Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Die Mutter der Beschwerdeführerin (B._______, geb. […], Kamerun) reiste am 6. Juli 2009 in die Schweiz ein. Sie verfügt seit dem 15. Juli 2009 über eine Niederlassungsbewilligung. Der Vater der Beschwerdeführerin (C._______, geb. […], Kamerun; selbe N-Nummer wie die Beschwerdefüh- rerin) reiste am 24. September 2014 in die Schweiz ein und suchte um Asyl nach. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2019 lehnte das SEM das Asylge- such des Vaters ab. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diesen Ent- scheid mit Urteil D-502/2020 vom 9. Juli 2020. Ein gegen dieses Urteil ge- richtetes Revisionsgesuch vom 23. August 2020 wies das Bundesverwal- tungsgericht mit Urteil D-4199/2020 vom 3. Februar 2022 ab, soweit darauf eingetreten wurde. A.b Den Akten zufolge ist bei den zuständigen kantonalen Behörden seit dem Jahr 2015 ein – bis zum rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin sistiertes – Familiennachzugsverfahren hängig. B. B.a Die Beschwerdeführerin reiste im Rahmen eines Dublin-Wiederauf- nahmeverfahrens zwecks Familienvereinigung am 28. August 2019 in die Schweiz ein und stellte tags darauf ein Asylgesuch. B.b Am 23. August 2021 hörte das SEM die Beschwerdeführerin im Bei- sein ihrer Rechtsvertreterin ausführlich zu ihren Asylgründen an. Dabei machte die Beschwerdeführerin geltend, ihre Mutter sei weggegangen, als sie zwei Jahre alt gewesen sei. In der Folge habe sie mit ihrem Vater und dessen Angehörigen zusammengelebt. Ihr Vater sei dann ebenfalls ausge- reist. Sie sei mehrmals umgezogen. Zunächst habe sie in D._______ ge- lebt. Dort seien im Jahr (…) einmal Militärangehörige in ihre Wohnung ein- gedrungen und hätten sie geschlagen. Die Soldaten hätten ausserdem mehrere Häuser zerstört, Leute getötet und die Nachbarn mitgenommen. Sie habe sich danach im Spital behandeln lassen müssen. Nach diesem Vorfall seien sie und ihre Angehörigen nach E._______ gezogen. Dort seien im August/September (…) erneut Militärangehörige gekommen. Diesmal sei sie zusammen mit mehreren Verwandten mitgenommen, in ein Lager gebracht und misshandelt worden. Sie höre deswegen nicht mehr gut. Der Militärchef habe dann Fotos an den Anwalt ihres Vaters geschickt und Lösegeld verlangt. Nachdem ihr Vater bezahlt habe, seien sie freige- lassen worden. Sie habe sich danach erneut in Spitalpflege begeben müs- sen. Anschliessend seien sie nach F._______ gegangen, wo sie in einem
D-18/2022 Seite 3 Internat gelebt habe. In der Folge sei sie nach G._______ gezogen und habe einige Wochen bei Verwandten gelebt. Da sie gemäss Aussage ihrer Tante aufgrund der regimekritischen Tätigkeit ihres Vaters mit weiteren Ver- folgungshandlungen habe rechnen müssen und in Gefahr gewesen sei, sei sie schliesslich ausgereist und via die Türkei und Griechenland in die Schweiz gelangt. B.c Die Beschwerdeführerin reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Ver- fahrens ihren Reisepass, zwei Geburtsurkunden, einen Arztbericht des Universitätsspitals H._______ vom 30. Juni 2020 (Kopie) sowie mehrere Fotos (Kopien) zu den Akten. In den Asylakten ihres Vaters befinden sich zudem weitere (auch) die Beschwerdeführerin betreffende Beweismittel: ein Affidavit des Anwalts I._______vom 16. Dezember 2016, ein Arztbericht des Distriktspitals von E._______ vom 13. September 2017 (Kopie), sowie ein Arztbericht des Distriktspitals von E._______ vom 30. November 2016. C. Mit Eingabe an das SEM vom 20. April 2021 ersuchte die Beschwerdefüh- rerin (u.a.) um rückwirkende Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie amtliche Verbeiständung für das vorinstanzliche Asylverfahren. Das SEM wies dieses Gesuch am 11. Juni 2021 ab und stellte fest, dies sei eine Zwischenverfügung, welche nur mit dem Endentscheid angefochten wer- den könne. D. D.a Mit Verfügung vom 1. Dezember 2021 verneinte das SEM die Flücht- lingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte das Asylgesuch ab und stellte fest, für die weitere Ausgestaltung ihres Aufenthalts in der Schweiz sei der Kanton K._______ zuständig. D.b Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führte das SEM aus, die Aussagen der Beschwerdeführerin bezüglich des Zeitpunkts ihres Spitaleintritts nach dem Vorfall in D._______ stünden im Widerspruch zum eingereichten Arztbericht vom 30. November 2016. Ausserdem habe sie die Ereignisse in D._______ anders geschildert als ihr Vater und im Ge- gensatz zur Darlegung des Sachverhalts durch ihre Rechtsvertreterin im Asylverfahren des Vaters keine Demonstration erwähnt. Ihre Angaben zum Vorfall in E._______ würden sodann nicht mit dem Inhalt des Arztberichts vom 13. September 2017 übereinstimmen. Im Übrigen basierten die Vor- bringen der Beschwerdeführerin auf den Asylvorbringen ihres Vaters, wel-
D-18/2022 Seite 4 che bereits als unglaubhaft erachtet worden seien. Die eingereichten Be- weismittel seien ebenfalls nicht geeignet, die Asylvorbringen glaubhaft zu machen. Die Flüchtlingseigenschaft sei daher zu verneinen und das Asyl- gesuch abzulehnen. E. E.a Die Beschwerdeführerin focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom
3. Januar 2022 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragte, die an- gefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei die Flüchtlingseigen- schaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventuell sei das Verfahren zu sistieren, bis das Revisionsverfahren betreffend ihren Vater abgeschlossen sei. Subeventualiter sei die Sache zur richtigen und vollständigen Feststel- lung des Sachverhalts sowie zur neuen Entscheidung an das SEM zurück- zuweisen, wobei das SEM diesfalls gehalten sei, die vollständigen Akten der Beschwerdeführerin und ihrer Eltern – paginiert und mit Inhaltsver- zeichnis – beizuziehen und die befangenen SEM-Mitarbeitenden L._______, M._______ und N._______ durch neutrale Personen zu erset- zen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, das SEM sei anzuweisen, sämtliche Herkunftsländerinformationen, auf welche sich die Verfügung stütze, mittels Quellenangaben offenzulegen und der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zu gewähren, innert einer angemessenen Frist dazu Stel- lung zu nehmen. Ferner sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Pro- zessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus- ses) sowie die amtliche Verbeiständung zu gewähren. Ausserdem wurde beantragt, die Beschwerde sei der Abteilung IV des Bundesverwaltungs- gerichts und der Instruktionsrichterin Mia Fuchs zuzuteilen. Die Beschwer- deführerin focht gleichzeitig auch die Zwischenverfügung des SEM vom
11. Juni 2021 betreffend unentgeltliche Rechtspflege an und beantragte, diese sei aufzuheben, und es sei ihr für das vorinstanzliche Verfahren rück- wirkend die unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeiständung zu gewähren. E.b In der Beschwerdebegründung wiederholt die Beschwerdeführerin den Sachverhalt und begründet die formellen Anträge. E.c Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei (alle in Kopie): der an- gefochtene Asylentscheid, die Zwischenverfügung vom 11. Juni 2021, ein Auszug aus dem Anhörungsprotokoll vom 23. August 2021, eine Eingabe an das Sicherheitsdepartement K._______ vom 19. Oktober 2017, eine in- terne Aktennotiz des Zentralen Rechtsdienstes K._______ vom 13. Januar
D-18/2022 Seite 5 2018, eine Eingabe an das SEM vom 20. April 2021, zwei (bereits akten- kundige) Fotos sowie zwei Aktenverzeichnisse (alles in Kopie). F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 4. Januar 2022 den Eingang der Beschwerde. Die vorinstanzlichen Akten lagen gleichentags in elektro- nischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG).
Erwägungen (37 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden ge- gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist – unter Vorbehalt von E. 5.5 – einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli- cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs- weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Ur- teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
D-18/2022 Seite 6
E. 4.1 Die Beschwerdeführerin beantragt unter anderem, das vorliegende Be- schwerdeverfahren sei bis zum Abschluss des Revisionsverfahrens betref- fend ihren Vater zu sistieren. Dieser Antrag ist mit dem zwischenzeitlich erfolgten Abschluss des betreffenden Revisionsverfahrens (vgl. das Urteil des BVGer D-4199/2020 vom 3. Februar 2022) gegenstandslos geworden.
E. 4.2 Das vorliegende Beschwerdeverfahren wurde der Abteilung IV und der Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz) zugeteilt. Dem Antrag, das Beschwerdeverfahren sei Richterin Mia Fuchs zuzuweisen, kann schon deshalb nicht entsprochen werden, weil Richterin Mia Fuchs nicht mehr in der Abteilung IV tätig ist; dieser Antrag ist daher abzuweisen.
E. 5.1 Die Beschwerde vom 3. Januar 2022 richtet sich unter anderem gegen die Zwischenverfügung vom 11. Juni 2021 betreffend Verweigerung der un- entgeltlichen Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren (vgl. vorstehend Bst. E.a in fine).
E. 5.2 Dazu ist vorab festzustellen, dass die Beschwerdeführerin respektive ihre Eltern (als ihre gesetzlichen Vertreter) konkludent auf eine zugewie- sene Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG verzichtet haben, in- dem sie bereits am 9. August 2019, d.h. noch vor der Einreise der Be- schwerdeführerin in die Schweiz, die rubrizierte Rechtsvertreterin manda- tiert haben.
E. 5.3 Das SEM führte zur Begründung seiner Zwischenverfügung aus, im erstinstanzlichen Verfahren stelle die Behörde den rechtserheblichen Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen fest und führe das Beweisver- fahren durch. Eine anwaltliche Vertretung der asylsuchenden Person sei praxisgemäss nur dann notwendig, wenn sich im betreffenden Verfahren erhebliche Schwierigkeiten in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht ergä- ben, welche die asylsuchende Person nicht selber lösen könne. Dies treffe im vorliegenden Fall nicht zu, insbesondere handle es sich nicht um ein komplexes Verfahren. Die Voraussetzungen für eine unentgeltliche Verbei- ständung und Prozessführung seien daher nicht erfüllt. In der Beschwerde wird entgegnet, bei materiellen asylrechtlichen Erstver- fahren werde die Notwendigkeit der rechtlichen Vertretung gestützt auf Art. 102m AsylG gesetzlich vermutet, wenn das Verfahren nicht aussichts- los sei; dies im Gegensatz zur amtlichen Verbeiständung gemäss Art. 65
D-18/2022 Seite 7 Abs. 2 VwVG. Überdies zeige die mangelhafte Fallführung durch das SEM, dass die Beschwerdeführerin durchaus eine Rechtsvertretung benötige.
E. 5.4 Gemäss Lehre und Rechtsprechung handelt es sich bei der unentgelt- lichen Rechtspflege um einen sich bereits aus Art. 29 Abs. 3 BV ergeben- den, verfassungsrechtlichen Anspruch. Demnach besteht auch im erstin- stanzlichen Verfahren – unter bestimmten Voraussetzungen – ein An- spruch auf unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeiständung. Für das erstinstanzliche Asylverfahren wird dieser Anspruch (im Anwen- dungsbereich der gewillkürten Rechtsvertretung) in Art. 65 VwvG – welcher entgegen seiner systematischen Einordnung auch für das nichtstreitige Verwaltungsverfahren gilt – konkretisiert, und für das asylrechtliche Be- schwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Art. 65 VwVG i.V.m. Art. 102m AsylG (vgl. dazu BVGE 2017 VI/8 E. 3.1, m.w.H. [noch betreffend den aArt. 110a AsylG]). Ob im erstinstanzlichen Asylverfahren vor dem SEM ein Anspruch auf (gewillkürte) amtliche Verbeiständung be- steht, bestimmt sich demnach entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung nicht nach Art. 102m AsylG, sondern nach Art. 65 Abs. 2 VwVG. Gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wird der (bedürftigen) Partei ein Anwalt be- stellt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist. Die bedürftige Par- tei hat Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechts- vertreters/einer Rechtsvertreterin erforderlich machen. Ob die anwaltliche Verbeiständung notwendig ist, beurteilt sich nach den konkreten objektiven und subjektiven Umständen. Während das Kriterium der erheblichen Trag- weite des Verfahrens für die gesuchstellende Person im erstinstanzlichen Asylverfahren in der Regel zu bejahen ist, wird das weitere Erfordernis komplexer Sach- oder Rechtsfragen nur äusserst selten erfüllt. Demnach ist die unentgeltliche Verbeiständung im erstinstanzlichen Asylverfahren zwar nicht ausgeschlossen, die Notwendigkeit der Vertretung ist allerdings nur unter sehr restriktiven Voraussetzungen zu bejahen (vgl. dazu a.a.O., E. 3.3.2, m.w.H.).
E. 5.5 Der Beschwerdeführerin wurden im Verfahren vor dem SEM keine Ver- fahrenskosten auferlegt. Soweit sie rügt, ihr sei mit der Zwischenverfügung vom 11. Juni 2021 zu Unrecht für das vorinstanzliche Verfahren die unent- geltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) verweigert worden, fehlt es demnach an einem schutzwürdigen Interesse an der Aufhebung dieser Zwischenverfügung. Insoweit ist daher auf die Beschwerde gegen diese Zwischenverfügung nicht einzutreten.
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E. 5.6 Hinsichtlich Art. 65 Abs. 2 VwVG hat das SEM sodann zu Recht die Notwendigkeit der amtlichen Verbeiständung verneint. Die Beschwerde- führerin ist zwar minderjährig, aber sie lebt in der Schweiz bei ihren Eltern. Die Mutter verfügt seit dem Jahr 2009 über eine Niederlassungsbewilli- gung, was auf ein gewisses Mass an Integration in der Schweiz hinweist. Der Vater befindet sich ebenfalls schon längere Zeit, nämlich seit dem Jahr 2014, in der Schweiz, hat ein Asylverfahren durchlaufen und ist demnach mit den entsprechenden Abläufen vertraut. Zudem stellten sich im vo- rinstanzlichen Verfahren keine komplexen Sach- oder Rechtsfragen. Die Beschwerdeführerin gelangte im Rahmen eines Dublin-Wiederaufnahme- verfahrens zwecks Familienvereinigung in die Schweiz, brachte Asyl- gründe vor, welche auf denjenigen ihres Vaters beruhen, und das SEM führte ausser der Anhörung zu den Asylgründen keine weiteren Instrukti- onsmassnahmen oder Abklärungen durch. Bei dieser Sachlage ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Ver- fahren notwendigerweise auf die Unterstützung durch eine amtliche Rechtsvertreterin angewiesen war, zumal entgegen der entsprechenden Bemerkung in der Beschwerde (vgl. Bst. M der materiellen Begründung) auch die von der Beschwerdeführerin kritisierte Verfahrensführung des SEM kein Indiz für die Komplexität des Verfahrens und mithin der Notwen- digkeit einer amtlichen Vertretung darstellt.
E. 5.7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Zwischen- verfügung vom 11. Juni 2021 bundesrechtskonform ist. Der Antrag, diese sei aufzuheben, und es sei für das vorinstanzliche Verfahren rückwirkend die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, ist daher abzuweisen.
E. 6 In Bezug auf den Asylentscheid vom 1. Dezember 2021 werden sodann mehrere formelle Rügen erhoben.
E. 6.1 Die Beschwerdeführerin rügt, es habe vor der Anhörung keine Vorbe- reitungsphase im Sinne von Art. 26 AsylG stattgefunden, und das Verfah- ren sei verzögert worden. Das Vorbringen, es habe keine Vorbereitungs- phase stattgefunden, ist indessen nicht nachvollziehbar. Gemäss Art. 26 AsylG werden in der Vorbereitungsphase insbesondere die Personalien er- hoben und, falls nötig, die Identität überprüft oder abgeklärt; dies ist im vor- liegenden Fall geschehen: das SEM hat die Personalien der Beschwerde- führer festgestellt, sie fotografiert und daktyloskopiert und ihr den Reise- pass abgenommen. Im Rahmen der Vorbereitungsphase kann das SEM ausserdem eine Befragung zur Identität, zum Reiseweg und summarisch
D-18/2022 Seite 9 zu den Fluchtgründen durchführen. Darauf konnte das SEM vorliegend in- dessen ohne weiteres verzichten, da die Beschwerdeführerin im Rahmen eines Dublin-Familiennachzugs in die Schweiz gelangt war. Eine unge- bührliche Verfahrensverzögerung kann sodann ebenfalls nicht festgestellt werden. Zwar erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen erst rund zwei Jahre nach der Asylgesuchstellung, dies ist jedoch infolge der hohen Ge- schäftslast der Vorinstanz – worauf das SEM bereits in seinem Schreiben vom 20. April 2021 hingewiesen hat (vgl. Vorhaben 1062556 A9) – keines- wegs unüblich. Im vorliegenden Fall ist zudem zu berücksichtigen, dass die Rechtsvertreterin über längere Zeit nicht kontaktiert werden konnte respek- tive verhindert war, weshalb der Anhörungstermin nicht wie ursprünglich vorgesehen im März 2021 (vgl. A5) sondern erst im August 2021 stattfinden konnte. Der Beschwerdeführerin wäre es im Übrigen unbenommen gewe- sen, die lange Verfahrensdauer im Rahmen einer Rechtsverzögerungsbe- schwerde zu rügen, was sie indessen nicht getan hat.
E. 6.2 Sodann rügt die Beschwerdeführerin sinngemäss eine Verletzung ihres Anspruchs auf Akteneinsicht (vgl. Art. 26–28 VwVG), indem sie vorbringt, das SEM habe sie bei der Beantwortung der Frage bezüglich der verwen- deten Länderinformationen und Quellen «ins Leere laufen lassen» (vgl. dazu das Schreiben des SEM vom 27. Mai 2021, A9), und beantragt, das SEM sei anzuweisen, sämtliche Herkunftsländerinformationen, auf welche sich die angefochtene Verfügung stütze, mittels Quellenangaben offenzu- legen, und es sei ihr eine Frist zur Einreichung einer Stellungnahme einzu- räumen (vgl. Ziff. 3 der Rechtsbegehren). Den Akten ist indessen nicht zu entnehmen, dass das SEM in irgendeiner Weise fallspezifische Herkunfts- länderinformationen eingeholt hätte. Da in der angefochtenen Verfügung zudem keine allgemeinen, öffentlich zugänglichen Informationsquellen zi- tiert werden, ist davon auszugehen, dass auch solche Informationen nicht verwendet worden sind (vgl. dazu bereits A9 S. 2). Eine Verletzung des Anspruches auf Akteneinsicht kann demnach nicht festgestellt werden, und der Antrag auf Offenlegung von verwendeten Herkunftsinformationen und Einräumung einer Frist zur Stellungnahme ist abzuweisen.
E. 6.3 Die Beschwerdeführerin kritisiert ausserdem, das SEM habe bezüglich der eingereichten Fotos ein Durcheinander gemacht und ihr bei der Ge- währung der Akteneinsicht Fotos ediert, welche ihr Vater eingereicht habe, während gleichzeitig von ihr selber eingereichte Fotos gefehlt hätten. Dazu ist zunächst zu bemerken, dass das von der Beschwerdeführerin monierte «Durcheinander» bezüglich der Beweismittel nicht primär aufgrund einer
D-18/2022 Seite 10 mangelhaften Aktenführung des SEM entstanden ist, sondern darauf zu- rückzuführen ist, dass mehrere Beweismittel, welche – auch oder sogar ausschliesslich – die Beschwerdeführerin betreffen, lediglich im Verfahren des Vaters der Beschwerdeführerin eingereicht worden sind. Hinsichtlich der Gewährung der Akteneinsicht ist dem Aktenverzeichnis des Asylverfah- rens der Beschwerdeführerin zu entnehmen, dass die von ihr eingereichten Fotos (wobei es sich dabei teilweise um bereits im Verfahren des Vaters eingereichte Fotos handelte) als «der gesuchstellenden Person bekannte Akten» klassifiziert wurden, weshalb auf deren Edition verzichtet wurde. Hingegen wurde der Beschwerdeführerin mutmasslich das als «frei zur Edition» klassifizierte Beweismittelcouvert aus dem Asylverfahren des Va- ters ediert. Die unterschiedliche Klassifizierung der Fotos ist zwar nicht nachvollziehbar, jedoch wäre es der Beschwerdeführerin unbenommen ge- wesen, das SEM ausdrücklich aufzufordern, ihr auch in die von ihr selber eingereichten (und ihr vermutungsweise bekannten) Beweismittel Einsicht zu gewähren. Dies hat sie jedoch in keinem Zeitpunkt des vorinstanzlichen Verfahrens getan, und sie stellt auch auf Beschwerdeebene keinen ent- sprechenden, konkreten Antrag.
E. 6.4 Die Beschwerdeführerin rügt sodann, das SEM habe den Sachverhalt unrichtig und unvollständig erstellt, weshalb die Sache (subeventualiter) zu kassieren sei. Zur Begründung macht sie geltend, sie habe sich – im Ge- gensatz zur Befragerin des SEM – nicht adäquat auf die Befragung vorbe- reiten können, weil die Befragerin anlässlich der Anhörung in Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör Akten beigezogen habe, welche sich nicht in ihrem (der Beschwerdeführerin) Asyldossier befänden und in wel- che auch nicht Akteneinsicht gewährt worden sei. Ferner habe das SEM bei der Sachverhaltsfeststellung nicht alle Beweismittel aufgezählt, son- dern ergänzend auf die im Asylverfahren des Vaters eingereichten Beweis- mittel verwiesen. Zudem sei ihrem jugendlichen Alter und dem Zeitablauf zwischen der Verfolgung und der Anhörung nicht Rechnung getragen wor- den.
E. 6.4.1 Die Beschwerdeführerin hat den Vorwurf, das SEM habe ihrem Alter sowie dem Zeitablauf nicht Rechnung getragen, nicht näher begründet, und auch die Durchsicht des Protokolls vom 15. Juli 2021 fördert keine konkreten Hinweise auf eine nicht altersgerechte oder anderweitig inadä- quate Anhörung und/oder eine damit verbundene falsche oder unvollstän- dige Sachverhaltsermittlung zutage.
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E. 6.4.2 Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin zwar geltend, das SEM habe anlässlich der Anhörung Akten beigezogen, in welche ihr keine Ak- teneinsicht gewährt worden seien, unterlässt es aber konkret anzugeben, welche Akten sie damit meint. Eine Durchsicht des Anhörungsprotokolls ergibt, dass die Beschwerdeführerin während der Anhörung mit zwei Arzt- berichten konfrontiert wurde, welche zwar im Asylverfahren des Vaters ein- gereicht worden waren, jedoch nicht den Vater, sondern sie betreffen (vgl. A13 F124 und F127). Es ist daher davon auszugehen, dass ihr diese Be- weismittel bekannt waren. Ausserdem hatte sie während der Anhörung – und damit vor Erlass des Asylentscheids – Gelegenheit, sich zu dem ihr vorgehaltenen Inhalt dieser Arztberichte zu äussern und zu Widersprüchen Stellung zu nehmen.
E. 6.4.3 Bei der Aufzählung der Beweismittel (vgl. Ziff. I.2. der angefochtenen Verfügung) legte das SEM dar, die Beweismittel würden nicht abschlies- send aufgeführt, sondern es werde (ergänzend) auf die im Asylverfahren des Vaters eingereichten Beweismittel verwiesen, sofern diese (auch) die Beschwerdeführerin beträfen. Angesichts der Konnexität der beiden Ver- fahren ist dieses Vorgehen nicht zu beanstanden, zumal das SEM in seinen Erwägungen die im Verfahren des Vaters eingereichten und im Asylent- scheid der Beschwerdeführerin verwendeten Beweismittel ausdrücklich nannte. Bezeichnenderweise machte die Beschwerdeführerin weder gel- tend, der Inhalt dieser Beweismittel sei ihr nicht bekannt, noch legte sie konkret dar, inwiefern das Vorgehen des SEM zu einem «verfälschten» Sachverhalt (vgl. S. 8 der Beschwerde) geführt haben soll.
E. 6.4.4 Nach dem Gesagten kann keine Verletzung des Anspruchs auf recht- liches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG) festgestellt werden, und es ergeben sich auch keine Hinweise auf eine unvollständige oder unrich- tige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts durch das SEM (vgl. Art. 12 sowie Art. 30–33 VwVG). Der Kassationsantrag ist daher abzuwei- sen. Der damit verbundene Folgeantrag, die bisher mit der Sache befass- ten SEM-Mitarbeitenden seien wegen Befangenheit durch andere zu er- setzen, und das SEM habe die vollständigen und paginierten Akten der Beschwerdeführerin und ihrer Eltern beizuziehen (vgl. Ziff. 2 der Rechts- begehren), wird damit gegenstandslos.
E. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
D-18/2022 Seite 12 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politi- schen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 7.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub- haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).
E. 8.1 Wie bereits das SEM zutreffend bemerkt hat, enthalten die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den angeblichen Vorfällen in den Jahren (…) und (…) Ungereimtheiten. Insbesondere widersprechen ihre Angaben dem Inhalt der eingereichten Arztberichte: Laut Arztbericht des Spitals E._______ vom 30. November 2016 (vgl. Asylakten des Vaters, C36 S. 7) suchte die Beschwerdeführerin zwei Tage nach dem Angriff durch die Si- cherheitskräfte das Spital auf. Die Beschwerdeführerin machte dagegen geltend, sie sei noch am selben Tag ins Spital gegangen. Auf Vorhalt konnte sie diesen Widerspruch nicht auflösen (vgl. A13 F88 und F124). Gemäss Arztbericht des Spitals E._______ vom 13. September 2017 (vgl. Beweismittelcouvert in den Asylakten des Vaters, C58) wurde die Be- schwerdeführerin bei einem Angriff der Brigade d’Intervention Rapiede (BIR) vom (…) in D._______ verletzt. Die Beschwerdeführer machte dage- gen geltend, dieser Vorfall habe sich in E._______ ereignet (vgl. A13 F70). Die Erklärung, es handle sich um einen Fehler des Arztes (vgl. A13 F127), überzeugt nicht, zumal nicht plausibel ist, weshalb ein Arzt des Spitals in E._______ im Arztbericht ohne Grund D._______ erwähnen sollte. Ferner
D-18/2022 Seite 13 gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, die Schläge durch die Sicher- heitskräfte im Jahr (…) hätten ihr Gehör beschädigt (vgl. A13 F70). Dem Arztbericht des Universitätsspitals H._______ vom 30. Juni 2020 (vgl. A14) ist dagegen zu entnehmen, dass aufgrund der Anamnese und der Abklä- rungen von einer seit Geburt bestehenden Hörstörung auszugehen sei. Die Beschwerdeführerin und ihre Mutter wurden im Rahmen der Hörabklärung ausführlich befragt, erwähnten dabei aber offenbar mit keinem Wort Schläge als mögliche Ursache der Hörstörung. Die Asylvorbringen der Be- schwerdeführerin sind schon angesichts der erwähnten Ungereimtheiten zu bezweifeln.
E. 8.2 Die zwei angeblichen Überfälle durch Sicherheitskräfte auf die Be- schwerdeführerin und ihre Angehörigen in den Jahren (…) und (…) wurden bereits vom Vater der Beschwerdeführerin in seinem Asylverfahren er- wähnt, jedoch sowohl vom SEM als auch vom Bundesverwaltungsgericht als unglaubhaft erachtet. Beide Instanzen stellten dabei insbesondere fest, dass die als Beweismittel eingereichten Fotos nicht geeignet seien, diese Vorfälle zu belegen, da die darauf festgehaltenen Szenen offensichtlich nicht authentisch seien (vgl. die SEM-Verfügung vom 18. Dezember 2019 betreffend den Vater der Beschwerdeführerin sowie das Urteil D-502/2020 vom 9. Juli 2020 S. 11 ff.).
E. 8.3 Aufgrund des Gesagten sind die Verfolgungsvorbringen der Beschwer- deführerin als unglaubhaft zu erachten. Die von ihr eingereichten Fotos vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal es sich dabei teilweise um bereits im Verfahren des Vaters eingereichte Fotos handelt und die übrigen Aufnahmen offensichtlich ebenfalls nicht geeignet sind, die geltend gemachte Verfolgung zu belegen.
E. 9 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylbeachtliche Verfolgung oder entsprechende Verfol- gungsgefahr glaubhaft zu machen. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
D-18/2022 Seite 14
E. 10.2 Da die Mutter der Beschwerdeführerin in der Schweiz über eine Nie- derlassungsbewilligung verfügt und der zuständige Kanton (K._______) bereits mit einem Verfahren betreffend Familiennachzug befasst ist, ist die kantonale Behörde für die weitere Ausgestaltung ihres Aufenthalts in der Schweiz zuständig.
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf ein- zutreten ist.
E. 12.1 Angesichts des direkten Entscheids in der Sache erweist sich der An- trag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, als gegenstandslos.
E. 12.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung im Beschwerdeverfahren sind ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben.
E. 13 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.– der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; (Art. 1–3 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-18/2022 Seite 15
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeistän- dung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-18/2022 Urteil vom 28. März 2022 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am (...), Kamerun, vertreten durch lic. iur. Verena Gessler, Advokatin, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Asyl / unentgeltliche Rechtspflege im Verwaltungsverfahren; Verfügung des SEM vom 1. Dezember 2021 und Zwischenverfügung des SEM vom 11. Juni 2021 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Mutter der Beschwerdeführerin (B._______, geb. [...], Kamerun) reiste am 6. Juli 2009 in die Schweiz ein. Sie verfügt seit dem 15. Juli 2009 über eine Niederlassungsbewilligung. Der Vater der Beschwerdeführerin (C._______, geb. [...], Kamerun; selbe N-Nummer wie die Beschwerdeführerin) reiste am 24. September 2014 in die Schweiz ein und suchte um Asyl nach. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2019 lehnte das SEM das Asylgesuch des Vaters ab. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diesen Entscheid mit Urteil D-502/2020 vom 9. Juli 2020. Ein gegen dieses Urteil gerichtetes Revisionsgesuch vom 23. August 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4199/2020 vom 3. Februar 2022 ab, soweit darauf eingetreten wurde. A.b Den Akten zufolge ist bei den zuständigen kantonalen Behörden seit dem Jahr 2015 ein - bis zum rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin sistiertes - Familiennachzugsverfahren hängig. B. B.a Die Beschwerdeführerin reiste im Rahmen eines Dublin-Wiederaufnahmeverfahrens zwecks Familienvereinigung am 28. August 2019 in die Schweiz ein und stellte tags darauf ein Asylgesuch. B.b Am 23. August 2021 hörte das SEM die Beschwerdeführerin im Beisein ihrer Rechtsvertreterin ausführlich zu ihren Asylgründen an. Dabei machte die Beschwerdeführerin geltend, ihre Mutter sei weggegangen, als sie zwei Jahre alt gewesen sei. In der Folge habe sie mit ihrem Vater und dessen Angehörigen zusammengelebt. Ihr Vater sei dann ebenfalls ausgereist. Sie sei mehrmals umgezogen. Zunächst habe sie in D._______ gelebt. Dort seien im Jahr (...) einmal Militärangehörige in ihre Wohnung eingedrungen und hätten sie geschlagen. Die Soldaten hätten ausserdem mehrere Häuser zerstört, Leute getötet und die Nachbarn mitgenommen. Sie habe sich danach im Spital behandeln lassen müssen. Nach diesem Vorfall seien sie und ihre Angehörigen nach E._______ gezogen. Dort seien im August/September (...) erneut Militärangehörige gekommen. Diesmal sei sie zusammen mit mehreren Verwandten mitgenommen, in ein Lager gebracht und misshandelt worden. Sie höre deswegen nicht mehr gut. Der Militärchef habe dann Fotos an den Anwalt ihres Vaters geschickt und Lösegeld verlangt. Nachdem ihr Vater bezahlt habe, seien sie freigelassen worden. Sie habe sich danach erneut in Spitalpflege begeben müssen. Anschliessend seien sie nach F._______ gegangen, wo sie in einem Internat gelebt habe. In der Folge sei sie nach G._______ gezogen und habe einige Wochen bei Verwandten gelebt. Da sie gemäss Aussage ihrer Tante aufgrund der regimekritischen Tätigkeit ihres Vaters mit weiteren Verfolgungshandlungen habe rechnen müssen und in Gefahr gewesen sei, sei sie schliesslich ausgereist und via die Türkei und Griechenland in die Schweiz gelangt. B.c Die Beschwerdeführerin reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens ihren Reisepass, zwei Geburtsurkunden, einen Arztbericht des Universitätsspitals H._______ vom 30. Juni 2020 (Kopie) sowie mehrere Fotos (Kopien) zu den Akten. In den Asylakten ihres Vaters befinden sich zudem weitere (auch) die Beschwerdeführerin betreffende Beweismittel: ein Affidavit des Anwalts I._______vom 16. Dezember 2016, ein Arztbericht des Distriktspitals von E._______ vom 13. September 2017 (Kopie), sowie ein Arztbericht des Distriktspitals von E._______ vom 30. November 2016. C. Mit Eingabe an das SEM vom 20. April 2021 ersuchte die Beschwerdeführerin (u.a.) um rückwirkende Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie amtliche Verbeiständung für das vorinstanzliche Asylverfahren. Das SEM wies dieses Gesuch am 11. Juni 2021 ab und stellte fest, dies sei eine Zwischenverfügung, welche nur mit dem Endentscheid angefochten werden könne. D. D.a Mit Verfügung vom 1. Dezember 2021 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte das Asylgesuch ab und stellte fest, für die weitere Ausgestaltung ihres Aufenthalts in der Schweiz sei der Kanton K._______ zuständig. D.b Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führte das SEM aus, die Aussagen der Beschwerdeführerin bezüglich des Zeitpunkts ihres Spitaleintritts nach dem Vorfall in D._______ stünden im Widerspruch zum eingereichten Arztbericht vom 30. November 2016. Ausserdem habe sie die Ereignisse in D._______ anders geschildert als ihr Vater und im Gegensatz zur Darlegung des Sachverhalts durch ihre Rechtsvertreterin im Asylverfahren des Vaters keine Demonstration erwähnt. Ihre Angaben zum Vorfall in E._______ würden sodann nicht mit dem Inhalt des Arztberichts vom 13. September 2017 übereinstimmen. Im Übrigen basierten die Vorbringen der Beschwerdeführerin auf den Asylvorbringen ihres Vaters, welche bereits als unglaubhaft erachtet worden seien. Die eingereichten Beweismittel seien ebenfalls nicht geeignet, die Asylvorbringen glaubhaft zu machen. Die Flüchtlingseigenschaft sei daher zu verneinen und das Asylgesuch abzulehnen. E. E.a Die Beschwerdeführerin focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom 3. Januar 2022 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventuell sei das Verfahren zu sistieren, bis das Revisionsverfahren betreffend ihren Vater abgeschlossen sei. Subeventualiter sei die Sache zur richtigen und vollständigen Feststellung des Sachverhalts sowie zur neuen Entscheidung an das SEM zurückzuweisen, wobei das SEM diesfalls gehalten sei, die vollständigen Akten der Beschwerdeführerin und ihrer Eltern - paginiert und mit Inhaltsverzeichnis - beizuziehen und die befangenen SEM-Mitarbeitenden L._______, M._______ und N._______ durch neutrale Personen zu ersetzen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, das SEM sei anzuweisen, sämtliche Herkunftsländerinformationen, auf welche sich die Verfügung stütze, mittels Quellenangaben offenzulegen und der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zu gewähren, innert einer angemessenen Frist dazu Stellung zu nehmen. Ferner sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) sowie die amtliche Verbeiständung zu gewähren. Ausserdem wurde beantragt, die Beschwerde sei der Abteilung IV des Bundesverwaltungsgerichts und der Instruktionsrichterin Mia Fuchs zuzuteilen. Die Beschwerdeführerin focht gleichzeitig auch die Zwischenverfügung des SEM vom 11. Juni 2021 betreffend unentgeltliche Rechtspflege an und beantragte, diese sei aufzuheben, und es sei ihr für das vorinstanzliche Verfahren rückwirkend die unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeiständung zu gewähren. E.b In der Beschwerdebegründung wiederholt die Beschwerdeführerin den Sachverhalt und begründet die formellen Anträge. E.c Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei (alle in Kopie): der angefochtene Asylentscheid, die Zwischenverfügung vom 11. Juni 2021, ein Auszug aus dem Anhörungsprotokoll vom 23. August 2021, eine Eingabe an das Sicherheitsdepartement K._______ vom 19. Oktober 2017, eine interne Aktennotiz des Zentralen Rechtsdienstes K._______ vom 13. Januar 2018, eine Eingabe an das SEM vom 20. April 2021, zwei (bereits aktenkundige) Fotos sowie zwei Aktenverzeichnisse (alles in Kopie). F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 4. Januar 2022 den Eingang der Beschwerde. Die vorinstanzlichen Akten lagen gleichentags in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist - unter Vorbehalt von E. 5.5 - einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin beantragt unter anderem, das vorliegende Beschwerdeverfahren sei bis zum Abschluss des Revisionsverfahrens betreffend ihren Vater zu sistieren. Dieser Antrag ist mit dem zwischenzeitlich erfolgten Abschluss des betreffenden Revisionsverfahrens (vgl. das Urteil des BVGer D-4199/2020 vom 3. Februar 2022) gegenstandslos geworden. 4.2 Das vorliegende Beschwerdeverfahren wurde der Abteilung IV und der Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz) zugeteilt. Dem Antrag, das Beschwerdeverfahren sei Richterin Mia Fuchs zuzuweisen, kann schon deshalb nicht entsprochen werden, weil Richterin Mia Fuchs nicht mehr in der Abteilung IV tätig ist; dieser Antrag ist daher abzuweisen. 5. 5.1 Die Beschwerde vom 3. Januar 2022 richtet sich unter anderem gegen die Zwischenverfügung vom 11. Juni 2021 betreffend Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren (vgl. vorstehend Bst. E.a in fine). 5.2 Dazu ist vorab festzustellen, dass die Beschwerdeführerin respektive ihre Eltern (als ihre gesetzlichen Vertreter) konkludent auf eine zugewiesene Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG verzichtet haben, indem sie bereits am 9. August 2019, d.h. noch vor der Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz, die rubrizierte Rechtsvertreterin mandatiert haben. 5.3 Das SEM führte zur Begründung seiner Zwischenverfügung aus, im erstinstanzlichen Verfahren stelle die Behörde den rechtserheblichen Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen fest und führe das Beweisverfahren durch. Eine anwaltliche Vertretung der asylsuchenden Person sei praxisgemäss nur dann notwendig, wenn sich im betreffenden Verfahren erhebliche Schwierigkeiten in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht ergäben, welche die asylsuchende Person nicht selber lösen könne. Dies treffe im vorliegenden Fall nicht zu, insbesondere handle es sich nicht um ein komplexes Verfahren. Die Voraussetzungen für eine unentgeltliche Verbeiständung und Prozessführung seien daher nicht erfüllt. In der Beschwerde wird entgegnet, bei materiellen asylrechtlichen Erstverfahren werde die Notwendigkeit der rechtlichen Vertretung gestützt auf Art. 102m AsylG gesetzlich vermutet, wenn das Verfahren nicht aussichtslos sei; dies im Gegensatz zur amtlichen Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG. Überdies zeige die mangelhafte Fallführung durch das SEM, dass die Beschwerdeführerin durchaus eine Rechtsvertretung benötige. 5.4 Gemäss Lehre und Rechtsprechung handelt es sich bei der unentgeltlichen Rechtspflege um einen sich bereits aus Art. 29 Abs. 3 BV ergebenden, verfassungsrechtlichen Anspruch. Demnach besteht auch im erstinstanzlichen Verfahren - unter bestimmten Voraussetzungen - ein Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeiständung. Für das erstinstanzliche Asylverfahren wird dieser Anspruch (im Anwendungsbereich der gewillkürten Rechtsvertretung) in Art. 65 VwvG - welcher entgegen seiner systematischen Einordnung auch für das nichtstreitige Verwaltungsverfahren gilt - konkretisiert, und für das asylrechtliche Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Art. 65 VwVG i.V.m. Art. 102m AsylG (vgl. dazu BVGE 2017 VI/8 E. 3.1, m.w.H. [noch betreffend den aArt. 110a AsylG]). Ob im erstinstanzlichen Asylverfahren vor dem SEM ein Anspruch auf (gewillkürte) amtliche Verbeiständung besteht, bestimmt sich demnach entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung nicht nach Art. 102m AsylG, sondern nach Art. 65 Abs. 2 VwVG. Gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wird der (bedürftigen) Partei ein Anwalt bestellt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist. Die bedürftige Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters/einer Rechtsvertreterin erforderlich machen. Ob die anwaltliche Verbeiständung notwendig ist, beurteilt sich nach den konkreten objektiven und subjektiven Umständen. Während das Kriterium der erheblichen Tragweite des Verfahrens für die gesuchstellende Person im erstinstanzlichen Asylverfahren in der Regel zu bejahen ist, wird das weitere Erfordernis komplexer Sach- oder Rechtsfragen nur äusserst selten erfüllt. Demnach ist die unentgeltliche Verbeiständung im erstinstanzlichen Asylverfahren zwar nicht ausgeschlossen, die Notwendigkeit der Vertretung ist allerdings nur unter sehr restriktiven Voraussetzungen zu bejahen (vgl. dazu a.a.O., E. 3.3.2, m.w.H.). 5.5 Der Beschwerdeführerin wurden im Verfahren vor dem SEM keine Verfahrenskosten auferlegt. Soweit sie rügt, ihr sei mit der Zwischenverfügung vom 11. Juni 2021 zu Unrecht für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) verweigert worden, fehlt es demnach an einem schutzwürdigen Interesse an der Aufhebung dieser Zwischenverfügung. Insoweit ist daher auf die Beschwerde gegen diese Zwischenverfügung nicht einzutreten. 5.6 Hinsichtlich Art. 65 Abs. 2 VwVG hat das SEM sodann zu Recht die Notwendigkeit der amtlichen Verbeiständung verneint. Die Beschwerdeführerin ist zwar minderjährig, aber sie lebt in der Schweiz bei ihren Eltern. Die Mutter verfügt seit dem Jahr 2009 über eine Niederlassungsbewilligung, was auf ein gewisses Mass an Integration in der Schweiz hinweist. Der Vater befindet sich ebenfalls schon längere Zeit, nämlich seit dem Jahr 2014, in der Schweiz, hat ein Asylverfahren durchlaufen und ist demnach mit den entsprechenden Abläufen vertraut. Zudem stellten sich im vorinstanzlichen Verfahren keine komplexen Sach- oder Rechtsfragen. Die Beschwerdeführerin gelangte im Rahmen eines Dublin-Wiederaufnahmeverfahrens zwecks Familienvereinigung in die Schweiz, brachte Asylgründe vor, welche auf denjenigen ihres Vaters beruhen, und das SEM führte ausser der Anhörung zu den Asylgründen keine weiteren Instruktionsmassnahmen oder Abklärungen durch. Bei dieser Sachlage ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren notwendigerweise auf die Unterstützung durch eine amtliche Rechtsvertreterin angewiesen war, zumal entgegen der entsprechenden Bemerkung in der Beschwerde (vgl. Bst. M der materiellen Begründung) auch die von der Beschwerdeführerin kritisierte Verfahrensführung des SEM kein Indiz für die Komplexität des Verfahrens und mithin der Notwendigkeit einer amtlichen Vertretung darstellt. 5.7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Zwischenverfügung vom 11. Juni 2021 bundesrechtskonform ist. Der Antrag, diese sei aufzuheben, und es sei für das vorinstanzliche Verfahren rückwirkend die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, ist daher abzuweisen.
6. In Bezug auf den Asylentscheid vom 1. Dezember 2021 werden sodann mehrere formelle Rügen erhoben. 6.1 Die Beschwerdeführerin rügt, es habe vor der Anhörung keine Vorbereitungsphase im Sinne von Art. 26 AsylG stattgefunden, und das Verfahren sei verzögert worden. Das Vorbringen, es habe keine Vorbereitungsphase stattgefunden, ist indessen nicht nachvollziehbar. Gemäss Art. 26 AsylG werden in der Vorbereitungsphase insbesondere die Personalien erhoben und, falls nötig, die Identität überprüft oder abgeklärt; dies ist im vorliegenden Fall geschehen: das SEM hat die Personalien der Beschwerdeführer festgestellt, sie fotografiert und daktyloskopiert und ihr den Reisepass abgenommen. Im Rahmen der Vorbereitungsphase kann das SEM ausserdem eine Befragung zur Identität, zum Reiseweg und summarisch zu den Fluchtgründen durchführen. Darauf konnte das SEM vorliegend indessen ohne weiteres verzichten, da die Beschwerdeführerin im Rahmen eines Dublin-Familiennachzugs in die Schweiz gelangt war. Eine ungebührliche Verfahrensverzögerung kann sodann ebenfalls nicht festgestellt werden. Zwar erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen erst rund zwei Jahre nach der Asylgesuchstellung, dies ist jedoch infolge der hohen Geschäftslast der Vorinstanz - worauf das SEM bereits in seinem Schreiben vom 20. April 2021 hingewiesen hat (vgl. Vorhaben 1062556 A9) - keineswegs unüblich. Im vorliegenden Fall ist zudem zu berücksichtigen, dass die Rechtsvertreterin über längere Zeit nicht kontaktiert werden konnte respektive verhindert war, weshalb der Anhörungstermin nicht wie ursprünglich vorgesehen im März 2021 (vgl. A5) sondern erst im August 2021 stattfinden konnte. Der Beschwerdeführerin wäre es im Übrigen unbenommen gewesen, die lange Verfahrensdauer im Rahmen einer Rechtsverzögerungsbeschwerde zu rügen, was sie indessen nicht getan hat. 6.2 Sodann rügt die Beschwerdeführerin sinngemäss eine Verletzung ihres Anspruchs auf Akteneinsicht (vgl. Art. 26-28 VwVG), indem sie vorbringt, das SEM habe sie bei der Beantwortung der Frage bezüglich der verwendeten Länderinformationen und Quellen «ins Leere laufen lassen» (vgl. dazu das Schreiben des SEM vom 27. Mai 2021, A9), und beantragt, das SEM sei anzuweisen, sämtliche Herkunftsländerinformationen, auf welche sich die angefochtene Verfügung stütze, mittels Quellenangaben offenzulegen, und es sei ihr eine Frist zur Einreichung einer Stellungnahme einzuräumen (vgl. Ziff. 3 der Rechtsbegehren). Den Akten ist indessen nicht zu entnehmen, dass das SEM in irgendeiner Weise fallspezifische Herkunftsländerinformationen eingeholt hätte. Da in der angefochtenen Verfügung zudem keine allgemeinen, öffentlich zugänglichen Informationsquellen zitiert werden, ist davon auszugehen, dass auch solche Informationen nicht verwendet worden sind (vgl. dazu bereits A9 S. 2). Eine Verletzung des Anspruches auf Akteneinsicht kann demnach nicht festgestellt werden, und der Antrag auf Offenlegung von verwendeten Herkunftsinformationen und Einräumung einer Frist zur Stellungnahme ist abzuweisen. 6.3 Die Beschwerdeführerin kritisiert ausserdem, das SEM habe bezüglich der eingereichten Fotos ein Durcheinander gemacht und ihr bei der Gewährung der Akteneinsicht Fotos ediert, welche ihr Vater eingereicht habe, während gleichzeitig von ihr selber eingereichte Fotos gefehlt hätten. Dazu ist zunächst zu bemerken, dass das von der Beschwerdeführerin monierte «Durcheinander» bezüglich der Beweismittel nicht primär aufgrund einer mangelhaften Aktenführung des SEM entstanden ist, sondern darauf zurückzuführen ist, dass mehrere Beweismittel, welche - auch oder sogar ausschliesslich - die Beschwerdeführerin betreffen, lediglich im Verfahren des Vaters der Beschwerdeführerin eingereicht worden sind. Hinsichtlich der Gewährung der Akteneinsicht ist dem Aktenverzeichnis des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin zu entnehmen, dass die von ihr eingereichten Fotos (wobei es sich dabei teilweise um bereits im Verfahren des Vaters eingereichte Fotos handelte) als «der gesuchstellenden Person bekannte Akten» klassifiziert wurden, weshalb auf deren Edition verzichtet wurde. Hingegen wurde der Beschwerdeführerin mutmasslich das als «frei zur Edition» klassifizierte Beweismittelcouvert aus dem Asylverfahren des Vaters ediert. Die unterschiedliche Klassifizierung der Fotos ist zwar nicht nachvollziehbar, jedoch wäre es der Beschwerdeführerin unbenommen gewesen, das SEM ausdrücklich aufzufordern, ihr auch in die von ihr selber eingereichten (und ihr vermutungsweise bekannten) Beweismittel Einsicht zu gewähren. Dies hat sie jedoch in keinem Zeitpunkt des vorinstanzlichen Verfahrens getan, und sie stellt auch auf Beschwerdeebene keinen entsprechenden, konkreten Antrag. 6.4 Die Beschwerdeführerin rügt sodann, das SEM habe den Sachverhalt unrichtig und unvollständig erstellt, weshalb die Sache (subeventualiter) zu kassieren sei. Zur Begründung macht sie geltend, sie habe sich - im Gegensatz zur Befragerin des SEM - nicht adäquat auf die Befragung vorbereiten können, weil die Befragerin anlässlich der Anhörung in Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör Akten beigezogen habe, welche sich nicht in ihrem (der Beschwerdeführerin) Asyldossier befänden und in welche auch nicht Akteneinsicht gewährt worden sei. Ferner habe das SEM bei der Sachverhaltsfeststellung nicht alle Beweismittel aufgezählt, sondern ergänzend auf die im Asylverfahren des Vaters eingereichten Beweismittel verwiesen. Zudem sei ihrem jugendlichen Alter und dem Zeitablauf zwischen der Verfolgung und der Anhörung nicht Rechnung getragen worden. 6.4.1 Die Beschwerdeführerin hat den Vorwurf, das SEM habe ihrem Alter sowie dem Zeitablauf nicht Rechnung getragen, nicht näher begründet, und auch die Durchsicht des Protokolls vom 15. Juli 2021 fördert keine konkreten Hinweise auf eine nicht altersgerechte oder anderweitig inadäquate Anhörung und/oder eine damit verbundene falsche oder unvollständige Sachverhaltsermittlung zutage. 6.4.2 Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin zwar geltend, das SEM habe anlässlich der Anhörung Akten beigezogen, in welche ihr keine Akteneinsicht gewährt worden seien, unterlässt es aber konkret anzugeben, welche Akten sie damit meint. Eine Durchsicht des Anhörungsprotokolls ergibt, dass die Beschwerdeführerin während der Anhörung mit zwei Arztberichten konfrontiert wurde, welche zwar im Asylverfahren des Vaters eingereicht worden waren, jedoch nicht den Vater, sondern sie betreffen (vgl. A13 F124 und F127). Es ist daher davon auszugehen, dass ihr diese Beweismittel bekannt waren. Ausserdem hatte sie während der Anhörung - und damit vor Erlass des Asylentscheids - Gelegenheit, sich zu dem ihr vorgehaltenen Inhalt dieser Arztberichte zu äussern und zu Widersprüchen Stellung zu nehmen. 6.4.3 Bei der Aufzählung der Beweismittel (vgl. Ziff. I.2. der angefochtenen Verfügung) legte das SEM dar, die Beweismittel würden nicht abschliessend aufgeführt, sondern es werde (ergänzend) auf die im Asylverfahren des Vaters eingereichten Beweismittel verwiesen, sofern diese (auch) die Beschwerdeführerin beträfen. Angesichts der Konnexität der beiden Verfahren ist dieses Vorgehen nicht zu beanstanden, zumal das SEM in seinen Erwägungen die im Verfahren des Vaters eingereichten und im Asylentscheid der Beschwerdeführerin verwendeten Beweismittel ausdrücklich nannte. Bezeichnenderweise machte die Beschwerdeführerin weder geltend, der Inhalt dieser Beweismittel sei ihr nicht bekannt, noch legte sie konkret dar, inwiefern das Vorgehen des SEM zu einem «verfälschten» Sachverhalt (vgl. S. 8 der Beschwerde) geführt haben soll. 6.4.4 Nach dem Gesagten kann keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG) festgestellt werden, und es ergeben sich auch keine Hinweise auf eine unvollständige oder unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts durch das SEM (vgl. Art. 12 sowie Art. 30-33 VwVG). Der Kassationsantrag ist daher abzuweisen. Der damit verbundene Folgeantrag, die bisher mit der Sache befassten SEM-Mitarbeitenden seien wegen Befangenheit durch andere zu ersetzen, und das SEM habe die vollständigen und paginierten Akten der Beschwerdeführerin und ihrer Eltern beizuziehen (vgl. Ziff. 2 der Rechtsbegehren), wird damit gegenstandslos. 7. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen). 8. 8.1 Wie bereits das SEM zutreffend bemerkt hat, enthalten die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den angeblichen Vorfällen in den Jahren (...) und (...) Ungereimtheiten. Insbesondere widersprechen ihre Angaben dem Inhalt der eingereichten Arztberichte: Laut Arztbericht des Spitals E._______ vom 30. November 2016 (vgl. Asylakten des Vaters, C36 S. 7) suchte die Beschwerdeführerin zwei Tage nach dem Angriff durch die Sicherheitskräfte das Spital auf. Die Beschwerdeführerin machte dagegen geltend, sie sei noch am selben Tag ins Spital gegangen. Auf Vorhalt konnte sie diesen Widerspruch nicht auflösen (vgl. A13 F88 und F124). Gemäss Arztbericht des Spitals E._______ vom 13. September 2017 (vgl. Beweismittelcouvert in den Asylakten des Vaters, C58) wurde die Beschwerdeführerin bei einem Angriff der Brigade d'Intervention Rapiede (BIR) vom (...) in D._______ verletzt. Die Beschwerdeführer machte dagegen geltend, dieser Vorfall habe sich in E._______ ereignet (vgl. A13 F70). Die Erklärung, es handle sich um einen Fehler des Arztes (vgl. A13 F127), überzeugt nicht, zumal nicht plausibel ist, weshalb ein Arzt des Spitals in E._______ im Arztbericht ohne Grund D._______ erwähnen sollte. Ferner gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, die Schläge durch die Sicherheitskräfte im Jahr (...) hätten ihr Gehör beschädigt (vgl. A13 F70). Dem Arztbericht des Universitätsspitals H._______ vom 30. Juni 2020 (vgl. A14) ist dagegen zu entnehmen, dass aufgrund der Anamnese und der Abklärungen von einer seit Geburt bestehenden Hörstörung auszugehen sei. Die Beschwerdeführerin und ihre Mutter wurden im Rahmen der Hörabklärung ausführlich befragt, erwähnten dabei aber offenbar mit keinem Wort Schläge als mögliche Ursache der Hörstörung. Die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin sind schon angesichts der erwähnten Ungereimtheiten zu bezweifeln. 8.2 Die zwei angeblichen Überfälle durch Sicherheitskräfte auf die Beschwerdeführerin und ihre Angehörigen in den Jahren (...) und (...) wurden bereits vom Vater der Beschwerdeführerin in seinem Asylverfahren erwähnt, jedoch sowohl vom SEM als auch vom Bundesverwaltungsgericht als unglaubhaft erachtet. Beide Instanzen stellten dabei insbesondere fest, dass die als Beweismittel eingereichten Fotos nicht geeignet seien, diese Vorfälle zu belegen, da die darauf festgehaltenen Szenen offensichtlich nicht authentisch seien (vgl. die SEM-Verfügung vom 18. Dezember 2019 betreffend den Vater der Beschwerdeführerin sowie das Urteil D-502/2020 vom 9. Juli 2020 S. 11 ff.). 8.3 Aufgrund des Gesagten sind die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerin als unglaubhaft zu erachten. Die von ihr eingereichten Fotos vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal es sich dabei teilweise um bereits im Verfahren des Vaters eingereichte Fotos handelt und die übrigen Aufnahmen offensichtlich ebenfalls nicht geeignet sind, die geltend gemachte Verfolgung zu belegen.
9. Zusammenfassend ist festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylbeachtliche Verfolgung oder entsprechende Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 10. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 10.2 Da die Mutter der Beschwerdeführerin in der Schweiz über eine Niederlassungsbewilligung verfügt und der zuständige Kanton (K._______) bereits mit einem Verfahren betreffend Familiennachzug befasst ist, ist die kantonale Behörde für die weitere Ausgestaltung ihres Aufenthalts in der Schweiz zuständig.
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 12. 12.1 Angesichts des direkten Entscheids in der Sache erweist sich der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, als gegenstandslos. 12.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung im Beschwerdeverfahren sind ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben.
13. Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand: