Asyl und Wegweisung
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 2000.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Der in dieser Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet.
E. 3 Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan Versand:
Dispositiv
- Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 2000.– werden dem Gesuchsteller auferlegt. Der in dieser Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Mig- rationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-850/2025 Urteil vom 6. März 2025 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Lukas Müller, Richterin Deborah D'Aveni, Gerichtsschreiberin Karin Parpan. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch Rechtsanwalt Hans-Christian Reichardt, Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3764/2020 vom 31. August 2020 (N [...]). wird festgestellt, I. dass das SEM das Asylgesuch des Gesuchstellers vom 27. Oktober 2015 mit Verfügung vom 12. Januar 2018 ablehnte, seine Flüchtlingseigenschaft verneinte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-882/2018 vom 15. August 2018 abgewiesen und diesbezüglich - in Übereinstimmung mit dem SEM - insbesondere auf die mangelnde Glaubhaftigkeit der Angaben des Gesuchstellers zu seiner Biografie, seiner Herkunft und den behaupteten Lebensumständen im Irak verwiesen wurde, II. dass der Gesuchsteller mit einer als "Neues Asylgesuch" bezeichneten Eingabe vom 1. Mai 2020 an die Vorinstanz gelangte und darin im Wesentlichen geltend machte, er sei nach der Abweisung seines ersten Asyl-gesuchs in den Irak zurückgekehrt und von einer Gruppe Personen kontaktiert worden, die ihm angeboten hätten, gegen Entgelt Material und Verpflegung zur Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) zu transportieren, dass er bei einem dieser Transporte im November 2019 an einem Kontrollpunkt der Demokratischen Partei Kurdistans (KDP) angehalten, fest-genommen und für elf Tage inhaftiert worden sei, dass er zwei Wochen nach seiner Freilassung erneut mit diesen Transportdiensten zur PKK begonnen habe und am (...). Januar 2020 auf dem Rückweg von einem solchen Transport ein Teil seiner Gruppe wiederum Ange-hörigen der KDP begegnet und verhaftet worden sei, wobei er selber einer Festnahme habe entgehen können und sich angesichts seiner früheren Verhaftung fortan versteckt gehalten und sich schliesslich zur Ausreise entschieden habe, dass das SEM dieses Mehrfachgesuch mit Verfügung vom 22. Juni 2020 abgewiesen und erneut die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug angeordnet hat, dass eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit BVGer-Urteil E-3764/2020 vom 31. August 2020 abgewiesen wurde, wobei zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, es lägen weder Anhaltspunkte noch Belege für eine asylrechtlich relevante Verfolgung des Gesuchtellers - dessen persönliches Profil für die KDP kaum von Interesse sei - im Irak vor, III. dass der Gesuchsteller mit einer als "Wiedererwägung" bezeichneten Eingabe vom 11. Dezember 2024 (Datum Postaufgabe) erneut an die Vorinstanz gelangte und unter Verweis auf Kopien zweier Gerichtsdokumente des Präsidiums des Rekursgerichts B._______ vom (...). Januar 2020 ("Entscheid zur Verurteilung") und (...). Februar 2020 ("Strafurteilung") - je inklusive Übersetzung -, die er zwischenzeitlich über seinen Bruder erhalten habe, ausführte, das gegen ihn in seiner Abwesenheit ergangene Gerichtsurteil weise seine politische Verfolgung im Irak nach, dass das SEM mit Verfügung vom 18. Dezember 2024 mangels funktionaler Zuständigkeit nicht auf die Eingabe des Gesuchstellers vom 11. Dezember 2024 eintrat und festhielt, die eingereichten Beweismittel seien vor dem BVGer-Urteil E-3764/2020 entstanden, dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 30. Dezember 2024 (Datum Postaufgabe) Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz erheben liess, an der behaupteten Rechtsnatur seiner Eingabe als Wiedererwägungsgesuch festhielt und um Asylgewährung eventualiter Beurteilung der Sache als Revisionsgesuch ersuchte, dass der in diesem Verfahren zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2025 ein Gesuch des Gesuchstellers um unentgeltliche Prozessführung vom 20. Januar 2025 unter Hinweis auf die voraussichtliche Aussichtslosigkeit der Beschwerde abwies und ihn zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten aufforderte, dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 3. Februar 2025 (Datum Postaufgabe) den Rückzug seines Wiedererwägungsgesuchs vom 11. Dezember 2024 erklärte und um Revision des BVGer-Urteils E-3764/2020 sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Revisionsverfahren ersuchte, dass das Verfahren E-8245/2024 mit Entscheid vom 11. Februar 2025 unter Verweis auf die Rückzugserklärung des Gesuchstellers als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde, IV. dass die Eingabe des Gesuchstellers vom 3. Februar 2025 vom Bundesverwaltungsgericht unter der Verfahrensnummer E-850/2025 als Revisionsgesuch entgegengenommen wurde, dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 12. Februar 2025 die Gesuche des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht unter Verweis auf die voraussichtliche Aussichtslosigkeit des Revisionsgesuchs abwies und einen Kostenvorschuss in Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten einverlangte sowie auf die Anordnung vollzugshemmende vorsorglicher Massnahmen (von Amtes wegen) verzichtete, dass der einverlangte Kostenvorschuss am 27. Februar 2025 fristgerecht geleistet wurde, und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es gemäss Art. 105 AsylG auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) und es ausserdem für die Revision von Urteilen zuständig ist, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1), dass gemäss Art. 45 VGG für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss gelten und aufgrund von Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision zieht (Art. 45 VGG), sofern sie nicht bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätten geltend gemacht werden können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; Art. 46 VGG sinngemäss), dass an die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel erhöhte Anforderungen gestellt werden, das Gesetz die Revisionsgründe eng umschreibt und die Rechtsprechung diese restriktiv handhabt (vgl. Elisabeth Escher, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl., 2018, Art. 121 N 1; Nicolas von Werdt in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., 2015, Art. 121 N 9), dass der Gesuchsteller als Revisionsgrund nachträglich erfahrene, vorbestandene, erhebliche Tatsachen respektive entscheidende Beweismittel gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend macht, dass er zur Begründung vorbringt, die zwischenzeitlich über seinen Bruder erhaltenen Gerichtsdokumente des Rekursgerichts B._______ vom (...). Januar 2020 ("Entscheid zur Verurteilung") und (...). Februar 2020 ("Strafurteilung") würden das gegen ihn in seiner Abwesenheit ergangene Gerichtsurteil und somit seine politische Verfolgung im Irak nachweisen, dass Zweifel an der Authentizität der beiden neu eingereichten Beweismittel bestehen, zumal diese über keinerlei verifizierbaren Sicherheitsmerkmale verfügen und Gerichtsdokumente wie die nun vorgelegten im Heimatstaat des Gesuchstellers nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts leicht käuflich erwerbbar sind (vgl. etwa Urteile BVGer E-3206/2020 vom 21. August 2024 E. 6.4.5 oder E-1555/2019 vom 2. Februar 2022 E. 6.7), dass der Gesuchsteller in seinem ersten Asylgesuch in der Schweiz bereits eine gefälschte Identitätskarte eingereicht und gegenüber den schweizerischen Asylbehörden seine wahre Herkunft zu verschleiern versucht hatte (vgl. Urteil BVGer E-882/2018 a.a.O. E. 6.1.1 und E. 6.1.5), dass sich aus den eingereichten Justizdokumenten zudem erhebliche Un-gereimtheiten hinsichtlich der vom Gesuchsteller behaupteten zeitlichen Abfolge der Ereignisse ergeben, zumal im eingereichten "Entscheid zur Verurteilung" der Verhandlungstermin auf den (...). Januar 2020 festgelegt wird, der Gesuchsteller aber ausdrücklich behauptet hat, am (...). Januar 2020 habe sich der dem Strafverfahren zugrundeliegende Vorfall ereignet (vgl. Eingabe des Gesuchstellers "Neues Asylgesuch" vom 1. Mai 2020 S. 4), dass die eingereichten Beweismittel selbst bei Annahme ihrer Authentizität nicht geeignet sind, die behauptete politisch motivierte Verfolgung des Gesuchstellers zu belegen, zumal die ihm vorgeworfenen Vergehen (Handels-tätigkeiten mit einer terroristischen Organisation) einen eindeutigen gemeinrechtlichen Bezug aufweisen, dass ungeachtet der Authentizität der beiden Gerichtsdokumente davon auszugehen ist, diese hätten unter den angegebenen Umständen bei zumutbarer prozessualer Sorgfalt bereits während des laufenden Beschwerdeverfahrens E-3764/2020 beigebracht werden können, dass diesbezüglich insbesondere zentral erscheint, dass im Strafurteil vom (...). Februar 2020 die öffentliche Ausschreibung des Urteils in zwei Lokalzeitungen sowie die Beschlagnahmung des Eigentums des Gesuchstellers verfügt wurden, dass angesichts der angeblichen früheren Inhaftierung des Gesuchstellers im November 2019 (sowie der behaupteten Inhaftierung seiner Kollegen aufgrund des Vorfalls vom Januar 2020) kaum überzeugend erscheint, dass seine Verwandten im Irak sich nicht um weitere Auskünfte betreffend ein allenfalls gegen ihn laufendes Verfahren bemüht und solche Informationen jedenfalls mit Sicherheit nicht erst knapp fünf Jahre später erhalten hätten, dass der Gesuchsteller bezeichnenderweise keinerlei Angaben dazu gemacht hat, unter welchen Umständen sein Bruder die beiden Justizdokumente erhalten respektive wie er davon Kenntnis erlangt habe, dass aus den Akten im Übrigen schon nicht zweifelsfrei hervorgeht, dass der Gesuchsteller im Jahr 2019 tatsächlich in den Irak zurückgekehrt ist, dass er mit seinem Revisionsgesuch demnach insgesamt keine Umstände darzulegen vermag, die zur Aufhebung des infrage stehenden Urteils E-3764/2020 und einer neuen Entscheidung in der Sache führen. müssten (vgl. Art. 128 Abs. 1 BGG), dass das Revisionsgesuch vom 3. Februar 2025 abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und die Kosten praxis-gemäss auf Fr. 2000.- festzusetzen sind (vgl. Art. 1-3 VGKE), dass der in dieser Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2000.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Der in dieser Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan Versand: