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E-4319/2018

E-4319/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-09-25 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reichte am 13. November 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 23. November 2015 wurde er zur Person befragt (BzP). Die erste Anhörung zu den Asylgründen durch das SEM folgte am 13. Juni 2017 (Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer an der BzP unter anderem geltend, er sei bereits im Iran politisch tätig gewesen. An der Anhörung vom 13. Juni 2017 verneinte er politische Aktivitäten im Iran, vielmehr sei er erst nach seiner Ausreise aus dem Iran politisch aktiv geworden. Im Irak sei er Mitglied der Komala-Partei geworden und insbesondere in der (...) der Partei tätig gewesen. Aufgrund seiner politischen Einstellung und seines ungeregelten Aufenthaltsstatus im Irak sei sein Aufenthalt dort zunehmend schwieriger geworden, weshalb er im Jahr 2015 mit seiner Partnerin in die Schweiz gereist sei. Zur Untermauerung seiner politischen Tätigkeit im Irak reichte der Beschwerdeführer unter anderem eine Aufnahmebestätigung als Parteimitglied und ein Parteischreiben betreffend seine Tätigkeit beim (...) der Partei ein. C. Anschliessend an seine Anhörung vom 13. Juni 2017 teilte der Beschwerdeführer nach der Anhörung seiner Partnerin vom 4. Juli 2017 der anwesenden SEM-Mitarbeiterin, die auch seine Anhörung durchgeführt hatte, mit, dass er an seiner Anhörung nicht alles Wesentliche habe sagen können. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers machte mit Schreiben vom 6. Juli 2017 zudem geltend, der Beschwerdeführer habe sich anlässlich der Anhörung zu asylrelevanten Punkten nicht frei äussern können, da ein Farsi-Dolmetscher anwesend gewesen sei. Zur umfassenden Sachverhaltsabklärung sei eine erneute Anhörung mit einem Sorani-Dolmetscher oder die Gewährung des rechtlichen Gehörs erforderlich. D. Mit Verfügung vom 28. September 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Wegweisungsvollzug schob es wegen Unzulässigkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. E. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2017 reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte insbesondere die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz in den Dispositivziffern 2 und 3 sowie die Feststellung, der rechtserhebliche Sachverhalt sei nicht rechtsgenüglich abgeklärt und das rechtliche Gehör verletzt worden, weshalb die Sache zur Sachverhaltsabklärung im Asylpunkt an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. F. Mit Beweismitteleingabe vom 17. Oktober 2017 wurde ein Schreiben der Komala-Partei vom 13. Oktober 2017 zu den Akten gereicht, welches bestätigt, dass der Beschwerdeführer für die Partei aktiv gewesen sei und deshalb Probleme mit dem iranischen Regime erhalten habe. G. Mit Urteil E-5831/2017 vom 15. Mai 2018 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut. Die Verfügung des SEM vom 28. August 2017 wurde betreffend die Dispositivziffern 2 und 3 aufgehoben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vor-instanz zurückgewiesen. H. Am 21. Juni 2018 nahm das SEM eine zweite Anhörung zu den Asylgründen in Anwesenheit eines Sorani-Dolmetschers vor. Dabei machte der Beschwerdeführer in Ergänzung zur ersten Anhörung im Wesentlichen geltend, vor seiner Ausreise aus dem Iran habe er (...) Jahre in B._______ gelebt. Zuerst habe er als (...) gearbeitet. Danach habe er einen (...) geführt, den viele politische Aktivisten aufgesucht hätten und in dem er zu vielen Informationen gekommen sei (SEM-Akte A47 F13). In B._______ habe er begonnen, mit ein paar Kollegen politische Aktivitäten auszuüben. Er habe (...) gemacht ([...], vgl. SEM-Akte A47 F29, F32). Eines Tages sei er zu einem Treffen der Komala-Partei in den Irak gereist. Als er habe zurückkehren wollen, habe er von dem Verdacht seiner Freunde und seiner Mutter erfahren, dass der Etelaat seinen Namen auf seiner Liste haben könnte (SEM-Akte A47 F39). Vermutlich sei er im Rahmen seiner Reise in den Irak aufgeflogen oder verraten worden, nicht jedoch seine Freunde (SEM-Akte A47 F41 ff.). Aus Sicherheitsgründen sei er im Irak geblieben. An der BzP habe er seine politischen Aktivitäten im Iran nur kurz erwähnt, da diese fünf bis maximal zehn Minuten gedauert habe. An der ersten Anhörung habe er darüber wegen des Farsi-Dolmetschers, dem er nicht vertraut habe, aus Angst um seine Freunde im Iran nichts sagen können. Deshalb habe er die Fragen nach politischen Aktivitäten im Iran verneint. Er habe seine Bedenken bezüglich des Dolmetschers nicht bereits im Rahmen der Anhörung geäussert, da er sich nicht wohl gefühlt und gedacht habe, man wolle vielleicht seine iranische Herkunft prüfen. Zudem habe ihm seine Anwältin erklärt, er müsse während der Anhörung nicht alles sagen (SEM-Akte A47 F18 f.). Es gebe - bis auf die eingereichte Parteibestätigung vom Oktober 2017 - keine Nachweise für seine politischen Aktivitäten im Iran (SEM-Akte A47 F46 f.). I. Mit Verfügung vom 3. Juli 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Wegweisungsvollzug schob es wegen Unzulässigkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Zur Begründung führte das SEM insbesondere aus, die Dolmetscher des SEM seien neutral, unparteiisch, würden der Verschwiegenheitspflicht unterliegen und vor einer Anstellung genau überprüft werden. Es sei nach wie vor nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer namentlich während oder nach seiner ersten Anhörung seine Skepsis gegenüber dem Dolmetscher nicht erwähnt habe (SEM-Akte A47 S. 4 f., S. 10). Ferner sei unklar, weshalb er vermute, nur er sei beim Etelaat aufgeflogen und stehe auf deren Liste, nicht jedoch seine Freunde, die mit ihm politische Aktivitäten durchgeführt hätten, und weshalb der Farsi-Dolmetscher diese Freunde hätte in Gefahr bringen können (SEM-Akte A47 S. 9). Im Übrigen hätte der Beschwerdeführer während der Anhörung auf seine angebliche politische Tätigkeit im Iran eingehen können, ohne die Namen seiner Freunde zu erwähnen. Für seine Tätigkeiten im Irak habe er zahlreiche Beweismittel vorlegen können. In diesen deute jedoch nichts auf eine Tätigkeit im Iran hin. Das nachträglich eingereichte Bestätigungsschreiben der Komala-Partei datiere vom 13. Oktober 2017 und sei folglich erst nach dem negativen Asylentscheid vom 28. September 2017 verfasst worden. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb dieses Schreiben nicht mit den anderen Beweismitteln eingereicht worden sei. Die Erklärung, er habe diese Bestätigung erst beantragt, nachdem er erfahren habe, dass das SEM davon ausgegangen sei, er sei im Iran nicht politisch aktiv gewesen, überzeuge nicht (SEM-Akte A47 S. 6-8, S. 10). Insgesamt sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer bereits im Iran politisch aktiv gewesen sei. Das nachgereichte Parteischreiben habe somit keinen Beweiswert. Vielmehr sei nach wie vor von exilpolitischen Tätigkeiten im Irak auszugehen, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 3 und Art. 54 AsylG) erfülle. J. Mit Eingabe vom 26. Juli 2018 reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte, die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 3. Juli 2018 sei in den Punkten 2 und 3 aufzuheben; es sei festzustellen, dass die Begründungspflicht verletzt worden sei und die Sache sei zur rechtsgenüglichen Begründung im Asylpunkt an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei festzustellen, dass aufgrund von Vorfluchtgründen die Flüchtlingseigenschaft erfüllt sei, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei; es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung weiterbestünden. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung machte er geltend, die Vorinstanz habe eine unvollständige Glaubwürdigkeitsprüfung (recte: Glaubhaftigkeitsprüfung) vorgenommen, indem sie die Aussagen zu seinen politischen Aktivitäten im Iran an der zweiten Anhörung nicht in die Gesamtwürdigung und Entscheidbegründung miteinbezogen habe. An der ersten Anhörung sei er von der Anwesenheit des Farsi-Dolmetschers überrumpelt worden und habe nicht gewagt, seine Skepsis zu äussern und einen anderen Dolmetscher zu verlangen. Ferner habe er vermutet, es werde seine iranische Herkunft geprüft. Aus Sicherheitsgründen habe er auch unmittelbar nach der Anhörung nichts zur Befragerin des SEM gesagt. Nach der Anhörung habe er aber seine Rechtsvertretung kontaktiert. Äusserungen gegenüber dem Farsi-Dolmetscher zu politischen Tätigkeiten im Iran habe er nicht vorgenommen, um seine Freunde nicht zu gefährden. Er vermute, nur sein Name sei dem Etelaat bekannt geworden. Eine Gefährdung seiner Freunde sei daher nach wie vor möglich, auch ohne die Nennung von Namen (SEM-Akte A47 F41 ff.). Ferner habe er die Parteibestätigung bezüglich politischer Tätigkeit im Iran und Identifizierung durch den Geheimdienst erst im Rahmen des ersten Beschwerdeverfahrens erstellen lassen, da er vorher gedacht habe, er habe seine politische Aktivitäten im Iran auch ohne Beweismittel glaubhaft machen können. Weitere Beweismittel seien nicht vorhanden, da seine Tätigkeiten im Iran geheim gewesen seien. Er habe aber bereits an der BzP erklärt, im Iran politisch aktiv und in der (...) der Partei tätig gewesen zu sein. Er habe fliehen müssen, als dies den Behörden bekannt geworden sei (SEM-Akte A6 S. 7). An der zweiten Anhörung habe er ausgeführt, er habe in B._______ mit ein paar Kollegen im Geheimen politische Aktivitäten (insb. [...]) für die Komala-Partei und andere Parteien durchgeführt (SEM-Akte A47 F29). Zudem habe er durch die Tätigkeit in seinem (...) viele Informationen über politische Aktivisten erfahren (SEM-Akte A47 F13 und F38). Er sei schliesslich als Vertreter seiner Gruppe in den Irak gereist, um für neue Aktivitäten Unterstützung zu erhalten. Im Irak habe er durch seine Freunde und seine Mutter vom Verdacht erfahren, dass er aufgeflogen sei und der Etelaat seinen Namen auf seiner Liste habe. Daher habe er eine Rückkehr in den Iran nicht mehr gewagt (SEM-Akte A47 F38). Insgesamt habe er damit Vorfluchtgründe glaubhaft machen können, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei. K. Mit Zwischenverfügung vom 7. August 2018 hielt die Instruktionsrichterin fest, dass über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde und dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses einstweilen verzichtet werde. Zudem wurde die Vorinstanz um Einreichung einer Vernehmlassung ersucht. L. Mit Vernehmlassung vom 20. August 2018 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. Diese wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. August 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Entsprechend dem ersten Beschwerdeantrag bilden lediglich die Fragen des Asyls und der Wegweisung (Dispositivziffern 2 und 3 der angefochtenen Verfügung) Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5 Die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht und damit des rechtlichen Gehörs ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet ist, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 5.1 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26-33 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst unter anderem das Recht, mit eigenen Begehren gehört zu werden und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Dazu gehört die Pflicht der Behörden, die Begründung eines Entscheides so abzufassen, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss sich jedoch nicht mit jeder tatbestandlichen Behauptung auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1; Urteil des BVGer D-383/2015 E. 5.1). Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-5914/2017 vom 24. April 2018 E. 6.2).

E. 5.2 Entgegen der obgenannten Rüge ist vorliegend festzustellen, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung schlüssig und differenziert aufgezeigt hat, von welchen Überlegungen sie sich hat leiten lassen. Entsprechend war es dem Beschwerdeführer möglich, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung hat sich die Vorinstanz mit den Vorbringen des Beschwerdeführers an der zweiten Anhörung in Verbindung mit den vorhergehenden Ausführungen an der BzP und an der ersten Anhörung auseinandergesetzt und ihre Schlussfolgerung, die geltend gemachte politische Tätigkeit im Iran sei unglaubhaft, nachvollziehbar erläutert. Auch wenn sie sich dabei nicht explizit zu den angegebenen Aktivitäten an sich geäussert hat (SEM-Akte A47 F29 f.), kann ihr daraus kein Vorwurf gemacht werden, zumal sie sich in der Entscheidbegründung nicht mit jeder einzelnen Aussage des Beschwerdeführers auseinandersetzen muss.

E. 5.3 Die formelle Rüge erweist sich als unbegründet und es besteht keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.

E. 6 Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob das SEM die geltend gemachten Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers (politische Tätigkeit im Heimatstaat) zu Recht als unglaubhaft beurteilt hat.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer ersuchte um eine zweite Anhörung mit einem Sorani-Dolmetscher, da er sich - aus Angst um seine Freunde im Iran - gegenüber dem Farsi-Dolmetscher an der ersten Anhörung nicht zu politischen Aktivitäten im Heimatstaat habe äussern können (SEM-Akte A47 F22 und Beschwerde S. 6 f.). Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht plausibel hat darlegen können, weshalb er sein mangelndes Vertrauen in den Farsi-Dolmetscher nicht wenigstens unmittelbar nach seiner ersten Anhörung gegenüber der Mitarbeiterin des SEM angesprochen hat. Soweit der Beschwerdeführer angibt, er habe vermutet, bei der ersten Anhörung mit dem Farsi-Dolmetscher sei es um die Abklärung seiner iranischen Herkunft gegangen, vermag dies aufgrund der ihm gestellten Fragen nicht zu überzeugen. Auch der Einwand, seine Rechtsvertretung habe ihm gesagt, er müsse nicht alles erzählen, kann nicht gehört werden. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer seine angeblichen politischen Tätigkeiten im Iran an der zweiten Anhörung oberflächlich und detailarm beschrieben hat (SEM-Akte A47 F29 ff., F36 f.), sodass nicht ersichtlich ist, inwiefern mit diesen Angaben eine Gefahr für seine Freunde im Iran hätte entstehen sollen. Entsprechend ist nicht nachvollziehbar, weshalb er diese Ausführungen nicht bereits an der ersten Anhörung vorgenommen hat. Auch seine Aussage, nur er sei beim Etelaat aufgeflogen, nicht aber seine Freunde, erklärt nicht, weshalb er an der ersten Anhörung politische Tätigkeiten im Iran gänzlich verneint hat. Wenn seine Vermutung, er sei im Rahmen seiner Ausreise in den Irak dem Etelaat bekannt geworden, seine Freunde hätten jedoch bislang nicht identifiziert werden können (Beschwerde S. 7), zutreffen würde, so ist nicht zu erkennen, wie er durch den heutigen Hinweis auf politische Aktivitäten im Iran seine Freunde plötzlich gefährden könnte. Auffällig ist ferner, dass der Beschwerdeführer an der BzP zu Protokoll gab, er habe die Heimat verlassen, da er politisch aktiv gewesen sei, indem er in der (...) der Partei gearbeitet habe (SEM-Akte A6 S. 7). Im Widerspruch hierzu erklärte er an der zweiten Anhörung, seine Aufgabe im Heimatstaat sei es gewesen, (...) zu machen ([...], siehe SEM-Akte A47 F29 und F36). Eine Tätigkeit in der (...) der Partei erwähnte er an der zweiten Anhörung nicht. Solches ist auch der nachgereichten Parteibestätigung vom 13. Oktober 2017 nicht zu entnehmen, die überdies ebenfalls keine genaueren Angaben zu angeblichen Aktivitäten des Beschwerdeführers im Iran enthält (siehe oben). Dieser Widerspruch deutet darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer bereits an der BzP auf seine Aktivitäten im Irak (vgl. Sachverhalt Bst. B) und nicht auf solche im Iran bezogen hat.

E. 6.2 Zum nachträglich eingereichten Beweismittel (Parteibestätigung bezüglich Iran vom 13. Oktober 2017) ist Folgendes festzuhalten: Nachdem der Beschwerdeführer an der ersten Anhörung ausdrücklich verneinte, im Iran politisch aktiv gewesen zu sein, und er sich hierzu an der BzP nur sehr kurz und unsubstantiiert äusserte, ist die Aussage, er sei bis zum Erhalt des negativen Asylentscheids davon ausgegangen, er habe seine politische Tätigkeit im Iran beim SEM glaubhaft machen können und gedacht, es seien keine Beweismittel dafür notwendig (Beschwerde S. 7), nicht nachvollziehbar. Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass er sich von Anfang an, spätestens aber nach dem Verlauf der ersten Anhörung, bei der er angeblich fälschlicherweise eine politische Tätigkeit im Iran habe verneinen müssen, um entsprechende Beweismittel bemüht hätte. Er hat nämlich bereits im November 2015 zwei Bestätigungen bezüglich seiner Parteimitgliedschaft und Tätigkeit für die Partei im Irak sowie im Juli 2017 Beweismittel zu seinen Aktivitäten im Irak eingereicht. Es ist nicht verständlich, weshalb er hätte annehmen sollen, Nachweise für die Tätigkeit im Irak seien nötig, nicht jedoch solche für eine Tätigkeit im Iran. Aus dem Beweismittel in Form der Parteibestätigung vom 13. Oktober 2017 vermag der Beschwerdeführer somit nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.

E. 6.3 Übereinstimmend mit der Vorinstanz kommt das Gericht nach dem Gesagten zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die geltend gemachten Vorfluchtgründe (politische Tätigkeiten im Iran) nicht hat glaubhaft machen können. Demnach hat die Vorinstanz die Gewährung von Asyl zu Recht verneint. Der entsprechende Beschwerdeantrag ist abzuweisen. Die von der Vorinstanz bejahte Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme bleiben vom vorliegenden Urteil unberührt, weshalb auf den vierten Beschwerdeantrag nicht einzugehen ist.

E. 7 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8 Da die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 3. Juli 2018 infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. E. 6.3).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich jedoch, dass seine Rechtsbegehren im Beschwerdezeitpunkt nicht als aussichtslos betrachtet werden konnten. Das Gericht geht aufgrund der eingereichten Fürsorgebestätigung vom 17. Juli 2018 zudem davon aus, dass der Beschwerdeführer bedürftig ist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen ist. Dementsprechend verzichtet das Gericht auf die Erhebung von Verfahrenskosten.

E. 10.2 Da die Rechtsbegehren nicht als aussichtslos zu erachten sind, ist dem Beschwerdeführer seine Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen, zumal diese die in Art. 110a Abs. 3 AsylG enthaltenen Voraussetzungen erfüllt. Praxisgemäss wird von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Zu entschädigen ist der notwendige Aufwand (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Die Rechtsbeiständin wies mit Honorarnote vom 26. Juli 2018 einen zeitlichen Aufwand von neun Stunden (à Fr. 150.- im Falle des Unterliegens) sowie eine Spesenpauschale und Dolmetscherkosten von insgesamt Fr. 100.- aus. Der zeitliche Aufwand erscheint vorliegend nicht angemessen und ist auf fünf Stunden zu kürzen. Die Spesenpauschale wird zudem praxisgemäss nicht vergütet. Demnach ist der amtlichen Rechtsbeiständin ein Honorar von insgesamt Fr. 830.- zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird gutgeheissen und lic. iur. Pascale Bächler, BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 830.- entrichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4319/2018 Urteil vom 25. September 2018 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch lic. iur. Pascale Bächler, BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 3. Juli 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 13. November 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 23. November 2015 wurde er zur Person befragt (BzP). Die erste Anhörung zu den Asylgründen durch das SEM folgte am 13. Juni 2017 (Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer an der BzP unter anderem geltend, er sei bereits im Iran politisch tätig gewesen. An der Anhörung vom 13. Juni 2017 verneinte er politische Aktivitäten im Iran, vielmehr sei er erst nach seiner Ausreise aus dem Iran politisch aktiv geworden. Im Irak sei er Mitglied der Komala-Partei geworden und insbesondere in der (...) der Partei tätig gewesen. Aufgrund seiner politischen Einstellung und seines ungeregelten Aufenthaltsstatus im Irak sei sein Aufenthalt dort zunehmend schwieriger geworden, weshalb er im Jahr 2015 mit seiner Partnerin in die Schweiz gereist sei. Zur Untermauerung seiner politischen Tätigkeit im Irak reichte der Beschwerdeführer unter anderem eine Aufnahmebestätigung als Parteimitglied und ein Parteischreiben betreffend seine Tätigkeit beim (...) der Partei ein. C. Anschliessend an seine Anhörung vom 13. Juni 2017 teilte der Beschwerdeführer nach der Anhörung seiner Partnerin vom 4. Juli 2017 der anwesenden SEM-Mitarbeiterin, die auch seine Anhörung durchgeführt hatte, mit, dass er an seiner Anhörung nicht alles Wesentliche habe sagen können. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers machte mit Schreiben vom 6. Juli 2017 zudem geltend, der Beschwerdeführer habe sich anlässlich der Anhörung zu asylrelevanten Punkten nicht frei äussern können, da ein Farsi-Dolmetscher anwesend gewesen sei. Zur umfassenden Sachverhaltsabklärung sei eine erneute Anhörung mit einem Sorani-Dolmetscher oder die Gewährung des rechtlichen Gehörs erforderlich. D. Mit Verfügung vom 28. September 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Wegweisungsvollzug schob es wegen Unzulässigkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. E. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2017 reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte insbesondere die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz in den Dispositivziffern 2 und 3 sowie die Feststellung, der rechtserhebliche Sachverhalt sei nicht rechtsgenüglich abgeklärt und das rechtliche Gehör verletzt worden, weshalb die Sache zur Sachverhaltsabklärung im Asylpunkt an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. F. Mit Beweismitteleingabe vom 17. Oktober 2017 wurde ein Schreiben der Komala-Partei vom 13. Oktober 2017 zu den Akten gereicht, welches bestätigt, dass der Beschwerdeführer für die Partei aktiv gewesen sei und deshalb Probleme mit dem iranischen Regime erhalten habe. G. Mit Urteil E-5831/2017 vom 15. Mai 2018 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut. Die Verfügung des SEM vom 28. August 2017 wurde betreffend die Dispositivziffern 2 und 3 aufgehoben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vor-instanz zurückgewiesen. H. Am 21. Juni 2018 nahm das SEM eine zweite Anhörung zu den Asylgründen in Anwesenheit eines Sorani-Dolmetschers vor. Dabei machte der Beschwerdeführer in Ergänzung zur ersten Anhörung im Wesentlichen geltend, vor seiner Ausreise aus dem Iran habe er (...) Jahre in B._______ gelebt. Zuerst habe er als (...) gearbeitet. Danach habe er einen (...) geführt, den viele politische Aktivisten aufgesucht hätten und in dem er zu vielen Informationen gekommen sei (SEM-Akte A47 F13). In B._______ habe er begonnen, mit ein paar Kollegen politische Aktivitäten auszuüben. Er habe (...) gemacht ([...], vgl. SEM-Akte A47 F29, F32). Eines Tages sei er zu einem Treffen der Komala-Partei in den Irak gereist. Als er habe zurückkehren wollen, habe er von dem Verdacht seiner Freunde und seiner Mutter erfahren, dass der Etelaat seinen Namen auf seiner Liste haben könnte (SEM-Akte A47 F39). Vermutlich sei er im Rahmen seiner Reise in den Irak aufgeflogen oder verraten worden, nicht jedoch seine Freunde (SEM-Akte A47 F41 ff.). Aus Sicherheitsgründen sei er im Irak geblieben. An der BzP habe er seine politischen Aktivitäten im Iran nur kurz erwähnt, da diese fünf bis maximal zehn Minuten gedauert habe. An der ersten Anhörung habe er darüber wegen des Farsi-Dolmetschers, dem er nicht vertraut habe, aus Angst um seine Freunde im Iran nichts sagen können. Deshalb habe er die Fragen nach politischen Aktivitäten im Iran verneint. Er habe seine Bedenken bezüglich des Dolmetschers nicht bereits im Rahmen der Anhörung geäussert, da er sich nicht wohl gefühlt und gedacht habe, man wolle vielleicht seine iranische Herkunft prüfen. Zudem habe ihm seine Anwältin erklärt, er müsse während der Anhörung nicht alles sagen (SEM-Akte A47 F18 f.). Es gebe - bis auf die eingereichte Parteibestätigung vom Oktober 2017 - keine Nachweise für seine politischen Aktivitäten im Iran (SEM-Akte A47 F46 f.). I. Mit Verfügung vom 3. Juli 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Wegweisungsvollzug schob es wegen Unzulässigkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Zur Begründung führte das SEM insbesondere aus, die Dolmetscher des SEM seien neutral, unparteiisch, würden der Verschwiegenheitspflicht unterliegen und vor einer Anstellung genau überprüft werden. Es sei nach wie vor nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer namentlich während oder nach seiner ersten Anhörung seine Skepsis gegenüber dem Dolmetscher nicht erwähnt habe (SEM-Akte A47 S. 4 f., S. 10). Ferner sei unklar, weshalb er vermute, nur er sei beim Etelaat aufgeflogen und stehe auf deren Liste, nicht jedoch seine Freunde, die mit ihm politische Aktivitäten durchgeführt hätten, und weshalb der Farsi-Dolmetscher diese Freunde hätte in Gefahr bringen können (SEM-Akte A47 S. 9). Im Übrigen hätte der Beschwerdeführer während der Anhörung auf seine angebliche politische Tätigkeit im Iran eingehen können, ohne die Namen seiner Freunde zu erwähnen. Für seine Tätigkeiten im Irak habe er zahlreiche Beweismittel vorlegen können. In diesen deute jedoch nichts auf eine Tätigkeit im Iran hin. Das nachträglich eingereichte Bestätigungsschreiben der Komala-Partei datiere vom 13. Oktober 2017 und sei folglich erst nach dem negativen Asylentscheid vom 28. September 2017 verfasst worden. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb dieses Schreiben nicht mit den anderen Beweismitteln eingereicht worden sei. Die Erklärung, er habe diese Bestätigung erst beantragt, nachdem er erfahren habe, dass das SEM davon ausgegangen sei, er sei im Iran nicht politisch aktiv gewesen, überzeuge nicht (SEM-Akte A47 S. 6-8, S. 10). Insgesamt sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer bereits im Iran politisch aktiv gewesen sei. Das nachgereichte Parteischreiben habe somit keinen Beweiswert. Vielmehr sei nach wie vor von exilpolitischen Tätigkeiten im Irak auszugehen, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 3 und Art. 54 AsylG) erfülle. J. Mit Eingabe vom 26. Juli 2018 reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte, die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 3. Juli 2018 sei in den Punkten 2 und 3 aufzuheben; es sei festzustellen, dass die Begründungspflicht verletzt worden sei und die Sache sei zur rechtsgenüglichen Begründung im Asylpunkt an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei festzustellen, dass aufgrund von Vorfluchtgründen die Flüchtlingseigenschaft erfüllt sei, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei; es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung weiterbestünden. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung machte er geltend, die Vorinstanz habe eine unvollständige Glaubwürdigkeitsprüfung (recte: Glaubhaftigkeitsprüfung) vorgenommen, indem sie die Aussagen zu seinen politischen Aktivitäten im Iran an der zweiten Anhörung nicht in die Gesamtwürdigung und Entscheidbegründung miteinbezogen habe. An der ersten Anhörung sei er von der Anwesenheit des Farsi-Dolmetschers überrumpelt worden und habe nicht gewagt, seine Skepsis zu äussern und einen anderen Dolmetscher zu verlangen. Ferner habe er vermutet, es werde seine iranische Herkunft geprüft. Aus Sicherheitsgründen habe er auch unmittelbar nach der Anhörung nichts zur Befragerin des SEM gesagt. Nach der Anhörung habe er aber seine Rechtsvertretung kontaktiert. Äusserungen gegenüber dem Farsi-Dolmetscher zu politischen Tätigkeiten im Iran habe er nicht vorgenommen, um seine Freunde nicht zu gefährden. Er vermute, nur sein Name sei dem Etelaat bekannt geworden. Eine Gefährdung seiner Freunde sei daher nach wie vor möglich, auch ohne die Nennung von Namen (SEM-Akte A47 F41 ff.). Ferner habe er die Parteibestätigung bezüglich politischer Tätigkeit im Iran und Identifizierung durch den Geheimdienst erst im Rahmen des ersten Beschwerdeverfahrens erstellen lassen, da er vorher gedacht habe, er habe seine politische Aktivitäten im Iran auch ohne Beweismittel glaubhaft machen können. Weitere Beweismittel seien nicht vorhanden, da seine Tätigkeiten im Iran geheim gewesen seien. Er habe aber bereits an der BzP erklärt, im Iran politisch aktiv und in der (...) der Partei tätig gewesen zu sein. Er habe fliehen müssen, als dies den Behörden bekannt geworden sei (SEM-Akte A6 S. 7). An der zweiten Anhörung habe er ausgeführt, er habe in B._______ mit ein paar Kollegen im Geheimen politische Aktivitäten (insb. [...]) für die Komala-Partei und andere Parteien durchgeführt (SEM-Akte A47 F29). Zudem habe er durch die Tätigkeit in seinem (...) viele Informationen über politische Aktivisten erfahren (SEM-Akte A47 F13 und F38). Er sei schliesslich als Vertreter seiner Gruppe in den Irak gereist, um für neue Aktivitäten Unterstützung zu erhalten. Im Irak habe er durch seine Freunde und seine Mutter vom Verdacht erfahren, dass er aufgeflogen sei und der Etelaat seinen Namen auf seiner Liste habe. Daher habe er eine Rückkehr in den Iran nicht mehr gewagt (SEM-Akte A47 F38). Insgesamt habe er damit Vorfluchtgründe glaubhaft machen können, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei. K. Mit Zwischenverfügung vom 7. August 2018 hielt die Instruktionsrichterin fest, dass über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde und dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses einstweilen verzichtet werde. Zudem wurde die Vorinstanz um Einreichung einer Vernehmlassung ersucht. L. Mit Vernehmlassung vom 20. August 2018 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. Diese wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. August 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Entsprechend dem ersten Beschwerdeantrag bilden lediglich die Fragen des Asyls und der Wegweisung (Dispositivziffern 2 und 3 der angefochtenen Verfügung) Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

5. Die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht und damit des rechtlichen Gehörs ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet ist, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 5.1 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26-33 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst unter anderem das Recht, mit eigenen Begehren gehört zu werden und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Dazu gehört die Pflicht der Behörden, die Begründung eines Entscheides so abzufassen, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss sich jedoch nicht mit jeder tatbestandlichen Behauptung auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1; Urteil des BVGer D-383/2015 E. 5.1). Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-5914/2017 vom 24. April 2018 E. 6.2). 5.2 Entgegen der obgenannten Rüge ist vorliegend festzustellen, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung schlüssig und differenziert aufgezeigt hat, von welchen Überlegungen sie sich hat leiten lassen. Entsprechend war es dem Beschwerdeführer möglich, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung hat sich die Vorinstanz mit den Vorbringen des Beschwerdeführers an der zweiten Anhörung in Verbindung mit den vorhergehenden Ausführungen an der BzP und an der ersten Anhörung auseinandergesetzt und ihre Schlussfolgerung, die geltend gemachte politische Tätigkeit im Iran sei unglaubhaft, nachvollziehbar erläutert. Auch wenn sie sich dabei nicht explizit zu den angegebenen Aktivitäten an sich geäussert hat (SEM-Akte A47 F29 f.), kann ihr daraus kein Vorwurf gemacht werden, zumal sie sich in der Entscheidbegründung nicht mit jeder einzelnen Aussage des Beschwerdeführers auseinandersetzen muss. 5.3 Die formelle Rüge erweist sich als unbegründet und es besteht keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.

6. Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob das SEM die geltend gemachten Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers (politische Tätigkeit im Heimatstaat) zu Recht als unglaubhaft beurteilt hat. 6.1 Der Beschwerdeführer ersuchte um eine zweite Anhörung mit einem Sorani-Dolmetscher, da er sich - aus Angst um seine Freunde im Iran - gegenüber dem Farsi-Dolmetscher an der ersten Anhörung nicht zu politischen Aktivitäten im Heimatstaat habe äussern können (SEM-Akte A47 F22 und Beschwerde S. 6 f.). Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht plausibel hat darlegen können, weshalb er sein mangelndes Vertrauen in den Farsi-Dolmetscher nicht wenigstens unmittelbar nach seiner ersten Anhörung gegenüber der Mitarbeiterin des SEM angesprochen hat. Soweit der Beschwerdeführer angibt, er habe vermutet, bei der ersten Anhörung mit dem Farsi-Dolmetscher sei es um die Abklärung seiner iranischen Herkunft gegangen, vermag dies aufgrund der ihm gestellten Fragen nicht zu überzeugen. Auch der Einwand, seine Rechtsvertretung habe ihm gesagt, er müsse nicht alles erzählen, kann nicht gehört werden. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer seine angeblichen politischen Tätigkeiten im Iran an der zweiten Anhörung oberflächlich und detailarm beschrieben hat (SEM-Akte A47 F29 ff., F36 f.), sodass nicht ersichtlich ist, inwiefern mit diesen Angaben eine Gefahr für seine Freunde im Iran hätte entstehen sollen. Entsprechend ist nicht nachvollziehbar, weshalb er diese Ausführungen nicht bereits an der ersten Anhörung vorgenommen hat. Auch seine Aussage, nur er sei beim Etelaat aufgeflogen, nicht aber seine Freunde, erklärt nicht, weshalb er an der ersten Anhörung politische Tätigkeiten im Iran gänzlich verneint hat. Wenn seine Vermutung, er sei im Rahmen seiner Ausreise in den Irak dem Etelaat bekannt geworden, seine Freunde hätten jedoch bislang nicht identifiziert werden können (Beschwerde S. 7), zutreffen würde, so ist nicht zu erkennen, wie er durch den heutigen Hinweis auf politische Aktivitäten im Iran seine Freunde plötzlich gefährden könnte. Auffällig ist ferner, dass der Beschwerdeführer an der BzP zu Protokoll gab, er habe die Heimat verlassen, da er politisch aktiv gewesen sei, indem er in der (...) der Partei gearbeitet habe (SEM-Akte A6 S. 7). Im Widerspruch hierzu erklärte er an der zweiten Anhörung, seine Aufgabe im Heimatstaat sei es gewesen, (...) zu machen ([...], siehe SEM-Akte A47 F29 und F36). Eine Tätigkeit in der (...) der Partei erwähnte er an der zweiten Anhörung nicht. Solches ist auch der nachgereichten Parteibestätigung vom 13. Oktober 2017 nicht zu entnehmen, die überdies ebenfalls keine genaueren Angaben zu angeblichen Aktivitäten des Beschwerdeführers im Iran enthält (siehe oben). Dieser Widerspruch deutet darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer bereits an der BzP auf seine Aktivitäten im Irak (vgl. Sachverhalt Bst. B) und nicht auf solche im Iran bezogen hat. 6.2 Zum nachträglich eingereichten Beweismittel (Parteibestätigung bezüglich Iran vom 13. Oktober 2017) ist Folgendes festzuhalten: Nachdem der Beschwerdeführer an der ersten Anhörung ausdrücklich verneinte, im Iran politisch aktiv gewesen zu sein, und er sich hierzu an der BzP nur sehr kurz und unsubstantiiert äusserte, ist die Aussage, er sei bis zum Erhalt des negativen Asylentscheids davon ausgegangen, er habe seine politische Tätigkeit im Iran beim SEM glaubhaft machen können und gedacht, es seien keine Beweismittel dafür notwendig (Beschwerde S. 7), nicht nachvollziehbar. Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass er sich von Anfang an, spätestens aber nach dem Verlauf der ersten Anhörung, bei der er angeblich fälschlicherweise eine politische Tätigkeit im Iran habe verneinen müssen, um entsprechende Beweismittel bemüht hätte. Er hat nämlich bereits im November 2015 zwei Bestätigungen bezüglich seiner Parteimitgliedschaft und Tätigkeit für die Partei im Irak sowie im Juli 2017 Beweismittel zu seinen Aktivitäten im Irak eingereicht. Es ist nicht verständlich, weshalb er hätte annehmen sollen, Nachweise für die Tätigkeit im Irak seien nötig, nicht jedoch solche für eine Tätigkeit im Iran. Aus dem Beweismittel in Form der Parteibestätigung vom 13. Oktober 2017 vermag der Beschwerdeführer somit nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. 6.3 Übereinstimmend mit der Vorinstanz kommt das Gericht nach dem Gesagten zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die geltend gemachten Vorfluchtgründe (politische Tätigkeiten im Iran) nicht hat glaubhaft machen können. Demnach hat die Vorinstanz die Gewährung von Asyl zu Recht verneint. Der entsprechende Beschwerdeantrag ist abzuweisen. Die von der Vorinstanz bejahte Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme bleiben vom vorliegenden Urteil unberührt, weshalb auf den vierten Beschwerdeantrag nicht einzugehen ist. 7. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

8. Da die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 3. Juli 2018 infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. E. 6.3).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich jedoch, dass seine Rechtsbegehren im Beschwerdezeitpunkt nicht als aussichtslos betrachtet werden konnten. Das Gericht geht aufgrund der eingereichten Fürsorgebestätigung vom 17. Juli 2018 zudem davon aus, dass der Beschwerdeführer bedürftig ist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen ist. Dementsprechend verzichtet das Gericht auf die Erhebung von Verfahrenskosten. 10.2 Da die Rechtsbegehren nicht als aussichtslos zu erachten sind, ist dem Beschwerdeführer seine Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen, zumal diese die in Art. 110a Abs. 3 AsylG enthaltenen Voraussetzungen erfüllt. Praxisgemäss wird von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Zu entschädigen ist der notwendige Aufwand (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Die Rechtsbeiständin wies mit Honorarnote vom 26. Juli 2018 einen zeitlichen Aufwand von neun Stunden (à Fr. 150.- im Falle des Unterliegens) sowie eine Spesenpauschale und Dolmetscherkosten von insgesamt Fr. 100.- aus. Der zeitliche Aufwand erscheint vorliegend nicht angemessen und ist auf fünf Stunden zu kürzen. Die Spesenpauschale wird zudem praxisgemäss nicht vergütet. Demnach ist der amtlichen Rechtsbeiständin ein Honorar von insgesamt Fr. 830.- zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird gutgeheissen und lic. iur. Pascale Bächler, BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 830.- entrichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand: