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E-2252/2019

E-2252/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-06-24 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden ersuchten am 24. Mai 2018 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Befragungen zur Person (BzP) vom 7. Juni 2018 und den Anhörungen vom 18. und 19. Februar 2019 führten sie im Wesentlichen aus, syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie zu sein, aus dem Dorf J._______, Derik, Provinz Hasaka, zu stammen und von 1998 bis 2012 in K._______ gelebt zu haben. Der Beschwerdeführer 1 (A._______) habe seit 1985 immer wieder mit den syrischen Behörden Probleme gehabt. Im Jahr 1987 sei er der Demokratischen Partei Kurdistan Syrien (PDK-S) beigetreten und habe sich um die Organisation von kulturellen Anlässen gekümmert. Zudem sei er selbst Mitglied einer musikalischen Gruppe gewesen. Immer wieder sei er von den syrischen Behörden vorgeladen, verhört und für einige Tage festgehalten worden. Im Jahr 1999 oder 2000 sei er sechs Monate in Haft gewesen. Während der Vorfälle in O. _______ im Jahr 2004 sei er drei bis vier Monate beziehungsweise sechs Monate inhaftiert gewesen. Nach seiner Freilassung sei er jeweils um die Zeit des Newruz-Festes kurzfristig festgehalten und verhört worden, letztmals im Jahr 2011. In den Jahren 2011 und 2012 habe er an sämtlichen Demonstrationen in L._______ teilgenommen. Als in K._______ der Krieg ausgebrochen sei, sei er mit der Familie in seine Heimatregion M._______ zurückgekehrt. Dort habe er an verschiedenen Demonstrationen teilgenommen. Zufolge seiner Parteizugehörigkeit habe er Meinungsverschiedenheiten mit Leuten der PYD (Partiya Yekîtiya Demokrat; Partei der Demokratischen Union) gehabt. Während beziehungsweise nach Demonstrationen sei es jeweils zu Schlägereien gekommen. Einmal sei er von vermummten Personen, die Uniformen der Asayish (Sicherheitskräfte der PYD) getragen hätten, mit seinem Fahrzeug angehalten und als Verräter beschimpft worden. Er habe sich nach diesem Vorfall an die Führung der Asayish in N._______ gewandt und diese hätten ihm versichert, nichts mit dem Übergriff zu tun zu haben. Gegen Ende 2013 habe er gemerkt, dass sein Zuhause beobachtet werde. Unbekannte hätten zudem zerrissene Fotos von Masud Barzani in seinen Hof geworfen und Bilder von Öcalan an der Türe angebracht. Eine Woche vor der Ausreise sei es anlässlich einer Demonstration zu einer Auseinandersetzung zwischen den verschiedenen Gruppierungen gekommen. Von den syrischen Sicherheitskräften sei er vorgeladen worden, sich bei der Zweigstelle in N._______ zu melden. Im Jahr 2013 habe er mit seiner Familie Syrien verlassen und sie hätten zwei Jahre im Nordirak gelebt. Illegal seien sie danach in die Türkei und nach Griechenland gereist. Die Beschwerdeführerin (B._______) brachte vor, die syrischen Behörden und Anhänger von Öcalan hätten den Beschwerdeführer 1 wegen seinen Parteiaktivitäten gesucht. Einmal sei er in P. _______ verhaftet worden. Sie selbst habe manchmal an Sitzungen für Frauen bei der PDK-S teilgenommen. Deshalb fürchte sie sich vor den Anhängern von Öcalan und wage es nicht, nach Syrien zurückzukehren. Der Beschwerdeführer 2 (C._______) legte dar, seine Mutter habe ihm erzählt, sein Vater und seine Grosseltern hätten Probleme mit Anhängern von Öcalan gehabt. Er selbst habe davon jedoch nichts mitbekommen. Aufgrund der Verschlechterung der Lage in M._______ habe die Familie im Jahr 2014 Syrien verlassen und sich in den Nordirak begeben. Nach zwei oder drei Jahren seien sie weiter in die Türkei und nach Griechenland gereist. Als Beweismittel reichten sie ihre syrischen Identitätskarten, ein Militärbüchlein des Beschwerdeführers 1 und seinen Parteiausweis der PDK-S sowie eine Kopie des Familienbüchleins ein. B. Mit Verfügung vom 10. April 2019 (eröffnet am 12. April 2019) verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Zufolge der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ordnete sie die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden an. C. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 10. Mai 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die Aufhebung der Dispositivziffern 1-3 der vorinstanzlichen Verfügung. Ihre Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihnen sei Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Mit der Beschwerde reichten sie eine Kopie eines Bestätigungsschreiben der PDK-S zu den Akten.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des Asylgesetzes in Kraft getreten (AS 2016 3101; SR 142.31); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Zur Begründung ihres ablehnenden Asylentscheids qualifizierte die Vorinstanz die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden weder als glaubhaft noch als asylrelevant. Der Beschwerdeführer 1 habe nicht überzeugend darlegen können, dass er zum Zeitpunkt seiner Ausreise sowie auch in den Jahren zuvor tatsächlich durch die syrischen Behörden asylrelevant verfolgt worden sei. Er habe angegeben, nach seiner Inhaftierung im Jahr 2004 sei ihm persönlich nichts mehr widerfahren; er sei höchstens für einen Tag oder mehrere Stunden festgenommen worden, ihm sei eine Ohrfeige verpasst worden und er habe danach wieder gehen können. Die Haftdauer im Jahr 2004 habe er an der BzP mit drei bis vier Monaten, an der Anhörung hingegen mit sechs Monaten angegeben. Seine Schilderungen zu seinem Gefängnisaufenthalt würden zudem nicht den Eindruck von persönlich Erlebten vermitteln. Nicht glaubhaft sei auch seine Inhaftierung mit der geltend gemachten Folterung im Jahr 2006. Es sei nicht verständlich, weshalb er dieses Ereignis nicht bereits an der BzP vorgebracht habe, handle es sich dabei doch um einen wesentlichen Bestandteil seiner Asylvorbringen. Auch diese Haft habe er nicht detailliert schildern können. Er habe geltend gemacht, jedes Jahr mindestens einmal von den syrischen Behörden verhört worden zu sein beziehungsweise er habe zwischen den Jahren 2006 und 2011 nur noch ein- oder zweimal mit den syrischen Behörden Kontakt gehabt. Nicht glaubhaft sei, dass er kurz vor der Ausreise aus Syrien von den syrischen Sicherheitskräften eine Vorladung erhalten habe; dies habe er anlässlich der BzP nicht erwähnt und bei der Anhörung erst am Schluss. Weder zum Zeitpunkt des Erhalts noch zum Inhalt des Schreibens habe er konkrete Angaben machen können. Er habe auch nicht begründen können, weshalb er vorgeladen worden sei. Die Angaben der Beschwerdeführerin zur Vorladung seien ebenfalls dürftig ausgefallen. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 1 in asylrelevantem Ausmass ins Visier der syrischen Behörden geraten sei und er habe nicht glaubhaft schildern können, aufgrund allfälliger Teilnahmen an Demonstrationen durch die syrischen Behörden identifiziert, verfolgt und inhaftiert worden zu sein. Sie hätten sich mehrere Jahre unbehelligt in K._______ aufgehalten, weshalb nicht davon auszugehen sei, die syrischen Behörden hätten dem Beschwerdeführer 1 ein besonders politisches Profil zugeschrieben. Die Beschwerdeführerin habe an der BzP dargelegt, an Sitzungen für die PDK-S teilgenommen zu haben und deshalb Angst vor Anhängern von Öcalan gehabt zu haben. Diese Vorbringen habe sie jedoch an der Anhörung nicht mehr erwähnt. Auch zu den Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers 1 habe sie keine substantiierten Angaben machen können. Die geltend gemachten Übergriffe durch Angehörige der PYD seien nicht genügend intensiv gewesen; gemäss den Angaben des Beschwerdeführers 1 habe es sich dabei um Übergriffe und Anfeindungen von Einzelpersonen gehandelt und könnten nicht den kurdischen Behörden beziehungsweise der PYD zur Last gelegt werden. Er verfüge nicht über ein politisches Profil, welches ein Verfolgungsinteresse der kurdischen Behörden begründen könnte. Während seines Aufenthalts in M._______ sei er mehrere Male in den Nordirak gereist und wieder nach Syrien zurückgekehrt; dies spreche gegen eine asylrelevante Verfolgung in Syrien. Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, würden keine asylbeachtliche Verfolgung darstellen.

E. 5.2 Die Beschwerdeführenden halten in ihrer Beschwerdeschrift fest, der Beschwerdeführer 1 habe seit 2011 regelmässig an Demonstrationen in K._______ gegen die syrische Regierung teilgenommen und ab 2012 an sämtlichen regierungskritischen Protesten in M._______. Bereits seit seiner Gymnasiasten-Zeit verfüge er über ein ausgeprägtes oppositionelles Profil. Seit Mitte der 80er-Jahre sei er aktives Mitglied der PDK-S, habe Funktionen in verschiedenen Kulturgruppen innegehabt und regelmässig an Parteiveranstaltungen teilgenommen. Im Jahr 1999 beziehungsweise 2000 sei er erstmals für sechs Monate inhaftiert worden. Zu dieser Haft sei er jedoch von der Vorinstanz nicht befragt worden. Es sei deshalb davon auszugehen, dass er im Register der Staatssicherheit wegen seinen kurdisch-oppositionellen Aktivitäten vermerkt sei. Bis zu seiner Flucht aus K._______ sei er regelmässig mit den Sicherheitsbehörden konfrontiert gewesen. Es sei wahrscheinlich, dass er bei den Demonstrationen identifiziert worden sei und er sei deshalb als Flüchtling anzuerkennen. Seine Haft im Jahr 2004 habe er detailliert beschreiben können und von Beginn an gesagt, dass er sich an die genaue Dauer nicht erinnern könne. Die Inhaftierung im Jahr 2006 habe er an der BzP nicht erwähnt, da er damals "nur" zwei Tage inhaftiert gewesen sei und er davon ausgegangen sei, lediglich längere Inhaftierungen nennen zu müssen. Weiter sei ihm auch die Wichtigkeit der Vorladung kurz vor der Ausreise nicht bewusst gewesen. Er sei über Jahrzehnte von den syrischen Sicherheitsbehörden immer wieder festgenommen und verhört worden. Die letzte Vorladung habe für ihn daher keinen herausragenden Aspekt seiner Fluchtgründe dargestellt. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz seien seine Aussagen dazu substanziiert ausgefallen und auch die Beschwerdeführerin habe die Vorladung erwähnt. In M._______ sei er von Angehörigen der PYD beziehungsweise der YPG (Yekîneyên Parastina Gel) körperlich angegriffen, beschimpft und von vermummten Personen angehalten und kontrolliert worden. Bewaffnete Unbekannte seien vor seinem Haus aufgefahren. Da er keinen Schutz durch die Behörden habe erwarten können, hätten er und Familienangehörige seiner Ehefrau in die Luft geschossen. Das Feuer sei zuerst erwidert worden und anschliessend hätten sich die Angreifer zurückgezogen. Die Drohungen und Angriffe hätten sich klar gegen Leib und Leben gerichtet und spätestens zum Zeitpunkt der Bedrohung durch Schusswaffen seien die genannten Rechtsgüter einer unmittelbaren und konkreten Gefahr ausgesetzt gewesen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz seien die Angriffe klar von Angehörigen der PYD und der YPG ausgegangen. Die Personen hätten teilweise deren Uniformen getragen oder seien ihm als Angehörige beziehungsweise Anhänger dieser Organisationen bekannt gewesen. Die Übergriffe seien eindeutig politisch motiviert gewesen. Er sei wegen seiner Teilnahme an den Demonstrationen sowie wegen seiner Parteizugehörigkeit bei der PDK-S schikaniert und beschimpft worden. Zufolge seines jahrzehntelangen ausgeprägten Engagements für die PDK-S verfüge er über ein hinreichendes politisches Profil, welches die Verfolgungsinteressen der kurdischen Behörden zu begründen vermöchten.

E. 6.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Verfolgungsvorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und an die Asylrelevanz nicht genügen, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Auf die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss angefochtener Verfügung und Zusammenfassung in E. 5.1 kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden; sie sind nicht zu beanstanden. Der Inhalt der Beschwerde führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Der Beschwerdeführer 1 wurde zuletzt angeblich im Jahr 2006 für zwei Tage inhaftiert. Danach hatte er gemäss seinen Aussagen bis zu seiner Ausreise keine Probleme mehr mit den syrischen Behörden. Er selbst führte aus, bei den Demonstrationen in den Jahren 2011 und 2012 nicht von den Behörden aufgegriffen worden zu sein, da er sich immer von den Behörden ferngehalten habe (vgl. SEM-Akten C16 F7.02). Im Jahr 2011 sei er zwar vorgeladen worden, dabei sei es jedoch um die Organisation des Newroz-Festes gegangen und die Beamten hätten ihm zum Fest gratuliert (vgl. C33 F97 und F115). Unglaubhaft ist die geltend gemachte Vorladung der syrischen Sicherheitskräfte im Jahr 2013. Dazu konnten die Beschwerdeführenden keine näheren Angaben machen und sie erwähnten dieses Schreiben auch nicht anlässlich der BzP. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 1 von den syrischen Behörden als Regimekritiker registriert worden ist. Die vorgebrachte Verfolgung durch Mitglieder der PYD und YPG in M._______ sind mit der Vorinstanz als nicht asylrelevant einzustufen. Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers 1 habe es verschiedene Zusammenstösse zwischen den Gruppierungen der YPG und der PDK-S gegeben (vgl. C33 F56 und F74). Einmal sei er bei der Familie seiner Ehefrau gewesen, als Anhänger der YPG versucht hätten, sie anzugreifen. Sie hätten in die Luft geschossen und die gegnerische Seite habe dies ebenfalls getan. Danach seien die Angreifer gegangen (vgl. C33 F56). Dabei handelte es sich nicht um persönliche Angriffe gegen die Beschwerdeführenden selbst. Bei der ersten Auseinandersetzung zwischen Mitgliedern der Familie seiner Ehefrau war der Beschwerdeführer 1 nach eigenen Angaben nicht beteiligt (vgl. C33 F56). Weiter führte er aus, es seien zerrissene Fotos von Masud Barzani vor seine Tür geworfen und ein Bild von Öcalan angebracht worden (vgl. C33 F62). Ein Nachbar habe ihn bei der YPG verraten und ein Problem zwischen zwei Männern sei zu einem Problem zwischen zwei Parteien geworden. Sie seien als Verräter bezeichnet worden und hätten kein Brot mehr erhalten (vgl. C33 S. 6 f.). Eines Abends hätten Personen Steine auf das Dach ihres Hauses geworfen und sie hätten grosse Angst gehabt (vgl. C35 F20; C34 F57). Diese Vorbringen sind - sofern diese ohnehin nicht bloss Konflikte zwischen Einzelpersonen darstellen insgesamt jedoch als zu wenig intensiv einzustufen, als dass von einer asylrelevanten Verfolgung durch die PYD auszugehen ist. Die in Nordsyrien regierende PYD versucht zwar ihren Machtanspruch nicht nur gegenüber der syrischen Regierung, sondern auch gegenüber anderen kurdischen Parteien, einschliesslich der PDK(-S), geltend zu machen (vgl. etwa Till F. Paasche, Syrian and Iraqi Kurds: Conflict and Cooperation, in: Middle East Policy, 22 (1), 2015, http://www.mepc.org/syrian-and-iraqi-kurds-conflict-and-cooperation, abgerufen am 27. Mai 2019). Politische Gegner der PYD, so insbesondere Anhänger und Mitglieder anderer Parteien, können Bedrohungen, Entführungen, Landesverweisungen, Inhaftierungen oder Tötungen ausgesetzt sein. Von Verfolgungshandlungen in asylrelevanter Weise sind jedoch eher höherrangige oppositionelle Parteimitglieder betroffen (vgl. SFH, Schnellrecherche der Länderanalyse zu Syrien, Übergriffe der PYD auf PDK-S-Mitglieder, vom 27. April 2016, S. 2). Der Beschwerdeführer 1 war bei der PDK-S für die Organisation von kulturellen Anlässen zuständig und unterrichtete Jugendliche in Kurdisch. Von einem genügend exponierten Profil, zufolge dessen von einer landesweiten asylrechtlich relevanten Verfolgung seitens der PYD oder einer begründeten Furcht davor ausgegangen werden könnte, ist jedoch nicht auszugehen. Die Beschwerdeführerin machte geltend, im Irak sei ihr mitgeteilt worden, dass Leute der YPG gesagt hätten, wenn der Beschwerdeführer 1 zurückkomme, würde er umgebracht werden (vgl. C34 F70 ff.). Während seines Aufenthalts in M._______ ist der Beschwerdeführer 1 jedoch gemäss eigenen Angaben problemlos mehrmals in den Nordirak und wieder zurück nach Syrien gereist (vgl. C33 F21 ff.). In einer Gesamtwürdigung ist nicht von einer asylrelevanten Verfolgung seitens der PYD auszugehen.

E. 6.2 Zusammenfassend haben die Beschwerdeführenden nichts vorgebracht, was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt.

E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG und aArt. 110a AsylG) sind unbesehen der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Grundlage zu deren Gewährung fehlt. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Lorenz Noli Annina Mondgenast Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2252/2019 Urteil vom 24. Juni 2019 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), sowie deren Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), F._______, geboren am (...), G._______, geboren am (...), H._______, geboren am (...), I._______, geboren am (...), alle aus Syrien, alle vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl; Verfügung des SEM vom 10. April 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden ersuchten am 24. Mai 2018 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Befragungen zur Person (BzP) vom 7. Juni 2018 und den Anhörungen vom 18. und 19. Februar 2019 führten sie im Wesentlichen aus, syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie zu sein, aus dem Dorf J._______, Derik, Provinz Hasaka, zu stammen und von 1998 bis 2012 in K._______ gelebt zu haben. Der Beschwerdeführer 1 (A._______) habe seit 1985 immer wieder mit den syrischen Behörden Probleme gehabt. Im Jahr 1987 sei er der Demokratischen Partei Kurdistan Syrien (PDK-S) beigetreten und habe sich um die Organisation von kulturellen Anlässen gekümmert. Zudem sei er selbst Mitglied einer musikalischen Gruppe gewesen. Immer wieder sei er von den syrischen Behörden vorgeladen, verhört und für einige Tage festgehalten worden. Im Jahr 1999 oder 2000 sei er sechs Monate in Haft gewesen. Während der Vorfälle in O. _______ im Jahr 2004 sei er drei bis vier Monate beziehungsweise sechs Monate inhaftiert gewesen. Nach seiner Freilassung sei er jeweils um die Zeit des Newruz-Festes kurzfristig festgehalten und verhört worden, letztmals im Jahr 2011. In den Jahren 2011 und 2012 habe er an sämtlichen Demonstrationen in L._______ teilgenommen. Als in K._______ der Krieg ausgebrochen sei, sei er mit der Familie in seine Heimatregion M._______ zurückgekehrt. Dort habe er an verschiedenen Demonstrationen teilgenommen. Zufolge seiner Parteizugehörigkeit habe er Meinungsverschiedenheiten mit Leuten der PYD (Partiya Yekîtiya Demokrat; Partei der Demokratischen Union) gehabt. Während beziehungsweise nach Demonstrationen sei es jeweils zu Schlägereien gekommen. Einmal sei er von vermummten Personen, die Uniformen der Asayish (Sicherheitskräfte der PYD) getragen hätten, mit seinem Fahrzeug angehalten und als Verräter beschimpft worden. Er habe sich nach diesem Vorfall an die Führung der Asayish in N._______ gewandt und diese hätten ihm versichert, nichts mit dem Übergriff zu tun zu haben. Gegen Ende 2013 habe er gemerkt, dass sein Zuhause beobachtet werde. Unbekannte hätten zudem zerrissene Fotos von Masud Barzani in seinen Hof geworfen und Bilder von Öcalan an der Türe angebracht. Eine Woche vor der Ausreise sei es anlässlich einer Demonstration zu einer Auseinandersetzung zwischen den verschiedenen Gruppierungen gekommen. Von den syrischen Sicherheitskräften sei er vorgeladen worden, sich bei der Zweigstelle in N._______ zu melden. Im Jahr 2013 habe er mit seiner Familie Syrien verlassen und sie hätten zwei Jahre im Nordirak gelebt. Illegal seien sie danach in die Türkei und nach Griechenland gereist. Die Beschwerdeführerin (B._______) brachte vor, die syrischen Behörden und Anhänger von Öcalan hätten den Beschwerdeführer 1 wegen seinen Parteiaktivitäten gesucht. Einmal sei er in P. _______ verhaftet worden. Sie selbst habe manchmal an Sitzungen für Frauen bei der PDK-S teilgenommen. Deshalb fürchte sie sich vor den Anhängern von Öcalan und wage es nicht, nach Syrien zurückzukehren. Der Beschwerdeführer 2 (C._______) legte dar, seine Mutter habe ihm erzählt, sein Vater und seine Grosseltern hätten Probleme mit Anhängern von Öcalan gehabt. Er selbst habe davon jedoch nichts mitbekommen. Aufgrund der Verschlechterung der Lage in M._______ habe die Familie im Jahr 2014 Syrien verlassen und sich in den Nordirak begeben. Nach zwei oder drei Jahren seien sie weiter in die Türkei und nach Griechenland gereist. Als Beweismittel reichten sie ihre syrischen Identitätskarten, ein Militärbüchlein des Beschwerdeführers 1 und seinen Parteiausweis der PDK-S sowie eine Kopie des Familienbüchleins ein. B. Mit Verfügung vom 10. April 2019 (eröffnet am 12. April 2019) verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Zufolge der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ordnete sie die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden an. C. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 10. Mai 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die Aufhebung der Dispositivziffern 1-3 der vorinstanzlichen Verfügung. Ihre Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihnen sei Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Mit der Beschwerde reichten sie eine Kopie eines Bestätigungsschreiben der PDK-S zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des Asylgesetzes in Kraft getreten (AS 2016 3101; SR 142.31); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung ihres ablehnenden Asylentscheids qualifizierte die Vorinstanz die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden weder als glaubhaft noch als asylrelevant. Der Beschwerdeführer 1 habe nicht überzeugend darlegen können, dass er zum Zeitpunkt seiner Ausreise sowie auch in den Jahren zuvor tatsächlich durch die syrischen Behörden asylrelevant verfolgt worden sei. Er habe angegeben, nach seiner Inhaftierung im Jahr 2004 sei ihm persönlich nichts mehr widerfahren; er sei höchstens für einen Tag oder mehrere Stunden festgenommen worden, ihm sei eine Ohrfeige verpasst worden und er habe danach wieder gehen können. Die Haftdauer im Jahr 2004 habe er an der BzP mit drei bis vier Monaten, an der Anhörung hingegen mit sechs Monaten angegeben. Seine Schilderungen zu seinem Gefängnisaufenthalt würden zudem nicht den Eindruck von persönlich Erlebten vermitteln. Nicht glaubhaft sei auch seine Inhaftierung mit der geltend gemachten Folterung im Jahr 2006. Es sei nicht verständlich, weshalb er dieses Ereignis nicht bereits an der BzP vorgebracht habe, handle es sich dabei doch um einen wesentlichen Bestandteil seiner Asylvorbringen. Auch diese Haft habe er nicht detailliert schildern können. Er habe geltend gemacht, jedes Jahr mindestens einmal von den syrischen Behörden verhört worden zu sein beziehungsweise er habe zwischen den Jahren 2006 und 2011 nur noch ein- oder zweimal mit den syrischen Behörden Kontakt gehabt. Nicht glaubhaft sei, dass er kurz vor der Ausreise aus Syrien von den syrischen Sicherheitskräften eine Vorladung erhalten habe; dies habe er anlässlich der BzP nicht erwähnt und bei der Anhörung erst am Schluss. Weder zum Zeitpunkt des Erhalts noch zum Inhalt des Schreibens habe er konkrete Angaben machen können. Er habe auch nicht begründen können, weshalb er vorgeladen worden sei. Die Angaben der Beschwerdeführerin zur Vorladung seien ebenfalls dürftig ausgefallen. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 1 in asylrelevantem Ausmass ins Visier der syrischen Behörden geraten sei und er habe nicht glaubhaft schildern können, aufgrund allfälliger Teilnahmen an Demonstrationen durch die syrischen Behörden identifiziert, verfolgt und inhaftiert worden zu sein. Sie hätten sich mehrere Jahre unbehelligt in K._______ aufgehalten, weshalb nicht davon auszugehen sei, die syrischen Behörden hätten dem Beschwerdeführer 1 ein besonders politisches Profil zugeschrieben. Die Beschwerdeführerin habe an der BzP dargelegt, an Sitzungen für die PDK-S teilgenommen zu haben und deshalb Angst vor Anhängern von Öcalan gehabt zu haben. Diese Vorbringen habe sie jedoch an der Anhörung nicht mehr erwähnt. Auch zu den Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers 1 habe sie keine substantiierten Angaben machen können. Die geltend gemachten Übergriffe durch Angehörige der PYD seien nicht genügend intensiv gewesen; gemäss den Angaben des Beschwerdeführers 1 habe es sich dabei um Übergriffe und Anfeindungen von Einzelpersonen gehandelt und könnten nicht den kurdischen Behörden beziehungsweise der PYD zur Last gelegt werden. Er verfüge nicht über ein politisches Profil, welches ein Verfolgungsinteresse der kurdischen Behörden begründen könnte. Während seines Aufenthalts in M._______ sei er mehrere Male in den Nordirak gereist und wieder nach Syrien zurückgekehrt; dies spreche gegen eine asylrelevante Verfolgung in Syrien. Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, würden keine asylbeachtliche Verfolgung darstellen. 5.2 Die Beschwerdeführenden halten in ihrer Beschwerdeschrift fest, der Beschwerdeführer 1 habe seit 2011 regelmässig an Demonstrationen in K._______ gegen die syrische Regierung teilgenommen und ab 2012 an sämtlichen regierungskritischen Protesten in M._______. Bereits seit seiner Gymnasiasten-Zeit verfüge er über ein ausgeprägtes oppositionelles Profil. Seit Mitte der 80er-Jahre sei er aktives Mitglied der PDK-S, habe Funktionen in verschiedenen Kulturgruppen innegehabt und regelmässig an Parteiveranstaltungen teilgenommen. Im Jahr 1999 beziehungsweise 2000 sei er erstmals für sechs Monate inhaftiert worden. Zu dieser Haft sei er jedoch von der Vorinstanz nicht befragt worden. Es sei deshalb davon auszugehen, dass er im Register der Staatssicherheit wegen seinen kurdisch-oppositionellen Aktivitäten vermerkt sei. Bis zu seiner Flucht aus K._______ sei er regelmässig mit den Sicherheitsbehörden konfrontiert gewesen. Es sei wahrscheinlich, dass er bei den Demonstrationen identifiziert worden sei und er sei deshalb als Flüchtling anzuerkennen. Seine Haft im Jahr 2004 habe er detailliert beschreiben können und von Beginn an gesagt, dass er sich an die genaue Dauer nicht erinnern könne. Die Inhaftierung im Jahr 2006 habe er an der BzP nicht erwähnt, da er damals "nur" zwei Tage inhaftiert gewesen sei und er davon ausgegangen sei, lediglich längere Inhaftierungen nennen zu müssen. Weiter sei ihm auch die Wichtigkeit der Vorladung kurz vor der Ausreise nicht bewusst gewesen. Er sei über Jahrzehnte von den syrischen Sicherheitsbehörden immer wieder festgenommen und verhört worden. Die letzte Vorladung habe für ihn daher keinen herausragenden Aspekt seiner Fluchtgründe dargestellt. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz seien seine Aussagen dazu substanziiert ausgefallen und auch die Beschwerdeführerin habe die Vorladung erwähnt. In M._______ sei er von Angehörigen der PYD beziehungsweise der YPG (Yekîneyên Parastina Gel) körperlich angegriffen, beschimpft und von vermummten Personen angehalten und kontrolliert worden. Bewaffnete Unbekannte seien vor seinem Haus aufgefahren. Da er keinen Schutz durch die Behörden habe erwarten können, hätten er und Familienangehörige seiner Ehefrau in die Luft geschossen. Das Feuer sei zuerst erwidert worden und anschliessend hätten sich die Angreifer zurückgezogen. Die Drohungen und Angriffe hätten sich klar gegen Leib und Leben gerichtet und spätestens zum Zeitpunkt der Bedrohung durch Schusswaffen seien die genannten Rechtsgüter einer unmittelbaren und konkreten Gefahr ausgesetzt gewesen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz seien die Angriffe klar von Angehörigen der PYD und der YPG ausgegangen. Die Personen hätten teilweise deren Uniformen getragen oder seien ihm als Angehörige beziehungsweise Anhänger dieser Organisationen bekannt gewesen. Die Übergriffe seien eindeutig politisch motiviert gewesen. Er sei wegen seiner Teilnahme an den Demonstrationen sowie wegen seiner Parteizugehörigkeit bei der PDK-S schikaniert und beschimpft worden. Zufolge seines jahrzehntelangen ausgeprägten Engagements für die PDK-S verfüge er über ein hinreichendes politisches Profil, welches die Verfolgungsinteressen der kurdischen Behörden zu begründen vermöchten. 6. 6.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Verfolgungsvorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und an die Asylrelevanz nicht genügen, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Auf die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss angefochtener Verfügung und Zusammenfassung in E. 5.1 kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden; sie sind nicht zu beanstanden. Der Inhalt der Beschwerde führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Der Beschwerdeführer 1 wurde zuletzt angeblich im Jahr 2006 für zwei Tage inhaftiert. Danach hatte er gemäss seinen Aussagen bis zu seiner Ausreise keine Probleme mehr mit den syrischen Behörden. Er selbst führte aus, bei den Demonstrationen in den Jahren 2011 und 2012 nicht von den Behörden aufgegriffen worden zu sein, da er sich immer von den Behörden ferngehalten habe (vgl. SEM-Akten C16 F7.02). Im Jahr 2011 sei er zwar vorgeladen worden, dabei sei es jedoch um die Organisation des Newroz-Festes gegangen und die Beamten hätten ihm zum Fest gratuliert (vgl. C33 F97 und F115). Unglaubhaft ist die geltend gemachte Vorladung der syrischen Sicherheitskräfte im Jahr 2013. Dazu konnten die Beschwerdeführenden keine näheren Angaben machen und sie erwähnten dieses Schreiben auch nicht anlässlich der BzP. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 1 von den syrischen Behörden als Regimekritiker registriert worden ist. Die vorgebrachte Verfolgung durch Mitglieder der PYD und YPG in M._______ sind mit der Vorinstanz als nicht asylrelevant einzustufen. Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers 1 habe es verschiedene Zusammenstösse zwischen den Gruppierungen der YPG und der PDK-S gegeben (vgl. C33 F56 und F74). Einmal sei er bei der Familie seiner Ehefrau gewesen, als Anhänger der YPG versucht hätten, sie anzugreifen. Sie hätten in die Luft geschossen und die gegnerische Seite habe dies ebenfalls getan. Danach seien die Angreifer gegangen (vgl. C33 F56). Dabei handelte es sich nicht um persönliche Angriffe gegen die Beschwerdeführenden selbst. Bei der ersten Auseinandersetzung zwischen Mitgliedern der Familie seiner Ehefrau war der Beschwerdeführer 1 nach eigenen Angaben nicht beteiligt (vgl. C33 F56). Weiter führte er aus, es seien zerrissene Fotos von Masud Barzani vor seine Tür geworfen und ein Bild von Öcalan angebracht worden (vgl. C33 F62). Ein Nachbar habe ihn bei der YPG verraten und ein Problem zwischen zwei Männern sei zu einem Problem zwischen zwei Parteien geworden. Sie seien als Verräter bezeichnet worden und hätten kein Brot mehr erhalten (vgl. C33 S. 6 f.). Eines Abends hätten Personen Steine auf das Dach ihres Hauses geworfen und sie hätten grosse Angst gehabt (vgl. C35 F20; C34 F57). Diese Vorbringen sind - sofern diese ohnehin nicht bloss Konflikte zwischen Einzelpersonen darstellen insgesamt jedoch als zu wenig intensiv einzustufen, als dass von einer asylrelevanten Verfolgung durch die PYD auszugehen ist. Die in Nordsyrien regierende PYD versucht zwar ihren Machtanspruch nicht nur gegenüber der syrischen Regierung, sondern auch gegenüber anderen kurdischen Parteien, einschliesslich der PDK(-S), geltend zu machen (vgl. etwa Till F. Paasche, Syrian and Iraqi Kurds: Conflict and Cooperation, in: Middle East Policy, 22 (1), 2015, http://www.mepc.org/syrian-and-iraqi-kurds-conflict-and-cooperation, abgerufen am 27. Mai 2019). Politische Gegner der PYD, so insbesondere Anhänger und Mitglieder anderer Parteien, können Bedrohungen, Entführungen, Landesverweisungen, Inhaftierungen oder Tötungen ausgesetzt sein. Von Verfolgungshandlungen in asylrelevanter Weise sind jedoch eher höherrangige oppositionelle Parteimitglieder betroffen (vgl. SFH, Schnellrecherche der Länderanalyse zu Syrien, Übergriffe der PYD auf PDK-S-Mitglieder, vom 27. April 2016, S. 2). Der Beschwerdeführer 1 war bei der PDK-S für die Organisation von kulturellen Anlässen zuständig und unterrichtete Jugendliche in Kurdisch. Von einem genügend exponierten Profil, zufolge dessen von einer landesweiten asylrechtlich relevanten Verfolgung seitens der PYD oder einer begründeten Furcht davor ausgegangen werden könnte, ist jedoch nicht auszugehen. Die Beschwerdeführerin machte geltend, im Irak sei ihr mitgeteilt worden, dass Leute der YPG gesagt hätten, wenn der Beschwerdeführer 1 zurückkomme, würde er umgebracht werden (vgl. C34 F70 ff.). Während seines Aufenthalts in M._______ ist der Beschwerdeführer 1 jedoch gemäss eigenen Angaben problemlos mehrmals in den Nordirak und wieder zurück nach Syrien gereist (vgl. C33 F21 ff.). In einer Gesamtwürdigung ist nicht von einer asylrelevanten Verfolgung seitens der PYD auszugehen. 6.2 Zusammenfassend haben die Beschwerdeführenden nichts vorgebracht, was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG und aArt. 110a AsylG) sind unbesehen der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Grundlage zu deren Gewährung fehlt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Lorenz Noli Annina Mondgenast Versand: