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D-3584/2018

D-3584/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-08-20 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Das SEM lehnte das Asylgesuch des Gesuchstellers vom 2. August 2015 mit Entscheid vom 20. Juni 2016 ab und ordnete die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4372/2016 vom 11. Mai 2018 abgewiesen. B. Am 17. Mai 2018 teilte das SEM dem Gesuchsteller schriftlich die Neufestsetzung seiner Ausreisefrist auf den 12. Juni 2018 mit. C. Mit Eingabe vom 11. Juni 2018, bezeichnet als "Zweites Asylgesuch", gelangte der Gesuchsteller an das SEM und beantragte in materieller Hinsicht, es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, eventuell sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen. Der Eingabe waren die deutsche Übersetzung vom 12 Juni 2018 betreffend eine undatierte Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers zu seinen Asylvorbringen, Fotografien von Schnittverletzungen (den Angaben nach anlässlich der Behandlung im Krankenhaus entstanden) sowie fremdsprachige Internetberichte vom 19. November 2017 inklusive Übersetzungen beigelegt. D. Das SEM überwies diese Eingabe mit Schreiben vom 20. Juni 2018 zur Prüfung als Revisionsgesuch an das Bundesverwaltungsgericht. E. Am 21. Juni 2018 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. F. Mit Zwischenverfügung vom 28. Juni 2018 forderte die Instruktionsrichterin den Gesuchsteller auf, innert sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung eine den gesetzlichen Erfordernissen an ein Revisionsgesuch genügende Verbesserung der Eingabe vom 11. Juni 2018 einzureichen und erhob einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-. G. Der Gesuchsteller reichte - nach einmalig gewährter Fristerstreckung - mit Eingabe vom 9. Juli 2018 die Revisionsverbesserung ein. Er beantragte die Aufhebung des Urteils D-4372/2016 vom 11. Mai 2018 sowie die Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens. Im Rahmen des wieder aufzunehmenden Beschwerdeverfahrens sei die Sache zur neuen Entscheidung an das SEM zurückzuweisen, dieses anzuweisen, ihn zu seinen Asylgründen anzuhören, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventuell sei er wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner ersuchte er darum, es sei ihm zu gestatten, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten, und die zuständigen Vollzugsorgane seien unverzüglich anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen. H. Der Kostenvorschuss wurde am 13. Juli 2018 fristgerecht bezahlt.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).

E. 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.

E. 1.3 Der Gesuchsteller ist durch das Beschwerdeurteil D-4372/2016 vom 11. Mai 2018 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).

E. 2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheids angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE 2012/7 E. 2.4.2 mit Verweis auf BVGE 2007/21). Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG).

E. 2.2 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Reine Urteilskritik genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht. Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng, die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv (vgl. Nicolas von Werdt in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9). Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun.

E. 2.3 Der Gesuchsteller ruft mit der Nachreichung von Beweismitteln den gesetzlichen Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an und legt die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens dar. Das Revisionsgesuch ist damit hinreichend begründet.

E. 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (vgl. BVGE 2013/22).

E. 3.2 Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können, gelten nicht als Revisionsgründe (Art. 46 VGG). Die Revision dient insbesondere nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen. Die Beurteilung der Frage, ob die Geltendmachung von erheblichen und vorbestandenen Sachverhaltsumständen oder das Beibringen von Beweismitteln im früheren Verfahren in der Tat unmöglich oder unzumutbar war, hat daher restriktiv zu erfolgen (vgl. Elisabeth Escher, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N 8 zu Art. 123 BGG).

E. 4 Der Gesuchsteller bringt in seinen Eingaben vom 11. Juni 2018 und 9. Juli 2018 im Wesentlichen vor, er werde im Irak aufgrund einer verbotenen Liebesbeziehung asylrelevant verfolgt. Er sei von Angehörigen seiner Freundin körperlich angegriffen, mit Messerstichen verletzt und mit dem Tode bedroht worden. Die irakischen Behörden seien in diesem Kontext nicht schutzfähig und schutzwillig. Die eingereichten Beweismittel (Fotos von Schnittverletzungen und fremdsprachige Internetberichte) würden diese Vorbringen belegen. Er habe die Beweismittel erst jetzt - mithin nach Ablehnung seiner Beschwerde - vorgebracht, da sich das ordentliche Beschwerdeverfahren auf die rein formelle Frage der Mitwirkungspflichtverletzung beschränkt und rechtlich gar kein Raum zur Eingabe von Beweismitteln bestanden habe respektive diese als irrelevant erachtet worden seien.

E. 5.1 Der Gesuchsteller vermag aus den eingereichten Beweismitteln nichts für sich abzuleiten. Sein Einwand, er habe diese aufgrund der beschränkten Natur des Beschwerdeverfahrens erst im vorliegenden Verfahren geltend machen können, überzeugt nicht. So wurde er bereits im ordentlichen Asylverfahren (SEM act. A4, S. 2) aufgefordert, Beweismittel einzureichen. Dieser Aufforderung ist er jedoch nicht nachgekommen, obwohl ihm die Einreichung der Fotografien der Schnittverletzungen ohne Weiteres zumutbar und offenkundig auch möglich gewesen wäre. Gleiches gilt auch für die beiden fremdsprachigen und frei abrufbaren Internetberichte. Wie ausgeführt, dient die Revision insbesondere nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen.

E. 5.2 Im Übrigen sind die eingereichten Beweismittel revisionsrechtlich nicht erheblich. Der familiäre Streit aufgrund einer Liebesbeziehung war - entgegen den Behauptungen des Gesuchstellers - durchaus Gegenstand des ordentlichen Beschwerdeverfahrens. Die Asylvorbringen des Beschwerdeführers wurden jedoch - abgesehen vom Fehlen eines flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotivs - als nicht glaubhaft gemacht erachtet (vgl. Urteil des BVGer D-4372/2016 vom 11. Mai 2018 E. 5.3). Die eingereichten Beweismittel sind nicht geeignet, die tatbestandliche Grundlage des Entscheides zu ändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für den Gesuchsteller günstigeren Ergebnis zu führen. So sind weder die Fotos der dem Beschwerdeführer angeblich zugefügten Schnittverletzungen noch die nicht ihn betreffenden Internetberichte geeignet, seine geltend gemachten Verfolgungsgründe zu belegen, zumal er sich eine Schnittverletzung auch anderweitig zugezogen haben könnte.

E. 5.3 Darüber hinaus erschöpft sich die Begründung des Gesuchstellers in reiner Urteilskritik und vermag praxisgemäss nicht zur Revision eines Urteils zu führen.

E. 6.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine relevanten Gründe dargetan sind, die eine Revision des Beschwerdeurteils D-4372/2016 vom 11. Mai 2018 rechtfertigen würden. Das Revisionsgesuch ist demzufolge abzuweisen.

E. 6.2 Der in der Eingabe vom 9. Juli 2018 gestellte Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschuss wurde mit Bezahlung des Kostenvorschusses durch den Gesuchsteller gegenstandslos. Mit dem vorliegenden Urteil erweist sich der Antrag auf aufenthaltssichernde Massnahmen während des Beschwerdeverfahrens als gegenstandslos und der am 21. Juni 2018 angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 13. Juli 2018 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Der in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Fabian Füllemann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3584/2018 Urteil vom 20. August 2018 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Fabian Füllemann. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4372/2016 vom 11. Mai 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Das SEM lehnte das Asylgesuch des Gesuchstellers vom 2. August 2015 mit Entscheid vom 20. Juni 2016 ab und ordnete die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4372/2016 vom 11. Mai 2018 abgewiesen. B. Am 17. Mai 2018 teilte das SEM dem Gesuchsteller schriftlich die Neufestsetzung seiner Ausreisefrist auf den 12. Juni 2018 mit. C. Mit Eingabe vom 11. Juni 2018, bezeichnet als "Zweites Asylgesuch", gelangte der Gesuchsteller an das SEM und beantragte in materieller Hinsicht, es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, eventuell sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen. Der Eingabe waren die deutsche Übersetzung vom 12 Juni 2018 betreffend eine undatierte Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers zu seinen Asylvorbringen, Fotografien von Schnittverletzungen (den Angaben nach anlässlich der Behandlung im Krankenhaus entstanden) sowie fremdsprachige Internetberichte vom 19. November 2017 inklusive Übersetzungen beigelegt. D. Das SEM überwies diese Eingabe mit Schreiben vom 20. Juni 2018 zur Prüfung als Revisionsgesuch an das Bundesverwaltungsgericht. E. Am 21. Juni 2018 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. F. Mit Zwischenverfügung vom 28. Juni 2018 forderte die Instruktionsrichterin den Gesuchsteller auf, innert sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung eine den gesetzlichen Erfordernissen an ein Revisionsgesuch genügende Verbesserung der Eingabe vom 11. Juni 2018 einzureichen und erhob einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-. G. Der Gesuchsteller reichte - nach einmalig gewährter Fristerstreckung - mit Eingabe vom 9. Juli 2018 die Revisionsverbesserung ein. Er beantragte die Aufhebung des Urteils D-4372/2016 vom 11. Mai 2018 sowie die Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens. Im Rahmen des wieder aufzunehmenden Beschwerdeverfahrens sei die Sache zur neuen Entscheidung an das SEM zurückzuweisen, dieses anzuweisen, ihn zu seinen Asylgründen anzuhören, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventuell sei er wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner ersuchte er darum, es sei ihm zu gestatten, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten, und die zuständigen Vollzugsorgane seien unverzüglich anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen. H. Der Kostenvorschuss wurde am 13. Juli 2018 fristgerecht bezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Der Gesuchsteller ist durch das Beschwerdeurteil D-4372/2016 vom 11. Mai 2018 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). 2. 2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheids angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE 2012/7 E. 2.4.2 mit Verweis auf BVGE 2007/21). Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). 2.2 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Reine Urteilskritik genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht. Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng, die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv (vgl. Nicolas von Werdt in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9). Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. 2.3 Der Gesuchsteller ruft mit der Nachreichung von Beweismitteln den gesetzlichen Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an und legt die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens dar. Das Revisionsgesuch ist damit hinreichend begründet. 3. 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (vgl. BVGE 2013/22). 3.2 Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können, gelten nicht als Revisionsgründe (Art. 46 VGG). Die Revision dient insbesondere nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen. Die Beurteilung der Frage, ob die Geltendmachung von erheblichen und vorbestandenen Sachverhaltsumständen oder das Beibringen von Beweismitteln im früheren Verfahren in der Tat unmöglich oder unzumutbar war, hat daher restriktiv zu erfolgen (vgl. Elisabeth Escher, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N 8 zu Art. 123 BGG).

4. Der Gesuchsteller bringt in seinen Eingaben vom 11. Juni 2018 und 9. Juli 2018 im Wesentlichen vor, er werde im Irak aufgrund einer verbotenen Liebesbeziehung asylrelevant verfolgt. Er sei von Angehörigen seiner Freundin körperlich angegriffen, mit Messerstichen verletzt und mit dem Tode bedroht worden. Die irakischen Behörden seien in diesem Kontext nicht schutzfähig und schutzwillig. Die eingereichten Beweismittel (Fotos von Schnittverletzungen und fremdsprachige Internetberichte) würden diese Vorbringen belegen. Er habe die Beweismittel erst jetzt - mithin nach Ablehnung seiner Beschwerde - vorgebracht, da sich das ordentliche Beschwerdeverfahren auf die rein formelle Frage der Mitwirkungspflichtverletzung beschränkt und rechtlich gar kein Raum zur Eingabe von Beweismitteln bestanden habe respektive diese als irrelevant erachtet worden seien. 5. 5.1 Der Gesuchsteller vermag aus den eingereichten Beweismitteln nichts für sich abzuleiten. Sein Einwand, er habe diese aufgrund der beschränkten Natur des Beschwerdeverfahrens erst im vorliegenden Verfahren geltend machen können, überzeugt nicht. So wurde er bereits im ordentlichen Asylverfahren (SEM act. A4, S. 2) aufgefordert, Beweismittel einzureichen. Dieser Aufforderung ist er jedoch nicht nachgekommen, obwohl ihm die Einreichung der Fotografien der Schnittverletzungen ohne Weiteres zumutbar und offenkundig auch möglich gewesen wäre. Gleiches gilt auch für die beiden fremdsprachigen und frei abrufbaren Internetberichte. Wie ausgeführt, dient die Revision insbesondere nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen. 5.2 Im Übrigen sind die eingereichten Beweismittel revisionsrechtlich nicht erheblich. Der familiäre Streit aufgrund einer Liebesbeziehung war - entgegen den Behauptungen des Gesuchstellers - durchaus Gegenstand des ordentlichen Beschwerdeverfahrens. Die Asylvorbringen des Beschwerdeführers wurden jedoch - abgesehen vom Fehlen eines flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotivs - als nicht glaubhaft gemacht erachtet (vgl. Urteil des BVGer D-4372/2016 vom 11. Mai 2018 E. 5.3). Die eingereichten Beweismittel sind nicht geeignet, die tatbestandliche Grundlage des Entscheides zu ändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für den Gesuchsteller günstigeren Ergebnis zu führen. So sind weder die Fotos der dem Beschwerdeführer angeblich zugefügten Schnittverletzungen noch die nicht ihn betreffenden Internetberichte geeignet, seine geltend gemachten Verfolgungsgründe zu belegen, zumal er sich eine Schnittverletzung auch anderweitig zugezogen haben könnte. 5.3 Darüber hinaus erschöpft sich die Begründung des Gesuchstellers in reiner Urteilskritik und vermag praxisgemäss nicht zur Revision eines Urteils zu führen. 6. 6.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine relevanten Gründe dargetan sind, die eine Revision des Beschwerdeurteils D-4372/2016 vom 11. Mai 2018 rechtfertigen würden. Das Revisionsgesuch ist demzufolge abzuweisen. 6.2 Der in der Eingabe vom 9. Juli 2018 gestellte Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschuss wurde mit Bezahlung des Kostenvorschusses durch den Gesuchsteller gegenstandslos. Mit dem vorliegenden Urteil erweist sich der Antrag auf aufenthaltssichernde Massnahmen während des Beschwerdeverfahrens als gegenstandslos und der am 21. Juni 2018 angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 13. Juli 2018 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Der in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Fabian Füllemann Versand: