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E-3206/2020

E-3206/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2024-08-21 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

I. A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 13. Dezember 2017 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem ergab, dass dem Beschwerdeführer von Polen ein vom (…) 2017 bis (…) 2018 gültiges Visum ausgestellt worden war. Am 22. Dezember 2017 fand die Befragung zur Person (BzP) statt, anlässlich derer dem Beschwerdeführer das recht- liche Gehör zur Zuständigkeit Polens zur Durchführung des Asyl- und Weg- weisungsverfahrens sowie zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) und der Wegweisung nach Polen gewährt wurde. In der Folge hiessen die polnischen Behörden am (…) 2018 ein Übernahmeersuchen des SEM gestützt auf die Verord- nung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö- rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter- nationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), gut. A.c Mit Verfügung vom 31. Januar 2018 trat das SEM in der Hauptsache auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte seine Überstellung in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat Polen. Dieser Ent- scheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. A.d Am 7. Februar 2018 tauchte der Beschwerdeführer unter, weshalb die Dublin-Überstellung nicht vollzogen werden konnte. II. B. Mit Schreiben vom 5. August 2019 meldete sich der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz und machte geltend, dass die Überstellungsfrist nach Polen abgelaufen sei, weshalb die Zuständigkeit zur Prüfung des Asyl- und Weg- weisungsverfahrens auf die Schweiz übergegangen sei. Er habe sich wäh- rend 18 Monaten in Frankreich aufgehalten, von wo ihn ein Schlepper zu- rück in den Irak hätte bringen sollen, nachdem ihm sein Vater zunächst mitgeteilt habe, dass der feindliche Clan bereit sei, die Probleme zu lösen und die Anklage zurückzuziehen. Nach vier Monaten habe sein Vater ihn

E-3206/2020 Seite 3 aber erneut kontaktiert und ihm mitgeteilt, dass dies eine Falle des Clans sei und er bei einer Rückkehr sofort verhaftet würde. C. Am 9. September 2019 nahm das SEM das erstinstanzliche Asylverfahren wieder auf. D. D.a Anlässlich der Anhörung vom 23. Januar 2020 machte der Beschwer- deführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei kurdischer Ethnie und stamme aus B._______. Er habe das Gym- nasium abgeschlossen und ab dem Jahr 2011 bis zur Ausreise als (…) ge- arbeitet. Im (…) 2015 habe er eine Frau namens C._______ kennengelernt und in der Folge im Geheimen eine Beziehung mit ihr geführt. Später habe er bei ihrer Familie zwei Mal um ihre Hand angehalten, sei aber abgewiesen wor- den. Dann hätten er und C._______ miteinander geschlafen; sie seien da- von ausgegangen, dass ihr Vater sich danach mit einer Heirat einverstan- den erklären werde. Stattdessen sei C._______ am (…) 2017 von ihrer Familie getötet worden, nachdem sie das Vorgefallene erzählt habe. Er habe sich im Dorf D._______ – wo er als Kind gelebt habe – versteckt. Die Familie von C._______ habe nach ihm gesucht. Am (…) 2017 sei eine Gra- nate in den Hof des Hauses seines Bruders in B._______ geworfen wor- den, welcher dabei verletzt worden sei. Seine Familie habe mehrere An- zeigen eingereicht; diese hätten allerdings nichts bewirkt, da Mitglieder der Familie von C._______ einflussreiche Positionen bekleideten. Auch direkte Vermittlungsversuche mit der Familie hätten nichts genutzt. Er habe sich daher zur Ausreise entschlossen und sei am (…) oder (…) 2017 legal mit einem Visum von B._______ nach Polen geflogen. Dort sei er rund einen Monat geblieben, bevor er in die Schweiz gereist sei. Nach seiner Ausreise habe die Familie von C._______ seine Familie oft bedroht, es sei auch eine Anzeige gegen ihn eingereicht worden, in der man ihm Verbindungen zum IS (sogenannter Islamischer Staat) unterstelle. Aus die- sem Grund seien auch Haftbefehle gegen ihn ergangen. D.b Der Beschwerdeführer reichte folgende Dokumente und Beweismittel ein (jeweils in Kopie, sofern nicht anders bezeichnet): – Identitätskarte im Original,

E-3206/2020 Seite 4 – irakisches Staatsangehörigkeitsdokument, – irakischer Führerschein, – zwei Haftbefehle vom (…) 2018 und (…) 2019, – ein Drohschreiben, – Fotos seines Bruders mit Bandagen, – Anzeige bei der Polizei, – Protokoll eines Gesprächs bei der Polizei, – irakischer Arztbericht betreffend den Bruder. E. Eine interne Dokumentenanalyse des SEM ergab, dass die eingereichte Original-Identitätskarte verfälscht sei. Hierzu wurde dem Beschwerdefüh- rer mit Schreiben vom 8. April 2020 das rechtliche Gehör gewährt. Mit Schreiben vom 15. April 2020 nahm der Beschwerdeführer hierzu Stellung. Die vom SEM festgestellte Urkundenfälschung wurde mit Schreiben vom

13. Mai 2020 den kantonalen Strafverfolgungsbehörden (Oberstaatsan- waltschaft des Kantons E._______) gemeldet. F. Mit Verfügung vom 20. Mai 2020 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlings- eigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. G. Mit Eingabe vom 22. Juni 2020 an das Bundesverwaltungsgericht erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung vom 20. Mai 2020 und beantragte die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur rechtsgenüg- lichen Sachverhaltsabklärung sowie neuen Entscheidung, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl sowie subeventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht sowie die Bestellung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Als Beweismittel lagen der Beschwerde gemäss Angaben des Beschwer- deführers ein Foto eines hochrangigen Verwandten von C._______ in Form eines Bildausschnittes, Kopien der bereits bei der Vorinstanz einge- reichten Fotos des verletzten Bruders, zwei Fotos des zerschossenen

E-3206/2020 Seite 5 Autos der Schwester, eine Facebook-Drohung, die Kopie des B-Ausweises und eine Passkopie seiner Schwester sowie das Protokoll der an der An- hörung anwesenden Hilfswerksvertretung (HWV) bei. H. Mit Verfügung vom 24. Juni 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde und stellte fest, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. I. Mit Eingaben vom 7. und 14. Juli 2020 reichte der Beschwerdeführer wei- tere Beweismittel ins Recht (jeweils in Kopie, sofern nicht anders spezifi- ziert): – Irakischer Führerausweis im Original, – irakischer Nationalitätenausweis im Original, – irakischer Reisepass, – Arztbericht betreffend die Verletzungen des Bruders mit Übersetzung, – Spital-interne Polizeianzeige mit Übersetzung, – Übermittlung dieser spital-internen Anzeige ans Gericht mit Überset- zung, – Strafantrag vom (…) 2017 mit Übersetzung, – polizeiliche Befragung vom (…) 2017 mit Übersetzung, – Übermittlung Strafantrag ans Gericht mit Übersetzung, – TNT-Sendungscouvert. J. Mit Eingabe vom 12. August 2021 reichte der Beschwerdeführer die Ein- stellungsverfügung der Staatsanwaltschaft F._______ vom (…) Juli 2021 betreffend die angebliche Fälschung der irakischen Identitätskarte ein. Da- rin wurde auf ein vom G._______ erstelltes Gutachten Bezug genommen, wonach bei der eingereichten irakischen Identitätskarte keine objektiven Fälschungsmerkmale oder Manipulationen festgestellt werden konnten. K. Mit Eingabe vom 10. Juni 2022 machte der Beschwerdeführer im Wesent- lichen geltend, sein Bruder sei am (…) 2022 von der Polizei gewaltsam abgeführt, nach seinem Aufenthaltsort befragt und eine Woche lang in Ein- zelhaft festgehalten und gefoltert worden. Hierzu reichte der

E-3206/2020 Seite 6 Beschwerdeführer drei Fotos des Bruders (in Kopie) sowie ein Video vom Bruder (auf einem USB-Stick) ein. L. Mit Zwischenverfügung vom 5. März 2024 forderte das Bundesverwal- tungsgericht den Beschwerdeführer auf, innert Frist einen Nachweis der aktuellen Prozessarmut zu erbringen und sämtliche Parteibehauptungen mit gehörigen Beweismitteln zu belegen, andernfalls vom Wegfall der Pro- zessarmut ausgegangen werde. Gleichzeitig lud es die Vorinstanz zur Ein- reichung einer Vernehmlassung ein. M. Mit Schreiben vom 25. März 2024 nahm der Beschwerdeführer zur Instruk- tion hinsichtlich der Prozessarmut Stellung und reichte eine (nicht unter- zeichnete) Unterstützungsbestätigung der H._______ vom 1. November 2023, eine Unterstützungsbestätigung der Stadt I._______ vom 5. Oktober 2023, Lohnabrechnungen der Monate August bis Oktober 2023, ein Ar- beitszeugnis vom Oktober 2023, ein Informationsschreiben der Arbeitslo- senkasse vom 9. Februar 2024 sowie einen Entscheid des Amts für Wirt- schaft und Arbeit des Kantons E._______ vom 14. Dezember 2023 ein. N. Am 5. April 2024 reichte die Vorinstanz nach erstreckter Frist ihre Ver- nehmlassung ein, worin sie sich im Wesentlichen zum Resultat des Gut- achtens betreffend die irakische Identitätskarte, den neuen Vorbringen und Beweismitteln sowie den formellen Rügen äusserte. An den Erwägungen im Asylentscheid hielt die Vorinstanz vollumfänglich fest. O. Mit Zwischenverfügung vom 23. April 2024 lud das Bundesverwaltungsge- richt den Beschwerdeführer zur Einreichung einer Replik ein und gab ihm erneut Gelegenheit, innert Frist den Nachweis der aktuellen Prozessarmut zu erbringen, andernfalls vom Wegfall der Prozessarmut ausgegangen werde. P. Mit Eingabe vom 8. Mai 2024 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur Vernehmlassung der Vorinstanz und hielt an den gestellten Rechtsbegeh- ren fest. Darüber hinaus reichte er hinsichtlich seiner finanziellen Verhältnisse das Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege», eine «Bestätigung

E-3206/2020 Seite 7 Wohnverhältnis und Mietzahlung» der Stadt I._______ vom 25. März 2024, seine Krankenversicherungspolice, eine Kaufquittung über ein ÖV-Abon- nement, einen Kontoauszug vom April 2024, einen Arbeitsvertrag vom

27. Februar 2024, eine Abmeldebestätigung beim regionalen Arbeitsver- mittlungszentrum (RAV) sowie Abrechnungen der Arbeitslosenkasse von Februar und März 2024 ein.

Erwägungen (46 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeit- punkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Ände- rung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen

E-3206/2020 Seite 8 richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen nicht standhielten. Die vom Beschwerdeführer im Rahmen des Asylverfahrens eingereichte Identitätskarte im Original habe sich anlässlich der internen Dokumen- tenanalyse als Fälschung herausgestellt. Hierzu habe er in seiner Stellung- nahme keine überzeugende Begründung geben können. Zudem seien das eingereichte Staatsangehörigkeitsdokument sowie der Führerschein auch im Original keine rechtsgenüglichen Ausweispapiere und könnten die Ver- fälschung seiner Identitätskarte nicht erklären. Er habe damit versucht, seine Identität mittels eines verfälschten Ausweispapiers zu belegen, wo- mit seine Identität nicht eindeutig feststehe. Es bestehe Grund zur An- nahme, dass er den Asylbehörden seine Identität zu verheimlichen versu- che, was generelle Zweifel an der Begründetheit seines Asylgesuchs we- cke.

E-3206/2020 Seite 9 Sodann sei seine Beschreibung der Fluchtgründe zwar relativ ausführlich, insbesondere in den Kernpunkten aber vage und undifferenziert ausgefal- len. So habe er nur oberflächlich beschrieben, wie er und seine Familie um die Hand von C._______ angehalten hätten, wie er und C._______ auf die Ablehnung reagiert hätten und wie sie danach den Entschluss gefasst hät- ten, miteinander zu schlafen. Er habe auf Nachfrage auch nicht genauer begründen können, warum er diesen Plan für erfolgsversprechend gehal- ten habe, obschon anzunehmen sei, dass er und C._______ sich darüber ausführlich Gedanken gemacht und miteinander gesprochen hätten. Wei- ter habe er das Gespräch, in dem er von C._______s Ermordung erfahren habe, nur sehr knapp wiedergegeben. Es falle insbesondere auf, dass er keinerlei Gefühle seinerseits nach Erhalt dieser Nachricht erwähnt habe, sondern als Reaktion lediglich angegeben habe, seinen Begleitern gesagt zu haben, dass er jetzt Probleme bekommen würde. Auch die Reaktionen seiner Familienmitglieder auf die verschiedenen Ereignisse respektive da- rauf, dass er ihnen davon erzählt habe, habe er äusserst knapp und allge- mein geschildert. Es scheine schwer vorstellbar, dass seine Familie auf diese Ereignisse, die unter anderem auch einen Angriff auf seinen Bruder ausgelöst hätten, nicht intensiver reagiert habe. Schliesslich habe er sei- nen Ausreiseentschluss gänzlich undifferenziert beschrieben – es seien keinerlei eigene Gedankengänge oder Besprechungen mit Familienmitglie- dern zur Einschätzung seiner Situation oder zu möglichen Alternativen zu erkennen. Ebenso habe er die angeblichen Bedrohungen seiner Familie nach seiner Ausreise sowie das angeblich gegen ihn eingeleitete Verfahren nur stereotyp geschildert. Es wäre zu erwarten gewesen, dass er zumin- dest die angeblich selbst erlebten Ereignisse sehr viel differenzierter und eindringlicher hätte wiedergeben können. In seinen Schilderungen ent- stehe dagegen an keiner Stelle der Eindruck, dass er von tatsächlich selbst erlebten Begebenheiten erzähle. Anzumerken sei auch, dass sich seine Erzählungen in ihrer Qualität nicht von jener des Angriffs auf seinen Bruder unterschieden, obschon er bei diesem nicht anwesend gewesen sei und dementsprechend eine andere Art der Wiedergabe als bei angeblich selbst erlebten Ereignissen zu erwarten gewesen wäre. Weiter fänden sich zwischen den Angaben in der BzP und der Anhörung Widersprüche. So habe er an der BzP gesagt, er und sein Bruder hätten den Angriff auf das Haus seines Bruders angezeigt; weitere Anzeigen habe er nicht erwähnt. In der Anhörung habe er dagegen gesagt, es habe drei Anzeigen gegeben, die alle sein Vater gemacht habe. Auch habe er in der BzP gesagt, als er von C._______s Ermordung erfahren habe, sei er zum Einkaufen in B._______ gewesen. In der Anhörung habe er gesagt, er sei

E-3206/2020 Seite 10 erst auf dem Weg dorthin gewesen und nach Erhalt der Nachricht wieder umgekehrt. Bezüglich des Ausreiseentschlusses habe er an der Anhörung einerseits gesagt, er habe diesen nach dem Angriff auf seinen Bruder und somit einige Tage nach der Ermordung von C._______ getroffen. Anderer- seits habe er gesagt, als er von C._______s Ermordung erfahren habe, sei er nach B._______ unterwegs gewesen, um dort unter anderem mit dem Schlepper über die Ausreise zu sprechen. Seine nachfolgenden Erklärun- gen dafür, es habe sich um die Ausreise von jemand anderem gehandelt, wirkten wenig überzeugend und seien als Schutzbehauptungen einzustu- fen. Seine Vorbringen seien daher nicht glaubhaft. An dieser Einschätzung könnten auch die eingereichten Beweismittel nichts ändern. Den beiden eingereichten Haftbefehlen sei kein Bezug zu seinen Vorbringen zu ent- nehmen, zudem seien solche Dokumente leicht fälschbar und könnten käuflich erworben werden. Sie hätten damit keinen Beweiswert. Dies gelte ebenso für das Drohschreiben und die Kopien eines Gesprächs bei der Polizei sowie einer Anzeige. Auf eine Übersetzung dieser Unterlagen sei deshalb verzichtet worden. Der Vollständigkeit halber sei zudem darauf hinzuweisen, dass die kurdi- schen Behörden gemäss Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Januar 2008 (BVGE 2008/4 E. 6.7) grundsätzlich willens und fähig seien, den Einwohnern der drei nordirakischen Provinzen Schutz vor allfäl- liger Verfolgung zu gewähren. Er mache zwar geltend, Mitglieder der Fa- milie von C._______ hätten wichtige Positionen inne und damit entspre- chenden Einfluss auf die Behörden, er habe dies jedoch nicht weiter sub- stanziieren können. Somit wären die Vorbringen auch bei unterstellter Glaubhaftigkeit nicht asylrelevant.

E. 4.2.1 Der Beschwerdeführer rügte in der Hauptsache eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 VwVG sowie der Untersuchungsmaxime nach Art. 12 VwVG. Es sei unverständlich, weshalb die Vorinstanz den ein- gereichten Beweismitteln – welche offensichtlich die Kernvorbringen unter- mauerten und tangierten – von Vornherein den Bezug zu den geltend ge- machten Vorbringen abspreche. Mangels Übersetzung könne es deren ge- nauen Inhalt und Wortlaut gar nicht kennen. Damit habe es seine Vorbrin- gen nicht ernsthaft geprüft. Dieses Versäumnis könne auch nicht mit dem pauschalen und unbegründeten Vorhalt legitimiert werden, dass irakische Dokumente leicht fälschbar oder käuflich erwerbbar seien. So habe die

E-3206/2020 Seite 11 Vorinstanz – anders als bei der eingereichten Identitätskarte – offensicht- lich keine interne Überprüfung vorgenommen. Auch nenne sie keinerlei Hinweise bezüglich allfälliger Fälschungsmerkmale dieser Dokumente. Die Sache sei daher zur weiteren Sachverhaltsabklärung und Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Insbesondere seien dabei die eingereich- ten Dokumente zu übersetzen und entsprechend zu würdigen.

E. 4.2.2 In materieller Hinsicht führte der Beschwerdeführer zunächst an, dass seine Identität entgegen der Ansicht der Vorinstanz hinreichend fest- stehe. Er habe keinerlei Absicht, über seine Identität zu täuschen. Er könne sich nicht erklären, weshalb die Analyse des SEM ergeben habe, dass die Identitätskarte verfälscht worden sei. Diese sei durch ein irakisches Zivil- standsamt ausgestellt worden. Sollte diese tatsächlich verfälscht sein, dann müsse sich diese Verfälschung beim Ausstellungsprozess ereignet haben. Ungeachtet dessen habe er über seine Identität nicht getäuscht. Vielmehr habe er bereits eine Kopie seines Führerausweises und seines Nationalitätenausweises eingereicht. Derzeit sei er bemüht, die Originale dieser Dokumente zu beschaffen und einzureichen. Des Weiteren lebe auch seine ältere Schwester in der Schweiz – deren Ausweis und Pass könne eingereicht werden. Seine Identität stehe damit hinreichend fest und sei gerade auch durch die Angaben seiner Schwester überprüfbar.

E. 4.2.3 Sodann habe er entgegen der Auffassung des SEM ausführlich be- schrieben, wie er und seine Familie um den Eheschluss mit C._______ gekämpft hätten. Dabei habe er die direkte Rede verwendet und überzeu- gend geltend gemacht, dass er und C._______ ihren Plan für erfolgsver- sprechend gehalten hätten. Ob dieser auch objektiv vernünftig gewesen sei, sei dabei unbeachtlich, zumal gerade verzweifelte Liebespaare oft ir- rational handelten. So habe er ja auch davon berichtet, dass sein Vater damit gar nicht zufrieden gewesen sei und gesagt habe, sein Handeln sei nicht logisch gewesen. Aber nur, weil er und C._______ etwas objektiv Un- logisches gemacht hätten, könne deshalb nicht auf die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen geschlossen werden. Ferner sei er infolge des jahrelangen (…) sehr beherrscht und lasse sich in seinem Handeln nicht von Emotio- nalität leiten. Unter Würdigung seines Aussagestils sei es ihm aber nichts- destotrotz gelungen, seine Vorbringen ausführlich, kongruent und lebens- nah wiederzugeben. Dies habe auch die HWV in ihrem Protokoll festgehal- ten. Die pauschalen Vorhalte des SEM seien damit nicht haltbar, umso we- niger, als dass er die Vorbringen mit zahlreichen Beweismitteln habe un- termauern können. Er sei anlässlich der Anhörung stets bemüht gewesen, alle Fragen korrekt und präzise zu beantworten. Auch deckten sich seine

E-3206/2020 Seite 12 dort protokollierten Aussagen mit denjenigen im Protokoll der BzP. Schliesslich sei er auch bemüht gewesen, eine unerwähnte Tatsache und eine falsch verstandene Frage anlässlich der BzP von sich aus am Ende der Anhörung noch zu berichtigen. Der angebliche Widerspruch hinsichtlich der Zahl der Anzeigen sei einfach zu erklären: Die erste Anzeige sei gemacht worden, als er noch im Land gewesen sei, die anderen beiden hingegen erst später, als er schon ge- flüchtet sei. Diese habe sein Vater in der Zeitspanne zwischen BzP und Anhörung bei zwei Polizeiposten aufgegeben. Weiter habe er auch an bei- den Befragungen ausgeführt, dass er sich im Moment des Telefonats auf dem Weg nach B._______ zum Einkaufen befunden habe. Sodann könne auch der Vorwurf hinsichtlich des Widerspruches zum Ausreiseentschluss nicht gehört werden. Vielmehr habe er plausibel erklären können, dass es dabei nicht um seine Ausreise gegangen sei. Diesem angeblichen Wider- spruch könne auch ein Missverständnis oder eine mangelhafte Überset- zung zugrunde liegen. Wie auch die HWV auf dem Unterschriftenblatt fest- gehalten habe, sei die Anhörung in zweierlei Hinsicht unzureichend gewe- sen: Nebst des unangebrachten Verhaltens eines anwesenden SEM-Mit- arbeiters sei auch die Qualität der Übersetzung mangelhaft gewesen. So hätten mehrfach bereits protokollierte Aussagen berichtigt werden müssen, da sich der Dolmetscher bei der Übersetzung vertan habe. Dies habe fun- damentale inhaltliche Informationen betroffen, sodass die HWV festgehal- ten habe, dass gravierende inhaltliche Fehler im Protokoll nicht ausge- schlossen werden könnten. Zudem seien seine Vorbringen, wonach seine Freundin im Rahmen eines sogenannten Ehrenmordes getötet, deren Va- ter und Bruder aber trotz Anzeige bei der Polizei keine juristischen Konse- quenzen fürchten müssten, im irakischen Kontext glaubhaft.

E. 4.2.4 Schliesslich habe er die Untätigkeit der Polizei mit den eingereichten Unterlagen belegen können. Im Falle einer Rückkehr wäre er den Angriffen der Familie ausgesetzt und könne von der Polizei keinen Schutz erwarten. Der Gang zur Polizei wäre für ihn ohnehin nicht möglich, da er von der Familie C._______s zu Unrecht als Anhänger des IS und Terrorist beschul- digt worden sei. In den eingereichten Haftbefehlen werde er als aktives IS- Mitglied bezeichnet. Gerade beim Vorwurf, ein IS-Mitglied zu sein, werde die Regierung der Autonomen Region Kurdistans (ARK) rigoros durchgrei- fen, weshalb er nicht Gelegenheit haben werde, sich in einem fairen Ver- fahren gegen diese unwahren Vorwürfe zu verteidigen. Vielmehr drohten ihm Haft, Folter und sogar die Todesstrafe.

E-3206/2020 Seite 13

E. 4.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, dass die Beschwer- deschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Sie nehme zur Kenntnis, dass das Gutachten des G._______ die von ihr fest- gestellten Fälschungsmerkmale bezüglich der irakischen Identitätskarte nicht bestätige. Die Annahme, dass der Beschwerdeführer seine Identität zu verheimlichen versuche, sei damit hinfällig. Dies ändere indes nichts an der Einschätzung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen. Sodann seien die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Beweismittel leicht fälschbar und hätten nur einen sehr geringen Beweiswert. Soweit die Be- weismittel überhaupt einen erkennbaren Bezug zum Beschwerdeführer hätten, wiesen sie inhaltlich keine höhere Qualität auf als die bereits im Asylverfahren eingereichten Beweismittel und könnten somit nicht zu einer anderen Einschätzung der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Prob- leme des Beschwerdeführers führen. Hinsichtlich der Rüge der ungenügenden Würdigung einiger im Asylverfah- ren eingereichter Beweismittel (zwei Haftbefehle, Drohschreiben, Ge- spräch bei der Polizei und Anzeige) habe das SEM diesen Punkt in der angefochtenen Verfügung in der Tat nicht ausreichend klar formuliert. Es habe mit der verwendeten Formulierung nicht zum Ausdruck bringen wol- len, dass die entsprechenden Beweismittel keinen Bezug zu den Vorbrin- gen des Beschwerdeführers hätten, sondern lediglich, dass diese aufgrund der leichten Fälschbarkeit und Erwerbbarkeit ebenfalls keinen Beweiswert hätten. Schliesslich hielt die Vorinstanz fest, dass sie nicht bestreite, dass die auf den eingereichten Fotos zu sehenden Spuren am Rücken der gezeigten Person von Misshandlungen stammen könnten. Die Umstände der Miss- handlungen und insbesondere der geltend gemachte Bezug zu den Vor- bringen des Beschwerdeführers seien jedoch nicht belegt. Im Übrigen werde auf die Erwägungen verwiesen, an denen vollumfänglich festgehal- ten werde.

E. 4.4 Hierauf replizierte der Beschwerdeführer, dass mit der Erklärung der Vorinstanz, wonach einzig aufgrund der Tatsache der leichten Fälschbar- keit den Beweismitteln kein Beweiswert zukomme, sowohl das rechtliche Gehör als auch Art. 7 AsylG verletzt werde. Ohne die Beweisdokumente zu übersetzen und in Beziehung zu den übrigen Vorbringen zu stellen, werde keine ernsthafte Glaubhaftigkeitsprüfung vorgenommen. Ausserdem setze das SEM die Behauptung nicht in den länderspezifischen Kontext: Es

E-3206/2020 Seite 14 könne ihm nicht angelastet werden, dass im Irak Verfahrensdokumente ohne Sicherheitsmerkmale ausgestellt würden. Vor diesem Hintergrund werde vollumfänglich an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest- gehalten.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer rügte in der Hauptsache eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 VwVG sowie der Untersuchungsmaxime nach Art. 12 VwVG respektive eine mangelhafte Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz (vgl. vorstehend E. 4.2.1). Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen könnten.

E. 5.2 Im Verwaltungsverfahren und insbesondere im Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserhebli- chen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsu- chenden Person sprechen. Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht unein- geschränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsu- chenden findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. CHRISTOPH AUER/ANJA MARTINA BINDER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bun- desgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2019, Art. 12 Rz. 9; BVGE 2012/21 E. 5.1). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbrin- gen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Ent- scheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Be- troffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der von der Verfügung Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. Die verfügende Behörde kann sich auf die wesentlichen Gesichts- punkte beschränken, hat aber wenigstens kurz die Überlegungen anzufüh- ren, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid ab- stützte. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungs- gegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des

E-3206/2020 Seite 15 Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich ge- schützten Interessen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. LORENZ KNEUBÜHLER/RAMONA PEDRETTI in: Kommentar zum VwVG, a.a.O., N. 6 ff. zu Art. 35; BGE 136 I 184 E. 2.2.1, BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f., BVGE 2007/30 E. 5.6 S. 366 f.)

E. 5.3 Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen eine ungenügende Prü- fung der eingereichten Beweismittel durch die Vorinstanz, welche diesen ohne genaue Kenntnis des Inhalts den Bezug zu seinen Vorbringen abge- sprochen habe. In ihrer Vernehmlassung räumte die Vorinstanz eine unge- naue Formulierung in der angefochtenen Verfügung ein und stellte klar, dass sich die Feststellung des fehlenden Bezugs zu den Fluchtvorbringen lediglich auf die beiden Haftbefehle bezogen habe. Die weiteren Beweis- mittel (Drohschreiben, Kopien eines Gesprächs bei der Polizei und einer Anzeige) seien leicht fälschbar, könnten käuflich erworben werden und hät- ten deshalb keinen Beweiswert. Es ist daher von einer missverständlichen Formulierung im Asylentscheid und nicht von einem formellen Versäumnis der Vorinstanz auszugehen. Sodann ist zwar festzustellen, dass den eingereichten Beweismitteln al- leine aufgrund der leichten Fälschbarkeit oder käuflichen Erhältlichkeit nicht vollständig jeglicher Beweiswert abgesprochen werden kann. Auch Beweismittel mit lediglich geringem Beweiswert sind grundsätzlich in die Gesamtwürdigung der Vorbringen miteinzubeziehen. Dies hat die Vor- instanz – obschon sie den Beweismitteln einen Beweiswert abgesprochen hat – in der angefochtenen Verfügung in zwar summarischer, aber rechts- genügender Weise getan und die eingereichten Beweismittel vor dem Hin- tergrund der für unglaubhaft befundenen Vorbringen gewürdigt und ihnen im Resultat kein wesentliches Gewicht beigemessen (vgl. a.a.O. Ziff. II.2 S. 5). Insofern sich der Beschwerdeführer mit dem Resultat dieser Würdi- gung nicht einverstanden erklärt, handelt es sich indes um eine materielle Frage, welche nachfolgend (vgl. E. 6.4.5) zu beantworten sein wird. Schliesslich war eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung vorliegend auch ohne Weiteres möglich.

E. 5.4 Nach dem Ausgeführten sind die formellen Rügen nicht zu bestätigen. Es liegt weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch des rechtlichen Gehörs vor. Das Hauptbegehren um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist daher abzuweisen. Das Gericht entscheidet in der vorliegenden Sache materiell.

E-3206/2020 Seite 16

E. 6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie ge- nügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, nicht der inneren Logik entbehren oder den Tatsa- chen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Vorbringen sind sub- stanziiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderun- gen stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer An- hörung, zwischen Anhörungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine Widersprüche aufweisen. Allerdings sollten kleine, marginale Widersprü- che sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, zwar in die Gesamtbetrachtung einfliessen, jedoch nicht die alleinige Begründung für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbe- sondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen aus- wechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwir- kung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner – im Ge- gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; ANNE KNEER und LINUS SONDEREG- GER, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren – Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Asyl 2/2015 S. 5).

E. 6.2 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung zu stützen ist. Die Vorinstanz ist darin mit ausführlicher, gehörig auf die Akten und die Rechtsprechung abgestützter sowie im Wesentlichen überzeugender Begründung zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anfor- derungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen nicht zu genügen ver- mögen. Der Beschwerdeführer vermochte dem in seiner Beschwerde ins- gesamt nichts entgegenzusetzen, was zu einer anderen Einschätzung füh- ren könnte, zumal er sich darin lediglich punktuell mit den von der Vor- instanz angeführten Unglaubhaftigkeitsaspekten auseinandersetzt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher – mit den nachfolgenden Er- gänzungen – auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwie- sen werden (vgl. a.a.O. Ziff. II).

E-3206/2020 Seite 17

E. 6.3 Eingangs ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht keine wesentlichen Zweifel an der Identität des Beschwerdeführers hegt. Im Ge- gensatz zur vorinstanzlichen Dokumentenprüfung ergab die forensische Analyse im Rahmen des Strafverfahrens, dass keine Fälschungsmerkmale respektive Manipulationen festgestellt werden konnten. Im Rahmen der Vernehmlassung nahm das SEM dies zur Kenntnis und hielt fest, dass seine Annahme, wonach er seine Identität zu verheimlichen versucht habe, somit hinfällig sei. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte der Be- schwerdeführer sodann weitere Identitäts- und Ausweisdokumente (Führe- rausweis sowie Nationalitätenausweis im Original, Passkopie) ein. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die schweize- rischen Asylbehörden über seine Identität getäuscht hat.

E. 6.4 Nachfolgend ist zu prüfen, ob es dem Beschwerdeführer gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Verfolgung im Heimatstaat glaubhaft zu ma- chen (Art. 7 AsylG).

E. 6.4.1 Die von der Vorinstanz angeführten Widersprüche sind weitestge- hend zu bestätigen. So bejahte der Beschwerdeführer anlässlich der BzP die Frage, ob er den Granatenangriff angezeigt habe, und führte weiter aus, er und sein Bruder hätten dies angezeigt, aber die Familie von C._______ sei sehr einflussreich (vgl. A7 Ziff. 7.02). Anlässlich der Anhö- rung führte er hingegen zunächst aus, sein Vater habe damals eine An- zeige bei der Polizei gemacht, welche aber nichts gebracht habe; nach er- folglosen Gesprächen mit der Familie habe er eine weitere Anzeige ge- macht, welche ebenfalls nutzlos gewesen sei (vgl. A34 F49, F81). Er (der Beschwerdeführer) habe deshalb den Entschluss gefasst, das Land zu ver- lassen (vgl. a.a.O. F49). Im weiteren Verlauf der Anhörung erwähnte der Beschwerdeführer schliesslich drei Anzeigen, welche allesamt von seinem Vater aufgegeben worden seien (vgl. a.a.O. F90, F92-94, F119, F125). Als Erklärung dafür, weshalb er an der BzP lediglich eine Anzeige erwähnte, machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde geltend, dass die zwei weiteren Anzeigen erst in der Zeit zwischen der BzP vom 22. Dezember 2017 und der Anhörung aufgegeben worden seien (vgl. a.a.O. S. 11). Aus dieser Behauptung ergeben sich allerdings gleich mehrere zusätzliche Wi- dersprüche: Zum einen machte der Beschwerdeführer in seiner Beweis- mittel-eingabe vom 7. Juli 2020 geltend, die zweite (ins Recht gelegte) An- zeige sei bereits am 17. Oktober 2017 – und damit über zwei Monate vor der BzP – eingereicht worden. Zum anderen machte er anlässlich der An- hörung geltend, den Entschluss zur Ausreise erst gefasst zu haben, nach- dem sich auch die zweite Anzeige als nutzlos erwiesen habe (vgl. A34

E-3206/2020 Seite 18 F49). Von einer Anzeigeerstattung durch ihn und den Bruder war an der Anhörung ebenfalls nicht mehr die Rede. Die – wie dargelegt nicht über- zeugende – Erklärung in der Beschwerde vermag daher den Widerspruch hinsichtlich des Urhebers der Anzeige ohnehin nicht auszuräumen. Zu ei- nem derart wichtigen Sachverhaltselement wären vom Beschwerdeführer übereinstimmende Schilderungen zu erwarten gewesen. Er hat die Wider- sprüche hinsichtlich Zahl und Urheber der Anzeigen also weiterhin gegen sich gelten zu lassen. Weiter scheint auch seine Erklärung anlässlich der Anhörung wenig über- zeugend, wonach es beim angeblichen telefonischen Gespräch seines Cousins mit einem anderen Cousin, welcher den Schlepper für ihn organi- siert habe, um die Ausreise von jemand anderem gegangen sei (vgl. A34 F169-173). Diesfalls erscheint wenig einleuchtend, weshalb er diesen ne- bensächlichen Aspekt – zumal es ja um die Ausreise einer ihnen unbe- kannte Person gegangen sei – vorgängig mehrmals und ohne Kontextua- lisierung (beispielsweise ohne zu erwähnen, dass dieser Cousin für zahl- reiche Leute Schlepper organisiere oder dass es dabei nicht um seine Aus- reise gegangen sei) erwähnte oder der Gesprächspartner am Telefon ge- sagt haben soll, «Falls ihr nach B._______ kommt, wäre es gut, wenn ihr zu mir kommt» respektive «Ihr könnt nachher zu mir kommen. Wir werden über das Schlepperthema sprechen» (vgl. A34 F169, F172; Hervorhebun- gen des Gerichts) und damit auch den angeblich unbeteiligten Beschwer- deführer mitgemeint hat. Obschon aufgrund des Wortlauts des Protokolls ein allfälliges Missverständnis nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, bestehen durchaus Zweifel an der Behauptung des Beschwerdefüh- rers.

E. 6.4.2 Im Weiteren ist zwar festzustellen, dass der Beschwerdeführer teil- weise längere Ausführungen machte, in qualitativer Hinsicht aber ungeach- tet der Nennung einiger Details die Erwartungen an die Substanz der Schil- derungen nicht erfüllte. Seine Ausführungen hinsichtlich der Beziehung zu C._______, der erfolglosen Bemühungen, bei ihrer Familie um ihre Hand anzuhalten, der Entschlussfassung zum ausserehelichen Geschlechtsver- kehr sowie dessen Planung und Ausführung, der Tötung von C._______ sowie des Angriffs auf den Bruder erschöpfen sich im Wesentlichen in einer einfachen Aneinanderreihung von Handlungsketten. Angesichts der Tragik der Ereignisse erstaunt sodann, dass sich den Schilderungen des Be- schwerdeführers zufolge weder er selbst noch sämtliche weiteren involvier- ten Personen in irgendeiner Art betroffen oder bestürzt zeigten über den Tod von C._______, welche er sehr geliebt habe (vgl. A34 F58, F80, F85,

E-3206/2020 Seite 19 F89, F165-168). Seine Erklärung in der Beschwerde, wonach er seine Emotionen aufgrund des jahrelangen (…) im Griff habe, vermag nicht zu überzeugen, zumal dies ohnehin auch nicht die scheinbare Anteilslosigkeit seines Umfelds zu erklären vermag. Weiter konnte er zwar einige Details wie beispielsweise genaue Daten (vgl. A7 Ziff. 7.02; A34 F49, F69), die Arbeit von C._______ (vgl. A34 F62), die Orte an denen der Vater Anzeige erstatte habe (vgl. a.a.O. F92), den Ort des Geschlechtsverkehrs mit C._______ (vgl. a.a.O. F109 f., F113) sowie die Namen ihrer angeblich hochrangigen Verwandten (vgl. a.a.O. F132) nennen. Abgesehen davon verblieben die Schilderungen jedoch überaus vage und ohne wesentliche Realkennzeichen. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer C._______ «sehr geliebt» haben will, verblieben sodann auch die Ausfüh- rungen zu ihrem Kennenlernen äusserst knapp und oberflächlich (vgl. a.a.O. F53 ff.). Dasselbe gilt insbesondere betreffend die Planung und Aus- führung des ausserehelichen Geschlechtsverkehrs, zumal sich sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Freundin bewusst gewesen seien, dass es sich diesbezüglich um einen Scheideweg respektive eine folgen- schwere Entscheidung handelt, von der es kein Zurück gibt (vgl. a.a.O. F81-83, F109 ff.). Angesichts der Tragweite dieses absolut zentralen Ereig- nisses erscheint die unreflektierte Schilderung in keiner Weise nachvoll- ziehbar. Die gelegentliche Verwendung der direkten Rede sticht hierbei nicht als besonderes Realkennzeichen hervor, zumal sich der Beschwer- deführer dieser auch regelmässig bei der Schilderung von Sachverhalten bediente, welche er gar nicht selbst erlebt hat (vgl. a.a.O. F90, F94, F118, F146). Sodann antwortete der Beschwerdeführer auf die ausdrückliche Bitte des SEM, die Reaktion der Familie auf die Tötung von C._______ respektive den Entscheid zum ausserehelichen Geschlechtsverkehr aus- führlich zu beschreiben, äusserst knapp und substanzlos (vgl. a.a.O. F80, F83 ff., F135). Ferner sagte der Beschwerdeführer an der Anhörung zu- nächst, er habe direkt nach dem Tod von C._______ mit seiner Schwester darüber gesprochen – diese habe «nicht eine spezielle Reaktion» gehabt (vgl. a.a.O. F79 f.). Demgegenüber antwortete er auf die erneute Frage des SEM, wie die Schwester reagiert habe, dass sie gesagt habe «Sie werden dich hundertprozentig auch umbringen» und dass «wenn sie ihre eigene Tochter umbringen, dann bist du für sie ganz einfach» (vgl. a.a.O. F84 f.). Diese Schilderungen lassen sich nicht miteinander vereinbaren.

E. 6.4.3 Darüber hinaus erscheint das geschilderte Verhalten des Beschwer- deführers und seiner Freundin wie auch ihre Überlegungen, welche zum Entschluss geführt hätten, miteinander zu schlafen, in keiner Weise nach- vollziehbar – dies insbesondere unter Berücksichtigung des

E-3206/2020 Seite 20 Länderkontextes. Sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Freundin sind seinen Angaben zufolge im Irak aufgewachsen und hätten ihr gesam- tes Leben dort verbracht – seine Freundin stamme zudem aus einer sehr religiösen und konservativen Familie (vgl. A7 Ziff. 7.01; A34 F49, F60, F71, F74, F106). Es darf daher ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass ihnen die der dortigen Gesellschaft – insbesondere in religiösen und konservativen Kreisen – zugrundeliegenden Ehrvorstellungen hinsichtlich unehelicher Beziehungen und die möglichen Konsequenzen bestens be- kannt gewesen sein dürften. Vor diesem Hintergrund vermag auch ein al- lenfalls vorhandener naiver Optimismus eines frischverliebten Paares nicht zu erklären, wie der Beschwerdeführer und C._______ nach zwei bereits gescheiterten Versuchen, um ihre Hand anzuhalten, schliesslich zum Schluss gekommen seien, der beste Weg, um die Zustimmung von C._______s äusserst religiösem Vater zu erhalten, sei, miteinander zu schlafen und die Familie somit vor «vollendete Tatsachen» zu stellen. Er- staunlich vor diesem Hintergrund ist sodann auch das von ihm geschil- derte, grundsätzlich gleichgültige Verhalten seiner Familie (Schwester, Va- ter), als er ihnen erzählt habe, dass sie miteinander geschlafen hätten (vgl. A34 F80: «Mein Vater war nicht ganz zufrieden. Aber es war nicht so ext- rem. Meine Schwester hatte nicht eine spezielle Reaktion.»). Darüber hin- aus sind die diesbezüglichen Schilderungen als substanzlos zu qualifizie- ren. Die geschilderte Sorglosigkeit kontrastiert sodann damit, dass der Be- schwerdeführer sich vorsorglich versteckt habe, da er eine «harte Reak- tion» der Familie erwartet habe (vgl. a.a.O. F81). Es ist unklar, wie aus dieser erwarteten «harten Reaktion» schliesslich eine Zustimmung des Va- ters hätte resultieren sollen. Die Erklärung des Beschwerdeführers auf eine entsprechende Frage anlässlich der Anhörung überzeugt nicht (vgl. a.a.O. F83). Im Übrigen machte der Beschwerdeführer in der Beschwerde gel- tend, er sei sehr beherrscht und lasse sich in seinem Handeln nicht von Emotionen leiten (vgl. a.a.O. S. 10 f.). Umso unerklärlicher erscheint daher das geschilderte irrationale und angeblich von starken Liebesgefühlen ge- leitete Vorgehen. Ferner ist nicht nachvollziehbar, dass die Schwester des Beschwerdefüh- rers mit der Familie von C._______ respektive deren Mutter nach den be- schriebenen Ereignissen weiterhin telefonischen Kontakt gepflegt habe, obwohl diese C._______ ermordet, den Bruder des Beschwerdeführers bei einem Granatenangriff verletzt hätten und den Beschwerdeführer töten wollten. Insbesondere nicht nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdefüh- rer sich weder für die Aufrechterhaltung des Kontakts als solchen noch für den Inhalt der Gespräche zu interessieren scheint, obwohl vorgeblich sein

E-3206/2020 Seite 21 Leben und seine Zukunft in der Heimat und wohl auch das Leben seiner Familienangehörigen von den Rachegelüsten der Familie von C._______ abhängt (vgl. A34 F103 f.). Schliesslich erscheint auch der Umstand un- glaubhaft, dass der Bruder immer wieder mit dem Tod bedroht werde, wenn er den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht preisgebe, ohne dass die angeblich sehr mächtige und strafrechtlich nicht belangbare Familie ihre Drohung in die Tat umsetzt (vgl. a.a.O. F149-153).

E. 6.4.4 Im Übrigen ist dem Beschwerdeführer dahingehend zuzustimmen, dass das von der HWV beschriebene Verhalten eines zu Einarbeitungs- zwecken an der Anhörung teilnehmenden SEM-Mitarbeiters (rumspielen am Telefon, stellenweise versehentliches lautes Abspielen von Medien- inhalten; vgl. Unterschriftenblatt der HWV) unangebracht und respektlos ist; an einer Asylanhörung ist hierfür kein Platz. Konkrete negative Auswir- kungen auf das Aussageverhalten des Beschwerdeführers sind allerdings weder ersichtlich noch wurden solche geltend gemacht. Auch lässt sich die angeblich mangelhafte Qualität der Übersetzung nach Prüfung des Proto- kolls nicht bestätigen. Der Beschwerdeführer sagte zu Beginn der Anhö- rung aus, die dolmetschende Person gut zu verstehen (vgl. A34 F1). Die überwiegende Mehrheit der Fragen beantwortete der Beschwerdeführer di- rekt, gezielt und ohne weitere Nachfragen stellen zu müssen. Kam es trotz- dem einmal zu Unklarheiten – wobei diese zumeist die Fragestellung des SEM und nicht die Übersetzung betrafen – konnten diese direkt geklärt werden (vgl. a.a.O. F18 f., F47, F63, F70, F145). Anlässlich der Rücküber- setzung wurden vereinzelt Korrekturen angebracht (vgl. a.a.O. F21, F39, F49, F110, F119). Entscheidend ist die Richtigkeit der protokollierten und übersetzten Aussagen, welche der Beschwerdeführer schlussendlich un- terschriftlich bestätigte. Dass die dolmetschende Person sich gemäss HWV mehrfach nachträglich berichtigen musste, fällt daher insgesamt nicht ins Gewicht.

E. 6.4.5 Im Weiteren sind die Ausführungen der Vorinstanz zu den Beweismit- teln, wonach diese leicht fälschbar und käuflich erwerbbar seien, zutref- fend. Die Beweismittel enthalten keine relevanten Sicherheitsmerkmale, sodann handelt es sich bei den Stempeln auf dem Haftbefehl vom (…) 2018 augenscheinlich um kopierte Stempel. Weiter erstaunen auch die sehr konkreten Vorwürfe hinsichtlich einer Verbindung zum IS im angeblich von der gegnerischen Familie erwirkten Haftbefehl vom (…) 2018, welcher überdies im Gegensatz zum Haftbefehl vom (…) 2019 nicht von einem Richter, sondern gemäss Übersetzung von einem namenlosen «juristi- schen Brigadegeneral» unterschrieben worden sein soll. Im Übrigen

E-3206/2020 Seite 22 enthalten die angeblichen Haftbefehle nur sehr spärliche Informationen zur Person des Beschwerdeführers, beispielsweise fehlen die – gemäss der in der ARK anwendbaren Strafprozessordnung notwendigen (vgl. die engli- sche Übersetzung des Gesetzestextes des «Kurdistan Center for Interna- tional Law» unter < https://kc-interlaw.org/Detail. aspx?jimare= 238 >, zuletzt abgerufen am 16.07.2024) – Angaben zur Ausweisnummer oder (vollständige) Hinweise zum anwendbaren Gesetzesartikel. Ohnehin ist unklar, wie der Beschwerdeführer an die Originale der Haftbefehle ge- langen konnte, zumal nach Kenntnis des Gerichts in aller Regel weder der gesuchten Person noch insbesondere deren Familienmitglieder die Kopie eines Haftbefehls – geschweige denn das Original – ausgehändigt wird. Selbst bei Wahrunterstellung der Behauptung, wonach sein Vater mittels Kontakten beim Innenministerium die entsprechenden Dokumente be- schaffen konnte (vgl. A34 F157, F174), wären dem Vater wohl kaum die Originale ausgehändigt worden. Im Übrigen vermögen die Haftbefehle – wie die Vorinstanz zu Recht festhielt – mangels ersichtlichem Bezug zu seinen Fluchtvorbringen diese ohnehin nicht zu untermauern. Wie bereits erwähnt, widerspricht sodann das Datum der angeblichen zweiten Anzeige den Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach diese erst nach der BzP aufgegeben worden seien. Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, wie der Beschwerdeführer respektive seine Familienmitglieder überhaupt an die eingereichten behördeninternen Schreiben – insbesondere deren Origi- nale, beispielsweise das Schreiben mit der Nr. (…) vom (…) 2017 (vgl. Bei- lage 10 der Eingabe vom 7. Juli 2020, mit Übersetzung in Eingabe vom 14. Juli 2020, Beilage 7) – gelangen konnten. An der Echtheit der sowohl im vorinstanzlichen als auch im Beschwerdeverfahren eingereichten Doku- mente – welche ohnehin einen äusserst geringen Beweiswert aufweisen – bestehen daher gewichtige Zweifel. Sodann vermögen auch die eingereichten Beweismittel (Fotos, Video auf USB-Stick, Arztbericht) zu den angeblich vom Granatenangriff herrühren- den Verletzungen des Bruders den geltend gemachten Sachverhalt nicht zu untermauern, zumal kein (glaubhafter) Bezug zu den Fluchtgründen er- sichtlich ist. Beim angeblichen Drohbrief handelt es sich weiter um ein kur- zes handschriftliches Schreiben, welches offenkundig nicht geeignet ist, das Vorliegen einer konkreten Bedrohung glaubhaft zu machen. Dasselbe gilt hinsichtlich der Drohnachricht auf Facebook, wobei unklar ist, um wen es sich bei der Person auf dem Foto handelt, zumal der Beschwerdeführer selber nicht sicher sagen konnte, ob es sich hierbei tatsächlich um C._______ handelt (vgl. A34 F178). Schliesslich sind auch die eingereich- ten Fotos in geringer Auflösung des angeblich zerschossenen Autos der

E-3206/2020 Seite 23 Schwester nicht geeignet, die Vorbringen zu untermauern, zumal den Fo- tos aufgrund des gewählten Bildausschnittes keinerlei Kontextinformatio- nen zu entnehmen sind und es sich um ein beliebiges Fahrzeug handeln könnte.

E. 6.5 Gesamthaft betrachtet ist es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung im Heimatstaat glaubhaft zu ma- chen. Die Vorinstanz hat demzufolge zu Recht seine Flüchtlingseigen- schaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers überhaupt flüchtlingsrechtlich relevant wären.

E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländer- rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht ange- ordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E-3206/2020 Seite 24

E. 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E. 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs begründete der Beschwer- deführer mit der ihm drohenden Gefahr aufgrund der Verfolgung durch die Familie von C._______. Diese wurde vorliegend für unglaubhaft befunden. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei- nen.

E-3206/2020 Seite 25

E. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.2 In seinem Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 (E. 7.4) bestätigte das Bundesverwaltungsgericht seine langjährige Praxis zur Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen in die kurdi- schen Provinzen im Nordirak (vgl. BVGE 2008/5). Es hielt dabei fest, dass in den vier Provinzen der ARK (Dohuk, Erbil, Suleimaniya und Halabja) nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen ist. Diese Einschätzung hat nach wie vor Gültigkeit. Den be- günstigenden individuellen Faktoren – insbesondere denjenigen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes – ist aber weiterhin das nötige Gewicht beizumessen (vgl. in letzter Zeit etwa die Urteile BVGer E-6074/2023 vom 15. März 2024 E. 9.3, E-745/2024 vom 9. Februar 2024 E. 8.3, D-374/2022 vom 14. Februar 2023 E. 8.4.1, je m.w.H.). Mit Referenzurteil D-913/2021 vom 19. März 2024 hat das Gericht die Lage im Nordirak inklusive Zumutbarkeitspraxis erneut überprüft. Dabei wurde in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unter anderem festgehalten, dass sich angesichts der angespannten wirtschaftlichen Lage sowie der verschiedenen gesellschaftlichen und politischen Spannungs- felder nach wie vor eine detaillierte Prüfung aufdränge, wenn es um den Vollzug der Wegweisung von Familien mit Kindern, Betagten oder allein- stehenden Frauen geht. Es sei zu prüfen, ob gewisse begünstigende Fak- toren, wie bisherige berufliche Einbindung, gute Ausbildung oder ein stabi- les Beziehungsnetz die Wiedereingliederung und die wirtschaftliche Exis- tenzsicherung ermöglichen. Auch bei Personen mit ernsthaften gesund- heitlichen Problemen, insbesondere wenn ein Bedarf an spezialisiertem Fachwissen oder speziellen Medikamenten bestehe, dränge sich eine Prü- fung dahingehend auf, ob trotz der diesbezüglichen Einschränkungen da- von ausgegangen werden kann, dass eine notwendige Behandlung ge- währleistet ist und die Existenzsicherung gelingen kann (vgl. Referenzurteil D-913/2021 E. 14.10).

E-3206/2020 Seite 26

E. 8.3.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht festge- stellt, dass beim Beschwerdeführer keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Namentlich stehen dem Vollzug aktuell keine gesundheitlichen Probleme im Weg. Der Be- schwerdeführer verfügt in seiner Herkunftsregion über ein tragfähiges fa- miliäres Beziehungsnetz, über gesicherte Wohnverhältnisse und über Be- rufserfahrung. Es ist daher davon auszugehen, dass er in der Lage sein wird, sich in seinem Heimatstaat wirtschaftlich zu reintegrieren. In der Be- schwerde wird die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zum einen mit den Asylvorbringen, zum anderen mit einer Verschlechterung der Si- cherheitslage im Irak begründet. Wie bereits erwähnt wurden die Asyl- gründe des Beschwerdeführers für unglaubhaft befunden. Hinsichtlich der Sicherheitslage im Nordirak kann auf die vorstehend erwähnte Rechtspre- chung verwiesen werden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt im Rahmen der aktuell gültigen Rechtsprechungspraxis auch die aktuelle Si- tuation im Nordirak. Nachdem in der Beschwerde auch nicht aufgezeigt wurde, inwiefern beim Beschwerdeführer keine begünstigenden individuel- len Faktoren vorliegen, kann im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholun- gen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. III.2).

E. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 E-3206/2020 Seite 27

E. 10.1 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären die Kosten dem mit seinen Begehren unterlegenen Beschwerdeführer zu überbinden (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da jedoch aufgrund der Aktenlage in Berück- sichtigung sämtlicher Umstände seit Beschwerdeeinreichung nicht von ei- ner erheblichen Verbesserung der finanziellen Verhältnisse des Beschwer- deführers und somit weiterhin von seiner Mittellosigkeit auszugehen ist und sich die Beschwerde zum Zeitpunkt der Einreichung nicht als aussichtslos erwies, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und auf die Erhebung von Ver- fahrenskosten zu verzichten. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Entscheid gegen- standslos geworden.

E. 10.2 Nachdem der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen wurde und das Bundesverwaltungsgericht nach aArt. 110a Abs. 1 AsylG der asylsuchenden Person, welche von der Bezahlung der Verfahrenskos- ten befreit wurde, auf Antrag eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand bestellt, ist auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutzuheissen. Der rubrizierte Rechtsvertreter wird rückwirkend als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Ihm ist ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse zu entrichten, wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für anwaltliche res- pektive von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreter reichte mit Eingabe vom 14. Juli 2020 eine Honorarnote ein, welche er mit Eingabe vom 8. Mai 2024 ergänzte. Darin machte er einen zeitlichen Ver- tretungsaufwand von insgesamt 13.25 Stunden sowie Auslagen in Höhe von Fr. 89.65 geltend, was grundsätzlich angemessen erscheint. Der Auf- wand ist indes um die praxisgemäss nicht entschädigungsfähige Gebühr für die Dossiereröffnung zu kürzen. Ausserdem geht aus den Akten und der mit der Beschwerde eingereichten Substitutionsvollmacht hervor, dass sich der rubrizierte Rechtsvertreter seit Verfahrensbeginn bis und mit der Eingabe vom 14. Juli 2020 von MLaw Laura Kunz – entsprechend einem zeitlichen Vertretungsaufwand von 9.65 Stunden – substituieren liess, wel- che zum damaligen Zeitpunkt noch nicht im Besitz des Anwaltspatents war.

E-3206/2020 Seite 28 Entsprechend ist bis zum genannten Zeitpunkt bei der Berechnung des Honorars von einem Stundenansatz von Fr. 150.– auszugehen. Unter Be- rücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 9 ff. VGKE) ist dem amtlichen Rechtsbeistand durch das Gericht für das vorliegende Verfahren ein Honorar in der Höhe von Fr. 2510.– zuzusprechen (inkl. Aus- lagen und Mehrwertsteuer).

(Dispositiv nächste Seite)

E-3206/2020 Seite 29

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut- geheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen. Lic. iur. Urs Ebnöther wird als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt.
  5. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Hono- rar von Fr. 2510.– zugesprochen.
  6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3206/2020 Urteil vom 21. August 2024 Besetzung Richter Lorenz Noli (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Markus König, Gerichtsschreiber Kevin Schori. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Mai 2020 / N (...). Sachverhalt: I. A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 13. Dezember 2017 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem ergab, dass dem Beschwerdeführer von Polen ein vom (...) 2017 bis (...) 2018 gültiges Visum ausgestellt worden war. Am 22. Dezember 2017 fand die Befragung zur Person (BzP) statt, anlässlich derer dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Polens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens sowie zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) und der Wegweisung nach Polen gewährt wurde. In der Folge hiessen die polnischen Behörden am (...) 2018 ein Übernahmeersuchen des SEM gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), gut. A.c Mit Verfügung vom 31. Januar 2018 trat das SEM in der Hauptsache auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte seine Überstellung in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat Polen. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. A.d Am 7. Februar 2018 tauchte der Beschwerdeführer unter, weshalb die Dublin-Überstellung nicht vollzogen werden konnte. II. B. Mit Schreiben vom 5. August 2019 meldete sich der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz und machte geltend, dass die Überstellungsfrist nach Polen abgelaufen sei, weshalb die Zuständigkeit zur Prüfung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens auf die Schweiz übergegangen sei. Er habe sich während 18 Monaten in Frankreich aufgehalten, von wo ihn ein Schlepper zurück in den Irak hätte bringen sollen, nachdem ihm sein Vater zunächst mitgeteilt habe, dass der feindliche Clan bereit sei, die Probleme zu lösen und die Anklage zurückzuziehen. Nach vier Monaten habe sein Vater ihn aber erneut kontaktiert und ihm mitgeteilt, dass dies eine Falle des Clans sei und er bei einer Rückkehr sofort verhaftet würde. C. Am 9. September 2019 nahm das SEM das erstinstanzliche Asylverfahren wieder auf. D. D.a Anlässlich der Anhörung vom 23. Januar 2020 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei kurdischer Ethnie und stamme aus B._______. Er habe das Gymnasium abgeschlossen und ab dem Jahr 2011 bis zur Ausreise als (...) gearbeitet. Im (...) 2015 habe er eine Frau namens C._______ kennengelernt und in der Folge im Geheimen eine Beziehung mit ihr geführt. Später habe er bei ihrer Familie zwei Mal um ihre Hand angehalten, sei aber abgewiesen worden. Dann hätten er und C._______ miteinander geschlafen; sie seien davon ausgegangen, dass ihr Vater sich danach mit einer Heirat einverstanden erklären werde. Stattdessen sei C._______ am (...) 2017 von ihrer Familie getötet worden, nachdem sie das Vorgefallene erzählt habe. Er habe sich im Dorf D._______ - wo er als Kind gelebt habe - versteckt. Die Familie von C._______ habe nach ihm gesucht. Am (...) 2017 sei eine Granate in den Hof des Hauses seines Bruders in B._______ geworfen worden, welcher dabei verletzt worden sei. Seine Familie habe mehrere Anzeigen eingereicht; diese hätten allerdings nichts bewirkt, da Mitglieder der Familie von C._______ einflussreiche Positionen bekleideten. Auch direkte Vermittlungsversuche mit der Familie hätten nichts genutzt. Er habe sich daher zur Ausreise entschlossen und sei am (...) oder (...) 2017 legal mit einem Visum von B._______ nach Polen geflogen. Dort sei er rund einen Monat geblieben, bevor er in die Schweiz gereist sei. Nach seiner Ausreise habe die Familie von C._______ seine Familie oft bedroht, es sei auch eine Anzeige gegen ihn eingereicht worden, in der man ihm Verbindungen zum IS (sogenannter Islamischer Staat) unterstelle. Aus diesem Grund seien auch Haftbefehle gegen ihn ergangen. D.b Der Beschwerdeführer reichte folgende Dokumente und Beweismittel ein (jeweils in Kopie, sofern nicht anders bezeichnet):

- Identitätskarte im Original,

- irakisches Staatsangehörigkeitsdokument,

- irakischer Führerschein,

- zwei Haftbefehle vom (...) 2018 und (...) 2019,

- ein Drohschreiben,

- Fotos seines Bruders mit Bandagen,

- Anzeige bei der Polizei,

- Protokoll eines Gesprächs bei der Polizei,

- irakischer Arztbericht betreffend den Bruder. E. Eine interne Dokumentenanalyse des SEM ergab, dass die eingereichte Original-Identitätskarte verfälscht sei. Hierzu wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. April 2020 das rechtliche Gehör gewährt. Mit Schreiben vom 15. April 2020 nahm der Beschwerdeführer hierzu Stellung. Die vom SEM festgestellte Urkundenfälschung wurde mit Schreiben vom 13. Mai 2020 den kantonalen Strafverfolgungsbehörden (Oberstaatsanwaltschaft des Kantons E._______) gemeldet. F. Mit Verfügung vom 20. Mai 2020 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. G. Mit Eingabe vom 22. Juni 2020 an das Bundesverwaltungsgericht erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung vom 20. Mai 2020 und beantragte die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie neuen Entscheidung, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl sowie subeventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht sowie die Bestellung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Als Beweismittel lagen der Beschwerde gemäss Angaben des Beschwerdeführers ein Foto eines hochrangigen Verwandten von C._______ in Form eines Bildausschnittes, Kopien der bereits bei der Vorinstanz eingereichten Fotos des verletzten Bruders, zwei Fotos des zerschossenen Autos der Schwester, eine Facebook-Drohung, die Kopie des B-Ausweises und eine Passkopie seiner Schwester sowie das Protokoll der an der Anhörung anwesenden Hilfswerksvertretung (HWV) bei. H. Mit Verfügung vom 24. Juni 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde und stellte fest, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. I. Mit Eingaben vom 7. und 14. Juli 2020 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel ins Recht (jeweils in Kopie, sofern nicht anders spezifiziert):

- Irakischer Führerausweis im Original,

- irakischer Nationalitätenausweis im Original,

- irakischer Reisepass,

- Arztbericht betreffend die Verletzungen des Bruders mit Übersetzung,

- Spital-interne Polizeianzeige mit Übersetzung,

- Übermittlung dieser spital-internen Anzeige ans Gericht mit Übersetzung,

- Strafantrag vom (...) 2017 mit Übersetzung,

- polizeiliche Befragung vom (...) 2017 mit Übersetzung,

- Übermittlung Strafantrag ans Gericht mit Übersetzung,

- TNT-Sendungscouvert. J. Mit Eingabe vom 12. August 2021 reichte der Beschwerdeführer die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft F._______ vom (...) Juli 2021 betreffend die angebliche Fälschung der irakischen Identitätskarte ein. Darin wurde auf ein vom G._______ erstelltes Gutachten Bezug genommen, wonach bei der eingereichten irakischen Identitätskarte keine objektiven Fälschungsmerkmale oder Manipulationen festgestellt werden konnten. K. Mit Eingabe vom 10. Juni 2022 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, sein Bruder sei am (...) 2022 von der Polizei gewaltsam abgeführt, nach seinem Aufenthaltsort befragt und eine Woche lang in Einzelhaft festgehalten und gefoltert worden. Hierzu reichte der Beschwerdeführer drei Fotos des Bruders (in Kopie) sowie ein Video vom Bruder (auf einem USB-Stick) ein. L. Mit Zwischenverfügung vom 5. März 2024 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, innert Frist einen Nachweis der aktuellen Prozessarmut zu erbringen und sämtliche Parteibehauptungen mit gehörigen Beweismitteln zu belegen, andernfalls vom Wegfall der Prozessarmut ausgegangen werde. Gleichzeitig lud es die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. M. Mit Schreiben vom 25. März 2024 nahm der Beschwerdeführer zur Instruktion hinsichtlich der Prozessarmut Stellung und reichte eine (nicht unterzeichnete) Unterstützungsbestätigung der H._______ vom 1. November 2023, eine Unterstützungsbestätigung der Stadt I._______ vom 5. Oktober 2023, Lohnabrechnungen der Monate August bis Oktober 2023, ein Arbeitszeugnis vom Oktober 2023, ein Informationsschreiben der Arbeitslosenkasse vom 9. Februar 2024 sowie einen Entscheid des Amts für Wirtschaft und Arbeit des Kantons E._______ vom 14. Dezember 2023 ein. N. Am 5. April 2024 reichte die Vorinstanz nach erstreckter Frist ihre Vernehmlassung ein, worin sie sich im Wesentlichen zum Resultat des Gutachtens betreffend die irakische Identitätskarte, den neuen Vorbringen und Beweismitteln sowie den formellen Rügen äusserte. An den Erwägungen im Asylentscheid hielt die Vorinstanz vollumfänglich fest. O. Mit Zwischenverfügung vom 23. April 2024 lud das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer zur Einreichung einer Replik ein und gab ihm erneut Gelegenheit, innert Frist den Nachweis der aktuellen Prozessarmut zu erbringen, andernfalls vom Wegfall der Prozessarmut ausgegangen werde. P. Mit Eingabe vom 8. Mai 2024 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur Vernehmlassung der Vorinstanz und hielt an den gestellten Rechtsbegehren fest. Darüber hinaus reichte er hinsichtlich seiner finanziellen Verhältnisse das Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege», eine «Bestätigung Wohnverhältnis und Mietzahlung» der Stadt I._______ vom 25. März 2024, seine Krankenversicherungspolice, eine Kaufquittung über ein ÖV-Abonnement, einen Kontoauszug vom April 2024, einen Arbeitsvertrag vom 27. Februar 2024, eine Abmeldebestätigung beim regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) sowie Abrechnungen der Arbeitslosenkasse von Februar und März 2024 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeitpunkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen nicht standhielten. Die vom Beschwerdeführer im Rahmen des Asylverfahrens eingereichte Identitätskarte im Original habe sich anlässlich der internen Dokumentenanalyse als Fälschung herausgestellt. Hierzu habe er in seiner Stellungnahme keine überzeugende Begründung geben können. Zudem seien das eingereichte Staatsangehörigkeitsdokument sowie der Führerschein auch im Original keine rechtsgenüglichen Ausweispapiere und könnten die Verfälschung seiner Identitätskarte nicht erklären. Er habe damit versucht, seine Identität mittels eines verfälschten Ausweispapiers zu belegen, womit seine Identität nicht eindeutig feststehe. Es bestehe Grund zur Annahme, dass er den Asylbehörden seine Identität zu verheimlichen versuche, was generelle Zweifel an der Begründetheit seines Asylgesuchs wecke. Sodann sei seine Beschreibung der Fluchtgründe zwar relativ ausführlich, insbesondere in den Kernpunkten aber vage und undifferenziert ausgefallen. So habe er nur oberflächlich beschrieben, wie er und seine Familie um die Hand von C._______ angehalten hätten, wie er und C._______ auf die Ablehnung reagiert hätten und wie sie danach den Entschluss gefasst hätten, miteinander zu schlafen. Er habe auf Nachfrage auch nicht genauer begründen können, warum er diesen Plan für erfolgsversprechend gehalten habe, obschon anzunehmen sei, dass er und C._______ sich darüber ausführlich Gedanken gemacht und miteinander gesprochen hätten. Weiter habe er das Gespräch, in dem er von C._______s Ermordung erfahren habe, nur sehr knapp wiedergegeben. Es falle insbesondere auf, dass er keinerlei Gefühle seinerseits nach Erhalt dieser Nachricht erwähnt habe, sondern als Reaktion lediglich angegeben habe, seinen Begleitern gesagt zu haben, dass er jetzt Probleme bekommen würde. Auch die Reaktionen seiner Familienmitglieder auf die verschiedenen Ereignisse respektive darauf, dass er ihnen davon erzählt habe, habe er äusserst knapp und allgemein geschildert. Es scheine schwer vorstellbar, dass seine Familie auf diese Ereignisse, die unter anderem auch einen Angriff auf seinen Bruder ausgelöst hätten, nicht intensiver reagiert habe. Schliesslich habe er seinen Ausreiseentschluss gänzlich undifferenziert beschrieben - es seien keinerlei eigene Gedankengänge oder Besprechungen mit Familienmitgliedern zur Einschätzung seiner Situation oder zu möglichen Alternativen zu erkennen. Ebenso habe er die angeblichen Bedrohungen seiner Familie nach seiner Ausreise sowie das angeblich gegen ihn eingeleitete Verfahren nur stereotyp geschildert. Es wäre zu erwarten gewesen, dass er zumindest die angeblich selbst erlebten Ereignisse sehr viel differenzierter und eindringlicher hätte wiedergeben können. In seinen Schilderungen entstehe dagegen an keiner Stelle der Eindruck, dass er von tatsächlich selbst erlebten Begebenheiten erzähle. Anzumerken sei auch, dass sich seine Erzählungen in ihrer Qualität nicht von jener des Angriffs auf seinen Bruder unterschieden, obschon er bei diesem nicht anwesend gewesen sei und dementsprechend eine andere Art der Wiedergabe als bei angeblich selbst erlebten Ereignissen zu erwarten gewesen wäre. Weiter fänden sich zwischen den Angaben in der BzP und der Anhörung Widersprüche. So habe er an der BzP gesagt, er und sein Bruder hätten den Angriff auf das Haus seines Bruders angezeigt; weitere Anzeigen habe er nicht erwähnt. In der Anhörung habe er dagegen gesagt, es habe drei Anzeigen gegeben, die alle sein Vater gemacht habe. Auch habe er in der BzP gesagt, als er von C._______s Ermordung erfahren habe, sei er zum Einkaufen in B._______ gewesen. In der Anhörung habe er gesagt, er sei erst auf dem Weg dorthin gewesen und nach Erhalt der Nachricht wieder umgekehrt. Bezüglich des Ausreiseentschlusses habe er an der Anhörung einerseits gesagt, er habe diesen nach dem Angriff auf seinen Bruder und somit einige Tage nach der Ermordung von C._______ getroffen. Andererseits habe er gesagt, als er von C._______s Ermordung erfahren habe, sei er nach B._______ unterwegs gewesen, um dort unter anderem mit dem Schlepper über die Ausreise zu sprechen. Seine nachfolgenden Erklärungen dafür, es habe sich um die Ausreise von jemand anderem gehandelt, wirkten wenig überzeugend und seien als Schutzbehauptungen einzustufen. Seine Vorbringen seien daher nicht glaubhaft. An dieser Einschätzung könnten auch die eingereichten Beweismittel nichts ändern. Den beiden eingereichten Haftbefehlen sei kein Bezug zu seinen Vorbringen zu entnehmen, zudem seien solche Dokumente leicht fälschbar und könnten käuflich erworben werden. Sie hätten damit keinen Beweiswert. Dies gelte ebenso für das Drohschreiben und die Kopien eines Gesprächs bei der Polizei sowie einer Anzeige. Auf eine Übersetzung dieser Unterlagen sei deshalb verzichtet worden. Der Vollständigkeit halber sei zudem darauf hinzuweisen, dass die kurdischen Behörden gemäss Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Januar 2008 (BVGE 2008/4 E. 6.7) grundsätzlich willens und fähig seien, den Einwohnern der drei nordirakischen Provinzen Schutz vor allfälliger Verfolgung zu gewähren. Er mache zwar geltend, Mitglieder der Familie von C._______ hätten wichtige Positionen inne und damit entsprechenden Einfluss auf die Behörden, er habe dies jedoch nicht weiter substanziieren können. Somit wären die Vorbringen auch bei unterstellter Glaubhaftigkeit nicht asylrelevant. 4.2 4.2.1 Der Beschwerdeführer rügte in der Hauptsache eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 VwVG sowie der Untersuchungsmaxime nach Art. 12 VwVG. Es sei unverständlich, weshalb die Vorinstanz den eingereichten Beweismitteln - welche offensichtlich die Kernvorbringen untermauerten und tangierten - von Vornherein den Bezug zu den geltend gemachten Vorbringen abspreche. Mangels Übersetzung könne es deren genauen Inhalt und Wortlaut gar nicht kennen. Damit habe es seine Vorbringen nicht ernsthaft geprüft. Dieses Versäumnis könne auch nicht mit dem pauschalen und unbegründeten Vorhalt legitimiert werden, dass irakische Dokumente leicht fälschbar oder käuflich erwerbbar seien. So habe die Vorinstanz - anders als bei der eingereichten Identitätskarte - offensichtlich keine interne Überprüfung vorgenommen. Auch nenne sie keinerlei Hinweise bezüglich allfälliger Fälschungsmerkmale dieser Dokumente. Die Sache sei daher zur weiteren Sachverhaltsabklärung und Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Insbesondere seien dabei die eingereichten Dokumente zu übersetzen und entsprechend zu würdigen. 4.2.2 In materieller Hinsicht führte der Beschwerdeführer zunächst an, dass seine Identität entgegen der Ansicht der Vorinstanz hinreichend feststehe. Er habe keinerlei Absicht, über seine Identität zu täuschen. Er könne sich nicht erklären, weshalb die Analyse des SEM ergeben habe, dass die Identitätskarte verfälscht worden sei. Diese sei durch ein irakisches Zivilstandsamt ausgestellt worden. Sollte diese tatsächlich verfälscht sein, dann müsse sich diese Verfälschung beim Ausstellungsprozess ereignet haben. Ungeachtet dessen habe er über seine Identität nicht getäuscht. Vielmehr habe er bereits eine Kopie seines Führerausweises und seines Nationalitätenausweises eingereicht. Derzeit sei er bemüht, die Originale dieser Dokumente zu beschaffen und einzureichen. Des Weiteren lebe auch seine ältere Schwester in der Schweiz - deren Ausweis und Pass könne eingereicht werden. Seine Identität stehe damit hinreichend fest und sei gerade auch durch die Angaben seiner Schwester überprüfbar. 4.2.3 Sodann habe er entgegen der Auffassung des SEM ausführlich beschrieben, wie er und seine Familie um den Eheschluss mit C._______ gekämpft hätten. Dabei habe er die direkte Rede verwendet und überzeugend geltend gemacht, dass er und C._______ ihren Plan für erfolgsversprechend gehalten hätten. Ob dieser auch objektiv vernünftig gewesen sei, sei dabei unbeachtlich, zumal gerade verzweifelte Liebespaare oft irrational handelten. So habe er ja auch davon berichtet, dass sein Vater damit gar nicht zufrieden gewesen sei und gesagt habe, sein Handeln sei nicht logisch gewesen. Aber nur, weil er und C._______ etwas objektiv Unlogisches gemacht hätten, könne deshalb nicht auf die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen geschlossen werden. Ferner sei er infolge des jahrelangen (...) sehr beherrscht und lasse sich in seinem Handeln nicht von Emotionalität leiten. Unter Würdigung seines Aussagestils sei es ihm aber nichtsdestotrotz gelungen, seine Vorbringen ausführlich, kongruent und lebensnah wiederzugeben. Dies habe auch die HWV in ihrem Protokoll festgehalten. Die pauschalen Vorhalte des SEM seien damit nicht haltbar, umso weniger, als dass er die Vorbringen mit zahlreichen Beweismitteln habe untermauern können. Er sei anlässlich der Anhörung stets bemüht gewesen, alle Fragen korrekt und präzise zu beantworten. Auch deckten sich seine dort protokollierten Aussagen mit denjenigen im Protokoll der BzP. Schliesslich sei er auch bemüht gewesen, eine unerwähnte Tatsache und eine falsch verstandene Frage anlässlich der BzP von sich aus am Ende der Anhörung noch zu berichtigen. Der angebliche Widerspruch hinsichtlich der Zahl der Anzeigen sei einfach zu erklären: Die erste Anzeige sei gemacht worden, als er noch im Land gewesen sei, die anderen beiden hingegen erst später, als er schon geflüchtet sei. Diese habe sein Vater in der Zeitspanne zwischen BzP und Anhörung bei zwei Polizeiposten aufgegeben. Weiter habe er auch an beiden Befragungen ausgeführt, dass er sich im Moment des Telefonats auf dem Weg nach B._______ zum Einkaufen befunden habe. Sodann könne auch der Vorwurf hinsichtlich des Widerspruches zum Ausreiseentschluss nicht gehört werden. Vielmehr habe er plausibel erklären können, dass es dabei nicht um seine Ausreise gegangen sei. Diesem angeblichen Widerspruch könne auch ein Missverständnis oder eine mangelhafte Übersetzung zugrunde liegen. Wie auch die HWV auf dem Unterschriftenblatt festgehalten habe, sei die Anhörung in zweierlei Hinsicht unzureichend gewesen: Nebst des unangebrachten Verhaltens eines anwesenden SEM-Mitarbeiters sei auch die Qualität der Übersetzung mangelhaft gewesen. So hätten mehrfach bereits protokollierte Aussagen berichtigt werden müssen, da sich der Dolmetscher bei der Übersetzung vertan habe. Dies habe fundamentale inhaltliche Informationen betroffen, sodass die HWV festgehalten habe, dass gravierende inhaltliche Fehler im Protokoll nicht ausgeschlossen werden könnten. Zudem seien seine Vorbringen, wonach seine Freundin im Rahmen eines sogenannten Ehrenmordes getötet, deren Vater und Bruder aber trotz Anzeige bei der Polizei keine juristischen Konsequenzen fürchten müssten, im irakischen Kontext glaubhaft. 4.2.4 Schliesslich habe er die Untätigkeit der Polizei mit den eingereichten Unterlagen belegen können. Im Falle einer Rückkehr wäre er den Angriffen der Familie ausgesetzt und könne von der Polizei keinen Schutz erwarten. Der Gang zur Polizei wäre für ihn ohnehin nicht möglich, da er von der Familie C._______s zu Unrecht als Anhänger des IS und Terrorist beschuldigt worden sei. In den eingereichten Haftbefehlen werde er als aktives IS-Mitglied bezeichnet. Gerade beim Vorwurf, ein IS-Mitglied zu sein, werde die Regierung der Autonomen Region Kurdistans (ARK) rigoros durchgreifen, weshalb er nicht Gelegenheit haben werde, sich in einem fairen Verfahren gegen diese unwahren Vorwürfe zu verteidigen. Vielmehr drohten ihm Haft, Folter und sogar die Todesstrafe. 4.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Sie nehme zur Kenntnis, dass das Gutachten des G._______ die von ihr festgestellten Fälschungsmerkmale bezüglich der irakischen Identitätskarte nicht bestätige. Die Annahme, dass der Beschwerdeführer seine Identität zu verheimlichen versuche, sei damit hinfällig. Dies ändere indes nichts an der Einschätzung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen. Sodann seien die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Beweismittel leicht fälschbar und hätten nur einen sehr geringen Beweiswert. Soweit die Beweismittel überhaupt einen erkennbaren Bezug zum Beschwerdeführer hätten, wiesen sie inhaltlich keine höhere Qualität auf als die bereits im Asylverfahren eingereichten Beweismittel und könnten somit nicht zu einer anderen Einschätzung der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Probleme des Beschwerdeführers führen. Hinsichtlich der Rüge der ungenügenden Würdigung einiger im Asylverfahren eingereichter Beweismittel (zwei Haftbefehle, Drohschreiben, Gespräch bei der Polizei und Anzeige) habe das SEM diesen Punkt in der angefochtenen Verfügung in der Tat nicht ausreichend klar formuliert. Es habe mit der verwendeten Formulierung nicht zum Ausdruck bringen wollen, dass die entsprechenden Beweismittel keinen Bezug zu den Vorbringen des Beschwerdeführers hätten, sondern lediglich, dass diese aufgrund der leichten Fälschbarkeit und Erwerbbarkeit ebenfalls keinen Beweiswert hätten. Schliesslich hielt die Vorinstanz fest, dass sie nicht bestreite, dass die auf den eingereichten Fotos zu sehenden Spuren am Rücken der gezeigten Person von Misshandlungen stammen könnten. Die Umstände der Misshandlungen und insbesondere der geltend gemachte Bezug zu den Vorbringen des Beschwerdeführers seien jedoch nicht belegt. Im Übrigen werde auf die Erwägungen verwiesen, an denen vollumfänglich festgehalten werde. 4.4 Hierauf replizierte der Beschwerdeführer, dass mit der Erklärung der Vorinstanz, wonach einzig aufgrund der Tatsache der leichten Fälschbarkeit den Beweismitteln kein Beweiswert zukomme, sowohl das rechtliche Gehör als auch Art. 7 AsylG verletzt werde. Ohne die Beweisdokumente zu übersetzen und in Beziehung zu den übrigen Vorbringen zu stellen, werde keine ernsthafte Glaubhaftigkeitsprüfung vorgenommen. Ausserdem setze das SEM die Behauptung nicht in den länderspezifischen Kontext: Es könne ihm nicht angelastet werden, dass im Irak Verfahrensdokumente ohne Sicherheitsmerkmale ausgestellt würden. Vor diesem Hintergrund werde vollumfänglich an den in der Beschwerde gestellten Anträgen festgehalten. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer rügte in der Hauptsache eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 VwVG sowie der Untersuchungsmaxime nach Art. 12 VwVG respektive eine mangelhafte Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz (vgl. vorstehend E. 4.2.1). Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen könnten. 5.2 Im Verwaltungsverfahren und insbesondere im Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsuchenden Person sprechen. Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneingeschränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. Christoph Auer/Anja Martina Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2019, Art. 12 Rz. 9; BVGE 2012/21 E. 5.1). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der von der Verfügung Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. Die verfügende Behörde kann sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat aber wenigstens kurz die Überlegungen anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid abstützte. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. Lorenz Kneubühler/Ramona Pedretti in: Kommentar zum VwVG, a.a.O., N. 6 ff. zu Art. 35; BGE 136 I 184 E. 2.2.1, BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f., BVGE 2007/30 E. 5.6 S. 366 f.) 5.3 Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen eine ungenügende Prüfung der eingereichten Beweismittel durch die Vorinstanz, welche diesen ohne genaue Kenntnis des Inhalts den Bezug zu seinen Vorbringen abgesprochen habe. In ihrer Vernehmlassung räumte die Vorinstanz eine ungenaue Formulierung in der angefochtenen Verfügung ein und stellte klar, dass sich die Feststellung des fehlenden Bezugs zu den Fluchtvorbringen lediglich auf die beiden Haftbefehle bezogen habe. Die weiteren Beweismittel (Drohschreiben, Kopien eines Gesprächs bei der Polizei und einer Anzeige) seien leicht fälschbar, könnten käuflich erworben werden und hätten deshalb keinen Beweiswert. Es ist daher von einer missverständlichen Formulierung im Asylentscheid und nicht von einem formellen Versäumnis der Vorinstanz auszugehen. Sodann ist zwar festzustellen, dass den eingereichten Beweismitteln alleine aufgrund der leichten Fälschbarkeit oder käuflichen Erhältlichkeit nicht vollständig jeglicher Beweiswert abgesprochen werden kann. Auch Beweismittel mit lediglich geringem Beweiswert sind grundsätzlich in die Gesamtwürdigung der Vorbringen miteinzubeziehen. Dies hat die Vorinstanz - obschon sie den Beweismitteln einen Beweiswert abgesprochen hat - in der angefochtenen Verfügung in zwar summarischer, aber rechtsgenügender Weise getan und die eingereichten Beweismittel vor dem Hintergrund der für unglaubhaft befundenen Vorbringen gewürdigt und ihnen im Resultat kein wesentliches Gewicht beigemessen (vgl. a.a.O. Ziff. II.2 S. 5). Insofern sich der Beschwerdeführer mit dem Resultat dieser Würdigung nicht einverstanden erklärt, handelt es sich indes um eine materielle Frage, welche nachfolgend (vgl. E. 6.4.5) zu beantworten sein wird. Schliesslich war eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung vorliegend auch ohne Weiteres möglich. 5.4 Nach dem Ausgeführten sind die formellen Rügen nicht zu bestätigen. Es liegt weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch des rechtlichen Gehörs vor. Das Hauptbegehren um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist daher abzuweisen. Das Gericht entscheidet in der vorliegenden Sache materiell. 6. 6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, nicht der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Vorbringen sind substanziiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderungen stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer Anhörung, zwischen Anhörungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine Widersprüche aufweisen. Allerdings sollten kleine, marginale Widersprüche sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, zwar in die Gesamtbetrachtung einfliessen, jedoch nicht die alleinige Begründung für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; Anne Kneer und Linus Sonderegger, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren - Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Asyl 2/2015 S. 5). 6.2 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung zu stützen ist. Die Vorinstanz ist darin mit ausführlicher, gehörig auf die Akten und die Rechtsprechung abgestützter sowie im Wesentlichen überzeugender Begründung zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen nicht zu genügen vermögen. Der Beschwerdeführer vermochte dem in seiner Beschwerde insgesamt nichts entgegenzusetzen, was zu einer anderen Einschätzung führen könnte, zumal er sich darin lediglich punktuell mit den von der Vorinstanz angeführten Unglaubhaftigkeitsaspekten auseinandersetzt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher - mit den nachfolgenden Ergänzungen - auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. a.a.O. Ziff. II). 6.3 Eingangs ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht keine wesentlichen Zweifel an der Identität des Beschwerdeführers hegt. Im Gegensatz zur vorinstanzlichen Dokumentenprüfung ergab die forensische Analyse im Rahmen des Strafverfahrens, dass keine Fälschungsmerkmale respektive Manipulationen festgestellt werden konnten. Im Rahmen der Vernehmlassung nahm das SEM dies zur Kenntnis und hielt fest, dass seine Annahme, wonach er seine Identität zu verheimlichen versucht habe, somit hinfällig sei. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdeführer sodann weitere Identitäts- und Ausweisdokumente (Führerausweis sowie Nationalitätenausweis im Original, Passkopie) ein. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die schweizerischen Asylbehörden über seine Identität getäuscht hat. 6.4 Nachfolgend ist zu prüfen, ob es dem Beschwerdeführer gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Verfolgung im Heimatstaat glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG). 6.4.1 Die von der Vorinstanz angeführten Widersprüche sind weitestgehend zu bestätigen. So bejahte der Beschwerdeführer anlässlich der BzP die Frage, ob er den Granatenangriff angezeigt habe, und führte weiter aus, er und sein Bruder hätten dies angezeigt, aber die Familie von C._______ sei sehr einflussreich (vgl. A7 Ziff. 7.02). Anlässlich der Anhörung führte er hingegen zunächst aus, sein Vater habe damals eine Anzeige bei der Polizei gemacht, welche aber nichts gebracht habe; nach erfolglosen Gesprächen mit der Familie habe er eine weitere Anzeige gemacht, welche ebenfalls nutzlos gewesen sei (vgl. A34 F49, F81). Er (der Beschwerdeführer) habe deshalb den Entschluss gefasst, das Land zu verlassen (vgl. a.a.O. F49). Im weiteren Verlauf der Anhörung erwähnte der Beschwerdeführer schliesslich drei Anzeigen, welche allesamt von seinem Vater aufgegeben worden seien (vgl. a.a.O. F90, F92-94, F119, F125). Als Erklärung dafür, weshalb er an der BzP lediglich eine Anzeige erwähnte, machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde geltend, dass die zwei weiteren Anzeigen erst in der Zeit zwischen der BzP vom 22. Dezember 2017 und der Anhörung aufgegeben worden seien (vgl. a.a.O. S. 11). Aus dieser Behauptung ergeben sich allerdings gleich mehrere zusätzliche Widersprüche: Zum einen machte der Beschwerdeführer in seiner Beweismittel-eingabe vom 7. Juli 2020 geltend, die zweite (ins Recht gelegte) Anzeige sei bereits am 17. Oktober 2017 - und damit über zwei Monate vor der BzP - eingereicht worden. Zum anderen machte er anlässlich der Anhörung geltend, den Entschluss zur Ausreise erst gefasst zu haben, nachdem sich auch die zweite Anzeige als nutzlos erwiesen habe (vgl. A34 F49). Von einer Anzeigeerstattung durch ihn und den Bruder war an der Anhörung ebenfalls nicht mehr die Rede. Die - wie dargelegt nicht überzeugende - Erklärung in der Beschwerde vermag daher den Widerspruch hinsichtlich des Urhebers der Anzeige ohnehin nicht auszuräumen. Zu einem derart wichtigen Sachverhaltselement wären vom Beschwerdeführer übereinstimmende Schilderungen zu erwarten gewesen. Er hat die Widersprüche hinsichtlich Zahl und Urheber der Anzeigen also weiterhin gegen sich gelten zu lassen. Weiter scheint auch seine Erklärung anlässlich der Anhörung wenig überzeugend, wonach es beim angeblichen telefonischen Gespräch seines Cousins mit einem anderen Cousin, welcher den Schlepper für ihn organisiert habe, um die Ausreise von jemand anderem gegangen sei (vgl. A34 F169-173). Diesfalls erscheint wenig einleuchtend, weshalb er diesen nebensächlichen Aspekt - zumal es ja um die Ausreise einer ihnen unbekannte Person gegangen sei - vorgängig mehrmals und ohne Kontextualisierung (beispielsweise ohne zu erwähnen, dass dieser Cousin für zahlreiche Leute Schlepper organisiere oder dass es dabei nicht um seine Ausreise gegangen sei) erwähnte oder der Gesprächspartner am Telefon gesagt haben soll, «Falls ihr nach B._______ kommt, wäre es gut, wenn ihr zu mir kommt» respektive «Ihr könnt nachher zu mir kommen. Wir werden über das Schlepperthema sprechen» (vgl. A34 F169, F172; Hervorhebungen des Gerichts) und damit auch den angeblich unbeteiligten Beschwerdeführer mitgemeint hat. Obschon aufgrund des Wortlauts des Protokolls ein allfälliges Missverständnis nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, bestehen durchaus Zweifel an der Behauptung des Beschwerdeführers. 6.4.2 Im Weiteren ist zwar festzustellen, dass der Beschwerdeführer teilweise längere Ausführungen machte, in qualitativer Hinsicht aber ungeachtet der Nennung einiger Details die Erwartungen an die Substanz der Schilderungen nicht erfüllte. Seine Ausführungen hinsichtlich der Beziehung zu C._______, der erfolglosen Bemühungen, bei ihrer Familie um ihre Hand anzuhalten, der Entschlussfassung zum ausserehelichen Geschlechtsverkehr sowie dessen Planung und Ausführung, der Tötung von C._______ sowie des Angriffs auf den Bruder erschöpfen sich im Wesentlichen in einer einfachen Aneinanderreihung von Handlungsketten. Angesichts der Tragik der Ereignisse erstaunt sodann, dass sich den Schilderungen des Beschwerdeführers zufolge weder er selbst noch sämtliche weiteren involvierten Personen in irgendeiner Art betroffen oder bestürzt zeigten über den Tod von C._______, welche er sehr geliebt habe (vgl. A34 F58, F80, F85, F89, F165-168). Seine Erklärung in der Beschwerde, wonach er seine Emotionen aufgrund des jahrelangen (...) im Griff habe, vermag nicht zu überzeugen, zumal dies ohnehin auch nicht die scheinbare Anteilslosigkeit seines Umfelds zu erklären vermag. Weiter konnte er zwar einige Details wie beispielsweise genaue Daten (vgl. A7 Ziff. 7.02; A34 F49, F69), die Arbeit von C._______ (vgl. A34 F62), die Orte an denen der Vater Anzeige erstatte habe (vgl. a.a.O. F92), den Ort des Geschlechtsverkehrs mit C._______ (vgl. a.a.O. F109 f., F113) sowie die Namen ihrer angeblich hochrangigen Verwandten (vgl. a.a.O. F132) nennen. Abgesehen davon verblieben die Schilderungen jedoch überaus vage und ohne wesentliche Realkennzeichen. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer C._______ «sehr geliebt» haben will, verblieben sodann auch die Ausführungen zu ihrem Kennenlernen äusserst knapp und oberflächlich (vgl. a.a.O. F53 ff.). Dasselbe gilt insbesondere betreffend die Planung und Ausführung des ausserehelichen Geschlechtsverkehrs, zumal sich sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Freundin bewusst gewesen seien, dass es sich diesbezüglich um einen Scheideweg respektive eine folgenschwere Entscheidung handelt, von der es kein Zurück gibt (vgl. a.a.O. F81-83, F109 ff.). Angesichts der Tragweite dieses absolut zentralen Ereignisses erscheint die unreflektierte Schilderung in keiner Weise nachvollziehbar. Die gelegentliche Verwendung der direkten Rede sticht hierbei nicht als besonderes Realkennzeichen hervor, zumal sich der Beschwerdeführer dieser auch regelmässig bei der Schilderung von Sachverhalten bediente, welche er gar nicht selbst erlebt hat (vgl. a.a.O. F90, F94, F118, F146). Sodann antwortete der Beschwerdeführer auf die ausdrückliche Bitte des SEM, die Reaktion der Familie auf die Tötung von C._______ respektive den Entscheid zum ausserehelichen Geschlechtsverkehr ausführlich zu beschreiben, äusserst knapp und substanzlos (vgl. a.a.O. F80, F83 ff., F135). Ferner sagte der Beschwerdeführer an der Anhörung zunächst, er habe direkt nach dem Tod von C._______ mit seiner Schwester darüber gesprochen - diese habe «nicht eine spezielle Reaktion» gehabt (vgl. a.a.O. F79 f.). Demgegenüber antwortete er auf die erneute Frage des SEM, wie die Schwester reagiert habe, dass sie gesagt habe «Sie werden dich hundertprozentig auch umbringen» und dass «wenn sie ihre eigene Tochter umbringen, dann bist du für sie ganz einfach» (vgl. a.a.O. F84 f.). Diese Schilderungen lassen sich nicht miteinander vereinbaren. 6.4.3 Darüber hinaus erscheint das geschilderte Verhalten des Beschwerdeführers und seiner Freundin wie auch ihre Überlegungen, welche zum Entschluss geführt hätten, miteinander zu schlafen, in keiner Weise nachvollziehbar - dies insbesondere unter Berücksichtigung des Länderkontextes. Sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Freundin sind seinen Angaben zufolge im Irak aufgewachsen und hätten ihr gesamtes Leben dort verbracht - seine Freundin stamme zudem aus einer sehr religiösen und konservativen Familie (vgl. A7 Ziff. 7.01; A34 F49, F60, F71, F74, F106). Es darf daher ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass ihnen die der dortigen Gesellschaft - insbesondere in religiösen und konservativen Kreisen - zugrundeliegenden Ehrvorstellungen hinsichtlich unehelicher Beziehungen und die möglichen Konsequenzen bestens bekannt gewesen sein dürften. Vor diesem Hintergrund vermag auch ein allenfalls vorhandener naiver Optimismus eines frischverliebten Paares nicht zu erklären, wie der Beschwerdeführer und C._______ nach zwei bereits gescheiterten Versuchen, um ihre Hand anzuhalten, schliesslich zum Schluss gekommen seien, der beste Weg, um die Zustimmung von C._______s äusserst religiösem Vater zu erhalten, sei, miteinander zu schlafen und die Familie somit vor «vollendete Tatsachen» zu stellen. Erstaunlich vor diesem Hintergrund ist sodann auch das von ihm geschilderte, grundsätzlich gleichgültige Verhalten seiner Familie (Schwester, Vater), als er ihnen erzählt habe, dass sie miteinander geschlafen hätten (vgl. A34 F80: «Mein Vater war nicht ganz zufrieden. Aber es war nicht so extrem. Meine Schwester hatte nicht eine spezielle Reaktion.»). Darüber hinaus sind die diesbezüglichen Schilderungen als substanzlos zu qualifizieren. Die geschilderte Sorglosigkeit kontrastiert sodann damit, dass der Beschwerdeführer sich vorsorglich versteckt habe, da er eine «harte Reaktion» der Familie erwartet habe (vgl. a.a.O. F81). Es ist unklar, wie aus dieser erwarteten «harten Reaktion» schliesslich eine Zustimmung des Vaters hätte resultieren sollen. Die Erklärung des Beschwerdeführers auf eine entsprechende Frage anlässlich der Anhörung überzeugt nicht (vgl. a.a.O. F83). Im Übrigen machte der Beschwerdeführer in der Beschwerde geltend, er sei sehr beherrscht und lasse sich in seinem Handeln nicht von Emotionen leiten (vgl. a.a.O. S. 10 f.). Umso unerklärlicher erscheint daher das geschilderte irrationale und angeblich von starken Liebesgefühlen geleitete Vorgehen. Ferner ist nicht nachvollziehbar, dass die Schwester des Beschwerdeführers mit der Familie von C._______ respektive deren Mutter nach den beschriebenen Ereignissen weiterhin telefonischen Kontakt gepflegt habe, obwohl diese C._______ ermordet, den Bruder des Beschwerdeführers bei einem Granatenangriff verletzt hätten und den Beschwerdeführer töten wollten. Insbesondere nicht nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer sich weder für die Aufrechterhaltung des Kontakts als solchen noch für den Inhalt der Gespräche zu interessieren scheint, obwohl vorgeblich sein Leben und seine Zukunft in der Heimat und wohl auch das Leben seiner Familienangehörigen von den Rachegelüsten der Familie von C._______ abhängt (vgl. A34 F103 f.). Schliesslich erscheint auch der Umstand unglaubhaft, dass der Bruder immer wieder mit dem Tod bedroht werde, wenn er den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht preisgebe, ohne dass die angeblich sehr mächtige und strafrechtlich nicht belangbare Familie ihre Drohung in die Tat umsetzt (vgl. a.a.O. F149-153). 6.4.4 Im Übrigen ist dem Beschwerdeführer dahingehend zuzustimmen, dass das von der HWV beschriebene Verhalten eines zu Einarbeitungszwecken an der Anhörung teilnehmenden SEM-Mitarbeiters (rumspielen am Telefon, stellenweise versehentliches lautes Abspielen von Medien-inhalten; vgl. Unterschriftenblatt der HWV) unangebracht und respektlos ist; an einer Asylanhörung ist hierfür kein Platz. Konkrete negative Auswirkungen auf das Aussageverhalten des Beschwerdeführers sind allerdings weder ersichtlich noch wurden solche geltend gemacht. Auch lässt sich die angeblich mangelhafte Qualität der Übersetzung nach Prüfung des Protokolls nicht bestätigen. Der Beschwerdeführer sagte zu Beginn der Anhörung aus, die dolmetschende Person gut zu verstehen (vgl. A34 F1). Die überwiegende Mehrheit der Fragen beantwortete der Beschwerdeführer direkt, gezielt und ohne weitere Nachfragen stellen zu müssen. Kam es trotzdem einmal zu Unklarheiten - wobei diese zumeist die Fragestellung des SEM und nicht die Übersetzung betrafen - konnten diese direkt geklärt werden (vgl. a.a.O. F18 f., F47, F63, F70, F145). Anlässlich der Rückübersetzung wurden vereinzelt Korrekturen angebracht (vgl. a.a.O. F21, F39, F49, F110, F119). Entscheidend ist die Richtigkeit der protokollierten und übersetzten Aussagen, welche der Beschwerdeführer schlussendlich unterschriftlich bestätigte. Dass die dolmetschende Person sich gemäss HWV mehrfach nachträglich berichtigen musste, fällt daher insgesamt nicht ins Gewicht. 6.4.5 Im Weiteren sind die Ausführungen der Vorinstanz zu den Beweismitteln, wonach diese leicht fälschbar und käuflich erwerbbar seien, zutreffend. Die Beweismittel enthalten keine relevanten Sicherheitsmerkmale, sodann handelt es sich bei den Stempeln auf dem Haftbefehl vom (...) 2018 augenscheinlich um kopierte Stempel. Weiter erstaunen auch die sehr konkreten Vorwürfe hinsichtlich einer Verbindung zum IS im angeblich von der gegnerischen Familie erwirkten Haftbefehl vom (...) 2018, welcher überdies im Gegensatz zum Haftbefehl vom (...) 2019 nicht von einem Richter, sondern gemäss Übersetzung von einem namenlosen «juristischen Brigadegeneral» unterschrieben worden sein soll. Im Übrigen enthalten die angeblichen Haftbefehle nur sehr spärliche Informationen zur Person des Beschwerdeführers, beispielsweise fehlen die - gemäss der in der ARK anwendbaren Strafprozessordnung notwendigen (vgl. die englische Übersetzung des Gesetzestextes des «Kurdistan Center for International Law» unter https://kc-interlaw.org/Detail. aspx?jimare=238 , zuletzt abgerufen am 16.07.2024) - Angaben zur Ausweisnummer oder (vollständige) Hinweise zum anwendbaren Gesetzesartikel. Ohnehin ist unklar, wie der Beschwerdeführer an die Originale der Haftbefehle gelangen konnte, zumal nach Kenntnis des Gerichts in aller Regel weder der gesuchten Person noch insbesondere deren Familienmitglieder die Kopie eines Haftbefehls - geschweige denn das Original - ausgehändigt wird. Selbst bei Wahrunterstellung der Behauptung, wonach sein Vater mittels Kontakten beim Innenministerium die entsprechenden Dokumente beschaffen konnte (vgl. A34 F157, F174), wären dem Vater wohl kaum die Originale ausgehändigt worden. Im Übrigen vermögen die Haftbefehle - wie die Vorinstanz zu Recht festhielt - mangels ersichtlichem Bezug zu seinen Fluchtvorbringen diese ohnehin nicht zu untermauern. Wie bereits erwähnt, widerspricht sodann das Datum der angeblichen zweiten Anzeige den Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach diese erst nach der BzP aufgegeben worden seien. Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, wie der Beschwerdeführer respektive seine Familienmitglieder überhaupt an die eingereichten behördeninternen Schreiben - insbesondere deren Originale, beispielsweise das Schreiben mit der Nr. (...) vom (...) 2017 (vgl. Beilage 10 der Eingabe vom 7. Juli 2020, mit Übersetzung in Eingabe vom 14. Juli 2020, Beilage 7) - gelangen konnten. An der Echtheit der sowohl im vorinstanzlichen als auch im Beschwerdeverfahren eingereichten Dokumente - welche ohnehin einen äusserst geringen Beweiswert aufweisen - bestehen daher gewichtige Zweifel. Sodann vermögen auch die eingereichten Beweismittel (Fotos, Video auf USB-Stick, Arztbericht) zu den angeblich vom Granatenangriff herrührenden Verletzungen des Bruders den geltend gemachten Sachverhalt nicht zu untermauern, zumal kein (glaubhafter) Bezug zu den Fluchtgründen ersichtlich ist. Beim angeblichen Drohbrief handelt es sich weiter um ein kurzes handschriftliches Schreiben, welches offenkundig nicht geeignet ist, das Vorliegen einer konkreten Bedrohung glaubhaft zu machen. Dasselbe gilt hinsichtlich der Drohnachricht auf Facebook, wobei unklar ist, um wen es sich bei der Person auf dem Foto handelt, zumal der Beschwerdeführer selber nicht sicher sagen konnte, ob es sich hierbei tatsächlich um C._______ handelt (vgl. A34 F178). Schliesslich sind auch die eingereichten Fotos in geringer Auflösung des angeblich zerschossenen Autos der Schwester nicht geeignet, die Vorbringen zu untermauern, zumal den Fotos aufgrund des gewählten Bildausschnittes keinerlei Kontextinformationen zu entnehmen sind und es sich um ein beliebiges Fahrzeug handeln könnte. 6.5 Gesamthaft betrachtet ist es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung im Heimatstaat glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat demzufolge zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers überhaupt flüchtlingsrechtlich relevant wären. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs begründete der Beschwerdeführer mit der ihm drohenden Gefahr aufgrund der Verfolgung durch die Familie von C._______. Diese wurde vorliegend für unglaubhaft befunden. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 In seinem Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 (E. 7.4) bestätigte das Bundesverwaltungsgericht seine langjährige Praxis zur Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen in die kurdischen Provinzen im Nordirak (vgl. BVGE 2008/5). Es hielt dabei fest, dass in den vier Provinzen der ARK (Dohuk, Erbil, Suleimaniya und Halabja) nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen ist. Diese Einschätzung hat nach wie vor Gültigkeit. Den begünstigenden individuellen Faktoren - insbesondere denjenigen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes - ist aber weiterhin das nötige Gewicht beizumessen (vgl. in letzter Zeit etwa die Urteile BVGerE-6074/2023 vom 15. März 2024 E. 9.3, E-745/2024 vom 9. Februar 2024 E. 8.3, D-374/2022 vom 14. Februar 2023 E. 8.4.1, je m.w.H.). Mit Referenzurteil D-913/2021 vom 19. März 2024 hat das Gericht die Lage im Nordirak inklusive Zumutbarkeitspraxis erneut überprüft. Dabei wurde in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unter anderem festgehalten, dass sich angesichts der angespannten wirtschaftlichen Lage sowie der verschiedenen gesellschaftlichen und politischen Spannungs-felder nach wie vor eine detaillierte Prüfung aufdränge, wenn es um den Vollzug der Wegweisung von Familien mit Kindern, Betagten oder alleinstehenden Frauen geht. Es sei zu prüfen, ob gewisse begünstigende Faktoren, wie bisherige berufliche Einbindung, gute Ausbildung oder ein stabiles Beziehungsnetz die Wiedereingliederung und die wirtschaftliche Existenzsicherung ermöglichen. Auch bei Personen mit ernsthaften gesundheitlichen Problemen, insbesondere wenn ein Bedarf an spezialisiertem Fachwissen oder speziellen Medikamenten bestehe, dränge sich eine Prüfung dahingehend auf, ob trotz der diesbezüglichen Einschränkungen davon ausgegangen werden kann, dass eine notwendige Behandlung gewährleistet ist und die Existenzsicherung gelingen kann (vgl. Referenzurteil D-913/2021 E. 14.10). 8.3.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt, dass beim Beschwerdeführer keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Namentlich stehen dem Vollzug aktuell keine gesundheitlichen Probleme im Weg. Der Beschwerdeführer verfügt in seiner Herkunftsregion über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz, über gesicherte Wohnverhältnisse und über Berufserfahrung. Es ist daher davon auszugehen, dass er in der Lage sein wird, sich in seinem Heimatstaat wirtschaftlich zu reintegrieren. In der Beschwerde wird die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zum einen mit den Asylvorbringen, zum anderen mit einer Verschlechterung der Sicherheitslage im Irak begründet. Wie bereits erwähnt wurden die Asylgründe des Beschwerdeführers für unglaubhaft befunden. Hinsichtlich der Sicherheitslage im Nordirak kann auf die vorstehend erwähnte Rechtsprechung verwiesen werden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt im Rahmen der aktuell gültigen Rechtsprechungspraxis auch die aktuelle Situation im Nordirak. Nachdem in der Beschwerde auch nicht aufgezeigt wurde, inwiefern beim Beschwerdeführer keine begünstigenden individuellen Faktoren vorliegen, kann im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. III.2). 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären die Kosten dem mit seinen Begehren unterlegenen Beschwerdeführer zu überbinden (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da jedoch aufgrund der Aktenlage in Berücksichtigung sämtlicher Umstände seit Beschwerdeeinreichung nicht von einer erheblichen Verbesserung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers und somit weiterhin von seiner Mittellosigkeit auszugehen ist und sich die Beschwerde zum Zeitpunkt der Einreichung nicht als aussichtslos erwies, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. 10.2 Nachdem der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen wurde und das Bundesverwaltungsgericht nach aArt. 110a Abs. 1 AsylG der asylsuchenden Person, welche von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, auf Antrag eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand bestellt, ist auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutzuheissen. Der rubrizierte Rechtsvertreter wird rückwirkend als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Ihm ist ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse zu entrichten, wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für anwaltliche respektive von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreter reichte mit Eingabe vom 14. Juli 2020 eine Honorarnote ein, welche er mit Eingabe vom 8. Mai 2024 ergänzte. Darin machte er einen zeitlichen Vertretungsaufwand von insgesamt 13.25 Stunden sowie Auslagen in Höhe von Fr. 89.65 geltend, was grundsätzlich angemessen erscheint. Der Aufwand ist indes um die praxisgemäss nicht entschädigungsfähige Gebühr für die Dossiereröffnung zu kürzen. Ausserdem geht aus den Akten und der mit der Beschwerde eingereichten Substitutionsvollmacht hervor, dass sich der rubrizierte Rechtsvertreter seit Verfahrensbeginn bis und mit der Eingabe vom 14. Juli 2020 von MLaw Laura Kunz - entsprechend einem zeitlichen Vertretungsaufwand von 9.65 Stunden - substituieren liess, welche zum damaligen Zeitpunkt noch nicht im Besitz des Anwaltspatents war. Entsprechend ist bis zum genannten Zeitpunkt bei der Berechnung des Honorars von einem Stundenansatz von Fr. 150.- auszugehen. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 9 ff. VGKE) ist dem amtlichen Rechtsbeistand durch das Gericht für das vorliegende Verfahren ein Honorar in der Höhe von Fr. 2510.- zuzusprechen (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen. Lic. iur. Urs Ebnöther wird als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt.

5. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2510.- zugesprochen.

6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand: