Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 wird gutgeheissen.
E. 3 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der am 17. Februar 2020 in der Höhe von Fr. 750.- geleistete Kostenvorschuss wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
E. 4 Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG gewährt und Rechtsanwältin Verena Gessler, (...), als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt.
E. 5 Der Rechtsvertreterin wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1'000.- zugesprochen.
E. 6 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Aglaja Schinzel Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der am 17. Februar 2020 in der Höhe von Fr. 750.- geleistete Kostenvorschuss wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
- Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG gewährt und Rechtsanwältin Verena Gessler, (...), als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt.
- Der Rechtsvertreterin wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1'000.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Aglaja Schinzel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-502/2020 Urteil vom 9. Juli 2020 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel. Parteien A._______, geboren am (...), Kamerun, vertreten durch lic. iur. Verena Gessler, Advokaturbüro Roulet, Ehrler & Gessler, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 18. Dezember 2019 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein kamerunischer Staatsangehöriger, am 24. September 2014 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass auf sein Asylgesuch mit vorinstanzlichem Entscheid vom 4. Dezember 2014 nicht eingetreten und die Wegweisung nach Spanien verfügt wurde, dass eine entsprechende Beschwerde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7356/2014 vom 5. Januar 2015 abgewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer am 2. Juli 2015 im Rahmen des Dublin-Verfahrens ein Wiedererwägungsgesuch einreichte, das mit Verfügung vom 29. September 2015 abgewiesen wurde, dass er dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob, dass er am 2. August 2016 geheiratet hat und seine Frau über eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz verfügt, dass die Vorinstanz ihren Entscheid deshalb am 19. Oktober 2016 im Rahmen der Vernehmlassung aufhob und entschied, das Asylgesuch werde im nationalen Asylverfahren geprüft, dass das Beschwerdeverfahren mit Abschreibungsentscheid D-7091/2015 vom 26. Oktober 2016 als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung vom 9. Oktober 2014 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 6. Dezember 2016 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, aus B._______, C._______, D._______, zu stammen, dort die Sekundarschule abgeschlossen und als (...) gearbeitet zu haben, dass sein Vater fünf Ehefrauen und neunzehn Kinder gehabt habe und Dorfvorsteher sowie Anführer eines Geheimbundes gewesen sei, dem jeder Knabe im Dorf angehört habe, dass er nach dem Tod seines Vaters am 11. Februar 2012 für die Funktion als Anführer des Geheimbundes als Nachfolger desselben bestimmt worden sei, da er, gleich wie sein Vater, mit vier Zehen (ohne den grossen Zeh) zur Welt gekommen sei, respektive weil seine Finger beziehungswese Zehen kürzer gewachsen gewesen seien, dass seine Mutter Christin gewesen sei und ihn nach dem christlichen Glauben erzogen habe, weshalb er und seine Mutter gegen die Übernahme dieser Nachfolge gewesen seien, dass ihm sein Vater ausserdem früher gesagt habe, der Geheimbund sei nicht gut, dass er die Nachfolge abgelehnt habe und in der Folge die Mitglieder des Geheimbundes ihn zum Schrein gebracht und sieben Tage Zeit gegeben hätten, um die Regeln und Verpflichtungen des Bundes anzunehmen, dass die Mitglieder ihm die Regeln des Bundes beigebracht hätten, wobei eine gelautet habe, er müsse das Blut von sieben Jungfrauen trinken, welche später den Göttern geopfert hätten werden sollen, dass er ferner mit seiner Mutter und seiner Stiefmutter hätte Geschlechtsverkehr haben müssen, dass er dies alles abgelehnt habe, weshalb er eingesperrt worden, ihm nach einigen Tagen aber die Flucht gelungen sei, dass er sein Dorf verlassen habe, später aber gehört habe, er werde von der Polizei gesucht werde, weshalb er am 5. Mai 2012 nach Nigeria ausgereist sei, von wo er schliesslich in die Schweiz gelangt sei, dass er anlässlich der Anhörung ferner zu Protokoll gab, sein Vater sei Polizist bei der Partei «Southern Cameroons National Council (SCNC)» gewesen, dass die Regierungspolizei deshalb sein Haus durchsucht und nach männlichen Kindern gesucht habe, dass sie die Türen und Fenster seines Hauses zerstört und seine Tochter misshandelt hätten, dass er mit seiner Ehefrau zwei gemeinsame Kinder habe, E._______ (geboren am [...]) und F._______ (geboren am [...]), die beide in der Schweiz leben, dass am 28. August 2019 die Tochter G._______ im Rahmen einer Familienzusammenführung im Dublin-Verfahren in die Schweiz einreiste und um Asyl ersuchte, dass der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens diverse Beweismittel, darunter Kopien seines kamerunischen Reisepasses, zu den Akten gereicht hat, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 18. Dezember 2019 - Eröffnungsdatum unbekannt - ablehnte und feststellte, für die weitere Ausgestaltung seines Aufenthaltes in der Schweiz sei der Kanton H._______ zuständig, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden in wesentlichen Teilen widersprüchlich, nachgeschoben, realitätsfremd und unlogisch erscheinen und somit als unglaubhaft eingestuft werden, dass er beispielsweise betreffend Nachfolge als Anführer des Geheimbundes einmal gesagt habe, er sei wie sein Vater mit vier Zehen geboren, ein anders Mal, er habe ein spezielles Mahnmal an der linken Hand, sein Vater habe dieses am linken Fuss gehabt, dass es ferner seltsam anmute, dass er als Katholik als Nachfolger der Leitung des besagten Geheimbunds hätte bestimmt werden sollen, dass er über sehr dürftige Kenntnisse verfüge, was die Bräuche des Geheimbundes anbelange und dazu lediglich habe sagen können, jeder Knabe und nur die Knaben seien Mitglied gewesen und die Mitglieder würden an zwei Götter glauben, die das Land beschützen würden, dass er auch nichts zu den Initiationsritualen habe sagen können und dies damit erklärt habe, er selber sei nicht initiiert worden, da er Christ sei, dass dem von ihm eingereichten «Affidavit» zu entnehmen sei, dass er in Kamerun mehrmals festgenommen und psychisch und physisch misshandelt worden sei, was er selber nie geltend gemacht habe, dass er betreffend seine Tochter geltend gemacht habe, diese sei von Polizisten misshandelt worden, die das Haus seiner Familie aufgesucht hätten, ihr Anwalt aber geschrieben habe, sie sei anlässlich einer friedlichen Studentendemonstration angegriffen und verletzt worden, dass auch die eingereichten Dokumente an der Einschätzung des SEM nichts zu ändern vermögen würden, da sie seinen Aussagen teilweise widersprechen und teilweise Dinge wiedergeben würden, die er nie angesprochen habe, wobei einige davon als reine Gefälligkeitsschreiben angesehen werden müssten, dass es aufgrund diverser Ein- und Ausreisestempel in seinem Pass, darunter Ausreisestempel vom Februar 2014 und zwei Visa für Thailand im Jahr 2013, Hinweise dafür gebe, dass er sich auch nach 2012 noch regelmässig in seinem Heimatstaat aufgehalten habe, dass das eingereichte Bildmaterial in keiner Weise geeignet sei, den vorgebrachten Sachverhalt in irgendeiner Weise zu bekräftigen, sondern den starken Eindruck hinterlasse, gestellte Szenen wiederzugeben, dass betreffend seine geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten festgestellt wurde, dabei handle es sich nicht um qualifizierte exilpolitische Aktivitäten und es sei nicht davon auszugehen, dass die kamerunischen Behörden ein Interesse an ihm hätten, dass das eingereichte Bildmaterial, sofern es Ausschreitungen zeige, ganz offensichtlich nicht die Schweiz abbilde und ferner nicht in einem direkten Zusammenhang mit seinem Asylgesuch stehen würde, sondern die teilweise angespannte Situation in seinem Heimatland wiederspiegle, dass somit kein begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass er bei einer allfälligen Rückkehr nach Kamerun mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten habe, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 21. Dezember 2019 weitere Beweismittel zu den Akten reichte, namentlich ein Schreiben des Interim Government of the Federal Republic of Ambazonia an den Beschwerdeführer, eine Teilnehmerkarte des Beschwerdeführers betreffend Human Rights Council in Genf vom 11. bis 22. März 2019 und Fotografien, eine Einladung an den Beschwerdeführer an die Ambazonia Stakeholders Strategic Conference (ASSC) vom 9. März 2019, eine Einladung vom 12. März 2019 und Fotografien von der Konferenz mit dem Beschwerdeführer sowie ein «Affidavit of Support for Asylum for Mr. Encho Ngemou Mathias and Family» vom 25. März 2019, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 26. Januar 2020 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sei festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur vollständigen und richtigen Feststellung des Sachverhalts und neuem Entscheid an das SEM zurückzuweisen, wobei Einsicht in die vollständigen und paginierten Verfahrensakten zu gewähren sei sowie sämtliche Herkunftsländerinformationen mittels Quellenangaben offen zu legen seien, dass in verfahrensrechtlicher Sicht beantragt wurde, dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, ferner sei die unentgeltliche Verbeiständung für das erstinstanzliche und das Beschwerdeverfahren zu bewilligen und die Unterzeichnete Rechtvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen, dass zur Begründung der Beschwerde angeführt wurde, der vorinstanzliche Entscheid weise gravierende Mängel und Lücken auf, dass die Lage in Kamerun sehr schlimm sei und der Konflikt um den englischsprachigen Westen des Landes in den letzten zwanzig Monaten 1850 Tote gefordert habe, wobei mehr als eine halbe Million Menschen vertrieben worden seien, dass die Vorinstanz sich bei ihren Ausführungen zur Glaubhaftigkeit und angeblichen Realitätsferne nicht auf Quellen stütze beziehungsweise diese nicht angebe, womit sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletze, dass seine Vorfluchtgründe aktuell wenig relevant seien, da sich die politische Lage später im anglophonen Teil verändert habe, weshalb er zum Zeitpunkt seiner Ausreise noch keinen Anlass gehabt habe, die Mitgliedschaft seines Vaters in der Partei SCNC zu erwähnen, dies heute aber relevant sei, dass diesbezüglich auf Berichte verwiesen wurde, dass ferner das Aktenverzeichnis sowie die Akten der Vorinstanz nicht vollständig seien, dass einem eingereichten Zeitungsartikel zu entnehmen sei, dass die drei Brüder des Beschwerdeführers namentlich und mit Foto aufgeführt von der Polizei verfolgt würden, da sie unter dem Verdacht stünden, SCNC-Aktivisten zu sein, dass ein Bruder in Frankreich Asyl erhalten habe und nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Beschwerdeführer anders behandelt werden sollte, verfüge er doch über dasselbe Beweisstück (SCNC-Mitgliederausweis), dass auch die Beweismittel nicht vollständig aufgeführt worden seien in der Verfügung, dass aus dem Aktenverzeichnis ersichtlich sei, dass die Vorinstanz mehrere Botschaftsanfragen getätigt habe, die Einsicht in diese Akten jedoch nicht gewährt worden sei, was ebenfalls eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle, dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 31. Januar 2020 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin abwies und Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses ansetzte und dieser am 17. Februar 2020 geleistet wurde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Februar 2020 folgende Beweismittel zur Untermauerung seines Asylgesuchs einreichen liess: ein Schreiben vom 27. April 2018 an das SEM betreffend die Tochter des Beschwerdeführers, mit Beilagen; ein Schreiben vom 14. Juni 2018 an das SEM; ein Schreiben vom 1. November 2019 an das SEM; Kopien von Zustellcouverts, dass sich das als Beilage erwähnte Schreiben eines Prof. Martin Ayim vom 30. Januar 2020 jedoch nicht bei den Beilagen befand, dass weiter ausgeführt wurde, das Bundesverwaltungsgericht habe die am 21. Dezember 2019 beim SEM eingereichten Beweismittel zu würdigen, dass ferner dargelegt wurde, an der exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers bestehe kein Zweifel, diese habe dazu geführt, dass auch seine Familie gefährdet und auf der Flucht sei, dass auf verschiedene bei der Vorinstanz eingereichte Beweismittel und auf die angeblich mangelhafte Gewährung der Akteneinsicht verwiesen sowie Einsicht in die Akten des EDA (Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten) beantragt wurde, dass der Beschwerdeführer am 17. Februar 2020 ergänzend das bereits eingereichte Schreiben ans SEM vom 14. Juni 2018 vollständig (mit Rückseite) einreichen liess, dass die Instruktionsrichterin das SEM mit Zwischenverfügung vom 25. März 2020 anwies, dem Beschwerdeführer Akteneinsicht in die Botschaftsabklärungen zu gewähren, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. April 2020 um Fristerstreckung betreffend Stellungnahme zur Botschaftsabklärung ersuchen liess, da ihm die entsprechende Akteneinsicht noch nicht gewährt worden sei, dass er gleichzeitig an das Gesuch um Einsicht in die Akten des EDA erinnern und darum ersuchen liess, der Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege sei so bald als möglich in Wiedererwägung zu ziehen, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. Juni 2020 Akteneinsicht gewährte, indem sie ihm die Botschaftsanfrage des SEM vom 3. Mai 2017 in Kopie zustellte und betreffend Botschaftsantwort vom 31. Mai 2017 ausführte, dieser Bericht enthalte Angaben, an deren Geheimhaltung ein wesentliches öffentliches Interesse bestehe, weshalb ihm dieses Schreiben nicht offengelegt werden könne, dass ihm jedoch gleichzeitig der wesentliche Inhalt dieses Dokuments zur Kenntnis gebracht wurde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Juni 2020 ans Gericht gelangte und ausführen liess, er habe am 8. Juni 2020 eine willkürliche «Mini-Auswahl» der zu edierenden Akten erhalten, dass dem Aktenverzeichnis aber zu entnehmen sei, dass die Korrespondenz mit der Botschaft in der Folge weitergegangen sei, weshalb auch die Aktenstücke C41 bis und mit C45 der Vorinstanz offenzulegen seien, dass ferner erneut Einsicht in die Botschaftsantwort vom 31. Mai 2017 verlangt wurde, sowie Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme nach erfolgter Einsicht, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor dem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass am 1. März 2019 eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten ist (AS 2016 3101) und für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht gilt (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die formellen Rügen vorab zu prüfen sind, da formelle Mängel unter Umständen zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen können, dass bezüglich der geltend gemachten unvollständigen Gewährung der Akteneinsicht durch die Vorinstanz (mit Ausnahme der Akten zur Botschaftsanfrage) festzuhalten ist, dass in der Beschwerde nicht deklariert wird, in welche Aktenstücke keine Einsicht gewährt worden sein soll und kein konkretes Gesuch gestellt wurde, weshalb auf diesen Punkt nicht näher einzugehen ist, dass das SEM dem Beschwerdeführer nach entsprechender Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts in die Botschaftsanfrage und -antwort rechtsgenüglich Einsicht gewährt hat, dass dem Beschwerdeführer der Inhalt der Botschaftsantwort mit Schreiben vom 5. Juni 2020 offengelegt wurde und dieser Gelegenheit hatte, sich dazu zu äussern, dass es sich betreffend die Aktenstücke C42-C45 um vom SEM als Akten mit überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen an der Geheimhaltung qualifizierte Dokumente handelt und das Aktenstück C41 als «interne Akten» qualifiziert wurde, was nicht zu beanstanden ist, dass die von der verfügenden Behörde ausschliesslich für den Eigengebrauch beziehungsweise für die eigene Entscheidfindung erstellten Dokumente, wie beispielsweise Notizen zuhanden einer Drittperson innerhalb der Behörde, Telefonnotizen, Anträge oder Entscheidentwürfe, als interne Akten gelten, dass solche Aktenstücke behördeninterne Dokumente sind, die grundsätzlich nicht dem Akteneinsichtsrecht gemäss Art. 26 - 28 VwVG unterliegen, da sie aufgrund ihres lediglich verwaltungsinternen Gebrauchs keinen Beweischarakter aufweisen (vgl. auch BGE 115 V 303), dass, sofern die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert wird, auf dieses nur zum Nachteil der Partei abgestellt werden darf, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG), dass das SEM auf keines der erwähnten Aktenstücke zum Nachteil des Beschwerdeführers abgestellt hat, weshalb keine weitere Akteneinsicht zu gewähren und auch keine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen und das Gesuch um Akteneinsicht abzuweisen ist, dass betreffend das Gesuch um Einsicht in Akten des EDA (abgesehen von den Akten bezüglich Botschaftsanfrage) festzuhalten ist, dass das Bundesverwaltungsgericht keine Einsicht in ihm nicht vorliegende Akten anderer Behörden gewähren kann, weshalb auf dieses Gesuch nicht einzutreten ist, dass keine Gehörsverletzung ersichtlich ist und eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung somit ausser Betracht fällt, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine Vorfluchtgründe den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht genügen, zumal sie widersprüchlich und realitätsfremd ausgefallen sind, dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden kann, dass in der Beschwerde zu den diesbezüglichen Erwägungen des SEM denn auch nichts Konkretes vorgebracht, sondern dargelegt wurde, die Vorfluchtgründe seien wenig relevant, zumal die Veränderung der Situation ab November 2016, in Verbindung mit seinen politischen Tätigkeiten, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers begründe, dass das Gericht jedoch auch in Bezug auf die geltend gemachte Mitgliedschaft des Beschwerdeführers und seines Vaters beim SCNC sowie die auf Beschwerdeebene geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers zu keiner anderen Einschätzung gelangt als die Vorinstanz, dass dabei insbesondere die Einschätzung der Vorinstanz zu stützen ist, wonach nicht nachvollziehbar erscheine, dass sich die Presse mehrere Jahre nach der Ausreise des Beschwerdeführers ausgerechnet einen Tag vor dessen Bundesanhörung wieder an ihn erinnere und einen Artikel über ihn veröffentlichen würde, und dass das Haus seiner Familie ebenfalls Jahre nach seiner Ausreise aufgesucht und seine Tochter misshandelt worden sein sollte, wobei diese Darstellung zusätzlich jener des Anwaltes seiner Tochter widerspreche, dass das eingereichte «Affidavit» Aussagen enthält, die vom Beschwerdeführer nie geltend gemacht wurden, weshalb dieses nur einen geringen Beweiswert hat und zusätzlich an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zweifeln lässt, dass auch in Bezug auf die geltend gemachten Geschehnisse im Heimatland nach seiner Ausreise zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen werden kann, dass insbesondere mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, dass es sich beim eingereichten Bildmaterial des Überfalls auf seine Verwandten durch die BIR (Force d'Intervention Rapide) um nicht authentische, gestellte Bilder handelt, dass die vorinstanzliche Verfügung auch in Bezug auf die Einschätzung seiner exilpolitischen Tätigkeiten zu stützen ist, dass diese zu niederschwellig sind, um die Aufmerksamkeit der heimatlichen Regierung auf sich zu ziehen, dass folglich nicht angenommen werden kann, der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner Aktivitäten in der Schweiz beziehungsweise in Europa bei einer allfälligen Rückkehr asylrelevante Massnahmen zu befürchten, dass die zahlreichen eingereichten Dokumente an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend aber aufgrund der Ehe mit einer niederlassungsberichtigten Person ein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung besteht, wobei der Kanton H._______ für die weitere Ausgestaltung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers zuständig ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), sich allerdings das Verfahren aufgrund der durch die Vorinstanz mangelhaft gewährten Akteneinsicht als nicht aussichtslos herausstellte, weshalb auf die Zwischenverfügung vom 31. Januar 2020 zurückzukommen ist, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Beiordnung der unterzeichneten Anwältin als amtliche Rechtsbeiständin gemäss Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG wiedererwägungsweise gutzuheissen sind, dass keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind und der in der Höhe von Fr. 750.- einbezahlte Kostenvorschuss zurückzuerstatten ist, dass die Rechtsvertreterin keine Kostennote zu den Akten gereicht hat, sich der notwendige Vertretungsaufwand indessen aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen lässt, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE), dass unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1'000.- (inkl. Auslagen und allfälliger MwSt.) zugesprochen wird. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der am 17. Februar 2020 in der Höhe von Fr. 750.- geleistete Kostenvorschuss wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
4. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG gewährt und Rechtsanwältin Verena Gessler, (...), als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt.
5. Der Rechtsvertreterin wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1'000.- zugesprochen.
6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Aglaja Schinzel Versand: