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D-1983/2020

D-1983/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2021-07-14 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess Syrien eigenen Angaben zufolge am 7. März 2016 und gelangte über die Türkei und weitere ihm unbekannte Länder am 6. September 2016 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 15. September 2016 wurde er summarisch befragt und am 16. Januar 2018 einlässlich angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, er habe Syrien wegen des Militärdienstes verlassen. Als er im (...) 2016 seinen Dienst wegen des Studiums habe verschieben wollen, sei er in Haft genommen worden. Nachdem sein Vater Geld bezahlt habe, sei er wieder freigelassen und der Dienst bis (...) 2017 verschoben worden. Der Offizier habe ihm aber geraten, auszureisen, weil der Eintrag nur im Militärbüchlein eingetragen worden sei, nicht aber im System. Auf dem Heimweg habe ihm sein Vater gesagt, dass er von den Behörden gesucht werde. Auch von der kurdischen Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekitîya Demokrat - PYD) sei er wegen des Dienstes gesucht worden. Nach seiner Ausreise habe sein Vater beziehungsweise ein Agent versucht, für ihn einen Strafregisterauszug ausstellen zu lassen, um die Liste der Noten der Universität zu erhalten. Dies sei aber nicht möglich gewesen, da er (der Beschwerdeführer) vom politischen Sicherheitsdienst gesucht werde, weil er im Jahr 2011 und 2012 ungefähr fünfzehn bis zwanzig Mal an Demonstrationen teilgenommen habe. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er unter anderem sein Militärbüchlein und ein Militärdienstaufgebot (beides im Original) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 6. März 2020 - eröffnet am 10. März 2020 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung an, nahm ihn aber wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf. C. Mit Eingabe vom 9. April 2020 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Ziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sowie eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung vom 29. April 2020 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein. E. In seiner Vernehmlassung vom 22. Mai 2020 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Replik vom 9. Juni 2020 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM Stellung. Ausserdem wurde eine Kostennote zu den Akten gereicht. G. Mit Eingabe vom 17. Juli 2020 reichte der Beschwerdeführer ein mit der Replik eingereichtes Beweismittel im Original zu den Akten. H. Mit Eingabe vom 1. April 2021 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Verfahrensstand. I. Mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2021gab die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zu einer allfälligen Motivsubstitution zu äussern. J. Mit Eingabe vom 19. Mai 2021 reichte der Beschwerdeführer eine entsprechende Stellungnahme zu den Akten.

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Der Beschwerdeführer beantragt, die Sache sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dieser formelle Antrag ist vorab zu prüfen.

E. 2.1 Der Beschwerdeführer macht dabei zur Begründung geltend, die Vor-instanz habe es unterlassen, seine Vorbringen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen. Sie behaupte pauschal und ohne weitere Begründung, die Suche nach ihm durch die politische Sicherheit lasse sich nicht überprüfen. Dabei würden seine Aussagen nicht auf weitere Elemente der Glaubhaftigkeit hin geprüft. Zudem behaupte die Vorinstanz pauschal, er habe keine asylrelevante Verfolgung durch die PYD zu befürchten, ohne dazu eine Begründung unter Bezugnahme auf seine Vorbringen zu nennen.

E. 2.2 Das SEM kam in seiner Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant. Auf eine einlässliche Glaubhaftigkeitsprüfung hat es dabei verzichtet. Vor diesem Hintergrund vermag der Vorwurf, es habe die Glaubhaftigkeit der Aussagen nicht auf positive Elemente überprüft, nicht zu verfangen. Der Einwand der pauschalen Begründung kann nach dem Gesagten ebenfalls nicht bestätigt werden. Zur befürchteten Rekrutierung durch die PYD ist festzuhalten, dass diese durch den Beschwerdeführer nur nebenbei erwähnt wurde, ohne dass er hierzu konkrete Behelligungen geltend machte. Eine lediglich allgemeine Abhandlung durch die Vorinstanz scheint gerechtfertigt.

E. 2.3 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann vorliegend nach dem Gesagten nicht erkannt werden.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung hielt das SEM fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant. Seine Angabe, dass sein Vater nach seiner Ausreise erfahren habe, dass er von der politischen Sicherheit gesucht werde, lasse sich nicht überprüfen und vermöge alleine keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu belegen (vgl. BVGer Urteil E-801/2015). Zudem sei festzuhalten, dass er nach dem Jahr 2012 aufgrund der Militärdienstverschiebungen in Kontakt mit den Behörden gestanden und vor seiner Ausreise aufgrund der Demonstrationsteilnahmen nie Probleme gehabt habe. Der Vollständigkeit halber sei zudem anzumerken, dass er nach eigenen Angaben an den Demonstrationen lediglich als Mitläufer teilgenommen und sich ansonsten nie politisch engagiert habe. Dadurch könne in seinem Fall von einem niederschwelligen Profil ausgegangen werden, welches nicht geeignet sei, das Interesse der syrischen Behörden zu wecken. Aus diesem Grund könne auch darauf verzichtet werden, auf die Unglaubhaftigkeitselemente in seinen Aussagen näher einzugehen. Auch die geltend gemachte Furcht vor der Rekrutierung durch die PYD sei nicht asylrelevant. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes vermöchten diese Rekrutierungsbemühungen mangels eines Verfolgungsmotivs im Sinne von Art. 3 AsylG und mangels hinreichender Intensität keine Asylrelevanz zu entfalten (vgl. Referenzurteil BVGer vom 23. Juni 2015, D-5329/2014). In Bezug auf den Militärdienst bei der staatlichen syrischen Armee sei festzuhalten, dass im syrischen Kontext eine Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion nur dann aus Gründen im Sinne von Art. 3 AsylG erfolgt sei, wenn zusätzliche einzelfallspezifische Risikofaktoren vorliegen würden. In seinem Fall lägen - gemäss obigen Erwägungen - keine solchen Faktoren vor, die ein politisches Profil begründen könnten. Damit würden allfällige Strafmassnahmen infolge seiner Wehrdienstverweigerung keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es sei jedoch nicht auszuschliessen, dass ihm in Syrien Strafmassnahmen drohen würden, die gegen Art. 3 EMRK verstossen würden. Diesem Umstand sei bei der Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung zu tragen.

E. 5.2 In der Beschwerde wurde dem entgegengehalten, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen durchgehend detailliert, lebensnah und ohne wesentliche Widersprüche ausgefallen seien. Zwischenzeitlich könne über das Webportal (...), auf welchem die Namen der von den syrischen Behörden gesuchten Personen aufgelistet würden, definitiv bewiesen werden, dass er vom syrischen Staat, Abteilung Kriminalsicherheit, identifiziert und zur Verhaftung ausgeschrieben worden sei. Er gelte in Syrien aufgrund seiner Teilnahmen an Demonstrationen als Regimegegner. Damit sei entgegen der Argumentation in der angefochtenen Verfügung, wonach es nicht überprüfbar sei, dass er von der politischen Sicherheit gesucht werde, bewiesen, dass er die Wahrheit gesagt habe. Die regelmässige Teilnahme an Demonstrationen stelle eine schwere kritische Meinungsäusserung gegen das syrische Regime dar. Regimegegner hätten eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung gleichkomme. Daran vermöge auch die Ansicht der Vorinstanz, wonach er lediglich als Mitläufer an den Demonstrationen teilgenommen habe und wodurch in seinem Falle von einem niederschwelligen Profil ausgegangen werden könne, nichts zu ändern. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seien bereits einfache Teilnehmer an regimefeindlichen Demonstrationen, sollten sie von den staatlichen syrischen Sicherheitskräften identifiziert worden sein, einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Vorliegend sei auch unwesentlich, dass er den wahren Grund der Suche nach ihm durch die politische Sicherheit erst nach seiner Ausreise in Erfahrung habe bringen können. Massgebend für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft sei zum einen, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise gewusst habe, dass die politische Sicherheit nach ihm suche und er sich dadurch unter anderem veranlasst gesehen habe, seinen Heimatstaat zu verlassen und zum anderen, dass er im jetzigen Zeitpunkt durch den syrischen Staat identifiziert und zur Verhaftung ausgeschrieben worden sei. In Bezug auf den Militärdienst in der staatlichen syrischen Armee gelte es nach dem Gesagten festzuhalten, dass er bereits zum Zeitpunkt seiner Ausreise von den syrischen Behörden aufgrund seiner Beteiligung an regimekritischen Demonstrationen gesucht worden sei. Es sei also davon auszugehen, dass die drohende Strafe nicht allein der Sicherstellung der Wehrpflicht dienen würde. Es sei damit zu rechnen, dass er aufgrund seiner Dienstverweigerung als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig schwer bestraft würde. Die Vorinstanz führe in ihrer Verfügung überdies aus, dass ihm in Syrien Strafmassnahmen drohen könnten, die gegen Art. 3 EMRK verstossen würden. Sie begründe aber nicht, weshalb diese flüchtlingsrechtlich nicht relevant sein sollten. In Bezug auf die drohende Rekrutierung durch die PYD gehe die Vor-instanz unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts pauschal davon aus, dass diese nicht asylrelevant sei, ohne auf seine konkrete Situation einzugehen. Die Weigerung, den kurdischen Volksverteidigungseinheiten (Yekîneyên Parastina Gel - YPG) beizutreten, könne entsprechend schwerwiegende Konsequenzen haben, da Refraktäre im Zusammenhang mit der YPG als "Staatsfeinde" betrachtet und daher einer politisch motivierten, drakonischen Bestrafung zugeführt würden. Hinzu komme, dass er bereits zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien von den syrischen Behörden gesucht worden sei, wobei eine zumindest fallweise Zusammenarbeit der PYD mit dem Regime nicht ausgeschlossen werden könne (vgl. Urteil D-5941/2017 vom 13. März 2019, E. 7.4.). Zudem sei er Mitglied der Folkloregruppe "(...)" gewesen, die der Kurdisch-Demokratischen Fortschrittspartei (Partiya Demokrat ya Pêsverû Kurd li Sûriyê - PDK-S) angehöre. Politische Gegner der PYD, so insbesondere Anhänger und Mitglieder anderer Parteien könnten Bedrohungen, Entführungen, Landesverweisungen, Inhaftierungen oder Tötungen ausgesetzt sein (vgl. Urteil Bundesverwaltungsgericht E-2252/2019 vom 24. Juni 2019). Zur Stützung seiner Beschwerde reichte er einen Auszug des Webportals (...) inklusive deutscher Übersetzung zu den Akten.

E. 5.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM zum nachgereichten Auszug aus dem Webportal (...) fest, dass es nicht gesichert sei, auf welche Quellen die im Internet bestehenden Datensätze/Listen basieren würden, wodurch deren Reliabilität nicht abschliessend überprüfbar sei. Auch sei in der Beschwerdeschrift unterlassen worden, über das Zustandekommen der publizierten Datensätze verlässliche Informationen zu liefern. Zudem falle auf, dass der Internetausdruck keinerlei Sicherheitsmerkmale enthalte und somit als fälschbar angesehen werden müsse. Folglich vermöge er die Erwägungen und Schlussfolgerungen in der angefochtenen Verfügung nicht umzustossen.

E. 5.4 In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer dem entgegen, die Zuverlässigkeit der Daten, sei von mehreren vertrauenswürdigen Quellen belegt worden. Mittlerweile habe sein Vater eine Bestätigung erhalten, dass er vom politischen Sicherheitsdienst gesucht werde. Die Angaben und Daten würden mit den von ihm getätigten Aussagen in den Befragungen übereinstimmen. Der Vater habe das Dokument auf Nachfrage bei den Behörden erhalten. Wegen der Coronapandemie sei eine frühere Beschaffung nicht möglich gewesen. Da der Postweg teilweise kontrolliert werde und die Grenze zur Türkei momentan geschlossen sei, beziehungsweise es zu gefährlich wäre, sie zu überqueren, sei eine Zustellung des Originals gegenwärtig unmöglich. Er versuche seinen Vater dahingehend zu überzeugen, das Originaldokument über den Irak in die Schweiz zu schicken. Zur Stützung seiner Replik reichte der Beschwerdeführer einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zum erwähnten Webportal und eine Bestätigung vom (...) 2020 (später im Original nachgereicht), wonach er vom politischen Sicherheitsdienst gesucht werde, zu den Akten.

E. 6.1 Vorab ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die Begründung der Vorinstanz gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG); es kann die Beschwerde - unter Beachtung des rechtlichen Gehörs - auch aus anderen Überlegungen als jenen der Vorinstanz abweisen (sog. Motivsubstitution vgl. Madeleine Camprubi, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl., 2019, Art. 62, N 16; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, S. 398).

E. 6.2 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller bzw. die Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).

E. 6.3 Auffallend ist vorliegend zunächst, dass der Beschwerdeführer die Vorbringen anlässlich der freien Rede und anschliessend bei den Rückfragen, in den gleichen Abläufen und praktisch in den gleichen Worten wiedergab, sodass der Eindruck entsteht, er habe die Worte zuvor auswendig gelernt (vgl. A14 F54 und F63 f.). Dies weckt erste Zweifel.

E. 6.4 In den Aussagen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Suche nach ihm durch die politische Sicherheit und das Aufgebot zum Militärdienst finden sich sodann verschiedene Widersprüche und Ungereimtheiten. So gab er an der Befragung zunächst an, er sei aufgrund des Militärdienstes und der Suche durch die politische Sicherheit nach ihm ausgereist. Kurz darauf sagte er aber, er habe von dieser Suche erst nach seiner Ausreise, in der Türkei erfahren. Auf Rückfrage bestätigte er, nicht wegen dieser ausgereist zu sein (vgl. A6 S. 6). Im Widerspruch dazu machte er an der Anhörung geltend, sein Vater habe ihm bereits auf dem Heimweg vom Rekrutierungszentrum gesagt, dass er gesucht werde, in der Türkei habe er dann lediglich erfahren, dass es sich um eine Suche durch die politische Sicherheit gehandelt habe (vgl. A14 F54 ff. und F73 ff.). Wenn er in der Stellungnahme vom 19. Mai 2021 diese Aussagen lediglich wiederholt, vermag dies nicht zu überzeugen. Dies gilt insbesondere auch angesichts des expliziten Eingeständnisses an der Befragung, die Suche nach ihm habe mit seiner Ausreise nichts zu tun gehabt und er sei nur wegen des Militärdienstes ausgereist (vgl. A6 S. 6). Der summarische Charakter der Befragung vermag diesen Widerspruch nicht zu erklären. Zudem machte der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben zur Person, welche versucht habe, für ihn einen Strafregisterauszug ausstellen zu lassen und dabei den Grund der Suche nach ihm erfahren habe. An der Befragung gab er an, dies sei ein Agent gewesen (vgl. A6 S. 6). An der Anhörung behauptete er jedoch, sein Vater habe dies gemacht (vgl. A16 F75 ff.).

E. 6.5 An der Befragung gab der Beschwerdeführer weiter an, er sei noch nie konkret für den Dienst vorgeladen worden (vgl. A6 S. 7). An der Anhörung machte er im Widerspruch dazu geltend, dass er bereits kurz nach seiner Ausreise in der Türkei von einem Aufgebot zum Militärdienst erfahren habe (vgl. A14 F111). Dass er die Frage bei der Befragung, wie in der Stellungnahme vom 19. Mai 2021 geltend gemacht, nicht richtig verstanden beziehungsweise den Zusammenhang zum schriftlichen Aufgebot nicht hergestellt habe, vermag angesichts der Wichtigkeit dieses Vorbringens nicht zu überzeugen. Dieser Widerspruch wird auch durch die Einreichung des Aufgebotes im Original nicht aufgelöst. Dieses Beweismittel weist angesichts der Aussagen des Beschwerdeführers nur einen geringen Beweiswert auf. Zudem will er das Aufgebot just nach seiner Ausreise im Jahr 2016 erhalten haben, reichte es aber erst an der Anhörung im Jahr 2018 zu den Akten. Weiter ist zu erwähnen, dass der Dienst gemäss seinem Dienstbüchlein bis im (...) 2017 verschoben wurde. Das Vorbringen, wonach dies nicht im System eingetragen worden sei, ist als Schutzbehauptung zu werten, zu welcher auch in der Stellungnahme vom 19. Mai 2021 keine weiteren Informationen gegeben werden konnten. Schliesslich ist auch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nach dem Erhalt des Aufgebotes nicht mehr durch die Behörden bei sich zu Hause gesucht wurde, obwohl er diesem nicht nachgekommen ist und angeblich von der politischen Sicherheit gesucht wurde. Gegen eine Verfolgung des Beschwerdeführers spricht auch der Umstand, dass sein Bruder in keiner Weise behelligt worden sei und sein Studium habe fortführen können. Dass die Stadt nicht unter Kontrolle der Behörden gestanden habe, deren Repressalien nicht immer einheitlich seien und sein Bruder selber nicht an Demonstrationen teilgenommen habe, wie dies in der Stellungnahme vom 19. Mai 2021 eingewendet wurde, vermag dies nicht überzeugend zu erklären.

E. 6.6 Im Weiteren scheint es unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer, wäre er tatsächlich aufgrund seiner Demonstrationsteilnahmen im Jahr 2011 und 2012 gesucht worden, während derart langer Zeit unbehelligt hätte in Syrien leben, studieren und sogar unter Behördenkontakt zweimal seinen Dienst verschieben können. So gab er an, er sei zuvor wegen den Demonstrationen nicht behelligt worden (vgl. A16 F94 ff.). Es ist davon auszugehen, dass er spätesten anlässlich seiner Verhaftung im (...) 2016 persönlich auf die Suche angesprochen beziehungsweise befragt worden und nicht ohne weitere Auflagen nach derart kurzer Zeit wieder freigelassen worden wäre, dies sogar unter Gewährung der weiteren Dienstverschiebung. Der Einwand in der Stellungnahme vom 19. Mai 2021, seine Herkunftsregion habe damals nicht unter Kontrolle der Regierung gestanden und er habe zwar an der Universität studiert aber nicht in Behördenkontakt gestanden, vermag nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer hatte bereits zuvor um Verschiebung seines Dienstes ersucht und stand somit sehr wohl in Behördenkontakt.

E. 6.7 Der Beschwerdeführer konnte in der Anhörung denn auch nicht angeben, seit wann er genau gesucht wurde und gesteht selber ein, dass er im Jahr 2015, als er seine zweite Dienstverschiebung beantragt habe, wohl noch nicht gesucht worden sei (vgl. A16 F106). Gemäss der inzwischen eingereichten angeblichen Bestätigung beziehungsweise deren Übersetzung sei das Urteil gegen ihn aber bereits im Jahr 2012 ergangen. An der Befragung hatte er ebenfalls angegeben, dass er seit dem Jahr 2011 oder 2012 gesucht worden sei (vgl. A6 S. 6). Bezeichnenderweise machte der Beschwerdeführer auch widersprüchlich Aussagen zum Zeitpunkt der letzten Demonstrationsteilnahme. An der Befragung sagte er, er habe im Jahr 2011 und 2012 teilgenommen (vgl. A6 S.7). An der Anhörung sagte er zunächst auch aus, er habe nach dem Studienanfang (2012/2013) an keinen Demonstrationen mehr teilgenommen (vgl. A16 F100), meinte aber später, die letzte Demonstration sei drei oder vier Jahre her (vgl. A16 F98), also im Jahr 2014 oder 2015.

E. 6.8 In Bezug auf den Auszug aus dem Webportal (...) ist auf die Erwägungen in der Vernehmlassung des SEM zu verweisen. Auch wenn verschiedene Quellen die von «(...)» publizierten Listen für plausibel halten (vgl. eingereichter Bericht der SFH), lässt sich die Authentizität und Aktualität der Daten nicht mit Bestimmtheit beurteilen, zumal das entsprechende Medium nur sehr spärlich Informationen über seine Quellen preisgibt (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5253/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 5.2.1 m.w.H.). Dass der Beschwerdeführer nicht als Urheber der Webseite in Frage kommt, wie in der Stellungnahme vom 19. Mai 2021 geltend gemacht, wird nicht bestritten, ändert aber in der Sache nichts.

E. 6.9 Vor diesem Hintergrund vermag die mit der Replik zu den Akten gereichte Bestätigung vom (...) 2020, wonach der Beschwerdeführer vom politischen Sicherheitsdienst gesucht werde, aufgrund ihres geringen Beweiswertes (auch im Original) nichts zu ändern. Die Aussagen des Beschwerdeführers zu deren Zustandekommen scheinen unplausibel. So soll der Vater das Dokument auf simple Nachfrage bei den Behörden erhalten haben. Weshalb er diese Bestätigung nicht schon viel früher beantragt hat, bleibt ebenfalls unklar. Zudem gab der Beschwerdeführer zunächst an, es sei zurzeit unmöglich das Original dieser Bestätigung in die Schweiz schicken zu lassen. Kurze Zeit später reichte er dieses aber ohne weitere Erklärungen nach.

E. 6.10 Nach dem Gesagten ist die Suche nach dem Beschwerdeführer durch die politische Sicherheit als nicht glaubhaft gemacht zu erkennen.

E. 7 Bei Wehrdienstverweigerung und Desertion im syrischen Kontext ist nur dann eine asylrelevante Strafe zu befürchten, wenn zusätzliche exponierende Faktoren gegeben sind, welche darauf schliessen lassen, dass eine Person als Regimegegner angesehen wird und somit aus politischen Gründen eine unverhältnismässige Strafe zu befürchten hätte (vgl. BVGE 2015/3, bestätigt in BVGE 2020 VI/4). Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer ausgehoben und für militärdiensttauglich erklärt wurde. Diesbezüglich liegt auch das Militärbüchlein vor. Der Dienst wurde jedoch vor seiner Ausreise ein weiteres Mal bis ins Jahr 2017 verschoben. Im vorliegenden Fall besteht auch keine Konstellation besonderer Exponiertheit. Der Beschwerdeführer gab an, er habe im Jahr 2011 und 2012 lediglich an ein paar Demonstrationen als Mitläufer teilgenommen. Den Ausführungen in der Beschwerde, wonach einzelne Demonstrationsteilnahmen ausreichen würden, ist zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer dabei nicht identifiziert wurde. Die dadurch bedingte Suche nach ihm durch den politischen Sicherheitsdienst hat ihm nicht geglaubt werden können. Nach dem Gesagten ist eine objektiv begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG als nicht glaubhaft gemacht zu erkennen.

E. 8 Auch allfälligen Rekrutierungsbemühungen durch die YPG kommt grundsätzlich keine asylrechtliche Relevanz zu, da sich nicht das Bild eines systematischen Vorgehens der YPG gegen Dienstverweigerer ergibt, welches die Schwelle zu ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG erreichen würde (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3). Diese Einschätzung ist als nach wie vor grundsätzlich zutreffend zu erachten (vgl. statt vieler Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-2092/2021 vom 17. Mai 2021 E. 5.4 oder E-7316/2018 vom 15. Februar 2021 E. 6.2). Im Übrigen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise seitens der kurdischen Behörden eigenen Angaben gemäss keinerlei Behelligungen erlitten hat. Das geltend gemachte Engagement des Beschwerdeführers in einer kurdischen Folkloregruppe, die gemäss den Angaben in der Beschwerde der PDK-S nahestehe, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer machte an der Anhörung auch diesbezüglich keine Behelligungen geltend. Vielmehr gab er an, es habe sich nicht um eine politische Gruppe gehandelt (vgl. A16 F88 ff.).

E. 9 Nach dem Gesagten hat das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.

E. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 10.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 10.3 Nachdem das SEM den Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, erübrigen sich praxisgemäss Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung.

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indes mit Zwischenverfügung vom 29. April 2020 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. Mit gleicher Zwischenverfügung wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung gutgeheissen und die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Diese ist unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen. Die Rechtsvertreterin reichte mit der Replik eine Kostennote zu den Akten. Diese scheint bezüglich Zeitaufwand angemessen, ist jedoch bezüglich Stundenansatz anzupassen, da im Rahmen des amtlichen Mandats praxisgemäss von einem Ansatz von Fr. 100.- bis 150.- ausgegangen wird. Im Nachgang wurden weitere Verfahrenshandlungen notwendig, deren Aufwand jedoch geschätzt werden kann. Nach dem Gesagten ist das Honorar auf insgesamt Fr. 1'500.- (inklusive Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Der rubrizierten Rechtsvertreterin wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'500.- zu Lasten der Gerichtskasse zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1983/2020 Urteil vom 14. Juli 2021 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch MLaw Sophia Delgado, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 6. März 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Syrien eigenen Angaben zufolge am 7. März 2016 und gelangte über die Türkei und weitere ihm unbekannte Länder am 6. September 2016 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 15. September 2016 wurde er summarisch befragt und am 16. Januar 2018 einlässlich angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, er habe Syrien wegen des Militärdienstes verlassen. Als er im (...) 2016 seinen Dienst wegen des Studiums habe verschieben wollen, sei er in Haft genommen worden. Nachdem sein Vater Geld bezahlt habe, sei er wieder freigelassen und der Dienst bis (...) 2017 verschoben worden. Der Offizier habe ihm aber geraten, auszureisen, weil der Eintrag nur im Militärbüchlein eingetragen worden sei, nicht aber im System. Auf dem Heimweg habe ihm sein Vater gesagt, dass er von den Behörden gesucht werde. Auch von der kurdischen Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekitîya Demokrat - PYD) sei er wegen des Dienstes gesucht worden. Nach seiner Ausreise habe sein Vater beziehungsweise ein Agent versucht, für ihn einen Strafregisterauszug ausstellen zu lassen, um die Liste der Noten der Universität zu erhalten. Dies sei aber nicht möglich gewesen, da er (der Beschwerdeführer) vom politischen Sicherheitsdienst gesucht werde, weil er im Jahr 2011 und 2012 ungefähr fünfzehn bis zwanzig Mal an Demonstrationen teilgenommen habe. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er unter anderem sein Militärbüchlein und ein Militärdienstaufgebot (beides im Original) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 6. März 2020 - eröffnet am 10. März 2020 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung an, nahm ihn aber wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf. C. Mit Eingabe vom 9. April 2020 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Ziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sowie eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung vom 29. April 2020 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein. E. In seiner Vernehmlassung vom 22. Mai 2020 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Replik vom 9. Juni 2020 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM Stellung. Ausserdem wurde eine Kostennote zu den Akten gereicht. G. Mit Eingabe vom 17. Juli 2020 reichte der Beschwerdeführer ein mit der Replik eingereichtes Beweismittel im Original zu den Akten. H. Mit Eingabe vom 1. April 2021 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Verfahrensstand. I. Mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2021gab die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zu einer allfälligen Motivsubstitution zu äussern. J. Mit Eingabe vom 19. Mai 2021 reichte der Beschwerdeführer eine entsprechende Stellungnahme zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Der Beschwerdeführer beantragt, die Sache sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dieser formelle Antrag ist vorab zu prüfen. 2.1 Der Beschwerdeführer macht dabei zur Begründung geltend, die Vor-instanz habe es unterlassen, seine Vorbringen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen. Sie behaupte pauschal und ohne weitere Begründung, die Suche nach ihm durch die politische Sicherheit lasse sich nicht überprüfen. Dabei würden seine Aussagen nicht auf weitere Elemente der Glaubhaftigkeit hin geprüft. Zudem behaupte die Vorinstanz pauschal, er habe keine asylrelevante Verfolgung durch die PYD zu befürchten, ohne dazu eine Begründung unter Bezugnahme auf seine Vorbringen zu nennen. 2.2 Das SEM kam in seiner Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant. Auf eine einlässliche Glaubhaftigkeitsprüfung hat es dabei verzichtet. Vor diesem Hintergrund vermag der Vorwurf, es habe die Glaubhaftigkeit der Aussagen nicht auf positive Elemente überprüft, nicht zu verfangen. Der Einwand der pauschalen Begründung kann nach dem Gesagten ebenfalls nicht bestätigt werden. Zur befürchteten Rekrutierung durch die PYD ist festzuhalten, dass diese durch den Beschwerdeführer nur nebenbei erwähnt wurde, ohne dass er hierzu konkrete Behelligungen geltend machte. Eine lediglich allgemeine Abhandlung durch die Vorinstanz scheint gerechtfertigt. 2.3 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann vorliegend nach dem Gesagten nicht erkannt werden.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung hielt das SEM fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant. Seine Angabe, dass sein Vater nach seiner Ausreise erfahren habe, dass er von der politischen Sicherheit gesucht werde, lasse sich nicht überprüfen und vermöge alleine keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu belegen (vgl. BVGer Urteil E-801/2015). Zudem sei festzuhalten, dass er nach dem Jahr 2012 aufgrund der Militärdienstverschiebungen in Kontakt mit den Behörden gestanden und vor seiner Ausreise aufgrund der Demonstrationsteilnahmen nie Probleme gehabt habe. Der Vollständigkeit halber sei zudem anzumerken, dass er nach eigenen Angaben an den Demonstrationen lediglich als Mitläufer teilgenommen und sich ansonsten nie politisch engagiert habe. Dadurch könne in seinem Fall von einem niederschwelligen Profil ausgegangen werden, welches nicht geeignet sei, das Interesse der syrischen Behörden zu wecken. Aus diesem Grund könne auch darauf verzichtet werden, auf die Unglaubhaftigkeitselemente in seinen Aussagen näher einzugehen. Auch die geltend gemachte Furcht vor der Rekrutierung durch die PYD sei nicht asylrelevant. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes vermöchten diese Rekrutierungsbemühungen mangels eines Verfolgungsmotivs im Sinne von Art. 3 AsylG und mangels hinreichender Intensität keine Asylrelevanz zu entfalten (vgl. Referenzurteil BVGer vom 23. Juni 2015, D-5329/2014). In Bezug auf den Militärdienst bei der staatlichen syrischen Armee sei festzuhalten, dass im syrischen Kontext eine Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion nur dann aus Gründen im Sinne von Art. 3 AsylG erfolgt sei, wenn zusätzliche einzelfallspezifische Risikofaktoren vorliegen würden. In seinem Fall lägen - gemäss obigen Erwägungen - keine solchen Faktoren vor, die ein politisches Profil begründen könnten. Damit würden allfällige Strafmassnahmen infolge seiner Wehrdienstverweigerung keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es sei jedoch nicht auszuschliessen, dass ihm in Syrien Strafmassnahmen drohen würden, die gegen Art. 3 EMRK verstossen würden. Diesem Umstand sei bei der Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung zu tragen. 5.2 In der Beschwerde wurde dem entgegengehalten, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen durchgehend detailliert, lebensnah und ohne wesentliche Widersprüche ausgefallen seien. Zwischenzeitlich könne über das Webportal (...), auf welchem die Namen der von den syrischen Behörden gesuchten Personen aufgelistet würden, definitiv bewiesen werden, dass er vom syrischen Staat, Abteilung Kriminalsicherheit, identifiziert und zur Verhaftung ausgeschrieben worden sei. Er gelte in Syrien aufgrund seiner Teilnahmen an Demonstrationen als Regimegegner. Damit sei entgegen der Argumentation in der angefochtenen Verfügung, wonach es nicht überprüfbar sei, dass er von der politischen Sicherheit gesucht werde, bewiesen, dass er die Wahrheit gesagt habe. Die regelmässige Teilnahme an Demonstrationen stelle eine schwere kritische Meinungsäusserung gegen das syrische Regime dar. Regimegegner hätten eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung gleichkomme. Daran vermöge auch die Ansicht der Vorinstanz, wonach er lediglich als Mitläufer an den Demonstrationen teilgenommen habe und wodurch in seinem Falle von einem niederschwelligen Profil ausgegangen werden könne, nichts zu ändern. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seien bereits einfache Teilnehmer an regimefeindlichen Demonstrationen, sollten sie von den staatlichen syrischen Sicherheitskräften identifiziert worden sein, einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Vorliegend sei auch unwesentlich, dass er den wahren Grund der Suche nach ihm durch die politische Sicherheit erst nach seiner Ausreise in Erfahrung habe bringen können. Massgebend für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft sei zum einen, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise gewusst habe, dass die politische Sicherheit nach ihm suche und er sich dadurch unter anderem veranlasst gesehen habe, seinen Heimatstaat zu verlassen und zum anderen, dass er im jetzigen Zeitpunkt durch den syrischen Staat identifiziert und zur Verhaftung ausgeschrieben worden sei. In Bezug auf den Militärdienst in der staatlichen syrischen Armee gelte es nach dem Gesagten festzuhalten, dass er bereits zum Zeitpunkt seiner Ausreise von den syrischen Behörden aufgrund seiner Beteiligung an regimekritischen Demonstrationen gesucht worden sei. Es sei also davon auszugehen, dass die drohende Strafe nicht allein der Sicherstellung der Wehrpflicht dienen würde. Es sei damit zu rechnen, dass er aufgrund seiner Dienstverweigerung als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig schwer bestraft würde. Die Vorinstanz führe in ihrer Verfügung überdies aus, dass ihm in Syrien Strafmassnahmen drohen könnten, die gegen Art. 3 EMRK verstossen würden. Sie begründe aber nicht, weshalb diese flüchtlingsrechtlich nicht relevant sein sollten. In Bezug auf die drohende Rekrutierung durch die PYD gehe die Vor-instanz unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts pauschal davon aus, dass diese nicht asylrelevant sei, ohne auf seine konkrete Situation einzugehen. Die Weigerung, den kurdischen Volksverteidigungseinheiten (Yekîneyên Parastina Gel - YPG) beizutreten, könne entsprechend schwerwiegende Konsequenzen haben, da Refraktäre im Zusammenhang mit der YPG als "Staatsfeinde" betrachtet und daher einer politisch motivierten, drakonischen Bestrafung zugeführt würden. Hinzu komme, dass er bereits zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien von den syrischen Behörden gesucht worden sei, wobei eine zumindest fallweise Zusammenarbeit der PYD mit dem Regime nicht ausgeschlossen werden könne (vgl. Urteil D-5941/2017 vom 13. März 2019, E. 7.4.). Zudem sei er Mitglied der Folkloregruppe "(...)" gewesen, die der Kurdisch-Demokratischen Fortschrittspartei (Partiya Demokrat ya Pêsverû Kurd li Sûriyê - PDK-S) angehöre. Politische Gegner der PYD, so insbesondere Anhänger und Mitglieder anderer Parteien könnten Bedrohungen, Entführungen, Landesverweisungen, Inhaftierungen oder Tötungen ausgesetzt sein (vgl. Urteil Bundesverwaltungsgericht E-2252/2019 vom 24. Juni 2019). Zur Stützung seiner Beschwerde reichte er einen Auszug des Webportals (...) inklusive deutscher Übersetzung zu den Akten. 5.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM zum nachgereichten Auszug aus dem Webportal (...) fest, dass es nicht gesichert sei, auf welche Quellen die im Internet bestehenden Datensätze/Listen basieren würden, wodurch deren Reliabilität nicht abschliessend überprüfbar sei. Auch sei in der Beschwerdeschrift unterlassen worden, über das Zustandekommen der publizierten Datensätze verlässliche Informationen zu liefern. Zudem falle auf, dass der Internetausdruck keinerlei Sicherheitsmerkmale enthalte und somit als fälschbar angesehen werden müsse. Folglich vermöge er die Erwägungen und Schlussfolgerungen in der angefochtenen Verfügung nicht umzustossen. 5.4 In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer dem entgegen, die Zuverlässigkeit der Daten, sei von mehreren vertrauenswürdigen Quellen belegt worden. Mittlerweile habe sein Vater eine Bestätigung erhalten, dass er vom politischen Sicherheitsdienst gesucht werde. Die Angaben und Daten würden mit den von ihm getätigten Aussagen in den Befragungen übereinstimmen. Der Vater habe das Dokument auf Nachfrage bei den Behörden erhalten. Wegen der Coronapandemie sei eine frühere Beschaffung nicht möglich gewesen. Da der Postweg teilweise kontrolliert werde und die Grenze zur Türkei momentan geschlossen sei, beziehungsweise es zu gefährlich wäre, sie zu überqueren, sei eine Zustellung des Originals gegenwärtig unmöglich. Er versuche seinen Vater dahingehend zu überzeugen, das Originaldokument über den Irak in die Schweiz zu schicken. Zur Stützung seiner Replik reichte der Beschwerdeführer einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zum erwähnten Webportal und eine Bestätigung vom (...) 2020 (später im Original nachgereicht), wonach er vom politischen Sicherheitsdienst gesucht werde, zu den Akten. 6. 6.1 Vorab ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die Begründung der Vorinstanz gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG); es kann die Beschwerde - unter Beachtung des rechtlichen Gehörs - auch aus anderen Überlegungen als jenen der Vorinstanz abweisen (sog. Motivsubstitution vgl. Madeleine Camprubi, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl., 2019, Art. 62, N 16; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, S. 398). 6.2 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller bzw. die Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 6.3 Auffallend ist vorliegend zunächst, dass der Beschwerdeführer die Vorbringen anlässlich der freien Rede und anschliessend bei den Rückfragen, in den gleichen Abläufen und praktisch in den gleichen Worten wiedergab, sodass der Eindruck entsteht, er habe die Worte zuvor auswendig gelernt (vgl. A14 F54 und F63 f.). Dies weckt erste Zweifel. 6.4 In den Aussagen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Suche nach ihm durch die politische Sicherheit und das Aufgebot zum Militärdienst finden sich sodann verschiedene Widersprüche und Ungereimtheiten. So gab er an der Befragung zunächst an, er sei aufgrund des Militärdienstes und der Suche durch die politische Sicherheit nach ihm ausgereist. Kurz darauf sagte er aber, er habe von dieser Suche erst nach seiner Ausreise, in der Türkei erfahren. Auf Rückfrage bestätigte er, nicht wegen dieser ausgereist zu sein (vgl. A6 S. 6). Im Widerspruch dazu machte er an der Anhörung geltend, sein Vater habe ihm bereits auf dem Heimweg vom Rekrutierungszentrum gesagt, dass er gesucht werde, in der Türkei habe er dann lediglich erfahren, dass es sich um eine Suche durch die politische Sicherheit gehandelt habe (vgl. A14 F54 ff. und F73 ff.). Wenn er in der Stellungnahme vom 19. Mai 2021 diese Aussagen lediglich wiederholt, vermag dies nicht zu überzeugen. Dies gilt insbesondere auch angesichts des expliziten Eingeständnisses an der Befragung, die Suche nach ihm habe mit seiner Ausreise nichts zu tun gehabt und er sei nur wegen des Militärdienstes ausgereist (vgl. A6 S. 6). Der summarische Charakter der Befragung vermag diesen Widerspruch nicht zu erklären. Zudem machte der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben zur Person, welche versucht habe, für ihn einen Strafregisterauszug ausstellen zu lassen und dabei den Grund der Suche nach ihm erfahren habe. An der Befragung gab er an, dies sei ein Agent gewesen (vgl. A6 S. 6). An der Anhörung behauptete er jedoch, sein Vater habe dies gemacht (vgl. A16 F75 ff.). 6.5 An der Befragung gab der Beschwerdeführer weiter an, er sei noch nie konkret für den Dienst vorgeladen worden (vgl. A6 S. 7). An der Anhörung machte er im Widerspruch dazu geltend, dass er bereits kurz nach seiner Ausreise in der Türkei von einem Aufgebot zum Militärdienst erfahren habe (vgl. A14 F111). Dass er die Frage bei der Befragung, wie in der Stellungnahme vom 19. Mai 2021 geltend gemacht, nicht richtig verstanden beziehungsweise den Zusammenhang zum schriftlichen Aufgebot nicht hergestellt habe, vermag angesichts der Wichtigkeit dieses Vorbringens nicht zu überzeugen. Dieser Widerspruch wird auch durch die Einreichung des Aufgebotes im Original nicht aufgelöst. Dieses Beweismittel weist angesichts der Aussagen des Beschwerdeführers nur einen geringen Beweiswert auf. Zudem will er das Aufgebot just nach seiner Ausreise im Jahr 2016 erhalten haben, reichte es aber erst an der Anhörung im Jahr 2018 zu den Akten. Weiter ist zu erwähnen, dass der Dienst gemäss seinem Dienstbüchlein bis im (...) 2017 verschoben wurde. Das Vorbringen, wonach dies nicht im System eingetragen worden sei, ist als Schutzbehauptung zu werten, zu welcher auch in der Stellungnahme vom 19. Mai 2021 keine weiteren Informationen gegeben werden konnten. Schliesslich ist auch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nach dem Erhalt des Aufgebotes nicht mehr durch die Behörden bei sich zu Hause gesucht wurde, obwohl er diesem nicht nachgekommen ist und angeblich von der politischen Sicherheit gesucht wurde. Gegen eine Verfolgung des Beschwerdeführers spricht auch der Umstand, dass sein Bruder in keiner Weise behelligt worden sei und sein Studium habe fortführen können. Dass die Stadt nicht unter Kontrolle der Behörden gestanden habe, deren Repressalien nicht immer einheitlich seien und sein Bruder selber nicht an Demonstrationen teilgenommen habe, wie dies in der Stellungnahme vom 19. Mai 2021 eingewendet wurde, vermag dies nicht überzeugend zu erklären. 6.6 Im Weiteren scheint es unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer, wäre er tatsächlich aufgrund seiner Demonstrationsteilnahmen im Jahr 2011 und 2012 gesucht worden, während derart langer Zeit unbehelligt hätte in Syrien leben, studieren und sogar unter Behördenkontakt zweimal seinen Dienst verschieben können. So gab er an, er sei zuvor wegen den Demonstrationen nicht behelligt worden (vgl. A16 F94 ff.). Es ist davon auszugehen, dass er spätesten anlässlich seiner Verhaftung im (...) 2016 persönlich auf die Suche angesprochen beziehungsweise befragt worden und nicht ohne weitere Auflagen nach derart kurzer Zeit wieder freigelassen worden wäre, dies sogar unter Gewährung der weiteren Dienstverschiebung. Der Einwand in der Stellungnahme vom 19. Mai 2021, seine Herkunftsregion habe damals nicht unter Kontrolle der Regierung gestanden und er habe zwar an der Universität studiert aber nicht in Behördenkontakt gestanden, vermag nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer hatte bereits zuvor um Verschiebung seines Dienstes ersucht und stand somit sehr wohl in Behördenkontakt. 6.7 Der Beschwerdeführer konnte in der Anhörung denn auch nicht angeben, seit wann er genau gesucht wurde und gesteht selber ein, dass er im Jahr 2015, als er seine zweite Dienstverschiebung beantragt habe, wohl noch nicht gesucht worden sei (vgl. A16 F106). Gemäss der inzwischen eingereichten angeblichen Bestätigung beziehungsweise deren Übersetzung sei das Urteil gegen ihn aber bereits im Jahr 2012 ergangen. An der Befragung hatte er ebenfalls angegeben, dass er seit dem Jahr 2011 oder 2012 gesucht worden sei (vgl. A6 S. 6). Bezeichnenderweise machte der Beschwerdeführer auch widersprüchlich Aussagen zum Zeitpunkt der letzten Demonstrationsteilnahme. An der Befragung sagte er, er habe im Jahr 2011 und 2012 teilgenommen (vgl. A6 S.7). An der Anhörung sagte er zunächst auch aus, er habe nach dem Studienanfang (2012/2013) an keinen Demonstrationen mehr teilgenommen (vgl. A16 F100), meinte aber später, die letzte Demonstration sei drei oder vier Jahre her (vgl. A16 F98), also im Jahr 2014 oder 2015. 6.8 In Bezug auf den Auszug aus dem Webportal (...) ist auf die Erwägungen in der Vernehmlassung des SEM zu verweisen. Auch wenn verschiedene Quellen die von «(...)» publizierten Listen für plausibel halten (vgl. eingereichter Bericht der SFH), lässt sich die Authentizität und Aktualität der Daten nicht mit Bestimmtheit beurteilen, zumal das entsprechende Medium nur sehr spärlich Informationen über seine Quellen preisgibt (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5253/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 5.2.1 m.w.H.). Dass der Beschwerdeführer nicht als Urheber der Webseite in Frage kommt, wie in der Stellungnahme vom 19. Mai 2021 geltend gemacht, wird nicht bestritten, ändert aber in der Sache nichts. 6.9 Vor diesem Hintergrund vermag die mit der Replik zu den Akten gereichte Bestätigung vom (...) 2020, wonach der Beschwerdeführer vom politischen Sicherheitsdienst gesucht werde, aufgrund ihres geringen Beweiswertes (auch im Original) nichts zu ändern. Die Aussagen des Beschwerdeführers zu deren Zustandekommen scheinen unplausibel. So soll der Vater das Dokument auf simple Nachfrage bei den Behörden erhalten haben. Weshalb er diese Bestätigung nicht schon viel früher beantragt hat, bleibt ebenfalls unklar. Zudem gab der Beschwerdeführer zunächst an, es sei zurzeit unmöglich das Original dieser Bestätigung in die Schweiz schicken zu lassen. Kurze Zeit später reichte er dieses aber ohne weitere Erklärungen nach. 6.10 Nach dem Gesagten ist die Suche nach dem Beschwerdeführer durch die politische Sicherheit als nicht glaubhaft gemacht zu erkennen.

7. Bei Wehrdienstverweigerung und Desertion im syrischen Kontext ist nur dann eine asylrelevante Strafe zu befürchten, wenn zusätzliche exponierende Faktoren gegeben sind, welche darauf schliessen lassen, dass eine Person als Regimegegner angesehen wird und somit aus politischen Gründen eine unverhältnismässige Strafe zu befürchten hätte (vgl. BVGE 2015/3, bestätigt in BVGE 2020 VI/4). Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer ausgehoben und für militärdiensttauglich erklärt wurde. Diesbezüglich liegt auch das Militärbüchlein vor. Der Dienst wurde jedoch vor seiner Ausreise ein weiteres Mal bis ins Jahr 2017 verschoben. Im vorliegenden Fall besteht auch keine Konstellation besonderer Exponiertheit. Der Beschwerdeführer gab an, er habe im Jahr 2011 und 2012 lediglich an ein paar Demonstrationen als Mitläufer teilgenommen. Den Ausführungen in der Beschwerde, wonach einzelne Demonstrationsteilnahmen ausreichen würden, ist zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer dabei nicht identifiziert wurde. Die dadurch bedingte Suche nach ihm durch den politischen Sicherheitsdienst hat ihm nicht geglaubt werden können. Nach dem Gesagten ist eine objektiv begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG als nicht glaubhaft gemacht zu erkennen.

8. Auch allfälligen Rekrutierungsbemühungen durch die YPG kommt grundsätzlich keine asylrechtliche Relevanz zu, da sich nicht das Bild eines systematischen Vorgehens der YPG gegen Dienstverweigerer ergibt, welches die Schwelle zu ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG erreichen würde (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3). Diese Einschätzung ist als nach wie vor grundsätzlich zutreffend zu erachten (vgl. statt vieler Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-2092/2021 vom 17. Mai 2021 E. 5.4 oder E-7316/2018 vom 15. Februar 2021 E. 6.2). Im Übrigen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise seitens der kurdischen Behörden eigenen Angaben gemäss keinerlei Behelligungen erlitten hat. Das geltend gemachte Engagement des Beschwerdeführers in einer kurdischen Folkloregruppe, die gemäss den Angaben in der Beschwerde der PDK-S nahestehe, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer machte an der Anhörung auch diesbezüglich keine Behelligungen geltend. Vielmehr gab er an, es habe sich nicht um eine politische Gruppe gehandelt (vgl. A16 F88 ff.).

9. Nach dem Gesagten hat das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. 10. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 10.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10.3 Nachdem das SEM den Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, erübrigen sich praxisgemäss Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung.

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) Die Beschwerde ist abzuweisen.

12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indes mit Zwischenverfügung vom 29. April 2020 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. Mit gleicher Zwischenverfügung wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung gutgeheissen und die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Diese ist unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen. Die Rechtsvertreterin reichte mit der Replik eine Kostennote zu den Akten. Diese scheint bezüglich Zeitaufwand angemessen, ist jedoch bezüglich Stundenansatz anzupassen, da im Rahmen des amtlichen Mandats praxisgemäss von einem Ansatz von Fr. 100.- bis 150.- ausgegangen wird. Im Nachgang wurden weitere Verfahrenshandlungen notwendig, deren Aufwand jedoch geschätzt werden kann. Nach dem Gesagten ist das Honorar auf insgesamt Fr. 1'500.- (inklusive Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Der rubrizierten Rechtsvertreterin wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'500.- zu Lasten der Gerichtskasse zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: