Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. A._______ (nachfolgend die Beschwerdeführerin) suchte am 9. September 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 14. Oktober 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) statt; am 2. März 2017 wurde sie vertieft zu den Asylgründen angehört. B. Am (...) kam die Tochter der Beschwerdeführerin zur Welt. C. Zur Begründung des Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und stamme aus C._______ in der Provinz D._______. Als Kleinkind sei sie mit ihrer Familie nach E._______ gezogen, wo sie bis (...) gelebt habe; sie sei Studentin gewesen. Das zweite Halbjahr bis zu ihrer Ausreise im (...) habe sie bei ihrem Onkel in F._______, Provinz D._______, gelebt. In den Jahren (...) bis (...) habe sie wiederholt an Demonstrationen, so in G._______, H._______ oder I._______, wie auch an geheimen politischen Treffen teilgenommen . Aus diesem Grund habe die PYD (Partiya Yekitîya Demokrat; Demokratische Einheitspartei) respektive die YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) sie gedrängt, sich ihnen anzuschliessen. Im Jahr (...) habe sie die syrische Staatsangehörigkeit erhalten. Als sich die Situation in Syrien zunehmend verschlechtert habe, habe sie sich mit Unterstützung ihres Onkels für eine Ausbildung für Frauen bei der Peshmerga im Nordirak angemeldet. Für diese Ausbildung habe sie einer Partei angehören müssen, weshalb sie der Kurdischen Demokratischen Partei Syriens (KDP-S) beigetreten sei. Im (...) sei sie illegal in den Nordirak ausgereist und habe sich der Peshmerga angeschlossen, wo sie nach der Ausbildung ab (...) für eine Gruppe von elf Frauen verantwortlich gewesen sei. Sie und ihre Gruppe seien im Umgang mit Waffen ausgebildet und an Checkpoints und zur Bewachung eines Flüchtlingslagers eingesetzt worden. Zudem habe sie mit ihrer Gruppe an Kampfhandlungen gegen den Islamischen Staat (IS) (...) teilgenommen. Wegen der instabilen Sicherheitslage im Nordirak und aus Sorge, dass ihrer Familie ihretwegen etwas zustossen könnte, habe sie sich schliesslich entschieden, den Nordirak zu verlassen. Sie habe sich einen syrischen Pass ausstellen lassen und am (...) geheiratet. Die Ehe sei in Syrien arrangiert und in Abwesenheit von ihr und ihrem in der Schweiz wohnhaften Bräutigam geschlossen worden. Im (...) sei sie vom Nordirak in die Türkei und weiter zu ihrem Ehemann in die Schweiz gereist. Nach ihrer Ausreise aus Syrien im (...) sei ihrer Familie mehrfach mitgeteilt worden, dass sie (die Beschwerdeführerin) nicht mehr nach Syrien zurückkehren könne. Ihre Familie sei ihretwegen zunehmend bedrängt worden, weshalb diese Syrien einige Monate später ebenfalls verlassen habe und seither im Nordirak lebe. Die Beschwerdeführerin reichte die Kopie ihrer Heiratsbestätigung, Feriengesuche bei der Peshmerga, Bestätigungen betreffend eine Augenuntersuchung und ihre Mitgliedschaft bei der KDP-S, mehrere Fotos und ein Urteil des Justizministeriums in E._______ zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 28. September 2017 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. E. Die Beschwerdeführerin focht diesen Entscheid mit Rechtsmitteleingabe vom 19. Oktober 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragte für sich und ihre Tochter, die angefochtene Verfügung sei in den Dispositivziffern 1 bis 3 aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventuell sei der Vollzug der Wegweisung wegen Unzulässigkeit auszusetzen. Subeventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Bestellung einer amtlichen Rechtsbeiständin in der Person der rubrizierten Rechtsvertreterin. Mit der Beschwerde reichte sie einen Mietvertrag vom 5. Mai 2015, einen Arbeitsvertrag des Ehemannes vom 31. März 2017, eine Krankenkassenprämienrechnung vom 17. Dezember 2016 sowie eine Kostennote vom 19. Oktober 2017 zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 3. November 2017 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin auf, bis zum 20. November 2017 das Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln versehen einzureichen. G. Mit Eingabe vom 13. November 2017 übermittelte die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht das erwähnte Formular und mehrere Belege (insb. Prämienrechnungen der Krankenkasse mit Prämienverbilligung, Mietvertrag, Arbeitsvertrag, Postenauszug eines Bankkontos, Arzt- und Zahnarztrechnungen, Police der Haushaltsversicherung, diverse Lohnabrechnungen sowie Belege von Zahlungen an Visana, CSS Kranken-Versicherung und [...], jeweils in Kopie). H. Mit Zwischenverfügung vom 23. November 2017 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung infolge fehlender Bedürftigkeit ab und forderte die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 8. Dezember 2017 auf. Dieser wurde am 4. Dezember 2017 geleistet. I. In der Vernehmlassung vom 20. Dezember 2017 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. J. Die Beschwerdeführerin replizierte innert erstreckter Frist am 11. Januar 2018 unter Beilage einer Kopie des bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Urteils des Justizministeriums in E._______ (vgl. Bst. C).
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt nachstehender Erwägung - einzutreten.
E. 1.3 Der Vollzug der Wegweisung wurde zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Auf den entsprechenden Eventualantrag ist daher nicht einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung der Abklärungs- und Begründungspflicht und damit des rechtlichen Gehörs.
E. 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern und erhebliche Beweise beizubringen, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
E. 3.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, das SEM habe auf die Prüfung des eingereichten Urteils des Justizministeriums vom (...) beziehungsweise (...) verzichtet und es unterlassen zu begründen, inwiefern eine Verurteilung in Abwesenheit ausgeschlossen und unglaubhaft wäre. In diesem Zusammenhang habe das SEM zudem den Sachverhalt hinsichtlich ihrer Identifizierung durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte ungenügend abgeklärt. Damit habe es die Abklärungs- und Begründungspflicht verletzt. Das SEM hat sich mit den wesentlichen Äusserungen der Beschwerdeführerin in Bezug auf die dargelegte Suche durch die syrischen Behörden auseinandergesetzt und das eingereichte Beweismittel - oben genanntes Urteil - gewürdigt (vgl. angefochtene Verfügung Abschnitt II, Ziff. 1). Dabei kam es zum Schluss, dass keine konkreten Hinweise auf eine tatsächliche Identifizierung der Beschwerdeführerin durch die syrischen Behörden vorliegen würden und die betreffenden Vorbringen nicht glaubhaft seien. Aus der angefochtenen Verfügung wird denn auch ersichtlich, von welchen Kriterien sich das SEM hat leiten lassen und weshalb es zum ablehnenden Ergebnis gelangt ist. Auf Beschwerdeebene wird diesbezüglich verkannt, dass eine nicht den Erwartungen entsprechende Würdigung der vorgetragenen Tatsachen und eingereichten Beweismittel nicht gleichzusetzen ist mit einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung respektive Verletzung des rechtlichen Gehörs. Eine damit verbundene Gehörsverletzung beziehungsweise eine Verletzung der Pflicht zur Abklärung des rechtsrelevanten Sachverhalts kann nicht erblickt werden. Die obgenannten Rügen gehen somit fehl. Ausserdem zeigt die vorliegende Beschwerde, dass eine sachgerechte Anfechtung problemlos möglich war. Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung dazu, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag ist daher abzuweisen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Begründet ist die Furcht vor Verfolgung, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1 S. 449, 2010/57 E. 2 S. 827 f.).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie BVGE 2012/5 E. 2.2).
E. 4.3 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist nicht allein die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern insbesondere auch die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. So ist gegebenenfalls auch eine asylsuchende Person als Flüchtling anzuerkennen, die erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise - aufgrund objektiver oder subjektiver Nachfluchtgründe - im Falle einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde.
E. 4.3.1 Objektive Nachfluchtgründe sind dann gegeben, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von Verfolgung bedrohten Person ist in diesen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren.
E. 4.3.2 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asylausschluss. Personen, welche Subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
E. 4.3.3 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1; 2009/28 E. 7.1; EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG, vgl. E. 4.1). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten der asylsuchenden Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss.
E. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, dass die Beschwerdeführerin für ihr Vorbringen, wonach sie von den syrischen Behörden gesucht werde, keine konkreten Hinweise habe nennen können, die auf eine tatsächliche Identifizierung ihrer Person durch die syrischen Behörden hindeuten würden. Es widerspreche zudem der allgemeinen Logik, dass ohne vorgängiges Verfahren ein Urteil gegen sie erlassen worden sei. An dieser Einschätzung vermöge auch das eingereichte Urteil des Justizministeriums in E._______, wonach sie wegen Demonstrationsteilnahme und Arbeit bei verbotenen Organisationen zu (...) Gefängnis und einer Geldstrafe verurteil werde, nichts zu ändern, da gemäss zahlreichen übereinstimmenden, öffentlich zugänglichen Quellen syrische Dokumente aller Art leicht käuflich erwerbbar seien. Folglich komme syrischen Dokumenten - und entsprechend dem eingereichten Urteil - kein genügender Beweiswert zu. Sodann komme der vorgebrachten Befürchtung einer Zwangsrekrutierung durch die PYD respektive der YPG keine asylrelevante Bedeutung zu. Die Rekrutierung sei nicht auf eine von Art. 3 AsylG geschützte Eigenschaft zurückzuführen. Gemäss allgemein zugänglichen Informationen möge für Kurden ein sozialer Druck zur Unterstützung der Volksmiliz bestehen. Es sei jedoch davon auszugehen, dass die PYD respektive YPG über genügend freiwillige, einsatzwillige Personen verfüge und nicht auf Zwangsrekrutierungen angewiesen sei. Angesichts der Aktenlage sei nicht davon auszugehen, dass sie persönlich den syrischen Behörden als regimekritische Person bekannt sei. Ihren Aussagen bei der Bundesanhörung lasse sich nicht entnehmen, dass sie bei den Demonstrationen von den Behörden identifiziert worden oder dass diese von ihrer Parteiaktivität Bescheid gewusst hätten. So habe sie bei der Anhörung ausgeführt, dass ihr politisches Engagement lediglich der PYD aufgefallen sei. Aufgrund des ab dem Jahre (...) sukzessiv schwindenden Einflusses der syrischen Behörden in H._______ könne zumindest bezweifelt werden, dass die syrischen Behörden überhaupt in der Lage gewesen wären, nicht besonders exponierte Demonstrationsteilnehmer zu identifizieren. Darüber hinaus sei angesichts der Aktenlage auch nicht davon auszugehen, dass sie persönlich den syrischen Behörden als Mitglied der Pesh-merga bekannt sei. Aus ihren Aussagen sei nicht zu entnehmen, dass die syrischen Behörden Kenntnis von ihrer Arbeit für die Peshmerga gehabt hätten, zumal sie nie gegen das syrische Regime gekämpft, sondern vor allem Wachfunktionen innerhalb des Nordiraks wahrgenommen habe. Es bestehe somit kein konkreter Anlass zur Annahme, dass sie bei einer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten habe.
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin entgegnete in ihrer Rechtsmittelschrift, sie habe im vorinstanzlichen Verfahren verschiedene Beweismittel eingereicht, welche geeignet seien, die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nachzuweisen. Das SEM habe die Echtheit dieser Dokumente nicht in Frage gestellt und zudem anerkannt, dass sie Mitglied der KDP-S sei, sich der Peshmerga angeschlossen habe, regelmässig an Demonstrationen teilgenommen habe und ihr politisches Engagement der PYD aufgefallen sei. Die regelmässige Teilnahme an Demonstrationen stelle eine schwere kritische Meinungsäusserung gegen das syrische Regime dar. Das Bundesverwaltungsgericht habe mit Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 festgestellt, das bereits einfache Teilnehmer an regimefeindlichen Demonstrationen, sofern sie von den staatlichen Sicherheitskräften identifiziert worden seien, einer Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt seien. Zudem sei davon auszugehen, dass das eingereichte Urteil des Justizministeriums in E._______ echt sei. Aufgrund der Präsenz des syrischen Regimes in der Provinz J._______, der Überwachung von verdächtigen Regimegegnern durch die Geheimdienste sowie einer vermutlichen Zusammenarbeit zwischen der YPG und dem syrischen Regime beziehungsweise einer möglichen Denunziation durch die YPG könne nicht ausgeschlossen werden, dass die syrischen Sicherheitskräfte ihre oppositionelle und politische Tätigkeit - als KDP-S-Mitglied und Peshmergakäm- pferin - bemerkt und sie identifiziert und auf einer Liste aufgeführt hätten. Dabei sei von Bedeutung, dass sie im Jahr (...) die Grenze von Syrien in den Irak nur habe passieren können, weil die Peshmerga die Grenzposten über ihre Person informiert habe. Relevant sei ebenso, dass sie eine Führungsfunktion bei der Peshmerga ausgeübt habe. Bei einer Rückkehr nach Syrien drohe ihr eine Verhaftung sowie Folter durch das syrische Regime.
E. 5.3 In der Vernehmlassung führte das SEM aus, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Gefährdung seitens des syrischen Regimes keine hinreichenden Anhaltspunkte für die angebliche Identifizierung ihrer Person dargelegt und ihre Ausführungen mit blossen Vermutungen begründet habe. Insbesondere die Fragen, ob die Demonstrationsteilnahmen für sie Konsequenzen gehabt hätten, habe sie ausweichend beantwortet, indem sie geltend gemacht habe, der PYD aufgefallen zu sein und von ihr bedrängt worden zu sein, sich ihr anzuschliessen. Entsprechend sei aus ihren Aussagen nicht ersichtlich, dass sie jemals konkrete Probleme mit den syrischen Behörden gehabt hätte. Betreffend das eingereichte Urteil sei sie auch auf Nachfragen hin nicht in der Lage gewesen zu berichten, wie und weshalb ihr Onkel in den Besitz dieses Dokuments gekommen sei. Gemäss Analyse der internen Dokumentenprüfungsstelle handle es sich bei den Stempeln auf dem Urteil um gedruckte Stempel, was zusätzlich die Zweifel an der Echtheit des Dokuments erhärte. Auch falle auf, dass sowohl das Datum der Urteilsfällung wie auch die Unterschriften des Gerichtspräsidenten und des Verwaltungsvorstands fehlen würden. Es sei ausserdem nicht ersichtlich, inwiefern das Urteil bereits am (...) dem Empfänger zugestellt und mitgeteilt worden sein könne, das Urteil selber aber mit (...) datiert sei. Es sei demnach mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht davon auszugehen, dass das Urteil echt sei. Dem Dokument komme keinerlei Beweiswert zu.
E. 5.4 In der Replik entgegnete die Beschwerdeführerin, das SEM habe nicht berücksichtigt, dass sie gesagt habe: "Ja, vor allem in letzter Zeit fielen wir der PYD auf. Diese standen dem Regime sehr nahe. Das Regime hat sie jeweils in die Häuser geschickt, um Leute zu rekrutieren". Wenn sie in Syrien geblieben wäre, wäre sie gezwungen gewesen, sich dem Militär anzuschliessen. Die PYD sei fast wöchentlich zu ihr nach Hause gekommen und habe eine Bestandsaufnahme gemacht. Sie habe somit klar erwähnt, dass sie vom Regime durch die PYD identifiziert worden sei. Wenn sie keine Probleme gehabt hätte, wäre sie nicht nach Kurdistan gezogen. Aufgrund ihrer gesamten politischen Aktivitäten sei sie in Syrien gezielt gefährdet. In Bezug auf das Urteil habe sie erklärt, dass ihr Onkel ihr nur mitgeteilt habe, er habe ein Schreiben bekommen. Sie hätten über das Telefon nicht frei sprechen können. Der Onkel habe eine führende Position bei der Partei und sie habe ab dem Jahr (...) teilweise bei ihm gewohnt, deswegen könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Onkel das Urteil erhalten habe. Im Übrigen sei das Urteil entgegen den Ausführungen des SEM am (...) nicht zugestellt worden, sondern dannzumal geschrieben beziehungsweise vorbereitet und am (...) gefällt worden. Auch seien die Unterschriften des Gerichtspräsidenten und des Verwaltungsvorstandes vorhanden.
E. 6.1 Vorab ist mit dem SEM einig zu gehen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführerin, sie sei wegen Demonstrationsteilnahme und Arbeit bei verbotenen Organisationen zu fünf Jahren Gefängnis und einer Geldstrafe verurteilt worden, den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhält. Die Beschwerdeführerin reichte zur Untermauerung dieses Vorbringens ein Urteil zu den Akten. Dabei handelt es sich um ein vom Justizministerium in E._______ ausgestelltes und an (...) adressiertes, mithin um ein behördeninternes Dokument. Bereits dieser Umstand wirft, wie vom SEM zutreffend festgehalten, die Frage auf, wie die Beschwerdeführerin beziehungsweise ihr Onkel in den Besitz dieses Dokuments gelangt sein sollen. Bezeichnenderweise war die Beschwerdeführerin auch nicht in der Lage, zu berichten, wie, weshalb und wann ihr Onkel in den Besitz dieses Dokuments gekommen sein soll. Ihre Begründung, der Onkel habe eine führende Position bei der Partei und sie habe teilweise bei ihm gelebt, deswegen könne nicht ausgeschlossen werden, dass er das Urteil erhalten habe, vermag die Unstimmigkeit jedenfalls nicht aufzulösen. Der in der Replik unbestritten gebliebene Hinweis des SEM, dass die Stempel auf dem Gerichtsurteil gedruckt sind und es sich nicht um Nassstempel handelt, erhärtet die Zweifel am Dokument. Soweit die Beschwerdeführerin replikweise einwendet, das Urteil sei am (...) von der Verwaltung ausgefertigt beziehungsweise vorbereitet worden, das Gericht habe jedoch erst am (...) das Urteil gefällt, ist entgegenzuhalten, dass für diesen Fall unstimmig ist, dass nur das 1. Blatt des Dokuments mit Datum vom (...) zwei Unterschriften aufweist, indessen das angebliche Urteil vom (...) (2. Blatt) keine Unterschriften enthält. Mit Blick darauf, dass syrische Dokumente aller Art leicht käuflich zu erwerben sind - was von der Beschwerdeführerin ausdrücklich bestätigt wird (vgl. SEM act. A18 F109) - kommt dem Dokument insgesamt kein Beweiswert zu.
E. 6.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sich aufgrund ihres politischen Engagements vor ihrer Ausreise aus Syrien vor Konsequenzen des syrischen Regimes zu fürchten. Sie macht aber keinen direkten Kontakt mit den syrischen Behörden geltend, so ist nicht ersichtlich, dass diese sie als Regimegegnerin identifiziert hätten. Eine vorfluchtmässige Verfolgung im Zusammenhang mit ihrem politischen Engagement ist nicht ersichtlich. Sie machte dementsprechend auch nicht geltend, dass sie aufgrund von Problemen im Zusammenhang mit ihrem politischen Engagement ausgereist sei, sondern begründete ihre Ausreise aus Syrien damit, dass ihr eine (Zwangs-)Rekrutierung der PYD respektive der YPG gedroht habe (vgl. SEM act. A18 F69 ff., F80). Diesbezüglich ist generell auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2015 zu verweisen, in welchem festgehalten wird, dass einer Verweigerung der Rekrutierung durch die YPG grundsätzlich keine Asylrelevanz zukommt (vgl. Urteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3). Zwar ist davon auszugehen, dass in den von der YPG kontrollierten Gebieten Nordsyriens Aufforderungen zur Leistung eines Dienstes ergehen. Eine Weigerung zieht zum heutigen Zeitpunkt jedoch keine asylrelevanten Sanktionen nach sich (vgl. Urteile des BVGer E-507/2015 vom 5. Mai 2017 E. 6.2 oder E-4943/2016 vom 27. September 2017 E. 8.1). Somit ist nicht davon auszugehen, dass die von der Beschwerdeführerin befürchtete Aufforderung der YPG beziehungsweise der PYD asylrechtlich relevante Konsequenzen hat.
E. 6.3 Dem Gesagten nach ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine im Zeitpunkt der Ausreise bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
E. 7.1 Das Gericht erachtet es als erstellt - und vom SEM wurde dies auch nicht bestritten, dass sich die Beschwerdeführerin im (...) im Nordirak der Peshmerga anschloss. Nach Absolvieren einer dreimonatigen militärischen Ausbildung war sie von (...) bis (...) für eine Gruppe von elf Frauen verantwortlich, wobei sie an Checkpoints stationiert war, Flüchtlingslager bewachte und an Kampfhandlungen gegen den IS (...) teilnahm. Die Beschwerdeführerin befürchtet aufgrund dessen bei einer Rückkehr nach Syrien eine Verhaftung sowie Folter durch das syrische Regime. Sie macht damit subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend.
E. 7.2 Die syrischen Peshmerga, auch als "Rojava Peshmerga" bekannt, sind aus syrischen Kurdinnen und Kurden gebildete, bewaffnete Einheiten in der Region Kurdistan-Irak (vgl. Zaman Al Wasl, Syrian Peshmerga Kill and Injure PKK Fighters at Iraqi border, 03.03.2017, http://en.zamanalwsl.net/news/article/23912, abgerufen am 17.01.2019). Die Rojava Peschmerga gelten als der bewaffnete Arm des Kurdischen Nationalrates (Encûmena Ni timanî ya Kurdî li Sûriyeyê, ENKS), einer Dachorganisation unterschiedlicher kurdischer Parteien in Syrien, welche PYD-kritisch eingestellt sind und die Stärkung des Widerstands gegen die syrische Regierung sowie islamische Extremisten im Fokus hat (vgl. Daily Sabah, US-led coalition won't partner with Rojava Peshmerga in Syria, coalition says, 15.03.2017, https://www.dailysabah.com/war-on-terror/2017/03/15/us-led-coalition-wont-partner-with-rojavapeshmerga- in-syria-coalition-says; War is Boring, Politics Keep Syrian Kurdish Troops From Fighting in Their Homeland, 14.10.2014, https://warisboring.com/politics-keep-syrian-kurdish-troops-from-fighting-in-their-homeland/; abgerufen am 17.1.2019). Diverse Quellen dokumentieren, dass die PYD respektive die YPG den Rojava Peshmerga die Rückkehr nach Syrien verweigert, da sie gezielt das Aufkommen alternativer bewaffneter Gruppen zu verhindern sucht (vgl. International Crisis Group, Flight of Icarus? The PYD's Precarious Rise in Syria, 08.05.2014, https://d2071andvip0wj.cloudfront.net/flight-of-icarus-the-pyd-s-precarious-rise-in-syria.pdf, abgerufen am 17.01.2019; vgl. Biro, Ibrahim (Yekîtî/ENKS) / Le Courrier du Maghreb, Ibrahim Biro: "PKK and YPG are the same totalitarian Stalinist systems, dealing with Bashar al-Assad", Mai 2017, https://lecourrierdumaghrebetdelorient.info/kurdistan/kurdistan-interview-13-ibrahim-biro-pkk-and-ypgare-the-same-totalitarian-stalinist-systems-dealing-with-bashar-al-assad/, abgerufen am 17.01.2019).
E. 7.3 Die Beschwerdeführerin legt dar, nach ihrer Ausreise aus Syrien seien die Umstände für ihre Familienangehörigen immer schwieriger geworden, weil ihr Anschluss an die Peshmerga vom Umfeld ihrer Familie nicht toleriert worden sei. Ihre Mutter und die Geschwister hätten vieles über sie anhören müssen, so auch, dass es, weil sie sich den Peshmerga angeschlossen habe, unmöglich sei, dass sie je nach Syrien zurückkehre. Ihre Familienangehörigen seien zunehmend bedrängt worden, weshalb diese (...) ebenfalls in den Nordirak ausgereist seien (vgl. a.a.O. F81, 85, 91). Auch im Zusammenhang mit ihrer (illegalen) Ausreise wies die Beschwerdeführerin auf die Spannungen zwischen der PYD und den Peshmerga hin (vgl. SEM act. A18 F85). Sie machte ausserdem geltend, dass die PYD sie schon vor ihrer Ausreise als politische Oppositionelle wahrgenommen habe (vgl. SEM act. A18 F80). Das Gericht geht von der Glaubhaftigkeit dieser Angaben aus. Das SEM hat diese ebenfalls nicht in Frage gestellt.
E. 7.4 Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in das vom Regime kontrollierte Gebiet durch Angehörige der syrischen Sicherheitskräfte einer einlässlichen Kontrolle unterzogen würde (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2016 E. 6.3.1 [als Referenzurteil publiziert]). Aufgrund des vorstehend Gesagten ist davon auszugehen, dass der Einsatz der Beschwerdeführerin für die Peshmerga das Missfallen einer gewissen Öffentlichkeit - dem Umfeld ihrer Familie - auf sich gezogen hat. Auch kann eine zumindest fallweise Zusammenarbeit der PYD respektive der YPG mit dem Regime nicht ausgeschlossen werden (vgl. Eva Savelsberg, 9. Der Aufstieg der kurdischen PYD im syrischen Bürgerkrieg [2011 bis 2017] in: Bundesamt für Fremdwesen und Asyl [BFA], Fact Finding Mission Report Syrien, August 2017, S. 41 ff., http://www.bfa.gv.at/files/berichte/FFM_Bericht_Syrien_mit__Beitraegen_zu__Jordanien_Libanon_Irak_2017_8_31.pdf, aufgesucht am 16.01.2019). Ferner verfügt das syrische Regime über mehrere Geheimdienste, welche auch im Ausland bestens vernetzt sind. Das Gericht gelangt deshalb zur Auffassung, dass die Furcht der Beschwerdeführerin, aufgrund ihres (...) Einsatzes für die Peshmerga, bei welchem sie eine Führungsfunktion innehatte und nebst anderem auch an Kampfhandlungen (gegen den IS) teilgenommen hatte, das Interesse der syrischen Behörden - und nicht allein der PYD - auf sich gezogen zu haben und als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert worden zu sein, begründet ist.
E. 7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus Syrien die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG erfüllt und in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufzunehmen ist.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9 Die Beschwerde ist folglich teilweise gutzuheissen, soweit die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wurde. Soweit die Gewährung von Asyl und die Aufhebung der Wegweisung beantragt wurden, ist die Beschwerde abzuweisen. Die angefochtene Verfügung vom 12. Juni 2014 ist demzufolge in der Dispositivziffer 1 aufzuheben. Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Die Tochter B._______ ist in die Flüchtlingseigenschaft ihrer Mutter miteinzubeziehen (Art. 51 abs. 1 AsylG).
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem teilweisen Obsiegen der Beschwerdeführerin auszugehen, wobei bei Verfahrenskonstellationen wie der vorliegenden (Abweisung im Asylpunkt, Gutheissung hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft) ein hälftiges Durchdringen angenommen wird.
E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführenden die hälftigen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 375.- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind durch den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 750.- vollständig gedeckt und mit diesem zu verrechnen; der Überschuss von Fr. 375.- ist den Beschwerdeführenden zurückzuerstatten (vgl. beiliegendes Formular Zahladresse).
E. 10.3 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zusprechen (Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ([VGKE, SR 173.320.2]). Mit der Beschwerde vom 19. Oktober 2017 wurde eine Kostennote zu den Akten gereicht. Darin wird ein Aufwand in der Höhe von Fr. 1'520.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) ausgewiesen. In Berücksichtigung des darin nicht enthaltenen Aufwandes für die Replik ist der Aufwand für das vorliegende Beschwerdeverfahren auf insgesamt Fr. 1'800.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Angesichts des nicht vollumfänglichen Obsiegens ist den Beschwerdeführerenden eine von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung von Fr. 900.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden beantragt wurde. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Dispositivziffer 1 der Verfügung des SEM vom 28. September 2017 wird aufgehoben und die Beschwerdeführenden werden als Flüchtlinge anerkannt.
- Die hälftigen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 375.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 750.- verrechnet. Der Überschuss von Fr. 375.-- wird den Beschwerdeführenden durch das Bundesverwaltungsgericht rückerstattet.
- Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 900.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Tamina Bader Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5941/2017 Urteil vom 13. März 2019 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Tamina Bader. Parteien A._______, geboren (...), und ihre Tochter, B._______, geboren (...), Syrien, beide vertreten durch MLaw Céline Benz-Desrochers, Bündner Beratungsstelle für Asylsuchende, Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 28. September 2017 / N (...). Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend die Beschwerdeführerin) suchte am 9. September 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 14. Oktober 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) statt; am 2. März 2017 wurde sie vertieft zu den Asylgründen angehört. B. Am (...) kam die Tochter der Beschwerdeführerin zur Welt. C. Zur Begründung des Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und stamme aus C._______ in der Provinz D._______. Als Kleinkind sei sie mit ihrer Familie nach E._______ gezogen, wo sie bis (...) gelebt habe; sie sei Studentin gewesen. Das zweite Halbjahr bis zu ihrer Ausreise im (...) habe sie bei ihrem Onkel in F._______, Provinz D._______, gelebt. In den Jahren (...) bis (...) habe sie wiederholt an Demonstrationen, so in G._______, H._______ oder I._______, wie auch an geheimen politischen Treffen teilgenommen . Aus diesem Grund habe die PYD (Partiya Yekitîya Demokrat; Demokratische Einheitspartei) respektive die YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) sie gedrängt, sich ihnen anzuschliessen. Im Jahr (...) habe sie die syrische Staatsangehörigkeit erhalten. Als sich die Situation in Syrien zunehmend verschlechtert habe, habe sie sich mit Unterstützung ihres Onkels für eine Ausbildung für Frauen bei der Peshmerga im Nordirak angemeldet. Für diese Ausbildung habe sie einer Partei angehören müssen, weshalb sie der Kurdischen Demokratischen Partei Syriens (KDP-S) beigetreten sei. Im (...) sei sie illegal in den Nordirak ausgereist und habe sich der Peshmerga angeschlossen, wo sie nach der Ausbildung ab (...) für eine Gruppe von elf Frauen verantwortlich gewesen sei. Sie und ihre Gruppe seien im Umgang mit Waffen ausgebildet und an Checkpoints und zur Bewachung eines Flüchtlingslagers eingesetzt worden. Zudem habe sie mit ihrer Gruppe an Kampfhandlungen gegen den Islamischen Staat (IS) (...) teilgenommen. Wegen der instabilen Sicherheitslage im Nordirak und aus Sorge, dass ihrer Familie ihretwegen etwas zustossen könnte, habe sie sich schliesslich entschieden, den Nordirak zu verlassen. Sie habe sich einen syrischen Pass ausstellen lassen und am (...) geheiratet. Die Ehe sei in Syrien arrangiert und in Abwesenheit von ihr und ihrem in der Schweiz wohnhaften Bräutigam geschlossen worden. Im (...) sei sie vom Nordirak in die Türkei und weiter zu ihrem Ehemann in die Schweiz gereist. Nach ihrer Ausreise aus Syrien im (...) sei ihrer Familie mehrfach mitgeteilt worden, dass sie (die Beschwerdeführerin) nicht mehr nach Syrien zurückkehren könne. Ihre Familie sei ihretwegen zunehmend bedrängt worden, weshalb diese Syrien einige Monate später ebenfalls verlassen habe und seither im Nordirak lebe. Die Beschwerdeführerin reichte die Kopie ihrer Heiratsbestätigung, Feriengesuche bei der Peshmerga, Bestätigungen betreffend eine Augenuntersuchung und ihre Mitgliedschaft bei der KDP-S, mehrere Fotos und ein Urteil des Justizministeriums in E._______ zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 28. September 2017 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. E. Die Beschwerdeführerin focht diesen Entscheid mit Rechtsmitteleingabe vom 19. Oktober 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragte für sich und ihre Tochter, die angefochtene Verfügung sei in den Dispositivziffern 1 bis 3 aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventuell sei der Vollzug der Wegweisung wegen Unzulässigkeit auszusetzen. Subeventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Bestellung einer amtlichen Rechtsbeiständin in der Person der rubrizierten Rechtsvertreterin. Mit der Beschwerde reichte sie einen Mietvertrag vom 5. Mai 2015, einen Arbeitsvertrag des Ehemannes vom 31. März 2017, eine Krankenkassenprämienrechnung vom 17. Dezember 2016 sowie eine Kostennote vom 19. Oktober 2017 zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 3. November 2017 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin auf, bis zum 20. November 2017 das Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln versehen einzureichen. G. Mit Eingabe vom 13. November 2017 übermittelte die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht das erwähnte Formular und mehrere Belege (insb. Prämienrechnungen der Krankenkasse mit Prämienverbilligung, Mietvertrag, Arbeitsvertrag, Postenauszug eines Bankkontos, Arzt- und Zahnarztrechnungen, Police der Haushaltsversicherung, diverse Lohnabrechnungen sowie Belege von Zahlungen an Visana, CSS Kranken-Versicherung und [...], jeweils in Kopie). H. Mit Zwischenverfügung vom 23. November 2017 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung infolge fehlender Bedürftigkeit ab und forderte die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 8. Dezember 2017 auf. Dieser wurde am 4. Dezember 2017 geleistet. I. In der Vernehmlassung vom 20. Dezember 2017 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. J. Die Beschwerdeführerin replizierte innert erstreckter Frist am 11. Januar 2018 unter Beilage einer Kopie des bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Urteils des Justizministeriums in E._______ (vgl. Bst. C). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt nachstehender Erwägung - einzutreten. 1.3 Der Vollzug der Wegweisung wurde zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Auf den entsprechenden Eventualantrag ist daher nicht einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung der Abklärungs- und Begründungspflicht und damit des rechtlichen Gehörs. 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern und erhebliche Beweise beizubringen, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 3.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, das SEM habe auf die Prüfung des eingereichten Urteils des Justizministeriums vom (...) beziehungsweise (...) verzichtet und es unterlassen zu begründen, inwiefern eine Verurteilung in Abwesenheit ausgeschlossen und unglaubhaft wäre. In diesem Zusammenhang habe das SEM zudem den Sachverhalt hinsichtlich ihrer Identifizierung durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte ungenügend abgeklärt. Damit habe es die Abklärungs- und Begründungspflicht verletzt. Das SEM hat sich mit den wesentlichen Äusserungen der Beschwerdeführerin in Bezug auf die dargelegte Suche durch die syrischen Behörden auseinandergesetzt und das eingereichte Beweismittel - oben genanntes Urteil - gewürdigt (vgl. angefochtene Verfügung Abschnitt II, Ziff. 1). Dabei kam es zum Schluss, dass keine konkreten Hinweise auf eine tatsächliche Identifizierung der Beschwerdeführerin durch die syrischen Behörden vorliegen würden und die betreffenden Vorbringen nicht glaubhaft seien. Aus der angefochtenen Verfügung wird denn auch ersichtlich, von welchen Kriterien sich das SEM hat leiten lassen und weshalb es zum ablehnenden Ergebnis gelangt ist. Auf Beschwerdeebene wird diesbezüglich verkannt, dass eine nicht den Erwartungen entsprechende Würdigung der vorgetragenen Tatsachen und eingereichten Beweismittel nicht gleichzusetzen ist mit einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung respektive Verletzung des rechtlichen Gehörs. Eine damit verbundene Gehörsverletzung beziehungsweise eine Verletzung der Pflicht zur Abklärung des rechtsrelevanten Sachverhalts kann nicht erblickt werden. Die obgenannten Rügen gehen somit fehl. Ausserdem zeigt die vorliegende Beschwerde, dass eine sachgerechte Anfechtung problemlos möglich war. Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung dazu, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag ist daher abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Begründet ist die Furcht vor Verfolgung, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1 S. 449, 2010/57 E. 2 S. 827 f.). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie BVGE 2012/5 E. 2.2). 4.3 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist nicht allein die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern insbesondere auch die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. So ist gegebenenfalls auch eine asylsuchende Person als Flüchtling anzuerkennen, die erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise - aufgrund objektiver oder subjektiver Nachfluchtgründe - im Falle einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. 4.3.1 Objektive Nachfluchtgründe sind dann gegeben, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von Verfolgung bedrohten Person ist in diesen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. 4.3.2 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asylausschluss. Personen, welche Subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). 4.3.3 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1; 2009/28 E. 7.1; EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG, vgl. E. 4.1). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten der asylsuchenden Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, dass die Beschwerdeführerin für ihr Vorbringen, wonach sie von den syrischen Behörden gesucht werde, keine konkreten Hinweise habe nennen können, die auf eine tatsächliche Identifizierung ihrer Person durch die syrischen Behörden hindeuten würden. Es widerspreche zudem der allgemeinen Logik, dass ohne vorgängiges Verfahren ein Urteil gegen sie erlassen worden sei. An dieser Einschätzung vermöge auch das eingereichte Urteil des Justizministeriums in E._______, wonach sie wegen Demonstrationsteilnahme und Arbeit bei verbotenen Organisationen zu (...) Gefängnis und einer Geldstrafe verurteil werde, nichts zu ändern, da gemäss zahlreichen übereinstimmenden, öffentlich zugänglichen Quellen syrische Dokumente aller Art leicht käuflich erwerbbar seien. Folglich komme syrischen Dokumenten - und entsprechend dem eingereichten Urteil - kein genügender Beweiswert zu. Sodann komme der vorgebrachten Befürchtung einer Zwangsrekrutierung durch die PYD respektive der YPG keine asylrelevante Bedeutung zu. Die Rekrutierung sei nicht auf eine von Art. 3 AsylG geschützte Eigenschaft zurückzuführen. Gemäss allgemein zugänglichen Informationen möge für Kurden ein sozialer Druck zur Unterstützung der Volksmiliz bestehen. Es sei jedoch davon auszugehen, dass die PYD respektive YPG über genügend freiwillige, einsatzwillige Personen verfüge und nicht auf Zwangsrekrutierungen angewiesen sei. Angesichts der Aktenlage sei nicht davon auszugehen, dass sie persönlich den syrischen Behörden als regimekritische Person bekannt sei. Ihren Aussagen bei der Bundesanhörung lasse sich nicht entnehmen, dass sie bei den Demonstrationen von den Behörden identifiziert worden oder dass diese von ihrer Parteiaktivität Bescheid gewusst hätten. So habe sie bei der Anhörung ausgeführt, dass ihr politisches Engagement lediglich der PYD aufgefallen sei. Aufgrund des ab dem Jahre (...) sukzessiv schwindenden Einflusses der syrischen Behörden in H._______ könne zumindest bezweifelt werden, dass die syrischen Behörden überhaupt in der Lage gewesen wären, nicht besonders exponierte Demonstrationsteilnehmer zu identifizieren. Darüber hinaus sei angesichts der Aktenlage auch nicht davon auszugehen, dass sie persönlich den syrischen Behörden als Mitglied der Pesh-merga bekannt sei. Aus ihren Aussagen sei nicht zu entnehmen, dass die syrischen Behörden Kenntnis von ihrer Arbeit für die Peshmerga gehabt hätten, zumal sie nie gegen das syrische Regime gekämpft, sondern vor allem Wachfunktionen innerhalb des Nordiraks wahrgenommen habe. Es bestehe somit kein konkreter Anlass zur Annahme, dass sie bei einer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten habe. 5.2 Die Beschwerdeführerin entgegnete in ihrer Rechtsmittelschrift, sie habe im vorinstanzlichen Verfahren verschiedene Beweismittel eingereicht, welche geeignet seien, die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nachzuweisen. Das SEM habe die Echtheit dieser Dokumente nicht in Frage gestellt und zudem anerkannt, dass sie Mitglied der KDP-S sei, sich der Peshmerga angeschlossen habe, regelmässig an Demonstrationen teilgenommen habe und ihr politisches Engagement der PYD aufgefallen sei. Die regelmässige Teilnahme an Demonstrationen stelle eine schwere kritische Meinungsäusserung gegen das syrische Regime dar. Das Bundesverwaltungsgericht habe mit Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 festgestellt, das bereits einfache Teilnehmer an regimefeindlichen Demonstrationen, sofern sie von den staatlichen Sicherheitskräften identifiziert worden seien, einer Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt seien. Zudem sei davon auszugehen, dass das eingereichte Urteil des Justizministeriums in E._______ echt sei. Aufgrund der Präsenz des syrischen Regimes in der Provinz J._______, der Überwachung von verdächtigen Regimegegnern durch die Geheimdienste sowie einer vermutlichen Zusammenarbeit zwischen der YPG und dem syrischen Regime beziehungsweise einer möglichen Denunziation durch die YPG könne nicht ausgeschlossen werden, dass die syrischen Sicherheitskräfte ihre oppositionelle und politische Tätigkeit - als KDP-S-Mitglied und Peshmergakäm- pferin - bemerkt und sie identifiziert und auf einer Liste aufgeführt hätten. Dabei sei von Bedeutung, dass sie im Jahr (...) die Grenze von Syrien in den Irak nur habe passieren können, weil die Peshmerga die Grenzposten über ihre Person informiert habe. Relevant sei ebenso, dass sie eine Führungsfunktion bei der Peshmerga ausgeübt habe. Bei einer Rückkehr nach Syrien drohe ihr eine Verhaftung sowie Folter durch das syrische Regime. 5.3 In der Vernehmlassung führte das SEM aus, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Gefährdung seitens des syrischen Regimes keine hinreichenden Anhaltspunkte für die angebliche Identifizierung ihrer Person dargelegt und ihre Ausführungen mit blossen Vermutungen begründet habe. Insbesondere die Fragen, ob die Demonstrationsteilnahmen für sie Konsequenzen gehabt hätten, habe sie ausweichend beantwortet, indem sie geltend gemacht habe, der PYD aufgefallen zu sein und von ihr bedrängt worden zu sein, sich ihr anzuschliessen. Entsprechend sei aus ihren Aussagen nicht ersichtlich, dass sie jemals konkrete Probleme mit den syrischen Behörden gehabt hätte. Betreffend das eingereichte Urteil sei sie auch auf Nachfragen hin nicht in der Lage gewesen zu berichten, wie und weshalb ihr Onkel in den Besitz dieses Dokuments gekommen sei. Gemäss Analyse der internen Dokumentenprüfungsstelle handle es sich bei den Stempeln auf dem Urteil um gedruckte Stempel, was zusätzlich die Zweifel an der Echtheit des Dokuments erhärte. Auch falle auf, dass sowohl das Datum der Urteilsfällung wie auch die Unterschriften des Gerichtspräsidenten und des Verwaltungsvorstands fehlen würden. Es sei ausserdem nicht ersichtlich, inwiefern das Urteil bereits am (...) dem Empfänger zugestellt und mitgeteilt worden sein könne, das Urteil selber aber mit (...) datiert sei. Es sei demnach mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht davon auszugehen, dass das Urteil echt sei. Dem Dokument komme keinerlei Beweiswert zu. 5.4 In der Replik entgegnete die Beschwerdeführerin, das SEM habe nicht berücksichtigt, dass sie gesagt habe: "Ja, vor allem in letzter Zeit fielen wir der PYD auf. Diese standen dem Regime sehr nahe. Das Regime hat sie jeweils in die Häuser geschickt, um Leute zu rekrutieren". Wenn sie in Syrien geblieben wäre, wäre sie gezwungen gewesen, sich dem Militär anzuschliessen. Die PYD sei fast wöchentlich zu ihr nach Hause gekommen und habe eine Bestandsaufnahme gemacht. Sie habe somit klar erwähnt, dass sie vom Regime durch die PYD identifiziert worden sei. Wenn sie keine Probleme gehabt hätte, wäre sie nicht nach Kurdistan gezogen. Aufgrund ihrer gesamten politischen Aktivitäten sei sie in Syrien gezielt gefährdet. In Bezug auf das Urteil habe sie erklärt, dass ihr Onkel ihr nur mitgeteilt habe, er habe ein Schreiben bekommen. Sie hätten über das Telefon nicht frei sprechen können. Der Onkel habe eine führende Position bei der Partei und sie habe ab dem Jahr (...) teilweise bei ihm gewohnt, deswegen könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Onkel das Urteil erhalten habe. Im Übrigen sei das Urteil entgegen den Ausführungen des SEM am (...) nicht zugestellt worden, sondern dannzumal geschrieben beziehungsweise vorbereitet und am (...) gefällt worden. Auch seien die Unterschriften des Gerichtspräsidenten und des Verwaltungsvorstandes vorhanden. 6. 6.1 Vorab ist mit dem SEM einig zu gehen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführerin, sie sei wegen Demonstrationsteilnahme und Arbeit bei verbotenen Organisationen zu fünf Jahren Gefängnis und einer Geldstrafe verurteilt worden, den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhält. Die Beschwerdeführerin reichte zur Untermauerung dieses Vorbringens ein Urteil zu den Akten. Dabei handelt es sich um ein vom Justizministerium in E._______ ausgestelltes und an (...) adressiertes, mithin um ein behördeninternes Dokument. Bereits dieser Umstand wirft, wie vom SEM zutreffend festgehalten, die Frage auf, wie die Beschwerdeführerin beziehungsweise ihr Onkel in den Besitz dieses Dokuments gelangt sein sollen. Bezeichnenderweise war die Beschwerdeführerin auch nicht in der Lage, zu berichten, wie, weshalb und wann ihr Onkel in den Besitz dieses Dokuments gekommen sein soll. Ihre Begründung, der Onkel habe eine führende Position bei der Partei und sie habe teilweise bei ihm gelebt, deswegen könne nicht ausgeschlossen werden, dass er das Urteil erhalten habe, vermag die Unstimmigkeit jedenfalls nicht aufzulösen. Der in der Replik unbestritten gebliebene Hinweis des SEM, dass die Stempel auf dem Gerichtsurteil gedruckt sind und es sich nicht um Nassstempel handelt, erhärtet die Zweifel am Dokument. Soweit die Beschwerdeführerin replikweise einwendet, das Urteil sei am (...) von der Verwaltung ausgefertigt beziehungsweise vorbereitet worden, das Gericht habe jedoch erst am (...) das Urteil gefällt, ist entgegenzuhalten, dass für diesen Fall unstimmig ist, dass nur das 1. Blatt des Dokuments mit Datum vom (...) zwei Unterschriften aufweist, indessen das angebliche Urteil vom (...) (2. Blatt) keine Unterschriften enthält. Mit Blick darauf, dass syrische Dokumente aller Art leicht käuflich zu erwerben sind - was von der Beschwerdeführerin ausdrücklich bestätigt wird (vgl. SEM act. A18 F109) - kommt dem Dokument insgesamt kein Beweiswert zu. 6.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sich aufgrund ihres politischen Engagements vor ihrer Ausreise aus Syrien vor Konsequenzen des syrischen Regimes zu fürchten. Sie macht aber keinen direkten Kontakt mit den syrischen Behörden geltend, so ist nicht ersichtlich, dass diese sie als Regimegegnerin identifiziert hätten. Eine vorfluchtmässige Verfolgung im Zusammenhang mit ihrem politischen Engagement ist nicht ersichtlich. Sie machte dementsprechend auch nicht geltend, dass sie aufgrund von Problemen im Zusammenhang mit ihrem politischen Engagement ausgereist sei, sondern begründete ihre Ausreise aus Syrien damit, dass ihr eine (Zwangs-)Rekrutierung der PYD respektive der YPG gedroht habe (vgl. SEM act. A18 F69 ff., F80). Diesbezüglich ist generell auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2015 zu verweisen, in welchem festgehalten wird, dass einer Verweigerung der Rekrutierung durch die YPG grundsätzlich keine Asylrelevanz zukommt (vgl. Urteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3). Zwar ist davon auszugehen, dass in den von der YPG kontrollierten Gebieten Nordsyriens Aufforderungen zur Leistung eines Dienstes ergehen. Eine Weigerung zieht zum heutigen Zeitpunkt jedoch keine asylrelevanten Sanktionen nach sich (vgl. Urteile des BVGer E-507/2015 vom 5. Mai 2017 E. 6.2 oder E-4943/2016 vom 27. September 2017 E. 8.1). Somit ist nicht davon auszugehen, dass die von der Beschwerdeführerin befürchtete Aufforderung der YPG beziehungsweise der PYD asylrechtlich relevante Konsequenzen hat. 6.3 Dem Gesagten nach ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine im Zeitpunkt der Ausreise bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. 7. 7.1 Das Gericht erachtet es als erstellt - und vom SEM wurde dies auch nicht bestritten, dass sich die Beschwerdeführerin im (...) im Nordirak der Peshmerga anschloss. Nach Absolvieren einer dreimonatigen militärischen Ausbildung war sie von (...) bis (...) für eine Gruppe von elf Frauen verantwortlich, wobei sie an Checkpoints stationiert war, Flüchtlingslager bewachte und an Kampfhandlungen gegen den IS (...) teilnahm. Die Beschwerdeführerin befürchtet aufgrund dessen bei einer Rückkehr nach Syrien eine Verhaftung sowie Folter durch das syrische Regime. Sie macht damit subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. 7.2 Die syrischen Peshmerga, auch als "Rojava Peshmerga" bekannt, sind aus syrischen Kurdinnen und Kurden gebildete, bewaffnete Einheiten in der Region Kurdistan-Irak (vgl. Zaman Al Wasl, Syrian Peshmerga Kill and Injure PKK Fighters at Iraqi border, 03.03.2017, http://en.zamanalwsl.net/news/article/23912, abgerufen am 17.01.2019). Die Rojava Peschmerga gelten als der bewaffnete Arm des Kurdischen Nationalrates (Encûmena Ni timanî ya Kurdî li Sûriyeyê, ENKS), einer Dachorganisation unterschiedlicher kurdischer Parteien in Syrien, welche PYD-kritisch eingestellt sind und die Stärkung des Widerstands gegen die syrische Regierung sowie islamische Extremisten im Fokus hat (vgl. Daily Sabah, US-led coalition won't partner with Rojava Peshmerga in Syria, coalition says, 15.03.2017, https://www.dailysabah.com/war-on-terror/2017/03/15/us-led-coalition-wont-partner-with-rojavapeshmerga- in-syria-coalition-says; War is Boring, Politics Keep Syrian Kurdish Troops From Fighting in Their Homeland, 14.10.2014, https://warisboring.com/politics-keep-syrian-kurdish-troops-from-fighting-in-their-homeland/; abgerufen am 17.1.2019). Diverse Quellen dokumentieren, dass die PYD respektive die YPG den Rojava Peshmerga die Rückkehr nach Syrien verweigert, da sie gezielt das Aufkommen alternativer bewaffneter Gruppen zu verhindern sucht (vgl. International Crisis Group, Flight of Icarus? The PYD's Precarious Rise in Syria, 08.05.2014, https://d2071andvip0wj.cloudfront.net/flight-of-icarus-the-pyd-s-precarious-rise-in-syria.pdf, abgerufen am 17.01.2019; vgl. Biro, Ibrahim (Yekîtî/ENKS) / Le Courrier du Maghreb, Ibrahim Biro: "PKK and YPG are the same totalitarian Stalinist systems, dealing with Bashar al-Assad", Mai 2017, https://lecourrierdumaghrebetdelorient.info/kurdistan/kurdistan-interview-13-ibrahim-biro-pkk-and-ypgare-the-same-totalitarian-stalinist-systems-dealing-with-bashar-al-assad/, abgerufen am 17.01.2019). 7.3 Die Beschwerdeführerin legt dar, nach ihrer Ausreise aus Syrien seien die Umstände für ihre Familienangehörigen immer schwieriger geworden, weil ihr Anschluss an die Peshmerga vom Umfeld ihrer Familie nicht toleriert worden sei. Ihre Mutter und die Geschwister hätten vieles über sie anhören müssen, so auch, dass es, weil sie sich den Peshmerga angeschlossen habe, unmöglich sei, dass sie je nach Syrien zurückkehre. Ihre Familienangehörigen seien zunehmend bedrängt worden, weshalb diese (...) ebenfalls in den Nordirak ausgereist seien (vgl. a.a.O. F81, 85, 91). Auch im Zusammenhang mit ihrer (illegalen) Ausreise wies die Beschwerdeführerin auf die Spannungen zwischen der PYD und den Peshmerga hin (vgl. SEM act. A18 F85). Sie machte ausserdem geltend, dass die PYD sie schon vor ihrer Ausreise als politische Oppositionelle wahrgenommen habe (vgl. SEM act. A18 F80). Das Gericht geht von der Glaubhaftigkeit dieser Angaben aus. Das SEM hat diese ebenfalls nicht in Frage gestellt. 7.4 Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in das vom Regime kontrollierte Gebiet durch Angehörige der syrischen Sicherheitskräfte einer einlässlichen Kontrolle unterzogen würde (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2016 E. 6.3.1 [als Referenzurteil publiziert]). Aufgrund des vorstehend Gesagten ist davon auszugehen, dass der Einsatz der Beschwerdeführerin für die Peshmerga das Missfallen einer gewissen Öffentlichkeit - dem Umfeld ihrer Familie - auf sich gezogen hat. Auch kann eine zumindest fallweise Zusammenarbeit der PYD respektive der YPG mit dem Regime nicht ausgeschlossen werden (vgl. Eva Savelsberg, 9. Der Aufstieg der kurdischen PYD im syrischen Bürgerkrieg [2011 bis 2017] in: Bundesamt für Fremdwesen und Asyl [BFA], Fact Finding Mission Report Syrien, August 2017, S. 41 ff., http://www.bfa.gv.at/files/berichte/FFM_Bericht_Syrien_mit__Beitraegen_zu__Jordanien_Libanon_Irak_2017_8_31.pdf, aufgesucht am 16.01.2019). Ferner verfügt das syrische Regime über mehrere Geheimdienste, welche auch im Ausland bestens vernetzt sind. Das Gericht gelangt deshalb zur Auffassung, dass die Furcht der Beschwerdeführerin, aufgrund ihres (...) Einsatzes für die Peshmerga, bei welchem sie eine Führungsfunktion innehatte und nebst anderem auch an Kampfhandlungen (gegen den IS) teilgenommen hatte, das Interesse der syrischen Behörden - und nicht allein der PYD - auf sich gezogen zu haben und als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert worden zu sein, begründet ist. 7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus Syrien die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG erfüllt und in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufzunehmen ist. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9. Die Beschwerde ist folglich teilweise gutzuheissen, soweit die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wurde. Soweit die Gewährung von Asyl und die Aufhebung der Wegweisung beantragt wurden, ist die Beschwerde abzuweisen. Die angefochtene Verfügung vom 12. Juni 2014 ist demzufolge in der Dispositivziffer 1 aufzuheben. Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Die Tochter B._______ ist in die Flüchtlingseigenschaft ihrer Mutter miteinzubeziehen (Art. 51 abs. 1 AsylG). 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem teilweisen Obsiegen der Beschwerdeführerin auszugehen, wobei bei Verfahrenskonstellationen wie der vorliegenden (Abweisung im Asylpunkt, Gutheissung hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft) ein hälftiges Durchdringen angenommen wird. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführenden die hälftigen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 375.- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind durch den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 750.- vollständig gedeckt und mit diesem zu verrechnen; der Überschuss von Fr. 375.- ist den Beschwerdeführenden zurückzuerstatten (vgl. beiliegendes Formular Zahladresse). 10.3 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zusprechen (Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ([VGKE, SR 173.320.2]). Mit der Beschwerde vom 19. Oktober 2017 wurde eine Kostennote zu den Akten gereicht. Darin wird ein Aufwand in der Höhe von Fr. 1'520.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) ausgewiesen. In Berücksichtigung des darin nicht enthaltenen Aufwandes für die Replik ist der Aufwand für das vorliegende Beschwerdeverfahren auf insgesamt Fr. 1'800.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Angesichts des nicht vollumfänglichen Obsiegens ist den Beschwerdeführerenden eine von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung von Fr. 900.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden beantragt wurde. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Dispositivziffer 1 der Verfügung des SEM vom 28. September 2017 wird aufgehoben und die Beschwerdeführenden werden als Flüchtlinge anerkannt.
3. Die hälftigen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 375.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 750.- verrechnet. Der Überschuss von Fr. 375.-- wird den Beschwerdeführenden durch das Bundesverwaltungsgericht rückerstattet.
4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 900.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Tamina Bader Versand: