Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess den Irak eigenen Angaben zufolge am
15. Juli 2021 und gelangte über die Türkei und weitere ihm unbekannte Länder am 26. Juli 2021 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 30. Juli 2021 wurden seine Personalien aufgenommen und am
4. August 2021 fand das Dublingespräch statt, anlässlich dessen der Be- schwerdeführer die Kopie seiner Identitätskarte einreichte. Das Original ging im Anschluss beim SEM ein (Eingangsdatum aus den Akten nicht er- sichtlich). Am 6. August 2021 ergab eine interne Dokumentenanalyse, dass es sich bei der durch den Beschwerdeführer eingereichten Identitäts- karte um eine Fälschung handelt. Am 19. August 2021 wurde der Be- schwerdeführer einlässlich angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, er sei in B._______, Provinz Diyala geboren und habe dort mit seiner Mut- ter bis zur Ausreise gewohnt. Sein Vater sei verstorben und Geschwister habe er keine. Er habe die Primarschule besucht und später ohne Ausbil- dung als (…) gearbeitet. Ab zirka 2014 habe er ein Geschäft für (…) ge- führt. Weil es in ihrer Gegend immer wieder Kämpfe gegeben habe, sei das Geschäft zum Schluss schlecht gelaufen. Eines Tages, er erinnere sich nicht an das Datum, ungefähr zwei beziehungsweise drei Monate vor sei- ner Ausreise, seien drei Angehörige der (…)-Miliz, welche die Stadt regiere, bei ihm vorbeigekommen. Sie hätten ihm einen Plan gegeben und verlangt, dass er für sie Kisten produziere, was er normalerweise nicht mache. Als er die Pläne einem Kollegen gezeigt habe, habe dieser ihm erklärt, diese Leute würden solche Kisten für Sprengsätze benutzen. Als sie zirka drei Wochen später zurückgekommen seien, habe er ihnen gesagt, dass er sol- che Kisten nicht produziere, da sie diese für Anschläge verwenden würden. Daraufhin hätten sie ihn so stark geschlagen, dass er das Bewusstsein verloren habe und erst im Spital mit gebrochener Nase wiedererwacht sei. Offenbar habe ihn sein Geschäftsnachbar dorthin gebracht. Er habe zirka zwei Wochen im Spital bleiben müssen und sie hätten ihm gesagt, er habe Glück gehabt, dass er nicht gestorben sei. Als er wieder ins Geschäft habe gehen können, seien die Leute zum dritten Mal gekommen und hätten ihm gedroht, wenn er die Kisten nicht produziere, würden sie ihn umbringen. Daraufhin habe er sein Geschäft geschlossen und sei binnen einer Woche ausgereist. Nach seiner Ausreise hätten Angehörige der Miliz bei seiner Mutter nach ihm gesucht. Er habe ihr deshalb empfohlen, zu ihrem Bruder nach Kirkuk zu gehen. Seither habe er sie nicht mehr kontaktieren können.
D-374/2022 Seite 3 Von seinen Bekannten wolle niemand mehr etwas mit ihm zu tun haben, weil sie Angst hätten. An der Anhörung wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Resultat der Dokumentenanalyse gewährt, wonach es sich bei der einge- reichten Identitätskarte um eine Fälschung handle. Der Beschwerdeführer gab an, es handle sich um seine eigene Identitätskarte. Er habe diese im- mer benutzt, im Alltag und bei der Arbeit. Ausserdem seien die Identitäts- karten bei ihnen in den letzten Jahren immer wieder gewechselt worden. B. Mit Verfügung vom 23. August 2021 wurde der Beschwerdeführer dem er- weiterten Verfahren zugewiesen. C. Am 24. August 2021 legte die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. D. Am 7. September 2021 zeigte die rubrizierte Rechtsvertretung ihre Manda- tierung an und verlangte Akteneinsicht spätestens mit Entscheideröffnung. E. Am 20. September 2021 wurde der Beschwerdeführer zwecks einer Lin- gua-Analyse telefonisch interviewt. Am 22. Oktober 2021 wurde ein ent- sprechender Bericht erstattet. Dieser kam zum Resultat, dass der Be- schwerdeführer sehr wahrscheinlich im Nordirak, Autonome Region Kur- distan (ARK) und nicht B._______ sozialisiert worden sei. Es sei aber nicht auszuschliessen, dass er einige Zeit in B._______ gelebt habe. F. Am 17. Dezember 2021 wurde der Beschwerdeführer ergänzend angehört. Gleichzeitig wurde ihm noch einmal das rechtliche Gehör zum Resultat der Dokumentenanalyse sowie neu zum Lingua-Bericht gewährt. Dabei wurde ihm der wesentliche Inhalt des Berichts mündlich mitgeteilt. G. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2021 verlangte die Rechtsvertretung Ein- sicht in die Dokumenten- und Lingua-Analyse spätestens mit Entscheider- öffnung.
D-374/2022 Seite 4 H. Mit Verfügung vom 30. Dezember 2021 – eröffnet am 3. Januar 2022 – lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. I. Mit Eingabe vom 12. Januar 2022 verlangte die Rechtsvertretung erneut Einsicht in die Dokumenten- und Lingua-Analyse. J. Mit Verfügung vom 17. Januar 2022 wies das SEM das Gesuch um Einsicht in die Dokumenten- und Lingua-Analyse unter Verweis auf Geheimhal- tungsinteressen ab. K. Mit Eingabe vom 25. Januar 2022 erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – gegen diesen Entscheid beim Bundesver- waltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefoch- tenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asyl- gewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungs- weise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme sowie subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz für weitere Abklärungen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. L. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
26. Januar 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 6 AsylG). M. Mit Zwischenverfügung vom 4. Februar 2022 stellte die Instruktionsrichte- rin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand ein. N. In ihrer Vernehmlassung vom 17. Februar 2022, welche dem Beschwerde- führer am 22. Februar 2022 zur Kenntnis gebracht wurde, hielt die Vorin- stanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest.
D-374/2022 Seite 5 O. Am 25. Januar 2023 beantwortete das Gericht eine Verfahrensstadsan- frage des Beschwerdeführers vom 18. Januar 2023.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Der Beschwerdeführer verlangt die Rückweisung der Sache an die Vorin- stanz. Dieser Antrag ist vorab zu behandeln, da er gegebenenfalls zu einer Kassation führen könnte.
E. 3.1 Zur Begründung führt der Beschwerdeführer einerseits aus, die Doku- mentenanalyse könne im vorliegenden Fall nicht substantiiert verifiziert o-
D-374/2022 Seite 6 der falsifiziert werden, weil das SEM das Ersuchen um Akteneinsicht ab- gelehnt habe. Er habe sich auch nicht im Vornherein zur sachverständigen Person äussern können, wie dies bei Gutachten üblich sei. Ob seine Ein- wände berücksichtigt worden seien, dass sich die Qualität von irakischen Identitätskarten je nach Provinz und ausstellendem Amt unterscheiden würden, sei nicht bekannt. Ebenso wenig, in welchem Verfahren die Iden- titätskarte geprüft worden sei. Zwar hat das SEM das Ersuchen um Akteneinsicht in die Dokumentenana- lyse abgelehnt, dem Beschwerdeführer aber zur Kenntnis gegeben, dass insbesondere die Druck- und SicherheitseIemente deutlich vom Ver- gleichsmaterial abweichen würden. Der wesentliche Inhalt des Berichts wurde damit genügend abgebildet. Dass sich Asylsuchende nicht zur sach- verständigen Person bei Dokumentenanalysen äussern können, entspricht im Übrigen dem üblichen Verfahren, zumal es sich bei einer solchen inter- nen Analyse nicht um ein Gutachten im Sinne des VwVG handelt. In der angefochtenen Verfügung wurden sodann konkrete Fälschungsmerkmale benannt, sodass eine Stellungnahme möglich war. Auch wurde auf die an- geblich unterschiedlichen Qualitätsstandards irakischer Identitätskarten eingegangen. Zum Prüfverfahren musste sich das SEM nicht weiter äus- sern.
E. 3.2 Weiter führte der Beschwerdeführer aus, das Gleiche wie für die Doku- mentenanalyse gelte für das Lingua-Gutachten analog. Auch diesbezüglich habe die Vorinstanz das Verfahren nicht offengelegt und ihm beziehungs- weise der Rechtsvertretung keine Möglichkeit für Ergänzungsfragen an die sachverständige Person eingeräumt. Ungewiss sei auch, aufgrund von welchen Umständen genau die sachverständige Person zu den gutachter- lichen Schlüssen gekommen sei. Die in der Anhörung eröffneten Punkte würden den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts nicht genügen. Der Wortlaut des Gutachtens sei ihm nicht mitgeteilt worden. Mithin sei ihm nicht bekannt, wie hoch die gutachterlich festgestellte Wahrscheinlichkeit der Herkunft sei. Auch sei nicht klar, ob er auf seine Mitwirkungspflicht ge- genüber der sachverständigen Person aufmerksam gemacht worden sei. Lingua-Analysen gelten gemäss Rechtsprechung nicht als Sachverständi- gengutachten sondern als schriftliche Auskünfte einer Drittperson (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.1). Dem Beschwerdeführer wurde an der ergänzenden Anhörung mitgeteilt, die Expertin habe eine universitäre Ausbildung und sei Spezialistin für den Irak, Regionen des Mittelkurdischen und Sorani, und er wurde gefragt, ob er zur Expertin etwas anzumerken habe (vgl. A40 F52).
D-374/2022 Seite 7 Ihm wurde an der ergänzenden Anhörung zudem der wesentliche Inhalt des Lingua-Berichtes mündlich zusammengefasst und er konnte dazu Stel- lung nehmen (vgl. A40 F53 ff.). Dabei wurde ihm auch der Grad der Wahr- scheinlichkeit (sehr wahrscheinlich) mitgeteilt. Der Wortlaut der Analyse musste nicht mitgeteilt werden. Die entsprechenden Einwände in der Be- schwerde gehen somit insgesamt ins Leere, zumal die verfahrensrechtli- che Vorgehensweise des SEM der Rechtsprechung des Bundesverwal- tungsgerichts entsprechen (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.1). Dass der Be- schwerdeführer an der Erstellung der Analyse mitwirken muss, musste ihm zumindest im Rahmen der allgemeinen Mitwirkungspflicht des Asylverfah- rens, worüber er aufgeklärt wurde, klar sein.
E. 3.3 Vor diesem Hintergrund ist der Antrag um Rückweisung an die Vorin- stanz abzuweisen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung hielt das SEM im Wesentlichen fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Seine Schil- derungen bezüglich der gravierenden Vorfälle, denen ein relativ einfacher Sachverhalt zugrunde liege, seien erstaunlich substanzarm ausgefallen. So habe er grosse Mühe bekundet, die Vorfälle, welche zum Zeitpunkt der
D-374/2022 Seite 8 Anhörung erst ungefähr zwei Monate zurückgelegen hätten, zeitlich einzu- ordnen und erst auf mehrmalige Nachfrage ungefähre zeitliche Angaben gemacht. Dies sei erstaunlich, da er zur Ausreise ein präzises Datum habe nennen können. Darüber hinaus seien auch seine Beschreibungen der fluchtauslösenden Vorfälle äusserst vage und oberflächlich ausgefallen. Fragen nach dem konkreten Auftrag der Milizen habe er sehr ausweichend beantwortet. Er habe trotz der Pläne kein klares Bild aufzeigen können, wie das von ihm als Handwerker mit eigenem Geschäft hätte erwartet werden dürfen. Auch die Schilderung des Vorfalls, bei welchem er schwer verletzt worden sei, sowie seine Aussagen zum anschliessenden zweiwöchigen Spitalaufenthalt seien durchwegs unsubstanziiert geblieben. Bezeichnen- derweise habe er trotz zweiwöchiger Behandlung keinerlei medizinische Unterlagen zu den Akten gereicht. Es mute zudem wirklichkeitsfremd an, dass er mit einem Nasenbruch, welcher mit einem Pflaster versorgt worden sei, derart lange im Spital gewesen sei. Angesichts der gravierenden Vor- fälle sei zudem schwer nachvollziehbar, dass er sich bei seiner Rückkehr an seinen Arbeitsplatz keinerlei Gedanken zu Massnahmen zur Verhinde- rung weiterer solcher Vorfälle gemacht habe, auch wenn verständlich sei, dass er sich aufgrund des grossen Einflusses der (…) nicht an die Behör- den gewandt habe. Seine Schilderungen der Gespräche mit seiner Mutter über die Vorfälle seien einsilbig, berichthaft und ohne jegliche persönliche Durchzeichnung geblieben. Es mute zudem realitätsfremd an, dass seine Nachbarn zur Diskussion mit seiner Mutter hinzugekommen seien und ihnen hätten helfen wollen, mittlerweile aber aus Angst niemand mehr be- reit sei, ihn bei der Suche nach seiner verschollenen Mutter zu unterstüt- zen. Nach einer internen Dokumentenprüfung habe sich die eingereichte Iden- titätskarte als Fälschung erwiesen. So habe die Dokumentenprüfstelle des SEM festgestellt, dass sie qualitativ nicht mit echten irakischen Identitäts- karten übereinstimme und insbesondere die Druck- und die SicherheitseI- emente deutlich vom Vergleichsmaterial abweichen würden. Die Erklärun- gen des Beschwerdeführers vermöchten diese Erkenntnisse nicht umzu- stossen, zumal auch im Irak durchaus standardisierte Ausstellungsmetho- den und normierte Vorlagen für Identitätskarten bestünden. Darüber hinaus sei ihm die Identitätskarte nachträglich angeblich mit der Hilfe von C._______ aus Sulaymaniyah in die Schweiz geschickt worden, obwohl er angegeben habe, den Kontakt mit diesem abgebrochen zu haben.
D-374/2022 Seite 9 Schliesslich sei ein Lingua-Bericht zum Schluss gekommen, dass das Wis- sen des Beschwerdeführers zwar auf einen Aufenthalt in B._______ hin- deute, dass es aber nicht wahrscheinlich erscheine, dass er dort wie ange- geben sein ganzes Leben verbracht und seine Hauptsozialisation erfahren habe. Dagegen sprächen der fehlende Einfluss des Arabischen in seiner Sprache, das Fehlen von typischen Sorani-Merkmalen von B._______ so- wie seine mangelnden Arabischkenntnisse. Seine Sprache weise darauf hin, dass er sehr wahrscheinlich – wenn auch die Expertin zu keiner ein- deutigen Schlussfolgerung gelangt sei – in der ARK hauptsozialisiert wor- den sei. Er habe auf diesen Vorhalt hin erklärt, dass er nicht wisse, worauf die Expertin ihre Begründung stütze. Er habe bekräftigt, aus B._______ zu stammen und sich nie für längere Zeit im Nordirak aufgehalten zu haben. Er habe ausserdem darauf verwiesen, dass Sorani sehr ähnlich klinge, egal aus welcher Region man stammen würde. Nach dem Gesagten habe er gefälschte Identitätspapiere eingereicht und sei seiner Mitwirkungspflicht, den Asylbehörden seine wahre Herkunft of- fenzulegen, willentlich und wissentlich nicht nachgekommen. Dieser Schluss werde durch die Resultate der Sprach- und Herkunftsanalyse un- termauert. Zwar sei festzuhalten, dass die sachkundige Person zu keiner eindeutigen Schlussfolgerung gelangt sei. Dennoch halte sie insgesamt fest, dass seine Hauptsozialisation sehr wahrscheinlich nicht in B._______, sondern sehr wahrscheinlich in der ARK stattgefunden habe. Diese Er- kenntnisse würden die Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit erheblich verstär- ken.
E. 5.2 Den Erwägungen des SEM wurde in der Beschwerde im Wesentlichen entgegengehalten, die Antworten des Beschwerdeführers seien nicht nur sehr ausführlich ausgefallen, sondern es fänden sich darin auch zahlreiche Realkennzeichen. Er habe ausführlich und mit sehr vielen Details geschil- dert, wie es zu den Konflikten mit den Milizstreitkräften der (…) gekommen sei. Er habe zunächst detailliert, anschaulich, zeitlich verortet und frei von Widersprüchen über seine Arbeitstätigkeit und mit den Truppenbewegun- gen der Miliz übereinstimmend über den Geschäftsgang berichtet. Dies setze er in eine logische Verbindung mit den fluchtauslösenden Ereignis- sen. Dabei bestünden unzählige Realkriterien. So würden die Schilderun- gen eine logisch nachvollziehbare Interaktionskette bilden (unter anderem zum Ablauf der Körperverletzung zu den körperlichen Folgen und zum Spi- talaufenthalt) und seien reich an Details (z.B. A21 F108, 109 und A40 F27). Ausserdem habe er zahlreiche Gespräche wiedergegeben, seine Aussa- gen wiederholt mit spontanen Gesten untermalt und mehrfach über seine
D-374/2022 Seite 10 Angst gesprochen. Der Umstand, dass er in zwei separaten Anhörungen – zwischen denen rund vier Monate gelegen hätten – inhaltsgleiche Aussa- gen zu Protokoll gegeben habe, während die Art und Weise der Schilde- rungen sich jedoch unterscheide, spreche gegen auswendig Gelerntes. Den genauen Zeitpunkt habe er aufgrund der Angstsituation nicht angeben können. Seine Stadt sei von den (…) beherrscht worden und er habe je- derzeit mit Übergriffen durch diese rechnen müssen. Eine solche Situation könne ganz oder teilweise das Erinnerungsvermögen beeinträchtigen. Der Zeitraum habe im Verlauf der Anhörungen mit hinreichender Genauigkeit festgemacht werden können. Zum Spitalaufenthalt beanstande das SEM insbesondere, dass die von ihm angegebene Behandlungsdauer unrealis- tisch sei. Faustschläge gegen das Gesicht würden aber keine Bagatelle darstellen und könnten als schwere Körperverletzung eingestuft werden. Ein mehrwöchiger Spitalaufenthalt stelle keine Einzelheit dar. Welche Ver- letzungen der Beschwerdeführer konkret erlitten habe, sei unbekannt. Es sei jedenfalls nicht auszuschliessen, dass er zur Überwachung über län- gere Zeit im Spital habe verbleiben müssen, zumal er angegeben habe, dass er aufgrund des geschwollenen Gesichtes nicht mehr selber habe es- sen können und künstlich ernährt worden sei. Beim Pflaster dürfte es sich kaum um ein handelsübliches Pflaster, sondern vielmehr um ein spezielles Heftpflaster gehandelt haben, das üblicherweise bei seitlich verschobenen Nasenbeinbrüchen zum Einsatz komme. Dass er keine Massnahmen zum Schutz gegen die Milizen getroffen habe, treffe nicht zu, zumal er in die Schweiz geflüchtet sei. Zudem werde die Miliz staatlich unterstützt, sodass Gegenmassnahmen innerhalb von Irak (wie z.B. ein Wechsel des Wohn- sitzes) von Vornherein ausscheiden würden. Zu erwähnen sei noch, dass er nicht einsilbig auf Fragen der Vorinstanz geantwortet habe, sondern viel- mehr auf jede einzelne Frage ausführlich, offen und detailliert Stellung be- zogen habe. Die Ansicht einer internen Dokumentenprüfstelle stelle lediglich eine Par- teibehauptung dar, welche im vorliegenden Fall nicht substantiiert verifiziert oder falsifiziert werden könne, weil das SEM das Ersuchen um Aktenein- sicht abgelehnt habe. Es werde nicht ausgeführt, worin die deutlichen Ab- weichungen vom Vergleichsmaterial genau bestehen würden. Aus dem Lingua-Gutachten ergebe sich kein eindeutiger Rückschluss auf die Herkunft des Beschwerdeführers, zumal schon die Vorinstanz in ihrer Verfügung festhalte, dass die sachverständige Person zu keinem eindeuti- gen Schluss gelangt sei.
D-374/2022 Seite 11 Vor diesem Hintergrund sei nicht bewiesen, dass der Beschwerdeführer die Vorinstanz über seine Herkunft getäuscht, Urkunden gefälscht (bzw. verfälschte Urkunden gebraucht) und seine Mitwirkungspflichten gemäss Art. 8 Abs. 1 AsyIG verletzt habe. Die Vorinstanz habe demnach seine Iden- titätskarte zu Unrecht gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsyIG eingezogen. Es werde in prozessualer Hinsicht beantragt, die Einziehung aufzuheben und die Identitätskarte zuhanden des SEM zu den Akten zu nehmen.
E. 6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Ge- gensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Ge- samtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentli- chen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, per- sönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller bzw. die Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
E. 6.2 Zwar trifft es zu, dass der Beschwerdeführer relativ detailliert über seine Arbeitstätigkeit und den Geschäftsgang berichtete. Dies vermag aber zunächst nur seine Tätigkeit nicht jedoch die fluchtauslösenden Vorfälle zu untermauern. Dass diese Aussagequalität in seinen Vorbringen zu den fluchtauslösenden Ereignissen gerade nicht wieder zu finden ist, lässt viel- mehr erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen aufkommen. Zwar vermag der zum Schluss der Verfügung verwendete schematische Textbaustein des SEM zu den fehlenden Realkennzeichen ohne direkten Bezug zu den Aussagen des Beschwerdeführers nur wenig zu überzeu- gen. Insgesamt ist aber dem SEM zu folgen, wenn es mit ansonsten über- zeugender Begründung zum Schluss kommt, die Aussagen des Beschwer- deführers zu den fluchtauslösenden Ereignissen seien unsubstanziiert ausgefallen. So wurde ihm mehrmals und letztmals an der ergänzenden Anhörung die Gelegenheit gegeben, insbesondere den letzten Besuch der Milizen zu beschreiben. Die Aussagen des Beschwerdeführers beschränk- ten sich aber auf stetige Wiederholungen zum schematischen Ablauf der
D-374/2022 Seite 12 Ereignisse, ohne dass er das Erlebte detailliert hätte beschreiben können. Ebenfalls überzeugend weist das SEM auf die nicht seinen fachlichen Fä- higkeiten entsprechenden Beschreibung des Auftrages der Milizen hin. Wenn dem in der Beschwerde gewisse Details, Gesten, die Wiedergabe von Gesprächen und die geäusserte Angst entgegengehalten wird, vermag das die Erwägungen des SEM insgesamt nicht umzustossen. Wenn in der Beschwerde weiter angegeben wird, die Schilderungen des Beschwerde- führers seien zwar inhaltsgleich, würden sich aber in der Art und Weise unterscheiden, tun sie dies eben nicht massgeblich. Die Ausführungen des Beschwerdeführers erschöpfen sich vielmehr meist in Wiederholungen. Auch wenn er den genauen Zeitpunkt der Ereignisse nicht angeben kön- nen muss, dies verlangt das SEM auch gar nicht, wäre eine ungefähre Ein- ordung der kürzlich ergangenen Ereignisse trotz der Angstsituation durch- aus zu erwarten, zumal sich diese über einen längeren Zeitraum erstreck- ten, währenddessen der Beschwerdeführer sich nicht ständig ein einem Angstzustand befand. Diese zeitliche Einordnung vermochte der Be- schwerdeführer aber erst auf diverse Nachfragen des SEM zu machen. Dass er im Gegensatz dazu den Ausreisezeitpunkt aus dem Irak so genau angeben konnte, erstaunt vor diesem Hintergrund. Das Gericht teilt auch die Vorbehalte des SEM zur Länge des Spitalaufenthaltes bei einem Na- senbruch, selbst wenn ein längerer Spitalaufenthalt wie in der Beschwerde ausgeführt zunächst nicht ausgeschlossen werden kann. Die Entgegnun- gen in der Beschwerde vermögen die Schlussfolgerungen des SEM aber insgesamt insbesondere deshalb nicht umzustossen, weil der Beschwer- deführer keine substanziierten Angaben machen und keinerlei Dokumente zum Spitalaufenthalt einreichen konnte, so dass letztlich unbekannt bleibt, welche Verletzungen er erlitten hat, was eine Beurteilung seiner Vorbringen erschwert. Dass der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund seiner Darle- gungen nach seiner Rückkehr aus dem Spital keine Massnahmen zum Schutz gegen die Milizen getroffen hat, vermag auch das Gericht zu er- staunen, zumal ihm deren Gefährlichkeit hatte bewusst sein müssen, nach- dem ihm im Spital mitgeteilt worden sei, dass er wegen der Übergriffe fast gestorben wäre. Der Einwand in der Beschwerde, die Massnahme habe in der Flucht in die Schweiz bestanden, vermag das Fehlen solcher Mass- nahmen unmittelbar nach dem Spitalaufenthalt nicht zu erklären
E. 6.3 Die Zweifel an den Aussagen des Beschwerdeführers werden aufgrund der Resultate der Lingua-Analyse bestätigt, wonach er nicht in B._______ sozialisiert worden sei. Die Analyse vermag das Gericht inhaltlich zu über- zeugen. Diesbezüglich wurde in der Beschwerde bezeichnenderweise
D-374/2022 Seite 13 nichts Wesentliches entgegengehalten – ausser dass der Schluss des Be- richtes nicht eindeutig sei, was dem sehr wahrscheinlichen Resultat aber keinen Abbruch tut. Auch wenn der Beschwerdeführer laut der Analyse ei- nige Zeit in B._______ gelebt haben könnte, kann die dargelegte Biografie, wonach er von Geburt bis zur Ausreise dort gelebt hat, nicht zutreffen.
E. 6.4 Weitere Zweifel an den Aussagen des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Dokumentenanalyse, welche zum Schluss kam, dass die durch den Beschwerdeführer eingereichte Identitätskarte eine Fälschung ist. Zwar wurde der Bericht durch eine interne Dokumentenprüfstelle des SEM allein aufgrund von Vergleichsmaterial erstellt und ist eher knapp aus- gefallen, was dessen Aussagekraft tatsächlich etwas relativiert. Auf der an- deren Seite verfügt die Stelle jedoch über Expertenwissen und Erfahrung, weshalb deren Schlussfolgerungen praxisgemäss als zuverlässig erkannt werden. In der Verfügung des SEM wurden sodann konkrete Fälschungs- merkmale aufgezeigt. Wenn in der Beschwerde pauschal das Verfahren und dessen Schlüsse angezweifelt und die genannten Fälschungsmerk- male mit Verweis auf die uneinheitlichen Dokumentenstandards im Irak be- stritten werden, vermag dies nicht zu überzeugen. Zudem gilt es zu bemer- ken, dass gerade die Angaben des Beschwerdeführers an der Anhörung zur Beschaffung der Dokumente ebenfalls Zweifel aufwerfen. So stellte das SEM in seiner Verfügung die Aussage zu Recht in Frage, wonach ihm die Identitätskarte nachträglich mit der Hilfe von C._______ aus Sulaymaniyah in die Schweiz geschickt worden sei, obwohl er angegeben habe, den Kon- takt mit diesem abgebrochen zu haben. Vor diesem Hintergrund muss auch nicht auf den Entscheid des SEM zurückgekommen werden, die Identitäts- karte gemäss Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen. Der entsprechende Antrag in der Beschwerde ist abzuweisen.
E. 6.5 Nach dem Gesagten vermochte der Beschwerdeführer eine Verfolgung im Zeitpunkt seiner Ausreise insgesamt nicht glaubhaft zu machen. Die Vo- rinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und sein Asylge- such folgerichtig abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
D-374/2022 Seite 14
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per- sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
D-374/2022 Seite 15 keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat (sehr wahrscheinlich die ARK) lässt den Wegweisungsvollzug zum heuti- gen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völker- rechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.4.1 Im Urteil BVGE 2008/5 kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass ein Wegweisungsvollzug in die kurdischen Provinzen dann zumutbar ist, wenn die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt, oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz oder aber über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt. Diese Praxis wurde in den folgenden Jahren durch das Bundesverwaltungsge- richt bestätigt (vgl. insbesondere Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. De- zember 2015).
E. 8.4.2 Das SEM hielt in seiner Verfügung fest, es sei nicht möglich, vollum- fänglich über die individuelle Zumutbarkeit der Wegweisung zu befinden, da der Beschwerdeführer den Asylbehörden verlässliche Angaben hin- sichtlich seiner genauen Herkunft schuldig geblieben sei. Er stamme ver- mutlich aus der ARK, wohin der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumut- bar sei. Er sei jung, soweit gesund und arbeitsfähig. Er verfüge zwar nur
D-374/2022 Seite 16 über sechs Jahre Schulbildung, habe aber langjährige Arbeitserfahrung als Handwerker und sei vor seiner Ausreise sogar Geschäftsbesitzer gewe- sen. Auch wenn er momentan gemäss seinen Aussagen nicht mit Sicher- heit wisse, wo sich seine Mutter aufhalte und er im Irak ausser einem Onkel mütterlicherseits keine Verwandten habe, könne ihm als erwachsener Mann dennoch zugemutet werden, bei einer Rückkehr in sein Heimatland rasch wieder Fuss zu fassen und für sich selbst zu sorgen. Hierzu gelte anzumerken, dass angesichts seiner Herkunftsverschleierung klar sei, ob er nicht noch weitere Verwandte im Irak habe. In der Beschwerde wurde entgegengehalten, bei einer Rückkehr nach B._______ hätte der Beschwerdeführer erneute Übergriffe zu befürchten. Eine Rückkehr in die ARK sei unzumutbar, weil er weder von dort komme noch Verwandte von ihm dort wohnhaft seien.
E. 8.4.3 In Bestätigung der vorinstanzlichen Erwägungen hält das Gericht den Vollzug der Wegweisung ebenfalls für zumutbar und verweist vollumfäng- lich auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfü- gung. Insoweit in der Beschwerde auf die zu befürchtenden Übergriffe hin- gewiesen wird, ist auf die vorstehenden Erwägungen zur Unglaubhaftigkeit der Vorbringen zu verweisen. Das Gleiche gilt für die verneinte Herkunft aus der ARK und das dort fehlende Beziehungsnetz.
E. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
D-374/2022 Seite 17
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenver- fügung vom 4. Februar 2022 gutgeheissen wurde, sind jedoch keine Kos- ten aufzuerlegen.
E. 10.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde der rubrizierte Rechtsvertre- ter als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Dieser ist unbesehen des Aus- gangs des Verfahrens zu entschädigen. Er reichte mit der Beschwerde eine provisorische Kostennote zu den Akten. Der entsprechend ausgewiesene zeitlichen Aufwand erscheint jedoch angesichts der Aktenlage als zu hoch und ist entsprechend zu kürzen. Der Stundenansatz im Rahmen des amt- lichen Mandats beträgt praxisgemäss Fr. 200.-. Der Aufwand der seither angefallenen Prozesshandlungen kann geschätzt werden. Das Honorar ist demnach auf insgesamt Fr. 2’000.– (inkl. Auslagen) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-374/2022 Seite 18
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dem rubrizierten Rechtsvertreter wird als amtlichem Rechtsbeistand zu- lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2’000.– zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-374/2022 Urteil vom 14. Februar 2023 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Chrystel Tornare Villanueva, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch Julian Giesel, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Dezember 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess den Irak eigenen Angaben zufolge am 15. Juli 2021 und gelangte über die Türkei und weitere ihm unbekannte Länder am 26. Juli 2021 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 30. Juli 2021 wurden seine Personalien aufgenommen und am 4. August 2021 fand das Dublingespräch statt, anlässlich dessen der Beschwerdeführer die Kopie seiner Identitätskarte einreichte. Das Original ging im Anschluss beim SEM ein (Eingangsdatum aus den Akten nicht ersichtlich). Am 6. August 2021 ergab eine interne Dokumentenanalyse, dass es sich bei der durch den Beschwerdeführer eingereichten Identitätskarte um eine Fälschung handelt. Am 19. August 2021 wurde der Beschwerdeführer einlässlich angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, er sei in B._______, Provinz Diyala geboren und habe dort mit seiner Mutter bis zur Ausreise gewohnt. Sein Vater sei verstorben und Geschwister habe er keine. Er habe die Primarschule besucht und später ohne Ausbildung als (...) gearbeitet. Ab zirka 2014 habe er ein Geschäft für (...) geführt. Weil es in ihrer Gegend immer wieder Kämpfe gegeben habe, sei das Geschäft zum Schluss schlecht gelaufen. Eines Tages, er erinnere sich nicht an das Datum, ungefähr zwei beziehungsweise drei Monate vor seiner Ausreise, seien drei Angehörige der (...)-Miliz, welche die Stadt regiere, bei ihm vorbeigekommen. Sie hätten ihm einen Plan gegeben und verlangt, dass er für sie Kisten produziere, was er normalerweise nicht mache. Als er die Pläne einem Kollegen gezeigt habe, habe dieser ihm erklärt, diese Leute würden solche Kisten für Sprengsätze benutzen. Als sie zirka drei Wochen später zurückgekommen seien, habe er ihnen gesagt, dass er solche Kisten nicht produziere, da sie diese für Anschläge verwenden würden. Daraufhin hätten sie ihn so stark geschlagen, dass er das Bewusstsein verloren habe und erst im Spital mit gebrochener Nase wiedererwacht sei. Offenbar habe ihn sein Geschäftsnachbar dorthin gebracht. Er habe zirka zwei Wochen im Spital bleiben müssen und sie hätten ihm gesagt, er habe Glück gehabt, dass er nicht gestorben sei. Als er wieder ins Geschäft habe gehen können, seien die Leute zum dritten Mal gekommen und hätten ihm gedroht, wenn er die Kisten nicht produziere, würden sie ihn umbringen. Daraufhin habe er sein Geschäft geschlossen und sei binnen einer Woche ausgereist. Nach seiner Ausreise hätten Angehörige der Miliz bei seiner Mutter nach ihm gesucht. Er habe ihr deshalb empfohlen, zu ihrem Bruder nach Kirkuk zu gehen. Seither habe er sie nicht mehr kontaktieren können. Von seinen Bekannten wolle niemand mehr etwas mit ihm zu tun haben, weil sie Angst hätten. An der Anhörung wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Resultat der Dokumentenanalyse gewährt, wonach es sich bei der eingereichten Identitätskarte um eine Fälschung handle. Der Beschwerdeführer gab an, es handle sich um seine eigene Identitätskarte. Er habe diese immer benutzt, im Alltag und bei der Arbeit. Ausserdem seien die Identitätskarten bei ihnen in den letzten Jahren immer wieder gewechselt worden. B. Mit Verfügung vom 23. August 2021 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugewiesen. C. Am 24. August 2021 legte die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. D. Am 7. September 2021 zeigte die rubrizierte Rechtsvertretung ihre Mandatierung an und verlangte Akteneinsicht spätestens mit Entscheideröffnung. E. Am 20. September 2021 wurde der Beschwerdeführer zwecks einer Lingua-Analyse telefonisch interviewt. Am 22. Oktober 2021 wurde ein entsprechender Bericht erstattet. Dieser kam zum Resultat, dass der Beschwerdeführer sehr wahrscheinlich im Nordirak, Autonome Region Kurdistan (ARK) und nicht B._______ sozialisiert worden sei. Es sei aber nicht auszuschliessen, dass er einige Zeit in B._______ gelebt habe. F. Am 17. Dezember 2021 wurde der Beschwerdeführer ergänzend angehört. Gleichzeitig wurde ihm noch einmal das rechtliche Gehör zum Resultat der Dokumentenanalyse sowie neu zum Lingua-Bericht gewährt. Dabei wurde ihm der wesentliche Inhalt des Berichts mündlich mitgeteilt. G. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2021 verlangte die Rechtsvertretung Einsicht in die Dokumenten- und Lingua-Analyse spätestens mit Entscheideröffnung. H. Mit Verfügung vom 30. Dezember 2021 - eröffnet am 3. Januar 2022 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. I. Mit Eingabe vom 12. Januar 2022 verlangte die Rechtsvertretung erneut Einsicht in die Dokumenten- und Lingua-Analyse. J. Mit Verfügung vom 17. Januar 2022 wies das SEM das Gesuch um Einsicht in die Dokumenten- und Lingua-Analyse unter Verweis auf Geheimhaltungsinteressen ab. K. Mit Eingabe vom 25. Januar 2022 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme sowie subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz für weitere Abklärungen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. L. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 26. Januar 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 6 AsylG). M. Mit Zwischenverfügung vom 4. Februar 2022 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand ein. N. In ihrer Vernehmlassung vom 17. Februar 2022, welche dem Beschwerdeführer am 22. Februar 2022 zur Kenntnis gebracht wurde, hielt die Vorin-stanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. O. Am 25. Januar 2023 beantwortete das Gericht eine Verfahrensstadsanfrage des Beschwerdeführers vom 18. Januar 2023. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Der Beschwerdeführer verlangt die Rückweisung der Sache an die Vorin-stanz. Dieser Antrag ist vorab zu behandeln, da er gegebenenfalls zu einer Kassation führen könnte. 3.1 Zur Begründung führt der Beschwerdeführer einerseits aus, die Dokumentenanalyse könne im vorliegenden Fall nicht substantiiert verifiziert oder falsifiziert werden, weil das SEM das Ersuchen um Akteneinsicht abgelehnt habe. Er habe sich auch nicht im Vornherein zur sachverständigen Person äussern können, wie dies bei Gutachten üblich sei. Ob seine Einwände berücksichtigt worden seien, dass sich die Qualität von irakischen Identitätskarten je nach Provinz und ausstellendem Amt unterscheiden würden, sei nicht bekannt. Ebenso wenig, in welchem Verfahren die Identitätskarte geprüft worden sei. Zwar hat das SEM das Ersuchen um Akteneinsicht in die Dokumentenanalyse abgelehnt, dem Beschwerdeführer aber zur Kenntnis gegeben, dass insbesondere die Druck- und SicherheitseIemente deutlich vom Vergleichsmaterial abweichen würden. Der wesentliche Inhalt des Berichts wurde damit genügend abgebildet. Dass sich Asylsuchende nicht zur sachverständigen Person bei Dokumentenanalysen äussern können, entspricht im Übrigen dem üblichen Verfahren, zumal es sich bei einer solchen internen Analyse nicht um ein Gutachten im Sinne des VwVG handelt. In der angefochtenen Verfügung wurden sodann konkrete Fälschungsmerkmale benannt, sodass eine Stellungnahme möglich war. Auch wurde auf die angeblich unterschiedlichen Qualitätsstandards irakischer Identitätskarten eingegangen. Zum Prüfverfahren musste sich das SEM nicht weiter äussern. 3.2 Weiter führte der Beschwerdeführer aus, das Gleiche wie für die Dokumentenanalyse gelte für das Lingua-Gutachten analog. Auch diesbezüglich habe die Vorinstanz das Verfahren nicht offengelegt und ihm beziehungsweise der Rechtsvertretung keine Möglichkeit für Ergänzungsfragen an die sachverständige Person eingeräumt. Ungewiss sei auch, aufgrund von welchen Umständen genau die sachverständige Person zu den gutachterlichen Schlüssen gekommen sei. Die in der Anhörung eröffneten Punkte würden den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts nicht genügen. Der Wortlaut des Gutachtens sei ihm nicht mitgeteilt worden. Mithin sei ihm nicht bekannt, wie hoch die gutachterlich festgestellte Wahrscheinlichkeit der Herkunft sei. Auch sei nicht klar, ob er auf seine Mitwirkungspflicht gegenüber der sachverständigen Person aufmerksam gemacht worden sei. Lingua-Analysen gelten gemäss Rechtsprechung nicht als Sachverständigengutachten sondern als schriftliche Auskünfte einer Drittperson (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.1). Dem Beschwerdeführer wurde an der ergänzenden Anhörung mitgeteilt, die Expertin habe eine universitäre Ausbildung und sei Spezialistin für den Irak, Regionen des Mittelkurdischen und Sorani, und er wurde gefragt, ob er zur Expertin etwas anzumerken habe (vgl. A40 F52). Ihm wurde an der ergänzenden Anhörung zudem der wesentliche Inhalt des Lingua-Berichtes mündlich zusammengefasst und er konnte dazu Stellung nehmen (vgl. A40 F53 ff.). Dabei wurde ihm auch der Grad der Wahrscheinlichkeit (sehr wahrscheinlich) mitgeteilt. Der Wortlaut der Analyse musste nicht mitgeteilt werden. Die entsprechenden Einwände in der Beschwerde gehen somit insgesamt ins Leere, zumal die verfahrensrechtliche Vorgehensweise des SEM der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entsprechen (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.1). Dass der Beschwerdeführer an der Erstellung der Analyse mitwirken muss, musste ihm zumindest im Rahmen der allgemeinen Mitwirkungspflicht des Asylverfahrens, worüber er aufgeklärt wurde, klar sein. 3.3 Vor diesem Hintergrund ist der Antrag um Rückweisung an die Vorin-stanz abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung hielt das SEM im Wesentlichen fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Seine Schilderungen bezüglich der gravierenden Vorfälle, denen ein relativ einfacher Sachverhalt zugrunde liege, seien erstaunlich substanzarm ausgefallen. So habe er grosse Mühe bekundet, die Vorfälle, welche zum Zeitpunkt der Anhörung erst ungefähr zwei Monate zurückgelegen hätten, zeitlich einzuordnen und erst auf mehrmalige Nachfrage ungefähre zeitliche Angaben gemacht. Dies sei erstaunlich, da er zur Ausreise ein präzises Datum habe nennen können. Darüber hinaus seien auch seine Beschreibungen der fluchtauslösenden Vorfälle äusserst vage und oberflächlich ausgefallen. Fragen nach dem konkreten Auftrag der Milizen habe er sehr ausweichend beantwortet. Er habe trotz der Pläne kein klares Bild aufzeigen können, wie das von ihm als Handwerker mit eigenem Geschäft hätte erwartet werden dürfen. Auch die Schilderung des Vorfalls, bei welchem er schwer verletzt worden sei, sowie seine Aussagen zum anschliessenden zweiwöchigen Spitalaufenthalt seien durchwegs unsubstanziiert geblieben. Bezeichnenderweise habe er trotz zweiwöchiger Behandlung keinerlei medizinische Unterlagen zu den Akten gereicht. Es mute zudem wirklichkeitsfremd an, dass er mit einem Nasenbruch, welcher mit einem Pflaster versorgt worden sei, derart lange im Spital gewesen sei. Angesichts der gravierenden Vorfälle sei zudem schwer nachvollziehbar, dass er sich bei seiner Rückkehr an seinen Arbeitsplatz keinerlei Gedanken zu Massnahmen zur Verhinderung weiterer solcher Vorfälle gemacht habe, auch wenn verständlich sei, dass er sich aufgrund des grossen Einflusses der (...) nicht an die Behörden gewandt habe. Seine Schilderungen der Gespräche mit seiner Mutter über die Vorfälle seien einsilbig, berichthaft und ohne jegliche persönliche Durchzeichnung geblieben. Es mute zudem realitätsfremd an, dass seine Nachbarn zur Diskussion mit seiner Mutter hinzugekommen seien und ihnen hätten helfen wollen, mittlerweile aber aus Angst niemand mehr bereit sei, ihn bei der Suche nach seiner verschollenen Mutter zu unterstützen. Nach einer internen Dokumentenprüfung habe sich die eingereichte Identitätskarte als Fälschung erwiesen. So habe die Dokumentenprüfstelle des SEM festgestellt, dass sie qualitativ nicht mit echten irakischen Identitätskarten übereinstimme und insbesondere die Druck- und die SicherheitseIemente deutlich vom Vergleichsmaterial abweichen würden. Die Erklärungen des Beschwerdeführers vermöchten diese Erkenntnisse nicht umzustossen, zumal auch im Irak durchaus standardisierte Ausstellungsmethoden und normierte Vorlagen für Identitätskarten bestünden. Darüber hinaus sei ihm die Identitätskarte nachträglich angeblich mit der Hilfe von C._______ aus Sulaymaniyah in die Schweiz geschickt worden, obwohl er angegeben habe, den Kontakt mit diesem abgebrochen zu haben. Schliesslich sei ein Lingua-Bericht zum Schluss gekommen, dass das Wissen des Beschwerdeführers zwar auf einen Aufenthalt in B._______ hindeute, dass es aber nicht wahrscheinlich erscheine, dass er dort wie angegeben sein ganzes Leben verbracht und seine Hauptsozialisation erfahren habe. Dagegen sprächen der fehlende Einfluss des Arabischen in seiner Sprache, das Fehlen von typischen Sorani-Merkmalen von B._______ sowie seine mangelnden Arabischkenntnisse. Seine Sprache weise darauf hin, dass er sehr wahrscheinlich - wenn auch die Expertin zu keiner eindeutigen Schlussfolgerung gelangt sei - in der ARK hauptsozialisiert worden sei. Er habe auf diesen Vorhalt hin erklärt, dass er nicht wisse, worauf die Expertin ihre Begründung stütze. Er habe bekräftigt, aus B._______ zu stammen und sich nie für längere Zeit im Nordirak aufgehalten zu haben. Er habe ausserdem darauf verwiesen, dass Sorani sehr ähnlich klinge, egal aus welcher Region man stammen würde. Nach dem Gesagten habe er gefälschte Identitätspapiere eingereicht und sei seiner Mitwirkungspflicht, den Asylbehörden seine wahre Herkunft offenzulegen, willentlich und wissentlich nicht nachgekommen. Dieser Schluss werde durch die Resultate der Sprach- und Herkunftsanalyse untermauert. Zwar sei festzuhalten, dass die sachkundige Person zu keiner eindeutigen Schlussfolgerung gelangt sei. Dennoch halte sie insgesamt fest, dass seine Hauptsozialisation sehr wahrscheinlich nicht in B._______, sondern sehr wahrscheinlich in der ARK stattgefunden habe. Diese Erkenntnisse würden die Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit erheblich verstärken. 5.2 Den Erwägungen des SEM wurde in der Beschwerde im Wesentlichen entgegengehalten, die Antworten des Beschwerdeführers seien nicht nur sehr ausführlich ausgefallen, sondern es fänden sich darin auch zahlreiche Realkennzeichen. Er habe ausführlich und mit sehr vielen Details geschildert, wie es zu den Konflikten mit den Milizstreitkräften der (...) gekommen sei. Er habe zunächst detailliert, anschaulich, zeitlich verortet und frei von Widersprüchen über seine Arbeitstätigkeit und mit den Truppenbewegungen der Miliz übereinstimmend über den Geschäftsgang berichtet. Dies setze er in eine logische Verbindung mit den fluchtauslösenden Ereignissen. Dabei bestünden unzählige Realkriterien. So würden die Schilderungen eine logisch nachvollziehbare Interaktionskette bilden (unter anderem zum Ablauf der Körperverletzung zu den körperlichen Folgen und zum Spitalaufenthalt) und seien reich an Details (z.B. A21 F108, 109 und A40 F27). Ausserdem habe er zahlreiche Gespräche wiedergegeben, seine Aussagen wiederholt mit spontanen Gesten untermalt und mehrfach über seine Angst gesprochen. Der Umstand, dass er in zwei separaten Anhörungen - zwischen denen rund vier Monate gelegen hätten - inhaltsgleiche Aussagen zu Protokoll gegeben habe, während die Art und Weise der Schilderungen sich jedoch unterscheide, spreche gegen auswendig Gelerntes. Den genauen Zeitpunkt habe er aufgrund der Angstsituation nicht angeben können. Seine Stadt sei von den (...) beherrscht worden und er habe jederzeit mit Übergriffen durch diese rechnen müssen. Eine solche Situation könne ganz oder teilweise das Erinnerungsvermögen beeinträchtigen. Der Zeitraum habe im Verlauf der Anhörungen mit hinreichender Genauigkeit festgemacht werden können. Zum Spitalaufenthalt beanstande das SEM insbesondere, dass die von ihm angegebene Behandlungsdauer unrealistisch sei. Faustschläge gegen das Gesicht würden aber keine Bagatelle darstellen und könnten als schwere Körperverletzung eingestuft werden. Ein mehrwöchiger Spitalaufenthalt stelle keine Einzelheit dar. Welche Verletzungen der Beschwerdeführer konkret erlitten habe, sei unbekannt. Es sei jedenfalls nicht auszuschliessen, dass er zur Überwachung über längere Zeit im Spital habe verbleiben müssen, zumal er angegeben habe, dass er aufgrund des geschwollenen Gesichtes nicht mehr selber habe essen können und künstlich ernährt worden sei. Beim Pflaster dürfte es sich kaum um ein handelsübliches Pflaster, sondern vielmehr um ein spezielles Heftpflaster gehandelt haben, das üblicherweise bei seitlich verschobenen Nasenbeinbrüchen zum Einsatz komme. Dass er keine Massnahmen zum Schutz gegen die Milizen getroffen habe, treffe nicht zu, zumal er in die Schweiz geflüchtet sei. Zudem werde die Miliz staatlich unterstützt, sodass Gegenmassnahmen innerhalb von Irak (wie z.B. ein Wechsel des Wohnsitzes) von Vornherein ausscheiden würden. Zu erwähnen sei noch, dass er nicht einsilbig auf Fragen der Vorinstanz geantwortet habe, sondern vielmehr auf jede einzelne Frage ausführlich, offen und detailliert Stellung bezogen habe. Die Ansicht einer internen Dokumentenprüfstelle stelle lediglich eine Parteibehauptung dar, welche im vorliegenden Fall nicht substantiiert verifiziert oder falsifiziert werden könne, weil das SEM das Ersuchen um Akteneinsicht abgelehnt habe. Es werde nicht ausgeführt, worin die deutlichen Abweichungen vom Vergleichsmaterial genau bestehen würden. Aus dem Lingua-Gutachten ergebe sich kein eindeutiger Rückschluss auf die Herkunft des Beschwerdeführers, zumal schon die Vorinstanz in ihrer Verfügung festhalte, dass die sachverständige Person zu keinem eindeutigen Schluss gelangt sei. Vor diesem Hintergrund sei nicht bewiesen, dass der Beschwerdeführer die Vorinstanz über seine Herkunft getäuscht, Urkunden gefälscht (bzw. verfälschte Urkunden gebraucht) und seine Mitwirkungspflichten gemäss Art. 8 Abs. 1 AsyIG verletzt habe. Die Vorinstanz habe demnach seine Identitätskarte zu Unrecht gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsyIG eingezogen. Es werde in prozessualer Hinsicht beantragt, die Einziehung aufzuheben und die Identitätskarte zuhanden des SEM zu den Akten zu nehmen. 6. 6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller bzw. die Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 6.2 Zwar trifft es zu, dass der Beschwerdeführer relativ detailliert über seine Arbeitstätigkeit und den Geschäftsgang berichtete. Dies vermag aber zunächst nur seine Tätigkeit nicht jedoch die fluchtauslösenden Vorfälle zu untermauern. Dass diese Aussagequalität in seinen Vorbringen zu den fluchtauslösenden Ereignissen gerade nicht wieder zu finden ist, lässt vielmehr erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen aufkommen. Zwar vermag der zum Schluss der Verfügung verwendete schematische Textbaustein des SEM zu den fehlenden Realkennzeichen ohne direkten Bezug zu den Aussagen des Beschwerdeführers nur wenig zu überzeugen. Insgesamt ist aber dem SEM zu folgen, wenn es mit ansonsten überzeugender Begründung zum Schluss kommt, die Aussagen des Beschwerdeführers zu den fluchtauslösenden Ereignissen seien unsubstanziiert ausgefallen. So wurde ihm mehrmals und letztmals an der ergänzenden Anhörung die Gelegenheit gegeben, insbesondere den letzten Besuch der Milizen zu beschreiben. Die Aussagen des Beschwerdeführers beschränkten sich aber auf stetige Wiederholungen zum schematischen Ablauf der Ereignisse, ohne dass er das Erlebte detailliert hätte beschreiben können. Ebenfalls überzeugend weist das SEM auf die nicht seinen fachlichen Fähigkeiten entsprechenden Beschreibung des Auftrages der Milizen hin. Wenn dem in der Beschwerde gewisse Details, Gesten, die Wiedergabe von Gesprächen und die geäusserte Angst entgegengehalten wird, vermag das die Erwägungen des SEM insgesamt nicht umzustossen. Wenn in der Beschwerde weiter angegeben wird, die Schilderungen des Beschwerdeführers seien zwar inhaltsgleich, würden sich aber in der Art und Weise unterscheiden, tun sie dies eben nicht massgeblich. Die Ausführungen des Beschwerdeführers erschöpfen sich vielmehr meist in Wiederholungen. Auch wenn er den genauen Zeitpunkt der Ereignisse nicht angeben können muss, dies verlangt das SEM auch gar nicht, wäre eine ungefähre Einordung der kürzlich ergangenen Ereignisse trotz der Angstsituation durchaus zu erwarten, zumal sich diese über einen längeren Zeitraum erstreckten, währenddessen der Beschwerdeführer sich nicht ständig ein einem Angstzustand befand. Diese zeitliche Einordnung vermochte der Beschwerdeführer aber erst auf diverse Nachfragen des SEM zu machen. Dass er im Gegensatz dazu den Ausreisezeitpunkt aus dem Irak so genau angeben konnte, erstaunt vor diesem Hintergrund. Das Gericht teilt auch die Vorbehalte des SEM zur Länge des Spitalaufenthaltes bei einem Nasenbruch, selbst wenn ein längerer Spitalaufenthalt wie in der Beschwerde ausgeführt zunächst nicht ausgeschlossen werden kann. Die Entgegnungen in der Beschwerde vermögen die Schlussfolgerungen des SEM aber insgesamt insbesondere deshalb nicht umzustossen, weil der Beschwerdeführer keine substanziierten Angaben machen und keinerlei Dokumente zum Spitalaufenthalt einreichen konnte, so dass letztlich unbekannt bleibt, welche Verletzungen er erlitten hat, was eine Beurteilung seiner Vorbringen erschwert. Dass der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund seiner Darlegungen nach seiner Rückkehr aus dem Spital keine Massnahmen zum Schutz gegen die Milizen getroffen hat, vermag auch das Gericht zu erstaunen, zumal ihm deren Gefährlichkeit hatte bewusst sein müssen, nachdem ihm im Spital mitgeteilt worden sei, dass er wegen der Übergriffe fast gestorben wäre. Der Einwand in der Beschwerde, die Massnahme habe in der Flucht in die Schweiz bestanden, vermag das Fehlen solcher Massnahmen unmittelbar nach dem Spitalaufenthalt nicht zu erklären 6.3 Die Zweifel an den Aussagen des Beschwerdeführers werden aufgrund der Resultate der Lingua-Analyse bestätigt, wonach er nicht in B._______ sozialisiert worden sei. Die Analyse vermag das Gericht inhaltlich zu überzeugen. Diesbezüglich wurde in der Beschwerde bezeichnenderweise nichts Wesentliches entgegengehalten - ausser dass der Schluss des Berichtes nicht eindeutig sei, was dem sehr wahrscheinlichen Resultat aber keinen Abbruch tut. Auch wenn der Beschwerdeführer laut der Analyse einige Zeit in B._______ gelebt haben könnte, kann die dargelegte Biografie, wonach er von Geburt bis zur Ausreise dort gelebt hat, nicht zutreffen. 6.4 Weitere Zweifel an den Aussagen des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Dokumentenanalyse, welche zum Schluss kam, dass die durch den Beschwerdeführer eingereichte Identitätskarte eine Fälschung ist. Zwar wurde der Bericht durch eine interne Dokumentenprüfstelle des SEM allein aufgrund von Vergleichsmaterial erstellt und ist eher knapp ausgefallen, was dessen Aussagekraft tatsächlich etwas relativiert. Auf der anderen Seite verfügt die Stelle jedoch über Expertenwissen und Erfahrung, weshalb deren Schlussfolgerungen praxisgemäss als zuverlässig erkannt werden. In der Verfügung des SEM wurden sodann konkrete Fälschungsmerkmale aufgezeigt. Wenn in der Beschwerde pauschal das Verfahren und dessen Schlüsse angezweifelt und die genannten Fälschungsmerkmale mit Verweis auf die uneinheitlichen Dokumentenstandards im Irak bestritten werden, vermag dies nicht zu überzeugen. Zudem gilt es zu bemerken, dass gerade die Angaben des Beschwerdeführers an der Anhörung zur Beschaffung der Dokumente ebenfalls Zweifel aufwerfen. So stellte das SEM in seiner Verfügung die Aussage zu Recht in Frage, wonach ihm die Identitätskarte nachträglich mit der Hilfe von C._______ aus Sulaymaniyah in die Schweiz geschickt worden sei, obwohl er angegeben habe, den Kontakt mit diesem abgebrochen zu haben. Vor diesem Hintergrund muss auch nicht auf den Entscheid des SEM zurückgekommen werden, die Identitätskarte gemäss Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen. Der entsprechende Antrag in der Beschwerde ist abzuweisen. 6.5 Nach dem Gesagten vermochte der Beschwerdeführer eine Verfolgung im Zeitpunkt seiner Ausreise insgesamt nicht glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat (sehr wahrscheinlich die ARK) lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.1 Im Urteil BVGE 2008/5 kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass ein Wegweisungsvollzug in die kurdischen Provinzen dann zumutbar ist, wenn die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt, oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz oder aber über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt. Diese Praxis wurde in den folgenden Jahren durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigt (vgl. insbesondere Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015). 8.4.2 Das SEM hielt in seiner Verfügung fest, es sei nicht möglich, vollumfänglich über die individuelle Zumutbarkeit der Wegweisung zu befinden, da der Beschwerdeführer den Asylbehörden verlässliche Angaben hinsichtlich seiner genauen Herkunft schuldig geblieben sei. Er stamme vermutlich aus der ARK, wohin der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar sei. Er sei jung, soweit gesund und arbeitsfähig. Er verfüge zwar nur über sechs Jahre Schulbildung, habe aber langjährige Arbeitserfahrung als Handwerker und sei vor seiner Ausreise sogar Geschäftsbesitzer gewesen. Auch wenn er momentan gemäss seinen Aussagen nicht mit Sicherheit wisse, wo sich seine Mutter aufhalte und er im Irak ausser einem Onkel mütterlicherseits keine Verwandten habe, könne ihm als erwachsener Mann dennoch zugemutet werden, bei einer Rückkehr in sein Heimatland rasch wieder Fuss zu fassen und für sich selbst zu sorgen. Hierzu gelte anzumerken, dass angesichts seiner Herkunftsverschleierung klar sei, ob er nicht noch weitere Verwandte im Irak habe. In der Beschwerde wurde entgegengehalten, bei einer Rückkehr nach B._______ hätte der Beschwerdeführer erneute Übergriffe zu befürchten. Eine Rückkehr in die ARK sei unzumutbar, weil er weder von dort komme noch Verwandte von ihm dort wohnhaft seien. 8.4.3 In Bestätigung der vorinstanzlichen Erwägungen hält das Gericht den Vollzug der Wegweisung ebenfalls für zumutbar und verweist vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung. Insoweit in der Beschwerde auf die zu befürchtenden Übergriffe hingewiesen wird, ist auf die vorstehenden Erwägungen zur Unglaubhaftigkeit der Vorbringen zu verweisen. Das Gleiche gilt für die verneinte Herkunft aus der ARK und das dort fehlende Beziehungsnetz. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 4. Februar 2022 gutgeheissen wurde, sind jedoch keine Kosten aufzuerlegen. 10.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Dieser ist unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen. Er reichte mit der Beschwerde eine provisorische Kostennote zu den Akten. Der entsprechend ausgewiesene zeitlichen Aufwand erscheint jedoch angesichts der Aktenlage als zu hoch und ist entsprechend zu kürzen. Der Stundenansatz im Rahmen des amtlichen Mandats beträgt praxisgemäss Fr. 200.-. Der Aufwand der seither angefallenen Prozesshandlungen kann geschätzt werden. Das Honorar ist demnach auf insgesamt Fr. 2'000.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dem rubrizierten Rechtsvertreter wird als amtlichem Rechtsbeistand zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'000.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: