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D-5466/2015

D-5466/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2017-10-18 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer gelangte am 31. Dezember 2014 in die Schweiz und suchte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. B. B.a Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 12. Januar 2015 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 30. Juni 2015 im Wesentlichen vor, er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus C._______ (Provinz Al-Hasaka), wo er den grössten Teil seines Lebens verbracht habe. Im Jahr 2011 sei er militärisch ausgehoben worden und habe ein Militärdienstbüchlein erhalten. Sein Militärdienst sei bei der Ausstellung des Dienstbüchleins automatisch um ein Jahr verschoben worden. 2012 beziehungsweise 2013 sei sein Dorf durch den IS (Islamischer Staat; Anmerkung des Gerichts) angegriffen worden, wobei die beiden Häuser und ein Lebensmittelladen seiner Familie zerstört worden seien. Sie seien daher nach D._______ umgezogen. Dort habe er zu Beginn der Revolution an zwei Demonstrationen teilgenommen. Die syrischen Behörden hätten deswegen nach ihm gesucht. Als die einjährige Verschiebungsfrist des Militärdienstes abgelaufen und er nicht in den Dienst eingerückt sei, habe er gewusst, dass er als Wehrdienstverweigerer gesucht werden würde, weshalb er sich fortan an verschiedenen Orten versteckt gehalten habe. Die syrischen Behörden seien mehrfach in die Wohnung seiner Familie eingedrungen und hätten nach ihm sowie nach zwei seiner Brüder, die ebenfalls desertiert seien respektive den Wehrdienst verweigert hätten, gesucht. Am 24. März 2014 sei er illegal in die Türkei gelangt und nach einigen Monaten Aufenthalt in Griechenland weiter über den Kosovo und Deutschland in die Schweiz gereist. B.b Zur Untermauerung seiner Asylvorbringen reichte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren eine Kopie seines Militärdienstbüchleins, eine Kopie seines Familienbüchleins und ein von ihm als militärisches Aufgebot bezeichnetes Dokument zu den Akten. C. C.a Mit Verfügung vom 5. August 2015 - tags darauf eröffnet - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Wegweisungsvollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C.b Zur Begründung der Asylverweigerung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den angeblichen Demonstrationsteilnahmen, seiner militärischen Aushebung und zum militärischen Aufgebot würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standhalten. Es erstaune, dass er die Demonstrationsteilnahmen weder an der BzP noch an der Anhörung von sich aus angesprochen habe, obschon er an der Anhörung gar geltend gemacht habe, dass das Regime ihn deswegen auch gesucht habe. In Anbetracht des massiven Risikos, welches eine Demonstrationsteilnahme gerade zu Beginn der syrischen Revolution mit sich gebracht habe, mute es seltsam an, dass er diese Vorbringen nicht von Beginn an genannt und ferner die angebliche Suche nach ihm bei der Erstbefragung völlig verschwiegen habe. Ausserdem habe er sich nicht erinnern können, wann er an den Demonstrationen teilgenommen habe; er sei nicht einmal in der Lage gewesen, das Jahr der angeblichen Teilnahmen zu nennen. Ebenso wenig überzeugend seien seine Ausführungen zu seiner angeblichen militärischen Aushebung und die geäusserten Befürchtungen, vom syrischen Regime als Wehrdienstverweigerer gesucht zu werden. Seine Schilderungen hierzu seien stereotyp ausgefallen und würden keine individuell geprägten Momente erkennen lassen. Er habe angegeben, sein zuständiges Rekrutierungsbüro sei in Al-Hasaka und sein Büchlein sei im Jahr 2011 dort ausgestellt worden. Darauf hingewiesen, dass in der Kopie seines angeblichen Militärdienstbüchleins E._______ als zuständiges Rekrutierungsamt aufgeführt sei, habe er angegeben, man müsse das Militärdienstbüchlein schon in E._______ ausstellen lassen und erst danach nach Al-Hasaka zur Musterung gehen, was jedoch als Erklärung wenig überzeugen könne. Ferner habe sich der Beschwerdeführer nicht annähernd an das Datum seines angeblichen militärischen Aufgebotes, welches sein Bruder für ihn entgegengenommen habe, erinnern können. Dies erstaune umso mehr, als dass dies einer der angeblichen Hauptgründe für seine Ausreise gewesen sein solle. Ebenso wenig vermöge einzuleuchten, dass er sich aus Furcht vor den syrischen Behörden ausgerechnet zu Hause, wo er registriert gewesen sei, versteckt habe. In die Reihe der Ungereimtheiten passe ferner auch das von ihm eingereichte Dokument, welches als Haftbefehl zu kategorisieren sei, das er jedoch zunächst als militärisches Aufgebot ausgegeben habe. Hierauf angesprochen habe er bestätigt, dass es sich um einen Haftbefehl handle, was wiederum nicht zu seinen restlichen Vorbringen passe, da er somit gar kein eigentliches militärisches Aufgebot erhalten habe. Insgesamt vermöchten demnach weder seine Aussagen noch die von ihm eingereichten Dokumente zu belegen, dass er für den syrischen Militärdienst ausgehoben worden sei und folglich als Wehrdienstverweigerer Angst vor Verfolgung habe. Seine Ausführungen zu den Asylvorbringen würden sodann hinsichtlich der Erzähldichte in starkem Kontrast zu seiner Darstellung des Reisewegs stehen. Diesen habe er bereits anlässlich der BzP auffallend präzise geschildert, unter Nennung sämtlicher Daten und Zeitspannen sowie mit zahlreichen Elementen, die darauf hindeuten würden, dass er die Ausreise tatsächlich so erlebt habe. Angesichts dieses Strukturvergleichs seiner Schilderungen überzeuge es nicht, dass er sich nicht an zentrale Daten seiner Biographie oder wichtige Ereignisse, die im Zusammenhang mit seinen Fluchtgründen stehen würden, zu erinnern vermöge. Die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Angriffen durch den IS würden sodann keine gezielt gegen seine Person gerichteten Verfolgungsmassnahmen darstellen. Vielmehr seien viele Menschen in Syrien in gleichem Masse hiervon betroffen und würden unter der kriegsbedingten Zerstörung leiden. Diese Vorbringen würden demzufolge den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht standhalten. Weitergehend kann auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden. D. Mit Eingabe vom 6. August 2015 liess der Beschwerdeführer dem SEM einen Einberufungsbefehl, einen Vorführungsbefehl, einen Ausdruck eines Internetartikels sowie sein Militärdienstbüchlein (im Original) zukommen. E. Mit Eingabe vom 7. September 2015 liess er sodann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei in materieller Hinsicht beantragen, der vorinstanzliche Entscheid vom 5. August 2015 sei im Punkt der Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft aufzuheben und es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle. In der Folge sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung einer Nachfrist zur Begründung. Ferner sei ihm in der Person des unterzeichnenden Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. F. Mit Zwischenverfügung vom 16. September 2015 wies die Instruktionsrichterin sämtliche verfahrensrechtlichen Anträge des Beschwerdeführers ab und forderte ihn auf, bis zum 1. Oktober 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu bezahlen, verbunden mit der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde ohne Ansetzen einer Nachfrist nicht eingetreten. G. Der Kostenvorschuss ging am 25. September 2015 bei der Gerichtskasse ein. H. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2015 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Kostennote und eine Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH; "Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 10. September 2015 zu Syrien: D._______ / Reservisten") zu den Akten. I. Mit Eingabe vom 4. März 2016 liess der Beschwerdeführer einen Festnahmebefehl vom 12. Mai 2014 (inklusive deutschsprachiger Übersetzung) und die "Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 28. Januar 2016 zu Syrien: Demonstrationen gegen die Asad-Regierung in D._______ im Jahr 2014" einreichen.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann - wie vorliegend - auch in solchen Fällen auf einen Schriftenwechsel verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3.1 Der Beschwerdeführer macht auf Beschwerdeebene geltend, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht richtig respektive unvollständig festgestellt und ihre Begründungspflicht verletzt. So gehe aus dem vorinstanzlichen Entscheid nicht hervor, dass eine fundierte Auseinandersetzung mit der Situation in D._______ / Al-Hasaka und seinem konkreten Gefährdungsrisiko vorgenommen worden sei. Es ist daher vorab zu prüfen, ob das SEM den Untersuchungsgrundsatz verletzt hat respektive seiner Begründungspflicht nachgekommen ist.

E. 3.2.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt; er findet seine Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG).

E. 3.2.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. auch Art. 29 Abs. 2 BV). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörde, dass sie die Vorbringen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 und BVGE 2009/35 E. 6.4.1, je mit Hinweisen).

E. 3.3 Es trifft zwar zu, dass sich das SEM nicht ausdrücklich mit der allgemeinen Lage in Al-Hasaka und deren Veränderungen auseinandersetzt hat. Indessen wird im angefochtenen Entscheid ausgeführt, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, er habe Syrien aufgrund der Sicherheitslage, insbesondere der Bedrohung durch den IS, verlassen. Das SEM verkenne die schwierige Situation in Syrien in keinem Fall, stelle jedoch fest, dass die geltend gemachten Angriffe durch den IS nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führe. Diese Erwägungen lassen erkennen, dass sich das SEM durchaus mit der allgemeinen Lage in Syrien beziehungsweise Al-Hasaka befasst hat. Zudem ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Vorinstanz mit ihren Länderspezialisten die aktuelle Situation in Syrien laufend überprüft und beurteilt. Jedenfalls ist im Umstand, dass das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers - entgegen der in der Beschwerde vorgetragenen Ansicht - in der rechtlichen Würdigung als unglaubhaft respektive als nicht asylrelevant erachtete, kein Verfahrensfehler zu sehen. Ausserdem kann dem SEM - entgegen dem Einwand in der Eingabe vom 16. Oktober 2015 - nicht vorgeworfen werden, es habe das Risiko einer Rekrutierung durch die YPG (kurdische Volksverteidigungseinheiten; Anmerkung des Gerichts) nicht explizit in die Erwägungen einbezogen, zumal der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen an keiner Stelle eine entsprechende Befürchtung äusserte. Schliesslich war es dem Beschwerdeführer möglich, den vorinstanzlichen Entscheid sachgerecht anzufechten. Es kann nach dem Gesagten weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch der Begründungspflicht durch das SEM festgestellt werden. Mithin besteht keine Veranlassung, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, weshalb der Subeventualantrag abzuweisen ist.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Zunächst ist festzustellen, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausführlich und schlüssig sowie unter Angabe der Fundstellen in den Befragungsprotokollen dargelegt hat, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen angeblichen Demonstrationsteilnahmen und seiner militärischen Einberufung respektive Wehrdienstverweigerung den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen. Zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen kann auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu führen:

E. 5.1.1 Bezüglich der vom SEM aufgezeigten Unstimmigkeiten in den Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen angeblichen Demonstrationsteilnahmen wird in der Beschwerde im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer sei an der BzP mehrfach aufgefordert worden, sich kurz zu fassen. Ausserdem sei die Einberufung in den Militärdienst Hauptgrund für seine Flucht aus Syrien gewesen; die damit verbundenen Probleme seien für ihn gewichtiger gewesen und seien zeitlich näher zu seiner Flucht gelegen. Diese Vorbringen vermögen allerdings nicht zu überzeugen. Mithin ist auch unter Berücksichtigung dieser Einwände nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer die behaupteten Demonstrationsteilnahmen weder anlässlich der BzP noch an der Anhörung von sich aus erwähnte, sollten diese tatsächlich zu einer Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geführt haben. Die mit Eingabe vom 4. März 2016 eingereichten Beweismittel sind ebenfalls nicht geeignet, die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers in einem glaubhafteren Licht erscheinen zu lassen. Gemäss eigenen Angaben nahm der Beschwerdeführer angeblich zu Beginn der Revolution (vgl. Akten SEM A 5 S. 8, Beschwerdeschrift S. 3) respektive bevor er ins Militär hätte einrücken müssen (vgl. A 15 F164) - und somit im Jahr 2011 oder spätestens im Jahr 2013 (vgl. A 15 F119) - an zwei Demonstrationen teil. Die eingereichte Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse bezieht sich allerdings auf Demonstrationen im Jahr 2014. Es ist nicht ersichtlich und wird in der Eingabe vom 4. März 2016 auch nicht ausgeführt, was der Beschwerdeführer aus dieser Schnellrecherche zu seinen Gunsten ableiten möchte. Sodann bestehen erhebliche Zweifel an der Authentizität des eingereichten Festnahmebefehls vom 12. Mai 2014. Abgesehen davon, dass es sich dabei um ein internes Behördendokument handelt und der Beschwerdeführer nicht erklärt, wie er in dessen Besitz gelangt ist, erscheint der Stempel darauf kopiert. Im Übrigen ist es unlogisch, dass (erst) im Mai 2014 ein Festnahmebefehl gegen den Beschwerdeführer wegen dessen - den syrischen Behörden angeblich bekannten (vgl. A 15 F170 ff.) - Demonstrationsteilnahmen im Jahr 2011 respektive spätestens im Jahr 2013 ergangen sein soll.

E. 5.1.2 Den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zur Unglaubhaftigkeit der militärischen Aushebung und Wehrdienstverweigerung wird in der Beschwerde lediglich entgegengehalten, es sei angesichts der geringen Schulbildung des Beschwerdeführers verständlich, dass er gewisse Dokumente durcheinander bringe und nicht richtig einordnen könne. Jedoch sollte nach Ansicht des Gerichts auch eine der arabischen Sprache nicht mächtige Person in der Lage sein zu wissen, ob sie militärisch aufgeboten oder ein Haftbefehl gegen sie erlassen wurde. Ergänzend zu den vorinstanzlichen Erwägungen ist an dieser Stelle als weiteres Unglaubhaftigkeitselement anzufügen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zur behördlichen Suche nach ihm (und zwei seiner Brüder) wegen Wehrdienstverweigerung ebenfalls äusserst unsubstanziiert ausgefallen sind (vgl. A 15 F146 ff.). Was das Vorbringen in der Eingabe vom 16. Oktober 2015 betrifft, wonach die Vorinstanz ihren Entscheid nur aufgrund von Kopien gefällt habe, der Beschwerdeführer jedoch nachträglich das Original seines Militärdienstbüchleins, einen Einberufungs- und einen Vorführungsbefehl eingereicht habe (vgl. Bst. D vorstehend), ist Folgendes festzuhalten: Einerseits kommt diesen Dokumenten aufgrund dessen, dass sie leicht käuflich erhältlich sind, sowie angesichts der Unglaubhaftigkeitselemente in den Aussagen des Beschwerdeführers nur ein geringer Beweiswert zu. Andererseits ist ohnehin darauf hinzuweisen, dass selbst bei Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Wehrdienstverweigerung, eine solche per se nicht die Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermag, sondern nur, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist (vgl. BVGE 2015/3). Der Beschwerdeführer entstammt allerdings - soweit aus den Akten ersichtlich - weder einer oppositionellen Familie, noch hatte er je aus anderen in dieser Norm genannten Gründen persönliche Probleme mit den syrischen Behörden. Es bestehen mithin keinerlei glaubhafte Indizien dafür, dass die syrischen Sicherheitsbehörden ihn als Regimegegner identifiziert hätten und er als solcher bei einer Rückkehr nach Syrien als Wehrdienstverweigerer unverhältnismässig schwer bestraft würde oder eine über die ordentliche zur Sicherstellung des Wehrdienstes legitime und völkerrechtskonforme Bestrafung der Wehrdienstverweigerung hinausgehende Behandlung zu gewärtigen hätte (vgl. a.a.O. E. 6.7.3). Vor diesem Hintergrund kann letztlich die Frage nach dem Beweiswert des Militärdienstbüchleins und der übrigen Dokumente offen gelassen werden. Das Gleiche gilt für die Frage, ob dem Militärdienstbüchlein - wie in der angefochtenen Verfügung festgehalten - tatsächlich zwei unterschiedliche Ausstellungsdaten zu entnehmen sind.

E. 5.1.3 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen angeblichen Demonstrationsteilnahmen und zur Wehrdienstverweigerung zu Recht als unglaubhaft erachtete, respektive letztere ohnehin nicht asylrelevant wären. Die übrigen Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.

E. 5.2.1 Das SEM erachtete sodann die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Sicherheitslage in Syrien und den Angriffen durch den IS - mangels gezielt gegen ihn gerichteter Verfolgungsmassnahmen - als nicht asylrelevant. In der Beschwerde wird diese Einschätzung als unzutreffend bezeichnet. In grundsätzlicher Hinsicht beruft sich der Beschwerdeführer dabei auf die Position des UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees) und verweist auf die "International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic" (Update II vom 22. Oktober 2013 sowie Update III vom 27. Oktober 2014). Demnach würden fast alle syrischen Personen die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, da die Verfolgungsgefahr bereits einsetze, wenn eine Person von einer der Konfliktparteien als mögliche/r Sympathisant/in einer der anderen Konfliktparteien wahrgenommen werde. Diese Wahrnehmung könne im syrischen Kontext aufgrund des Wohnortes in einem Dorf oder Quartier, der Ethnie, einer Aussage, einer Abwesenheit oder irgendeines Zufalles berechtigter- oder unberechtigterweise erfolgen und sei somit absolut willkürlich. Im Weiteren werden in der Beschwerde sowie in der Eingabe vom 16. Oktober 2015 verschiedene Berichte von Medien sowie im Bereich des Flüchtlingswesens tätiger Organisationen und Institutionen zitiert, gemäss welchen sich die Situation in Syrien / al-Hasaka seit der Ausreise des Beschwerdeführers verschärft habe. Der Beschwerdeführer sei daher im Falle einer Rückkehr nach Syrien gefährdet, flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt zu sein.

E. 5.2.2 Wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten, handelt es sich bei den Vorbringen des Beschwerdeführers zur Bedrohung durch den IS um eine Darlegung der generellen Gefährdung vor Ort. Den entsprechenden Aussagen des Beschwerdeführers sind mithin keine Anzeichen auf eine gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgung durch IS-Milizen zu entnehmen (vgl. etwa A 15 F85). Auch führt - wie an der BzP von ihm geltend gemacht (vgl. A 5 S. 7) - seine kurdische Ethnie nicht zur faktischen Vermutung einer individuellen Verfolgungslage. Ein ethnisch oder religiös motiviertes Verfolgungsmuster gegenüber den Kurden, welches die praxisgemässen Anforderungen an eine Kollektivverfolgung nach BVGE 2011/16 (gezielte und intensive gegen das Kollektiv gerichtete Verfolgungsmassnahmen, die eine genügende Dichte aufweisen und über das hinausgehen, was andere Teile der Bevölkerung hinzunehmen haben) erfüllen würde, hat das Bundesverwaltungsgericht bislang nicht festgestellt. Der Tod eines Bruders des Beschwerdeführers bei einem mutmasslich durch den IS verübten Bombenanschlag am 27. Juli 2015 in D._______ führt, so tragisch er auch sein mag, nicht zu einer abweichenden Einschätzung.

E. 5.2.3 Insoweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, die Situation allgemeiner Gewalt sei für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr als flüchtlingsrechtlich relevant zu werten, ist festzuhalten, dass zwar nicht auszuschliessen ist, der Beschwerdeführer könnte zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklungen in Syrien gefährdet sein. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch die Vorinstanz mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.

E. 5.2.4 Zu den Vorbringen in der Eingabe vom 16. Oktober 2015, wonach der Beschwerdeführer aufgrund der aktuellen Lage in Syrien bei einer Rückkehr sowohl der Rekrutierung durch das syrische Regime unterstehe, als auch ein konkretes Risiko der Rekrutierung durch die YPG gegeben sei, ist Folgendes festzuhalten: Mit einer allfälligen Rekrutierung durch das syrische Militär respektive einer Wehrdienstverweigerung wäre unter Hinweis auf die Ausführungen in E. 5.1.2 oben noch keineswegs eine begründete Furcht vor Verfolgung verbunden. Einer hypothetischen Dienstverweigerung gegenüber der YPG käme ebenfalls keine Asylrelevanz zu. Diesbezüglich kann auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 (als Referenzurteil publiziert) verwiesen werden, wobei auch im heutigen Kontext davon auszugehen ist, dass in den von der YPG kontrollierten Gebieten zwar Aufforderungen zur Wahrnehmung der Dienstpflicht ergehen, eine Weigerung jedoch keine asylrelevanten Sanktionen nach sich zieht (vgl. Urteil des BVGer E-507/2015 vom 5. Mai 2017 E. 6.2).

E. 5.3 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM (im Ergebnis) zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte und dessen Asylgesuch ablehnte. Die weiteren Beschwerdevorbringen, namentlich die lediglich in einem zitierten Bericht erwähnte Asylgesuchstellung im Ausland allein, vermögen keine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken.

E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 6.3 Da der Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 25. September 2015 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5466/2015 Urteil vom 18. Oktober 2017 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch MLaw Benedikt Homberger, Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Vollzug der Wegweisung); Verfügung des SEM vom 5. August 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gelangte am 31. Dezember 2014 in die Schweiz und suchte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. B. B.a Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 12. Januar 2015 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 30. Juni 2015 im Wesentlichen vor, er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus C._______ (Provinz Al-Hasaka), wo er den grössten Teil seines Lebens verbracht habe. Im Jahr 2011 sei er militärisch ausgehoben worden und habe ein Militärdienstbüchlein erhalten. Sein Militärdienst sei bei der Ausstellung des Dienstbüchleins automatisch um ein Jahr verschoben worden. 2012 beziehungsweise 2013 sei sein Dorf durch den IS (Islamischer Staat; Anmerkung des Gerichts) angegriffen worden, wobei die beiden Häuser und ein Lebensmittelladen seiner Familie zerstört worden seien. Sie seien daher nach D._______ umgezogen. Dort habe er zu Beginn der Revolution an zwei Demonstrationen teilgenommen. Die syrischen Behörden hätten deswegen nach ihm gesucht. Als die einjährige Verschiebungsfrist des Militärdienstes abgelaufen und er nicht in den Dienst eingerückt sei, habe er gewusst, dass er als Wehrdienstverweigerer gesucht werden würde, weshalb er sich fortan an verschiedenen Orten versteckt gehalten habe. Die syrischen Behörden seien mehrfach in die Wohnung seiner Familie eingedrungen und hätten nach ihm sowie nach zwei seiner Brüder, die ebenfalls desertiert seien respektive den Wehrdienst verweigert hätten, gesucht. Am 24. März 2014 sei er illegal in die Türkei gelangt und nach einigen Monaten Aufenthalt in Griechenland weiter über den Kosovo und Deutschland in die Schweiz gereist. B.b Zur Untermauerung seiner Asylvorbringen reichte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren eine Kopie seines Militärdienstbüchleins, eine Kopie seines Familienbüchleins und ein von ihm als militärisches Aufgebot bezeichnetes Dokument zu den Akten. C. C.a Mit Verfügung vom 5. August 2015 - tags darauf eröffnet - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Wegweisungsvollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C.b Zur Begründung der Asylverweigerung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den angeblichen Demonstrationsteilnahmen, seiner militärischen Aushebung und zum militärischen Aufgebot würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standhalten. Es erstaune, dass er die Demonstrationsteilnahmen weder an der BzP noch an der Anhörung von sich aus angesprochen habe, obschon er an der Anhörung gar geltend gemacht habe, dass das Regime ihn deswegen auch gesucht habe. In Anbetracht des massiven Risikos, welches eine Demonstrationsteilnahme gerade zu Beginn der syrischen Revolution mit sich gebracht habe, mute es seltsam an, dass er diese Vorbringen nicht von Beginn an genannt und ferner die angebliche Suche nach ihm bei der Erstbefragung völlig verschwiegen habe. Ausserdem habe er sich nicht erinnern können, wann er an den Demonstrationen teilgenommen habe; er sei nicht einmal in der Lage gewesen, das Jahr der angeblichen Teilnahmen zu nennen. Ebenso wenig überzeugend seien seine Ausführungen zu seiner angeblichen militärischen Aushebung und die geäusserten Befürchtungen, vom syrischen Regime als Wehrdienstverweigerer gesucht zu werden. Seine Schilderungen hierzu seien stereotyp ausgefallen und würden keine individuell geprägten Momente erkennen lassen. Er habe angegeben, sein zuständiges Rekrutierungsbüro sei in Al-Hasaka und sein Büchlein sei im Jahr 2011 dort ausgestellt worden. Darauf hingewiesen, dass in der Kopie seines angeblichen Militärdienstbüchleins E._______ als zuständiges Rekrutierungsamt aufgeführt sei, habe er angegeben, man müsse das Militärdienstbüchlein schon in E._______ ausstellen lassen und erst danach nach Al-Hasaka zur Musterung gehen, was jedoch als Erklärung wenig überzeugen könne. Ferner habe sich der Beschwerdeführer nicht annähernd an das Datum seines angeblichen militärischen Aufgebotes, welches sein Bruder für ihn entgegengenommen habe, erinnern können. Dies erstaune umso mehr, als dass dies einer der angeblichen Hauptgründe für seine Ausreise gewesen sein solle. Ebenso wenig vermöge einzuleuchten, dass er sich aus Furcht vor den syrischen Behörden ausgerechnet zu Hause, wo er registriert gewesen sei, versteckt habe. In die Reihe der Ungereimtheiten passe ferner auch das von ihm eingereichte Dokument, welches als Haftbefehl zu kategorisieren sei, das er jedoch zunächst als militärisches Aufgebot ausgegeben habe. Hierauf angesprochen habe er bestätigt, dass es sich um einen Haftbefehl handle, was wiederum nicht zu seinen restlichen Vorbringen passe, da er somit gar kein eigentliches militärisches Aufgebot erhalten habe. Insgesamt vermöchten demnach weder seine Aussagen noch die von ihm eingereichten Dokumente zu belegen, dass er für den syrischen Militärdienst ausgehoben worden sei und folglich als Wehrdienstverweigerer Angst vor Verfolgung habe. Seine Ausführungen zu den Asylvorbringen würden sodann hinsichtlich der Erzähldichte in starkem Kontrast zu seiner Darstellung des Reisewegs stehen. Diesen habe er bereits anlässlich der BzP auffallend präzise geschildert, unter Nennung sämtlicher Daten und Zeitspannen sowie mit zahlreichen Elementen, die darauf hindeuten würden, dass er die Ausreise tatsächlich so erlebt habe. Angesichts dieses Strukturvergleichs seiner Schilderungen überzeuge es nicht, dass er sich nicht an zentrale Daten seiner Biographie oder wichtige Ereignisse, die im Zusammenhang mit seinen Fluchtgründen stehen würden, zu erinnern vermöge. Die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Angriffen durch den IS würden sodann keine gezielt gegen seine Person gerichteten Verfolgungsmassnahmen darstellen. Vielmehr seien viele Menschen in Syrien in gleichem Masse hiervon betroffen und würden unter der kriegsbedingten Zerstörung leiden. Diese Vorbringen würden demzufolge den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht standhalten. Weitergehend kann auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden. D. Mit Eingabe vom 6. August 2015 liess der Beschwerdeführer dem SEM einen Einberufungsbefehl, einen Vorführungsbefehl, einen Ausdruck eines Internetartikels sowie sein Militärdienstbüchlein (im Original) zukommen. E. Mit Eingabe vom 7. September 2015 liess er sodann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei in materieller Hinsicht beantragen, der vorinstanzliche Entscheid vom 5. August 2015 sei im Punkt der Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft aufzuheben und es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle. In der Folge sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung einer Nachfrist zur Begründung. Ferner sei ihm in der Person des unterzeichnenden Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. F. Mit Zwischenverfügung vom 16. September 2015 wies die Instruktionsrichterin sämtliche verfahrensrechtlichen Anträge des Beschwerdeführers ab und forderte ihn auf, bis zum 1. Oktober 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu bezahlen, verbunden mit der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde ohne Ansetzen einer Nachfrist nicht eingetreten. G. Der Kostenvorschuss ging am 25. September 2015 bei der Gerichtskasse ein. H. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2015 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Kostennote und eine Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH; "Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 10. September 2015 zu Syrien: D._______ / Reservisten") zu den Akten. I. Mit Eingabe vom 4. März 2016 liess der Beschwerdeführer einen Festnahmebefehl vom 12. Mai 2014 (inklusive deutschsprachiger Übersetzung) und die "Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 28. Januar 2016 zu Syrien: Demonstrationen gegen die Asad-Regierung in D._______ im Jahr 2014" einreichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann - wie vorliegend - auch in solchen Fällen auf einen Schriftenwechsel verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht auf Beschwerdeebene geltend, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht richtig respektive unvollständig festgestellt und ihre Begründungspflicht verletzt. So gehe aus dem vorinstanzlichen Entscheid nicht hervor, dass eine fundierte Auseinandersetzung mit der Situation in D._______ / Al-Hasaka und seinem konkreten Gefährdungsrisiko vorgenommen worden sei. Es ist daher vorab zu prüfen, ob das SEM den Untersuchungsgrundsatz verletzt hat respektive seiner Begründungspflicht nachgekommen ist. 3.2 3.2.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt; er findet seine Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG). 3.2.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. auch Art. 29 Abs. 2 BV). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörde, dass sie die Vorbringen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 und BVGE 2009/35 E. 6.4.1, je mit Hinweisen). 3.3 Es trifft zwar zu, dass sich das SEM nicht ausdrücklich mit der allgemeinen Lage in Al-Hasaka und deren Veränderungen auseinandersetzt hat. Indessen wird im angefochtenen Entscheid ausgeführt, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, er habe Syrien aufgrund der Sicherheitslage, insbesondere der Bedrohung durch den IS, verlassen. Das SEM verkenne die schwierige Situation in Syrien in keinem Fall, stelle jedoch fest, dass die geltend gemachten Angriffe durch den IS nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führe. Diese Erwägungen lassen erkennen, dass sich das SEM durchaus mit der allgemeinen Lage in Syrien beziehungsweise Al-Hasaka befasst hat. Zudem ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Vorinstanz mit ihren Länderspezialisten die aktuelle Situation in Syrien laufend überprüft und beurteilt. Jedenfalls ist im Umstand, dass das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers - entgegen der in der Beschwerde vorgetragenen Ansicht - in der rechtlichen Würdigung als unglaubhaft respektive als nicht asylrelevant erachtete, kein Verfahrensfehler zu sehen. Ausserdem kann dem SEM - entgegen dem Einwand in der Eingabe vom 16. Oktober 2015 - nicht vorgeworfen werden, es habe das Risiko einer Rekrutierung durch die YPG (kurdische Volksverteidigungseinheiten; Anmerkung des Gerichts) nicht explizit in die Erwägungen einbezogen, zumal der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen an keiner Stelle eine entsprechende Befürchtung äusserte. Schliesslich war es dem Beschwerdeführer möglich, den vorinstanzlichen Entscheid sachgerecht anzufechten. Es kann nach dem Gesagten weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch der Begründungspflicht durch das SEM festgestellt werden. Mithin besteht keine Veranlassung, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, weshalb der Subeventualantrag abzuweisen ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zunächst ist festzustellen, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausführlich und schlüssig sowie unter Angabe der Fundstellen in den Befragungsprotokollen dargelegt hat, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen angeblichen Demonstrationsteilnahmen und seiner militärischen Einberufung respektive Wehrdienstverweigerung den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen. Zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen kann auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu führen: 5.1.1 Bezüglich der vom SEM aufgezeigten Unstimmigkeiten in den Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen angeblichen Demonstrationsteilnahmen wird in der Beschwerde im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer sei an der BzP mehrfach aufgefordert worden, sich kurz zu fassen. Ausserdem sei die Einberufung in den Militärdienst Hauptgrund für seine Flucht aus Syrien gewesen; die damit verbundenen Probleme seien für ihn gewichtiger gewesen und seien zeitlich näher zu seiner Flucht gelegen. Diese Vorbringen vermögen allerdings nicht zu überzeugen. Mithin ist auch unter Berücksichtigung dieser Einwände nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer die behaupteten Demonstrationsteilnahmen weder anlässlich der BzP noch an der Anhörung von sich aus erwähnte, sollten diese tatsächlich zu einer Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geführt haben. Die mit Eingabe vom 4. März 2016 eingereichten Beweismittel sind ebenfalls nicht geeignet, die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers in einem glaubhafteren Licht erscheinen zu lassen. Gemäss eigenen Angaben nahm der Beschwerdeführer angeblich zu Beginn der Revolution (vgl. Akten SEM A 5 S. 8, Beschwerdeschrift S. 3) respektive bevor er ins Militär hätte einrücken müssen (vgl. A 15 F164) - und somit im Jahr 2011 oder spätestens im Jahr 2013 (vgl. A 15 F119) - an zwei Demonstrationen teil. Die eingereichte Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse bezieht sich allerdings auf Demonstrationen im Jahr 2014. Es ist nicht ersichtlich und wird in der Eingabe vom 4. März 2016 auch nicht ausgeführt, was der Beschwerdeführer aus dieser Schnellrecherche zu seinen Gunsten ableiten möchte. Sodann bestehen erhebliche Zweifel an der Authentizität des eingereichten Festnahmebefehls vom 12. Mai 2014. Abgesehen davon, dass es sich dabei um ein internes Behördendokument handelt und der Beschwerdeführer nicht erklärt, wie er in dessen Besitz gelangt ist, erscheint der Stempel darauf kopiert. Im Übrigen ist es unlogisch, dass (erst) im Mai 2014 ein Festnahmebefehl gegen den Beschwerdeführer wegen dessen - den syrischen Behörden angeblich bekannten (vgl. A 15 F170 ff.) - Demonstrationsteilnahmen im Jahr 2011 respektive spätestens im Jahr 2013 ergangen sein soll. 5.1.2 Den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zur Unglaubhaftigkeit der militärischen Aushebung und Wehrdienstverweigerung wird in der Beschwerde lediglich entgegengehalten, es sei angesichts der geringen Schulbildung des Beschwerdeführers verständlich, dass er gewisse Dokumente durcheinander bringe und nicht richtig einordnen könne. Jedoch sollte nach Ansicht des Gerichts auch eine der arabischen Sprache nicht mächtige Person in der Lage sein zu wissen, ob sie militärisch aufgeboten oder ein Haftbefehl gegen sie erlassen wurde. Ergänzend zu den vorinstanzlichen Erwägungen ist an dieser Stelle als weiteres Unglaubhaftigkeitselement anzufügen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zur behördlichen Suche nach ihm (und zwei seiner Brüder) wegen Wehrdienstverweigerung ebenfalls äusserst unsubstanziiert ausgefallen sind (vgl. A 15 F146 ff.). Was das Vorbringen in der Eingabe vom 16. Oktober 2015 betrifft, wonach die Vorinstanz ihren Entscheid nur aufgrund von Kopien gefällt habe, der Beschwerdeführer jedoch nachträglich das Original seines Militärdienstbüchleins, einen Einberufungs- und einen Vorführungsbefehl eingereicht habe (vgl. Bst. D vorstehend), ist Folgendes festzuhalten: Einerseits kommt diesen Dokumenten aufgrund dessen, dass sie leicht käuflich erhältlich sind, sowie angesichts der Unglaubhaftigkeitselemente in den Aussagen des Beschwerdeführers nur ein geringer Beweiswert zu. Andererseits ist ohnehin darauf hinzuweisen, dass selbst bei Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Wehrdienstverweigerung, eine solche per se nicht die Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermag, sondern nur, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist (vgl. BVGE 2015/3). Der Beschwerdeführer entstammt allerdings - soweit aus den Akten ersichtlich - weder einer oppositionellen Familie, noch hatte er je aus anderen in dieser Norm genannten Gründen persönliche Probleme mit den syrischen Behörden. Es bestehen mithin keinerlei glaubhafte Indizien dafür, dass die syrischen Sicherheitsbehörden ihn als Regimegegner identifiziert hätten und er als solcher bei einer Rückkehr nach Syrien als Wehrdienstverweigerer unverhältnismässig schwer bestraft würde oder eine über die ordentliche zur Sicherstellung des Wehrdienstes legitime und völkerrechtskonforme Bestrafung der Wehrdienstverweigerung hinausgehende Behandlung zu gewärtigen hätte (vgl. a.a.O. E. 6.7.3). Vor diesem Hintergrund kann letztlich die Frage nach dem Beweiswert des Militärdienstbüchleins und der übrigen Dokumente offen gelassen werden. Das Gleiche gilt für die Frage, ob dem Militärdienstbüchlein - wie in der angefochtenen Verfügung festgehalten - tatsächlich zwei unterschiedliche Ausstellungsdaten zu entnehmen sind. 5.1.3 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen angeblichen Demonstrationsteilnahmen und zur Wehrdienstverweigerung zu Recht als unglaubhaft erachtete, respektive letztere ohnehin nicht asylrelevant wären. Die übrigen Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. 5.2 5.2.1 Das SEM erachtete sodann die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Sicherheitslage in Syrien und den Angriffen durch den IS - mangels gezielt gegen ihn gerichteter Verfolgungsmassnahmen - als nicht asylrelevant. In der Beschwerde wird diese Einschätzung als unzutreffend bezeichnet. In grundsätzlicher Hinsicht beruft sich der Beschwerdeführer dabei auf die Position des UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees) und verweist auf die "International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic" (Update II vom 22. Oktober 2013 sowie Update III vom 27. Oktober 2014). Demnach würden fast alle syrischen Personen die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, da die Verfolgungsgefahr bereits einsetze, wenn eine Person von einer der Konfliktparteien als mögliche/r Sympathisant/in einer der anderen Konfliktparteien wahrgenommen werde. Diese Wahrnehmung könne im syrischen Kontext aufgrund des Wohnortes in einem Dorf oder Quartier, der Ethnie, einer Aussage, einer Abwesenheit oder irgendeines Zufalles berechtigter- oder unberechtigterweise erfolgen und sei somit absolut willkürlich. Im Weiteren werden in der Beschwerde sowie in der Eingabe vom 16. Oktober 2015 verschiedene Berichte von Medien sowie im Bereich des Flüchtlingswesens tätiger Organisationen und Institutionen zitiert, gemäss welchen sich die Situation in Syrien / al-Hasaka seit der Ausreise des Beschwerdeführers verschärft habe. Der Beschwerdeführer sei daher im Falle einer Rückkehr nach Syrien gefährdet, flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt zu sein. 5.2.2 Wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten, handelt es sich bei den Vorbringen des Beschwerdeführers zur Bedrohung durch den IS um eine Darlegung der generellen Gefährdung vor Ort. Den entsprechenden Aussagen des Beschwerdeführers sind mithin keine Anzeichen auf eine gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgung durch IS-Milizen zu entnehmen (vgl. etwa A 15 F85). Auch führt - wie an der BzP von ihm geltend gemacht (vgl. A 5 S. 7) - seine kurdische Ethnie nicht zur faktischen Vermutung einer individuellen Verfolgungslage. Ein ethnisch oder religiös motiviertes Verfolgungsmuster gegenüber den Kurden, welches die praxisgemässen Anforderungen an eine Kollektivverfolgung nach BVGE 2011/16 (gezielte und intensive gegen das Kollektiv gerichtete Verfolgungsmassnahmen, die eine genügende Dichte aufweisen und über das hinausgehen, was andere Teile der Bevölkerung hinzunehmen haben) erfüllen würde, hat das Bundesverwaltungsgericht bislang nicht festgestellt. Der Tod eines Bruders des Beschwerdeführers bei einem mutmasslich durch den IS verübten Bombenanschlag am 27. Juli 2015 in D._______ führt, so tragisch er auch sein mag, nicht zu einer abweichenden Einschätzung. 5.2.3 Insoweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, die Situation allgemeiner Gewalt sei für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr als flüchtlingsrechtlich relevant zu werten, ist festzuhalten, dass zwar nicht auszuschliessen ist, der Beschwerdeführer könnte zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklungen in Syrien gefährdet sein. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch die Vorinstanz mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen. 5.2.4 Zu den Vorbringen in der Eingabe vom 16. Oktober 2015, wonach der Beschwerdeführer aufgrund der aktuellen Lage in Syrien bei einer Rückkehr sowohl der Rekrutierung durch das syrische Regime unterstehe, als auch ein konkretes Risiko der Rekrutierung durch die YPG gegeben sei, ist Folgendes festzuhalten: Mit einer allfälligen Rekrutierung durch das syrische Militär respektive einer Wehrdienstverweigerung wäre unter Hinweis auf die Ausführungen in E. 5.1.2 oben noch keineswegs eine begründete Furcht vor Verfolgung verbunden. Einer hypothetischen Dienstverweigerung gegenüber der YPG käme ebenfalls keine Asylrelevanz zu. Diesbezüglich kann auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 (als Referenzurteil publiziert) verwiesen werden, wobei auch im heutigen Kontext davon auszugehen ist, dass in den von der YPG kontrollierten Gebieten zwar Aufforderungen zur Wahrnehmung der Dienstpflicht ergehen, eine Weigerung jedoch keine asylrelevanten Sanktionen nach sich zieht (vgl. Urteil des BVGer E-507/2015 vom 5. Mai 2017 E. 6.2). 5.3 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM (im Ergebnis) zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte und dessen Asylgesuch ablehnte. Die weiteren Beschwerdevorbringen, namentlich die lediglich in einem zitierten Bericht erwähnte Asylgesuchstellung im Ausland allein, vermögen keine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6.3 Da der Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 25. September 2015 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger Versand: