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E-1555/2019

E-1555/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2022-02-02 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge Anfang Dezember 2015 und gelangte am 23. Dezember 2015 in die Schweiz, wo er gleichen- tags im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ um Asyl nach- suchte. Am 4. Januar 2016 wurde er im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) zu seinen persönlichen Umständen, dem Reiseweg sowie summa- risch zu den Gesuchsgründen befragt. Das SEM hörte ihn am 14. Novem- ber 2016 einlässlich zu seinen Asylgründen an. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er stamme aus C._______ in der Autonomen Region Kurdistan (nachfol- gend: ARK). Sein Vater sei Anhänger der Baath Partei gewesen, habe für diese im Sicherheitsdienst gearbeitet und sei im Jahr 1991 bei einem Auf- stand gegen die Baath Partei verstorben. Die Familie sei daraufhin von der Demokratischen Partei Kurdistans (auch Al Parti; nachfolgend: PDK) nach D._______ ins Exil geschickt worden. Nachdem seine Mutter seinen Onkel väterlicherseits geheiratet habe, der für die PDK im Geheimdienst tätig ge- wesen sei, sei der Beschwerdeführer mit seiner Familie im Jahr 2000 mit dessen Hilfe wieder nach C._______ zurückgekehrt und habe dort bis zu seiner Ausreise gelebt. Sein Onkel väterlicherseits sei zwischen 2002 und 2003 aus ihm unbekannten Gründen verstorben. Im Jahr 2015 sei der Be- schwerdeführer ungefähr vier Monate als (…) für die Peshmerga tätig ge- wesen, habe aber aufgrund der politischen Ausrichtung seines Vaters keine offizielle Anstellung erhalten. Anschliessend habe er sich als Tagelöhner durchgeschlagen. Er sei selber nie politisch aktiv gewesen und habe keine Beziehungen zur Baath Partei gehabt. Anlässlich der BzP gab er an, nie Probleme mit den Behörden gehabt zu haben. Er sei auch nie in Haft gewesen. Im Rahmen der Anhörung machte er geltend, bevor er zu den Peshmerga gegangen sei, sei er aufgrund der Parteimitgliedschaft seines verstorbenen Vaters mehrmals wenige Tage von Behördenvertretern des "Asayesh" (Inlandgeheimdienst der ARK) fest- gehalten, verhört und anschliessend jeweils wieder freigelassen worden. Bei einer Rückkehr in die ARK würde er inhaftiert und nicht mehr entlassen werden.

E-1555/2019 Seite 3 Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz seinen Nationalitätenausweis, seinen Pass, seine Identitätskarte (alles im Origi- nal), sowie Kopien seines Führerscheins und der Todesscheine seines Va- ters und seines Onkels väterlicherseits ein. B. Mit Verfügung vom 26. Februar 2019 stellte das SEM fest, der Beschwer- deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 1. April 2019 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die- sen Entscheid und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfü- gung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewäh- rung; eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrens- rechtlicher Hinsicht ersuchte er um eine Nachfrist zur Einreichung eines neuen Beweismittels (ein Urteil), um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus- ses, und um Einsetzung des Unterzeichnenden als unentgeltlichen Rechts- beistand. D. Am 8. April 2019 wies die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung einer Nachfrist zum Beibringen eines Gerichtsurteils vom De- zember 2015 ab. Gleichzeitig hiess sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und um amtliche Rechtsverbeiständung gut und ord- nete dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Urs Ebnöther als amtlichen Rechtsbeistand bei. Ferner lud sie die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung innert Frist ein. E. In seiner Vernehmlassung vom 12. April 2019 führte das SEM aus, weshalb es an den Erwägungen der angefochtenen Verfügung festhalte. F. Mit Replik vom 30. April 2019 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehm- lassung der Vorinstanz Stellung.

E-1555/2019 Seite 4 G. Mit Eingabe vom 17. Mai 2019 reichte der Rechtsvertreter ein Urteil des Strafgerichtshofs C._______ (gemäss Übersetzung vom 22. November 2015), inklusive Übersetzung, sowie eine Honorarnote zu den Akten. Mit diesem Urteil sei der Beschwerdeführer wegen einer Tat, die er nicht begangen habe (Weitergabe von geheimen Informationen an den Geheim- dienst der Baath Partei) in Abwesenheit zu einer unverhältnismässig lan- gen Haftstrafe von zehn Jahren verurteilt worden, was auf ein politisches Motiv der Verurteilung schliessen lasse. H. In seiner ergänzenden Vernehmlassung vom 3. Juni 2019 äusserte sich das SEM hinsichtlich des neu eingereichten Urteils. I. Mit ergänzender Replik vom 21. Juni 2019 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung. Der Replik lag eine aktualisierte Honorarnote des Rechtsvertreters bei. J. Mit Eingabe vom 26. März 2020 führte der Rechtsvertreter aus, der Be- schwerdeführer habe in der Schweiz eine Partnerin gefunden und die bei- den würden ein gemeinsames Kind erwarten. Der Eingabe lagen eine Schwangerschaftsbestätigung sowie eine aktuali- sierte Honorarnote bei. K. Am 2. Juni 2021 informierte der Rechtsvertreter über die erfolgte Geburt des Kindes. Er reichte ein Gutachten zur Abstammungsuntersuchung, einen Schluss- bericht der Beiständin sowie eine Verfügung der KESB E._______ zu den Akten. L. Das SEM zog am 10. November 2021 seine Verfügung vom 26. Februar 2019 teilweise in Wiedererwägung und hob die Dispositivziffern 4–5 auf, weil der Vollzug der Wegweisung mit Bezug auf die Einheit der Familie un- zumutbar sei.

E-1555/2019 Seite 5 In seiner gleichentags ergangenen ergänzenden Vernehmlassung hielt es hinsichtlich des Asylpunkts vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. M. Am 15. November 2021 ersuchte die Instruktionsrichterin den Beschwer- deführer um Mitteilung, ob er seine Beschwerde vom 1. April 2019 soweit nicht gegenstandslos geworden zurückziehen wolle. N. Mit Mitteilung vom 30. November 2021 informierte der Rechtsvertreter dar- über, dass der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde festhalte.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes (SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bis- herige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer- deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In- teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

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E. 2 Das SEM hat – in teilweiser Wiedererwägung seiner Verfügung vom

26. Februar 2019 – am 10. November 2021 die Anordnung des Wegwei- sungsvollzugs aufgehoben und infolge Unzumutbarkeit eine vorläufige Auf- nahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit lediglich noch die Frage, ob das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint, das Asylgesuch abge- lehnt und die Wegweisung verfügt hat.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe seine wirtschaftliche Situation als zentralen Ausreisegrund genannt. Er habe wegen der Mitgliedschaft seines verstor- benen Vaters bei der Baath Partei keine offizielle Anstellung bei den Peshmerga erhalten. In seinen Aussagen seien keine Hinweise auf eine asylbeachtliche Verfolgung ersichtlich. Ohne die bedauerlichen Umstände mit seinem verstorbenen Vater und verstorbenen Onkel väterlicherseits zu

E-1555/2019 Seite 7 verkennen, sei weder ein sachlicher noch zeitlicher Konnex zu seinen Asyl- vorbringen ersichtlich. Auch in dem Vorbringen, wonach sein Bruder kurz vor ihm aus denselben Gründen ausgereist sei, sei keine Asylrelevanz er- sichtlich. Der Beschwerdeführer habe – so das SEM weiter – die Divergenzen hin- sichtlich der anlässlich der Anhörung nachgeschobenen Festnahmen und der widersprüchlichen Aussagen zu seinem Schulbesuch nicht zu begrün- den vermocht. Vertieft zu der mutmasslichen Haft befragt, die ihm bei einer Rückkehr in die ARK drohen würde, seien seine Aussagen allgemeingültig und ausweichend verblieben. Es sei sodann fraglich, dass ihm, nachdem sein Vater bereits seit 24 Jahren verstorben sei und somit in diesem langen Zeitraum keine Mitgliedschaft bei der Baath Partei mehr bestanden habe, noch Nachteile daraus erwachsen seien, zumal er selbst weder politisch aktiv noch Mitglied der Baath Partei gewesen sei.

E. 5.2 In der Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer im Wesentli- chen geltend, seine schlechte wirtschaftliche Lage sei massgeblich durch die politischen Aktivitäten seines verstorbenen Vaters verursacht worden. Die Familie sei aufgrund des politischen Engagements und der Mitglied- schaft in der Baath Partei seines Vaters sowie dessen ehemaliger Arbeits- tätigkeit im Sicherheitsdienst dieser Partei in C._______ – insbesondere auch in wirtschaftlicher Hinsicht – stark diskriminiert worden. Nach ihrer Rückkehr aus D._______ seien wiederholt Hausdurchsuchungen, Verhöre und Verhaftungen vorgenommen worden, die von Seiten der Behörden je- weils mit den Verbindungen zur Baath Partei begründet worden seien. Die Tötungen seines Vaters und Onkels väterlicherseits seien politisch moti- viert gewesen. Auch wenn diese als Einzelereignisse nicht asylrelevant sein sollten, komme den beiden Vorfällen im Gesamtbild dennoch grosses Gewicht zu, zumal die politischen Aktivitäten des Vaters die Ursache der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe und der erlittenen Reflexverfolgung seien. Auch die Flucht des Bruders F._______ sei bei der Beurteilung seiner Asylgründe zu berücksichtigen. Dieser sei jahrzehnte- lang als Freiwilliger bei den Peshmerga aktiv gewesen, jedoch nie offiziell als Mitglied anerkannt und ihm somit auch kein Sold ausbezahlt worden. Es erscheine plausibel, dass beide Brüder mit derselben Begründung keine Anstellung erhalten hätten, zumal – gemäss Aussagen des Be- schwerdeführers – seine Kollegen alle angestellt worden seien. Auch die Schweizerische Flüchtlingshilfe bestätige in einem aktuellen Bericht, dass die Zugehörigkeit zu den Parteien bei der Rekrutierung eine wichtige Ei- genschaft darstelle.

E-1555/2019 Seite 8 Im Dezember 2015 (recte: November) sei sodann ein Urteil in Abwesenheit gegen ihn ergangen. In diesem sei er im Zusammenhang mit den Aktivitä- ten der Baath Partei zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Seit seiner Flucht sei das Haus seiner Mutter bereits zweimal von der Po- lizei und vom Asayesh durchsucht worden. Eine Hausdurchsuchung habe zirka vier Monate nach seiner Ausreise stattgefunden, die andere am

11. März 2019. Dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP nicht auf die Probleme mit den Behörden hingewiesen habe, sei dem summarischen Charakter dieser Befragung geschuldet. Nichtsdestotrotz habe er die wesentlichen Asyl- gründe (Probleme im Zusammenhang mit der Parteimitgliedschaft seines Vaters) erwähnt. Es wäre die Aufgabe des Befragers gewesen, ihn zu ver- tieften Aussagen zu den zahllosen Inhaftierungen und Verhören anzuhal- ten. Betreffend die Inhaftierung im Falle der Rückkehr in die ARK sei er zu ei- nem in der Zukunft mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eintretenden Er- eignis befragt worden. Es sei seiner Glaubwürdigkeit vielmehr zuträglich, dass er keine detaillierteren Aussagen gemacht habe. Er habe indes aus- führlich über die wiederholten Inhaftierungen und Verhöre berichtet, die er jeweils nach der Rückkehr von G._______ oder H._______ habe durch- stehen müssen. Er sei mindestens sechs oder sieben Mal vom Asayesh verhaftet und verhört worden. Auch habe er detailliert von der Verhaftung in I._______ nach der Rückkehr aus der J._______ berichtet. Die Vor- instanz habe ausser Acht gelassen, dass er teilweise der Einzige gewesen sei, der inhaftiert worden sei. Dies deute wiederum auf ein politisches Ver- folgungsmotiv beziehungsweise darauf hin, dass er unter Beobachtung der Polizei gestanden habe.

E. 5.3 In seiner Vernehmlassung vom 12. April 2019 hält das SEM im Wesent- lichen fest, in der angefochtenen Verfügung sei zwar auf die wirtschaftli- chen Gründe als zentralen Ausreisegrund, aber auch auf die weiteren Gründe eingegangen worden. Hinsichtlich des neuen Vorbringens des Be- schwerdeführers auf Beschwerdeebene, wonach seit seiner Ausreise zwei Mal eine Hausdurchsuchung durch die Behörden stattgefunden habe, wo- bei nach ihm gesucht worden sei, sei davon auszugehen, dass ihn seine Familie – mit der er während des Asylverfahrens in Kontakt gestanden sei – zeitnah darüber informiert hätte, zumal es sich um ein einschneidendes Geschehnis handle. Somit hätte er die Gelegenheit gehabt, zumindest die erste Hausdurchsuchung während der Bundesanhörung oder im weiteren

E-1555/2019 Seite 9 Verlauf des Asylverfahrens geltend zu machen. Dieser neue Umstand sei somit als Nachschub zu werten, zumal seine Vorbringen bezüglich seiner Verfolgung durch die Behörden gesamthaft als unglaubhaft einzustufen seien.

E. 5.4 In seiner Replik vom 30. April 2019 ergänzt der Beschwerdeführer im Wesentlichen, ihm sei die Wichtigkeit der Hausdurchsuchungen nicht be- wusst gewesen, da sie für ihn zum Alltag gezählt hätten. Diese seien, wie auch das Urteil, Ausdruck der schweren Nachteile, die er und seine Familie aufgrund der politischen Aktivitäten des Vaters in der Baath Partei hätten erleiden müssen. Er habe bereits zu Beginn seines Asylverfahrens betont, dass sie stark unter der Reflexverfolgung gelitten hätten. Da er erst kürzlich von seiner Familie über das gegen ihn ergangene Urteil informiert worden sei, habe er keine Gelegenheit gehabt, dieses bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorzubringen. Er habe sich nicht verteidigen und keinerlei Ein- fluss auf das Verfahren oder den darin erstellten Sachverhalt nehmen kön- nen. Das Vorbringen des in Abwesenheit ergangenen Urteils könne nicht als nachgeschoben qualifiziert werden.

E. 5.5 Mit ergänzender Vernehmlassung vom 3. Juni 2019 führt das SEM im Wesentlichen aus, das Urteil sei nicht mit einem (…), sondern mit einem (…) versehen. Es handle sich somit nicht um das Original, womit der Be- weiswert in Frage gestellt sei. Das Dokument – welches in C._______ und somit in der ARK ausgestellt worden sei – sei hauptsächlich in (…) und nicht in (…) verfasst worden. Lediglich im Briefkopf oben rechts sei die (…) Sprache verwendet worden. Aus dem Urteil gehe der Sachverhalt nur un- vollständig hervor. Es würden grundlegende Koordinaten zur Identität des Beschwerdeführers, wie beispielsweise sein Geburtsdatum, fehlen und keine konkreten Anhaltspunkte (beispielsweise über den Hergang, den Zeitpunkt und den Ort des Delikts) erwähnt, wie dies bei einem solchen Urteil zu erwarten wäre. Es lasse sich im Besonderen nicht herleiten, zu welchem Zeitpunkt die Tat (das Weitergeben durch seinen Vater von ge- heimen Informationen an die Baath Partei über den Beschwerdeführer) be- gangen worden sei. Der Beschwerdeführer sei im Jahr 1998, als sein Vater gemäss Urteil den Peshmerga beigetreten sei, erst neun Jahre alt gewe- sen. Der Beschwerdeführer hingegen habe vorgebracht, dass sein Vater bereits im Jahr 1991 verstorben sei und dies mit Kopie dessen Todes- scheins belegt. Bei dem fehlenden politischen Profil des Beschwerdefüh- rers sei nicht nachvollziehbar, dass ein nordirakisches Gericht ein Urteil mit grundlegend mangelhaftem inhaltlichen und zeitlichem Konnex verfügen würde.

E-1555/2019 Seite 10 Aus dem Urteil gehe hervor, dass der Beschwerdeführer am 6. August 2015 angeklagt und nach mehrmaligem Aufbieten am 22. November 2015 verurteilt worden sei. Gemäss seinen Schilderungen habe er sich während dieser Zeit noch in der ARK aufgehalten. Den Stempelungen in seinem Reisepass sei weiter zu entnehmen, dass er im Oktober und Dezember 2015 die Grenze zur ARK übertreten habe. Seinen Schilderungen zufolge sei er bei der Grenzüberquerung von den Behörden zwar befragt, aber nicht angehalten worden und er habe die Grenze problemlos übertreten können. Es wäre jedoch zu erwarten, dass er mit Bezug auf die Anklage vor seiner Ausreise oder im Mindesten bei seiner Grenzüberquerung von den Behörden belangt worden wäre und dies im Rahmen seines ordentli- chen Verfahrens geltend gemacht hätte. Dass die Übersetzung des Urteils vom März 2019 datiere biete keinen Aufschluss darüber, dass es sich nicht um ein nachgeschobenes Vorbringen handle. Es sei letztendlich allgemein bekannt, dass Dokumente dieser Art leicht fälschbar und im Irak käuflich erwerbbar seien. Daher sei selbst einem formell echten amtlichen Doku- ment nur dann eine relevante Beweiskraft beizumessen, wenn diese im Kontext eines hinreichend schlüssigen Sachverhaltsvortrages eingereicht werde. Da seine Vorbringen als unglaubhaft einzustufen seien, sei dem eingereichten Urteil keine Beweiskraft zuzuschreiben.

E. 5.6 Mit ergänzender Replik vom 21. Juni 2019 hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen fest, seiner Familie sei das eingereichte Urteil als einziges Dokument und mit dem Hinweis, es handle sich um das Original, ausge- händigt worden. Sie und auch der Beschwerdeführer würden kein anderes Dokument besitzen und nach wie vor von dessen Echtheit ausgehen. Vor diesem Hintergrund sei auch die zweifellos unvollständige und falsche Sachverhaltsdarstellung zu werten. Der Gerichtsprozess habe in Abwesen- heit des Beschwerdeführers stattgefunden; er sei auch nicht öffentlich zum Prozess vorgeladen worden. Das Urteil sei lediglich zur Wahrung eines rechtstaatlichen Scheins ausgestellt worden. Ihm würden schwere und nicht wiedergutzumachende Nachteile drohen, namentlich infolge der dro- henden Haftstrafe für ein Delikt, welches er nie begangen habe. Die Admi- nistration in der ARK entspreche nicht dem Standard eines westlichen Staates. Mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge- richts könne ein Strafurteil aufgrund formaler Mängel deshalb nicht per se als Fälschung qualifiziert werden.

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E. 6.1 Nach Prüfung der Akten des Beschwerdeführers kommt das Bundes- verwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz seine Verfolgungs- vorbringen zu Recht als nicht glaubhaft und flüchtlingsrechtlich nicht rele- vant qualifiziert hat. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene vermögen den Erwägungen des SEM nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Somit kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfü- gung und den Vernehmlassungen verwiesen werden. Ergänzend hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest:

E. 6.2 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flücht- lingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Ver- folgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein.

E. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht praxisgemäss zwar davon aus, dass Personen, die als Unterstützer des ehemaligen Regimes von Saddam Hussein gelten, Opfer von Gewalthandlungen werden könnten; eine kol- lektive Verfolgung dieser Gruppierung wird jedoch klar verneint. Es ist auch nicht davon auszugehen, sämtliche ehemalige Mitglieder der Baath Partei seien von asylrelevanter Verfolgung bedroht (vgl. BVGE 2008/12 E. 6.4.5 und 7.2.1 f.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3858/2013 vom

E. 6.4 Den Aussagen des Beschwerdeführers zufolge ist er persönlich kein Mitglied der Baath Partei und war auch nie politisch aktiv (vgl. A3 F7.02 und A18 F211). Er hatte somit keine eigene Verbindung zur Partei und auch keine Verantwortung irgendwelcher Art ihr gegenüber.

E. 6.5 Zwar macht er geltend, er und seine Familie seien aufgrund der Zuge- hörigkeit seines im Jahr 1991 verstorbenen Vaters zur Baath Partei – ins- besondere auch in wirtschaftlicher Hinsicht – diskriminiert worden. Dies al- lein reicht jedoch nicht aus, um von einer asylrechtlich relevanten Verfol- gung auszugehen. Den geltend gemachten erlittenen Nachteilen (keine of- fizielle Anstellung bei den Peshmerga, kurzzeitige Inhaftierungen und Ver- höre durch den Asayesh, verweigerter Schulbesuch, Hausdurchsuchun- gen) mangelt es an der asylrechtlich erforderlichen Intensität. Erstaunlich

E-1555/2019 Seite 12 ist sodann, dass sein Onkel väterlicherseits (der Bruder seines Vaters) of- fenbar nicht unter ähnlichen Problemen aufgrund der Baath-Anhänger- schaft seines Bruders litt, obwohl er einen wichtigen Posten innerhalb der PDK bekleidete (Tätigkeiten im Geheimdienst, vgl. A18 F53 ff.). Den Aus- sagen des Beschwerdeführers ist sodann insbesondere nicht zu entneh- men, dass sich die Bedrohungssituation bis zu seiner Ausreise intensiviert hätte. Die vorgebrachten Vorfälle boten offenbar auch keinen Anlass, das Land früher zu verlassen, obschon er nach der Rückkehr nach C._______ ungefähr im Jahr 2000 noch mehr als zehn Jahre dort gelebt hat. Ferner leben nach wie vor die meisten seiner Geschwister und weitere Verwandte in C._______. Die vorgebrachten Schikanen vermögen demnach für sich alleine keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu begründen, da sie aufgrund ihrer Art und Intensität nicht als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zu werten sind. Somit ist vorliegend nicht von einer asylrelevanten Reflexverfolgung des Beschwerdeführers und seiner Fami- lie aufgrund der Mitgliedschaft seines Vaters bei der Baath Partei vor 30 Jahren auszugehen. An dieser Einschätzung ändern auch die nicht weiter belegten Vorbringen des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene nichts, wonach seit seiner Ausreise zwei Mal (einmal etwa vier Monate nach sei- ner Ausreise im Dezember 2015 und einmal im März 2019) eine Haus- durchsuchung durch die Behörden stattgefunden habe, wobei nach ihm gesucht worden sei (vgl. Beschwerde S. 4 f.).

E. 6.6 Es ist seinen Aussagen weiter nicht zu entnehmen, dass seine Bewe- gungsfreiheit derart massiv eingeschränkt war und er stets weitere Verfol- gungsmassnahmen befürchten musste. Die Schikanen durch die nordira- kischen Behörden sind nicht als unerträglicher psychischer Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren, zumal er und seine Familie nach zehn Jahren im Exil in D._______ nach C._______ zurückkehren konnten und ihnen auch nach dem Tod seines Onkels väterlicherseits, der für ihre Rückkehr gebürgt habe, ein weiterer Verbleib in C._______ möglich war (vgl. A18 F65 ff.).

E. 6.7 Vor diesem Hintergrund ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, nachvollziehbar aufzuzeigen, dass die nordirakischen Behörden ein tat- sächliches Verfolgungsinteresse an ihm gehabt hätten. An dieser Einschät- zung vermag auch das auf Beschwerdeebene eingereichte Urteil des Straf- gerichtshofs in C._______ vom 22. November 2015 nichts zu ändern. Das Urteil datiert auf einen Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer sich gemäss eigenen Aussagen noch in der ARK aufgehalten hat. Aus seinen Ausfüh-

E-1555/2019 Seite 13 rungen wird nicht ersichtlich, wann genau dieses Urteil seiner Familie aus- gehändigt und weshalb es dem Beschwerdeführer, respektive seiner Fa- milie erst mehr als zwei Jahre nach Erlass zugestellt worden sein soll. Falls dies früher geschehen wäre, ist wiederum nicht erklärbar, weshalb die Fa- milie den Beschwerdeführer angesichts der damit verbundenen Tragweite nicht darüber in Kenntnis gesetzt hätte. Die Vorinstanz qualifizierte das Do- kument somit zu Recht als nachgeschoben. Sodann ist darauf hinzuwei- sen, dass die Echtheit des eingereichten Strafurteils anzuzweifeln ist, wo- bei vollumfänglich auf die Argumentation der Vorinstanz auf Vernehmlas- sungsstufe verwiesen werden kann (vgl. ergänzende Vernehmlassung vom 3. Juni 2019). Wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt, handelt es sich beim besagten Urteil nicht um ein Dokument, das fälschungssi- chere Merkmale aufweist. Dazu kommt der generell geringe Beweiswert entsprechender Dokumente, da diese käuflich leicht erhältlich sind. Der Beschwerdeführer vermag den Ausführungen der Vorinstanz diesbezüg- lich nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten. Zudem ist festzuhalten, dass die Angehörigen des Asayesh, die den Beschwerdeführer offenbar über- wachten (vgl. A18 F253), ihn bei hinreichenden Verdachtsmomenten mit Sicherheit anlässlich der mehrmaligen Verhöre nicht freigelassen hätten (vgl. A18 F244 ff.). Überdies wurde ihm von diesen Beziehungen zu der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) und der Partei der Demokratischen Union und deren Volksverteidigungseinheiten (PYD und YPG) vorgeworfen (vgl. A18 F234 ff.); es sind seinen Aussagen keine Hinweise darauf zu entneh- men, dass der Asayesh ihn wegen allfälligen Beziehungen zur Baath Partei festgehalten hätte (vgl. A18 F247 ff., F255). Ferner konnte er die ARK im Dezember 2015 – also nach Erlass des eingereichten Strafurteils – legal verlassen (vgl. A18 F238 ff.).

E. 6.8 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, asylrelevante erlittene Nachteile beziehungsweise eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft drohende Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Dabei wird die Wegweisung namentlich dann nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder

E-1555/2019 Seite 14 Niederlassungsbewilligung ist (vgl. dazu Art. 32 Abs. 1 Bst. a der Asylver- ordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).

7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen, ist seine syrische Konkubinatspartnerin doch nur in Besitz einer vor- läufigen Aufnahme (Art. 32 Abs. 1 AsylV 1; SR 142.31; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H). Die Wegweisung wurde zu Recht angeord- net. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung – soweit sie noch Anfechtungsgegenstand bildet – Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos gewor- den ist.

9. 9.1 Aufgrund der teilweisen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde sind die diesbezüglich angefallenen Kosten des Verfahrens und eine allfällige Par- teientschädigung entsprechend den Prozessaussichten vor Eintritt der Ge- genstandslosigkeit zu verlegen (vgl. Art. 5 und 15 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). 9.2 Hinsichtlich der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs ist im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage vor Eintritt der Gegenstands- losigkeit davon auszugehen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu einer Gutheissung der Beschwerde geführt hätten und er mit seinem Begehren – Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und Anordnung einer vorläufi- gen Aufnahme in der Schweiz – nicht durchgedrungen wäre.

9.3 Nach dem Gesagten sind dem Beschwerdeführer grundsätzlich die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen und es ist keine Partei- entschädigung zuzusprechen.

Da mit Zwischenverfügung vom 8. April 2019 sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich

E-1555/2019 Seite 15 seine finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist indes von der Auflage von Verfahrenskosten insgesamt abzusehen. 9.4 Mit derselben Zwischenverfügung wurde der Rechtsvertreter des Be- schwerdeführers als amtlicher Rechtsbeistand gemäss aArt. 110a Abs. 1 AsylG beigeordnet, weshalb diesem ein entsprechendes Honorar auszu- richten ist. Mit aktualisierter Kostennote vom 26. März 2020 machte der amtliche Rechtsbeistand einen zeitlichen Aufwand von 19.75 Stunden à Fr. 300.– und Auslagen in der Höhe von Fr. 49.– geltend. Aufgrund der Aktenlage erscheint der zeitliche Aufwand bis zum 26. März 2020 überhöht, weshalb der bis zu diesem Zeitpunkt zu vergütende zeitliche Aufwand auf 15 Stun- den gekürzt wird. Unter Berücksichtigung der weiteren bis zur Urteilsfällung getätigten Verfahrenseingaben ist insgesamt von einem zeitlichen Aufwand von 16 Stunden auszugehen, wobei dieser – gemäss Zwischenverfügung vom 8. April 2019 – à Fr. 220.– pro Stunde zu entschädigen ist. Zuzüglich der Auslagen von gesamthaft Fr. 49.– ergibt dies eine amtliche Entschädi- gung in der Höhe von Fr. 3’844.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer- zuschlag), die dem Rechtsvertreter vom Bundesverwaltungsgericht zu ent- richten ist.

(Dispositiv nächste Seite)

E-1555/2019 Seite 16

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Dabei wird die Wegweisung namentlich dann nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist (vgl. dazu Art. 32 Abs. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen, ist seine syrische Konkubinatspartnerin doch nur in Besitz einer vorläufigen Aufnahme (Art. 32 Abs. 1 AsylV 1; SR 142.31; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung - soweit sie noch Anfechtungsgegenstand bildet - Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.

E. 9.1 Aufgrund der teilweisen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde sind die diesbezüglich angefallenen Kosten des Verfahrens und eine allfällige Parteientschädigung entsprechend den Prozessaussichten vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit zu verlegen (vgl. Art. 5 und 15 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 9.2 Hinsichtlich der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs ist im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage vor Eintritt der Gegenstands-losigkeit davon auszugehen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu einer Gutheissung der Beschwerde geführt hätten und er mit seinem Begehren - Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und Anordnung einer vorläufi-gen Aufnahme in der Schweiz - nicht durchgedrungen wäre.

E. 9.3 Nach dem Gesagten sind dem Beschwerdeführer grundsätzlich die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen und es ist keine Partei-entschädigung zuzusprechen. Da mit Zwischenverfügung vom 8. April 2019 sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist indes von der Auflage von Verfahrenskosten insgesamt abzusehen.

E. 9.4 Mit derselben Zwischenverfügung wurde der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als amtlicher Rechtsbeistand gemäss aArt. 110a Abs. 1 AsylG beigeordnet, weshalb diesem ein entsprechendes Honorar auszurichten ist. Mit aktualisierter Kostennote vom 26. März 2020 machte der amtliche Rechtsbeistand einen zeitlichen Aufwand von 19.75 Stunden à Fr. 300.- und Auslagen in der Höhe von Fr. 49.- geltend. Aufgrund der Aktenlage erscheint der zeitliche Aufwand bis zum 26. März 2020 überhöht, weshalb der bis zu diesem Zeitpunkt zu vergütende zeitliche Aufwand auf 15 Stunden gekürzt wird. Unter Berücksichtigung der weiteren bis zur Urteilsfällung getätigten Verfahrenseingaben ist insgesamt von einem zeitlichen Aufwand von 16 Stunden auszugehen, wobei dieser - gemäss Zwischenverfügung vom 8. April 2019 - à Fr. 220.- pro Stunde zu entschädigen ist. Zuzüglich der Auslagen von gesamthaft Fr. 49.- ergibt dies eine amtliche Entschädigung in der Höhe von Fr. 3'844.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag), die dem Rechtsvertreter vom Bundesverwaltungsgericht zu entrichten ist. (Dispositiv nächste Seite)

E. 11 Dezember 2014 E. 7.1.1 m.w.H.).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos gewor- den ist.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Urs Ebnöther, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 3’844.– zuge- sprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Janine Sert Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V Urteil vom 2. Februar 2022 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Susanne Bolz-Reimann, Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiberin Janine Sert. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. Februar 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge Anfang Dezember 2015 und gelangte am 23. Dezember 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ um Asyl nachsuchte. Am 4. Januar 2016 wurde er im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) zu seinen persönlichen Umständen, dem Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt. Das SEM hörte ihn am 14. November 2016 einlässlich zu seinen Asylgründen an. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er stamme aus C._______ in der Autonomen Region Kurdistan (nachfolgend: ARK). Sein Vater sei Anhänger der Baath Partei gewesen, habe für diese im Sicherheitsdienst gearbeitet und sei im Jahr 1991 bei einem Aufstand gegen die Baath Partei verstorben. Die Familie sei daraufhin von der Demokratischen Partei Kurdistans (auch Al Parti; nachfolgend: PDK) nach D._______ ins Exil geschickt worden. Nachdem seine Mutter seinen Onkel väterlicherseits geheiratet habe, der für die PDK im Geheimdienst tätig gewesen sei, sei der Beschwerdeführer mit seiner Familie im Jahr 2000 mit dessen Hilfe wieder nach C._______ zurückgekehrt und habe dort bis zu seiner Ausreise gelebt. Sein Onkel väterlicherseits sei zwischen 2002 und 2003 aus ihm unbekannten Gründen verstorben. Im Jahr 2015 sei der Beschwerdeführer ungefähr vier Monate als (...) für die Peshmerga tätig gewesen, habe aber aufgrund der politischen Ausrichtung seines Vaters keine offizielle Anstellung erhalten. Anschliessend habe er sich als Tagelöhner durchgeschlagen. Er sei selber nie politisch aktiv gewesen und habe keine Beziehungen zur Baath Partei gehabt. Anlässlich der BzP gab er an, nie Probleme mit den Behörden gehabt zu haben. Er sei auch nie in Haft gewesen. Im Rahmen der Anhörung machte er geltend, bevor er zu den Peshmerga gegangen sei, sei er aufgrund der Parteimitgliedschaft seines verstorbenen Vaters mehrmals wenige Tage von Behördenvertretern des "Asayesh" (Inlandgeheimdienst der ARK) festgehalten, verhört und anschliessend jeweils wieder freigelassen worden. Bei einer Rückkehr in die ARK würde er inhaftiert und nicht mehr entlassen werden. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz seinen Nationalitätenausweis, seinen Pass, seine Identitätskarte (alles im Original), sowie Kopien seines Führerscheins und der Todesscheine seines Vaters und seines Onkels väterlicherseits ein. B. Mit Verfügung vom 26. Februar 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 1. April 2019 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung; eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um eine Nachfrist zur Einreichung eines neuen Beweismittels (ein Urteil), um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und um Einsetzung des Unterzeichnenden als unentgeltlichen Rechtsbeistand. D. Am 8. April 2019 wies die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung einer Nachfrist zum Beibringen eines Gerichtsurteils vom Dezember 2015 ab. Gleichzeitig hiess sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und um amtliche Rechtsverbeiständung gut und ordnete dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Urs Ebnöther als amtlichen Rechtsbeistand bei. Ferner lud sie die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung innert Frist ein. E. In seiner Vernehmlassung vom 12. April 2019 führte das SEM aus, weshalb es an den Erwägungen der angefochtenen Verfügung festhalte. F. Mit Replik vom 30. April 2019 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung. G. Mit Eingabe vom 17. Mai 2019 reichte der Rechtsvertreter ein Urteil des Strafgerichtshofs C._______ (gemäss Übersetzung vom 22. November 2015), inklusive Übersetzung, sowie eine Honorarnote zu den Akten. Mit diesem Urteil sei der Beschwerdeführer wegen einer Tat, die er nicht begangen habe (Weitergabe von geheimen Informationen an den Geheimdienst der Baath Partei) in Abwesenheit zu einer unverhältnismässig langen Haftstrafe von zehn Jahren verurteilt worden, was auf ein politisches Motiv der Verurteilung schliessen lasse. H. In seiner ergänzenden Vernehmlassung vom 3. Juni 2019 äusserte sich das SEM hinsichtlich des neu eingereichten Urteils. I. Mit ergänzender Replik vom 21. Juni 2019 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung. Der Replik lag eine aktualisierte Honorarnote des Rechtsvertreters bei. J. Mit Eingabe vom 26. März 2020 führte der Rechtsvertreter aus, der Beschwerdeführer habe in der Schweiz eine Partnerin gefunden und die beiden würden ein gemeinsames Kind erwarten. Der Eingabe lagen eine Schwangerschaftsbestätigung sowie eine aktualisierte Honorarnote bei. K. Am 2. Juni 2021 informierte der Rechtsvertreter über die erfolgte Geburt des Kindes. Er reichte ein Gutachten zur Abstammungsuntersuchung, einen Schlussbericht der Beiständin sowie eine Verfügung der KESB E._______ zu den Akten. L. Das SEM zog am 10. November 2021 seine Verfügung vom 26. Februar 2019 teilweise in Wiedererwägung und hob die Dispositivziffern 4-5 auf, weil der Vollzug der Wegweisung mit Bezug auf die Einheit der Familie unzumutbar sei. In seiner gleichentags ergangenen ergänzenden Vernehmlassung hielt es hinsichtlich des Asylpunkts vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. M. Am 15. November 2021 ersuchte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer um Mitteilung, ob er seine Beschwerde vom 1. April 2019 soweit nicht gegenstandslos geworden zurückziehen wolle. N. Mit Mitteilung vom 30. November 2021 informierte der Rechtsvertreter darüber, dass der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde festhalte. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes (SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Das SEM hat - in teilweiser Wiedererwägung seiner Verfügung vom 26. Februar 2019 - am 10. November 2021 die Anordnung des Wegweisungsvollzugs aufgehoben und infolge Unzumutbarkeit eine vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit lediglich noch die Frage, ob das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint, das Asylgesuch abgelehnt und die Wegweisung verfügt hat.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe seine wirtschaftliche Situation als zentralen Ausreisegrund genannt. Er habe wegen der Mitgliedschaft seines verstorbenen Vaters bei der Baath Partei keine offizielle Anstellung bei den Peshmerga erhalten. In seinen Aussagen seien keine Hinweise auf eine asylbeachtliche Verfolgung ersichtlich. Ohne die bedauerlichen Umstände mit seinem verstorbenen Vater und verstorbenen Onkel väterlicherseits zu verkennen, sei weder ein sachlicher noch zeitlicher Konnex zu seinen Asylvorbringen ersichtlich. Auch in dem Vorbringen, wonach sein Bruder kurz vor ihm aus denselben Gründen ausgereist sei, sei keine Asylrelevanz ersichtlich. Der Beschwerdeführer habe - so das SEM weiter - die Divergenzen hinsichtlich der anlässlich der Anhörung nachgeschobenen Festnahmen und der widersprüchlichen Aussagen zu seinem Schulbesuch nicht zu begründen vermocht. Vertieft zu der mutmasslichen Haft befragt, die ihm bei einer Rückkehr in die ARK drohen würde, seien seine Aussagen allgemeingültig und ausweichend verblieben. Es sei sodann fraglich, dass ihm, nachdem sein Vater bereits seit 24 Jahren verstorben sei und somit in diesem langen Zeitraum keine Mitgliedschaft bei der Baath Partei mehr bestanden habe, noch Nachteile daraus erwachsen seien, zumal er selbst weder politisch aktiv noch Mitglied der Baath Partei gewesen sei. 5.2 In der Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, seine schlechte wirtschaftliche Lage sei massgeblich durch die politischen Aktivitäten seines verstorbenen Vaters verursacht worden. Die Familie sei aufgrund des politischen Engagements und der Mitgliedschaft in der Baath Partei seines Vaters sowie dessen ehemaliger Arbeitstätigkeit im Sicherheitsdienst dieser Partei in C._______ - insbesondere auch in wirtschaftlicher Hinsicht - stark diskriminiert worden. Nach ihrer Rückkehr aus D._______ seien wiederholt Hausdurchsuchungen, Verhöre und Verhaftungen vorgenommen worden, die von Seiten der Behörden jeweils mit den Verbindungen zur Baath Partei begründet worden seien. Die Tötungen seines Vaters und Onkels väterlicherseits seien politisch motiviert gewesen. Auch wenn diese als Einzelereignisse nicht asylrelevant sein sollten, komme den beiden Vorfällen im Gesamtbild dennoch grosses Gewicht zu, zumal die politischen Aktivitäten des Vaters die Ursache der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe und der erlittenen Reflexverfolgung seien. Auch die Flucht des Bruders F._______ sei bei der Beurteilung seiner Asylgründe zu berücksichtigen. Dieser sei jahrzehntelang als Freiwilliger bei den Peshmerga aktiv gewesen, jedoch nie offiziell als Mitglied anerkannt und ihm somit auch kein Sold ausbezahlt worden. Es erscheine plausibel, dass beide Brüder mit derselben Begründung keine Anstellung erhalten hätten, zumal - gemäss Aussagen des Beschwerdeführers - seine Kollegen alle angestellt worden seien. Auch die Schweizerische Flüchtlingshilfe bestätige in einem aktuellen Bericht, dass die Zugehörigkeit zu den Parteien bei der Rekrutierung eine wichtige Eigenschaft darstelle. Im Dezember 2015 (recte: November) sei sodann ein Urteil in Abwesenheit gegen ihn ergangen. In diesem sei er im Zusammenhang mit den Aktivitäten der Baath Partei zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Seit seiner Flucht sei das Haus seiner Mutter bereits zweimal von der Polizei und vom Asayesh durchsucht worden. Eine Hausdurchsuchung habe zirka vier Monate nach seiner Ausreise stattgefunden, die andere am 11. März 2019. Dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP nicht auf die Probleme mit den Behörden hingewiesen habe, sei dem summarischen Charakter dieser Befragung geschuldet. Nichtsdestotrotz habe er die wesentlichen Asylgründe (Probleme im Zusammenhang mit der Parteimitgliedschaft seines Vaters) erwähnt. Es wäre die Aufgabe des Befragers gewesen, ihn zu vertieften Aussagen zu den zahllosen Inhaftierungen und Verhören anzuhalten. Betreffend die Inhaftierung im Falle der Rückkehr in die ARK sei er zu einem in der Zukunft mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eintretenden Ereignis befragt worden. Es sei seiner Glaubwürdigkeit vielmehr zuträglich, dass er keine detaillierteren Aussagen gemacht habe. Er habe indes ausführlich über die wiederholten Inhaftierungen und Verhöre berichtet, die er jeweils nach der Rückkehr von G._______ oder H._______ habe durchstehen müssen. Er sei mindestens sechs oder sieben Mal vom Asayesh verhaftet und verhört worden. Auch habe er detailliert von der Verhaftung in I._______ nach der Rückkehr aus der J._______ berichtet. Die Vorinstanz habe ausser Acht gelassen, dass er teilweise der Einzige gewesen sei, der inhaftiert worden sei. Dies deute wiederum auf ein politisches Verfolgungsmotiv beziehungsweise darauf hin, dass er unter Beobachtung der Polizei gestanden habe. 5.3 In seiner Vernehmlassung vom 12. April 2019 hält das SEM im Wesentlichen fest, in der angefochtenen Verfügung sei zwar auf die wirtschaftlichen Gründe als zentralen Ausreisegrund, aber auch auf die weiteren Gründe eingegangen worden. Hinsichtlich des neuen Vorbringens des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene, wonach seit seiner Ausreise zwei Mal eine Hausdurchsuchung durch die Behörden stattgefunden habe, wobei nach ihm gesucht worden sei, sei davon auszugehen, dass ihn seine Familie - mit der er während des Asylverfahrens in Kontakt gestanden sei - zeitnah darüber informiert hätte, zumal es sich um ein einschneidendes Geschehnis handle. Somit hätte er die Gelegenheit gehabt, zumindest die erste Hausdurchsuchung während der Bundesanhörung oder im weiteren Verlauf des Asylverfahrens geltend zu machen. Dieser neue Umstand sei somit als Nachschub zu werten, zumal seine Vorbringen bezüglich seiner Verfolgung durch die Behörden gesamthaft als unglaubhaft einzustufen seien. 5.4 In seiner Replik vom 30. April 2019 ergänzt der Beschwerdeführer im Wesentlichen, ihm sei die Wichtigkeit der Hausdurchsuchungen nicht bewusst gewesen, da sie für ihn zum Alltag gezählt hätten. Diese seien, wie auch das Urteil, Ausdruck der schweren Nachteile, die er und seine Familie aufgrund der politischen Aktivitäten des Vaters in der Baath Partei hätten erleiden müssen. Er habe bereits zu Beginn seines Asylverfahrens betont, dass sie stark unter der Reflexverfolgung gelitten hätten. Da er erst kürzlich von seiner Familie über das gegen ihn ergangene Urteil informiert worden sei, habe er keine Gelegenheit gehabt, dieses bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorzubringen. Er habe sich nicht verteidigen und keinerlei Einfluss auf das Verfahren oder den darin erstellten Sachverhalt nehmen können. Das Vorbringen des in Abwesenheit ergangenen Urteils könne nicht als nachgeschoben qualifiziert werden. 5.5 Mit ergänzender Vernehmlassung vom 3. Juni 2019 führt das SEM im Wesentlichen aus, das Urteil sei nicht mit einem (...), sondern mit einem (...) versehen. Es handle sich somit nicht um das Original, womit der Beweiswert in Frage gestellt sei. Das Dokument - welches in C._______ und somit in der ARK ausgestellt worden sei - sei hauptsächlich in (...) und nicht in (...) verfasst worden. Lediglich im Briefkopf oben rechts sei die (...) Sprache verwendet worden. Aus dem Urteil gehe der Sachverhalt nur unvollständig hervor. Es würden grundlegende Koordinaten zur Identität des Beschwerdeführers, wie beispielsweise sein Geburtsdatum, fehlen und keine konkreten Anhaltspunkte (beispielsweise über den Hergang, den Zeitpunkt und den Ort des Delikts) erwähnt, wie dies bei einem solchen Urteil zu erwarten wäre. Es lasse sich im Besonderen nicht herleiten, zu welchem Zeitpunkt die Tat (das Weitergeben durch seinen Vater von geheimen Informationen an die Baath Partei über den Beschwerdeführer) begangen worden sei. Der Beschwerdeführer sei im Jahr 1998, als sein Vater gemäss Urteil den Peshmerga beigetreten sei, erst neun Jahre alt gewesen. Der Beschwerdeführer hingegen habe vorgebracht, dass sein Vater bereits im Jahr 1991 verstorben sei und dies mit Kopie dessen Todesscheins belegt. Bei dem fehlenden politischen Profil des Beschwerdeführers sei nicht nachvollziehbar, dass ein nordirakisches Gericht ein Urteil mit grundlegend mangelhaftem inhaltlichen und zeitlichem Konnex verfügen würde. Aus dem Urteil gehe hervor, dass der Beschwerdeführer am 6. August 2015 angeklagt und nach mehrmaligem Aufbieten am 22. November 2015 verurteilt worden sei. Gemäss seinen Schilderungen habe er sich während dieser Zeit noch in der ARK aufgehalten. Den Stempelungen in seinem Reisepass sei weiter zu entnehmen, dass er im Oktober und Dezember 2015 die Grenze zur ARK übertreten habe. Seinen Schilderungen zufolge sei er bei der Grenzüberquerung von den Behörden zwar befragt, aber nicht angehalten worden und er habe die Grenze problemlos übertreten können. Es wäre jedoch zu erwarten, dass er mit Bezug auf die Anklage vor seiner Ausreise oder im Mindesten bei seiner Grenzüberquerung von den Behörden belangt worden wäre und dies im Rahmen seines ordentlichen Verfahrens geltend gemacht hätte. Dass die Übersetzung des Urteils vom März 2019 datiere biete keinen Aufschluss darüber, dass es sich nicht um ein nachgeschobenes Vorbringen handle. Es sei letztendlich allgemein bekannt, dass Dokumente dieser Art leicht fälschbar und im Irak käuflich erwerbbar seien. Daher sei selbst einem formell echten amtlichen Dokument nur dann eine relevante Beweiskraft beizumessen, wenn diese im Kontext eines hinreichend schlüssigen Sachverhaltsvortrages eingereicht werde. Da seine Vorbringen als unglaubhaft einzustufen seien, sei dem eingereichten Urteil keine Beweiskraft zuzuschreiben. 5.6 Mit ergänzender Replik vom 21. Juni 2019 hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen fest, seiner Familie sei das eingereichte Urteil als einziges Dokument und mit dem Hinweis, es handle sich um das Original, ausgehändigt worden. Sie und auch der Beschwerdeführer würden kein anderes Dokument besitzen und nach wie vor von dessen Echtheit ausgehen. Vor diesem Hintergrund sei auch die zweifellos unvollständige und falsche Sachverhaltsdarstellung zu werten. Der Gerichtsprozess habe in Abwesenheit des Beschwerdeführers stattgefunden; er sei auch nicht öffentlich zum Prozess vorgeladen worden. Das Urteil sei lediglich zur Wahrung eines rechtstaatlichen Scheins ausgestellt worden. Ihm würden schwere und nicht wiedergutzumachende Nachteile drohen, namentlich infolge der drohenden Haftstrafe für ein Delikt, welches er nie begangen habe. Die Administration in der ARK entspreche nicht dem Standard eines westlichen Staates. Mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könne ein Strafurteil aufgrund formaler Mängel deshalb nicht per se als Fälschung qualifiziert werden. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten des Beschwerdeführers kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz seine Verfolgungsvorbringen zu Recht als nicht glaubhaft und flüchtlingsrechtlich nicht relevant qualifiziert hat. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene vermögen den Erwägungen des SEM nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Somit kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und den Vernehmlassungen verwiesen werden. Ergänzend hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest: 6.2 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht praxisgemäss zwar davon aus, dass Personen, die als Unterstützer des ehemaligen Regimes von Saddam Hussein gelten, Opfer von Gewalthandlungen werden könnten; eine kollektive Verfolgung dieser Gruppierung wird jedoch klar verneint. Es ist auch nicht davon auszugehen, sämtliche ehemalige Mitglieder der Baath Partei seien von asylrelevanter Verfolgung bedroht (vgl. BVGE 2008/12 E. 6.4.5 und 7.2.1 f.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3858/2013 vom 11. Dezember 2014 E. 7.1.1 m.w.H.). 6.4 Den Aussagen des Beschwerdeführers zufolge ist er persönlich kein Mitglied der Baath Partei und war auch nie politisch aktiv (vgl. A3 F7.02 und A18 F211). Er hatte somit keine eigene Verbindung zur Partei und auch keine Verantwortung irgendwelcher Art ihr gegenüber. 6.5 Zwar macht er geltend, er und seine Familie seien aufgrund der Zugehörigkeit seines im Jahr 1991 verstorbenen Vaters zur Baath Partei - insbesondere auch in wirtschaftlicher Hinsicht - diskriminiert worden. Dies allein reicht jedoch nicht aus, um von einer asylrechtlich relevanten Verfolgung auszugehen. Den geltend gemachten erlittenen Nachteilen (keine offizielle Anstellung bei den Peshmerga, kurzzeitige Inhaftierungen und Verhöre durch den Asayesh, verweigerter Schulbesuch, Hausdurchsuchungen) mangelt es an der asylrechtlich erforderlichen Intensität. Erstaunlich ist sodann, dass sein Onkel väterlicherseits (der Bruder seines Vaters) offenbar nicht unter ähnlichen Problemen aufgrund der Baath-Anhängerschaft seines Bruders litt, obwohl er einen wichtigen Posten innerhalb der PDK bekleidete (Tätigkeiten im Geheimdienst, vgl. A18 F53 ff.). Den Aussagen des Beschwerdeführers ist sodann insbesondere nicht zu entnehmen, dass sich die Bedrohungssituation bis zu seiner Ausreise intensiviert hätte. Die vorgebrachten Vorfälle boten offenbar auch keinen Anlass, das Land früher zu verlassen, obschon er nach der Rückkehr nach C._______ ungefähr im Jahr 2000 noch mehr als zehn Jahre dort gelebt hat. Ferner leben nach wie vor die meisten seiner Geschwister und weitere Verwandte in C._______. Die vorgebrachten Schikanen vermögen demnach für sich alleine keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu begründen, da sie aufgrund ihrer Art und Intensität nicht als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zu werten sind. Somit ist vorliegend nicht von einer asylrelevanten Reflexverfolgung des Beschwerdeführers und seiner Familie aufgrund der Mitgliedschaft seines Vaters bei der Baath Partei vor 30 Jahren auszugehen. An dieser Einschätzung ändern auch die nicht weiter belegten Vorbringen des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene nichts, wonach seit seiner Ausreise zwei Mal (einmal etwa vier Monate nach seiner Ausreise im Dezember 2015 und einmal im März 2019) eine Hausdurchsuchung durch die Behörden stattgefunden habe, wobei nach ihm gesucht worden sei (vgl. Beschwerde S. 4 f.). 6.6 Es ist seinen Aussagen weiter nicht zu entnehmen, dass seine Bewegungsfreiheit derart massiv eingeschränkt war und er stets weitere Verfolgungsmassnahmen befürchten musste. Die Schikanen durch die nordirakischen Behörden sind nicht als unerträglicher psychischer Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren, zumal er und seine Familie nach zehn Jahren im Exil in D._______ nach C._______ zurückkehren konnten und ihnen auch nach dem Tod seines Onkels väterlicherseits, der für ihre Rückkehr gebürgt habe, ein weiterer Verbleib in C._______ möglich war (vgl. A18 F65 ff.). 6.7 Vor diesem Hintergrund ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, nachvollziehbar aufzuzeigen, dass die nordirakischen Behörden ein tatsächliches Verfolgungsinteresse an ihm gehabt hätten. An dieser Einschätzung vermag auch das auf Beschwerdeebene eingereichte Urteil des Strafgerichtshofs in C._______ vom 22. November 2015 nichts zu ändern. Das Urteil datiert auf einen Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer sich gemäss eigenen Aussagen noch in der ARK aufgehalten hat. Aus seinen Ausführungen wird nicht ersichtlich, wann genau dieses Urteil seiner Familie ausgehändigt und weshalb es dem Beschwerdeführer, respektive seiner Familie erst mehr als zwei Jahre nach Erlass zugestellt worden sein soll. Falls dies früher geschehen wäre, ist wiederum nicht erklärbar, weshalb die Familie den Beschwerdeführer angesichts der damit verbundenen Tragweite nicht darüber in Kenntnis gesetzt hätte. Die Vorinstanz qualifizierte das Dokument somit zu Recht als nachgeschoben. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die Echtheit des eingereichten Strafurteils anzuzweifeln ist, wobei vollumfänglich auf die Argumentation der Vorinstanz auf Vernehmlassungsstufe verwiesen werden kann (vgl. ergänzende Vernehmlassung vom 3. Juni 2019). Wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt, handelt es sich beim besagten Urteil nicht um ein Dokument, das fälschungssichere Merkmale aufweist. Dazu kommt der generell geringe Beweiswert entsprechender Dokumente, da diese käuflich leicht erhältlich sind. Der Beschwerdeführer vermag den Ausführungen der Vorinstanz diesbezüglich nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten. Zudem ist festzuhalten, dass die Angehörigen des Asayesh, die den Beschwerdeführer offenbar überwachten (vgl. A18 F253), ihn bei hinreichenden Verdachtsmomenten mit Sicherheit anlässlich der mehrmaligen Verhöre nicht freigelassen hätten (vgl. A18 F244 ff.). Überdies wurde ihm von diesen Beziehungen zu der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) und der Partei der Demokratischen Union und deren Volksverteidigungseinheiten (PYD und YPG) vorgeworfen (vgl. A18 F234 ff.); es sind seinen Aussagen keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass der Asayesh ihn wegen allfälligen Beziehungen zur Baath Partei festgehalten hätte (vgl. A18 F247 ff., F255). Ferner konnte er die ARK im Dezember 2015 - also nach Erlass des eingereichten Strafurteils - legal verlassen (vgl. A18 F238 ff.). 6.8 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, asylrelevante erlittene Nachteile beziehungsweise eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft drohende Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Dabei wird die Wegweisung namentlich dann nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist (vgl. dazu Art. 32 Abs. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen, ist seine syrische Konkubinatspartnerin doch nur in Besitz einer vorläufigen Aufnahme (Art. 32 Abs. 1 AsylV 1; SR 142.31; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung - soweit sie noch Anfechtungsgegenstand bildet - Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 9. 9.1 Aufgrund der teilweisen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde sind die diesbezüglich angefallenen Kosten des Verfahrens und eine allfällige Parteientschädigung entsprechend den Prozessaussichten vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit zu verlegen (vgl. Art. 5 und 15 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). 9.2 Hinsichtlich der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs ist im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage vor Eintritt der Gegenstands-losigkeit davon auszugehen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu einer Gutheissung der Beschwerde geführt hätten und er mit seinem Begehren - Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und Anordnung einer vorläufi-gen Aufnahme in der Schweiz - nicht durchgedrungen wäre. 9.3 Nach dem Gesagten sind dem Beschwerdeführer grundsätzlich die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen und es ist keine Partei-entschädigung zuzusprechen. Da mit Zwischenverfügung vom 8. April 2019 sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist indes von der Auflage von Verfahrenskosten insgesamt abzusehen. 9.4 Mit derselben Zwischenverfügung wurde der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als amtlicher Rechtsbeistand gemäss aArt. 110a Abs. 1 AsylG beigeordnet, weshalb diesem ein entsprechendes Honorar auszurichten ist. Mit aktualisierter Kostennote vom 26. März 2020 machte der amtliche Rechtsbeistand einen zeitlichen Aufwand von 19.75 Stunden à Fr. 300.- und Auslagen in der Höhe von Fr. 49.- geltend. Aufgrund der Aktenlage erscheint der zeitliche Aufwand bis zum 26. März 2020 überhöht, weshalb der bis zu diesem Zeitpunkt zu vergütende zeitliche Aufwand auf 15 Stunden gekürzt wird. Unter Berücksichtigung der weiteren bis zur Urteilsfällung getätigten Verfahrenseingaben ist insgesamt von einem zeitlichen Aufwand von 16 Stunden auszugehen, wobei dieser - gemäss Zwischenverfügung vom 8. April 2019 - à Fr. 220.- pro Stunde zu entschädigen ist. Zuzüglich der Auslagen von gesamthaft Fr. 49.- ergibt dies eine amtliche Entschädigung in der Höhe von Fr. 3'844.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag), die dem Rechtsvertreter vom Bundesverwaltungsgericht zu entrichten ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Urs Ebnöther, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 3'844.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Janine Sert Versand: