Vollzug der Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess den Irak eigenen Angaben zufolge am
1. September 2021 und gelangte über die Türkei und weitere, ihm unbe- kannte Länder, am 28. September 2021 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 1. Oktober 2021 wurden seine Personalien auf- genommen und er wurde zum Reiseweg befragt. Am 7. Oktober 2021 fand das Dublingespräch statt. Am 19. Oktober 2021 wurde der Beschwerde- führer einlässlich angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei in B._______, Provinz Ninewa geboren und habe dort bis zur Invasion der Organisation Islamischer Staat (IS) im Jahr 2014 gelebt. Dann sei er mit seinen Grosseltern über Syrien nach Dohuk geflüchtet, wo er bis zu seiner Ausreise im Camp C._______ gelebt habe. Seine Familie sei auf der Flucht bei einem Autounfall ums Leben gekom- men. Seine Grossmutter sei in Syrien und sein Grossvater vor zirka einem Monat in C._______ gestorben. Danach habe er nicht mehr im Camp blei- ben können, weil ledige Personen dort nicht aufgenommen worden seien. Deshalb habe er eine Weile bei seinem Onkel gewohnt, welcher ihn aber nicht habe unterstützen wollen. Weil er nicht wieder ins Camp gelassen worden sei, habe er zunächst ein paar Tage auf der Strasse gelebt und sei dann ausgereist. Nach dem Tod seiner Familie habe ein Leben im Irak für ihn keinen Sinn mehr gehabt. B. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2021 reichte der Beschwerdeführer – han- delnd durch die zugewiesene Rechtsvertretung – eine Kopie seiner Identi- tätskarte zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 9. November 2021 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugeteilt und dem Kanton D._______ zugewiesen. D. Am 11. November 2021 legte die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Man- dat nieder.
D-2446/2022 Seite 3 E. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2021 reichte der Beschwerdeführer – han- delnd durch die rubrizierte Rechtsvertretung – das Original seiner Identi- tätskarte zu den Akten. F. Nachdem der Beschwerdeführer am 29. Oktober 2021 zwecks einer Lin- gua-Analyse telefonisch interviewt worden war, kam ein entsprechender Bericht am 11. Januar 2022 zum Resultat, dass der Beschwerdeführer sehr wahrscheinlich im Nordirak, Autonome Region Kurdistan (ARK), und sehr wahrscheinlich nicht in B._______, Distrikt Ninewa, sozialisiert worden sei. G. Mit Schreiben vom 9. Februar 2022 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Resultat der Lingua-Analyse gewährt. Gleichzeitig wurde zur im Original nachgereichten Identitätskarte festgehalten, dass offizielle Dokumente im Irak grundsätzlich käuflich erwerbbar seien, wes- halb sie keinen schlüssigen Beweis bilden würden. H. Mit Eingabe vom 11. Februar 2022 ersuchte der Beschwerdeführer um Fristverlängerung, Einsicht in die Lingua-Analyse und Echtheitsprüfung der Identitätskarte. I. Mit Verfügung vom 18. Februar 2022 hiess das SEM das Fristerstre- ckungsgesuch gut und wies das Gesuch um Einsicht in die Lingua- Analyse unter Verweis auf Geheimhaltungsinteressen ab. J. Mit Eingabe vom 22. Februar 2022 nahm der Beschwerdeführer zur Lingua-Analyse Stellung. K. Am 1. März 2022 reichte die Rechtsvertretung eine Vollmacht des Be- schwerdeführers zu den Akten. L. Mit Verfügung vom 16. Mai 2022 – frühestens eröffnet am 18. Mai 2022 – lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an.
D-2446/2022 Seite 4 M. Mit Eingabe vom 1. Juni 2022 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung, die Fest- stellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme sowie eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses. N. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
2. Juni 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG). O. Mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 2022 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass die Verfügung des SEM in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft, das Asyl und die Wegweisung in Rechtskraft erwachsen ist sowie dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten kann. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung und Verbeiständung gut, verzichtete auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses und setzte den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand ein. P. Mit Eingabe vom 13. Juni 2022 reichte der Rechtsvertreter eine Kostennote zu den Akten. Q. In seiner Vernehmlassung vom 27. Juni 2022 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. R. Mit Replik vom 8. Juli 2022 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlas- sung des SEM Stellung.
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Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Die Verfügung des SEM ist in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft, das Asyl und die Wegweisung in Rechtskraft erwachsen (vgl. Zwischenver- fügung vom 10. Juni 2022). Prozessgegenstand ist vorliegend somit ledig- lich der Vollzug der Wegweisung.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 3.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
D-2446/2022 Seite 6 wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 4.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM in Bezug auf den Vollzug der Wegweisung im Wesentlichen aus, eine Lingua-Analyse habe ergeben, dass die biografischen Angaben des Beschwerdeführers nicht zu- träfen. Zwar habe er verschiedene zutreffende Angaben zu B._______ ge- macht (geographische Lage, Name eines Quartiers, verschiedene Ge- bäude, umliegende Dörfer, eine Sippe, Medien, Zahlungsmittel). Auch hät- ten sich einzelne seiner Ausführungen zu den Bedingungen im Lager C._______ als richtig erwiesen, obwohl sie ziemlich generell ausgefallen seien. Demgegenüber seien indes auch erhebliche Wissenslücken sowie Falschangaben festgestellt worden. Diese beträfen Sprache und Bevölke- rung von B._______. Sodann habe er auf die Frage nach Nachbarorten den Namen eines Orts genannt, der nicht in seiner angeblichen Herkunfts- region, sondern in der Umgebung von Zakho liege. Er habe zudem ausser seinem angeblichen Wohnquartier keine anderen Quartiere von B._______ nennen können. Überdies habe er unzutreffende Angaben zu religiösen Kultstätten in B._______ gemacht. Auch zu den Lebensbedin- gungen im Camp C._______, in dem er mehrere Jahre verbracht haben wolle, habe er grösstenteils keine korrekten Angaben zu liefern vermocht. So hätten sich seine Angaben zu Organisation (Sektoren usw.), Versor- gung, vorhandene Infrastruktur (in Bezug auf Bildung, Medizin und Unter- bringung) sowie zur Herkunft der Lagerbewohner als falsch erwiesen. Bei seiner Sprache sei aufgefallen, dass in seiner kurdischen Sprache bedeu- tend weniger arabische Lehnwörter vorhanden seien, als dies angesichts der von ihm präsentierten Biografie zu erwarten wäre. Er zeige auch in seinem Arabisch Lücken, die angesichts der von ihm angegebenen Biogra- fie nicht erwartet würden (Aussprache, Grundwortschatz). Seine Ausspra- che und Morphologie des Kurdischen entspreche nicht den Besonderhei- ten der Varietät von B._______, sondern stimme mit den Merkmalen einer Region der Provinz Duhok überein. Er habe zwar einige Wörter benutzt, die in der Region von B._______ verwendet würden. Er habe dies aber nur selten getan und die Äquivalente einer Region der Provinz Duhok viel öfter verwendet. Sodann habe er Ausdrücke verwendet, die von jungen Leuten in der Region Kurdistan benutzt würden. Auch habe er mehrere Wörter ge- braucht, die für die Umgebung von Zakho spezifisch seien, auch wenn er in dieser Region nie gelebt haben wolle. Angesichts dieser Feststellungen gelange die Analyse zum Schluss, dass er sehr wahrscheinlich im Distrikt
D-2446/2022 Seite 7 Zakho, Provinz Dohuk der ARK und nicht im Distrikt B._______ hauptsozi- alisiert worden sei. Zwar habe er eine Identitätskarte im Original nachge- reicht. Dazu gelte es allerdings festzuhalten, dass offizielle Dokumente im Irak grundsätzlich käuflich erwerbbar seien, weshalb sie gemäss dem Da- fürhalten der Asylbehörden keinen schlüssigen Beweis bilden würden (vgl. Urteil BVGer E-1555/2019 vom 2. Februar 2022 E. 6.7). In seiner Stellungnahme habe er festgehalten, das Camp C._______ liege in der Nähe von Dohuk. Dort sei er mehrere Jahre lang verblieben. Im Camp befänden sich Menschen aus vielen Orten und Ländern. Es gebe somit keine Sprache, die dort hauptsächlich gesprochen werde, auch kei- nen Dialekt. Er habe vom Camp aus für einen Automechaniker gearbeitet, der aus der Region Dohuk komme. Es sei gut möglich, dass sich sein Dialekt dadurch ein wenig verändert habe. Seine Muttersprache sei Kurdisch be- ziehungsweise Badini. Arabisch habe er vom Hörensagen und somit quasi nur passiv gelernt, weil es in B._______ auch viele Menschen gebe, die auch Arabisch sprächen. Er beherrsche Arabisch aber nicht sehr gut. Er habe es sich weder in der Schule noch zu Hause aneignen können. Das SEM habe es unterlassen, aufzuzeigen, welche seiner Angaben zum Camp C._______ falsch seien. Es sei unmöglich, konkret Stellung zu die- ser Behauptung zu nehmen. Er habe einige Jahre im Camp verbracht und sei in der Lage, sehr genau Auskunft zu geben. Dem sei entgegen zu halten, dass es sich aufgrund des eindeutigen Er- gebnisses des Gutachtens erübrige, eine erneute, von ihm angebotene Be- fragung über das Lager durchzuführen. Der angebliche Aufenthalt im Camp bleibe als unglaubhaft einzustufen. Deshalb lasse sich sein Dialekt auch nicht darauf zurückführen. Seine Herkunftsangaben seien somit nicht glaubhaft. Es sei dem SEM des- halb nicht möglich, sich in voller Kenntnis seiner tatsächlichen persönlichen und familiären Situation zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern. Zwar seien die Wegweisungsvollzugshindernisse grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht finde jedoch ihre Grenzen an der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht des Beschwerdeführers. Es sei nach ständiger Rechtsprechung nicht Aufgabe der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens des Beschwerdeführers nach allfälligen Weg- weisungsvollzugshindernissen zu forschen. Aufgrund der Lingua-Analyse
D-2446/2022 Seite 8 werde davon ausgegangen, dass er aus der ARK stamme, wo die Sicher- heitslage weiterhin als relativ stabil gelte. Zudem sei er jung, gesund und verfüge über Berufserfahrung.
E. 4.2 Dem wurde in der Beschwerde entgegengehalten, die Vorinstanz sei angesichts der behaupteten Mitwirkungspflichtsverletzung offenbar der Meinung, dass dadurch auch ihre Untersuchungspflichten begrenzt wür- den, und sie habe die von ihm eingereichte Identitätskarte im Original kei- ner Analyse unterzogen. In die Lingua-Analyse habe er nicht wie beantragt Einsicht erhalten, weshalb diese eine Blackbox bleibe. Weshalb die Aus- fertigung dieser Analyse derart lange gedauert habe, bleibe im Dunkeln. Offen bleibe auch, wie es möglich gewesen sei, den wesentlichen Inhalt des vierzehnseitigen Dokumentes anlässlich der Gewährung des rechtli- chen Gehörs auf einer einzigen Seite zusammenzufassen. Was die Ge- heimhaltung eines Lingua-Gutachtens durch die Asylbehörden für Gefah- ren mit Bezug auf die Qualität von Asylentscheiden des SEM in sich berge, habe sich in einem Asylverfahren betreffend eine tibetische Person gezeigt, in dem das einzige Gutachten der Fachstelle Lingua, das versehentlich an die Öffentlichkeit gelangt sei, gemäss Experten mit gröberen Mängeln be- haftet sei. Der Inhalt der Stellungnahme des Beschwerdeführers, in der er sich erklärend zum Lingua-Gutachten geäussert und weitere Auskunft über das Camp angeboten habe, sei zwar in die angefochtene Verfügung auf- genommen aber nicht berücksichtigt worden. Letztlich stütze sich das SEM einzig und allein auf das Lingua-Gutachten, ohne dieses offenzulegen. Dies erscheine wenig angebracht. Bereits mit der Stellungnahme sei ins Feld geführt worden, es sei nicht möglich, zum Gutachten Stellung zu neh- men. Er habe das Original seiner Identitätskarte ins Recht gelegt, aus der her- vorgehe, dass er aus B._______ komme. Damit sei er seiner Mitwirkungs- pflicht nachgekommen. Er habe das SEM darum ersucht, dieses Dokument auf die Echtheit hin überprüfen zu lassen. Er sei vom SEM aufgefordert worden, Identitätsdokumente einzureichen. Es sei stossend, wenn es sich nun auf den Standpunkt stelle, dieses Dokument sei für den Beweis wert- los, weil grundsätzlich käuflich erwerbbar. Im vom SEM in der Beschwerde zitierten Urteil sei es zudem um ein irakisches Strafurteil gegangen nicht um eine Identitätskarte. Vor diesem Hintergrund sei das SEM seiner Untersuchungspflicht nicht nachgekommen. Er stamme aus B._______, wohin ein Wegweisungsvoll- zug unzumutbar sei. Er sei deshalb vorläufig aufzunehmen. Eventualiter
D-2446/2022 Seite 9 müsse die Sache zwecks Abklärungen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden. Das SEM sei diesfalls aufzufordern, die Identitätskarte auf die Echtheit hin überprüfen zu lassen und das Lingua-Gutachten offenzulegen.
E. 4.3 In seiner Vernehmlassung äusserte sich das SEM zu den Anträgen, dass die Lingua-Analyse offenzulegen und die Identitätskarte auf die Echt- heit hin zu überprüfen sei. Es sei davon auszugehen, dass amtliche Doku- mente im Irak gegen Bezahlung erhältlich gemacht werden könnten und mangels Sicherheitsmerkmalen leicht fälschbar seien. Daher sei selbst ei- nem formell echten amtlichen Dokument keine ausreichende Beweiskraft beizumessen (vgl. bspw. BVGer-Urteile E-1700/2018 vom 17. April 2018, E-2194/2020 vom 18. November 2020 oder E-2356/2020 vom 27. Mai 2020). Angesichts dessen sei eine Überprüfung der Identitätskarte nicht angezeigt. Die Ablehnung des Antrags um Einsicht in die Lingua-Analyse sei bereits im Antwortschreiben vom 18. Februar 2021 begründet worden.
E. 4.4 Dem wurde in der Replik entgegengehalten, die vom SEM zitierten Ur- teile würden ein Foto und eine Kopie einer Identitätskarte sowie eines Haft- befehls betreffen und seien somit nicht mit der vorliegenden Situation ver- gleichbar. Aus der Vernehmlassung gehe hervor, dass eine Überprüfung möglich wäre, das SEM eine solche aber nicht habe durchführen wollen. Vielmehr habe es sich auf die Lingua-Analyse gestützt, die aber mit nach- vollziehbarer Erklärung entkräftet worden sei.
E. 5 Der Beschwerdeführer verlangt die Rückweisung der Sache an die Vor- instanz wegen ungenügender Feststellung des Sachverhaltes beziehungs- weise Verletzung des rechtlichen Gehörs. Diese Rügen sind vorab zu be- handeln, da sie gegebenenfalls zu einer Kassation führen könnten.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer begründet seine Rüge der Verletzung des recht- lichen Gehörs damit, dass das SEM seinen Entscheid hauptsächlich auf die Lingua-Analyse stütze, ohne in diese Einsicht zu geben. Das SEM hält dem entgegen, das Gutachten könne aus Geheimhaltungs- interessen nicht vollständig ediert werden. Nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist in einen Lingua-Be- richt aufgrund entgegenstehender öffentlicher Interessen keine vollstän- dige Einsicht zu gewähren. Vielmehr genügt es, wenn im Rahmen der Ge- währung des rechtlichen Gehörs die angeblich falschen oder unzureichen-
D-2446/2022 Seite 10 den Antworten so detailliert aufgezeigt werden, dass hierzu konkrete Ein- wände vorgebracht werden können (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2.2.3). Das SEM hat dem Beschwerdeführer mit dieser Rechtsprechung konform an- lässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs die wesentlichsten Schlüsse und Hinweise der Analyse zusammengefasst zur Kenntnis ge- bracht und er konnte sich dazu äussern. Die Zusammenfassung des vier- zehnseitigen Gutachtens auf einer Seite ist nicht als ungenügend zu erach- ten. Der Beschwerdeführer war denn auch in der Lage, konkret Stellung zu nehmen. Auch der zeitliche Abstand von zweieinhalb Monaten zwischen dem Interview und dem Verfassen des Gutachtens ist nicht zu beanstan- den. Das SEM fasste sodann auch in seiner Verfügung überzeugend zu- sammen, weshalb die Lingua-Analyse zu ihrem Schluss gekommen war und berücksichtigte dabei auch die Stellungnahme des Beschwerdefüh- rers. Dabei musste es nicht jedes Detail der Analyse erwähnen. Wenn der Beschwerdeführer Bezug auf die Kritik an einem einzelnen Lingua-Exper- ten in anderen Verfahren nimmt, ist dem entgegenzuhalten, dass dies nicht das Verfahren der Lingua-Analysen insgesamt in Frage zu stellen vermag und mit dem konkreten Fall nichts zu tun hat.
E. 5.2 Weiter moniert der Beschwerdeführer, das SEM sei seiner Untersu- chungspflicht nicht nachgekommen, indem es seine Identitätskarte nicht einer Echtheitsprüfung unterzogen habe. Das SEM durfte aufgrund der Aktenlage in antizipierter Beweiswürdigung auf die Prüfung der eingereichten ID verzichten. Zwar kann solchen Doku- menten (gerade im Original) nicht jeglicher Beweiswert abgesprochen wer- den. Vielmehr kommt diesfalls den übrigen Umständen des Falles erhebli- che Bedeutung zu. Vorliegend ergab ein Lingua-Gutachten mit grosser Wahrscheinlichkeit («sehr wahrscheinlich»), dass der Beschwerdeführer nicht aus der angegebenen Region stammt. Vor diesem Hintergrund durfte das SEM angesichts der allgemein geringen Beweiskraft solch irakischer Dokumente auf eine vertiefte Analyse der Identitätskarte verzichten, auch wenn diese im Original eingereicht wurde. Zudem vermöchte das Vorliegen einer Identitätskarte allein eine Sozialisierung des Beschwerdeführers im genannten Gebiet ohnehin nicht glaubhaft zu machen. Auch wenn dort B._______ als Geburts- und Ausstellungsort eingetragen ist, beweist dies nicht, dass der Beschwerdeführer die ersten dreizehn Jahre seines Lebens dort gelebt hat.
E. 5.3 Nach dem Gesagten sind die Anträge um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen.
D-2446/2022 Seite 11
E. 6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Ge- gensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Ge- samtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentli- chen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, per- sönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller bzw. die Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
E. 6.2 Die Lingua-Analyse im Auftrag des SEM kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer sehr wahrscheinlich nicht aus dem Distrikt B._______ in Nineva stammt, sondern sehr wahrscheinlich aus dem Distrikt Zakho in Dohuk. Dabei stützte es sich einerseits auf erhebliche Wissenslücken so- wie Falschangaben zu seinem angeblichen Herkunftsort, wenn auch ver- schiedene Angaben korrekt gewesen seien. In der Beschwerde wurde dem nichts Wesentliches entgegengehalten. Auch zu den Lebensbedingungen im Camp C._______, in dem er mehrere Jahre verbracht haben wolle, habe er grösstenteils keine korrekten Angaben zu liefern vermocht. Wenn dem in der Stellungnahme anlässlich des rechtlichen Gehörs, auf die in der Beschwerde verwiesen wird, entgegengehalten wurde, eine Stellung- nahme sei nicht möglich, weil das SEM nicht aufgezeigt habe, welche sei- ner Angaben zum Camp C._______ falsch seien, kann dem nicht gefolgt werden. Vielmehr wurde vom SEM festgehalten, seine Angaben zu Orga- nisation (Sektoren usw.), Versorgung, vorhandene Infrastruktur (in Bezug auf Bildung, Medizin und Unterbringung) sowie zur Herkunft der Lagerbe- wohner hätten sich als falsch erwiesen. Im sprachlichen Teil der Analyse kam der Experte unter mehreren Verweisen zum Schluss, dass der kurdi- sche Dialekt, den der Beschwerdeführer spreche, der Region Dohuk zuzu- ordnen sei. In der Beschwerde wird dem der langjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers im Camp C._______ entgegengehalten. Dieser wurde aber in der Lingua-Analyse berücksichtigt und trotzdem kam diese zum er- wähnten Schluss, zumal er mit seinem Grossvater geflüchtet sei und die
D-2446/2022 Seite 12 Dialekte in C._______ und B._______ ähnlich seien. Angesichts der Sozi- alisation in einem ethnisch durchmischten Gebiet wären nichts desto trotz mehr arabische Lehnwörter zu erwarten. Die Analyse ist hier klar. Dass in der Beschwerde angegeben wird, die Muttersprache des Beschwerdefüh- rers sei kurdisch und er beherrsche arabisch, aber nicht sehr gut, vermag an dem Gesagten nichts zu ändern. Aus den Akten ergeben sich insgesamt keine Zweifel an der schlüssigen Lingua-Analyse.
E. 6.3 Die eingereichte Originalidentitätskarte vermag an diesen Schlussfol- gerungen angesichts der Deutlichkeit der Lingua-Analyse nichts zu ändern. Diesbezüglich kann auf die Verfügung des SEM und obenstehende Erwä- gungen hierzu verwiesen werden (E. 6.2).
E. 6.4 Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die vom Beschwer- deführer vorgebrachte Biografie nicht den Tatsachen entspricht.
E. 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Das SEM hielt diesbezüglich zu Recht fest, da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne auch der Grundsatz der Nicht- rückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt werden. Fer- ner ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlich- keit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe.
E. 7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Das SEM führte zu Recht aus, es sei nicht Aufgabe der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens des Beschwerdeführers nach allfälligen Weg- weisungsvollzugshindernissen zu forschen. Es hält weiter fest, aufgrund der Lingua-Analyse werde davon ausgegangen, dass der Beschwerdefüh- rer in der ARK sozialisiert worden sei, wo die Sicherheitslage weiterhin als
D-2446/2022 Seite 13 relativ stabil gelte. Zudem sei er jung, gesund und verfüge über Berufser- fahrung. Diese Erwägungen können vollumfänglich bestätigt werden. Der Beschwerdeführer hielt dem in der Beschwerde lediglich pauschal entge- gen, es sei völlig unklar, ob die Voraussetzungen für einen Wegweisungs- vollzug gegeben wären. Der Vollständigkeit halber gilt es zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer mindestens einen Onkel in Mosul und einen Cousin in Grossbritannien hat, die ihn in der Vergangenheit auch schon unterstützt haben.
E. 7.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor- läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenver- fügung vom 10. Juni 2022 gutgeheissen wurde, sind jedoch keine Kosten aufzuerlegen. Mit derselben Zwischenverfügung wurde der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Dieser ist unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen. Er reichte mit der Beschwerde eine Kos- tennote zu den Akten. Der Stundenansatz ist mit Hinweis auf Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE zu kürzen, da der Rechtsvertreter einen Stundenan- satz von Fr. 200.– geltend macht, obwohl für nicht-anwaltliche VertreterIn- nen praxisgemäss in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.–
D-2446/2022 Seite 14 bis Fr. 150.– auszugehen ist (siehe auch in diesem Sinne Zwischenverfü- gung vom 10. Juni 2022, S. 3). Der Aufwand der seither angefallenen Pro- zesshandlungen kann geschätzt werden. Das Honorar ist demnach auf ins- gesamt Fr. 1’000.– (inkl. Auslagen) festzusetzen.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dem rubrizierten Rechtsvertreter wird als amtlicher Rechtsbeistand zulas- ten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1’000.– zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2446/2022 Urteil vom 20. Februar 2023 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richterin Chiara Piras, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am (...). Irak, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. Mai 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess den Irak eigenen Angaben zufolge am 1. September 2021 und gelangte über die Türkei und weitere, ihm unbekannte Länder, am 28. September 2021 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 1. Oktober 2021 wurden seine Personalien aufgenommen und er wurde zum Reiseweg befragt. Am 7. Oktober 2021 fand das Dublingespräch statt. Am 19. Oktober 2021 wurde der Beschwerdeführer einlässlich angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei in B._______, Provinz Ninewa geboren und habe dort bis zur Invasion der Organisation Islamischer Staat (IS) im Jahr 2014 gelebt. Dann sei er mit seinen Grosseltern über Syrien nach Dohuk geflüchtet, wo er bis zu seiner Ausreise im Camp C._______ gelebt habe. Seine Familie sei auf der Flucht bei einem Autounfall ums Leben gekommen. Seine Grossmutter sei in Syrien und sein Grossvater vor zirka einem Monat in C._______ gestorben. Danach habe er nicht mehr im Camp bleiben können, weil ledige Personen dort nicht aufgenommen worden seien. Deshalb habe er eine Weile bei seinem Onkel gewohnt, welcher ihn aber nicht habe unterstützen wollen. Weil er nicht wieder ins Camp gelassen worden sei, habe er zunächst ein paar Tage auf der Strasse gelebt und sei dann ausgereist. Nach dem Tod seiner Familie habe ein Leben im Irak für ihn keinen Sinn mehr gehabt. B. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2021 reichte der Beschwerdeführer - handelnd durch die zugewiesene Rechtsvertretung - eine Kopie seiner Identitätskarte zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 9. November 2021 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugeteilt und dem Kanton D._______ zugewiesen. D. Am 11. November 2021 legte die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. E. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2021 reichte der Beschwerdeführer - handelnd durch die rubrizierte Rechtsvertretung - das Original seiner Identitätskarte zu den Akten. F. Nachdem der Beschwerdeführer am 29. Oktober 2021 zwecks einer Lingua-Analyse telefonisch interviewt worden war, kam ein entsprechender Bericht am 11. Januar 2022 zum Resultat, dass der Beschwerdeführer sehr wahrscheinlich im Nordirak, Autonome Region Kurdistan (ARK), und sehr wahrscheinlich nicht in B._______, Distrikt Ninewa, sozialisiert worden sei. G. Mit Schreiben vom 9. Februar 2022 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Resultat der Lingua-Analyse gewährt. Gleichzeitig wurde zur im Original nachgereichten Identitätskarte festgehalten, dass offizielle Dokumente im Irak grundsätzlich käuflich erwerbbar seien, weshalb sie keinen schlüssigen Beweis bilden würden. H. Mit Eingabe vom 11. Februar 2022 ersuchte der Beschwerdeführer um Fristverlängerung, Einsicht in die Lingua-Analyse und Echtheitsprüfung der Identitätskarte. I. Mit Verfügung vom 18. Februar 2022 hiess das SEM das Fristerstreckungsgesuch gut und wies das Gesuch um Einsicht in die Lingua- Analyse unter Verweis auf Geheimhaltungsinteressen ab. J. Mit Eingabe vom 22. Februar 2022 nahm der Beschwerdeführer zur Lingua-Analyse Stellung. K. Am 1. März 2022 reichte die Rechtsvertretung eine Vollmacht des Beschwerdeführers zu den Akten. L. Mit Verfügung vom 16. Mai 2022 - frühestens eröffnet am 18. Mai 2022 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. M. Mit Eingabe vom 1. Juni 2022 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme sowie eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. N. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 2. Juni 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG). O. Mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 2022 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass die Verfügung des SEM in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft, das Asyl und die Wegweisung in Rechtskraft erwachsen ist sowie dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten kann. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand ein. P. Mit Eingabe vom 13. Juni 2022 reichte der Rechtsvertreter eine Kostennote zu den Akten. Q. In seiner Vernehmlassung vom 27. Juni 2022 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. R. Mit Replik vom 8. Juli 2022 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Die Verfügung des SEM ist in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft, das Asyl und die Wegweisung in Rechtskraft erwachsen (vgl. Zwischenverfügung vom 10. Juni 2022). Prozessgegenstand ist vorliegend somit lediglich der Vollzug der Wegweisung.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 3.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 4. 4.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM in Bezug auf den Vollzug der Wegweisung im Wesentlichen aus, eine Lingua-Analyse habe ergeben, dass die biografischen Angaben des Beschwerdeführers nicht zuträfen. Zwar habe er verschiedene zutreffende Angaben zu B._______ gemacht (geographische Lage, Name eines Quartiers, verschiedene Gebäude, umliegende Dörfer, eine Sippe, Medien, Zahlungsmittel). Auch hätten sich einzelne seiner Ausführungen zu den Bedingungen im Lager C._______ als richtig erwiesen, obwohl sie ziemlich generell ausgefallen seien. Demgegenüber seien indes auch erhebliche Wissenslücken sowie Falschangaben festgestellt worden. Diese beträfen Sprache und Bevölkerung von B._______. Sodann habe er auf die Frage nach Nachbarorten den Namen eines Orts genannt, der nicht in seiner angeblichen Herkunftsregion, sondern in der Umgebung von Zakho liege. Er habe zudem ausser seinem angeblichen Wohnquartier keine anderen Quartiere von B._______ nennen können. Überdies habe er unzutreffende Angaben zu religiösen Kultstätten in B._______ gemacht. Auch zu den Lebensbedingungen im Camp C._______, in dem er mehrere Jahre verbracht haben wolle, habe er grösstenteils keine korrekten Angaben zu liefern vermocht. So hätten sich seine Angaben zu Organisation (Sektoren usw.), Versorgung, vorhandene Infrastruktur (in Bezug auf Bildung, Medizin und Unterbringung) sowie zur Herkunft der Lagerbewohner als falsch erwiesen. Bei seiner Sprache sei aufgefallen, dass in seiner kurdischen Sprache bedeutend weniger arabische Lehnwörter vorhanden seien, als dies angesichts der von ihm präsentierten Biografie zu erwarten wäre. Er zeige auch in seinem Arabisch Lücken, die angesichts der von ihm angegebenen Biografie nicht erwartet würden (Aussprache, Grundwortschatz). Seine Aussprache und Morphologie des Kurdischen entspreche nicht den Besonderheiten der Varietät von B._______, sondern stimme mit den Merkmalen einer Region der Provinz Duhok überein. Er habe zwar einige Wörter benutzt, die in der Region von B._______ verwendet würden. Er habe dies aber nur selten getan und die Äquivalente einer Region der Provinz Duhok viel öfter verwendet. Sodann habe er Ausdrücke verwendet, die von jungen Leuten in der Region Kurdistan benutzt würden. Auch habe er mehrere Wörter gebraucht, die für die Umgebung von Zakho spezifisch seien, auch wenn er in dieser Region nie gelebt haben wolle. Angesichts dieser Feststellungen gelange die Analyse zum Schluss, dass er sehr wahrscheinlich im Distrikt Zakho, Provinz Dohuk der ARK und nicht im Distrikt B._______ hauptsozialisiert worden sei. Zwar habe er eine Identitätskarte im Original nachgereicht. Dazu gelte es allerdings festzuhalten, dass offizielle Dokumente im Irak grundsätzlich käuflich erwerbbar seien, weshalb sie gemäss dem Dafürhalten der Asylbehörden keinen schlüssigen Beweis bilden würden (vgl. Urteil BVGer E-1555/2019 vom 2. Februar 2022 E. 6.7). In seiner Stellungnahme habe er festgehalten, das Camp C._______ liege in der Nähe von Dohuk. Dort sei er mehrere Jahre lang verblieben. Im Camp befänden sich Menschen aus vielen Orten und Ländern. Es gebe somit keine Sprache, die dort hauptsächlich gesprochen werde, auch keinen Dialekt. Er habe vom Camp aus für einen Automechaniker gearbeitet, der aus der Region Dohuk komme. Es sei gut möglich, dass sich sein Dialekt dadurch ein wenig verändert habe. Seine Muttersprache sei Kurdisch beziehungsweise Badini. Arabisch habe er vom Hörensagen und somit quasi nur passiv gelernt, weil es in B._______ auch viele Menschen gebe, die auch Arabisch sprächen. Er beherrsche Arabisch aber nicht sehr gut. Er habe es sich weder in der Schule noch zu Hause aneignen können. Das SEM habe es unterlassen, aufzuzeigen, welche seiner Angaben zum Camp C._______ falsch seien. Es sei unmöglich, konkret Stellung zu dieser Behauptung zu nehmen. Er habe einige Jahre im Camp verbracht und sei in der Lage, sehr genau Auskunft zu geben. Dem sei entgegen zu halten, dass es sich aufgrund des eindeutigen Ergebnisses des Gutachtens erübrige, eine erneute, von ihm angebotene Befragung über das Lager durchzuführen. Der angebliche Aufenthalt im Camp bleibe als unglaubhaft einzustufen. Deshalb lasse sich sein Dialekt auch nicht darauf zurückführen. Seine Herkunftsangaben seien somit nicht glaubhaft. Es sei dem SEM deshalb nicht möglich, sich in voller Kenntnis seiner tatsächlichen persönlichen und familiären Situation zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern. Zwar seien die Wegweisungsvollzugshindernisse grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht finde jedoch ihre Grenzen an der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht des Beschwerdeführers. Es sei nach ständiger Rechtsprechung nicht Aufgabe der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens des Beschwerdeführers nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen. Aufgrund der Lingua-Analyse werde davon ausgegangen, dass er aus der ARK stamme, wo die Sicherheitslage weiterhin als relativ stabil gelte. Zudem sei er jung, gesund und verfüge über Berufserfahrung. 4.2 Dem wurde in der Beschwerde entgegengehalten, die Vorinstanz sei angesichts der behaupteten Mitwirkungspflichtsverletzung offenbar der Meinung, dass dadurch auch ihre Untersuchungspflichten begrenzt würden, und sie habe die von ihm eingereichte Identitätskarte im Original keiner Analyse unterzogen. In die Lingua-Analyse habe er nicht wie beantragt Einsicht erhalten, weshalb diese eine Blackbox bleibe. Weshalb die Ausfertigung dieser Analyse derart lange gedauert habe, bleibe im Dunkeln. Offen bleibe auch, wie es möglich gewesen sei, den wesentlichen Inhalt des vierzehnseitigen Dokumentes anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs auf einer einzigen Seite zusammenzufassen. Was die Geheimhaltung eines Lingua-Gutachtens durch die Asylbehörden für Gefahren mit Bezug auf die Qualität von Asylentscheiden des SEM in sich berge, habe sich in einem Asylverfahren betreffend eine tibetische Person gezeigt, in dem das einzige Gutachten der Fachstelle Lingua, das versehentlich an die Öffentlichkeit gelangt sei, gemäss Experten mit gröberen Mängeln behaftet sei. Der Inhalt der Stellungnahme des Beschwerdeführers, in der er sich erklärend zum Lingua-Gutachten geäussert und weitere Auskunft über das Camp angeboten habe, sei zwar in die angefochtene Verfügung aufgenommen aber nicht berücksichtigt worden. Letztlich stütze sich das SEM einzig und allein auf das Lingua-Gutachten, ohne dieses offenzulegen. Dies erscheine wenig angebracht. Bereits mit der Stellungnahme sei ins Feld geführt worden, es sei nicht möglich, zum Gutachten Stellung zu nehmen. Er habe das Original seiner Identitätskarte ins Recht gelegt, aus der hervorgehe, dass er aus B._______ komme. Damit sei er seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen. Er habe das SEM darum ersucht, dieses Dokument auf die Echtheit hin überprüfen zu lassen. Er sei vom SEM aufgefordert worden, Identitätsdokumente einzureichen. Es sei stossend, wenn es sich nun auf den Standpunkt stelle, dieses Dokument sei für den Beweis wertlos, weil grundsätzlich käuflich erwerbbar. Im vom SEM in der Beschwerde zitierten Urteil sei es zudem um ein irakisches Strafurteil gegangen nicht um eine Identitätskarte. Vor diesem Hintergrund sei das SEM seiner Untersuchungspflicht nicht nachgekommen. Er stamme aus B._______, wohin ein Wegweisungsvollzug unzumutbar sei. Er sei deshalb vorläufig aufzunehmen. Eventualiter müsse die Sache zwecks Abklärungen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden. Das SEM sei diesfalls aufzufordern, die Identitätskarte auf die Echtheit hin überprüfen zu lassen und das Lingua-Gutachten offenzulegen. 4.3 In seiner Vernehmlassung äusserte sich das SEM zu den Anträgen, dass die Lingua-Analyse offenzulegen und die Identitätskarte auf die Echtheit hin zu überprüfen sei. Es sei davon auszugehen, dass amtliche Dokumente im Irak gegen Bezahlung erhältlich gemacht werden könnten und mangels Sicherheitsmerkmalen leicht fälschbar seien. Daher sei selbst einem formell echten amtlichen Dokument keine ausreichende Beweiskraft beizumessen (vgl. bspw. BVGer-Urteile E-1700/2018 vom 17. April 2018, E-2194/2020 vom 18. November 2020 oder E-2356/2020 vom 27. Mai 2020). Angesichts dessen sei eine Überprüfung der Identitätskarte nicht angezeigt. Die Ablehnung des Antrags um Einsicht in die Lingua-Analyse sei bereits im Antwortschreiben vom 18. Februar 2021 begründet worden. 4.4 Dem wurde in der Replik entgegengehalten, die vom SEM zitierten Urteile würden ein Foto und eine Kopie einer Identitätskarte sowie eines Haftbefehls betreffen und seien somit nicht mit der vorliegenden Situation vergleichbar. Aus der Vernehmlassung gehe hervor, dass eine Überprüfung möglich wäre, das SEM eine solche aber nicht habe durchführen wollen. Vielmehr habe es sich auf die Lingua-Analyse gestützt, die aber mit nachvollziehbarer Erklärung entkräftet worden sei. 5. Der Beschwerdeführer verlangt die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wegen ungenügender Feststellung des Sachverhaltes beziehungsweise Verletzung des rechtlichen Gehörs. Diese Rügen sind vorab zu behandeln, da sie gegebenenfalls zu einer Kassation führen könnten. 5.1 Der Beschwerdeführer begründet seine Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs damit, dass das SEM seinen Entscheid hauptsächlich auf die Lingua-Analyse stütze, ohne in diese Einsicht zu geben. Das SEM hält dem entgegen, das Gutachten könne aus Geheimhaltungsinteressen nicht vollständig ediert werden. Nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist in einen Lingua-Bericht aufgrund entgegenstehender öffentlicher Interessen keine vollständige Einsicht zu gewähren. Vielmehr genügt es, wenn im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs die angeblich falschen oder unzureichenden Antworten so detailliert aufgezeigt werden, dass hierzu konkrete Einwände vorgebracht werden können (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2.2.3). Das SEM hat dem Beschwerdeführer mit dieser Rechtsprechung konform anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs die wesentlichsten Schlüsse und Hinweise der Analyse zusammengefasst zur Kenntnis gebracht und er konnte sich dazu äussern. Die Zusammenfassung des vierzehnseitigen Gutachtens auf einer Seite ist nicht als ungenügend zu erachten. Der Beschwerdeführer war denn auch in der Lage, konkret Stellung zu nehmen. Auch der zeitliche Abstand von zweieinhalb Monaten zwischen dem Interview und dem Verfassen des Gutachtens ist nicht zu beanstanden. Das SEM fasste sodann auch in seiner Verfügung überzeugend zusammen, weshalb die Lingua-Analyse zu ihrem Schluss gekommen war und berücksichtigte dabei auch die Stellungnahme des Beschwerdeführers. Dabei musste es nicht jedes Detail der Analyse erwähnen. Wenn der Beschwerdeführer Bezug auf die Kritik an einem einzelnen Lingua-Experten in anderen Verfahren nimmt, ist dem entgegenzuhalten, dass dies nicht das Verfahren der Lingua-Analysen insgesamt in Frage zu stellen vermag und mit dem konkreten Fall nichts zu tun hat. 5.2 Weiter moniert der Beschwerdeführer, das SEM sei seiner Untersuchungspflicht nicht nachgekommen, indem es seine Identitätskarte nicht einer Echtheitsprüfung unterzogen habe. Das SEM durfte aufgrund der Aktenlage in antizipierter Beweiswürdigung auf die Prüfung der eingereichten ID verzichten. Zwar kann solchen Dokumenten (gerade im Original) nicht jeglicher Beweiswert abgesprochen werden. Vielmehr kommt diesfalls den übrigen Umständen des Falles erhebliche Bedeutung zu. Vorliegend ergab ein Lingua-Gutachten mit grosser Wahrscheinlichkeit («sehr wahrscheinlich»), dass der Beschwerdeführer nicht aus der angegebenen Region stammt. Vor diesem Hintergrund durfte das SEM angesichts der allgemein geringen Beweiskraft solch irakischer Dokumente auf eine vertiefte Analyse der Identitätskarte verzichten, auch wenn diese im Original eingereicht wurde. Zudem vermöchte das Vorliegen einer Identitätskarte allein eine Sozialisierung des Beschwerdeführers im genannten Gebiet ohnehin nicht glaubhaft zu machen. Auch wenn dort B._______ als Geburts- und Ausstellungsort eingetragen ist, beweist dies nicht, dass der Beschwerdeführer die ersten dreizehn Jahre seines Lebens dort gelebt hat. 5.3 Nach dem Gesagten sind die Anträge um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen. 6. 6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller bzw. die Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 6.2 Die Lingua-Analyse im Auftrag des SEM kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer sehr wahrscheinlich nicht aus dem Distrikt B._______ in Nineva stammt, sondern sehr wahrscheinlich aus dem Distrikt Zakho in Dohuk. Dabei stützte es sich einerseits auf erhebliche Wissenslücken sowie Falschangaben zu seinem angeblichen Herkunftsort, wenn auch verschiedene Angaben korrekt gewesen seien. In der Beschwerde wurde dem nichts Wesentliches entgegengehalten. Auch zu den Lebensbedingungen im Camp C._______, in dem er mehrere Jahre verbracht haben wolle, habe er grösstenteils keine korrekten Angaben zu liefern vermocht. Wenn dem in der Stellungnahme anlässlich des rechtlichen Gehörs, auf die in der Beschwerde verwiesen wird, entgegengehalten wurde, eine Stellungnahme sei nicht möglich, weil das SEM nicht aufgezeigt habe, welche seiner Angaben zum Camp C._______ falsch seien, kann dem nicht gefolgt werden. Vielmehr wurde vom SEM festgehalten, seine Angaben zu Organisation (Sektoren usw.), Versorgung, vorhandene Infrastruktur (in Bezug auf Bildung, Medizin und Unterbringung) sowie zur Herkunft der Lagerbewohner hätten sich als falsch erwiesen. Im sprachlichen Teil der Analyse kam der Experte unter mehreren Verweisen zum Schluss, dass der kurdische Dialekt, den der Beschwerdeführer spreche, der Region Dohuk zuzuordnen sei. In der Beschwerde wird dem der langjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers im Camp C._______ entgegengehalten. Dieser wurde aber in der Lingua-Analyse berücksichtigt und trotzdem kam diese zum erwähnten Schluss, zumal er mit seinem Grossvater geflüchtet sei und die Dialekte in C._______ und B._______ ähnlich seien. Angesichts der Sozialisation in einem ethnisch durchmischten Gebiet wären nichts desto trotz mehr arabische Lehnwörter zu erwarten. Die Analyse ist hier klar. Dass in der Beschwerde angegeben wird, die Muttersprache des Beschwerdeführers sei kurdisch und er beherrsche arabisch, aber nicht sehr gut, vermag an dem Gesagten nichts zu ändern. Aus den Akten ergeben sich insgesamt keine Zweifel an der schlüssigen Lingua-Analyse. 6.3 Die eingereichte Originalidentitätskarte vermag an diesen Schlussfolgerungen angesichts der Deutlichkeit der Lingua-Analyse nichts zu ändern. Diesbezüglich kann auf die Verfügung des SEM und obenstehende Erwägungen hierzu verwiesen werden (E. 6.2). 6.4 Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Biografie nicht den Tatsachen entspricht. 7. 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Das SEM hielt diesbezüglich zu Recht fest, da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt werden. Ferner ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. 7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Das SEM führte zu Recht aus, es sei nicht Aufgabe der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens des Beschwerdeführers nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen. Es hält weiter fest, aufgrund der Lingua-Analyse werde davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer in der ARK sozialisiert worden sei, wo die Sicherheitslage weiterhin als relativ stabil gelte. Zudem sei er jung, gesund und verfüge über Berufserfahrung. Diese Erwägungen können vollumfänglich bestätigt werden. Der Beschwerdeführer hielt dem in der Beschwerde lediglich pauschal entgegen, es sei völlig unklar, ob die Voraussetzungen für einen Wegweisungsvollzug gegeben wären. Der Vollständigkeit halber gilt es zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer mindestens einen Onkel in Mosul und einen Cousin in Grossbritannien hat, die ihn in der Vergangenheit auch schon unterstützt haben. 7.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 2022 gutgeheissen wurde, sind jedoch keine Kosten aufzuerlegen. Mit derselben Zwischenverfügung wurde der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Dieser ist unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen. Er reichte mit der Beschwerde eine Kostennote zu den Akten. Der Stundenansatz ist mit Hinweis auf Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE zu kürzen, da der Rechtsvertreter einen Stundenansatz von Fr. 200.- geltend macht, obwohl für nicht-anwaltliche VertreterInnen praxisgemäss in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- auszugehen ist (siehe auch in diesem Sinne Zwischenverfügung vom 10. Juni 2022, S. 3). Der Aufwand der seither angefallenen Prozesshandlungen kann geschätzt werden. Das Honorar ist demnach auf insgesamt Fr. 1'000.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dem rubrizierten Rechtsvertreter wird als amtlicher Rechtsbeistand zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'000.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: