Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 2. September 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person vom 15. September 2015 (nachfolgend Erstbefragung) und der Anhörung vom 15. August 2016 (nachfolgend Zweitbefragung) machte er im Wesentlichen geltend, er sei irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus B._______, wo er seit seiner Geburt mit seiner Familie gelebt habe. Im (...) habe er eine Ausbildung zum Peshmerga gemacht und sei anschliessend einer administrativen Einheit in Erbil zugeteilt worden. Im (...) sei seine Einheit an die Front beordert worden. Weil die Übermacht des Islamischen Staates (IS) zu gross gewesen sei, sei er - wie auch sein Anführer - am (...) desertiert und nach C._______ gegangen, wo er erfahren habe, dass sämtliche Deserteure aus D._______ verhaftet worden seien, woraufhin er legal in die Türkei ausgereist sei. B. Mit Verfügung vom 16. Februar 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 20. März 2018 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage einer Kopie eines Haftbefehls vom (...) und eines Zeitungsartikels ("Die grosse Macht der Asyldolmetscher", NZZ vom 21. Februar 2017) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei der Entscheid des SEM vom 16. Februar 2018 aufzuheben und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen beziehungsweise die vorläufige Aufnahme wegen der Unzumutbarkeit der Rückführung anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. D. Mit Instruktionsverfügung vom 26. März 2018 bestätigte der zuständige Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
E. 4 Die Vorinstanz hat die fehlende Asylrelevanz nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Ihre Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Sie hat das Asylgesuch umfassend und sorgfältig geprüft. Die angefochtene Verfügung ist zutreffend und ausführlich begründet. Der Beschwerdeführer macht lediglich Nachteile aufgrund seiner Desertion geltend. Es ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass bei einer "Desertion" von den Peshmerga grundsätzlich keine asylrelevante Verfolgung zu befürchten ist (statt vieler Urteile des BVGer E-4167/2016 vom 9. April 2018, E-5197/2015 vom 23. August 2016, D-1114/2014 vom 29. Juli 2014, vgl. auch EJPD, Report on Joint Finnish-Swiss Fact-Finding Mission to Amman and the Kurdish Regional Government [KRG] Area, May 10-22, 2011, S. 27; Office français de protection des réfugiés et apatrides [OFPRA], Irak, Les peshmergas, Gardes régionaux de la Région du Kurdistan d'Irak, 29. Juli 2016, S. 11). Weder aufgrund der Protokolle noch der Beschwerdeausführungen ist davon auszugehen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Peshmerga höheren Ranges handelt. Der Beschwerdeführer sagte in beiden Befragungen aus, es sei nicht nach ihm gesucht worden und in der Anhörung bestätigte er, seit seiner Ausreise habe niemand von seiner Familie Probleme mit den Behörden gehabt oder sei von diesen kontaktiert worden (z. B. SEM-Akten, A4, S. 8, Ziff. 7.01 und A25, S. 7, F54 und S. 15, F122). Ferner gelang es dem Beschwerdeführer nach seiner Desertion das Land legal zu verlassen. Seine diesbezüglichen Erklärungen sind widersprüchlich und gehen ins Leere (z. B. SEM-Akten, A25, S. 14, F116 f.). Die Rechtsmitteleingabe erschöpft sich in pauschaler Kritik. Die Rüge, die "virtuelle Praxis des SEM" führe zu "falschen Einschätzungen und falschen Entscheiden" ist ebenso unbegründet wie die Rüge, die "Vorstellung des SEM" sei "total falsch" (Beschwerde, S. 2 und S. 5). Auch sind den Befragungsprotokollen keine Übersetzungsprobleme zu entnehmen. Der Beschwerdeführer hat mehrmals mündlich bestätigt, den Dolmetscher gut verstanden zu haben, was er im Anschluss an die Rückübersetzung der Befragungsprotokolle jeweils schriftlich bestätigte (SEM-Akten, A4, S. 2, Bst. h, S. 10, Ziff. 9.02 und A25, S. 1, F1). Der eingereichte Zeitungsartikel ("Die grosse Macht der Asyl-Dolmetscher") ändert hieran nichts. Die Beschwerde zeigt mithin nicht auf, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Was die erst auf Beschwerdeebene eingereichte Kopie eines angeblichen Haftbefehls vom (...) anbelangt, so hatte der Beschwerdeführer seit Einreichung seines Asylgesuchs (2. September 2015) genügend Zeit, diesen einzureichen. Hinzu kommt, dass entsprechende Dokumente (insbesondere in Kopie) leicht fälschbar und käuflich erwerbbar sind. Dies kann indes vorliegend dahingestellt bleiben, zumal das Dokument - ob echt oder nicht - nichts am Beweisergebnis zu ändern vermag. So hält es lediglich fest, der Beschwerdeführer sei zu verhaften, weil er desertiert sei, was er auch angibt. Die Flucht vor einer rechtsstaatlich legitimen Strafverfolgung im Heimatland bildet grundsätzlich keinen Grund für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und für die Asylgewährung. Dies gilt auch für die staatliche Ahndung von militärstrafrechtlichen Delikten (vgl. BVGE 2015/3). Ausnahmsweise kann aber die Durchführung eines Strafverfahrens wegen eines gemein- oder militärstrafrechtlichen Delikts eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn darstellen. Dies trifft unter anderem dann zu, wenn einer Person eine solche Tat untergeschoben wird, um sie wegen ihrer äusseren oder inneren Merkmale, namentlich ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen, zu verfolgen, oder wenn die Situation eines Täters, der ein Delikt tatsächlich begangen hat, aus einem solchen Motiv in bedeutender Weise erschwert wird. Entsprechendes ist nicht aktenkundig. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, die zu Recht das Asylgesuch abgelehnt hat.
E. 5 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
E. 6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
E. 6.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Die Vorinstanz stellt zunächst fest, dass sich die Konfliktlage im Irak durch grosse Dynamik und Volatilität auszeichne, womit allgemeine Aussagen über die Sicherheits- und Menschenrechtslage rasch ihre Gültigkeit verlieren könnten. Die Gewalt konzentriere sich jedoch auf den Zentral- und Südirak. Trotz grosser Flüchtlingswelle in die Autonome Region Kurdistan sei die Sicherheits- und Versorgungslage für Einheimische nicht derart gravierend, dass generell von einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG gesprochen werden könne. Die Auseinandersetzungen würden sich auf Distrikte in der Provinz Ninawa um Mossul, Zumar, Sindschar sowie südlich von Kirkuk auf die Provinzen Salah ad-Din und Diyala konzentrieren. In den vier Provinzen der Autonomen Region Kurdistan herrsche hingegen keine Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug sei deshalb nach wie vor grundsätzlich zumutbar, was im Einklang mit der Wegweisungspraxis des Bundesverwaltungsgerichts stehe. Ebenfalls würden keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen (angefochtene Verfügung, S. 7 f.). Im Urteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 (als Referenzurteil publiziert) stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass in den vier Provinzen der Autonomen Kurdischen Region (das Gebiet wird seit Anfang 2015 durch die Provinzen Dohuk, Erbil, Sulaimaniya sowie Halabja gebildet) nach wie vor nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist und keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dies werde sich in absehbarer Zeit massgeblich verändern (ursprünglich statt vieler BVGE 2008/5). An dieser Sichtweise wird weiterhin festgehalten (vgl. Urteile des BVGer E-6954/2017 vom 17. Januar 2018, E-4210/2017 vom 23. August 2017, E-6267/2016 vom 2. November 2016). In Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen ist vorliegend von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen. So stammt der gesunde Beschwerdeführer aus B._______, wo er seit seiner Geburt lebte und wo er über ein grosses familiäres Beziehungsnetz verfügt, welches sich bereits gegenseitig finanziell unterstützt (SEM-Akten, A25, S. 7, F50 f., insb. F53). Mit seinen in B._______ lebenden Angehörigen steht er in Kontakt (SEM-Akten, A25, S. 7, F50 f.). Überdies verfügt er über Schulbildung und ein breites Spektrum an Berufserfahrung vor Ort, von der er bereits finanziell profitieren konnte (SEM-Akten, A25, S. 6 f., F44 ff. und F49). Auf Beschwerdeebene wird dem nichts Stichhaltiges entgegengestellt. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar.
E. 6.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es - sofern notwendig - dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist möglich.
E. 6.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1700/2018 Urteil vom 17. April 2018 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Mia Fuchs; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. Februar 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 2. September 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person vom 15. September 2015 (nachfolgend Erstbefragung) und der Anhörung vom 15. August 2016 (nachfolgend Zweitbefragung) machte er im Wesentlichen geltend, er sei irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus B._______, wo er seit seiner Geburt mit seiner Familie gelebt habe. Im (...) habe er eine Ausbildung zum Peshmerga gemacht und sei anschliessend einer administrativen Einheit in Erbil zugeteilt worden. Im (...) sei seine Einheit an die Front beordert worden. Weil die Übermacht des Islamischen Staates (IS) zu gross gewesen sei, sei er - wie auch sein Anführer - am (...) desertiert und nach C._______ gegangen, wo er erfahren habe, dass sämtliche Deserteure aus D._______ verhaftet worden seien, woraufhin er legal in die Türkei ausgereist sei. B. Mit Verfügung vom 16. Februar 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 20. März 2018 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage einer Kopie eines Haftbefehls vom (...) und eines Zeitungsartikels ("Die grosse Macht der Asyldolmetscher", NZZ vom 21. Februar 2017) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei der Entscheid des SEM vom 16. Februar 2018 aufzuheben und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen beziehungsweise die vorläufige Aufnahme wegen der Unzumutbarkeit der Rückführung anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. D. Mit Instruktionsverfügung vom 26. März 2018 bestätigte der zuständige Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
4. Die Vorinstanz hat die fehlende Asylrelevanz nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Ihre Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Sie hat das Asylgesuch umfassend und sorgfältig geprüft. Die angefochtene Verfügung ist zutreffend und ausführlich begründet. Der Beschwerdeführer macht lediglich Nachteile aufgrund seiner Desertion geltend. Es ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass bei einer "Desertion" von den Peshmerga grundsätzlich keine asylrelevante Verfolgung zu befürchten ist (statt vieler Urteile des BVGer E-4167/2016 vom 9. April 2018, E-5197/2015 vom 23. August 2016, D-1114/2014 vom 29. Juli 2014, vgl. auch EJPD, Report on Joint Finnish-Swiss Fact-Finding Mission to Amman and the Kurdish Regional Government [KRG] Area, May 10-22, 2011, S. 27; Office français de protection des réfugiés et apatrides [OFPRA], Irak, Les peshmergas, Gardes régionaux de la Région du Kurdistan d'Irak, 29. Juli 2016, S. 11). Weder aufgrund der Protokolle noch der Beschwerdeausführungen ist davon auszugehen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Peshmerga höheren Ranges handelt. Der Beschwerdeführer sagte in beiden Befragungen aus, es sei nicht nach ihm gesucht worden und in der Anhörung bestätigte er, seit seiner Ausreise habe niemand von seiner Familie Probleme mit den Behörden gehabt oder sei von diesen kontaktiert worden (z. B. SEM-Akten, A4, S. 8, Ziff. 7.01 und A25, S. 7, F54 und S. 15, F122). Ferner gelang es dem Beschwerdeführer nach seiner Desertion das Land legal zu verlassen. Seine diesbezüglichen Erklärungen sind widersprüchlich und gehen ins Leere (z. B. SEM-Akten, A25, S. 14, F116 f.). Die Rechtsmitteleingabe erschöpft sich in pauschaler Kritik. Die Rüge, die "virtuelle Praxis des SEM" führe zu "falschen Einschätzungen und falschen Entscheiden" ist ebenso unbegründet wie die Rüge, die "Vorstellung des SEM" sei "total falsch" (Beschwerde, S. 2 und S. 5). Auch sind den Befragungsprotokollen keine Übersetzungsprobleme zu entnehmen. Der Beschwerdeführer hat mehrmals mündlich bestätigt, den Dolmetscher gut verstanden zu haben, was er im Anschluss an die Rückübersetzung der Befragungsprotokolle jeweils schriftlich bestätigte (SEM-Akten, A4, S. 2, Bst. h, S. 10, Ziff. 9.02 und A25, S. 1, F1). Der eingereichte Zeitungsartikel ("Die grosse Macht der Asyl-Dolmetscher") ändert hieran nichts. Die Beschwerde zeigt mithin nicht auf, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Was die erst auf Beschwerdeebene eingereichte Kopie eines angeblichen Haftbefehls vom (...) anbelangt, so hatte der Beschwerdeführer seit Einreichung seines Asylgesuchs (2. September 2015) genügend Zeit, diesen einzureichen. Hinzu kommt, dass entsprechende Dokumente (insbesondere in Kopie) leicht fälschbar und käuflich erwerbbar sind. Dies kann indes vorliegend dahingestellt bleiben, zumal das Dokument - ob echt oder nicht - nichts am Beweisergebnis zu ändern vermag. So hält es lediglich fest, der Beschwerdeführer sei zu verhaften, weil er desertiert sei, was er auch angibt. Die Flucht vor einer rechtsstaatlich legitimen Strafverfolgung im Heimatland bildet grundsätzlich keinen Grund für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und für die Asylgewährung. Dies gilt auch für die staatliche Ahndung von militärstrafrechtlichen Delikten (vgl. BVGE 2015/3). Ausnahmsweise kann aber die Durchführung eines Strafverfahrens wegen eines gemein- oder militärstrafrechtlichen Delikts eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn darstellen. Dies trifft unter anderem dann zu, wenn einer Person eine solche Tat untergeschoben wird, um sie wegen ihrer äusseren oder inneren Merkmale, namentlich ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen, zu verfolgen, oder wenn die Situation eines Täters, der ein Delikt tatsächlich begangen hat, aus einem solchen Motiv in bedeutender Weise erschwert wird. Entsprechendes ist nicht aktenkundig. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, die zu Recht das Asylgesuch abgelehnt hat.
5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 6.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Die Vorinstanz stellt zunächst fest, dass sich die Konfliktlage im Irak durch grosse Dynamik und Volatilität auszeichne, womit allgemeine Aussagen über die Sicherheits- und Menschenrechtslage rasch ihre Gültigkeit verlieren könnten. Die Gewalt konzentriere sich jedoch auf den Zentral- und Südirak. Trotz grosser Flüchtlingswelle in die Autonome Region Kurdistan sei die Sicherheits- und Versorgungslage für Einheimische nicht derart gravierend, dass generell von einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG gesprochen werden könne. Die Auseinandersetzungen würden sich auf Distrikte in der Provinz Ninawa um Mossul, Zumar, Sindschar sowie südlich von Kirkuk auf die Provinzen Salah ad-Din und Diyala konzentrieren. In den vier Provinzen der Autonomen Region Kurdistan herrsche hingegen keine Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug sei deshalb nach wie vor grundsätzlich zumutbar, was im Einklang mit der Wegweisungspraxis des Bundesverwaltungsgerichts stehe. Ebenfalls würden keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen (angefochtene Verfügung, S. 7 f.). Im Urteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 (als Referenzurteil publiziert) stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass in den vier Provinzen der Autonomen Kurdischen Region (das Gebiet wird seit Anfang 2015 durch die Provinzen Dohuk, Erbil, Sulaimaniya sowie Halabja gebildet) nach wie vor nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist und keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dies werde sich in absehbarer Zeit massgeblich verändern (ursprünglich statt vieler BVGE 2008/5). An dieser Sichtweise wird weiterhin festgehalten (vgl. Urteile des BVGer E-6954/2017 vom 17. Januar 2018, E-4210/2017 vom 23. August 2017, E-6267/2016 vom 2. November 2016). In Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen ist vorliegend von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen. So stammt der gesunde Beschwerdeführer aus B._______, wo er seit seiner Geburt lebte und wo er über ein grosses familiäres Beziehungsnetz verfügt, welches sich bereits gegenseitig finanziell unterstützt (SEM-Akten, A25, S. 7, F50 f., insb. F53). Mit seinen in B._______ lebenden Angehörigen steht er in Kontakt (SEM-Akten, A25, S. 7, F50 f.). Überdies verfügt er über Schulbildung und ein breites Spektrum an Berufserfahrung vor Ort, von der er bereits finanziell profitieren konnte (SEM-Akten, A25, S. 6 f., F44 ff. und F49). Auf Beschwerdeebene wird dem nichts Stichhaltiges entgegengestellt. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar. 6.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es - sofern notwendig - dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist möglich. 6.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand: