenden Verfahrens wurden die Akten des Bruders des Beschwerdeführers (E._______, N [...]) beigezogen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, die vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu bewirken. 3.2 3.2.1 Der Beschwerdeführer kritisiert, dass das SEM die Begründungspflicht als Teilaspekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör verletzt habe. Es habe die wichtigsten Punkte der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 31. Januar 2024 in der angefochtenen Verfügung zwar wiederholt, dazu aber lediglich festgehalten, der Vorwurf der fehlenden einzelfallspezifischen Prüfung werde zurückgewiesen und es würden keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt, welche eine Änderung des Standpunktes des SEM zu rechtfertigen vermöchten. Es werde nicht einmal in den Grundzügen auf die ausführliche Stellungnahme eingegangen und eine konkrete Auseinandersetzung mit den betreffenden Vorbringen fehle. Insbesondere finde keine Berücksichtigung der derzeitigen prekären Lage in Syrien statt, was den vorinstanzlichen Entscheid kaum nachvollziehbar mache und eine sachgerechte Anfechtung so gut wie verunmögliche. Das Vorgehen der Vorinstanz erscheine stossend und führe das Konzept der vorgängigen Stellungnahme ad absurdum. Es entstehe der starke Eindruck, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht sorgfältig geprüft worden seien, wobei sich dies im gesamten Verfahrensablauf mit mehreren Verfahrensfehlern wiederspiegle. Vor diesem Hintergrund habe das SEM sowohl den Anspruch auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK als auch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verletzt. 3.2.2 Weiter äussere sich die Vorinstanz nicht zum in der Stellungnahme vom 31. Januar 2024 beantragten und begründeten Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Dieses werde weder gutgeheissen noch abgewiesen noch werde darauf nicht eingetreten, was eine formelle Rechtsverweigerung darstelle. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass das SEM das Gesuch mit Verfügung vom 15. Januar 2024 abgelehnt habe. Es wäre auf jeden Fall gehalten gewesen, auf das neu gestellte Gesuch einzutreten oder ein allfälliges Nichteintreten zu begründen. Wie bereits im gesamten Verfahrensgang würden gewisse Eingaben des Beschwerdeführers unberücksichtigt gelassen, womit seine verfassungsmässig garantierten Rechte verletzt würden. Die Angelegenheit sei in diesem Punkt zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3.2.3 Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV habe jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfüge, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheine. Weise die Sache eine Komplexität auf, welche den Beizug eines Rechtsbeistands notwendig erscheinen lasse, bestehe auch ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Vorliegend habe das SEM diese implizit verweigert, indem es sich zum entsprechenden Gesuch vom 31. Januar 2024 nicht geäussert habe. Die Verfügung des SEM vom 15. Januar 2024 - welche als Zwischenentscheid mit dem Endentscheid anfechtbar sei - werde vorliegend mitangefochten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung sei darin insbesondere mit der Begründung abgewiesen worden, es bestehe keine gesetzliche Grundlage für die Mandatierung eines externen Rechtsvertreters. Dieser Auffassung könne nicht gefolgt werden. Die unentgeltliche Verbeiständung als Teilgehalt des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 29 Abs. 3 BV sei nicht deckungsgleich mit dem unentgeltlichen Rechtsschutz nach Art. 102f AsylG. Zwar dürfte die Mehrheit der Verfahren keine derartige Komplexität aufweisen, dass sich eine externe unentgeltliche Rechtsverbeiständung als notwendig erweise. Dennoch habe das SEM in jedem Einzelfall die Voraussetzungen von Art. 29 Abs. 3 BV zu prüfen, wenn es darum ersucht werde. Dies habe es vorliegend unterlassen und einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege im Anwendungsbereich des erstinstanzlichen Asylverfahrens kategorisch ausgeschlossen. Der vorliegende Fall weise indessen aufgrund der zahlreichen Verfahrensfehler der Vorinstanz eine Komplexität auf, welcher der Beschwerdeführer allein nicht gewachsen gewesen wäre. Es sei darauf hinzuweisen, dass sein Asylgesuch erst und nur aufgrund der Intervention des unter-zeichnenden Rechtsvertreters überhaupt behandelt worden sei. Zuvor hätten ihn die Mitarbeiter des BAZ B._______, nachdem er auf entsprechende Aufforderung hin dort vorgesprochen habe, schlichtweg festnehmen lassen. Als sich der Rechtsvertreter eingeschaltet habe, sei das Verfahren zwar anhand genommen worden, aber - trotz aktenkundigem Vertretungsverhältnis - unter Ausschluss des Vertreters. Nach verschiedenen Interventionen per Telefon und E-Mail habe der Rechtsvertreter schliesslich Stellung nehmen können und in einer umfassenden Eingabe zahlreiche Verfahrensfehler gerügt. Der vorliegende Fall sei ausserordentlich und sehr komplex, weshalb der Beizug des unterzeichnenden Rechtsvertreters in jeder Hinsicht geboten und das Einzige gewesen sei, was dem Beschwerdeführer dazu verholfen habe, dass sein Verfahren anhand genommen werde. Der Verfahrenslauf habe zudem gezeigt, dass die Mandatierung eines Rechtsvertreters des Leistungserbringers nicht geeignet gewesen sei, die Rechtskonformität des Verfahrens zu gewährleisten. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung bereits am 15. August 2023 gestellt worden sei. Erst fünf Monate später habe die Vor-instanz über dieses entschieden, während der Rechtsvertreter in dieser Zeit alle Hände voll zu tun gehabt habe, ein rechtskonformes Verfahren zu verlangen. Dies erscheine stossend und es gehe nicht an, nach mehreren Monaten Verfahrensdauer zwei Wochen vor dem Asylentscheid vor vollendete Tatsachen gestellt zu werden. Der Gang des Verfahrens zeige exemplarisch, dass der Beschwerdeführer ohne Rechtsvertretung nicht ansatzweise in der Lage gewesen wäre, seine Rechte im Verfahren selbständig wirksam geltend zu machen. Als rechtsunkundiger Asylsuchender sei er gegenüber der professionellen Behörde, welche vorliegend rechtswidrig agiert habe, stark benachteiligt gewesen. Deren unhaltbares Vorgehen habe auch zu einem totalen Vertrauensverlust in sämtliche staatliche Akteure des Asylverfahrens geführt, wozu auch die im Auftrag des SEM arbeitenden unentgeltlichen Rechtsbeistände zu zählen seien. Es sei daher verständlich und gerechtfertigt, dass er eine externe anwaltliche Vertretung beigezogen habe. Sämtliche Voraussetzungen von Art. 29 Abs. 3 BV seien folglich erfüllt. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Vorinstanz keine gesetzliche Grundlage für die Mandatierung eines externen unentgeltlichen Rechtsbeistands sehen wolle. Einerseits bestehe darauf ein verfassungsmässiger Anspruch. Andrerseits sei darauf hinzuweisen, dass das SEM im Rahmen von zwei anderen Verfahren (N [...] und N [...]) den asylsuchenden Personen die unentgeltliche Rechtspflege für das erstinstanzliche Asylverfahren gewährt habe. Es sei nicht ersichtlich, weshalb dies nun mangels gesetzlicher Grundlage nicht möglich sein soll. 3.3 In seiner Vernehmlassung räumte das SEM ein, dass es vorliegend zu mehreren formellen Verfahrensfehlern gekommen sei. Auf Ersuchen des rubrizierten Rechtsvertreters hin sei das Verfahren indessen von Grund auf neu aufgenommen worden, wobei erneut eine Anhörung - in Anwesenheit des Rechtsvertreters - durchgeführt worden sei. In Bezug auf die Frage der Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands sei intern die Federführung Rechtsschutz konsultiert worden, welche zum Schluss gekommen, sei, dass es sich zwar um eine unübliche Konstellation handle, das Gesuch aber dennoch abzulehnen sei. Hierzu werde auf die Akte (...)-57/3 verwiesen. Sodann werde die allgemeine Lage in Syrien keinesfalls verkannt. Der vorliegende Sachverhalt sei indessen gemäss der etablierten Praxis der schweizerischen Asylbehörden beurteilt worden, wobei der Schluss gezogen worden sei, dass die Befürchtungen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer Verfolgung aufgrund einer vermeintlichen Wehrdienstverweigerung nicht nachvollziehbar seien. 3.4 In der Replik wurde entgegnet, die Ausführungen des SEM in der Vernehmlassung vermöchten an der gerügten Rechtsverweigerung sowie der Verletzung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege nichts zu ändern. Es werde zugegeben, dass es zu mehreren Fehlern gekommen sei, und auf Ersuchen des Rechtsvertreters hin ein neues, rechtskonformes Verfahren durchgeführt worden sei. Das Eingreifen des Unterzeichnenden sei vorliegend conditio sine qua non für einen ordnungsgemässen Verfahrensablauf gewesen. Es sei mit dem verfassungsmässigen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nicht vereinbar, dass der mittellose Beschwerdeführer die Kosten dieser zur Wahrung seiner elementaren Verfahrensrechte notwendigen Vertretung selbst tragen müsse. Ohne den Beizug eines Rechtsvertreters wäre er als rechtsunkundiger Asylsuchender dem SEM hinsichtlich seiner Verfahrensrechte vollständig ausgeliefert gewesen, was augenscheinlich in der Verhaftung vom 6. September 2023 zum Ausdruck komme. Ein rechtskonformes Verfahren wäre ohne den Aufwand des Rechtsvertreters unterblieben. Dabei könne es nicht darauf ankommen, dass eine Unterabteilung der Vorinstanz nach ihren Abklärungen keine unentgeltliche Verbeiständung habe bewilligen wollen. Entscheidend sei, dass der Beschwerdeführer zur Wahrung seiner Verfahrensrechte einen Rechtsbeistand habe beiziehen müssen. Weiter sei anzumerken, dass sich das SEM nicht zur gerügten Rechtsverweigerung äussere und nicht auf die in der Beschwerde vorgebrachte Verletzung des rechtlichen Gehörs eingehe. Vielmehr setze es sich punktuell mit einigen bereits in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vorge-brachten materiellen Rügen auseinander. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei jedoch auf die Stellungnahme einzugehen, was das SEM unterlassen habe. Dies scheine die Vorinstanz auch nicht zu bestreiten, wobei sie einfach eine materielle Begründung nachschiebe. Ein solches Vorgehen sei mit der formellen Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht vereinbar und beraube den Beschwerdeführer einer Instanz. 3.5 3.5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich erwähnt oder widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b). 3.5.2 Es trifft zu, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 31. Januar 2024 zusammenfasst und im Anschluss lediglich festhält, der Vorwurf der fehlenden einzelfallspezifischen Prüfung werde zurückgewiesen und es würden keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Tatsächlich erscheint dies recht knapp und eine Auseinandersetzung mit den einzelnen Argumenten der Stellungnahme findet nicht statt. Aus den vorangehenden Erwägungen der Verfügung ergibt sich jedoch mit ausreichender Klarheit, aus welchen Gründen das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt hat. Es ging dabei auf dessen Äusserungen anlässlich der Anhörung, das erste Asylverfahren sowie das neu eingereichte Beweismittel ein. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung fand eine einzelfallspezifische Prüfung der zentralen Vorbringen somit statt. Weiter verwies das SEM in seiner Verfügung auf die derzeitige Praxis der schweizerischen Asylbehörden im Zusammenhang mit Refraktion und Desertion im Kontext von Syrien, womit es auch die Lage im Heimatstaat berück-sichtigte. Folglich war der Beschwerdeführer in der Lage zu erkennen, weshalb seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt wurde. Die ausführliche Beschwerdeeingabe zeigt denn auch, dass es ihm durchaus möglich war, die vorinstanzliche Verfügung sachgerecht anzufechten und darzulegen, aus welchen Gründen er die Einschätzungen des SEM für unzutreffend hält. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass sich die Vorinstanz bei der Begründung ihrer Verfügung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf und eben nicht gehalten ist, sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung eines Gesuchstellers auseinanderzusetzen (vgl. E. 3.5.1). Trotz der knappen Ausführungen hinsichtlich der Stellungnahme sind diese Anforderungen als erfüllt zu erachten und eine Verletzung der Begründungspflicht ist zu verneinen. Abschliessend ist festzuhalten, dass es sich vorliegend nicht um eine zivil- oder strafrechtliche Angelegenheit handelt, weshalb das Verfahren nicht in den sachlichen Anwendungsbereich des in der Beschwerde angerufenen Art. 6 Ziff. 1 EMRK fällt (vgl. dazu Urteil des BVGer D-3964/2021 vom 18. Oktober 2021 E. 6.2; siehe auch Meyer-Ladewig / Nettesheim / von Raumer [Hrsg.], EMRK, Europäische Menschenrechtskonvention, Handkommentar EMRK, 4. Aufl. 2017, Rz 22 zu Art. 6). Die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der Verletzung der Begründungspflicht erweist sich somit als unbegründet. 3.6 3.6.1 Der Beschwerdeführer macht hinsichtlich der fehlenden Behandlung seines mit Eingabe vom 31. Januar 2024 erneut gestellten Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung eine Rechtsverweigerung geltend. Eine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung kann bei Untätigkeit der zuständigen Behörde erhoben werden, wobei die Beschwerdelegitimation voraussetzt, dass der Betroffene zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt hat und ein Anspruch darauf besteht. Letzteres ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln, und dem Rechtssuchenden nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). Ferner muss ein schutzwürdiges - mithin aktuelles und praktisches - Interesse an der Vornahme der verweigerten Amtshandlung bestehen (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler/Martin Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl., Basel 2022, Rz. 5.23). 3.6.2 Mit Verfügung vom 15. Januar 2024 lehnte das SEM das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Nach Durchführung der Anhörung teilte es dem Rechtsvertreter mit E-Mail vom 29. Januar 2024 mit, es sei vorgesehen, dass der Entscheidentwurf am 31. Januar 2024 und der Endentscheid am 1. Februar 2024 eröffnet werde, wobei dieser voraussichtlich materiell negativ, mit Landesverweis, ausfalle (vgl. SEM-Akte [...]-51/2). Eine Anfechtung der Verfügung vom 15. Januar 2024 zusammen mit dem Endentscheid war vorliegend möglich. In der Beschwerde wurde denn auch ausdrücklich festgehalten, die betreffende Verfügung werde mitangefochten. Bereits vorab ersuchte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 31. Januar 2024 (SEM-Akte [...]-54/14) um wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 15. Januar 2024 und stellte erneut ein Gesuch um Beiordnung von MLaw Davide Loss als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Zu diesem Zeitpunkt war jedoch angesichts der Ankündigung des SEM vom 29. Januar 2024 absehbar, dass demnächst ein Endentscheid ergehen würde und die mit Verfügung vom 15. Januar 2024 verweigerte unentgeltliche Verbeiständung in diesem Rahmen angefochten werden kann. Bei dieser Sachlage ist nicht davon auszugehen, dass ein Anspruch auf Erlass einer weiteren Verfügung zu dieser Frage bestand. Der Beschwerdeführer hatte vielmehr die Möglichkeit, die Verfügung vom 15. Januar 2024 zusammen mit dem Endentscheid vom 2. Februar 2024 anzufechten und die Rechtmässigkeit der Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung für das erstinstanzliche Asylverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht beurteilen zu lassen. Nachdem ein ordentliches Rechtsmittel gegen die Verfügung vom 15. Januar 2024 ergriffen werden konnte, ist auch nicht ersichtlich, inwiefern ein schutzwürdiges Interesse an einer wiedererwägungsweisen Beurteilung der unentgeltlichen Verbeiständung durch die Vorinstanz bestanden hätte. Das SEM war somit nicht gehalten, sich im Rahmen der angefochtenen Verfügung erneut zur verweigerten unentgeltlichen Verbeiständung zu äussern. Entsprechend sind die Voraussetzungen für die Annahme einer Rechtsverweigerung nicht erfüllt und die diesbezügliche Rüge ist unbegründet. 3.7 3.7.1 Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird in erster Linie durch das anwendbare Verfahrensrecht geregelt. Unabhängig davon besteht ein solcher Anspruch unmittelbar gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV (BGE 128 I 225 E. 2.3). Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wird die unentgeltliche Rechtspflege in Art. 102m AsylG und Art. 65 VwVG konkretisiert. Für das erstinstanzliche Asylverfahren kommen die Bestimmungen von Art. 102f ff. AsylG zur Anwendung, welche für den Rechtsschutz in den Bundesasylzentren sowie die Beratung und Vertretung im erweiterten Verfahren gelten. Daneben bleiben jedoch die generellen Regeln für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung bestehen (vgl. Urteil des BVGer E-5781/2020 vom 1. Dezember 2020 E. 4.2). Gemäss Lehre und Rechtsprechung besteht auch im erstinstanzlichen Asylverfahren unter Umständen ein Anspruch auf amtliche Verbeiständung, wobei die Voraussetzungen von Art. 65 VwVG erfüllt sein müssen (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/8 E. 3.1 m.w.H.). Demnach ist der bedürftigen Partei ein unentgeltlicher Anwalt zur Seite zu stellen, wenn dies für die Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Dieser sich aus Art. 29 Abs. 3 BV ergebende Anspruch gilt für die Rechtsvertretung im erstinstanzlichen Verfahren, welche nicht von den Art. 102f ff. AsylG erfasst ist, mithin auch für eine allfällige gewillkürte Rechtsvertretung (vgl. in diesem Sinne Urteil des BVGer D-18/2022 vom 28. März 2022 E. 5.4). Eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung im erstinstanzlichen (beschleunigten) Verfahren ist somit nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Überdies wird in der Beschwerde zu Recht darauf hingewiesen, dass das SEM in den beiden dort zitierten Verfahren den Gesuchstellern - welche sich indessen nicht in einem Bundesasylzentrum aufhielten - einen externen unentgeltlichen Rechtsbeistand für das erstinstanzliche Asylverfahren beigeordnet hat. Die Notwendigkeit einer unentgeltlichen Verbeiständung dürfte aber in aller Regel zu verneinen sein, da sich die Asylsuchenden durch die Rechtsvertreterinnen und -vertreter der Leistungserbringer gemäss Art. 102f Abs. 2 AsylG rechtlich vertreten lassen können, womit die Mandatierung eines externen Vertreters nicht erforderlich ist. Wollen die Betroffenen dennoch eine gewillkürte Rechtsvertretung bezeichnen, haben sie die entsprechenden Kosten grundsätzlich selbst zu tragen. Das Gericht geht davon aus, dass sich in besonderen Konstellationen eine unentgeltliche Verbeiständung aber als notwendig erweisen kann und entsprechend zu gewähren ist. Es ist daher zu prüfen, ob es sich vorliegend um einen solchen Fall handelt und die Voraussetzungen für die amtliche Verbeiständung im erstinstanzlichen Asylverfahren ausnahmsweise erfüllt sind. 3.7.2 Die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung ist nicht bereits aufgrund des Umstands zu verneinen, dass das vorinstanzliche Verfahren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht ist (vgl. BGE 125 V 32 E. 4b m.H.). Droht ein Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der Partei einzugreifen, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller alleine nicht gewachsen wäre (vgl. BGE 130 I 180 E. 2.2 m.H.). Ob die anwaltliche Verbeiständung notwendig ist, beurteilt sich dabei nach den konkreten objektiven und subjektiven Umständen. Es ist im Einzelfall zu fragen, ob eine nicht bedürftige Partei unter sonst gleichen Umständen vernünftigerweise eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beiziehen würde, weil sie selber zu wenig rechtskundig ist und das Interesse am Prozessausgang den Aufwand rechtfertigt. Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere das Alter, die soziale Situation, die Sprachkenntnisse oder die gesundheitliche und geistig-psychische Verfassung der betroffenen Person sowie die Schwere und Komplexität des Falles (vgl. BVGE 2017 VI/8 E. 3.3.2). Für das Asylverfahren hielt die ehemalige Asylrekurskommission (ARK) fest, das Kriterium der erheblichen Tragweite des Verfahrens für die gesuchstellende Partei sei in aller Regel erfüllt. Im Gegensatz dazu werde das Erfordernis komplexer Sach- oder Rechtsfragen nur äusserst selten gegeben sein (vgl. EMARK 2001 Nr. 11 E. 6c). Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Praxis, wonach die Notwendigkeit einer Vertretung im erstinstanzlichen Asylverfahren nur unter sehr restriktiven Voraussetzungen zu bejahen sei, fortgesetzt (vgl. BVGE 2017 VI/8 E. 3.3.2 m.H.). 3.7.3 Der Beschwerdeführer hält sich seit dem Jahr 2015 in der Schweiz auf und wurde zunächst vorläufig aufgenommen. Mit Verfügung vom 2. Februar 2023 stellte das SEM das Erlöschen der vorläufigen Aufnahme fest, nachdem im Rahmen eines Strafverfahrens eine Landesverweisung ausgesprochen worden war. Das kantonale Migrationsamt setzte ihm daraufhin eine Frist zur Ausreise an. In seinem neuen Asylgesuch machte der Beschwerdeführer geltend, er könne nicht nach Syrien zurückkehren, da ihm dort erhebliche Nachteile respektive eine völkerrechtswidrige Behandlung drohten. Bei dieser Sachlage ist das Erfordernis der erheblichen Tragweite des Verfahrens für die gesuchstellende Person ohne Weiteres als erfüllt zu erachten. Ferner ist aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer prozessual bedürftig ist. Fraglich ist indessen, ob sich der Beizug eines Anwalts im erstinstanzlichen Asylverfahren als notwendig erwies. 3.7.4 Das SEM räumte in seiner Vernehmlassung ein, dass es vorliegend zu formellen Verfahrensfehlern gekommen sei. Tatsächlich gab es bereits bei der Einleitung des Verfahrens erhebliche Schwierigkeiten. So stellte der Beschwerdeführer mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 15. August 2023 bei der Vorinstanz ein schriftliches Asylgesuch. Dieser war schon aufgrund eines vorangehenden Akteneinsichtsgesuchs bekannt, dass ein Mandatsverhältnis zu einem externen Rechtsvertreter besteht. Mit Schreiben vom 25. August 2023 - welches notabene an Rechtsanwalt Loss zugestellt wurde - wies das SEM den Beschwerdeführer darauf hin, dass er sich an das zuständige Bundesasylzentrum zu wenden habe. Die Rechtskraft des ersten Asylentscheids lag zu diesem Zeitpunkt bereits mehr als fünf Jahre zurück, womit es sich beim neuen Asylgesuch nicht um ein Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG handelte, welches schriftlich und begründet zu stellen ist. Entsprechend korrekt erfolgte seitens des SEM die Aufforderung, sich bei einem BAZ zu melden für die Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens. Für diesen Schritt wäre es grundsätzlich nicht erforderlich, einen Rechtsvertreter beizuziehen, zumal die Einreichung eines Asylgesuchs grundsätzlich persönlich zu erfolgen hat. Als der Beschwerdeführer jedoch am 6. September 2023 im BAZ B._______ vorsprach, wurde er offenbar - aus für das Gericht nicht nachvollziehbaren Gründen - verhaftet. Faktisch wurde ihm damit die Entgegennahme seines Asylgesuchs verweigert. In der Folge kontaktierte er den rubrizierten Rechtsvertreter, welcher sich daraufhin zuerst telefonisch und später auch schriftlich mit Eingabe vom 14. September 2023 beim SEM meldete (vgl. SEM-Akte [...]-30/3). Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer erst im Anschluss, am 21. September 2023, im BAZ B._______ ein Asylgesuch stellen konnte. Vor diesem Hintergrund wird seitens des Rechtsvertreters zu Recht darauf hingewiesen, dass ohne seine Intervention das zuerst schriftlich, dann mündlich gestellte neue Asylgesuch vom SEM gar nicht anhand genommen worden wäre. Die gesetzlich vorgesehene Vertretung durch den Leistungserbringer in den Bundesasylzentren beginnt erst mit der Vorbereitungsphase (vgl. Art. 102h Abs. 1 AsylG) und setzt somit voraus, dass das Asylgesuch registriert sowie das Verfahren eingeleitet wird. Dies war beim Beschwerdeführer indessen am 6. September 2023 gerade nicht der Fall. Angesichts seiner Verhaftung anlässlich der Stellung des Asylgesuchs, welche für ihn kaum verständlich gewesen sein dürfte, erscheint es naheliegend, in dieser Situation rechtliche Unterstützung durch seinen bereits mandatierten Anwalt in Anspruch zu nehmen. Als rechtsunkundige Person war es für ihn nicht möglich, zu erkennen, wie er gegen eine unrechtmässige Verweigerung der Entgegennahme seines Asylgesuchs vorgehen könnte. Der Beizug eines externen Rechtsvertreters war im vorliegenden Einzelfall daher notwendig, um durch entsprechende Intervention beim SEM überhaupt erst die Einleitung eines Asylverfahrens zu bewirken. 3.7.5 Nach der erneuten Vorsprache des Beschwerdeführers im BAZ wurde das Asylverfahren aufgenommen. Korrekterweise hätte das SEM aufgrund der sich bei den Akten befindenden Vollmacht - sowie im Übrigen auch angesichts des mehrmaligen Kontakts zwischen Rechtsanwalt Loss und Mitarbeitenden der Vorinstanz - erkennen müssen, dass der Beschwerdeführer über eine externe Rechtsvertretung verfügt. Dieser Umstand wurde jedoch verkannt und es wurde eine Rechtsvertreterin des zuständigen Leistungserbringers zugeteilt. Zwar unterzeichnete der Beschwerdeführer in der Folge eine entsprechende Vollmacht (vgl. SEM-Akte [...]-13/2), welche indessen keinen Hinweis auf die Beendigung eines früheren Mandats respektive den Widerruf einer allfälligen anderen Vollmacht enthält. Entsprechend war die Vollmacht zugunsten von Rechtsanwalt Loss nach wie vor gültig und das SEM wäre gehalten gewesen, gegebenenfalls Abklärungen hinsichtlich des Vertretungsverhältnisses vorzunehmen. An dieser Stelle ist auch auf Art. 12 Abs. 2 AsylG hinzuweisen, wonach die Behörde - wenn die asylsuchende Person von mehreren Bevollmächtigten vertreten wird und diese keine gemeinsame Zustelladresse bezeichnen - ihre Verfügungen und Mitteilungen an die zuerst bezeichnete Person zustellt. Die Vorinstanz führte das Asylverfahren jedoch durch, ohne die externe Rechtsvertretung einzubeziehen, was als grobe Verletzung der Verfahrensrechte des Beschwerdeführers zu werten ist. Asylsuchende haben jederzeit das Recht, sich im Verfahren von einem privaten Rechtsvertreter unterstützen zu lassen, wobei es nicht ihre Aufgabe ist, sicherzustellen, dass die Vertreter seitens des SEM nicht umgangen werden. Vielmehr dürfen die Betroffenen davon ausgehen, dass ein bevollmächtigter Vertreter rechtzeitig über Verfahrensschritte informiert wird und Mitteilungen an diesen erfolgen. Vorliegend erhielt der mandatierte externe Rechtsvertreter aber erst nach Abschluss des Asylverfahrens Kenntnis davon, dass dieses ohne seine Mitwirkung durchgeführt worden war. Er wandte sich daraufhin an die Vorinstanz und forderte eine Erklärung, wobei aus den Akten hervorgeht, dass mehrere E-Mails sowie Telefonate zwischen der Rechtsvertretung und dem SEM erforderlich waren, um die Sachlage zu klären (vgl. SEM-Akte [...]-25/3). Nach gewährter Akteneinsicht reichte Rechtsanwalt Loss mit Schreiben vom 18. Dezember 2023 eine ausführliche Stellungnahme ein, in welcher er namentlich eine Wiederholung der Anhörung sowie eine neue Entscheidung über das Asylgesuch beantragte. In der Folge entschied das SEM, diesen Begehren zu entsprechen und das Asylverfahren erneut durchzuführen. Damit wurden auch die vorangehenden Verfahrensfehler implizit anerkannt. Es ist aufgrund des Verfahrensverlaufs nicht davon auszugehen, dass diese ohne die Interventionen des Rechtsvertreters überhaupt entdeckt, geschweige denn korrigiert worden wären. Weder die Untersuchungspflicht des SEM noch die gesetzlich vorgesehene Vertretung durch den Leistungserbringer im Bundesasylzentrum vermochten in der vorliegenden Konstellation zu verhindern, dass die Verfahrensrechte des Beschwerdeführers - wozu auch der Beizug eines gewillkürten Rechtsvertreters zählt - verletzt wurden. Der Sachverhalt präsentierte sich aufgrund der Versäumnisse des SEM als sehr unübersichtlich und es erfolgten neben internen Abklärungen auch verschiedene Korrespondenzen mit der Rechtsvertretung, bis feststand, wie weiter vorzugehen sei. Der Fall bot sowohl in tatsächlicher als auch in (verfahrens-)rechtlicher Hinsicht verschiedene Schwierigkeiten, denen eine asylsuchende Person auf sich allein gestellt nicht gewachsen gewesen wäre. Der Beizug eines Rechtsvertreters war daher auch in diesem Zusammenhang als notwendig zu erachten. 3.7.6 Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass die Konsultation eines externen Rechtsvertreters hinsichtlich der Einleitung des Asylverfahrens sowie der Wiederaufnahme des Verfahrens für den Beschwerdeführer notwendig war, um seine Rechte im Verfahren geltend zu machen. Die entsprechenden Bemühungen des rubrizierten Rechtsvertreters, welche im Zeitraum zwischen September und Dezember 2023 getätigt wurden, waren erforderlich, um ein rechtskonformes Asylverfahren zu gewährleisten. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne rechtliche Vertretung in der Lage gewesen wäre, die Einhaltung seiner Verfahrensrechte durchzusetzen. Für die Leistungen des Rechtsvertreters im erwähnten Zeitraum sind die Voraussetzungen für die unentgeltliche Verbeiständung im erstinstanzlichen Verfahren daher als erfüllt zu erachten. 3.7.7 Am 20. Juli 2023 wurde Rechtsanwalt Loss vom Beschwerdeführer mit der Wahrung seiner Rechte im Asylverfahren beauftragt. Auf entsprechendes Ersuchen hin gewährte das SEM diesem praxisgemäss Einsicht in die Asylakten. In der Folge wurde seitens des Rechtsvertreters mit Eingabe vom 15. August 2023 ein umfangreiches schriftliches Asylgesuch eingereicht, in welchem auch um unentgeltliche Verbeiständung ersucht wurde. Dabei war dem Beschwerdeführer respektive dessen Rechtsvertreter - wie sich aus dem betreffenden Gesuch ergibt - bekannt, dass das neue Asylgesuch angesichts des Zeitablaufs von fünf Jahren seit der Rechtskraft des Asylentscheids kein Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG darstellte. Es war folglich nicht zwingend erforderlich, ein schriftlich begründetes Asylgesuch einzureichen. Zudem liess sich zum damaligen Zeitpunkt nicht abschätzen, wie das SEM über das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung entscheiden würde. Das Risiko, dass das Gesuch abgelehnt würde und allfällige Aufwendungen der Rechtsvertretung nicht entschädigt würden, muss sowohl dem Rechtsvertreter als auch dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein. Die obenstehend bejahte Notwendigkeit einer rechtlichen Vertretung ergibt sich jedoch daraus, dass dem SEM im weiteren Verlauf verschiedene gravierende Verfahrensfehler unterliefen. Es bedurfte daher des Beizugs eines externen Rechtsvertreters, um ein korrektes Verfahren zu gewährleisten. Hätte sich das SEM indessen rechtmässig verhalten - wovon zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs vom 15. August 2023 noch auszugehen war - hätte es ausgereicht, dass der Beschwerdeführer ohne rechtliche Unterstützung bei einem BAZ vorgesprochen und um Asyl ersucht hätte. Für die Aufwendungen vor dem Auftreten von Verfahrensfehlern seitens des SEM, mithin vor September 2023, ist eine anwaltliche Vertretung daher als nicht notwendig zu erachten. 3.7.8 Wie bereits dargelegt, wurde das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung erstmals am 15. August 2023 gestellt. Nachdem der rubrizierte Rechtsvertreter in der Folge von der Vorinstanz zunächst übergangen wurde, beantragte er in seiner Stellungnahme vom 18. Dezember 2023 erneut die Einsetzung als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Schliesslich lehnte das SEM das Gesuch mit Verfügung vom 15. Januar 2024 ab, unter Hinweis auf die kostenlose Rechtsvertretung in den Bundesasylzentren durch die Leistungserbringer und die fehlende Rechtsgrundlage für die Beiordnung eines externen Rechtsvertreters. Zwar erweist sich letzteres, wie sich aus den obenstehenden Erwägungen ergibt, als unzutreffend. Richtig ist indessen, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt die Möglichkeit gehabt hätte, in Kenntnis seiner Rechte und nach entsprechender Rücksprache mit seinem privaten Rechtsvertreter auf die unentgeltliche Rechtsvertretung durch den Leistungserbringer zurückzugreifen. Der zeitliche Rahmen hierfür wäre zwar eher knapp gewesen, zumal die Anhörung bereits auf den 24. Januar 2024 angesetzt war. Die Fristen im beschleunigten Verfahren sind indessen durchwegs kurz, weshalb ein Mandatswechsel grundsätzlich als möglich zu erachten gewesen wäre. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer im vorangehenden Verfahren - welches sich aufgrund des Umgehens des zuvor mandatierten Rechtsvertreters als unrechtmässig erwies - durch eine Mitarbeiterin des Leistungserbringers des BAZ B._______ vertreten war. Die verfahrensrechtlichen Fehler waren vorliegend einzig dem SEM zuzurechnen und nicht den Mitarbeitenden des Leistungserbringers, weshalb es auch nicht als unzumutbar angesehen werden kann, dass sich der Beschwerdeführer durch diese unterstützen lässt. Trotz der Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Verbeiständung hat er sich entschieden, sich weiterhin von Rechtsanwalt Loss vertreten zu lassen, welcher seinerseits das Mandat weitergeführt hat. Es ist jedoch nicht ersichtlich, weshalb für die folgenden Verfahrensschritte im erstinstanzlichen Asylverfahren nicht die kostenlose Rechtsvertretung durch den Leistungserbringer hätte in Anspruch genommen werden können, zumal das SEM das Verfahren nun korrekt durchführte. Der Beizug eines externen Rechtsanwalts ist daher ab der Wiederaufnahme des Verfahrens, mithin ab Januar 2024, nicht mehr als notwendig zu erachten, womit die entsprechenden Aufwendungen nicht zu entschädigen sind. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich für die Beurteilung der Notwendigkeit einer unentgeltlichen Verbeiständung für das erstinstanzliche Asylverfahren vorliegend eine differenzierte Betrachtung aufdrängt. Bei einem korrekten Vorgehen des SEM und in Einhaltung der Verfahrensrechte des Beschwerdeführers wäre es grundsätzlich nicht erforderlich gewesen, einen gewillkürten Rechtsvertreter beizuziehen. Es kam aber zu mehreren gravierenden Mängeln, beginnend mit der Asylantragstellung, über die Durchführung des Asylverfahrens. Diese Mängel wurden von der Vorinstanz eingestanden und führten später zur Wiederaufnahme des gesamten Verfahrens. Ohne die Interventionen des rubrizierten Rechtsvertreters wäre es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen, überhaupt ein Asylverfahren einzuleiten und dessen ordnungsgemässe Durchführung einzufordern. Entsprechend ist die Notwendigkeit einer Verbeiständung für die Aufwendungen in diesem Zusammenhang zu bejahen, wobei dies den Zeitraum zwischen September und Dezember 2023 betrifft. Demgegenüber war es für die vorangehenden Verfahrensschritte und ebenso für jene nach der erfolgten Wiederaufnahme des Verfahrens im BAZ nicht erforderlich, einen externen Rechtsvertreter beizuziehen. Vielmehr hätte der Beschwerdeführer, nunmehr in Kenntnis seiner Verfahrensrechte und nach Einbezug seines zuerst mandatierten Rechtsvertreters, auch auf die Dienste des Leistungserbringers zurückgreifen können. Er verzichtete indessen darauf und liess sich weiterhin durch einen gewillkürten Rechtsvertreter vertreten. Zu diesem Zeitpunkt wäre eine externe Vertretung aber nicht (mehr) erforderlich gewesen, weshalb die Vor-aussetzungen einer unentgeltlichen Verbeiständung für diese Verfahrensschritte nicht erfüllt waren. 3.7.9 Nach dem Gesagten ist die mitangefochtene Verfügung vom 15. Januar 2024 aufzuheben und dem Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt Davide Loss für den Zeitraum von September bis Dezember 2023 als amtlicher Rechtsbeistand im erstinstanzlichen Asylverfahren beizordnen. Die Sache ist in diesem Zusammenhang an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Festsetzung einer angemessenen amtlichen Entschädigung. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 In materieller Hinsicht führte das SEM in der angefochtenen Verfügung aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Wehrdienstverweigerung sei bereits im Rahmen des ersten Asylverfahrens ausführlich geprüft worden. Dabei sei unter anderem erwogen worden, dass er bis zu Ausreise aus Syrien nicht militärisch ausgehoben worden sei und nicht als Wehrdienstverweigerer eingestuft werden könne. Der vorgebrachte Kontakt mit den syrischen Behörden stelle keine Rekrutierungsmassnahme dar und es sei anzunehmen, dass er angesichts seiner Minderjährigkeit ohnehin freigelassen worden wäre. Insgesamt sei der Schluss gezogen worden, dass die Furcht vor einer verfrühten Rekrutierung durch die syrischen Streitkräfte als unbegründet und folglich nicht asylrelevant anzusehen sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe die Verfügung des SEM vollumfänglich gestützt. Die Vorbringen des Beschwerdeführers in der Anhörung vom 24. Januar 2024 würden sich mit jenen des ersten Asylgesuchs decken; neu sei einzig ein Dokument als Beweismittel eingereicht worden. Es sei daher erneut darauf hinzuweisen, dass gemäss geltender Rechtsprechung Refraktion und Desertion keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu begründen vermöchten. Eine solche liege im Syrien-Kontext nur dann vor, wenn die Dienstverweigerung als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst werde, mithin eine deswegen drohende Strafe nicht der Sicherstellung der Wehrpflicht diene, sondern unverhältnismässig schwer ausfalle, weil die syrische Regierung den Betroffenen als politischen Gegner qualifiziere. Davon sei auszugehen, wenn bei einem Refraktär diesbezüglich zusätzliche Risikofaktoren vorlägen. Der Beschwerdeführer habe als neues Beweismittel ein Aufgebot zur wehrdienstlichen Musterung vorgelegt. In der Anhörung habe er eingeräumt, sein vorheriger Rechtsanwalt habe ihm mitgeteilt, dass ein solches Dokument seinem neuen Asylgesuch helfen könnte. Daraufhin habe er einen Freund seines Onkels in Syrien beauftragt, für ihn das eingereichte Dokument zu beschaffen, wobei der Onkel diesem Geld dafür gegeben habe. Der Freund - welchen er nicht kenne - sei dann zu den Behörden gegangen und habe das Dokument erstellen lassen. Es sei jedoch allgemein bekannt, dass in Syrien fast jede Art von Dokumenten käuflich erworben werden könne. Die Beweiskraft solcher Dokumente sei entsprechend gering einzustufen. Die Aussagen des Beschwerdeführers liessen überdies ernsthafte Zweifel an diesem Schreiben aufkommen angesichts der offensichtlich dubiosen Beschaffung desselben. Nachdem die vorgebrachte Wehrdienstverweigerung allein keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalte, könne jedoch auf eine Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen sowie des eingereichten Dokuments verzichtet werden. Weiter befürchte der Beschwerdeführer, aufgrund der Desertion seines Bruders von den syrischen Behörden einer genaueren Prüfung unterzogen zu werden und deshalb ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu sein. Diese Furcht sei objektiv nicht begründet, da keine zusätzlichen Faktoren vorlägen, welche den Schluss zuliessen, dass das syrische Regime ein Verfolgungsinteresse an seinem Bruder habe. Dieser sei weder vor seiner Ausreise noch in der Schweiz oppositionell tätig gewesen und verfüge über kein politisches Profil, aufgrund dessen er von den heimatlichen Behörden als Bedrohung wahrgenommen werden könnte. Insgesamt hielten die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand und sein Asylgesuch sei abzulehnen. 5.2 Materiell wurde in der Beschwerde zunächst auf einen Lagebericht der European Agency for Asylum (EUAA) vom Februar 2023 sowie einen Bericht des US Department of State zur Menschenrechtslage in Syrien 2022 verwiesen. Diese zeigten klar auf, dass viele - auch nicht politisch exponierte - Militärdienstverweigerer mit hoher Wahrscheinlichkeit für einige Zeit inhaftiert würden, sobald sie von den Behörden aufgegriffen würden. Dies sei insbesondere bei jungen Männern der Fall, welche nach vielen Jahren im Ausland wieder nach Syrien zurückkehrten. Auch wenn es willkürlich erscheine, ob und wie lange die Betroffenen inhaftiert und in welchem Ausmass sie gefoltert würden, bestehe hierfür ein reales, manifestes und nicht unwesentliches Risiko. Der Beschwerdeführer als (...)-jähriger junger Mann, der nach langer Landesabwesenheit nach Syrien zurückkehren würde, würde den heimatlichen Behörden bei einer Rückkehr offensichtlich als Militärdienstverweigerer ins Auge fallen. Aus den erwähnten Berichten gehe hervor, dass er deswegen eine Haftstrafe unter unmenschlichen Bedingungen zu erwarten habe. Diese Bestrafung sei als unproportional und streng im Sinne eines absoluten Malus zu qualifizieren. Aufgrund seines Alters sei es ohne Weiteres glaubhaft, dass die syrischen Behörden von ihm den Wehrdienst einfordern würden. Die blosse Tatsache, dass sein Onkel die eingereichten Dokumente gegen eine Gebühr von einer Behörde habe erhältlich machen müssen, könne nicht als Beweis dafür dienen, dass es sich dabei um Fälschungen handle. Auch der Umstand, dass Fälschungen käuflich erworben werden könnten, spreche nicht grundsätzlich gegen syrische Dokumente, da solche andernfalls nie geeignet wären, etwas zu beweisen. Das SEM setze sich nicht mit dem Inhalt des vorgelegten Dokuments auseinander und wäre gegebenenfalls gehalten gewesen, konkret nachzuweisen, dass es sich um eine Fälschung handle. Sodann sei festzuhalten, dass der Bruder des Beschwerdeführers als Flüchtling anerkannt worden sei. Die Vorinstanz lege selbst dar, dass syrische Militärdienstverweigerer nach ständiger Rechtsprechung die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, es sei denn, sie hätten zusätzlich ein politisches Profil und würden daher als Regimegegner wahrgenommen. Entsprechend sei es nicht nachvollziehbar, wenn gleichzeitig ausgeführt werde, der Bruder sei den Behörden gänzlich unbekannt und würde keinen Anlass zu einer zusätzlichen Überprüfung des Beschwerdeführers bieten. Schliesslich habe die Vorinstanz ignoriert, dass der Beschwerdeführer bei einem Einzug in das syrische Militär gezwungen wäre, völkerrechtswidrige Handlungen vorzu-nehmen. Insgesamt sei festzustellen, dass er bei einer Rückkehr Gefahr liefe, unmenschlicher Behandlung, willkürlicher Inhaftierung und Folter ausgesetzt zu werden. Er erfülle daher die Flüchtlingseigenschaft. 5.3 In der Vernehmlassung räumte das SEM ein, dass der Bruder des Beschwerdeführers ein anerkannter Flüchtling sei. Einzig die Verwandtschaft zu einem Flüchtling begründe in der Regel jedoch keine Furcht vor asylrelevanter Reflexverfolgung. Im Einzelfall könnten zusätzliche Risikofaktoren vorliegen, welche zur Asylgewährung führten; vorliegend seien aber keine solchen festgestellt worden. Der Bruder habe sich nicht politisch engagiert und es sei nicht ersichtlich, inwiefern er als oppositionell tätige Person aufgefallen sein könnte. Es sei daher unwahrscheinlich, dass er zum aktuellen Zeitpunkt aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen werde. Auch der Beschwerdeführer sei vor der Ausreise nicht ins Blickfeld der syrischen Behörden gelangt und es seien keine exponierten exilpolitischen Tätigkeiten aktenkundig. Das SEM gehe nicht davon aus, dass er bereits aufgrund der langen Landesabwesenheit und der Asylgesuchstellung im Ausland bei einer Rückkehr nach Syrien von einer durch Art. 3 EMRK verbotenen Behandlung betroffen wäre. 5.4 In der Replik wurde namentlich ausgeführt, das Bundesverwaltungsgericht habe mehrmals bestätigt, dass sowohl das Regime als auch die übrigen Konfliktparteien in Syrien die Strategie der Reflexverfolgung systematisch und gezielt anwendeten, weshalb das SEM gehalten gewesen wäre, die Umstände des Bruders des Beschwerdeführers genau zu prüfen. Dies habe es jedoch unterlassen und dessen Situation nur oberflächlich abgehandelt. Die Verfolgung von Angehörigen vermeintlicher oder wirklicher politischer Oppositioneller durch die syrischen Behörden sei durch diverse Quellen dokumentiert, wobei es unterschiedliche Motive für eine solche Verfolgung gebe. Der Bruder des Beschwerdeführers sei aus dem syrischen Militär desertiert, wobei dies gemäss dem Referenzurteil BVGE 2015/3 für sich alleine nicht genügen würde für die Begründung einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung. Dennoch sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zugesprochen worden, was darauf schliessen lasse, dass er von den heimatlichen Behörden zusätzlich als Regimegegner wahrgenommen worden sei. Daraus wiederum folge, dass sich der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien mit einer flüchtlingsrelevanten Reflexverfolgung konfrontiert sähe. 6. 6.1 Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines neuen Asylgesuchs im Wesentlichen die gleichen Vorbringen geltend macht, welche er bereits im ersten Asylverfahren darlegte. In erster Linie befürchtet er, aufgrund des bislang nicht geleisteten Militärdienstes bestraft sowie eingezogen zu werden. Zudem macht er eine drohende Reflexverfolgung wegen seines Bruders geltend, wobei nicht ersichtlich ist, dass sich an der diesbezüglichen Sachlage seit dem Abschluss des ersten Asylverfahrens etwas geändert hätte. Neu ist indessen ein syrisches Dokument, welches konkret belegen soll, dass der Beschwerdeführer wegen des Militärdienstes seitens der syrischen Behörden gesucht wird. Ferner wird vorgebracht, die Beurteilung seiner Situation müsse unter Berücksichtigung der aktuellen Lage in Syrien und der langen Landesabwesenheit erfolgen. 6.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung angesichts der in den zentralen Punkten gleich gebliebenen Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht auf seine Erwägungen sowie jene des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen des ersten Asylverfahrens verwiesen, mit welchen die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt worden war. Anders als zum damaligen Zeitpunkt soll er zwar nun von den syrischen Behörden als «dem Marsch ferngeblieben» registriert sein, was aus dem als Fotografie eingereichten Beweismittel hervorgehe (vgl. Beilage 2 zum Asylgesuch vom 15. August 2023). In Übereinstimmung mit dem SEM ist indessen festzuhalten, dass die Beschaffung dieses Dokuments fragwürdig erscheint. So will der Beschwerdeführer dieses über einen Freund seines Onkels, den er selbst nicht kenne, erhalten haben, wobei dieser für die Ausstellung Geld bezahlt habe (vgl. SEM-Akte [...]-49/11 [nachfolgend Akte 49], F18 f.). Die Feststellung, dass das als Fotografie vorgelegte Schreiben nur einen geringen Beweiswert aufweist, zumal in Syrien nahezu jedes amtliche Dokument käuflich erworben werden kann (vgl. dazu etwa Urteil des BVGer E-3277/2021 vom 24. Januar 2024 E. 5.1), ist ebenfalls als zutreffend zu erachten. Darüber hinaus war der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise noch minderjährig und hat die reguläre Aushebung nicht durchlaufen, womit seine Diensttauglichkeit noch nicht festgestellt wurde. Es ist daher zumindest fraglich, ob er dennoch bereits eine offizielle Einberufung in Form eines Marschbefehls erhalten hat. Diese Frage kann - ebenso wie die Authentizität des eingereichten Dokuments - jedoch offenbleiben. Selbst wenn er in Syrien als wehrpflichtig gilt und bei den Behörden als «dem Marsch ferngeblieben» verzeichnet wäre, würde dies, wie nachfolgend aufgezeigt, nicht ausreichen, um zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu führen. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Rechtsprechung nach wie vor davon aus, dass eine Wehrdienstverweigerung für sich alleine genommen nicht geeignet ist, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Diese ist nur als erfüllt zu erachten, wenn die betroffene Person aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung eine Behandlung zu gewärtigen hätte, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. Das Bundesverwaltungsgericht qualifiziert eine Wehrdienstverweigerung im syrischen Kontext nur aus den oben angeführten Gründen als flüchtlingsrechtlich relevant, mithin wenn sich die betreffende Person zusätzlich zur Wehrdienstverweigerung derart exponiert hat, dass sie als Regimegegnerin gilt und somit aus politischen Gründen eine unverhältnismässig hohe Strafe zu befürchten hätte (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.3 und Bestätigung dieser Rechtsprechung in BVGE 2020 VI/4). Von dieser gefestigten Rechtsprechung ist auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer zitierten Berichte, namentlich der EUAA und des US Department of State, nicht abzuweichen. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer allein schon wegen der Nichtleistung des Militärdienstes als Regimegegner angesehen würde und deswegen eine unverhältnismässig harte Bestrafung zu gewärtigen hätte. Des Weiteren ist bei ihm keine besondere Exponiertheit gemäss der oben skizzierten Rechtsprechung ersichtlich. Er war zu keinem Zeitpunkt politisch tätig (vgl. Akte 49, F29 f.) und es ist nicht davon auszugehen, dass die mehrjährige Landesabwesenheit an sich seitens der syrischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst wird. Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, er sei aufgrund des Umstands, dass sein Bruder aus der syrischen Armee desertiert ist und in der Schweiz als Flüchtling anerkannt wurde, als exponiert anzusehen. In diesem Zusammenhang ist jedoch festzuhalten, dass der Bruder weder in Syrien noch in der Schweiz politisch tätig war. Aus dessen Akten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass er ein besonderes Profil aufweist, welches dazu führen könnte, dass dem Beschwerdeführer deswegen eine oppositionelle Haltung unterstellt würde. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung reicht die Tatsache, dass dem Bruder Asyl gewährt worden ist, hierfür nicht aus. Dass beim Bruder zusätzliche Elemente vorliegen, die geeignet sein könnten, das Risikoprofil des Beschwerdeführers massgeblich zu schärfen, wird indessen nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Schliesslich sind auch keine konkreten Hinweise dafür zu erkennen, dass eine allfällige Einberufung in den syrischen Militärdienst darauf abzielen würde, den Beschwerdeführer in völkerrechtlich verpönte Handlungen zu verstricken. Insgesamt liegen keine genügenden Anhaltspunkte dafür vor, dass in seinem Fall exponierende Faktoren bestehen, welche zur Annahme führen, dass er als Regimegegner angesehen, seine Dienstverweigerung als Ausdruck einer oppositionellen Haltung wahrgenommen und ihm bei einer Rückkehr - aufgrund seiner Dienstverweigerung in Verbindung mit einem Politmalus - eine besonders grausame Bestrafung drohen würde. 6.4 Weiter macht der Beschwerdeführer in seinem neuen Asylgesuch geltend, dass er in Syrien aufgrund seines aus dem Militärdienst desertierten Bruders an dessen Stelle - im Sinne einer Reflexverfolgung - bestraft werden könnte. Unter Reflexverfolgung sind Behelligungen von Angehörigen aufgrund des Umstandes zu verstehen, dass die Behörden einer gesuchten, politisch unbequemen Person nicht habhaft werden oder von deren politischer Exponiertheit auf eine solche auch bei Angehörigen schliessen. Diesbezüglich wird in der Beschwerde zu Recht angemerkt, dass es teilweise zu einer Verfolgung von Familienangehörigen vermeintlicher oder wirklicher politischer Oppositioneller durch die syrischen Behörden kommt und diese Praxis durch diverse Quellen dokumentiert ist (vgl. etwa Urteil des BVGer E-2257/2019 vom 15. März 2021 E. 7.3.1 m.H.). Wie bereits dargelegt wurde, weist der Bruder des Beschwerdeführers jedoch kein politisches Profil auf, welches ein besonderes Interesse der syrischen Behörden an seiner Person rechtfertigen könnte. Er war ebenso wenig wie der Beschwerdeführer oppositionell tätig und es sind auch keine anderen Faktoren ersichtlich, aufgrund derer er ins Visier der heimatlichen Behörden hätte geraten können. Bei dieser Sachlage erscheint die Furcht des Beschwerdeführers, anstelle seines Bruders bestraft zu werden, unbegründet. Es gibt keine konkreten Hinweise dafür, dass er bei einer Rückkehr aufgrund von zusätzlichen Elementen, welche ihn verbunden mit der Desertion seines Bruders in den Augen der heimatlichen Behörden als Regimegegner erscheinen liessen, mit erheblicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft ernsthaften Nachteilen ausgesetzt werden könnte. 6.5 Zusammenfassend bestehen keine genügenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung lässt sich zum heutigen Zeitpunkt - unter Berücksichtigung der aktuellen Lage in Syrien sowie der Situation seines Bruders - nicht feststellen. Das SEM hat folglich zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers gemäss Art. 3 AsylG verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Verfügung vom 2. Februar 2024 Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die erhobenen formellen Rügen erweisen sich als unbegründet und es besteht keine Veranlassung, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen. 7.2 Betreffend die mitangefochtene Verfügung vom 15. Januar 2024 ist die Beschwerde gutzuheissen und diese ist aufzuheben. Die unentgeltliche Verbeiständung für das erstinstanzliche Asylverfahren ist zu bewilligen für den Zeitraum, in welchem sich diese als notwendig erwies, mithin zwischen September und Dezember 2023. Rechtsanwalt Loss ist für diese Zeit als amtlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers einzusetzen und die Sache ist in dieser Hinsicht an das SEM zurückzuweisen zur Festsetzung einer angemessenen amtlichen Entschädigung. 8. 8.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen dem Beschwerdeführer aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist bezüglich der Anfechtung der Verfügung vom 2. Februar 2024 unterlegen, während er bezüglich der mitangefochtenen Verfügung vom 15. Januar 2024 obsiegt hat. Da es sich bei der erstgenannten Verfügung um die Hauptangelegenheit handelt, ist vorliegend von einem Obsiegen zu einem Viertel auszugehen. 8.2 Bei dieser Sachlage wären die Verfahrenskosten grundsätzlich zu drei Vierteln dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung 22. Februar 2024 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 8.3 8.3.1 Dem Beschwerdeführer ist im Umfang seines Obsiegens, mithin zu einem Viertel, für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im Übrigen ist dem rubrizierten Rechtsvertreter, welcher mit Zwischenverfügung vom 22. Februar 2024 als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt wurde, ein amtliches Honorar auszurichten. 8.3.2 Zusammen mit der Replik reichte der Rechtsvertreter eine Honorarnote vom 14. März 2024 zu den Akten. In dieser werden ein zeitlicher Aufwand von 15.4 Stunden (à Fr. 300.- für den Fall des Obsiegens) sowie Auslagen in Höhe von Fr. 13.60 geltend gemacht. Der vorliegende Fall erweist sich namentlich in verfahrensrechtlicher Hinsicht als überdurchschnittlich komplex, weshalb der ausgewiesene Zeitaufwand als angemessen zu erachten ist. Bei der Festsetzung des amtlichen Honorars für das Beschwerdeverfahren ist von einem Stundenansatz von Fr. 220.- auszugehen. Nach dem Gesagten ist dem Beschwerdeführer vom SEM eine Parteientschädigung in Höhe von 1'252.- (gerundet; 3.85 Stunden à Fr. 300.- und Auslagen von Fr. 3.40 zuzüglich Mehrwertsteuer) auszurichten. Das amtliche Honorar von Rechtsanwalt Loss ist auf Fr. 2'758.- (gerundet; 11.55 Stunden à Fr. 220.- und Auslagen von Fr. 10.20 zuzüglich Mehrwertsteuer) festzusetzen und geht zulasten des Gerichts. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird, soweit die Verfügung vom 2. Februar 2024 angefochten wird, abgewiesen.
2. Die Beschwerde wird, soweit die Verfügung vom 15. Januar 2024 angefochten wird, gutgeheissen. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Loss als amtlichen Rechtsbeistand im erstinstanzlichen Asylverfahren für den Zeitraum von September bis Dezember 2023 beizuordnen. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen zur Festsetzung einer angemessenen amtlichen Entschädigung.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'252- auszurichten.
5. Rechtsanwalt Davide Loss wird zulasten des Gerichts ein amtliches Honorar von Fr. 2'758.- ausgerichtet.
6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann