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E-2356/2020

E-2356/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-05-27 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am (...) März 2011 erstmals in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 22. Februar 2012 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob deren Vollzug indessen wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Die Vorinstanz befand sein Vorbringen, er werde von einer schiitischen Gruppierung mit dem Tode bedroht, welche auch sein Geschäft ([...] und [...]) beschlagnahmt hätten, als unglaubhaft und verneinte seine Flüchtlingseigenschaft. Er habe widersprüchliche Angaben zu seinem Geschäft, zum Verlust seines Passes und zur geltend gemachten Bedrohung gemacht. Insbesondere habe er an einer Stelle angegeben, den Bandenchef, welcher auf ihn geschossen haben soll, angezeigt zu haben. An einer anderen Stelle habe er die Frage nach der Inanspruchnahme behördlicher Hilfe verneint mit der Begründung, wenn man sich in einem solchen Fall an die Behörden wenden würde, werde man sofort umgebracht. Weitere Nachteile, die er geltend gemacht hat, würden die allgemeine Lage in Bagdad betreffen und seien nicht asylrelevant. Der Asylentscheid des SEM erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Am 17. Januar 2018 beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Reisepasses für Flüchtlinge. Seine Schriftenlosigkeit begründete er damit, dass die irakischen Strafverfolgungsbehörden nach ihm suchten und er deshalb keinen heimatlichen Pass beantragen könne. Dem Gesuch legte er einen auf den (...) 2008 datierten irakischen Haftbefehl in Kopie sowie dessen Übersetzung auf Französisch, datiert auf den 15. März 2017, bei. C. Dieser Antrag wurde mit Verfügung vom 11. Februar 2019 abgelehnt. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. D. Am 24. Juni 2019 reichte der Beschwerdeführer erneut ein Asylgesuch ein. Die Vorinstanz prüfte das Asylgesuch im erweiterten Verfahren nach Art. 26d AsylG [SR 142.31]. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei unter Saddam Hussein als Offizier in einer Spezialeinheit der Armee tätig gewesen, wo er Soldaten im (...) unterrichtet habe. Nach dessen Sturz hätten schiitische Milizen ihn und seine Familie verfolgt und mehrere Mordanschläge auf ihn verübt. Auch sein Geschäft sei von ihnen beschlagnahmt worden. Aus Furcht vor der Verfolgung durch die schiitischen Milizen sei er Ende 2007 ausgereist und habe sich fortan in der Türkei aufgehalten. Er habe im Rahmen des ersten Asylverfahrens nicht all seine Vorbringen genannt, weil er befürchtet habe, als ehemaliger Staatsangestellter unter Saddam Hussein in den Irak ausgewiesen zu werden. Dem Gesuch legte er folgende Beweismittel bei:

- den irakischen Haftbefehl vom (...) 2008 im Original (inkl. französische Übersetzung)

- ein Schreiben seiner Schwester B._______

- Fotos der Identitätskarte und der Aufenthaltsbewilligung von B._______

- Fotos der Flüchtlingsausweise von B._______ und von ihren Kindern

- ein Schreiben seines Bruders C._______

- Kopie der ersten Seite des Entscheids betreffend Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft von C._______

- ein Foto des Reisepasses für Flüchtlinge von C._______

- ein Foto des Aufenthaltstitels von C._______

- ein Schreiben seiner Schwester D._______

- ein Foto des Reisepasses für Flüchtlinge von D._______

- Positiventscheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich betreffend D._______

- ein Foto des Reisepasses für Flüchtlinge von seinem Bruder E._______ E. Anlässlich der Anhörung vom 8. August 2019 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen befragt. Er führte dabei aus, dass er ungefähr 20 Tage nach seiner Ankunft in der Schweiz einen schweren Unfall erlitten habe. Der ihn behandelnde Arzt im Asylzentrum habe ihm lediglich Tabletten ausgehändigt und behauptet, dass er in drei Monaten in den Irak ausgeschafft werde. Er habe sich dann gedacht, dass es für ihn gefährlich werden könne, wenn er den Haftbefehl im Rahmen des Asylverfahrens in der Schweiz abgeben würde und danach in den Irak zurückkehren müsse. Ausserdem habe er damit gerechnet, dass er später allenfalls in einem anderen Land einen Asylantrag stellen werde. Deshalb habe er den obengenannten Haftbefehl in seinem ersten Asylverfahren nicht zu den Akten gereicht und seine Fluchtgründe nicht vollständig dargelegt. Im Jahre 2007 hätten ihn schiitische Milizen aufgrund seiner militärischen Ausbildung im Rahmen seiner früheren Tätigkeit unter Saddam Hussein rekrutieren wollen. Nachdem er sich geweigert habe, hätten die Milizen mehrmals versucht, ihn umzubringen. Einmal sei er dabei angeschossen worden und er habe sich in der Folge heimlich behandeln lassen. Sein Geschäft sei ausserdem von den Milizen beschlagnahmt worden. Die schiitischen Milizen hätten dann angefangen, ehemalige Offiziere, welche für die frühere Regierung gearbeitet hätten, zu töten. Aus Furcht vor einer Verfolgung habe er zunächst all seinen Geschwistern geholfen, auszureisen, um Ende 2007 selbst sein Heimatland zu verlassen. Seit 2008 werde er gemäss dem zu den Akten gereichten Haftbefehl von den irakischen Strafverfolgungsbehörden gesucht. F. Mit Schreiben vom 20. August 2019 legte der dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertreter sein Mandat nieder. G. Mit Mandatsanzeige vom 16. September 2019 übernahm die Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers. H. Mit Verfügung vom 1. April 2020, eröffnet am 2. April 2020, verneinte die Vorinstanz erneut die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies sein zweites Asylgesuch ab und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz. Deren Vollzug bleibt nach wie vor zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. I. Mit Schreiben vom 6. April 2020 legte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ihr Mandat nieder. J. Mit Beschwerde vom 4. Mai 2020 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch den rubrizierten Rechtsvertreter, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zwecks vollständiger Erhebung und Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vor-instanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. K. Mit Schreiben vom 5. Mai 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. L. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 7. Mai 2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 2 AsylG).

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 In der Beschwerdeschrift werden der Vorinstanz Verletzungen des rechtlichen Gehörs, des Untersuchungsgrundsatzes, der Beweiswürdigungs- sowie der Begründungspflicht vorgeworfen. Mithin habe sie die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel nicht hinreichend gewürdigt und habe ihn nicht zu seiner ehemaligen Tätigkeit für das irakische Militär befragt. Zudem habe die Verständigung an der Anhörung nicht gut funktioniert. Einige seiner Aussagen seien daher im Protokoll falsch wiedergegeben worden. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).

E. 4.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Dem verfassungsmässigen Grundsatz des rechtlichen Gehörs erwachsen behördliche Pflichten, wie unter anderem die Untersuchungspflicht (vgl. E. 4.2.2) sowie die Begründungspflicht (vgl. E. 4.2.3). Das AsylG als lex specialis zum VwVG sieht für das Asylverfahren besondere Verfahrensbestimmungen vor (Art. 6-17 AsylG).

E. 4.2.2 Im Asylverfahren - wie in anderen Verwaltungsverfahren - gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Danach muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären, das heisst sie ist verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Abklären sämtlicher rechtsrelevanter Tatsachen (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 142; Krauskopf/Emmenegger/Babey, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Rz. 20 ff. zu Art. 12 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG).

E. 4.2.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als verfahrensrechtliche Garantie die Begründungspflicht (Art. 35 VwVG), welche der rationalen und transparenten Entscheidfindung der Behörden dient und die Betroffenen in die Lage versetzen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Die Behörde hat daher kurz die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt. Je weiter der Entscheidungsspielraum, je komplexer die Sach- und Rechtslage und je schwerwiegender der Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung zu stellen (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/24 E. 3.2.1 f. m.w.H.; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, N 629 ff.).

E. 4.2.4 In der Beschwerdeschrift wird ausgeführt, die Vorinstanz habe die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel (abgesehen vom oben erwähnten Haftbefehl) weder inhaltlich zur Kenntnis genommen noch gewürdigt. Damit habe sie sein rechtliches Gehör sowie ihre Begründungspflicht verletzt. Dem vorinstanzlichen Entscheid sind tatsächlich keine inhaltlichen Ausführungen zu den eingereichten Schreiben sowie Dokumenten der Geschwister des Beschwerdeführers zu entnehmen. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde kann daraus jedoch nicht geschlossen werden, das SEM habe den Inhalt dieser Dokumente nicht zur Kenntnis genommen. Die Schreiben der in Europa lebenden Geschwister werden in der vorinstanzlichen Verfügung ausdrücklich erwähnt. Da die jeweiligen Verfasser/-innen aber alle zur Familie des Beschwerdeführers gehören, ist davon auszugehen, dass es sich um Gefälligkeitsschreiben handelt, denen praxisgemäss nur ein geringer Beweiswert zukommt. Die den Schreiben beigelegten Kopien von Aufenthaltstiteln und ersten Seiten der ausländischen Asylentscheide der Geschwister vermögen keine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers aufzuzeigen, zumal die Hintergründe der betreffenden Entscheide im Dunkeln bleiben und der - rechtlich vertretene - Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern seine Fluchtgründe mit denjenigen seiner Geschwister in Zusammenhang stehen sollten. Hierzu äusserte er sich auch nicht im Rahmen der Anhörung vom 8. August 2019, obwohl ihm ausdrücklich Gelegenheit geboten wurde, die eingereichten Unterlagen seiner Geschwister zu kommentieren (vgl. vgl. SEM-Akte 1047105-19/13 F65). Da das SEM nach Prüfung und Würdigung der geltend gemachten Fluchtgründe des Beschwerdeführers zu Recht (vgl. die nachfolgende E. 7.1) zum Schluss kam, eine Verfolgung sei insgesamt nicht glaubhaft, konnte es darauf verzichten, die vorerwähnten unbehelflichen Beweismittel vertieft zu prüfen und in der angefochtenen Verfügung ausführlich zu würdigen. Schliesslich hat die Vorinstanz in ihrer Verfügung die wesentlichen Überlegungen genannt, von denen sie sich hat leiten lassen, so dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war, wie die vorliegende Beschwerde zeigt. Mithin liegt diesbezüglich weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch der Begründungspflicht vor.

E. 4.2.5 Ferner rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe ihn weder zu seiner Arbeit für das irakische Militär unter Saddam Hussein noch zum Haftbefehl, der gegen ihn erlassen worden sein soll, befragt. Damit habe sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Aus dem Protokoll der Anhörung vom 8. August 2019 ist jedoch ersichtlich, dass er sich zu seiner Tätigkeit für das irakische Militär durchaus mündlich äussern konnte. Im Rahmen des freien Berichts beschrieb er die Aufgabe, die ihm in der Armee zugeschrieben worden sein soll (vgl. SEM-Akte 1047105-19/13 F7). Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers wurde er auch zum Haftbefehl einlässlich angehört. Der Inhalt ging dabei aus der von ihm eingereichten Übersetzung hervor und wurde an der Anhörung thematisiert (vgl. a.a.O. F25, F29). Die Umstände des Erhalts und die allfälligen Konsequenzen wurden ebenfalls anlässlich der Anhörung erörtert (vgl. a.a.O. F15-32, F34-37). Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz nach Würdigung der Parteivorbringen zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer kam, stellt keine Gehörsverletzung dar, sondern beschlägt die Frage der materiellen Würdigung. Des Weiteren erweist sich die Rüge, der Sachverhalt sei aufgrund von Verständigungsproblemen an der Anhörung nicht vollständig erstellt worden, als unbegründet. Erstens sagte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung aus, den Dolmetscher gut zu verstehen und bestätigte die Richtigkeit des Protokolls durch seine Unterschrift (vgl. SEM-Akte 1047105-19/13 F1 und S. 13). Zweitens betreffen die von ihm aufgeführten, angeblich falsch protokollierten Antworten in erster Linie allgemeine Ausführungen zum Vorgehen der irakischen Behörden und nicht seine persönlichen Fluchtgründe. Die restlichen erwähnten Aussagen stellen Korrekturen seines Erklärungsversuches dafür dar, dass er im ersten Verfahren seine angeblichen Fluchtgründe noch nicht vollständig angeben habe. Da der Inhalt der protokollierten und der in der Beschwerde aufgeführten Antworten jedoch sinngemäss übereinstimmt, ist der Sachverhalt als vollständig erstellt zu betrachten. Dessen ungeachtet ist festzustellen, dass das Bundesverwaltungsgericht den Akten auch sonst keinerlei Hinweise entnehmen kann, dass die Vorinstanz den Sachverhalt nicht ausreichend erstellt hätte, womit das Gericht folglich in der Sache zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG).

E. 4.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweisen sich die formellen Rügen insgesamt als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beinhaltet die Glaubhaftigkeitsprüfung eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben sowie persönliche Glaubwürdigkeit, wobei die Sachverhaltsdarstellung nur glaubhaft sein kann, wenn die positiven Elemente überwiegen [vgl. dazu BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.]). Klärend sei hier auf die international empfohlenen Kriterien des Amts des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) zur Glaubhaftigkeitsprüfung verwiesen, welche die in Art. 7 AsylG festgeschriebenen Kriterien präzisieren: Vorbringen der asylsuchenden Person sollten auf Folgendes überprüft werden: a) Hinlänglichkeit und Spezifizierung der Details; b) Innerer Zusammenhang beziehungsweise Kohärenz; c) die Übereinstimmung mit Informationen anderer Familienmitglieder oder Zeugen; d) Kohärenz mit COI und e) Plausibilität (vgl. UNHCR / European Refugee Fund of the European Commission [Hrsg.], Beyond Proof, Credibility Assessment in EU Asylum Systems, Brüssel 2013, S. 49).

E. 6.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führte die Vorinstanz aus, das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei wegen seiner Tätigkeit als Offizier unter Saddam Hussein und seiner Weigerung, für schiitische Milizen unter der neuen Regierung zu arbeiten, mit dem Tode bedroht und fast umgebracht worden, sei als unglaubhaft einzustufen. Die Kernvorbringen des ersten und des zweiten Asylgesuchs würden nicht übereinstimmen. Im ersten Asylverfahren habe der Beschwerdeführer behauptet, im März 2011 ausgereist zu sein, weil schiitische Banden sein Geschäft beschlagnahmt, ihm einen viel zu tiefen Preis für den Verkauf des Geschäfts angeboten und ihm gedroht hätten, ihn umzubringen, würde er dieses "Angebot" nicht annehmen. Im Gegensatz dazu begründe er sein zweites Asylgesuch damit, schiitische Milizen hätten ihn aufgrund seiner früheren militärischen Tätigkeit in einer Spezialeinheit unter Saddam Hussein rekrutieren wollen. Aufgrund seiner Weigerung, erneut Militärdienst zu leisten - dieses Mal unter der neuen Regierung - sei er bedroht worden und man habe mehrmals versucht, ihn zu töten. Er sei deshalb im Jahr 2007 ausgereist und habe die Zeit bis zur Einreise in die Schweiz in der Türkei gelebt. Auch betreffend Ausweisbeschaffung habe sich ein Widerspruch ergeben. Während er im ersten Asylverfahren angegeben habe, seine Ausweise selbst ausgestellt lassen zu haben, bringe er nun vor, sein Bruder habe dies nach seiner Ausreise mittels einer Vollmacht erledigt. Es sei ohnehin nicht glaubhaft, dass er trotz der angeblichen behördlichen Suche nach ihm nach seiner Ausreise freiwillig in indirekten Kontakt mit den irakischen Behörden getreten sei, um sich eine Identitätskarte sowie einen Nationalitätenausweis ausstellen zu lassen. Ausserdem seien offizielle Dokumente im Irak grundsätzlich käuflich erwerbbar und könnten leicht gefälscht werden. Der eingereichte Haftbefehl enthalte keine fälschungssicheren Sicherheitsmerkmale und habe deshalb keinen hohen Beweiswert. Er sei zudem an die zuständigen Polizeibehörden gerichtet, weshalb nicht glaubhaft sei, dass er gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers bei seiner Familie zuhause abgegeben worden sein soll. Des Weiteren sei es nicht nachvollziehbar, dass er den angeblich im Jahre 2008 ausgestellten Haftbefehl nicht im ersten Asylverfahren, sondern erst zehn Jahre später anlässlich des Antrags um Ausstellung eines Reisepasses erwähnt habe.

E. 6.2 Den Erwägungen der Vorinstanz entgegnet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde erneut, er habe im ersten Asylverfahren nicht alle Fluchtgründe erwähnt, weil er sich aufgrund der obengenannten Äusserungen seines behandelnden Arztes vor einer Ausschaffung in den Irak gefürchtet habe. Gemäss seinem Rechtsvertreter sei denkbar, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit für das Saddam-Regime verheimlicht habe. Ebenfalls denkbar sei, dass er gemeint habe, er müsse angeben, direkt in die Schweiz eingereist zu sein, weil ein längerer Aufenthalt in einem Drittstaat der Asylgewährung entgegenstehen könne. Weiter sei denkbar, dass ein Haftbefehl an die Angehörigen einer gesuchten Person ausgehändigt werde, etwa, um zu verhindern, dass diese später behaupten könnten, nichts von der Verfolgung gewusst zu haben. Nicht abwegig sei, dass sein Bruder in den Jahren 2008 und 2010 in der Lage gewesen sei, für ihn Ausweispapiere ausstellen zu lassen, zumal es sich bei den ausstellenden Behörden nicht um Strafverfolgungsbehörden handle.

E. 7.1 Die Vorinstanz ist zur zutreffenden Einschätzung gelangt, dass die Fluchtgründe des Beschwerdeführers unglaubhaft sind. Die geltend gemachten Kernvorbringen seines ersten und seines zweiten Asylverfahrens lassen sich nicht in Einklang bringen. Bei der Begründung seines zweiten Asylgesuchs handelt sich um eine komplett neue Geschichte, welche im Widerspruch zu seinen Aussagen im Rahmen des ersten Asylverfahrens steht. Sein Erklärungsversuch, er habe zum Zeitpunkt der ersten Anhörung aus Furcht vor einer Ausschaffung nicht sämtliche Fluchtgründe genannt, überzeugt aus verschiedenen Gründen nicht. Zunächst ist unglaubhaft, dass er aus Furcht vor einer Ausschaffung seine Fluchtgründe nicht vollständig ausgeführt habe. Im Gegenteil wäre angesichts einer solchen Befürchtung zu erwarten, dass die Mitwirkungspflicht besonders ernst genommen würde und der Beschwerdeführer umso mehr darum bemüht wäre, seine Asylgründe glaubhaft zu machen und vorhandene Beweise - selbst wenn sie nur in Kopie zur Verfügung stehen sollten - möglichst rasch einzureichen. Die sinngemässe Aussage, er habe den schweizerischen Behörden nicht vertraut und deshalb seine Fluchtgründe nicht vollständig dargelegt, steht sodann im Widerspruch zu seinen im ersten Asylverfahren gemachten Aussagen. Auch dort hat er sich negativ über die irakischen Behörden geäussert, indem er beispielsweise zu Protokoll gab: "Nein, alle Banden und die Behörden arbeiten zusammen. Sobald sich jemand an die Behörden wendet, wird er am nächsten Tag ermordet. Die Verbrecher arbeiten mit der Regierung zusammen. Die irakische Regierung sind organisierte Verbrecher, es gibt kein Gesetz ..." (vgl. SEM-Akte A6/13 F81 [erstes Asylverfahren]). Bei der Befragung zur Person (BzP) sagte er aus, die Regierung sei sehr rassistisch und arbeite nicht für das Volk, sondern für den Iran (vgl. SEM-Akte A4/8 Ziffer 15 [erstes Asylverfahren]). Wenn er tatsächlich befürchtet hätte, die schweizerischen Behörden würden dem irakischen Staat Informationen aus seinem Asylverfahren weitergeben, hätte er wohl kaum solche Aussagen zu Protokoll gegeben. Die behauptete Androhung des Arztes, er werde innert drei Monaten in den Irak zurückgewiesen, sei sodann nach seinem Unfall im April 2011, ungefähr 20 Tage nach seiner Ankunft in der Schweiz und somit nach der BzP vom 31. März 2011, ausgesprochen worden. Wäre die behauptete Androhung des Arztes wahr, würde fraglich bleiben, weshalb der Beschwerdeführer auch anlässlich der BzP die nun geltend gemachten Vorbringen nicht erwähnt hatte. Bei dieser Befragung erwähnte er - wie bei der Anhörung vom 14. April 2011 - lediglich die Beschlagnahmung seines Geschäftes durch schiitische Banden und die angebliche Bedrohung insbesondere durch die Bandenmitglieder F._______ und G._______. Mit keinem Wort erwähnte er, dass er früher in der irakischen Armee unter Saddam Hussein gedient habe, die schiitischen Milizen ihn hätten rekrutieren wollen und er sich aus diesem Grund vor einer Verfolgung durch den irakischen Staat fürchte. Im Gegenteil gab er an, sein Vater sei gegen das Regime von Saddam Hussein gewesen (vgl. SEM-Akte A4/8 Ziffer 15 [erstes Asylverfahren]). Sein Erklärungsversuch, er habe seine Fluchtgründe nicht bereits im ersten Asylverfahren genannt, weil er damit gerechnet habe, weggewiesen zu werden und in einem anderen Land ein Asylgesuch stellen zu müssen, überzeugt ebenfalls nicht. Es ist nicht ersichtlich, weshalb eine Nennung seiner angeblichen Fluchtgründe und die Einreichung der Kopie des Haftbefehls in der Schweiz ihn daran hindern sollte, an einem anderen Ort ebenfalls seine Vorbringen kundzutun. Die eingereichten Unterlagen seiner Geschwister vermögen die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen nicht umzustossen. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist insbesondere in Bezug auf die fehlende Beweiskraft des eingereichten Haftbefehls auf die Ausführungen der Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 1. April 2020 zu verweisen. Sie sind nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer konnte auch in der Beschwerdeschrift die möglichen Szenarien, weshalb er seine Vorbringen nicht früher habe geltend machen und den Haftbefehl nicht eher habe einreichen können, nicht glaubhaft machen.

E. 7.2 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat daher sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9 Die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden sind nicht asylrelevant und wären unter Umständen bei der Frage nach Wegweisungsvollzugshindernissen zu beachten. Da das SEM in seiner Verfügung vom 22. Februar 2012 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich aber praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Mara Urbani Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2356/2020 Urteil vom 27. Mai 2020 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Mara Urbani. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch Matthias Rysler, Solidaritätsnetz Bern, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug, zweites Asylgesuch); Verfügung des SEM vom 1. April 2020. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am (...) März 2011 erstmals in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 22. Februar 2012 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob deren Vollzug indessen wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Die Vorinstanz befand sein Vorbringen, er werde von einer schiitischen Gruppierung mit dem Tode bedroht, welche auch sein Geschäft ([...] und [...]) beschlagnahmt hätten, als unglaubhaft und verneinte seine Flüchtlingseigenschaft. Er habe widersprüchliche Angaben zu seinem Geschäft, zum Verlust seines Passes und zur geltend gemachten Bedrohung gemacht. Insbesondere habe er an einer Stelle angegeben, den Bandenchef, welcher auf ihn geschossen haben soll, angezeigt zu haben. An einer anderen Stelle habe er die Frage nach der Inanspruchnahme behördlicher Hilfe verneint mit der Begründung, wenn man sich in einem solchen Fall an die Behörden wenden würde, werde man sofort umgebracht. Weitere Nachteile, die er geltend gemacht hat, würden die allgemeine Lage in Bagdad betreffen und seien nicht asylrelevant. Der Asylentscheid des SEM erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Am 17. Januar 2018 beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Reisepasses für Flüchtlinge. Seine Schriftenlosigkeit begründete er damit, dass die irakischen Strafverfolgungsbehörden nach ihm suchten und er deshalb keinen heimatlichen Pass beantragen könne. Dem Gesuch legte er einen auf den (...) 2008 datierten irakischen Haftbefehl in Kopie sowie dessen Übersetzung auf Französisch, datiert auf den 15. März 2017, bei. C. Dieser Antrag wurde mit Verfügung vom 11. Februar 2019 abgelehnt. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. D. Am 24. Juni 2019 reichte der Beschwerdeführer erneut ein Asylgesuch ein. Die Vorinstanz prüfte das Asylgesuch im erweiterten Verfahren nach Art. 26d AsylG [SR 142.31]. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei unter Saddam Hussein als Offizier in einer Spezialeinheit der Armee tätig gewesen, wo er Soldaten im (...) unterrichtet habe. Nach dessen Sturz hätten schiitische Milizen ihn und seine Familie verfolgt und mehrere Mordanschläge auf ihn verübt. Auch sein Geschäft sei von ihnen beschlagnahmt worden. Aus Furcht vor der Verfolgung durch die schiitischen Milizen sei er Ende 2007 ausgereist und habe sich fortan in der Türkei aufgehalten. Er habe im Rahmen des ersten Asylverfahrens nicht all seine Vorbringen genannt, weil er befürchtet habe, als ehemaliger Staatsangestellter unter Saddam Hussein in den Irak ausgewiesen zu werden. Dem Gesuch legte er folgende Beweismittel bei:

- den irakischen Haftbefehl vom (...) 2008 im Original (inkl. französische Übersetzung)

- ein Schreiben seiner Schwester B._______

- Fotos der Identitätskarte und der Aufenthaltsbewilligung von B._______

- Fotos der Flüchtlingsausweise von B._______ und von ihren Kindern

- ein Schreiben seines Bruders C._______

- Kopie der ersten Seite des Entscheids betreffend Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft von C._______

- ein Foto des Reisepasses für Flüchtlinge von C._______

- ein Foto des Aufenthaltstitels von C._______

- ein Schreiben seiner Schwester D._______

- ein Foto des Reisepasses für Flüchtlinge von D._______

- Positiventscheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich betreffend D._______

- ein Foto des Reisepasses für Flüchtlinge von seinem Bruder E._______ E. Anlässlich der Anhörung vom 8. August 2019 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen befragt. Er führte dabei aus, dass er ungefähr 20 Tage nach seiner Ankunft in der Schweiz einen schweren Unfall erlitten habe. Der ihn behandelnde Arzt im Asylzentrum habe ihm lediglich Tabletten ausgehändigt und behauptet, dass er in drei Monaten in den Irak ausgeschafft werde. Er habe sich dann gedacht, dass es für ihn gefährlich werden könne, wenn er den Haftbefehl im Rahmen des Asylverfahrens in der Schweiz abgeben würde und danach in den Irak zurückkehren müsse. Ausserdem habe er damit gerechnet, dass er später allenfalls in einem anderen Land einen Asylantrag stellen werde. Deshalb habe er den obengenannten Haftbefehl in seinem ersten Asylverfahren nicht zu den Akten gereicht und seine Fluchtgründe nicht vollständig dargelegt. Im Jahre 2007 hätten ihn schiitische Milizen aufgrund seiner militärischen Ausbildung im Rahmen seiner früheren Tätigkeit unter Saddam Hussein rekrutieren wollen. Nachdem er sich geweigert habe, hätten die Milizen mehrmals versucht, ihn umzubringen. Einmal sei er dabei angeschossen worden und er habe sich in der Folge heimlich behandeln lassen. Sein Geschäft sei ausserdem von den Milizen beschlagnahmt worden. Die schiitischen Milizen hätten dann angefangen, ehemalige Offiziere, welche für die frühere Regierung gearbeitet hätten, zu töten. Aus Furcht vor einer Verfolgung habe er zunächst all seinen Geschwistern geholfen, auszureisen, um Ende 2007 selbst sein Heimatland zu verlassen. Seit 2008 werde er gemäss dem zu den Akten gereichten Haftbefehl von den irakischen Strafverfolgungsbehörden gesucht. F. Mit Schreiben vom 20. August 2019 legte der dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertreter sein Mandat nieder. G. Mit Mandatsanzeige vom 16. September 2019 übernahm die Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers. H. Mit Verfügung vom 1. April 2020, eröffnet am 2. April 2020, verneinte die Vorinstanz erneut die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies sein zweites Asylgesuch ab und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz. Deren Vollzug bleibt nach wie vor zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. I. Mit Schreiben vom 6. April 2020 legte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ihr Mandat nieder. J. Mit Beschwerde vom 4. Mai 2020 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch den rubrizierten Rechtsvertreter, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zwecks vollständiger Erhebung und Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vor-instanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. K. Mit Schreiben vom 5. Mai 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. L. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 7. Mai 2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 2 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 In der Beschwerdeschrift werden der Vorinstanz Verletzungen des rechtlichen Gehörs, des Untersuchungsgrundsatzes, der Beweiswürdigungs- sowie der Begründungspflicht vorgeworfen. Mithin habe sie die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel nicht hinreichend gewürdigt und habe ihn nicht zu seiner ehemaligen Tätigkeit für das irakische Militär befragt. Zudem habe die Verständigung an der Anhörung nicht gut funktioniert. Einige seiner Aussagen seien daher im Protokoll falsch wiedergegeben worden. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 4.2 4.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Dem verfassungsmässigen Grundsatz des rechtlichen Gehörs erwachsen behördliche Pflichten, wie unter anderem die Untersuchungspflicht (vgl. E. 4.2.2) sowie die Begründungspflicht (vgl. E. 4.2.3). Das AsylG als lex specialis zum VwVG sieht für das Asylverfahren besondere Verfahrensbestimmungen vor (Art. 6-17 AsylG). 4.2.2 Im Asylverfahren - wie in anderen Verwaltungsverfahren - gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Danach muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären, das heisst sie ist verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Abklären sämtlicher rechtsrelevanter Tatsachen (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 142; Krauskopf/Emmenegger/Babey, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Rz. 20 ff. zu Art. 12 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). 4.2.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als verfahrensrechtliche Garantie die Begründungspflicht (Art. 35 VwVG), welche der rationalen und transparenten Entscheidfindung der Behörden dient und die Betroffenen in die Lage versetzen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Die Behörde hat daher kurz die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt. Je weiter der Entscheidungsspielraum, je komplexer die Sach- und Rechtslage und je schwerwiegender der Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung zu stellen (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/24 E. 3.2.1 f. m.w.H.; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, N 629 ff.). 4.2.4 In der Beschwerdeschrift wird ausgeführt, die Vorinstanz habe die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel (abgesehen vom oben erwähnten Haftbefehl) weder inhaltlich zur Kenntnis genommen noch gewürdigt. Damit habe sie sein rechtliches Gehör sowie ihre Begründungspflicht verletzt. Dem vorinstanzlichen Entscheid sind tatsächlich keine inhaltlichen Ausführungen zu den eingereichten Schreiben sowie Dokumenten der Geschwister des Beschwerdeführers zu entnehmen. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde kann daraus jedoch nicht geschlossen werden, das SEM habe den Inhalt dieser Dokumente nicht zur Kenntnis genommen. Die Schreiben der in Europa lebenden Geschwister werden in der vorinstanzlichen Verfügung ausdrücklich erwähnt. Da die jeweiligen Verfasser/-innen aber alle zur Familie des Beschwerdeführers gehören, ist davon auszugehen, dass es sich um Gefälligkeitsschreiben handelt, denen praxisgemäss nur ein geringer Beweiswert zukommt. Die den Schreiben beigelegten Kopien von Aufenthaltstiteln und ersten Seiten der ausländischen Asylentscheide der Geschwister vermögen keine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers aufzuzeigen, zumal die Hintergründe der betreffenden Entscheide im Dunkeln bleiben und der - rechtlich vertretene - Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern seine Fluchtgründe mit denjenigen seiner Geschwister in Zusammenhang stehen sollten. Hierzu äusserte er sich auch nicht im Rahmen der Anhörung vom 8. August 2019, obwohl ihm ausdrücklich Gelegenheit geboten wurde, die eingereichten Unterlagen seiner Geschwister zu kommentieren (vgl. vgl. SEM-Akte 1047105-19/13 F65). Da das SEM nach Prüfung und Würdigung der geltend gemachten Fluchtgründe des Beschwerdeführers zu Recht (vgl. die nachfolgende E. 7.1) zum Schluss kam, eine Verfolgung sei insgesamt nicht glaubhaft, konnte es darauf verzichten, die vorerwähnten unbehelflichen Beweismittel vertieft zu prüfen und in der angefochtenen Verfügung ausführlich zu würdigen. Schliesslich hat die Vorinstanz in ihrer Verfügung die wesentlichen Überlegungen genannt, von denen sie sich hat leiten lassen, so dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war, wie die vorliegende Beschwerde zeigt. Mithin liegt diesbezüglich weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch der Begründungspflicht vor. 4.2.5 Ferner rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe ihn weder zu seiner Arbeit für das irakische Militär unter Saddam Hussein noch zum Haftbefehl, der gegen ihn erlassen worden sein soll, befragt. Damit habe sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Aus dem Protokoll der Anhörung vom 8. August 2019 ist jedoch ersichtlich, dass er sich zu seiner Tätigkeit für das irakische Militär durchaus mündlich äussern konnte. Im Rahmen des freien Berichts beschrieb er die Aufgabe, die ihm in der Armee zugeschrieben worden sein soll (vgl. SEM-Akte 1047105-19/13 F7). Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers wurde er auch zum Haftbefehl einlässlich angehört. Der Inhalt ging dabei aus der von ihm eingereichten Übersetzung hervor und wurde an der Anhörung thematisiert (vgl. a.a.O. F25, F29). Die Umstände des Erhalts und die allfälligen Konsequenzen wurden ebenfalls anlässlich der Anhörung erörtert (vgl. a.a.O. F15-32, F34-37). Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz nach Würdigung der Parteivorbringen zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer kam, stellt keine Gehörsverletzung dar, sondern beschlägt die Frage der materiellen Würdigung. Des Weiteren erweist sich die Rüge, der Sachverhalt sei aufgrund von Verständigungsproblemen an der Anhörung nicht vollständig erstellt worden, als unbegründet. Erstens sagte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung aus, den Dolmetscher gut zu verstehen und bestätigte die Richtigkeit des Protokolls durch seine Unterschrift (vgl. SEM-Akte 1047105-19/13 F1 und S. 13). Zweitens betreffen die von ihm aufgeführten, angeblich falsch protokollierten Antworten in erster Linie allgemeine Ausführungen zum Vorgehen der irakischen Behörden und nicht seine persönlichen Fluchtgründe. Die restlichen erwähnten Aussagen stellen Korrekturen seines Erklärungsversuches dafür dar, dass er im ersten Verfahren seine angeblichen Fluchtgründe noch nicht vollständig angeben habe. Da der Inhalt der protokollierten und der in der Beschwerde aufgeführten Antworten jedoch sinngemäss übereinstimmt, ist der Sachverhalt als vollständig erstellt zu betrachten. Dessen ungeachtet ist festzustellen, dass das Bundesverwaltungsgericht den Akten auch sonst keinerlei Hinweise entnehmen kann, dass die Vorinstanz den Sachverhalt nicht ausreichend erstellt hätte, womit das Gericht folglich in der Sache zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 4.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweisen sich die formellen Rügen insgesamt als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beinhaltet die Glaubhaftigkeitsprüfung eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben sowie persönliche Glaubwürdigkeit, wobei die Sachverhaltsdarstellung nur glaubhaft sein kann, wenn die positiven Elemente überwiegen [vgl. dazu BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.]). Klärend sei hier auf die international empfohlenen Kriterien des Amts des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) zur Glaubhaftigkeitsprüfung verwiesen, welche die in Art. 7 AsylG festgeschriebenen Kriterien präzisieren: Vorbringen der asylsuchenden Person sollten auf Folgendes überprüft werden: a) Hinlänglichkeit und Spezifizierung der Details; b) Innerer Zusammenhang beziehungsweise Kohärenz; c) die Übereinstimmung mit Informationen anderer Familienmitglieder oder Zeugen; d) Kohärenz mit COI und e) Plausibilität (vgl. UNHCR / European Refugee Fund of the European Commission [Hrsg.], Beyond Proof, Credibility Assessment in EU Asylum Systems, Brüssel 2013, S. 49). 6. 6.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führte die Vorinstanz aus, das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei wegen seiner Tätigkeit als Offizier unter Saddam Hussein und seiner Weigerung, für schiitische Milizen unter der neuen Regierung zu arbeiten, mit dem Tode bedroht und fast umgebracht worden, sei als unglaubhaft einzustufen. Die Kernvorbringen des ersten und des zweiten Asylgesuchs würden nicht übereinstimmen. Im ersten Asylverfahren habe der Beschwerdeführer behauptet, im März 2011 ausgereist zu sein, weil schiitische Banden sein Geschäft beschlagnahmt, ihm einen viel zu tiefen Preis für den Verkauf des Geschäfts angeboten und ihm gedroht hätten, ihn umzubringen, würde er dieses "Angebot" nicht annehmen. Im Gegensatz dazu begründe er sein zweites Asylgesuch damit, schiitische Milizen hätten ihn aufgrund seiner früheren militärischen Tätigkeit in einer Spezialeinheit unter Saddam Hussein rekrutieren wollen. Aufgrund seiner Weigerung, erneut Militärdienst zu leisten - dieses Mal unter der neuen Regierung - sei er bedroht worden und man habe mehrmals versucht, ihn zu töten. Er sei deshalb im Jahr 2007 ausgereist und habe die Zeit bis zur Einreise in die Schweiz in der Türkei gelebt. Auch betreffend Ausweisbeschaffung habe sich ein Widerspruch ergeben. Während er im ersten Asylverfahren angegeben habe, seine Ausweise selbst ausgestellt lassen zu haben, bringe er nun vor, sein Bruder habe dies nach seiner Ausreise mittels einer Vollmacht erledigt. Es sei ohnehin nicht glaubhaft, dass er trotz der angeblichen behördlichen Suche nach ihm nach seiner Ausreise freiwillig in indirekten Kontakt mit den irakischen Behörden getreten sei, um sich eine Identitätskarte sowie einen Nationalitätenausweis ausstellen zu lassen. Ausserdem seien offizielle Dokumente im Irak grundsätzlich käuflich erwerbbar und könnten leicht gefälscht werden. Der eingereichte Haftbefehl enthalte keine fälschungssicheren Sicherheitsmerkmale und habe deshalb keinen hohen Beweiswert. Er sei zudem an die zuständigen Polizeibehörden gerichtet, weshalb nicht glaubhaft sei, dass er gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers bei seiner Familie zuhause abgegeben worden sein soll. Des Weiteren sei es nicht nachvollziehbar, dass er den angeblich im Jahre 2008 ausgestellten Haftbefehl nicht im ersten Asylverfahren, sondern erst zehn Jahre später anlässlich des Antrags um Ausstellung eines Reisepasses erwähnt habe. 6.2 Den Erwägungen der Vorinstanz entgegnet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde erneut, er habe im ersten Asylverfahren nicht alle Fluchtgründe erwähnt, weil er sich aufgrund der obengenannten Äusserungen seines behandelnden Arztes vor einer Ausschaffung in den Irak gefürchtet habe. Gemäss seinem Rechtsvertreter sei denkbar, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit für das Saddam-Regime verheimlicht habe. Ebenfalls denkbar sei, dass er gemeint habe, er müsse angeben, direkt in die Schweiz eingereist zu sein, weil ein längerer Aufenthalt in einem Drittstaat der Asylgewährung entgegenstehen könne. Weiter sei denkbar, dass ein Haftbefehl an die Angehörigen einer gesuchten Person ausgehändigt werde, etwa, um zu verhindern, dass diese später behaupten könnten, nichts von der Verfolgung gewusst zu haben. Nicht abwegig sei, dass sein Bruder in den Jahren 2008 und 2010 in der Lage gewesen sei, für ihn Ausweispapiere ausstellen zu lassen, zumal es sich bei den ausstellenden Behörden nicht um Strafverfolgungsbehörden handle. 7. 7.1 Die Vorinstanz ist zur zutreffenden Einschätzung gelangt, dass die Fluchtgründe des Beschwerdeführers unglaubhaft sind. Die geltend gemachten Kernvorbringen seines ersten und seines zweiten Asylverfahrens lassen sich nicht in Einklang bringen. Bei der Begründung seines zweiten Asylgesuchs handelt sich um eine komplett neue Geschichte, welche im Widerspruch zu seinen Aussagen im Rahmen des ersten Asylverfahrens steht. Sein Erklärungsversuch, er habe zum Zeitpunkt der ersten Anhörung aus Furcht vor einer Ausschaffung nicht sämtliche Fluchtgründe genannt, überzeugt aus verschiedenen Gründen nicht. Zunächst ist unglaubhaft, dass er aus Furcht vor einer Ausschaffung seine Fluchtgründe nicht vollständig ausgeführt habe. Im Gegenteil wäre angesichts einer solchen Befürchtung zu erwarten, dass die Mitwirkungspflicht besonders ernst genommen würde und der Beschwerdeführer umso mehr darum bemüht wäre, seine Asylgründe glaubhaft zu machen und vorhandene Beweise - selbst wenn sie nur in Kopie zur Verfügung stehen sollten - möglichst rasch einzureichen. Die sinngemässe Aussage, er habe den schweizerischen Behörden nicht vertraut und deshalb seine Fluchtgründe nicht vollständig dargelegt, steht sodann im Widerspruch zu seinen im ersten Asylverfahren gemachten Aussagen. Auch dort hat er sich negativ über die irakischen Behörden geäussert, indem er beispielsweise zu Protokoll gab: "Nein, alle Banden und die Behörden arbeiten zusammen. Sobald sich jemand an die Behörden wendet, wird er am nächsten Tag ermordet. Die Verbrecher arbeiten mit der Regierung zusammen. Die irakische Regierung sind organisierte Verbrecher, es gibt kein Gesetz ..." (vgl. SEM-Akte A6/13 F81 [erstes Asylverfahren]). Bei der Befragung zur Person (BzP) sagte er aus, die Regierung sei sehr rassistisch und arbeite nicht für das Volk, sondern für den Iran (vgl. SEM-Akte A4/8 Ziffer 15 [erstes Asylverfahren]). Wenn er tatsächlich befürchtet hätte, die schweizerischen Behörden würden dem irakischen Staat Informationen aus seinem Asylverfahren weitergeben, hätte er wohl kaum solche Aussagen zu Protokoll gegeben. Die behauptete Androhung des Arztes, er werde innert drei Monaten in den Irak zurückgewiesen, sei sodann nach seinem Unfall im April 2011, ungefähr 20 Tage nach seiner Ankunft in der Schweiz und somit nach der BzP vom 31. März 2011, ausgesprochen worden. Wäre die behauptete Androhung des Arztes wahr, würde fraglich bleiben, weshalb der Beschwerdeführer auch anlässlich der BzP die nun geltend gemachten Vorbringen nicht erwähnt hatte. Bei dieser Befragung erwähnte er - wie bei der Anhörung vom 14. April 2011 - lediglich die Beschlagnahmung seines Geschäftes durch schiitische Banden und die angebliche Bedrohung insbesondere durch die Bandenmitglieder F._______ und G._______. Mit keinem Wort erwähnte er, dass er früher in der irakischen Armee unter Saddam Hussein gedient habe, die schiitischen Milizen ihn hätten rekrutieren wollen und er sich aus diesem Grund vor einer Verfolgung durch den irakischen Staat fürchte. Im Gegenteil gab er an, sein Vater sei gegen das Regime von Saddam Hussein gewesen (vgl. SEM-Akte A4/8 Ziffer 15 [erstes Asylverfahren]). Sein Erklärungsversuch, er habe seine Fluchtgründe nicht bereits im ersten Asylverfahren genannt, weil er damit gerechnet habe, weggewiesen zu werden und in einem anderen Land ein Asylgesuch stellen zu müssen, überzeugt ebenfalls nicht. Es ist nicht ersichtlich, weshalb eine Nennung seiner angeblichen Fluchtgründe und die Einreichung der Kopie des Haftbefehls in der Schweiz ihn daran hindern sollte, an einem anderen Ort ebenfalls seine Vorbringen kundzutun. Die eingereichten Unterlagen seiner Geschwister vermögen die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen nicht umzustossen. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist insbesondere in Bezug auf die fehlende Beweiskraft des eingereichten Haftbefehls auf die Ausführungen der Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 1. April 2020 zu verweisen. Sie sind nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer konnte auch in der Beschwerdeschrift die möglichen Szenarien, weshalb er seine Vorbringen nicht früher habe geltend machen und den Haftbefehl nicht eher habe einreichen können, nicht glaubhaft machen. 7.2 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat daher sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. Die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden sind nicht asylrelevant und wären unter Umständen bei der Frage nach Wegweisungsvollzugshindernissen zu beachten. Da das SEM in seiner Verfügung vom 22. Februar 2012 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich aber praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Mara Urbani Versand: