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E-507/2015

E-507/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2017-05-05 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Kurde aus B._______ (Al Hassaka) lebte seinen Aussagen zufolge seit 2009 mit seinen Eltern in Beirut und war im Besitze einer Aufenthaltsbewilligung, die er alle sechs Monate habe verlängern lassen können. Am (...) Mai 2013 habe er Beirut per Flugzeug verlassen und sei legal mit seinem Pass nach Istanbul geflogen, wo er während eines Monats in einem Hotel gelebt habe. Von dort aus sei er zu Fuss unterwegs gewesen und habe circa nach einem Monat mit Hilfe eines Schleppers Griechenland erreicht. Dort sei er verhaftet und während eines Monats in Haft gehalten worden. Man habe ihm Fingerabdrücke abgenommen. Anschliessend sei er zwei Tage zu Fuss unterwegs gewesen, bis ihn ein Auto in circa drei Stunden in die Schweiz gebracht habe. Am 8. August 2013 stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom gleichen Tag wurde ihm die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und für die Dauer von maximal 60 Tagen der (...) als Aufenthaltsort zugewiesen. Mit einem Merkblatt wurde er darauf hingewiesen, er habe Reise- und Identitätspapiere im Original abzugeben. Am 10. August 2013 fand die Befragung zur Person (BzP) im EVZ (...) statt, in welcher dem Beschwerdeführer auch das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid beziehungsweise zur mutmasslichen Zuständigkeit Griechenlands für das Asyl- und Wegweisungsverfahren gewährt wurde. Anlässlich der summarischen Befragung machte der Beschwerdeführer geltend, am Newrozabend 2008, an dem seine beiden Brüder C._______ und D._______ teilgenommen hätten, sei Letzterer angeschossen und von Nachbarn ins Spital gebracht worden. Danach habe sich C._______ bei den Behörden melden sollen, was er jedoch aus Angst, verhaftet zu werden, nicht getan, sondern sich kurz danach in die Schweiz begeben habe. Danach habe die ganze Familie unter Beobachtung gestanden und sie seien immer wieder geschlagen worden (vgl. A8/15 Ziffer 7.01), weshalb sie beschlossen hätten, Syrien in Richtung Libanon (legal) zu verlassen. In Beirut habe der Beschwerdeführer in einem (...) gearbeitet. Anfangs Januar 2013 habe er Probleme mit der Hisbollah bekommen, die auf der Seite der Regierung Syriens stehe. Mitglieder dieser Organisation hätten ihm sein Mofa gestohlen und ihn mehrmals mit dem Tode bedroht, falls er sich ihr nicht anschliesse. Einmal hätten ihn drei Personen im Geschäft angegriffen und zu Boden geworfen. Er habe geblutet, aber aus Angst, da dort alle der Hisbollah angehören würden, keinen Arzt aufgesucht, und er sei am 22. Mai 2013 ausgereist. Gestützt auf Art. 21 AsylG (SR 142.31) bewilligte die Vorinstanz am 14. August 2013 die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz und am 26. Juni 2014 fand die Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG statt. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer zusätzlich geltend, die syrische Regierung sei im Libanon sehr stark vertreten. Wenn er bei einer Kontrolle kein Militärbüchlein hätte vorweisen können, wäre er in Schwierigkeiten geraten, weshalb er im Jahre 2012 nach Syrien zurückgereist sei und sich das Militärdienstbüchlein habe ausstellen lassen. Da er jedoch keinen Militärdienst habe leisten wollen, sei er danach wieder in den Libanon zurückgekehrt. B. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2014 (eröffnet am 24. Dezember 2014) stellte das damalige Bundesamt für Migration (BFM) fest, der Beschwerdeführer erfülle aufgrund von unglaubhaften Aussagen die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung schob es wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe vom 23. Januar 2015 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen und beantragen, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Weiter sei ihm in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Zur Untermauerung der Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Unterstützungsbestätigung der Gemeinde E._______ vom 14. Januar 2015 zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 11. Februar 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und bestellte lic. iur. Tarig Hassan als amtlichen Rechtsbeistand. Gleichzeitig lud es das SEM ein, bis zum 26. Februar 2015 eine Vernehmlassung einzureichen. E. Am 20. Februar 2015 reichte das SEM eine Standardvernehmlassung ein, mit welcher es vollumfänglich an der angefochtenen Verfügung festhielt. Diese wurde dem Beschwerdeführer am 25. Februar 2015 zur Kenntnisnahme unterbreitet.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Der Beschwerdeführer beantragt, er sei als Flüchtling anzuerkennen. Die Beschwerde richtet sich somit ausschliesslich gegen die Ziff. 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung (Feststellung des SEM, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht). Die Ablehnung des Asylgesuchs und Anordnung der Wegweisung bleiben somit von der Anfechtung unberührt und sind in Rechtskraft erwachsen.

E. 4.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.3 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30).

E. 5.1 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, seine Familie habe Syrien im Jahre 2009 verlassen, weil seine Brüder am Newrozfest an einer Demonstration teilgenommen und die Behörden seine Familie daraufhin unter Druck gesetzt hätten. Der Bruder C._______ aber habe bereits am 9. September 2010 in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt, das er mit der vom Beschwerdeführer ebenfalls vorgebrachten behördlichen Suche nach ihm nach einer Demonstrationsteilnahme begründet habe. Es handle sich um das gleiche Ereignis. Die Vorbringen des Bruders seien damals als unglaubhaft qualifiziert worden. Die überaus substanzlosen Angaben des Beschwerdeführers (vgl. Akte A20 F: 38-39, 49-51) würden diese Feststellungen bestätigen. Auch die eingereichten Beweismittel vermöchten daran nichts zu ändern. Der den Bruder betreffende Haftbefehl weise aufgrund der einfachen Beschaffenheit einen lediglich geringen Beweiswert auf. Weiter habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, er habe in Syrien in den Militärdienst einrücken müssen. Auch dieses Vorbringen könne nicht geglaubt werden. So habe er es anlässlich der BzP unterlassen, seine bevorstehende Militärdienstpflicht und die persönliche Beschaffung des Militärdienstbüchleins zu erwähnen. Des Weiteren habe er lediglich nur überaus substanzlose Angaben zur Beschaffung des Dienstbüchleins, zum Zeitpunkt, als er hätte einrücken müssen, und zu den schriftlichen Aufgeboten für den Militärdienst machen können (vgl. Akte A20 F: 13-15, 16-19 und 30-36).

E. 5.2 Demgegenüber führte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde aus, die Vorinstanz habe zu Unrecht das Vorbringen bezüglich des bevorstehenden Militärdienstes als unglaubhaft beurteilt. Er halte daran fest, dass er im Jahre 2012 nach Syrien gegangen sei, um sich das Militärbüchlein ausstellen zu lassen, weil ihm der Militärdienst bevorgestanden sei. Letztlich seien die genauen Umstände, wie er das Militärbüchlein erhalten habe, nicht entscheidend. Die Beschwerde stütze sich auf eine Furcht vor zukünftiger Verfolgung. Als syrischer Staatsangehöriger im wehrfähigen Alter, sei er zum Militärdienst verpflichtet. Die Dienstverweigerung in Syrien werde je nach spezifischen Umständen mit einer Haftstrafe von einem bis fünf Monaten, in Kriegszeiten bis fünf Jahren sanktioniert. Wer sich dem Wehrdienst durch Ausreise ins Ausland entziehe, habe eine Gefängnisstrafe von drei Monaten bis zu zwei Jahren und einer Busse zu gewärtigen. Sodann müsste der Beschwerdeführer bei eine Rückkehr in seine Heimatstadt B._______ mit einer Zwangsrekrutierung durch die die Volksverteidigungseinheiten, Yekîneyên Parastina Gel [YPG]) rechnen. Im Juli 2014 habe die kurdische Miliz, welche diese Region unter Kontrolle habe, ein Wehrpflichtgesetz verabschiedet, welches jede Familie verpflichte, einen Freiwilligen zwischen achtzehn und dreissig Jahren in den Militärdienst zu schicken. Seit der Einführung des Gesetzes sei es zu massenhaften Zwangsrekrutierungen gekommen. Personen, die sich weigern würden, den Militärdienst anzutreten, würden häufig entführt. Zum Teil sei es auch zu Erschiessungen gekommen. Folglich habe der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr entweder mit willkürlicher Bestrafung durch die syrischen Behörden aufgrund der Militärdienstverweigerung oder mit einer Zwangsrekrutierung durch die YPG zu rechnen.

E. 6 6.1.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt übereinstimmend mit der Vorinstanz zur Auffassung, dass die erst anlässlich der Anhörung geltend gemachten Aussagen des Beschwerdeführers, wie er im Jahre 2012 vom Libanon nach Syrien gereist sein will, um sich ein Militärdienstbüchlein ausstellen zu lassen, den Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 7 und 3 AsylG nicht genügen. Vorab ist die diesbezügliche Erklärung in der Anhörung, der Beschwerdeführer habe in der BzP Angst gehabt und dies deshalb dort nicht erwähnt (vgl. A20/11 A: 23), als unbehelflich zu werten, da kein Grund bestand, diese Gegebenheit, wäre sie tatsächlich geschehen, bei der ersten Befragung zu verschweigen. Überdies zeugt die äusserst knappe Schilderung, wie er sich das angebliche Militärdienstbüchlein in Syrien beschafft haben will, nicht von einem persönlichen Erlebnis (vgl. A20/11 A: 30-36) und entspricht auch nicht den üblichen Rekrutierungsabläufen. Zudem war er auf mehrfaches Nachfragen hin, was im Dienstbüchlein stehe und wann er denn hätte einrücken sollen, nicht in der Lage, diese Fragen genau zu beantworten (vgl. A20/11 A: 13-19). In Ermangelung von hinreichend fassbaren Glaubhaftigkeitselementen lassen somit seine Aussagen den Schluss zu, es handle sich hierbei um konstruierte Vorbringen, die er erst bei der sieben Monate später erfolgten Anhörung nachschob, um seinen Fluchtgründen mehr Nachdruck zu verleihen. Der Inhalt der Beschwerde, in welcher dieser unglaubhafte Sachverhalt nochmals wiederholt wird, drängt keine andere Betrachtungsweise auf. So kann offen gelassen werden, wie der Beschwerdeführer das eingereichte Militärdienstbüchlein und das Aufgebot für den Militärdienst erhalten hat und ob diese echt sind. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er im Jahre 2009, also noch vor dem Beginn des Bürgerkrieges, als (...)-Jähriger mit seiner Familie in den Libanon ausgereist ist, wo er bis zur Ausreise in die Schweiz im Jahre 2013 gelebt hat. Vor seiner Ausreise aus Syrien habe er selbst keine Probleme mit den Behörden gehabt. Somit besteht kein Grund zur Annahme, dass der auch später politisch nicht aktive Beschwerdeführer nachher deren Aufmerksamkeit erregt haben könnte. Es erscheint nicht plausibel, dass er sich in Syrien der Wehrdienstverweigerung schuldig gemacht haben könnte, zumal nicht einmal feststeht, ob die syrischen Militärbehörden von seiner Existenz überhaupt wussten, da er das Land noch (...) verlassen hat. Der Beschwerdeführer macht im Übrigen weiterhin geltend, er habe eine Reflexverfolgung zu befürchten. Seine Familie sei unter Druck gesetzt worden, nachdem die zwei Brüder des Beschwerdeführers im Jahre 2008 an einer Demonstration teilgenommen hätten. Diesbezüglich ist auf die Erwägungen des SEM zu verweisen, welches feststellte, dass die entsprechenden Vorbringen im Asylverfahren des sich in der Schweiz befindenden Bruders C._______ als unglaubhaft erachtet und darüber hinaus die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers überaus substanzlos vorgetragen worden seien. Dieser Auffassung schliesst sich das Gericht an. Die Entgegnung in der Beschwerde, es könne nicht bloss auf den Entscheid des Bruders abgestellt werden, erweist sich offensichtlich ebenso als unbehelflich wie die Behauptung, der Beschwerdeführer habe sich in seinen Aussagen nicht widersprochen. 6.1.2 In seinem Urteil D-5018/2015 vom 26. Oktober 2015 Erw. 5.2 (umfasst auch den Grundsatzentscheid [BVGE 2015/3 E. 5]) hält das Bundesverwaltungsgericht im Übrigen fest, selbst wenn ein Beschwerdeführer eine (im vorliegenden Fall zu bezweifelnde) Einberufung zum Militärdienst erhalten und ihr nicht Folge leisten sollte, könne allein aus diesem Umstand nicht auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung geschlossen werden.

E. 6.2 Hinsichtlich der erst auf Beschwerdestufe geltend gemachten hypothetischen Verfolgung aufgrund der Dienstverweigerung gegenüber der Partiya Yekitîya Demokrat, Demokratische Einheitspartei [PYD] beziehungsweise deren bewaffneter Arm, die YPG, ist auf die entsprechenden Erwägungen im als Referenzurteil publizierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5329/2014 vom 23. Juli 2015 zu verweisen. Mangels ernsthafter anderweitiger Anhaltspunkte ist daher davon auszugehen, dass auch im heutigen Kontext zwar Aufforderungen zur Wahrnehmung der Dienstpflicht ergehen, eine Weigerung jedoch keine flüchtlingsrechtlich relevanten Sanktionen nach sich ziehen würde.

E. 6.3 Aufgrund des Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat damit die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Verfügung des BFM vom 22. Dezember 2014 betreffend die angefochtene Dispositivziffer 1 daher Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da jedoch mit Verfügung vom 11. Februar 2015 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 8.2 Nachdem dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. Februar 2015 der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand (Art. 110a Abs. 1 Bst. a VwVG) beigeordnet wurde, ist diesem ein angemessenes Honorar auszurichten. Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht, der Aufwand lässt sich allerdings aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Anwendung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8-11 VGKE) ist dem amtlichen Rechtsbeistand zu Lasten des Gerichts ein Honorar von Fr. 900.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus zurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 900.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-507/2015 Urteil vom 5. Mai 2017 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Sylvie Cossy, Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft (ohne Asyl, Wegweisung und Wegweisungsvollzug); Verfügung des BFM vom 22. Dezember 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Kurde aus B._______ (Al Hassaka) lebte seinen Aussagen zufolge seit 2009 mit seinen Eltern in Beirut und war im Besitze einer Aufenthaltsbewilligung, die er alle sechs Monate habe verlängern lassen können. Am (...) Mai 2013 habe er Beirut per Flugzeug verlassen und sei legal mit seinem Pass nach Istanbul geflogen, wo er während eines Monats in einem Hotel gelebt habe. Von dort aus sei er zu Fuss unterwegs gewesen und habe circa nach einem Monat mit Hilfe eines Schleppers Griechenland erreicht. Dort sei er verhaftet und während eines Monats in Haft gehalten worden. Man habe ihm Fingerabdrücke abgenommen. Anschliessend sei er zwei Tage zu Fuss unterwegs gewesen, bis ihn ein Auto in circa drei Stunden in die Schweiz gebracht habe. Am 8. August 2013 stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom gleichen Tag wurde ihm die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und für die Dauer von maximal 60 Tagen der (...) als Aufenthaltsort zugewiesen. Mit einem Merkblatt wurde er darauf hingewiesen, er habe Reise- und Identitätspapiere im Original abzugeben. Am 10. August 2013 fand die Befragung zur Person (BzP) im EVZ (...) statt, in welcher dem Beschwerdeführer auch das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid beziehungsweise zur mutmasslichen Zuständigkeit Griechenlands für das Asyl- und Wegweisungsverfahren gewährt wurde. Anlässlich der summarischen Befragung machte der Beschwerdeführer geltend, am Newrozabend 2008, an dem seine beiden Brüder C._______ und D._______ teilgenommen hätten, sei Letzterer angeschossen und von Nachbarn ins Spital gebracht worden. Danach habe sich C._______ bei den Behörden melden sollen, was er jedoch aus Angst, verhaftet zu werden, nicht getan, sondern sich kurz danach in die Schweiz begeben habe. Danach habe die ganze Familie unter Beobachtung gestanden und sie seien immer wieder geschlagen worden (vgl. A8/15 Ziffer 7.01), weshalb sie beschlossen hätten, Syrien in Richtung Libanon (legal) zu verlassen. In Beirut habe der Beschwerdeführer in einem (...) gearbeitet. Anfangs Januar 2013 habe er Probleme mit der Hisbollah bekommen, die auf der Seite der Regierung Syriens stehe. Mitglieder dieser Organisation hätten ihm sein Mofa gestohlen und ihn mehrmals mit dem Tode bedroht, falls er sich ihr nicht anschliesse. Einmal hätten ihn drei Personen im Geschäft angegriffen und zu Boden geworfen. Er habe geblutet, aber aus Angst, da dort alle der Hisbollah angehören würden, keinen Arzt aufgesucht, und er sei am 22. Mai 2013 ausgereist. Gestützt auf Art. 21 AsylG (SR 142.31) bewilligte die Vorinstanz am 14. August 2013 die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz und am 26. Juni 2014 fand die Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG statt. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer zusätzlich geltend, die syrische Regierung sei im Libanon sehr stark vertreten. Wenn er bei einer Kontrolle kein Militärbüchlein hätte vorweisen können, wäre er in Schwierigkeiten geraten, weshalb er im Jahre 2012 nach Syrien zurückgereist sei und sich das Militärdienstbüchlein habe ausstellen lassen. Da er jedoch keinen Militärdienst habe leisten wollen, sei er danach wieder in den Libanon zurückgekehrt. B. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2014 (eröffnet am 24. Dezember 2014) stellte das damalige Bundesamt für Migration (BFM) fest, der Beschwerdeführer erfülle aufgrund von unglaubhaften Aussagen die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung schob es wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe vom 23. Januar 2015 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen und beantragen, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Weiter sei ihm in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Zur Untermauerung der Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Unterstützungsbestätigung der Gemeinde E._______ vom 14. Januar 2015 zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 11. Februar 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und bestellte lic. iur. Tarig Hassan als amtlichen Rechtsbeistand. Gleichzeitig lud es das SEM ein, bis zum 26. Februar 2015 eine Vernehmlassung einzureichen. E. Am 20. Februar 2015 reichte das SEM eine Standardvernehmlassung ein, mit welcher es vollumfänglich an der angefochtenen Verfügung festhielt. Diese wurde dem Beschwerdeführer am 25. Februar 2015 zur Kenntnisnahme unterbreitet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Der Beschwerdeführer beantragt, er sei als Flüchtling anzuerkennen. Die Beschwerde richtet sich somit ausschliesslich gegen die Ziff. 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung (Feststellung des SEM, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht). Die Ablehnung des Asylgesuchs und Anordnung der Wegweisung bleiben somit von der Anfechtung unberührt und sind in Rechtskraft erwachsen. 4. 4.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). 5. 5.1 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, seine Familie habe Syrien im Jahre 2009 verlassen, weil seine Brüder am Newrozfest an einer Demonstration teilgenommen und die Behörden seine Familie daraufhin unter Druck gesetzt hätten. Der Bruder C._______ aber habe bereits am 9. September 2010 in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt, das er mit der vom Beschwerdeführer ebenfalls vorgebrachten behördlichen Suche nach ihm nach einer Demonstrationsteilnahme begründet habe. Es handle sich um das gleiche Ereignis. Die Vorbringen des Bruders seien damals als unglaubhaft qualifiziert worden. Die überaus substanzlosen Angaben des Beschwerdeführers (vgl. Akte A20 F: 38-39, 49-51) würden diese Feststellungen bestätigen. Auch die eingereichten Beweismittel vermöchten daran nichts zu ändern. Der den Bruder betreffende Haftbefehl weise aufgrund der einfachen Beschaffenheit einen lediglich geringen Beweiswert auf. Weiter habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, er habe in Syrien in den Militärdienst einrücken müssen. Auch dieses Vorbringen könne nicht geglaubt werden. So habe er es anlässlich der BzP unterlassen, seine bevorstehende Militärdienstpflicht und die persönliche Beschaffung des Militärdienstbüchleins zu erwähnen. Des Weiteren habe er lediglich nur überaus substanzlose Angaben zur Beschaffung des Dienstbüchleins, zum Zeitpunkt, als er hätte einrücken müssen, und zu den schriftlichen Aufgeboten für den Militärdienst machen können (vgl. Akte A20 F: 13-15, 16-19 und 30-36). 5.2 Demgegenüber führte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde aus, die Vorinstanz habe zu Unrecht das Vorbringen bezüglich des bevorstehenden Militärdienstes als unglaubhaft beurteilt. Er halte daran fest, dass er im Jahre 2012 nach Syrien gegangen sei, um sich das Militärbüchlein ausstellen zu lassen, weil ihm der Militärdienst bevorgestanden sei. Letztlich seien die genauen Umstände, wie er das Militärbüchlein erhalten habe, nicht entscheidend. Die Beschwerde stütze sich auf eine Furcht vor zukünftiger Verfolgung. Als syrischer Staatsangehöriger im wehrfähigen Alter, sei er zum Militärdienst verpflichtet. Die Dienstverweigerung in Syrien werde je nach spezifischen Umständen mit einer Haftstrafe von einem bis fünf Monaten, in Kriegszeiten bis fünf Jahren sanktioniert. Wer sich dem Wehrdienst durch Ausreise ins Ausland entziehe, habe eine Gefängnisstrafe von drei Monaten bis zu zwei Jahren und einer Busse zu gewärtigen. Sodann müsste der Beschwerdeführer bei eine Rückkehr in seine Heimatstadt B._______ mit einer Zwangsrekrutierung durch die die Volksverteidigungseinheiten, Yekîneyên Parastina Gel [YPG]) rechnen. Im Juli 2014 habe die kurdische Miliz, welche diese Region unter Kontrolle habe, ein Wehrpflichtgesetz verabschiedet, welches jede Familie verpflichte, einen Freiwilligen zwischen achtzehn und dreissig Jahren in den Militärdienst zu schicken. Seit der Einführung des Gesetzes sei es zu massenhaften Zwangsrekrutierungen gekommen. Personen, die sich weigern würden, den Militärdienst anzutreten, würden häufig entführt. Zum Teil sei es auch zu Erschiessungen gekommen. Folglich habe der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr entweder mit willkürlicher Bestrafung durch die syrischen Behörden aufgrund der Militärdienstverweigerung oder mit einer Zwangsrekrutierung durch die YPG zu rechnen. 6. 6.1.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt übereinstimmend mit der Vorinstanz zur Auffassung, dass die erst anlässlich der Anhörung geltend gemachten Aussagen des Beschwerdeführers, wie er im Jahre 2012 vom Libanon nach Syrien gereist sein will, um sich ein Militärdienstbüchlein ausstellen zu lassen, den Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 7 und 3 AsylG nicht genügen. Vorab ist die diesbezügliche Erklärung in der Anhörung, der Beschwerdeführer habe in der BzP Angst gehabt und dies deshalb dort nicht erwähnt (vgl. A20/11 A: 23), als unbehelflich zu werten, da kein Grund bestand, diese Gegebenheit, wäre sie tatsächlich geschehen, bei der ersten Befragung zu verschweigen. Überdies zeugt die äusserst knappe Schilderung, wie er sich das angebliche Militärdienstbüchlein in Syrien beschafft haben will, nicht von einem persönlichen Erlebnis (vgl. A20/11 A: 30-36) und entspricht auch nicht den üblichen Rekrutierungsabläufen. Zudem war er auf mehrfaches Nachfragen hin, was im Dienstbüchlein stehe und wann er denn hätte einrücken sollen, nicht in der Lage, diese Fragen genau zu beantworten (vgl. A20/11 A: 13-19). In Ermangelung von hinreichend fassbaren Glaubhaftigkeitselementen lassen somit seine Aussagen den Schluss zu, es handle sich hierbei um konstruierte Vorbringen, die er erst bei der sieben Monate später erfolgten Anhörung nachschob, um seinen Fluchtgründen mehr Nachdruck zu verleihen. Der Inhalt der Beschwerde, in welcher dieser unglaubhafte Sachverhalt nochmals wiederholt wird, drängt keine andere Betrachtungsweise auf. So kann offen gelassen werden, wie der Beschwerdeführer das eingereichte Militärdienstbüchlein und das Aufgebot für den Militärdienst erhalten hat und ob diese echt sind. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er im Jahre 2009, also noch vor dem Beginn des Bürgerkrieges, als (...)-Jähriger mit seiner Familie in den Libanon ausgereist ist, wo er bis zur Ausreise in die Schweiz im Jahre 2013 gelebt hat. Vor seiner Ausreise aus Syrien habe er selbst keine Probleme mit den Behörden gehabt. Somit besteht kein Grund zur Annahme, dass der auch später politisch nicht aktive Beschwerdeführer nachher deren Aufmerksamkeit erregt haben könnte. Es erscheint nicht plausibel, dass er sich in Syrien der Wehrdienstverweigerung schuldig gemacht haben könnte, zumal nicht einmal feststeht, ob die syrischen Militärbehörden von seiner Existenz überhaupt wussten, da er das Land noch (...) verlassen hat. Der Beschwerdeführer macht im Übrigen weiterhin geltend, er habe eine Reflexverfolgung zu befürchten. Seine Familie sei unter Druck gesetzt worden, nachdem die zwei Brüder des Beschwerdeführers im Jahre 2008 an einer Demonstration teilgenommen hätten. Diesbezüglich ist auf die Erwägungen des SEM zu verweisen, welches feststellte, dass die entsprechenden Vorbringen im Asylverfahren des sich in der Schweiz befindenden Bruders C._______ als unglaubhaft erachtet und darüber hinaus die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers überaus substanzlos vorgetragen worden seien. Dieser Auffassung schliesst sich das Gericht an. Die Entgegnung in der Beschwerde, es könne nicht bloss auf den Entscheid des Bruders abgestellt werden, erweist sich offensichtlich ebenso als unbehelflich wie die Behauptung, der Beschwerdeführer habe sich in seinen Aussagen nicht widersprochen. 6.1.2 In seinem Urteil D-5018/2015 vom 26. Oktober 2015 Erw. 5.2 (umfasst auch den Grundsatzentscheid [BVGE 2015/3 E. 5]) hält das Bundesverwaltungsgericht im Übrigen fest, selbst wenn ein Beschwerdeführer eine (im vorliegenden Fall zu bezweifelnde) Einberufung zum Militärdienst erhalten und ihr nicht Folge leisten sollte, könne allein aus diesem Umstand nicht auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung geschlossen werden. 6.2 Hinsichtlich der erst auf Beschwerdestufe geltend gemachten hypothetischen Verfolgung aufgrund der Dienstverweigerung gegenüber der Partiya Yekitîya Demokrat, Demokratische Einheitspartei [PYD] beziehungsweise deren bewaffneter Arm, die YPG, ist auf die entsprechenden Erwägungen im als Referenzurteil publizierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5329/2014 vom 23. Juli 2015 zu verweisen. Mangels ernsthafter anderweitiger Anhaltspunkte ist daher davon auszugehen, dass auch im heutigen Kontext zwar Aufforderungen zur Wahrnehmung der Dienstpflicht ergehen, eine Weigerung jedoch keine flüchtlingsrechtlich relevanten Sanktionen nach sich ziehen würde. 6.3 Aufgrund des Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat damit die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Verfügung des BFM vom 22. Dezember 2014 betreffend die angefochtene Dispositivziffer 1 daher Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da jedoch mit Verfügung vom 11. Februar 2015 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 8.2 Nachdem dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. Februar 2015 der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand (Art. 110a Abs. 1 Bst. a VwVG) beigeordnet wurde, ist diesem ein angemessenes Honorar auszurichten. Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht, der Aufwand lässt sich allerdings aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Anwendung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8-11 VGKE) ist dem amtlichen Rechtsbeistand zu Lasten des Gerichts ein Honorar von Fr. 900.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus zurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 900.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser Versand: