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D-476/2021

D-476/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2022-02-09 · Deutsch CH

Akteneinsicht

Sachverhalt

A. A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) ersuchte in der Schweiz am

24. September 2014 um Asyl. Knapp zwei Jahre später heiratete er seine Verlobte C._______, welche über eine Niederlassungsbewilligung verfügt. Das SEM wies das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom

18. Dezember 2019 ab und stellte fest, für die weitere Ausgestaltung sei- nes Aufenthalts sei der Kanton D._______ zuständig. Das Bundesverwal- tungsgericht wies eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde mit Urteil D-502/2020 vom 9. Juli 2020 vollumfänglich ab. B. Die Tochter des Beschwerdeführers, B._______ (nachfolgend Beschwer- deführerin), reiste im Rahmen eines Dublin-Verfahrens zwecks Familien- zusammenführung am 28. August 2019 in die Schweiz ein und suchte am Folgetag um Asyl nach. C. Mit Eingabe vom 23. August 2020 ersuchte der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht um Revision respektive Wiedererwägung des Urteils D-502/2020. Im Rahmen des betreffenden Verfahrens D-4199/2020 beantragte er unter anderem, es sei ihm Einsicht in die vollständigen und paginierten Verfahrensakten des SEM (Dossier N […]) zu gewähren. Zur Behandlung dieses Gesuchs überwies die Instruktionsrichterin die vor- instanzlichen Akten mit Zwischenverfügung vom 9. November 2020 an das SEM. D. Das SEM liess den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 10. Dezem- ber 2020 eine Kopie der Aktenverzeichnisse des Dossiers N (…) sowie Ko- pien der zur Edition freigegebenen Aktenstücke zukommen. Dabei verwei- gerte es die Einsicht in verschiedene Aktenstücke aufgrund von überwie- genden öffentlichen oder privaten Interessen an der Geheimhaltung res- pektive weil es sich um interne Akten oder solche anderer Behörden handle. Ferner hielt es fest, dass während des Asylverfahrens als Beweis- mittel CD-Roms sowie ein USB-Stick mit verschiedenen Dateien einge- reicht worden seien. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdefüh- rer oder seine Rechtsvertreterin Kopien dieser Dateien angefertigt hätten. Das Schreiben enthielt sodann eine Rechtsmittelbelehrung, wonach gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen beim Bundesverwaltungsgericht Be- schwerde erhoben werden könne.

D-476/2021 Seite 3 E. Mit Eingabe vom 29. Januar 2021 erhoben die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 10. Dezember 2020. Darin bean- tragten sie, es sei ihnen Einsicht in die Akten C40 (Antwort Botschaft vom

31. Mai 2017), C42 (Schreiben des SEM an die Botschaft vom 27. Juli 2017, C43 (idem), C44 (Mailverkehr mit der Botschaft vom 27. Juli 2017) und C45 (Antwortschreiben der Botschaft vom 27. Juli 2017) zu geben. Bei Verweigerung der Offenlegung dieser Aktenstücke sei ihnen deren wesent- licher Inhalt mitzuteilen sowie das rechtliche Gehör dazu zu geben. In je- dem Fall seien sämtliche Aktenstücke, welche ihnen gemäss Aufzählung im angefochtenen Entscheid vorenthalten würden, vom Gericht daraufhin zu überprüfen, ob sie über deren wesentlichen Inhalt in einer Art und Weise orientiert worden seien, die es ihnen ermögliche, ihre Gehörsansprüche wahrzunehmen. Zudem seien die "pauschalisierten Beweismittel", welche im vorletzten Satz auf Seite 1 des angefochtenen Entscheids allgemein erwähnt würden, zu katalogisieren, mithin inhaltlich konkret zu bestimmen und präzis zu erfassen. Sämtliche Beweismittel seien in chronologischer Reihenfolge aufzulisten sowie nach den betroffenen Personen (A._______, seine Mutter, seine Tochter…) zu ordnen. In verfahrensrecht- licher Hinsicht wurde vorsorglich um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Verbeiständung ersucht. In der Begründung der Beschwerde wurde im Zusammenhang mit der Ein- sicht in die Botschaftsabklärung (Aktenstücke C40 sowie C42-C45) auf die Eingaben im Rahmen des Beschwerdeverfahrens D-502/2020 und des Re- visionsverfahrens D-4199/2020 verwiesen, insbesondere die Stellung- nahme vom 28. Januar 2021. Zudem wurde kritisiert, dass das SEM nach dem Urteil vom 9. Juli 2020 noch über vierzig Aktenstücke eingeordnet habe, welche über einen Zeitraum von mehreren Jahren eingereicht wor- den seien. Weiter auf der Strecke geblieben seien die zahlreichen von den Beschwerdeführenden eingereichten Beweismittel. Wenn das SEM davon ausgehe, die Rechtsvertreterin oder der Beschwerdeführer hätten Kopien der betreffenden Dateien angefertigt, tue dies nichts zur Sache und es sei unklar, was dies heissen solle. Das SEM sei verpflichtet, auch und gerade hinsichtlich der Beweismittel Ordnung zu schaffen. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 3. Februar 2021 den Ein- gang der Beschwerde.

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Erwägungen (23 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021). Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt und mit dem SEM eine Vor- instanz nach Art. 33 VGG verfügt hat, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver- waltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).

E. 2.1 Bei Verfügungen, mit welchen die Akteneinsicht gewährt oder verwei- gert wird, handelt es sich in der Regel um Zwischenverfügungen in Verfah- ren, die mit einer Endverfügung abgeschlossen werden. Nach Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens ergangene Verfügungen des SEM betref- fend Akteneinsicht können jedoch das selbständige Anfechtungsobjekt ei- ner Beschwerde bilden (vgl. Urteil D-7276/2006 vom 12. März 2008 E. 2.2 m.H.).

E. 2.2 Vorliegend lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 18. Dezember 2019 ab, wobei das Bundesverwaltungs- gericht diesen Entscheid mit Urteil D-502/2020 vom 9. Juli 2020 bestätigte. Das ordentliche Verfahren ist in seinem Fall somit bereits abgeschlossen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass gegen dieses Urteil ein Revi- sionsgesuch eingereicht worden ist, da es sich dabei um ein ausserorden- tliches Rechtsmittel handelt. In Bezug auf den Beschwerdeführer besteht daher mit dem Entscheid vom 10. Dezember 2020 ein selbständiges An- fechtungsobjekt, nachdem die Endverfügung in seinem Verfahren bereits ergangen und eine Anfechtung zusammen mit dieser ausgeschlossen ist.

E. 2.3.1 Hinsichtlich der Beschwerdeführerin stellt sich die Situation indessen anders dar. Ihr Asylverfahren war am 10. Dezember 2020, als der ange- fochtene Entscheid erging, noch bei der Vorinstanz hängig. Somit handelt es sich in ihrem Fall beim Entscheid über die Akteneinsicht um eine Zwi- schenverfügung in einem Verfahren, welches mit einer Endverfügung ab- geschlossen wird.

E. 2.3.2 Mit Ausnahme von Entscheiden über die Zuständigkeit und über Aus- standsbegehren (Art. 45 Abs. 1 VwVG) sind Zwischenverfügungen nur selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden

D-476/2021 Seite 5 Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde so- fort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Auf- wand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 46 Abs. 1 Bst. a und b VwVG). Andernfalls können Zwischen- verfügungen nur mit Beschwerde gegen die Endverfügung angefochten werden (Art. 46 Abs. 2 VwVG). Damit stellt sich in Bezug auf die Beschwer- deführerin die Frage, ob die Verfügung des SEM vom 10. Dezember 2020 für sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann. Eine Anfechtung gestützt auf Art. 46 Abs. 1 Bst. b VwVG fällt von Vornherein ausser Betracht, nachdem die Gutheissung der Beschwerde offensichtlich nicht geeignet wäre, sofort einen Endentscheid in der Sache zu bewirken.

E. 2.3.3 Die Beschränkung der Akteneinsicht kann gemäss konstanter Recht- sprechung in der Regel noch mit der Anfechtung des Endentscheids wirk- sam gerügt werden, weshalb sich daraus kein nicht wiedergutzumachen- der Nachteil für die Betroffenen ergibt (vgl. dazu Urteil des BVGer F-1784/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.2 m.w.H.). Vorliegend legte die rechtlich vertretene Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 29. Januar 2021 nicht dar, inwiefern der angefochtene Entscheid bei ihr einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte. Zwischenzeitlich hat das SEM ihr Asylgesuch mit Verfügung vom 1. Dezember 2021 abgelehnt (vgl. SEM-Akte 1062556-17/9), womit eine entsprechende (anfechtbare) Endverfügung vorliegt. Die Beschwerdeführerin hat die Möglichkeit, im Rahmen einer allfälligen Beschwerde gegen ihren Asylentscheid die Ver- weigerung der Einsicht in bestimmte Aktenstücke geltend zu machen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern ihr durch den Entscheid vom 10. Dezember 2020 ein nicht wiedergutzumachender Nachteil erwachsen könnte, welcher dessen selbständige Anfechtbarkeit rechtfertigen könnte. Dieser stellt so- mit in ihrem Fall kein taugliches Anfechtungsobjekt dar.

E. 2.3.4 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Entscheid des SEM vom 10. Dezember 2020 in Bezug auf die Beschwerdeführerin als Zwi- schenverfügung zu qualifizieren ist, welcher nur nach Massgabe von Art. 46 Abs. 1 VwVG angefochten werden könnte. Die entsprechenden Vo- raussetzungen für eine selbständige Anfechtbarkeit sind jedoch nicht er- füllt, da kein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Auf die Be- schwerde vom 29. Januar 2021 ist daher, soweit diese die Beschwerdefüh- rerin betrifft, nicht einzutreten.

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E. 3.1 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Ver- fügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist Adressat des an- gefochtenen Entscheids und ihm wurde die Einsicht in diverse Aktenstücke verweigert. Er ist daher durch den Entscheid vom 10. Dezember 2020 be- schwert.

E. 3.2 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 i.V.m. Art. 22a Abs. 1 Bst. c und 52 VwVG) ist demnach, soweit den Beschwer- deführer betreffend, einzutreten.

E. 4 Nachdem die Beschwerde, wie aus den nachstehenden Erwägungen her- vorgeht, als zum vornherein unbegründet betrachtet werden muss, wurde gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG (e contrario) auf die Einholung einer Ver- nehmlassung verzichtet.

E. 5 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).

E. 6 Die asylrechtlichen Abteilungen IV und V befinden über Beschwerden be- treffend Akteneinsichtsgesuche im Rahmen der bei ihnen anhängigen Be- schwerdeverfahren sowie in Fällen, in denen die angefochtene Verfügung nicht auf das Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) abgestützt war. Demgegenüber ist die Abteilung I des Bundesverwaltungsgerichts für die Beurteilung von Fällen aus dem Be- reich des Datenschutzes zuständig (vgl. Urteil des BVGer A-5275/2015, A-5278/2015 vom 4. November 2015 E. 6 m.w.H.). Akteneinsichtsbegeh- ren, welche nicht der Verfolgung datenschutzrechtlicher Ziele gelten, fallen nicht in den Anwendungsbereich des DSG (vgl. ebd. E. 8.4.2). Vorliegend wurde das Akteneinsichtsgesuch, auf welches sich der Entscheid vom

E. 7.1 Bereits im Asylbeschwerdeverfahren D-502/2020 beantragte der Beschwerdeführer, es sei ihm Einsicht in die Aktenstücke im Zusammenhang mit der vom SEM am 3. Mai 2017 an die Schweizerische Botschaft in Kamerun gerichteten Anfrage zu gewähren (vgl. BVGer-Akten D-502/2020, act. 1, Ziff. 7). Mit Zwischenverfügung vom 25. März 2020 wies die in jenem Verfahren zuständige Instruktionsrichterin das SEM an, dem Beschwerdeführer Einsicht in die Anfrage sowie die Botschaftsantwort zu gewähren. Dabei wurde festgehalten, dass bei Vorliegen eines überwiegenden öffentlichen oder privaten Interesses an der Geheimhaltung das Akteneinsichtsrecht eingeschränkt werden könne; in diesem Fall sei der betroffenen Partei der wesentliche Inhalt des Dokuments zur Kenntnis zu bringen (vgl. BVGer-Akten D-502/2020 act. 6). In der Folge liess das SEM dem Beschwerdeführer respektive dessen Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 5. Juni 2020 die Botschaftsanfrage des SEM - unter Abdeckung von geheim zu haltenden Stellen - zukommen. Weiter führte es aus, dass das Antwortschreiben der Botschaft vom 31. Mai 2017 Angaben enthalte, an deren Geheimhaltung ein erhebliches öffentliches Interesse bestehe, weshalb dieses nicht offengelegt werden könne. Der wesentliche Inhalt des Botschaftsberichts werde ihm jedoch zur Kenntnis gebracht, indem die Ergebnisse der Botschaftsabklärung im Schreiben vom 5. Juni 2020 dargelegt würden (vgl. BVGer-Akten D-502/2020 act. 14). Der Beschwerdeführer vertrat in seiner anschliessenden Stellungnahme vom 25. Juni 2020 die Auffassung, dass das SEM ihm nur eine willkürliche "Mini-Auswahl" der zu edierenden Akten zur Verfügung gestellt habe. Gemäss dem Aktenverzeichnis sei die Korrespondenz zwischen dem SEM und der Botschaft nach deren Antwort vom 31. Mai 2017 weitergegangen und die betreffenden Aktenstücke (C40-C45) seien ebenfalls offenzulegen (vgl. BVGer-Akten D-502/2020 act. 15). Im darauffolgenden Urteil D-502/2020 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass das SEM dem Beschwerdeführer rechtsgenüglich Einsicht in die Botschaftsanfrage und -antwort gewährt habe. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Aktenstücke C42-C45 als Akten mit überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen an der Geheimhaltung qualifiziert habe. Ebenfalls korrekt sei die Einstufung des Aktenstücks C41 als "interne Akte". Weiter wurde im Urteil ausgeführt, dass das SEM auf keines der erwähnten Aktenstücke zum Nachteil des Beschwerdeführers abgestellt habe, weshalb keine weitere Akteneinsicht zu gewähren sei (vgl. a.a.O. S. 10).

E. 7.2 Im Rahmen des Revisionsverfahrens D-4199/2020 machte der Beschwerdeführer erneut geltend, ihm sei hinsichtlich der Botschaftsabklärung aus dem Jahr 2017 nicht ausreichend Akteneinsicht gewährt worden. Offensichtlich sei nach der Botschaftsantwort vom 31. Mai 2017 eine zweite Botschaftsanfrage erfolgt, da die Akten weitere Korrespondenz zwischen dem SEM und der Botschaft enthielten. Es sei ein flagranter Gesetzesverstoss, dass der Inhalt der zweiten Botschaftsanfrage und -antwort (Akten C42-C45) unterdrückt worden sei (vgl. BVGer-Akten D-4199/2020, act. 1 S. 5 f.).

E. 7.3.1 Im angefochtenen Entscheid verweigerte das SEM erneut die Einsicht in die Aktenstücke C40 sowie C42-C45. Dabei hat es das Aktenstück C40 unzutreffend als "interne Akte" bezeichnet anstatt als Akte mit überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen an der Geheimhaltung. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es zulässig ist, bei überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen an der Geheimhaltung die Akteneinsicht ganz oder teilweise zu verweigern (Art. 27 VwVG). Aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip folgt indessen, dass der Anspruch auf Akteneinsicht nur so weit als nötig beschränkt werden darf. Das grundsätzlich im vollen Umfang bestehende Einsichtsrecht darf im Einzelfall nur dann beschränkt werden, wenn und insoweit Geheimhaltungsinteressen das Interesse an der Akteneinsicht überwiegen. Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses gemäss Art. 28 VwVG zum Nachteil der Partei nur dann abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich dazu zu äussern.

E. 7.3.2 Vorab ist festzustellen, dass das SEM im vorliegenden Fall nur eine einzige Anfrage an die Schweizerische Botschaft in Kamerun gerichtet hat, datierend vom 3. Mai 2017 (SEM-Akte C39). Auch dieses Aktenstück wurde in der angefochtenen Verfügung fälschlicherweise als "interne Akte" bezeichnet. Es wurde dem Beschwerdeführer aber von der Vorinstanz mit Schreiben vom 5. Juni 2020 offengelegt, wobei ihm auch der Inhalt der Botschaftsantwort vom 31. Mai 2017 (SEM-Akte C40) zur Kenntnis gebracht wurde. Wie bereits im Urteil D-502/2020 festgehalten, stehen der vollständigen Offenlegung der Botschaftsantwort wesentliche öffentliche und private Interessen entgegen, weshalb es ausreichend ist, dass lediglich deren wesentlicher Inhalt mitgeteilt wurde. Im Rahmen der in den Aktenstücken C42-C45 abgelegten Korrespondenz wurde keine weitere Anfrage vom SEM an die Botschaft gerichtet und Letztere übermittelte auch keine weiterführenden Informationen über den Beschwerdeführer an die Vorinstanz. Eine zweite Botschaftsanfrage wurde zu keinem Zeitpunkt durchgeführt. Der Offenlegung der betreffenden Korrespondenz, die sich nicht inhaltlich zum Fall des Beschwerdeführers äussert, sondern eine verfahrensrechtliche Frage betrifft, stehen wesentliche öffentliche Interessen entgegen. Das SEM stellte in seiner Verfügung zudem nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers auf die Abklärungen der Botschaft - wobei sich das Wort Abklärungen im Plural nicht auf mehrere Botschaftsanfragen, sondern auf die betreffenden Abklärungen der Botschaft in diesem Zusammenhang bezieht - ab. Insgesamt wurde bereits rechtsgenüglich Einsicht in das Aktenstück C40 gewährt und die Einsicht in die Aktenstücke C42-C45 wurde zu Recht verweigert, wie dies schon im Urteil D-502/2020 festgehalten wurde.

E. 7.4 Weiter beantragte der Beschwerdeführer, es seien sämtliche Aktenstücke, welche ihm gemäss Aufzählung im angefochtenen Entscheid vorenthalten worden seien, vom Gericht daraufhin zu überprüfen, ob er über deren wesentlichen Inhalt in einer Art und Weise orientiert worden sei, die es ihm ermögliche, seine Gehörsansprüche wahrzunehmen. Der betreffende Antrag wird in der Folge nicht näher begründet. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass dem rechtlich vertretenen Beschwerdeführer im Rahmen der ihm gewährten Akteneinsicht nicht nur die zu edierenden Dokumente, sondern jeweils auch die dazugehörigen Aktenverzeichnisse zugestellt wurden. Entsprechend hatte er die Möglichkeit, zu erkennen, in welche Aktenstücke die Einsicht verweigert wurde. Wäre er der Auffassung gewesen, dass ihm zu Unrecht die Einsicht in ein konkretes Aktenstück verweigert worden wäre, hätte er dies entsprechend geltend machen müssen. Dabei hätte er auch auszuführen gehabt, inwiefern die fehlende Einsicht seine Gehörsansprüche allenfalls verletzen könnte respektive aus welchen Gründen ihm - aus seiner Sicht - Einsicht in die betreffenden Akten zu geben gewesen wäre. Dagegen ist es nicht Sache des Gerichts, in abstrakter Weise zu prüfen, ob die Verweigerung der Einsicht in jedes einzelne der im Entscheid vom 10. Dezember 2020 aufgezählten Aktenstücke rechtmässig war respektive ob der Beschwerdeführer trotz der fehlenden Offenlegung dieser Akten seine Gehörsansprüche ausreichend wahrnehmen konnte. Auf dieses nicht weiter substanziierte und unbegründete Rechtsbegehren ist daher nicht näher einzugehen und der pauschale Antrag auf Überprüfung der von der Vorinstanz gewährten Akteneinsicht ist abzuweisen.

E. 7.5 Schliesslich stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass die Beweismittel vom SEM nicht ausreichend erfasst und katalogisiert worden seien, weshalb dies nachzuholen sei. Bei den vorinstanzlichen Akten befindet sich jedoch ein Beweismittelcouvert, welches auch ein Verzeichnis der eingereichten Beweismittel enthält. Das betreffende Verzeichnis enthält unter anderem eine CD-Rom und einen USB-Stick (vgl. SEM-Akte C58, Beweismittel Nr. 12 und 15). Zwar wurden zwei CD-Roms zu den Akten gereicht, welche jedoch denselben Inhalt haben (vgl. dazu SEM-Akten C48 sowie C68/C74; letztere Eingaben wurden an die Direktion des SEM gerichtet), weshalb es ausreicht, dass nur eine davon Eingang ins Beweismittelverzeichnis gefunden hat. Die von der Vorinstanz gewählte Form der Erfassung von Beweismitteln in einem Couvert mit entsprechendem Verzeichnis ist nicht zu beanstanden. Es ist denn auch nicht ersichtlich, inwiefern das Beweismittelverzeichnis unvollständig sein soll respektive welche Beweismittel nach Auffassung des Beschwerdeführers nicht korrekt zu den Akten genommen worden wären. Eine Ordnung der Beweismittel nach den betroffenen Personen ist weder erforderlich noch sinnvoll, wenn - wie vorliegend - deren Asylvorbringen eng zusammenhängen und sich diese teilweise auf dieselben Umstände stützen. Insbesondere wenn eine Reflexverfolgung geltend gemacht wird, können Beweismittel sowohl für das Verfahren des einen als auch des anderen Familienmitglieds relevant sein. Es ist daher nicht entscheidend, dass diese exakt einer Person zugeordnet werden. Massgebend ist vielmehr, dass sich die Beweismittel bei den Akten befinden und diese bei der Beurteilung der Asylvorbringen angemessen berücksichtigt werden, was auch dann möglich ist, wenn sich diese im Dossier eines Familienangehörigen befinden, welches bei der Entscheidfindung beigezogen wird. Es ist somit nicht zu beanstanden, wenn vorliegend Beweismittel, die (auch) für das Verfahren der Tochter bedeutend sein könnten, in den Akten des Vaters abgelegt worden sind. Ferner ist nicht nachvollziehbar, was an den Ausführungen des SEM im Entscheid vom 10. Dezember 2020, wonach es davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer oder seine Rechtsvertreterin Kopien der CD-Rom sowie des USB-Sticks angefertigt hätten, unklar sein soll. In der Beschwerdeschrift wird diesbezüglich lediglich ausgeführt, dies tue nichts zur Sache und "wir würden gerne erfahren, was dies heissen soll!?". Offensichtlich ist die Zurverfügungstellung von digitalen Akten mit mehr Aufwand verbunden als die Zustellung von Dokumentenkopien. Entsprechend nahm das SEM in seinem Entscheid vom 10. Dezember 2020 an, dass der Beschwerdeführer beziehungsweise seine Rechtsvertreterin - welche die CD-Rom und den USB-Stick selbst eingereicht hatten - über Kopien dieser Dateien verfügen, weshalb zur Vermeidung von unnötigem Aufwand auf deren Zustellung verzichtet wurde. Wäre dies unzutreffend gewesen oder hätte der Beschwerdeführer aus anderen Gründen Einsicht in diese Beweismittel benötigt, hätte er sich jederzeit ans SEM wenden und ausdrücklich verlangen können, dass er Einsicht in diese von ihm selbst eingereichten digitalen Aktenstücke erhält. Stattdessen beschränkte er sich darauf, in der Beschwerdeeingabe zu Unrecht eine angeblich unzureichende Erfassung der Beweismittel zu rügen. Nachdem sich der Beschwerdeschrift kein Antrag auf Offenlegung dieser Aktenstücke (CD-Rom und USB-Stick) entnehmen lässt, rechtfertigt es sich auch nicht, das SEM aufzufordern, nachträglich noch Einsicht in diese zu gewähren.

E. 8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Begehren in der Beschwerde vom 29. Januar 2021 als offensichtlich unbegründet erweisen. Die angefochtene Verfügung verletzt Bundesrecht nicht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher, soweit sie vom Beschwerdeführer eingereicht wurde, abzuweisen.

E. 9 Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie amtliche Verbeiständung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, womit die kumulativen Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt sind.

E. 10 Dezember 2020 bezieht, im Rahmen des (Revisions-)Verfahrens D-4199/2020 gestellt. Es stützte sich weder ausdrücklich auf das DSG noch diente es in erster Linie der informationellen Selbstbestimmung, wes- halb das DSG nicht zur Anwendung gelangt und das Verfahren in die Zu- ständigkeit der Asylabteilungen fällt.

D-476/2021 Seite 7 7. 7.1 Bereits im Asylbeschwerdeverfahren D-502/2020 beantragte der Be- schwerdeführer, es sei ihm Einsicht in die Aktenstücke im Zusammenhang mit der vom SEM am 3. Mai 2017 an die Schweizerische Botschaft in Ka- merun gerichteten Anfrage zu gewähren (vgl. BVGer-Akten D-502/2020, act. 1, Ziff. 7). Mit Zwischenverfügung vom 25. März 2020 wies die in jenem Verfahren zuständige Instruktionsrichterin das SEM an, dem Beschwerde- führer Einsicht in die Anfrage sowie die Botschaftsantwort zu gewähren. Dabei wurde festgehalten, dass bei Vorliegen eines überwiegenden öffent- lichen oder privaten Interesses an der Geheimhaltung das Akteneinsichts- recht eingeschränkt werden könne; in diesem Fall sei der betroffenen Par- tei der wesentliche Inhalt des Dokuments zur Kenntnis zu bringen (vgl. BVGer-Akten D-502/2020 act. 6). In der Folge liess das SEM dem Be- schwerdeführer respektive dessen Rechtsvertreterin mit Schreiben vom

5. Juni 2020 die Botschaftsanfrage des SEM – unter Abdeckung von ge- heim zu haltenden Stellen – zukommen. Weiter führte es aus, dass das Antwortschreiben der Botschaft vom 31. Mai 2017 Angaben enthalte, an deren Geheimhaltung ein erhebliches öffentliches Interesse bestehe, wes- halb dieses nicht offengelegt werden könne. Der wesentliche Inhalt des Botschaftsberichts werde ihm jedoch zur Kenntnis gebracht, indem die Er- gebnisse der Botschaftsabklärung im Schreiben vom 5. Juni 2020 darge- legt würden (vgl. BVGer-Akten D-502/2020 act. 14). Der Beschwerdeführer vertrat in seiner anschliessenden Stellungnahme vom 25. Juni 2020 die Auffassung, dass das SEM ihm nur eine willkürliche "Mini-Auswahl" der zu edierenden Akten zur Verfügung gestellt habe. Gemäss dem Aktenver- zeichnis sei die Korrespondenz zwischen dem SEM und der Botschaft nach deren Antwort vom 31. Mai 2017 weitergegangen und die betreffen- den Aktenstücke (C40-C45) seien ebenfalls offenzulegen (vgl. BVGer-Ak- ten D-502/2020 act. 15). Im darauffolgenden Urteil D-502/2020 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass das SEM dem Beschwerdeführer rechtsgenüglich Einsicht in die Botschaftsanfrage und -antwort gewährt habe. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Aktenstü- cke C42-C45 als Akten mit überwiegenden öffentlichen oder privaten Inte- ressen an der Geheimhaltung qualifiziert habe. Ebenfalls korrekt sei die Einstufung des Aktenstücks C41 als "interne Akte". Weiter wurde im Urteil ausgeführt, dass das SEM auf keines der erwähnten Aktenstücke zum Nachteil des Beschwerdeführers abgestellt habe, weshalb keine weitere Akteneinsicht zu gewähren sei (vgl. a.a.O. S. 10).

D-476/2021 Seite 8 7.2 Im Rahmen des Revisionsverfahrens D-4199/2020 machte der Be- schwerdeführer erneut geltend, ihm sei hinsichtlich der Botschaftsabklä- rung aus dem Jahr 2017 nicht ausreichend Akteneinsicht gewährt worden. Offensichtlich sei nach der Botschaftsantwort vom 31. Mai 2017 eine zweite Botschaftsanfrage erfolgt, da die Akten weitere Korrespondenz zwi- schen dem SEM und der Botschaft enthielten. Es sei ein flagranter Geset- zesverstoss, dass der Inhalt der zweiten Botschaftsanfrage und -antwort (Akten C42-C45) unterdrückt worden sei (vgl. BVGer-Akten D-4199/2020, act. 1 S. 5 f.). 7.3 7.3.1 Im angefochtenen Entscheid verweigerte das SEM erneut die Ein- sicht in die Aktenstücke C40 sowie C42-C45. Dabei hat es das Aktenstück C40 unzutreffend als "interne Akte" bezeichnet anstatt als Akte mit über- wiegenden öffentlichen oder privaten Interessen an der Geheimhaltung. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es zulässig ist, bei überwiegenden öf- fentlichen oder privaten Interessen an der Geheimhaltung die Aktenein- sicht ganz oder teilweise zu verweigern (Art. 27 VwVG). Aus dem Verhält- nismässigkeitsprinzip folgt indessen, dass der Anspruch auf Akteneinsicht nur so weit als nötig beschränkt werden darf. Das grundsätzlich im vollen Umfang bestehende Einsichtsrecht darf im Einzelfall nur dann beschränkt werden, wenn und insoweit Geheimhaltungsinteressen das Interesse an der Akteneinsicht überwiegen. Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses gemäss Art. 28 VwVG zum Nach- teil der Partei nur dann abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von sei- nem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich dazu zu äussern. 7.3.2 Vorab ist festzustellen, dass das SEM im vorliegenden Fall nur eine einzige Anfrage an die Schweizerische Botschaft in Kamerun gerichtet hat, datierend vom 3. Mai 2017 (SEM-Akte C39). Auch dieses Aktenstück wurde in der angefochtenen Verfügung fälschlicherweise als "interne Akte" bezeichnet. Es wurde dem Beschwerdeführer aber von der Vorinstanz mit Schreiben vom 5. Juni 2020 offengelegt, wobei ihm auch der Inhalt der Botschaftsantwort vom 31. Mai 2017 (SEM-Akte C40) zur Kenntnis ge- bracht wurde. Wie bereits im Urteil D-502/2020 festgehalten, stehen der vollständigen Offenlegung der Botschaftsantwort wesentliche öffentliche und private Interessen entgegen, weshalb es ausreichend ist, dass ledig- lich deren wesentlicher Inhalt mitgeteilt wurde. Im Rahmen der in den Ak- tenstücken C42-C45 abgelegten Korrespondenz wurde keine weitere An- frage vom SEM an die Botschaft gerichtet und Letztere übermittelte auch

D-476/2021 Seite 9 keine weiterführenden Informationen über den Beschwerdeführer an die Vorinstanz. Eine zweite Botschaftsanfrage wurde zu keinem Zeitpunkt durchgeführt. Der Offenlegung der betreffenden Korrespondenz, die sich nicht inhaltlich zum Fall des Beschwerdeführers äussert, sondern eine ver- fahrensrechtliche Frage betrifft, stehen wesentliche öffentliche Interessen entgegen. Das SEM stellte in seiner Verfügung zudem nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers auf die Abklärungen der Botschaft – wobei sich das Wort Abklärungen im Plural nicht auf mehrere Botschaftsanfragen, sondern auf die betreffenden Abklärungen der Botschaft in diesem Zusam- menhang bezieht – ab. Insgesamt wurde bereits rechtsgenüglich Einsicht in das Aktenstück C40 gewährt und die Einsicht in die Aktenstücke C42- C45 wurde zu Recht verweigert, wie dies schon im Urteil D-502/2020 fest- gehalten wurde. 7.4 Weiter beantragte der Beschwerdeführer, es seien sämtliche Aktenstü- cke, welche ihm gemäss Aufzählung im angefochtenen Entscheid vorent- halten worden seien, vom Gericht daraufhin zu überprüfen, ob er über de- ren wesentlichen Inhalt in einer Art und Weise orientiert worden sei, die es ihm ermögliche, seine Gehörsansprüche wahrzunehmen. Der betreffende Antrag wird in der Folge nicht näher begründet. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass dem rechtlich vertretenen Beschwerdeführer im Rah- men der ihm gewährten Akteneinsicht nicht nur die zu edierenden Doku- mente, sondern jeweils auch die dazugehörigen Aktenverzeichnisse zuge- stellt wurden. Entsprechend hatte er die Möglichkeit, zu erkennen, in wel- che Aktenstücke die Einsicht verweigert wurde. Wäre er der Auffassung gewesen, dass ihm zu Unrecht die Einsicht in ein konkretes Aktenstück verweigert worden wäre, hätte er dies entsprechend geltend machen müs- sen. Dabei hätte er auch auszuführen gehabt, inwiefern die fehlende Ein- sicht seine Gehörsansprüche allenfalls verletzen könnte respektive aus welchen Gründen ihm – aus seiner Sicht – Einsicht in die betreffenden Ak- ten zu geben gewesen wäre. Dagegen ist es nicht Sache des Gerichts, in abstrakter Weise zu prüfen, ob die Verweigerung der Einsicht in jedes ein- zelne der im Entscheid vom 10. Dezember 2020 aufgezählten Aktenstücke rechtmässig war respektive ob der Beschwerdeführer trotz der fehlenden Offenlegung dieser Akten seine Gehörsansprüche ausreichend wahrneh- men konnte. Auf dieses nicht weiter substanziierte und unbegründete Rechtsbegehren ist daher nicht näher einzugehen und der pauschale An- trag auf Überprüfung der von der Vorinstanz gewährten Akteneinsicht ist abzuweisen.

D-476/2021 Seite 10 7.5 Schliesslich stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass die Beweismittel vom SEM nicht ausreichend erfasst und katalogisiert worden seien, weshalb dies nachzuholen sei. Bei den vorinstanzlichen Ak- ten befindet sich jedoch ein Beweismittelcouvert, welches auch ein Ver- zeichnis der eingereichten Beweismittel enthält. Das betreffende Verzeich- nis enthält unter anderem eine CD-Rom und einen USB-Stick (vgl. SEM- Akte C58, Beweismittel Nr. 12 und 15). Zwar wurden zwei CD-Roms zu den Akten gereicht, welche jedoch denselben Inhalt haben (vgl. dazu SEM- Akten C48 sowie C68/C74; letztere Eingaben wurden an die Direktion des SEM gerichtet), weshalb es ausreicht, dass nur eine davon Eingang ins Beweismittelverzeichnis gefunden hat. Die von der Vorinstanz gewählte Form der Erfassung von Beweismitteln in einem Couvert mit entsprechen- dem Verzeichnis ist nicht zu beanstanden. Es ist denn auch nicht ersicht- lich, inwiefern das Beweismittelverzeichnis unvollständig sein soll respek- tive welche Beweismittel nach Auffassung des Beschwerdeführers nicht korrekt zu den Akten genommen worden wären. Eine Ordnung der Beweis- mittel nach den betroffenen Personen ist weder erforderlich noch sinnvoll, wenn – wie vorliegend – deren Asylvorbringen eng zusammenhängen und sich diese teilweise auf dieselben Umstände stützen. Insbesondere wenn eine Reflexverfolgung geltend gemacht wird, können Beweismittel sowohl für das Verfahren des einen als auch des anderen Familienmitglieds rele- vant sein. Es ist daher nicht entscheidend, dass diese exakt einer Person zugeordnet werden. Massgebend ist vielmehr, dass sich die Beweismittel bei den Akten befinden und diese bei der Beurteilung der Asylvorbringen angemessen berücksichtigt werden, was auch dann möglich ist, wenn sich diese im Dossier eines Familienangehörigen befinden, welches bei der Entscheidfindung beigezogen wird. Es ist somit nicht zu beanstanden, wenn vorliegend Beweismittel, die (auch) für das Verfahren der Tochter be- deutend sein könnten, in den Akten des Vaters abgelegt worden sind. Fer- ner ist nicht nachvollziehbar, was an den Ausführungen des SEM im Ent- scheid vom 10. Dezember 2020, wonach es davon ausgehe, dass der Be- schwerdeführer oder seine Rechtsvertreterin Kopien der CD-Rom sowie des USB-Sticks angefertigt hätten, unklar sein soll. In der Beschwerde- schrift wird diesbezüglich lediglich ausgeführt, dies tue nichts zur Sache und "wir würden gerne erfahren, was dies heissen soll!?". Offensichtlich ist die Zurverfügungstellung von digitalen Akten mit mehr Aufwand verbunden als die Zustellung von Dokumentenkopien. Entsprechend nahm das SEM in seinem Entscheid vom 10. Dezember 2020 an, dass der Beschwerde- führer beziehungsweise seine Rechtsvertreterin – welche die CD-Rom und den USB-Stick selbst eingereicht hatten – über Kopien dieser Dateien ver-

D-476/2021 Seite 11 fügen, weshalb zur Vermeidung von unnötigem Aufwand auf deren Zustel- lung verzichtet wurde. Wäre dies unzutreffend gewesen oder hätte der Be- schwerdeführer aus anderen Gründen Einsicht in diese Beweismittel be- nötigt, hätte er sich jederzeit ans SEM wenden und ausdrücklich verlangen können, dass er Einsicht in diese von ihm selbst eingereichten digitalen Aktenstücke erhält. Stattdessen beschränkte er sich darauf, in der Be- schwerdeeingabe zu Unrecht eine angeblich unzureichende Erfassung der Beweismittel zu rügen. Nachdem sich der Beschwerdeschrift kein Antrag auf Offenlegung dieser Aktenstücke (CD-Rom und USB-Stick) entnehmen lässt, rechtfertigt es sich auch nicht, das SEM aufzufordern, nachträglich noch Einsicht in diese zu gewähren. 8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Begehren in der Be- schwerde vom 29. Januar 2021 als offensichtlich unbegründet erweisen. Die angefochtene Verfügung verletzt Bundesrecht nicht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher, soweit sie vom Beschwerdeführer eingereicht wurde, abzuweisen. 9. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie amt- liche Verbeiständung ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, womit die kumulativen Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechts- pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt sind.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 10.2 In Bezug auf die Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass sie im Entscheid des SEM vom 10. Dezember 2020 als Adressatin aufgeführt war und dieser eine Rechtsmittelbelehrung enthielt. Sie durfte daher davon ausgehen, dass der betreffende Entscheid auch in ihrem Fall selbständig anfechtbar sei. Aus diesem Grund sind ihr keine Verfahrenskosten aufzu- erlegen (vgl. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

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(Dispositiv nächste Seite)

D-476/2021 Seite 13

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird, soweit sie von B._______ eingereicht wurde, nicht eingetreten.
  2. Die Beschwerde wird, soweit sie von A._______ eingereicht wurde, abge- wiesen.
  3. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und amtliche Verbeiständung werden abgewiesen.
  4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden A._______ auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und das SEM. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Regula Aeschimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-476/2021 Urteil vom 9. Februar 2022 Besetzung Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), und die Tochter B._______, geboren am (...), Kamerun, beide vertreten durch lic. iur. Verena Gessler, Advokaturbüro Roulet, Ehrler & Gessler, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Akteneinsicht; Verfügung des SEM vom 10. Dezember 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) ersuchte in der Schweiz am 24. September 2014 um Asyl. Knapp zwei Jahre später heiratete er seine Verlobte C._______, welche über eine Niederlassungsbewilligung verfügt. Das SEM wies das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 18. Dezember 2019 ab und stellte fest, für die weitere Ausgestaltung seines Aufenthalts sei der Kanton D._______ zuständig. Das Bundesverwaltungsgericht wies eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde mit Urteil D-502/2020 vom 9. Juli 2020 vollumfänglich ab. B. Die Tochter des Beschwerdeführers, B._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin), reiste im Rahmen eines Dublin-Verfahrens zwecks Familienzusammenführung am 28. August 2019 in die Schweiz ein und suchte am Folgetag um Asyl nach. C. Mit Eingabe vom 23. August 2020 ersuchte der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht um Revision respektive Wiedererwägung des Urteils D-502/2020. Im Rahmen des betreffenden Verfahrens D-4199/2020 beantragte er unter anderem, es sei ihm Einsicht in die vollständigen und paginierten Verfahrensakten des SEM (Dossier N [...]) zu gewähren. Zur Behandlung dieses Gesuchs überwies die Instruktionsrichterin die vorinstanzlichen Akten mit Zwischenverfügung vom 9. November 2020 an das SEM. D. Das SEM liess den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 10. Dezember 2020 eine Kopie der Aktenverzeichnisse des Dossiers N (...) sowie Kopien der zur Edition freigegebenen Aktenstücke zukommen. Dabei verweigerte es die Einsicht in verschiedene Aktenstücke aufgrund von überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen an der Geheimhaltung respektive weil es sich um interne Akten oder solche anderer Behörden handle. Ferner hielt es fest, dass während des Asylverfahrens als Beweismittel CD-Roms sowie ein USB-Stick mit verschiedenen Dateien eingereicht worden seien. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer oder seine Rechtsvertreterin Kopien dieser Dateien angefertigt hätten. Das Schreiben enthielt sodann eine Rechtsmittelbelehrung, wonach gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden könne. E. Mit Eingabe vom 29. Januar 2021 erhoben die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 10. Dezember 2020. Darin beantragten sie, es sei ihnen Einsicht in die Akten C40 (Antwort Botschaft vom 31. Mai 2017), C42 (Schreiben des SEM an die Botschaft vom 27. Juli 2017, C43 (idem), C44 (Mailverkehr mit der Botschaft vom 27. Juli 2017) und C45 (Antwortschreiben der Botschaft vom 27. Juli 2017) zu geben. Bei Verweigerung der Offenlegung dieser Aktenstücke sei ihnen deren wesentlicher Inhalt mitzuteilen sowie das rechtliche Gehör dazu zu geben. In jedem Fall seien sämtliche Aktenstücke, welche ihnen gemäss Aufzählung im angefochtenen Entscheid vorenthalten würden, vom Gericht daraufhin zu überprüfen, ob sie über deren wesentlichen Inhalt in einer Art und Weise orientiert worden seien, die es ihnen ermögliche, ihre Gehörsansprüche wahrzunehmen. Zudem seien die "pauschalisierten Beweismittel", welche im vorletzten Satz auf Seite 1 des angefochtenen Entscheids allgemein erwähnt würden, zu katalogisieren, mithin inhaltlich konkret zu bestimmen und präzis zu erfassen. Sämtliche Beweismittel seien in chronologischer Reihenfolge aufzulisten sowie nach den betroffenen Personen (A._______, seine Mutter, seine Tochter...) zu ordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde vorsorglich um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Verbeiständung ersucht. In der Begründung der Beschwerde wurde im Zusammenhang mit der Einsicht in die Botschaftsabklärung (Aktenstücke C40 sowie C42-C45) auf die Eingaben im Rahmen des Beschwerdeverfahrens D-502/2020 und des Revisionsverfahrens D-4199/2020 verwiesen, insbesondere die Stellungnahme vom 28. Januar 2021. Zudem wurde kritisiert, dass das SEM nach dem Urteil vom 9. Juli 2020 noch über vierzig Aktenstücke eingeordnet habe, welche über einen Zeitraum von mehreren Jahren eingereicht worden seien. Weiter auf der Strecke geblieben seien die zahlreichen von den Beschwerdeführenden eingereichten Beweismittel. Wenn das SEM davon ausgehe, die Rechtsvertreterin oder der Beschwerdeführer hätten Kopien der betreffenden Dateien angefertigt, tue dies nichts zur Sache und es sei unklar, was dies heissen solle. Das SEM sei verpflichtet, auch und gerade hinsichtlich der Beweismittel Ordnung zu schaffen. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 3. Februar 2021 den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021). Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt und mit dem SEM eine Vorinstanz nach Art. 33 VGG verfügt hat, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 2. 2.1 Bei Verfügungen, mit welchen die Akteneinsicht gewährt oder verweigert wird, handelt es sich in der Regel um Zwischenverfügungen in Verfahren, die mit einer Endverfügung abgeschlossen werden. Nach Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens ergangene Verfügungen des SEM betreffend Akteneinsicht können jedoch das selbständige Anfechtungsobjekt einer Beschwerde bilden (vgl. Urteil D-7276/2006 vom 12. März 2008 E. 2.2 m.H.). 2.2 Vorliegend lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 18. Dezember 2019 ab, wobei das Bundesverwaltungsgericht diesen Entscheid mit Urteil D-502/2020 vom 9. Juli 2020 bestätigte. Das ordentliche Verfahren ist in seinem Fall somit bereits abgeschlossen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass gegen dieses Urteil ein Revisionsgesuch eingereicht worden ist, da es sich dabei um ein ausserordentliches Rechtsmittel handelt. In Bezug auf den Beschwerdeführer besteht daher mit dem Entscheid vom 10. Dezember 2020 ein selbständiges Anfechtungsobjekt, nachdem die Endverfügung in seinem Verfahren bereits ergangen und eine Anfechtung zusammen mit dieser ausgeschlossen ist. 2.3 2.3.1 Hinsichtlich der Beschwerdeführerin stellt sich die Situation indessen anders dar. Ihr Asylverfahren war am 10. Dezember 2020, als der angefochtene Entscheid erging, noch bei der Vorinstanz hängig. Somit handelt es sich in ihrem Fall beim Entscheid über die Akteneinsicht um eine Zwischenverfügung in einem Verfahren, welches mit einer Endverfügung abgeschlossen wird. 2.3.2 Mit Ausnahme von Entscheiden über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (Art. 45 Abs. 1 VwVG) sind Zwischenverfügungen nur selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 46 Abs. 1 Bst. a und b VwVG). Andernfalls können Zwischenverfügungen nur mit Beschwerde gegen die Endverfügung angefochten werden (Art. 46 Abs. 2 VwVG). Damit stellt sich in Bezug auf die Beschwerdeführerin die Frage, ob die Verfügung des SEM vom 10. Dezember 2020 für sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann. Eine Anfechtung gestützt auf Art. 46 Abs. 1 Bst. b VwVG fällt von Vornherein ausser Betracht, nachdem die Gutheissung der Beschwerde offensichtlich nicht geeignet wäre, sofort einen Endentscheid in der Sache zu bewirken. 2.3.3 Die Beschränkung der Akteneinsicht kann gemäss konstanter Rechtsprechung in der Regel noch mit der Anfechtung des Endentscheids wirksam gerügt werden, weshalb sich daraus kein nicht wiedergutzumachender Nachteil für die Betroffenen ergibt (vgl. dazu Urteil des BVGer F-1784/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.2 m.w.H.). Vorliegend legte die rechtlich vertretene Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 29. Januar 2021 nicht dar, inwiefern der angefochtene Entscheid bei ihr einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte. Zwischenzeitlich hat das SEM ihr Asylgesuch mit Verfügung vom 1. Dezember 2021 abgelehnt (vgl. SEM-Akte 1062556-17/9), womit eine entsprechende (anfechtbare) Endverfügung vorliegt. Die Beschwerdeführerin hat die Möglichkeit, im Rahmen einer allfälligen Beschwerde gegen ihren Asylentscheid die Verweigerung der Einsicht in bestimmte Aktenstücke geltend zu machen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern ihr durch den Entscheid vom 10. Dezember 2020 ein nicht wiedergutzumachender Nachteil erwachsen könnte, welcher dessen selbständige Anfechtbarkeit rechtfertigen könnte. Dieser stellt somit in ihrem Fall kein taugliches Anfechtungsobjekt dar. 2.3.4 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Entscheid des SEM vom 10. Dezember 2020 in Bezug auf die Beschwerdeführerin als Zwischenverfügung zu qualifizieren ist, welcher nur nach Massgabe von Art. 46 Abs. 1 VwVG angefochten werden könnte. Die entsprechenden Voraussetzungen für eine selbständige Anfechtbarkeit sind jedoch nicht erfüllt, da kein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Auf die Beschwerde vom 29. Januar 2021 ist daher, soweit diese die Beschwerdeführerin betrifft, nicht einzutreten. 3. 3.1 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist Adressat des angefochtenen Entscheids und ihm wurde die Einsicht in diverse Aktenstücke verweigert. Er ist daher durch den Entscheid vom 10. Dezember 2020 beschwert. 3.2 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 i.V.m. Art. 22a Abs. 1 Bst. c und 52 VwVG) ist demnach, soweit den Beschwerdeführer betreffend, einzutreten.

4. Nachdem die Beschwerde, wie aus den nachstehenden Erwägungen hervorgeht, als zum vornherein unbegründet betrachtet werden muss, wurde gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG (e contrario) auf die Einholung einer Vernehmlassung verzichtet.

5. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). 6. Die asylrechtlichen Abteilungen IV und V befinden über Beschwerden betreffend Akteneinsichtsgesuche im Rahmen der bei ihnen anhängigen Beschwerdeverfahren sowie in Fällen, in denen die angefochtene Verfügung nicht auf das Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) abgestützt war. Demgegenüber ist die Abteilung I des Bundesverwaltungsgerichts für die Beurteilung von Fällen aus dem Bereich des Datenschutzes zuständig (vgl. Urteil des BVGer A-5275/2015, A-5278/2015 vom 4. November 2015 E. 6 m.w.H.). Akteneinsichtsbegehren, welche nicht der Verfolgung datenschutzrechtlicher Ziele gelten, fallen nicht in den Anwendungsbereich des DSG (vgl. ebd. E. 8.4.2). Vorliegend wurde das Akteneinsichtsgesuch, auf welches sich der Entscheid vom 10. Dezember 2020 bezieht, im Rahmen des (Revisions-)Verfahrens D-4199/2020 gestellt. Es stützte sich weder ausdrücklich auf das DSG noch diente es in erster Linie der informationellen Selbstbestimmung, weshalb das DSG nicht zur Anwendung gelangt und das Verfahren in die Zuständigkeit der Asylabteilungen fällt. 7. 7.1 Bereits im Asylbeschwerdeverfahren D-502/2020 beantragte der Beschwerdeführer, es sei ihm Einsicht in die Aktenstücke im Zusammenhang mit der vom SEM am 3. Mai 2017 an die Schweizerische Botschaft in Kamerun gerichteten Anfrage zu gewähren (vgl. BVGer-Akten D-502/2020, act. 1, Ziff. 7). Mit Zwischenverfügung vom 25. März 2020 wies die in jenem Verfahren zuständige Instruktionsrichterin das SEM an, dem Beschwerdeführer Einsicht in die Anfrage sowie die Botschaftsantwort zu gewähren. Dabei wurde festgehalten, dass bei Vorliegen eines überwiegenden öffentlichen oder privaten Interesses an der Geheimhaltung das Akteneinsichtsrecht eingeschränkt werden könne; in diesem Fall sei der betroffenen Partei der wesentliche Inhalt des Dokuments zur Kenntnis zu bringen (vgl. BVGer-Akten D-502/2020 act. 6). In der Folge liess das SEM dem Beschwerdeführer respektive dessen Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 5. Juni 2020 die Botschaftsanfrage des SEM - unter Abdeckung von geheim zu haltenden Stellen - zukommen. Weiter führte es aus, dass das Antwortschreiben der Botschaft vom 31. Mai 2017 Angaben enthalte, an deren Geheimhaltung ein erhebliches öffentliches Interesse bestehe, weshalb dieses nicht offengelegt werden könne. Der wesentliche Inhalt des Botschaftsberichts werde ihm jedoch zur Kenntnis gebracht, indem die Ergebnisse der Botschaftsabklärung im Schreiben vom 5. Juni 2020 dargelegt würden (vgl. BVGer-Akten D-502/2020 act. 14). Der Beschwerdeführer vertrat in seiner anschliessenden Stellungnahme vom 25. Juni 2020 die Auffassung, dass das SEM ihm nur eine willkürliche "Mini-Auswahl" der zu edierenden Akten zur Verfügung gestellt habe. Gemäss dem Aktenverzeichnis sei die Korrespondenz zwischen dem SEM und der Botschaft nach deren Antwort vom 31. Mai 2017 weitergegangen und die betreffenden Aktenstücke (C40-C45) seien ebenfalls offenzulegen (vgl. BVGer-Akten D-502/2020 act. 15). Im darauffolgenden Urteil D-502/2020 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass das SEM dem Beschwerdeführer rechtsgenüglich Einsicht in die Botschaftsanfrage und -antwort gewährt habe. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Aktenstücke C42-C45 als Akten mit überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen an der Geheimhaltung qualifiziert habe. Ebenfalls korrekt sei die Einstufung des Aktenstücks C41 als "interne Akte". Weiter wurde im Urteil ausgeführt, dass das SEM auf keines der erwähnten Aktenstücke zum Nachteil des Beschwerdeführers abgestellt habe, weshalb keine weitere Akteneinsicht zu gewähren sei (vgl. a.a.O. S. 10). 7.2 Im Rahmen des Revisionsverfahrens D-4199/2020 machte der Beschwerdeführer erneut geltend, ihm sei hinsichtlich der Botschaftsabklärung aus dem Jahr 2017 nicht ausreichend Akteneinsicht gewährt worden. Offensichtlich sei nach der Botschaftsantwort vom 31. Mai 2017 eine zweite Botschaftsanfrage erfolgt, da die Akten weitere Korrespondenz zwischen dem SEM und der Botschaft enthielten. Es sei ein flagranter Gesetzesverstoss, dass der Inhalt der zweiten Botschaftsanfrage und -antwort (Akten C42-C45) unterdrückt worden sei (vgl. BVGer-Akten D-4199/2020, act. 1 S. 5 f.). 7.3 7.3.1 Im angefochtenen Entscheid verweigerte das SEM erneut die Einsicht in die Aktenstücke C40 sowie C42-C45. Dabei hat es das Aktenstück C40 unzutreffend als "interne Akte" bezeichnet anstatt als Akte mit überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen an der Geheimhaltung. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es zulässig ist, bei überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen an der Geheimhaltung die Akteneinsicht ganz oder teilweise zu verweigern (Art. 27 VwVG). Aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip folgt indessen, dass der Anspruch auf Akteneinsicht nur so weit als nötig beschränkt werden darf. Das grundsätzlich im vollen Umfang bestehende Einsichtsrecht darf im Einzelfall nur dann beschränkt werden, wenn und insoweit Geheimhaltungsinteressen das Interesse an der Akteneinsicht überwiegen. Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses gemäss Art. 28 VwVG zum Nachteil der Partei nur dann abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich dazu zu äussern. 7.3.2 Vorab ist festzustellen, dass das SEM im vorliegenden Fall nur eine einzige Anfrage an die Schweizerische Botschaft in Kamerun gerichtet hat, datierend vom 3. Mai 2017 (SEM-Akte C39). Auch dieses Aktenstück wurde in der angefochtenen Verfügung fälschlicherweise als "interne Akte" bezeichnet. Es wurde dem Beschwerdeführer aber von der Vorinstanz mit Schreiben vom 5. Juni 2020 offengelegt, wobei ihm auch der Inhalt der Botschaftsantwort vom 31. Mai 2017 (SEM-Akte C40) zur Kenntnis gebracht wurde. Wie bereits im Urteil D-502/2020 festgehalten, stehen der vollständigen Offenlegung der Botschaftsantwort wesentliche öffentliche und private Interessen entgegen, weshalb es ausreichend ist, dass lediglich deren wesentlicher Inhalt mitgeteilt wurde. Im Rahmen der in den Aktenstücken C42-C45 abgelegten Korrespondenz wurde keine weitere Anfrage vom SEM an die Botschaft gerichtet und Letztere übermittelte auch keine weiterführenden Informationen über den Beschwerdeführer an die Vorinstanz. Eine zweite Botschaftsanfrage wurde zu keinem Zeitpunkt durchgeführt. Der Offenlegung der betreffenden Korrespondenz, die sich nicht inhaltlich zum Fall des Beschwerdeführers äussert, sondern eine verfahrensrechtliche Frage betrifft, stehen wesentliche öffentliche Interessen entgegen. Das SEM stellte in seiner Verfügung zudem nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers auf die Abklärungen der Botschaft - wobei sich das Wort Abklärungen im Plural nicht auf mehrere Botschaftsanfragen, sondern auf die betreffenden Abklärungen der Botschaft in diesem Zusammenhang bezieht - ab. Insgesamt wurde bereits rechtsgenüglich Einsicht in das Aktenstück C40 gewährt und die Einsicht in die Aktenstücke C42-C45 wurde zu Recht verweigert, wie dies schon im Urteil D-502/2020 festgehalten wurde. 7.4 Weiter beantragte der Beschwerdeführer, es seien sämtliche Aktenstücke, welche ihm gemäss Aufzählung im angefochtenen Entscheid vorenthalten worden seien, vom Gericht daraufhin zu überprüfen, ob er über deren wesentlichen Inhalt in einer Art und Weise orientiert worden sei, die es ihm ermögliche, seine Gehörsansprüche wahrzunehmen. Der betreffende Antrag wird in der Folge nicht näher begründet. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass dem rechtlich vertretenen Beschwerdeführer im Rahmen der ihm gewährten Akteneinsicht nicht nur die zu edierenden Dokumente, sondern jeweils auch die dazugehörigen Aktenverzeichnisse zugestellt wurden. Entsprechend hatte er die Möglichkeit, zu erkennen, in welche Aktenstücke die Einsicht verweigert wurde. Wäre er der Auffassung gewesen, dass ihm zu Unrecht die Einsicht in ein konkretes Aktenstück verweigert worden wäre, hätte er dies entsprechend geltend machen müssen. Dabei hätte er auch auszuführen gehabt, inwiefern die fehlende Einsicht seine Gehörsansprüche allenfalls verletzen könnte respektive aus welchen Gründen ihm - aus seiner Sicht - Einsicht in die betreffenden Akten zu geben gewesen wäre. Dagegen ist es nicht Sache des Gerichts, in abstrakter Weise zu prüfen, ob die Verweigerung der Einsicht in jedes einzelne der im Entscheid vom 10. Dezember 2020 aufgezählten Aktenstücke rechtmässig war respektive ob der Beschwerdeführer trotz der fehlenden Offenlegung dieser Akten seine Gehörsansprüche ausreichend wahrnehmen konnte. Auf dieses nicht weiter substanziierte und unbegründete Rechtsbegehren ist daher nicht näher einzugehen und der pauschale Antrag auf Überprüfung der von der Vorinstanz gewährten Akteneinsicht ist abzuweisen. 7.5 Schliesslich stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass die Beweismittel vom SEM nicht ausreichend erfasst und katalogisiert worden seien, weshalb dies nachzuholen sei. Bei den vorinstanzlichen Akten befindet sich jedoch ein Beweismittelcouvert, welches auch ein Verzeichnis der eingereichten Beweismittel enthält. Das betreffende Verzeichnis enthält unter anderem eine CD-Rom und einen USB-Stick (vgl. SEM-Akte C58, Beweismittel Nr. 12 und 15). Zwar wurden zwei CD-Roms zu den Akten gereicht, welche jedoch denselben Inhalt haben (vgl. dazu SEM-Akten C48 sowie C68/C74; letztere Eingaben wurden an die Direktion des SEM gerichtet), weshalb es ausreicht, dass nur eine davon Eingang ins Beweismittelverzeichnis gefunden hat. Die von der Vorinstanz gewählte Form der Erfassung von Beweismitteln in einem Couvert mit entsprechendem Verzeichnis ist nicht zu beanstanden. Es ist denn auch nicht ersichtlich, inwiefern das Beweismittelverzeichnis unvollständig sein soll respektive welche Beweismittel nach Auffassung des Beschwerdeführers nicht korrekt zu den Akten genommen worden wären. Eine Ordnung der Beweismittel nach den betroffenen Personen ist weder erforderlich noch sinnvoll, wenn - wie vorliegend - deren Asylvorbringen eng zusammenhängen und sich diese teilweise auf dieselben Umstände stützen. Insbesondere wenn eine Reflexverfolgung geltend gemacht wird, können Beweismittel sowohl für das Verfahren des einen als auch des anderen Familienmitglieds relevant sein. Es ist daher nicht entscheidend, dass diese exakt einer Person zugeordnet werden. Massgebend ist vielmehr, dass sich die Beweismittel bei den Akten befinden und diese bei der Beurteilung der Asylvorbringen angemessen berücksichtigt werden, was auch dann möglich ist, wenn sich diese im Dossier eines Familienangehörigen befinden, welches bei der Entscheidfindung beigezogen wird. Es ist somit nicht zu beanstanden, wenn vorliegend Beweismittel, die (auch) für das Verfahren der Tochter bedeutend sein könnten, in den Akten des Vaters abgelegt worden sind. Ferner ist nicht nachvollziehbar, was an den Ausführungen des SEM im Entscheid vom 10. Dezember 2020, wonach es davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer oder seine Rechtsvertreterin Kopien der CD-Rom sowie des USB-Sticks angefertigt hätten, unklar sein soll. In der Beschwerdeschrift wird diesbezüglich lediglich ausgeführt, dies tue nichts zur Sache und "wir würden gerne erfahren, was dies heissen soll!?". Offensichtlich ist die Zurverfügungstellung von digitalen Akten mit mehr Aufwand verbunden als die Zustellung von Dokumentenkopien. Entsprechend nahm das SEM in seinem Entscheid vom 10. Dezember 2020 an, dass der Beschwerdeführer beziehungsweise seine Rechtsvertreterin - welche die CD-Rom und den USB-Stick selbst eingereicht hatten - über Kopien dieser Dateien verfügen, weshalb zur Vermeidung von unnötigem Aufwand auf deren Zustellung verzichtet wurde. Wäre dies unzutreffend gewesen oder hätte der Beschwerdeführer aus anderen Gründen Einsicht in diese Beweismittel benötigt, hätte er sich jederzeit ans SEM wenden und ausdrücklich verlangen können, dass er Einsicht in diese von ihm selbst eingereichten digitalen Aktenstücke erhält. Stattdessen beschränkte er sich darauf, in der Beschwerdeeingabe zu Unrecht eine angeblich unzureichende Erfassung der Beweismittel zu rügen. Nachdem sich der Beschwerdeschrift kein Antrag auf Offenlegung dieser Aktenstücke (CD-Rom und USB-Stick) entnehmen lässt, rechtfertigt es sich auch nicht, das SEM aufzufordern, nachträglich noch Einsicht in diese zu gewähren.

8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Begehren in der Beschwerde vom 29. Januar 2021 als offensichtlich unbegründet erweisen. Die angefochtene Verfügung verletzt Bundesrecht nicht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher, soweit sie vom Beschwerdeführer eingereicht wurde, abzuweisen. 9. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie amtliche Verbeiständung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, womit die kumulativen Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt sind. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 10.2 In Bezug auf die Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass sie im Entscheid des SEM vom 10. Dezember 2020 als Adressatin aufgeführt war und dieser eine Rechtsmittelbelehrung enthielt. Sie durfte daher davon ausgehen, dass der betreffende Entscheid auch in ihrem Fall selbständig anfechtbar sei. Aus diesem Grund sind ihr keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird, soweit sie von B._______ eingereicht wurde, nicht eingetreten.

2. Die Beschwerde wird, soweit sie von A._______ eingereicht wurde, abgewiesen.

3. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und amtliche Verbeiständung werden abgewiesen.

4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden A._______ auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und das SEM. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Regula Aeschimann Versand: