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D-6322/2018

D-6322/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-12-18 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom 14. Juni 2018 lehnte das SEM das Asylgesuch des Gesuchstellers vom (...) 2015 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Eine dagegen am 16. Juli 2018 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4134/2018 vom 8. Oktober 2018 ab. B. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 6. November 2018 liess der Gesuchsteller beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch erheben und in der Sache die revisionsweise Aufhebung des rubrizierten Urteils und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtling beantragen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei der drohende Vollzug der Wegweisung im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen zu sistieren. Ferner sei eine angemessene Nachfrist für die Einreichung weiterer Beweismittel und zur Ergänzung des Gesuchs zu gewähren. Schliesslich sei die unentgeltliche Rechtspflege verbunden mit dem Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren und der unterzeichnende Rechtsanwalt als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen. C. Mit Schreiben vom 8. November 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang des Revisionsgesuchs vom 6. November 2018. D. Mit Begleitschreiben vom 17. Dezember 2018 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter eine Kopie eines auf seinen Vater lautenden Haftbefehls des Untersuchungsgerichts Zakho (Provinz Dohuk, Autonome Region Kurdistan im Irak [ARK]) vom (...) 2002 ins Recht.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).

E. 2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheids angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE 2012/7 E. 2.4.2 mit Verweis auf BVGE 2007/21).

E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht seine Urteile auf Gesuch hin aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; Art. 46 VGG sinngemäss).

E. 2.3 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Reine Urteilskritik genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht. Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng, die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv (vgl. Elisabeth Escher, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl., 2018 Art. 121 N 1; Nicolas von Werdt in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9). Im Revisionsgesuch ist darzulegen, welcher gesetzliche Revisionsgrund angerufen und welche Änderung des früheren Entscheids beantragt wird.

E. 2.4 Der Gesuchsteller ruft in seinem Revisionsgesuch vom 6. November 2018 den gesetzlichen Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an.

E. 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.

E. 3.2 Der Gesuchsteller reicht mit dem Revisionsgesuch eine Kopie eines auf ihn lautenden Haftbefehls des Untersuchungsgerichts Zakho (Provinz Dohuk, ARK) vom (...) 2015 sowie eine Kopie eines anwaltlichen Schreibens vom (...) 2018 ein (Revisionsgesuch, S. 4). Gemäss der deutschen Übersetzung des Haftbefehls sei der Gesuchsteller in der ARK gestützt auf die Bestimmung von Art. 119 des irakischen Strafgesetzbuches zur Haft ausgeschrieben, weil er einer dem Gericht gegenüber abgegebenen Verpflichtungserklärung vom (...) 2014 betreffend Auslieferung seines wegen Staatsverrats beschuldigten Vaters an die Justiz nicht nachgekommen sei. Das anwaltliche Schreiben wiederholt im Wesentlichen den Inhalt des Haftbefehls. Ferner reicht der Gesuchsteller eine Kopie eines auf seinen Vater lautenden Haftbefehls des Untersuchungsgerichts Zakho (Provinz Dohuk, ARK) vom (...) 2002 ein. Gemäss der deutschen Übersetzung des Haftbefehls sei der Vater des Gesuchstellers in der ARK gestützt auf die Bestimmung von Art. 164 des irakischen Strafgesetzbuches wegen Staatsverrats zur Haft ausgeschrieben.

E. 3.3 Es gelingt dem Gesuchsteller nicht darzulegen, weshalb er die mit dem Revisionsgesuch eingereichten Beweismittel nicht bereits im früheren Verfahren hat beibringen können. Seit Einreichung seines Asylgesuchs am (...) 2015 bis zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Oktober 2018 hätte er hierzu fast drei Jahre Zeit gehabt. In seinem Revisionsgesuch führt er hierzu lediglich aus, dass ihm durch die juristische Hilfe des rubrizierten Rechtsvertreters nach Erhalt der Zwischenverfügung vom 23. Juli 2018 bewusst geworden sei, dass die von ihm bis dahin eingereichten Unterlagen nicht geeignet seien, die behördliche Suche nach seiner Person zu belegen. Dies habe ihn dazu veranlasst, in der ARK Rechtsanwalt (...) mit der Suche allfälliger Beweismittel zu beauftragen. Letzterer habe ihm die neu eingereichten Beweismittel erst jetzt zugestellt, weshalb er keine Möglichkeit gehabt habe, diese früher beziehungsweise im Rahmen des ordentlichen Verfahrens einzubringen. Mit dieser Begründung kann der Gesuchsteller jedoch nicht erklären, warum er während des gesamten vorinstanzlichen Verfahrens sowie des Beschwerdeverfahrens keine weiteren Anstrengungen unternommen hat, um die geltend gemachte Verfolgung zu belegen, wozu er aufgrund seiner Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG indes gehalten gewesen wäre, es ihm aber nur wenige Wochen nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ohne Weiteres gelang, entsprechende Dokumente erhältlich zu machen. Seine Ausführungen sind nicht geeignet, die verspätete Vorlage der mit dem Revisionsgesuch eingereichten Beweismittel zu erklären und damit den erhöhten prozessualen Anforderungen an ein ausserordentliches Verfahren zu genügen. Der Antrag auf Fristansetzung für die Nachreichung weiterer Beweismittel und zur Ergänzung des Gesuchs ist abzuweisen.

E. 3.4 Aufgrund des Gesagten ist davon auszugehen, dass die mit dem Revisionsgesuch eingereichten Beweismittel im Verlauf des Beschwerdeverfahrens als Teil des ordentlichen Verfahrens hätten beschafft werden können. Aus diesem Grund sind sie aus revisionsrechtlicher Sicht als verspätet vorgebracht im Sinne von Art. 46 VGG zu erachten.

E. 3.5 Im Hinblick auf die als verspätet qualifizierten Beweismittel bleibt zu prüfen, ob diese allenfalls geeignet sind, ein völkerrechtliches Wegweisungsvollzugshindernis zu belegen.

E. 3.6 Aus Gründen der Rechtssicherheit genügt es praxisgemäss nicht, eine drohende Verletzung von Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK respektive Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) lediglich zu behaupten. Der Gesuchsteller muss die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr vielmehr schlüssig nachweisen. Dabei genügt der herabgesetzte Beweismassstab der Glaubhaftmachung. Im Sinne einer vorweggenommenen materiellen Beurteilung der neuen, aber verspätet vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel muss sich indes ergeben, dass die genannten völkerrechtlichen Wegweisungsschranken tatsächlich bestehen (vgl. Entscheidung und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9 E. 7).

E. 3.7 Aus den mit dem Revisionsgesuch eingereichten Unterlagen können keine Anhaltspunkte für völkerrechtliche Wegweisungsvollzugshindernisse abgeleitet werden. Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei diesen lediglich um Kopien handelt, denen aufgrund der damit verbundenen Manipulationsmöglichkeiten kaum ein Beweiswert zukommt. Bei den angeblichen Haftbefehlen soll es sich sodann um behördeninterne Dokumente handeln, welche allerdings als solche dem Rechtsanwalt des Gesuchstellers nicht zugänglich wären. Es stellt sich daher die Frage, wie der Rechtsanwalt des Gesuchstellers legal in deren Besitz gelangen konnte. Betreffend das anwaltliche Schreiben ist anzufügen, dass dieses alle Voraussetzungen eines Gefälligkeitsschreibens erfüllt. Angesichts obiger Ausführungen ist die in Aussicht gestellte Nachreichung der Originale in antizipierter Beweiswürdigung nicht abzuwarten. Der Vollzug der Wegweisung des Gesuchstellers wurde im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Oktober 2018 ausführlich und rechtskräftig geprüft (E. 7); auf dieses ist zu verweisen. Die mit dem Revisionsgesuch eingereichten Unterlagen sind nicht geeignet, hieran etwas zu ändern.

E. 3.8 Nach dem Gesagten ist somit erstellt, dass der Gesuchsteller das Vorliegen von völkerrechtswidrigen Wegweisungsvollzugshindernissen nicht glaubhaft darzulegen vermochte.

E. 4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-4134/2018 vom 8. Oktober 2018 abzuweisen ist. Hiermit ist der Antrag betreffend vorsorglicher Massnahme beziehungsweise Sistierung des Wegweisungsvollzugs gegenstandslos geworden.

E. 5.1 Der Gesuchsteller beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 68 Abs. 2 VwVG in Verbindung mit Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.

E. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'500.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG und Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Schweizer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6322/2018 Urteil vom 18. Dezember 2018 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Bettina Schweizer. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch lic. iur. Semsettin Bastimar, Rechtsanwalt, Rechtsberatung & - Vertretung, (...), Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM) Quellenweg 6, 3003 Bern. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4134/2018 vom 8. Oktober 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 14. Juni 2018 lehnte das SEM das Asylgesuch des Gesuchstellers vom (...) 2015 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Eine dagegen am 16. Juli 2018 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4134/2018 vom 8. Oktober 2018 ab. B. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 6. November 2018 liess der Gesuchsteller beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch erheben und in der Sache die revisionsweise Aufhebung des rubrizierten Urteils und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtling beantragen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei der drohende Vollzug der Wegweisung im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen zu sistieren. Ferner sei eine angemessene Nachfrist für die Einreichung weiterer Beweismittel und zur Ergänzung des Gesuchs zu gewähren. Schliesslich sei die unentgeltliche Rechtspflege verbunden mit dem Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren und der unterzeichnende Rechtsanwalt als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen. C. Mit Schreiben vom 8. November 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang des Revisionsgesuchs vom 6. November 2018. D. Mit Begleitschreiben vom 17. Dezember 2018 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter eine Kopie eines auf seinen Vater lautenden Haftbefehls des Untersuchungsgerichts Zakho (Provinz Dohuk, Autonome Region Kurdistan im Irak [ARK]) vom (...) 2002 ins Recht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 2. 2.1. Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheids angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE 2012/7 E. 2.4.2 mit Verweis auf BVGE 2007/21). 2.2. Das Bundesverwaltungsgericht zieht seine Urteile auf Gesuch hin aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; Art. 46 VGG sinngemäss). 2.3. An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Reine Urteilskritik genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht. Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng, die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv (vgl. Elisabeth Escher, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl., 2018 Art. 121 N 1; Nicolas von Werdt in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9). Im Revisionsgesuch ist darzulegen, welcher gesetzliche Revisionsgrund angerufen und welche Änderung des früheren Entscheids beantragt wird. 2.4. Der Gesuchsteller ruft in seinem Revisionsgesuch vom 6. November 2018 den gesetzlichen Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an. 3. 3.1. Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. 3.2. Der Gesuchsteller reicht mit dem Revisionsgesuch eine Kopie eines auf ihn lautenden Haftbefehls des Untersuchungsgerichts Zakho (Provinz Dohuk, ARK) vom (...) 2015 sowie eine Kopie eines anwaltlichen Schreibens vom (...) 2018 ein (Revisionsgesuch, S. 4). Gemäss der deutschen Übersetzung des Haftbefehls sei der Gesuchsteller in der ARK gestützt auf die Bestimmung von Art. 119 des irakischen Strafgesetzbuches zur Haft ausgeschrieben, weil er einer dem Gericht gegenüber abgegebenen Verpflichtungserklärung vom (...) 2014 betreffend Auslieferung seines wegen Staatsverrats beschuldigten Vaters an die Justiz nicht nachgekommen sei. Das anwaltliche Schreiben wiederholt im Wesentlichen den Inhalt des Haftbefehls. Ferner reicht der Gesuchsteller eine Kopie eines auf seinen Vater lautenden Haftbefehls des Untersuchungsgerichts Zakho (Provinz Dohuk, ARK) vom (...) 2002 ein. Gemäss der deutschen Übersetzung des Haftbefehls sei der Vater des Gesuchstellers in der ARK gestützt auf die Bestimmung von Art. 164 des irakischen Strafgesetzbuches wegen Staatsverrats zur Haft ausgeschrieben. 3.3. Es gelingt dem Gesuchsteller nicht darzulegen, weshalb er die mit dem Revisionsgesuch eingereichten Beweismittel nicht bereits im früheren Verfahren hat beibringen können. Seit Einreichung seines Asylgesuchs am (...) 2015 bis zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Oktober 2018 hätte er hierzu fast drei Jahre Zeit gehabt. In seinem Revisionsgesuch führt er hierzu lediglich aus, dass ihm durch die juristische Hilfe des rubrizierten Rechtsvertreters nach Erhalt der Zwischenverfügung vom 23. Juli 2018 bewusst geworden sei, dass die von ihm bis dahin eingereichten Unterlagen nicht geeignet seien, die behördliche Suche nach seiner Person zu belegen. Dies habe ihn dazu veranlasst, in der ARK Rechtsanwalt (...) mit der Suche allfälliger Beweismittel zu beauftragen. Letzterer habe ihm die neu eingereichten Beweismittel erst jetzt zugestellt, weshalb er keine Möglichkeit gehabt habe, diese früher beziehungsweise im Rahmen des ordentlichen Verfahrens einzubringen. Mit dieser Begründung kann der Gesuchsteller jedoch nicht erklären, warum er während des gesamten vorinstanzlichen Verfahrens sowie des Beschwerdeverfahrens keine weiteren Anstrengungen unternommen hat, um die geltend gemachte Verfolgung zu belegen, wozu er aufgrund seiner Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG indes gehalten gewesen wäre, es ihm aber nur wenige Wochen nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ohne Weiteres gelang, entsprechende Dokumente erhältlich zu machen. Seine Ausführungen sind nicht geeignet, die verspätete Vorlage der mit dem Revisionsgesuch eingereichten Beweismittel zu erklären und damit den erhöhten prozessualen Anforderungen an ein ausserordentliches Verfahren zu genügen. Der Antrag auf Fristansetzung für die Nachreichung weiterer Beweismittel und zur Ergänzung des Gesuchs ist abzuweisen. 3.4. Aufgrund des Gesagten ist davon auszugehen, dass die mit dem Revisionsgesuch eingereichten Beweismittel im Verlauf des Beschwerdeverfahrens als Teil des ordentlichen Verfahrens hätten beschafft werden können. Aus diesem Grund sind sie aus revisionsrechtlicher Sicht als verspätet vorgebracht im Sinne von Art. 46 VGG zu erachten. 3.5. Im Hinblick auf die als verspätet qualifizierten Beweismittel bleibt zu prüfen, ob diese allenfalls geeignet sind, ein völkerrechtliches Wegweisungsvollzugshindernis zu belegen. 3.6. Aus Gründen der Rechtssicherheit genügt es praxisgemäss nicht, eine drohende Verletzung von Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK respektive Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) lediglich zu behaupten. Der Gesuchsteller muss die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr vielmehr schlüssig nachweisen. Dabei genügt der herabgesetzte Beweismassstab der Glaubhaftmachung. Im Sinne einer vorweggenommenen materiellen Beurteilung der neuen, aber verspätet vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel muss sich indes ergeben, dass die genannten völkerrechtlichen Wegweisungsschranken tatsächlich bestehen (vgl. Entscheidung und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9 E. 7). 3.7. Aus den mit dem Revisionsgesuch eingereichten Unterlagen können keine Anhaltspunkte für völkerrechtliche Wegweisungsvollzugshindernisse abgeleitet werden. Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei diesen lediglich um Kopien handelt, denen aufgrund der damit verbundenen Manipulationsmöglichkeiten kaum ein Beweiswert zukommt. Bei den angeblichen Haftbefehlen soll es sich sodann um behördeninterne Dokumente handeln, welche allerdings als solche dem Rechtsanwalt des Gesuchstellers nicht zugänglich wären. Es stellt sich daher die Frage, wie der Rechtsanwalt des Gesuchstellers legal in deren Besitz gelangen konnte. Betreffend das anwaltliche Schreiben ist anzufügen, dass dieses alle Voraussetzungen eines Gefälligkeitsschreibens erfüllt. Angesichts obiger Ausführungen ist die in Aussicht gestellte Nachreichung der Originale in antizipierter Beweiswürdigung nicht abzuwarten. Der Vollzug der Wegweisung des Gesuchstellers wurde im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Oktober 2018 ausführlich und rechtskräftig geprüft (E. 7); auf dieses ist zu verweisen. Die mit dem Revisionsgesuch eingereichten Unterlagen sind nicht geeignet, hieran etwas zu ändern. 3.8. Nach dem Gesagten ist somit erstellt, dass der Gesuchsteller das Vorliegen von völkerrechtswidrigen Wegweisungsvollzugshindernissen nicht glaubhaft darzulegen vermochte. 4. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-4134/2018 vom 8. Oktober 2018 abzuweisen ist. Hiermit ist der Antrag betreffend vorsorglicher Massnahme beziehungsweise Sistierung des Wegweisungsvollzugs gegenstandslos geworden. 5. 5.1. Der Gesuchsteller beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 68 Abs. 2 VwVG in Verbindung mit Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. 5.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'500.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG und Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Schweizer Versand: